Contwig - Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land
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<strong>Zweibrücken</strong>-<strong>Land</strong> - 11 - Ausgabe 13/2013<br />
§ 7<br />
Steuerbefreiung<br />
(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von<br />
1. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder<br />
sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen<br />
sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis<br />
mit den Merkmalen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen,<br />
2. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in<br />
Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,<br />
(2) Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei<br />
der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz<br />
zu bringen.<br />
(3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird Steuerbefreiung nur für einen<br />
Hund gewährt.<br />
(4) Nicht besteuerbar ist nach Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz insbesondere<br />
1. die Hundehaltung durch juristische Personen oder Personenvereinigungen,<br />
2. die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden<br />
handeln,<br />
3. die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus<br />
öffentlichen Mitteln bestritten wird,<br />
4. die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung<br />
notwendig sind,<br />
5. die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen<br />
ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,<br />
6. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder<br />
Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur<br />
Verfügung gestellt werden.<br />
§ 8<br />
Steuerermäßigung<br />
(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu<br />
ermäßigen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden,<br />
welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m<br />
entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde.<br />
(2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die<br />
Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten,<br />
so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder<br />
weitere Hunde.<br />
§ 9<br />
Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung<br />
(1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit<br />
Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.<br />
(2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn<br />
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet<br />
sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises<br />
abhängig gemacht werden,<br />
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen<br />
eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen<br />
belangt wurde,<br />
3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes<br />
entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,<br />
4. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 ordnungsgemäße Bücher über<br />
den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der<br />
Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.<br />
(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung,<br />
so ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen schriftlich<br />
anzuzeigen.<br />
§ 10<br />
Überwachung der Anzeigepflicht<br />
Die Gemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im<br />
Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können<br />
folgende Daten erhoben werden:<br />
1. Name und Anschrift des Hundehalters<br />
2. Anzahl der gehaltenen Hunde<br />
3. Herkunft und Anschaffungstag<br />
4. Geburtsdatum<br />
5. Rasse.<br />
§ 11<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich<br />
oder leichtfertig<br />
1. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht<br />
rechtzeitig anmeldet,<br />
2. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht<br />
rechtzeitig abmeldet,<br />
3. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen<br />
für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht<br />
rechtzeitig anzeigt,<br />
4. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme<br />
gemäß § 10 gegeben ist.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Fünftausend<br />
Euro geahndet werden.<br />
§ 12<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung<br />
der Gemeinde <strong>Contwig</strong> über die Erhebung der Hundesteuer vom<br />
06.04.2005 außer Kraft.<br />
