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a<br />
bedeutet das, dass der Medizinische<br />
Dienst der Krankenversicherung (MDK)<br />
grundsätzlich innerhalb von vier Wochen<br />
den Versicherten zu Hause besucht und<br />
die Begutachtung vornimmt; die Pflegekasse<br />
hat danach innerhalb einer Woche<br />
den Bescheid zu erteilen, wenn keine Verzögerungsgründe<br />
(z. B. Krankenhausaufenthalt)<br />
vorliegen. Auf Wunsch erhalten Versicherte<br />
mit dem Leistungsbescheid auch<br />
das Gutachten des MDK, das der Entscheidung<br />
zugrunde liegt.<br />
Wohnformen zwischen ambulanter und<br />
stationärer Betreuung werden zusätzlich<br />
gefördert. Unter bestimmten Umständen<br />
gibt es für solche Wohngruppen je Pflegebedürftigen<br />
200 Euro zusätzlich.<br />
a Pflegende Angehörige werden besser<br />
unterstützt. In der Krankenversicherung<br />
sollen daher bei anstehenden Vorsorgeund<br />
Rehabilitationsmaßnahmen ihre<br />
besonderen Belange berücksichtigt<br />
werden. Sie erhalten außerdem leichter<br />
die Möglichkeit, eine Auszeit zu nehmen.<br />
Künftig wird das Pflegegeld zur Hälfte<br />
weitergezahlt, wenn pflegende Angehörige<br />
eine Kurzzeit- oder Verhinderungspflege<br />
für ihren Pflegebedürftigen in Anspruch<br />
nehmen.<br />
a Eine rentenversicherungsrechtliche<br />
Absicherung erfordert eine Mindestpflege<br />
von 14 Stunden pro Woche. Künftig muss<br />
dieser Zeitaufwand nicht allein für einen<br />
Pflegebedürftigen aufgebracht werden,<br />
sondern kann auch durch die Pflege von<br />
zwei oder mehr Personen erreicht werden.<br />