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wethautal_amtl_11 - Verbandsgemeinde Wethautal

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n Gemeinde Meineweh<br />

Heimatspiegel <strong>Wethautal</strong> 2 · Nr. <strong>11</strong>/2012<br />

Öffentliche Auslegung des Entwurfes<br />

des Bebauungsplan Nr. 1 „Am Kirchweg“<br />

nach § 3 Abs. 2 BauGB<br />

Der vom Gemeinderat Meineweh in seiner Sitzung am<br />

05.06.2012 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des<br />

Bebauungsplanes Nr. 1 „Am Kirchweg“ der Gemeinde Meineweh<br />

und der Entwurf der Begründung einschließlich des Umweltberichtes<br />

mit den bereits vorliegenden umweltbezogenen<br />

Daten - dazu zählen u. a. bereits vorliegende umweltbezogene<br />

Stellungnahmen, sowie andere umweltbezogene Informationen<br />

- liegen in der Zeit vom<br />

25.06.2012 - 25.07.2012<br />

in der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Wethautal</strong>, Dienstgebäude der Außenstelle<br />

der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Wethautal</strong> in 06618 Mertendorf,<br />

Naumburger Straße 23 im Bauamt während folgender Zeiten:<br />

Montag 9.00 - 12.00 Uhr<br />

Dienstag 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr<br />

Mittwoch 9.00 - 12.00 Uhr<br />

Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr<br />

Freitag 9.00 - 12.00 Uhr<br />

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.<br />

Während dieser Auslegungsfrist<br />

- können von jedermann Stellungnahmen zu den Entwürfen<br />

schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.<br />

- nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei<br />

der Beschlussfassung unberücksichtigt werden.<br />

gez. Kalinka<br />

Bürgermeister<br />

n Gemeinde Wethau<br />

1. Änderungssatzung<br />

zur Satzung über die Straßenreinigung und den<br />

Winterdienst der Gemeinde Wethau<br />

(Straßenreinigungssatzung)<br />

Auf der Grundlage der §§ 6 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung<br />

für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383),<br />

in der derzeit gültigen Fassung, und § 50 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5<br />

des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)<br />

vom 06.07.1993 (GVBl. LSA S. 334), in der derzeit gültigen Fassung,<br />

hat der Gemeinderat der Gemeinde Wethau für das Gebiet<br />

der Gemeinde Wethau in seiner Sitzung am 18.04.2012 folgende<br />

Satzung beschlossen:<br />

Artikel I<br />

Änderungen im § 8<br />

Der Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:<br />

1. Soweit nicht besondere Umstände (plötzlich oder den normalen<br />

Rahmen übersteigende Verschmutzung) ein sofortiges<br />

Reinigen notwendig machen, sind die Straßen durch die<br />

nach § 4 Verpflichteten grundsätzlich einmal wöchentlich vor<br />

Sonn- und Feiertagen unter Beachtung der Regelungen der<br />

Gefahrenabwehrverordnung der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Wethautal</strong><br />

zu reinigen. Fällt der Samstag auf einen gesetzlichen<br />

Feiertag, so ist die Straßenreinigung spätestens am letzten<br />

Werktag vor dem Feiertag durchzuführen.<br />

Artikel II<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

Wethau, den 26.04.2012<br />

Ulrich Walter<br />

Bürgermeister<br />

Ausfertigung der Satzung:<br />

Die Satzung wurde am 8.5.2012 bei der Kommunalaufsichtsbehörde<br />

angezeigt und wird hiermit ausgefertigt.<br />

Wethau, den 26. April 2012<br />

Ulrich Walter<br />

Bürgermeister

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