wethau tal_amtl_06
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VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 6<br />
Nr. 6/2008<br />
4. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 27.02.2008<br />
5. Bericht des Bürgermeisters<br />
6. Anfragen zum Bericht des Bürgermeisters<br />
7. Beschluss über die Durchführung einer Bürgeranhörung gemäß<br />
§ 55 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt am<br />
29.<strong>06</strong>.2008<br />
8. Beratung Haushalt 2008<br />
9. Aufstellung einer Prioritätenliste zur Verwendung der Investitionshilfen<br />
10. Einwohnerfragestunde<br />
11. Anfragen und Anregungen<br />
12. Schließung der Sitzung<br />
Der Sitzungstermin wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Mit freundlichem Gruß<br />
gez. Voß<br />
Bürgermeister<br />
(im Original unterzeichnet)<br />
AZV Osterfeld<br />
Aufgrund der §§ 9 und 16 des Gesetzes über die kommunale<br />
Gemeinschaftsarbeit LSA in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 26.02.1998 (GVBI. S. 81) in der derzeit gültigen Fassung in<br />
Verbindung mit den §§ 6, 8, 44 und 91 der Gemeindeordnung<br />
LSA vom 05.10.1993 (GVBI. S. 568) in der derzeit gültigen Fassung,<br />
§ 5 des Kommunalabgabengesetzs LSA in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBI. S. 405) in der derzeit<br />
gültigen Fassung und der §§ 150 und 151 des Wassergesetzes<br />
LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.20<strong>06</strong> (GVBI.<br />
S. 248) in der derzeit gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung<br />
des Abwasserzweckverbandes Osterfeld in der Sitzung<br />
am 17.12.2007 folgende Satzung beschlossen:<br />
Satzung<br />
über die Ausführung, den Betrieb und die<br />
Unterhaltung sowie die mobile Entsorgung von<br />
dezentralen Grundstücksentwässerungsanlagen und<br />
über die Erhebung von Gebühren (Fäkaliensatzung)<br />
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
(1) Der AZV Osterfeld betreibt in seinem Verbandsgebiet die mobile<br />
Entsorgung der abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen<br />
für häusliches Schmutzwasser (Grundstücksentwässerungsanlagen)<br />
als öffentliche Einrichtung.<br />
(2) Die mobile Entsorgung umfasst die Entleerung von Fäkalwasser<br />
aus abflusslosen Sammelgruben, die Entleerung von Fäkalschlamm<br />
aus Kleinkläranlagen, den Transport der Fäkalien und<br />
des Fäkalwassers zu einer Kläranlage, die der AZV Osterfeld<br />
bestimmt, sowie die Behandlung der Anlageninhalte nach den<br />
allgemein anerkannten Regeln der Technik. Zur Durchführung der<br />
mobilen Entsorgung kann sich der AZV Osterfeld Dritter als Erfüllungsgehilfen<br />
bedienen.<br />
(3) Soweit sich die Bestimmungen dieser Satzung auf den Grundstückseigentümer<br />
beziehen, gelten die Regelungen entsprechend<br />
auch für Erbbauberechtigte oder ähnliche zur Nutzung eines<br />
Grundstücks dinglich Berechtigte (Nutzungsberechtigte) oder<br />
Nutzer nach § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September<br />
1994 (BGBl. I S. 2457).<br />
(4) Die mobile Entsorgung berührt nicht die Verantwortlichkeit der<br />
Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer<br />
und Nutzungsberechtigten im Sinne des Wohneigentumsgesetzes<br />
sowie aller sonstigen zum Besitz eines Grundstücks<br />
dinglich Berechtigten für den ordnungsgemäßen Zustand, Betrieb<br />
und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage sowie<br />
der bau- und wasserrechtlichen Vorschriften.<br />
(5) Durch die Satzung wird die Entleerung von Sammelgruben mit<br />
tierischen Fäkalien, beweglichen Abwasserbehältnissen, Leichtflüssigkeitsabscheidern<br />
und Fettabscheidern nicht geregelt.<br />
§ 2<br />
Begriffsbestimmungen<br />
(1) Schmutzwasser im Sinne dieser Satzung ist das durch häuslichen,<br />
gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften<br />
verändertes Wasser.<br />
(2) Ablusslose Sammelgruben sind dichte Behälter zum schadlosen<br />
Sammeln von Schmutzwasser für die spätere Behandlung<br />
in einer Schmutzwasserbehandlungsanlage ohne das Teile dieses<br />
Schmutzwassers einer Versickerung zugeführt werden.<br />
(3) Kleinkläranlage sind Anlagen zur Behandlung von häuslichem<br />
Schmutzwasser entsprechend der DIN 4261 Teil 1 und 2.<br />
(4) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen<br />
zur Ableitung, Vorbehandlung, Speicherung und evtl. Reinigung<br />
von Schmutzwasser auf dem Grundstück des Grundstückseigentümers.<br />
(5) Grundstück ist, unabhängig von der Eintragung im Grundbuch<br />
jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige<br />
wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf dem Grundstück<br />
mehrere bauliche Anlagen, so kann der AZV Osterfeld für jede<br />
dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften<br />
dieser Satzung verlangen.<br />
(6) Fachkundige sind Fachbetriebe, deren Mitarbeiter aufgrund<br />
ihrer Berufsbildung und die Teilnahme an einschlägigen Qualifizierungsmaßnahmen<br />
über die notwendige Qualifikation für den<br />
Betrieb und die Wartung von Kleinkläranlagen verfügen.<br />
(7) Gartengrundstücke sind Grundstücke in Kleingartenanlagen<br />
oder in Gartengemeinschaften die keine Wohngrundstücke sind.<br />
§ 3<br />
Anschluss- und Benutzungsrecht<br />
(1) Jeder Grundstückseigentümer eines im Gebiet des AZV Osterfeld<br />
liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen<br />
in dieser Satzung berechtigt, von dem AZV Osterfeld die<br />
mobile Entsorgung seiner Grundstücksentwässerungsanlage und<br />
die Übernahme des Inhalts zu verlangen.<br />
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auf solche<br />
Grundstücke, auf denen das dort anfallende Abwasser nicht<br />
in die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung<br />
des AZV Osterfeld eingeleitet werden kann.<br />
(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht, wenn der<br />
Inhalt der abflusslosen Sammelgrube oder Kleinkläranlage wegen<br />
seiner Art und Menge bzw. aus technischen Gründen oder wegen<br />
unverhältnismäßig hohen technischen Aufwandes nicht übernommen<br />
werden kann.<br />
§ 4<br />
Anschluss- und Benutzungszwang<br />
(1) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die mobile Entsorgung<br />
seiner abflusslosen Sammelgrube oder Kleinkläranlage<br />
ausschließlich durch den AZV Osterfeld oder seiner Beauftragten<br />
durchführen zu lassen und den zu entsorgenden Inhalt dem AZV<br />
Osterfeld oder seiner Beauftragten zu überlassen.<br />
(2) Auf Grundstücken, die an die mobile Entsorgung angeschlossen<br />
sind, ist das gesamte Schmutzwasser der abflusslosen Sammelgrube<br />
oder Kleinkläranlage zuzuführen und gemäß § 11 dieser<br />
Satzung der mobilen öffentlichen Entsorgung zu überlassen.