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Öffentliche Niederschrift - Gemeinde Dietramszell

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<strong>Öffentliche</strong> <strong>Niederschrift</strong><br />

4. Sitzung des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />

Sitzungstermin: Dienstag, 23.03.2010<br />

Sitzungsbeginn: 19:30 Uhr<br />

Sitzungsende: 23:00 Uhr<br />

Ort, Raum: Feuerwehrhaus Humbach<br />

Anwesend<br />

Vorsitzende/Vorsitzender<br />

Gröbmaier Leni<br />

Mitglieder<br />

Ailler Stephan<br />

Ausfelder Ernst<br />

Bachmeier Thomas<br />

Bauhof Waltraud<br />

Bscheider Jakob Ab TOP 3<br />

Burger Leonhard<br />

Eichner Martin<br />

Fröstl Traudi<br />

Grimm Ingrid<br />

Hauser Josef<br />

Häsch Georg<br />

Kanzler Johann<br />

Klein Erika<br />

Kranz Thomas<br />

Müller Michael<br />

Prömmer Hubert<br />

Rothbauer Josef<br />

Schneider Hans<br />

Abwesend<br />

Mitglieder<br />

Müller Barbara Entschuldigt<br />

Poschenrieder Christa Entschuldigt<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Dietramszell</strong><br />

Seite: 1/22


T a g e s o r d n u n g:<br />

1. Bürgerfrageviertelstunde<br />

2. Protokollgenehmigung der Sitzung vom 23.02.2010 und vom 13.03.2010<br />

3. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) für die Abwasserentsorgung<br />

im Bereich Ascholding<br />

4. Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) für die Abwasserentsorgung<br />

im Bereich Ascholding<br />

5. Abwasserbeseitigung Baiernrain, Berg, Erlach, Linden, Lochen und Steingau<br />

- Entscheidung über die Erhebung einer 3. Vorauszahlungsrate<br />

6. Abwasserentsorgung Thankirchen<br />

Vorstellung der Ergebnisse aus der Anliegerversammlung und Beschlussfassung<br />

über die Trassenführung und Ausführung der Leitungen.<br />

7. Erhöhung des Kassenkredits<br />

8. Kreisumlage 2010; weiteres Vorgehen<br />

9. 2. Änderung Bebauungsplan Nr. 7 "Am Sonnbichl"; Behandlung der eingegangenen<br />

Stellungnahmen<br />

10. Fa. Max Schnitzenbaumer, Weyarn; Antrag auf Kiesabbau auf Fl.Nrn. 1654,<br />

1655, 1661 Gemarkung Baiernrain<br />

11. Fa. Max Schnitzenbaumer, Weyarn; Kiesabbau für gewerbl. Zwecke - Genehmigung<br />

zur Abbauverlängerung auf Fl.Nr. 2058, 2059 und 3404 Gemarkung<br />

Baiernrain<br />

12. Hochwasserschutz Bairawies; Vergabe Ausführungsplanung<br />

13. Zustimmung zur Errichtung einer Pflanzenkläranlage auf dem geplanten<br />

Standort in Großeglsee<br />

14. Ehemalige Hausmülldeponie Thalham<br />

Abschluss eines Vertrages über die Gewährung von Zuschüssen<br />

15. Informationen aus dem Rathaus<br />

16. Sonstiges<br />

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P r o t o k o l l:<br />

1. Bürgerfrageviertelstunde<br />

-Karl März, Ascholding – Ortsteilversammlung in Ascholding<br />

Herr März erkundigt sich, ob in Ascholding zu aktuellen Themen eine Ortsteilversammlung<br />

stattfinden wird. Bgm. Gröbmaier verweist auf die Auftaktveranstaltung<br />

„Lebensqualität durch Nähe“ am 15. April 2010 im Gasthaus Geiger in Humbach und<br />

sagt aber die grundsätzliche Möglichkeit zu einer Ortsteilversammlung zu.<br />

2. Protokollgenehmigung der Sitzung vom 23.02.2010 und vom 13.03.2010<br />

Beschluss:<br />

Das GR-Protokoll vom 23.02.2010 und vom 13.03.2010 wird genehmigt.<br />

Abstimmung: 18:0 (ohne GR Fröstl)<br />

3. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) für die Abwasserentsorgung<br />

im Bereich Ascholding<br />

Aufgrund der Globalkalkulation ist die Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung<br />

erforderlich.<br />

Aus der Globalberechnung ergibt sich ein neuer Beitragssatz von 21,46 € pro m² Geschoßfläche.<br />

Bei der Einleitungsgebühr ergibt sich bei einer Abschreibung auf zuwendungsfinanzierte<br />

Anlageteile eine Gebühr von 1,69 € pro m³ Abwasser (ohne Abschreibung 0,61<br />

€ pro m³ Abwasser)<br />

Folgender Entwurf der BGS/EWS für Ascholding wird vorgestellt:<br />

Beitrags- und Gebührensatzung<br />

zur Entwässerungssatzung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Dietramszell</strong> (BGS/EWS)<br />

Vom 23.03.2010<br />

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Dietramszell</strong> folgende<br />

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:<br />

§ 1<br />

Beitragserhebung<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung<br />

für das Gebiet des <strong>Gemeinde</strong>teiles<br />

einen Beitrag.<br />

Ascholding<br />

(ausgenommen der Flurnummern 637, 647, 663, 683, 720/2, 903, 1284, 1290,<br />

1332, 1354, 1357, 1357/1, 1360, 1672, 1678 der Gemarkung Ascholding)<br />

§ 2<br />

Beitragstatbestand<br />

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare<br />

Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit<br />

aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn<br />

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1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder<br />

2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich<br />

angeschlossen sind.<br />

§ 3<br />

Entstehen der Beitragsschuld<br />

(1) 1 Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. 2 Andern sich die für die<br />

Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche<br />

– Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.<br />

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten<br />

dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.<br />

§ 4<br />

Beitragsschuldner<br />

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks<br />

oder Erbbauberechtigter ist.<br />

§ 5<br />

Beitragsmaßstab<br />

(1) 1 Der Beitrag wird nach der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.<br />

(2) 1 Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln.<br />

2 Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3 Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit<br />

sie ausgebaut sind; als Geschossfläche für das ausgebaute Dachgeschoss werden 60 v. H. der<br />

Dachgeschossgrundfläche angesetzt. 4 Bei nur teilweisem Ausbau erfolgt die Berechnung nur anteilmäßig.<br />

5 Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf<br />

nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen,<br />

werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die<br />

Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. 6 Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz,<br />

wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.<br />

(3) 1 Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen<br />

unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz<br />

gebracht. 2 Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche<br />

vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat,<br />

gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1. 3 Die beitragspflichtige<br />

Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 1.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke)<br />

in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche,<br />

mindestens jedoch 1.500 m², bei unbebauten Grundstücken auf 1.500 m² begrenzt.<br />

(4) 1 Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung<br />

maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.<br />

2 Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,<br />

– im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher<br />

noch keine Beiträge geleistet wurden,<br />

– im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie<br />

im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche<br />

Grundstücksfläche,<br />

– im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn<br />

des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit<br />

entfallen.<br />

(5) 1 Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später<br />

bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den<br />

nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. 2 Dieser Betrag ist nachzuentrichten.<br />

3 Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des<br />

Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet<br />

wurde.<br />

Der Beitrag beträgt<br />

§ 6<br />

Beitragssatz<br />

pro m² Geschossfläche 21,46 Euro.<br />

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§ 7<br />

Fälligkeit<br />

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.<br />

§ 7a<br />

Beitragsablösung<br />

1 Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. 2 Der Ablösungsbetrag richtet<br />

sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. 3 Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht<br />

nicht.<br />

§ 8<br />

Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse<br />

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung<br />

sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 EWS ist mit Ausnahme<br />

des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse<br />

entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.<br />

(2) 1 Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. 2 Schuldner ist, wer im<br />

Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter<br />

ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 3 § 7<br />

gilt entsprechend.<br />

(3) 1 Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. 2 Der Ablösungsbetrag<br />

richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3 Ein Rechtsanspruch auf Ablösung<br />

besteht nicht.<br />

§ 9<br />

Gebührenerhebung<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren.<br />

§ 10<br />

Einleitungsgebühr<br />

(1) 1 Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer<br />

berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt<br />

werden. 2 Die Gebühr beträgt 1,69 Euro pro Kubikmeter Abwasser.<br />

(2) 1 Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus<br />

der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück<br />

verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen<br />

ist. 2 Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt. 3 Sie sind von<br />

der <strong>Gemeinde</strong> zu schätzen, wenn<br />

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder<br />

2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder<br />

3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch<br />

nicht angibt.<br />

4 Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück<br />

aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner,<br />

der zum Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der<br />

tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht<br />

weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. 5 In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere<br />

Schätzungen möglich. 6 Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs<br />

zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(3) 1 Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen.<br />

2 Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der<br />

Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu installieren hat. 3 Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung<br />

gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 15 m³/Jahr<br />

als nachgewiesen. 4 Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. 5 Der Nachweis<br />

der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse<br />

erbracht werden.<br />

(4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen<br />

a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und<br />

b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.<br />

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(5) 1 Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch<br />

35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden<br />

Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. 2 In begründeten Einzelfällen sind ergänzende<br />

höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.<br />

§ 11<br />

Gebührenzuschläge<br />

Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen<br />

Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 % übersteigen, wird ein Zuschlag<br />

bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die<br />

Einleitungsgebühr erhoben.<br />

§ 12<br />

Entstehen der Gebührenschuld<br />

Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.<br />

§ 13<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des<br />

Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.<br />

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.<br />

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.<br />

§ 14<br />

Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung<br />

(1) 1 Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. 2 Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe<br />

des Gebührenbescheides fällig.<br />

(2) 1 Auf die Gebührenschuld ist zum 30. September jedes Jahres eine Vorauszahlung in Höhe der<br />

Hälfte der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. 2 Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so<br />

setzt die <strong>Gemeinde</strong> die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.<br />

§ 15<br />

Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner<br />

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der <strong>Gemeinde</strong> für die Höhe der Abgabe maßgebliche<br />

Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf<br />

Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.<br />

(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2010 in Kraft.<br />

§ 16<br />

Inkrafttreten<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.12.2003 außer Kraft.<br />

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Beschluss:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt den Beitragssatz aus der Globalkalkulation in Höhe von<br />

21,46 €/m². Abstimmung siehe unten.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt die Gebühr laut Globalkalkulation, inkl. Abschreibung<br />

auf zuwendungsfinanzierte Anlageteile, in Höhe von 1,69 €/m³.<br />

Abstimmung siehe unten.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt im Anschluss den Erlass der BGS/EWS für Ascholding<br />

in der folgenden Fassung mit einem Beitragssatz von 21,46 € pro m² Geschoßfläche<br />

und einer Einleitungsgebühr von 1,69 €. Die Satzung tritt zum 01.04.2010 in Kraft.<br />

Abstimmung siehe unten.<br />

Abstimmung:<br />

Beitragssatz: 17:2<br />

Gebühr: 13:6<br />

BGS/EWS: 19:0<br />

4. Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) für die Abwasserentsorgung<br />

im Bereich Ascholding<br />

Im Rahmen der Globalkalkulation zur Abwasserentsorgungsanlage in Ascholding ist<br />

die Entwässerungssatzung anzupassen. Der Erlass der Entwässerungssatzung wird<br />

vor TOP 3 beschlossen.<br />

Folgender Entwurf der EWS für Ascholding wird vorgestellt:<br />

Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Dietramszell</strong><br />

(Entwässerungssatzung – EWS –)<br />

Vom 23.03.2010<br />

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung, Art. 41 b<br />

Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes erlässt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Dietramszell</strong> folgende Satzung:<br />

§ 1<br />

<strong>Öffentliche</strong> Einrichtung<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> betreibt zur Abwasserbeseitigung nach dieser Satzung eine Entwässerungsanlage<br />

als öffentliche Einrichtung für das Gebiet des <strong>Gemeinde</strong>teiles<br />

Ascholding<br />

(ausgenommen der Flurnummern 637, 647, 663, 683, 720/2, 903, 1284, 1290,<br />

1332, 1354, 1357, 1357/1, 1360, 1672, 1678 der Gemarkung Ascholding)<br />

(2) Art und Umfang der Entwässerungsanlage bestimmt die <strong>Gemeinde</strong>.<br />

(3) Zur Entwässerungsanlage der <strong>Gemeinde</strong> gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden<br />

Grundstücksanschlüsse.<br />

§ 2<br />

Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer<br />

(1) 1 Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen<br />

Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche<br />

Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des<br />

Grundbuchrechts handelt. 2 Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorstellungen vorhanden sind,<br />

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sind sie zu berücksichtigen.<br />

