wethau tal_amtl_16
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VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 32<br />
Nr. <strong>16</strong>/2009<br />
2. Der Bürgermeister stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde<br />
fest. Findet sich kein Einwohner zu Beginn der Fragestunde<br />
ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll<br />
auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.<br />
3. Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift<br />
berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen zu stellen.<br />
Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die<br />
in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen. Angelegenheiten der Tagesordnung<br />
können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein.<br />
Der Vorsitzende kann Ausnahmen zulassen.<br />
4. Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch<br />
den Bürgermeister. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die<br />
Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der<br />
Einwohner spätestens in der übernächsten ordentlichen Sitzung<br />
durch den Bürgermeister eine Antwort.<br />
§ 13<br />
Bürgerentscheid<br />
Ein Bürgerentscheid findet über wichtige Angelegenheiten der<br />
Gemeinde Prießnitz im Sinne vom § 26 Abs. 2 Satz 1 GO LSA statt.<br />
IV. Abschnitt<br />
Ehrenbürger<br />
§ 14<br />
Ehrenbürger<br />
Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes der<br />
Gemeinde bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten<br />
Mitglieder.<br />
V. Abschnitt<br />
Öffentliche Bekanntmachungen<br />
§ 15<br />
Öffentliche Bekanntmachungen<br />
(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen<br />
die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der<br />
Verwaltungsgemeinschaft Wethau<strong>tal</strong>, dem Heimatspiegel. Sind Pläne<br />
Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekannt zu<br />
machende Angelegenheit oder Bestandteil einer bekannt zu machenden<br />
Angelegenheit, so kann diese durch Auslegung im Dienstgebäude<br />
der Verwaltungsgemeinschaft Wethau<strong>tal</strong>, Corseburger Weg 11, 06721<br />
Osterfeld, während der Dienststunden ersetzt werden. Die Auslegung<br />
im Rahmen der Bauleit- und Raumordnungsplanung erfolgt im Dienstgebäude<br />
der Außenstelle der Verwaltungsgemeinschaft Wethau<strong>tal</strong> in<br />
06618 Mertendorf, Naumburger Straße 23. Auf die Auslegung wird,<br />
unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung, im Heimatspiegel<br />
hingewiesen. Die Dauer der Auslegung beträgt zwei Wochen, soweit<br />
nichts anderes vorgeschrieben ist.<br />
(2) Die Bekanntmachung von Tagesordnung, Zeit und Ort öffentlicher<br />
Sitzungen erfolgt im Heimatspiegel.<br />
VI. Abschnitt<br />
Übergangs- und Schlussvorschriften<br />
§ <strong>16</strong><br />
Sprachliche Gleichstellung<br />
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher<br />
und männlicher Form.<br />
§ 17<br />
Inkrafttreten<br />
1. Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen<br />
Bekanntmachung in Kraft.<br />
2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Gemeinde<br />
Prießnitz vom 21.12.2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung<br />
vom 28.01.2008 außer Kraft.<br />
Prießnitz, 27.07.2009<br />
gez. Schütze<br />
Bürgermeister Siegel<br />
(im Original unterzeichnet und gesiegelt)<br />
Verfahrensvermerke:<br />
Die Hauptsatzung der Gemeinde Prießnitz wurde durch den Burgenlandkreis<br />
am 30.07.2009 unter dem Aktenzeichen<br />
151103/H/09.395 genehmigt. Die Veröffentlichung erfolgte am<br />
12.08.2009 im Amtsblatt der VGem Wethau<strong>tal</strong>, dem Heimatspiegel.<br />
Entschädigungssatzung<br />
der Gemeinde Prießnitz für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige<br />
Auf der Grundlage der §§ 6, 33, und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung<br />
für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993<br />
(GVBI. LSA, S. 568), in der derzeit gültigen Fassung, i. V. m. dem<br />
RdErl. des MI vom 17.12.2008 (MBI. LSA Nr. 47/2008 vom<br />
29.12.2008, S. 874) beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Prießnitz<br />
in seiner Sitzung am 27.07.2009 folgende Entschädigungssatzung<br />
der Gemeinde Prießnitz für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige:<br />
§ 1<br />
Grundsätze<br />
1. Die ehren<strong>amtl</strong>ich Tätigen der Gemeinde Prießnitz haben aufgrund<br />
der Gemeindeordnung und der entsprechenden Runderlasse<br />
des Innenministeriums Anspruch auf Entschädigung.<br />
2. Der Gemeinderat der Gemeinde Prießnitz regelt mit dieser Satzung<br />
die Entschädigung der ehren<strong>amtl</strong>ich Tätigen im Gemeinderat,<br />
in den Ausschüssen des Gemeinderates und in der Freiwilligen<br />
Feuerwehr. Weiterhin regelt er die Entschädigung für<br />
den Bürgermeister.<br />
§ 2<br />
Aufwandsentschädigungen für den Gemeinderat<br />
1. Die Aufwandsentschädigung für die Gemeinderäte und für Ausschussmitglieder<br />
wird als Sitzungsgeld gewährt.<br />
2. Das Sitzungsgeld wird in Höhe von<br />
22,00 €<br />
pro Gemeinderats- oder Ausschusssitzung gewährt.<br />
3. Die Aufwandsentschädigung wird bis zum 10. des beginnenden<br />
Quar<strong>tal</strong>s für das vergangene Quar<strong>tal</strong> gezahlt.<br />
§ 3<br />
Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister<br />
1. Die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters beträgt monatlich<br />
400,00 €.<br />
2. Ein Sitzungsgeld wird nicht gezahlt.<br />
§ 4<br />
Aufwandsentschädigung für den Stellvertreter des<br />
Bürgermeisters<br />
1. Im Falle der Verhinderung des ehren<strong>amtl</strong>ichen Bürgermeisters<br />
für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei<br />
Wochen kann dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung<br />
bis zur Höhe derjenigen des Vertretenen<br />
gewährt werden.<br />
2. Diese Aufwandsentschädigung wird nachträglich gezahlt.<br />
§ 5<br />
Aufwandsentschädigungen für die Freiwillige<br />
Feuerwehr<br />
1. Der Gemeindewehrleiter der Gemeinde Prießnitz erhält eine<br />
monatliche Aufwandsentschädigung von 100,00 €.<br />
2. Der Jugendfeuerwehrwart erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />
von 50,00 €.<br />
3. Im Falle der Vertretung des Wehrleiters für einen zusammenhängenden<br />
Zeitraum von mehr als 4 Wochen wird dem Stellvertreter<br />
die Aufwandsentschädigung gezahlt.<br />
4. Notwendige Auslagen für die büromäßige Erledigung der Aufgaben<br />
der laufenden Dienstgeschäfte sowie die gelegentliche<br />
Inanspruchnahme privater Räume zu dienstlichen Zwecken sind<br />
mit der Aufwandsentschädigung abgegolten.