Bedingungen und Verbraucherinformationen Private ...
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4947 3.PRS.0104 04.2007<br />
<strong>Bedingungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Verbraucherinformationen</strong><br />
<strong>Private</strong> Haftpflichtversicherungen<br />
Allgemeine <strong>Verbraucherinformationen</strong><br />
gemäß Anlage D zu § 10 a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)<br />
A. Allgemeine <strong>Bedingungen</strong> für<br />
die Haftpflichtversicherung<br />
(AHB 2006)<br />
B. Besondere <strong>Bedingungen</strong> <strong>und</strong><br />
Risikobeschreibungen (BBR 2006)<br />
zur Haftpflichtversicherung<br />
I. Privathaftpflicht<br />
II. Zusatzbedingungen für den<br />
Tarif Kompakt<br />
III. Zusatzbedingungen für den<br />
Tarif Exklusiv<br />
IV. Amtshaftpflicht<br />
V. VPV Berufshaftpflicht<br />
VI. Tierhalterhaftpflicht<br />
VII. Haus- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>besitzerhaftpflicht<br />
VIII. Gewässerschadenhaftpflicht<br />
IX. Bauherrenhaftpflicht<br />
X. Wassersporthaftpflicht<br />
XI. Jagdhaftpflicht<br />
C. Auszug aus dem Bürgerlichen<br />
Gesetzbuch (BGB), dem Seemannsgesetz,<br />
dem Sozialgesetzbuch<br />
(SGB) <strong>und</strong> dem Wasserhaushaltsgesetz<br />
(WHG)<br />
D. Merkblatt zur Datenverarbeitung
Inhaltsverzeichnis: Seite<br />
Allgemeine <strong>Verbraucherinformationen</strong> gemäß Anlage<br />
D zu § 10 a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 3<br />
A. Allgemeine <strong>Bedingungen</strong> für die Haftpflichtversicherung<br />
(AHB 2006) 4<br />
Der Versicherungsschutz<br />
1 Was ist Gegenstand der Versicherung? 4<br />
2 Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz? 4<br />
3 Welche Ansprüche sind nicht versichert? 4<br />
4 Wann besteht Versicherungsschutz durch die<br />
Vorsorgeversicherung? 6<br />
Der Versicherungsfall<br />
5 Welche Obliegenheiten müssen Sie bei Eintritt des<br />
Versicherungsfalles beachten?<br />
Verfahren im Schadenfall 6<br />
6 Welche Entschädigungsgrenzen gibt es in der<br />
Haftpflichtversicherung? 7<br />
7 Wie können Sie den Verlust von uns abgelehnter<br />
Ansprüche vermeiden? 7<br />
8 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? 7<br />
Die Versicherungsdauer<br />
9 Wann beginnt <strong>und</strong> wann endet der Vertrag? 7<br />
Der Versicherungsbeitrag<br />
10 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?<br />
Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht<br />
rechtzeitig zahlen? 8<br />
11 Wie wird der Beitrag reguliert? Wann wird der<br />
Beitrag angeglichen? 8<br />
Weitere Bestimmungen<br />
12 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 9<br />
13 Was gilt für Versicherung für fremde Rechnung?<br />
Abtretung des Versicherungsanspruchs 9<br />
14 Welche Bestimmungen gelten bei Doppelversicherung?<br />
10<br />
15 Welches Gericht ist zuständig? 10<br />
16 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?<br />
Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? 10<br />
17 Welches Recht findet Anwendung? 10<br />
18 Schlussbestimmung 10<br />
B. Besondere <strong>Bedingungen</strong> <strong>und</strong> Risikobeschreibungen<br />
zur Haftpflichtversicherung (BBR 2006) 10<br />
I. Privathaftpflichtversicherung,<br />
Familien- <strong>und</strong> Single-Haftpflichtversicherung,<br />
VPV Haftpflicht-55-Plus<br />
1 Versichertes Risiko 10<br />
2 Mitversicherte Personen 11<br />
3 Schäden durch Gebrauch von Kraft-, Luft- (auch<br />
Raum-) oder Wasserfahrzeugen (Fahrzeugklausel) 11<br />
4 Vorübergehender Auslandsaufenthalt bis zu<br />
einem Jahr 11<br />
5 Sachschäden durch häusliche Abwässer 11<br />
6 Mietsachschäden 11<br />
7 Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach<br />
Tod des Versicherungsnehmers 12<br />
8 Gewässerschäden 12<br />
9 Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung 12<br />
II. Zusatzbedingungen für den Tarif Kompakt<br />
1 Kinder unter 7 Jahren 12<br />
2 Allmählichkeitsschäden 12<br />
3 Tagesmutter 12<br />
4 Mitversicherte Personen 12<br />
5 Vermietung 13<br />
6 Modellfahrzeuge 13<br />
7 Selbst fahrende Arbeitsmaschinen 13<br />
8 Mitversicherung des Schlüsselverlustrisikos 13<br />
9 Führen von Motorbooten 13<br />
10 Forderungsausfälle (Ausfalldeckung) 13<br />
11 Heizöltank 14<br />
2<br />
Inhaltsverzeichnis: Seite<br />
III. Zusatzbedingungen für den Tarif Exklusiv<br />
1 Kinder unter 7 Jahren 14<br />
2 Allmählichkeitsschäden 14<br />
3 Tagesmutter 14<br />
4 Mitversicherte Personen 14<br />
5 Vermietung 14<br />
6 Eigengenutzte Immobilie im Ausland 14<br />
7 Modellfahrzeuge 14<br />
8 Selbst fahrende Arbeitsmaschinen 14<br />
9 Mitversicherung des Schlüsselverlustrisikos 14<br />
10 Führen von Motorbooten 14<br />
11 Forderungsausfälle (Ausfalldeckung) 14<br />
12 Eigener Heizöltank 15<br />
13 Vorübergehender Auslandsaufenthalt<br />
bis zu fünf Jahren 15<br />
14 Übergangsfähige Regressansprüche 15<br />
IV. Amtshaftpflichtversicherung<br />
1 Versichertes Risiko 15<br />
2 Ausschlüsse 16<br />
3 Ausscheiden aus dem Dienst 16<br />
4 Besonderheiten bei Lehrern – im<br />
öffentlichen Dienst 16<br />
5 Besonderheiten bei Pfarrern 16<br />
6 Besonderheiten bei staatlichen <strong>und</strong><br />
kommunalen Baubeamten 16<br />
V. VPV Berufshaftpflicht<br />
1 Versichertes Risiko 16<br />
2 Ausschlüsse 17<br />
3 Ausscheiden aus dem im Antrag genannten<br />
Betrieb 17<br />
VI. Tierhalterhaftpflichtversicherung<br />
1 Versichertes Risiko 17<br />
2 Mitversichertes Risiko 17<br />
3 Ausschlüsse 17<br />
VII. Haus- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>besitzerhaftpflichtversicherung<br />
1 Versichertes Risiko 17<br />
2 Mitversichertes Risiko 17<br />
3 Einschlüsse 18<br />
4 Wohnungseigentümergemeinschaften/<br />
Eigentumswohnungen 18<br />
5 Gewässerschäden 18<br />
VIII.Gewässerschadenhaftpflichtversicherung<br />
VIII a. Besondere <strong>Bedingungen</strong> für das Anlagenrisiko<br />
1 Gegenstand der Versicherung 18<br />
2 Versicherungsleistungen 18<br />
3 Rettungskosten 18<br />
4 Vorsätzliche Verstöße 18<br />
5 Vorsorgeversicherung 18<br />
6 Gemeingefahren 18<br />
7 Eingeschlossene Schäden 18<br />
VIII b.Besondere <strong>Bedingungen</strong> für das<br />
Nicht-Anlagen-Risiko (Restrisiko)<br />
1 Versichertes Risiko 19<br />
2 Rettungskosten 19<br />
3 Ausschlüsse 19<br />
IX. Bauherrenhaftpflichtversicherung<br />
1 Versichertes Risiko 19<br />
2 Ausschluss 19<br />
3 Versicherungsbeginn/Versicherungsdauer 19<br />
4 Leistungsumfang 20<br />
5 Versichertes Zusatzrisiko 20<br />
X. Wassersporthaftpflichtversicherung<br />
1 Versichertes Risiko 20<br />
2 Mitversichertes Risiko 20<br />
3 Gewässerschäden 20<br />
4 Ausschluss 20<br />
5 Führerscheinklausel 20<br />
6 Auslandsschäden 20
Inhaltsverzeichnis: Seite<br />
7 Inländische Versicherungsfälle, die im<br />
Ausland geltend gemacht werden 21<br />
XI. Jagdhaftpflichtversicherung<br />
1 Versichertes Risiko 21<br />
2 Mitversichertes Risiko 21<br />
3 Ausschluss 21<br />
4 Ausländische Jäger 21<br />
5 Auslandsschäden 21<br />
6 Inländische Versicherungsfälle, die im<br />
Ausland geltend gemacht werden 22<br />
7 Vertragsfortsetzung nach Tod des<br />
Versicherungsnehmers 22<br />
Inhaltsverzeichnis: Seite<br />
C. Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB),<br />
dem Seemannsgesetz, dem Sozialgesetzbuch<br />
(SGB) <strong>und</strong> dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 23<br />
D. Merkblatt zur Datenverarbeitung 24<br />
Allgemeine <strong>Verbraucherinformationen</strong><br />
gemäß Anlage D zu § 10 a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)<br />
1. Wir stellen uns als Ihr Vertragspartner vor. Unser Name <strong>und</strong><br />
unsere Anschrift lauten wie folgt:<br />
VPV Allgemeine Versicherungs-AG<br />
Postfach 10 21 41<br />
50461 Köln<br />
2. Für das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen <strong>und</strong> uns gelten der<br />
Antrag, der Versicherungsschein <strong>und</strong> die Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
gegebenenfalls einschließlich der Besonderen<br />
<strong>Bedingungen</strong>/Klauseln. Die Versicherungsbedingungen<br />
<strong>und</strong> die Besonderen <strong>Bedingungen</strong>/Klauseln finden Sie<br />
nachfolgend abgedruckt. Auf den Versicherungsvertrag findet<br />
das Recht der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland Anwendung.<br />
3. Angaben über Art, Umfang <strong>und</strong> Fälligkeit unserer Leistungen<br />
entnehmen Sie bitte den erwähnten Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
<strong>und</strong> Besonderen <strong>Bedingungen</strong>/Klauseln.<br />
4. Die Angaben zur Vertragsdauer finden Sie im Antragsformular.<br />
Dort ist die von Ihnen gewünschte Vertragsdauer eingetragen.<br />
Sie ist auch im Versicherungsschein abgedruckt.<br />
5. Die Höhe <strong>und</strong> Zahlungsweise des Beitrags entnehmen Sie bitte<br />
ebenfalls dem von Ihnen ausgefüllten Antragsformular <strong>und</strong><br />
dem Versicherungsschein.<br />
6. Wann kommt Ihr Versicherungsvertrag zustande?<br />
Wann können Sie widersprechen?<br />
Haben wir Ihnen bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen<br />
nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation<br />
nach § 10 a des VAG unterlassen, so gilt der Vertrag auf der<br />
Gr<strong>und</strong>lage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen<br />
<strong>und</strong> der weiteren für den Vertragsinhalt maß-<br />
geblichen <strong>Verbraucherinformationen</strong> als abgeschlossen, wenn<br />
Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen<br />
in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form)<br />
widersprechen.<br />
Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen der Versicherungsschein<br />
<strong>und</strong> die Allgemeinen Versicherungsbedingungen,<br />
die Besonderen <strong>Bedingungen</strong>/Klauseln <strong>und</strong> die gesetzlich<br />
festgelegten <strong>Verbraucherinformationen</strong> vollständig<br />
vorliegen <strong>und</strong> Sie bei Aushändigung des Versicherungsscheins<br />
schriftlich in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht,<br />
den Fristbeginn <strong>und</strong> die Dauer belehrt worden<br />
sind. Sofern Sie die Unterlagen nicht erhalten haben, erlischt<br />
das Recht auf Widerspruch jedoch spätestens ein Jahr nach<br />
Zahlung des ersten Beitrags. Zur Wahrung der Frist genügt die<br />
rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Den Widerspruch<br />
richten Sie an unsere unter Ziff. 1 genannte Anschrift.<br />
7. Bei Beschwerden über den Versicherer können Sie sich auch<br />
an die B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer<br />
Straße 108, 53117 Bonn, wenden.<br />
Zudem haben Sie als Verbraucher die Möglichkeit, sich bei<br />
Beschwerden gegen uns als Ihren Versicherer an den Versicherungsombudsmann<br />
(Versicherungsombudsmann e.V., Postfach<br />
08 06 32, 10006 Berlin, Tel.: 018 04 / 22 44-24, Fax:<br />
018 04 / 22 44-25, www.versicherungsombudsmann.de) zu<br />
wenden. Dort haben Sie die Möglichkeit eines kostenlosen<br />
außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens. Der Beschwerdegegenstand<br />
darf nicht bereits vor einem Gericht, Schiedsgericht<br />
oder einer anderen Streitschlichtungseinrichtung anhängig<br />
sein oder entschieden oder geschlichtet worden sein.<br />
Der Ombudsmann behandelt Ihre Beschwerde erst, wenn Sie<br />
Ihren Anspruch bei uns geltend gemacht haben <strong>und</strong> uns<br />
6 Wochen Zeit für unsere Entscheidung gegeben haben.<br />
3
A. Allgemeine <strong>Bedingungen</strong> für die Haftpflichtversicherung (AHB 2006)<br />
Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner.<br />
Wir als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten<br />
Leistungen.<br />
Der Versicherungsschutz<br />
1 Was ist Gegenstand der Versicherung?<br />
1.1 Wir gewähren Ihnen Versicherungsschutz für den Fall, dass<br />
Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung<br />
eingetretenen Schadenereignisses, das<br />
- den Tod, die Verletzung oder Ges<strong>und</strong>heitsschädigung von<br />
Menschen (Personenschaden)<br />
- die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden)<br />
- eine Vermögenseinbuße, die weder durch einen Personen-<br />
noch durch einen Sachschaden herbeigeführt ist<br />
(Vermögensschaden, vgl. Ziff. 3.2.8)<br />
zur Folge hatte, für diese Folgen auf Gr<strong>und</strong> gesetzlicher<br />
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von<br />
einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen<br />
werden.<br />
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung<br />
des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den<br />
Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis<br />
geführt hat, kommt es nicht an.<br />
1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche<br />
Haftpflicht<br />
1.2.1 aus den im Versicherungsschein <strong>und</strong> seinen Nachträgen<br />
angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder<br />
Tätigkeiten (versichertes Risiko).<br />
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein<br />
<strong>und</strong> seinen Nachträgen angegebenen<br />
Risiken.<br />
Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch<br />
von versicherungspflichtigen Kraft- oder Luftfahrzeugen<br />
sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder<br />
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.<br />
Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch<br />
Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen<br />
eintreten, gilt folgendes:<br />
Wir sind berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter<br />
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu<br />
kündigen, wenn wir von einer Gefahrerhöhung Kenntnis<br />
haben. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht<br />
innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt<br />
wird, in welchem wir von der Erhöhung der Gefahr<br />
Kenntnis erlangen, oder wenn der Zustand wieder hergestellt<br />
ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.<br />
1.2.3 aus Risiken, die für Sie nach Abschluss der Versicherung<br />
neu entstehen, gemäß Ziff. 4 (Vorsorgeversicherung).<br />
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung<br />
ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht<br />
wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden die<br />
Bestimmungen über Sachschaden Anwendung.<br />
2 Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz?<br />
2.1 Unsere Leistungspflicht umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage,<br />
die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie<br />
die Erfüllung berechtigter Schadensersatzverpflichtungen.<br />
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn<br />
Sie aufgr<strong>und</strong> Gesetzes, richterlicher Entscheidung, Anerkenntnisses<br />
oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet<br />
sind. Anerkenntnisse <strong>und</strong> Vergleiche müssen von uns<br />
abgegeben, geschlossen oder mit unserer Zustimmung zustande<br />
gekommen sein.<br />
Steht unsere Verpflichtung zur Zahlung fest, ist die Entschädigung<br />
binnen zwei Wochen zu leisten.<br />
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses,<br />
das einen unter den Versicherungsschutz fallenden<br />
Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung<br />
4<br />
eines Verteidigers für Sie von uns gewünscht oder genehmigt,<br />
so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls<br />
die mit ihm besonders vereinbarten höheren<br />
Kosten des Verteidigers.<br />
2.2 Für den Umfang unserer Leistung bilden die im Versicherungsschein<br />
angegebenen Versicherungssummen die<br />
Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Dies gilt auch<br />
dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige<br />
Personen erstreckt. Mehrere zeitlich<br />
zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache oder<br />
mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften<br />
Waren gelten als ein Schadenereignis.<br />
Es kann vereinbart werden, dass Sie sich bei jedem Schadenereignis<br />
mit einem im Versicherungsschein festgelegten<br />
Betrag an einer Schadenersatzleistung selbst beteiligen.<br />
Ferner kann vereinbart werden, dass wir unsere<br />
Gesamtleistung für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahrs<br />
auf ein Mehrfaches der vereinbarten Versicherungssumme<br />
begrenzen.<br />
2.3 Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit<br />
über den Anspruch zwischen Ihnen <strong>und</strong> dem Geschädigten<br />
oder dessen Rechtsnachfolger, so führen wir den Rechtsstreit<br />
in Ihrem Namen auf unsere Kosten.<br />
2.4 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht als Leistungen<br />
auf die Versicherungssumme angerechnet (vgl. aber<br />
Ziff. 6.1).<br />
3 Welche Ansprüche sind nicht versichert?<br />
3.1 Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht<br />
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der<br />
Versicherungsschutz nicht auf<br />
3.1.1 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Gr<strong>und</strong> des Vertrags<br />
oder besonderer Zusagen über den Umfang Ihrer gesetzlichen<br />
Haftpflicht hinausgehen.<br />
3.1.2 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden<br />
Schadenereignissen; jedoch sind Ansprüche aus § 110<br />
Sozialgesetzbuch VII mitgedeckt.<br />
3.1.3 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden <strong>und</strong> allen sich<br />
daraus ergebenden Vermögensschäden , welche entstehen<br />
durch<br />
a) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer<br />
handelt,<br />
b) Senkungen von Gr<strong>und</strong>stücken oder Erdrutschungen,<br />
c) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.<br />
3.1.4 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen<br />
<strong>und</strong> allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,<br />
a) wenn Sie diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet,<br />
geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt<br />
haben oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages<br />
sind.<br />
b) die durch Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit<br />
an oder mit diesen Sachen (z. B. Bearbeitung, Reparatur,<br />
Beförderung, Prüfung u. dgl.) entstanden sind.<br />
Bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen gilt<br />
dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder<br />
Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit<br />
gewesen sind.<br />
Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der<br />
Person von Ihren Angestellten, Arbeitern, Bediensteten,<br />
Bevollmächtigten oder Beauftragten gegeben, so entfällt<br />
gleichfalls der Versicherungsschutz, <strong>und</strong> zwar sowohl<br />
für Sie wie für die durch den Versicherungsvertrag<br />
etwa mitversicherten Personen.<br />
Die Erfüllung von Verträgen <strong>und</strong> die an die Stelle der Erfüllungsleistung<br />
tretende Ersatzleistung ist nicht Gegenstand<br />
der Haftpflichtversicherung, auch dann nicht, wenn<br />
es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, desgleichen
nicht der Anspruch aus der gesetzlichen Gefahrtragung<br />
für zufälligen Untergang <strong>und</strong> zufällige Verschlechterung.<br />
3.1.5 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem<br />
oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen<br />
ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von<br />
radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).<br />
3.1.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.<br />
Dieser Ausschluss gilt nicht<br />
a) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken<br />
oder<br />
b) für Schäden, die durch von Ihnen hergestellte oder<br />
gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten<br />
oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung<br />
oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen<br />
(Produkthaftpflicht).<br />
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden<br />
durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung,<br />
Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung<br />
oder Wartung von<br />
- Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche<br />
Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern,<br />
zu befördern oder wegzuleiten (WHG-<br />
Anlagen),<br />
- Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz<br />
(UmweltHG-Anlagen),<br />
- Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden<br />
Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht<br />
unterliegen,<br />
- Abwasseranlagen oder Teilen resultieren, die ersichtlich<br />
für solche Anlagen bestimmt sind.<br />
3.1.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch,<br />
der Übermittlung <strong>und</strong> der Bereitstellung elektronischer<br />
Daten, soweit es sich handelt um<br />
a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung<br />
oder Veränderung von Daten,<br />
b) Nichterfassen oder fehlerhaftes Speichern von Daten,<br />
c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,<br />
d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.<br />
3.1.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits-<br />
oder Namensrechtsverletzungen.<br />
3.1.9 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung,<br />
Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen<br />
Diskriminierungen.<br />
3.1.10 Haftpflichtansprüche, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen<br />
oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.<br />
3.1.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen<br />
sind auf gentechnische Arbeiten, gentechnisch veränderte<br />
Organismen (GVO), Erzeugnisse, die<br />
- Bestandteile aus GVO enthalten,<br />
- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.<br />
3.2 Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben<br />
3.2.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden<br />
vorsätzlich herbeigeführt haben. Bei der Lieferung<br />
oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten<br />
steht die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder<br />
Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich.<br />
3.2.2 Haftpflichtansprüche<br />
a) aus Schadenfällen von Ihren Angehörigen, die mit Ihnen<br />
in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den<br />
im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören,<br />
b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben<br />
Versicherungsvertrages,<br />
c) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages,<br />
d) von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern,<br />
wenn Sie eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige<br />
oder betreute Person sind,<br />
e) von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,<br />
wenn der Versicherungsnehmer eine Offene<br />
Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft<br />
bürgerlichen Rechts ist,<br />
f) von gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer<br />
eine juristische Person des privaten oder<br />
öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähiger Vereine,<br />
g) von Liquidatoren, Zwangs- <strong>und</strong> Insolvenzverwaltern,<br />
h) von Partnern bei Bestehen einer eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft.<br />
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne<br />
des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer<br />
Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern<br />
<strong>und</strong> Kinder, Adoptiveltern <strong>und</strong> -kinder, Schwiegereltern<br />
<strong>und</strong> -kinder, Stiefeltern <strong>und</strong> -kinder, Großeltern <strong>und</strong> Enkel,<br />
Geschwister sowie Pflegeeltern <strong>und</strong> -kinder (Personen,<br />
die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer<br />
angelegtes Verhältnis wie Eltern <strong>und</strong> Kinder miteinander<br />
verb<strong>und</strong>en sind).<br />
Die Ausschlüsse unter b) bis h) erstrecken sich auch auf<br />
Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten<br />
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft<br />
leben.<br />
3.2.3 Haftpflichtansprüche, die darauf zurückzuführen sind,<br />
dass Sie besonders gefahrdrohende Umstände, deren<br />
Beseitigung wir billigerweise verlangen konnten <strong>und</strong><br />
verlangt hatten, nicht innerhalb einer angemessenen Frist<br />
beseitigten. Ein Umstand, welcher zu einem Schaden<br />
geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.<br />
3.2.4 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus<br />
der Übertragung einer Krankheit durch Sie resultieren.<br />
Das Gleiche gilt für Sachschäden <strong>und</strong> alle sich daraus ergebenden<br />
Vermögensschäden, die durch Krankheit der<br />
Ihnen gehörenden, von Ihnen gehaltenen oder veräußerten<br />
Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht<br />
Versicherungsschutz, wenn Sie beweisen, dass Sie weder<br />
vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.<br />
3.2.5 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an von Ihnen hergestellten<br />
oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen<br />
Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung<br />
oder Leistung liegenden Ursache <strong>und</strong> alle sich<br />
daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />
Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem<br />
mangelhaften Einzelteil oder in einer mangelhaften Teilleistung<br />
liegt <strong>und</strong> zur Beschädigung oder Vernichtung<br />
der gesamten Sache oder Leistung führt.<br />
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn<br />
Dritte in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung die Herstellung<br />
oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten<br />
oder sonstigen Leistungen übernommen haben.<br />
3.2.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die Sie, ein Mitversicherter<br />
oder eine von Ihnen bestellte oder beauftragte<br />
Person durch den Gebrauch<br />
a) eines Kfz, Kfz-Anhängers verursachen,<br />
b) eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie<br />
als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in<br />
Anspruch genommen werden.<br />
Besteht nach diesen Bestimmungen für Sie oder einen<br />
Mitversicherten kein Versicherungsschutz, so gilt das<br />
auch für alle anderen Versicherten.<br />
Eine Tätigkeit der in a) <strong>und</strong> b) genannten Personen an<br />
einem Kfz, Kfz-Anhänger <strong>und</strong> Wasserfahrzeug ist kein<br />
Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser<br />
Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist <strong>und</strong><br />
wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.<br />
3.2.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die Sie, ein Mitversicherter<br />
oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte<br />
Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs<br />
verursachen oder für die sie als Halter oder<br />
Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen<br />
werden.<br />
Besteht nach diesen Bestimmungen für Sie oder einen<br />
Mitversicherten kein Versicherungsschutz, so gilt das<br />
auch für alle anderen Versicherten.<br />
5
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus<br />
a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung<br />
von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen<br />
von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich<br />
für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen<br />
oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt<br />
waren,<br />
b) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion,<br />
Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder<br />
Raumfahrzeugen oder deren Teilen,<br />
<strong>und</strong> zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen,<br />
der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen <strong>und</strong><br />
allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie<br />
wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.<br />
3.2.8 Bei Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 1.1 Haftpflichtansprüche<br />
aus<br />
a) Schäden, die durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag<br />
oder für Ihre Rechnung von Dritten) hergestellte oder<br />
gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen,<br />
b) Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche,<br />
Gerüche, Erschütterungen),<br />
c) planender, beratender, bau- oder montageleitender,<br />
prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit,<br />
d) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-,<br />
Versicherungs-, Gr<strong>und</strong>stücks-, Leasing- oder ähnlichen<br />
wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen<br />
aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue <strong>und</strong><br />
Unterschlagung,<br />
e) der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten <strong>und</strong><br />
Urheberrechten,<br />
f) Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- <strong>und</strong> Kostenanschlägen,<br />
g) Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich<br />
verb<strong>und</strong>ene Unternehmen,<br />
h) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung,<br />
Rationalisierung <strong>und</strong> Automatisierung, Auskunftserteilung,<br />
Übersetzung, Reisevermittlung <strong>und</strong><br />
Reiseveranstaltung,<br />
i) vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder<br />
behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder<br />
<strong>Bedingungen</strong> des Auftraggebers oder aus sonstiger<br />
vorsätzlicher Pflichtverletzung,<br />
j) Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld,<br />
Wertpapieren <strong>und</strong> Wertsachen.<br />
4 Wann besteht Versicherungsschutz durch die Vorsorgeversicherung?<br />
Für die Vorsorgeversicherung (Ziff. 1.2.3) gelten neben den<br />
sonstigen Vertragsbestimmungen folgende Besondere <strong>Bedingungen</strong>:<br />
4.1 Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt<br />
eines neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige<br />
bedarf.<br />
Sie sind aber verpflichtet, uns auf Aufforderung, die auch<br />
durch einen der Beitragsrechnung beigedruckten Hinweis<br />
erfolgen kann, binnen eines Monats nach Empfang dieser<br />
Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen.<br />
Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb<br />
Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei uns eine<br />
Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht<br />
zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rükkwirkend<br />
vom Gefahreneintritt ab fort.<br />
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen<br />
Risikos erstattet ist, so haben Sie zu beweisen, dass das<br />
neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung <strong>und</strong> in einem<br />
Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht<br />
verstrichen war.<br />
4.2 Der Versicherungsschutz wird auf den Betrag von<br />
250.000 € für Personenschaden <strong>und</strong> 75.000 € für Sachschaden<br />
begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere<br />
Versicherungssummen festgesetzt sind.<br />
6<br />
4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken<br />
4.3.1 aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines<br />
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge<br />
der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht<br />
unterliegen,<br />
4.3.2 aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von<br />
Bahnen,<br />
4.3.3 die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht<br />
unterliegen,<br />
4.3.4 die kürzer als ein Jahr bestehen werden <strong>und</strong> deshalb im<br />
Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu<br />
versichern sind.<br />
Der Versicherungsfall<br />
5 Welche Obliegenheiten müssen Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls<br />
beachten?<br />
Verfahren im Schadenfall<br />
5.1 Obliegenheiten <strong>und</strong> Verfahren<br />
5.1.1 Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist das Schadenereignis,<br />
das Haftpflichtansprüche gegen Sie zur Folge<br />
haben könnte.<br />
5.1.2 Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich, spätestens<br />
innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen, auch wenn<br />
noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden.<br />
5.1.3 Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein<br />
staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches<br />
Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder<br />
Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie dies<br />
ebenfalls unverzüglich anzuzeigen, auch wenn Sie bereits<br />
den Versicherungsfall angezeigt haben.<br />
5.1.4 Sie sind verpflichtet, unter Beachtung unserer Weisungen<br />
nach Möglichkeit für die Abwendung <strong>und</strong> Minderung<br />
des Schadens zu sorgen <strong>und</strong> alles zu tun, was zur Klarstellung<br />
des Schadenfalls dient, sofern Ihnen dabei nichts<br />
Unbilliges zugemutet wird.<br />
Sie haben uns bei der Abwehr des Schadens sowie bei der<br />
Schadenermittlung <strong>und</strong> -regulierung zu unterstützen,<br />
uns ausführliche <strong>und</strong> wahrheitsgemäße Schadenberichte<br />
zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall<br />
Bezug haben, mitzuteilen <strong>und</strong> alle nach unserer Ansicht<br />
für die Beurteilung des Schadenfalls erheblichen<br />
Schriftstücke einzusenden.<br />
5.1.5 Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend<br />
gemacht, haben Sie die Führung des Verfahrens<br />
uns zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen<br />
Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht<br />
sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen <strong>und</strong><br />
die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.<br />
5.1.6 Sie sind nicht berechtigt, ohne unsere vorherige Zustimmung<br />
einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil oder<br />
vergleichsweise anzuerkennen, zu bezahlen oder anderweitig<br />
zu erfüllen.<br />
Bei Zuwiderhandlungen sind wir von der Leistungspflicht<br />
frei, es sei denn, dass Sie nach den Umständen die Anerkennung,<br />
Zahlung oder Erfüllung nicht ohne offenbare<br />
Unbilligkeit verweigern konnten.<br />
5.1.7 Erlangen Sie oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung<br />
oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu<br />
fordern, so sind wir zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.<br />
5.1.8 Wir gelten als bevollmächtigt, alle der uns zur Beilegung<br />
oder Abwehr des Anspruchs zweckmäßig erscheinenden<br />
Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben.<br />
5.2 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten<br />
5.2.1 Wird eine der in Ziff. 5.1 genannten Obliegenheiten verletzt,<br />
verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz, es sei denn,<br />
Sie haben die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob<br />
fahrlässig verletzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung behalten<br />
Sie insoweit Ihren Versicherungsschutz, als die<br />
Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versi-
cherungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung gehabt<br />
hat.<br />
Bezweckt die verletzte Obliegenheit die Abwendung oder<br />
Minderung des Schadens, behalten Sie Ihren Versicherungsschutz<br />
bei grober Fahrlässigkeit insoweit, als der<br />
Umfang des Schadens auch bei Erfüllung der Obliegenheit<br />
nicht geringer gewesen wäre.<br />
Bei vorsätzlicher Verletzung behalten Sie Ihren Versicherungsschutz<br />
insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet<br />
war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen,<br />
oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft.<br />
5.2.2 Wird eine Obliegenheit, die vor Eintritt des Versicherungsfalls<br />
oder zur Gefahrverhütung/-verminderung uns<br />
gegenüber zu erfüllen ist, verletzt, haben Sie keinen Versicherungsschutz,<br />
wenn wir von unserem Recht Gebrauch<br />
machen, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis<br />
von der Obliegenheitsverletzung fristlos zu kündigen.<br />
Wir haben kein Kündigungsrecht <strong>und</strong> der Versicherungsschutz<br />
bleibt bestehen, wenn die Obliegenheitsverletzung<br />
unverschuldet war.<br />
Bezweckte die verletzte Obliegenheit allerdings die Gefahrminderung<br />
oder die Verhütung einer Gefahrerhöhung,<br />
verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz dann nicht,<br />
wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des<br />
Versicherungsfalls oder den Umfang der uns obliegenden<br />
Leistung gehabt hat.<br />
6 Welche Entschädigungsgrenzen gibt es in der Haftpflichtversicherung?<br />
6.1 Übersteigen die berechtigten Haftpflichtansprüche aus einem<br />
Versicherungsfall die Versicherungssumme, so haben<br />
wir die Prozesskosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme<br />
zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen,<br />
<strong>und</strong> zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem<br />
Schadenereignis entstehende Prozesse handelt. Wir sind<br />
in solchen Fällen berechtigt, durch Zahlung der Versicherungssumme<br />
<strong>und</strong> eines der Versicherungssumme entsprechenden<br />
Anteils an den bis dahin erwachsenen Kosten uns<br />
von weiteren Leistungen zu befreien.<br />
6.2 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten<br />
<strong>und</strong> übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme<br />
oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen<br />
aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag<br />
der Versicherungssumme, so wird die zu leistende<br />
Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw.<br />
ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet.<br />
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende<br />
Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz<br />
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />
in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.<br />
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem Sie sich an laufenden<br />
Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Kapitalwert<br />
der Rente die Versicherungssumme oder die nach<br />
Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme<br />
übersteigt, werden die sonstigen Leistungen<br />
mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.<br />
6.3 Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs<br />
durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich<br />
an Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der<br />
Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,<br />
Zinsen <strong>und</strong> Kosten nicht aufzukommen.<br />
7 Wie können Sie den Verlust von uns abgelehnter Ansprüche<br />
vermeiden?<br />
Sie haben keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn Sie<br />
den Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten<br />
gerichtlich geltend gemacht haben.<br />
Die Frist beginnt mit dem Zugang unserer schriftlichen Ablehnung.<br />
Die Rechtsfolgen der Fristversäumnis treten nur ein,<br />
wenn wir dabei auf die Notwendigkeit der fristgerechten gerichtlichen<br />
Geltendmachung hingewiesen haben.<br />
8 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?<br />
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in<br />
zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in<br />
dem die Leistung verlangt werden kann.<br />
Haben Sie einen Anspruch bei uns angemeldet, zählt der Zeitraum<br />
von der Anmeldung bis zum Zugang unserer schriftlichen<br />
Entscheidung bei der Fristberechnung nicht mit.<br />
Die Versicherungsdauer<br />
9 Wann beginnt <strong>und</strong> wann endet der Vertrag?<br />
9.1 Beginn des Versicherungsschutzes<br />
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein<br />
angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten<br />
oder einmaligen Beitrag im Sinne von Ziff. 10.2 rechtzeitig<br />
zahlen.<br />
9.2 Dauer <strong>und</strong> Ende des Vertrags<br />
Der Versicherungsvertrag ist für die im Versicherungsschein<br />
angegebene Dauer abgeschlossen.<br />
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert<br />
sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht<br />
Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des<br />
jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen<br />
ist.<br />
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet<br />
der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum<br />
vorgesehenen Zeitpunkt.<br />
Bei einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren kann der<br />
Vertrag schon zum Ablauf des fünften oder jedes darauf<br />
folgenden Jahres gekündigt werden. Die Kündigung muss<br />
Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor Ablauf des<br />
jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.<br />
9.3 Widerspruchsfrist<br />
9.3.1 Haben wir Ihnen bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen<br />
nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation<br />
nach § 10 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />
(VAG) unterlassen, so gilt der Vertrag auf der<br />
Gr<strong>und</strong>lage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen<br />
<strong>und</strong> der weiteren für den Vertragsinhalt<br />
maßgeblichen <strong>Verbraucherinformationen</strong> als abgeschlossen,<br />
wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach<br />
Überlassung der Unterlagen in Textform (schriftlich oder<br />
in anderer lesbarer Form) widersprechen.<br />
9.3.2 Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen der Versicherungsschein<br />
<strong>und</strong> die Unterlagen nach Ziff. 9.3.1 vollständig<br />
vorliegen <strong>und</strong> Sie bei Aushändigung des Versicherungsscheins<br />
schriftlich über das Widerspruchsrecht,<br />
den Fristbeginn <strong>und</strong> die Dauer belehrt worden sind. Zur<br />
Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung<br />
des Widerspruchs. Sofern Sie die Unterlagen nach Ziff.<br />
9.3.1 nicht erhalten haben, erlischt das Recht zum Widerspruch<br />
ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags.<br />
9.4 Kündigung<br />
9.4.1 Erhöht sich der Beitrag aufgr<strong>und</strong> der Beitragsangleichung<br />
gemäß Ziff. 11.2.2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes<br />
ändert, können Sie den Versicherungsvertrag<br />
innerhalb eines Monats nach Zugang unserer<br />
Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch<br />
zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung<br />
wirksam werden sollte. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer<br />
begründet kein Kündigungsrecht.<br />
9.4.2 Das Versicherungsverhältnis kann ferner gekündigt werden,<br />
wenn von uns aufgr<strong>und</strong> eines Versicherungsfalls<br />
eine Schadenersatzzahlung geleistet oder der Haftpflichtanspruch<br />
rechtshängig geworden ist oder wir die<br />
Leistung der fälligen Entschädigung verweigert haben.<br />
9.4.3 Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen<br />
Monat nach der Schadenzahlung oder der Rechtshängigkeit<br />
des Haftpflichtanspruchs oder unserer Leistungsverweigerung<br />
zugegangen sein.<br />
7
9.4.4 Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach dem Zugang<br />
bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen,<br />
dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens<br />
jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahrs<br />
wirksam wird.<br />
Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach<br />
ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.<br />
9.4.5 Wird der Vertrag gekündigt, haben wir nur Anspruch auf<br />
den Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit<br />
entspricht.<br />
9.5 Wegfall des versicherten Risikos<br />
Der Vertrag endet zu dem Zeitpunkt, zu dem wir davon<br />
Kenntnis erhalten, dass das versicherte Interesse nach dem<br />
Beginn der Versicherung weggefallen ist. In diesem Fall<br />
steht uns der Beitrag zu, den wir hätten erheben können,<br />
wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung<br />
beantragt worden wäre. Dasselbe gilt, wenn<br />
das versicherte Interesse weggefallen ist, weil der Versicherungsfall<br />
