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Heimatspiegel<br />

der<br />

Verwaltungsgemeinschaft<br />

Kommunales Amtsblatt der Städte Osterfeld und Stößen sowie der Gemeinden Abtlöbnitz, Casekirchen, Crölpa-Löbschütz, Gieckau,<br />

Goldschau, Görschen, Heidegrund, Janisroda, Leislau, Löbitz, Meineweh, Mertendorf, Molau, Pretzsch, Prießnitz, Schönburg, Utenbach,<br />

Unterkaka, Waldau, Wethau und der VGem. Wethau<strong>tal</strong> – Burgenlandkreis –<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Am Donnerstag, 20. August 2009, 19:00 Uhr findet eine Sitzung mit öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten statt.<br />

Gremium: Gemeinschaftsausschuss<br />

Ort: 06721 Osterfeld, Markt 24<br />

Raum: Rathaussaal<br />

Tagesordnung<br />

öffentlicher Teil<br />

1. Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und der Beschlussfähigkeit<br />

2. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung<br />

3. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung des Gemeinschaftsausschusses vom <strong>16</strong>.04.2009<br />

4. Bericht der Leiterin des gemeinsamen Verwaltungsamtes<br />

5. Anfragen zum Bericht der Leiterin des gemeinsamen Verwaltungsamtes<br />

6. Beschluss über die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Wethau<strong>tal</strong> für das Haushaltsjahr 2009<br />

7. Anfragen und Anregungen<br />

8. Schließung des öffentlichen Teils der Sitzung<br />

Nichtöffentlicher Teil<br />

9. Vergabe von Bauleistungen<br />

10. Vergabe von Leistungen<br />

11. Schließung der Sitzung<br />

Jahrgang 5 • Mittwoch, den 12. August 2009 • Nummer <strong>16</strong><br />

■ Verwaltungsgemeinschaft<br />

gez. Andreas Seidel<br />

Vorsitzender des Gemeinschaftsausschusses<br />

IMPRESSUM<br />

Wethau<strong>tal</strong><br />

AMTLICHER TEIL<br />

Heimatspiegel der Verwaltungsgemeinschaft Wethau<strong>tal</strong><br />

Kommunales Amtsblatt der Städte Osterfeld und Stößen sowie der Gemeinden Abtlöbnitz, Casekirchen, Crölpa-Löbschütz, Gieckau,<br />

Goldschau, Görschen, Heidegrund, Janisroda, Leislau, Löbitz, Meineweh, Mertendorf, Molau, Pretzsch, Prießnitz, Schönburg, Utenbach, Unterkaka, Waldau,<br />

Wethau und der VGem. Wethau<strong>tal</strong> – Burgenlandkreis –<br />

Der Heimatspiegel erscheint vierzehntäglich, jeweils in den ungeraden Wochen.<br />

Herausgeber<br />

Verwaltungsgemeinschaft Wethau<strong>tal</strong>, Corseburger Weg 11, 06721 Osterfeld, Telefon 03 44 22/4 14 -0<br />

vertreten durch die Leiterin des gemeinsamen Verwaltungsamtes,<br />

Frau Beckmann<br />

Verantwortlicher für den redaktionellen Teil<br />

Die Leiterin des gemeinsamen Verwaltungsamtes, Frau Beckmann<br />

Druck und Verlag<br />

VERLAG + DRUCK LINUS WITTICH KG, 049<strong>16</strong> Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon: (0 35 35) 4 89 -0, Telefax: (0 35 35) 4 89-1 15,<br />

Fax-Redaktion: (0 35 35) 4 89 -1 55<br />

Verantwortlich für den Anzeigenteil/Beilagen<br />

VERLAG + DRUCK LINUS WITTICH KG, vertreten durch den Geschäftsführer Marco Müller<br />

Anzeigenannahme/Beilagen:<br />

Frau Annett Brunner, Telefon: 01 71/3 14 76 21<br />

Einzelexemplare sind gegen Kostenerstattung über den Verlag zu beziehen.<br />

Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste.<br />

Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende<br />

Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen.


VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 2<br />

Nr. <strong>16</strong>/2009


Nr. <strong>16</strong>/2009 Seite 3<br />

VGem. Wethau<strong>tal</strong>


VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 4<br />

Nr. <strong>16</strong>/2009


Nr. <strong>16</strong>/2009 Seite 5<br />

VGem. Wethau<strong>tal</strong>


VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 6<br />

Nr. <strong>16</strong>/2009


Nr. <strong>16</strong>/2009 Seite 7<br />

VGem. Wethau<strong>tal</strong>


VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 8<br />

Nr. <strong>16</strong>/2009


Nr. <strong>16</strong>/2009 Seite 9<br />

VGem. Wethau<strong>tal</strong>


VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 10<br />

Nr. <strong>16</strong>/2009


Nr. <strong>16</strong>/2009 Seite 11<br />

VGem. Wethau<strong>tal</strong>


VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 12<br />

Nr. <strong>16</strong>/2009


Nr. <strong>16</strong>/2009 Seite 13<br />

VGem. Wethau<strong>tal</strong>


VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 14<br />

Nr. <strong>16</strong>/2009


Nr. <strong>16</strong>/2009 Seite 15<br />

VGem. Wethau<strong>tal</strong>


VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite <strong>16</strong><br />

Nr. <strong>16</strong>/2009


Nr. <strong>16</strong>/2009 Seite 17<br />

VGem. Wethau<strong>tal</strong>


VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 18<br />

Nr. <strong>16</strong>/2009


Nr. <strong>16</strong>/2009 Seite 19<br />

VGem. Wethau<strong>tal</strong>


VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 20<br />

Nr. <strong>16</strong>/2009


Nr. <strong>16</strong>/2009 Seite 21<br />

VGem. Wethau<strong>tal</strong><br />

Aufgrund der §§ 6, 44 Abs. 3 Ziff. 1 u. 92 der Gemeindeordnung für<br />

das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBI. S. 568 ) in<br />

der zurzeit gültigen Fassung i. V. m. der Verordnung über die Aufstellung<br />

und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im<br />

Land Sachsen-Anhalt (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)<br />

vom 22.10.1991 (GVBI. LSA S. 378 in der zurzeit gültigen Fassung<br />

hat der Gemeinderat der Stadt Stößen in seiner Sitzung am<br />

22.04.2009 folgende<br />

beschlossen:<br />

Haushaltssatzung<br />

für das Haushaltsjahr 2009<br />

§ 1<br />

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird<br />

im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf 856.400 €<br />

und Ausgabe auf 2.835.900 €<br />

und im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf 499.800 €<br />

und Ausgabe auf 770.700 €<br />

festgesetzt.<br />

§ 2<br />

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen<br />

und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung)<br />

wird auf 35.000 € festgesetzt.<br />

§ 3<br />

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf<br />

117.900 € festgesetzt.<br />

§ 4<br />

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2009 zur<br />

rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden<br />

dürfen, wird auf 500.000 € festgesetzt.<br />

§ 5 (nachrichtlich)<br />

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern wurden mit einer Hebesatzsatzung<br />

beschlossen.<br />

§ 6<br />

Soweit im Stellenplan Stellen als künftig wegfallend oder künftig<br />

umzuwandeln bezeichnet werden, hat dies nachfolgend aufgeführte<br />

Rechtsfolgen:<br />

1. KW-Vermerke<br />

Ist an einer Planstelle ein KW-Vermerk angebracht, entfällt die<br />

Stelle, sobald der derzeitige Stelleninhaber wechselt.<br />

2. KU-Vermerke<br />

Ist an einer Planstelle ein KU-Vermerk angebracht, ändert sich<br />

die Bewertung bei Freiwerden auf den angegebenen KU-Wert.<br />

Stößen, den 30.04.2009<br />

gez. Schubert - Siegel -<br />

Bürgermeister<br />

(im Original unterzeichnet und gesiegelt)<br />

Bekanntmachung von Haushaltssatzungen und<br />

deren öffentliche Auslage<br />

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 wird<br />

hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § <strong>16</strong>5 Abs. 2 GO LSA<br />

erforderliche Genehmigung ist durch die Aufsichtsbehörde am<br />

15.07.2009 unter der Bedingung der Reduzierung des Gesamtbetrages<br />

der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und<br />

Investitionsförderungsmaßnahmen um 26.900 € somit in Höhe von<br />

10.800 € erteilt worden.<br />

Der Gemeinderat der Stadt Stößen ist dieser Bedingung mit<br />

Beschluss 47/09-14/0023 in seiner Sitzung am 22.07.2009 beigetreten.<br />

Der Haushaltsplan liegt nach § 94 (3) Satz 1 der GO-LSA vom<br />

13.08.2009 bis 21.08.2009 in der Kämmerei der Verwaltungsgemeinschaft<br />

Wethau<strong>tal</strong>, Corseburger Weg 11, 06721 Osterfeld, Zimmer<br />

36 zur Einsichtnahme öffentlich aus.<br />

Osterfeld, 29.07.2009<br />

gez. Beckmann<br />

Leiterin des gemeinsamen Verwaltungsamtes<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Am Freitag, dem 21.08.2009, 19:00 Uhr findet eine Sitzung mit öffentlichen<br />

Tagesordnungspunkten statt.<br />

Gremium: Gemeinderat der Gemeinde Abtlöbnitz<br />

Ort: Abtlöbnitz Nr. 42<br />

Raum: Gemeindebüro<br />

Tagesordnung<br />

Öffentlicher Teil<br />

1. Feststellung der Beschlussfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit der<br />

Einladung<br />

2. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung<br />

3. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates<br />

Abtlöbnitz vom 15.05.2009<br />

4. Bericht des Bürgermeisters<br />

5. Anfragen zum Bericht des Bürgermeisters<br />

6. Verwendung der Mittel aus dem Konjunkturpaket<br />

7. Beschluss über die Aufnahme eines Kommunaldarlehens<br />

8. Beschluss einer überplanmäßigen Ausgabe (Baumaßnahme<br />

Dorfgemeinschaftshaus)<br />

9. Einwohnerfragestunde<br />

10. Anfragen und Anregungen<br />

11. Schließung der Sitzung<br />

gez. Rolf Werner<br />

Bürgermeister<br />

Hauptsatzung<br />

der Gemeinde Crölpa-Löbschütz<br />

Aufgrund der §§ 6, 7 und 44 Abs. 3 Ziff. 1. Gemeindeordnung für<br />

das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBI. LSA S.<br />

568) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der<br />

Gemeinde Crölpa-Löbschütz in seiner Sitzung am 06.07.2009 folgende<br />

Hauptsatzung beschlossen:<br />

I. Abschnitt Benennung und Hoheitszeichen<br />

§1<br />

Name, Bezeichnung<br />

Die Gemeinde führt die Bezeichnung „Gemeinde Crölpa-Löbschütz“.<br />

Sie besteht aus den Ortsteilen Crölpa-Löbschütz, Freiroda, Heiligenkreuz<br />

und Kreipitzsch.<br />

§ 2<br />

Dienstsiegel<br />

1. Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung<br />

beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Die Umschrift<br />

lautet: Gemeinde Crölpa-Löbschütz.


VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 22<br />

Nr. <strong>16</strong>/2009<br />

II. Abschnitt Organe<br />

§ 3<br />

Vorsitz des Gemeinderates<br />

1. Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates.<br />

2. Der Gemeinderat wählt gem. § 54 Abs. 3 GO LSA für die Dauer<br />

der Wahlperiode aus der Mitte des Gemeinderates einen Stellvertreter<br />

des Bürgermeisters für den Verhinderungsfall. Er vertritt<br />

den Bürgermeister auch in der Funktion des Vorsitzenden<br />

des Gemeinderates.<br />

3. Ist auch der Stellvertreter des Bürgermeisters verhindert, führt<br />

das an Jahren älteste anwesende Gemeinderatsmitglied den<br />

Vorsitz.<br />

4. Der stellvertretende Bürgermeister kann abgewählt werden. Eine<br />

Nachwahl hat unverzüglich stattzufinden.<br />

§ 4<br />

Ausschüsse des Gemeinderates<br />

Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben keine ständigen<br />

Ausschüsse<br />

§ 5<br />

Zuständigkeit des Gemeinderates<br />

Der Gemeinderat entscheidet über<br />

1. die Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen<br />

Ausgaben im Sinne des § 44 Abs. 3 Nr. 4 GO LSA, wenn der<br />

Vermögenswert im Einzelfall 2.000,00 € übersteigt, sie unabweisbar<br />

sind und die Deckung gewährleistet ist.<br />

2. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 44 Abs. 3 Ziff. 7, 10, 13 und <strong>16</strong><br />

GO LSA, wenn der Vermögenswert 5.000,00 € übersteigt.<br />

§ 6<br />

Geschäftsordnung<br />

Das Verfahren im Gemeinderat wird durch eine vom Gemeinderat<br />

zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.<br />

§ 7<br />

Entschädigung<br />

Die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates und der übrigen<br />

