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VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 32<br />

Nr. <strong>16</strong>/2009<br />

2. Der Bürgermeister stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde<br />

fest. Findet sich kein Einwohner zu Beginn der Fragestunde<br />

ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll<br />

auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.<br />

3. Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift<br />

berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen zu stellen.<br />

Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die<br />

in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen. Angelegenheiten der Tagesordnung<br />

können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein.<br />

Der Vorsitzende kann Ausnahmen zulassen.<br />

4. Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch<br />

den Bürgermeister. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die<br />

Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der<br />

Einwohner spätestens in der übernächsten ordentlichen Sitzung<br />

durch den Bürgermeister eine Antwort.<br />

§ 13<br />

Bürgerentscheid<br />

Ein Bürgerentscheid findet über wichtige Angelegenheiten der<br />

Gemeinde Prießnitz im Sinne vom § 26 Abs. 2 Satz 1 GO LSA statt.<br />

IV. Abschnitt<br />

Ehrenbürger<br />

§ 14<br />

Ehrenbürger<br />

Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes der<br />

Gemeinde bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten<br />

Mitglieder.<br />

V. Abschnitt<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

§ 15<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen<br />

die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der<br />

Verwaltungsgemeinschaft Wethau<strong>tal</strong>, dem Heimatspiegel. Sind Pläne<br />

Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekannt zu<br />

machende Angelegenheit oder Bestandteil einer bekannt zu machenden<br />

Angelegenheit, so kann diese durch Auslegung im Dienstgebäude<br />

der Verwaltungsgemeinschaft Wethau<strong>tal</strong>, Corseburger Weg 11, 06721<br />

Osterfeld, während der Dienststunden ersetzt werden. Die Auslegung<br />

im Rahmen der Bauleit- und Raumordnungsplanung erfolgt im Dienstgebäude<br />

der Außenstelle der Verwaltungsgemeinschaft Wethau<strong>tal</strong> in<br />

06618 Mertendorf, Naumburger Straße 23. Auf die Auslegung wird,<br />

unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung, im Heimatspiegel<br />

hingewiesen. Die Dauer der Auslegung beträgt zwei Wochen, soweit<br />

nichts anderes vorgeschrieben ist.<br />

(2) Die Bekanntmachung von Tagesordnung, Zeit und Ort öffentlicher<br />

Sitzungen erfolgt im Heimatspiegel.<br />

VI. Abschnitt<br />

Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

§ <strong>16</strong><br />

Sprachliche Gleichstellung<br />

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher<br />

und männlicher Form.<br />

§ 17<br />

Inkrafttreten<br />

1. Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen<br />

Bekanntmachung in Kraft.<br />

2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Gemeinde<br />

Prießnitz vom 21.12.2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung<br />

vom 28.01.2008 außer Kraft.<br />

Prießnitz, 27.07.2009<br />

gez. Schütze<br />

Bürgermeister Siegel<br />

(im Original unterzeichnet und gesiegelt)<br />

Verfahrensvermerke:<br />

Die Hauptsatzung der Gemeinde Prießnitz wurde durch den Burgenlandkreis<br />

am 30.07.2009 unter dem Aktenzeichen<br />

151103/H/09.395 genehmigt. Die Veröffentlichung erfolgte am<br />

12.08.2009 im Amtsblatt der VGem Wethau<strong>tal</strong>, dem Heimatspiegel.<br />

Entschädigungssatzung<br />

der Gemeinde Prießnitz für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige<br />

Auf der Grundlage der §§ 6, 33, und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung<br />

für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993<br />

(GVBI. LSA, S. 568), in der derzeit gültigen Fassung, i. V. m. dem<br />

RdErl. des MI vom 17.12.2008 (MBI. LSA Nr. 47/2008 vom<br />

29.12.2008, S. 874) beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Prießnitz<br />

in seiner Sitzung am 27.07.2009 folgende Entschädigungssatzung<br />

der Gemeinde Prießnitz für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige:<br />

§ 1<br />

Grundsätze<br />

1. Die ehren<strong>amtl</strong>ich Tätigen der Gemeinde Prießnitz haben aufgrund<br />

der Gemeindeordnung und der entsprechenden Runderlasse<br />

des Innenministeriums Anspruch auf Entschädigung.<br />

2. Der Gemeinderat der Gemeinde Prießnitz regelt mit dieser Satzung<br />

die Entschädigung der ehren<strong>amtl</strong>ich Tätigen im Gemeinderat,<br />

in den Ausschüssen des Gemeinderates und in der Freiwilligen<br />

Feuerwehr. Weiterhin regelt er die Entschädigung für<br />

den Bürgermeister.<br />

§ 2<br />

Aufwandsentschädigungen für den Gemeinderat<br />

1. Die Aufwandsentschädigung für die Gemeinderäte und für Ausschussmitglieder<br />

wird als Sitzungsgeld gewährt.<br />

2. Das Sitzungsgeld wird in Höhe von<br />

22,00 €<br />

pro Gemeinderats- oder Ausschusssitzung gewährt.<br />

3. Die Aufwandsentschädigung wird bis zum 10. des beginnenden<br />

Quar<strong>tal</strong>s für das vergangene Quar<strong>tal</strong> gezahlt.<br />

§ 3<br />

Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister<br />

1. Die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters beträgt monatlich<br />

400,00 €.<br />

2. Ein Sitzungsgeld wird nicht gezahlt.<br />

§ 4<br />

Aufwandsentschädigung für den Stellvertreter des<br />

Bürgermeisters<br />

1. Im Falle der Verhinderung des ehren<strong>amtl</strong>ichen Bürgermeisters<br />

für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei<br />

Wochen kann dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung<br />

bis zur Höhe derjenigen des Vertretenen<br />

gewährt werden.<br />

2. Diese Aufwandsentschädigung wird nachträglich gezahlt.<br />

§ 5<br />

Aufwandsentschädigungen für die Freiwillige<br />

Feuerwehr<br />

1. Der Gemeindewehrleiter der Gemeinde Prießnitz erhält eine<br />

monatliche Aufwandsentschädigung von 100,00 €.<br />

2. Der Jugendfeuerwehrwart erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />

von 50,00 €.<br />

3. Im Falle der Vertretung des Wehrleiters für einen zusammenhängenden<br />

Zeitraum von mehr als 4 Wochen wird dem Stellvertreter<br />

die Aufwandsentschädigung gezahlt.<br />

4. Notwendige Auslagen für die büromäßige Erledigung der Aufgaben<br />

der laufenden Dienstgeschäfte sowie die gelegentliche<br />

Inanspruchnahme privater Räume zu dienstlichen Zwecken sind<br />

mit der Aufwandsentschädigung abgegolten.

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