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VGem. Wethau<strong>tal</strong> Seite 6<br />

Nr. 6/2008<br />

4. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 27.02.2008<br />

5. Bericht des Bürgermeisters<br />

6. Anfragen zum Bericht des Bürgermeisters<br />

7. Beschluss über die Durchführung einer Bürgeranhörung gemäß<br />

§ 55 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt am<br />

29.<strong>06</strong>.2008<br />

8. Beratung Haushalt 2008<br />

9. Aufstellung einer Prioritätenliste zur Verwendung der Investitionshilfen<br />

10. Einwohnerfragestunde<br />

11. Anfragen und Anregungen<br />

12. Schließung der Sitzung<br />

Der Sitzungstermin wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Mit freundlichem Gruß<br />

gez. Voß<br />

Bürgermeister<br />

(im Original unterzeichnet)<br />

AZV Osterfeld<br />

Aufgrund der §§ 9 und 16 des Gesetzes über die kommunale<br />

Gemeinschaftsarbeit LSA in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 26.02.1998 (GVBI. S. 81) in der derzeit gültigen Fassung in<br />

Verbindung mit den §§ 6, 8, 44 und 91 der Gemeindeordnung<br />

LSA vom 05.10.1993 (GVBI. S. 568) in der derzeit gültigen Fassung,<br />

§ 5 des Kommunalabgabengesetzs LSA in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBI. S. 405) in der derzeit<br />

gültigen Fassung und der §§ 150 und 151 des Wassergesetzes<br />

LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.20<strong>06</strong> (GVBI.<br />

S. 248) in der derzeit gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung<br />

des Abwasserzweckverbandes Osterfeld in der Sitzung<br />

am 17.12.2007 folgende Satzung beschlossen:<br />

Satzung<br />

über die Ausführung, den Betrieb und die<br />

Unterhaltung sowie die mobile Entsorgung von<br />

dezentralen Grundstücksentwässerungsanlagen und<br />

über die Erhebung von Gebühren (Fäkaliensatzung)<br />

1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

(1) Der AZV Osterfeld betreibt in seinem Verbandsgebiet die mobile<br />

Entsorgung der abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen<br />

für häusliches Schmutzwasser (Grundstücksentwässerungsanlagen)<br />

als öffentliche Einrichtung.<br />

(2) Die mobile Entsorgung umfasst die Entleerung von Fäkalwasser<br />

aus abflusslosen Sammelgruben, die Entleerung von Fäkalschlamm<br />

aus Kleinkläranlagen, den Transport der Fäkalien und<br />

des Fäkalwassers zu einer Kläranlage, die der AZV Osterfeld<br />

bestimmt, sowie die Behandlung der Anlageninhalte nach den<br />

allgemein anerkannten Regeln der Technik. Zur Durchführung der<br />

mobilen Entsorgung kann sich der AZV Osterfeld Dritter als Erfüllungsgehilfen<br />

bedienen.<br />

(3) Soweit sich die Bestimmungen dieser Satzung auf den Grundstückseigentümer<br />

beziehen, gelten die Regelungen entsprechend<br />

auch für Erbbauberechtigte oder ähnliche zur Nutzung eines<br />

Grundstücks dinglich Berechtigte (Nutzungsberechtigte) oder<br />

Nutzer nach § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September<br />

1994 (BGBl. I S. 2457).<br />

(4) Die mobile Entsorgung berührt nicht die Verantwortlichkeit der<br />

Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer<br />

und Nutzungsberechtigten im Sinne des Wohneigentumsgesetzes<br />

sowie aller sonstigen zum Besitz eines Grundstücks<br />

dinglich Berechtigten für den ordnungsgemäßen Zustand, Betrieb<br />

und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage sowie<br />

der bau- und wasserrechtlichen Vorschriften.<br />

(5) Durch die Satzung wird die Entleerung von Sammelgruben mit<br />

tierischen Fäkalien, beweglichen Abwasserbehältnissen, Leichtflüssigkeitsabscheidern<br />

und Fettabscheidern nicht geregelt.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Schmutzwasser im Sinne dieser Satzung ist das durch häuslichen,<br />

gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften<br />

verändertes Wasser.<br />

(2) Ablusslose Sammelgruben sind dichte Behälter zum schadlosen<br />

Sammeln von Schmutzwasser für die spätere Behandlung<br />

in einer Schmutzwasserbehandlungsanlage ohne das Teile dieses<br />

Schmutzwassers einer Versickerung zugeführt werden.<br />

(3) Kleinkläranlage sind Anlagen zur Behandlung von häuslichem<br />

Schmutzwasser entsprechend der DIN 4261 Teil 1 und 2.<br />

(4) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen<br />

zur Ableitung, Vorbehandlung, Speicherung und evtl. Reinigung<br />

von Schmutzwasser auf dem Grundstück des Grundstückseigentümers.<br />

(5) Grundstück ist, unabhängig von der Eintragung im Grundbuch<br />

jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige<br />

wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf dem Grundstück<br />

mehrere bauliche Anlagen, so kann der AZV Osterfeld für jede<br />

dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften<br />

dieser Satzung verlangen.<br />

(6) Fachkundige sind Fachbetriebe, deren Mitarbeiter aufgrund<br />

ihrer Berufsbildung und die Teilnahme an einschlägigen Qualifizierungsmaßnahmen<br />

über die notwendige Qualifikation für den<br />

Betrieb und die Wartung von Kleinkläranlagen verfügen.<br />

(7) Gartengrundstücke sind Grundstücke in Kleingartenanlagen<br />

oder in Gartengemeinschaften die keine Wohngrundstücke sind.<br />

§ 3<br />

Anschluss- und Benutzungsrecht<br />

(1) Jeder Grundstückseigentümer eines im Gebiet des AZV Osterfeld<br />

liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen<br />

in dieser Satzung berechtigt, von dem AZV Osterfeld die<br />

mobile Entsorgung seiner Grundstücksentwässerungsanlage und<br />

die Übernahme des Inhalts zu verlangen.<br />

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auf solche<br />

Grundstücke, auf denen das dort anfallende Abwasser nicht<br />

in die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung<br />

des AZV Osterfeld eingeleitet werden kann.<br />

(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht, wenn der<br />

Inhalt der abflusslosen Sammelgrube oder Kleinkläranlage wegen<br />

seiner Art und Menge bzw. aus technischen Gründen oder wegen<br />

unverhältnismäßig hohen technischen Aufwandes nicht übernommen<br />

werden kann.<br />

§ 4<br />

Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(1) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die mobile Entsorgung<br />

seiner abflusslosen Sammelgrube oder Kleinkläranlage<br />

ausschließlich durch den AZV Osterfeld oder seiner Beauftragten<br />

durchführen zu lassen und den zu entsorgenden Inhalt dem AZV<br />

Osterfeld oder seiner Beauftragten zu überlassen.<br />

(2) Auf Grundstücken, die an die mobile Entsorgung angeschlossen<br />

sind, ist das gesamte Schmutzwasser der abflusslosen Sammelgrube<br />

oder Kleinkläranlage zuzuführen und gemäß § 11 dieser<br />

Satzung der mobilen öffentlichen Entsorgung zu überlassen.

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