wethau tal_amtl_16
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Heimatspiegel<br />
der<br />
Verwaltungsgemeinschaft<br />
Kommunales Amtsblatt der Städte Osterfeld und Stößen sowie der Gemeinden Abtlöbnitz, Casekirchen, Crölpa-Löbschütz, Gieckau,<br />
Goldschau, Görschen, Heidegrund, Janisroda, Leislau, Löbitz, Meineweh, Mertendorf, Molau, Pretzsch, Prießnitz, Schönburg, Utenbach,<br />
Unterkaka, Waldau, Wethau und der VGem. Wethau<strong>tal</strong> – Burgenlandkreis –<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Am Donnerstag, 20. August 2009, 19:00 Uhr findet eine Sitzung mit öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten statt.<br />
Gremium: Gemeinschaftsausschuss<br />
Ort: 06721 Osterfeld, Markt 24<br />
Raum: Rathaussaal<br />
Tagesordnung<br />
öffentlicher Teil<br />
1. Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und der Beschlussfähigkeit<br />
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung<br />
3. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung des Gemeinschaftsausschusses vom <strong>16</strong>.04.2009<br />
4. Bericht der Leiterin des gemeinsamen Verwaltungsamtes<br />
5. Anfragen zum Bericht der Leiterin des gemeinsamen Verwaltungsamtes<br />
6. Beschluss über die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Wethau<strong>tal</strong> für das Haushaltsjahr 2009<br />
7. Anfragen und Anregungen<br />
8. Schließung des öffentlichen Teils der Sitzung<br />
Nichtöffentlicher Teil<br />
9. Vergabe von Bauleistungen<br />
10. Vergabe von Leistungen<br />
11. Schließung der Sitzung<br />
Jahrgang 5 • Mittwoch, den 12. August 2009 • Nummer <strong>16</strong><br />
■ Verwaltungsgemeinschaft<br />
gez. Andreas Seidel<br />
Vorsitzender des Gemeinschaftsausschusses<br />
IMPRESSUM<br />
Wethau<strong>tal</strong><br />
AMTLICHER TEIL<br />
Heimatspiegel der Verwaltungsgemeinschaft Wethau<strong>tal</strong><br />
Kommunales Amtsblatt der Städte Osterfeld und Stößen sowie der Gemeinden Abtlöbnitz, Casekirchen, Crölpa-Löbschütz, Gieckau,<br />
Goldschau, Görschen, Heidegrund, Janisroda, Leislau, Löbitz, Meineweh, Mertendorf, Molau, Pretzsch, Prießnitz, Schönburg, Utenbach, Unterkaka, Waldau,<br />
Wethau und der VGem. Wethau<strong>tal</strong> – Burgenlandkreis –<br />
Der Heimatspiegel erscheint vierzehntäglich, jeweils in den ungeraden Wochen.<br />
Herausgeber<br />
Verwaltungsgemeinschaft Wethau<strong>tal</strong>, Corseburger Weg 11, 06721 Osterfeld, Telefon 03 44 22/4 14 -0<br />
vertreten durch die Leiterin des gemeinsamen Verwaltungsamtes,<br />
Frau Beckmann<br />
Verantwortlicher für den redaktionellen Teil<br />
Die Leiterin des gemeinsamen Verwaltungsamtes, Frau Beckmann<br />
Druck und Verlag<br />
VERLAG + DRUCK LINUS WITTICH KG, 049<strong>16</strong> Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon: (0 35 35) 4 89 -0, Telefax: (0 35 35) 4 89-1 15,<br />
Fax-Redaktion: (0 35 35) 4 89 -1 55<br />
Verantwortlich für den Anzeigenteil/Beilagen<br />
VERLAG + DRUCK LINUS WITTICH KG, vertreten durch den Geschäftsführer Marco Müller<br />
Anzeigenannahme/Beilagen:<br />
Frau Annett Brunner, Telefon: 01 71/3 14 76 21<br />
Einzelexemplare sind gegen Kostenerstattung über den Verlag zu beziehen.<br />
Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste.<br />
Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende<br />
Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 2<br />
Nr. <strong>16</strong>/2009
Nr. <strong>16</strong>/2009 Seite 3<br />
VGem. Wethau<strong>tal</strong>
VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 4<br />
Nr. <strong>16</strong>/2009
Nr. <strong>16</strong>/2009 Seite 5<br />
VGem. Wethau<strong>tal</strong>
VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 6<br />
Nr. <strong>16</strong>/2009
Nr. <strong>16</strong>/2009 Seite 7<br />
VGem. Wethau<strong>tal</strong>
VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 8<br />
Nr. <strong>16</strong>/2009
Nr. <strong>16</strong>/2009 Seite 9<br />
VGem. Wethau<strong>tal</strong>
VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 10<br />
Nr. <strong>16</strong>/2009
Nr. <strong>16</strong>/2009 Seite 11<br />
VGem. Wethau<strong>tal</strong>
VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 12<br />
Nr. <strong>16</strong>/2009
Nr. <strong>16</strong>/2009 Seite 13<br />
VGem. Wethau<strong>tal</strong>
VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 14<br />
Nr. <strong>16</strong>/2009
Nr. <strong>16</strong>/2009 Seite 15<br />
VGem. Wethau<strong>tal</strong>
VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite <strong>16</strong><br />
Nr. <strong>16</strong>/2009
Nr. <strong>16</strong>/2009 Seite 17<br />
VGem. Wethau<strong>tal</strong>
VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 18<br />
Nr. <strong>16</strong>/2009
Nr. <strong>16</strong>/2009 Seite 19<br />
VGem. Wethau<strong>tal</strong>
VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 20<br />
Nr. <strong>16</strong>/2009
Nr. <strong>16</strong>/2009 Seite 21<br />
VGem. Wethau<strong>tal</strong><br />
Aufgrund der §§ 6, 44 Abs. 3 Ziff. 1 u. 92 der Gemeindeordnung für<br />
das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBI. S. 568 ) in<br />
der zurzeit gültigen Fassung i. V. m. der Verordnung über die Aufstellung<br />
und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im<br />
Land Sachsen-Anhalt (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)<br />
vom 22.10.1991 (GVBI. LSA S. 378 in der zurzeit gültigen Fassung<br />
hat der Gemeinderat der Stadt Stößen in seiner Sitzung am<br />
22.04.2009 folgende<br />
beschlossen:<br />
Haushaltssatzung<br />
für das Haushaltsjahr 2009<br />
§ 1<br />
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird<br />
im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf 856.400 €<br />
und Ausgabe auf 2.835.900 €<br />
und im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf 499.800 €<br />
und Ausgabe auf 770.700 €<br />
festgesetzt.<br />
§ 2<br />
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen<br />
und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung)<br />
wird auf 35.000 € festgesetzt.<br />
§ 3<br />
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf<br />
117.900 € festgesetzt.<br />
§ 4<br />
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2009 zur<br />
rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden<br />
dürfen, wird auf 500.000 € festgesetzt.<br />
§ 5 (nachrichtlich)<br />
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern wurden mit einer Hebesatzsatzung<br />
beschlossen.<br />
§ 6<br />
Soweit im Stellenplan Stellen als künftig wegfallend oder künftig<br />
umzuwandeln bezeichnet werden, hat dies nachfolgend aufgeführte<br />
Rechtsfolgen:<br />
1. KW-Vermerke<br />
Ist an einer Planstelle ein KW-Vermerk angebracht, entfällt die<br />
Stelle, sobald der derzeitige Stelleninhaber wechselt.<br />
2. KU-Vermerke<br />
Ist an einer Planstelle ein KU-Vermerk angebracht, ändert sich<br />
die Bewertung bei Freiwerden auf den angegebenen KU-Wert.<br />
Stößen, den 30.04.2009<br />
gez. Schubert - Siegel -<br />
Bürgermeister<br />
(im Original unterzeichnet und gesiegelt)<br />
Bekanntmachung von Haushaltssatzungen und<br />
deren öffentliche Auslage<br />
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 wird<br />
hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § <strong>16</strong>5 Abs. 2 GO LSA<br />
erforderliche Genehmigung ist durch die Aufsichtsbehörde am<br />
15.07.2009 unter der Bedingung der Reduzierung des Gesamtbetrages<br />
der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und<br />
Investitionsförderungsmaßnahmen um 26.900 € somit in Höhe von<br />
10.800 € erteilt worden.<br />
Der Gemeinderat der Stadt Stößen ist dieser Bedingung mit<br />
Beschluss 47/09-14/0023 in seiner Sitzung am 22.07.2009 beigetreten.<br />
Der Haushaltsplan liegt nach § 94 (3) Satz 1 der GO-LSA vom<br />
13.08.2009 bis 21.08.2009 in der Kämmerei der Verwaltungsgemeinschaft<br />
Wethau<strong>tal</strong>, Corseburger Weg 11, 06721 Osterfeld, Zimmer<br />
36 zur Einsichtnahme öffentlich aus.<br />
Osterfeld, 29.07.2009<br />
gez. Beckmann<br />
Leiterin des gemeinsamen Verwaltungsamtes<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Am Freitag, dem 21.08.2009, 19:00 Uhr findet eine Sitzung mit öffentlichen<br />
Tagesordnungspunkten statt.<br />
Gremium: Gemeinderat der Gemeinde Abtlöbnitz<br />
Ort: Abtlöbnitz Nr. 42<br />
Raum: Gemeindebüro<br />
Tagesordnung<br />
Öffentlicher Teil<br />
1. Feststellung der Beschlussfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit der<br />
Einladung<br />
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung<br />
3. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates<br />
Abtlöbnitz vom 15.05.2009<br />
4. Bericht des Bürgermeisters<br />
5. Anfragen zum Bericht des Bürgermeisters<br />
6. Verwendung der Mittel aus dem Konjunkturpaket<br />
7. Beschluss über die Aufnahme eines Kommunaldarlehens<br />
8. Beschluss einer überplanmäßigen Ausgabe (Baumaßnahme<br />
Dorfgemeinschaftshaus)<br />
9. Einwohnerfragestunde<br />
10. Anfragen und Anregungen<br />
11. Schließung der Sitzung<br />
gez. Rolf Werner<br />
Bürgermeister<br />
Hauptsatzung<br />
der Gemeinde Crölpa-Löbschütz<br />
Aufgrund der §§ 6, 7 und 44 Abs. 3 Ziff. 1. Gemeindeordnung für<br />
das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBI. LSA S.<br />
568) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der<br />
Gemeinde Crölpa-Löbschütz in seiner Sitzung am 06.07.2009 folgende<br />
Hauptsatzung beschlossen:<br />
I. Abschnitt Benennung und Hoheitszeichen<br />
§1<br />
Name, Bezeichnung<br />
Die Gemeinde führt die Bezeichnung „Gemeinde Crölpa-Löbschütz“.<br />
Sie besteht aus den Ortsteilen Crölpa-Löbschütz, Freiroda, Heiligenkreuz<br />
und Kreipitzsch.<br />
§ 2<br />
Dienstsiegel<br />
1. Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung<br />
beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Die Umschrift<br />
lautet: Gemeinde Crölpa-Löbschütz.
VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 22<br />
Nr. <strong>16</strong>/2009<br />
II. Abschnitt Organe<br />
§ 3<br />
Vorsitz des Gemeinderates<br />
1. Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates.<br />
2. Der Gemeinderat wählt gem. § 54 Abs. 3 GO LSA für die Dauer<br />
der Wahlperiode aus der Mitte des Gemeinderates einen Stellvertreter<br />
des Bürgermeisters für den Verhinderungsfall. Er vertritt<br />
den Bürgermeister auch in der Funktion des Vorsitzenden<br />
des Gemeinderates.<br />
3. Ist auch der Stellvertreter des Bürgermeisters verhindert, führt<br />
das an Jahren älteste anwesende Gemeinderatsmitglied den<br />
Vorsitz.<br />
4. Der stellvertretende Bürgermeister kann abgewählt werden. Eine<br />
Nachwahl hat unverzüglich stattzufinden.<br />
§ 4<br />
Ausschüsse des Gemeinderates<br />
Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben keine ständigen<br />
Ausschüsse<br />
§ 5<br />
Zuständigkeit des Gemeinderates<br />
Der Gemeinderat entscheidet über<br />
1. die Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen<br />
Ausgaben im Sinne des § 44 Abs. 3 Nr. 4 GO LSA, wenn der<br />
Vermögenswert im Einzelfall 2.000,00 € übersteigt, sie unabweisbar<br />
sind und die Deckung gewährleistet ist.<br />
2. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 44 Abs. 3 Ziff. 7, 10, 13 und <strong>16</strong><br />
GO LSA, wenn der Vermögenswert 5.000,00 € übersteigt.<br />
§ 6<br />
Geschäftsordnung<br />
Das Verfahren im Gemeinderat wird durch eine vom Gemeinderat<br />
zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.<br />
§ 7<br />
Entschädigung<br />
Die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates und der übrigen<br />
Ausschüsse wird in einer gesonderten Entschädigungssatzung<br />
geregelt.<br />
§ 8<br />
Nachtragshaushalt<br />
Die Erheblichkeitsgrenze nach § 95 Abs. 2 Ziffer 2 GO LSA wird auf<br />
5 % des Haushaltsvolumens festgesetzt.<br />
§ 9<br />
Bürgermeister<br />
1. Der Bürgermeister erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte<br />
der laufenden Verwaltung. Hierzu gehören die regelmäßig wiederkehrenden<br />
Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen<br />
entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung<br />
haben.<br />
2. Er entscheidet darüber hinaus abschließend über die in § 5<br />
genannten Angelegenheiten, sofern die dort festgelegten Wertgrenzen<br />
unterschritten werden.<br />
3. Der Bürgermeister ist ehren<strong>amtl</strong>ich tätig.<br />
§ 10<br />
Zulassung von Bewerbern für die Bürgermeisterwahl<br />
Der Gemeinderat entscheidet über die Zulässigkeit der für die Wahl<br />
zum Bürgermeister eingegangenen Bewerbungen auf der Grundlage<br />
der geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung und des Kommunalwahlgesetzes.<br />
III. Abschnitt Unterrichtung und Beteiligung<br />
der Einwohner<br />
§ 11<br />
Einwohnerversammlungen<br />
1. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er<br />
setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Verans<strong>tal</strong>tung<br />
fest. Die Einladung ist ortsüblich bekannt zu machen.<br />
2. Einwohnerversammlungen können auf Teile des Gemeindegebietes<br />
beschränkt werden.<br />
3. Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat in seiner nächsten<br />
Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und<br />
wesentliche Ergebnisse.<br />
§ 12<br />
Einwohnerfragestunde<br />
1. Der Gemeinderat hält nach Maßgabe des Bedarfs mindestens<br />
dreimal jährlich, im Rahmen ordentlicher öffentlicher Sitzungen<br />
eine Einwohnerfragestunde ab. Der Bürgermeister kann in der<br />
Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde auf einen<br />
anderen Zeitpunkt legen.<br />
2. Der Bürgermeister stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde<br />
fest. Findet sich kein Einwohner zu Beginn der Fragestunde<br />
ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll<br />
auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein<br />
3. Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift<br />
berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen zu stellen.<br />
Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die<br />
in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen. Angelegenheiten der Tagesordnung<br />
können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein.<br />
Der Vorsitzende kann Ausnahmen zulassen.<br />
4. Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch<br />
den Bürgermeister. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die<br />
Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der<br />
Einwohner spätestens in der übernächsten ordentlichen Sitzung<br />
durch den Bürgermeister eine Antwort.<br />
§ 13<br />
Bürgerentscheid<br />
Ein Bürgerentscheid findet ausschließlich über wichtige Angelegenheiten<br />
der Gemeinde Crölpa-Löbschütz im Sinne vom § 26 Abs.<br />
2 Satz 1 GO LSA statt.<br />
IV. Abschnitt Ehrenbürger<br />
§ 14<br />
Ehrenbürger<br />
Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes der<br />
Gemeinde bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten<br />
Mitglieder.<br />
V. Abschnitt Öffentliche Bekanntmachungen<br />
§ 15<br />
Öffentliche Bekanntmachungen<br />
1. Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen,<br />
erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im<br />
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Wethau<strong>tal</strong>, dem Heimatspiegel.<br />
Sind Pläne Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen<br />
selbst eine bekannt zu machende Angelegenheit oder<br />
Bestandteil einer bekannt zu machenden Angelegenheit, so kann<br />
diese durch Auslegung im Dienstgebäude der Verwaltungsgemeinschaft<br />
Wethau<strong>tal</strong>, Corseburger Weg 11, 06721 Osterfeld,<br />
während der Dienststunden ersetzt werden. Die Auslegung im<br />
Rahmen der Bauleit- und Raumordnungsplanung erfolgt im<br />
Dienstgebäude der Außenstelle der VGem Wethau<strong>tal</strong> in 06618<br />
Mertendorf, Naumburger Straße 23. Auf die Auslegung wird,<br />
unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung, im Heimatspiegel<br />
hingewiesen. Die Dauer der Auslegung beträgt zwei<br />
Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.
Nr. <strong>16</strong>/2009 Seite 23<br />
VGem. Wethau<strong>tal</strong><br />
2. Die Bekanntmachung von Tagesordnung, Zeit und Ort öffentlicher<br />
Sitzungen erfolgt im Heimatspiegel.<br />
VI. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften<br />
§ <strong>16</strong><br />
Sprachliche Gleichstellung<br />
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher<br />
und männlicher Form.<br />
§ 17<br />
Inkrafttreten<br />
1. Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen<br />
Bekanntmachung in Kraft.<br />
2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Gemeinde<br />
Crölpa-Löbschütz vom 07.04.1998 in der Fassung der 5. Änderungssatzung<br />
vom 18.10.2006 außer Kraft.<br />
Crölpa-Löbschütz. 07.07.2009<br />
gez. Pokrant<br />
Bürgermeister Siegel<br />
(im Original unterzeichnet und gesiegelt)<br />
Verfahrensvermerke:<br />
Die Hauptsatzung der Gemeinde Crölpa-Löbschütz wurde durch<br />
den Burgenlandkreis am 24.07.2009 unter dem Aktenzeichen<br />
151103/H/09.085 genehmigt. Die Veröffentlichung erfolgte am<br />
12.08.2009 im Amtsblatt der VGem Wethau<strong>tal</strong>, dem Heimatspiegel.<br />
Entschädigungssatzung der Gemeinde<br />
Crölpa-Löbschütz für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige<br />
Auf der Grundlage der §§ 6, 33, und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung<br />
für das Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993<br />
(GVBI. LSA, S. 568), i. V. m. dem RdErl. des MI vom 17.12.2008<br />
(MBI. LSA Nr. 47/2008 vom 29.12.2008, S. 874) beschließt der<br />
Gemeinderat der Gemeinde Crölpa-Löbschütz in seiner Sitzung am<br />
06.07.2009 folgende Entschädigungssatzung der Gemeinde Crölpa-Löbschütz<br />
für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige:<br />
§ 1<br />
Grundsätze<br />
1. Die ehren<strong>amtl</strong>ich Tätigen der Gemeinde Crölpa-Löbschütz haben<br />
aufgrund der Gemeindeordnung und der entsprechenden Runderlasse<br />
des Innenministeriums Anspruch auf Entschädigung.<br />
2. Der Gemeinderat der Gemeinde Crölpa-Löbschütz regelt mit<br />
dieser Satzung die Entschädigung der ehren<strong>amtl</strong>ich Tätigen im<br />
Gemeinderat, in den Ausschüssen des Gemeinderates und in<br />
der Freiwilligen Feuerwehr. Weiterhin regelt er die Entschädigung<br />
für den Bürgermeister.<br />
§ 2<br />
Aufwandsentschädigungen für den Gemeinderat<br />
1. Die Aufwandsentschädigung für die Gemeinderäte wird als Kombination<br />
von Sitzungsgeld und monatlichen Pauschalbeitrag<br />
gewährt. Ausschussmitglieder erhalten nur ein Sitzungsgeld.<br />
2. Das Sitzungsgeld wird in Höhe von 13,00 € pro Gemeinderatsoder<br />
Ausschusssitzung gewährt.<br />
3. Als monatlicher Pauschalbetrag wird eine Aufwandsentschädigung<br />
in Höhe von 21,00 € gewährt.<br />
§ 3<br />
Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister<br />
1. Die Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister wird als<br />
Kombination von Sitzungsgeld und monatlichen Pauschalbeitrag<br />
gewährt.<br />
2. Die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters beträgt monatlich<br />
500,00 €<br />
3. Das Sitzungsgeld wird in Höhe von 13,00 € pro Gemeinderatsoder<br />
Ausschusssitzung gewährt.<br />
§ 4<br />
Aufwandsentschädigung für den Stellvertreter des<br />
Bürgermeisters<br />
1. Im Falle der Verhinderung des ehren<strong>amtl</strong>ichen Bürgermeisters<br />
für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei<br />
Wochen kann dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung<br />
bis zur Höhe derjenigen des Vertretenen<br />
gewährt werden.<br />
2. Diese Aufwandsentschädigung wird nachträglich gezahlt.<br />
§ 5<br />
Aufwandsentschädigungen für die Freiwillige<br />
Feuerwehr<br />
1. Der Gemeindewehrleiter der Gemeinde Crölpa-Löbschütz erhält<br />
eine monatliche Aufwandsentschädigung von 40,00 €<br />
2. Der Ortswehrleiter erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />
von 10,00 €<br />
3. Im Falle der Vertretung des Wehrleiters und des Ortswehrleiters<br />
für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 4 Wochen<br />
wird dem Stellvertreter die Aufwandsentschädigung gezahlt.<br />
4. Notwendige bare Auslagen für die büromäßige Erledigung der<br />
laufenden Dienstgeschäfte sowie die gelegentliche Inanspruchnahme<br />
privater Räume zu dienstlichen Zwecken sind mit<br />
der Aufwandsentschädigung abgegolten.<br />
§ 6<br />
Zahlung und Wegfall der Aufwandsentschädigung<br />
1. Pauschalbeträge werden monatlich im Voraus bezahlt.<br />
2. Sitzungsgeld wird bis zum 10. des beginnenden Quar<strong>tal</strong>s für<br />
das vergangene Quar<strong>tal</strong> gezahlt.<br />
3. Entsteht oder entfällt der Anspruch für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige während<br />
eines Kalendermonats, wird die pauschale Aufwandsentschädigung<br />
für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um<br />
ein Dreißigstel gekürzt.<br />
4. Übt der ehren<strong>amtl</strong>iche Bürgermeister seine Tätigkeit länger als<br />
einen Monat nicht aus, so entfällt danach der Anspruch auf Zahlung<br />
der Aufwandsentschädigung.<br />
5. Ist der ehren<strong>amtl</strong>ich tätige Bürgermeister verhindert, seine Tätigkeit<br />
auszuüben, so hat er dies dem Gemeinderat unverzüglich<br />
bekannt zu geben. Gleiches gilt für die Wiederaufnahme seiner<br />
Dienstgeschäfte.<br />
§ 7<br />
Ersatz des Verdienstausfalles<br />
1. Neben der Aufwandsentschädigung besteht Anspruch auf Verdienstausfall.<br />
2. Nichtselbstständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene<br />
Verdienstausfall ersetzt.<br />
3. Selbstständigen, Hausfrauen usw. wird der tatsächlich entstandene<br />
und nachgewiesene Verdienstausfall mit einem Stundensatz<br />
von maximal 13,00 € ersetzt.<br />
4. Der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil<br />
wird erstattet, soweit dieser zulasten des Entschädigungsberechtigten<br />
an den Sozialversicherungsträger abgeführt<br />
wird.<br />
5. Erstattungen nach den Absätzen 2 - 4 werden nur auf Antrag<br />
gewährt.<br />
§ 8<br />
Auslagenersatz<br />
Notwendige Auslagen werden frühestens im darauf folgenden Kalendermonat<br />
auf Antrag erstattet. Dem Antrag sind die Belege beizufügen.<br />
§ 9<br />
Dienstreisen, Studienreisen<br />
1. Bei Dienstreisen erhalten ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige eine Reisekostenvergütung<br />
nach den für haupt<strong>amtl</strong>iche Beamte des Landes<br />
geltenden Grundsätzen. Dabei ist die Reisekostenstufe B anzuwenden.
VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 24<br />
Nr. <strong>16</strong>/2009<br />
2. Dienstgänge im Bereich der Gemeinde sind mit der Zahlung der<br />
Aufwandsentschädigung abgegolten.<br />
§ 10<br />
Sprachliche Gleichstellung<br />
Personen- und Funktionsbezeichnung gelten jeweils in weiblicher<br />
und männlicher Form.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
1. Diese Satzung tritt am 01. Juli 2009 in Kraft.<br />
2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Entschädigungssatzung der<br />
Gemeinde Crölpa-Löbschütz vom 29.07.2002 außer Kraft.<br />
Crölpa-Löbschütz, 01.07.2009<br />
gez. Pokrant<br />
Bürgermeister Siegel<br />
(im Original unterzeichnet und gesiegelt)<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Am Dienstag, dem 25.08.2009. 19.00 Uhr findet eine Sitzung mit<br />
öffentlichen Tagesordnungspunkten statt.<br />
Gremium: Gemeinderat der Gemeinde Goldschau<br />
Ort: Goldschau, Oberdorf 2<br />
Raum: Gemeindeamt<br />
Tagesordnung<br />
Öffentlicher Teil<br />
1. Einwohnerfragestunde<br />
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit der<br />
Einladung<br />
3. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung<br />
4. Genehmigung der Niederschrift der Gemeinderatssitzung Goldschau<br />
am 12.05.2009<br />
5. Bericht des Bürgermeisters<br />
6. Anfragen zum Bericht des Bürgermeisters<br />
7. Verwendung der Mittel aus dem Konjunkturpaket<br />
8. Beitragssatzung zur Straßenausbaubeitragssatzung<br />
9. Anfragen und Anregungen<br />
10. Schließung des öffentlichen Teils der Sitzung<br />
Nichtöffentlicher Teil<br />
11. Grundstücksangelegenheiten<br />
12. Schließung der Sitzung<br />
gez. Binder<br />
Bürgermeister<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Am Donnerstag, dem 27.08.2009, 19:00 Uhr findet eine Sitzung mit<br />
öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten statt.<br />
Gremium: Gemeinderat der Gemeinde Heidegrund<br />
Ort: Kleinhelmsdorf, Dorfstr. 23a<br />
Raum: Gemeindeamt<br />
Tagesordnung<br />
Öffentlicher Teil<br />
1. Einwohnerfragestunde<br />
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit der<br />
Einladung<br />
3. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Festlegung der Tagesordnung<br />
4. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 07.07.2009<br />
5. Verpflichtung der Gemeinderäte auf gewissenhafte Erfüllung<br />
ihrer Amtspflichten<br />
6. Bericht des Bürgermeisters und Anfragen zum Bericht<br />
7. Verwendung der Mittel aus dem Konjunkturpaket<br />
8. 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Heidegrund für<br />
das Haushaltsjahr 2009<br />
9. Aufhebungsbeschluss zur Gemeinschaftsbaumaßnahme Wegebau<br />
Weickelsdorf-Waldau<br />
10. Anfragen und Anregungen<br />
11. Schließung des öffentlichen Teils der Sitzung<br />
Nichtöffentlicher Teil<br />
12. Anfragen und Anregungen<br />
13. Schließung der Sitzung<br />
gez. Börner<br />
Bürgermeister<br />
Entschädigungssatzung der Gemeinde<br />
Heidegrund für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige<br />
Auf der Grundlage der §§ 6, 33, und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung<br />
für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993<br />
(GVBI. LSA, S. 568), i. V. m. dem RdErl. des MI vom 17.12.2008<br />
(MBI. LSA Nr. 47/2008 vom 29.12.2008. S. 874) beschließt der<br />
Gemeinderat der Gemeinde Heidegrund in seiner Sitzung am<br />
07.07.2009 folgende Entschädigungssatzung der Gemeinde Heidegrund<br />
für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige:<br />
§ 1<br />
Grundsätze<br />
1. Die ehren<strong>amtl</strong>ich Tätigen der Gemeinde Heidegrund haben aufgrund<br />
der Gemeindeordnung und der entsprechenden Runderlasse<br />
des Innenministeriums Anspruch auf Entschädigung.<br />
2. Die Gemeinde Heidegrund regelt mit dieser Satzung die Entschädigung<br />
der ehren<strong>amtl</strong>ich Tätigen im Gemeinderat, in den<br />
Ausschüssen des Gemeinderates, im Ortschaftsrat, in der Freiwilligen<br />
Feuerwehr. Weiterhin regelt er die Entschädigung für<br />
den Bürgermeister und die Ortsbürgermeister.<br />
§ 2<br />
Aufwandsentschädigungen für den Gemeinderat<br />
1. Die Aufwandsentschädigung für die Gemeinderäte und für Ausschussmitglieder<br />
wird als Sitzungsgeld gewährt.<br />
2. Das Sitzungsgeld wird in Höhe von 25,00 € pro Gemeinderatsoder<br />
Ausschusssitzung gewährt.<br />
3. Den Vorsitzenden der Ausschüsse, soweit der Vorsitz nicht vom<br />
Bürgermeister wahrgenommen wird, kann darüber hinaus eine<br />
zusätzliche Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des in Absatz<br />
2 geregelten Betrages gewährt werden. Die Entscheidung<br />
darüber trifft der Gemeinderat.<br />
4. Die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />
in Höhe von 20,00 Euro.<br />
5. Die Aufwandsentschädigung wird bis zum 10. des beginnenden<br />
Quar<strong>tal</strong>s für das vergangene Quar<strong>tal</strong> gezahlt.<br />
§ 3<br />
Aufwandsentschädigung für den Ortschaftsrat<br />
1. Die Aufwandsentschädigung für die Ortschaftsräte wird als Sitzungsgeld<br />
gewährt.<br />
2. Das Sitzungsgeld wird in Höhe von 20,00 € pro Ortschaftsratssitzung<br />
gewährt.<br />
3. Die Aufwandsentschädigung wird bis zum 10. des beginnenden<br />
Quar<strong>tal</strong>s für das vergangene Quar<strong>tal</strong> gezahlt.<br />
§ 4<br />
Aufwandsentschädigungen für die Freiwillige<br />
Feuerwehr<br />
1. Der Gemeindewehrleiter der Gemeinde Heidegrund erhält eine<br />
monatliche Aufwandsentschädigung von 70,00 €<br />
2. Der stellvertretende Gemeindewehrleiter erhält eine monatliche<br />
Aufwandsentschädigung von 40,00 €
Nr. <strong>16</strong>/2009 Seite 25<br />
VGem. Wethau<strong>tal</strong><br />
3. Das Mitglied der erweiterten Wehrleitung, verantwortlich für<br />
Technik der FFW, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />
von 25,00 €.<br />
4. Der Verantwortliche für Ausbildung erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />
von 30,00 €.<br />
5. Das Mitglied der erweiterten Wehrleitung und Jugendfeuerwehrwart<br />
erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 30,00 €.<br />
6. Das Mitglied der erweiterten Wehrleitung und Leiter der Altersund<br />
Ehrenabteilung erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />
von 15,00 €.<br />
7. Das Mitglied der erweiterten Wehrleitung und Leiterin der Frauenabteilung<br />
erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von<br />
15,00 €.<br />
8. Der Sicherheitsbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />
von 20,00 €.<br />
9. Die Ortswehrleiter erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />
von 70,00 €.<br />
10. Die stellvertretenden Ortswehrleiter erhalten eine monatliche<br />
Aufwandsentschädigung von 40,00 €.<br />
11. Notwendige Auslagen für büromäßige Erledigung der Aufgaben<br />
der laufenden Dienstgeschäfte sowie Verdienstausfall sind mit<br />
der Aufwandsentschädigung abgegolten.<br />
12. Begleitet ein Mitglied der erweiterten Wehrleitung ein weiteres<br />
Ehrenamt innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Heidegrund, wird<br />
ihm nur für das finanziell höher eingestufte Ehrenamt eine Aufwandsentschädigung<br />
gezahlt.<br />
13. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr erhalten nachfolgende<br />
Entschädigung ohne Unterschied des Dienstgrades und der<br />
Funktion für ihren sächlichen Aufwand. Diese Entschädigung<br />
wird für jeden Einsatz gewährt und beträgt:<br />
15,00 €<br />
Die Einsatzzeit beginnt mit der Alarmierung und endet mit der<br />
Herstellung der Einsatzbereitschaft im Gerätehaus. Blinde- und<br />
Fehlalarmierungen werden nicht berücksichtigt.<br />
Die Nachweisführung über den Zeitraum der Anwesenheit obliegt<br />
dem jeweiligen Einsatzleiter.“<br />
§ 5<br />
Ersatz des Verdienstausfalles<br />
1. Neben der Aufwandsentschädigung besteht Anspruch auf Verdienstausfall.<br />
2. Nichtselbstständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene<br />
Verdienstausfall ersetzt.<br />
3. Selbstständigen, Hausfrauen usw. wird der tatsächlich entstandene<br />
und nachgewiesene Verdienstausfall mit einem Stundensatz<br />
von 8,00 € ersetzt.<br />
4. Der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil<br />
wird erstattet, soweit dieser zu Lasten des Entschädigungsberechtigten<br />
an den Sozialversicherungsträger<br />
abgeführt wird.<br />
5. Erstattungen nach den Absätzen 2-4 werden nur auf Antrag<br />
gewährt.<br />
§ 6<br />
Auslagenersatz<br />
Notwendige Auslagen werden frühestens im darauf folgenden Kalendermonat<br />
auf Antrag erstattet. Dem Antrag sind die Belege beizufügen.<br />
§ 7<br />
Dienstreisen, Studienreisen<br />
Bei Dienstreisen erhalten ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige eine Reisekostenvergütung<br />
nach den für haupt<strong>amtl</strong>iche Beamte des Landes geltenden Grundsätzen.<br />
Dabei ist die Reisekostenstufe B anzuwenden.<br />
§ 8<br />
Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister<br />
1. Die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters beträgt monatlich<br />
600,00 €<br />
2. Ein Sitzungsgeld wird nicht gezahlt.<br />
§ 9<br />
Aufwandsentschädigung für den Stellvertreter<br />
des Bürgermeisters<br />
1. Im Falle der Verhinderung des ehren<strong>amtl</strong>ichen Bürgermeisters<br />
für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei<br />
Wochen kann dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung<br />
bis zur Höhe derjenigen des Vertretenen<br />
gewährt werden.<br />
2. Diese Aufwandsentschädigung wird nachträglich gezahlt.<br />
§ 10<br />
Aufwandsentschädigung für die ehren<strong>amtl</strong>ichen<br />
Ortsbürgermeister<br />
1. Die Aufwandsentschädigung der ehren<strong>amtl</strong>ichen Ortsbürgermeister<br />
beträgt monatlich je 60,00 €<br />
2. Ein Sitzungsgeld wird nicht gezahlt.<br />
§ 11<br />
Aufwandsentschädigung für die Stellvertreter der<br />
Ortsbürgermeister<br />
1. Im Falle der Verhinderung eines ehren<strong>amtl</strong>ichen Ortsbürgermeisters<br />
für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als<br />
zwei Wochen kann dessen Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt<br />
eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe derjenigen des Vertretenen<br />
gewährt werden.<br />
2. Diese Aufwandsentschädigung wird nachträglich gezahlt.<br />
§ 12<br />
Sprachliche Gleichstellung<br />
Personen- und Funktionsbezeichnung gelten jeweils in weiblicher<br />
und männlicher Form.<br />
§ 13<br />
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen<br />
1. Diese Satzung tritt am 01. Juli 2009 in Kraft.<br />
2. An diesem Tag tritt die Entschädigungssatzung der Gemeinde Heidegrund<br />
für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige vom 09.03.2004 in der Fassung<br />
der 3. Änderungssatzung vom 24.02.2009 außer Kraft.<br />
Heidegrund am 08.07.2009<br />
gez. Wolfgang Börner<br />
Bürgermeister Siegel<br />
(im Original unterzeichnet und gesiegelt)<br />
Hauptsatzung der Gemeinde Heidegrund<br />
Aufgrund der §§ 6, 7 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 Gemeindeordnung für<br />
das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBI. LSA S.<br />
568), in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der<br />
Gemeinde Heidegrund in seiner Sitzung am 07.07.2009 folgende<br />
Hauptsatzung beschlossen.<br />
I. Abschnitt<br />
Benennung und Hoheitszeichen<br />
§ 1<br />
Name, Bezeichnung<br />
Die Gemeinde führt den Namen „Gemeinde Heidegrund“<br />
§ 2<br />
Dienstsiegel<br />
1. Die Gemeinde führt ein großes und ein kleines Dienstsiegel, die<br />
den der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdrucken entsprechen.<br />