eingetreten ist.<br />
Der Versicherungsbeitrag<br />
10 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?<br />
Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig<br />
zahlen?<br />
10.1 Beitrag <strong>und</strong> Versicherungsteuer<br />
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer,<br />
die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten<br />
Höhe zu entrichten haben.<br />
10.2 Zahlungen <strong>und</strong> Folgen verspäteter Zahlung/Erster oder einmaliger<br />
Beitrag<br />
10.2.1 Fälligkeit <strong>und</strong> Rechtzeitigkeit der Zahlung<br />
Der erste oder einmalige Beitrag wird – wenn nichts anderes<br />
vereinbart ist – sofort nach Abschluss des Vertrags<br />
fällig.<br />
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich<br />
nach Erhalt des Versicherungsscheins <strong>und</strong> der Zahlungsaufforderung,<br />
sowie nach Ablauf der im Versicherungsschein<br />
genannten Widerspruchsfrist von 14 Tagen erfolgt.<br />
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten<br />
vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten<br />
Jahresbeitrags.<br />
10.2.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes<br />
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,<br />
sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der<br />
Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.<br />
10.2.3 Rücktritt<br />
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,<br />
können wir vom Vertrag zurücktreten, solange<br />
der Beitrag nicht gezahlt ist.<br />
Es gilt als Rücktritt, wenn wir den ersten oder einmaligen<br />
Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss<br />
des Vertrages gerichtlich geltend machen.<br />
10.3 Zahlung <strong>und</strong> Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag<br />
10.3.1 Fälligkeit <strong>und</strong> Rechtzeitigkeit der Zahlung<br />
Die Folgebeiträge sind zu dem im Versicherungsschein<br />
oder in der Beitragsrechnung angegebenen Termin fällig.<br />
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zum oben genannten<br />
Zeitpunkt erfolgt.<br />
10.3.2 Verzug<br />
Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten<br />
Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die<br />
verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.<br />
Wir werden Sie schriftlich zur Zahlung auffordern <strong>und</strong><br />
eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.<br />
Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug<br />
entstandenen Schadens zu verlangen.<br />
10.3.3 Kein Versicherungsschutz<br />
Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der<br />
Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur<br />
Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung<br />
nach Ziff. 10.3.2 Abs. 2 darauf hingewiesen<br />
wurden.<br />
8<br />
10.3.4 Kündigung<br />
Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der<br />
Zahlung in Verzug, können wir den Vertrag fristlos kündigen,<br />
wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach<br />
Ziff. 10.3.2 Abs. 2 darauf hingewiesen haben.<br />
Haben wir gekündigt <strong>und</strong> zahlen Sie danach innerhalb<br />
eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag<br />
fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem<br />
Zugang der Kündigung <strong>und</strong> der Zahlung eingetreten sind,<br />
besteht jedoch kein Versicherungsschutz.<br />
10.4 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung<br />
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart,<br />
gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu<br />
dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag<br />
eingezogen werden kann <strong>und</strong> Sie einer berechtigten Einziehung<br />
nicht widersprechen.<br />
Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns<br />
nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch<br />
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen<br />
Zahlungsaufforderung erfolgt.<br />
Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht<br />
eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung<br />
außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.<br />
10.5 Teilzahlung <strong>und</strong> Folgen bei verspäteter Zahlung<br />
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind<br />
die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit<br />
der Zahlung einer Rate im Verzug sind.<br />
Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung<br />
verlangen.<br />
10.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags haben wir, soweit<br />
nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den<br />
Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.<br />
Bei Vertragsaufhebungen nach Ziff. 10.3.4 haben wir Anspruch<br />
auf den Beitrag bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.<br />
Bei vollständigem oder teilweisem Wegfall versicherter Risiken<br />
gilt:<br />
Uns steht der Beitrag zu, den wir hätten erheben können,<br />
wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt<br />
beantragt worden wäre, zu dem wir von dem Wegfall<br />
Kenntnis erlangen.<br />
11 Wie wird der Beitrag reguliert?<br />
Wann wird der Beitrag angeglichen?<br />
11.1 Beitragsregulierung<br />
11.1.1 Sie sind verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung von<br />
uns, welche auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten<br />
Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu<br />
machen, ob <strong>und</strong> welche Änderung in dem versicherten<br />
Risiko gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung<br />
gemachten Angaben eingetreten ist. Diese Anzeige<br />
ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung<br />
zu machen. Auf unser Verlangen sind die Angaben<br />
nachzuweisen. Unrichtige Angaben zu unserem Nachteil<br />
berechtigen uns, eine Vertragsstrafe in dreifacher<br />
Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds von Ihnen<br />
zu erheben, sofern Sie nicht beweisen, dass die unrichtigen<br />
Angaben ohne ein von Ihnen zu vertretendes Verschulden<br />
gemacht worden sind.<br />
11.1.2 Aufgr<strong>und</strong> Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen<br />
wird der Beitrag berichtigt (Beitragsregulierung).<br />
Bei einer Erhöhung oder Erweiterung des Risikos<br />
erfolgt diese Berichtigung ab dem Zeitpunkt der Veränderung,<br />
beim Wegfall versicherter Risiken ab dem Zeitpunkt<br />
des Eingangs der Mitteilung bei uns. Der vertraglich<br />
vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht<br />
unterschritten werden.<br />
11.1.3 Unterlassen Sie die rechtzeitige Mitteilung, können wir<br />
für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren,<br />
eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum<br />
bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Wer-
den die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung<br />
statt. Ein von Ihnen zuviel gezahlter Beitrag<br />
wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb<br />
von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des<br />
erhöhten Beitrages erfolgten.<br />
11.1.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen<br />
mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre<br />
Anwendung.<br />
11.2 Beitragsangleichung<br />
11.2.1 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines<br />
jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt<br />
der Schadenzahlungen, welche die zum Betrieb<br />
der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen<br />
Versicherer im vergangenen Kalenderjahr geleistet haben,<br />
gegenüber dem vor vergangenen Jahr erhöht oder<br />
vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz r<strong>und</strong>et er<br />
auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl<br />
ab. Als Schadenzahlungen gelten auch die speziell durch<br />
den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die<br />
Schadenermittlung, die aufgewendet worden sind, um<br />
die Versicherungsleistungen dem Gr<strong>und</strong>e <strong>und</strong> der Höhe<br />
nach festzustellen.<br />
Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres<br />
gilt die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen<br />
geteilt durch die Anzahl der im gleichen<br />
Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.<br />
11.2.2 Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer<br />
Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag<br />
um den sich aus Ziff. 11.2.1 Abs. 1 Satz 2 ergebenden<br />
Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung).<br />
Der veränderte Folgejahresbeitrag wird Ihnen mit der<br />
nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich<br />
der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in jedem<br />
der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz<br />
als denjenigen erhöht, den der Treuhänder<br />
jeweils für diese Jahre nach Ziff. 11.2.1 Abs. 1 Satz 1 ermittelt<br />
hat, so dürfen wir den Folgejahresbeitrag nur um<br />
den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt<br />
unserer Schadenzahlungen nach unseren unternehmenseigenen<br />
Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat;<br />
diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die<br />
sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.<br />
11.2.3 Liegt die Veränderung nach Ziff. 11.2.1 Abs. 1 oder Ziff.<br />
11.2.2 Abs. 2 unter 5 Prozent, so entfällt eine Beitragsangleichung.<br />
Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden<br />
Jahren zu berücksichtigen.<br />
11.2.4 Die Beitragsangleichung gilt für die vom 1. Juli an fälligen<br />
Folgejahresbeiträge. Sie wird Ihnen mit der Beitragsrechnung<br />
bekanntgegeben.<br />
11.2.5 Versicherungsbeiträge, die nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres<br />
fällig werden, unterliegen der Beitragsangleichung.<br />
Dies gilt nicht, soweit die Beiträge<br />
nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden.<br />
Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der<br />
Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.<br />
Weitere Bestimmungen<br />
12 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?<br />
12.1 Vollständigkeit <strong>und</strong> Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche<br />
Umstände<br />
Sie oder Ihr Bevollmächtigter sind verpflichtet, uns bei<br />
Abschluss des Vertrags alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen<br />
Umstände schriftlich, wahrheitsgemäß <strong>und</strong> vollständig<br />
anzuzeigen, insbesondere die im Versicherungsantrag<br />
gestellten Fragen ebenso zu beantworten.<br />
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf<br />
unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt<br />
oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Ein<br />
Umstand, nach dem wir ausdrücklich <strong>und</strong> schriftlich gefragt<br />
haben, gilt im Zweifel als gefahrerheblich.<br />
Wird der Vertrag von Ihrem Bevollmächtigten oder von einem<br />
Vertreter ohne Vertretungsvollmacht geschlossen <strong>und</strong><br />
kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie<br />
sich so behandeln lassen, als haben Sie selbst davon Kenntnis<br />
gehabt oder dies arglistig verschwiegen.<br />
12.2 Rücktritt<br />
12.2.1 Voraussetzungen <strong>und</strong> Ausübung des Rücktritts<br />
Unvollständige <strong>und</strong> unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen<br />
Umständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag<br />
zurückzutreten.<br />
Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig<br />
angezeigt wurde, weil Sie sich der Kenntnis der<br />
Wahrheit arglistig entzogen haben.<br />
Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen.<br />
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem wir von der<br />
Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangen. Der<br />
Rücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber.<br />
12.2.2 Ausschluss des Rücktrittsrechts<br />
Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn wir die nicht angezeigten<br />
gefahrerheblichen Umstände oder deren unrichtige<br />
Anzeige kannten.<br />
Dasselbe gilt, wenn Sie nachweisen, dass die unrichtigen<br />
oder unvollständigen Angaben weder von Ihnen<br />
noch von Ihrem Bevollmächtigten schuldhaft gemacht<br />
wurden.<br />
Hatten Sie die gefahrerheblichen Umstände anhand<br />
schriftlicher von uns gestellter Fragen anzuzeigen, können<br />
wir wegen einer unterbliebenen Anzeige eines Umstands,<br />
nach dem nicht ausdrücklich gefragt worden ist,<br />
nur zurücktreten, wenn dieser Umstand entweder von<br />
Ihnen oder Ihrem Bevollmächtigten arglistig verschwiegen<br />
wurde.<br />
12.2.3 Folgen des Rücktritts<br />
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.<br />
Ist der Versicherungsfall bereits eingetreten, dürfen wir<br />
den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen,<br />
dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte<br />
Umstand weder auf den Eintritt des Versicherungsfalls<br />
noch auf den Umfang der Leistung Einfluss gehabt<br />
hat.<br />
Im Fall des Rücktritts sind wir <strong>und</strong> Sie verpflichtet, die<br />
empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme<br />
ist vom Zeitpunkt des Empfanges an zu verzinsen.<br />
Wir behalten aber unseren Anspruch auf den Teil des<br />
Beitrags, der der im Zeitpunkt des Rücktritts abgelaufenen<br />
Vertragszeit entspricht.<br />
12.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht<br />
Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre Anzeigepflicht<br />
ohne Verschulden verletzt wurde, haben wir, falls<br />
für die höhere Gefahr ein höherer Beitrag angemessen ist,<br />
auf diesen Beitrag ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode<br />
Anspruch.<br />
Das Gleiche gilt, wenn uns bei Abschluss des Vertrags ein<br />
für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand nicht<br />
angezeigt worden ist, weil er Ihnen nicht bekannt war.<br />
Wird die höhere Gefahr nach den für unseren Geschäftsbetrieb<br />
maßgebenden Gr<strong>und</strong>sätzen auch gegen einen höheren<br />
Beitrag nicht übernommen, können wir den Versicherungsvertrag<br />
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
von einem Monat, nachdem wir von der Anzeigepflichtverletzung<br />
Kenntnis erlangt haben, kündigen. Die Kündigung<br />
wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.<br />
Das Recht auf Beitragserhöhung oder Kündigung<br />
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem<br />
Zeitpunkt an geltend gemacht wird, in dem wir von der<br />
Verletzung der Anzeigepflicht oder von dem nicht angezeigten<br />
Umstand Kenntnis erlangt haben.<br />
12.4 Anfechtung<br />
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über<br />
Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.<br />
13 Was gilt für Versicherung für fremde Rechnung?<br />
Abtretung des Versicherungsanspruchs<br />
13.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche<br />
gegen andere Personen als Sie selbst, sind alle für<br />
9
Sie geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend<br />
anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung<br />
(Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue<br />
Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.<br />
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag<br />
steht ausschließlich Ihnen zu. Sie bleiben neben dem Versicherten<br />
für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.<br />
13.2 Ihre eigenen Ansprüche oder der in Ziff. 3.2.2 genannten<br />
Personen gegen die Versicherten sowie Ansprüche von Versicherten<br />
untereinander sind von der Versicherung ausgeschlossen.<br />
13.3 Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen<br />
Feststellung ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht<br />
übertragen <strong>und</strong> nicht verpfändet werden.<br />
14 Welche Bestimmungen gelten bei Doppelversicherung?<br />
14.1 Eine Doppelversicherung liegt vor, wenn ein Interesse gegen<br />
dieselbe Gefahr in mehreren Versicherungsverträgen<br />
versichert ist.<br />
14.2 Wenn eine Doppelversicherung zustande gekommen ist,<br />
ohne dass Sie dies wussten, können Sie die Aufhebung des<br />
später geschlossenen Vertrages verlangen.<br />
14.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht unverzüglich<br />
geltend machen, nachdem Sie von der Doppelversicherung<br />
Kenntnis erlangt haben. Die Aufhebung wird<br />
frühestens mit dem Beginn der Versicherungsperiode wirksam,<br />
in der sie verlangt wird.<br />
15 Welches Gericht ist zuständig?<br />
Für Klagen, aus dem Versicherungsvertrag gegen uns, bestimmt<br />
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem für unseren<br />
Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen<br />
Niederlassung.<br />
10<br />
Hat ein Versicherungsagent am Zustandekommen des Vertrags<br />
mitgewirkt, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an<br />
dem der Versicherungsagent zur Zeit der Vermittlung oder<br />
des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder – bei<br />
Fehlen einer gewerblichen Niederlassung – seinen Wohnsitz<br />
hatte.<br />
Wir können Klagen gegen Sie bei dem für Ihren Wohnsitz<br />
zuständigen Gericht erheben. Soweit es sich bei dem Vertrag<br />
um eine betriebliche Versicherung handelt, können wir unsere<br />
Ansprüche auch bei dem für Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung<br />
zuständigen Gericht geltend machen.<br />
16 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?<br />
Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?<br />
16.1 Alle für uns bestimmten Anzeigen <strong>und</strong> Erklärungen sind<br />
schriftlich abzugeben. Sie sollen an unsere Hauptverwaltung<br />
oder an die im Versicherungsschein oder in dessen<br />
Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet<br />
werden.<br />
16.2 Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt,<br />
genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber<br />
abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen<br />
Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung<br />
wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie Ihnen ohne die<br />
Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen<br />
sein würde.<br />
17 Welches Recht findet Anwendung?<br />
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.<br />
18 Schlussbestimmung<br />
Sollte eine Bestimmung dieser Versicherungsbedingungen<br />
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt<br />
dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In<br />
einem solchen Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<br />
B. Besondere <strong>Bedingungen</strong> <strong>und</strong> Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung<br />
(BBR 2006)<br />
(gelten nur, soweit vereinbart <strong>und</strong> im Versicherungsschein aufgeführt)<br />
I. Privathaftpflichtversicherung, Familien- <strong>und</strong><br />
Single-Haftpflichtversicherung, VPV Haftpflicht-55-Plus.<br />
1 Versichertes Risiko<br />
Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
für die Haftpflichtversicherung (AHB 2006) –<br />
<strong>und</strong> der nachstehenden Besonderen <strong>Bedingungen</strong> <strong>und</strong> Risikobeschreibungen<br />
– Ihre gesetzliche Haftpflicht als Privatperson<br />
aus den Gefahren des täglichen Lebens – mit Ausnahme<br />
der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes<br />
(auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in<br />
Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen <strong>und</strong> gefährlichen<br />
Beschäftigung –, insbesondere<br />
1.1 als Familien- <strong>und</strong> Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht<br />
über Minderjährige).<br />
1.2 als Dienstherr der in Ihrem Haushalt tätigen Personen.<br />
1.3 als Inhaber<br />
1.3.1 einer oder mehrerer im Inland gelegenen Wohnungen<br />
(bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich<br />
Ferienwohnung.<br />
Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der<br />
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung<br />
des Gemeinschaftseigentums versichert. Die<br />
Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil<br />
an dem gemeinschaftlichen Eigentum.<br />
1.3.2 eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses.<br />
1.3.3 eines im Inland gelegenen Wochenend-, Ferienhauses,<br />
sofern sie von Ihnen ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet<br />
werden, einschließlich der zugehörigen Garagen<br />
<strong>und</strong> Gärten sowie eines Schrebergartens.<br />
Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht.<br />
1.3.4 aus dem Miteigentum an zum Einfamilienhaus gehörenden<br />
Gemeinschaftsanlagen (z. B. gemeinschaftliche<br />
Zugänge zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Abstellplatz<br />
für Mülltonnen).<br />
1.3.5 aus der Verletzung von Pflichten, die Ihnen in den oben<br />
genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung,<br />
Beleuchtung, Reinigung, Streuen <strong>und</strong><br />
Schneeräumen auf Gehwegen).<br />
1.3.6 aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten<br />
Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen,<br />
Räumen zu gewerblichen Zwecken <strong>und</strong> Garagen.<br />
Werden mehr als drei Räume vermietet, entfällt die Mitversicherung.<br />
Es gelten dann die Bestimmungen über die<br />
Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB 2006).<br />
1.4 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten,<br />
Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis<br />
zu einer Bausumme von 30.000 € je Bauvorhaben. Wenn<br />
dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung.<br />
Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung<br />
(Ziff. 4 AHB 2006).<br />
1.5 als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung<br />
bis zum Besitzwechsel bestand.<br />
1.6 als Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft.<br />
1.7 als Radfahrer.<br />
1.8 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche<br />
Betätigung <strong>und</strong> die Teilnahme an Pferde-, Rad- oder<br />
Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training).
