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Bedingungen und Verbraucherinformationen Private ...

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4947 3.PRS.0104 04.2007<br />

<strong>Bedingungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Verbraucherinformationen</strong><br />

<strong>Private</strong> Haftpflichtversicherungen<br />

Allgemeine <strong>Verbraucherinformationen</strong><br />

gemäß Anlage D zu § 10 a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)<br />

A. Allgemeine <strong>Bedingungen</strong> für<br />

die Haftpflichtversicherung<br />

(AHB 2006)<br />

B. Besondere <strong>Bedingungen</strong> <strong>und</strong><br />

Risikobeschreibungen (BBR 2006)<br />

zur Haftpflichtversicherung<br />

I. Privathaftpflicht<br />

II. Zusatzbedingungen für den<br />

Tarif Kompakt<br />

III. Zusatzbedingungen für den<br />

Tarif Exklusiv<br />

IV. Amtshaftpflicht<br />

V. VPV Berufshaftpflicht<br />

VI. Tierhalterhaftpflicht<br />

VII. Haus- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>besitzerhaftpflicht<br />

VIII. Gewässerschadenhaftpflicht<br />

IX. Bauherrenhaftpflicht<br />

X. Wassersporthaftpflicht<br />

XI. Jagdhaftpflicht<br />

C. Auszug aus dem Bürgerlichen<br />

Gesetzbuch (BGB), dem Seemannsgesetz,<br />

dem Sozialgesetzbuch<br />

(SGB) <strong>und</strong> dem Wasserhaushaltsgesetz<br />

(WHG)<br />

D. Merkblatt zur Datenverarbeitung


Inhaltsverzeichnis: Seite<br />

Allgemeine <strong>Verbraucherinformationen</strong> gemäß Anlage<br />

D zu § 10 a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 3<br />

A. Allgemeine <strong>Bedingungen</strong> für die Haftpflichtversicherung<br />

(AHB 2006) 4<br />

Der Versicherungsschutz<br />

1 Was ist Gegenstand der Versicherung? 4<br />

2 Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz? 4<br />

3 Welche Ansprüche sind nicht versichert? 4<br />

4 Wann besteht Versicherungsschutz durch die<br />

Vorsorgeversicherung? 6<br />

Der Versicherungsfall<br />

5 Welche Obliegenheiten müssen Sie bei Eintritt des<br />

Versicherungsfalles beachten?<br />

Verfahren im Schadenfall 6<br />

6 Welche Entschädigungsgrenzen gibt es in der<br />

Haftpflichtversicherung? 7<br />

7 Wie können Sie den Verlust von uns abgelehnter<br />

Ansprüche vermeiden? 7<br />

8 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? 7<br />

Die Versicherungsdauer<br />

9 Wann beginnt <strong>und</strong> wann endet der Vertrag? 7<br />

Der Versicherungsbeitrag<br />

10 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?<br />

Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht<br />

rechtzeitig zahlen? 8<br />

11 Wie wird der Beitrag reguliert? Wann wird der<br />

Beitrag angeglichen? 8<br />

Weitere Bestimmungen<br />

12 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 9<br />

13 Was gilt für Versicherung für fremde Rechnung?<br />

Abtretung des Versicherungsanspruchs 9<br />

14 Welche Bestimmungen gelten bei Doppelversicherung?<br />

10<br />

15 Welches Gericht ist zuständig? 10<br />

16 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?<br />

Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? 10<br />

17 Welches Recht findet Anwendung? 10<br />

18 Schlussbestimmung 10<br />

B. Besondere <strong>Bedingungen</strong> <strong>und</strong> Risikobeschreibungen<br />

zur Haftpflichtversicherung (BBR 2006) 10<br />

I. Privathaftpflichtversicherung,<br />

Familien- <strong>und</strong> Single-Haftpflichtversicherung,<br />

VPV Haftpflicht-55-Plus<br />

1 Versichertes Risiko 10<br />

2 Mitversicherte Personen 11<br />

3 Schäden durch Gebrauch von Kraft-, Luft- (auch<br />

Raum-) oder Wasserfahrzeugen (Fahrzeugklausel) 11<br />

4 Vorübergehender Auslandsaufenthalt bis zu<br />

einem Jahr 11<br />

5 Sachschäden durch häusliche Abwässer 11<br />

6 Mietsachschäden 11<br />

7 Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach<br />

Tod des Versicherungsnehmers 12<br />

8 Gewässerschäden 12<br />

9 Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung 12<br />

II. Zusatzbedingungen für den Tarif Kompakt<br />

1 Kinder unter 7 Jahren 12<br />

2 Allmählichkeitsschäden 12<br />

3 Tagesmutter 12<br />

4 Mitversicherte Personen 12<br />

5 Vermietung 13<br />

6 Modellfahrzeuge 13<br />

7 Selbst fahrende Arbeitsmaschinen 13<br />

8 Mitversicherung des Schlüsselverlustrisikos 13<br />

9 Führen von Motorbooten 13<br />

10 Forderungsausfälle (Ausfalldeckung) 13<br />

11 Heizöltank 14<br />

2<br />

Inhaltsverzeichnis: Seite<br />

III. Zusatzbedingungen für den Tarif Exklusiv<br />

1 Kinder unter 7 Jahren 14<br />

2 Allmählichkeitsschäden 14<br />

3 Tagesmutter 14<br />

4 Mitversicherte Personen 14<br />

5 Vermietung 14<br />

6 Eigengenutzte Immobilie im Ausland 14<br />

7 Modellfahrzeuge 14<br />

8 Selbst fahrende Arbeitsmaschinen 14<br />

9 Mitversicherung des Schlüsselverlustrisikos 14<br />

10 Führen von Motorbooten 14<br />

11 Forderungsausfälle (Ausfalldeckung) 14<br />

12 Eigener Heizöltank 15<br />

13 Vorübergehender Auslandsaufenthalt<br />

bis zu fünf Jahren 15<br />

14 Übergangsfähige Regressansprüche 15<br />

IV. Amtshaftpflichtversicherung<br />

1 Versichertes Risiko 15<br />

2 Ausschlüsse 16<br />

3 Ausscheiden aus dem Dienst 16<br />

4 Besonderheiten bei Lehrern – im<br />

öffentlichen Dienst 16<br />

5 Besonderheiten bei Pfarrern 16<br />

6 Besonderheiten bei staatlichen <strong>und</strong><br />

kommunalen Baubeamten 16<br />

V. VPV Berufshaftpflicht<br />

1 Versichertes Risiko 16<br />

2 Ausschlüsse 17<br />

3 Ausscheiden aus dem im Antrag genannten<br />

Betrieb 17<br />

VI. Tierhalterhaftpflichtversicherung<br />

1 Versichertes Risiko 17<br />

2 Mitversichertes Risiko 17<br />

3 Ausschlüsse 17<br />

VII. Haus- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>besitzerhaftpflichtversicherung<br />

1 Versichertes Risiko 17<br />

2 Mitversichertes Risiko 17<br />

3 Einschlüsse 18<br />

4 Wohnungseigentümergemeinschaften/<br />

Eigentumswohnungen 18<br />

5 Gewässerschäden 18<br />

VIII.Gewässerschadenhaftpflichtversicherung<br />

VIII a. Besondere <strong>Bedingungen</strong> für das Anlagenrisiko<br />

1 Gegenstand der Versicherung 18<br />

2 Versicherungsleistungen 18<br />

3 Rettungskosten 18<br />

4 Vorsätzliche Verstöße 18<br />

5 Vorsorgeversicherung 18<br />

6 Gemeingefahren 18<br />

7 Eingeschlossene Schäden 18<br />

VIII b.Besondere <strong>Bedingungen</strong> für das<br />

Nicht-Anlagen-Risiko (Restrisiko)<br />

1 Versichertes Risiko 19<br />

2 Rettungskosten 19<br />

3 Ausschlüsse 19<br />

IX. Bauherrenhaftpflichtversicherung<br />

1 Versichertes Risiko 19<br />

2 Ausschluss 19<br />

3 Versicherungsbeginn/Versicherungsdauer 19<br />

4 Leistungsumfang 20<br />

5 Versichertes Zusatzrisiko 20<br />

X. Wassersporthaftpflichtversicherung<br />

1 Versichertes Risiko 20<br />

2 Mitversichertes Risiko 20<br />

3 Gewässerschäden 20<br />

4 Ausschluss 20<br />

5 Führerscheinklausel 20<br />

6 Auslandsschäden 20


Inhaltsverzeichnis: Seite<br />

7 Inländische Versicherungsfälle, die im<br />

Ausland geltend gemacht werden 21<br />

XI. Jagdhaftpflichtversicherung<br />

1 Versichertes Risiko 21<br />

2 Mitversichertes Risiko 21<br />

3 Ausschluss 21<br />

4 Ausländische Jäger 21<br />

5 Auslandsschäden 21<br />

6 Inländische Versicherungsfälle, die im<br />

Ausland geltend gemacht werden 22<br />

7 Vertragsfortsetzung nach Tod des<br />

Versicherungsnehmers 22<br />

Inhaltsverzeichnis: Seite<br />

C. Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB),<br />

dem Seemannsgesetz, dem Sozialgesetzbuch<br />

(SGB) <strong>und</strong> dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 23<br />

D. Merkblatt zur Datenverarbeitung 24<br />

Allgemeine <strong>Verbraucherinformationen</strong><br />

gemäß Anlage D zu § 10 a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)<br />

1. Wir stellen uns als Ihr Vertragspartner vor. Unser Name <strong>und</strong><br />

unsere Anschrift lauten wie folgt:<br />

VPV Allgemeine Versicherungs-AG<br />

Postfach 10 21 41<br />

50461 Köln<br />

2. Für das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen <strong>und</strong> uns gelten der<br />

Antrag, der Versicherungsschein <strong>und</strong> die Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

gegebenenfalls einschließlich der Besonderen<br />

<strong>Bedingungen</strong>/Klauseln. Die Versicherungsbedingungen<br />

<strong>und</strong> die Besonderen <strong>Bedingungen</strong>/Klauseln finden Sie<br />

nachfolgend abgedruckt. Auf den Versicherungsvertrag findet<br />

das Recht der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland Anwendung.<br />

3. Angaben über Art, Umfang <strong>und</strong> Fälligkeit unserer Leistungen<br />

entnehmen Sie bitte den erwähnten Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

<strong>und</strong> Besonderen <strong>Bedingungen</strong>/Klauseln.<br />

4. Die Angaben zur Vertragsdauer finden Sie im Antragsformular.<br />

Dort ist die von Ihnen gewünschte Vertragsdauer eingetragen.<br />

Sie ist auch im Versicherungsschein abgedruckt.<br />

5. Die Höhe <strong>und</strong> Zahlungsweise des Beitrags entnehmen Sie bitte<br />

ebenfalls dem von Ihnen ausgefüllten Antragsformular <strong>und</strong><br />

dem Versicherungsschein.<br />

6. Wann kommt Ihr Versicherungsvertrag zustande?<br />

Wann können Sie widersprechen?<br />

Haben wir Ihnen bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen<br />

nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation<br />

nach § 10 a des VAG unterlassen, so gilt der Vertrag auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen<br />

<strong>und</strong> der weiteren für den Vertragsinhalt maß-<br />

geblichen <strong>Verbraucherinformationen</strong> als abgeschlossen, wenn<br />

Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen<br />

in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form)<br />

widersprechen.<br />

Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen der Versicherungsschein<br />

<strong>und</strong> die Allgemeinen Versicherungsbedingungen,<br />

die Besonderen <strong>Bedingungen</strong>/Klauseln <strong>und</strong> die gesetzlich<br />

festgelegten <strong>Verbraucherinformationen</strong> vollständig<br />

vorliegen <strong>und</strong> Sie bei Aushändigung des Versicherungsscheins<br />

schriftlich in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht,<br />

den Fristbeginn <strong>und</strong> die Dauer belehrt worden<br />

sind. Sofern Sie die Unterlagen nicht erhalten haben, erlischt<br />

das Recht auf Widerspruch jedoch spätestens ein Jahr nach<br />

Zahlung des ersten Beitrags. Zur Wahrung der Frist genügt die<br />

rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Den Widerspruch<br />

richten Sie an unsere unter Ziff. 1 genannte Anschrift.<br />

7. Bei Beschwerden über den Versicherer können Sie sich auch<br />

an die B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer<br />

Straße 108, 53117 Bonn, wenden.<br />

Zudem haben Sie als Verbraucher die Möglichkeit, sich bei<br />

Beschwerden gegen uns als Ihren Versicherer an den Versicherungsombudsmann<br />

(Versicherungsombudsmann e.V., Postfach<br />

08 06 32, 10006 Berlin, Tel.: 018 04 / 22 44-24, Fax:<br />

018 04 / 22 44-25, www.versicherungsombudsmann.de) zu<br />

wenden. Dort haben Sie die Möglichkeit eines kostenlosen<br />

außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens. Der Beschwerdegegenstand<br />

darf nicht bereits vor einem Gericht, Schiedsgericht<br />

oder einer anderen Streitschlichtungseinrichtung anhängig<br />

sein oder entschieden oder geschlichtet worden sein.<br />

Der Ombudsmann behandelt Ihre Beschwerde erst, wenn Sie<br />

Ihren Anspruch bei uns geltend gemacht haben <strong>und</strong> uns<br />

6 Wochen Zeit für unsere Entscheidung gegeben haben.<br />

3


A. Allgemeine <strong>Bedingungen</strong> für die Haftpflichtversicherung (AHB 2006)<br />

Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner.<br />

Wir als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten<br />

Leistungen.<br />

Der Versicherungsschutz<br />

1 Was ist Gegenstand der Versicherung?<br />

1.1 Wir gewähren Ihnen Versicherungsschutz für den Fall, dass<br />

Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung<br />

eingetretenen Schadenereignisses, das<br />

- den Tod, die Verletzung oder Ges<strong>und</strong>heitsschädigung von<br />

Menschen (Personenschaden)<br />

- die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden)<br />

- eine Vermögenseinbuße, die weder durch einen Personen-<br />

noch durch einen Sachschaden herbeigeführt ist<br />

(Vermögensschaden, vgl. Ziff. 3.2.8)<br />

zur Folge hatte, für diese Folgen auf Gr<strong>und</strong> gesetzlicher<br />

Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von<br />

einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen<br />

werden.<br />

Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung<br />

des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den<br />

Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis<br />

geführt hat, kommt es nicht an.<br />

1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche<br />

Haftpflicht<br />

1.2.1 aus den im Versicherungsschein <strong>und</strong> seinen Nachträgen<br />

angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder<br />

Tätigkeiten (versichertes Risiko).<br />

1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein<br />

<strong>und</strong> seinen Nachträgen angegebenen<br />

Risiken.<br />

Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch<br />

von versicherungspflichtigen Kraft- oder Luftfahrzeugen<br />

sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder<br />

Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.<br />

Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch<br />

Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen<br />

eintreten, gilt folgendes:<br />

Wir sind berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter<br />

Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu<br />

kündigen, wenn wir von einer Gefahrerhöhung Kenntnis<br />

haben. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht<br />

innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt<br />

wird, in welchem wir von der Erhöhung der Gefahr<br />

Kenntnis erlangen, oder wenn der Zustand wieder hergestellt<br />

ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.<br />

1.2.3 aus Risiken, die für Sie nach Abschluss der Versicherung<br />

neu entstehen, gemäß Ziff. 4 (Vorsorgeversicherung).<br />

1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung<br />

ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht<br />

wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden die<br />

Bestimmungen über Sachschaden Anwendung.<br />

2 Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz?<br />

2.1 Unsere Leistungspflicht umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage,<br />

die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie<br />

die Erfüllung berechtigter Schadensersatzverpflichtungen.<br />

Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn<br />

Sie aufgr<strong>und</strong> Gesetzes, richterlicher Entscheidung, Anerkenntnisses<br />

oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet<br />

sind. Anerkenntnisse <strong>und</strong> Vergleiche müssen von uns<br />

abgegeben, geschlossen oder mit unserer Zustimmung zustande<br />

gekommen sein.<br />

Steht unsere Verpflichtung zur Zahlung fest, ist die Entschädigung<br />

binnen zwei Wochen zu leisten.<br />

Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses,<br />

das einen unter den Versicherungsschutz fallenden<br />

Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung<br />

4<br />

eines Verteidigers für Sie von uns gewünscht oder genehmigt,<br />

so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls<br />

die mit ihm besonders vereinbarten höheren<br />

Kosten des Verteidigers.<br />

2.2 Für den Umfang unserer Leistung bilden die im Versicherungsschein<br />

angegebenen Versicherungssummen die<br />

Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Dies gilt auch<br />

dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige<br />

Personen erstreckt. Mehrere zeitlich<br />

zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache oder<br />

mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften<br />

Waren gelten als ein Schadenereignis.<br />

Es kann vereinbart werden, dass Sie sich bei jedem Schadenereignis<br />

mit einem im Versicherungsschein festgelegten<br />

Betrag an einer Schadenersatzleistung selbst beteiligen.<br />

Ferner kann vereinbart werden, dass wir unsere<br />

Gesamtleistung für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahrs<br />

auf ein Mehrfaches der vereinbarten Versicherungssumme<br />

begrenzen.<br />

2.3 Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit<br />

über den Anspruch zwischen Ihnen <strong>und</strong> dem Geschädigten<br />

oder dessen Rechtsnachfolger, so führen wir den Rechtsstreit<br />

in Ihrem Namen auf unsere Kosten.<br />

2.4 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht als Leistungen<br />

auf die Versicherungssumme angerechnet (vgl. aber<br />

Ziff. 6.1).<br />

3 Welche Ansprüche sind nicht versichert?<br />

3.1 Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht<br />

ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der<br />

Versicherungsschutz nicht auf<br />

3.1.1 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Gr<strong>und</strong> des Vertrags<br />

oder besonderer Zusagen über den Umfang Ihrer gesetzlichen<br />

Haftpflicht hinausgehen.<br />

3.1.2 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden<br />

Schadenereignissen; jedoch sind Ansprüche aus § 110<br />

Sozialgesetzbuch VII mitgedeckt.<br />

3.1.3 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden <strong>und</strong> allen sich<br />

daraus ergebenden Vermögensschäden , welche entstehen<br />

durch<br />

a) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer<br />

handelt,<br />

b) Senkungen von Gr<strong>und</strong>stücken oder Erdrutschungen,<br />

c) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.<br />

3.1.4 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen<br />

<strong>und</strong> allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,<br />