Ausschüsse wird in einer gesonderten Entschädigungssatzung<br />

geregelt.<br />

§ 8<br />

Nachtragshaushalt<br />

Die Erheblichkeitsgrenze nach § 95 Abs. 2 Ziffer 2 GO LSA wird auf<br />

5 % des Haushaltsvolumens festgesetzt.<br />

§ 9<br />

Bürgermeister<br />

1. Der Bürgermeister erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte<br />

der laufenden Verwaltung. Hierzu gehören die regelmäßig wiederkehrenden<br />

Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen<br />

entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung<br />

haben.<br />

2. Er entscheidet darüber hinaus abschließend über die in § 5<br />

genannten Angelegenheiten, sofern die dort festgelegten Wertgrenzen<br />

unterschritten werden.<br />

3. Der Bürgermeister ist ehren<strong>amtl</strong>ich tätig.<br />

§ 10<br />

Zulassung von Bewerbern für die Bürgermeisterwahl<br />

Der Gemeinderat entscheidet über die Zulässigkeit der für die Wahl<br />

zum Bürgermeister eingegangenen Bewerbungen auf der Grundlage<br />

der geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung und des Kommunalwahlgesetzes.<br />

III. Abschnitt Unterrichtung und Beteiligung<br />

der Einwohner<br />

§ 11<br />

Einwohnerversammlungen<br />

1. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er<br />

setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Verans<strong>tal</strong>tung<br />

fest. Die Einladung ist ortsüblich bekannt zu machen.<br />

2. Einwohnerversammlungen können auf Teile des Gemeindegebietes<br />

beschränkt werden.<br />

3. Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat in seiner nächsten<br />

Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und<br />

wesentliche Ergebnisse.<br />

§ 12<br />

Einwohnerfragestunde<br />

1. Der Gemeinderat hält nach Maßgabe des Bedarfs mindestens<br />

dreimal jährlich, im Rahmen ordentlicher öffentlicher Sitzungen<br />

eine Einwohnerfragestunde ab. Der Bürgermeister kann in der<br />

Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde auf einen<br />

anderen Zeitpunkt legen.<br />

2. Der Bürgermeister stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde<br />

fest. Findet sich kein Einwohner zu Beginn der Fragestunde<br />

ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll<br />

auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein<br />

3. Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift<br />

berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen zu stellen.<br />

Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die<br />

in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen. Angelegenheiten der Tagesordnung<br />

können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein.<br />

Der Vorsitzende kann Ausnahmen zulassen.<br />

4. Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch<br />

den Bürgermeister. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die<br />

Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der<br />

Einwohner spätestens in der übernächsten ordentlichen Sitzung<br />

durch den Bürgermeister eine Antwort.<br />

§ 13<br />

Bürgerentscheid<br />

Ein Bürgerentscheid findet ausschließlich über wichtige Angelegenheiten<br />

der Gemeinde Crölpa-Löbschütz im Sinne vom § 26 Abs.<br />

2 Satz 1 GO LSA statt.<br />

IV. Abschnitt Ehrenbürger<br />

§ 14<br />

Ehrenbürger<br />

Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes der<br />

Gemeinde bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten<br />

Mitglieder.<br />

V. Abschnitt Öffentliche Bekanntmachungen<br />

§ 15<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

1. Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen,<br />

erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im<br />

Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Wethau<strong>tal</strong>, dem Heimatspiegel.<br />

Sind Pläne Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen<br />

selbst eine bekannt zu machende Angelegenheit oder<br />

Bestandteil einer bekannt zu machenden Angelegenheit, so kann<br />

diese durch Auslegung im Dienstgebäude der Verwaltungsgemeinschaft<br />

Wethau<strong>tal</strong>, Corseburger Weg 11, 06721 Osterfeld,<br />

während der Dienststunden ersetzt werden. Die Auslegung im<br />

Rahmen der Bauleit- und Raumordnungsplanung erfolgt im<br />

Dienstgebäude der Außenstelle der VGem Wethau<strong>tal</strong> in 06618<br />

Mertendorf, Naumburger Straße 23. Auf die Auslegung wird,<br />

unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung, im Heimatspiegel<br />

hingewiesen. Die Dauer der Auslegung beträgt zwei<br />

Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.


Nr. <strong>16</strong>/2009 Seite 23<br />

VGem. Wethau<strong>tal</strong><br />

2. Die Bekanntmachung von Tagesordnung, Zeit und Ort öffentlicher<br />

Sitzungen erfolgt im Heimatspiegel.<br />

VI. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

§ <strong>16</strong><br />

Sprachliche Gleichstellung<br />

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher<br />

und männlicher Form.<br />

§ 17<br />

Inkrafttreten<br />

1. Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen<br />

Bekanntmachung in Kraft.<br />

2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Gemeinde<br />

Crölpa-Löbschütz vom 07.04.1998 in der Fassung der 5. Änderungssatzung<br />

vom 18.10.2006 außer Kraft.<br />

Crölpa-Löbschütz. 07.07.2009<br />

gez. Pokrant<br />

Bürgermeister Siegel<br />

(im Original unterzeichnet und gesiegelt)<br />

Verfahrensvermerke:<br />

Die Hauptsatzung der Gemeinde Crölpa-Löbschütz wurde durch<br />

den Burgenlandkreis am 24.07.2009 unter dem Aktenzeichen<br />

151103/H/09.085 genehmigt. Die Veröffentlichung erfolgte am<br />

12.08.2009 im Amtsblatt der VGem Wethau<strong>tal</strong>, dem Heimatspiegel.<br />

Entschädigungssatzung der Gemeinde<br />

Crölpa-Löbschütz für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige<br />

Auf der Grundlage der §§ 6, 33, und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung<br />

für das Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993<br />

(GVBI. LSA, S. 568), i. V. m. dem RdErl. des MI vom 17.12.2008<br />

(MBI. LSA Nr. 47/2008 vom 29.12.2008, S. 874) beschließt der<br />

Gemeinderat der Gemeinde Crölpa-Löbschütz in seiner Sitzung am<br />

06.07.2009 folgende Entschädigungssatzung der Gemeinde Crölpa-Löbschütz<br />

für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige:<br />

§ 1<br />

Grundsätze<br />

1. Die ehren<strong>amtl</strong>ich Tätigen der Gemeinde Crölpa-Löbschütz haben<br />

aufgrund der Gemeindeordnung und der entsprechenden Runderlasse<br />

des Innenministeriums Anspruch auf Entschädigung.<br />

2. Der Gemeinderat der Gemeinde Crölpa-Löbschütz regelt mit<br />

dieser Satzung die Entschädigung der ehren<strong>amtl</strong>ich Tätigen im<br />

Gemeinderat, in den Ausschüssen des Gemeinderates und in<br />

der Freiwilligen Feuerwehr. Weiterhin regelt er die Entschädigung<br />

für den Bürgermeister.<br />

§ 2<br />

Aufwandsentschädigungen für den Gemeinderat<br />

1. Die Aufwandsentschädigung für die Gemeinderäte wird als Kombination<br />

von Sitzungsgeld und monatlichen Pauschalbeitrag<br />

gewährt. Ausschussmitglieder erhalten nur ein Sitzungsgeld.<br />

2. Das Sitzungsgeld wird in Höhe von 13,00 € pro Gemeinderatsoder<br />

Ausschusssitzung gewährt.<br />

3. Als monatlicher Pauschalbetrag wird eine Aufwandsentschädigung<br />

in Höhe von 21,00 € gewährt.<br />

§ 3<br />

Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister<br />

1. Die Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister wird als<br />

Kombination von Sitzungsgeld und monatlichen Pauschalbeitrag<br />

gewährt.<br />

2. Die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters beträgt monatlich<br />

500,00 €<br />

3. Das Sitzungsgeld wird in Höhe von 13,00 € pro Gemeinderatsoder<br />

Ausschusssitzung gewährt.<br />

§ 4<br />

Aufwandsentschädigung für den Stellvertreter des<br />

Bürgermeisters<br />

1. Im Falle der Verhinderung des ehren<strong>amtl</strong>ichen Bürgermeisters<br />

für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei<br />

Wochen kann dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung<br />

bis zur Höhe derjenigen des Vertretenen<br />

gewährt werden.<br />

2. Diese Aufwandsentschädigung wird nachträglich gezahlt.<br />

§ 5<br />

Aufwandsentschädigungen für die Freiwillige<br />

Feuerwehr<br />

1. Der Gemeindewehrleiter der Gemeinde Crölpa-Löbschütz erhält<br />

eine monatliche Aufwandsentschädigung von 40,00 €<br />

2. Der Ortswehrleiter erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />

von 10,00 €<br />

3. Im Falle der Vertretung des Wehrleiters und des Ortswehrleiters<br />

für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 4 Wochen<br />

wird dem Stellvertreter die Aufwandsentschädigung gezahlt.<br />

4. Notwendige bare Auslagen für die büromäßige Erledigung der<br />

laufenden Dienstgeschäfte sowie die gelegentliche Inanspruchnahme<br />

privater Räume zu dienstlichen Zwecken sind mit<br />

der Aufwandsentschädigung abgegolten.<br />

§ 6<br />

Zahlung und Wegfall der Aufwandsentschädigung<br />

1. Pauschalbeträge werden monatlich im Voraus bezahlt.<br />

2. Sitzungsgeld wird bis zum 10. des beginnenden Quar<strong>tal</strong>s für<br />

das vergangene Quar<strong>tal</strong> gezahlt.<br />

3. Entsteht oder entfällt der Anspruch für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige während<br />

eines Kalendermonats, wird die pauschale Aufwandsentschädigung<br />

für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um<br />

ein Dreißigstel gekürzt.<br />

4. Übt der ehren<strong>amtl</strong>iche Bürgermeister seine Tätigkeit länger als<br />

einen Monat nicht aus, so entfällt danach der Anspruch auf Zahlung<br />

der Aufwandsentschädigung.<br />

5. Ist der ehren<strong>amtl</strong>ich tätige Bürgermeister verhindert, seine Tätigkeit<br />

auszuüben, so hat er dies dem Gemeinderat unverzüglich<br />

bekannt zu geben. Gleiches gilt für die Wiederaufnahme seiner<br />

Dienstgeschäfte.<br />

§ 7<br />

Ersatz des Verdienstausfalles<br />

1. Neben der Aufwandsentschädigung besteht Anspruch auf Verdienstausfall.<br />

2. Nichtselbstständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene<br />

Verdienstausfall ersetzt.<br />

3. Selbstständigen, Hausfrauen usw. wird der tatsächlich entstandene<br />

und nachgewiesene Verdienstausfall mit einem Stundensatz<br />

von maximal 13,00 € ersetzt.<br />

4. Der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil<br />

wird erstattet, soweit dieser zulasten des Entschädigungsberechtigten<br />

an den Sozialversicherungsträger abgeführt<br />

wird.<br />

5. Erstattungen nach den Absätzen 2 - 4 werden nur auf Antrag<br />

gewährt.<br />

§ 8<br />

Auslagenersatz<br />

Notwendige Auslagen werden frühestens im darauf folgenden Kalendermonat<br />

auf Antrag erstattet. Dem Antrag sind die Belege beizufügen.<br />

§ 9<br />

Dienstreisen, Studienreisen<br />

1. Bei Dienstreisen erhalten ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige eine Reisekostenvergütung<br />

nach den für haupt<strong>amtl</strong>iche Beamte des Landes<br />

geltenden Grundsätzen. Dabei ist die Reisekostenstufe B anzuwenden.


VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 24<br />

Nr. <strong>16</strong>/2009<br />

2. Dienstgänge im Bereich der Gemeinde sind mit der Zahlung der<br />

Aufwandsentschädigung abgegolten.<br />

§ 10<br />

Sprachliche Gleichstellung<br />

Personen- und Funktionsbezeichnung gelten jeweils in weiblicher<br />

und männlicher Form.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

1. Diese Satzung tritt am 01. Juli 2009 in Kraft.<br />

2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Entschädigungssatzung der<br />

Gemeinde Crölpa-Löbschütz vom 29.07.2002 außer Kraft.<br />

Crölpa-Löbschütz, 01.07.2009<br />

gez. Pokrant<br />

Bürgermeister Siegel<br />

(im Original unterzeichnet und gesiegelt)<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Am Dienstag, dem 25.08.2009. 19.00 Uhr findet eine Sitzung mit<br />

öffentlichen Tagesordnungspunkten statt.<br />

Gremium: Gemeinderat der Gemeinde Goldschau<br />

Ort: Goldschau, Oberdorf 2<br />

Raum: Gemeindeamt<br />

Tagesordnung<br />

Öffentlicher Teil<br />

1. Einwohnerfragestunde<br />

2. Feststellung der Beschlussfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit der<br />

Einladung<br />

3. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung<br />

4. Genehmigung der Niederschrift der Gemeinderatssitzung Goldschau<br />

am 12.05.2009<br />

5. Bericht des Bürgermeisters<br />

6. Anfragen zum Bericht des Bürgermeisters<br />

7. Verwendung der Mittel aus dem Konjunkturpaket<br />

8. Beitragssatzung zur Straßenausbaubeitragssatzung<br />

9. Anfragen und Anregungen<br />

10. Schließung des öffentlichen Teils der Sitzung<br />

Nichtöffentlicher Teil<br />

11. Grundstücksangelegenheiten<br />

12. Schließung der Sitzung<br />

gez. Binder<br />

Bürgermeister<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Am Donnerstag, dem 27.08.2009, 19:00 Uhr findet eine Sitzung mit<br />

öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten statt.<br />

Gremium: Gemeinderat der Gemeinde Heidegrund<br />

Ort: Kleinhelmsdorf, Dorfstr. 23a<br />

Raum: Gemeindeamt<br />

Tagesordnung<br />

Öffentlicher Teil<br />

1. Einwohnerfragestunde<br />

2. Feststellung der Beschlussfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit der<br />

Einladung<br />

3. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Festlegung der Tagesordnung<br />

4. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 07.07.2009<br />

5. Verpflichtung der Gemeinderäte auf gewissenhafte Erfüllung<br />

ihrer Amtspflichten<br />

6. Bericht des Bürgermeisters und Anfragen zum Bericht<br />

7. Verwendung der Mittel aus dem Konjunkturpaket<br />

8. 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Heidegrund für<br />

das Haushaltsjahr 2009<br />

9. Aufhebungsbeschluss zur Gemeinschaftsbaumaßnahme Wegebau<br />

Weickelsdorf-Waldau<br />

10. Anfragen und Anregungen<br />

11. Schließung des öffentlichen Teils der Sitzung<br />

Nichtöffentlicher Teil<br />

12. Anfragen und Anregungen<br />

13. Schließung der Sitzung<br />

gez. Börner<br />

Bürgermeister<br />

Entschädigungssatzung der Gemeinde<br />

Heidegrund für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige<br />

Auf der Grundlage der §§ 6, 33, und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung<br />

für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993<br />

(GVBI. LSA, S. 568), i. V. m. dem RdErl. des MI vom 17.12.2008<br />

(MBI. LSA Nr. 47/2008 vom 29.12.2008. S. 874) beschließt der<br />

Gemeinderat der Gemeinde Heidegrund in seiner Sitzung am<br />

07.07.2009 folgende Entschädigungssatzung der Gemeinde Heidegrund<br />

für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige:<br />

§ 1<br />

Grundsätze<br />

1. Die ehren<strong>amtl</strong>ich Tätigen der Gemeinde Heidegrund haben aufgrund<br />

der Gemeindeordnung und der entsprechenden Runderlasse<br />

des Innenministeriums Anspruch auf Entschädigung.<br />

2. Die Gemeinde Heidegrund regelt mit dieser Satzung die Entschädigung<br />

der ehren<strong>amtl</strong>ich Tätigen im Gemeinderat, in den<br />

Ausschüssen des Gemeinderates, im Ortschaftsrat, in der Freiwilligen<br />

Feuerwehr. Weiterhin regelt er die Entschädigung für<br />

den Bürgermeister und die Ortsbürgermeister.<br />

§ 2<br />

Aufwandsentschädigungen für den Gemeinderat<br />

1. Die Aufwandsentschädigung für die Gemeinderäte und für Ausschussmitglieder<br />

wird als Sitzungsgeld gewährt.<br />

2. Das Sitzungsgeld wird in Höhe von 25,00 € pro Gemeinderatsoder<br />

Ausschusssitzung gewährt.<br />

3. Den Vorsitzenden der Ausschüsse, soweit der Vorsitz nicht vom<br />

Bürgermeister wahrgenommen wird, kann darüber hinaus eine<br />

zusätzliche Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des in Absatz<br />

2 geregelten Betrages gewährt werden. Die Entscheidung<br />

darüber trifft der Gemeinderat.<br />

4. Die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />

in Höhe von 20,00 Euro.<br />

5. Die Aufwandsentschädigung wird bis zum 10. des beginnenden<br />

Quar<strong>tal</strong>s für das vergangene Quar<strong>tal</strong> gezahlt.<br />

§ 3<br />

Aufwandsentschädigung für den Ortschaftsrat<br />

1. Die Aufwandsentschädigung für die Ortschaftsräte wird als Sitzungsgeld<br />

gewährt.<br />

2. Das Sitzungsgeld wird in Höhe von 20,00 € pro Ortschaftsratssitzung<br />

gewährt.<br />

3. Die Aufwandsentschädigung wird bis zum 10. des beginnenden<br />

Quar<strong>tal</strong>s für das vergangene Quar<strong>tal</strong> gezahlt.<br />

§ 4<br />

Aufwandsentschädigungen für die Freiwillige<br />

Feuerwehr<br />

1. Der Gemeindewehrleiter der Gemeinde Heidegrund erhält eine<br />

monatliche Aufwandsentschädigung von 70,00 €<br />

2. Der stellvertretende Gemeindewehrleiter erhält eine monatliche<br />

Aufwandsentschädigung von 40,00 €


Nr. <strong>16</strong>/2009 Seite 25<br />

VGem. Wethau<strong>tal</strong><br />

3. Das Mitglied der erweiterten Wehrleitung, verantwortlich für<br />

Technik der FFW, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />

von 25,00 €.<br />

4. Der Verantwortliche für Ausbildung erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />

von 30,00 €.<br />

5. Das Mitglied der erweiterten Wehrleitung und Jugendfeuerwehrwart<br />

erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 30,00 €.<br />

6. Das Mitglied der erweiterten Wehrleitung und Leiter der Altersund<br />

Ehrenabteilung erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />

von 15,00 €.<br />

7. Das Mitglied der erweiterten Wehrleitung und Leiterin der Frauenabteilung<br />

erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von<br />

15,00 €.<br />

8. Der Sicherheitsbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />

von 20,00 €.<br />

9. Die Ortswehrleiter erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />

von 70,00 €.<br />

10. Die stellvertretenden Ortswehrleiter erhalten eine monatliche<br />

Aufwandsentschädigung von 40,00 €.<br />

11. Notwendige Auslagen für büromäßige Erledigung der Aufgaben<br />

der laufenden Dienstgeschäfte sowie Verdienstausfall sind mit<br />

der Aufwandsentschädigung abgegolten.<br />

12. Begleitet ein Mitglied der erweiterten Wehrleitung ein weiteres<br />

Ehrenamt innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Heidegrund, wird<br />

ihm nur für das finanziell höher eingestufte Ehrenamt eine Aufwandsentschädigung<br />

gezahlt.<br />

13. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr erhalten nachfolgende<br />

Entschädigung ohne Unterschied des Dienstgrades und der<br />

Funktion für ihren sächlichen Aufwand. Diese Entschädigung<br />

wird für jeden Einsatz gewährt und beträgt:<br />

15,00 €<br />

Die Einsatzzeit beginnt mit der Alarmierung und endet mit der<br />

Herstellung der Einsatzbereitschaft im Gerätehaus. Blinde- und<br />

Fehlalarmierungen werden nicht berücksichtigt.<br />

Die Nachweisführung über den Zeitraum der Anwesenheit obliegt<br />

dem jeweiligen Einsatzleiter.“<br />

§ 5<br />

Ersatz des Verdienstausfalles<br />

1. Neben der Aufwandsentschädigung besteht Anspruch auf Verdienstausfall.<br />

2. Nichtselbstständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene<br />

Verdienstausfall ersetzt.<br />

3. Selbstständigen, Hausfrauen usw. wird der tatsächlich entstandene<br />

und nachgewiesene Verdienstausfall mit einem Stundensatz<br />

von 8,00 € ersetzt.<br />

4. Der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil<br />

wird erstattet, soweit dieser zu Lasten des Entschädigungsberechtigten<br />

an den Sozialversicherungsträger<br />

abgeführt wird.<br />

5. Erstattungen nach den Absätzen 2-4 werden nur auf Antrag<br />

gewährt.<br />

§ 6<br />

Auslagenersatz<br />

Notwendige Auslagen werden frühestens im darauf folgenden Kalendermonat<br />

auf Antrag erstattet. Dem Antrag sind die Belege beizufügen.<br />

§ 7<br />

Dienstreisen, Studienreisen<br />

Bei Dienstreisen erhalten ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige eine Reisekostenvergütung<br />

nach den für haupt<strong>amtl</strong>iche Beamte des Landes geltenden Grundsätzen.<br />

Dabei ist die Reisekostenstufe B anzuwenden.<br />

§ 8<br />

Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister<br />

1. Die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters beträgt monatlich<br />

600,00 €<br />

2. Ein Sitzungsgeld wird nicht gezahlt.<br />

§ 9<br />

Aufwandsentschädigung für den Stellvertreter<br />

des Bürgermeisters<br />

1. Im Falle der Verhinderung des ehren<strong>amtl</strong>ichen Bürgermeisters<br />

für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei<br />

Wochen kann dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung<br />

bis zur Höhe derjenigen des Vertretenen<br />

gewährt werden.<br />

2. Diese Aufwandsentschädigung wird nachträglich gezahlt.<br />

§ 10<br />

Aufwandsentschädigung für die ehren<strong>amtl</strong>ichen<br />

Ortsbürgermeister<br />

1. Die Aufwandsentschädigung der ehren<strong>amtl</strong>ichen Ortsbürgermeister<br />

beträgt monatlich je 60,00 €<br />

2. Ein Sitzungsgeld wird nicht gezahlt.<br />

§ 11<br />

Aufwandsentschädigung für die Stellvertreter der<br />

Ortsbürgermeister<br />

1. Im Falle der Verhinderung eines ehren<strong>amtl</strong>ichen Ortsbürgermeisters<br />

für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als<br />

zwei Wochen kann dessen Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt<br />

eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe derjenigen des Vertretenen<br />

gewährt werden.<br />

2. Diese Aufwandsentschädigung wird nachträglich gezahlt.<br />

§ 12<br />

Sprachliche Gleichstellung<br />

Personen- und Funktionsbezeichnung gelten jeweils in weiblicher<br />

und männlicher Form.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen<br />

1. Diese Satzung tritt am 01. Juli 2009 in Kraft.<br />

2. An diesem Tag tritt die Entschädigungssatzung der Gemeinde Heidegrund<br />

für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige vom 09.03.2004 in der Fassung<br />

der 3. Änderungssatzung vom 24.02.2009 außer Kraft.<br />

Heidegrund am 08.07.2009<br />

gez. Wolfgang Börner<br />

Bürgermeister Siegel<br />

(im Original unterzeichnet und gesiegelt)<br />

Hauptsatzung der Gemeinde Heidegrund<br />

Aufgrund der §§ 6, 7 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 Gemeindeordnung für<br />

das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBI. LSA S.<br />

568), in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der<br />

Gemeinde Heidegrund in seiner Sitzung am 07.07.2009 folgende<br />

Hauptsatzung beschlossen.<br />

I. Abschnitt<br />

Benennung und Hoheitszeichen<br />

§ 1<br />

Name, Bezeichnung<br />

Die Gemeinde führt den Namen „Gemeinde Heidegrund“<br />

§ 2<br />

Dienstsiegel<br />

1. Die Gemeinde führt ein großes und ein kleines Dienstsiegel, die<br />

den der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdrucken entsprechen.<br />

2. Das Dienstsiegel wird als Schriftsiegel geführt. Es wird umschrieben<br />

mit den Worten „Gemeinde Heidegrund“<br />

3. Die Führung des Dienstsiegels ist dem Bürgermeister vorbehalten.


VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 26<br />

Nr. <strong>16</strong>/2009<br />

II. Abschnitt<br />

Organe<br />

§ 3<br />

Vorsitz im Gemeinderat<br />

1. Vorsitzender des Gemeinderates ist der Bürgermeister.<br />

2. Stellvertretender Vorsitzender des Gemeinderates ist der Stellvertreter<br />

des Bürgermeisters.<br />

§ 4<br />

Ausschüsse<br />

1. Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben folgenden<br />

ständigen Ausschuss:<br />

- Wirtschaftsausschuss<br />

2. Der Wirtschaftsausschuss besteht aus 3 Gemeinderäten und<br />

dem Bürgermeister als Vorsitzenden.<br />

3. Der Wirtschaftsausschuss ist im Sinne des § 48 GO LSA beratender<br />

Ausschuss.<br />

4. Die Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses erfolgt<br />

gemäß § 46 GO LSA.<br />

§ 5<br />

Geschäftsordnung<br />

Das Verfahren im Gemeinderat und in den Ausschüssen wird durch eine<br />

vom Gemeinderat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.<br />

§ 6<br />

Entschädigung<br />

Die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates und der übrigen<br />

Ausschüsse wird in einer gesonderten Entschädigungssatzung<br />

geregelt.<br />

§ 7<br />

Bürgermeister<br />

1. Der Bürgermeister entscheidet über alle Angelegenheiten, die<br />

nicht zur ausschließlichen Kompetenz des Gemeinderates gemäß<br />

§ 44 Abs. 3 GO LSA gehören.<br />

2. Rechtsgeschäfte in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises,<br />

die einen Vermögenswert von 10.000,00 € nicht übersteigen,<br />

sind Geschäfte der laufenden Verwaltung.<br />

3. Der Bürgermeister entscheidet über die Genehmigung über- und<br />

außerplanmäßiger Ausgaben, deren Umfang einen Wert von<br />

5.000,00 € für jede Angelegenheit nicht übersteigt.“<br />

4. Der Bürgermeister ist ehren<strong>amtl</strong>ich tätig.<br />

§ 8<br />

Vertretung des Bürgermeisters<br />

Der Gemeinderat wählt gem. § 64 GO LSA ein Mitglied des Gemeinderates<br />

als Vertreter des Bürgermeisters für den Verhinderungsfall.<br />

§ 9<br />

Vorbereitung der Bürgermeisterwahl<br />

Der Gemeinderat entscheidet über die Zulässigkeit der für die Wahl<br />

zum Bürgermeister eingegangenen Bewerbungen auf der Grundlage<br />

der geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung und des Kommunalwahlgesetzes.<br />