(2) 1 Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für<br />

Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. 2 Von mehreren<br />

dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:<br />

Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen,<br />

landwirtschaftlichen oder<br />

sonstigen Gebrauch verunreinigt oder<br />

sonst in seinen Eigenschaften verändert<br />

ist oder das von Niederschlägen aus<br />

dem Bereich von bebauten oder befestigten<br />

Flächen abfließt.<br />

Kanäle<br />

sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle<br />

einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Regenbecken,<br />

Pumpwerke, Regenüberläufe.<br />

Schmutzwasserkanäle<br />

dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.<br />

Mischwasserkanäle<br />

sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.<br />

Regenwasserkanäle<br />

dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser.<br />

Sammelkläranlage<br />

ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers<br />

einschließlich der Ableitung zum Gewässer.<br />

Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle)<br />

sind die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Kontrollschachts.<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

sind die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers<br />

dienen, bis ausschließlich des Kontrollschachts.<br />

Messschacht<br />

ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses und für<br />

die Entnahme von Abwasserproben.<br />

§ 4<br />

Anschluss- und Benutzungsrecht<br />

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten<br />

nicht für das in landwirtschaftlichen<br />

Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich<br />

Jauche und Gülle, das dazu<br />

bestimmt ist, auf landwirtschaftlich,<br />

forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte<br />

Böden aufgebracht zu werden;<br />

nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere<br />

das menschliche Fäkalabwasser.<br />

(1) 1 Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung<br />

an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird. 2 Er ist berechtigt, nach Maßgabe<br />

der §§ 14 bis 17 alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten.<br />

(2) 1 Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen<br />

Kanal erschlossen werden. 2 Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes-<br />

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und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende<br />

Kanäle geändert werden. 3 Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die<br />

<strong>Gemeinde</strong>.<br />

(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,<br />

1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungsanlage<br />

übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei<br />

dem es anfällt;<br />

2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen<br />

Aufwands nicht möglich ist.<br />

(4) Die <strong>Gemeinde</strong> kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung<br />

des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.<br />

§ 5<br />

Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(1) 1 Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die öffentliche<br />

Entwässerungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang). 2 Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn<br />

der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.<br />

(2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die öffentliche<br />

Entwässerungsanlage anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.<br />

(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser<br />

anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.<br />

(4) 1 Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit<br />

zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt<br />

sein. 2 In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die <strong>Gemeinde</strong><br />

innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.<br />

(5) 1 Auf Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind, ist im Umfang<br />

des Benutzungsrechts alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten (Benutzungszwang).<br />

2 Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke.<br />

3 Sie haben auf Verlangen der <strong>Gemeinde</strong> die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.<br />

(6) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nicht für die Beseitigung von Niederschlagswasser,<br />

sofern auf dem Grundstück selbst dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung ordnungsgemäß<br />

möglich ist.<br />

§ 6<br />

Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang<br />

(1) 1 Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil<br />

befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung<br />

der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. 2 Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe<br />

der Gründe schriftlich bei der <strong>Gemeinde</strong> einzureichen.<br />

(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.<br />

§ 7<br />

Sondervereinbarungen<br />

(1) Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann<br />

die <strong>Gemeinde</strong> durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.<br />

(2) 1 Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und<br />

Gebührensatzung entsprechend. 2 Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes<br />

bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.<br />

§ 8<br />

Grundstücksanschluss<br />

(1) 1 Die Grundstücksanschlüsse werden von der <strong>Gemeinde</strong> hergestellt, angeschafft, verbessert, erneuert,<br />

verändert, beseitigt und unterhalten. 2 Die <strong>Gemeinde</strong> kann, soweit die Grundstücksanschlüsse<br />

nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungsanlage sind, auf Antrag zulassen oder von Amts<br />

wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise<br />

herstellt, anschafft, verbessert, erneuert, verändert, beseitigt und unterhält; die §§ 10 mit 12 gelten<br />

entsprechend.<br />

(2) 1 Die <strong>Gemeinde</strong> bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. 2 Sie bestimmt<br />

auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. 3 Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer<br />

werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. 4 Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch<br />

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des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, so kann die <strong>Gemeinde</strong> verlangen, dass<br />

die Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt wird. 5 Unter einer nachträglichen<br />

Änderung ist auch ein zusätzlicher Grundstücksanschluss zu verstehen.<br />

(3) Jeder Eigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen<br />

oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten,<br />

Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das<br />

Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für ordnungsgemäße Beseitigung<br />

des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.<br />

§ 9<br />

Grundstücksentwässerungsanlage<br />

(1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird, ist vorher<br />

vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den<br />

anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist.<br />

(2) 1 Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer Grundstückskläranlage zu versehen, wenn<br />

das Abwasser keiner Sammelkläranlage zugeführt wird. 2 Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden<br />

Grundstück zu erstellen; sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.<br />

(3) Die <strong>Gemeinde</strong> kann verlangen, dass ein Messschacht zu erstellen ist.<br />

(4) Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle, so kann die <strong>Gemeinde</strong> vom Grundstückseigentümer<br />

den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks<br />

verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den<br />

Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist.<br />

(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlussnehmer<br />

selbst zu schützen.<br />

(6) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete<br />

Unternehmer ausgeführt werden.<br />

§ 10<br />

Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage<br />

(1) 1 Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind der <strong>Gemeinde</strong><br />

folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:<br />

a) Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:1000,<br />

b) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Falle<br />

des § 9 Abs. 2 die Grundstückskläranlage ersichtlich sind,<br />

c) Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100,<br />

bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die<br />

maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste<br />

Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,<br />

d) wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich<br />

vom Hausabwasser abweicht, zugeführt werden, ferner Angaben über<br />

– Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser<br />

miterfasst werden soll,<br />

– Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,<br />

– die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge,<br />

– Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,<br />

– die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung,<br />

Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.<br />

2 Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan<br />

(Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten<br />

Einrichtungen.<br />

3 Die Pläne haben den bei der <strong>Gemeinde</strong> aufliegenden Planmustern zu entsprechen. 4 Alle Unterlagen<br />

sind von den Bauherren und Planfertigern zu unterschreiben.<br />

(2) 1 Die <strong>Gemeinde</strong> prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen<br />

dieser Satzung entsprechen. 2 Ist das der Fall, so erteilt die <strong>Gemeinde</strong> schriftlich ihre Zustimmung<br />

und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. 3 Die Zustimmung<br />

kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. 4 Andernfalls setzt die <strong>Gemeinde</strong> dem<br />

Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. 5 Die geänderten Unterlagen<br />

sind sodann erneut einzureichen.<br />

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(3) 1 Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst nach schriftlicher<br />

Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong> begonnen werden. 2 Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere<br />

nach Straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung<br />

unberührt.<br />

(4) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann die <strong>Gemeinde</strong> Ausnahmen zulassen.<br />

§ 11<br />

Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage<br />

(1) 1 Die Grundstückseigentümer haben der <strong>Gemeinde</strong> den Beginn des Herstellens, des Änderns, des<br />

Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen<br />

und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. 2 Muss wegen Gefahr in Verzug mit den Arbeiten<br />

sofort begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.<br />

(2) 1 Die <strong>Gemeinde</strong> ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. 2 Alle Leitungen dürfen nur mit vorheriger<br />

Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong> verdeckt werden. 3 Andernfalls sind sie auf Anordnung der <strong>Gemeinde</strong> freizulegen.<br />

(3) Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe<br />

bereitzustellen.<br />

(4) 1 Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist durch die Grundstückseigentümer<br />

zu beseitigen. 2 Die Beseitigung der Mängel ist der <strong>Gemeinde</strong> zur Nachprüfung anzuzeigen.<br />

(5) 1 Die <strong>Gemeinde</strong> kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen nur mit ihrer Zustimmung<br />

in Betrieb genommen werden. 2 Die Zustimmung kann insbesondere davon abhängig gemacht<br />

werden, dass seitens des vom Grundstückseigentümer beauftragten Unternehmers eine Bestätigung<br />

über die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Anlagen vorgelegt wird.<br />

(6) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2 und 3 und die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage<br />

durch die <strong>Gemeinde</strong> befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer<br />

und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie<br />

Planung und Ausführung der Anlage.<br />

§ 12<br />

Überwachung<br />

(1) 1 Die <strong>Gemeinde</strong> ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben<br />

zu entnehmen und Messungen durchzuführen. 2 Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse<br />

und Messschächte, wenn die <strong>Gemeinde</strong> sie nicht selbst unterhält. 3 Zu diesem Zweck sind den Beauftragten<br />

der <strong>Gemeinde</strong>n, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert Zugang zu allen<br />

Anlageteilen zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 4 Die Grundstückseigentümer<br />

werden davon vorher möglichst verständigt; das gilt nicht für Probeentnahmen und Abwassermessungen.<br />

(2) 1 Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

in Abständen von zehn Jahren durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand,<br />

insbesondere Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen<br />

zu lassen. 2 Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung ist der<br />

<strong>Gemeinde</strong> eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmers vorzulegen. 3 Die <strong>Gemeinde</strong> kann<br />

darüber hinaus jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen<br />

in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der öffentlichen<br />

Entwässerungsanlage und Gewässerverunreinigungen ausschließt.<br />

(3) 1 Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich<br />

vom Hausabwasser abweicht, zugeführt, kann die <strong>Gemeinde</strong> den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen<br />

verlangen. 2 Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in<br />

die Sammelkanalisation eine Genehmigung nach Art. 41 c des Bayerischen Wassergesetzes<br />

(BayWG) vorliegt und die danach vorgeschriebenen Überwachungseinrichtungen – insbesondere in<br />

Vollzug der Abwassereigenüberwachungsverordnung vom 20. September 1995 (GVBl S. 769) in der<br />

jeweils geltenden Fassung – eingebaut, betrieben und für eine ordnungsgemäße gemeindliche Überwachung<br />

zur Verfügung gestellt werden.<br />

(4) Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen,<br />

Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und etwaigen Vorbehandlungsanlagen<br />

unverzüglich der <strong>Gemeinde</strong> anzuzeigen.<br />

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch für die Benutzer der Grundstücke.<br />

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§ 13<br />

Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück<br />

1 Abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an die<br />

öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist; das Gleiche gilt für Grundstückskläranlagen,<br />

sobald die Abwässer einer ausreichenden Sammelkläranlage zugeführt werden. 2 Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen<br />

sind, wenn sie den Bestimmungen der §§ 9 bis 11 nicht entsprechen,<br />

in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage<br />

anzuschließen ist.<br />

§ 14<br />

Einleiten in die Kanäle<br />

(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser<br />

eingeleitet werden.<br />

(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden kann, bestimmt die <strong>Gemeinde</strong>.<br />

§ 15<br />

Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen<br />

(1) In die öffentliche Entwässerungsanlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden,<br />

die<br />

– die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,<br />

– die öffentliche Entwässerungsanlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,<br />

– den Betrieb der Entwässerungsanlage erschweren, behindern oder beeinträchtigen,<br />

– die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren<br />

oder verhindern oder<br />

– sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.<br />

(2) 1 Dieses Verbot gilt insbesondere für<br />

1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl<br />

2. infektiöse Stoffe, Medikamente<br />

3. radioaktive Stoffe<br />

4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage<br />

oder des Gewässers führen, Lösemittel<br />

5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können<br />

6. Grund- und Quellwasser<br />

7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement,<br />

Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die<br />

erhärten<br />

8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und<br />

Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke<br />

9. Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen<br />

und Abortgruben unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der<br />

Fäkalschlämme<br />

10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit<br />

oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als<br />

gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische<br />

Aromaten, Phenole.<br />

2 Ausgenommen sind<br />

a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im<br />

Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;<br />

b) Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können<br />

und deren Einleitung die <strong>Gemeinde</strong> in die Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 zugelassen<br />

hat;<br />

c) Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach Art. 41 c des Bayerischen Wassergesetzes eingeleitet<br />

werden, soweit die <strong>Gemeinde</strong> keine Einwendungen erhebt.<br />

11. 3 Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,<br />

– von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht<br />

den Mindestanforderungen nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,<br />

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– das wärmer als + 35 °C ist,<br />

– das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,<br />

– das aufschwimmende Öle und Fette enthält,<br />

– das als Kühlwasser benutzt worden ist.<br />

12. nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwertkesseln,<br />

13. nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwertkesseln mit einer Nennwertleistung<br />

über 200 kW.<br />

(3) Die Einleitungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 10 Buchst. b werden gegenüber den einzelnen<br />

Anschlusspflichtigen oder im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt.<br />

(4) Über Absatz 3 hinaus kann die <strong>Gemeinde</strong> in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser<br />

besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig<br />

machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungsanlage oder zur Erfüllung<br />

der für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Vorschriften, insbesondere der<br />

Bedingungen und Auflagen des der <strong>Gemeinde</strong> erteilten wasserrechtlichen Bescheids erforderlich ist.<br />

(5) 1 Die <strong>Gemeinde</strong> kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung<br />

von Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage nicht nur vorübergehend nach Art oder<br />

Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage<br />

geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. 2 Die <strong>Gemeinde</strong> kann Fristen festlegen, innerhalb<br />

derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden<br />

müssen.<br />

(6) 1 Die <strong>Gemeinde</strong> kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der<br />

Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende oder den<br />

Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage erschwerende Wirkung verlieren. 2 In diesem Fall hat er<br />

der <strong>Gemeinde</strong> eine Beschreibung nebst Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen. 3 Die <strong>Gemeinde</strong><br />

kann die Einleitung der Stoffe zulassen, erforderlichenfalls nach Anhörung der für den Gewässerschutz<br />

zuständigen Sachverständigen.<br />

(6a) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten Brennwertanlagen oder aus gasbefeuerten<br />