a) wenn Sie diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet,<br />

geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt<br />

haben oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages<br />

sind.<br />

b) die durch Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit<br />

an oder mit diesen Sachen (z. B. Bearbeitung, Reparatur,<br />

Beförderung, Prüfung u. dgl.) entstanden sind.<br />

Bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen gilt<br />

dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder<br />

Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit<br />

gewesen sind.<br />

Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der<br />

Person von Ihren Angestellten, Arbeitern, Bediensteten,<br />

Bevollmächtigten oder Beauftragten gegeben, so entfällt<br />

gleichfalls der Versicherungsschutz, <strong>und</strong> zwar sowohl<br />

für Sie wie für die durch den Versicherungsvertrag<br />

etwa mitversicherten Personen.<br />

Die Erfüllung von Verträgen <strong>und</strong> die an die Stelle der Erfüllungsleistung<br />

tretende Ersatzleistung ist nicht Gegenstand<br />

der Haftpflichtversicherung, auch dann nicht, wenn<br />

es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, desgleichen


nicht der Anspruch aus der gesetzlichen Gefahrtragung<br />

für zufälligen Untergang <strong>und</strong> zufällige Verschlechterung.<br />

3.1.5 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem<br />

oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen<br />

ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von<br />

radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).<br />

3.1.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.<br />

Dieser Ausschluss gilt nicht<br />

a) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken<br />

oder<br />

b) für Schäden, die durch von Ihnen hergestellte oder<br />

gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten<br />

oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung<br />

oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen<br />

(Produkthaftpflicht).<br />

Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden<br />

durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung,<br />

Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung<br />

oder Wartung von<br />

- Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche<br />

Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern,<br />

zu befördern oder wegzuleiten (WHG-<br />

Anlagen),<br />

- Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz<br />

(UmweltHG-Anlagen),<br />

- Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden<br />

Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht<br />

unterliegen,<br />

- Abwasseranlagen oder Teilen resultieren, die ersichtlich<br />

für solche Anlagen bestimmt sind.<br />

3.1.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch,<br />

der Übermittlung <strong>und</strong> der Bereitstellung elektronischer<br />

Daten, soweit es sich handelt um<br />

a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung<br />

oder Veränderung von Daten,<br />

b) Nichterfassen oder fehlerhaftes Speichern von Daten,<br />

c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,<br />

d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.<br />

3.1.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits-<br />

oder Namensrechtsverletzungen.<br />

3.1.9 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung,<br />

Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen<br />

Diskriminierungen.<br />

3.1.10 Haftpflichtansprüche, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen<br />

oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.<br />

3.1.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen<br />

sind auf gentechnische Arbeiten, gentechnisch veränderte<br />

Organismen (GVO), Erzeugnisse, die<br />

- Bestandteile aus GVO enthalten,<br />

- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.<br />

3.2 Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben<br />

3.2.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden<br />

vorsätzlich herbeigeführt haben. Bei der Lieferung<br />

oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten<br />

steht die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder<br />

Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich.<br />

3.2.2 Haftpflichtansprüche<br />

a) aus Schadenfällen von Ihren Angehörigen, die mit Ihnen<br />

in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den<br />

im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören,<br />

b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben<br />

Versicherungsvertrages,<br />

c) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages,<br />

d) von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern,<br />

wenn Sie eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige<br />

oder betreute Person sind,<br />

e) von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,<br />

wenn der Versicherungsnehmer eine Offene<br />

Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts ist,<br />

f) von gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer<br />

eine juristische Person des privaten oder<br />

öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähiger Vereine,<br />

g) von Liquidatoren, Zwangs- <strong>und</strong> Insolvenzverwaltern,<br />

h) von Partnern bei Bestehen einer eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft.<br />

Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne<br />

des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer<br />

Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern<br />

<strong>und</strong> Kinder, Adoptiveltern <strong>und</strong> -kinder, Schwiegereltern<br />

<strong>und</strong> -kinder, Stiefeltern <strong>und</strong> -kinder, Großeltern <strong>und</strong> Enkel,<br />

Geschwister sowie Pflegeeltern <strong>und</strong> -kinder (Personen,<br />

die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer<br />

angelegtes Verhältnis wie Eltern <strong>und</strong> Kinder miteinander<br />

verb<strong>und</strong>en sind).<br />

Die Ausschlüsse unter b) bis h) erstrecken sich auch auf<br />

Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten<br />

Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft<br />

leben.<br />

3.2.3 Haftpflichtansprüche, die darauf zurückzuführen sind,<br />

dass Sie besonders gefahrdrohende Umstände, deren<br />

Beseitigung wir billigerweise verlangen konnten <strong>und</strong><br />

verlangt hatten, nicht innerhalb einer angemessenen Frist<br />

beseitigten. Ein Umstand, welcher zu einem Schaden<br />

geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.<br />

3.2.4 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus<br />

der Übertragung einer Krankheit durch Sie resultieren.<br />

Das Gleiche gilt für Sachschäden <strong>und</strong> alle sich daraus ergebenden<br />

Vermögensschäden, die durch Krankheit der<br />

Ihnen gehörenden, von Ihnen gehaltenen oder veräußerten<br />

Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht<br />

Versicherungsschutz, wenn Sie beweisen, dass Sie weder<br />

vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.<br />

3.2.5 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an von Ihnen hergestellten<br />

oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen<br />

Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung<br />

oder Leistung liegenden Ursache <strong>und</strong> alle sich<br />

daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem<br />

mangelhaften Einzelteil oder in einer mangelhaften Teilleistung<br />

liegt <strong>und</strong> zur Beschädigung oder Vernichtung<br />

der gesamten Sache oder Leistung führt.<br />

Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn<br />

Dritte in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung die Herstellung<br />

oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten<br />

oder sonstigen Leistungen übernommen haben.<br />

3.2.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die Sie, ein Mitversicherter<br />

oder eine von Ihnen bestellte oder beauftragte<br />

Person durch den Gebrauch<br />

a) eines Kfz, Kfz-Anhängers verursachen,<br />

b) eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie<br />

als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in<br />

Anspruch genommen werden.<br />

Besteht nach diesen Bestimmungen für Sie oder einen<br />

Mitversicherten kein Versicherungsschutz, so gilt das<br />

auch für alle anderen Versicherten.<br />

Eine Tätigkeit der in a) <strong>und</strong> b) genannten Personen an<br />

einem Kfz, Kfz-Anhänger <strong>und</strong> Wasserfahrzeug ist kein<br />

Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser<br />

Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist <strong>und</strong><br />

wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.<br />

3.2.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die Sie, ein Mitversicherter<br />

oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte<br />

Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs<br />

verursachen oder für die sie als Halter oder<br />

Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen<br />

werden.<br />

Besteht nach diesen Bestimmungen für Sie oder einen<br />

Mitversicherten kein Versicherungsschutz, so gilt das<br />

auch für alle anderen Versicherten.<br />

5


Nicht versichert ist die Haftpflicht aus<br />

a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung<br />

von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen<br />

von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich<br />

für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen<br />

oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt<br />

waren,<br />

b) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion,<br />

Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder<br />

Raumfahrzeugen oder deren Teilen,<br />

<strong>und</strong> zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen,<br />

der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen <strong>und</strong><br />

allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie<br />

wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.<br />

3.2.8 Bei Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 1.1 Haftpflichtansprüche<br />

aus<br />

a) Schäden, die durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag<br />

oder für Ihre Rechnung von Dritten) hergestellte oder<br />

gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen,<br />

b) Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche,<br />

Gerüche, Erschütterungen),<br />

c) planender, beratender, bau- oder montageleitender,<br />

prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit,<br />

d) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-,<br />

Versicherungs-, Gr<strong>und</strong>stücks-, Leasing- oder ähnlichen<br />

wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen<br />

aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue <strong>und</strong><br />

Unterschlagung,<br />

e) der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten <strong>und</strong><br />

Urheberrechten,<br />

f) Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- <strong>und</strong> Kostenanschlägen,<br />

g) Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich<br />

verb<strong>und</strong>ene Unternehmen,<br />

h) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung,<br />

Rationalisierung <strong>und</strong> Automatisierung, Auskunftserteilung,<br />

Übersetzung, Reisevermittlung <strong>und</strong><br />

Reiseveranstaltung,<br />

i) vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder<br />

behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder<br />

<strong>Bedingungen</strong> des Auftraggebers oder aus sonstiger<br />

vorsätzlicher Pflichtverletzung,<br />

j) Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld,<br />

Wertpapieren <strong>und</strong> Wertsachen.<br />

4 Wann besteht Versicherungsschutz durch die Vorsorgeversicherung?<br />

Für die Vorsorgeversicherung (Ziff. 1.2.3) gelten neben den<br />

sonstigen Vertragsbestimmungen folgende Besondere <strong>Bedingungen</strong>:<br />

4.1 Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt<br />

eines neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige<br />

bedarf.<br />

Sie sind aber verpflichtet, uns auf Aufforderung, die auch<br />

durch einen der Beitragsrechnung beigedruckten Hinweis<br />

erfolgen kann, binnen eines Monats nach Empfang dieser<br />

Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen.<br />

Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb<br />

Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei uns eine<br />

Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht<br />

zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rükkwirkend<br />

vom Gefahreneintritt ab fort.<br />

Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen<br />

Risikos erstattet ist, so haben Sie zu beweisen, dass das<br />

neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung <strong>und</strong> in einem<br />

Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht<br />

verstrichen war.<br />

4.2 Der Versicherungsschutz wird auf den Betrag von<br />

250.000 € für Personenschaden <strong>und</strong> 75.000 € für Sachschaden<br />

begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere<br />

Versicherungssummen festgesetzt sind.<br />

6<br />

4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken<br />

4.3.1 aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines<br />

Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge<br />

der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht<br />

unterliegen,<br />

4.3.2 aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von<br />

Bahnen,<br />

4.3.3 die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht<br />

unterliegen,<br />

4.3.4 die kürzer als ein Jahr bestehen werden <strong>und</strong> deshalb im<br />

Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu<br />

versichern sind.<br />

Der Versicherungsfall<br />

5 Welche Obliegenheiten müssen Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls<br />

beachten?<br />

Verfahren im Schadenfall<br />

5.1 Obliegenheiten <strong>und</strong> Verfahren<br />

5.1.1 Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist das Schadenereignis,<br />

das Haftpflichtansprüche gegen Sie zur Folge<br />

haben könnte.<br />

5.1.2 Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich, spätestens<br />

innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen, auch wenn<br />

noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden.<br />

5.1.3 Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein<br />

staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches<br />

Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder<br />

Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie dies<br />

ebenfalls unverzüglich anzuzeigen, auch wenn Sie bereits<br />

den Versicherungsfall angezeigt haben.<br />

5.1.4 Sie sind verpflichtet, unter Beachtung unserer Weisungen<br />

nach Möglichkeit für die Abwendung <strong>und</strong> Minderung<br />

des Schadens zu sorgen <strong>und</strong> alles zu tun, was zur Klarstellung<br />

des Schadenfalls dient, sofern Ihnen dabei nichts<br />

Unbilliges zugemutet wird.<br />

Sie haben uns bei der Abwehr des Schadens sowie bei der<br />

Schadenermittlung <strong>und</strong> -regulierung zu unterstützen,<br />

uns ausführliche <strong>und</strong> wahrheitsgemäße Schadenberichte<br />

zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall<br />

Bezug haben, mitzuteilen <strong>und</strong> alle nach unserer Ansicht<br />

für die Beurteilung des Schadenfalls erheblichen<br />

Schriftstücke einzusenden.<br />

5.1.5 Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend<br />

gemacht, haben Sie die Führung des Verfahrens<br />

uns zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen<br />

Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht<br />

sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen <strong>und</strong><br />

die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.<br />

5.1.6 Sie sind nicht berechtigt, ohne unsere vorherige Zustimmung<br />

einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil oder<br />

vergleichsweise anzuerkennen, zu bezahlen oder anderweitig<br />

zu erfüllen.<br />

Bei Zuwiderhandlungen sind wir von der Leistungspflicht<br />

frei, es sei denn, dass Sie nach den Umständen die Anerkennung,<br />

Zahlung oder Erfüllung nicht ohne offenbare<br />

Unbilligkeit verweigern konnten.<br />

5.1.7 Erlangen Sie oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung<br />

oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu<br />

fordern, so sind wir zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.<br />

5.1.8 Wir gelten als bevollmächtigt, alle der uns zur Beilegung<br />

oder Abwehr des Anspruchs zweckmäßig erscheinenden<br />

Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben.<br />

5.2 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten<br />

5.2.1 Wird eine der in Ziff. 5.1 genannten Obliegenheiten verletzt,<br />

verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz, es sei denn,<br />

Sie haben die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob<br />

fahrlässig verletzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung behalten<br />

Sie insoweit Ihren Versicherungsschutz, als die<br />

Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versi-


cherungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung gehabt<br />

hat.<br />

Bezweckt die verletzte Obliegenheit die Abwendung oder<br />

Minderung des Schadens, behalten Sie Ihren Versicherungsschutz<br />

bei grober Fahrlässigkeit insoweit, als der<br />

Umfang des Schadens auch bei Erfüllung der Obliegenheit<br />

nicht geringer gewesen wäre.<br />

Bei vorsätzlicher Verletzung behalten Sie Ihren Versicherungsschutz<br />

insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet<br />

war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen,<br />

oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft.<br />

5.2.2 Wird eine Obliegenheit, die vor Eintritt des Versicherungsfalls<br />

oder zur Gefahrverhütung/-verminderung uns<br />

gegenüber zu erfüllen ist, verletzt, haben Sie keinen Versicherungsschutz,<br />

wenn wir von unserem Recht Gebrauch<br />

machen, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis<br />

von der Obliegenheitsverletzung fristlos zu kündigen.<br />

Wir haben kein Kündigungsrecht <strong>und</strong> der Versicherungsschutz<br />

bleibt bestehen, wenn die Obliegenheitsverletzung<br />

unverschuldet war.<br />

Bezweckte die verletzte Obliegenheit allerdings die Gefahrminderung<br />

oder die Verhütung einer Gefahrerhöhung,<br />

verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz dann nicht,<br />

wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des<br />

Versicherungsfalls oder den Umfang der uns obliegenden<br />

Leistung gehabt hat.<br />

6 Welche Entschädigungsgrenzen gibt es in der Haftpflichtversicherung?<br />

6.1 Übersteigen die berechtigten Haftpflichtansprüche aus einem<br />

Versicherungsfall die Versicherungssumme, so haben<br />

wir die Prozesskosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme<br />

zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen,<br />

<strong>und</strong> zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem<br />

Schadenereignis entstehende Prozesse handelt. Wir sind<br />

in solchen Fällen berechtigt, durch Zahlung der Versicherungssumme<br />

<strong>und</strong> eines der Versicherungssumme entsprechenden<br />

Anteils an den bis dahin erwachsenen Kosten uns<br />

von weiteren Leistungen zu befreien.<br />

6.2 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten<br />

<strong>und</strong> übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme<br />

oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen<br />

aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag<br />

der Versicherungssumme, so wird die zu leistende<br />

Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw.<br />

ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet.<br />

Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende<br />

Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz<br />

in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />

in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.<br />

Bei der Berechnung des Betrags, mit dem Sie sich an laufenden<br />

Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Kapitalwert<br />

der Rente die Versicherungssumme oder die nach<br />

Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme<br />

übersteigt, werden die sonstigen Leistungen<br />

mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.<br />

6.3 Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs<br />

durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich<br />

an Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der<br />

Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,<br />

Zinsen <strong>und</strong> Kosten nicht aufzukommen.<br />

7 Wie können Sie den Verlust von uns abgelehnter Ansprüche<br />

vermeiden?<br />

Sie haben keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn Sie<br />

den Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten<br />

gerichtlich geltend gemacht haben.<br />

Die Frist beginnt mit dem Zugang unserer schriftlichen Ablehnung.<br />

Die Rechtsfolgen der Fristversäumnis treten nur ein,<br />

wenn wir dabei auf die Notwendigkeit der fristgerechten gerichtlichen<br />

Geltendmachung hingewiesen haben.<br />

8 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?<br />

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in<br />

zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in<br />

dem die Leistung verlangt werden kann.<br />

Haben Sie einen Anspruch bei uns angemeldet, zählt der Zeitraum<br />

von der Anmeldung bis zum Zugang unserer schriftlichen<br />

Entscheidung bei der Fristberechnung nicht mit.<br />

Die Versicherungsdauer<br />

9 Wann beginnt <strong>und</strong> wann endet der Vertrag?<br />

9.1 Beginn des Versicherungsschutzes<br />

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein<br />

angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten<br />

oder einmaligen Beitrag im Sinne von Ziff. 10.2 rechtzeitig<br />

zahlen.<br />

9.2 Dauer <strong>und</strong> Ende des Vertrags<br />

Der Versicherungsvertrag ist für die im Versicherungsschein<br />

angegebene Dauer abgeschlossen.<br />

Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert<br />

sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht<br />

Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des<br />

jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen<br />

ist.<br />

Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet<br />

der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum<br />

vorgesehenen Zeitpunkt.<br />

Bei einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren kann der<br />

Vertrag schon zum Ablauf des fünften oder jedes darauf<br />

folgenden Jahres gekündigt werden. Die Kündigung muss<br />

Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor Ablauf des<br />

jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.<br />

9.3 Widerspruchsfrist<br />

9.3.1 Haben wir Ihnen bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen<br />

nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation<br />

nach § 10 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />

(VAG) unterlassen, so gilt der Vertrag auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen<br />

<strong>und</strong> der weiteren für den Vertragsinhalt<br />

maßgeblichen <strong>Verbraucherinformationen</strong> als abgeschlossen,<br />

wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach<br />

Überlassung der Unterlagen in Textform (schriftlich oder<br />

in anderer lesbarer Form) widersprechen.<br />

9.3.2 Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen der Versicherungsschein<br />