III. Abschnitt<br />

Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner<br />

§ 10<br />

Unterrichtung der Einwohner und Bürger<br />

1. Einwohnerversammlungen ruft der Bürgermeister im Einvernehmen<br />

mit dem Gemeinderat ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände<br />

sowie Ort und Zeit der Verans<strong>tal</strong>tung fest. Die Einladung<br />

ist ortsüblich bekannt zu machen und soll in der Regel 10 Tage<br />

vor Beginn der Verans<strong>tal</strong>tung erfolgen. Die Einladungsfrist kann<br />

bei besonderer Dringlichkeit auf 3 Tage verkürzt werden. Die Einwohnerversammlung<br />

soll jährlich einmal einberufen werden.<br />

2. Der Gemeinderat ist über den Ablauf der Einwohnerversammlung<br />

und wesentliche Ergebnisse in seiner nächsten Sitzung zu<br />

unterrichten.<br />

§ 11<br />

Einwohnerfragestunde<br />

1. Der Gemeinderat hält nach Maßgabe des Bedarfs mindestens<br />

zweimal jährlich, vor Beginn ordentlicher öffentlicher Sitzungen<br />

eine Einwohnerfragestunde ab. Der Bürgermeister kann in der<br />

Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde auf einen<br />

anderen Zeitpunkt legen.<br />

2. Der Bürgermeister stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde<br />

fest. Findet sich kein Bürger zu Beginn der Fragestunde<br />

ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf<br />

höchstens 45 Minuten begrenzt sein.<br />

3. Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens berechtigt,<br />

höchstens 2 Fragen und je 2 Zusatzfragen zu stellen. Zugelassen<br />

werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die<br />

Zuständigkeit der Gemeinde fallen.<br />

Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand<br />

der Einwohnerfragestunde sein.<br />

4. Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch<br />

den Bürgermeister. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die<br />

Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der<br />

Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb von sechs<br />

Wochen gegebenenfalls als Zwischenbescheid erteilt werden<br />

muss.<br />

§ 12<br />

Bürgerentscheid<br />

Ein Bürgerentscheid kommt ausschließlich für wichtige Angelegenheiten<br />

der Gemeinde im Sinne von § 26 Abs. 2 Ziff. 1. - 4. GO<br />

LSA in Betracht.<br />

IV. Abschnitt<br />

Ehrenbürger<br />

§ 13<br />

Ehrenbürger<br />

Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechts der Gemeinde<br />

bedarf einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder.<br />

V. Abschnitt<br />

Ortschaftsverfassung<br />

§ 14<br />

Ortschaftsverfassung<br />

1. In folgenden Ortschaften wird die Ortschaftsverfassung gemäß<br />

§ 86 ff. GO LSA eingeführt:<br />

1. Kleinhelmsdorf<br />

2. Roda<br />

3. Weickelsdorf<br />

2 Die Zahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten wird wie folgt festgelegt:<br />

1. Ortsteil Kleinhelmsdorf 4 Mitglieder<br />

2. Ortsteil Roda 4 Mitglieder<br />

3. Ortsteil Weickelsdorf 4 Mitglieder<br />

3 Der Ortschaftsrat der betreffenden Ortschaft ist zu wichtigen<br />

Angelegenheiten gem. § 87 (1) GO LSA vor der Beschlussfassung<br />

im Gemeinderat zu hören.<br />

4 Den Ortschaftsräten werden über die in § 87 Abs. 1 GO LSA<br />

genannten Angelegenheiten hinaus folgende weitere Aufgaben<br />

zur Erledigung übertragen:<br />

a. die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums,<br />

b. die Förderung der örtlichen Vereinigungen,<br />

c. Pflege vorhandener Partnerschaften,<br />

d. Glückwunschbesuche (Geburtstage, Hochzeiten u. a.).<br />

5 Den Ortschaftsräten wird ferner ein Mitspracherecht bei der Ausges<strong>tal</strong>tung,<br />

Unterhaltung und Benutzung von öffentlichen Einrichtungen<br />

einschließlich Gemeindestraßen sowie bei der Fest-


Nr. <strong>16</strong>/2009 Seite 27<br />

VGem. Wethau<strong>tal</strong><br />

legung der Reihenfolge zum Um- und Ausbau sowie Unterhaltung<br />

und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen,<br />

soweit deren Bedeutung nicht über den Bereich der Ortschaft<br />

hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen eingeräumt.<br />

§ 15<br />

Finanzielle Sicherung der übertragenen Aufgaben<br />

Den Ortschaftsräten werden für die übertragenen Angelegenheiten<br />

gemäß § 87 Abs. 2 GO LSA finanzielle Mittel in Höhe von 5,00 € pro<br />

Einwohner und Jahr zur Verfügung gestellt. Diese Mittel sind im<br />

Haushaltsplan der Gemeinde einzustellen. Einen darüber hinaus<br />

gehender Bedarf kann der Gemeinderat auf Antrag des Ortschaftsrates<br />

bewilligen.<br />

§ <strong>16</strong><br />

Vertretung<br />

Bei repräsentativen Anlässen in der Ortschaft soll der Ortsbürgermeister<br />

angemessen beteiligt werden.<br />

VI. Abschnitt<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

§ 17<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

1. Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen,<br />

erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im<br />

Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Wethau<strong>tal</strong>, dem „Heimatspiegel“.<br />

Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen<br />

selbst eine bekannt zu machende Angelegenheit oder<br />

Bestandteil einer bekannt zu machenden Angelegenheit, so wird<br />

diese durch Auslegung im Dienstgebäude der Verwaltungsgemeinschaft<br />

Wethau<strong>tal</strong>, Corseburger Weg 11, 06721 Osterfeld,<br />

während der Dienststunden, ersetzt. Die Auslegungen im Rahmen<br />

der Bauleit- und Raumordnungsplanung erfolgen im Dienstgebäude<br />

der Außenstelle der Verwaltungsgemeinschaft Wethau<strong>tal</strong><br />

in 06618 Mertendorf, Naumburger Straße 23. Auf die<br />

Auslegung wird, unter Angabe des Ortes, des Datums und der<br />

Dauer der Auslegung sowie der Nennung der Dienststunden,<br />

im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Wethau<strong>tal</strong>, dem „Heimatspiegel“,<br />

hingewiesen. Die Dauer der Auslegung beträgt zwei<br />

Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.<br />

2. Die Bekanntmachung von Tagesordnung, Zeit und Ort öffentlicher<br />

Sitzungen erfolgt, sofern zeitlich möglich, auch bei abgekürzter<br />

Ladungsfrist, im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft<br />

Wethau<strong>tal</strong>, dem „Heimatspiegel“.<br />

3. Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft<br />

Wethau<strong>tal</strong> zu veröffentlichen. An die Stelle<br />

dieser Veröffentlichung kann als vereinfachte Form der Bekanntmachung<br />

auch der Aushang in den Schaukästen der Gemeinde<br />

Heidegrund treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung<br />

eine einzelne Person oder einen eng begrenzten Personenkreis<br />

betrifft. Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes<br />

bestimmt ist, zwei Wochen.<br />

4. Die Anschlagtafeln befinden sich:<br />

a) Am Dienstgebäude der Gemeinde in Weickelsdorf, Bahnhofstr.<br />

2<br />

b) Am Gebäude in Weickelsdorf, Hauptstr. 26 (FFw-Gerätehaus)<br />

c) Am Gebäude in Roda, Dorfstr. 22 (ehem. Gasthof Jesse)<br />

d) Vor dem Gemeindeamt an der Dorfstr, in Kleinhelmsdorf,<br />

Dorfstr. 23a<br />

VII. Abschnitt<br />

Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

§ 18<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

1. Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

2. An diesem Tag tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Heidegrund<br />

vom 09. März 2004 in der Fassung der 4. Änderungssatzung<br />

vom 21.11.2006 außer Kraft.<br />

Heidegrund am 08.07.2009<br />

gez. Wolfgang Börner<br />

Bürgermeister Siegel<br />

(im Original unterzeichnet und gesiegelt)<br />

Verfahrensvermerke:<br />

Die Hauptsatzung der Gemeinde Heidegrund wurde am 27.07.2009<br />

unter dem Aktenzeichen 151103/H/09.215 von der Kommunalaufsicht<br />

des Burgenlandkreises genehmigt.<br />

Die Veröffentlichung der Hauptsatzung erfolgte am 12.08.2009 im<br />

Amtsblatt der VGem Wethau<strong>tal</strong>, dem Heimatspiegel.<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Am Dienstag, dem 25.08.2009, 19:00 Uhr findet eine Sitzung mit<br />

öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten statt.<br />

Gremium: Gemeinderat der Gemeinde Janisroda<br />

Ort: Janisroda, Dorfstraße<br />

Raum: „Alte Gastwirtschaft“<br />

Tagesordnung<br />

Öffentlicher Teil<br />

1. Feststellung der Beschlussfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit<br />

der Einladung<br />

2. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der<br />

Tagesordnung<br />

3. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates<br />

Janisroda vom 01.07.2009<br />

4. Verpflichtung der Gemeinderäte auf gewissenhafte Erfüllung<br />

ihrer Amtspflichten<br />

5. Bericht des Bürgermeisters<br />

6. Anfragen zum Bericht des Bürgermeisters<br />

7. Verwendung der Mittel aus dem Konjunkturpaket II<br />

8. Beschluss über eine überplanmäßige Ausgabe<br />

9. Anfragen und Anregungen<br />

10. Schließung des öffentlichen Teils der Sitzung<br />

Nichtöffentlicher Teil<br />

11. Vergabe von Bauleistungen<br />

12. Vergabe von Bauleistungen<br />

13. Informationen über Grundstücksangelegenheiten<br />

14. Schließung der Sitzung<br />

gez. Becker<br />

Bürgermeister<br />

Nachtragshaushaltssatzung und<br />

Bekanntmachung der<br />

Nachtragshaushaltssatzung<br />

- Gemeinde Janisroda -<br />

1. Nachtragshaushaltssatzung<br />

Aufgrund der §§ 6, 44 Abs. 3 Ziff. 1 u. 95 der Gemeindeordnung für<br />

das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBI. S. 568)<br />

in der zurzeit gültigen Fassung i. V. m. der Verordnung über die Aufstellung<br />

und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im<br />

Land Sachsen-Anhalt (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)<br />

vom 22.10.1991 (GVBI. LSA S. 378 in der zurzeit gültigen Fassung<br />

hat der Gemeinderat der Gemeinde Janisroda in seiner Sitzung am<br />

15.05.2009 folgende Nachtragssatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden


VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 28<br />

Nr. <strong>16</strong>/2009<br />

erhöht ver- und damit der<br />

mindert Gesamtbetrag des<br />

Haushaltsplanes<br />

gegenüber nunmehr<br />

bisher festgesetzt<br />

€ € € €<br />

a) im VwH<br />

die Einnahmen 1.600 800 177.300 178.100<br />

die Ausgaben<br />

b) im VmH<br />

6.800 9.000 313.600 311.400<br />

die Einnahmen 7.500 0 54.100 61.600<br />

die Ausgaben 9.000 1.500 54.100 61.600<br />

§ 2<br />

Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen werden<br />

nicht veranschlagt.<br />

§ 3<br />

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.<br />

§ 4<br />

Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite aufgenommen werden<br />

dürfen, wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag von<br />

140.000 € um 65.000 € vermindert und damit auf 75.000 € neu festgesetzt.<br />

§ 5<br />

Die Steuersätze werden nicht geändert:<br />

Steuerart erhöht vermindert gegenüber auf<br />

um v. H. um v. H. bisher v. H. v. H.<br />

1. Grundsteuer<br />

a. für die land- und<br />

forstwirtschaftlichen<br />

Betriebe<br />

(Grundsteuer A) 350 350<br />

b. für die Grundstücke<br />

(Grundsteuer B) 375 375<br />

2. Gewerbesteuer 350 350<br />

Janisroda, den 04.06.2009<br />

(Siegel)<br />

gez. Becker<br />

Bürgermeister<br />

(im Original unterzeichnet und gesiegelt)<br />

2. Bekanntmachung von Haushaltssatzungen und<br />

deren öffentliche Auslage<br />

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2009 wird<br />

hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde<br />

ist nicht erforderlich.<br />

Der Nachtragshaushaltsplan liegt nach § 94 (3) der GO-LSA vom<br />

13.08.2009 bis 21.08.2009 in der Kämmerei der Verwaltungsgemeinschaft<br />

Wethau<strong>tal</strong>, Corseburger Weg 11, 06721 Osterfeld, Zimmer<br />

36 zur Einsichtnahme öffentlich aus.<br />

Osterfeld, den 29.07.2009<br />

gez. Beckmann<br />

Leiterin des gemeinsamen<br />

Verwaltungsamtes<br />

Entschädigungssatzung<br />

der Gemeinde Janisroda für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige<br />

Auf der Grundlage der §§ 6, 33, und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung<br />

für das Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993<br />

(GVBI. LSA, S. 568), in der derzeit gültigen Fassung, i. V. m. dem<br />

RdErl. des MI vom 17.12.2008 (MBI. LSA Nr. 47/2008 vom<br />

29.12.2008, S. 874) beschließt der Gemeinderat der Gemeinde<br />

Janisroda in seiner Sitzung am 01.07.2009 folgende Entschädigungssatzung<br />

der Gemeinde Janisroda für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige:<br />

