Öffentliche Niederschrift - Gemeinde Dietramszell
Öffentliche Niederschrift - Gemeinde Dietramszell
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Sitzungstermin: Montag, 22.11.2010<br />
Sitzungsbeginn: 19:30 Uhr<br />
Sitzungsende: 22:30 Uhr<br />
<strong>Öffentliche</strong> <strong>Niederschrift</strong><br />
13. Sitzung des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />
Ort, Raum: Feuerwehrhaus Humbach<br />
Anwesend<br />
Vorsitzende/Vorsitzender<br />
Gröbmaier Leni<br />
Mitglieder<br />
Ailler Stephan<br />
Bachmeier Thomas<br />
Bauhof Waltraud<br />
Bscheider Jakob<br />
Burger Leonhard<br />
Eichner Martin<br />
Fröstl Traudi<br />
Grimm Ingrid<br />
Hauser Josef<br />
Häsch Georg<br />
Kanzler Johann<br />
Klein Erika<br />
Kranz Thomas<br />
Müller Barbara<br />
Müller Michael<br />
Poschenrieder Christa<br />
Prömmer Hubert<br />
Rothbauer Josef<br />
Schneider Hans<br />
Abwesend<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Dietramszell</strong><br />
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Mitglieder<br />
Ausfelder Ernst Entschuldigt<br />
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T a g e s o r d n u n g:<br />
1. Bürgerfrageviertelstunde<br />
2. Protokollgenehmigung der Sitzung vom 19.10.2010<br />
3. Vorstellung der Globalberechnung für die Abwasserentsorgung Bairawies,<br />
Hechenberg und Einöd<br />
3.1. Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) für die Abwasserentsorgung<br />
im Bereich Bairawies, Hechenberg und Einöd<br />
3.2. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) für die Abwasserentsorgung<br />
im Berich Bairawies, Hechenberg und Einöd<br />
4. Telefonanlage im Rathaus <strong>Dietramszell</strong><br />
Auftragsvergabe<br />
5. Kanalisation <strong>Dietramszell</strong><br />
Vergabe Betreuung und Bewirtschaftung Klärwerk <strong>Dietramszell</strong> mit gemeindlichen<br />
Pumpstationen und des gesamten Kanalnetzes<br />
6. Wasserversorgung <strong>Dietramszell</strong><br />
Beschlussfassung über die Aufrechterhaltung der Eintragung in die Ämterliste<br />
2011 der geplanten Neuverlegung der Wasserleitung im Bereich<br />
Unterleiten, Habichau, usw.<br />
7. Ablehnung der Abwasserentsorgungspflicht für Großeglsee<br />
8. Photovoltaikanlage auf dem Dach des Schulhauses Bauteil C<br />
Vermietung an die Energiewende Oberland GmbH<br />
9. Informationen aus dem Rathaus<br />
9.1. Info zur geplanten Einstellung einer qualifizierten Fachkraft zur ordnungsgemäßen<br />
und fristgerechten Beitragserhebung und Einholung der<br />
Außenstände<br />
10. Erhebung von Büchereigebühren<br />
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11. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der <strong>Gemeinde</strong>n<br />
Hauptbetriebsplan für die Durchführung von geophysikalischen Untersuchungsarbeiten<br />
(3D Seismik) in den Erlaubnisfeldern Hartpenning und<br />
Otterfing<br />
12. Niederlegung des Mandats als <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglied von Herrn Ernst<br />
Ausfelder<br />
Zustimmung zur Mandatsniederlegung<br />
13. Sonstiges<br />
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P r o t o k o l l:<br />
1. Bürgerfrageviertelstunde<br />
- Josef Maier, Ascholding – DSL Anbindung des Ortsteils Ascholding<br />
Herr Maier stellt fest, dass mit der versäumten Verlegung eines Lehrrohres in Verbindung<br />
mit den Arbeiten zur Sanierung der Straße durch die Pupplinger Au eine<br />
Chance für die Anbindung von Ascholding vertan wurde. Seitens der <strong>Gemeinde</strong> wurden<br />
jedoch im Vorfeld Gespräche mit der Telekom bezüglich einer möglichen DSL-<br />
Anbindung Ascholdings geführt.<br />
Herr Maier spricht die 2010 auslaufende Fördermöglichkeit an und verweist auf die<br />
Möglichkeit Ascholding mit der Fa. MVOX flächendeckend anzubinden. Dies wäre<br />
durch aufstellen von Outdoor-DSLAMs möglich. Für die <strong>Gemeinde</strong> würde ein Eigenanteil<br />
in Höhe von ca. 7.500,-- € bleiben.<br />
Bgm. Gröbmaier teilt mit, dass die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Dietramszell</strong> ins Auswahlverfahren eingestiegen<br />
ist und die Förderung über das Jahr 2010 hinaus verlängert wurde.<br />
Um die Chancen und die Lukrativität der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Dietramszell</strong> für eine flächendeckende<br />
DSL-Versorgung bei den Anbietern zu erhöhen wurde eine erneute Abfrage<br />
zum DSL-Bedarf der Gewerbebetriebe gestartet. Die Abfrageergebnisse wurden<br />
großteils heute von den beauftragten GR-Mitgliedern vorgelegt.<br />
- GR Hans Schneider, Baiernrain – Ausfall des Pumpwerks in Baiernrain<br />
GR Schneider erkundigt sich, nach dem Sachstand bezüglich des ausgefallenen<br />
Pumpwerks in Baiernrain und dem entstandenen Schaden.<br />
Bgm. Gröbmaier teilt mit, dass der Schaden behoben worden ist. Eine Sonde hat<br />
nicht bzw. zu spät reagiert. Eventuelle Gewährleistungsansprüche werden derzeit<br />
geprüft.<br />
2. Protokollgenehmigung der Sitzung vom 19.10.2010<br />
Beschluss:<br />
Das öffentliche GR-Protokoll vom 19.10.2010 wird genehmigt. Bei der Abstimmung<br />
über die Aufnahme des TOP 3.1 Biogasanlage in Ascholding – Gefahrenpotential<br />
in die Tagesordnung, ist das Abstimmungsergebnis in „Abstimmung: 17:4“ zu ändern.<br />
Abstimmung: 20:0<br />
3. Vorstellung der Globalberechnung für die Abwasserentsorgung Bairawies,<br />
Hechenberg und Einöd<br />
Die Globalberechnung für die Ortsteile Bairawies, Hechenberg und Einöd ist vom<br />
Kommunalberatungsbüro Hurzlmeier erstellt worden. Frau Radlbeck stellt im Einzelnen<br />
die Abrechnungsgrundlagen und die Ergebnisse vor.<br />
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Aus der Globalberechnung ergibt sich eine Einleitungsgebühr in Höhe von 1,96 €/m³<br />
und ein Beitragssatz in Höhe von 22,62 €/m² Geschoßfläche.<br />
3.1. Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) für die Abwasserentsorgung<br />
im Bereich Bairawies, Hechenberg und Einöd<br />