1.9 aus dem erlaubten privaten Besitz <strong>und</strong> aus dem Gebrauch<br />
von Hieb-, Stoß- <strong>und</strong> Schusswaffen sowie Munition <strong>und</strong><br />
Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren<br />
Handlungen.<br />
1.10 Eingeschlossen ist Ihre gesetzliche Haftpflicht<br />
1.10.1 als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde zu privaten<br />
Zwecken.<br />
1.10.2 als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu<br />
privaten Zwecken.<br />
1.11 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten<br />
Kleintieren <strong>und</strong> Bienen, nicht jedoch von H<strong>und</strong>en, Rindern,<br />
Pferden, sonstigen Reit- <strong>und</strong> Zugtieren, wilden Tieren sowie<br />
von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen<br />
Zwecken gehalten werden.<br />
Eingeschlossen ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht als nicht<br />
gewerbsmäßiger Hüter fremder H<strong>und</strong>e oder Pferde, soweit<br />
Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung<br />
besteht.<br />
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter<br />
oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer, es sei denn<br />
es handelt sich um Personenschäden.<br />
1.12 aus selbständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten (Gesamtumsatz<br />
jährlich maximal 6.000 €) sofern es sich hierbei<br />
nicht um handwerkliche, medizinische/heilende, planende/bauleitende<br />
oder beratende Tätigkeiten handelt <strong>und</strong><br />
keine Angestellten beschäftigt werden.<br />
1.13 aus dem Gebrauch von Windsurfgeräten. Hierfür gelten<br />
die Besonderen <strong>Bedingungen</strong> <strong>und</strong> Risikobeschreibungen<br />
zur Wassersporthaftpflichtversicherung (Abschnitt X.). Die<br />
Deckungssumme beträgt 3 Mio. € pauschal für Personen<strong>und</strong><br />
Sachschäden <strong>und</strong> 75.000 € für Vermögensschäden.<br />
2 Mitversicherte Personen 1)<br />
Mitversichert ist<br />
2.1 die gleichartige gesetzliche Haftpflicht<br />
2.1.1 Ihres Ehegatten <strong>und</strong> eingetragenen Lebenspartners 2)<br />
2.1.2 Ihrer unverheirateten <strong>und</strong> nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />
2) lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv-<br />
<strong>und</strong> Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch<br />
nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar<br />
anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche<br />
Erstausbildung – Lehre <strong>und</strong> /oder Studium – nicht<br />
Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen <strong>und</strong> dergl.). Bei<br />
Ableistung des Gr<strong>und</strong>wehr-, Zivildienstes (einschl. des<br />
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) oder des freiwilligen<br />
sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an<br />
die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.<br />
Bei einer sich direkt an die Berufsausbildung anschließenden<br />
Arbeitslosigkeit besteht die Mitversicherung<br />
gegen Nachweis (z. B. Bescheinigung der Agentur für<br />
Arbeit) für max. 1 weiteres Jahr fort.<br />
2.1.3 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten<br />
<strong>und</strong> nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />
2) lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- <strong>und</strong><br />
Pflegekinder) mit geistiger Behinderung.<br />
2.2 im Falle ausdrücklicher Vereinbarung gemäß den nachfolgenden<br />
Voraussetzungen, der in häuslicher Gemeinschaft<br />
mit Ihnen lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft<br />
2) <strong>und</strong> dessen Kinder, diese entsprechend<br />
Ziff. 2.1.2 <strong>und</strong> Ziff. 2.1.3:<br />
Sie <strong>und</strong> der mitversicherte Partner müssen unverheiratet<br />
sein. Der mitversicherte Partner muss in der Police namentlich<br />
benannt werden. Haftpflichtansprüche des Partners<br />
<strong>und</strong> dessen Kinder gegen Sie sind ausgeschlossen.<br />
Die Mitversicherung für den Partner <strong>und</strong> dessen Kinder, die<br />
nicht auch Ihre Kinder sind, endet mit der Aufhebung der<br />
häuslichen Gemeinschaft zwischen Ihnen <strong>und</strong> dem Partner.<br />
1) Gilt nicht für die Single-Haftpflichtversicherung<br />
2) Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im<br />
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach Recht<br />
anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partnerschaften<br />
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem<br />
Recht anderer Staaten.<br />
Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner <strong>und</strong><br />
dessen Kinder Ziff. 7 sinngemäß.<br />
2.3 die gesetzliche Haftpflicht der in Ihrem Haushalt beschäftigten<br />
Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.<br />
Das Gleiche gilt für Personen, die aus dem Arbeitsvertrag<br />
oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus <strong>und</strong> Garten betreuen<br />
oder den Streudienst versehen.<br />
Ausgeschlossen sind die Haftpflichtansprüche aus Personenschäden,<br />
bei denen es sich um Arbeitsunfälle <strong>und</strong><br />
Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialbuch<br />
VII handelt.<br />
3 Schäden durch Gebrauch von Kraft-, Luft- (auch Raum-)<br />
oder Wasserfahrzeugen (Fahrzeugklausel)<br />
3.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers,<br />
Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-<br />
(auch Raum-), Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers<br />
wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs<br />
verursacht werden.<br />
3.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die<br />
verursacht werden durch den Gebrauch von<br />
3.2.1 Flugmodellen, unbemannten Ballonen <strong>und</strong> Drachen<br />
- die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben<br />
werden <strong>und</strong><br />
- deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt.<br />
3.2.2 Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit.<br />
3.2.3 Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote<br />
<strong>und</strong> eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge<br />
mit Motoren – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren- oder<br />
Treibsätzen.<br />
3.2.4 nicht versicherungspflichtigen Anhängern.<br />
4 Vorübergehender Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr<br />
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 3.1.2 AHB 2006 –<br />
auch die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden<br />
Schadenereignissen.<br />
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden<br />
Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum)<br />
von im Ausland gelegenen Wohnungen <strong>und</strong> Häusern gem.<br />
Ziff. 1.3.1 bis Ziff. 1.3.3.<br />
Unsere Leistungen erfolgen in Euro.<br />
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen<br />
Währungsunion angehören, liegt, gelten unsere<br />
Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der<br />
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Union gelegenen<br />
Geldinstitut angewiesen ist.<br />
5 Sachschäden durch häusliche Abwässer<br />
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.1.3 a) AHB<br />
2006 – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche<br />
Abwässer.<br />
6 Mietsachschäden<br />
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 3.1.4 a) AHB 2006<br />
– die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen<br />
<strong>und</strong> sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen<br />
in Gebäuden <strong>und</strong> alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />
6.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen:<br />
- Abnutzung, Verschleiß <strong>und</strong> übermäßiger Beanspruchung,<br />
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- <strong>und</strong> Warmwasserbereitungsanlagen<br />
sowie an Elektro- <strong>und</strong> Gasgeräten<br />
<strong>und</strong> alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden,<br />
- Glasschäden, soweit Sie sich hiergegen besonders versichern<br />
können,<br />
- Schäden infolge von Schimmelbildung.<br />
6.2 Ausgeschlossen sind ferner die unter den Regressverzicht<br />
nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden<br />
Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.<br />
(Anmerkung: Text des Abkommens wird auf Wunsch zur<br />
Verfügung gestellt.)<br />
11
7 Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod<br />
des Versicherungsnehmers 3)<br />
Für den mitversicherten Ehegatten <strong>und</strong> eingetragenen Lebenspartner<br />
4) des Versicherungsnehmers <strong>und</strong>/oder unverheiratete<br />
<strong>und</strong> nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />
lebende Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße<br />
Versicherungsschutz im Falle des Todes des<br />
Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin<br />
fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den<br />
überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner 4)<br />
eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.<br />
8 Gewässerschäden<br />
Beitragsfrei mitversichert ist die Gewässerschadenhaftpflicht<br />
Nicht-Anlagenrisiko (sog. Restrisiko) gemäß Abschnitt VIII b.<br />
9 Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung<br />
9.1 Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von Ziff. 3.1.7<br />
AHB 2006 – Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden<br />
aus dem Austausch, der Übermittlung <strong>und</strong> der Bereitstellung<br />
elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder<br />
mittels Datenträger, soweit es sich handelt um:<br />
9.1.1 Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder<br />
Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten<br />
durch Computerviren <strong>und</strong>/oder andere Schadprogramme.<br />
9.1.2 Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der<br />
Nichterfassung <strong>und</strong> fehlerhaften Speicherung von Daten<br />
bei Dritten <strong>und</strong> zwar wegen<br />
- sich daraus ergebender Personen- <strong>und</strong> Sachschäden,<br />
nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie<br />
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten<br />
bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder<br />
fehlerhaft erfasster Daten.<br />
9.1.3 Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch<br />
Für Ziff. 9.1.1 bis 9.1.3 gilt:<br />
Ihnen obliegt es, dass Ihre auszutauschenden, zu übermittelnden,<br />
bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen<br />
<strong>und</strong>/oder -techniken (z. B. Virenscanner,<br />
Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden<br />
sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen<br />
können auch durch Dritte erfolgen.<br />
Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gilt Ziff. 5.2.1<br />
AHB 2006.<br />
9.2 Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziff. 3.1.2<br />
AHB 2006 – für Versicherungsfälle im Ausland.<br />
Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche<br />
in europäischen Staaten <strong>und</strong> nach dem Recht<br />
europäischer Staaten geltend gemacht werden.<br />
9.3 Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten<br />
Tätigkeiten <strong>und</strong> Leistungen:<br />
- Softwareerstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege,<br />
- IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung,<br />
- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb,<br />
-wartung, -pflege,<br />
- Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-<br />
Service-Providing,<br />
- Betrieb von Datenbanken.<br />
9.4 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche<br />
9.4.1 wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass Sie bewusst<br />
- unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze<br />
eingreifen (z. B. Hacker-Attacken, Denial of<br />
Service Attacks),<br />
3) Gilt nicht für die Single-Haftpflichtversicherung<br />
4) Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im<br />
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach Recht<br />
anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partnerschaften<br />
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem<br />
Recht anderer Staaten.<br />
12<br />
- Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenordnung<br />
zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren,<br />
Trojanische Pferde).<br />
9.4.2 die in engem Zusammenhang stehen<br />
- mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten<br />
elektronisch übertragenen Informationen (z. B.<br />
Spamming),<br />
- mit Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte<br />
Informationen über Internet-Nutzer gesammelt<br />
werden sollen.<br />
9.4.3 gegen Sie oder jeden Mitversicherten, soweit diese den<br />
Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen<br />
oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen<br />
Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste<br />
Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.<br />
9.5 Abweichend von Ziff. 2.2 Satz 3 AHB 2006 gilt:<br />
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende<br />
Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall,<br />
der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle<br />
eingetreten ist, wenn diese<br />
- auf derselben Ursache,<br />
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem<br />
<strong>und</strong> zeitlichem Zusammenhang oder<br />
- auf dem Austausch, der Übermittlung <strong>und</strong> Bereitstellung<br />
elektronischer Daten mit gleichen Mängeln<br />
beruhen.<br />
II. Zusatzbedingungen für den Tarif Kompakt<br />
1 Kinder unter 7 Jahren 3)<br />
Für die Schäden durch mitversicherte Kinder unter 7 Jahren<br />
nach Ziff. 2.1 der Besonderen <strong>Bedingungen</strong> <strong>und</strong> Risikobeschreibungen<br />
zur Privathaftpflicht (Abschnitt B. I.) gilt zusätzlich:<br />
Wir leisten auf Wunsch <strong>und</strong> in Ihrem Interesse Schadenersatz<br />
bis zu einer Höhe von 10.000 € je Schadenereignis ohne<br />
die Frage der Aufsichtspflichtverletzung zu prüfen.<br />
Die Höchstersatzleistung für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres<br />
ist auf das Doppelte der Höchstersatzleistung<br />
beschränkt.<br />
Diese Bestimmung findet keine Anwendung soweit<br />
- ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Kfz-<br />
Vollkasko-Versicherer) leistungspflichtig ist,<br />
- der Geschädigte selbst aufsichtspflichtig war,<br />
- die Aufsichtspflicht an einen Dritten übertragen wurde.<br />
2 Allmählichkeitsschäden<br />
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden,<br />
welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur,<br />
von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit <strong>und</strong> von Niederschlägen<br />
(Rauch, Ruß, Staub u. dgl.).<br />
3 Tagesmutter<br />
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als<br />
Tagesmutter von bis zu 5 Kindern, insbesondere aus der übernommenen<br />
Betreuung minderjähriger Kinder im Rahmen des<br />
eigenen Haushalts, auch außerhalb der Wohnung, z. B. beim<br />
Spielen, Ausflügen usw.<br />
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder<br />
bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu<br />
betreuenden Kinder erleiden.<br />
Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der<br />
Kinder sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von<br />
Sachen der zu betreuenden Kinder.<br />
4 Mitversicherte Personen 3)<br />
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche von<br />
4.1 Personen, die sich vorübergehend (bis maximal 1 Jahr) in<br />
Ihrem Haushalt aufhalten, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz<br />
besteht. Hierzu zählen Austauschschüler<br />
<strong>und</strong> Au-Pair-Mädchen.
