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VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 26<br />

Nr. <strong>16</strong>/2009<br />

II. Abschnitt<br />

Organe<br />

§ 3<br />

Vorsitz im Gemeinderat<br />

1. Vorsitzender des Gemeinderates ist der Bürgermeister.<br />

2. Stellvertretender Vorsitzender des Gemeinderates ist der Stellvertreter<br />

des Bürgermeisters.<br />

§ 4<br />

Ausschüsse<br />

1. Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben folgenden<br />

ständigen Ausschuss:<br />

- Wirtschaftsausschuss<br />

2. Der Wirtschaftsausschuss besteht aus 3 Gemeinderäten und<br />

dem Bürgermeister als Vorsitzenden.<br />

3. Der Wirtschaftsausschuss ist im Sinne des § 48 GO LSA beratender<br />

Ausschuss.<br />

4. Die Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses erfolgt<br />

gemäß § 46 GO LSA.<br />

§ 5<br />

Geschäftsordnung<br />

Das Verfahren im Gemeinderat und in den Ausschüssen wird durch eine<br />

vom Gemeinderat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.<br />

§ 6<br />

Entschädigung<br />

Die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates und der übrigen<br />

Ausschüsse wird in einer gesonderten Entschädigungssatzung<br />

geregelt.<br />

§ 7<br />

Bürgermeister<br />

1. Der Bürgermeister entscheidet über alle Angelegenheiten, die<br />

nicht zur ausschließlichen Kompetenz des Gemeinderates gemäß<br />

§ 44 Abs. 3 GO LSA gehören.<br />

2. Rechtsgeschäfte in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises,<br />

die einen Vermögenswert von 10.000,00 € nicht übersteigen,<br />

sind Geschäfte der laufenden Verwaltung.<br />

3. Der Bürgermeister entscheidet über die Genehmigung über- und<br />

außerplanmäßiger Ausgaben, deren Umfang einen Wert von<br />

5.000,00 € für jede Angelegenheit nicht übersteigt.“<br />

4. Der Bürgermeister ist ehren<strong>amtl</strong>ich tätig.<br />

§ 8<br />

Vertretung des Bürgermeisters<br />

Der Gemeinderat wählt gem. § 64 GO LSA ein Mitglied des Gemeinderates<br />

als Vertreter des Bürgermeisters für den Verhinderungsfall.<br />

§ 9<br />

Vorbereitung der Bürgermeisterwahl<br />

Der Gemeinderat entscheidet über die Zulässigkeit der für die Wahl<br />

zum Bürgermeister eingegangenen Bewerbungen auf der Grundlage<br />

der geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung und des Kommunalwahlgesetzes.<br />

III. Abschnitt<br />

Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner<br />

§ 10<br />

Unterrichtung der Einwohner und Bürger<br />

1. Einwohnerversammlungen ruft der Bürgermeister im Einvernehmen<br />

mit dem Gemeinderat ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände<br />

sowie Ort und Zeit der Verans<strong>tal</strong>tung fest. Die Einladung<br />

ist ortsüblich bekannt zu machen und soll in der Regel 10 Tage<br />

vor Beginn der Verans<strong>tal</strong>tung erfolgen. Die Einladungsfrist kann<br />

bei besonderer Dringlichkeit auf 3 Tage verkürzt werden. Die Einwohnerversammlung<br />

soll jährlich einmal einberufen werden.<br />

2. Der Gemeinderat ist über den Ablauf der Einwohnerversammlung<br />

und wesentliche Ergebnisse in seiner nächsten Sitzung zu<br />

unterrichten.<br />

§ 11<br />

Einwohnerfragestunde<br />

1. Der Gemeinderat hält nach Maßgabe des Bedarfs mindestens<br />

zweimal jährlich, vor Beginn ordentlicher öffentlicher Sitzungen<br />

eine Einwohnerfragestunde ab. Der Bürgermeister kann in der<br />

Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde auf einen<br />

anderen Zeitpunkt legen.<br />

2. Der Bürgermeister stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde<br />

fest. Findet sich kein Bürger zu Beginn der Fragestunde<br />

ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf<br />

höchstens 45 Minuten begrenzt sein.<br />

3. Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens berechtigt,<br />

höchstens 2 Fragen und je 2 Zusatzfragen zu stellen. Zugelassen<br />

werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die<br />

Zuständigkeit der Gemeinde fallen.<br />

Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand<br />

der Einwohnerfragestunde sein.<br />

4. Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch<br />

den Bürgermeister. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die<br />

Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der<br />

Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb von sechs<br />

Wochen gegebenenfalls als Zwischenbescheid erteilt werden<br />

muss.<br />

§ 12<br />

Bürgerentscheid<br />

Ein Bürgerentscheid kommt ausschließlich für wichtige Angelegenheiten<br />

der Gemeinde im Sinne von § 26 Abs. 2 Ziff. 1. - 4. GO<br />

LSA in Betracht.<br />

IV. Abschnitt<br />

Ehrenbürger<br />

§ 13<br />

Ehrenbürger<br />

Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechts der Gemeinde<br />

bedarf einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder.<br />

V. Abschnitt<br />

Ortschaftsverfassung<br />

§ 14<br />

Ortschaftsverfassung<br />

1. In folgenden Ortschaften wird die Ortschaftsverfassung gemäß<br />

§ 86 ff. GO LSA eingeführt:<br />

1. Kleinhelmsdorf<br />

2. Roda<br />

3. Weickelsdorf<br />

2 Die Zahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten wird wie folgt festgelegt:<br />

1. Ortsteil Kleinhelmsdorf 4 Mitglieder<br />

2. Ortsteil Roda 4 Mitglieder<br />

3. Ortsteil Weickelsdorf 4 Mitglieder<br />

3 Der Ortschaftsrat der betreffenden Ortschaft ist zu wichtigen<br />

Angelegenheiten gem. § 87 (1) GO LSA vor der Beschlussfassung<br />

im Gemeinderat zu hören.<br />

4 Den Ortschaftsräten werden über die in § 87 Abs. 1 GO LSA<br />

genannten Angelegenheiten hinaus folgende weitere Aufgaben<br />

zur Erledigung übertragen:<br />

a. die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums,<br />

b. die Förderung der örtlichen Vereinigungen,<br />

c. Pflege vorhandener Partnerschaften,<br />

d. Glückwunschbesuche (Geburtstage, Hochzeiten u. a.).<br />

5 Den Ortschaftsräten wird ferner ein Mitspracherecht bei der Ausges<strong>tal</strong>tung,<br />

Unterhaltung und Benutzung von öffentlichen Einrichtungen<br />

einschließlich Gemeindestraßen sowie bei der Fest-

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