Folgende Änderungssatzung liegt zur Beschlussfassung vor:<br />
Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Dietramszell</strong><br />
(Entwässerungssatzung – EWS –)<br />
Vom 22.11.2010<br />
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung, Art. 34<br />
Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes erlässt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Dietramszell</strong> folgende Satzung:<br />
§ 1<br />
<strong>Öffentliche</strong> Einrichtung<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong> betreibt zur Abwasserbeseitigung nach dieser Satzung eine Entwässerungsanlage<br />
als öffentliche Einrichtung für das Gebiet der <strong>Gemeinde</strong>teile<br />
Bairawies, Hechenberg (von Hechenberg ausgenommen die Flurnummern<br />
992, 993, 994, 995 und 1197 Gemarkung Hechenberg)<br />
und Einöd.<br />
(2) Art und Umfang der Entwässerungsanlage bestimmt die <strong>Gemeinde</strong>. Die Entwässerungsanlage<br />
wird als reine Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung betrieben.<br />
(3) Zur Entwässerungsanlage der <strong>Gemeinde</strong> gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden<br />
Grundstücksanschlüsse.<br />
§ 2<br />
Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer<br />
(1) 1 Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen<br />
Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche<br />
Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des<br />
Grundbuchrechts handelt. 2 Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorstellungen vorhanden sind,<br />
sind sie zu berücksichtigen.<br />
(2) 1 Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für<br />
Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. 2 Von mehreren<br />
dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 3<br />
Begriffsbestimmungen<br />
Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:<br />
Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen<br />
oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst<br />
in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen<br />
aus dem Bereich von bebauten oder befestigten<br />
Flächen abfließt.<br />
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in<br />
landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich<br />
Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf<br />
landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte<br />
Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt<br />
ist insbesondere das menschliche Fäkalabwasser.<br />
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Kanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle<br />
einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B.<br />
Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe<br />
Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.<br />
Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser<br />
bestimmt.<br />
Regenwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser<br />
Sammelkläranlage ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten<br />
Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer.<br />
Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle)<br />
sind<br />
bei Freispiegelkanalisation:<br />
die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Kontrollschachts.<br />
bei Druckentwässerung:<br />
die Leitungen vom Kanal bis einschließlich Pumpschacht mit<br />
Hauspumpwerk (Druckpumpe und Steuerungsanlage).<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen sind<br />
bei Freispiegelkanalisation:<br />
die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des<br />
Abwassers dienen, bis zum Kontrollschacht.<br />
bei Druckentwässerung:<br />
die Einrichtungen des Grundstücks, die der Beseitigung des<br />
Abwassers dienen, bis zum Pumpschacht mit Hauspumpwerk<br />
(Druckpumpe und Steuerungsanlage).<br />
Kontrollschacht ist ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der<br />
Anlage dient.<br />
Messschacht<br />
ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses<br />
und für die Entnahme von Abwasserproben.<br />
Abwasserbehandlungsanlage ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers<br />
zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu zählen<br />
insbesondere Kleinkläranlagen zur Reinigung häuslichen Abwassers<br />
sowie Anlagen zur (Vor-)Behandlung gewerblichen<br />
oder industriellen Abwassers.<br />
§ 4<br />
Anschluss- und Benutzungsrecht<br />
(1) 1 Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung<br />
an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird. 2 Er ist berechtigt, nach Maßgabe<br />
der §§ 14 bis 17 alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten.<br />
(2) 1 Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen<br />
Kanal erschlossen werden. 2 Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes-<br />
und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende<br />
Kanäle geändert werden. 3 Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die<br />
<strong>Gemeinde</strong>.<br />
(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,<br />
1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungsanlage<br />
übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei<br />
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dem es anfällt;<br />
2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen<br />
Aufwands nicht möglich ist.<br />
(4) Die <strong>Gemeinde</strong> kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung<br />
des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.<br />
(5) 1 Unbeschadet des Absatzes 4 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder<br />
anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. 2 Die <strong>Gemeinde</strong> kann<br />
hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Ableitung von Niederschlagswasser aus<br />
betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.<br />
§ 5<br />
Anschluss- und Benutzungszwang<br />