<strong>Contwig</strong>, den 21.03.2013<br />
(Siegel)<br />
Bärmann, Ortsbürgermeister<br />
DELLFELD<br />
Ortsbürgermeisterin Doris Schindler<br />
Tel. privat 06336/1395 , Tel. Bürgerhaus 06336/6101<br />
Sprechstunde: Die. 18.00 - 19.00 Uhr im Bürgerhaus<br />
Bericht über die Sitzung<br />
des Ortsgemeinderates Dellfeld<br />
vom 07.03.2013<br />
Frau Ortsbürgermeisterin Schindler gibt bekannt, dass die Ortsgemeinde<br />
im Wettbewerb „Familienfreundliche Gemeinde im <strong>Land</strong>kreis<br />
Südwestpfalz 2012“ ausgezeichnet wurde.<br />
Sie bedankt sich bei allen Bürgern für ihren Einsatz.<br />
1. Ausbau der Schulstraße; Zustimmung zur Planung<br />
Die Ortsgemeinde hat das Ingenieurbüro PTI, Lemberg, mit der Planung<br />
zum Ausbau der Schulstraße beauftragt. Der zuständige Mitarbeiter<br />
des Ingenieurbüros, Herr Schwarz, erläutert eingehend<br />
die Planung des ersten Teilstückes der Schulstraße. Die Baukosten<br />
betragen laut Kostenschätzung rd. 696.000 €. Darin enthalten sind<br />
ca. 450.000 € für die erforderliche Stützmauer zur Sicherung der<br />
Böschung.<br />
Der Ortsgemeinderat stimmt der vorgetragenen Planung als Grundlage<br />
für den Zuwendungsantrag zu.<br />
2. Energetische Sanierung der Straßenbeleuchtungsanlage<br />
2.1 Grundsatzbeschluss<br />
2.2 Zustimmung zum Zuschussantrag<br />
Der Bund hat das Förderprogramm LED-Straßenbeleuchtung bis<br />
2013 verlängert. Gefördert wird hierbei nur der Lampentausch, nicht<br />
der Austausch der vorhandenen Laternenmasten. Eines der Förderkriterien<br />
dabei ist, dass eine Projektsumme von mindestens 50.000 €<br />
erreicht wird. Da für die Mehrzahl der Ortsgemeinden diese Summe<br />
nicht zu erreichen ist, wird von Seiten der Verwaltung angestrebt,<br />
durch Bündelungsanträge mehrerer Gemeinden, möglichst allen Ortsgemeinden<br />
den Zuschuss zu ermöglichen. Die Anträge sind zwischen<br />
01.01.2013 und 31.03.2013 zu stellen. Die Umsetzung der Maßnahme<br />
muss dann innerhalb von 12 Monaten nach Zuschussbewilligung<br />
abgeschlossen sein.<br />
Sollte sich die Gemeinde für den Austausch der Lampen entscheiden,<br />
ist von der Verwaltung eine evtl. Beitragspflicht der Maßnahme zu prüfen.<br />
Eine Beitragspflicht besteht z.B. jedoch nicht, wenn die vorhandenen<br />
Leuchten nicht älter als ca. 20 Jahre und bei deren Errichtung<br />
Beiträge erhoben worden sind. Im Falle wiederkehrender Straßenbeiträge<br />
wird der beitragspflichtige Kostenanteil insgesamt in die<br />
Berechnung der wiederkehrenden Beiträge einbezogen, wobei das<br />
Ausbauprogramm entsprechend anzupassen ist. Der nicht beitragsfähige<br />
Kostenanteil ist vollständig von der Ortsgemeinde zu finanzieren.<br />
Die Gesamtinvestitionen für den Austausch der Lampen, die beim<br />
Zuschussantrag berücksichtigt werden können, betragen laut Kostenschätzung<br />
der Pfalzwerke 86.016,00 EUR.<br />
2.1 Der Ortsgemeinderat stimmt dem Austausch der Straßenlampen<br />
grundsätzlich zu.<br />
2.2 Der Ortsgemeinderat beschließt sich dem Bündelungsantrag<br />
der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung anzuschließen.<br />
3. Bahnübergang für Fußgänger im Bereich der Bahnhofstraße<br />
Die Deutsche Bahn, DB Netze AG, weist mit Schreiben vom<br />
17.01.2013 auf den noch bestehenden Bahnübergang (für Fußgänger)<br />
bei Bahn-km 84,578 im Bereich der Bahnhofstraße hin. Nach Mitteilung<br />
des Unternehmens ist der Bahnübergang mit einem Drehkreuz<br />
gesichert und wurde, solange der alte Mittelbahnsteig vorhanden war,<br />
als Zugang zum Bahnsteig genutzt. Durch den Neubau des Außenbahnsteiges<br />
und dem dadurch vorhandenen straßenseitigen direkten<br />
Zugang (Schulstraße) ist der Bahnübergang, aus Sicht der Deutschen<br />
Bahn in seiner ursprünglichen Funktion nicht mehr erforderlich. Die<br />
Bahn zieht deshalb in Erwägung, den Bahnübergang ersatzlos zurückzubauen.<br />
Bevor ein entsprechendes Auflassungsverfahren eingeleitet<br />
wird, ergeht die Anfrage an die Ortsgemeinde, ob sie einem Rückbau<br />
des Überganges zustimmen würde.<br />
Aus Sicht der Ortsgemeinde wird seit Jahrzehnten der Übergang<br />
durch die Bevölkerung als Anschlussweg zur Bahnhofstraße bzw.<br />
Schulstraße genutzt.<br />
Der Ortsgemeinderat stimmt einem Rückbau des Überganges im<br />
Rahmen eines Auflassungsverfahrens nicht zu und beschließt den mit<br />
einem Drehkreuz gesicherten Bahnübergang bestehen zu lassen.