<strong>und</strong> die Unterlagen nach Ziff. 9.3.1 vollständig<br />

vorliegen <strong>und</strong> Sie bei Aushändigung des Versicherungsscheins<br />

schriftlich über das Widerspruchsrecht,<br />

den Fristbeginn <strong>und</strong> die Dauer belehrt worden sind. Zur<br />

Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung<br />

des Widerspruchs. Sofern Sie die Unterlagen nach Ziff.<br />

9.3.1 nicht erhalten haben, erlischt das Recht zum Widerspruch<br />

ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags.<br />

9.4 Kündigung<br />

9.4.1 Erhöht sich der Beitrag aufgr<strong>und</strong> der Beitragsangleichung<br />

gemäß Ziff. 11.2.2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes<br />

ändert, können Sie den Versicherungsvertrag<br />

innerhalb eines Monats nach Zugang unserer<br />

Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch<br />

zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung<br />

wirksam werden sollte. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer<br />

begründet kein Kündigungsrecht.<br />

9.4.2 Das Versicherungsverhältnis kann ferner gekündigt werden,<br />

wenn von uns aufgr<strong>und</strong> eines Versicherungsfalls<br />

eine Schadenersatzzahlung geleistet oder der Haftpflichtanspruch<br />

rechtshängig geworden ist oder wir die<br />

Leistung der fälligen Entschädigung verweigert haben.<br />

9.4.3 Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen<br />

Monat nach der Schadenzahlung oder der Rechtshängigkeit<br />

des Haftpflichtanspruchs oder unserer Leistungsverweigerung<br />

zugegangen sein.<br />

7


9.4.4 Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach dem Zugang<br />

bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen,<br />

dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens<br />

jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahrs<br />

wirksam wird.<br />

Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach<br />

ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.<br />

9.4.5 Wird der Vertrag gekündigt, haben wir nur Anspruch auf<br />

den Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit<br />

entspricht.<br />

9.5 Wegfall des versicherten Risikos<br />

Der Vertrag endet zu dem Zeitpunkt, zu dem wir davon<br />

Kenntnis erhalten, dass das versicherte Interesse nach dem<br />

Beginn der Versicherung weggefallen ist. In diesem Fall<br />

steht uns der Beitrag zu, den wir hätten erheben können,<br />

wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung<br />

beantragt worden wäre. Dasselbe gilt, wenn<br />

das versicherte Interesse weggefallen ist, weil der Versicherungsfall<br />

eingetreten ist.<br />

Der Versicherungsbeitrag<br />

10 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?<br />

Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig<br />

zahlen?<br />

10.1 Beitrag <strong>und</strong> Versicherungsteuer<br />

Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer,<br />

die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten<br />

Höhe zu entrichten haben.<br />

10.2 Zahlungen <strong>und</strong> Folgen verspäteter Zahlung/Erster oder einmaliger<br />

Beitrag<br />

10.2.1 Fälligkeit <strong>und</strong> Rechtzeitigkeit der Zahlung<br />

Der erste oder einmalige Beitrag wird – wenn nichts anderes<br />

vereinbart ist – sofort nach Abschluss des Vertrags<br />

fällig.<br />

Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich<br />

nach Erhalt des Versicherungsscheins <strong>und</strong> der Zahlungsaufforderung,<br />

sowie nach Ablauf der im Versicherungsschein<br />

genannten Widerspruchsfrist von 14 Tagen erfolgt.<br />

Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten<br />

vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten<br />

Jahresbeitrags.<br />

10.2.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes<br />

Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,<br />

sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der<br />

Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.<br />

10.2.3 Rücktritt<br />

Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,<br />

können wir vom Vertrag zurücktreten, solange<br />

der Beitrag nicht gezahlt ist.<br />

Es gilt als Rücktritt, wenn wir den ersten oder einmaligen<br />

Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss<br />

des Vertrages gerichtlich geltend machen.<br />

10.3 Zahlung <strong>und</strong> Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag<br />

10.3.1 Fälligkeit <strong>und</strong> Rechtzeitigkeit der Zahlung<br />

Die Folgebeiträge sind zu dem im Versicherungsschein<br />

oder in der Beitragsrechnung angegebenen Termin fällig.<br />

Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zum oben genannten<br />

Zeitpunkt erfolgt.<br />

10.3.2 Verzug<br />

Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten<br />

Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die<br />

verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.<br />

Wir werden Sie schriftlich zur Zahlung auffordern <strong>und</strong><br />

eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.<br />

Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug<br />

entstandenen Schadens zu verlangen.<br />

10.3.3 Kein Versicherungsschutz<br />

Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der<br />

Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur<br />

Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung<br />

nach Ziff. 10.3.2 Abs. 2 darauf hingewiesen<br />

wurden.<br />

8<br />

10.3.4 Kündigung<br />

Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der<br />

Zahlung in Verzug, können wir den Vertrag fristlos kündigen,<br />

wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach<br />

Ziff. 10.3.2 Abs. 2 darauf hingewiesen haben.<br />

Haben wir gekündigt <strong>und</strong> zahlen Sie danach innerhalb<br />

eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag<br />

fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem<br />

Zugang der Kündigung <strong>und</strong> der Zahlung eingetreten sind,<br />

besteht jedoch kein Versicherungsschutz.<br />

10.4 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung<br />

Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart,<br />

gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu<br />

dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag<br />

eingezogen werden kann <strong>und</strong> Sie einer berechtigten Einziehung<br />

nicht widersprechen.<br />

Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns<br />

nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch<br />

rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen<br />

Zahlungsaufforderung erfolgt.<br />

Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht<br />

eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung<br />

außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.<br />

10.5 Teilzahlung <strong>und</strong> Folgen bei verspäteter Zahlung<br />

Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind<br />

die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit<br />

der Zahlung einer Rate im Verzug sind.<br />

Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung<br />

verlangen.<br />

10.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />

Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags haben wir, soweit<br />

nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den<br />

Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.<br />

Bei Vertragsaufhebungen nach Ziff. 10.3.4 haben wir Anspruch<br />

auf den Beitrag bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.<br />

Bei vollständigem oder teilweisem Wegfall versicherter Risiken<br />

gilt:<br />

Uns steht der Beitrag zu, den wir hätten erheben können,<br />

wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt<br />

beantragt worden wäre, zu dem wir von dem Wegfall<br />

Kenntnis erlangen.<br />

11 Wie wird der Beitrag reguliert?<br />

Wann wird der Beitrag angeglichen?<br />

11.1 Beitragsregulierung<br />

11.1.1 Sie sind verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung von<br />

uns, welche auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten<br />

Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu<br />

machen, ob <strong>und</strong> welche Änderung in dem versicherten<br />

Risiko gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung<br />

gemachten Angaben eingetreten ist. Diese Anzeige<br />

ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung<br />

zu machen. Auf unser Verlangen sind die Angaben<br />

nachzuweisen. Unrichtige Angaben zu unserem Nachteil<br />

berechtigen uns, eine Vertragsstrafe in dreifacher<br />

Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds von Ihnen<br />

zu erheben, sofern Sie nicht beweisen, dass die unrichtigen<br />

Angaben ohne ein von Ihnen zu vertretendes Verschulden<br />

gemacht worden sind.<br />

11.1.2 Aufgr<strong>und</strong> Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen<br />

wird der Beitrag berichtigt (Beitragsregulierung).<br />

Bei einer Erhöhung oder Erweiterung des Risikos<br />

erfolgt diese Berichtigung ab dem Zeitpunkt der Veränderung,<br />

beim Wegfall versicherter Risiken ab dem Zeitpunkt<br />

des Eingangs der Mitteilung bei uns. Der vertraglich<br />

vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht<br />

unterschritten werden.<br />

11.1.3 Unterlassen Sie die rechtzeitige Mitteilung, können wir<br />

für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren,<br />

eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum<br />

bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Wer-


den die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung<br />

statt. Ein von Ihnen zuviel gezahlter Beitrag<br />

wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb<br />

von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des<br />

erhöhten Beitrages erfolgten.<br />

11.1.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen<br />

mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre<br />

Anwendung.<br />

11.2 Beitragsangleichung<br />

11.2.1 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines<br />

jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt<br />

der Schadenzahlungen, welche die zum Betrieb<br />

der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen<br />

Versicherer im vergangenen Kalenderjahr geleistet haben,<br />

gegenüber dem vor vergangenen Jahr erhöht oder<br />

vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz r<strong>und</strong>et er<br />

auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl<br />

ab. Als Schadenzahlungen gelten auch die speziell durch<br />

den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die<br />

Schadenermittlung, die aufgewendet worden sind, um<br />

die Versicherungsleistungen dem Gr<strong>und</strong>e <strong>und</strong> der Höhe<br />

nach festzustellen.<br />

Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres<br />

gilt die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen<br />

geteilt durch die Anzahl der im gleichen<br />

Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.<br />

11.2.2 Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer<br />

Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag<br />

um den sich aus Ziff. 11.2.1 Abs. 1 Satz 2 ergebenden<br />

Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung).<br />

Der veränderte Folgejahresbeitrag wird Ihnen mit der<br />

nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich<br />

der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in jedem<br />

der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz<br />

als denjenigen erhöht, den der Treuhänder<br />

jeweils für diese Jahre nach Ziff. 11.2.1 Abs. 1 Satz 1 ermittelt<br />

hat, so dürfen wir den Folgejahresbeitrag nur um<br />

den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt<br />

unserer Schadenzahlungen nach unseren unternehmenseigenen<br />

Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat;<br />

diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die<br />

sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.<br />

11.2.3 Liegt die Veränderung nach Ziff. 11.2.1 Abs. 1 oder Ziff.<br />

11.2.2 Abs. 2 unter 5 Prozent, so entfällt eine Beitragsangleichung.<br />

Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden<br />

Jahren zu berücksichtigen.<br />

11.2.4 Die Beitragsangleichung gilt für die vom 1. Juli an fälligen<br />

Folgejahresbeiträge. Sie wird Ihnen mit der Beitragsrechnung<br />

bekanntgegeben.<br />

11.2.5 Versicherungsbeiträge, die nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres<br />

fällig werden, unterliegen der Beitragsangleichung.<br />

Dies gilt nicht, soweit die Beiträge<br />

nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden.<br />

Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der<br />

Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.<br />

Weitere Bestimmungen<br />

12 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?<br />

12.1 Vollständigkeit <strong>und</strong> Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche<br />

Umstände<br />

Sie oder Ihr Bevollmächtigter sind verpflichtet, uns bei<br />

Abschluss des Vertrags alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen<br />

Umstände schriftlich, wahrheitsgemäß <strong>und</strong> vollständig<br />

anzuzeigen, insbesondere die im Versicherungsantrag<br />

gestellten Fragen ebenso zu beantworten.<br />

Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf<br />

unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt<br />

oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Ein<br />

Umstand, nach dem wir ausdrücklich <strong>und</strong> schriftlich gefragt<br />

haben, gilt im Zweifel als gefahrerheblich.<br />

Wird der Vertrag von Ihrem Bevollmächtigten oder von einem<br />

Vertreter ohne Vertretungsvollmacht geschlossen <strong>und</strong><br />

kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie<br />

sich so behandeln lassen, als haben Sie selbst davon Kenntnis<br />

gehabt oder dies arglistig verschwiegen.<br />

12.2 Rücktritt<br />

12.2.1 Voraussetzungen <strong>und</strong> Ausübung des Rücktritts<br />

Unvollständige <strong>und</strong> unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen<br />

Umständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag<br />

zurückzutreten.<br />

Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig<br />

angezeigt wurde, weil Sie sich der Kenntnis der<br />

Wahrheit arglistig entzogen haben.<br />

Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen.<br />

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem wir von der<br />

Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangen. Der<br />

Rücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber.<br />

12.2.2 Ausschluss des Rücktrittsrechts<br />

Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn wir die nicht angezeigten<br />

gefahrerheblichen Umstände oder deren unrichtige<br />

Anzeige kannten.<br />

Dasselbe gilt, wenn Sie nachweisen, dass die unrichtigen<br />

oder unvollständigen Angaben weder von Ihnen<br />

noch von Ihrem Bevollmächtigten schuldhaft gemacht<br />

wurden.<br />

Hatten Sie die gefahrerheblichen Umstände anhand<br />

schriftlicher von uns gestellter Fragen anzuzeigen, können<br />

wir wegen einer unterbliebenen Anzeige eines Umstands,<br />

nach dem nicht ausdrücklich gefragt worden ist,<br />

nur zurücktreten, wenn dieser Umstand entweder von<br />

Ihnen oder Ihrem Bevollmächtigten arglistig verschwiegen<br />

wurde.<br />

12.2.3 Folgen des Rücktritts<br />

Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.<br />

Ist der Versicherungsfall bereits eingetreten, dürfen wir<br />

den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen,<br />

dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte<br />

Umstand weder auf den Eintritt des Versicherungsfalls<br />

noch auf den Umfang der Leistung Einfluss gehabt<br />

hat.<br />

Im Fall des Rücktritts sind wir <strong>und</strong> Sie verpflichtet, die<br />

empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme<br />

ist vom Zeitpunkt des Empfanges an zu verzinsen.<br />

Wir behalten aber unseren Anspruch auf den Teil des<br />

Beitrags, der der im Zeitpunkt des Rücktritts abgelaufenen<br />

Vertragszeit entspricht.<br />

12.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht<br />

Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre Anzeigepflicht<br />

ohne Verschulden verletzt wurde, haben wir, falls<br />

für die höhere Gefahr ein höherer Beitrag angemessen ist,<br />

auf diesen Beitrag ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode<br />

Anspruch.<br />

Das Gleiche gilt, wenn uns bei Abschluss des Vertrags ein<br />

für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand nicht<br />

angezeigt worden ist, weil er Ihnen nicht bekannt war.<br />

Wird die höhere Gefahr nach den für unseren Geschäftsbetrieb<br />

maßgebenden Gr<strong>und</strong>sätzen auch gegen einen höheren<br />

Beitrag nicht übernommen, können wir den Versicherungsvertrag<br />

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

von einem Monat, nachdem wir von der Anzeigepflichtverletzung<br />

Kenntnis erlangt haben, kündigen. Die Kündigung<br />

wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.<br />

Das Recht auf Beitragserhöhung oder Kündigung<br />

erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem<br />

Zeitpunkt an geltend gemacht wird, in dem wir von der<br />

Verletzung der Anzeigepflicht oder von dem nicht angezeigten<br />

Umstand Kenntnis erlangt haben.<br />

12.4 Anfechtung<br />

Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über<br />

Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.<br />

13 Was gilt für Versicherung für fremde Rechnung?<br />

Abtretung des Versicherungsanspruchs<br />

13.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche<br />

gegen andere Personen als Sie selbst, sind alle für<br />

9


Sie geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend<br />

anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung<br />

(Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue<br />

Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.<br />

Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag<br />

steht ausschließlich Ihnen zu. Sie bleiben neben dem Versicherten<br />

für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.<br />

13.2 Ihre eigenen Ansprüche oder der in Ziff. 3.2.2 genannten<br />

Personen gegen die Versicherten sowie Ansprüche von Versicherten<br />

untereinander sind von der Versicherung ausgeschlossen.<br />

13.3 Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen<br />

Feststellung ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht<br />

übertragen <strong>und</strong> nicht verpfändet werden.<br />

14 Welche Bestimmungen gelten bei Doppelversicherung?<br />

14.1 Eine Doppelversicherung liegt vor, wenn ein Interesse gegen<br />

dieselbe Gefahr in mehreren Versicherungsverträgen<br />

versichert ist.<br />

14.2 Wenn eine Doppelversicherung zustande gekommen ist,<br />

ohne dass Sie dies wussten, können Sie die Aufhebung des<br />

später geschlossenen Vertrages verlangen.<br />

14.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht unverzüglich<br />

geltend machen, nachdem Sie von der Doppelversicherung<br />

Kenntnis erlangt haben. Die Aufhebung wird<br />

frühestens mit dem Beginn der Versicherungsperiode wirksam,<br />

in der sie verlangt wird.<br />

15 Welches Gericht ist zuständig?<br />

Für Klagen, aus dem Versicherungsvertrag gegen uns, bestimmt<br />

sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem für unseren<br />

Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen<br />

Niederlassung.<br />

10<br />

Hat ein Versicherungsagent am Zustandekommen des Vertrags<br />

mitgewirkt, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an<br />

dem der Versicherungsagent zur Zeit der Vermittlung oder<br />

des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder – bei<br />

Fehlen einer gewerblichen Niederlassung – seinen Wohnsitz<br />

hatte.<br />

Wir können Klagen gegen Sie bei dem für Ihren Wohnsitz<br />

zuständigen Gericht erheben. Soweit es sich bei dem Vertrag<br />

um eine betriebliche Versicherung handelt, können wir unsere<br />

Ansprüche auch bei dem für Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung<br />

zuständigen Gericht geltend machen.<br />

16 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?<br />

Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?<br />

16.1 Alle für uns bestimmten Anzeigen <strong>und</strong> Erklärungen sind<br />

schriftlich abzugeben. Sie sollen an unsere Hauptverwaltung<br />

oder an die im Versicherungsschein oder in dessen<br />

Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet<br />

werden.<br />

16.2 Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt,<br />

genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber<br />

abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen<br />

Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung<br />

wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie Ihnen ohne die<br />

Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen<br />

sein würde.<br />

17 Welches Recht findet Anwendung?<br />

Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.<br />

18 Schlussbestimmung<br />

Sollte eine Bestimmung dieser Versicherungsbedingungen<br />

ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt<br />

dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In<br />

einem solchen Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<br />

B. Besondere <strong>Bedingungen</strong> <strong>und</strong> Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung<br />

(BBR 2006)<br />

(gelten nur, soweit vereinbart <strong>und</strong> im Versicherungsschein aufgeführt)<br />

I. Privathaftpflichtversicherung, Familien- <strong>und</strong><br />

Single-Haftpflichtversicherung, VPV Haftpflicht-55-Plus.<br />

1 Versichertes Risiko<br />

Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für die Haftpflichtversicherung (AHB 2006) –<br />

<strong>und</strong> der nachstehenden Besonderen <strong>Bedingungen</strong> <strong>und</strong> Risikobeschreibungen<br />

– Ihre gesetzliche Haftpflicht als Privatperson<br />

aus den Gefahren des täglichen Lebens – mit Ausnahme<br />

der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes<br />

(auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in<br />

Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen <strong>und</strong> gefährlichen<br />

Beschäftigung –, insbesondere<br />

1.1 als Familien- <strong>und</strong> Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht<br />

über Minderjährige).<br />

1.2 als Dienstherr der in Ihrem Haushalt tätigen Personen.<br />

1.3 als Inhaber<br />

1.3.1 einer oder mehrerer im Inland gelegenen Wohnungen<br />

(bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich<br />

Ferienwohnung.<br />

Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der<br />

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung<br />

des Gemeinschaftseigentums versichert. Die<br />

Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil<br />

an dem gemeinschaftlichen Eigentum.<br />

1.3.2 eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses.<br />

1.3.3 eines im Inland gelegenen Wochenend-, Ferienhauses,<br />

sofern sie von Ihnen ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet<br />

werden, einschließlich der zugehörigen Garagen<br />

<strong>und</strong> Gärten sowie eines Schrebergartens.<br />

Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht.<br />

1.3.4 aus dem Miteigentum an zum Einfamilienhaus gehörenden<br />

Gemeinschaftsanlagen (z. B. gemeinschaftliche<br />

Zugänge zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Abstellplatz<br />

für Mülltonnen).<br />

1.3.5 aus der Verletzung von Pflichten, die Ihnen in den oben<br />

genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung,<br />

Beleuchtung, Reinigung, Streuen <strong>und</strong><br />

Schneeräumen auf Gehwegen).<br />

1.3.6 aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten<br />

Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen,<br />

Räumen zu gewerblichen Zwecken <strong>und</strong> Garagen.<br />

Werden mehr als drei Räume vermietet, entfällt die Mitversicherung.<br />

Es gelten dann die Bestimmungen über die<br />

Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB 2006).<br />

1.4 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten,<br />

Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis<br />

zu einer Bausumme von 30.000 € je Bauvorhaben. Wenn<br />

dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung.<br />

Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung<br />

(Ziff. 4 AHB 2006).<br />

1.5 als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung<br />

bis zum Besitzwechsel bestand.<br />

1.6 als Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft.<br />

1.7 als Radfahrer.<br />

1.8 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche<br />

Betätigung <strong>und</strong> die Teilnahme an Pferde-, Rad- oder<br />

Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training).


