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VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 26<br />
Nr. <strong>16</strong>/2009<br />
II. Abschnitt<br />
Organe<br />
§ 3<br />
Vorsitz im Gemeinderat<br />
1. Vorsitzender des Gemeinderates ist der Bürgermeister.<br />
2. Stellvertretender Vorsitzender des Gemeinderates ist der Stellvertreter<br />
des Bürgermeisters.<br />
§ 4<br />
Ausschüsse<br />
1. Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben folgenden<br />
ständigen Ausschuss:<br />
- Wirtschaftsausschuss<br />
2. Der Wirtschaftsausschuss besteht aus 3 Gemeinderäten und<br />
dem Bürgermeister als Vorsitzenden.<br />
3. Der Wirtschaftsausschuss ist im Sinne des § 48 GO LSA beratender<br />
Ausschuss.<br />
4. Die Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses erfolgt<br />
gemäß § 46 GO LSA.<br />
§ 5<br />
Geschäftsordnung<br />
Das Verfahren im Gemeinderat und in den Ausschüssen wird durch eine<br />
vom Gemeinderat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.<br />
§ 6<br />
Entschädigung<br />
Die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates und der übrigen<br />
Ausschüsse wird in einer gesonderten Entschädigungssatzung<br />
geregelt.<br />
§ 7<br />
Bürgermeister<br />
1. Der Bürgermeister entscheidet über alle Angelegenheiten, die<br />
nicht zur ausschließlichen Kompetenz des Gemeinderates gemäß<br />
§ 44 Abs. 3 GO LSA gehören.<br />
2. Rechtsgeschäfte in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises,<br />
die einen Vermögenswert von 10.000,00 € nicht übersteigen,<br />
sind Geschäfte der laufenden Verwaltung.<br />
3. Der Bürgermeister entscheidet über die Genehmigung über- und<br />
außerplanmäßiger Ausgaben, deren Umfang einen Wert von<br />
5.000,00 € für jede Angelegenheit nicht übersteigt.“<br />
4. Der Bürgermeister ist ehren<strong>amtl</strong>ich tätig.<br />
§ 8<br />
Vertretung des Bürgermeisters<br />
Der Gemeinderat wählt gem. § 64 GO LSA ein Mitglied des Gemeinderates<br />
als Vertreter des Bürgermeisters für den Verhinderungsfall.<br />
§ 9<br />
Vorbereitung der Bürgermeisterwahl<br />
Der Gemeinderat entscheidet über die Zulässigkeit der für die Wahl<br />
zum Bürgermeister eingegangenen Bewerbungen auf der Grundlage<br />
der geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung und des Kommunalwahlgesetzes.<br />
III. Abschnitt<br />
Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner<br />
§ 10<br />
Unterrichtung der Einwohner und Bürger<br />
1. Einwohnerversammlungen ruft der Bürgermeister im Einvernehmen<br />
mit dem Gemeinderat ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände<br />
sowie Ort und Zeit der Verans<strong>tal</strong>tung fest. Die Einladung<br />
ist ortsüblich bekannt zu machen und soll in der Regel 10 Tage<br />
vor Beginn der Verans<strong>tal</strong>tung erfolgen. Die Einladungsfrist kann<br />
bei besonderer Dringlichkeit auf 3 Tage verkürzt werden. Die Einwohnerversammlung<br />
soll jährlich einmal einberufen werden.<br />
2. Der Gemeinderat ist über den Ablauf der Einwohnerversammlung<br />
und wesentliche Ergebnisse in seiner nächsten Sitzung zu<br />
unterrichten.<br />
§ 11<br />
Einwohnerfragestunde<br />
1. Der Gemeinderat hält nach Maßgabe des Bedarfs mindestens<br />
zweimal jährlich, vor Beginn ordentlicher öffentlicher Sitzungen<br />
eine Einwohnerfragestunde ab. Der Bürgermeister kann in der<br />
Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde auf einen<br />
anderen Zeitpunkt legen.<br />
2. Der Bürgermeister stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde<br />
fest. Findet sich kein Bürger zu Beginn der Fragestunde<br />
ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf<br />
höchstens 45 Minuten begrenzt sein.<br />
3. Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens berechtigt,<br />
höchstens 2 Fragen und je 2 Zusatzfragen zu stellen. Zugelassen<br />
werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die<br />
Zuständigkeit der Gemeinde fallen.<br />
Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand<br />
der Einwohnerfragestunde sein.<br />
4. Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch<br />
den Bürgermeister. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die<br />
Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der<br />
Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb von sechs<br />
Wochen gegebenenfalls als Zwischenbescheid erteilt werden<br />
muss.<br />
§ 12<br />
Bürgerentscheid<br />
Ein Bürgerentscheid kommt ausschließlich für wichtige Angelegenheiten<br />
der Gemeinde im Sinne von § 26 Abs. 2 Ziff. 1. - 4. GO<br />
LSA in Betracht.<br />
IV. Abschnitt<br />
Ehrenbürger<br />
§ 13<br />
Ehrenbürger<br />
Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechts der Gemeinde<br />
bedarf einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder.<br />
V. Abschnitt<br />
Ortschaftsverfassung<br />
§ 14<br />
Ortschaftsverfassung<br />
1. In folgenden Ortschaften wird die Ortschaftsverfassung gemäß<br />
§ 86 ff. GO LSA eingeführt:<br />
1. Kleinhelmsdorf<br />
2. Roda<br />
3. Weickelsdorf<br />
2 Die Zahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten wird wie folgt festgelegt:<br />
1. Ortsteil Kleinhelmsdorf 4 Mitglieder<br />
2. Ortsteil Roda 4 Mitglieder<br />
3. Ortsteil Weickelsdorf 4 Mitglieder<br />
3 Der Ortschaftsrat der betreffenden Ortschaft ist zu wichtigen<br />
Angelegenheiten gem. § 87 (1) GO LSA vor der Beschlussfassung<br />
im Gemeinderat zu hören.<br />
4 Den Ortschaftsräten werden über die in § 87 Abs. 1 GO LSA<br />
genannten Angelegenheiten hinaus folgende weitere Aufgaben<br />
zur Erledigung übertragen:<br />
a. die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums,<br />
b. die Förderung der örtlichen Vereinigungen,<br />
c. Pflege vorhandener Partnerschaften,<br />
d. Glückwunschbesuche (Geburtstage, Hochzeiten u. a.).<br />
5 Den Ortschaftsräten wird ferner ein Mitspracherecht bei der Ausges<strong>tal</strong>tung,<br />
Unterhaltung und Benutzung von öffentlichen Einrichtungen<br />
einschließlich Gemeindestraßen sowie bei der Fest-