(1) 1 Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die öffentliche<br />
Entwässerungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang). 2 Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn<br />
der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.<br />
(2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die öffentliche<br />
Entwässerungsanlage anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.<br />
(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser<br />
anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.<br />
(4) 1 Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit<br />
zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt<br />
sein. 2 In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die <strong>Gemeinde</strong><br />
innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.<br />
(5) 1 Auf Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind, ist im Umfang<br />
des Benutzungsrechts alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten (Benutzungszwang).<br />
2 Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke.<br />
3 Sie haben auf Verlangen der <strong>Gemeinde</strong> die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.<br />
§ 6<br />
Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang<br />
(1) 1 Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil<br />
befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung<br />
der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. 2 Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe<br />
der Gründe schriftlich bei der <strong>Gemeinde</strong> einzureichen.<br />
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.<br />
§ 7<br />
Sondervereinbarungen<br />
(1) Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann<br />
die <strong>Gemeinde</strong> durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.<br />
(2) 1 Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und<br />
Gebührensatzung entsprechend. 2 Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes<br />
bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.<br />
§ 8<br />
Grundstücksanschluss<br />
(1) 1 Die Grundstücksanschlüsse werden von der <strong>Gemeinde</strong> hergestellt, angeschafft, verbessert, erneuert,<br />
verändert, beseitigt und unterhalten. 2 Die <strong>Gemeinde</strong> kann, soweit die Grundstücksanschlüsse<br />
nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungsanlage sind, auf Antrag zulassen oder von Amts<br />
wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise<br />
herstellt, anschafft, verbessert, erneuert, verändert, beseitigt und unterhält; die §§ 10 mit 12 gelten<br />
entsprechend.<br />
(2) 1 Die <strong>Gemeinde</strong> bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. 2 Sie bestimmt<br />
auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. 3 Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer<br />
werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. 4 Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch<br />
des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, so kann die <strong>Gemeinde</strong> verlangen, dass<br />
die Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt wird. 5 Unter einer nachträgli-<br />
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chen Änderung ist auch ein zusätzlicher Grundstücksanschluss zu verstehen.<br />
(3) Jeder Eigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen<br />
oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten,<br />
Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das<br />
Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für ordnungsgemäße Beseitigung<br />
des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.<br />
§ 9<br />
Grundstücksentwässerungsanlage<br />
(1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird, ist vorher<br />
vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den<br />
anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist.<br />
(2) 1 Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer Grundstückskläranlage bzw. Abwasserbehandlungsanlage<br />
zu versehen, wenn das Abwasser keiner Sammelkläranlage zugeführt wird. 2 Die<br />
Grundstückskläranlage bzw. Abwasserbehandlungsanlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück<br />
zu erstellen; sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.<br />
(3) 1 Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht vorzusehen. 2 Die <strong>Gemeinde</strong><br />
kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen<br />
ist.<br />
(4) Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle, so kann die <strong>Gemeinde</strong> vom Grundstückseigentümer<br />
den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks<br />
verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den<br />
Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich oder<br />
nicht wirtschaftlich ist.<br />
(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlussnehmer<br />
selbst zu schützen.<br />
(6) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete<br />
Unternehmer ausgeführt werden.<br />
§ 10<br />
Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage<br />
(1) 1 Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind der <strong>Gemeinde</strong><br />
folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:<br />
a) Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:1000,<br />
b) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Falle<br />
des § 9 Abs. 2 die Grundstückskläranlage bzw. Abwasserbehandlungsanlage ersichtlich sind,<br />
c) Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100,<br />
bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die<br />
maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste<br />
Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,<br />
d) wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich<br />
vom Hausabwasser abweicht, zugeführt werden, ferner Angaben über<br />
– Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser<br />
miterfasst werden soll,<br />
– Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,<br />
– die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge,<br />
– Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,<br />
– die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung,<br />
Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.<br />
2 Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss,<br />
Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen.<br />
3 Die Pläne haben den bei der <strong>Gemeinde</strong> aufliegenden Planmustern zu entsprechen. 4 Alle Unterlagen<br />
sind von den Bauherren und Planfertigern zu unterschreiben.<br />
(2) 1 Die <strong>Gemeinde</strong> prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen<br />
dieser Satzung entsprechen. 2 Ist das der Fall, so erteilt die <strong>Gemeinde</strong> schriftlich ihre Zustimmung<br />
und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. 3 Die Zustim-<br />
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mung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. 4 Andernfalls setzt die <strong>Gemeinde</strong> dem<br />
Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. 5 Die geänderten Unterlagen<br />
sind sodann erneut einzureichen.<br />
(3) 1 Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst nach schriftlicher<br />
Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong> begonnen werden. 2 Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere<br />
nach Straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung<br />
unberührt.<br />
(4) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann die <strong>Gemeinde</strong> Ausnahmen zulassen.<br />
§ 11<br />
Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage<br />
(1) 1 Die Grundstückseigentümer haben der <strong>Gemeinde</strong> den Beginn des Herstellens, des Änderns, des<br />
Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen<br />
und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. 2 Muss wegen Gefahr in Verzug mit den Arbeiten<br />
sofort begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.<br />
(2) 1 Die <strong>Gemeinde</strong> ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. 2 Alle Leitungen dürfen nur mit vorheriger<br />
Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong> verdeckt werden. 3 Andernfalls sind sie auf Anordnung der <strong>Gemeinde</strong> freizulegen.<br />
(3) Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe<br />
bereitzustellen.<br />
(4) 1 Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist durch die Grundstückseigentümer<br />
zu beseitigen. 2 Die Beseitigung der Mängel ist der <strong>Gemeinde</strong> zur Nachprüfung anzuzeigen.<br />
(5) 1 Die <strong>Gemeinde</strong> kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen nur mit ihrer Zustimmung<br />
in Betrieb genommen werden. 2 Die Zustimmung kann insbesondere davon abhängig gemacht<br />
werden, dass seitens des vom Grundstückseigentümer beauftragten Unternehmers eine Bestätigung<br />
über die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Anlagen vorgelegt wird.<br />
(6) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2 und 3 und die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage<br />
durch die <strong>Gemeinde</strong> befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer<br />
und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie<br />
Planung und Ausführung der Anlage.<br />
§ 12<br />
Überwachung<br />
(1) 1 Die <strong>Gemeinde</strong> ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben<br />
zu entnehmen und Messungen durchzuführen. 2 Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse<br />
und Messschächte, wenn die <strong>Gemeinde</strong> sie nicht selbst unterhält. 3 Zu diesem Zweck sind den Beauftragten<br />
der <strong>Gemeinde</strong>n, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert Zugang zu allen<br />
Anlageteilen zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 4 Die Grundstückseigentümer<br />
werden davon vorher möglichst verständigt; das gilt nicht für Probeentnahmen und Abwassermessungen.<br />
(2) 1 Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
in Abständen von zehn Jahren durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand,<br />
insbesondere Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen<br />
zu lassen. 2 Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung ist der<br />
<strong>Gemeinde</strong> eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmers vorzulegen. 3 Die <strong>Gemeinde</strong> kann<br />
darüber hinaus jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen<br />
in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der öffentlichen<br />
Entwässerungsanlage und Gewässerverunreinigungen ausschließt.<br />
(3) 1 Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich<br />
vom Hausabwasser abweicht, zugeführt, kann die <strong>Gemeinde</strong> den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen<br />
verlangen. 2 Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in<br />
die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt<br />
und die Ergebnisse der wasserrechtlich vorgeschriebenen Eigen- oder Selbstüberwachung der <strong>Gemeinde</strong><br />
zur Verfügung gestellt werden.<br />
(4) Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen,<br />
Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und etwaigen Vorbehandlungsanlagen<br />
unverzüglich der <strong>Gemeinde</strong> anzuzeigen.<br />
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(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch für die Benutzer der Grundstücke.<br />
(6) 1 Zur Überwachung der satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten sind die mit dem Vollzug dieser<br />
Satzung beauftragten Personen der <strong>Gemeinde</strong> berechtigt, zu angemessener Tageszeit Grundstücke,<br />
Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume zu betreten; auf Verlangen haben<br />
sie sich auszuweisen. 2 Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und<br />
sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 3 Der Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer des<br />
Grundstücks, wird nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen.<br />
§ 13<br />
Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück<br />
1 Abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an die<br />
öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist; das Gleiche gilt für Grundstückskläranlagen,<br />
sobald die Abwässer einer ausreichenden Sammelkläranlage zugeführt werden. 2 Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen<br />
sind, wenn sie den Bestimmungen der §§ 9 bis 11 nicht entsprechen,<br />
in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage<br />
anzuschließen ist.<br />
§ 14<br />
Einleiten in die Kanäle<br />
(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser<br />
eingeleitet werden.<br />
(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden kann, bestimmt die <strong>Gemeinde</strong>.<br />
§ 15<br />
Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen<br />
(1) In die öffentliche Entwässerungsanlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden,<br />
die<br />
– die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,<br />
– die öffentliche Entwässerungsanlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,<br />
– den Betrieb der Entwässerungsanlage erschweren, behindern oder beeinträchtigen,<br />
– die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren<br />
oder verhindern oder<br />
– sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.<br />
(2) 1 Dieses Verbot gilt insbesondere für<br />
1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl<br />
2. infektiöse Stoffe, Medikamente<br />
3. radioaktive Stoffe<br />
4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage<br />
oder des Gewässers führen, Lösemittel<br />
5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können<br />
6. Grund- und Quellwasser<br />
7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement,<br />
Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die<br />
erhärten<br />
8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und<br />
Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke<br />
9. Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen<br />
bzw. Abwasserbehandlungsanlagen und Abortgruben unbeschadet gemeindlicher<br />
Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme<br />
10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit<br />
oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als<br />
gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische<br />
Aromaten, Phenole.<br />
2 Ausgenommen sind<br />
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a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im<br />
Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;<br />
b) Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können<br />
und deren Einleitung die <strong>Gemeinde</strong> in die Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 zugelassen<br />
hat;<br />
c) Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet<br />
werden dürfen.<br />
11. 3 Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,<br />
– von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht<br />
den Mindestanforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,<br />
– das wärmer als + 35 °C ist,<br />
– das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,<br />
– das aufschwimmende Öle und Fette enthält,<br />
– das als Kühlwasser benutzt worden ist.<br />
12. nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwertkesseln,<br />
13. nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwertkesseln mit einer Nennwertleistung<br />
über 200 kW.<br />
(3) Die Einleitungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 10 Buchst. b werden gegenüber den einzelnen<br />
Anschlusspflichtigen oder im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt.<br />
(4) Über Absatz 3 hinaus kann die <strong>Gemeinde</strong> in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser<br />
besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig<br />
machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungsanlage oder zur Erfüllung<br />
der für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Vorschriften, insbesondere der<br />
Bedingungen und Auflagen des der <strong>Gemeinde</strong> erteilten wasserrechtlichen Bescheids erforderlich ist.<br />
(5) 1 Die <strong>Gemeinde</strong> kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung<br />
von Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage nicht nur vorübergehend nach Art oder<br />
Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage<br />
geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. 2 Die <strong>Gemeinde</strong> kann Fristen festlegen, innerhalb<br />
derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden<br />
müssen.<br />
(6) 1 Die <strong>Gemeinde</strong> kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der<br />
Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende oder den<br />
Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage erschwerende Wirkung verlieren. 2 In diesem Fall hat er<br />
der <strong>Gemeinde</strong> eine Beschreibung nebst Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen. 3 Die <strong>Gemeinde</strong><br />
kann die Einleitung der Stoffe zulassen, erforderlichenfalls nach Anhörung der für den Gewässerschutz<br />
zuständigen Sachverständigen.<br />
(6a) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten Brennwertanlagen oder aus gasbefeuerten<br />
Brennwertanlagen über 200 kW in die Entwässerungsanlage ein, ist er verpflichtet, das<br />
Kondensat zu neutralisieren und der <strong>Gemeinde</strong> über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage<br />