1.9 aus dem erlaubten privaten Besitz <strong>und</strong> aus dem Gebrauch<br />

von Hieb-, Stoß- <strong>und</strong> Schusswaffen sowie Munition <strong>und</strong><br />

Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren<br />

Handlungen.<br />

1.10 Eingeschlossen ist Ihre gesetzliche Haftpflicht<br />

1.10.1 als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde zu privaten<br />

Zwecken.<br />

1.10.2 als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu<br />

privaten Zwecken.<br />

1.11 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten<br />

Kleintieren <strong>und</strong> Bienen, nicht jedoch von H<strong>und</strong>en, Rindern,<br />

Pferden, sonstigen Reit- <strong>und</strong> Zugtieren, wilden Tieren sowie<br />

von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen<br />

Zwecken gehalten werden.<br />

Eingeschlossen ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht als nicht<br />

gewerbsmäßiger Hüter fremder H<strong>und</strong>e oder Pferde, soweit<br />

Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung<br />

besteht.<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter<br />

oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer, es sei denn<br />

es handelt sich um Personenschäden.<br />

1.12 aus selbständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten (Gesamtumsatz<br />

jährlich maximal 6.000 €) sofern es sich hierbei<br />

nicht um handwerkliche, medizinische/heilende, planende/bauleitende<br />

oder beratende Tätigkeiten handelt <strong>und</strong><br />

keine Angestellten beschäftigt werden.<br />

1.13 aus dem Gebrauch von Windsurfgeräten. Hierfür gelten<br />

die Besonderen <strong>Bedingungen</strong> <strong>und</strong> Risikobeschreibungen<br />

zur Wassersporthaftpflichtversicherung (Abschnitt X.). Die<br />

Deckungssumme beträgt 3 Mio. € pauschal für Personen<strong>und</strong><br />

Sachschäden <strong>und</strong> 75.000 € für Vermögensschäden.<br />

2 Mitversicherte Personen 1)<br />

Mitversichert ist<br />

2.1 die gleichartige gesetzliche Haftpflicht<br />

2.1.1 Ihres Ehegatten <strong>und</strong> eingetragenen Lebenspartners 2)<br />

2.1.2 Ihrer unverheirateten <strong>und</strong> nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />

2) lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv-<br />

<strong>und</strong> Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch<br />

nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar<br />

anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche<br />

Erstausbildung – Lehre <strong>und</strong> /oder Studium – nicht<br />

Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen <strong>und</strong> dergl.). Bei<br />

Ableistung des Gr<strong>und</strong>wehr-, Zivildienstes (einschl. des<br />

freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) oder des freiwilligen<br />

sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an<br />

die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.<br />

Bei einer sich direkt an die Berufsausbildung anschließenden<br />

Arbeitslosigkeit besteht die Mitversicherung<br />

gegen Nachweis (z. B. Bescheinigung der Agentur für<br />

Arbeit) für max. 1 weiteres Jahr fort.<br />

2.1.3 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten<br />

<strong>und</strong> nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />

2) lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- <strong>und</strong><br />

Pflegekinder) mit geistiger Behinderung.<br />

2.2 im Falle ausdrücklicher Vereinbarung gemäß den nachfolgenden<br />

Voraussetzungen, der in häuslicher Gemeinschaft<br />

mit Ihnen lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft<br />

2) <strong>und</strong> dessen Kinder, diese entsprechend<br />

Ziff. 2.1.2 <strong>und</strong> Ziff. 2.1.3:<br />

Sie <strong>und</strong> der mitversicherte Partner müssen unverheiratet<br />

sein. Der mitversicherte Partner muss in der Police namentlich<br />

benannt werden. Haftpflichtansprüche des Partners<br />

<strong>und</strong> dessen Kinder gegen Sie sind ausgeschlossen.<br />

Die Mitversicherung für den Partner <strong>und</strong> dessen Kinder, die<br />

nicht auch Ihre Kinder sind, endet mit der Aufhebung der<br />

häuslichen Gemeinschaft zwischen Ihnen <strong>und</strong> dem Partner.<br />

1) Gilt nicht für die Single-Haftpflichtversicherung<br />

2) Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im<br />

Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach Recht<br />

anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partnerschaften<br />

im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem<br />

Recht anderer Staaten.<br />

Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner <strong>und</strong><br />

dessen Kinder Ziff. 7 sinngemäß.<br />

2.3 die gesetzliche Haftpflicht der in Ihrem Haushalt beschäftigten<br />

Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.<br />

Das Gleiche gilt für Personen, die aus dem Arbeitsvertrag<br />

oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus <strong>und</strong> Garten betreuen<br />

oder den Streudienst versehen.<br />

Ausgeschlossen sind die Haftpflichtansprüche aus Personenschäden,<br />

bei denen es sich um Arbeitsunfälle <strong>und</strong><br />

Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialbuch<br />

VII handelt.<br />

3 Schäden durch Gebrauch von Kraft-, Luft- (auch Raum-)<br />

oder Wasserfahrzeugen (Fahrzeugklausel)<br />

3.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers,<br />

Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-<br />

(auch Raum-), Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers<br />

wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs<br />

verursacht werden.<br />

3.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die<br />

verursacht werden durch den Gebrauch von<br />

3.2.1 Flugmodellen, unbemannten Ballonen <strong>und</strong> Drachen<br />

- die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben<br />

werden <strong>und</strong><br />

- deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt.<br />

3.2.2 Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit.<br />

3.2.3 Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote<br />

<strong>und</strong> eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge<br />

mit Motoren – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren- oder<br />

Treibsätzen.<br />

3.2.4 nicht versicherungspflichtigen Anhängern.<br />

4 Vorübergehender Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr<br />

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 3.1.2 AHB 2006 –<br />

auch die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden<br />

Schadenereignissen.<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden<br />

Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum)<br />

von im Ausland gelegenen Wohnungen <strong>und</strong> Häusern gem.<br />

Ziff. 1.3.1 bis Ziff. 1.3.3.<br />

Unsere Leistungen erfolgen in Euro.<br />

Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen<br />

Währungsunion angehören, liegt, gelten unsere<br />

Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der<br />

Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Union gelegenen<br />

Geldinstitut angewiesen ist.<br />

5 Sachschäden durch häusliche Abwässer<br />

Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.1.3 a) AHB<br />

2006 – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche<br />

Abwässer.<br />

6 Mietsachschäden<br />

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 3.1.4 a) AHB 2006<br />

– die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen<br />

<strong>und</strong> sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen<br />

in Gebäuden <strong>und</strong> alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

6.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen:<br />

- Abnutzung, Verschleiß <strong>und</strong> übermäßiger Beanspruchung,<br />

- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- <strong>und</strong> Warmwasserbereitungsanlagen<br />

sowie an Elektro- <strong>und</strong> Gasgeräten<br />

<strong>und</strong> alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden,<br />

- Glasschäden, soweit Sie sich hiergegen besonders versichern<br />

können,<br />

- Schäden infolge von Schimmelbildung.<br />

6.2 Ausgeschlossen sind ferner die unter den Regressverzicht<br />

nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden<br />

Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.<br />

(Anmerkung: Text des Abkommens wird auf Wunsch zur<br />

Verfügung gestellt.)<br />

11


7 Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod<br />

des Versicherungsnehmers 3)<br />

Für den mitversicherten Ehegatten <strong>und</strong> eingetragenen Lebenspartner<br />

4) des Versicherungsnehmers <strong>und</strong>/oder unverheiratete<br />

<strong>und</strong> nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />

lebende Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße<br />

Versicherungsschutz im Falle des Todes des<br />

Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin<br />

fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den<br />

überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner 4)<br />

eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.<br />

8 Gewässerschäden<br />

Beitragsfrei mitversichert ist die Gewässerschadenhaftpflicht<br />

Nicht-Anlagenrisiko (sog. Restrisiko) gemäß Abschnitt VIII b.<br />

9 Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung<br />

9.1 Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von Ziff. 3.1.7<br />

AHB 2006 – Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden<br />

aus dem Austausch, der Übermittlung <strong>und</strong> der Bereitstellung<br />

elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder<br />

mittels Datenträger, soweit es sich handelt um:<br />

9.1.1 Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder<br />

Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten<br />

durch Computerviren <strong>und</strong>/oder andere Schadprogramme.<br />

9.1.2 Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der<br />

Nichterfassung <strong>und</strong> fehlerhaften Speicherung von Daten<br />

bei Dritten <strong>und</strong> zwar wegen<br />

- sich daraus ergebender Personen- <strong>und</strong> Sachschäden,<br />

nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie<br />

- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten<br />

bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder<br />

fehlerhaft erfasster Daten.<br />

9.1.3 Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch<br />

Für Ziff. 9.1.1 bis 9.1.3 gilt:<br />

Ihnen obliegt es, dass Ihre auszutauschenden, zu übermittelnden,<br />

bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen<br />

<strong>und</strong>/oder -techniken (z. B. Virenscanner,<br />

Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden<br />

sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen<br />

können auch durch Dritte erfolgen.<br />

Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gilt Ziff. 5.2.1<br />

AHB 2006.<br />

9.2 Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziff. 3.1.2<br />

AHB 2006 – für Versicherungsfälle im Ausland.<br />

Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche<br />

in europäischen Staaten <strong>und</strong> nach dem Recht<br />

europäischer Staaten geltend gemacht werden.<br />

9.3 Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten<br />

Tätigkeiten <strong>und</strong> Leistungen:<br />

- Softwareerstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege,<br />

- IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung,<br />

- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb,<br />

-wartung, -pflege,<br />

- Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-<br />

Service-Providing,<br />

- Betrieb von Datenbanken.<br />

9.4 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche<br />

9.4.1 wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass Sie bewusst<br />

- unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze<br />

eingreifen (z. B. Hacker-Attacken, Denial of<br />

Service Attacks),<br />

3) Gilt nicht für die Single-Haftpflichtversicherung<br />

4) Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im<br />

Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach Recht<br />

anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partnerschaften<br />

im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem<br />

Recht anderer Staaten.<br />

12<br />

- Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenordnung<br />

zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren,<br />

Trojanische Pferde).<br />

9.4.2 die in engem Zusammenhang stehen<br />

- mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten<br />

elektronisch übertragenen Informationen (z. B.<br />

Spamming),<br />

- mit Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte<br />

Informationen über Internet-Nutzer gesammelt<br />

werden sollen.<br />

9.4.3 gegen Sie oder jeden Mitversicherten, soweit diese den<br />

Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen<br />

oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen<br />

Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste<br />

Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.<br />

9.5 Abweichend von Ziff. 2.2 Satz 3 AHB 2006 gilt:<br />

Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende<br />

Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall,<br />

der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle<br />

eingetreten ist, wenn diese<br />

- auf derselben Ursache,<br />

- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem<br />

<strong>und</strong> zeitlichem Zusammenhang oder<br />

- auf dem Austausch, der Übermittlung <strong>und</strong> Bereitstellung<br />

elektronischer Daten mit gleichen Mängeln<br />

beruhen.<br />

II. Zusatzbedingungen für den Tarif Kompakt<br />

1 Kinder unter 7 Jahren 3)<br />

Für die Schäden durch mitversicherte Kinder unter 7 Jahren<br />

nach Ziff. 2.1 der Besonderen <strong>Bedingungen</strong> <strong>und</strong> Risikobeschreibungen<br />

zur Privathaftpflicht (Abschnitt B. I.) gilt zusätzlich:<br />

Wir leisten auf Wunsch <strong>und</strong> in Ihrem Interesse Schadenersatz<br />

bis zu einer Höhe von 10.000 € je Schadenereignis ohne<br />

die Frage der Aufsichtspflichtverletzung zu prüfen.<br />

Die Höchstersatzleistung für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres<br />

ist auf das Doppelte der Höchstersatzleistung<br />

beschränkt.<br />

Diese Bestimmung findet keine Anwendung soweit<br />

- ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Kfz-<br />

Vollkasko-Versicherer) leistungspflichtig ist,<br />

- der Geschädigte selbst aufsichtspflichtig war,<br />

- die Aufsichtspflicht an einen Dritten übertragen wurde.<br />

2 Allmählichkeitsschäden<br />

Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden,<br />

welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur,<br />

von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit <strong>und</strong> von Niederschlägen<br />

(Rauch, Ruß, Staub u. dgl.).<br />

3 Tagesmutter<br />

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als<br />

Tagesmutter von bis zu 5 Kindern, insbesondere aus der übernommenen<br />

Betreuung minderjähriger Kinder im Rahmen des<br />

eigenen Haushalts, auch außerhalb der Wohnung, z. B. beim<br />

Spielen, Ausflügen usw.<br />

Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder<br />

bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu<br />

betreuenden Kinder erleiden.<br />

Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der<br />

Kinder sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von<br />

Sachen der zu betreuenden Kinder.<br />

4 Mitversicherte Personen 3)<br />

Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche von<br />

4.1 Personen, die sich vorübergehend (bis maximal 1 Jahr) in<br />

Ihrem Haushalt aufhalten, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz<br />

besteht. Hierzu zählen Austauschschüler<br />

<strong>und</strong> Au-Pair-Mädchen.


4.2 in Ihrem Haushalt lebenden pflegebedürftigen Familienangehörigen<br />

(mindestens Pflegestufe 1).<br />

4.3 Ihrem volljährigen, unverheirateten, nicht mehr in Ausbildung<br />

stehenden Kind, solange eine häusliche Gemeinschaft<br />

mit Ihnen besteht – soweit gegen Zahlung eines Zuschlages<br />

vereinbart.<br />

5 Vermietung<br />

Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus<br />

5.1 der Vermietung von bis zu 2 Eigentums- oder Einliegerwohnungen.<br />

5.2 der Vermietung von bis zu 3 Garagen für Kraftfahrzeuge.<br />

6 Modellfahrzeuge<br />

Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Besitz <strong>und</strong><br />

Verwendung von bis zu 3, auch ferngelenkten, Modellfahrzeugen.<br />

7 Selbst fahrende Arbeitsmaschinen<br />

Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Besitz <strong>und</strong><br />

Verwendung selbst fahrender Arbeitsmaschinen 5) mit der<br />

maximalen Geschwindigkeit von 20 km/h, die nicht zulassungspflichtig<br />

sind.<br />

8 Mitversicherung des Schlüsselverlustrisikos<br />

Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziff. 1.3 AHB 2006<br />

<strong>und</strong> abweichend von Ziff. 3.1.4 a) AHB 2006 – die gesetzliche<br />

Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden,<br />

privaten Haus- <strong>und</strong> Wohnungsschlüsseln (auch General-/<br />

Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig<br />

in Ihrem Gewahrsam bef<strong>und</strong>en haben.<br />

Nicht versichert sind Schlüssel, die Ihnen im Rahmen von Ausbildungs-,<br />

Arbeits-, Dienstverhältnissen, <strong>und</strong> verantwortlicher<br />

Betätigung in Vereinigungen aller Art überlassen werden.<br />

Nicht versichert ist der Verlust von Schlüsseln zu<br />

- Gebäuden, die der Versicherte im Ganzen<br />

- Wohnungen, Räumen oder Garagen, die der Versicherte<br />

ganz oder teilweise für eigene Zwecke nutzt, besitzt oder gemietet<br />

hat.<br />

Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche<br />

wegen den Kosten für die notwendige Auswechslung<br />

von Schlössern <strong>und</strong> Schließanlagen sowie für vorübergehende<br />

Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) <strong>und</strong> einen<br />

Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt,<br />

an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.<br />

Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden<br />

wegen eines Schlüsselverlustes (z. B. Einbruch).<br />

Unsere Höchstersatzleistung ist auf 15.000 € je Schadenereignis<br />

<strong>und</strong> Versicherungsjahr begrenzt. Sie haben von derartigen<br />

Schäden 100 € selbst zu tragen, sofern im zugr<strong>und</strong>e<br />

liegenden Vertrag keine höhere Selbstbeteiligung vereinbart<br />

ist.<br />

9 Führen von Motorbooten<br />

Das legale Führen von gemieteten Motorbooten ist mitversichert.<br />

10 Forderungsausfälle (Ausfalldeckung)<br />

10.1 Soweit gegen Zahlung eines Zuschlages vereinbart, sind<br />

Forderungsausfälle (Ausfalldeckung) mitversichert<br />

10.1.1 Gegenstand der Ausfalldeckung<br />

Wir gewähren Ihnen <strong>und</strong> den in der Privathaftpflichtversicherung<br />

mitversicherten Personen Versicherungsschutz<br />

für den Fall, dass eine versicherte Person wäh-<br />

5) Selbst fahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart <strong>und</strong> ihren besonderen,<br />

mit dem Fahrzeug fest verb<strong>und</strong>enen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur<br />

Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt <strong>und</strong> geeignet sind <strong>und</strong> die zu einer vom<br />

