wethautal_amtl_11 - Verbandsgemeinde Wethautal
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n Gemeinde Meineweh<br />
Heimatspiegel <strong>Wethautal</strong> 2 · Nr. <strong>11</strong>/2012<br />
Öffentliche Auslegung des Entwurfes<br />
des Bebauungsplan Nr. 1 „Am Kirchweg“<br />
nach § 3 Abs. 2 BauGB<br />
Der vom Gemeinderat Meineweh in seiner Sitzung am<br />
05.06.2012 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des<br />
Bebauungsplanes Nr. 1 „Am Kirchweg“ der Gemeinde Meineweh<br />
und der Entwurf der Begründung einschließlich des Umweltberichtes<br />
mit den bereits vorliegenden umweltbezogenen<br />
Daten - dazu zählen u. a. bereits vorliegende umweltbezogene<br />
Stellungnahmen, sowie andere umweltbezogene Informationen<br />
- liegen in der Zeit vom<br />
25.06.2012 - 25.07.2012<br />
in der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Wethautal</strong>, Dienstgebäude der Außenstelle<br />
der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Wethautal</strong> in 06618 Mertendorf,<br />
Naumburger Straße 23 im Bauamt während folgender Zeiten:<br />
Montag 9.00 - 12.00 Uhr<br />
Dienstag 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr<br />
Mittwoch 9.00 - 12.00 Uhr<br />
Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr<br />
Freitag 9.00 - 12.00 Uhr<br />
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.<br />
Während dieser Auslegungsfrist<br />
- können von jedermann Stellungnahmen zu den Entwürfen<br />
schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.<br />
- nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei<br />
der Beschlussfassung unberücksichtigt werden.<br />
gez. Kalinka<br />
Bürgermeister<br />
n Gemeinde Wethau<br />
1. Änderungssatzung<br />
zur Satzung über die Straßenreinigung und den<br />
Winterdienst der Gemeinde Wethau<br />
(Straßenreinigungssatzung)<br />
Auf der Grundlage der §§ 6 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung<br />
für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383),<br />
in der derzeit gültigen Fassung, und § 50 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5<br />
des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)<br />
vom 06.07.1993 (GVBl. LSA S. 334), in der derzeit gültigen Fassung,<br />
hat der Gemeinderat der Gemeinde Wethau für das Gebiet<br />
der Gemeinde Wethau in seiner Sitzung am 18.04.2012 folgende<br />
Satzung beschlossen:<br />
Artikel I<br />
Änderungen im § 8<br />
Der Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:<br />
1. Soweit nicht besondere Umstände (plötzlich oder den normalen<br />
Rahmen übersteigende Verschmutzung) ein sofortiges<br />
Reinigen notwendig machen, sind die Straßen durch die<br />
nach § 4 Verpflichteten grundsätzlich einmal wöchentlich vor<br />
Sonn- und Feiertagen unter Beachtung der Regelungen der<br />
Gefahrenabwehrverordnung der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Wethautal</strong><br />
zu reinigen. Fällt der Samstag auf einen gesetzlichen<br />
Feiertag, so ist die Straßenreinigung spätestens am letzten<br />
Werktag vor dem Feiertag durchzuführen.<br />
Artikel II<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
Wethau, den 26.04.2012<br />
Ulrich Walter<br />
Bürgermeister<br />
Ausfertigung der Satzung:<br />
Die Satzung wurde am 8.5.2012 bei der Kommunalaufsichtsbehörde<br />
angezeigt und wird hiermit ausgefertigt.<br />
Wethau, den 26. April 2012<br />
Ulrich Walter<br />
Bürgermeister