jährlich eine Bescheinigung des zuständigen Kaminkehrermeisters oder eines fachlich geeigneten<br />
Unternehmers vorzulegen.<br />
(7) Besondere Vereinbarungen zwischen der <strong>Gemeinde</strong> und einem Verpflichteten, die das Einleiten<br />
von Stoffen im Sinn des Absatzes 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der öffentlichen Entwässerungsanlage<br />
ermöglichen, bleiben vorbehalten.<br />
(8) Wenn Stoffe im Sinn des Absatzes 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die öffentliche<br />
Entwässerungsanlage gelangen, ist die <strong>Gemeinde</strong> sofort zu verständigen.<br />
§ 16<br />
Abscheider<br />
(1) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z. B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette mitabgeschwemmt<br />
werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten<br />
und insoweit ausschließlich diese zu benutzen.<br />
(2) 1 Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf entleert werden. 2 Die <strong>Gemeinde</strong><br />
kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen. 3 Das Abscheidegut ist<br />
schadlos zu entsorgen.<br />
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§ 17<br />
Untersuchung des Abwassers<br />
(1) 1 Die <strong>Gemeinde</strong> kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers<br />
Aufschluss verlangen. 2 Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten<br />
Abwassers geändert werden, ist der <strong>Gemeinde</strong> auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser<br />
keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.<br />
(2) 1 Die <strong>Gemeinde</strong> kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch auf Kosten des Grundstückseigentümers<br />
untersuchen lassen. 2 Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für<br />
die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde<br />
vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung<br />
ordnungsgemäß durchgeführt und der <strong>Gemeinde</strong> vorgelegt werden. 3 Die <strong>Gemeinde</strong> kann verlangen,<br />
dass die nach § 12 Abs. 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben<br />
und die Messergebnisse vorgelegt werden.<br />
(3) Die Beauftragten der <strong>Gemeinde</strong> und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen<br />
Behörden können zur Überwachung der Pflichten, die sich nach dieser Satzung und den Gesetzen<br />
ergeben, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen<br />
und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten, wenn dies zur Durchführung der in den Absätzen<br />
1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist. § 12 Abs. 6 gilt entsprechend. Nach anderen<br />
Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und Überwachungsrechte bleiben unberührt.<br />
§ 18<br />
Haftung<br />
(1) 1 Die <strong>Gemeinde</strong> haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen<br />
beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung<br />
nicht vermeiden lassen. 2 Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau<br />
hervorgerufen werden.<br />
(2) Die <strong>Gemeinde</strong> haftet für Schäden, die sich aus dem Benützen der öffentlichen Entwässerungsanlage<br />
ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die <strong>Gemeinde</strong> zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen<br />
bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />
(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen<br />
Entwässerungsanlage einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.<br />
(4) 1 Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der<br />
<strong>Gemeinde</strong> für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. 2 Dasselbe gilt für Schäden und<br />
Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des<br />
Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer<br />
herzustellen, anzuschaffen, zu verbessern, zu erneuern, zu verändern, zu beseitigen und zu unterhalten<br />
ist. 3 Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 19<br />
Grundstücksbenutzung<br />
(1) 1 Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör<br />
zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige<br />
Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche<br />
Abwasserbeseitigung erforderlich sind. 2 Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche<br />
Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen<br />
Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück<br />
genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich<br />
vorteilhaft ist. 3 Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer<br />
in unzumutbarer Weise belasten würde.<br />
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(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme<br />
seines Grundstücks zu benachrichtigen.<br />
(3) 1 Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der<br />
bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. 2 Die Kosten der Verlegung hat die <strong>Gemeinde</strong> zu<br />
tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für<br />
Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen<br />
bestimmt sind.<br />
§ 20<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich<br />
1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,<br />
2. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und 5 und § 17 Abs. 1 festgelegten Melde-,<br />
Auskunfts- oder Vorlagefristen verletzt,<br />
3. entgegen § 10 Abs. 3 vor Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong> mit der Herstellung oder Änderung der<br />
Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,<br />
4. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche Entwässerungsanlage<br />
einleitet oder einbringt.<br />
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.<br />
§ 21<br />
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong> kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen<br />
für den Einzelfall erlassen.<br />
