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Contwig - Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land

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<strong>Zweibrücken</strong>-<strong>Land</strong> - 11 - Ausgabe 13/2013<br />

§ 7<br />

Steuerbefreiung<br />

(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von<br />

1. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder<br />

sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen<br />

sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis<br />

mit den Merkmalen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen,<br />

2. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in<br />

Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,<br />

(2) Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei<br />

der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz<br />

zu bringen.<br />

(3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird Steuerbefreiung nur für einen<br />

Hund gewährt.<br />

(4) Nicht besteuerbar ist nach Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz insbesondere<br />

1. die Hundehaltung durch juristische Personen oder Personenvereinigungen,<br />

2. die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden<br />

handeln,<br />

3. die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus<br />

öffentlichen Mitteln bestritten wird,<br />

4. die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung<br />

notwendig sind,<br />

5. die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen<br />

ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,<br />

6. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder<br />

Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur<br />

Verfügung gestellt werden.<br />

§ 8<br />

Steuerermäßigung<br />

(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu<br />

ermäßigen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden,<br />

welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m<br />

entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde.<br />

(2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die<br />

Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten,<br />

so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder<br />

weitere Hunde.<br />

§ 9<br />

Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung<br />

(1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit<br />

Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.<br />

(2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn<br />

1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet<br />

sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises<br />

abhängig gemacht werden,<br />

2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen<br />

eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen<br />

belangt wurde,<br />

3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes<br />

entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,<br />

4. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 ordnungsgemäße Bücher über<br />

den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der<br />

Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.<br />

(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung,<br />

so ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen schriftlich<br />

anzuzeigen.<br />

§ 10<br />

Überwachung der Anzeigepflicht<br />

Die Gemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im<br />

Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können<br />

folgende Daten erhoben werden:<br />

1. Name und Anschrift des Hundehalters<br />

2. Anzahl der gehaltenen Hunde<br />

3. Herkunft und Anschaffungstag<br />

4. Geburtsdatum<br />

5. Rasse.<br />

§ 11<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich<br />

oder leichtfertig<br />

1. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht<br />

rechtzeitig anmeldet,<br />

2. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht<br />

rechtzeitig abmeldet,<br />

3. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen<br />

für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht<br />

rechtzeitig anzeigt,<br />

4. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme<br />

gemäß § 10 gegeben ist.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Fünftausend<br />

Euro geahndet werden.<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung<br />

der Gemeinde <strong>Contwig</strong> über die Erhebung der Hundesteuer vom<br />