§ 1<br />

Grundsätze<br />

1. Die ehren<strong>amtl</strong>ich Tätigen der Gemeinde Janisroda haben aufgrund<br />

der Gemeindeordnung und der entsprechenden Runderlasse<br />

des Innenministeriums Anspruch auf Entschädigung.<br />

2. Der Gemeinderat der Gemeinde Janisroda regelt mit dieser Satzung<br />

die Entschädigung der ehren<strong>amtl</strong>ich Tätigen im Gemeinderat, in den<br />

Ausschüssen des Gemeinderates und in der Freiwilligen Feuerwehr.<br />

Weiterhin regelt er die Entschädigung für den Bürgermeister.<br />

§ 2<br />

Aufwandsentschädigungen für den Gemeinderat<br />

Die Gemeinderäte erhalten als Aufwandsentschädigung einen<br />

monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 15,00 €.<br />

§ 3<br />

Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister<br />

1. Die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters beträgt monatlich<br />

255,00 €.<br />

2. Ein Sitzungsgeld wird nicht gezahlt.<br />

§ 4<br />

Aufwandsentschädigung für den Stellvertreter des<br />

Bürgermeisters<br />

1. Im Falle der Verhinderung des ehren<strong>amtl</strong>ichen Bürgermeisters<br />

für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei<br />

Wochen kann dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung<br />

bis zur Höhe derjenigen des Vertretenen<br />

gewährt werden.<br />

2. Diese Aufwandsentschädigung wird nachträglich gezahlt.<br />

§ 5<br />

Aufwandsentschädigungen für die Freiwillige<br />

Feuerwehr<br />

1. Der Gemeindewehrleiter der Gemeinde Janisroda erhält eine<br />

monatliche Aufwandsentschädigung von 40,00 €<br />

2. Im Falle der Vertretung des Wehrleiters für einen zusammenhängenden<br />

Zeitraum von mehr als 4 Wochen wird dem Stellvertreter<br />

die Aufwandsentschädigung gezahlt.<br />

§ 6<br />

Zahlung und Wegfall der Aufwandsentschädigung<br />

1. Pauschalbeträge werden monatlich im Voraus bezahlt.<br />

2. Entsteht oder entfällt der Anspruch für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige während<br />

eines Kalendermonats, wird die Aufwandsentschädigung für<br />

jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt.<br />

3. Übt der ehren<strong>amtl</strong>iche Bürgermeister seine Tätigkeit länger als<br />

einen Monat nicht aus, so entfällt danach der Anspruch auf Zahlung<br />

der Aufwandsentschädigung.<br />

4. Ist der ehren<strong>amtl</strong>ich tätige Bürgermeister verhindert, seine Tätigkeit<br />

auszuüben, so hat er dies dem Gemeinderat unverzüglich<br />

bekannt zu geben. Gleiches gilt für die Wiederaufnahme seiner<br />

Dienstgeschäfte.<br />

§ 7<br />

Ersatz des Verdienstausfalles<br />

1. Neben der Aufwandsentschädigung besteht Anspruch auf Verdienstausfall.<br />

2. Nichtselbständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene<br />

Verdienstausfall ersetzt.<br />

3. Selbständigen, Hausfrauen usw. wird der tatsächlich entstandene<br />

und nachgewiesene Verdienstausfall mit einem Stundensatz<br />

von maximal 13,00 € ersetzt.<br />

4. Der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil<br />

wird erstattet, soweit dieser zu Lasten des Entschädigungsberechtigten<br />

an den Sozialversicherungsträger<br />

abgeführt wird.<br />

5. Erstattungen nach den Absätzen 2 - 4 werden nur auf Antrag<br />

gewährt.


Nr. <strong>16</strong>/2009 Seite 29<br />

VGem. Wethau<strong>tal</strong><br />

§ 8<br />

Auslagenersatz<br />

Notwendige Auslagen werden frühestens im darauffolgenden Kalendermonat<br />

auf Antrag erstattet. Dem Antrag sind die Belege beizufügen.<br />

§ 9<br />

Dienstreisen, Studienreisen<br />

1. Bei Dienstreisen erhalten ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige eine Reisekostenvergütung<br />

nach den für haupt<strong>amtl</strong>iche Beamte des Landes geltenden<br />

Grundsätzen. Dabei ist die Reisekostenstufe B anzuwenden.<br />

2. Dienstgänge im Bereich der Gemeinde sind mit der Zahlung der<br />

Aufwandsentschädigung abgegolten.<br />

§ 10<br />

Sprachliche Gleichstellung<br />

Personen- und Funktionsbezeichnung gelten jeweils in weiblicher<br />

und männlicher Form.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

1. Diese Satzung tritt am 01. Juli 2009 in Kraft.<br />

2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Entschädigungssatzung der<br />

Gemeinde Janisroda vom 18.09.2001 in der Fassung der 1.<br />

Änderungssatzung vom 14.11.2002 außer Kraft.<br />

Janisroda, 01.07.2009<br />

gez. Becker<br />

Bürgermeister Siegel<br />

(im Original unterzeichnet und gesiegelt)<br />

Hauptsatzung<br />

der Gemeinde Janisroda<br />

Aufgrund der §§ 6, 7 und 44 Abs. 3 Ziff. 1. Gemeindeordnung für<br />

das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBI. LSA S.<br />

568) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der<br />

Gemeinde Janisroda in seiner Sitzung am 01.07.2009 folgende<br />

Hauptsatzung beschlossen:<br />

I. Abschnitt<br />

Benennung und Hoheitszeichen<br />

§ 1<br />

Name, Bezeichnung<br />

Die Gemeinde führt die Bezeichnung „Gemeinde Janisroda“. Sie<br />

besteht aus den Ortsteilen Janisroda und Neujanisroda.<br />

§ 2<br />

Dienstsiegel<br />

1. Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung<br />

beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht.<br />

2. Die Umschrift des Dienstsiegel trägt die Bezeichnung „Gemeinde<br />

Janisroda“. Im Siegelinnenraum ist ein Johannisbild, ges<strong>tal</strong>tet<br />

als Kopf eines bärtigen Mannes mit geschlossenen Augen,<br />

auf der Schüssel dargestellt.<br />

II. Abschnitt<br />

Organe<br />

§ 3<br />

Vorsitz des Gemeinderates<br />

1. Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates.<br />

2. Der Gemeinderat wählt gem. § 54 Abs. 3 GO LSA für die Dauer<br />

der Wahlperiode aus der Mitte des Gemeinderates einen Stellvertreter<br />

des Bürgermeisters für den Verhinderungsfall. Er vertritt<br />

den Bürgermeister auch in der Funktion des Vorsitzenden<br />

des Gemeinderates.<br />

3. Ist auch der Stellvertreter des Bürgermeisters verhindert, führt<br />

das an Jahren älteste anwesende Gemeinderatsmitglied den<br />

Vorsitz.<br />

4. Der stellvertretende Bürgermeister kann abgewählt werden. Eine<br />

Nachwahl hat unverzüglich stattzufinden.<br />

§ 4<br />

Ausschüsse des Gemeinderates<br />

Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben keine ständigen<br />

Ausschüsse<br />

§ 5<br />

Zuständigkeit des Gemeinderates<br />

Der Gemeinderat entscheidet über<br />

1. die Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen<br />

Ausgaben im Sinne des § 44 Abs. 3 Nr. 4 GO LSA, wenn der<br />

Vermögenswert im Einzelfall 2.000,00 € übersteigt, sie unabweisbar<br />

sind und die Deckung gewährleistet ist.<br />

2. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 44 Abs. 3 Ziff. 7, 10, 13 und <strong>16</strong><br />

GO LSA, wenn der Vermögenswert 5.000,00 € übersteigt.<br />

§ 6<br />

Geschäftsordnung<br />

Das Verfahren im Gemeinderat wird durch eine vom Gemeinderat<br />

zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.<br />

§ 7<br />

Entschädigung<br />

Die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates und der übrigen<br />

Ausschüsse wird in einer gesonderten Entschädigungssatzung geregelt.<br />

§ 8<br />

Nachtragshaushalt<br />

Die Erheblichkeitsgrenze nach § 95 Abs. 2 Ziffer 2 GO LSA wird auf<br />

5 % des Haushaltsvolumens festgesetzt.<br />

§ 9<br />

Bürgermeister<br />

1. Der Bürgermeister erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte<br />

der laufenden Verwaltung. Hierzu gehören die regelmäßig wiederkehrenden<br />

Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen<br />

entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben.<br />

2. Er entscheidet darüber hinaus abschließend über die in § 5<br />

genannten Angelegenheiten, sofern die dort festgelegten Wertgrenzen<br />

unterschritten werden.<br />

3. Der Bürgermeister ist ehren<strong>amtl</strong>ich tätig.<br />

§ 10<br />

Zulassung von Bewerbern für die Bürgermeisterwahl<br />

Der Gemeinderat entscheidet über die Zulässigkeit der für die Wahl<br />

zum Bürgermeister eingegangenen Bewerbungen auf der Grundlage<br />

der geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung und des Kommunalwahlgesetzes.<br />

III. Abschnitt<br />

Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner<br />

§ 11<br />

Einwohnerversammlungen<br />

1. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er<br />

setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Verans<strong>tal</strong>tung<br />

fest. Die Einladung ist ortsüblich bekannt zu machen.<br />

2. Einwohnerversammlungen können auf Teile des Gemeindegebietes<br />

beschränkt werden.<br />

3. Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat in seiner<br />

nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung<br />

und wesentliche Ergebnisse.<br />

§ 12<br />

Einwohnerfragestunde<br />

1. Der Gemeinderat hält nach Maßgabe des Bedarfs mindestens<br />

zweimal jährlich, im Rahmen ordentlicher öffentlicher Sitzungen


VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 30<br />

Nr. <strong>16</strong>/2009<br />

eine Einwohnerfragestunde ab. Der Bürgermeister kann in der<br />

Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde auf einen<br />

anderen Zeitpunkt legen.<br />

2. Der Bürgermeister stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde<br />

fest. Findet sich kein Einwohner zu Beginn der Fragestunde<br />

ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll<br />

auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.<br />

3. Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner<br />

Anschrift berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen<br />

zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem<br />

Interesse, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen.<br />

Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand<br />

der Einwohnerfragestunde sein. Der Vorsitzende kann Ausnahmen<br />

zulassen.<br />

4. Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch<br />

den Bürgermeister. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die<br />

Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der<br />

Einwohner spätestens in der übernächsten ordentlichen Sitzung<br />

durch den Bürgermeister eine Antwort.<br />

§ 13<br />

Bürgerentscheid<br />

Ein Bürgerentscheid findet ausschließlich über wichtige Angelegenheiten<br />

der Gemeinde Janisroda im Sinne vom § 26 Abs. 2 Satz<br />

1 GO LSA statt.<br />

IV. Abschnitt<br />

Ehrenbürger<br />

§ 14<br />

Ehrenbürger<br />

Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes der<br />

Gemeinde bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten<br />

Mitglieder.<br />

V. Abschnitt<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

§ 15<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen,<br />

erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt<br />

der Verwaltungsgemeinschaft Wethau<strong>tal</strong>, dem Heimatspiegel.<br />

Sind Pläne Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine<br />

bekannt zu machende Angelegenheit oder Bestandteil einer bekannt<br />

zu machenden Angelegenheit, so kann diese durch Auslegung im<br />

Dienstgebäude der Verwaltungsgemeinschaft Wethau<strong>tal</strong>, Corseburger<br />

Weg 11, 06721 Osterfeld, während der Dienststunden ersetzt<br />

werden. Die Auslegung im Rahmen der Bauleit- und Raumordnungsplanung<br />

erfolgt im Dienstgebäude der Außenstelle der Verwaltungsgemeinschaft<br />

Wethau<strong>tal</strong> in 06618 Mertendorf, Naumburger<br />

Straße 23. Auf die Auslegung wird, unter Angabe des Ortes und<br />

der Dauer der Auslegung, im Heimatspiegel hingewiesen. Die Dauer<br />

der Auslegung beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben<br />

ist.<br />

(2) Die Bekanntmachung von Tagesordnung, Zeit und Ort öffentlicher<br />

Sitzungen erfolgt im Heimatspiegel.<br />

VI. Abschnitt<br />

Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

§ <strong>16</strong><br />

Sprachliche Gleichstellung<br />

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher<br />

und männlicher Form.<br />

§ 17<br />

Inkrafttreten<br />

1. Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen<br />

Bekanntmachung in Kraft.<br />

2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Gemeinde<br />

Janisroda vom 25.11.2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung<br />

vom 01.02.2008 außer Kraft.<br />

Janisroda, 01.07.2009<br />

gez. Becker<br />

Bürgermeister Siegel<br />

(im Original unterzeichnet und gesiegelt)<br />

Verfahrensvermerke:<br />

Die Hauptsatzung der Gemeinde Janisroda wurde durch den Burgenlandkreis<br />

am 21.07.2009 unter dem Aktenzeichen<br />

151103/H/09.240 genehmigt. Die Veröffentlichung erfolgte am<br />

12.08.2009 im Amtsblatt der VGem Wethau<strong>tal</strong>, dem Heimatspiegel.<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Am Donnerstag, dem 27.08.2009, 19:00 Uhr findet eine Sitzung mit<br />

öffentlichen Tagesordnungspunkten statt.<br />

Gremium: Gemeinderat der Gemeinde Löbitz<br />

Ort: Löbitz, Hauptstraße 12<br />

Raum: Kulturhaus<br />

Tagesordnung<br />

Öffentlicher Teil<br />

1. Feststellung der Beschlussfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit der<br />

Einladung<br />

2. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung<br />

3. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 14.05.2009<br />

4. Bericht des Bürgermeisters<br />

5. Anfragen zum Bericht des Bürgermeisters<br />

6. Verwendung der Mittel aus dem Konjunkturpaket<br />

7. Einwohnerfragestunde<br />

8. Anfragen und Anregungen<br />

9. Schließung der Sitzung<br />

gez. Maurer<br />

Bürgermeister<br />

Satzung<br />

zur Festsetzung des Beitragssatzes für die Erhebung<br />

wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen<br />

Verkehrsanlagen der Gemeinde Pretzsch für das<br />

Investitionsjahr 2008, Beitragsjahr 2009<br />

Aufgrund der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge<br />

für öffentliche Verkehrsanlagen der Gemeinde Pretzsch, in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 12.05. 2004, des Kommunalabgabengesetzes<br />

für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) und der<br />

Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA), beide<br />

in der zurzeit gültigen Fassung, beschließt der Gemeinderat der<br />

Gemeinde Pretzsch in seiner Sitzung am 07.07.2009 folgende Satzung<br />

zur Festlegung des Beitragssatzes:<br />

§ 1<br />

Beitragssatz<br />

(1) Der Beitragssatz wird auf der Grundlage des § 7 der Satzung<br />

über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen<br />

der Gemeinde Pretzsch in dieser Satzung festgelegt.<br />

(2) Der Maßstab der Berechnung erfolgt gemäß § 6 der Satzung<br />

über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen<br />

der Gemeinde Pretzsch.