4.2 in Ihrem Haushalt lebenden pflegebedürftigen Familienangehörigen<br />
(mindestens Pflegestufe 1).<br />
4.3 Ihrem volljährigen, unverheirateten, nicht mehr in Ausbildung<br />
stehenden Kind, solange eine häusliche Gemeinschaft<br />
mit Ihnen besteht – soweit gegen Zahlung eines Zuschlages<br />
vereinbart.<br />
5 Vermietung<br />
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus<br />
5.1 der Vermietung von bis zu 2 Eigentums- oder Einliegerwohnungen.<br />
5.2 der Vermietung von bis zu 3 Garagen für Kraftfahrzeuge.<br />
6 Modellfahrzeuge<br />
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Besitz <strong>und</strong><br />
Verwendung von bis zu 3, auch ferngelenkten, Modellfahrzeugen.<br />
7 Selbst fahrende Arbeitsmaschinen<br />
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Besitz <strong>und</strong><br />
Verwendung selbst fahrender Arbeitsmaschinen 5) mit der<br />
maximalen Geschwindigkeit von 20 km/h, die nicht zulassungspflichtig<br />
sind.<br />
8 Mitversicherung des Schlüsselverlustrisikos<br />
Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziff. 1.3 AHB 2006<br />
<strong>und</strong> abweichend von Ziff. 3.1.4 a) AHB 2006 – die gesetzliche<br />
Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden,<br />
privaten Haus- <strong>und</strong> Wohnungsschlüsseln (auch General-/<br />
Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig<br />
in Ihrem Gewahrsam bef<strong>und</strong>en haben.<br />
Nicht versichert sind Schlüssel, die Ihnen im Rahmen von Ausbildungs-,<br />
Arbeits-, Dienstverhältnissen, <strong>und</strong> verantwortlicher<br />
Betätigung in Vereinigungen aller Art überlassen werden.<br />
Nicht versichert ist der Verlust von Schlüsseln zu<br />
- Gebäuden, die der Versicherte im Ganzen<br />
- Wohnungen, Räumen oder Garagen, die der Versicherte<br />
ganz oder teilweise für eigene Zwecke nutzt, besitzt oder gemietet<br />
hat.<br />
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche<br />
wegen den Kosten für die notwendige Auswechslung<br />
von Schlössern <strong>und</strong> Schließanlagen sowie für vorübergehende<br />
Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) <strong>und</strong> einen<br />
Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt,<br />
an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.<br />
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden<br />
wegen eines Schlüsselverlustes (z. B. Einbruch).<br />
Unsere Höchstersatzleistung ist auf 15.000 € je Schadenereignis<br />
<strong>und</strong> Versicherungsjahr begrenzt. Sie haben von derartigen<br />
Schäden 100 € selbst zu tragen, sofern im zugr<strong>und</strong>e<br />
liegenden Vertrag keine höhere Selbstbeteiligung vereinbart<br />
ist.<br />
9 Führen von Motorbooten<br />
Das legale Führen von gemieteten Motorbooten ist mitversichert.<br />
10 Forderungsausfälle (Ausfalldeckung)<br />
10.1 Soweit gegen Zahlung eines Zuschlages vereinbart, sind<br />
Forderungsausfälle (Ausfalldeckung) mitversichert<br />
10.1.1 Gegenstand der Ausfalldeckung<br />
Wir gewähren Ihnen <strong>und</strong> den in der Privathaftpflichtversicherung<br />
mitversicherten Personen Versicherungsschutz<br />
für den Fall, dass eine versicherte Person wäh-<br />
5) Selbst fahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart <strong>und</strong> ihren besonderen,<br />
mit dem Fahrzeug fest verb<strong>und</strong>enen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur<br />
Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt <strong>und</strong> geeignet sind <strong>und</strong> die zu einer vom<br />
B<strong>und</strong>esminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig,<br />
müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche<br />
Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h<br />
übersteigt. Diese sind dann ausschließlich in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu<br />
versichern.<br />
rend der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten<br />
geschädigt wird <strong>und</strong> die daraus entstandene Schadenersatzforderung<br />
gegen den Schädiger nicht durchgesetzt<br />
werden kann.<br />
Inhalt <strong>und</strong> Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche<br />
richten sich nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung<br />
dieses Vertrags. Darüber hinaus<br />
besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche,<br />
denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers<br />
zugr<strong>und</strong>e liegt <strong>und</strong> für Schadenersatzansprüche,<br />
die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder<br />
-hüter entstanden sind.<br />
10.1.2 Erfolglose Vollstreckung<br />
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte<br />
Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel<br />
gegen den Schädiger im streitigen Verfahren vor einem<br />
Gericht eines Mitgliedstaates der EU, Norwegens, der<br />
Schweiz oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers<br />
vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt hat<br />
<strong>und</strong> eine Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen<br />
den Schädiger erfolglos geblieben ist oder voraussichtlich<br />
erfolglos bleiben wird.<br />
Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die<br />
versicherte Person nachweist, dass<br />
- entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliaroder<br />
Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen<br />
Befriedigung geführt hat;<br />
- oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint,<br />
z. B. weil der Schädiger in den letzten drei Jahren<br />
die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.<br />
10.1.3 Entschädigung<br />
Wir leisten Entschädigung in Höhe des titulierten Schadenersatzbetrags<br />
im Rahmen der in der Privathaftpflichtversicherung<br />
vereinbarten Deckungssumme.<br />
Von jeder Entschädigung wird ein Selbstbehalt von<br />
2.500 € abgezogen.<br />
Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung<br />
des Originaltitels, der Original-Vollstreckungsunterlagen<br />
<strong>und</strong> sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt,<br />
dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser<br />
<strong>Bedingungen</strong> vorliegt. In Höhe des Selbstbehaltes wird<br />
der Anspruch auf die versicherte Person rückübertragen.<br />
Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche<br />
entsprechend § 67 Versicherungsvertragsgesetz<br />
(VVG) an uns abzutreten. Er lautet:<br />
§ 67 (Gesetzlicher Forderungsübergang)<br />
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf<br />
Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht<br />
der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser<br />
dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der<br />
Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers<br />
geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer<br />
seinen Anspruch gegen den Dritten<br />
oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes<br />
Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht<br />
insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder<br />
dem Recht hätte Ersatz erlangen können.<br />
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers<br />
gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft<br />
lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang<br />
ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über,<br />
wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht<br />
hat.<br />
10.1.4 Subsidiarität<br />
Wir leisten keine Entschädigung, soweit für den Schaden<br />
eine Leistung aus einer für die versicherten Personen<br />
bestehenden Schadenversicherung beansprucht werden<br />
kann oder ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe<br />
leistungspflichtig ist. Zeigen Sie den Versicherungsfall<br />
zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt<br />
eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen<br />
Vereinbarungen.<br />
13
11 Heizöltank<br />
Soweit gegen Zahlung eines Zuschlages vereinbart, ist Ihre<br />
gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Öltankanlagen zu Heizzwecken–<br />
oberirdische Lagerung – von bis zu 6.000 Liter<br />
Volumen mitversichert.<br />
Hierfür gelten die Besonderen <strong>Bedingungen</strong> <strong>und</strong> Risikobeschreibungen<br />
zur Gewässerschadenhaftpflichtversicherung<br />
(Abschnitt VIII a.). Die Deckungssumme beträgt 3 Mio. € pauschal<br />
für Personen-, Sach- <strong>und</strong> Vermögensschäden.<br />
III. Zusatzbedingungen für den Tarif Exklusiv<br />
1 Kinder unter 7 Jahren 6)<br />
Für die Schäden durch mitversicherte Kinder unter 7 Jahren<br />
nach B. I. 2.1 gilt zusätzlich:<br />
Wir leisten auf Wunsch <strong>und</strong> in Ihrem Interesse Schadenersatz<br />
bis zu einer Höhe von 10.000 € je Schadenereignis ohne<br />
die Frage der Aufsichtspflichtverletzung zu prüfen.<br />
Die Höchstersatzleistung für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres<br />
ist auf das Doppelte der Höchstersatzleistung<br />
beschränkt.<br />
Diese Bestimmung findet keine Anwendung soweit<br />
- ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Kfz-<br />
Vollkasko-Versicherer) leistungspflichtig ist,<br />
- der Geschädigte selbst aufsichtspflichtig war,<br />
- die Aufsichtspflicht an einen Dritten übertragen wurde.<br />
2 Allmählichkeitsschäden<br />
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden,<br />
welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur,<br />
von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit <strong>und</strong> von Niederschlägen<br />
(Rauch, Ruß, Staub u. dgl.).<br />
3 Tagesmutter<br />
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als<br />
Tagesmutter von bis zu 5 Kindern, insbesondere aus der übernommenen<br />
Betreuung minderjähriger Kinder im Rahmen des<br />
eigenen Haushalts, auch außerhalb der Wohnung, z. B. beim<br />
Spielen, Ausflügen usw.<br />
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder<br />
bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu<br />
betreuenden Kinder erleiden.<br />
Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der<br />
Kinder sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von<br />
Sachen der zu betreuenden Kinder.<br />
4 Mitversicherte Personen 6)<br />
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche von<br />
4.1 Personen, die sich vorübergehend (bis maximal 1 Jahr) in<br />
Ihrem Haushalt aufhalten, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz<br />
besteht. Hierzu zählen Austauschschüler<br />
<strong>und</strong> Au-Pair-Mädchen.<br />
4.2 in Ihrem Haushalt lebende pflegebedürftige Familienangehörige<br />
(mindestens Pflegestufe 1).<br />
4.3 Ihrem volljährigen, unverheirateten, nicht mehr in Ausbildung<br />
stehenden Kind, solange eine häusliche Gemeinschaft<br />
mit Ihnen besteht.<br />
4.4 einem in IhremHaushalt lebenden allein stehendenElternteil.<br />
5 Vermietung<br />
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus<br />
5.1 der Vermietung von bis zu 2 Eigentums- oder Einliegerwohnungen.<br />
6) Gilt nicht für die Single-Haftpflichtversicherung<br />
7) Selbst fahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart <strong>und</strong> ihren besonderen,<br />
mit dem Fahrzeug fest verb<strong>und</strong>enen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur<br />
Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt <strong>und</strong> geeignet sind <strong>und</strong> die zu einer vom<br />
B<strong>und</strong>esminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig,<br />
müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche<br />
Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h<br />
übersteigt. Diese sind dann ausschließlich in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu<br />
versichern.<br />
14<br />
5.2 der Vermietung von bis zu 3 Garagen für Kraftfahrzeuge.<br />
5.3 der Vermietung von bis zu 3 Räumen zu gewerblichen<br />
Zwecken.<br />
6 Eigengenutzte Immobilie im Ausland<br />
Mitversichert ist ein im Ausland (EU-Staaten, Liechtenstein,<br />
Schweiz <strong>und</strong> Norwegen) gelegenes Einfamilienhaus, ein Wochenendhaus<br />
oder eine Ferienwohnung, die von Ihnen selbst<br />
genutzt wird.<br />
7 Modellfahrzeuge<br />
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Besitz <strong>und</strong><br />
Verwendung von bis zu 3, auch ferngelenkten, Modellfahrzeugen.<br />
8 Selbst fahrende Arbeitsmaschinen<br />
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Besitz <strong>und</strong><br />
Verwendung von selbst fahrenden Arbeitsmaschinen 7) mit<br />
der maximalen Geschwindigkeit von 20 km/h, die nicht zulassungspflichtig<br />
sind.<br />
9 Mitversicherung des Schlüsselverlustrisikos<br />
Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziff. 1.3 AHB 2006<br />
<strong>und</strong> abweichend von Ziff. 3.1.4 a) AHB 2006 – die gesetzliche<br />
Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden,<br />
privaten Haus- <strong>und</strong> Wohnungsschlüsseln (auch General-/<br />
Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig<br />
in Ihrem Gewahrsam bef<strong>und</strong>en haben.<br />
Nicht versichert sind Schlüssel, die Ihnen im Rahmen von Ausbildungs-,<br />
Arbeits-, Dienstverhältnissen, <strong>und</strong> verantwortlicher<br />
Betätigung in Vereinigungen aller Art überlassen werden.<br />
Nicht versichert ist der Verlust von Schlüsseln zu<br />
- Gebäuden, die der Versicherte im Ganzen<br />
- Wohnungen, Räumen oder Garagen, die der Versicherte<br />
ganz oder teilweise für eigene Zwecke nutzt, besitzt oder gemietet<br />
hat.<br />
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche<br />
wegen den Kosten für die notwendige Auswechslung<br />
von Schlössern <strong>und</strong> Schließanlagen sowie für vorübergehende<br />
Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) <strong>und</strong> einen<br />
Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt,<br />
an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.<br />
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden<br />
wegen eines Schlüsselverlustes (z. B. Einbruch).<br />
Unsere Höchstersatzleistung ist auf 30.000 € je Schadenereignis<br />
<strong>und</strong> Versicherungsjahr begrenzt. Sie haben von derartigen<br />
Schäden 100 € selbst zu tragen, sofern im zugr<strong>und</strong>e<br />
liegenden Vertrag keine höhere Selbstbeteiligung vereinbart<br />
ist.<br />
10 Führen von Motorbooten<br />
Das legale Führen von gemieteten Motorbooten ist mitversichert.<br />
11 Forderungsausfälle (Ausfalldeckung)<br />
Die Forderungsausfälle (Ausfalldeckung) sind mitversichert<br />
11.1.1 Gegenstand der Ausfalldeckung<br />
Wir gewähren Ihnen <strong>und</strong> den in der Privathaftpflichtversicherung<br />
mitversicherten Personen Versicherungsschutz<br />
für den Fall, dass eine versicherte Person während<br />
der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten<br />
geschädigt wird <strong>und</strong> die daraus entstandene Schadenersatzforderung<br />
gegen den Schädiger nicht durchgesetzt<br />
werden kann.<br />
Inhalt <strong>und</strong> Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche<br />
richten sich nach dem Deckungsumfang der<br />
Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrags. Darüber<br />
hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche,<br />
denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers<br />
zugr<strong>und</strong>e liegt <strong>und</strong> für Schadenersatzansprüche,<br />
die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder<br />
-hüter entstanden sind.
11.1.2 Erfolglose Vollstreckung<br />
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte<br />
Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel<br />
gegen den Schädiger im streitigen Verfahren vor einem<br />
Gericht eines Mitgliedstaates der EU, Norwegens, der<br />
Schweiz oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers<br />
vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt hat<br />
<strong>und</strong> eine Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen<br />
den Schädiger erfolglos geblieben ist oder voraussichtlich<br />
erfolglos bleiben wird.<br />
Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die<br />
versicherte Person nachweist, dass<br />
- entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliaroder<br />
Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen<br />
Befriedigung geführt hat;<br />
- oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint,<br />
z. B. weil der Schädiger in den letzten drei Jahren<br />
die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.<br />
11.1.3 Entschädigung<br />
Wir leisten Entschädigung in Höhe des titulierten Schadenersatzbetrags<br />
im Rahmen der in der Privathaftpflichtversicherung<br />
vereinbarten Deckungssumme.<br />
Von jeder Entschädigung wird ein Selbstbehalt von<br />
2.500 € abgezogen.<br />
Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung<br />
des Originaltitels, der Original-Vollstreckungsunterlagen<br />
<strong>und</strong> sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt,<br />
dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser<br />
<strong>Bedingungen</strong> vorliegt. In Höhe des Selbstbehaltes wird<br />
der Anspruch auf die versicherte Person rückübertragen.<br />
Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche<br />
entsprechend § 67 Versicherungsvertragsgesetz<br />
(VVG) an uns abzutreten. Er lautet:<br />
§ 67 (Gesetzlicher Forderungsübergang)<br />
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz<br />
des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht<br />
der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser<br />
dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der<br />
Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers<br />
geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer<br />
seinen Anspruch gegen den Dritten<br />
oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes<br />
Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht<br />
insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder<br />
dem Recht hätte Ersatz erlangen können.<br />
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers<br />
gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft<br />
lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang<br />
ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über,<br />
wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht<br />
hat.<br />
11.1.4 Subsidiarität<br />
Wir leisten keine Entschädigung, soweit für den Schaden<br />
eine Leistung aus einer für die versicherten Personen<br />
bestehenden Schadenversicherung beansprucht werden<br />
kann oder ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe<br />
leistungspflichtig ist. Zeigen Sie den Versicherungsfall<br />
zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine<br />
Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.<br />
12 Heizöltank<br />
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von<br />
Öltankanlagen zu Heizzwecken – oberirdische Lagerung –<br />
von bis zu 6.000 Liter Volumen.<br />
Hierfür gelten die Besonderen <strong>Bedingungen</strong> <strong>und</strong> Risikobeschreibungen<br />
zur Gewässerschadenhaftpflichtversicherung<br />
(Abschnitt VIII a.). Die Deckungssumme beträgt 3 Mio. € pauschal<br />
für Personen-, Sach- <strong>und</strong> Vermögensschäden.<br />
13 Vorübergehender Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren<br />
Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 3.1.2 AHB 2006 <strong>und</strong><br />
B. I. 4 – der vorübergehende Auslandsaufenthalt bis zu<br />
5 Jahren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Norwegen,<br />
Liechtenstein <strong>und</strong> der Schweiz.<br />
Im übrigen Ausland besteht die Mitversicherung weiterhin<br />
maximal 1 Jahr.<br />
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden<br />
Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum)<br />
von im Ausland gelegenen Wohnungen <strong>und</strong> Häusern gemäß<br />
B. I. Ziff. 1.3.1 bis 1.3.3.<br />
14 Übergangsfähige Regressansprüche<br />
Mitversichert sind übergangsfähige Regressansprüche von<br />
Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, öffentlichen<br />
<strong>und</strong> privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden bei nichtehelichen<br />
Lebensgemeinschaften, soweit der/die Lebensgefährte(in)<br />
uns namentlich bekannt gegeben wurde.<br />
IV. Amtshaftpflichtversicherung<br />
Der Abschluss einer Amtshaftpflichtversicherung ist nur in Verbindung<br />
mit einer Privathaftpflichtversicherung gemäß Abschnitt<br />
B. I., B. II., B. III. der Besonderen <strong>Bedingungen</strong> <strong>und</strong> Risikobeschreibungen<br />
(BBR 2006) möglich.<br />
1 Versichertes Risiko<br />
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
für die Haftpflichtversicherung (AHB 2006) <strong>und</strong> der<br />
im Versicherungsschein angegebenen Versicherungssummen<br />
Ihre gesetzliche Haftpflicht in Ihrer Eigenschaft als:<br />
Richter, Beamter, Angestellter oder Arbeiter des öffentlichen<br />
Dienstes sowie als Angehöriger der B<strong>und</strong>eswehr (ausgenommen<br />
Wehrpflichtige) oder des B<strong>und</strong>esgrenzschutzes bei<br />
Ausübung Ihrer dienstlichen Verrichtungen in der von Ihnen<br />
angegebenen dienstlichen/beruflichen Tätigkeit, mit Ausnahme<br />
von Nebenämtern <strong>und</strong> Nebenbeschäftigungen, soweit<br />
diese nicht ausdrücklich dienstlich angeordnet sind.<br />
Die Versicherung ist auf Personen-, Sach- <strong>und</strong> Vermögensschäden<br />
gemäß Ziff. 1.1 AHB 2006 abgestellt.<br />
1.1. Die Amtshaftpflichtversicherung umfasst<br />
1.1.1 Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherten,<br />
1.1.2 Rückgriffsansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr<br />
einem Dritten zu ersetzen hatte,<br />
1.1.3 Ansprüche des Dienstherrn wegen ihm unmittelbar zugefügter<br />
Schäden.<br />
1.2 Mitversichert in der Amtshaftpflichtversicherung<br />
1.2.1 sind Haftpflichtansprüche aus Schäden, für die der Versicherte<br />
aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen<br />
öffentlich-rechtlichen Inhalts einzustehen hat,<br />
1.2.2 ist die gesetzliche Haftpflicht des dienstlichen Vertreters<br />
des Versicherten, es sei denn, der Vertreter ist selbst entsprechend<br />
versichert,<br />
1.2.3 ist – soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart –<br />
die gleichartige gesetzliche Haftpflicht Ihres Ehegatten<br />
oder Ihres im Versicherungsschein genannten Lebenspartners<br />
für die Dauer der häuslichen Gemeinschaft,<br />
1.2.4 ist in Ergänzung von Ziff. 1.3 AHB 2006 <strong>und</strong> abweichend<br />
von Ziff. 3.1.4 a) AHB 2006 Ihre gesetzliche Haftpflicht<br />
<strong>und</strong>/oder Ihres Ehegatten/Lebenspartners aus dem Abhandenkommen<br />
von Türschlüsseln, die Sie oder Ihr Ehegatte/<br />
Lebenspartner im Rahmen Ihrer dienstlichen Tätigkeiten<br />
erhalten.<br />
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige<br />
Auswechslung von Schlössern sowie vorübergehende<br />
Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) <strong>und</strong> – falls<br />
erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet<br />
ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des<br />
Schlüssels festgestellt wurde.<br />
Ausgeschlossen bleiben<br />
- die Haftung aus dem Verlust von Tresor- <strong>und</strong> Möbelschlüsseln<br />
sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen<br />
Sachen,<br />
- die Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben<br />
(z. B. Einbruch).<br />
Die Höchstleistung je Schadenereignis beträgt 30.000 €.<br />
15
1.2.5 ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem dienstlichen Gebrauch<br />
von Karabinern, Pistolen <strong>und</strong> Maschinenpistolen<br />
bei B<strong>und</strong>eswehr-, B<strong>und</strong>esgrenzschutz-, Polizei <strong>und</strong> Zollangehörigen.<br />
1.2.6 ist in Ergänzung von Ziff. 1.3 AHB 2006 <strong>und</strong> abweichend<br />
von Ziff. 3.1.4 a) AHB 2006 – Ihre gesetzliche Haftpflicht<br />
gegenüber dem Dienstherrn aus dem Abhandenkommen<br />
von<br />
a) fiskalischem Eigentum einschließlich Verwarnungsblocks<br />
gemäß dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.<br />
b) von persönlichen Ausrüstungsgegenständen nach dem<br />
Bekleidungsnachweis.<br />
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche<br />
- wegen Abhandenkommens von Geld, Wertpapieren<br />
<strong>und</strong> Wertsachen,<br />
- wegen Abhandenkommens von persönlichen Ausrüstungsgegenständen<br />
beim Ausscheiden aus dem<br />
Dienst.<br />
Die Gesamtleistung ist für jedes Schadenereignis auf<br />
2.000 € <strong>und</strong> für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres<br />
auf 4.000 € begrenzt.<br />
Von jedem Schaden haben Sie 50 € selbst zu tragen.<br />
1.2.7 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 3.1.2 AHB<br />
2006 – bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu<br />
einem Jahr die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland<br />
vorkommenden Schadenereignissen.<br />
Unsere Leistungen erfolgen in Euro.<br />
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der<br />
Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten<br />
unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in<br />
dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Union<br />
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />
Bei Schadenereignissen in den USA, US-Territorien <strong>und</strong><br />
Kanada werden – abweichend von Ziff. 2.4 AHB 2006 –<br />
unsere Aufwendungen für Kosten als Leistungen auf die<br />
Deckungssumme angerechnet.<br />
Kosten sind:<br />
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- <strong>und</strong> Gerichtskosten,<br />
Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung<br />
des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls<br />
sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten,<br />
die uns nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann,<br />
wenn die Kosten auf unsere Weisung entstanden sind.<br />
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben:<br />
Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere<br />
punitive oder exemplary damages.<br />
2 Ausschlüsse<br />
2.1 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden<br />
- durch Halten von Tieren, soweit nicht besonders beantragt,<br />
- durch Jagdausübung, soweit nicht besonders beantragt,<br />
- durch Schienenfahrzeuge,<br />
- durch Sprengungen <strong>und</strong> Entschärfen von Munition oder<br />
anderen Explosionskörpern.<br />
2.2 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche<br />
- aus der Verwaltung von Gr<strong>und</strong>stücken oder der Führung<br />
wirtschaftlicher Betriebe,<br />
- aus der Betätigung im Flugsicherungsdienst oder Lotsendienst.<br />
2.3 Bei Schäden infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit<br />
brennbaren oder explosiven Stoffen sind wir von der Verpflichtung<br />
zur Leistung frei.<br />
2.4 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden,<br />
die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen<br />
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik<br />
(in der B<strong>und</strong>esrepublik oder in einem B<strong>und</strong>esland) oder unmittelbar<br />
auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher<br />
Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere<br />
Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.<br />
16<br />
3 Ausscheiden aus dem Dienst<br />
Scheiden Sie während der Dauer des Vertrages aus dem Dienst<br />
(z. B. infolge Pensionierung, Heirat oder aus sonstigen Gründen)<br />
aus, so erlischt damit die Amtshaftpflichtversicherung.<br />
Die Privathaftpflichtversicherung bleibt bestehen.<br />
4 Besonderheiten bei Lehrern – im öffentlichen Dienst<br />
4.1 Versichert ist – im Rahmen der AHB 2006 sowie im Umfang<br />
der nachstehenden Bestimmungen – Ihre gesetzliche<br />
Haftpflicht als Lehrer (Amtshaftpflicht).<br />
4.2 Mitversichert ist – die gesetzliche Haftpflicht<br />
4.2.1 aus der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven<br />
Stoffen),<br />
4.2.2 aus der Erteilung von Nachhilfest<strong>und</strong>en,<br />
4.2.3 aus der Tätigkeit als Kantor <strong>und</strong>/oder Organist,<br />
4.2.4 aus Leitung <strong>und</strong>/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder<br />
Klassenreisen sowie Schulausflügen <strong>und</strong> damit verb<strong>und</strong>enen<br />
Aufenthalten in Herbergen <strong>und</strong> Heimen, auch bei<br />
vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr.<br />
Für die Auslandsdeckung gilt Ziff. 1.2.7 entsprechend.<br />
4.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus einer Forschungsoder<br />
Gutachtertätigkeit sowie Lehrtätigkeit im Ausland.<br />
4.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden,<br />
bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle<br />
im Betrieb, der Schule oder Dienststelle gemäß den<br />
beamtenrechtlichen Bestimmungen oder dem Sozialgesetzbuch<br />
handelt.<br />
Eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden<br />
aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden<br />
oder Studierenden.<br />
5 Besonderheiten bei Pfarrern<br />
Mitversichert ist bei Pfarrern die gesetzliche Haftpflicht als<br />
Religionslehrer <strong>und</strong> Armenpflegevorstand.<br />
6 Besonderheiten bei staatlichen oder kommunalen Baubeamten<br />
Es gilt die folgende Besondere Bedingung für die Versicherung<br />
der Haftpflicht aus der Tätigkeit als staatlicher oder kommunaler<br />
Baubeamter:<br />
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.1.3 b) AHB<br />
2006 – auch Haftpflichtansprüche, die darauf zurückzuführen<br />
sind, dass durch Senkungen eines Gr<strong>und</strong>stücks (auch<br />
eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen),<br />
Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder Erdrutschungen<br />
Sachschäden an einem Gr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong>/oder den darauf<br />
befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen, soweit<br />
es sich hierbei nicht um das Baugr<strong>und</strong>stück selbst handelt.<br />
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden am<br />
Bauwerk, das Gegenstand Ihrer dienstlichen Tätigkeit ist.<br />
V. VPV Berufshaftpflicht<br />
Besondere <strong>Bedingungen</strong> <strong>und</strong> Risikobeschreibungen zur VPV<br />
Berufshaftpflicht (BBR 2006).<br />
1 Versichertes Risiko<br />
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
für die Haftpflichtversicherung (AHB 2006) <strong>und</strong> der<br />
im Versicherungsschein angegebenen Versicherungssummen<br />
Ihre gesetzliche Haftpflicht in Ihrer Eigenschaft als:<br />
Arbeiter oder Angestellter bei Ausübung Ihrer beruflichen<br />
Verrichtungen in der von Ihnen angegebenen beruflichen<br />
Tätigkeit mit Ausnahme von Nebentätigkeiten.<br />
Die Versicherung ist auf Sach- <strong>und</strong> Vermögensschäden gemäß<br />
Nr. 1.1 AHB 2006 abgestellt.<br />
1.1 Die Berufshaftpflichtversicherung umfasst<br />
- Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherten,<br />
- Rückgriffsansprüche wegen Schäden, die der Arbeitgeber<br />
einem Dritten zu ersetzen hatte,<br />
- Ansprüche des Arbeitgebers wegen ihm unmittelbar zugefügter<br />
Schäden.