Brennwertanlagen über 200 kW in die Entwässerungsanlage ein, ist er verpflichtet, das<br />

Kondensat zu neutralisieren und der <strong>Gemeinde</strong> über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage<br />

jährlich eine Bescheinigung des zuständigen Kaminkehrermeisters oder eines fachlich geeigneten<br />

Unternehmers vorzulegen.<br />

(7) Besondere Vereinbarungen zwischen der <strong>Gemeinde</strong> und einem Verpflichteten, die das Einleiten<br />

von Stoffen im Sinn des Absatzes 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der öffentlichen Entwässerungsanlage<br />

ermöglichen, bleiben vorbehalten.<br />

(8) Wenn Stoffe im Sinn des Absatzes 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die öffentliche<br />

Entwässerungsanlage gelangen, ist die <strong>Gemeinde</strong> sofort zu verständigen.<br />

§ 16<br />

Abscheider<br />

(1) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z. B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette mitabgeschwemmt<br />

werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten<br />

und insoweit ausschließlich diese zu benutzen.<br />

(2) 1 Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf entleert werden. 2 Die <strong>Gemeinde</strong><br />

kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen. 3 Das Abscheidegut ist<br />

schadlos zu entsorgen.<br />

§ 17<br />

Untersuchung des Abwassers<br />

(1) 1 Die <strong>Gemeinde</strong> kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers<br />

Aufschluss verlangen. 2 Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten<br />

Abwassers geändert werden, ist der <strong>Gemeinde</strong> auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser<br />

keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.<br />

(2) 1 Die <strong>Gemeinde</strong> kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch auf Kosten des Grundstückseigentümers<br />

untersuchen lassen. 2 Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für<br />

die Einleitung in die Sammelkanalisation eine Genehmigung nach Art. 41 c BayWG vorliegt und die<br />

dafür vorgeschriebenen Untersuchungen, insbesondere nach der Abwassereigenüberwachungsverordnung<br />

in der jeweils geltenden Fassung ordnungsgemäß durchgeführt und der <strong>Gemeinde</strong> vorgelegt<br />

werden. 3 Die <strong>Gemeinde</strong> kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen<br />

ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.<br />

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(3) Die Beauftragten der <strong>Gemeinde</strong> und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen<br />

Behörden können zur Überwachung der Pflichten, die sich nach dieser Satzung und den Gesetzen<br />

ergeben, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen<br />

und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten, wenn dies zur Durchführung der in den Absätzen<br />

1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.<br />

§ 18<br />

Haftung<br />

(1) 1 Die <strong>Gemeinde</strong> haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen<br />

beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung<br />

nicht vermeiden lassen. 2 Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau<br />

hervorgerufen werden.<br />

(2) Die <strong>Gemeinde</strong> haftet für Schäden, die sich aus dem Benützen der öffentlichen Entwässerungsanlage<br />

ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die <strong>Gemeinde</strong> zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen<br />

bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />

(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen<br />

Entwässerungsanlage einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.<br />

(4) 1 Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der<br />

<strong>Gemeinde</strong> für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. 2 Dasselbe gilt für Schäden und<br />

Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des<br />

Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer<br />

herzustellen, anzuschaffen, zu verbessern, zu erneuern, zu verändern, zu beseitigen und zu unterhalten<br />

ist. 3 Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 19<br />

Grundstücksbenutzung<br />

(1) 1 Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör<br />

zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige<br />

Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche<br />

Abwasserbeseitigung erforderlich sind. 2 Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche<br />

Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen<br />

Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück<br />

genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich<br />

vorteilhaft ist. 3 Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer<br />

in unzumutbarer Weise belasten würde.<br />

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme<br />

seines Grundstücks zu benachrichtigen.<br />

(3) 1 Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der<br />

bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. 2 Die Kosten der Verlegung hat die <strong>Gemeinde</strong> zu<br />

tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für<br />

Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen<br />

bestimmt sind.<br />

§ 20<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich<br />

1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,<br />

2. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und 5 und § 17 Abs. 1 festgelegten Melde-,<br />

Auskunfts- oder Vorlagefristen verletzt,<br />

3. entgegen § 10 Abs. 3 vor Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong> mit der Herstellung oder Änderung der<br />

Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,<br />

4. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche Entwässerungsanlage<br />

einleitet oder einbringt.<br />

§ 21<br />

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen<br />

für den Einzelfall erlassen.<br />

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Un-<br />

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terlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.<br />

(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2010 in Kraft.<br />

§ 22<br />

In-Kraft-Treten<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.02.2000, in der Fassung der Änderungssatzung vom<br />

15.05.2001, außer Kraft.<br />

Beschluss:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt den Erlass der EWS für Ascholding wie vorgelegen. Die<br />

Entwässerungssatzung tritt zum 01.04.2010 in Kraft.<br />

Abstimmung: 19:0<br />

5. Abwasserbeseitigung Baiernrain, Berg, Erlach, Linden, Lochen und<br />

Steingau - Entscheidung über die Erhebung einer 3. Vorauszahlungsrate<br />

Bei dem Bau der Abwasserbeseitigungsanlage in den oben genannten Ortsteilen ist<br />

ein Beitragssatz von 19,90 € pro m² Geschoßfläche kalkuliert. Bis zur endgültigen<br />

Fertigstellung und Schlusskalkulation können Vorauszahlungen bis zu diesem Betrag<br />

erhoben werden.<br />

Bisher wurden 16,-- € pro m² Geschoßfläche in 2 Raten erhoben. Es besteht somit<br />

die Möglichkeit eine 3. Vorauszahlungsrate in Höhe von 3,90 € pro m² Geschoßfläche<br />

zu erheben.<br />

Bei einer Gesamtgeschoßflächenzahl von 157.420 m² ergibt dies Einnahmen in Höhe<br />

von 613.938,-- €.<br />

Beschluss:<br />

Es wird eine 3. Vorauszahlungsrate in Höhe von 3,90 € pro m² Geschoßfläche, mit<br />

Fälligkeit im Juni 2010, erhoben.<br />

Abstimmung: 19:0<br />

6. Abwasserentsorgung Thankirchen<br />

Vorstellung der Ergebnisse aus der Anliegerversammlung und Beschlussfassung<br />

über die Trassenführung und Ausführung der Leitungen.<br />

In der GR-Sitzung am 13.03.2010 wurde der TOP bereits bis zur Einholung der Einverständniserklärung<br />

aller betroffenen Grundeigentümer vertagt. Aufgrund von Terminschwierigkeiten<br />

konnte noch kein Treffen stattfinden.<br />

Beschluss:<br />

Der TOP wird vertagt.<br />

Abstimmung: ohne<br />

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7. Erhöhung des Kassenkredits<br />