Nr. <strong>16</strong>/2009 Seite 31<br />

VGem. Wethau<strong>tal</strong><br />

(3) Die Ermittlung des umlagefähigen Beitrages aus den investiven<br />

Straßenbaumaßnahmen für öffentliche Verkehrsanlagen der Gemeinde<br />

Pretzsch, in der als Anlage zur Satzung über wiederkehrende<br />

Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen dargestellten Abrechnungseinheit,<br />

ergibt sich wie folgt:<br />

Nebenanlagen im Zuge der B 180, Ortsdurchfahrt Pretzsch<br />

mit einer Bruttobausumme von 30.411,18 €<br />

und umlagefähigen Kosten in Höhe von: 13.050,013 €<br />

(4) Der Verteilungsmaßstab der umlagefähigen Investitionsaufwendungen<br />

errechnet sich auf Grundlage der §§ 4 und 6 der Satzung<br />

über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen<br />

der Gemeinde Pretzsch. Die Beitragsfläche aller umlagefähigen<br />

Grundstücke in der Abrechnungseinheit der Gemeinde<br />

Pretzsch beträgt 133.788 m 2 .<br />

Somit ergibt sich ein Beitragssatz von:<br />

0,097544 Euro pro m 2<br />

§ 2<br />

Inkrafttreten<br />

Die Satzung zur Festlegung des Beitragssatzes für die Erhebung<br />

wiederkehrender Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen der<br />

Gemeinde Pretzsch für das Investitionsjahr 2008, Beitragsjahr 2009,<br />

tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

Pretzsch, den 08.07.2009<br />

gez. Szesny - Siegel -<br />

Bürgermeister<br />

(im Original unterzeichnet und gesiegelt)<br />

Hauptsatzung<br />

der Gemeinde Prießnitz<br />

Aufgrund der §§ 6, 7 und 44 Abs. 3 Ziff. 1. Gemeindeordnung für<br />

das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBI. LSA S.<br />

568) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der<br />

Gemeinde Prießnitz in seiner Sitzung am 27.07.2009 folgende Hauptsatzung<br />

beschlossen:<br />

I. Abschnitt<br />

Benennung und Hoheitszeichen<br />

§ 1<br />

Name, Bezeichnung<br />

Die Gemeinde führt die Bezeichnung „Gemeinde Prießnitz“. Sie<br />

besteht aus dem Ortsteil Prießnitz.<br />

§ 2<br />

Dienstsiegel<br />

1. Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung<br />

beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht.<br />

2. Die Umschrift des Dienstsiegel trägt die Bezeichnung „Gemeinde<br />

Prießnitz“.<br />

II. Abschnitt<br />

Organe<br />

§ 3<br />

Vorsitz des Gemeinderates<br />

1. Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates.<br />

2. Der Gemeinderat wählt gem. § 54 Abs. 3 GO LSA für die Dauer der<br />

Wahlperiode aus der Mitte des Gemeinderates einen Stellvertreter<br />

des Bürgermeisters für den Verhinderungsfall. Er vertritt den Bürgermeister<br />

auch in der Funktion des Vorsitzenden des Gemeinderates.<br />

3. Ist auch der Stellvertreter des Bürgermeisters verhindert, führt das<br />

an Jahren älteste anwesende Gemeinderatsmitglied den Vorsitz.<br />

4. Der stellvertretende Bürgermeister kann abgewählt werden. Eine<br />

Nachwahl hat unverzüglich stattzufinden.<br />

§ 4<br />

Ausschüsse des Gemeinderates<br />

Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben keine ständigen<br />

Ausschüsse<br />

§ 5<br />

Zuständigkeit des Gemeinderates<br />

Der Gemeinderat entscheidet über<br />

1. die Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen<br />

Ausgaben im Sinne des § 44 Abs. 3 Nr. 4 GO LSA, wenn der<br />

Vermögenswert im Einzelfall 2.000,00 € übersteigt, sie unabweisbar<br />

sind und die Deckung gewährleistet ist.<br />

2. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 44 Abs. 3 Ziff. 7, 10, 13 und <strong>16</strong><br />

GO LSA, wenn der Vermögenswert 5.000,00 € übersteigt.<br />

§ 6<br />

Geschäftsordnung<br />

Das Verfahren im Gemeinderat wird durch eine vom Gemeinderat<br />

zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.<br />

§ 7<br />

Entschädigung<br />

Die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates und der übrigen<br />

Ausschüsse wird in einer gesonderten Entschädigungssatzung geregelt.<br />

§ 8<br />

Nachtragshaushalt<br />

Die Erheblichkeitsgrenze nach § 95 Abs. 2 Ziffer 2 GO LSA wird auf<br />

5 % des Haushaltsvolumens festgesetzt.<br />

§ 9<br />

Bürgermeister<br />

1. Der Bürgermeister erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte<br />

der laufenden Verwaltung. Hierzu gehören die regelmäßig wiederkehrenden<br />

Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen<br />

entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben.<br />

2. Er entscheidet darüber hinaus abschließend über die in § 5<br />

genannten Angelegenheiten, sofern die dort festgelegten Wertgrenzen<br />

unterschritten werden.<br />

3. Der Bürgermeister ist ehren<strong>amtl</strong>ich tätig.<br />

§ 10<br />

Zulassung von Bewerbern für die Bürgermeisterwahl<br />

Der Gemeinderat entscheidet über die Zulässigkeit der für die Wahl<br />

zum Bürgermeister eingegangenen Bewerbungen auf der Grundlage<br />

der geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung und des Kommunalwahlgesetzes.<br />

III. Abschnitt<br />

Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner<br />

§ 11<br />

Einwohnerversammlungen<br />

1. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er<br />

setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Verans<strong>tal</strong>tung<br />

fest. Die Einladung ist ortsüblich bekannt zu machen.<br />

2. Einwohnerversammlungen können auf Teile des Gemeindegebietes<br />

beschränkt werden.<br />

3. Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat in seiner nächsten<br />

Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und<br />

wesentliche Ergebnisse.<br />

§ 12<br />

Einwohnerfragestunde<br />

1. Der Gemeinderat hält nach Maßgabe des Bedarfs mindestens<br />

zweimal jährlich, im Rahmen ordentlicher öffentlicher Sitzungen<br />

eine Einwohnerfragestunde ab. Der Bürgermeister kann in der<br />

Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde auf einen<br />

anderen Zeitpunkt legen.


VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 32<br />

Nr. <strong>16</strong>/2009<br />

2. Der Bürgermeister stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde<br />

fest. Findet sich kein Einwohner zu Beginn der Fragestunde<br />

ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll<br />

auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.<br />

3. Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift<br />

berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen zu stellen.<br />

Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die<br />

in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen. Angelegenheiten der Tagesordnung<br />

können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein.<br />

Der Vorsitzende kann Ausnahmen zulassen.<br />

4. Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch<br />

den Bürgermeister. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die<br />

Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der<br />

Einwohner spätestens in der übernächsten ordentlichen Sitzung<br />

durch den Bürgermeister eine Antwort.<br />

§ 13<br />

Bürgerentscheid<br />

Ein Bürgerentscheid findet über wichtige Angelegenheiten der<br />

Gemeinde Prießnitz im Sinne vom § 26 Abs. 2 Satz 1 GO LSA statt.<br />

IV. Abschnitt<br />

Ehrenbürger<br />

§ 14<br />

Ehrenbürger<br />

Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes der<br />

Gemeinde bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten<br />

Mitglieder.<br />

V. Abschnitt<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

§ 15<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen<br />

die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der<br />

Verwaltungsgemeinschaft Wethau<strong>tal</strong>, dem Heimatspiegel. Sind Pläne<br />

Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekannt zu<br />

machende Angelegenheit oder Bestandteil einer bekannt zu machenden<br />

Angelegenheit, so kann diese durch Auslegung im Dienstgebäude<br />

der Verwaltungsgemeinschaft Wethau<strong>tal</strong>, Corseburger Weg 11, 06721<br />

Osterfeld, während der Dienststunden ersetzt werden. Die Auslegung<br />

im Rahmen der Bauleit- und Raumordnungsplanung erfolgt im Dienstgebäude<br />

der Außenstelle der Verwaltungsgemeinschaft Wethau<strong>tal</strong> in<br />

06618 Mertendorf, Naumburger Straße 23. Auf die Auslegung wird,<br />

unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung, im Heimatspiegel<br />

hingewiesen. Die Dauer der Auslegung beträgt zwei Wochen, soweit<br />

nichts anderes vorgeschrieben ist.<br />

(2) Die Bekanntmachung von Tagesordnung, Zeit und Ort öffentlicher<br />

Sitzungen erfolgt im Heimatspiegel.<br />

VI. Abschnitt<br />

Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

§ <strong>16</strong><br />

Sprachliche Gleichstellung<br />

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher<br />

und männlicher Form.<br />

§ 17<br />

Inkrafttreten<br />

1. Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen<br />

Bekanntmachung in Kraft.<br />

2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Gemeinde<br />

Prießnitz vom 21.12.2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung<br />

vom 28.01.2008 außer Kraft.<br />

Prießnitz, 27.07.2009<br />

gez. Schütze<br />

Bürgermeister Siegel<br />

(im Original unterzeichnet und gesiegelt)<br />

Verfahrensvermerke:<br />

Die Hauptsatzung der Gemeinde Prießnitz wurde durch den Burgenlandkreis<br />

am 30.07.2009 unter dem Aktenzeichen<br />

151103/H/09.395 genehmigt. Die Veröffentlichung erfolgte am<br />

12.08.2009 im Amtsblatt der VGem Wethau<strong>tal</strong>, dem Heimatspiegel.<br />

Entschädigungssatzung<br />

der Gemeinde Prießnitz für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige<br />

Auf der Grundlage der §§ 6, 33, und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung<br />

für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993<br />

(GVBI. LSA, S. 568), in der derzeit gültigen Fassung, i. V. m. dem<br />

RdErl. des MI vom 17.12.2008 (MBI. LSA Nr. 47/2008 vom<br />

29.12.2008, S. 874) beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Prießnitz<br />

in seiner Sitzung am 27.07.2009 folgende Entschädigungssatzung<br />

der Gemeinde Prießnitz für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige:<br />

§ 1<br />

Grundsätze<br />

1. Die ehren<strong>amtl</strong>ich Tätigen der Gemeinde Prießnitz haben aufgrund<br />

der Gemeindeordnung und der entsprechenden Runderlasse<br />

des Innenministeriums Anspruch auf Entschädigung.<br />

2. Der Gemeinderat der Gemeinde Prießnitz regelt mit dieser Satzung<br />

die Entschädigung der ehren<strong>amtl</strong>ich Tätigen im Gemeinderat,<br />

in den Ausschüssen des Gemeinderates und in der Freiwilligen<br />

Feuerwehr. Weiterhin regelt er die Entschädigung für<br />

den Bürgermeister.<br />

§ 2<br />

Aufwandsentschädigungen für den Gemeinderat<br />

1. Die Aufwandsentschädigung für die Gemeinderäte und für Ausschussmitglieder<br />

wird als Sitzungsgeld gewährt.<br />

2. Das Sitzungsgeld wird in Höhe von<br />

22,00 €<br />

pro Gemeinderats- oder Ausschusssitzung gewährt.<br />

3. Die Aufwandsentschädigung wird bis zum 10. des beginnenden<br />

Quar<strong>tal</strong>s für das vergangene Quar<strong>tal</strong> gezahlt.<br />

§ 3<br />

Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister<br />

1. Die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters beträgt monatlich<br />

400,00 €.<br />

2. Ein Sitzungsgeld wird nicht gezahlt.<br />

§ 4<br />

Aufwandsentschädigung für den Stellvertreter des<br />

Bürgermeisters<br />

1. Im Falle der Verhinderung des ehren<strong>amtl</strong>ichen Bürgermeisters<br />

für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei<br />

Wochen kann dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung<br />

bis zur Höhe derjenigen des Vertretenen<br />

gewährt werden.<br />

2. Diese Aufwandsentschädigung wird nachträglich gezahlt.<br />

§ 5<br />

Aufwandsentschädigungen für die Freiwillige<br />

Feuerwehr<br />

1. Der Gemeindewehrleiter der Gemeinde Prießnitz erhält eine<br />

monatliche Aufwandsentschädigung von 100,00 €.<br />

2. Der Jugendfeuerwehrwart erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />

von 50,00 €.<br />

3. Im Falle der Vertretung des Wehrleiters für einen zusammenhängenden<br />

Zeitraum von mehr als 4 Wochen wird dem Stellvertreter<br />

die Aufwandsentschädigung gezahlt.<br />

4. Notwendige Auslagen für die büromäßige Erledigung der Aufgaben<br />

der laufenden Dienstgeschäfte sowie die gelegentliche<br />

Inanspruchnahme privater Räume zu dienstlichen Zwecken sind<br />

mit der Aufwandsentschädigung abgegolten.