B<strong>und</strong>esminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig,<br />

müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche<br />

Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h<br />

übersteigt. Diese sind dann ausschließlich in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu<br />

versichern.<br />

rend der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten<br />

geschädigt wird <strong>und</strong> die daraus entstandene Schadenersatzforderung<br />

gegen den Schädiger nicht durchgesetzt<br />

werden kann.<br />

Inhalt <strong>und</strong> Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche<br />

richten sich nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung<br />

dieses Vertrags. Darüber hinaus<br />

besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche,<br />

denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers<br />

zugr<strong>und</strong>e liegt <strong>und</strong> für Schadenersatzansprüche,<br />

die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder<br />

-hüter entstanden sind.<br />

10.1.2 Erfolglose Vollstreckung<br />

Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte<br />

Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel<br />

gegen den Schädiger im streitigen Verfahren vor einem<br />

Gericht eines Mitgliedstaates der EU, Norwegens, der<br />

Schweiz oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers<br />

vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt hat<br />

<strong>und</strong> eine Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen<br />

den Schädiger erfolglos geblieben ist oder voraussichtlich<br />

erfolglos bleiben wird.<br />

Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die<br />

versicherte Person nachweist, dass<br />

- entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliaroder<br />

Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen<br />

Befriedigung geführt hat;<br />

- oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint,<br />

z. B. weil der Schädiger in den letzten drei Jahren<br />

die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.<br />

10.1.3 Entschädigung<br />

Wir leisten Entschädigung in Höhe des titulierten Schadenersatzbetrags<br />

im Rahmen der in der Privathaftpflichtversicherung<br />

vereinbarten Deckungssumme.<br />

Von jeder Entschädigung wird ein Selbstbehalt von<br />

2.500 € abgezogen.<br />

Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung<br />

des Originaltitels, der Original-Vollstreckungsunterlagen<br />

<strong>und</strong> sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt,<br />

dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser<br />

<strong>Bedingungen</strong> vorliegt. In Höhe des Selbstbehaltes wird<br />

der Anspruch auf die versicherte Person rückübertragen.<br />

Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche<br />

entsprechend § 67 Versicherungsvertragsgesetz<br />

(VVG) an uns abzutreten. Er lautet:<br />

§ 67 (Gesetzlicher Forderungsübergang)<br />

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf<br />

Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht<br />

der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser<br />

dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der<br />

Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers<br />

geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer<br />

seinen Anspruch gegen den Dritten<br />

oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes<br />

Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht<br />

insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder<br />

dem Recht hätte Ersatz erlangen können.<br />

(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers<br />

gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft<br />

lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang<br />

ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über,<br />

wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht<br />

hat.<br />

10.1.4 Subsidiarität<br />

Wir leisten keine Entschädigung, soweit für den Schaden<br />

eine Leistung aus einer für die versicherten Personen<br />

bestehenden Schadenversicherung beansprucht werden<br />

kann oder ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe<br />

leistungspflichtig ist. Zeigen Sie den Versicherungsfall<br />

zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt<br />

eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen<br />

Vereinbarungen.<br />

13


11 Heizöltank<br />

Soweit gegen Zahlung eines Zuschlages vereinbart, ist Ihre<br />

gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Öltankanlagen zu Heizzwecken–<br />

oberirdische Lagerung – von bis zu 6.000 Liter<br />

Volumen mitversichert.<br />

Hierfür gelten die Besonderen <strong>Bedingungen</strong> <strong>und</strong> Risikobeschreibungen<br />

zur Gewässerschadenhaftpflichtversicherung<br />

(Abschnitt VIII a.). Die Deckungssumme beträgt 3 Mio. € pauschal<br />

für Personen-, Sach- <strong>und</strong> Vermögensschäden.<br />

III. Zusatzbedingungen für den Tarif Exklusiv<br />

1 Kinder unter 7 Jahren 6)<br />

Für die Schäden durch mitversicherte Kinder unter 7 Jahren<br />

nach B. I. 2.1 gilt zusätzlich:<br />

Wir leisten auf Wunsch <strong>und</strong> in Ihrem Interesse Schadenersatz<br />

bis zu einer Höhe von 10.000 € je Schadenereignis ohne<br />

die Frage der Aufsichtspflichtverletzung zu prüfen.<br />

Die Höchstersatzleistung für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres<br />

ist auf das Doppelte der Höchstersatzleistung<br />

beschränkt.<br />

Diese Bestimmung findet keine Anwendung soweit<br />

- ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Kfz-<br />

Vollkasko-Versicherer) leistungspflichtig ist,<br />

- der Geschädigte selbst aufsichtspflichtig war,<br />

- die Aufsichtspflicht an einen Dritten übertragen wurde.<br />

2 Allmählichkeitsschäden<br />

Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden,<br />

welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur,<br />

von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit <strong>und</strong> von Niederschlägen<br />

(Rauch, Ruß, Staub u. dgl.).<br />

3 Tagesmutter<br />

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als<br />

Tagesmutter von bis zu 5 Kindern, insbesondere aus der übernommenen<br />

Betreuung minderjähriger Kinder im Rahmen des<br />

eigenen Haushalts, auch außerhalb der Wohnung, z. B. beim<br />

Spielen, Ausflügen usw.<br />

Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder<br />

bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu<br />

betreuenden Kinder erleiden.<br />

Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der<br />

Kinder sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von<br />

Sachen der zu betreuenden Kinder.<br />

4 Mitversicherte Personen 6)<br />

Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche von<br />

4.1 Personen, die sich vorübergehend (bis maximal 1 Jahr) in<br />

Ihrem Haushalt aufhalten, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz<br />

besteht. Hierzu zählen Austauschschüler<br />

<strong>und</strong> Au-Pair-Mädchen.<br />

4.2 in Ihrem Haushalt lebende pflegebedürftige Familienangehörige<br />

(mindestens Pflegestufe 1).<br />

4.3 Ihrem volljährigen, unverheirateten, nicht mehr in Ausbildung<br />

stehenden Kind, solange eine häusliche Gemeinschaft<br />

mit Ihnen besteht.<br />

4.4 einem in IhremHaushalt lebenden allein stehendenElternteil.<br />

5 Vermietung<br />

Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus<br />

5.1 der Vermietung von bis zu 2 Eigentums- oder Einliegerwohnungen.<br />

6) Gilt nicht für die Single-Haftpflichtversicherung<br />

7) Selbst fahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart <strong>und</strong> ihren besonderen,<br />

mit dem Fahrzeug fest verb<strong>und</strong>enen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur<br />

Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt <strong>und</strong> geeignet sind <strong>und</strong> die zu einer vom<br />

B<strong>und</strong>esminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig,<br />

müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche<br />

Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h<br />

übersteigt. Diese sind dann ausschließlich in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu<br />

versichern.<br />

14<br />

5.2 der Vermietung von bis zu 3 Garagen für Kraftfahrzeuge.<br />

5.3 der Vermietung von bis zu 3 Räumen zu gewerblichen<br />

Zwecken.<br />

6 Eigengenutzte Immobilie im Ausland<br />

Mitversichert ist ein im Ausland (EU-Staaten, Liechtenstein,<br />

Schweiz <strong>und</strong> Norwegen) gelegenes Einfamilienhaus, ein Wochenendhaus<br />

oder eine Ferienwohnung, die von Ihnen selbst<br />

genutzt wird.<br />

7 Modellfahrzeuge<br />

Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Besitz <strong>und</strong><br />

Verwendung von bis zu 3, auch ferngelenkten, Modellfahrzeugen.<br />

8 Selbst fahrende Arbeitsmaschinen<br />

Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Besitz <strong>und</strong><br />

Verwendung von selbst fahrenden Arbeitsmaschinen 7) mit<br />

der maximalen Geschwindigkeit von 20 km/h, die nicht zulassungspflichtig<br />

sind.<br />

9 Mitversicherung des Schlüsselverlustrisikos<br />

Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziff. 1.3 AHB 2006<br />

<strong>und</strong> abweichend von Ziff. 3.1.4 a) AHB 2006 – die gesetzliche<br />

Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden,<br />

privaten Haus- <strong>und</strong> Wohnungsschlüsseln (auch General-/<br />

Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig<br />

in Ihrem Gewahrsam bef<strong>und</strong>en haben.<br />

Nicht versichert sind Schlüssel, die Ihnen im Rahmen von Ausbildungs-,<br />

Arbeits-, Dienstverhältnissen, <strong>und</strong> verantwortlicher<br />

Betätigung in Vereinigungen aller Art überlassen werden.<br />

Nicht versichert ist der Verlust von Schlüsseln zu<br />

- Gebäuden, die der Versicherte im Ganzen<br />

- Wohnungen, Räumen oder Garagen, die der Versicherte<br />

ganz oder teilweise für eigene Zwecke nutzt, besitzt oder gemietet<br />

hat.<br />

Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche<br />

wegen den Kosten für die notwendige Auswechslung<br />

von Schlössern <strong>und</strong> Schließanlagen sowie für vorübergehende<br />

Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) <strong>und</strong> einen<br />

Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt,<br />

an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.<br />

Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden<br />

wegen eines Schlüsselverlustes (z. B. Einbruch).<br />

Unsere Höchstersatzleistung ist auf 30.000 € je Schadenereignis<br />

<strong>und</strong> Versicherungsjahr begrenzt. Sie haben von derartigen<br />

Schäden 100 € selbst zu tragen, sofern im zugr<strong>und</strong>e<br />

liegenden Vertrag keine höhere Selbstbeteiligung vereinbart<br />

ist.<br />

10 Führen von Motorbooten<br />

Das legale Führen von gemieteten Motorbooten ist mitversichert.<br />

11 Forderungsausfälle (Ausfalldeckung)<br />

Die Forderungsausfälle (Ausfalldeckung) sind mitversichert<br />

11.1.1 Gegenstand der Ausfalldeckung<br />

Wir gewähren Ihnen <strong>und</strong> den in der Privathaftpflichtversicherung<br />

mitversicherten Personen Versicherungsschutz<br />

für den Fall, dass eine versicherte Person während<br />

der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten<br />

geschädigt wird <strong>und</strong> die daraus entstandene Schadenersatzforderung<br />

gegen den Schädiger nicht durchgesetzt<br />

werden kann.<br />

Inhalt <strong>und</strong> Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche<br />

richten sich nach dem Deckungsumfang der<br />

Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrags. Darüber<br />

hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche,<br />

denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers<br />

zugr<strong>und</strong>e liegt <strong>und</strong> für Schadenersatzansprüche,<br />

die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder<br />

-hüter entstanden sind.


11.1.2 Erfolglose Vollstreckung<br />

Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte<br />

Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel<br />

gegen den Schädiger im streitigen Verfahren vor einem<br />

Gericht eines Mitgliedstaates der EU, Norwegens, der<br />

Schweiz oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers<br />

vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt hat<br />

<strong>und</strong> eine Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen<br />

den Schädiger erfolglos geblieben ist oder voraussichtlich<br />

erfolglos bleiben wird.<br />

Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die<br />

versicherte Person nachweist, dass<br />

- entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliaroder<br />

Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen<br />

Befriedigung geführt hat;<br />

- oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint,<br />

z. B. weil der Schädiger in den letzten drei Jahren<br />

die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.<br />

11.1.3 Entschädigung<br />

Wir leisten Entschädigung in Höhe des titulierten Schadenersatzbetrags<br />

im Rahmen der in der Privathaftpflichtversicherung<br />

vereinbarten Deckungssumme.<br />

Von jeder Entschädigung wird ein Selbstbehalt von<br />

2.500 € abgezogen.<br />

Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung<br />

des Originaltitels, der Original-Vollstreckungsunterlagen<br />

<strong>und</strong> sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt,<br />

dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser<br />

<strong>Bedingungen</strong> vorliegt. In Höhe des Selbstbehaltes wird<br />

der Anspruch auf die versicherte Person rückübertragen.<br />

Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche<br />

entsprechend § 67 Versicherungsvertragsgesetz<br />

(VVG) an uns abzutreten. Er lautet:<br />

§ 67 (Gesetzlicher Forderungsübergang)<br />

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz<br />

des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht<br />

der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser<br />

dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der<br />

Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers<br />

geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer<br />

seinen Anspruch gegen den Dritten<br />

oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes<br />

Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht<br />

insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder<br />

dem Recht hätte Ersatz erlangen können.<br />

(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers<br />

gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft<br />

lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang<br />

ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über,<br />

wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht<br />

hat.<br />

11.1.4 Subsidiarität<br />

Wir leisten keine Entschädigung, soweit für den Schaden<br />

eine Leistung aus einer für die versicherten Personen<br />

bestehenden Schadenversicherung beansprucht werden<br />

kann oder ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe<br />

leistungspflichtig ist. Zeigen Sie den Versicherungsfall<br />

zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine<br />

Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.<br />

12 Heizöltank<br />

Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von<br />

Öltankanlagen zu Heizzwecken – oberirdische Lagerung –<br />

von bis zu 6.000 Liter Volumen.<br />

Hierfür gelten die Besonderen <strong>Bedingungen</strong> <strong>und</strong> Risikobeschreibungen<br />

zur Gewässerschadenhaftpflichtversicherung<br />

(Abschnitt VIII a.). Die Deckungssumme beträgt 3 Mio. € pauschal<br />

für Personen-, Sach- <strong>und</strong> Vermögensschäden.<br />

13 Vorübergehender Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren<br />

Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 3.1.2 AHB 2006 <strong>und</strong><br />

B. I. 4 – der vorübergehende Auslandsaufenthalt bis zu<br />

5 Jahren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Norwegen,<br />

Liechtenstein <strong>und</strong> der Schweiz.<br />

Im übrigen Ausland besteht die Mitversicherung weiterhin<br />

maximal 1 Jahr.<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden<br />

Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum)<br />

von im Ausland gelegenen Wohnungen <strong>und</strong> Häusern gemäß<br />

B. I. Ziff. 1.3.1 bis 1.3.3.<br />

14 Übergangsfähige Regressansprüche<br />

Mitversichert sind übergangsfähige Regressansprüche von<br />

Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, öffentlichen<br />

<strong>und</strong> privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden bei nichtehelichen<br />

Lebensgemeinschaften, soweit der/die Lebensgefährte(in)<br />

uns namentlich bekannt gegeben wurde.<br />

IV. Amtshaftpflichtversicherung<br />

Der Abschluss einer Amtshaftpflichtversicherung ist nur in Verbindung<br />

mit einer Privathaftpflichtversicherung gemäß Abschnitt<br />

B. I., B. II., B. III. der Besonderen <strong>Bedingungen</strong> <strong>und</strong> Risikobeschreibungen<br />

(BBR 2006) möglich.<br />

1 Versichertes Risiko<br />

Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für die Haftpflichtversicherung (AHB 2006) <strong>und</strong> der<br />

im Versicherungsschein angegebenen Versicherungssummen<br />

Ihre gesetzliche Haftpflicht in Ihrer Eigenschaft als:<br />

Richter, Beamter, Angestellter oder Arbeiter des öffentlichen<br />

Dienstes sowie als Angehöriger der B<strong>und</strong>eswehr (ausgenommen<br />

Wehrpflichtige) oder des B<strong>und</strong>esgrenzschutzes bei<br />

Ausübung Ihrer dienstlichen Verrichtungen in der von Ihnen<br />

angegebenen dienstlichen/beruflichen Tätigkeit, mit Ausnahme<br />

von Nebenämtern <strong>und</strong> Nebenbeschäftigungen, soweit<br />

diese nicht ausdrücklich dienstlich angeordnet sind.<br />

Die Versicherung ist auf Personen-, Sach- <strong>und</strong> Vermögensschäden<br />

gemäß Ziff. 1.1 AHB 2006 abgestellt.<br />

1.1. Die Amtshaftpflichtversicherung umfasst<br />

1.1.1 Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherten,<br />

1.1.2 Rückgriffsansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr<br />

einem Dritten zu ersetzen hatte,<br />

1.1.3 Ansprüche des Dienstherrn wegen ihm unmittelbar zugefügter<br />

Schäden.<br />

1.2 Mitversichert in der Amtshaftpflichtversicherung<br />

1.2.1 sind Haftpflichtansprüche aus Schäden, für die der Versicherte<br />

aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen<br />

öffentlich-rechtlichen Inhalts einzustehen hat,<br />

1.2.2 ist die gesetzliche Haftpflicht des dienstlichen Vertreters<br />

des Versicherten, es sei denn, der Vertreter ist selbst entsprechend<br />

versichert,<br />

1.2.3 ist – soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart –<br />

die gleichartige gesetzliche Haftpflicht Ihres Ehegatten<br />

oder Ihres im Versicherungsschein genannten Lebenspartners<br />

für die Dauer der häuslichen Gemeinschaft,<br />

1.2.4 ist in Ergänzung von Ziff. 1.3 AHB 2006 <strong>und</strong> abweichend<br />

von Ziff. 3.1.4 a) AHB 2006 Ihre gesetzliche Haftpflicht<br />

<strong>und</strong>/oder Ihres Ehegatten/Lebenspartners aus dem Abhandenkommen<br />

von Türschlüsseln, die Sie oder Ihr Ehegatte/<br />

Lebenspartner im Rahmen Ihrer dienstlichen Tätigkeiten<br />

erhalten.<br />

Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige<br />

Auswechslung von Schlössern sowie vorübergehende<br />

Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) <strong>und</strong> – falls<br />

erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet<br />

ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des<br />

Schlüssels festgestellt wurde.<br />

Ausgeschlossen bleiben<br />

- die Haftung aus dem Verlust von Tresor- <strong>und</strong> Möbelschlüsseln<br />

sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen<br />

Sachen,<br />

- die Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben<br />

(z. B. Einbruch).<br />

Die Höchstleistung je Schadenereignis beträgt 30.000 €.<br />

15


1.2.5 ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem dienstlichen Gebrauch<br />

von Karabinern, Pistolen <strong>und</strong> Maschinenpistolen<br />

bei B<strong>und</strong>eswehr-, B<strong>und</strong>esgrenzschutz-, Polizei <strong>und</strong> Zollangehörigen.<br />

1.2.6 ist in Ergänzung von Ziff. 1.3 AHB 2006 <strong>und</strong> abweichend<br />

von Ziff. 3.1.4 a) AHB 2006 – Ihre gesetzliche Haftpflicht<br />

gegenüber dem Dienstherrn aus dem Abhandenkommen<br />

von<br />

a) fiskalischem Eigentum einschließlich Verwarnungsblocks<br />

gemäß dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.<br />

b) von persönlichen Ausrüstungsgegenständen nach dem<br />

Bekleidungsnachweis.<br />

Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche<br />

- wegen Abhandenkommens von Geld, Wertpapieren<br />

<strong>und</strong> Wertsachen,<br />

- wegen Abhandenkommens von persönlichen Ausrüstungsgegenständen<br />

beim Ausscheiden aus dem<br />

Dienst.<br />

Die Gesamtleistung ist für jedes Schadenereignis auf<br />

2.000 € <strong>und</strong> für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres<br />

auf 4.000 € begrenzt.<br />

Von jedem Schaden haben Sie 50 € selbst zu tragen.<br />

1.2.7 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 3.1.2 AHB<br />

2006 – bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu<br />

einem Jahr die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland<br />

vorkommenden Schadenereignissen.<br />

Unsere Leistungen erfolgen in Euro.<br />

Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der<br />

Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten<br />

unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in<br />

dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Union<br />

gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />

Bei Schadenereignissen in den USA, US-Territorien <strong>und</strong><br />

Kanada werden – abweichend von Ziff. 2.4 AHB 2006 –<br />

unsere Aufwendungen für Kosten als Leistungen auf die<br />

Deckungssumme angerechnet.<br />

Kosten sind:<br />

Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- <strong>und</strong> Gerichtskosten,<br />

Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung<br />

des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls<br />

sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten,<br />

die uns nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann,<br />

wenn die Kosten auf unsere Weisung entstanden sind.<br />

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben:<br />

Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere<br />

punitive oder exemplary damages.<br />

2 Ausschlüsse<br />

2.1 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden<br />

- durch Halten von Tieren, soweit nicht besonders beantragt,<br />

- durch Jagdausübung, soweit nicht besonders beantragt,<br />

- durch Schienenfahrzeuge,<br />

- durch Sprengungen <strong>und</strong> Entschärfen von Munition oder<br />

anderen Explosionskörpern.<br />

2.2 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche<br />

- aus der Verwaltung von Gr<strong>und</strong>stücken oder der Führung<br />

wirtschaftlicher Betriebe,<br />

- aus der Betätigung im Flugsicherungsdienst oder Lotsendienst.<br />

2.3 Bei Schäden infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit<br />

brennbaren oder explosiven Stoffen sind wir von der Verpflichtung<br />

zur Leistung frei.<br />

2.4 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden,<br />

die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen<br />

Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik<br />

(in der B<strong>und</strong>esrepublik oder in einem B<strong>und</strong>esland) oder unmittelbar<br />

auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher<br />

Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere<br />

Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.<br />

16<br />

3 Ausscheiden aus dem Dienst<br />

Scheiden Sie während der Dauer des Vertrages aus dem Dienst<br />

(z. B. infolge Pensionierung, Heirat oder aus sonstigen Gründen)<br />

aus, so erlischt damit die Amtshaftpflichtversicherung.<br />

Die Privathaftpflichtversicherung bleibt bestehen.<br />

4 Besonderheiten bei Lehrern – im öffentlichen Dienst<br />

4.1 Versichert ist – im Rahmen der AHB 2006 sowie im Umfang<br />

der nachstehenden Bestimmungen – Ihre gesetzliche<br />

Haftpflicht als Lehrer (Amtshaftpflicht).<br />

4.2 Mitversichert ist – die gesetzliche Haftpflicht<br />

4.2.1 aus der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven<br />

Stoffen),<br />

4.2.2 aus der Erteilung von Nachhilfest<strong>und</strong>en,<br />

4.2.3 aus der Tätigkeit als Kantor <strong>und</strong>/oder Organist,<br />

4.2.4 aus Leitung <strong>und</strong>/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder<br />

Klassenreisen sowie Schulausflügen <strong>und</strong> damit verb<strong>und</strong>enen<br />

Aufenthalten in Herbergen <strong>und</strong> Heimen, auch bei<br />

vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr.<br />

Für die Auslandsdeckung gilt Ziff. 1.2.7 entsprechend.<br />

4.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus einer Forschungsoder<br />

Gutachtertätigkeit sowie Lehrtätigkeit im Ausland.<br />

4.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden,<br />

bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle<br />

im Betrieb, der Schule oder Dienststelle gemäß den<br />

beamtenrechtlichen Bestimmungen oder dem Sozialgesetzbuch<br />

handelt.<br />

Eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden<br />

aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden<br />

oder Studierenden.<br />

5 Besonderheiten bei Pfarrern<br />

Mitversichert ist bei Pfarrern die gesetzliche Haftpflicht als<br />

Religionslehrer <strong>und</strong> Armenpflegevorstand.<br />

6 Besonderheiten bei staatlichen oder kommunalen Baubeamten<br />

Es gilt die folgende Besondere Bedingung für die Versicherung<br />

der Haftpflicht aus der Tätigkeit als staatlicher oder kommunaler<br />

Baubeamter:<br />

Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.1.3 b) AHB<br />

2006 – auch Haftpflichtansprüche, die darauf zurückzuführen<br />

sind, dass durch Senkungen eines Gr<strong>und</strong>stücks (auch<br />

eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen),<br />

Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder Erdrutschungen<br />

Sachschäden an einem Gr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong>/oder den darauf<br />

befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen, soweit<br />

es sich hierbei nicht um das Baugr<strong>und</strong>stück selbst handelt.<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden am<br />

Bauwerk, das Gegenstand Ihrer dienstlichen Tätigkeit ist.<br />

V. VPV Berufshaftpflicht<br />

Besondere <strong>Bedingungen</strong> <strong>und</strong> Risikobeschreibungen zur VPV<br />

Berufshaftpflicht (BBR 2006).<br />

1 Versichertes Risiko<br />

Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für die Haftpflichtversicherung (AHB 2006) <strong>und</strong> der<br />

im Versicherungsschein angegebenen Versicherungssummen<br />

Ihre gesetzliche Haftpflicht in Ihrer Eigenschaft als:<br />

Arbeiter oder Angestellter bei Ausübung Ihrer beruflichen<br />

Verrichtungen in der von Ihnen angegebenen beruflichen<br />

Tätigkeit mit Ausnahme von Nebentätigkeiten.<br />

Die Versicherung ist auf Sach- <strong>und</strong> Vermögensschäden gemäß<br />

Nr. 1.1 AHB 2006 abgestellt.<br />

1.1 Die Berufshaftpflichtversicherung umfasst<br />

- Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherten,<br />

- Rückgriffsansprüche wegen Schäden, die der Arbeitgeber<br />

einem Dritten zu ersetzen hatte,<br />

- Ansprüche des Arbeitgebers wegen ihm unmittelbar zugefügter<br />

Schäden.


1.2 Mitversichert in der Berufshaftpflichtversicherung sind Haftpflichtansprüche<br />

aus Schäden, für die der Versicherte aufgr<strong>und</strong><br />

gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen<br />

Inhalts einzustehen hat.<br />

2 Ausschlüsse<br />

2.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden.<br />

2.2 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden<br />

- durch Halten von Tieren, soweit nicht besonders beantragt,<br />

- durch Jagdausübung, soweit nicht besonders beantragt,<br />

- durch Schienenfahrzeuge,<br />

- durch Sprengungen <strong>und</strong> Entschärfen von Munition oder<br />

anderen Explosionskörpern.<br />

2.3 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche<br />

- aus der Verwaltung von Gr<strong>und</strong>stücken oder der Führung<br />

wirtschaftlicher Betriebe,<br />

- aus der Betätigung im Flugsicherungsdienst oder Lotsendienst.<br />

2.4 Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers,<br />

Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs<br />

wegen Schäden, die durch den Gebrauch des<br />

Fahrzeugs verursacht werden.<br />

2.5 Bei Schäden infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit<br />

brennbaren oder explosiven Stoffen sind wir von der Verpflichtung<br />

zur Leistung frei.<br />

2.6 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden,<br />

die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen<br />

Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik<br />

(in der B<strong>und</strong>esrepublik oder in einem B<strong>und</strong>esland) oder unmittelbar<br />

auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher<br />

Hand beruhen.<br />

Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit<br />

sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.<br />

3 Ausscheiden aus dem im Antrag genannten Betrieb<br />

Scheiden Sie während der Dauer des Vertrages aus dem im<br />

Antrag genannten Betrieb (z. B. infolge Rente, Kündigung<br />

oder aus sonstigen Gründen) aus, so erlischt damit die<br />

Berufshaftpflichtversicherung.<br />

VI. Tierhalterhaftpflichtversicherung<br />

1 Versichertes Risiko<br />

Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für die Haftpflichtversicherung (AHB 2006) –<br />

Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter des/der im Antrag angegebenen<br />

H<strong>und</strong>en, Reit- oder Zugtieren 8 (Pferde, Kleinpferde,<br />

Ponys, Maultiere, Esel usw.) zu privaten Zwecken.<br />

Jagdh<strong>und</strong>e, für die bereits Versicherungsschutz durch eine<br />

Jagdhaftpflichtversicherung besteht, sind nicht mitversichert.<br />

2 Mitversichertes Risiko<br />

2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht<br />

- des Tierhüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist,<br />

- des H<strong>und</strong>ehalters, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt<br />

bis zu einem Jahr nach Maßgabe der folgenden<br />

Besonderen Bedingung:<br />

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 3.1.2 AHB<br />

2006 – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden<br />

Versicherungsfällen.<br />

Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort<br />

außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion<br />

angehören, liegt, gelten unsere Verpflichtungen<br />

mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei<br />

einem in der europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut<br />

angewiesen ist.<br />

2.2 Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Flurschaden<br />

durch Weidevieh <strong>und</strong> aus Wildschaden.<br />

8) Das Risiko Reit- oder Zugtiere wird bei Tierhalterhaftpflicht-55-Plus nicht versichert.<br />

2.3 Mitversichert sind die Welpen des versicherten H<strong>und</strong>es bis<br />

zu einem Alter von 6 Monaten. Voraussetzung ist, dass<br />

sich die Tiere bis dahin in Ihrem Besitz befinden.<br />

2.4 Mitversichert sind die Fohlen des versicherten Reit/Zugtieres<br />

bis zu einem Alter von 6 Monaten. Voraussetzung ist, dass<br />

sich die Tiere bis dahin in Ihrem Besitz befinden.<br />

2.5 Mitversichert ist die Teilnahme an Schlittenh<strong>und</strong>erennen, sowie<br />

den Vorbereitungen (Training) hierzu.<br />

2.6 Eingeschlossen ist Ihre gesetzliche Haftpflicht <strong>und</strong> die des<br />

berechtigten Reiters aus der Teilnahme an Rennen, Turnieren,<br />

sowie Vorbereitungen (Training) hierzu.<br />

3 Ausschlüsse<br />

Nicht versichert<br />

3.1 ist die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung<br />

an Veranstaltungen (z. B. Schauvorführungen, Turnieren<br />

usw.) auf dem Weg zu oder von den Veranstaltungen<br />

oder bei den damit im Zusammenhang stehenden Vorbereitungen<br />

(Training) ereignen, soweit eine Vereinshaftpflichtversicherung<br />

zur Leistung verpflichtet ist.<br />

3.2 sind Haftpflichtansprüche aus Deckschäden.<br />

VII. Haus- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>besitzerhaftpflichtversicherung<br />

Wenn Sie auf dem Gr<strong>und</strong>stück einen Betrieb oder Beruf ausüben,<br />

wird der Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus dem<br />

Haus- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>besitz nur durch eine besondere Betriebs- oder<br />

Berufshaftpflichtversicherung gewährt.<br />

Die Bestimmungen für Wohnungseigentum gelten gleichermaßen<br />

für Teileigentum (z. B. gewerblich genutzte Räume).<br />

1 Versichertes Risiko<br />

1.1 Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für die Haftpflichtversicherung (AHB<br />

2006) <strong>und</strong> der nachfolgenden Bestimmungen – Ihre gesetzliche<br />

Haftpflicht als Haus- <strong>und</strong>/oder Gr<strong>und</strong>stücksbesitzer<br />

(z. B. als Eigentümer, Nutznießer, Pächter, Mieter oder<br />

Leasingnehmer) des/der im Versicherungsschein <strong>und</strong> seinen<br />

Nachträgen beschriebene Gebäude oder Gr<strong>und</strong>stücks.<br />

Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von<br />

Pflichten, die Ihnen in den oben genannten Eigenschaften<br />

obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,<br />

Streuen <strong>und</strong> Schneeräumen auf Gehwegen).<br />

2 Mitversichertes Risiko<br />

Mitversichert ist<br />

2.1 Ihre gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer<br />

von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-,<br />

Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme<br />

von 30.000 € je Bauvorhaben.<br />

Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung.<br />

Es gelten dann die Bestimmungen über die<br />

Vorsorgeversicherung Ziff. 4 AHB 2006.<br />

2.2 Ihre gesetzliche Haftpflicht als früherer Besitzer aus § 836<br />

Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel<br />

bestand.<br />

2.3 die gesetzliche Haftpflicht der durch Arbeitsvertrag mit der<br />

Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung <strong>und</strong> sonstigen Betreuung<br />

der Gr<strong>und</strong>stücke beauftragten Personen für Ansprüche,<br />

die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser<br />

Verrichtungen erhoben werden.<br />

2.4 die gesetzliche Haftpflicht des Insolvenzverwalters in dieser<br />

Eigenschaft.<br />

2.5 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden,<br />

bei denen es sich um Arbeitsunfälle <strong>und</strong> Berufskrankheiten<br />

in Ihrem Betrieb gemäß Sozialgesetzbuch VII<br />

handelt.<br />

Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den<br />

beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge<br />

des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt<br />

werden.<br />

17


3 Einschlüsse<br />

3.1 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.1.3 b) AHB<br />

2006 – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch<br />

häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also<br />

keine industriellen <strong>und</strong> gewerblichen Abwässer) <strong>und</strong> Haftpflichtansprüche<br />

wegen Sachschäden, die durch Abwässer<br />

aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.<br />

3.2 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 3.1.1 AHB 2006 –<br />

die von Ihnen als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer<br />

durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht<br />

des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher,<br />

Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.<br />

4 Wohnungseigentümergemeinschaften/Eigentumswohnungen<br />

Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne<br />

des Wohnungseigentümergesetzes gilt außerdem:<br />

4.1 Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,<br />

4.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft<br />

der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum,<br />

4.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des<br />

Verwalters <strong>und</strong> der Wohnungseigentümer bei Betätigung<br />

im Interesse <strong>und</strong> für Zwecke der Gemeinschaft,<br />

4.4 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.2.2 AHB 2006<br />

in Verbindung mit Ziff. 13.1 AHB 2006 –<br />

- Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen<br />

den Verwalter,<br />

- Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen<br />

die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,<br />

- gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei<br />

Betätigung im Interesse <strong>und</strong> für Zwecke der Gemeinschaft.<br />

Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder-<br />

<strong>und</strong> Teileigentum <strong>und</strong> alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.<br />

4.5 Inhaber einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen<br />

(bei Wohnungseigentum als Sondereigentum) einschließlich<br />

Ferienwohnung:<br />

Bei Sondereigentümern sind versichert die Haftpflichtansprüche<br />

der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer<br />

wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums.<br />

Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil<br />

des Versicherungsnehmers an dem gemeinschaftlichen<br />

Eigentum.<br />

5 Gewässerschäden<br />

Mitversichert ist im Umfang der Besonderen <strong>Bedingungen</strong><br />

für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im<br />

Rahmen der Privat- sowie Haus- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>besitzerhaftpflichtversicherung<br />

(Restrisiko) – außer Anlagenrisiko – gemäß<br />

Abschnitt B. VIII b.<br />

VIII. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung<br />

VIII a. Besondere <strong>Bedingungen</strong> für das<br />

Anlagenrisiko<br />

Für die beitragspflichtige Haftpflichtversicherung<br />

des Anlagenrisikos gelten die<br />

folgenden Besonderen <strong>Bedingungen</strong>:<br />

1 Gegenstand der Versicherung<br />

1.1 Versichert ist Ihre Haftpflicht als Inhaber der im Versicherungsschein<br />

oder seinen Nachträgen angegebenen Anlagen<br />

zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen <strong>und</strong> aus<br />

der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare<br />

oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- <strong>und</strong> Vermögensschäden)<br />

von Veränderungen der physikalischen, chemischen<br />

oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers<br />

einschließlich des Gr<strong>und</strong>wassers (Gewässerschäden).<br />

18<br />

1.2 Soweit im Versicherungsschein <strong>und</strong> seinen Nachträgen sowie<br />

im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die<br />

Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung<br />

(AHB 2006) Anwendung.<br />

1.3 Mitversichert sind die Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag<br />

mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung <strong>und</strong> sonstigen<br />

Betreuung der Gr<strong>und</strong>stücke beauftragt haben, für<br />

den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch<br />

genommen werden.<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden,<br />

bei denen es sich um Arbeitsunfälle <strong>und</strong> Berufskrankheiten<br />

in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialbuch VII<br />

handelt.<br />

Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften, die in Ausübung oder infolge<br />

des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt<br />

werden.<br />

2 Versicherungsleistungen<br />

Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten<br />

Einheitsdeckungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sachoder<br />

Vermögensschäden) je Schadenereignis gewährt.<br />

Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres<br />

(Personen-, Sach- <strong>und</strong> Vermögensschäden)<br />

beträgt das Doppelte dieser Einheitsdeckungssumme.<br />

3 Rettungskosten<br />

3.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall<br />

zur Abwendung oder Minderung des Schadens<br />

für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie außergerichtliche<br />

Gutachterkosten werden von uns insoweit<br />

übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung<br />

die Einheitsdeckungssumme nicht übersteigen. Für<br />

Gerichts- <strong>und</strong> Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung<br />

der AHB 2006.<br />

3.2 Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs- <strong>und</strong> außergerichtliche<br />

Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen<br />

als sie zusammen mit der Entschädigung die Einheitsdeckungssumme<br />

übersteigen. Unsere Billigung von Ihren<br />

Maßnahmen oder Maßnahmen Dritter zur Abwendung<br />

oder Minderung des Schadens gilt nicht als unsere<br />

Weisung.<br />

4 Vorsätzliche Verstöße<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen<br />

(gegen Sie oder jeden Mitversicherten), die den Schaden<br />

durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz<br />

dienenden Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichteten<br />

behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt<br />

haben.<br />

5 Vorsorgeversicherung<br />

Die Bestimmungen der Ziff. 1.2.3 <strong>und</strong> Ziff. 4 der AHB<br />

2006 – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwendung.<br />

6 Gemeingefahren<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden<br />

die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen<br />

feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik<br />

(in der B<strong>und</strong>esrepublik oder in einem B<strong>und</strong>esland)<br />

oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von<br />

hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch<br />

höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt<br />

haben.<br />

7 Eingeschlossene Schäden<br />

Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 1 AHB 2006 – auch<br />

ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden<br />

an Ihren unbeweglichen Sachen, die dadurch verursacht<br />

werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig<br />

aus der Anlage (gemäß Ziff. 1.1) ausgetreten sind.


