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VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 34<br />

Nr. <strong>16</strong>/2009<br />

§ 4<br />

Aufwandsentschädigung für den Stellvertreter des<br />

Bürgermeisters<br />

1. Im Falle der Verhinderung des ehren<strong>amtl</strong>ichen Bürgermeisters<br />

für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei<br />

Wochen kann dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung<br />

bis zur Höhe derjenigen des Vertretenen<br />

gewährt werden.<br />

2. Diese Aufwandsentschädigung wird nachträglich gezahlt.<br />

§ 5<br />

Aufwandsentschädigungen für die Freiwillige<br />

Feuerwehr<br />

1. Der Gemeindewehrleiter der Gemeinde Schönburg erhält eine<br />

monatliche Aufwandsentschädigung von 97,00 €<br />

2. Der Ortswehrleiter und der Jugendfeuerwehrwart erhält eine<br />

monatliche Aufwandsentschädigung von 48,00 €<br />

3. Ist der Ortswehrleiter bzw. der Jugendfeuerwehrwart gleichzeitig der<br />

Wehrleiter, wird keine zusätzliche Aufwandsentschädigung gezahlt.<br />

4. Im Falle der Vertretung des Wehrleiters und des Ortswehrleiters<br />

für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 4 Wochen<br />

wird dem Stellvertreter die Aufwandsentschädigung gezahlt.<br />

5. Notwendige bare Auslagen für die büromäßige Erledigung der<br />

laufenden Dienstgeschäfte sowie die gelegentliche Inanspruchnahme<br />

privater Räume zu dienstlichen Zwecken sind mit<br />

der Aufwandsentschädigung abgegolten.<br />

§ 6<br />

Zahlung und Wegfall der Aufwandsentschädigung<br />

1. Pauschalbeträge werden monatlich im Voraus bezahlt.<br />

2. Sitzungsgeld wird bis zum 10. des beginnenden Quar<strong>tal</strong>s für<br />

das vergangene Quar<strong>tal</strong> gezahlt.<br />

3. Entsteht oder entfällt der Anspruch für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige während<br />

eines Kalendermonats, wird die pauschale Aufwandsentschädigung<br />

für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um<br />

ein Dreißigstel gekürzt.<br />

4. Übt der ehren<strong>amtl</strong>iche Bürgermeister seine Tätigkeit länger als<br />

einen Monat nicht aus, so entfällt danach der Anspruch auf Zahlung<br />

der Aufwandsentschädigung.<br />

5. Ist der ehren<strong>amtl</strong>ich tätige Bürgermeister verhindert, seine Tätigkeit<br />

auszuüben, so hat er dies dem Gemeinderat unverzüglich<br />

bekannt zu geben. Gleiches gilt für die Wiederaufnahme seiner<br />

Dienstgeschäfte.<br />

§ 7<br />

Ersatz des Verdienstausfalles<br />

1. Neben der Aufwandsentschädigung besteht Anspruch auf Verdienstausfall.<br />

2. Nichtselbstständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene<br />

Verdienstausfall ersetzt.<br />

3. Selbstständigen, Hausfrauen usw. wird der tatsächlich entstandene<br />

und nachgewiesene Verdienstausfall mit einem Stundensatz<br />

von maximal 12,00 € ersetzt.<br />

4. Der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil<br />

wird erstattet, soweit dieser zulasten des Entschädigungsberechtigten<br />

an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.<br />

5. Erstattungen nach den Absätzen 2 - 4 werden nur auf Antrag<br />

gewährt.<br />

§ 8<br />

Auslagenersatz<br />

Notwendige Auslagen werden frühestens im darauf folgenden Kalendermonat<br />

auf Antrag erstattet. Dem Antrag sind die Belege beizufügen.<br />

§ 9<br />

Dienstreisen, Studienreisen<br />

1. Bei Dienstreisen erhalten ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige eine Reisekostenvergütung<br />

nach den für haupt<strong>amtl</strong>iche Beamte des Landes geltenden<br />

Grundsätzen. Dabei ist die Reisekostenstufe B anzuwenden.<br />

2. Dienstgänge im Bereich der Gemeinde sind mit der Zahlung der<br />

Aufwandsentschädigung abgegolten.<br />

§ 10<br />

Sprachliche Gleichstellung<br />

Personen- und Funktionsbezeichnung gelten jeweils in weiblicher<br />

und männlicher Form.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

1. Diese Satzung tritt am 01. Juli 2009 in Kraft.<br />

2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Entschädigungssatzung der<br />

Gemeinde Schönburg vom 29.04.2003 in der Fassung der 1.<br />

Änderungssatzung vom 05.12.2006 außer Kraft.<br />

Schönburg, 08.07.2009<br />

gez. Prüfer<br />

Bürgermeister Siegel<br />

(im Original unterzeichnet und gesiegelt)<br />

Hauptsatzung der Gemeinde Schönburg<br />

Aufgrund der §§ 6, 7 und 44 Abs. 3 Ziff. 1. Gemeindeordnung für das Land<br />

Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBI. LSA S. 568) in der zurzeit<br />

gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Schönburg in<br />

seiner Sitzung am 07.07.2009 folgende Hauptsatzung beschlossen:<br />

I. Abschnitt<br />

Benennung und Hoheitszeichen<br />

§ 1<br />

Name, Bezeichnung<br />

Die Gemeinde führt die Bezeichnung „Gemeinde Schönburg“. Sie besteht<br />

aus den Ortsteilen Schönburg, Possenhain, Weichau und Kroppen<strong>tal</strong>.<br />

§ 2<br />

Dienstsiegel<br />

1. Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung<br />

beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Die Umschrift<br />

lautet: Gemeinde Schönburg Burgenlandkreis.<br />

II. Abschnitt<br />

Organe<br />

§ 3<br />

Vorsitz des Gemeinderates<br />

1. Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates.<br />

2. Der Gemeinderat wählt gem. § 54 Abs. 3 GO LSA für die Dauer der<br />

Wahlperiode aus der Mitte des Gemeinderates einen Stellvertreter<br />

des Bürgermeisters für den Verhinderungsfall. Er vertritt den Bürgermeister<br />

auch in der Funktion des Vorsitzenden des Gemeinderates.<br />

3. Ist auch der Stellvertreter des Bürgermeisters verhindert, führt das<br />

an Jahren älteste anwesende Gemeinderatsmitglied den Vorsitz.<br />

4. Der stellvertretende Bürgermeister kann abgewählt werden. Eine<br />

Nachwahl hat unverzüglich stattzufinden.<br />

§ 4<br />

Ausschüsse des Gemeinderates<br />

Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben keine ständigen<br />

Ausschüsse<br />

§ 5<br />

Zuständigkeit des Gemeinderates<br />

Der Gemeinderat entscheidet über<br />

1. die Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen<br />

Ausgaben im Sinne des § 44 Abs. 3 Nr. 4 GO LSA, wenn der<br />

Vermögenswert im Einzelfall 2.500,00 € übersteigt, sie unabweisbar<br />

sind und die Deckung gewährleistet ist.<br />

2. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 44 Abs. 3 Ziff. 7, 10, 13 und <strong>16</strong><br />

GO LSA, wenn der Vermögenswert 5.000,00 € übersteigt.<br />

§ 6<br />

Geschäftsordnung<br />

Das Verfahren im Gemeinderat wird durch eine vom Gemeinderat<br />

zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.

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