Nr. <strong>16</strong>/2009 Seite 33<br />

VGem. Wethau<strong>tal</strong><br />

§ 6<br />

Zahlung und Wegfall der Aufwandsentschädigung<br />

1. Pauschalbeträge werden monatlich im Voraus bezahlt.<br />

2. Entsteht oder entfällt der Anspruch für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige während<br />

eines Kalendermonats, wird die Aufwandsentschädigung<br />

für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel<br />

gekürzt.<br />

3. Übt der ehren<strong>amtl</strong>iche Bürgermeister seine Tätigkeit länger als<br />

einen Monat nicht aus, so entfällt danach der Anspruch auf Zahlung<br />

der Aufwandsentschädigung.<br />

4. Ist der ehren<strong>amtl</strong>ich tätige Bürgermeister verhindert, seine Tätigkeit<br />

auszuüben, so hat er dies dem Gemeinderat unverzüglich<br />

bekannt zu geben. Gleiches gilt für die Wiederaufnahme seiner<br />

Dienstgeschäfte.<br />

§ 7<br />

Ersatz des Verdienstausfalles<br />

1. Neben der Aufwandsentschädigung besteht Anspruch auf Verdienstausfall.<br />

2. Nichtselbstständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene<br />

Verdienstausfall ersetzt.<br />

3. Selbstständigen, Hausfrauen usw. wird der tatsächlich entstandene<br />

und nachgewiesene Verdienstausfall mit einem Stundensatz<br />

von maximal 13,00 € ersetzt.<br />

4. Der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil<br />

wird erstattet, soweit dieser zulasten des Entschädigungsberechtigten<br />

an den Sozialversicherungsträger abgeführt<br />

wird.<br />

5. Erstattungen nach den Absätzen 2 - 4 werden nur auf Antrag<br />

gewährt.<br />

§ 8<br />

Auslagenersatz<br />

Notwendige Auslagen werden frühestens im darauf folgenden Kalendermonat<br />

auf Antrag erstattet. Dem Antrag sind die Belege beizufügen.<br />

§ 9<br />

Dienstreisen, Studienreisen<br />

1. Bei Dienstreisen erhalten ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige eine Reisekostenvergütung<br />

nach den für haupt<strong>amtl</strong>iche Beamte des Landes geltenden<br />

Grundsätzen. Dabei ist die Reisekostenstufe B anzuwenden.<br />

2. Dienstgänge im Bereich der Gemeinde sind mit der Zahlung der<br />

Aufwandsentschädigung abgegolten.<br />

§ 10<br />

Sprachliche Gleichstellung<br />

Personen- und Funktionsbezeichnung gelten jeweils in weiblicher<br />

und männlicher Form.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

1. Diese Satzung tritt am 01. Juli 2009 in Kraft.<br />

2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Entschädigungssatzung der<br />

Gemeinde Prießnitz vom 22.11.2001 in der Fassung der 2. Änderungssatzung<br />

vom 23.06.2006 außer Kraft.<br />

Prießnitz, 27.07.2009<br />

gez. Schütze<br />

Bürgermeister Siegel<br />

(im Original unterzeichnet und gesiegelt)<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Am Montag, dem 17.08.2009, 19:30 Uhr findet eine Sitzung mit<br />

öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten statt.<br />

Gremium: Gemeinderat der Gemeinde Schönburg<br />

Ort: Schönburg<br />

Raum: Burgschänke<br />

Tagesordnung<br />

Öffentlicher Teil<br />

1. Einwohnerfragestunde<br />

2. Feststellung der Beschlussfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit<br />

der Einladung<br />

3. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der<br />

Tagesordnung<br />

4. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates<br />

Schönburg vom 07.07.2009<br />

5. Verpflichtung der Gemeinderäte auf die gewissenhafte Erfüllung<br />

ihrer Amtspflichten<br />

6. Berufung des stellvertretenden Gemeindewehrleiters in das<br />

Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit<br />

7. Bericht des Bürgermeisters<br />

8. Anfragen zum Bericht des Bürgermeisters<br />

9. 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Schönburg für<br />

das Haushaltsjahr 2009<br />

10. Anfragen und Anregungen<br />

11. Schließung des öffentlichen Teils der Sitzung<br />

Nichtöffentlicher Teil<br />

12. Vergabe von Bauleistung<br />

13. Schließung des öffentlichen Teils der Sitzung<br />

gez. Prüfer<br />

Bürgermeister<br />

Entschädigungssatzung<br />

der Gemeinde Schönburg für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige<br />

Auf der Grundlage der §§ 6, 33, und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung<br />

für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993<br />

(GVBI. LSA, S. 568). i. V. m. dem RdErl. des MI vom 17.12.2008<br />

(MBI. LSA Nr. 47/2008 vom 29.12.2008, S. 874) beschließt der<br />

Gemeinderat der Gemeinde Schönburg in seiner Sitzung am<br />

07.07.2009 folgende Entschädigungssatzung der Gemeinde Schönburg<br />

für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige:<br />

§ 1<br />

Grundsätze<br />

1. Die ehren<strong>amtl</strong>ich Tätigen der Gemeinde Schönburg haben aufgrund<br />

der Gemeindeordnung und der entsprechenden Runderlasse<br />

des Innenministeriums Anspruch auf Entschädigung.<br />

2. Der Gemeinderat der Gemeinde Schönburg regelt mit dieser<br />

Satzung die Entschädigung der ehren<strong>amtl</strong>ich Tätigen im Gemeinderat,<br />

in den Ausschüssen des Gemeinderates und in der Freiwilligen<br />

Feuerwehr. Weiterhin regelt er die Entschädigung für<br />

den Bürgermeister.<br />

§ 2<br />

Aufwandsentschädigungen für den Gemeinderat<br />

1. Die Aufwandsentschädigung für die Gemeinderäte wird als Kombination<br />

von Sitzungsgeld und monatlichen Pauschalbeitrag<br />

gewährt. Ausschussmitglieder erhalten nur ein Sitzungsgeld.<br />

2. Das Sitzungsgeld wird in Höhe von 13,00 € pro Gemeinderatsoder<br />

Ausschusssitzung gewährt.<br />

3. Als monatlicher Pauschalbetrag wird eine Aufwandsentschädigung<br />

in Höhe von 15,00 € gewährt.<br />

§ 3<br />

Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister<br />

1. Die Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister wird als<br />

Kombination von Sitzungsgeld und monatlichen Pauschalbeitrag<br />

gewährt.<br />

2. Die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters beträgt monatlich<br />

704,00 €.<br />

3. Das Sitzungsgeld wird in Höhe von 13,00 € pro Gemeinderatsoder<br />

Ausschusssitzung gewährt.


VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 34<br />

Nr. <strong>16</strong>/2009<br />

§ 4<br />

Aufwandsentschädigung für den Stellvertreter des<br />

Bürgermeisters<br />

1. Im Falle der Verhinderung des ehren<strong>amtl</strong>ichen Bürgermeisters<br />

für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei<br />

Wochen kann dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung<br />

bis zur Höhe derjenigen des Vertretenen<br />

gewährt werden.<br />

2. Diese Aufwandsentschädigung wird nachträglich gezahlt.<br />

§ 5<br />

Aufwandsentschädigungen für die Freiwillige<br />

Feuerwehr<br />

1. Der Gemeindewehrleiter der Gemeinde Schönburg erhält eine<br />

monatliche Aufwandsentschädigung von 97,00 €<br />

2. Der Ortswehrleiter und der Jugendfeuerwehrwart erhält eine<br />

monatliche Aufwandsentschädigung von 48,00 €<br />

3. Ist der Ortswehrleiter bzw. der Jugendfeuerwehrwart gleichzeitig der<br />

Wehrleiter, wird keine zusätzliche Aufwandsentschädigung gezahlt.<br />

4. Im Falle der Vertretung des Wehrleiters und des Ortswehrleiters<br />

für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 4 Wochen<br />

wird dem Stellvertreter die Aufwandsentschädigung gezahlt.<br />

5. Notwendige bare Auslagen für die büromäßige Erledigung der<br />

laufenden Dienstgeschäfte sowie die gelegentliche Inanspruchnahme<br />

privater Räume zu dienstlichen Zwecken sind mit<br />

der Aufwandsentschädigung abgegolten.<br />

§ 6<br />

Zahlung und Wegfall der Aufwandsentschädigung<br />

1. Pauschalbeträge werden monatlich im Voraus bezahlt.<br />

2. Sitzungsgeld wird bis zum 10. des beginnenden Quar<strong>tal</strong>s für<br />

das vergangene Quar<strong>tal</strong> gezahlt.<br />

3. Entsteht oder entfällt der Anspruch für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige während<br />

eines Kalendermonats, wird die pauschale Aufwandsentschädigung<br />

für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um<br />

ein Dreißigstel gekürzt.<br />

4. Übt der ehren<strong>amtl</strong>iche Bürgermeister seine Tätigkeit länger als<br />

einen Monat nicht aus, so entfällt danach der Anspruch auf Zahlung<br />

der Aufwandsentschädigung.<br />

5. Ist der ehren<strong>amtl</strong>ich tätige Bürgermeister verhindert, seine Tätigkeit<br />

auszuüben, so hat er dies dem Gemeinderat unverzüglich<br />

bekannt zu geben. Gleiches gilt für die Wiederaufnahme seiner<br />

Dienstgeschäfte.<br />

§ 7<br />

Ersatz des Verdienstausfalles<br />

1. Neben der Aufwandsentschädigung besteht Anspruch auf Verdienstausfall.<br />

2. Nichtselbstständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene<br />

Verdienstausfall ersetzt.<br />

3. Selbstständigen, Hausfrauen usw. wird der tatsächlich entstandene<br />

und nachgewiesene Verdienstausfall mit einem Stundensatz<br />

von maximal 12,00 € ersetzt.<br />

4. Der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil<br />

wird erstattet, soweit dieser zulasten des Entschädigungsberechtigten<br />

an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.<br />

5. Erstattungen nach den Absätzen 2 - 4 werden nur auf Antrag<br />

gewährt.<br />

§ 8<br />

Auslagenersatz<br />

Notwendige Auslagen werden frühestens im darauf folgenden Kalendermonat<br />

auf Antrag erstattet. Dem Antrag sind die Belege beizufügen.<br />

§ 9<br />

Dienstreisen, Studienreisen<br />

1. Bei Dienstreisen erhalten ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige eine Reisekostenvergütung<br />

nach den für haupt<strong>amtl</strong>iche Beamte des Landes geltenden<br />

Grundsätzen. Dabei ist die Reisekostenstufe B anzuwenden.<br />

2. Dienstgänge im Bereich der Gemeinde sind mit der Zahlung der<br />

Aufwandsentschädigung abgegolten.<br />

§ 10<br />

Sprachliche Gleichstellung<br />

Personen- und Funktionsbezeichnung gelten jeweils in weiblicher<br />

und männlicher Form.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

1. Diese Satzung tritt am 01. Juli 2009 in Kraft.<br />

2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Entschädigungssatzung der<br />

Gemeinde Schönburg vom 29.04.2003 in der Fassung der 1.<br />

Änderungssatzung vom 05.12.2006 außer Kraft.<br />

Schönburg, 08.07.2009<br />

gez. Prüfer<br />

Bürgermeister Siegel<br />

(im Original unterzeichnet und gesiegelt)<br />

Hauptsatzung der Gemeinde Schönburg<br />

Aufgrund der §§ 6, 7 und 44 Abs. 3 Ziff. 1. Gemeindeordnung für das Land<br />

Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBI. LSA S. 568) in der zurzeit<br />

gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Schönburg in<br />

seiner Sitzung am 07.07.2009 folgende Hauptsatzung beschlossen:<br />

I. Abschnitt<br />

Benennung und Hoheitszeichen<br />

§ 1<br />

Name, Bezeichnung<br />

Die Gemeinde führt die Bezeichnung „Gemeinde Schönburg“. Sie besteht<br />

aus den Ortsteilen Schönburg, Possenhain, Weichau und Kroppen<strong>tal</strong>.<br />