In der Haushaltssatzung für das Jahr 2009 ist ein Kassenkredit in Höhe von<br />

700.000,-- € festgesetzt.<br />

Bis zum Erlass der Haushaltssatzung für das Jahr 2010 ist dieser Betrag grundsätzlich<br />

maßgebend.<br />

Der Kontokorrentrahmen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Dietramszell</strong> ist derzeit nahezu ausgeschöpft.<br />

Aufgrund der geänderten Zahlströme wird eine Erhöhung des Kassenkredits<br />

zur Gewährleistung der Liquidität notwendig.<br />

Beschluss:<br />

Der Kassenkredit wird bis zum Erlass der Haushaltssatzung 2010 auf 1.000.000,-- €<br />

festgesetzt.<br />

Abstimmung: 10:9<br />

8. Kreisumlage 2010; weiteres Vorgehen<br />

In der Bürgermeisterdienstbesprechung am 15.03.2010 wurde die Kreisumlage 2010<br />

im Hinblick auf die laufenden Klagen vereinzelter <strong>Gemeinde</strong>n und die Möglichkeiten<br />

zum weiteren Vorgehen der übrigen <strong>Gemeinde</strong>n diskutiert.<br />

Bgm. Gröbmaier erläutert, da es sich bei der Finanzierung der Kreisumlage um ein<br />

geschlossenes System handelt, erscheint eine Klage wenig sinnvoll. Die dadurch<br />

entstandene Finanzierungslücke muss dann ebenfalls von den Landkreisgemeinden<br />

getragen werden.<br />

Eine Klageerhebung verursacht lediglich Kosten und bringt letztlich keinen finanziellen<br />

Vorteil. Es würde eine Entsolidarisierungswelle eingeleitet, die eine fruchtbare<br />

Zusammenarbeit zwischen <strong>Gemeinde</strong>n und Landkreis langfristig unmöglich machen<br />

würde.<br />

Beschluss:<br />

Eine Klage gegen den Kreisumlagebescheid wird nicht erhoben.<br />

Abstimmung: 19:0<br />

9. 2. Änderung Bebauungsplan Nr. 7 "Am Sonnbichl"; Behandlung der<br />

eingegangenen Stellungnahmen<br />

Folgende Fachstellen haben keine Bedenken gegen die Planung geäußert:<br />

E.ON Bayern Penzberg; LRA Tölz – Immissionsschutz SG 31; LRA Tölz – Naturschutz<br />

SG 31; LRA Tölz – SG Humanmedizin; Regierung von OBB – Höhere Landesplanungsbehörde;<br />

Planungsverband Region Oberland; Staatliches Bauamt Weilheim;<br />

Handwerkskammer für München und Oberbayern<br />

Im Verfahren nach § 13a Abs. 3 Ziff. 2 und Abs. 2 Ziff. 1 BauGB haben sich die beteiligten<br />

Träger öffentlicher Belange wie folgt geäußert:<br />

SG 22 – Fachliche Ortsplanung v. 15.12.2008<br />

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Zu Anlass, Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung:<br />

1.1 ... die angeführten wirtschaftlichen unter unternehmerischen Bedürfnisse stellen<br />

keine städtebaulichen Gründe dar, die eine Planänderung ausreichend rechtfertigt.<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Eine vorhabensbezogene Bebauungsplanänderung beinhaltet keine städtebaulichen<br />

Gründe. Die unternehmerischen Bedürfnisse waren Grund der Planänderung und<br />

auch Beschlussgrundlage der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

Abstimmung: 17:1 (ohne GR Häsch aufgrund persönlicher Beteiligung)<br />

1.2 Das Maß der baulichen Nutzung ist nach §17 Abs. 1 BauNVO für die festgesetzte<br />

Gebietskategorie „Mischgebiet“ auf die Grundflächenzahl von max. 0,6 beschränkt.<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Die Grundflächenzahl wird auf max. 0,6 geändert<br />

Abstimmung: 4:14 (ohne GR Häsch aufgrund persönlicher Beteiligung)<br />

Zum Inhalt der Planänderung:<br />

1.3 …mit Blick auf die geplante Nutzung der Parzelle zur Lagerung von Baumaterial<br />

und Baumaschinen erscheint die Lage der privaten Grünfläche in unmittelbarem Anschluss<br />

an das Baufenster fraglich. Durch die intensive gewerbliche Nutzung der<br />

Parzelle wird die angestrebte Qualität der festgesetzten Grünfläche kaum gesichert<br />

werden können.<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Zwischen Grünfläche und Baufenster wird ein kleiner „Schutzstreifen“ eingefügt.<br />

Abstimmung: 18:0 (ohne GR Häsch aufgrund persönlicher Beteiligung)<br />

1.4 Im Sinne einer eindeutigen Planzeichnung sollten die planzeichnerischen Festsetzungen<br />

außerhalb des Geltungsbereichs der 2. Änderung auf den angrenzenden<br />

Flurstücken entfallen.<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Die Planzeichen außerhalb des Geltungsbereichs werden herausgenommen.<br />

Abstimmung: 18:0 (ohne GR Häsch aufgrund persönlicher Beteiligung)<br />

Zur Festsetzung 2.4<br />

1.5 um eine ortsgerechte Einbindung des Baukörpers in das Gelände sicherzustellen<br />

sollte als Bezugsmaß für die maximal zulässige Wandhöhe die Geländeoberfläche<br />

mit Höhenkoten (Ost und Westseitig) entsprechend festgesetzt werden.<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Das Bezugsmaß der maximalen Wandhöhe ist im Osten bereits angegeben und definiert<br />

die Höhenlage des Gebäudes eindeutig.<br />

Abstimmung: 18:0 (ohne GR Häsch aufgrund persönlicher Beteiligung)<br />

SG 21 – Planungsrecht v. 09.10.2008<br />

In der Stellungnahme wurden ebenfalls die bereits behandelten Punkte 1.1 und 1.2<br />

genannt. Es wird auf die vorhergehende beschlussmäßige Behandlung verwiesen.<br />

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Punkt 2 aus der Stellungnahme<br />

zu 2.2<br />

…die für alle Hauptanlagen auf einem Grundstück zulässige Grundfläche darf durch<br />

die Grundflächen in §19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen auch ohne gesonderte<br />

Regelung im Bebauungsplan um bis zu 50% überschritten werden.<br />

Zu 2.3<br />

…betriebliche Lagerflächen sind allerdings Teil der Hauptanlage und werden von §19<br />