1.2 Mitversichert in der Berufshaftpflichtversicherung sind Haftpflichtansprüche<br />
aus Schäden, für die der Versicherte aufgr<strong>und</strong><br />
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen<br />
Inhalts einzustehen hat.<br />
2 Ausschlüsse<br />
2.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden.<br />
2.2 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden<br />
- durch Halten von Tieren, soweit nicht besonders beantragt,<br />
- durch Jagdausübung, soweit nicht besonders beantragt,<br />
- durch Schienenfahrzeuge,<br />
- durch Sprengungen <strong>und</strong> Entschärfen von Munition oder<br />
anderen Explosionskörpern.<br />
2.3 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche<br />
- aus der Verwaltung von Gr<strong>und</strong>stücken oder der Führung<br />
wirtschaftlicher Betriebe,<br />
- aus der Betätigung im Flugsicherungsdienst oder Lotsendienst.<br />
2.4 Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers,<br />
Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs<br />
wegen Schäden, die durch den Gebrauch des<br />
Fahrzeugs verursacht werden.<br />
2.5 Bei Schäden infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit<br />
brennbaren oder explosiven Stoffen sind wir von der Verpflichtung<br />
zur Leistung frei.<br />
2.6 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden,<br />
die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen<br />
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik<br />
(in der B<strong>und</strong>esrepublik oder in einem B<strong>und</strong>esland) oder unmittelbar<br />
auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher<br />
Hand beruhen.<br />
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit<br />
sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.<br />
3 Ausscheiden aus dem im Antrag genannten Betrieb<br />
Scheiden Sie während der Dauer des Vertrages aus dem im<br />
Antrag genannten Betrieb (z. B. infolge Rente, Kündigung<br />
oder aus sonstigen Gründen) aus, so erlischt damit die<br />
Berufshaftpflichtversicherung.<br />
VI. Tierhalterhaftpflichtversicherung<br />
1 Versichertes Risiko<br />
Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
für die Haftpflichtversicherung (AHB 2006) –<br />
Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter des/der im Antrag angegebenen<br />
H<strong>und</strong>en, Reit- oder Zugtieren 8 (Pferde, Kleinpferde,<br />
Ponys, Maultiere, Esel usw.) zu privaten Zwecken.<br />
Jagdh<strong>und</strong>e, für die bereits Versicherungsschutz durch eine<br />
Jagdhaftpflichtversicherung besteht, sind nicht mitversichert.<br />
2 Mitversichertes Risiko<br />
2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht<br />
- des Tierhüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist,<br />
- des H<strong>und</strong>ehalters, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt<br />
bis zu einem Jahr nach Maßgabe der folgenden<br />
Besonderen Bedingung:<br />
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 3.1.2 AHB<br />
2006 – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden<br />
Versicherungsfällen.<br />
Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort<br />
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion<br />
angehören, liegt, gelten unsere Verpflichtungen<br />
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei<br />
einem in der europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut<br />
angewiesen ist.<br />
2.2 Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Flurschaden<br />
durch Weidevieh <strong>und</strong> aus Wildschaden.<br />
8) Das Risiko Reit- oder Zugtiere wird bei Tierhalterhaftpflicht-55-Plus nicht versichert.<br />
2.3 Mitversichert sind die Welpen des versicherten H<strong>und</strong>es bis<br />
zu einem Alter von 6 Monaten. Voraussetzung ist, dass<br />
sich die Tiere bis dahin in Ihrem Besitz befinden.<br />
2.4 Mitversichert sind die Fohlen des versicherten Reit/Zugtieres<br />
bis zu einem Alter von 6 Monaten. Voraussetzung ist, dass<br />
sich die Tiere bis dahin in Ihrem Besitz befinden.<br />
2.5 Mitversichert ist die Teilnahme an Schlittenh<strong>und</strong>erennen, sowie<br />
den Vorbereitungen (Training) hierzu.<br />
2.6 Eingeschlossen ist Ihre gesetzliche Haftpflicht <strong>und</strong> die des<br />
berechtigten Reiters aus der Teilnahme an Rennen, Turnieren,<br />
sowie Vorbereitungen (Training) hierzu.<br />
3 Ausschlüsse<br />
Nicht versichert<br />
3.1 ist die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung<br />
an Veranstaltungen (z. B. Schauvorführungen, Turnieren<br />
usw.) auf dem Weg zu oder von den Veranstaltungen<br />
oder bei den damit im Zusammenhang stehenden Vorbereitungen<br />
(Training) ereignen, soweit eine Vereinshaftpflichtversicherung<br />
zur Leistung verpflichtet ist.<br />
3.2 sind Haftpflichtansprüche aus Deckschäden.<br />
VII. Haus- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>besitzerhaftpflichtversicherung<br />
Wenn Sie auf dem Gr<strong>und</strong>stück einen Betrieb oder Beruf ausüben,<br />
wird der Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus dem<br />
Haus- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>besitz nur durch eine besondere Betriebs- oder<br />
Berufshaftpflichtversicherung gewährt.<br />
Die Bestimmungen für Wohnungseigentum gelten gleichermaßen<br />
für Teileigentum (z. B. gewerblich genutzte Räume).<br />
1 Versichertes Risiko<br />
1.1 Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
für die Haftpflichtversicherung (AHB<br />
2006) <strong>und</strong> der nachfolgenden Bestimmungen – Ihre gesetzliche<br />
Haftpflicht als Haus- <strong>und</strong>/oder Gr<strong>und</strong>stücksbesitzer<br />
(z. B. als Eigentümer, Nutznießer, Pächter, Mieter oder<br />
Leasingnehmer) des/der im Versicherungsschein <strong>und</strong> seinen<br />
Nachträgen beschriebene Gebäude oder Gr<strong>und</strong>stücks.<br />
Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von<br />
Pflichten, die Ihnen in den oben genannten Eigenschaften<br />
obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,<br />
Streuen <strong>und</strong> Schneeräumen auf Gehwegen).<br />
2 Mitversichertes Risiko<br />
Mitversichert ist<br />
2.1 Ihre gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer<br />
von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-,<br />
Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme<br />
von 30.000 € je Bauvorhaben.<br />
Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung.<br />
Es gelten dann die Bestimmungen über die<br />
Vorsorgeversicherung Ziff. 4 AHB 2006.<br />
2.2 Ihre gesetzliche Haftpflicht als früherer Besitzer aus § 836<br />
Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel<br />
bestand.<br />
2.3 die gesetzliche Haftpflicht der durch Arbeitsvertrag mit der<br />
Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung <strong>und</strong> sonstigen Betreuung<br />
der Gr<strong>und</strong>stücke beauftragten Personen für Ansprüche,<br />
die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser<br />
Verrichtungen erhoben werden.<br />
2.4 die gesetzliche Haftpflicht des Insolvenzverwalters in dieser<br />
Eigenschaft.<br />
2.5 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden,<br />
bei denen es sich um Arbeitsunfälle <strong>und</strong> Berufskrankheiten<br />
in Ihrem Betrieb gemäß Sozialgesetzbuch VII<br />
handelt.<br />
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den<br />
beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge<br />
des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt<br />
werden.<br />
17
3 Einschlüsse<br />
3.1 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.1.3 b) AHB<br />
2006 – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch<br />
häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also<br />
keine industriellen <strong>und</strong> gewerblichen Abwässer) <strong>und</strong> Haftpflichtansprüche<br />
wegen Sachschäden, die durch Abwässer<br />
aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.<br />
3.2 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 3.1.1 AHB 2006 –<br />
die von Ihnen als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer<br />
durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht<br />
des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher,<br />
Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.<br />
4 Wohnungseigentümergemeinschaften/Eigentumswohnungen<br />
Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne<br />
des Wohnungseigentümergesetzes gilt außerdem:<br />
4.1 Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,<br />
4.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft<br />
der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum,<br />
4.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des<br />
Verwalters <strong>und</strong> der Wohnungseigentümer bei Betätigung<br />
im Interesse <strong>und</strong> für Zwecke der Gemeinschaft,<br />
4.4 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.2.2 AHB 2006<br />
in Verbindung mit Ziff. 13.1 AHB 2006 –<br />
- Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen<br />
den Verwalter,<br />
- Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen<br />
die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,<br />
- gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei<br />
Betätigung im Interesse <strong>und</strong> für Zwecke der Gemeinschaft.<br />
Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder-<br />
<strong>und</strong> Teileigentum <strong>und</strong> alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.<br />
4.5 Inhaber einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen<br />
(bei Wohnungseigentum als Sondereigentum) einschließlich<br />
Ferienwohnung:<br />
Bei Sondereigentümern sind versichert die Haftpflichtansprüche<br />
der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer<br />
wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums.<br />
Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil<br />
des Versicherungsnehmers an dem gemeinschaftlichen<br />
Eigentum.<br />
5 Gewässerschäden<br />
Mitversichert ist im Umfang der Besonderen <strong>Bedingungen</strong><br />
für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im<br />
Rahmen der Privat- sowie Haus- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>besitzerhaftpflichtversicherung<br />
(Restrisiko) – außer Anlagenrisiko – gemäß<br />
Abschnitt B. VIII b.<br />
VIII. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung<br />
VIII a. Besondere <strong>Bedingungen</strong> für das<br />
Anlagenrisiko<br />
Für die beitragspflichtige Haftpflichtversicherung<br />
des Anlagenrisikos gelten die<br />
folgenden Besonderen <strong>Bedingungen</strong>:<br />
1 Gegenstand der Versicherung<br />
1.1 Versichert ist Ihre Haftpflicht als Inhaber der im Versicherungsschein<br />
oder seinen Nachträgen angegebenen Anlagen<br />
zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen <strong>und</strong> aus<br />
der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare<br />
oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- <strong>und</strong> Vermögensschäden)<br />
von Veränderungen der physikalischen, chemischen<br />
oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers<br />
einschließlich des Gr<strong>und</strong>wassers (Gewässerschäden).<br />
18<br />
1.2 Soweit im Versicherungsschein <strong>und</strong> seinen Nachträgen sowie<br />
im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung<br />
(AHB 2006) Anwendung.<br />
1.3 Mitversichert sind die Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag<br />
mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung <strong>und</strong> sonstigen<br />
Betreuung der Gr<strong>und</strong>stücke beauftragt haben, für<br />
den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch<br />
genommen werden.<br />
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden,<br />
bei denen es sich um Arbeitsunfälle <strong>und</strong> Berufskrankheiten<br />
in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialbuch VII<br />
handelt.<br />
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen<br />
Vorschriften, die in Ausübung oder infolge<br />
des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt<br />
werden.<br />
2 Versicherungsleistungen<br />
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten<br />
Einheitsdeckungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sachoder<br />
Vermögensschäden) je Schadenereignis gewährt.<br />
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres<br />
(Personen-, Sach- <strong>und</strong> Vermögensschäden)<br />
beträgt das Doppelte dieser Einheitsdeckungssumme.<br />
3 Rettungskosten<br />
3.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall<br />
zur Abwendung oder Minderung des Schadens<br />
für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie außergerichtliche<br />
Gutachterkosten werden von uns insoweit<br />
übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung<br />
die Einheitsdeckungssumme nicht übersteigen. Für<br />
Gerichts- <strong>und</strong> Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung<br />
der AHB 2006.<br />
3.2 Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs- <strong>und</strong> außergerichtliche<br />
Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen<br />
als sie zusammen mit der Entschädigung die Einheitsdeckungssumme<br />
übersteigen. Unsere Billigung von Ihren<br />
Maßnahmen oder Maßnahmen Dritter zur Abwendung<br />
oder Minderung des Schadens gilt nicht als unsere<br />
Weisung.<br />
4 Vorsätzliche Verstöße<br />
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen<br />
(gegen Sie oder jeden Mitversicherten), die den Schaden<br />
durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz<br />
dienenden Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichteten<br />
behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt<br />
haben.<br />
5 Vorsorgeversicherung<br />
Die Bestimmungen der Ziff. 1.2.3 <strong>und</strong> Ziff. 4 der AHB<br />
2006 – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwendung.<br />
6 Gemeingefahren<br />
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden<br />
die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen<br />
feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik<br />
(in der B<strong>und</strong>esrepublik oder in einem B<strong>und</strong>esland)<br />
oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von<br />
hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch<br />
höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt<br />
haben.<br />
7 Eingeschlossene Schäden<br />
Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 1 AHB 2006 – auch<br />
ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden<br />
an Ihren unbeweglichen Sachen, die dadurch verursacht<br />
werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig<br />
aus der Anlage (gemäß Ziff. 1.1) ausgetreten sind.