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens<br />
gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.<br />
(1) Diese Satzung tritt am 01.12.2010 in Kraft.<br />
§ 22<br />
In-Kraft-Treten<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24.03.2004, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom<br />
29.04.2009, außer Kraft.<br />
Beschluss:<br />
Der GR stimmt dem Erlass der Änderungssatzung in der oben stehenden Fassung<br />
zu.<br />
Abstimmung: 20:0<br />
3.2. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) für die Abwasserentsorgung<br />
im Berich Bairawies, Hechenberg und Einöd<br />
Folgende Änderungssatzung liegt zur Beschlussfassung vor:<br />
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Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Dietramszell</strong><br />
(BGS/EWS)<br />
Vom 22.11.2010<br />
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Dietramszell</strong> folgende<br />
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:<br />
§ 1<br />
Beitragserhebung<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung<br />
(§ 1 EWS) einen Beitrag.<br />
§ 2<br />
Beitragstatbestand<br />
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare<br />
Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit<br />
aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn<br />
1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder<br />
2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich<br />
angeschlossen sind.<br />
§ 3<br />
Entstehen der Beitragsschuld<br />
(1) 1 Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. 2 Ändern sich die für die<br />
Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche<br />
– Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.<br />
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten<br />
dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.<br />
§ 4<br />
Beitragsschuldner<br />
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks<br />
oder Erbbauberechtigter ist.<br />
§ 5<br />
Beitragsmaßstab<br />
(1) 1 Der Beitrag wird nach der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.<br />
(2) 1 Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln.<br />
2 Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3 Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit<br />
sie ausgebaut sind; als Geschossfläche für das ausgebaute Dachgeschoss werden 60 v. H. der<br />
Dachgeschossgrundfläche angesetzt. 4 Bei nur teilweisem Ausbau erfolgt die Berechnung nur anteilmäßig.<br />
5 Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf<br />
nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen,<br />
werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die<br />
Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. 6 Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz,<br />
wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.<br />
(3) 1 Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen<br />
unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz<br />
gebracht. 2 Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche<br />
vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat,<br />
gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1. 3 Die beitragspflichtige<br />
Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 1.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke)<br />
in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche,<br />
mindestens jedoch 1.500 m², bei unbebauten Grundstücken auf 1.500 m² begrenzt.<br />
(4) 1 Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung<br />
maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.<br />
2 Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,<br />
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– im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher<br />
noch keine Beiträge geleistet wurden,<br />
– im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie<br />
im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche<br />
Grundstücksfläche,<br />
– im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn<br />
des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit<br />
entfallen.<br />
(5) 1 Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später<br />
bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den<br />
nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. 2 Dieser Betrag ist nachzuentrichten.<br />
3 Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des<br />
Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet<br />
wurde.<br />
Der Beitrag beträgt<br />
§ 6<br />
Beitragssatz<br />
pro m² Geschossfläche 22,62 Euro.<br />
§ 7<br />
Fälligkeit<br />
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.<br />
§ 7a<br />
Beitragsablösung<br />
1 Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. 2 Der Ablösungsbetrag richtet<br />
sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. 3 Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht<br />
nicht.<br />
§ 8<br />
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse<br />
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung<br />
sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 EWS ist mit Ausnahme<br />
des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse<br />
entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.<br />
(2) 1 Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. 2 Schuldner ist, wer im<br />
Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter<br />
ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 3 § 7<br />
gilt entsprechend.<br />
(3) 1 Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. 2 Der Ablösungsbetrag<br />
richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3 Ein Rechtsanspruch auf Ablösung<br />
besteht nicht.<br />
§ 9<br />
Gebührenerhebung<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren.<br />
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§ 10<br />
Einleitungsgebühr<br />