2. Das Dienstsiegel wird als Schriftsiegel geführt. Es wird umschrieben<br />
mit den Worten „Gemeinde Heidegrund“<br />
3. Die Führung des Dienstsiegels ist dem Bürgermeister vorbehalten.
VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 26<br />
Nr. <strong>16</strong>/2009<br />
II. Abschnitt<br />
Organe<br />
§ 3<br />
Vorsitz im Gemeinderat<br />
1. Vorsitzender des Gemeinderates ist der Bürgermeister.<br />
2. Stellvertretender Vorsitzender des Gemeinderates ist der Stellvertreter<br />
des Bürgermeisters.<br />
§ 4<br />
Ausschüsse<br />
1. Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben folgenden<br />
ständigen Ausschuss:<br />
- Wirtschaftsausschuss<br />
2. Der Wirtschaftsausschuss besteht aus 3 Gemeinderäten und<br />
dem Bürgermeister als Vorsitzenden.<br />
3. Der Wirtschaftsausschuss ist im Sinne des § 48 GO LSA beratender<br />
Ausschuss.<br />
4. Die Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses erfolgt<br />
gemäß § 46 GO LSA.<br />
§ 5<br />
Geschäftsordnung<br />
Das Verfahren im Gemeinderat und in den Ausschüssen wird durch eine<br />
vom Gemeinderat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.<br />
§ 6<br />
Entschädigung<br />
Die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates und der übrigen<br />
Ausschüsse wird in einer gesonderten Entschädigungssatzung<br />
geregelt.<br />
§ 7<br />
Bürgermeister<br />
1. Der Bürgermeister entscheidet über alle Angelegenheiten, die<br />
nicht zur ausschließlichen Kompetenz des Gemeinderates gemäß<br />
§ 44 Abs. 3 GO LSA gehören.<br />
2. Rechtsgeschäfte in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises,<br />
die einen Vermögenswert von 10.000,00 € nicht übersteigen,<br />
sind Geschäfte der laufenden Verwaltung.<br />
3. Der Bürgermeister entscheidet über die Genehmigung über- und<br />
außerplanmäßiger Ausgaben, deren Umfang einen Wert von<br />
5.000,00 € für jede Angelegenheit nicht übersteigt.“<br />
4. Der Bürgermeister ist ehren<strong>amtl</strong>ich tätig.<br />
§ 8<br />
Vertretung des Bürgermeisters<br />
Der Gemeinderat wählt gem. § 64 GO LSA ein Mitglied des Gemeinderates<br />
als Vertreter des Bürgermeisters für den Verhinderungsfall.<br />
§ 9<br />
Vorbereitung der Bürgermeisterwahl<br />
Der Gemeinderat entscheidet über die Zulässigkeit der für die Wahl<br />
zum Bürgermeister eingegangenen Bewerbungen auf der Grundlage<br />
der geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung und des Kommunalwahlgesetzes.<br />
III. Abschnitt<br />
Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner<br />
§ 10<br />
Unterrichtung der Einwohner und Bürger<br />
1. Einwohnerversammlungen ruft der Bürgermeister im Einvernehmen<br />
mit dem Gemeinderat ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände<br />
sowie Ort und Zeit der Verans<strong>tal</strong>tung fest. Die Einladung<br />
ist ortsüblich bekannt zu machen und soll in der Regel 10 Tage<br />
vor Beginn der Verans<strong>tal</strong>tung erfolgen. Die Einladungsfrist kann<br />
bei besonderer Dringlichkeit auf 3 Tage verkürzt werden. Die Einwohnerversammlung<br />
soll jährlich einmal einberufen werden.<br />
2. Der Gemeinderat ist über den Ablauf der Einwohnerversammlung<br />
und wesentliche Ergebnisse in seiner nächsten Sitzung zu<br />
unterrichten.<br />
§ 11<br />
Einwohnerfragestunde<br />
1. Der Gemeinderat hält nach Maßgabe des Bedarfs mindestens<br />
zweimal jährlich, vor Beginn ordentlicher öffentlicher Sitzungen<br />
eine Einwohnerfragestunde ab. Der Bürgermeister kann in der<br />
Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde auf einen<br />
anderen Zeitpunkt legen.<br />
2. Der Bürgermeister stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde<br />
fest. Findet sich kein Bürger zu Beginn der Fragestunde<br />
ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf<br />
höchstens 45 Minuten begrenzt sein.<br />
3. Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens berechtigt,<br />
höchstens 2 Fragen und je 2 Zusatzfragen zu stellen. Zugelassen<br />
werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die<br />
Zuständigkeit der Gemeinde fallen.<br />
Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand<br />
der Einwohnerfragestunde sein.<br />
4. Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch<br />
den Bürgermeister. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die<br />
Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der<br />
Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb von sechs<br />
Wochen gegebenenfalls als Zwischenbescheid erteilt werden<br />
muss.<br />
§ 12<br />
Bürgerentscheid<br />
Ein Bürgerentscheid kommt ausschließlich für wichtige Angelegenheiten<br />
der Gemeinde im Sinne von § 26 Abs. 2 Ziff. 1. - 4. GO<br />
LSA in Betracht.<br />
IV. Abschnitt<br />
Ehrenbürger<br />
§ 13<br />
Ehrenbürger<br />
Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechts der Gemeinde<br />
bedarf einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder.<br />
V. Abschnitt<br />
Ortschaftsverfassung<br />
§ 14<br />
Ortschaftsverfassung<br />
1. In folgenden Ortschaften wird die Ortschaftsverfassung gemäß<br />
§ 86 ff. GO LSA eingeführt:<br />
1. Kleinhelmsdorf<br />
2. Roda<br />
3. Weickelsdorf<br />
2 Die Zahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten wird wie folgt festgelegt:<br />
1. Ortsteil Kleinhelmsdorf 4 Mitglieder<br />
2. Ortsteil Roda 4 Mitglieder<br />
3. Ortsteil Weickelsdorf 4 Mitglieder<br />
3 Der Ortschaftsrat der betreffenden Ortschaft ist zu wichtigen<br />
Angelegenheiten gem. § 87 (1) GO LSA vor der Beschlussfassung<br />
im Gemeinderat zu hören.<br />
4 Den Ortschaftsräten werden über die in § 87 Abs. 1 GO LSA<br />
genannten Angelegenheiten hinaus folgende weitere Aufgaben<br />
zur Erledigung übertragen:<br />
a. die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums,<br />
b. die Förderung der örtlichen Vereinigungen,<br />
c. Pflege vorhandener Partnerschaften,<br />
d. Glückwunschbesuche (Geburtstage, Hochzeiten u. a.).<br />
5 Den Ortschaftsräten wird ferner ein Mitspracherecht bei der Ausges<strong>tal</strong>tung,<br />
Unterhaltung und Benutzung von öffentlichen Einrichtungen<br />
einschließlich Gemeindestraßen sowie bei der Fest-
Nr. <strong>16</strong>/2009 Seite 27<br />
VGem. Wethau<strong>tal</strong><br />
legung der Reihenfolge zum Um- und Ausbau sowie Unterhaltung<br />
und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen,<br />
soweit deren Bedeutung nicht über den Bereich der Ortschaft<br />
hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen eingeräumt.<br />
§ 15<br />
Finanzielle Sicherung der übertragenen Aufgaben<br />
Den Ortschaftsräten werden für die übertragenen Angelegenheiten<br />
gemäß § 87 Abs. 2 GO LSA finanzielle Mittel in Höhe von 5,00 € pro<br />
Einwohner und Jahr zur Verfügung gestellt. Diese Mittel sind im<br />
Haushaltsplan der Gemeinde einzustellen. Einen darüber hinaus<br />
gehender Bedarf kann der Gemeinderat auf Antrag des Ortschaftsrates<br />
bewilligen.<br />
§ <strong>16</strong><br />
Vertretung<br />
Bei repräsentativen Anlässen in der Ortschaft soll der Ortsbürgermeister<br />
angemessen beteiligt werden.<br />
VI. Abschnitt<br />
Öffentliche Bekanntmachungen<br />
§ 17<br />
Öffentliche Bekanntmachungen<br />
1. Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen,<br />
erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im<br />
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Wethau<strong>tal</strong>, dem „Heimatspiegel“.<br />
Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen<br />
selbst eine bekannt zu machende Angelegenheit oder<br />
Bestandteil einer bekannt zu machenden Angelegenheit, so wird<br />
diese durch Auslegung im Dienstgebäude der Verwaltungsgemeinschaft<br />
Wethau<strong>tal</strong>, Corseburger Weg 11, 06721 Osterfeld,<br />
während der Dienststunden, ersetzt. Die Auslegungen im Rahmen<br />
der Bauleit- und Raumordnungsplanung erfolgen im Dienstgebäude<br />
der Außenstelle der Verwaltungsgemeinschaft Wethau<strong>tal</strong><br />
in 06618 Mertendorf, Naumburger Straße 23. Auf die<br />
Auslegung wird, unter Angabe des Ortes, des Datums und der<br />
Dauer der Auslegung sowie der Nennung der Dienststunden,<br />
im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Wethau<strong>tal</strong>, dem „Heimatspiegel“,<br />
hingewiesen. Die Dauer der Auslegung beträgt zwei<br />
Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.<br />
2. Die Bekanntmachung von Tagesordnung, Zeit und Ort öffentlicher<br />
Sitzungen erfolgt, sofern zeitlich möglich, auch bei abgekürzter<br />
Ladungsfrist, im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft<br />
Wethau<strong>tal</strong>, dem „Heimatspiegel“.<br />
3. Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft<br />
Wethau<strong>tal</strong> zu veröffentlichen. An die Stelle<br />
dieser Veröffentlichung kann als vereinfachte Form der Bekanntmachung<br />
auch der Aushang in den Schaukästen der Gemeinde<br />
Heidegrund treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung<br />
eine einzelne Person oder einen eng begrenzten Personenkreis<br />
betrifft. Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes<br />
bestimmt ist, zwei Wochen.<br />
4. Die Anschlagtafeln befinden sich:<br />
a) Am Dienstgebäude der Gemeinde in Weickelsdorf, Bahnhofstr.<br />
2<br />
b) Am Gebäude in Weickelsdorf, Hauptstr. 26 (FFw-Gerätehaus)<br />
c) Am Gebäude in Roda, Dorfstr. 22 (ehem. Gasthof Jesse)<br />
d) Vor dem Gemeindeamt an der Dorfstr, in Kleinhelmsdorf,<br />
Dorfstr. 23a<br />
VII. Abschnitt<br />
Übergangs- und Schlussvorschriften<br />
§ 18<br />
Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
1. Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
2. An diesem Tag tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Heidegrund<br />
vom 09. März 2004 in der Fassung der 4. Änderungssatzung<br />
vom 21.11.2006 außer Kraft.<br />
Heidegrund am 08.07.2009<br />
gez. Wolfgang Börner<br />
Bürgermeister Siegel<br />
(im Original unterzeichnet und gesiegelt)<br />
Verfahrensvermerke:<br />
Die Hauptsatzung der Gemeinde Heidegrund wurde am 27.07.2009<br />
unter dem Aktenzeichen 151103/H/09.215 von der Kommunalaufsicht<br />
des Burgenlandkreises genehmigt.<br />
Die Veröffentlichung der Hauptsatzung erfolgte am 12.08.2009 im<br />
Amtsblatt der VGem Wethau<strong>tal</strong>, dem Heimatspiegel.<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Am Dienstag, dem 25.08.2009, 19:00 Uhr findet eine Sitzung mit<br />
öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten statt.<br />
Gremium: Gemeinderat der Gemeinde Janisroda<br />
Ort: Janisroda, Dorfstraße<br />
Raum: „Alte Gastwirtschaft“<br />
Tagesordnung<br />
Öffentlicher Teil<br />
1. Feststellung der Beschlussfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit<br />
der Einladung<br />
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der<br />
Tagesordnung<br />
3. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates<br />
Janisroda vom 01.07.2009<br />
4. Verpflichtung der Gemeinderäte auf gewissenhafte Erfüllung<br />
ihrer Amtspflichten<br />
5. Bericht des Bürgermeisters<br />
6. Anfragen zum Bericht des Bürgermeisters<br />
7. Verwendung der Mittel aus dem Konjunkturpaket II<br />
8. Beschluss über eine überplanmäßige Ausgabe<br />
9. Anfragen und Anregungen<br />
10. Schließung des öffentlichen Teils der Sitzung<br />
Nichtöffentlicher Teil<br />
11. Vergabe von Bauleistungen<br />
12. Vergabe von Bauleistungen<br />
13. Informationen über Grundstücksangelegenheiten<br />
14. Schließung der Sitzung<br />
gez. Becker<br />
Bürgermeister<br />
Nachtragshaushaltssatzung und<br />
Bekanntmachung der<br />
Nachtragshaushaltssatzung<br />
- Gemeinde Janisroda -<br />
1. Nachtragshaushaltssatzung<br />
Aufgrund der §§ 6, 44 Abs. 3 Ziff. 1 u. 95 der Gemeindeordnung für<br />
das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBI. S. 568)<br />
in der zurzeit gültigen Fassung i. V. m. der Verordnung über die Aufstellung<br />
und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im<br />
Land Sachsen-Anhalt (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)<br />
vom 22.10.1991 (GVBI. LSA S. 378 in der zurzeit gültigen Fassung<br />
hat der Gemeinderat der Gemeinde Janisroda in seiner Sitzung am<br />
15.05.2009 folgende Nachtragssatzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 28<br />
Nr. <strong>16</strong>/2009<br />
erhöht ver- und damit der<br />
mindert Gesamtbetrag des<br />
Haushaltsplanes<br />
gegenüber nunmehr<br />
bisher festgesetzt<br />
€ € € €<br />
a) im VwH<br />
die Einnahmen 1.600 800 177.300 178.100<br />
die Ausgaben<br />
b) im VmH<br />
6.800 9.000 313.600 311.400<br />
die Einnahmen 7.500 0 54.100 61.600<br />
die Ausgaben 9.000 1.500 54.100 61.600<br />
§ 2<br />
Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen werden<br />
nicht veranschlagt.<br />
§ 3<br />
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.<br />
§ 4<br />
Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite aufgenommen werden<br />
dürfen, wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag von<br />
140.000 € um 65.000 € vermindert und damit auf 75.000 € neu festgesetzt.<br />
§ 5<br />
Die Steuersätze werden nicht geändert:<br />
Steuerart erhöht vermindert gegenüber auf<br />
um v. H. um v. H. bisher v. H. v. H.<br />
1. Grundsteuer<br />
a. für die land- und<br />
forstwirtschaftlichen<br />
Betriebe<br />
(Grundsteuer A) 350 350<br />
b. für die Grundstücke<br />
(Grundsteuer B) 375 375<br />
2. Gewerbesteuer 350 350<br />
Janisroda, den 04.06.2009<br />
(Siegel)<br />
gez. Becker<br />
Bürgermeister<br />
(im Original unterzeichnet und gesiegelt)<br />
2. Bekanntmachung von Haushaltssatzungen und<br />
deren öffentliche Auslage<br />
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2009 wird<br />
hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde<br />
ist nicht erforderlich.<br />
Der Nachtragshaushaltsplan liegt nach § 94 (3) der GO-LSA vom<br />
13.08.2009 bis 21.08.2009 in der Kämmerei der Verwaltungsgemeinschaft<br />
Wethau<strong>tal</strong>, Corseburger Weg 11, 06721 Osterfeld, Zimmer<br />
36 zur Einsichtnahme öffentlich aus.<br />
Osterfeld, den 29.07.2009<br />
gez. Beckmann<br />
Leiterin des gemeinsamen<br />
Verwaltungsamtes<br />
Entschädigungssatzung<br />
der Gemeinde Janisroda für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige<br />
Auf der Grundlage der §§ 6, 33, und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung<br />
für das Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993<br />
(GVBI. LSA, S. 568), in der derzeit gültigen Fassung, i. V. m. dem<br />
RdErl. des MI vom 17.12.2008 (MBI. LSA Nr. 47/2008 vom<br />
29.12.2008, S. 874) beschließt der Gemeinderat der Gemeinde<br />
Janisroda in seiner Sitzung am 01.07.2009 folgende Entschädigungssatzung<br />
der Gemeinde Janisroda für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige:<br />
§ 1<br />
Grundsätze<br />
1. Die ehren<strong>amtl</strong>ich Tätigen der Gemeinde Janisroda haben aufgrund<br />
der Gemeindeordnung und der entsprechenden Runderlasse<br />
des Innenministeriums Anspruch auf Entschädigung.<br />
2. Der Gemeinderat der Gemeinde Janisroda regelt mit dieser Satzung<br />
die Entschädigung der ehren<strong>amtl</strong>ich Tätigen im Gemeinderat, in den<br />
Ausschüssen des Gemeinderates und in der Freiwilligen Feuerwehr.<br />
Weiterhin regelt er die Entschädigung für den Bürgermeister.<br />
§ 2<br />
Aufwandsentschädigungen für den Gemeinderat<br />
Die Gemeinderäte erhalten als Aufwandsentschädigung einen<br />
monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 15,00 €.<br />
§ 3<br />
Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister<br />
1. Die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters beträgt monatlich<br />
255,00 €.<br />
2. Ein Sitzungsgeld wird nicht gezahlt.<br />
§ 4<br />
Aufwandsentschädigung für den Stellvertreter des<br />
Bürgermeisters<br />
1. Im Falle der Verhinderung des ehren<strong>amtl</strong>ichen Bürgermeisters<br />
für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei<br />
Wochen kann dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung<br />
bis zur Höhe derjenigen des Vertretenen<br />
gewährt werden.<br />
2. Diese Aufwandsentschädigung wird nachträglich gezahlt.<br />
§ 5<br />
Aufwandsentschädigungen für die Freiwillige<br />
Feuerwehr<br />
1. Der Gemeindewehrleiter der Gemeinde Janisroda erhält eine<br />
monatliche Aufwandsentschädigung von 40,00 €<br />
2. Im Falle der Vertretung des Wehrleiters für einen zusammenhängenden<br />
Zeitraum von mehr als 4 Wochen wird dem Stellvertreter<br />
die Aufwandsentschädigung gezahlt.<br />
§ 6<br />
Zahlung und Wegfall der Aufwandsentschädigung<br />
1. Pauschalbeträge werden monatlich im Voraus bezahlt.<br />
2. Entsteht oder entfällt der Anspruch für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige während<br />
eines Kalendermonats, wird die Aufwandsentschädigung für<br />
jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt.<br />
3. Übt der ehren<strong>amtl</strong>iche Bürgermeister seine Tätigkeit länger als<br />
einen Monat nicht aus, so entfällt danach der Anspruch auf Zahlung<br />
der Aufwandsentschädigung.<br />
4. Ist der ehren<strong>amtl</strong>ich tätige Bürgermeister verhindert, seine Tätigkeit<br />
auszuüben, so hat er dies dem Gemeinderat unverzüglich<br />
bekannt zu geben. Gleiches gilt für die Wiederaufnahme seiner<br />
Dienstgeschäfte.<br />
§ 7<br />
Ersatz des Verdienstausfalles<br />
1. Neben der Aufwandsentschädigung besteht Anspruch auf Verdienstausfall.<br />
2. Nichtselbständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene<br />
Verdienstausfall ersetzt.<br />
3. Selbständigen, Hausfrauen usw. wird der tatsächlich entstandene<br />
und nachgewiesene Verdienstausfall mit einem Stundensatz<br />
von maximal 13,00 € ersetzt.<br />
4. Der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil<br />
wird erstattet, soweit dieser zu Lasten des Entschädigungsberechtigten<br />
an den Sozialversicherungsträger<br />
abgeführt wird.<br />
5. Erstattungen nach den Absätzen 2 - 4 werden nur auf Antrag<br />
gewährt.