Wir ersetzen die Aufwendungen zur Wiederherstellung des<br />
Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende<br />
Wertverbesserungen sind abzuziehen.<br />
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziff.<br />
1.1) selbst. Von jedem Schaden haben Sie 250 € selbst zu<br />
tragen.<br />
Erläuterungen zu Ziff. 7<br />
1. Die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung im Umfang dieser<br />
Besonderen <strong>Bedingungen</strong> bezieht sich nicht nur auf die<br />
Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern<br />
auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen<br />
privatrechtlichen Inhalts.<br />
2. Nach diesen Besonderen <strong>Bedingungen</strong> ist auch die Haftpflicht<br />
aus Gewässerschäden mitversichert, die dadurch entstehen,<br />
dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe<br />
in Abwässer <strong>und</strong> mit diesen in Gewässer gelangen.<br />
3. Rettungskosten (siehe Ziff. 3) entstehen bereits dann, wenn<br />
der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen<br />
als unvermeidbar angesehen werden durfte.<br />
Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus<br />
welchem Rechtsgr<strong>und</strong> (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich)<br />
Sie zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet sind.<br />
Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung<br />
des Zustands von Gr<strong>und</strong>stücks- <strong>und</strong> Gebäudeteilen<br />
– auch Ihrer eigenen – wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen<br />
bestand.<br />
Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung,<br />
Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin<br />
entstanden wären, sind abzuziehen.<br />
VIII b. Besondere <strong>Bedingungen</strong> für das<br />
Nicht-Anlagen-Risiko (Restrisiko)<br />
Versicherungsschutz für das Restrisiko<br />
wird nach Maßgabe der folgenden<br />
Besonderen <strong>Bedingungen</strong> für die Versicherung<br />
der Haftpflicht aus Gewässerschäden<br />
gewährt.<br />
Die Versicherung des Gewässerschaden-<br />
Restrisikos ist beitragsfrei <strong>und</strong> in den<br />
Gr<strong>und</strong>deckungen gem. Abschnitt B. I.<br />
<strong>und</strong> B. VII. eingeschlossen.<br />
1 Versichertes Risiko<br />
Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden<br />
wie Sachschäden behandelt werden, Ihre gesetzliche<br />
Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen<br />
der physikalischen, chemischen oder biologischen<br />
Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Gr<strong>und</strong>wassers<br />
(Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht<br />
als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen<br />
Stoffen <strong>und</strong> aus der Verwendung dieser gelagerten<br />
Stoffe (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch<br />
besonderen Vertrag gewährt).<br />
2 Rettungskosten<br />
2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall<br />
zur Abwendung oder Minderung des Schadens<br />
für geboten halten durften (Rettungskosten) sowie außergerichtliche<br />
Gutachterkosten werden von uns insoweit<br />
übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung<br />
die Versicherungssumme für Sachschäden nicht<br />
übersteigen.<br />
Für Gerichts- <strong>und</strong> Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung<br />
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die<br />
Haftpflichtversicherung (AHB 2006).<br />
2.2 Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs- <strong>und</strong> außergerichtliche<br />
Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen,<br />
als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme<br />
für Sachschäden übersteigen.<br />
Unsere Billigung von Ihren Maßnahmen oder Maßnahmen<br />
Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt<br />
nicht als unsere Weisung.<br />
3 Ausschlüsse<br />
3.1 Vorsätzliche Verstöße<br />
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die<br />
Personen (gegen Sie oder jeden Mitversicherten), die den<br />
Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz<br />
dienenden Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichteten<br />
behördlichen Anordnungen oder Verfügungen<br />
herbeigeführt haben.<br />
3.2 Gemeingefahren<br />
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden,<br />
die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen<br />
feindseligen Handlungen, Aufruhr, innerer Unruhen,<br />
Generalstreik (in der B<strong>und</strong>esrepublik oder einem B<strong>und</strong>esland)<br />
oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen<br />
von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden<br />
durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte<br />
ausgewirkt haben.<br />
IX. Bauherrenhaftpflichtversicherung<br />
1 Versichertes Risiko<br />
Versicherungsschutz wird nur geboten wenn Planung, Bauleitung<br />
<strong>und</strong> Bauausführung (Ausnahme: Bauen in eigener<br />
Regie / Nachbarschaftshilfe gemäß Ziff. 5) an einen Dritten vergeben<br />
sind.<br />
1.1 Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
für die Haftpflichtversicherung (AHB<br />
2006) <strong>und</strong> der nachfolgenden Bestimmungen – Ihre gesetzliche<br />
Haftpflicht als Bauherr für das im Versicherungsschein<br />
<strong>und</strong> seinen Nachträgen beschriebene Bauvorhaben.<br />
1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Haus- <strong>und</strong><br />
Gr<strong>und</strong>stücksbesitzer für das zu bebauende Gr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong><br />
das zu errichtende Bauwerk.<br />
1.3 Mitversichert sind selbst fahrende Arbeitsmaschinen 9 mit<br />
nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.<br />
1.4 Mitversichert ist im Umfang der Besonderen <strong>Bedingungen</strong><br />
für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschaden<br />
im Rahmen der Privat- sowie Haus- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>besitzerhaftpflichtversicherung<br />
(Restrisiko) – außer Anlagenrisiko –<br />
gemäß Abschnitt B. VIII b.<br />
1.5 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.1.3 b) AHB<br />
2006 – Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines<br />
Gr<strong>und</strong>stücks oder Erdrutschungen.<br />
Ausgeschlossen bleiben Schäden <strong>und</strong> alle sich daraus ergebenen<br />
Vermögensschäden am Baugr<strong>und</strong>stück selbst<br />
<strong>und</strong>/oder den darauf befindlichen Gebäuden.<br />
1.6 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.1.3 a) AHB<br />
2006 – Haftpflichtansprüche aus Sachschäden durch<br />
Abwässer.<br />
Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen<br />
durch Verschmutzungen oder Verstopfungen<br />
<strong>und</strong> alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.<br />
2 Ausschluss<br />
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern<br />
der Gr<strong>und</strong>wasserverhältnisse.<br />
3 Versicherungsbeginn/ Versicherungsdauer<br />
Die Versicherung beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt<br />
frühestens jedoch mit der Einrichtung der Baustelle. Sie en-<br />
9) Selbst fahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart <strong>und</strong> ihren besonderen,<br />
mit dem Fahrzeug fest verb<strong>und</strong>enen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur<br />
Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt <strong>und</strong> geeignet sind <strong>und</strong> die zu einer vom<br />
B<strong>und</strong>esminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig,<br />
müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche<br />
Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h<br />
übersteigt. Diese sind dann ausschließlich in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu<br />
versichern.<br />
19
20<br />
det mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens drei Jahre<br />
nach Versicherungsbeginn.<br />
4 Leistungsumfang<br />
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der<br />
Versicherungsdauer beträgt das Doppelte der vereinbarten<br />
Deckungssummen.<br />
5 Versichertes Zusatzrisiko<br />
Gegen Zahlung eines Zuschlages kann zusätzlich Ihre gesetzliche<br />
Haftpflicht aus dem Bauen in Eigenleistung / Nachbarschaftshilfe<br />
versichert werden.<br />
5.1 Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Ausführung<br />
von Bauarbeiten oder eines Teils dieser Arbeiten in<br />
eigener Regie (Selbsthilfe bei Planung, Bauleitung <strong>und</strong> Bauausführung).Voraussetzung<br />
für die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes<br />
ist dabei, dass auch die Bauarbeiten in eigener<br />
Regie unter der regelmäßigen Kontrolle fachlich<br />
geeigneter Personen (z. B. Architekten, selbständiger Handwerksmeister<br />
aus dem Baufach) stehen.<br />
5.2 Mitversichert ist Ihre persönliche gesetzliche Haftpflicht<br />
sämtlicher mit Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden,<br />
die sie in Ausführung der Baueigenleistung verursachen.<br />
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden,<br />
bei denen es sich um Arbeitsunfälle <strong>und</strong> Berufskrankheiten<br />
in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch<br />
VII handelt.<br />
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den<br />
beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder<br />
infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle<br />
zugefügt werden.<br />
X. Wassersporthaftpflichtversicherung<br />
1 Versichertes Risiko<br />
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
für die Haftpflichtversicherung (AHB 2006) <strong>und</strong> der<br />
nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht<br />
aus Halten, Besitz <strong>und</strong> Gebrauch von Wassersportfahrzeugen,<br />
die<br />
- ausschließlich zu privaten Zwecken <strong>und</strong>/oder<br />
- zur gelegentlichen Vermietung ohne Berufsbesatzung<br />
verwendet werden <strong>und</strong> deren Standort im Inland ist.<br />
Ziff. 3.2.6 b) AHB 2006 gilt nicht.<br />
2 Mitversichertes Risiko<br />
2.1 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht<br />
- des Schiffers (Kapitän) in dieser Eigenschaft,<br />
- der Schiffsmannschaft <strong>und</strong> sonstiger Angestellter <strong>und</strong><br />
Arbeiter aus der Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen<br />
für Sie.<br />
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden,<br />
bei denen es sich um Arbeitsunfälle <strong>und</strong> Berufskrankheiten<br />
in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch<br />
VII handelt.<br />
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den<br />
beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder<br />
infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle<br />
zugefügt werden.<br />
2.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen<br />
von Wasserskiläufern <strong>und</strong> Schirmdrachenfliegern.<br />
3 Gewässerschäden<br />
3.1 Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden<br />
wie Sachschäden behandelt werden, Ihre gesetzliche<br />
Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen<br />
von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder<br />
biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich<br />
des Gr<strong>und</strong>wassers (Gewässerschäden), mit Ausnahme<br />
von Gewässerschäden<br />
- durch Einleiten oder Einbringen von gewässerschädlichen<br />
Stoffen in Gewässer oder durch sonstiges bewusstes Einwirken<br />
auf Gewässer.<br />
Dies gilt auch, wenn die Einleitung oder Einwirkung zur<br />
Rettung anderer Rechtsgüter geboten ist.<br />
- durch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von Öl<br />
oder anderen Flüssigkeiten aus Tankverschlüssen, Betankungsanlagen<br />
oder aus maschinellen Einrichtungen des<br />
Schiffes.<br />
3.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen<br />
(Sie oder jeden Mitversicherten), die den Schaden<br />
durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden<br />
Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen<br />
Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt<br />
haben.<br />
3.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden,<br />
die unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen<br />
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik<br />
(in der B<strong>und</strong>esrepublik oder in einem B<strong>und</strong>esland) oder unmittelbar<br />
auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher<br />
Hand beruhen.<br />
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit<br />
sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.<br />
4 Ausschlüsse<br />
Nicht versichert<br />
4.1 ist die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers <strong>und</strong> des<br />
Schirmdrachenfliegers.<br />
4.2 ist die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung<br />
an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang<br />
stehenden Übungsfahrten ereignen.<br />
4.3 sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Sie oder jeden<br />
Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-,<br />
vorschrift- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit<br />
brennbaren oder explosiven Stoffen verursachen.<br />
5 Führerscheinklausel<br />
5.1 Wir bleiben von der Verpflichtung zur Leistung frei,<br />
- wenn der verantwortliche Führer des Wassersportfahrzeugs<br />
bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene<br />
behördliche Erlaubnis besitzt,<br />
- wenn ein unberechtigter Führer das Wassersportfahrzeug<br />
gebraucht hat.<br />
5.2 Gegenüber Ihnen bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen,<br />
wenn Sie<br />
- das Vorliegen der behördlichen Erlaubnis ohne Verschulden<br />
annehmen durften,<br />
- den Gebrauch des Wassersportfahrzeugs durch den unberechtigten<br />
Führer nicht bewusst ermöglicht haben.<br />
6 Auslandsschäden<br />
6.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 3.1.2 AHB<br />
2006 – Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland vorkommender<br />
Versicherungsfälle.<br />
6.2 Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersportfahrzeugs<br />
in einem ausländischen Hafen ist die etwa<br />
erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ausschließlich<br />
Ihre Sache.<br />
6.3 Ausschlüsse<br />
Ausgeschlossen sind Ansprüche<br />
- aus Arbeitsunfällen <strong>und</strong> Berufskrankheiten von Personen,<br />
die von Ihnen im Ausland eingestellt oder dort mit der<br />
Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.<br />
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen<br />
Sie <strong>und</strong> den in Ziff. 2.1 genannten Schiffer aus<br />
Arbeitsunfällen <strong>und</strong> Berufskrankheiten, die den Bestimmungen<br />
des Sozialgesetzbuch VII unterliegen (siehe<br />
Ziff. 3.1.2 AHB 2006),<br />
- auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive<br />
<strong>und</strong> exemplary damages,<br />
- nach den Artikeln 1792 ff. <strong>und</strong> 2270 des französischen<br />
Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
6.4 Kosten<br />
Unsere Aufwendungen für Kosten werden – abweichend<br />
von Ziff. 2.4 AHB 2006– als Leistungen auf die Versicherungssumme<br />
angerechnet.<br />
Kosten sind:<br />
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- <strong>und</strong> Gerichtskosten,<br />
Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens<br />
bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie<br />
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer<br />
nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn<br />
die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.<br />
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche<br />
auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere<br />
punitive oder exemplary damages.<br />
6.5 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien <strong>und</strong><br />
Kanada oder in den USA, US-Territorien <strong>und</strong> Kanada geltend<br />
gemachten Ansprüchen gilt:<br />
Von jedem Schaden haben Sie 250 € selbst zu tragen. Kosten<br />
gelten als Schadensersatzleistung.<br />
6.6 Unsere Leistungen erfolgen in Euro.<br />
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen<br />
Währungsunion angehören, liegt, gelten unsere<br />
Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der<br />
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion<br />
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />
7 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend<br />
gemacht werden<br />
Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:<br />
7.1 Ausschlüsse<br />
Ausgeschlossen sind Ansprüche<br />
- auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive<br />
<strong>und</strong> exemplary damages,<br />
- nach den Artikeln 1792 ff. <strong>und</strong> 2270 des französischen<br />
Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.<br />
7.2 Kosten<br />
Unsere Aufwendungen für Kosten werden – abweichend<br />
von Ziff. 2.4 AHB 2006– als Leistungen auf die Versicherungssumme<br />
angerechnet.<br />
Kosten sind:<br />
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- <strong>und</strong> Gerichtskosten,<br />
Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens<br />
bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie<br />
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer<br />
nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn<br />
die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.<br />
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche<br />
auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere<br />
punitive oder exemplary damages.<br />
7.3 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien <strong>und</strong> Kanada<br />
oder in den USA, US-Territorien <strong>und</strong> Kanada geltend<br />
gemachten Ansprüchen gilt:<br />
Von jedem Schaden haben Sie 250 € selbst zu tragen. Kosten<br />
gelten als Schadensersatzleistung.<br />
7.4 Unsere Leistungen erfolgen in Euro.<br />
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen<br />
Währungsunion angehören, liegt, gelten unsere<br />
Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der<br />
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion<br />
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />
XI. Jagdhaftpflichtversicherung<br />
1 Versichertes Risiko<br />
Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
für die Haftpflichtversicherung (AHB 2006) <strong>und</strong><br />
der nachfolgenden Bestimmungen – Ihre gesetzliche Haftpflicht<br />
aus erlaubter jagdlicher Betätigung.<br />
2 Mitversichertes Risiko<br />
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht<br />
2.1 aus dem erlaubten Besitz <strong>und</strong> Gebrauch von Hieb-, Stoß<strong>und</strong><br />
Schusswaffen sowie Munition <strong>und</strong> Geschossen, auch<br />
außerhalb der Jagd, nicht jedoch zu strafbaren Handlungen.<br />
2.2 aus fahrlässigem Überschreiten der Notwehr.<br />
2.3 aus fahrlässigem Überschreiten von Rechten im Jagdschutz.<br />
2.4 aus fahrlässigem Überschreiten der gesetzlichen Befugnis<br />
zum Abschießen wildernder Katzen <strong>und</strong> H<strong>und</strong>e.<br />
2.5 aus dem behördlich genehmigten Auslegen von Gift.<br />
2.6 aus Halten <strong>und</strong> Führen (auch Abrichten <strong>und</strong> Ausbilden) von<br />
höchstens zwei anerkannten Jagdgebrauchsh<strong>und</strong>en, auch<br />
außerhalb der Jagd.<br />
Bei Jagdh<strong>und</strong>welpen bis zu einem Alter von zwölf Monaten<br />
bedarf es keines Nachweises der jagdlichen Abrichtung.<br />
Sind mehr als zwei H<strong>und</strong>e – eigene oder fremde – vorhanden,<br />
so gelten Sie nur mit den beiden H<strong>und</strong>en als versichert,<br />
die am längsten in Ihrem Besitz sind.<br />
Schäden an fremden H<strong>und</strong>en, die sich zum Führen, Ausbilden,<br />
Abrichten, zur Aufbewahrung oder aus sonstigen<br />
Gründen in Ihrer Obhut befinden, sind nicht mitversichert.<br />
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters,<br />
sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.<br />
2.7 als Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen<br />
nicht jedoch von Motorbooten, mit Hilfsmotor versehenen<br />
Fahrzeugen jeder Art sowie Segelbooten.<br />
2.8 als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen,<br />
(z. B. Berufsjäger, Jagdaufseher oder Treiber) sowie die persönliche<br />
gesetzliche Haftpflicht<br />
2.8.1 Ihrer gesetzlichen Vertreter <strong>und</strong> solcher Personen, die Sie<br />
zur Leitung oder Beaufsichtigung des Jagdbetriebs oder<br />
eines Teils desselben angestellt haben, in dieser Eigenschaft,<br />
ausgenommen Jagdscheininhaber <strong>und</strong> Tätigkeiten,<br />
für die der Besitz eines Jagdscheins gesetzlich<br />
vorgeschrieben ist.<br />
2.8.2 sämtlicher übriger im Jagdbetrieb beschäftigter Personen<br />
für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen<br />
Verpflichtungen für Sie verursachen.<br />
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden,<br />
bei denen es sich um Arbeitsunfälle <strong>und</strong><br />
Berufskrankheiten in Ihrem Jagdbetrieb gemäß dem<br />
Sozialgesetzbuch VII handelt.<br />
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen<br />
Vorschriften, die in Ausübung oder infolge<br />
des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle<br />
zugefügt werden.<br />
3 Ausschluss<br />
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Wildschäden.<br />
4 Ausländische Jäger<br />
Die Versicherung ausländischer Jäger erstreckt sich nur auf gesetzliche<br />
Haftpflichtansprüche nach deutschem Recht <strong>und</strong><br />
auf Haftpflichtstreitigkeiten vor deutschen Gerichten.<br />
5 Auslandsschäden<br />
5.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 3.1.2 AHB<br />
2006 – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden<br />
Versicherungsfällen.<br />
Das gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Führer<br />
von Jagdh<strong>und</strong>en.<br />
5.2 Ausschlüsse<br />
Ausgeschlossen sind Ansprüche<br />
- aus Arbeitsunfällen <strong>und</strong> Berufskrankheiten von Personen,<br />
die von Ihnen im Ausland eingestellt oder dort mit der<br />
Durchführung von Arbeiten betraut worden sind,<br />
- auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive<br />
<strong>und</strong> exemplary damages,<br />
- nach den Artikeln 1792 ff. <strong>und</strong> 2270 des französischen<br />
Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.<br />
21
5.3 Kosten<br />
Unsere Aufwendungen für Kosten werden – abweichend<br />
von Ziff. 2.4 AHB 2006– als Leistungen auf die Versicherungssumme<br />
angerechnet.<br />
Kosten sind:<br />
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- <strong>und</strong> Gerichtskosten,<br />
Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens<br />
bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie<br />
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer<br />
nicht selbst entstehen.<br />
Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers<br />
entstanden sind.<br />
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche<br />
auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere<br />
punitive oder exemplary damages.<br />
5.4 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien <strong>und</strong><br />
Kanada oder in den USA, US-Territorien <strong>und</strong> Kanada geltend<br />
gemachten Ansprüchen gilt:<br />
Von jedem Schaden haben Sie 250 € selbst zu tragen. Kosten<br />
gelten als Schadensersatzleistung.<br />
5.5 Unsere Leistungen erfolgen in Euro.<br />
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen<br />
Währungsunion angehören, liegt, gelten unsere<br />
Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der<br />
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion<br />
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />
Wichtiger Hinweis:<br />
Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflichtschäden<br />
besteht, werden die jeweils geltenden Bestimmungen<br />
durch den deutschen Versicherungsschutz in der Regel nicht erfüllt.<br />
6 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend<br />
gemacht werden<br />
Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:<br />
6.1 Ausschlüsse<br />
Ausgeschlossen sind Ansprüche<br />
- auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive<br />
<strong>und</strong> exemplary damages,<br />
- nach den Artikeln 1792 ff. <strong>und</strong> 2270 des französischen<br />
Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.<br />
6.2 Kosten<br />
Unsere Aufwendungen für Kosten werden – abweichend<br />
von Ziff. 2.4 AHB 2006– als Leistungen auf die Versicherungssumme<br />
angerechnet.<br />
Kosten sind:<br />
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- <strong>und</strong> Gerichtskosten,<br />
Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens<br />
bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie<br />
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer<br />
nicht selbst entstehen.<br />
Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers<br />
entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen<br />
bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit<br />
Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.<br />
6.3 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien <strong>und</strong><br />
Kanada oder in den USA, US-Territorien <strong>und</strong> Kanada geltend<br />
gemachten Ansprüchen gilt:<br />
Von jedem Schaden haben Sie 250 € selbst zu tragen. Kosten<br />
gelten als Schadensersatzleistung.<br />
6.4 Unsere Leistungen erfolgen in Euro.<br />
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen<br />
Währungsunion angehören, liegt, gelten unsere<br />
Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der<br />
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion<br />
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />
22<br />
7 Vertragsfortsetzung nach Tod des Versicherungsnehmers<br />
Für die Erben des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße<br />
Versicherungsschutz im Falle des Todes des<br />
Versicherungsnehemers bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode<br />
fort.<br />
Ausgenommen sind Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines<br />
gesetzlich vorgeschrieben ist.
C. Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Seemannsgesetz,<br />
dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) <strong>und</strong> dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG)<br />
BGB<br />
§ 616 Vergütungspflicht trotz vorübergehender Verhinderung<br />
(Abs. 1)<br />
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die<br />
Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig<br />
nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden<br />
Gr<strong>und</strong> ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert<br />
wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen,<br />
welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Gr<strong>und</strong><br />
gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung<br />
zukommt.<br />
§ 617 Pflicht zur Krankenfürsorge<br />
(1) Ist bei einem dauernden Dienstverhältnis, welches die<br />
Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich<br />
in Anspruch nimmt, der Verpflichtete in die häusliche<br />
Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte<br />
ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche<br />
Verpflegung <strong>und</strong> ärztliche Behandlung bis zur Dauer von<br />
sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses<br />
hinaus, zu gewähren, sofern nicht die Erkrankung<br />
von dem Verpflichteten vorsätzlich oder durch grobe<br />
Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. Die Verpflegung <strong>und</strong><br />
ärztliche Behandlung kann durch Aufnahme des Verpflichteten<br />
in eine Krankenanstalt gewährt werden. Die Kosten können<br />
auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergütung<br />
angerechnet werden. Wird das Dienstverhältnis wegen<br />
der Erkrankung von dem Dienstberechtigten nach § 626 gekündigt,<br />
so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung<br />
des Dienstverhältnisses außer Betracht.<br />
(2) Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein, wenn<br />
für die Verpflegung <strong>und</strong> ärztliche Behandlung durch eine Versicherung<br />
oder durch eine Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege<br />
Vorsorge getroffen ist.<br />
§ 836 Haftung bei Einsturz eines Gebäudes (Abs. 2)<br />
Ein früherer Besitzer des Gr<strong>und</strong>stücks ist für den Schaden verantwortlich,<br />
wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines<br />
Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei<br />
denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche<br />
Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung<br />
dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.<br />
Seemannsgesetz<br />
§ 39<br />
(1) Das Besatzungsmitglied hat von dem Zeitpunkt ab, in dem der<br />
Anspruch auf Heuerzahlung entsteht (§ 32), bis zur Beendigung<br />
des Heuerverhältnisses Anspruch auf angemessene Verpflegung.<br />
(2) Das Mindestmaß der dem Besatzungsmitglied zu gewährenden<br />
Speisen <strong>und</strong> Getränke regelt die Speiserolle.<br />
(3) Die gewährten Speisen <strong>und</strong> Getränke dienen dem eigenen Bedarf<br />
des Besatzungsmitglieds; sie dürfen insbesondere nicht<br />
zur Veräußerung von Bord gebracht werden.<br />
§ 42<br />
(1) Das Besatzungsmitglied hat während seines Aufenthaltes an<br />
Bord oder außerhalb des Geltungsbereichs des Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />
im Falle einer Erkrankung oder Verletzung Anspruch auf<br />
ausreichende <strong>und</strong> zweckmäßige Krankenfürsorge auf Kosten<br />
des Reeders.<br />
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn das Heuerverhältnis<br />
außerhalb des Geltungsbereichs des Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />
begründet worden ist <strong>und</strong> das Besatzungsmitglied die<br />
Reise wegen einer beim Beginn des Heuerverhältnisses bereits<br />
vorhandenen Erkrankung oder Verletzung nicht antritt.<br />
SGB VII<br />
§ 110 Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern<br />
(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107<br />
beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob<br />
fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern<br />
für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen<br />
Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen<br />
Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert<br />
gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf<br />
das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen<br />
zu beziehen.<br />
(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen,<br />
insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse des Schädigers, auf den Ersatzanspruch ganz<br />
oder teilweise verzichten.<br />
WHG<br />
§ 22 Haftung für Änderungen der Beschaffenheit des Wassers<br />
(1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer<br />
auf ein Gewässer derart einwirkt, dass die physikalische, chemische<br />
oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert<br />
wird, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden<br />
Schadens verpflichtet. Haben mehrere die Einwirkungen vorgenommen,<br />
so haften sie als Gesamtschuldner.<br />
(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen,<br />
zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern<br />
oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in<br />
dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inhaber<br />
der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden<br />
Schadens verpflichtet; Absatz 1 Satz 2 gilt ensprechend.<br />
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden<br />
durch höhere Gewalt verursacht ist.<br />
(3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gemäß § 11 nicht<br />
geltend gemacht werden, so ist der Betroffene nach § 10<br />
Abs. 2 zu entschädigen. Der Antrag ist auch noch nach Ablauf<br />
der Frist von dreißig Jahren zulässig.<br />
23
D. Merkblatt zur Datenverarbeitung (SAG)<br />
Vorbemerkung<br />
Versicherer können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der<br />
elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen<br />
sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell <strong>und</strong> wirtschaftlich abwickeln;<br />
auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft<br />
vor missbräuchlichen Handlungen als die<br />
früher gebräuchlichen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekanntgegebenen<br />
Daten zu Ihrer Person wird durch das B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetz<br />
(BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung<br />
<strong>und</strong> -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere<br />
Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn Sie, als K<strong>und</strong>e, eingewilligt<br />
haben. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung <strong>und</strong> -nutzung<br />
stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses<br />
oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses<br />
geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen<br />
der speichernden Stelle erforderlich ist <strong>und</strong> kein Gr<strong>und</strong> zu der<br />
Annahme besteht, dass Ihr schutzwürdiges Interesse am Ausschluss<br />
der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.<br />
Einwilligungserklärung<br />
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung<br />
<strong>und</strong> im Hinblick auf eine sichere Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />
für die Datenverarbeitung ist in Ihren Antrag eine Einwilligungserklärung<br />
nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt<br />
über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet<br />
jedoch – außer in der Lebens- <strong>und</strong> Unfallversicherung – schon<br />
mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen<br />
Widerruf, der allerdings den Gr<strong>und</strong>sätzen von Treu <strong>und</strong> Glauben<br />
unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung<br />
ganz oder teilweise gestrichen, kommt es unter Umständen nicht<br />
zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise<br />
gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung<br />
<strong>und</strong> -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen<br />
Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.<br />
Schweigepflichtentbindungserklärung<br />
Daneben setzt die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim<br />
Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis<br />
des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der<br />
Lebens-, Kranken- <strong>und</strong> Unfallversicherung (Personenversicherung)<br />
ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel<br />
enthalten.<br />
Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für<br />
die Datenverarbeitung <strong>und</strong> -nutzung nennen.<br />
1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer<br />
Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig<br />
sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten).<br />
Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische<br />
Daten wie K<strong>und</strong>ennummer (Partnernummer),<br />
Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung<br />
sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten,<br />
z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes<br />
geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern<br />
wir Ihre sachdienlichen Angaben <strong>und</strong> ggf. auch Angaben<br />
von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der<br />
Berufsunfähigkeit oder bei Ablauf einer Lebensversicherung<br />
den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).<br />
2. Datenübermittlung an Rückversicherer<br />
Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer<br />
stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken<br />
achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der<br />
Risiken an Rückversicherer im In- <strong>und</strong> Ausland ab. Diese Rückversicherer<br />
benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische<br />
Angaben von uns, wie Versicherungsnummer,<br />
Beitrag, Art des Versicherungsschutzes <strong>und</strong> des Risikos <strong>und</strong><br />
Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit<br />
Rückversicherer bei der Risiko- <strong>und</strong> Schadenbeurteilung<br />
24<br />
mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen<br />
zur Verfügung gestellt.<br />
In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer<br />
Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten<br />
übergeben.<br />
3. Datenübermittlung an andere Versicherer<br />
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte<br />
bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung <strong>und</strong> im Schadenfall<br />
dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses<br />
<strong>und</strong> die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben.<br />
Hierzu gehören z. B. frühere Krank-heiten <strong>und</strong><br />
Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere<br />
Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte<br />
oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern,<br />
eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten<br />
aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen<br />
zum Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere<br />
Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende<br />
Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in<br />
bestimmten Fällen (Doppelversicherung, gesetzlicher Forderungsübergang<br />
sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches<br />
von personenbezogenen Daten unter den Versicherern.<br />
Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie<br />
Name <strong>und</strong> Anschrift, Art des Versicherungsschutzes <strong>und</strong> des<br />
Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe <strong>und</strong><br />
Schadentag.<br />
4. Zentrale Hinweissysteme<br />
Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig<br />
sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung<br />
des Sachverhalts oder widersprüchlicher Angaben zur Verhinderung<br />
von Versicherungsmissbrauch Anfragen an andere<br />
Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen<br />
anderer Versicherer zu beantworten.<br />
Für manche dieser Anlässe werden Daten in ein zentrales Hinweissystem<br />
übermittelt. Ein solches Hinweissystem gibt es<br />
beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft<br />
e. V. (GDV). Die Aufnahme in dieses Hinweissystem <strong>und</strong> dessen<br />
Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen<br />
System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte<br />
Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
Beispiel Lebensversicherer:<br />
Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos<br />
bzw. Annahme mit Beitragszuschlag<br />
- aus versicherungsmedizinischen Gründen,<br />
- aufgr<strong>und</strong> der Auskünfte anderer Versicherer,<br />
- wegen verweigerter Nachuntersuchung,<br />
- Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung<br />
seitens des Versicherers,<br />
- Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers<br />
wegen geforderter Beitragszuschläge.<br />
Zweck: Risikoprüfung.<br />
Beispiel Sachversicherer:<br />
- Aufnahme von Schäden <strong>und</strong> Personen, wenn Brandstiftung<br />
vorliegt oder wenn aufgr<strong>und</strong> des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs<br />
der Vertrag gekündigt wird <strong>und</strong> bestimmte<br />
Schadensummen erreicht sind.<br />
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung<br />
weiteren Missbrauchs.<br />
Beispiel Unfallversicherer:<br />
- Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen<br />
Anzeigepflicht,<br />
- Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung<br />
im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls<br />
oder von Unfallfolgen,
- außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach<br />
Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung.<br />
Zweck: Risikoprüfung <strong>und</strong> Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch.<br />
5. Datenverarbeitung in <strong>und</strong> außerhalb der VPV Versicherungen<br />
Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-,<br />
Sachversicherung) <strong>und</strong> andere Finanzdienstleistungen, z. B.<br />
Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien werden durch<br />
rechtlich selbständige Unternehmen betrieben.<br />
Um den K<strong>und</strong>en einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten<br />
zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen<br />
zusammen.<br />
Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert,<br />
wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird<br />
z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge<br />
mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen;<br />
<strong>und</strong> auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der<br />
Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Ihre Kontonummer <strong>und</strong> Bankleitzahl,<br />
d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- <strong>und</strong> Leistungsdaten,<br />
werden in einer zentralen Datensammlung geführt.<br />
Dabei sind die sog. Partnerdaten (z. B. Name, Adresse,<br />
K<strong>und</strong>ennummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende<br />
Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar.<br />
Auf diese Weise kann man eingehende Post immer richtig<br />
zuordnen <strong>und</strong> bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige<br />
Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können<br />
so in Zweifelsfällen korrekt verbucht werden.<br />
Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- <strong>und</strong> Leistungsdaten<br />
sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen<br />
der Gruppe abfragbar.<br />
Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
des jeweiligen K<strong>und</strong>en durch die einzelnen Unternehmen verwendet<br />
werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“,<br />
bei der die Vorschriften des BDSG zu beachten<br />
sind. Branchenspezifische Daten – wie z. B. Ges<strong>und</strong>heitsoder<br />
Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher<br />
Verfügung der jeweiligen Unternehmen.<br />
Dem VPV Unternehmensverb<strong>und</strong> gehören zurzeit folgende<br />
Unternehmen an (Stand 01.09.2006):<br />
VEREINIGTE POSTVERSICHERUNG VVaG<br />
VPV HOLDING AG<br />
VPV LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />
VPV ALLGEMEINE VERSICHERUNGS-AG<br />
VPV SERVICE GmbH<br />
VPV VERMITTLUNGS-GmbH<br />
VPV BERATUNGSGESELLSCHAFT FÜR<br />
ALTERSVERSORGUNG mbH<br />
VPV BETEILIGUNGS-GmbH<br />
VPV GRUNDSTÜCKSVERWALTUNG GmbH & Co. KG<br />
Daneben arbeiten wir <strong>und</strong> unsere Vermittler zu Ihrer umfassenden<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung in weiteren Versicherungsangelegenheiten<br />
<strong>und</strong> Finanzdienstleistungen (z. B. Kfz-Versicherungen,<br />
Rechtsschutzversicherungen, Krankenversicherungen,<br />
Bausparverträge, Kapitalanlagen, Kredite, Immobilien) auch<br />
mit anderen Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten,<br />
Bausparkassen, Kapitalanlage- <strong>und</strong> Immobiliengesellschaften<br />
außerhalb der Gruppe zusammen. Zurzeit kooperieren wir<br />
mit (Stand 01.09.2006):<br />
- HUK-Coburg Versicherungsgruppe<br />
Kfz-, Rechtsschutzversicherung, Bausparen<br />
- Gothaer Versicherungsbank VVaG<br />
Gewerbliches Geschäft<br />
- Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit<br />
- Activest Investmentgesellschaft mbH<br />
Investmentanlage<br />
- Post-, Spar- <strong>und</strong> Darlehensvereine/PSD-Bank; DSL Bank<br />
Finanzdienstleistungen<br />
- ING-DiBa AG<br />
Finanzdienstleistungen<br />
- GenRe-Rehabilitationsdienst GmbH<br />
- Malteser Hilfsdienst GmbH Die Zusammenarbeit besteht<br />
dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen<br />
Produkte <strong>und</strong> der weiteren Betreuung der so gewonnenen<br />
K<strong>und</strong>en. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle<br />
gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6.<br />
6. Betreuung durch Versicherungsvermittler<br />
In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des<br />
sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe<br />
bzw. unserer Kooperationspartner werden Sie durch<br />
einen unserer Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung<br />
auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vermittler in<br />
diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften<br />
sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen<br />
auch Kreditinstitute, Bausparkassen,<br />
Kapitalanlage- <strong>und</strong> Immobiliengesellschaften u. a.<br />
Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können,<br />
erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die<br />
Betreuung <strong>und</strong> Beratung notwendigen Angaben aus Ihren<br />
Antrags-, Vertrags- <strong>und</strong> Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer,<br />
Beiträge, Art des Versicherungsschutzes <strong>und</strong> des<br />
Risikos, Zahl der Versicherungsfälle <strong>und</strong> Höhe von Versicherungsleistungen<br />
sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben<br />
über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss<br />
<strong>und</strong> Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum<br />
Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung<br />
können an den zuständigen Vermittler auch Ges<strong>und</strong>heitsdaten<br />
übermittelt werden.<br />
Unsere Vermittler verarbeiten <strong>und</strong> nutzen selbst diese personenbezogenen<br />
Daten im Rahmen der genannten Beratung<br />
<strong>und</strong> Betreuung des K<strong>und</strong>en. Auch werden sie von uns über<br />
Änderungen der k<strong>und</strong>enrelevanten Daten informiert. Jeder<br />
Vermittler ist gesetzlich <strong>und</strong> vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen<br />
des BDSG <strong>und</strong> seine besonderen Verschwiegenheitspflichten<br />
(z. B. Berufsgeheimnis <strong>und</strong> Datengeheimnis)<br />
zu beachten.<br />
7. Weitere Auskünfte <strong>und</strong> Erläuterungen über Ihre Rechte<br />
Sie haben als Betroffener nach dem BDSG neben dem eingangs<br />
erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie<br />
unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung,<br />
Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei<br />
gespeicherten Daten.<br />
Wegen eventueller weiterer Auskünfte <strong>und</strong> Erläuterungen<br />
wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten<br />
unserer Unternehmensgruppe.<br />
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