HOTEL TV PROGRAMM – April 2013
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Neue Regelungen<br />
Ermäßigte Umsatzsteuer für kleine Imbisse<br />
und Essen auf Rädern<br />
ETL ADHOGA weist auf aktuelle Informationen des Bundesfinanzministeriums hin <strong>–</strong><br />
Grundsätzlich: Ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % bei Lieferungen von Lebensmitteln<br />
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich erneut<br />
mit der Umsatzbesteuerung im Außer-Haus-Markt<br />
befasst. Grundsätzlich gilt bei Lieferungen von Lebensmitteln<br />
der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent.<br />
Darauf weisen die Experten von ETL ADHOGA, dem<br />
Steuerberater-Verbund für Gastronomie und Hotellerie<br />
(www.etl-adhoga.de), hin. In einem Schreiben vom 20.<br />
März <strong>2013</strong> (IV D 2 <strong>–</strong> S 7100/07/10050-06) konkretisiert<br />
das BMF, in welchen Fällen eine ermäßigt besteuerte<br />
Speisenlieferung vorliegt: Einfach ausgestattete Imbissbuden<br />
ohne Sitzgelegenheiten werden mit sieben<br />
Prozent besteuert. Auch beim sogenannten „Essen auf<br />
Rädern“, das vorwiegend von älteren Menschen genutzt<br />
wird, kommt künftig regelmäßig der ermäßigte<br />
Umsatzsteuersatz zur Anwendung.<br />
In den vergangenen Jahren hatten der Europäische<br />
Gerichtshof und der Bundesfinanzhof mehrere Urteile<br />
zur Abgrenzung von Essenslieferungen und Umsätzen<br />
in der Gastronomie gefällt. Das BMF teilte nun mit:<br />
„Grundsätzlich gilt: Lieferungen von Lebensmitteln unterliegen<br />
dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben<br />
Prozent. Sonstige Leistungen sind von dieser Begünstigung<br />
ausgeschlossen, auch wenn ein Teil dieser<br />
Leistungen in der Abgabe von Lebensmitteln besteht.<br />
Die Komplexität der Zubereitung (Standardspeise oder<br />
qualitativ hochwertiges Produkt) ist dabei wie schon in<br />
der Vergangenheit für die Frage des Steuersatzes ohne<br />
Belang.“<br />
Zukünftig muss geprüft werden, ob bestimmte Dienstleistungselemente<br />
wie Warmhalten, Kühlen, Anliefern,<br />
Verpacken und das Überlassen von Verpackungen oder<br />
Geschirr für die Vermarktung der verzehrfertigen Speisen<br />
notwendig sind, oder ob es sich um zusätzliche<br />
nicht zwingend erforderliche Leistungen handelt, wie<br />
Bedienen, Servieren, Gestellen von Bedienungs- und<br />
Reinigungspersonal, das Bereitstellen von Tischen und<br />
Stühlen oder Geschirr und Besteck in größerer Zahl.<br />
Imbissstände können ihre Speisen daher weiterhin mit<br />
sieben Prozent Umsatzsteuer abgeben, solange sie ihren<br />
Kunden nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen<br />
wie Theken oder Ablagebretter zur Verfügung stellen<br />
und der Kunde die Speisen im Stehen einnehmen<br />
muss. Ob das Würstchen auf einem Pappteller oder auf<br />
Mehrweggeschirr serviert wird, es dazu Einweg- oder<br />
Mehrwegbesteck und eine Serviette gibt, ist unerheb-<br />
Imbissstände nur mit Theke oder Ablagebretter<br />
können ihre Speisen weiterhin<br />
mit 7 % Umsatzsteuer abgeben <strong>–</strong> werden<br />
Sitzgelegenheiten angeboten, fallen 19 %<br />
Umsatzsteuer an.<br />
(Foto: Kaarsten/fotolia.com)<br />
lich. Auch die alternative Auswahl von Senf, Ketchup<br />
oder Mayonnaise ist unproblematisch. Auf Biertischgarnituren<br />
sollten Imbissstände jedoch verzichten.<br />
Werden auch Sitzgelegenheiten bereitgestellt, fallen 19<br />
Prozent Umsatzsteuer an, soweit Speisen für den Verzehr-vor-Ort<br />
abgegeben werden. Das betrifft auch die<br />
sogenannten „Food Courts“, in denen Tische und Stühle<br />
von den Gästen aller beteiligten Gastronomien gleichermaßen<br />
genutzt werden können. Nur wenn sich der<br />
Kunde den Imbiss zum Mitnehmen verpacken lässt, sind<br />
hier nur sieben Prozent Umsatzsteuer zu berechnen.<br />
Bei Mahlzeitendiensten, wie zum Beispiel dem „Essen<br />
auf Rädern“ fallen künftig nur sieben Prozent Umsatzsteuer<br />
an, wenn Warmhaltebehälter und mitgeliefertes<br />
Geschirr vornehmlich eine Verpackungsfunktion erfüllen.<br />
Beim Schulessen ist die Umsatzbesteuerung weiterhin<br />
nicht einheitlich geregelt. Aufgrund der Vielzahl<br />
unterschiedlicher Gestaltungen kommt es hier auf den<br />
konkreten Einzelfall an.<br />
Auch ein Partyservice muss nicht immer 19 Prozent Umsatzsteuer<br />
zahlen. So liegt bei einem kalt-warmem Büffet<br />
auch dann eine begünstigte Speisenlieferung vor, wenn<br />
ein Kunde bei der Auswahl der Speisen, deren Zusammenstellung<br />
und Menge individuell beraten wird und<br />
der Caterer die fertigen Platten und Warmhaltebehälter<br />
anliefert, wieder abholt und sogar reinigt. Entscheidend<br />
ist: Die Platten und Behälter besitzen vornehmlich Verpackungsfunktion.<br />
19 Prozent Umsatzsteuer sind dagegen<br />
zu entrichten, wenn der Partyservice zusätzlich das Büffet<br />
anrichtet, festlich dekoriert und Geschirr, Besteck, Gläser<br />
und ähnliches in größerer Anzahl bereitstellt. Wird allerdings<br />
nur Einweggeschirr und -besteck geliefert, das der<br />
Kunde auch selbst entsorgen muss, fallen nur sieben<br />
Prozent Umsatzsteuer an.<br />
Der Teufel steckt <strong>–</strong> wie so oft <strong>–</strong> im Detail. Falls die neuen<br />
Regelungen günstiger sind, können sie schon für Umsätze<br />
angewendet werden, die nach dem 30. Juni 2011<br />
erbracht wurden. Muss zukünftig mehr Umsatzsteuer<br />
gezahlt werden, gibt es eine Schonfrist. Die neuen Bestimmungen<br />
müssen erst ab dem 1. Oktober <strong>2013</strong> angewendet<br />
werden. ❙<br />
Kurzfristige Programmänderungen sind möglich. © <strong>HOTEL</strong>IER <strong>TV</strong> <strong>April</strong> <strong>2013</strong> | 13