Abs. 4 Satz 1 BauNVO nicht erfasst. Sie sind also nur im Rahmen der (Hauptanlagen)<br />

festgesetzten Grundfläche zulässig.<br />

Zu 2.4<br />

Nach §16 Abs. 6 BauNVO können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vom<br />

festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden. Eine solche Regelung<br />

ist nach der Rechtsprechung des BayVGH jedoch dahingehend einzuschränken,<br />

dass die Obergrenzen nach §17 Abs. 1 BauNVO dadurch nicht überschritten<br />

werden.<br />

Zu 2.5<br />

Nach der heutigen Meinung sind Lagerflächen ebenfalls als selbstständige Anlagen<br />

oder Einrichtungen in einem Mischgebiet (MI) unzulässig. Aus diesen Gründen lautet<br />

unser Formulierungsvorschlag:<br />

„unselbstständige betriebsbezogene Lagerflächen für Baumaschinen und Baumaterial<br />

können ausnahmsweise auf die zulässige Grundfläche angerechnet werden,<br />

wenn dadurch die Obergrenze nach §17 Abs. 1 BauNVO nicht überschritten wird.“<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der Formulierungsvorschlag wird übernommen.<br />

Abstimmung: 18:0 (ohne GR Häsch aufgrund persönlicher Beteiligung)<br />

Zu 3.<br />

Sofern die geplanten Lagerflächen den Begriff der baulichen Anlage im Sinne von §9<br />

Abs. 1 Nr.2, §29 Abs. 1 BauGB erfüllen (wovon wohl auszugehen ist), sind dafür auf<br />

geeignete Weise überbaubare Grundstücksflächen festzusetzen.<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Weitere überbaubare Grundstücksflächen werden nicht ausgewiesen.<br />

Abstimmung: 18:0 (ohne GR Häsch aufgrund persönlicher Beteiligung)<br />

Zu 4.<br />

…eine private Grünfläche ohne jeden Abstand zu Gebäudewänden wird erfahrungsgemäß<br />

zum Befahren oder Ablagern von Gegenständen benutzt und deshalb wohl<br />

nicht allzu lange Bestand haben. Den mit dieser Festsetzung erhobenen Ansprüchen<br />

wird eine solche Planung nicht gerecht.<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Es wird auf den Beschluss aus Punkt 1.3 verwiesen.<br />

Abstimmung: 18:0 (ohne GR Häsch aufgrund persönlicher Beteiligung)<br />

Seite: 18/22


Wasserwirtschaftsamt Weilheim v. 17.10.2008<br />

Zu 2.1<br />

Grundsätzlich stimmt das WWA unter den in der Stellungnahme gemachten Hinweise<br />

und Auflagen zu. Diese sind insbesondere:<br />

- Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit zur Abwasserentsorgung<br />

o Schmutzwasser: Anschluss an die gemeindliche Kanalisation<br />

o Niederschlagswasser ist auf dem eigenen Grundstück zu versickern<br />

- Fachliche Informationen und Empfehlungen Grundwasser / Lage zu Gewässern<br />

/ Altlastenverdachtsfläche<br />

- Das geplante Anwesen ist an die zentrale Wasserversorgung der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Dietramszell</strong> anzuschließen.<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Die Auflagen und Hinweise sind als Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens<br />

aufzunehmen.<br />

Abstimmung: 18:0 (ohne GR Häsch aufgrund persönlicher Beteiligung)<br />

Beschluss:<br />

Die verschiedenen Beschlüsse sind oben ersichtlich.<br />

10. Fa. Max Schnitzenbaumer, Weyarn; Antrag auf Kiesabbau auf Fl.Nrn.<br />

1654, 1655, 1661 Gemarkung Baiernrain<br />

Der Antrag wurde in der BA-Sitzung am 16.03.2010 vorberaten. Der Bauausschuss<br />

empfiehlt dem Antrag statt zu geben (Abstimmung: 8:0).<br />

Beschluss:<br />

Beginn des Abbaus: Frühjahr 2010<br />

Vorgesehene Abbaumenge: ca. 16.000 m³<br />

Abbautiefe: ca. 10 m (von derzeitiger Geländehöhe)<br />

Vorgesehenes Abbauende: Herbst 2013<br />

Beginn Verfüllung: nach Abschluss Verfüllung der bereits<br />

genehmigten Grube<br />

Durchführung Rekultivierung: Zug um Zug mit Verfüllung<br />

Ende Rekultivierung/Verfüllung: 2016<br />

Verfüllung: Aushubmaterial Z0 (kein Bauschutt o. ä.)<br />

Rotlage<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat stimmt wie oben dargestellt über den Antrag auf Kiesabbau auf<br />

den Fl.Nr. 1654, 1655 und 1661, Gmkg. Baiernrain ab.<br />

Abstimmung: 15:3 (ohne GR Klein)<br />

11. Fa. Max Schnitzenbaumer, Weyarn; Kiesabbau für gewerbl. Zwecke -<br />

Genehmigung zur Abbauverlängerung auf Fl.Nr. 2058, 2059 und 3404<br />

Gemarkung Baiernrain<br />

Der Antrag wurde in der BA-Sitzung am 16.03.2010 vorberaten. .Der Bauausschuss<br />

empfiehlt dem Antrag mit der Auflage statt zu geben, dass zur Verfüllung ausschließlich<br />

Z0 Material verwendet werden darf (Abstimmung: 8:0).<br />

Seite: 19/22


Beschluss:<br />

Beginn des Abbaus: Frühjahr 2010<br />

Vorgesehene Abbaumenge: ca. 5.000 m³<br />

Abbautiefe: ca. 15 m (von ursprünglicher Geländehöhe)<br />

ca. 8 m (von derzeitiger Geländehöhe)<br />

Vorgesehenes Abbauende: Herbst 2015<br />

Beginn Verfüllung: ab 2010<br />

Durchführung Rekultivierung: ab 2013<br />

Verfüllung (Auflage BA): Aushubmaterial Z0 (kein Bauschutt o. ä.)<br />

Rotlage<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat stimmt wie oben dargestellt über den Antrag auf Kiesabbau auf der<br />

Fl.Nr. 2058, Gmkg. Baiernrain ab.<br />

Abstimmung: 16:3<br />

12. Hochwasserschutz Bairawies; Vergabe Ausführungsplanung<br />

Der Vertrag beinhaltet folgende Leistungen:<br />

Objektplanung Hochwasser (Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung<br />

bei der Vergabe, Bauoberleitung, Objektbetreuung und Dokumentation, Örtliche<br />

Bauüberwachung)<br />

Die Kosten für die Ingenieurleistungen belaufen sich auf 28.666, 23 € brutto.<br />