Nr. <strong>16</strong>/2009 Seite 29<br />
VGem. Wethau<strong>tal</strong><br />
§ 8<br />
Auslagenersatz<br />
Notwendige Auslagen werden frühestens im darauffolgenden Kalendermonat<br />
auf Antrag erstattet. Dem Antrag sind die Belege beizufügen.<br />
§ 9<br />
Dienstreisen, Studienreisen<br />
1. Bei Dienstreisen erhalten ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige eine Reisekostenvergütung<br />
nach den für haupt<strong>amtl</strong>iche Beamte des Landes geltenden<br />
Grundsätzen. Dabei ist die Reisekostenstufe B anzuwenden.<br />
2. Dienstgänge im Bereich der Gemeinde sind mit der Zahlung der<br />
Aufwandsentschädigung abgegolten.<br />
§ 10<br />
Sprachliche Gleichstellung<br />
Personen- und Funktionsbezeichnung gelten jeweils in weiblicher<br />
und männlicher Form.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
1. Diese Satzung tritt am 01. Juli 2009 in Kraft.<br />
2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Entschädigungssatzung der<br />
Gemeinde Janisroda vom 18.09.2001 in der Fassung der 1.<br />
Änderungssatzung vom 14.11.2002 außer Kraft.<br />
Janisroda, 01.07.2009<br />
gez. Becker<br />
Bürgermeister Siegel<br />
(im Original unterzeichnet und gesiegelt)<br />
Hauptsatzung<br />
der Gemeinde Janisroda<br />
Aufgrund der §§ 6, 7 und 44 Abs. 3 Ziff. 1. Gemeindeordnung für<br />
das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBI. LSA S.<br />
568) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der<br />
Gemeinde Janisroda in seiner Sitzung am 01.07.2009 folgende<br />
Hauptsatzung beschlossen:<br />
I. Abschnitt<br />
Benennung und Hoheitszeichen<br />
§ 1<br />
Name, Bezeichnung<br />
Die Gemeinde führt die Bezeichnung „Gemeinde Janisroda“. Sie<br />
besteht aus den Ortsteilen Janisroda und Neujanisroda.<br />
§ 2<br />
Dienstsiegel<br />
1. Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung<br />
beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht.<br />
2. Die Umschrift des Dienstsiegel trägt die Bezeichnung „Gemeinde<br />
Janisroda“. Im Siegelinnenraum ist ein Johannisbild, ges<strong>tal</strong>tet<br />
als Kopf eines bärtigen Mannes mit geschlossenen Augen,<br />
auf der Schüssel dargestellt.<br />
II. Abschnitt<br />
Organe<br />
§ 3<br />
Vorsitz des Gemeinderates<br />
1. Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates.<br />
2. Der Gemeinderat wählt gem. § 54 Abs. 3 GO LSA für die Dauer<br />
der Wahlperiode aus der Mitte des Gemeinderates einen Stellvertreter<br />
des Bürgermeisters für den Verhinderungsfall. Er vertritt<br />
den Bürgermeister auch in der Funktion des Vorsitzenden<br />
des Gemeinderates.<br />
3. Ist auch der Stellvertreter des Bürgermeisters verhindert, führt<br />
das an Jahren älteste anwesende Gemeinderatsmitglied den<br />
Vorsitz.<br />
4. Der stellvertretende Bürgermeister kann abgewählt werden. Eine<br />
Nachwahl hat unverzüglich stattzufinden.<br />
§ 4<br />
Ausschüsse des Gemeinderates<br />
Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben keine ständigen<br />
Ausschüsse<br />
§ 5<br />
Zuständigkeit des Gemeinderates<br />
Der Gemeinderat entscheidet über<br />
1. die Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen<br />
Ausgaben im Sinne des § 44 Abs. 3 Nr. 4 GO LSA, wenn der<br />
Vermögenswert im Einzelfall 2.000,00 € übersteigt, sie unabweisbar<br />
sind und die Deckung gewährleistet ist.<br />
2. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 44 Abs. 3 Ziff. 7, 10, 13 und <strong>16</strong><br />
GO LSA, wenn der Vermögenswert 5.000,00 € übersteigt.<br />
§ 6<br />
Geschäftsordnung<br />
Das Verfahren im Gemeinderat wird durch eine vom Gemeinderat<br />
zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.<br />
§ 7<br />
Entschädigung<br />
Die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates und der übrigen<br />
Ausschüsse wird in einer gesonderten Entschädigungssatzung geregelt.<br />
§ 8<br />
Nachtragshaushalt<br />
Die Erheblichkeitsgrenze nach § 95 Abs. 2 Ziffer 2 GO LSA wird auf<br />
5 % des Haushaltsvolumens festgesetzt.<br />
§ 9<br />
Bürgermeister<br />
1. Der Bürgermeister erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte<br />
der laufenden Verwaltung. Hierzu gehören die regelmäßig wiederkehrenden<br />
Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen<br />
entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben.<br />
2. Er entscheidet darüber hinaus abschließend über die in § 5<br />
genannten Angelegenheiten, sofern die dort festgelegten Wertgrenzen<br />
unterschritten werden.<br />
3. Der Bürgermeister ist ehren<strong>amtl</strong>ich tätig.<br />
§ 10<br />
Zulassung von Bewerbern für die Bürgermeisterwahl<br />
Der Gemeinderat entscheidet über die Zulässigkeit der für die Wahl<br />
zum Bürgermeister eingegangenen Bewerbungen auf der Grundlage<br />
der geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung und des Kommunalwahlgesetzes.<br />
III. Abschnitt<br />
Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner<br />
§ 11<br />
Einwohnerversammlungen<br />
1. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er<br />
setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Verans<strong>tal</strong>tung<br />
fest. Die Einladung ist ortsüblich bekannt zu machen.<br />
2. Einwohnerversammlungen können auf Teile des Gemeindegebietes<br />
beschränkt werden.<br />
3. Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat in seiner<br />
nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung<br />
und wesentliche Ergebnisse.<br />
§ 12<br />
Einwohnerfragestunde<br />
1. Der Gemeinderat hält nach Maßgabe des Bedarfs mindestens<br />
zweimal jährlich, im Rahmen ordentlicher öffentlicher Sitzungen
VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 30<br />
Nr. <strong>16</strong>/2009<br />
eine Einwohnerfragestunde ab. Der Bürgermeister kann in der<br />
Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde auf einen<br />
anderen Zeitpunkt legen.<br />
2. Der Bürgermeister stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde<br />
fest. Findet sich kein Einwohner zu Beginn der Fragestunde<br />
ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll<br />
auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.<br />
3. Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner<br />
Anschrift berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen<br />
zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem<br />
Interesse, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen.<br />
Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand<br />
der Einwohnerfragestunde sein. Der Vorsitzende kann Ausnahmen<br />
zulassen.<br />
4. Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch<br />
den Bürgermeister. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die<br />
Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der<br />
Einwohner spätestens in der übernächsten ordentlichen Sitzung<br />
durch den Bürgermeister eine Antwort.<br />
§ 13<br />
Bürgerentscheid<br />
Ein Bürgerentscheid findet ausschließlich über wichtige Angelegenheiten<br />
der Gemeinde Janisroda im Sinne vom § 26 Abs. 2 Satz<br />
1 GO LSA statt.<br />
IV. Abschnitt<br />
Ehrenbürger<br />
§ 14<br />
Ehrenbürger<br />
Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes der<br />
Gemeinde bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten<br />
Mitglieder.<br />
V. Abschnitt<br />
Öffentliche Bekanntmachungen<br />
§ 15<br />
Öffentliche Bekanntmachungen<br />
(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen,<br />
erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt<br />
der Verwaltungsgemeinschaft Wethau<strong>tal</strong>, dem Heimatspiegel.<br />
Sind Pläne Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine<br />
bekannt zu machende Angelegenheit oder Bestandteil einer bekannt<br />
zu machenden Angelegenheit, so kann diese durch Auslegung im<br />
Dienstgebäude der Verwaltungsgemeinschaft Wethau<strong>tal</strong>, Corseburger<br />
Weg 11, 06721 Osterfeld, während der Dienststunden ersetzt<br />
werden. Die Auslegung im Rahmen der Bauleit- und Raumordnungsplanung<br />
erfolgt im Dienstgebäude der Außenstelle der Verwaltungsgemeinschaft<br />
Wethau<strong>tal</strong> in 06618 Mertendorf, Naumburger<br />
Straße 23. Auf die Auslegung wird, unter Angabe des Ortes und<br />
der Dauer der Auslegung, im Heimatspiegel hingewiesen. Die Dauer<br />
der Auslegung beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben<br />
ist.<br />
(2) Die Bekanntmachung von Tagesordnung, Zeit und Ort öffentlicher<br />
Sitzungen erfolgt im Heimatspiegel.<br />
VI. Abschnitt<br />
Übergangs- und Schlussvorschriften<br />
§ <strong>16</strong><br />
Sprachliche Gleichstellung<br />
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher<br />
und männlicher Form.<br />
§ 17<br />
Inkrafttreten<br />
1. Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen<br />
Bekanntmachung in Kraft.<br />
2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Gemeinde<br />
Janisroda vom 25.11.2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung<br />
vom 01.02.2008 außer Kraft.<br />
Janisroda, 01.07.2009<br />
gez. Becker<br />
Bürgermeister Siegel<br />
(im Original unterzeichnet und gesiegelt)<br />
Verfahrensvermerke:<br />
Die Hauptsatzung der Gemeinde Janisroda wurde durch den Burgenlandkreis<br />
am 21.07.2009 unter dem Aktenzeichen<br />
151103/H/09.240 genehmigt. Die Veröffentlichung erfolgte am<br />
12.08.2009 im Amtsblatt der VGem Wethau<strong>tal</strong>, dem Heimatspiegel.<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Am Donnerstag, dem 27.08.2009, 19:00 Uhr findet eine Sitzung mit<br />
öffentlichen Tagesordnungspunkten statt.<br />
Gremium: Gemeinderat der Gemeinde Löbitz<br />
Ort: Löbitz, Hauptstraße 12<br />
Raum: Kulturhaus<br />
Tagesordnung<br />
Öffentlicher Teil<br />
1. Feststellung der Beschlussfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit der<br />
Einladung<br />
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung<br />
3. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 14.05.2009<br />
4. Bericht des Bürgermeisters<br />
5. Anfragen zum Bericht des Bürgermeisters<br />
6. Verwendung der Mittel aus dem Konjunkturpaket<br />
7. Einwohnerfragestunde<br />
8. Anfragen und Anregungen<br />
9. Schließung der Sitzung<br />
gez. Maurer<br />
Bürgermeister<br />
Satzung<br />
zur Festsetzung des Beitragssatzes für die Erhebung<br />
wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen<br />
Verkehrsanlagen der Gemeinde Pretzsch für das<br />
Investitionsjahr 2008, Beitragsjahr 2009<br />
Aufgrund der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge<br />
für öffentliche Verkehrsanlagen der Gemeinde Pretzsch, in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 12.05. 2004, des Kommunalabgabengesetzes<br />
für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) und der<br />
Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA), beide<br />
in der zurzeit gültigen Fassung, beschließt der Gemeinderat der<br />
Gemeinde Pretzsch in seiner Sitzung am 07.07.2009 folgende Satzung<br />
zur Festlegung des Beitragssatzes:<br />
§ 1<br />
Beitragssatz<br />
(1) Der Beitragssatz wird auf der Grundlage des § 7 der Satzung<br />
über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen<br />
der Gemeinde Pretzsch in dieser Satzung festgelegt.<br />
(2) Der Maßstab der Berechnung erfolgt gemäß § 6 der Satzung<br />
über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen<br />
der Gemeinde Pretzsch.
