wethau tal_amtl_16
wethau tal_amtl_16
wethau tal_amtl_16
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 34<br />
Nr. <strong>16</strong>/2009<br />
§ 4<br />
Aufwandsentschädigung für den Stellvertreter des<br />
Bürgermeisters<br />
1. Im Falle der Verhinderung des ehren<strong>amtl</strong>ichen Bürgermeisters<br />
für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei<br />
Wochen kann dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung<br />
bis zur Höhe derjenigen des Vertretenen<br />
gewährt werden.<br />
2. Diese Aufwandsentschädigung wird nachträglich gezahlt.<br />
§ 5<br />
Aufwandsentschädigungen für die Freiwillige<br />
Feuerwehr<br />
1. Der Gemeindewehrleiter der Gemeinde Schönburg erhält eine<br />
monatliche Aufwandsentschädigung von 97,00 €<br />
2. Der Ortswehrleiter und der Jugendfeuerwehrwart erhält eine<br />
monatliche Aufwandsentschädigung von 48,00 €<br />
3. Ist der Ortswehrleiter bzw. der Jugendfeuerwehrwart gleichzeitig der<br />
Wehrleiter, wird keine zusätzliche Aufwandsentschädigung gezahlt.<br />
4. Im Falle der Vertretung des Wehrleiters und des Ortswehrleiters<br />
für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 4 Wochen<br />
wird dem Stellvertreter die Aufwandsentschädigung gezahlt.<br />
5. Notwendige bare Auslagen für die büromäßige Erledigung der<br />
laufenden Dienstgeschäfte sowie die gelegentliche Inanspruchnahme<br />
privater Räume zu dienstlichen Zwecken sind mit<br />
der Aufwandsentschädigung abgegolten.<br />
§ 6<br />
Zahlung und Wegfall der Aufwandsentschädigung<br />
1. Pauschalbeträge werden monatlich im Voraus bezahlt.<br />
2. Sitzungsgeld wird bis zum 10. des beginnenden Quar<strong>tal</strong>s für<br />
das vergangene Quar<strong>tal</strong> gezahlt.<br />
3. Entsteht oder entfällt der Anspruch für ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige während<br />
eines Kalendermonats, wird die pauschale Aufwandsentschädigung<br />
für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um<br />
ein Dreißigstel gekürzt.<br />
4. Übt der ehren<strong>amtl</strong>iche Bürgermeister seine Tätigkeit länger als<br />
einen Monat nicht aus, so entfällt danach der Anspruch auf Zahlung<br />
der Aufwandsentschädigung.<br />
5. Ist der ehren<strong>amtl</strong>ich tätige Bürgermeister verhindert, seine Tätigkeit<br />
auszuüben, so hat er dies dem Gemeinderat unverzüglich<br />
bekannt zu geben. Gleiches gilt für die Wiederaufnahme seiner<br />
Dienstgeschäfte.<br />
§ 7<br />
Ersatz des Verdienstausfalles<br />
1. Neben der Aufwandsentschädigung besteht Anspruch auf Verdienstausfall.<br />
2. Nichtselbstständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene<br />
Verdienstausfall ersetzt.<br />
3. Selbstständigen, Hausfrauen usw. wird der tatsächlich entstandene<br />
und nachgewiesene Verdienstausfall mit einem Stundensatz<br />
von maximal 12,00 € ersetzt.<br />
4. Der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil<br />
wird erstattet, soweit dieser zulasten des Entschädigungsberechtigten<br />
an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.<br />
5. Erstattungen nach den Absätzen 2 - 4 werden nur auf Antrag<br />
gewährt.<br />
§ 8<br />
Auslagenersatz<br />
Notwendige Auslagen werden frühestens im darauf folgenden Kalendermonat<br />
auf Antrag erstattet. Dem Antrag sind die Belege beizufügen.<br />
§ 9<br />
Dienstreisen, Studienreisen<br />
1. Bei Dienstreisen erhalten ehren<strong>amtl</strong>ich Tätige eine Reisekostenvergütung<br />
nach den für haupt<strong>amtl</strong>iche Beamte des Landes geltenden<br />
Grundsätzen. Dabei ist die Reisekostenstufe B anzuwenden.<br />
2. Dienstgänge im Bereich der Gemeinde sind mit der Zahlung der<br />
Aufwandsentschädigung abgegolten.<br />
§ 10<br />
Sprachliche Gleichstellung<br />
Personen- und Funktionsbezeichnung gelten jeweils in weiblicher<br />
und männlicher Form.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
1. Diese Satzung tritt am 01. Juli 2009 in Kraft.<br />
2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Entschädigungssatzung der<br />
Gemeinde Schönburg vom 29.04.2003 in der Fassung der 1.<br />
Änderungssatzung vom 05.12.2006 außer Kraft.<br />
Schönburg, 08.07.2009<br />
gez. Prüfer<br />
Bürgermeister Siegel<br />
(im Original unterzeichnet und gesiegelt)<br />
Hauptsatzung der Gemeinde Schönburg<br />
Aufgrund der §§ 6, 7 und 44 Abs. 3 Ziff. 1. Gemeindeordnung für das Land<br />
Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBI. LSA S. 568) in der zurzeit<br />
gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Schönburg in<br />
seiner Sitzung am 07.07.2009 folgende Hauptsatzung beschlossen:<br />
I. Abschnitt<br />
Benennung und Hoheitszeichen<br />
§ 1<br />
Name, Bezeichnung<br />
Die Gemeinde führt die Bezeichnung „Gemeinde Schönburg“. Sie besteht<br />
aus den Ortsteilen Schönburg, Possenhain, Weichau und Kroppen<strong>tal</strong>.<br />
§ 2<br />
Dienstsiegel<br />
1. Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung<br />
beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Die Umschrift<br />
lautet: Gemeinde Schönburg Burgenlandkreis.<br />
II. Abschnitt<br />
Organe<br />
§ 3<br />
Vorsitz des Gemeinderates<br />
1. Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates.<br />
2. Der Gemeinderat wählt gem. § 54 Abs. 3 GO LSA für die Dauer der<br />
Wahlperiode aus der Mitte des Gemeinderates einen Stellvertreter<br />
des Bürgermeisters für den Verhinderungsfall. Er vertritt den Bürgermeister<br />
auch in der Funktion des Vorsitzenden des Gemeinderates.<br />
3. Ist auch der Stellvertreter des Bürgermeisters verhindert, führt das<br />
an Jahren älteste anwesende Gemeinderatsmitglied den Vorsitz.<br />
4. Der stellvertretende Bürgermeister kann abgewählt werden. Eine<br />
Nachwahl hat unverzüglich stattzufinden.<br />
§ 4<br />
Ausschüsse des Gemeinderates<br />
Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben keine ständigen<br />
Ausschüsse<br />
§ 5<br />
Zuständigkeit des Gemeinderates<br />
Der Gemeinderat entscheidet über<br />
1. die Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen<br />
Ausgaben im Sinne des § 44 Abs. 3 Nr. 4 GO LSA, wenn der<br />
Vermögenswert im Einzelfall 2.500,00 € übersteigt, sie unabweisbar<br />
sind und die Deckung gewährleistet ist.<br />
2. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 44 Abs. 3 Ziff. 7, 10, 13 und <strong>16</strong><br />
GO LSA, wenn der Vermögenswert 5.000,00 € übersteigt.<br />
§ 6<br />
Geschäftsordnung<br />
Das Verfahren im Gemeinderat wird durch eine vom Gemeinderat<br />
zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.