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HOTEL TV PROGRAMM – April 2013

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Neue Regelungen<br />

Ermäßigte Umsatzsteuer für kleine Imbisse<br />

und Essen auf Rädern<br />

ETL ADHOGA weist auf aktuelle Informationen des Bundesfinanzministeriums hin <strong>–</strong><br />

Grundsätzlich: Ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % bei Lieferungen von Lebensmitteln<br />

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich erneut<br />

mit der Umsatzbesteuerung im Außer-Haus-Markt<br />

befasst. Grundsätzlich gilt bei Lieferungen von Lebensmitteln<br />

der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent.<br />

Darauf weisen die Experten von ETL ADHOGA, dem<br />

Steuerberater-Verbund für Gastronomie und Hotellerie<br />

(www.etl-adhoga.de), hin. In einem Schreiben vom 20.<br />

März <strong>2013</strong> (IV D 2 <strong>–</strong> S 7100/07/10050-06) konkretisiert<br />

das BMF, in welchen Fällen eine ermäßigt besteuerte<br />

Speisenlieferung vorliegt: Einfach ausgestattete Imbissbuden<br />

ohne Sitzgelegenheiten werden mit sieben<br />

Prozent besteuert. Auch beim sogenannten „Essen auf<br />

Rädern“, das vorwiegend von älteren Menschen genutzt<br />

wird, kommt künftig regelmäßig der ermäßigte<br />

Umsatzsteuersatz zur Anwendung.<br />

In den vergangenen Jahren hatten der Europäische<br />

Gerichtshof und der Bundesfinanzhof mehrere Urteile<br />

zur Abgrenzung von Essenslieferungen und Umsätzen<br />

in der Gastronomie gefällt. Das BMF teilte nun mit:<br />

„Grundsätzlich gilt: Lieferungen von Lebensmitteln unterliegen<br />

dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben<br />

Prozent. Sonstige Leistungen sind von dieser Begünstigung<br />

ausgeschlossen, auch wenn ein Teil dieser<br />

Leistungen in der Abgabe von Lebensmitteln besteht.<br />

Die Komplexität der Zubereitung (Standardspeise oder<br />

qualitativ hochwertiges Produkt) ist dabei wie schon in<br />

der Vergangenheit für die Frage des Steuersatzes ohne<br />

Belang.“<br />

Zukünftig muss geprüft werden, ob bestimmte Dienstleistungselemente<br />

wie Warmhalten, Kühlen, Anliefern,<br />

Verpacken und das Überlassen von Verpackungen oder<br />

Geschirr für die Vermarktung der verzehrfertigen Speisen<br />

notwendig sind, oder ob es sich um zusätzliche<br />

nicht zwingend erforderliche Leistungen handelt, wie<br />

Bedienen, Servieren, Gestellen von Bedienungs- und<br />

Reinigungspersonal, das Bereitstellen von Tischen und<br />

Stühlen oder Geschirr und Besteck in größerer Zahl.<br />

Imbissstände können ihre Speisen daher weiterhin mit<br />

sieben Prozent Umsatzsteuer abgeben, solange sie ihren<br />

Kunden nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen<br />

wie Theken oder Ablagebretter zur Verfügung stellen<br />

und der Kunde die Speisen im Stehen einnehmen<br />

muss. Ob das Würstchen auf einem Pappteller oder auf<br />

Mehrweggeschirr serviert wird, es dazu Einweg- oder<br />

Mehrwegbesteck und eine Serviette gibt, ist unerheb-<br />

Imbissstände nur mit Theke oder Ablagebretter<br />

können ihre Speisen weiterhin<br />

mit 7 % Umsatzsteuer abgeben <strong>–</strong> werden<br />

Sitzgelegenheiten angeboten, fallen 19 %<br />

Umsatzsteuer an.<br />

(Foto: Kaarsten/fotolia.com)<br />

lich. Auch die alternative Auswahl von Senf, Ketchup<br />

oder Mayonnaise ist unproblematisch. Auf Biertischgarnituren<br />

sollten Imbissstände jedoch verzichten.<br />

Werden auch Sitzgelegenheiten bereitgestellt, fallen 19<br />

Prozent Umsatzsteuer an, soweit Speisen für den Verzehr-vor-Ort<br />

abgegeben werden. Das betrifft auch die<br />

sogenannten „Food Courts“, in denen Tische und Stühle<br />

von den Gästen aller beteiligten Gastronomien gleichermaßen<br />

genutzt werden können. Nur wenn sich der<br />

Kunde den Imbiss zum Mitnehmen verpacken lässt, sind<br />

hier nur sieben Prozent Umsatzsteuer zu berechnen.<br />

Bei Mahlzeitendiensten, wie zum Beispiel dem „Essen<br />

auf Rädern“ fallen künftig nur sieben Prozent Umsatzsteuer<br />

an, wenn Warmhaltebehälter und mitgeliefertes<br />

Geschirr vornehmlich eine Verpackungsfunktion erfüllen.<br />

Beim Schulessen ist die Umsatzbesteuerung weiterhin<br />

nicht einheitlich geregelt. Aufgrund der Vielzahl<br />

unterschiedlicher Gestaltungen kommt es hier auf den<br />

konkreten Einzelfall an.<br />

Auch ein Partyservice muss nicht immer 19 Prozent Umsatzsteuer<br />

zahlen. So liegt bei einem kalt-warmem Büffet<br />

auch dann eine begünstigte Speisenlieferung vor, wenn<br />

ein Kunde bei der Auswahl der Speisen, deren Zusammenstellung<br />

und Menge individuell beraten wird und<br />

der Caterer die fertigen Platten und Warmhaltebehälter<br />

anliefert, wieder abholt und sogar reinigt. Entscheidend<br />

ist: Die Platten und Behälter besitzen vornehmlich Verpackungsfunktion.<br />

19 Prozent Umsatzsteuer sind dagegen<br />

zu entrichten, wenn der Partyservice zusätzlich das Büffet<br />

anrichtet, festlich dekoriert und Geschirr, Besteck, Gläser<br />

und ähnliches in größerer Anzahl bereitstellt. Wird allerdings<br />

nur Einweggeschirr und -besteck geliefert, das der<br />

Kunde auch selbst entsorgen muss, fallen nur sieben<br />

Prozent Umsatzsteuer an.<br />

Der Teufel steckt <strong>–</strong> wie so oft <strong>–</strong> im Detail. Falls die neuen<br />

Regelungen günstiger sind, können sie schon für Umsätze<br />

angewendet werden, die nach dem 30. Juni 2011<br />

erbracht wurden. Muss zukünftig mehr Umsatzsteuer<br />

gezahlt werden, gibt es eine Schonfrist. Die neuen Bestimmungen<br />

müssen erst ab dem 1. Oktober <strong>2013</strong> angewendet<br />

werden. ❙<br />

Kurzfristige Programmänderungen sind möglich. © <strong>HOTEL</strong>IER <strong>TV</strong> <strong>April</strong> <strong>2013</strong> | 13

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