Nr. <strong>16</strong>/2009 Seite 31<br />
VGem. Wethau<strong>tal</strong><br />
(3) Die Ermittlung des umlagefähigen Beitrages aus den investiven<br />
Straßenbaumaßnahmen für öffentliche Verkehrsanlagen der Gemeinde<br />
Pretzsch, in der als Anlage zur Satzung über wiederkehrende<br />
Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen dargestellten Abrechnungseinheit,<br />
ergibt sich wie folgt:<br />
Nebenanlagen im Zuge der B 180, Ortsdurchfahrt Pretzsch<br />
mit einer Bruttobausumme von 30.411,18 €<br />
und umlagefähigen Kosten in Höhe von: 13.050,013 €<br />
(4) Der Verteilungsmaßstab der umlagefähigen Investitionsaufwendungen<br />
errechnet sich auf Grundlage der §§ 4 und 6 der Satzung<br />
über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen<br />
der Gemeinde Pretzsch. Die Beitragsfläche aller umlagefähigen<br />
Grundstücke in der Abrechnungseinheit der Gemeinde<br />
Pretzsch beträgt 133.788 m 2 .<br />
Somit ergibt sich ein Beitragssatz von:<br />
0,097544 Euro pro m 2<br />
§ 2<br />
Inkrafttreten<br />
Die Satzung zur Festlegung des Beitragssatzes für die Erhebung<br />
wiederkehrender Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen der<br />
Gemeinde Pretzsch für das Investitionsjahr 2008, Beitragsjahr 2009,<br />
tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
Pretzsch, den 08.07.2009<br />
gez. Szesny - Siegel -<br />
Bürgermeister<br />
(im Original unterzeichnet und gesiegelt)<br />
Hauptsatzung<br />
der Gemeinde Prießnitz<br />
Aufgrund der §§ 6, 7 und 44 Abs. 3 Ziff. 1. Gemeindeordnung für<br />
das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBI. LSA S.<br />
568) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der<br />
Gemeinde Prießnitz in seiner Sitzung am 27.07.2009 folgende Hauptsatzung<br />
beschlossen:<br />
I. Abschnitt<br />
Benennung und Hoheitszeichen<br />
§ 1<br />
Name, Bezeichnung<br />
Die Gemeinde führt die Bezeichnung „Gemeinde Prießnitz“. Sie<br />
besteht aus dem Ortsteil Prießnitz.<br />
§ 2<br />
Dienstsiegel<br />
1. Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung<br />
beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht.<br />
2. Die Umschrift des Dienstsiegel trägt die Bezeichnung „Gemeinde<br />
Prießnitz“.<br />
II. Abschnitt<br />
Organe<br />
§ 3<br />
Vorsitz des Gemeinderates<br />
1. Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates.<br />
2. Der Gemeinderat wählt gem. § 54 Abs. 3 GO LSA für die Dauer der<br />
Wahlperiode aus der Mitte des Gemeinderates einen Stellvertreter<br />
des Bürgermeisters für den Verhinderungsfall. Er vertritt den Bürgermeister<br />
auch in der Funktion des Vorsitzenden des Gemeinderates.<br />
3. Ist auch der Stellvertreter des Bürgermeisters verhindert, führt das<br />
an Jahren älteste anwesende Gemeinderatsmitglied den Vorsitz.<br />
4. Der stellvertretende Bürgermeister kann abgewählt werden. Eine<br />
Nachwahl hat unverzüglich stattzufinden.<br />
§ 4<br />
Ausschüsse des Gemeinderates<br />
Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben keine ständigen<br />
Ausschüsse<br />
§ 5<br />
Zuständigkeit des Gemeinderates<br />
Der Gemeinderat entscheidet über<br />
1. die Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen<br />
Ausgaben im Sinne des § 44 Abs. 3 Nr. 4 GO LSA, wenn der<br />
Vermögenswert im Einzelfall 2.000,00 € übersteigt, sie unabweisbar<br />
sind und die Deckung gewährleistet ist.<br />
2. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 44 Abs. 3 Ziff. 7, 10, 13 und <strong>16</strong><br />
GO LSA, wenn der Vermögenswert 5.000,00 € übersteigt.<br />
§ 6<br />
Geschäftsordnung<br />
Das Verfahren im Gemeinderat wird durch eine vom Gemeinderat<br />
zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.<br />
§ 7<br />
Entschädigung<br />
Die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates und der übrigen<br />
Ausschüsse wird in einer gesonderten Entschädigungssatzung geregelt.<br />
§ 8<br />
Nachtragshaushalt<br />
Die Erheblichkeitsgrenze nach § 95 Abs. 2 Ziffer 2 GO LSA wird auf<br />
5 % des Haushaltsvolumens festgesetzt.<br />
§ 9<br />
Bürgermeister<br />
1. Der Bürgermeister erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte<br />
der laufenden Verwaltung. Hierzu gehören die regelmäßig wiederkehrenden<br />
Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen<br />
entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben.<br />
2. Er entscheidet darüber hinaus abschließend über die in § 5<br />
genannten Angelegenheiten, sofern die dort festgelegten Wertgrenzen<br />
unterschritten werden.<br />
3. Der Bürgermeister ist ehren<strong>amtl</strong>ich tätig.<br />
§ 10<br />
Zulassung von Bewerbern für die Bürgermeisterwahl<br />
Der Gemeinderat entscheidet über die Zulässigkeit der für die Wahl<br />
zum Bürgermeister eingegangenen Bewerbungen auf der Grundlage<br />
der geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung und des Kommunalwahlgesetzes.<br />
III. Abschnitt<br />
Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner<br />
§ 11<br />
Einwohnerversammlungen<br />
1. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er<br />
setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Verans<strong>tal</strong>tung<br />
fest. Die Einladung ist ortsüblich bekannt zu machen.<br />
2. Einwohnerversammlungen können auf Teile des Gemeindegebietes<br />
beschränkt werden.<br />
3. Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat in seiner nächsten<br />
Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und<br />
wesentliche Ergebnisse.<br />
§ 12<br />
Einwohnerfragestunde<br />
1. Der Gemeinderat hält nach Maßgabe des Bedarfs mindestens<br />
zweimal jährlich, im Rahmen ordentlicher öffentlicher Sitzungen<br />
eine Einwohnerfragestunde ab. Der Bürgermeister kann in der<br />
Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde auf einen<br />
anderen Zeitpunkt legen.
VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 32<br />
Nr. <strong>16</strong>/2009<br />
2. Der Bürgermeister stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde<br />
fest. Findet sich kein Einwohner zu Beginn der Fragestunde<br />
ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll<br />
auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.<br />
3. Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift<br />
berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen zu stellen.<br />
Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die<br />
in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen. Angelegenheiten der Tagesordnung<br />
können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein.<br />
Der Vorsitzende kann Ausnahmen zulassen.<br />
4. Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch<br />
den Bürgermeister. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die<br />
Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der<br />
Einwohner spätestens in der übernächsten ordentlichen Sitzung<br />
durch den Bürgermeister eine Antwort.<br />
§ 13<br />
Bürgerentscheid<br />
Ein Bürgerentscheid findet über wichtige Angelegenheiten der<br />
Gemeinde Prießnitz im Sinne vom § 26 Abs. 2 Satz 1 GO LSA statt.<br />
IV. Abschnitt<br />
Ehrenbürger<br />
§ 14<br />
Ehrenbürger<br />
Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes der<br />
Gemeinde bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten<br />
Mitglieder.<br />
V. Abschnitt<br />
Öffentliche Bekanntmachungen<br />
§ 15<br />
Öffentliche Bekanntmachungen<br />
(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen<br />
die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der<br />
Verwaltungsgemeinschaft Wethau<strong>tal</strong>, dem Heimatspiegel. Sind Pläne<br />
Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekannt zu<br />
machende Angelegenheit oder Bestandteil einer bekannt zu machenden<br />
Angelegenheit, so kann diese durch Auslegung im Dienstgebäude<br />
der Verwaltungsgemeinschaft Wethau<strong>tal</strong>, Corseburger Weg 11, 06721<br />
Osterfeld, während der Dienststunden ersetzt werden. Die Auslegung<br />
im Rahmen der Bauleit- und Raumordnungsplanung erfolgt im Dienstgebäude<br />
der Außenstelle der Verwaltungsgemeinschaft Wethau<strong>tal</strong> in<br />
06618 Mertendorf, Naumburger Straße 23. Auf die Auslegung wird,<br />
unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung, im Heimatspiegel<br />
hingewiesen. Die Dauer der Auslegung beträgt zwei Wochen, soweit<br />
nichts anderes vorgeschrieben ist.<br />
(2) Die Bekanntmachung von Tagesordnung, Zeit und Ort öffentlicher<br />
Sitzungen erfolgt im Heimatspiegel.<br />
VI. Abschnitt<br />
Übergangs- und Schlussvorschriften<br />
§ <strong>16</strong><br />
Sprachliche Gleichstellung<br />
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher<br />
und männlicher Form.<br />
§ 17<br />
Inkrafttreten<br />
1. Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen<br />
Bekanntmachung in Kraft.<br />
2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Gemeinde<br />
Prießnitz vom 21.12.2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung<br />
vom 28.01.2008 außer Kraft.<br />
Prießnitz, 27.07.2009<br />
gez. Schütze<br />
Bürgermeister Siegel<br />
(im Original unterzeichnet und gesiegelt)<br />
Verfahrensvermerke:<br />
Die Hauptsatzung der Gemeinde Prießnitz wurde durch den Burgenlandkreis<br />
am 30.07.2009 unter dem Aktenzeichen<br />
151103/H/09.395 genehmigt. Die Veröffentlichung erfolgte am<br />
12.08.2009 im Amtsblatt der VGem Wethau<strong>tal</strong>, dem Heimatspiegel.<br />
Entschädigungssatzung<br />
der Gemeinde Prießnitz für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige<br />
Auf der Grundlage der §§ 6, 33, und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung<br />
für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993<br />
(GVBI. LSA, S. 568), in der derzeit gültigen Fassung, i. V. m. dem<br />
RdErl. des MI vom 17.12.2008 (MBI. LSA Nr. 47/2008 vom<br />
29.12.2008, S. 874) beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Prießnitz<br />
in seiner Sitzung am 27.07.2009 folgende Entschädigungssatzung<br />
der Gemeinde Prießnitz für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige:<br />
§ 1<br />
Grundsätze<br />
1. Die ehren<strong>amtl</strong>ich Tätigen der Gemeinde Prießnitz haben aufgrund<br />
der Gemeindeordnung und der entsprechenden Runderlasse<br />
des Innenministeriums Anspruch auf Entschädigung.<br />
2. Der Gemeinderat der Gemeinde Prießnitz regelt mit dieser Satzung<br />
die Entschädigung der ehren<strong>amtl</strong>ich Tätigen im Gemeinderat,<br />
in den Ausschüssen des Gemeinderates und in der Freiwilligen<br />
Feuerwehr. Weiterhin regelt er die Entschädigung für<br />
den Bürgermeister.<br />
§ 2<br />
Aufwandsentschädigungen für den Gemeinderat<br />
1. Die Aufwandsentschädigung für die Gemeinderäte und für Ausschussmitglieder<br />
wird als Sitzungsgeld gewährt.<br />
2. Das Sitzungsgeld wird in Höhe von<br />
22,00 €<br />
pro Gemeinderats- oder Ausschusssitzung gewährt.<br />
3. Die Aufwandsentschädigung wird bis zum 10. des beginnenden<br />
Quar<strong>tal</strong>s für das vergangene Quar<strong>tal</strong> gezahlt.<br />
§ 3<br />
Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister<br />
1. Die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters beträgt monatlich<br />
400,00 €.<br />
2. Ein Sitzungsgeld wird nicht gezahlt.<br />
§ 4<br />
Aufwandsentschädigung für den Stellvertreter des<br />
Bürgermeisters<br />
1. Im Falle der Verhinderung des ehren<strong>amtl</strong>ichen Bürgermeisters<br />
für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei<br />
Wochen kann dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung<br />
bis zur Höhe derjenigen des Vertretenen<br />
gewährt werden.<br />
2. Diese Aufwandsentschädigung wird nachträglich gezahlt.<br />
§ 5<br />
Aufwandsentschädigungen für die Freiwillige<br />
Feuerwehr<br />
1. Der Gemeindewehrleiter der Gemeinde Prießnitz erhält eine<br />
monatliche Aufwandsentschädigung von 100,00 €.<br />
2. Der Jugendfeuerwehrwart erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />
von 50,00 €.<br />
3. Im Falle der Vertretung des Wehrleiters für einen zusammenhängenden<br />
Zeitraum von mehr als 4 Wochen wird dem Stellvertreter<br />
die Aufwandsentschädigung gezahlt.<br />
4. Notwendige Auslagen für die büromäßige Erledigung der Aufgaben<br />
der laufenden Dienstgeschäfte sowie die gelegentliche<br />
Inanspruchnahme privater Räume zu dienstlichen Zwecken sind<br />
mit der Aufwandsentschädigung abgegolten.