§ 2<br />

Dienstsiegel<br />

1. Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung<br />

beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Die Umschrift<br />

lautet: Gemeinde Schönburg Burgenlandkreis.<br />

II. Abschnitt<br />

Organe<br />

§ 3<br />

Vorsitz des Gemeinderates<br />

1. Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates.<br />

2. Der Gemeinderat wählt gem. § 54 Abs. 3 GO LSA für die Dauer der<br />

Wahlperiode aus der Mitte des Gemeinderates einen Stellvertreter<br />

des Bürgermeisters für den Verhinderungsfall. Er vertritt den Bürgermeister<br />

auch in der Funktion des Vorsitzenden des Gemeinderates.<br />

3. Ist auch der Stellvertreter des Bürgermeisters verhindert, führt das<br />

an Jahren älteste anwesende Gemeinderatsmitglied den Vorsitz.<br />

4. Der stellvertretende Bürgermeister kann abgewählt werden. Eine<br />

Nachwahl hat unverzüglich stattzufinden.<br />

§ 4<br />

Ausschüsse des Gemeinderates<br />

Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben keine ständigen<br />

Ausschüsse<br />

§ 5<br />

Zuständigkeit des Gemeinderates<br />

Der Gemeinderat entscheidet über<br />

1. die Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen<br />

Ausgaben im Sinne des § 44 Abs. 3 Nr. 4 GO LSA, wenn der<br />

Vermögenswert im Einzelfall 2.500,00 € übersteigt, sie unabweisbar<br />

sind und die Deckung gewährleistet ist.<br />

2. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 44 Abs. 3 Ziff. 7, 10, 13 und <strong>16</strong><br />

GO LSA, wenn der Vermögenswert 5.000,00 € übersteigt.<br />

§ 6<br />

Geschäftsordnung<br />

Das Verfahren im Gemeinderat wird durch eine vom Gemeinderat<br />

zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.


Nr. <strong>16</strong>/2009 Seite 35<br />

VGem. Wethau<strong>tal</strong><br />

§ 7<br />

Entschädigung<br />

Die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates und der übrigen<br />

Ausschüsse wird in einer gesonderten Entschädigungssatzung geregelt.<br />

§ 8<br />

Nachtragshaushalt<br />

Die Erheblichkeitsgrenze nach § 95 Abs. 2 Ziffer 2 GO LSA wird auf<br />

5 % des Haushaltsvolumens festgesetzt.<br />

§ 9<br />

Bürgermeister<br />

1. Der Bürgermeister erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte<br />

der laufenden Verwaltung. Hierzu gehören die regelmäßig wiederkehrenden<br />

Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen<br />

entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben.<br />

2. Er entscheidet darüber hinaus abschließend über die in § 5<br />

genannten Angelegenheiten, sofern die dort festgelegten Wertgrenzen<br />

unterschritten werden.<br />

3. Der Bürgermeister ist ehren<strong>amtl</strong>ich tätig.<br />

§ 10<br />

Zulassung von Bewerbern für die Bürgermeisterwahl<br />

Der Gemeinderat entscheidet über die Zulässigkeit der für die Wahl<br />

zum Bürgermeister eingegangenen Bewerbungen auf der Grundlage<br />

der geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung und des Kommunalwahlgesetzes.<br />

III. Abschnitt<br />

Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner<br />

§ 11<br />

Einwohnerversammlungen<br />

1. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er<br />

setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Verans<strong>tal</strong>tung<br />

fest. Die Einladung ist ortsüblich bekannt zu machen.<br />

2. Einwohnerversammlungen können auf Teile des Gemeindegebietes<br />

beschränkt werden.<br />

3. Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat in seiner<br />

nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung<br />

und wesentliche Ergebnisse.<br />

§ 12<br />

Einwohnerfragestunde<br />

1. Der Gemeinderat hält nach Maßgabe des Bedarfs mindestens<br />

dreimal jährlich, im Rahmen ordentlicher öffentlicher Sitzungen<br />

eine Einwohnerfragestunde ab. Der Bürgermeister kann in der<br />

Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde auf einen<br />

anderen Zeitpunkt legen.<br />

2. Der Bürgermeister stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde<br />

fest. Findet sich kein Einwohner zu Beginn der Fragestunde<br />

ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll<br />

auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.<br />

3. Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift<br />

berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen zu stellen.<br />

Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die<br />

in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen. Angelegenheiten der Tagesordnung<br />

können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein.<br />

Der Vorsitzende kann Ausnahmen zulassen.<br />

4. Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch<br />

den Bürgermeister. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die<br />

Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der<br />

Einwohner spätestens in der übernächsten ordentlichen Sitzung<br />

durch den Bürgermeister eine Antwort.<br />

§ 13<br />

Bürgerentscheid<br />

Ein Bürgerentscheid findet ausschließlich über wichtige Angelegenheiten<br />

der Gemeinde Schönburg im Sinne vom § 26 Abs. 2 Satz<br />

1 GO LSA statt.<br />

IV. Abschnitt<br />

Ehrenbürger<br />

§ 14<br />

Ehrenbürger<br />

Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes der<br />

Gemeinde bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten<br />

Mitglieder.<br />

V. Abschnitt<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

§ 15<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

1. Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen,<br />

erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im<br />

Heimatspiegel. Sind Pläne Karten, Zeichnungen oder andere<br />

Anlagen selbst eine bekannt zu machende Angelegenheit oder<br />

Bestandteil einer bekannt zu machenden Angelegenheit, so kann<br />

diese durch Auslegung im Dienstgebäude der Verwaltungsgemeinschaft<br />

Wethau<strong>tal</strong>, Corseburger Weg 11, 06721 Osterfeld,<br />

während der Dienststunden ersetzt werden. Die Auslegung im<br />

Rahmen der Bauleit- und Raumordnungsplanung erfolgt im<br />

Dienstgebäude der Außenstelle der VGem Wethau<strong>tal</strong> in 06618<br />

Mertendorf, Naumburger Straße 23. Auf die Auslegung wird,<br />

unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung, im Heimatspiegel<br />

hingewiesen. Die Dauer der Auslegung beträgt zwei<br />

Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.<br />

2. Die Bekanntmachung von Tagesordnung, Zeit und Ort öffentlicher<br />

Sitzungen erfolgt im Heimatspiegel.<br />

3. Alle übrigen Bekanntmachungen sind im „Heimatspiegel“ zu<br />

veröffentlichen. An die Stelle dieser Veröffentlichung kann als<br />

vereinfachte Form der Bekanntmachung auch der Aushang in<br />

den Schaukästen der Gemeinde treten, wenn der Inhalt der<br />

Bekanntmachung eine einzelne Person oder einen eng begrenzten<br />

Personenkreis betrifft. Die Aushängefrist beträgt, soweit<br />

nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.<br />

Standorte der Schaukästen sind:<br />

Bushaltestelle Possenhain (am Grundstück Possenhain 62),<br />

Bushaltestelle Schönburg (am Grundstück Schönburg 69),<br />

Eingang Siedlung Weichau (gegenüber dem Grundstück Weichau<br />

7),<br />

Gaststätte „Neue Welt“ (am Grundstück Kroppen<strong>tal</strong> 13).<br />

VI. Abschnitt<br />

Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

§ <strong>16</strong><br />

Sprachliche Gleichstellung<br />

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher<br />

und männlicher Form.<br />

§ 17<br />

Inkrafttreten<br />

1. Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen<br />

Bekanntmachung in Kraft.<br />

2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Gemeinde<br />

Schönburg vom 07.04.1998 in der Fassung der 5. Änderungssatzung<br />

vom 18.10.2006 außer Kraft.<br />

Schönburg, 08.07.2009<br />

gez. Siegel<br />

Prüfer Bürgermeister<br />

(im Original unterzeichnet und gesiegelt)<br />

Verfahrensvermerke:<br />

Die Hauptsatzung der Gemeinde Schönburg wurde durch den Burgenlandkreis<br />

am 24.07.2009 unter dem Aktenzeichen 151103/H/09.<br />

445 genehmigt. Die Veröffentlichung erfolgte am 12.08.2009 im<br />

Amtsblatt der VGem Wethau<strong>tal</strong>, dem Heimatspiegel.


VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 36<br />

Nr. <strong>16</strong>/2009<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Am Mittwoch, dem 19.08.2009, 19:00 Uhr findet eine Sitzung mit<br />

öffentlichen Tagesordnungspunkten statt.<br />

Gremium: Gemeinderat der Gemeinde Utenbach<br />

Ort: Utenbach, Dorfstraße 01<br />

Raum: ehemalige Gaststätte „Zum Dorfkrug“<br />

Tagesordnung<br />

Öffentlicher Teil<br />

1. Feststellung der Beschlussfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit der<br />

Einladung<br />

2. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung<br />

3. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates<br />

Utenbach vom 08.07.2009<br />

4. Bericht des Bürgermeisters<br />

5. Anfragen zum Bericht des Bürgermeisters<br />

6. Grundsatzbeschluss zur Gemeinschaftsbaumaßnahme Ausbau<br />

der K 2231 II BA Nebenanlagen<br />

7. Anfragen und Anregungen<br />

8. Schließung der Sitzung<br />

gez. Duderstedt<br />

Bürgermeister<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Am Mittwoch, dem 26.08.2009, 19:00 Uhr findet eine Sitzung mit<br />

öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten statt.<br />

Gremium: Gemeinderat der Gemeinde Wethau<br />

Ort: Wethau, Hirtengraben 1<br />

Raum: Versammlungsraum ehem. Grundschule<br />

Tagesordnung<br />

Öffentlicher Teil<br />

1. Feststellung der Beschlussfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit<br />

der Einladung<br />

2. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der<br />

Tagesordnung<br />

3. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 03.06.2009<br />

4. Verwendung der Mittel aus dem Konjunkturpaket II<br />

5. Bericht des Bürgermeisters<br />

6. Anfragen zum Bericht des Bürgermeisters<br />

7. Einwohnerfragestunde<br />

8. Schließung des öffentlichen Teils der Sitzung<br />

Nichtöffentlicher Teil<br />

9. Grundstücksangelegenheiten<br />

10. Zustimmung zum Planungsentwurf des Straßenknotens B<br />

87/B 180/L 200<br />

11. Informationen zu einem Rechtsstreit<br />

12. Schließung der Sitzung<br />

gez. Walter<br />

Bürgermeister<br />

Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung<br />

und Forsten Süd<br />

Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Schlussfeststellung vom 23.07.2009<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Goldschau<br />

Aktenzeichen: 42 BLK 281<br />

Gemarkung: Goldschau<br />

Flur: 2<br />

Flurstück: 204/5, 204/6, 204/7, 204/8, 205/25, 205/26,<br />

205/27, 205/28, 205/29, 205/30, 205/31,<br />

205/32, 270/6 und 271/5<br />

Im vorgenannten Bodenordnungsverfahren ergeht hiermit die<br />

Schlussfeststellung.<br />

Begründung:<br />

Die Ausführung des Bodenordnungsplanes im Verfahren AZ: 42 BLK<br />

281 ist bewirkt.<br />

Alle gegenseitigen Verpflichtungen und Ansprüche zwischen den<br />

Beteiligten sind unanfechtbar und erledigt. Die Festsetzungen des<br />

Bodenordnungsplanes wurden ordnungsgemäß ausgeführt.<br />

Die öffentlichen Bücher wurden entsprechend dem Bodenordnungsplan<br />

berichtigt.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach<br />

Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim<br />

Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstraße<br />

59, 06667 Weißenfels erhoben werden.<br />

Ronneburg<br />

m. d. W. d. G. b.<br />

Abwasserzweckverband Bad Kösen<br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes<br />

Bad Kösen<br />

Einladung<br />

Die nächste Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes<br />

Bad Kösen findet am<br />

Dienstag, dem 18. August 2009, um 18:00 Uhr<br />

im Verwaltungsgebäude des Abwasserzweckverbandes Bad<br />

Kösen,<br />

Kläranlage, Büro des Verbandsgeschäftsführers<br />

statt.<br />

Tagesordnung:<br />

1. Begrüßung sowie Feststellung der Beschlussfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit<br />

der Einladung<br />

2. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung<br />

3. Bürgerfragestunde<br />

4. Bestätigung des Protokolls vom <strong>16</strong>.12.2008<br />

5. 1. Änderungssatzung der Satzung zur Neufassung der Verbandssatzung<br />

des Abwasserzweckverbandes Bad Kösen<br />

Beschluss => 222-1/2009<br />

6. Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters der Verbandsversammlung<br />

7. Umschuldung<br />

Beschluss => 223-1/2009<br />

8. Umschuldung<br />

Beschluss 224-1/2009<br />

9. Umschuldung<br />

Beschluss => 225-1/2009<br />

10. Investition 2009<br />

Teilerneuerung Mischwasserleitung - Bad Kösen, Burgstraße<br />

Beschluss => 226-1/2009<br />

11. Verschiedenes<br />

gez. Hohenstern<br />

Vorsitzender der Verbandsversammlung

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