Beschluss:<br />

Der GR stimmt dem Ingenieurvertrag vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Genehmigung<br />

zu, damit keine Verzögerungen im Verfahren entstehen.<br />

Abstimmung: 12:7<br />

13. Zustimmung zur Errichtung einer Pflanzenkläranlage auf dem geplanten<br />

Standort in Großeglsee<br />

Die Dorfgemeinschaft „Abwasserreinigung mit einer Pflanzenkläranlage Großeglsee“<br />

beantragt auf dem Grundstück der <strong>Gemeinde</strong>, südlich des Brandweihers (Flur-Nr.<br />

513, Gemarkung Föggenbeuern) eine Pflanzenkläranlage zu erstellen. Dazu ist ein<br />

Grundstückstausch mit Fam. Alois und Agnes Wagner, Emmerkofen notwendig. Die<br />

Gemeinschaft baut einen Weg zur Erschließung des Brandweihers. Zusätzlich werden<br />

die notwendigen Räum-, Pflege- und Instandsetzungsarbeiten des betonierten<br />

Brandweihers in Großeglsee übernommen. Die Nutzung des Grundstücks als Pflanzenklärungsanlage<br />

wird mit Grunddienstbarkeiten gesichert. Alle damit anfallenden<br />

Kosten wie Planung, Notar, Grundbuchamt übernimmt die Gemeinschaft.<br />

Beschluss:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat stimmt der Errichtung einer Pflanzenkläranlage unter den oben genannten<br />

Bedingungen zu.<br />

Abstimmung: 19:0<br />

Seite: 20/22


14. Ehemalige Hausmülldeponie Thalham<br />

Abschluss eines Vertrages über die Gewährung von Zuschüssen<br />

Der öffentlich-rechtliche Zuschussvertrag betrifft die Erkundungs-/Sanierungsmaßnahmen<br />

der stillgelegten Hausmülldeponie Thalham in <strong>Dietramszell</strong> und der<br />

durch die Deponie verursachsten Altlasten.<br />

Auszug aus Vertrag:<br />

§ 10 – Genehmigung des <strong>Gemeinde</strong>rats<br />

Dieser Vertrag wird wirksam mit der Genehmigung des <strong>Gemeinde</strong>rats. Die <strong>Gemeinde</strong><br />

wird der GAB eine beglaubigte Ausfertigung des entsprechenden <strong>Gemeinde</strong>ratsbeschlusses<br />

übersenden.<br />

Beschluss:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt die Genehmigung des genannten Vertrages. Die Kosten<br />

belaufen sich auf ca. 300 €. Des Weiteren ermächtigt der <strong>Gemeinde</strong>rat die 1. Bürgermeisterin,<br />

weitere Folgeaufträge im bereits beschlossenen Kostenrahmen von<br />

max. 51.000 € zur Durchführung der Maßnahmen über die laufende Verwaltung zu<br />

genehmigen, um das Verfahren schnellstmöglich durchführen zu können.<br />

Abstimmung: 17:2<br />

15. Informationen aus dem Rathaus<br />

Die Antwort vom WWA Weilheim auf die bereits seitens der <strong>Gemeinde</strong> beschlossene<br />

Stellungnahme zur WRRL Isar wird verlesen.<br />

16. Sonstiges<br />

-Sitzungstermine für das 2. Halbjahr 2010<br />

Da die Protokolle der GR-Sitzungen zeitnah im <strong>Gemeinde</strong>blatt veröffentlicht werden<br />

sollen, wird vorgeschlagen die Sitzungstermine wenn möglich um eine Woche vorzuverlegen.<br />

Der GR stimmt der Vorverlegung zu. Abstimmung: 19:0<br />

-Vergabe von Vermessungsleistungen im Bauausschuss<br />

GR Prömmer moniert die Vergabe von Vermessungsleistungen im BA ohne eine Auftragssumme<br />

zu benennen, da diese keinen Honorarrichtlinien unterliegen. Von BA-<br />

Mitgliedern kommt der Hinweis, dass es sich bei dieser Vergab um den Maureranger<br />

handelt und die Kosten dafür auch eingrenzbar sind. Außerdem macht es Sinn, dass<br />

derjenige die Vermessungsarbeiten durchführt, der auch die Planungsarbeiten<br />

macht.<br />

-Waldkindergarten in <strong>Dietramszell</strong><br />

Bgm. Gröbmaier informiert, dass keine Waldkindergartengruppe zustande kommt.<br />

Aufgrund mangelnden Interesse am vorgesehenen Standort.<br />

-Kinderpark in der ehemaligen Hausmeisterwohnung<br />

GR Bachmeier erkundigt sich nach dem aktuellen Stand und ab wann der Kinderpark<br />

genutzt wird. Bgm. Gröbmaier erklärt, dass die letzten Arbeiten derzeit von den Mitarbeitern<br />

des Bauhofs ausgeführt werden und die „Neueröffnung“ des Kinderparks<br />

nach den Osterferien stattfinden kann. Dies geschieht jedoch nicht über die <strong>Gemeinde</strong><br />

sondern über Frau Koch.<br />

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-Randsteine in Ascholding teilweise defekt<br />

GR Hauser teilt mit, dass in Ascholding im Rahmen des Winterdienstes Randsteine<br />

in Mitleidenschaft gezogen wurden. Eine eventuelle Wiederherstellung ist mit dem<br />

beauftragten Unternehmer zu klären.<br />

-Splitt auf Radlweg zur Isar<br />

GR Burger teilt mit, dass auf dem Radweg in Tattenkofen zur Isar aufgrund des<br />

Splitts das Radfahren fast nicht möglich ist. Bgm. Gröbmaier sichert eine Klärung in<br />

der nächsten Bauhofbesprechung zu.<br />

-Außenanlagen an der Leonhardikirche<br />

GR Kanzler stellt im Namen des Leonhardivereins den Antrag, die Außenanlagen um<br />

die Leonhardikirche instand setzen zu dürfen. Die vorhandene Hecke wird in die<br />

Neugestaltung integriert. Die Arbeiten würden vom Leonhardiverein in Eigenleistung,<br />

soweit möglich, erfolgen. Anfallende Kosten werden vom Verein zur Erhaltung der<br />

Leonhardikirche getragen.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat stimmt der Instandsetzung der Außenanlagen zu. Abstimmung:<br />

19:0<br />

-Begrenzung der Dauer der <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung<br />

GR Rothbauer bittet künftig die Dauer der <strong>Gemeinde</strong>ratssitzungen zu begrenzen.<br />

Leni Gröbmaier Friedrich Schinko<br />

Erste Bürgermeisterin Schriftführer<br />

Seite: 22/22

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