Nr. <strong>16</strong>/2009 Seite 33<br />
VGem. Wethau<strong>tal</strong><br />
§ 6<br />
Zahlung und Wegfall der Aufwandsentschädigung<br />
1. Pauschalbeträge werden monatlich im Voraus bezahlt.<br />
2. Entsteht oder entfällt der Anspruch für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige während<br />
eines Kalendermonats, wird die Aufwandsentschädigung<br />
für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel<br />
gekürzt.<br />
3. Übt der ehren<strong>amtl</strong>iche Bürgermeister seine Tätigkeit länger als<br />
einen Monat nicht aus, so entfällt danach der Anspruch auf Zahlung<br />
der Aufwandsentschädigung.<br />
4. Ist der ehren<strong>amtl</strong>ich tätige Bürgermeister verhindert, seine Tätigkeit<br />
auszuüben, so hat er dies dem Gemeinderat unverzüglich<br />
bekannt zu geben. Gleiches gilt für die Wiederaufnahme seiner<br />
Dienstgeschäfte.<br />
§ 7<br />
Ersatz des Verdienstausfalles<br />
1. Neben der Aufwandsentschädigung besteht Anspruch auf Verdienstausfall.<br />
2. Nichtselbstständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene<br />
Verdienstausfall ersetzt.<br />
3. Selbstständigen, Hausfrauen usw. wird der tatsächlich entstandene<br />
und nachgewiesene Verdienstausfall mit einem Stundensatz<br />
von maximal 13,00 € ersetzt.<br />
4. Der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil<br />
wird erstattet, soweit dieser zulasten des Entschädigungsberechtigten<br />
an den Sozialversicherungsträger abgeführt<br />
wird.<br />
5. Erstattungen nach den Absätzen 2 - 4 werden nur auf Antrag<br />
gewährt.<br />
§ 8<br />
Auslagenersatz<br />
Notwendige Auslagen werden frühestens im darauf folgenden Kalendermonat<br />
auf Antrag erstattet. Dem Antrag sind die Belege beizufügen.<br />
§ 9<br />
Dienstreisen, Studienreisen<br />
1. Bei Dienstreisen erhalten ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige eine Reisekostenvergütung<br />
nach den für haupt<strong>amtl</strong>iche Beamte des Landes geltenden<br />
Grundsätzen. Dabei ist die Reisekostenstufe B anzuwenden.<br />
2. Dienstgänge im Bereich der Gemeinde sind mit der Zahlung der<br />
Aufwandsentschädigung abgegolten.<br />
§ 10<br />
Sprachliche Gleichstellung<br />
Personen- und Funktionsbezeichnung gelten jeweils in weiblicher<br />
und männlicher Form.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
1. Diese Satzung tritt am 01. Juli 2009 in Kraft.<br />
2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Entschädigungssatzung der<br />
Gemeinde Prießnitz vom 22.11.2001 in der Fassung der 2. Änderungssatzung<br />
vom 23.06.2006 außer Kraft.<br />
Prießnitz, 27.07.2009<br />
gez. Schütze<br />
Bürgermeister Siegel<br />
(im Original unterzeichnet und gesiegelt)<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Am Montag, dem 17.08.2009, 19:30 Uhr findet eine Sitzung mit<br />
öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten statt.<br />
Gremium: Gemeinderat der Gemeinde Schönburg<br />
Ort: Schönburg<br />
Raum: Burgschänke<br />
Tagesordnung<br />
Öffentlicher Teil<br />
1. Einwohnerfragestunde<br />
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit<br />
der Einladung<br />
3. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der<br />
Tagesordnung<br />
4. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates<br />
Schönburg vom 07.07.2009<br />
5. Verpflichtung der Gemeinderäte auf die gewissenhafte Erfüllung<br />
ihrer Amtspflichten<br />
6. Berufung des stellvertretenden Gemeindewehrleiters in das<br />
Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit<br />
7. Bericht des Bürgermeisters<br />
8. Anfragen zum Bericht des Bürgermeisters<br />
9. 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Schönburg für<br />
das Haushaltsjahr 2009<br />
10. Anfragen und Anregungen<br />
11. Schließung des öffentlichen Teils der Sitzung<br />
Nichtöffentlicher Teil<br />
12. Vergabe von Bauleistung<br />
13. Schließung des öffentlichen Teils der Sitzung<br />
gez. Prüfer<br />
Bürgermeister<br />
Entschädigungssatzung<br />
der Gemeinde Schönburg für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige<br />
Auf der Grundlage der §§ 6, 33, und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung<br />
für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993<br />
(GVBI. LSA, S. 568). i. V. m. dem RdErl. des MI vom 17.12.2008<br />
(MBI. LSA Nr. 47/2008 vom 29.12.2008, S. 874) beschließt der<br />
Gemeinderat der Gemeinde Schönburg in seiner Sitzung am<br />
07.07.2009 folgende Entschädigungssatzung der Gemeinde Schönburg<br />
für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige:<br />
§ 1<br />
Grundsätze<br />
1. Die ehren<strong>amtl</strong>ich Tätigen der Gemeinde Schönburg haben aufgrund<br />
der Gemeindeordnung und der entsprechenden Runderlasse<br />
des Innenministeriums Anspruch auf Entschädigung.<br />
2. Der Gemeinderat der Gemeinde Schönburg regelt mit dieser<br />
Satzung die Entschädigung der ehren<strong>amtl</strong>ich Tätigen im Gemeinderat,<br />
in den Ausschüssen des Gemeinderates und in der Freiwilligen<br />
Feuerwehr. Weiterhin regelt er die Entschädigung für<br />
den Bürgermeister.<br />
§ 2<br />
Aufwandsentschädigungen für den Gemeinderat<br />
1. Die Aufwandsentschädigung für die Gemeinderäte wird als Kombination<br />
von Sitzungsgeld und monatlichen Pauschalbeitrag<br />
gewährt. Ausschussmitglieder erhalten nur ein Sitzungsgeld.<br />
2. Das Sitzungsgeld wird in Höhe von 13,00 € pro Gemeinderatsoder<br />
Ausschusssitzung gewährt.<br />
3. Als monatlicher Pauschalbetrag wird eine Aufwandsentschädigung<br />
in Höhe von 15,00 € gewährt.<br />
§ 3<br />
Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister<br />
1. Die Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister wird als<br />
Kombination von Sitzungsgeld und monatlichen Pauschalbeitrag<br />
gewährt.<br />
2. Die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters beträgt monatlich<br />
704,00 €.<br />
3. Das Sitzungsgeld wird in Höhe von 13,00 € pro Gemeinderatsoder<br />
Ausschusssitzung gewährt.
VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 34<br />
Nr. <strong>16</strong>/2009<br />
§ 4<br />
Aufwandsentschädigung für den Stellvertreter des<br />
Bürgermeisters<br />
1. Im Falle der Verhinderung des ehren<strong>amtl</strong>ichen Bürgermeisters<br />
für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei<br />
Wochen kann dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung<br />
bis zur Höhe derjenigen des Vertretenen<br />
gewährt werden.<br />
2. Diese Aufwandsentschädigung wird nachträglich gezahlt.<br />
§ 5<br />
Aufwandsentschädigungen für die Freiwillige<br />
Feuerwehr<br />
1. Der Gemeindewehrleiter der Gemeinde Schönburg erhält eine<br />
monatliche Aufwandsentschädigung von 97,00 €<br />
2. Der Ortswehrleiter und der Jugendfeuerwehrwart erhält eine<br />
monatliche Aufwandsentschädigung von 48,00 €<br />
3. Ist der Ortswehrleiter bzw. der Jugendfeuerwehrwart gleichzeitig der<br />
Wehrleiter, wird keine zusätzliche Aufwandsentschädigung gezahlt.<br />
4. Im Falle der Vertretung des Wehrleiters und des Ortswehrleiters<br />
für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 4 Wochen<br />
wird dem Stellvertreter die Aufwandsentschädigung gezahlt.<br />
5. Notwendige bare Auslagen für die büromäßige Erledigung der<br />
laufenden Dienstgeschäfte sowie die gelegentliche Inanspruchnahme<br />
privater Räume zu dienstlichen Zwecken sind mit<br />
der Aufwandsentschädigung abgegolten.<br />
§ 6<br />
Zahlung und Wegfall der Aufwandsentschädigung<br />
1. Pauschalbeträge werden monatlich im Voraus bezahlt.<br />
2. Sitzungsgeld wird bis zum 10. des beginnenden Quar<strong>tal</strong>s für<br />
das vergangene Quar<strong>tal</strong> gezahlt.<br />
3. Entsteht oder entfällt der Anspruch für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige während<br />
eines Kalendermonats, wird die pauschale Aufwandsentschädigung<br />
für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um<br />
ein Dreißigstel gekürzt.<br />
4. Übt der ehren<strong>amtl</strong>iche Bürgermeister seine Tätigkeit länger als<br />
einen Monat nicht aus, so entfällt danach der Anspruch auf Zahlung<br />
der Aufwandsentschädigung.<br />
5. Ist der ehren<strong>amtl</strong>ich tätige Bürgermeister verhindert, seine Tätigkeit<br />
auszuüben, so hat er dies dem Gemeinderat unverzüglich<br />
bekannt zu geben. Gleiches gilt für die Wiederaufnahme seiner<br />
Dienstgeschäfte.<br />
§ 7<br />
Ersatz des Verdienstausfalles<br />
1. Neben der Aufwandsentschädigung besteht Anspruch auf Verdienstausfall.<br />
2. Nichtselbstständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene<br />
Verdienstausfall ersetzt.<br />
3. Selbstständigen, Hausfrauen usw. wird der tatsächlich entstandene<br />
und nachgewiesene Verdienstausfall mit einem Stundensatz<br />
von maximal 12,00 € ersetzt.<br />
4. Der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil<br />
wird erstattet, soweit dieser zulasten des Entschädigungsberechtigten<br />
an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.<br />
5. Erstattungen nach den Absätzen 2 - 4 werden nur auf Antrag<br />
gewährt.<br />
§ 8<br />
Auslagenersatz<br />
Notwendige Auslagen werden frühestens im darauf folgenden Kalendermonat<br />
auf Antrag erstattet. Dem Antrag sind die Belege beizufügen.<br />
§ 9<br />
Dienstreisen, Studienreisen<br />
1. Bei Dienstreisen erhalten ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige eine Reisekostenvergütung<br />
nach den für haupt<strong>amtl</strong>iche Beamte des Landes geltenden<br />
Grundsätzen. Dabei ist die Reisekostenstufe B anzuwenden.<br />
2. Dienstgänge im Bereich der Gemeinde sind mit der Zahlung der<br />
Aufwandsentschädigung abgegolten.<br />
§ 10<br />
Sprachliche Gleichstellung<br />
Personen- und Funktionsbezeichnung gelten jeweils in weiblicher<br />
und männlicher Form.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
1. Diese Satzung tritt am 01. Juli 2009 in Kraft.<br />
2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Entschädigungssatzung der<br />
Gemeinde Schönburg vom 29.04.2003 in der Fassung der 1.<br />
Änderungssatzung vom 05.12.2006 außer Kraft.<br />
Schönburg, 08.07.2009<br />
gez. Prüfer<br />
Bürgermeister Siegel<br />
(im Original unterzeichnet und gesiegelt)<br />
Hauptsatzung der Gemeinde Schönburg<br />
Aufgrund der §§ 6, 7 und 44 Abs. 3 Ziff. 1. Gemeindeordnung für das Land<br />
Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBI. LSA S. 568) in der zurzeit<br />
gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Schönburg in<br />
seiner Sitzung am 07.07.2009 folgende Hauptsatzung beschlossen:<br />
I. Abschnitt<br />
Benennung und Hoheitszeichen<br />
§ 1<br />
Name, Bezeichnung<br />
Die Gemeinde führt die Bezeichnung „Gemeinde Schönburg“. Sie besteht<br />
aus den Ortsteilen Schönburg, Possenhain, Weichau und Kroppen<strong>tal</strong>.<br />
§ 2<br />
Dienstsiegel<br />
1. Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung<br />
beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Die Umschrift<br />
lautet: Gemeinde Schönburg Burgenlandkreis.<br />
II. Abschnitt<br />
Organe<br />
§ 3<br />
Vorsitz des Gemeinderates<br />
1. Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates.<br />
2. Der Gemeinderat wählt gem. § 54 Abs. 3 GO LSA für die Dauer der<br />
Wahlperiode aus der Mitte des Gemeinderates einen Stellvertreter<br />
des Bürgermeisters für den Verhinderungsfall. Er vertritt den Bürgermeister<br />
auch in der Funktion des Vorsitzenden des Gemeinderates.<br />
3. Ist auch der Stellvertreter des Bürgermeisters verhindert, führt das<br />
an Jahren älteste anwesende Gemeinderatsmitglied den Vorsitz.<br />
4. Der stellvertretende Bürgermeister kann abgewählt werden. Eine<br />
Nachwahl hat unverzüglich stattzufinden.<br />
§ 4<br />
Ausschüsse des Gemeinderates<br />
Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben keine ständigen<br />
Ausschüsse<br />
§ 5<br />
Zuständigkeit des Gemeinderates<br />
Der Gemeinderat entscheidet über<br />
1. die Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen<br />
Ausgaben im Sinne des § 44 Abs. 3 Nr. 4 GO LSA, wenn der<br />
Vermögenswert im Einzelfall 2.500,00 € übersteigt, sie unabweisbar<br />
sind und die Deckung gewährleistet ist.<br />
2. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 44 Abs. 3 Ziff. 7, 10, 13 und <strong>16</strong><br />
GO LSA, wenn der Vermögenswert 5.000,00 € übersteigt.<br />
§ 6<br />
Geschäftsordnung<br />
Das Verfahren im Gemeinderat wird durch eine vom Gemeinderat<br />
zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
Nr. <strong>16</strong>/2009 Seite 35<br />
VGem. Wethau<strong>tal</strong><br />
§ 7<br />
Entschädigung<br />
Die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates und der übrigen<br />
Ausschüsse wird in einer gesonderten Entschädigungssatzung geregelt.<br />
§ 8<br />
Nachtragshaushalt<br />
Die Erheblichkeitsgrenze nach § 95 Abs. 2 Ziffer 2 GO LSA wird auf<br />
5 % des Haushaltsvolumens festgesetzt.<br />
§ 9<br />
Bürgermeister<br />
1. Der Bürgermeister erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte<br />
der laufenden Verwaltung. Hierzu gehören die regelmäßig wiederkehrenden<br />
Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen<br />
entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben.<br />
2. Er entscheidet darüber hinaus abschließend über die in § 5<br />
genannten Angelegenheiten, sofern die dort festgelegten Wertgrenzen<br />
unterschritten werden.<br />
3. Der Bürgermeister ist ehren<strong>amtl</strong>ich tätig.<br />
§ 10<br />
Zulassung von Bewerbern für die Bürgermeisterwahl<br />
Der Gemeinderat entscheidet über die Zulässigkeit der für die Wahl<br />
zum Bürgermeister eingegangenen Bewerbungen auf der Grundlage<br />
der geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung und des Kommunalwahlgesetzes.<br />
III. Abschnitt<br />
Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner<br />
§ 11<br />
Einwohnerversammlungen<br />
1. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er<br />
setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Verans<strong>tal</strong>tung<br />
fest. Die Einladung ist ortsüblich bekannt zu machen.<br />
2. Einwohnerversammlungen können auf Teile des Gemeindegebietes<br />
beschränkt werden.<br />
3. Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat in seiner<br />
nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung<br />
und wesentliche Ergebnisse.<br />
§ 12<br />
Einwohnerfragestunde<br />
1. Der Gemeinderat hält nach Maßgabe des Bedarfs mindestens<br />
dreimal jährlich, im Rahmen ordentlicher öffentlicher Sitzungen<br />
eine Einwohnerfragestunde ab. Der Bürgermeister kann in der<br />
Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde auf einen<br />
anderen Zeitpunkt legen.<br />
2. Der Bürgermeister stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde<br />
fest. Findet sich kein Einwohner zu Beginn der Fragestunde<br />
ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll<br />
auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.<br />
3. Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift<br />
berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen zu stellen.<br />
Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die<br />
in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen. Angelegenheiten der Tagesordnung<br />
können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein.<br />
Der Vorsitzende kann Ausnahmen zulassen.<br />
4. Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch<br />
den Bürgermeister. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die<br />
Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der<br />
Einwohner spätestens in der übernächsten ordentlichen Sitzung<br />
durch den Bürgermeister eine Antwort.<br />
§ 13<br />
Bürgerentscheid<br />
Ein Bürgerentscheid findet ausschließlich über wichtige Angelegenheiten<br />
der Gemeinde Schönburg im Sinne vom § 26 Abs. 2 Satz<br />
1 GO LSA statt.<br />
IV. Abschnitt<br />
Ehrenbürger<br />
§ 14<br />
Ehrenbürger<br />
Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes der<br />
Gemeinde bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten<br />
Mitglieder.<br />
V. Abschnitt<br />
Öffentliche Bekanntmachungen<br />
§ 15<br />
Öffentliche Bekanntmachungen<br />
1. Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen,<br />
erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im<br />
Heimatspiegel. Sind Pläne Karten, Zeichnungen oder andere<br />
Anlagen selbst eine bekannt zu machende Angelegenheit oder<br />
Bestandteil einer bekannt zu machenden Angelegenheit, so kann<br />
diese durch Auslegung im Dienstgebäude der Verwaltungsgemeinschaft<br />
Wethau<strong>tal</strong>, Corseburger Weg 11, 06721 Osterfeld,<br />
während der Dienststunden ersetzt werden. Die Auslegung im<br />
Rahmen der Bauleit- und Raumordnungsplanung erfolgt im<br />
Dienstgebäude der Außenstelle der VGem Wethau<strong>tal</strong> in 06618<br />
Mertendorf, Naumburger Straße 23. Auf die Auslegung wird,<br />
unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung, im Heimatspiegel<br />
hingewiesen. Die Dauer der Auslegung beträgt zwei<br />
Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.<br />
2. Die Bekanntmachung von Tagesordnung, Zeit und Ort öffentlicher<br />
Sitzungen erfolgt im Heimatspiegel.<br />
3. Alle übrigen Bekanntmachungen sind im „Heimatspiegel“ zu<br />
veröffentlichen. An die Stelle dieser Veröffentlichung kann als<br />
vereinfachte Form der Bekanntmachung auch der Aushang in<br />
den Schaukästen der Gemeinde treten, wenn der Inhalt der<br />
Bekanntmachung eine einzelne Person oder einen eng begrenzten<br />
Personenkreis betrifft. Die Aushängefrist beträgt, soweit<br />
nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.<br />
Standorte der Schaukästen sind:<br />
Bushaltestelle Possenhain (am Grundstück Possenhain 62),<br />
Bushaltestelle Schönburg (am Grundstück Schönburg 69),<br />
Eingang Siedlung Weichau (gegenüber dem Grundstück Weichau<br />
7),<br />
Gaststätte „Neue Welt“ (am Grundstück Kroppen<strong>tal</strong> 13).<br />
VI. Abschnitt<br />
Übergangs- und Schlussvorschriften<br />
§ <strong>16</strong><br />
Sprachliche Gleichstellung<br />
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher<br />
und männlicher Form.<br />
§ 17<br />
Inkrafttreten<br />
1. Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen<br />
Bekanntmachung in Kraft.<br />
2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Gemeinde<br />
Schönburg vom 07.04.1998 in der Fassung der 5. Änderungssatzung<br />
vom 18.10.2006 außer Kraft.<br />
Schönburg, 08.07.2009<br />
gez. Siegel<br />
Prüfer Bürgermeister<br />
(im Original unterzeichnet und gesiegelt)<br />
Verfahrensvermerke:<br />
Die Hauptsatzung der Gemeinde Schönburg wurde durch den Burgenlandkreis<br />
am 24.07.2009 unter dem Aktenzeichen 151103/H/09.<br />
445 genehmigt. Die Veröffentlichung erfolgte am 12.08.2009 im<br />
Amtsblatt der VGem Wethau<strong>tal</strong>, dem Heimatspiegel.
VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 36<br />
Nr. <strong>16</strong>/2009<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Am Mittwoch, dem 19.08.2009, 19:00 Uhr findet eine Sitzung mit<br />
öffentlichen Tagesordnungspunkten statt.<br />
Gremium: Gemeinderat der Gemeinde Utenbach<br />
Ort: Utenbach, Dorfstraße 01<br />
Raum: ehemalige Gaststätte „Zum Dorfkrug“<br />
Tagesordnung<br />
Öffentlicher Teil<br />
1. Feststellung der Beschlussfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit der<br />
Einladung<br />
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung<br />
3. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates<br />
Utenbach vom 08.07.2009<br />
4. Bericht des Bürgermeisters<br />
5. Anfragen zum Bericht des Bürgermeisters<br />
6. Grundsatzbeschluss zur Gemeinschaftsbaumaßnahme Ausbau<br />
der K 2231 II BA Nebenanlagen<br />
7. Anfragen und Anregungen<br />
8. Schließung der Sitzung<br />
gez. Duderstedt<br />
Bürgermeister<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Am Mittwoch, dem 26.08.2009, 19:00 Uhr findet eine Sitzung mit<br />
öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten statt.<br />
Gremium: Gemeinderat der Gemeinde Wethau<br />
Ort: Wethau, Hirtengraben 1<br />
Raum: Versammlungsraum ehem. Grundschule<br />
Tagesordnung<br />
Öffentlicher Teil<br />
1. Feststellung der Beschlussfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit<br />
der Einladung<br />
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der<br />
Tagesordnung<br />
3. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 03.06.2009<br />
4. Verwendung der Mittel aus dem Konjunkturpaket II<br />
5. Bericht des Bürgermeisters<br />
6. Anfragen zum Bericht des Bürgermeisters<br />
7. Einwohnerfragestunde<br />
8. Schließung des öffentlichen Teils der Sitzung<br />
Nichtöffentlicher Teil<br />
9. Grundstücksangelegenheiten<br />
10. Zustimmung zum Planungsentwurf des Straßenknotens B<br />
87/B 180/L 200<br />
11. Informationen zu einem Rechtsstreit<br />
12. Schließung der Sitzung<br />
gez. Walter<br />
Bürgermeister<br />
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung<br />
und Forsten Süd<br />
Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Schlussfeststellung vom 23.07.2009<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Goldschau<br />
Aktenzeichen: 42 BLK 281<br />
Gemarkung: Goldschau<br />
Flur: 2<br />
Flurstück: 204/5, 204/6, 204/7, 204/8, 205/25, 205/26,<br />
205/27, 205/28, 205/29, 205/30, 205/31,<br />
205/32, 270/6 und 271/5<br />
Im vorgenannten Bodenordnungsverfahren ergeht hiermit die<br />
Schlussfeststellung.<br />
Begründung:<br />
Die Ausführung des Bodenordnungsplanes im Verfahren AZ: 42 BLK<br />
281 ist bewirkt.<br />
Alle gegenseitigen Verpflichtungen und Ansprüche zwischen den<br />
Beteiligten sind unanfechtbar und erledigt. Die Festsetzungen des<br />
Bodenordnungsplanes wurden ordnungsgemäß ausgeführt.<br />
Die öffentlichen Bücher wurden entsprechend dem Bodenordnungsplan<br />
berichtigt.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach<br />
Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim<br />
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstraße<br />
59, 06667 Weißenfels erhoben werden.<br />
Ronneburg<br />
m. d. W. d. G. b.<br />
Abwasserzweckverband Bad Kösen<br />
Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />
Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes<br />
Bad Kösen<br />
Einladung<br />
Die nächste Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes<br />
Bad Kösen findet am<br />
Dienstag, dem 18. August 2009, um 18:00 Uhr<br />
im Verwaltungsgebäude des Abwasserzweckverbandes Bad<br />
Kösen,<br />
Kläranlage, Büro des Verbandsgeschäftsführers<br />
statt.<br />
Tagesordnung:<br />
1. Begrüßung sowie Feststellung der Beschlussfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit<br />
der Einladung<br />
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung<br />
3. Bürgerfragestunde<br />
4. Bestätigung des Protokolls vom <strong>16</strong>.12.2008<br />
5. 1. Änderungssatzung der Satzung zur Neufassung der Verbandssatzung<br />
des Abwasserzweckverbandes Bad Kösen<br />
Beschluss => 222-1/2009<br />
6. Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters der Verbandsversammlung<br />
7. Umschuldung<br />
Beschluss => 223-1/2009<br />
8. Umschuldung<br />
Beschluss 224-1/2009<br />
9. Umschuldung<br />
Beschluss => 225-1/2009<br />
10. Investition 2009<br />
Teilerneuerung Mischwasserleitung - Bad Kösen, Burgstraße<br />
Beschluss => 226-1/2009<br />
11. Verschiedenes<br />
gez. Hohenstern<br />
Vorsitzender der Verbandsversammlung