Wir ersetzen die Aufwendungen zur Wiederherstellung des<br />

Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende<br />

Wertverbesserungen sind abzuziehen.<br />

Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziff.<br />

1.1) selbst. Von jedem Schaden haben Sie 250 € selbst zu<br />

tragen.<br />

Erläuterungen zu Ziff. 7<br />

1. Die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung im Umfang dieser<br />

Besonderen <strong>Bedingungen</strong> bezieht sich nicht nur auf die<br />

Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern<br />

auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen<br />

privatrechtlichen Inhalts.<br />

2. Nach diesen Besonderen <strong>Bedingungen</strong> ist auch die Haftpflicht<br />

aus Gewässerschäden mitversichert, die dadurch entstehen,<br />

dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe<br />

in Abwässer <strong>und</strong> mit diesen in Gewässer gelangen.<br />

3. Rettungskosten (siehe Ziff. 3) entstehen bereits dann, wenn<br />

der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen<br />

als unvermeidbar angesehen werden durfte.<br />

Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus<br />

welchem Rechtsgr<strong>und</strong> (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich)<br />

Sie zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet sind.<br />

Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung<br />

des Zustands von Gr<strong>und</strong>stücks- <strong>und</strong> Gebäudeteilen<br />

– auch Ihrer eigenen – wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen<br />

bestand.<br />

Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung,<br />

Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin<br />

entstanden wären, sind abzuziehen.<br />

VIII b. Besondere <strong>Bedingungen</strong> für das<br />

Nicht-Anlagen-Risiko (Restrisiko)<br />

Versicherungsschutz für das Restrisiko<br />

wird nach Maßgabe der folgenden<br />

Besonderen <strong>Bedingungen</strong> für die Versicherung<br />

der Haftpflicht aus Gewässerschäden<br />

gewährt.<br />

Die Versicherung des Gewässerschaden-<br />

Restrisikos ist beitragsfrei <strong>und</strong> in den<br />

Gr<strong>und</strong>deckungen gem. Abschnitt B. I.<br />

<strong>und</strong> B. VII. eingeschlossen.<br />

1 Versichertes Risiko<br />

Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden<br />

wie Sachschäden behandelt werden, Ihre gesetzliche<br />

Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen<br />

der physikalischen, chemischen oder biologischen<br />

Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Gr<strong>und</strong>wassers<br />

(Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht<br />

als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen<br />

Stoffen <strong>und</strong> aus der Verwendung dieser gelagerten<br />

Stoffe (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch<br />

besonderen Vertrag gewährt).<br />

2 Rettungskosten<br />

2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall<br />

zur Abwendung oder Minderung des Schadens<br />

für geboten halten durften (Rettungskosten) sowie außergerichtliche<br />

Gutachterkosten werden von uns insoweit<br />

übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung<br />

die Versicherungssumme für Sachschäden nicht<br />

übersteigen.<br />

Für Gerichts- <strong>und</strong> Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung<br />

der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die<br />

Haftpflichtversicherung (AHB 2006).<br />

2.2 Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs- <strong>und</strong> außergerichtliche<br />

Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen,<br />

als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme<br />

für Sachschäden übersteigen.<br />

Unsere Billigung von Ihren Maßnahmen oder Maßnahmen<br />

Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt<br />

nicht als unsere Weisung.<br />

3 Ausschlüsse<br />

3.1 Vorsätzliche Verstöße<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die<br />

Personen (gegen Sie oder jeden Mitversicherten), die den<br />

Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz<br />

dienenden Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichteten<br />

behördlichen Anordnungen oder Verfügungen<br />

herbeigeführt haben.<br />

3.2 Gemeingefahren<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden,<br />

die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen<br />

feindseligen Handlungen, Aufruhr, innerer Unruhen,<br />

Generalstreik (in der B<strong>und</strong>esrepublik oder einem B<strong>und</strong>esland)<br />

oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen<br />

von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden<br />

durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte<br />

ausgewirkt haben.<br />

IX. Bauherrenhaftpflichtversicherung<br />

1 Versichertes Risiko<br />

Versicherungsschutz wird nur geboten wenn Planung, Bauleitung<br />

<strong>und</strong> Bauausführung (Ausnahme: Bauen in eigener<br />

Regie / Nachbarschaftshilfe gemäß Ziff. 5) an einen Dritten vergeben<br />

sind.<br />

1.1 Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für die Haftpflichtversicherung (AHB<br />

2006) <strong>und</strong> der nachfolgenden Bestimmungen – Ihre gesetzliche<br />

Haftpflicht als Bauherr für das im Versicherungsschein<br />

<strong>und</strong> seinen Nachträgen beschriebene Bauvorhaben.<br />

1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Haus- <strong>und</strong><br />

Gr<strong>und</strong>stücksbesitzer für das zu bebauende Gr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong><br />

das zu errichtende Bauwerk.<br />

1.3 Mitversichert sind selbst fahrende Arbeitsmaschinen 9 mit<br />

nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.<br />

1.4 Mitversichert ist im Umfang der Besonderen <strong>Bedingungen</strong><br />

für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschaden<br />

im Rahmen der Privat- sowie Haus- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>besitzerhaftpflichtversicherung<br />

(Restrisiko) – außer Anlagenrisiko –<br />

gemäß Abschnitt B. VIII b.<br />

1.5 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.1.3 b) AHB<br />

2006 – Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines<br />

Gr<strong>und</strong>stücks oder Erdrutschungen.<br />

Ausgeschlossen bleiben Schäden <strong>und</strong> alle sich daraus ergebenen<br />

Vermögensschäden am Baugr<strong>und</strong>stück selbst<br />

<strong>und</strong>/oder den darauf befindlichen Gebäuden.<br />

1.6 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.1.3 a) AHB<br />

2006 – Haftpflichtansprüche aus Sachschäden durch<br />

Abwässer.<br />

Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen<br />

durch Verschmutzungen oder Verstopfungen<br />

<strong>und</strong> alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.<br />

2 Ausschluss<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern<br />

der Gr<strong>und</strong>wasserverhältnisse.<br />

3 Versicherungsbeginn/ Versicherungsdauer<br />

Die Versicherung beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt<br />

frühestens jedoch mit der Einrichtung der Baustelle. Sie en-<br />

9) Selbst fahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart <strong>und</strong> ihren besonderen,<br />

mit dem Fahrzeug fest verb<strong>und</strong>enen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur<br />

Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt <strong>und</strong> geeignet sind <strong>und</strong> die zu einer vom<br />

B<strong>und</strong>esminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig,<br />

müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche<br />

Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h<br />

übersteigt. Diese sind dann ausschließlich in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu<br />

versichern.<br />

19


20<br />

det mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens drei Jahre<br />

nach Versicherungsbeginn.<br />

4 Leistungsumfang<br />

Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der<br />

Versicherungsdauer beträgt das Doppelte der vereinbarten<br />

Deckungssummen.<br />

5 Versichertes Zusatzrisiko<br />

Gegen Zahlung eines Zuschlages kann zusätzlich Ihre gesetzliche<br />

Haftpflicht aus dem Bauen in Eigenleistung / Nachbarschaftshilfe<br />

versichert werden.<br />

5.1 Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Ausführung<br />

von Bauarbeiten oder eines Teils dieser Arbeiten in<br />

eigener Regie (Selbsthilfe bei Planung, Bauleitung <strong>und</strong> Bauausführung).Voraussetzung<br />

für die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes<br />

ist dabei, dass auch die Bauarbeiten in eigener<br />

Regie unter der regelmäßigen Kontrolle fachlich<br />

geeigneter Personen (z. B. Architekten, selbständiger Handwerksmeister<br />

aus dem Baufach) stehen.<br />

5.2 Mitversichert ist Ihre persönliche gesetzliche Haftpflicht<br />

sämtlicher mit Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden,<br />

die sie in Ausführung der Baueigenleistung verursachen.<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden,<br />

bei denen es sich um Arbeitsunfälle <strong>und</strong> Berufskrankheiten<br />

in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch<br />

VII handelt.<br />

Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den<br />

beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder<br />

infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle<br />

zugefügt werden.<br />

X. Wassersporthaftpflichtversicherung<br />

1 Versichertes Risiko<br />

Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für die Haftpflichtversicherung (AHB 2006) <strong>und</strong> der<br />

nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht<br />

aus Halten, Besitz <strong>und</strong> Gebrauch von Wassersportfahrzeugen,<br />

die<br />

- ausschließlich zu privaten Zwecken <strong>und</strong>/oder<br />

- zur gelegentlichen Vermietung ohne Berufsbesatzung<br />

verwendet werden <strong>und</strong> deren Standort im Inland ist.<br />

Ziff. 3.2.6 b) AHB 2006 gilt nicht.<br />

2 Mitversichertes Risiko<br />

2.1 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht<br />

- des Schiffers (Kapitän) in dieser Eigenschaft,<br />

- der Schiffsmannschaft <strong>und</strong> sonstiger Angestellter <strong>und</strong><br />

Arbeiter aus der Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen<br />

für Sie.<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden,<br />

bei denen es sich um Arbeitsunfälle <strong>und</strong> Berufskrankheiten<br />

in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch<br />

VII handelt.<br />

Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den<br />

beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder<br />

infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle<br />

zugefügt werden.<br />

2.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen<br />

von Wasserskiläufern <strong>und</strong> Schirmdrachenfliegern.<br />

3 Gewässerschäden<br />

3.1 Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden<br />

wie Sachschäden behandelt werden, Ihre gesetzliche<br />

Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen<br />

von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder<br />

biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich<br />

des Gr<strong>und</strong>wassers (Gewässerschäden), mit Ausnahme<br />

von Gewässerschäden<br />

- durch Einleiten oder Einbringen von gewässerschädlichen<br />

Stoffen in Gewässer oder durch sonstiges bewusstes Einwirken<br />

auf Gewässer.<br />

Dies gilt auch, wenn die Einleitung oder Einwirkung zur<br />

Rettung anderer Rechtsgüter geboten ist.<br />

- durch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von Öl<br />

oder anderen Flüssigkeiten aus Tankverschlüssen, Betankungsanlagen<br />

oder aus maschinellen Einrichtungen des<br />

Schiffes.<br />

3.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen<br />

(Sie oder jeden Mitversicherten), die den Schaden<br />

durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden<br />

Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen<br />

Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt<br />

haben.<br />

3.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden,<br />

die unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen<br />

Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik<br />

(in der B<strong>und</strong>esrepublik oder in einem B<strong>und</strong>esland) oder unmittelbar<br />

auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher<br />

Hand beruhen.<br />

Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit<br />

sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.<br />

4 Ausschlüsse<br />

Nicht versichert<br />

4.1 ist die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers <strong>und</strong> des<br />

Schirmdrachenfliegers.<br />

4.2 ist die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung<br />

an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang<br />

stehenden Übungsfahrten ereignen.<br />

4.3 sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Sie oder jeden<br />

Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-,<br />

vorschrift- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit<br />

brennbaren oder explosiven Stoffen verursachen.<br />

5 Führerscheinklausel<br />

5.1 Wir bleiben von der Verpflichtung zur Leistung frei,<br />

- wenn der verantwortliche Führer des Wassersportfahrzeugs<br />

bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene<br />

behördliche Erlaubnis besitzt,<br />

- wenn ein unberechtigter Führer das Wassersportfahrzeug<br />

gebraucht hat.<br />

5.2 Gegenüber Ihnen bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen,<br />

wenn Sie<br />

- das Vorliegen der behördlichen Erlaubnis ohne Verschulden<br />

annehmen durften,<br />

- den Gebrauch des Wassersportfahrzeugs durch den unberechtigten<br />

Führer nicht bewusst ermöglicht haben.<br />

6 Auslandsschäden<br />

6.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 3.1.2 AHB<br />

2006 – Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland vorkommender<br />

Versicherungsfälle.<br />

6.2 Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersportfahrzeugs<br />

in einem ausländischen Hafen ist die etwa<br />

erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ausschließlich<br />

Ihre Sache.<br />

6.3 Ausschlüsse<br />

Ausgeschlossen sind Ansprüche<br />

- aus Arbeitsunfällen <strong>und</strong> Berufskrankheiten von Personen,<br />

die von Ihnen im Ausland eingestellt oder dort mit der<br />

Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.<br />

Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen<br />

Sie <strong>und</strong> den in Ziff. 2.1 genannten Schiffer aus<br />

Arbeitsunfällen <strong>und</strong> Berufskrankheiten, die den Bestimmungen<br />

des Sozialgesetzbuch VII unterliegen (siehe<br />

Ziff. 3.1.2 AHB 2006),<br />

- auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive<br />

<strong>und</strong> exemplary damages,<br />

- nach den Artikeln 1792 ff. <strong>und</strong> 2270 des französischen<br />

Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.


6.4 Kosten<br />

Unsere Aufwendungen für Kosten werden – abweichend<br />

von Ziff. 2.4 AHB 2006– als Leistungen auf die Versicherungssumme<br />

angerechnet.<br />

Kosten sind:<br />

Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- <strong>und</strong> Gerichtskosten,<br />

Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens<br />

bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie<br />

Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer<br />

nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn<br />

die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.<br />

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche<br />

auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere<br />

punitive oder exemplary damages.<br />

6.5 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien <strong>und</strong><br />

Kanada oder in den USA, US-Territorien <strong>und</strong> Kanada geltend<br />

gemachten Ansprüchen gilt:<br />

Von jedem Schaden haben Sie 250 € selbst zu tragen. Kosten<br />

gelten als Schadensersatzleistung.<br />

6.6 Unsere Leistungen erfolgen in Euro.<br />

Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen<br />

Währungsunion angehören, liegt, gelten unsere<br />

Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der<br />

Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion<br />

gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />

7 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend<br />

gemacht werden<br />

Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:<br />

7.1 Ausschlüsse<br />

Ausgeschlossen sind Ansprüche<br />

- auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive<br />

<strong>und</strong> exemplary damages,<br />

- nach den Artikeln 1792 ff. <strong>und</strong> 2270 des französischen<br />

Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.<br />

7.2 Kosten<br />

Unsere Aufwendungen für Kosten werden – abweichend<br />

von Ziff. 2.4 AHB 2006– als Leistungen auf die Versicherungssumme<br />

angerechnet.<br />

Kosten sind:<br />

Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- <strong>und</strong> Gerichtskosten,<br />

Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens<br />

bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie<br />

Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer<br />

nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn<br />

die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.<br />

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche<br />

auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere<br />

punitive oder exemplary damages.<br />

7.3 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien <strong>und</strong> Kanada<br />

oder in den USA, US-Territorien <strong>und</strong> Kanada geltend<br />

gemachten Ansprüchen gilt:<br />

Von jedem Schaden haben Sie 250 € selbst zu tragen. Kosten<br />

gelten als Schadensersatzleistung.<br />

7.4 Unsere Leistungen erfolgen in Euro.<br />

Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen<br />

Währungsunion angehören, liegt, gelten unsere<br />

Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der<br />

Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion<br />

gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />

XI. Jagdhaftpflichtversicherung<br />

1 Versichertes Risiko<br />

Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für die Haftpflichtversicherung (AHB 2006) <strong>und</strong><br />

der nachfolgenden Bestimmungen – Ihre gesetzliche Haftpflicht<br />

aus erlaubter jagdlicher Betätigung.<br />

2 Mitversichertes Risiko<br />

Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht<br />

2.1 aus dem erlaubten Besitz <strong>und</strong> Gebrauch von Hieb-, Stoß<strong>und</strong><br />

Schusswaffen sowie Munition <strong>und</strong> Geschossen, auch<br />

außerhalb der Jagd, nicht jedoch zu strafbaren Handlungen.<br />

2.2 aus fahrlässigem Überschreiten der Notwehr.<br />

2.3 aus fahrlässigem Überschreiten von Rechten im Jagdschutz.<br />

2.4 aus fahrlässigem Überschreiten der gesetzlichen Befugnis<br />

zum Abschießen wildernder Katzen <strong>und</strong> H<strong>und</strong>e.<br />

2.5 aus dem behördlich genehmigten Auslegen von Gift.<br />

2.6 aus Halten <strong>und</strong> Führen (auch Abrichten <strong>und</strong> Ausbilden) von<br />

höchstens zwei anerkannten Jagdgebrauchsh<strong>und</strong>en, auch<br />

außerhalb der Jagd.<br />

Bei Jagdh<strong>und</strong>welpen bis zu einem Alter von zwölf Monaten<br />

bedarf es keines Nachweises der jagdlichen Abrichtung.<br />

Sind mehr als zwei H<strong>und</strong>e – eigene oder fremde – vorhanden,<br />

so gelten Sie nur mit den beiden H<strong>und</strong>en als versichert,<br />

die am längsten in Ihrem Besitz sind.<br />

Schäden an fremden H<strong>und</strong>en, die sich zum Führen, Ausbilden,<br />

Abrichten, zur Aufbewahrung oder aus sonstigen<br />

Gründen in Ihrer Obhut befinden, sind nicht mitversichert.<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters,<br />

sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.<br />

2.7 als Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen<br />

nicht jedoch von Motorbooten, mit Hilfsmotor versehenen<br />

Fahrzeugen jeder Art sowie Segelbooten.<br />

2.8 als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen,<br />

(z. B. Berufsjäger, Jagdaufseher oder Treiber) sowie die persönliche<br />

gesetzliche Haftpflicht<br />

2.8.1 Ihrer gesetzlichen Vertreter <strong>und</strong> solcher Personen, die Sie<br />

zur Leitung oder Beaufsichtigung des Jagdbetriebs oder<br />

eines Teils desselben angestellt haben, in dieser Eigenschaft,<br />

ausgenommen Jagdscheininhaber <strong>und</strong> Tätigkeiten,<br />

für die der Besitz eines Jagdscheins gesetzlich<br />

vorgeschrieben ist.<br />

2.8.2 sämtlicher übriger im Jagdbetrieb beschäftigter Personen<br />

für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen<br />

Verpflichtungen für Sie verursachen.<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden,<br />

bei denen es sich um Arbeitsunfälle <strong>und</strong><br />

Berufskrankheiten in Ihrem Jagdbetrieb gemäß dem<br />

Sozialgesetzbuch VII handelt.<br />

Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften, die in Ausübung oder infolge<br />

des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle<br />

zugefügt werden.<br />

3 Ausschluss<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Wildschäden.<br />

4 Ausländische Jäger<br />

Die Versicherung ausländischer Jäger erstreckt sich nur auf gesetzliche<br />

Haftpflichtansprüche nach deutschem Recht <strong>und</strong><br />

auf Haftpflichtstreitigkeiten vor deutschen Gerichten.<br />

5 Auslandsschäden<br />

5.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 3.1.2 AHB<br />

2006 – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden<br />

Versicherungsfällen.<br />

Das gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Führer<br />

von Jagdh<strong>und</strong>en.<br />

5.2 Ausschlüsse<br />

Ausgeschlossen sind Ansprüche<br />

- aus Arbeitsunfällen <strong>und</strong> Berufskrankheiten von Personen,<br />

die von Ihnen im Ausland eingestellt oder dort mit der<br />

Durchführung von Arbeiten betraut worden sind,<br />

- auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive<br />

<strong>und</strong> exemplary damages,<br />

- nach den Artikeln 1792 ff. <strong>und</strong> 2270 des französischen<br />

Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.<br />

21


5.3 Kosten<br />

Unsere Aufwendungen für Kosten werden – abweichend<br />

von Ziff. 2.4 AHB 2006– als Leistungen auf die Versicherungssumme<br />

angerechnet.<br />

Kosten sind:<br />

Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- <strong>und</strong> Gerichtskosten,<br />

Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens<br />

bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie<br />

Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer<br />

nicht selbst entstehen.<br />

Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers<br />

entstanden sind.<br />

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche<br />

auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere<br />

punitive oder exemplary damages.<br />

5.4 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien <strong>und</strong><br />

Kanada oder in den USA, US-Territorien <strong>und</strong> Kanada geltend<br />

gemachten Ansprüchen gilt:<br />

Von jedem Schaden haben Sie 250 € selbst zu tragen. Kosten<br />

gelten als Schadensersatzleistung.<br />

5.5 Unsere Leistungen erfolgen in Euro.<br />

Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen<br />

Währungsunion angehören, liegt, gelten unsere<br />

Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der<br />

Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion<br />

gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />

Wichtiger Hinweis:<br />

Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflichtschäden<br />

besteht, werden die jeweils geltenden Bestimmungen<br />

durch den deutschen Versicherungsschutz in der Regel nicht erfüllt.<br />

6 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend<br />

gemacht werden<br />

Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:<br />

6.1 Ausschlüsse<br />

Ausgeschlossen sind Ansprüche<br />

- auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive<br />

<strong>und</strong> exemplary damages,<br />

- nach den Artikeln 1792 ff. <strong>und</strong> 2270 des französischen<br />

Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.<br />

6.2 Kosten<br />

Unsere Aufwendungen für Kosten werden – abweichend<br />

von Ziff. 2.4 AHB 2006– als Leistungen auf die Versicherungssumme<br />

angerechnet.<br />

Kosten sind:<br />

Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- <strong>und</strong> Gerichtskosten,<br />

Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens<br />

bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie<br />

Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer<br />

nicht selbst entstehen.<br />

Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers<br />

entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen<br />

bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit<br />

Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.<br />

6.3 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien <strong>und</strong><br />

Kanada oder in den USA, US-Territorien <strong>und</strong> Kanada geltend<br />

gemachten Ansprüchen gilt:<br />

Von jedem Schaden haben Sie 250 € selbst zu tragen. Kosten<br />

gelten als Schadensersatzleistung.<br />

6.4 Unsere Leistungen erfolgen in Euro.<br />

Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen<br />

Währungsunion angehören, liegt, gelten unsere<br />

Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der<br />

Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion<br />

gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />

22<br />

7 Vertragsfortsetzung nach Tod des Versicherungsnehmers<br />

Für die Erben des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße<br />

Versicherungsschutz im Falle des Todes des<br />

Versicherungsnehemers bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode<br />

fort.<br />

Ausgenommen sind Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines<br />

gesetzlich vorgeschrieben ist.


C. Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Seemannsgesetz,<br />

dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) <strong>und</strong> dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG)<br />

BGB<br />

§ 616 Vergütungspflicht trotz vorübergehender Verhinderung<br />

(Abs. 1)<br />

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die<br />

Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig<br />

nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden<br />

Gr<strong>und</strong> ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert<br />

wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen,<br />

welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Gr<strong>und</strong><br />

gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung<br />

zukommt.<br />

§ 617 Pflicht zur Krankenfürsorge<br />

(1) Ist bei einem dauernden Dienstverhältnis, welches die<br />

Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich<br />

in Anspruch nimmt, der Verpflichtete in die häusliche<br />

Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte<br />

ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche<br />

Verpflegung <strong>und</strong> ärztliche Behandlung bis zur Dauer von<br />

sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses<br />

hinaus, zu gewähren, sofern nicht die Erkrankung<br />

von dem Verpflichteten vorsätzlich oder durch grobe<br />

Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. Die Verpflegung <strong>und</strong><br />

ärztliche Behandlung kann durch Aufnahme des Verpflichteten<br />

in eine Krankenanstalt gewährt werden. Die Kosten können<br />

auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergütung<br />

angerechnet werden. Wird das Dienstverhältnis wegen<br />

der Erkrankung von dem Dienstberechtigten nach § 626 gekündigt,<br />

so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung<br />

des Dienstverhältnisses außer Betracht.<br />

(2) Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein, wenn<br />

für die Verpflegung <strong>und</strong> ärztliche Behandlung durch eine Versicherung<br />

oder durch eine Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege<br />

Vorsorge getroffen ist.<br />

§ 836 Haftung bei Einsturz eines Gebäudes (Abs. 2)<br />

Ein früherer Besitzer des Gr<strong>und</strong>stücks ist für den Schaden verantwortlich,<br />

wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines<br />

Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei<br />

denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche<br />

Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung<br />

dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.<br />

Seemannsgesetz<br />

§ 39<br />

(1) Das Besatzungsmitglied hat von dem Zeitpunkt ab, in dem der<br />

Anspruch auf Heuerzahlung entsteht (§ 32), bis zur Beendigung<br />

des Heuerverhältnisses Anspruch auf angemessene Verpflegung.<br />

(2) Das Mindestmaß der dem Besatzungsmitglied zu gewährenden<br />

Speisen <strong>und</strong> Getränke regelt die Speiserolle.<br />

(3) Die gewährten Speisen <strong>und</strong> Getränke dienen dem eigenen Bedarf<br />

des Besatzungsmitglieds; sie dürfen insbesondere nicht<br />

zur Veräußerung von Bord gebracht werden.<br />

§ 42<br />

(1) Das Besatzungsmitglied hat während seines Aufenthaltes an<br />

Bord oder außerhalb des Geltungsbereichs des Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />

im Falle einer Erkrankung oder Verletzung Anspruch auf<br />

ausreichende <strong>und</strong> zweckmäßige Krankenfürsorge auf Kosten<br />

des Reeders.<br />

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn das Heuerverhältnis<br />

außerhalb des Geltungsbereichs des Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />

begründet worden ist <strong>und</strong> das Besatzungsmitglied die<br />

Reise wegen einer beim Beginn des Heuerverhältnisses bereits<br />

vorhandenen Erkrankung oder Verletzung nicht antritt.<br />

SGB VII<br />

§ 110 Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern<br />

(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107<br />

beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob<br />

fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern<br />

für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen<br />

Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen<br />

Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert<br />

gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf<br />

das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen<br />

zu beziehen.<br />

(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen,<br />

insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse des Schädigers, auf den Ersatzanspruch ganz<br />

oder teilweise verzichten.<br />

WHG<br />

§ 22 Haftung für Änderungen der Beschaffenheit des Wassers<br />

(1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer<br />

auf ein Gewässer derart einwirkt, dass die physikalische, chemische<br />

oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert<br />

wird, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden<br />

Schadens verpflichtet. Haben mehrere die Einwirkungen vorgenommen,<br />

so haften sie als Gesamtschuldner.<br />

(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen,<br />

zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern<br />

oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in<br />

dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inhaber<br />

der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden<br />

Schadens verpflichtet; Absatz 1 Satz 2 gilt ensprechend.<br />

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden<br />

durch höhere Gewalt verursacht ist.<br />

(3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gemäß § 11 nicht<br />

geltend gemacht werden, so ist der Betroffene nach § 10<br />

Abs. 2 zu entschädigen. Der Antrag ist auch noch nach Ablauf<br />

der Frist von dreißig Jahren zulässig.<br />

23


D. Merkblatt zur Datenverarbeitung (SAG)<br />

Vorbemerkung<br />

Versicherer können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der<br />

elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen<br />

sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell <strong>und</strong> wirtschaftlich abwickeln;<br />

auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft<br />

vor missbräuchlichen Handlungen als die<br />

früher gebräuchlichen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekanntgegebenen<br />

Daten zu Ihrer Person wird durch das B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetz<br />

(BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung<br />

<strong>und</strong> -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere<br />

Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn Sie, als K<strong>und</strong>e, eingewilligt<br />

haben. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung <strong>und</strong> -nutzung<br />

stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses<br />

oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses<br />

geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen<br />

der speichernden Stelle erforderlich ist <strong>und</strong> kein Gr<strong>und</strong> zu der<br />

Annahme besteht, dass Ihr schutzwürdiges Interesse am Ausschluss<br />

der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.<br />

Einwilligungserklärung<br />

Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung<br />

<strong>und</strong> im Hinblick auf eine sichere Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

für die Datenverarbeitung ist in Ihren Antrag eine Einwilligungserklärung<br />

nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt<br />

über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet<br />

jedoch – außer in der Lebens- <strong>und</strong> Unfallversicherung – schon<br />

mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen<br />

Widerruf, der allerdings den Gr<strong>und</strong>sätzen von Treu <strong>und</strong> Glauben<br />

unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung<br />

ganz oder teilweise gestrichen, kommt es unter Umständen nicht<br />

zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise<br />

gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung<br />

<strong>und</strong> -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen<br />

Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.<br />

Schweigepflichtentbindungserklärung<br />

Daneben setzt die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim<br />

Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis<br />

des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der<br />

Lebens-, Kranken- <strong>und</strong> Unfallversicherung (Personenversicherung)<br />

ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel<br />

enthalten.<br />

Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für<br />

die Datenverarbeitung <strong>und</strong> -nutzung nennen.<br />

1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer<br />

Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig<br />

sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten).<br />

Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische<br />

Daten wie K<strong>und</strong>ennummer (Partnernummer),<br />

Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung<br />

sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten,<br />

z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes<br />

geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern<br />

wir Ihre sachdienlichen Angaben <strong>und</strong> ggf. auch Angaben<br />

von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der<br />

Berufsunfähigkeit oder bei Ablauf einer Lebensversicherung<br />

den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).<br />

2. Datenübermittlung an Rückversicherer<br />

Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer<br />

stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken<br />

achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der<br />

Risiken an Rückversicherer im In- <strong>und</strong> Ausland ab. Diese Rückversicherer<br />

benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische<br />

Angaben von uns, wie Versicherungsnummer,<br />

Beitrag, Art des Versicherungsschutzes <strong>und</strong> des Risikos <strong>und</strong><br />

Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit<br />

Rückversicherer bei der Risiko- <strong>und</strong> Schadenbeurteilung<br />

24<br />

mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen<br />

zur Verfügung gestellt.<br />

In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer<br />

Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten<br />

übergeben.<br />

3. Datenübermittlung an andere Versicherer<br />

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte<br />

bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung <strong>und</strong> im Schadenfall<br />

dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses<br />

<strong>und</strong> die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben.<br />

Hierzu gehören z. B. frühere Krank-heiten <strong>und</strong><br />

Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere<br />

Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte<br />

oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern,<br />

eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten<br />

aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen<br />

zum Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere<br />

Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende<br />

Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in<br />

bestimmten Fällen (Doppelversicherung, gesetzlicher Forderungsübergang<br />

sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches<br />

von personenbezogenen Daten unter den Versicherern.<br />

Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie<br />

Name <strong>und</strong> Anschrift, Art des Versicherungsschutzes <strong>und</strong> des<br />

Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe <strong>und</strong><br />

Schadentag.<br />

4. Zentrale Hinweissysteme<br />

Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig<br />

sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung<br />

des Sachverhalts oder widersprüchlicher Angaben zur Verhinderung<br />

von Versicherungsmissbrauch Anfragen an andere<br />

Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen<br />

anderer Versicherer zu beantworten.<br />

Für manche dieser Anlässe werden Daten in ein zentrales Hinweissystem<br />

übermittelt. Ein solches Hinweissystem gibt es<br />

beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft<br />

e. V. (GDV). Die Aufnahme in dieses Hinweissystem <strong>und</strong> dessen<br />

Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen<br />

System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte<br />

Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

Beispiel Lebensversicherer:<br />

Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos<br />

bzw. Annahme mit Beitragszuschlag<br />

- aus versicherungsmedizinischen Gründen,<br />

- aufgr<strong>und</strong> der Auskünfte anderer Versicherer,<br />

- wegen verweigerter Nachuntersuchung,<br />

- Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung<br />

seitens des Versicherers,<br />

- Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers<br />

wegen geforderter Beitragszuschläge.<br />

Zweck: Risikoprüfung.<br />

Beispiel Sachversicherer:<br />

- Aufnahme von Schäden <strong>und</strong> Personen, wenn Brandstiftung<br />

vorliegt oder wenn aufgr<strong>und</strong> des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs<br />

der Vertrag gekündigt wird <strong>und</strong> bestimmte<br />

Schadensummen erreicht sind.<br />

Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung<br />

weiteren Missbrauchs.<br />

Beispiel Unfallversicherer:<br />

- Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen<br />

Anzeigepflicht,<br />

- Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung<br />

im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls<br />

oder von Unfallfolgen,


- außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach<br />

Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung.<br />

Zweck: Risikoprüfung <strong>und</strong> Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch.<br />

5. Datenverarbeitung in <strong>und</strong> außerhalb der VPV Versicherungen<br />

Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-,<br />

Sachversicherung) <strong>und</strong> andere Finanzdienstleistungen, z. B.<br />

Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien werden durch<br />

rechtlich selbständige Unternehmen betrieben.<br />

Um den K<strong>und</strong>en einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten<br />

zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen<br />

zusammen.<br />

Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert,<br />

wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird<br />

z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge<br />

mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen;<br />

<strong>und</strong> auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der<br />

Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Ihre Kontonummer <strong>und</strong> Bankleitzahl,<br />

d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- <strong>und</strong> Leistungsdaten,<br />

werden in einer zentralen Datensammlung geführt.<br />

Dabei sind die sog. Partnerdaten (z. B. Name, Adresse,<br />

K<strong>und</strong>ennummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende<br />

Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar.<br />

Auf diese Weise kann man eingehende Post immer richtig<br />

zuordnen <strong>und</strong> bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige<br />

Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können<br />

so in Zweifelsfällen korrekt verbucht werden.<br />

Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- <strong>und</strong> Leistungsdaten<br />

sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen<br />

der Gruppe abfragbar.<br />

Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

des jeweiligen K<strong>und</strong>en durch die einzelnen Unternehmen verwendet<br />

werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“,<br />

bei der die Vorschriften des BDSG zu beachten<br />

sind. Branchenspezifische Daten – wie z. B. Ges<strong>und</strong>heitsoder<br />

Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher<br />

Verfügung der jeweiligen Unternehmen.<br />

Dem VPV Unternehmensverb<strong>und</strong> gehören zurzeit folgende<br />

Unternehmen an (Stand 01.09.2006):<br />

VEREINIGTE POSTVERSICHERUNG VVaG<br />

VPV HOLDING AG<br />

VPV LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />

VPV ALLGEMEINE VERSICHERUNGS-AG<br />

VPV SERVICE GmbH<br />

VPV VERMITTLUNGS-GmbH<br />

VPV BERATUNGSGESELLSCHAFT FÜR<br />

ALTERSVERSORGUNG mbH<br />

VPV BETEILIGUNGS-GmbH<br />

VPV GRUNDSTÜCKSVERWALTUNG GmbH & Co. KG<br />

Daneben arbeiten wir <strong>und</strong> unsere Vermittler zu Ihrer umfassenden<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung in weiteren Versicherungsangelegenheiten<br />

<strong>und</strong> Finanzdienstleistungen (z. B. Kfz-Versicherungen,<br />

Rechtsschutzversicherungen, Krankenversicherungen,<br />

Bausparverträge, Kapitalanlagen, Kredite, Immobilien) auch<br />

mit anderen Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten,<br />

Bausparkassen, Kapitalanlage- <strong>und</strong> Immobiliengesellschaften<br />

außerhalb der Gruppe zusammen. Zurzeit kooperieren wir<br />

mit (Stand 01.09.2006):<br />

- HUK-Coburg Versicherungsgruppe<br />

Kfz-, Rechtsschutzversicherung, Bausparen<br />

- Gothaer Versicherungsbank VVaG<br />

Gewerbliches Geschäft<br />

- Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit<br />

- Activest Investmentgesellschaft mbH<br />

Investmentanlage<br />

- Post-, Spar- <strong>und</strong> Darlehensvereine/PSD-Bank; DSL Bank<br />

Finanzdienstleistungen<br />

- ING-DiBa AG<br />

Finanzdienstleistungen<br />

- GenRe-Rehabilitationsdienst GmbH<br />

- Malteser Hilfsdienst GmbH Die Zusammenarbeit besteht<br />

dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen<br />

Produkte <strong>und</strong> der weiteren Betreuung der so gewonnenen<br />

K<strong>und</strong>en. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle<br />

gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6.<br />

6. Betreuung durch Versicherungsvermittler<br />

In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des<br />

sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe<br />

bzw. unserer Kooperationspartner werden Sie durch<br />

einen unserer Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung<br />

auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vermittler in<br />

diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften<br />

sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen<br />

auch Kreditinstitute, Bausparkassen,<br />

Kapitalanlage- <strong>und</strong> Immobiliengesellschaften u. a.<br />

Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können,<br />

erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die<br />

Betreuung <strong>und</strong> Beratung notwendigen Angaben aus Ihren<br />

Antrags-, Vertrags- <strong>und</strong> Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer,<br />

Beiträge, Art des Versicherungsschutzes <strong>und</strong> des<br />

Risikos, Zahl der Versicherungsfälle <strong>und</strong> Höhe von Versicherungsleistungen<br />

sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben<br />

über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss<br />

<strong>und</strong> Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum<br />

Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung<br />

können an den zuständigen Vermittler auch Ges<strong>und</strong>heitsdaten<br />

übermittelt werden.<br />

Unsere Vermittler verarbeiten <strong>und</strong> nutzen selbst diese personenbezogenen<br />

Daten im Rahmen der genannten Beratung<br />

<strong>und</strong> Betreuung des K<strong>und</strong>en. Auch werden sie von uns über<br />

Änderungen der k<strong>und</strong>enrelevanten Daten informiert. Jeder<br />

Vermittler ist gesetzlich <strong>und</strong> vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen<br />

des BDSG <strong>und</strong> seine besonderen Verschwiegenheitspflichten<br />

(z. B. Berufsgeheimnis <strong>und</strong> Datengeheimnis)<br />

zu beachten.<br />

7. Weitere Auskünfte <strong>und</strong> Erläuterungen über Ihre Rechte<br />

Sie haben als Betroffener nach dem BDSG neben dem eingangs<br />

erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie<br />

unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung,<br />

Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei<br />

gespeicherten Daten.<br />

Wegen eventueller weiterer Auskünfte <strong>und</strong> Erläuterungen<br />

wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten<br />

unserer Unternehmensgruppe.<br />

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