06.04.2005 außer Kraft.<br />

<strong>Contwig</strong>, den 21.03.2013<br />

(Siegel)<br />

Bärmann, Ortsbürgermeister<br />

DELLFELD<br />

Ortsbürgermeisterin Doris Schindler<br />

Tel. privat 06336/1395 , Tel. Bürgerhaus 06336/6101<br />

Sprechstunde: Die. 18.00 - 19.00 Uhr im Bürgerhaus<br />

Bericht über die Sitzung<br />

des Ortsgemeinderates Dellfeld<br />

vom 07.03.2013<br />

Frau Ortsbürgermeisterin Schindler gibt bekannt, dass die Ortsgemeinde<br />

im Wettbewerb „Familienfreundliche Gemeinde im <strong>Land</strong>kreis<br />

Südwestpfalz 2012“ ausgezeichnet wurde.<br />

Sie bedankt sich bei allen Bürgern für ihren Einsatz.<br />

1. Ausbau der Schulstraße; Zustimmung zur Planung<br />

Die Ortsgemeinde hat das Ingenieurbüro PTI, Lemberg, mit der Planung<br />

zum Ausbau der Schulstraße beauftragt. Der zuständige Mitarbeiter<br />

des Ingenieurbüros, Herr Schwarz, erläutert eingehend<br />

die Planung des ersten Teilstückes der Schulstraße. Die Baukosten<br />

betragen laut Kostenschätzung rd. 696.000 €. Darin enthalten sind<br />

ca. 450.000 € für die erforderliche Stützmauer zur Sicherung der<br />

Böschung.<br />

Der Ortsgemeinderat stimmt der vorgetragenen Planung als Grundlage<br />

für den Zuwendungsantrag zu.<br />

2. Energetische Sanierung der Straßenbeleuchtungsanlage<br />

2.1 Grundsatzbeschluss<br />

2.2 Zustimmung zum Zuschussantrag<br />

Der Bund hat das Förderprogramm LED-Straßenbeleuchtung bis<br />

2013 verlängert. Gefördert wird hierbei nur der Lampentausch, nicht<br />

der Austausch der vorhandenen Laternenmasten. Eines der Förderkriterien<br />

dabei ist, dass eine Projektsumme von mindestens 50.000 €<br />

erreicht wird. Da für die Mehrzahl der Ortsgemeinden diese Summe<br />

nicht zu erreichen ist, wird von Seiten der Verwaltung angestrebt,<br />

durch Bündelungsanträge mehrerer Gemeinden, möglichst allen Ortsgemeinden<br />

den Zuschuss zu ermöglichen. Die Anträge sind zwischen<br />

01.01.2013 und 31.03.2013 zu stellen. Die Umsetzung der Maßnahme<br />

muss dann innerhalb von 12 Monaten nach Zuschussbewilligung<br />

abgeschlossen sein.<br />

Sollte sich die Gemeinde für den Austausch der Lampen entscheiden,<br />

ist von der Verwaltung eine evtl. Beitragspflicht der Maßnahme zu prüfen.<br />

Eine Beitragspflicht besteht z.B. jedoch nicht, wenn die vorhandenen<br />

Leuchten nicht älter als ca. 20 Jahre und bei deren Errichtung<br />

Beiträge erhoben worden sind. Im Falle wiederkehrender Straßenbeiträge<br />

wird der beitragspflichtige Kostenanteil insgesamt in die<br />

Berechnung der wiederkehrenden Beiträge einbezogen, wobei das<br />

Ausbauprogramm entsprechend anzupassen ist. Der nicht beitragsfähige<br />

Kostenanteil ist vollständig von der Ortsgemeinde zu finanzieren.<br />

Die Gesamtinvestitionen für den Austausch der Lampen, die beim<br />

Zuschussantrag berücksichtigt werden können, betragen laut Kostenschätzung<br />

der Pfalzwerke 86.016,00 EUR.<br />

2.1 Der Ortsgemeinderat stimmt dem Austausch der Straßenlampen<br />

grundsätzlich zu.<br />

2.2 Der Ortsgemeinderat beschließt sich dem Bündelungsantrag<br />

der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung anzuschließen.<br />

3. Bahnübergang für Fußgänger im Bereich der Bahnhofstraße<br />

Die Deutsche Bahn, DB Netze AG, weist mit Schreiben vom<br />

17.01.2013 auf den noch bestehenden Bahnübergang (für Fußgänger)<br />

bei Bahn-km 84,578 im Bereich der Bahnhofstraße hin. Nach Mitteilung<br />

des Unternehmens ist der Bahnübergang mit einem Drehkreuz<br />

gesichert und wurde, solange der alte Mittelbahnsteig vorhanden war,<br />

als Zugang zum Bahnsteig genutzt. Durch den Neubau des Außenbahnsteiges<br />

und dem dadurch vorhandenen straßenseitigen direkten<br />

Zugang (Schulstraße) ist der Bahnübergang, aus Sicht der Deutschen<br />

Bahn in seiner ursprünglichen Funktion nicht mehr erforderlich. Die<br />

Bahn zieht deshalb in Erwägung, den Bahnübergang ersatzlos zurückzubauen.<br />

Bevor ein entsprechendes Auflassungsverfahren eingeleitet<br />

wird, ergeht die Anfrage an die Ortsgemeinde, ob sie einem Rückbau<br />

des Überganges zustimmen würde.<br />

Aus Sicht der Ortsgemeinde wird seit Jahrzehnten der Übergang<br />

durch die Bevölkerung als Anschlussweg zur Bahnhofstraße bzw.<br />

Schulstraße genutzt.<br />

Der Ortsgemeinderat stimmt einem Rückbau des Überganges im<br />

Rahmen eines Auflassungsverfahrens nicht zu und beschließt den mit<br />

einem Drehkreuz gesicherten Bahnübergang bestehen zu lassen.

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