(1) 1 Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer<br />
berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt<br />
werden. 2 Die Gebühr beträgt 1,96 € pro Kubikmeter Abwasser.<br />
(2) 1 Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus<br />
der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück<br />
verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen<br />
ist.<br />
2 Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt.<br />
3 Sie sind von der <strong>Gemeinde</strong> zu schätzen, wenn<br />
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder<br />
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder<br />
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch<br />
nicht angibt.<br />
4 Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück<br />
aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner,<br />
der zum Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der<br />
tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht<br />
weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. 5 In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere<br />
Schätzungen möglich. 6 Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs<br />
zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
(3) 1 Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen.<br />
2 Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der<br />
Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu installieren hat. 3 Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung<br />
gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 15 m³/Jahr<br />
als nachgewiesen. 4 Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. 5 Der Nachweis<br />
der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse<br />
erbracht werden.<br />
(4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen<br />
a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und<br />
b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.<br />
(5) 1 Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch<br />
35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden<br />
Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. 2 In begründeten Einzelfällen sind ergänzende<br />
höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.<br />
§ 11<br />
Gebührenzuschläge<br />
Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen<br />
Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 % übersteigen, wird ein Zuschlag<br />
bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die<br />
Einleitungsgebühr erhoben.<br />
§ 12<br />
Entstehen der Gebührenschuld<br />
Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.<br />
§ 13<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des<br />
Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.<br />
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.<br />
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.<br />
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§ 14<br />
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung<br />
(1) 1 Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. 2 Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe<br />
des Gebührenbescheides fällig.<br />
(2) 1 Auf die Gebührenschuld ist zum 30. September jedes Jahres eine Vorauszahlung in Höhe der<br />
Hälfte der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. 2 Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so<br />
setzt die <strong>Gemeinde</strong> die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.<br />
§ 15<br />
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner<br />
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der <strong>Gemeinde</strong> für die Höhe der Abgabe maßgebliche<br />
Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf<br />
Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.<br />
(1) Diese Satzung tritt am 01.12.2010 in Kraft.<br />
§ 16<br />
Inkrafttreten<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24.03.2004, in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom<br />
29.04.2009, außer Kraft.<br />
Beschluss:<br />
Der GR stimmt dem Erlass der Änderungssatzung in der obenstehenden Fassung<br />
zu.<br />
Abstimmung: 19:1<br />
4. Telefonanlage im Rathaus <strong>Dietramszell</strong><br />
Auftragsvergabe<br />
Beschluss:<br />
Dieser TOP wird in den nichtöffentlichen Teil vertagt.<br />
Abstimmung: 14:6<br />
5. Kanalisation <strong>Dietramszell</strong><br />
Vergabe Betreuung und Bewirtschaftung Klärwerk <strong>Dietramszell</strong> mit gemeindlichen<br />
Pumpstationen und des gesamten Kanalnetzes<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat in der Legislaturperiode 2002/2008 hatte beschlossen, bei Ausscheiden<br />
von 2 Mitarbeitern im Bauhof (Wasserwart und Bauhofmitarbeiter) den<br />
Bauhof von 5 Mann auf 4 Mann zu verkleinern. In dieser Phase sollte getestet werden,<br />
ob die Abwicklung verschiedener Arbeiten über Fremdvergabe funktioniert und<br />
es sollte ein Kostenvergleich angestellt werden.<br />
Aufgrund der personellen Schwierigkeiten bei der Neueinstellung eines Bauhofleiters<br />
konnte anfangs kein Vergleich gezogen werden. Bei den bisher eingeholten Angeboten<br />
für Fremdvergaben ist es schwierig eine Vergleichbarkeit zwischen den Angeboten<br />
herzustellen. Es zeichnet sich deutlich ab, dass eine Vergabe der Arbeiten (wie z.<br />
B. Mulchen, Bankettsanierungen) mit deutlichen Mehrkosten und einem unverhältnismäßig<br />
hohen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden ist.<br />
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Deshalb wurde schon im Juni und Juli 2010 a) die Vergabe der Kanalisation an die<br />
Fa. Sedlmeier und b)die alternative Einstellung einer 5. Kraft im Bauhof zur Abstimmung<br />
gebracht. Diese beiden Anträge wurden abgelehnt:<br />
Zu a) mit 9:9 Stimmen<br />
Zu b) mit 7:11 Stimmen<br />
Im nächsten Jahr ist aufgrund der gesetzlichen Regelungen ein ordnungsgemäßer<br />
Betrieb unserer Kläranlage und Kanalisation nicht mehr einzuhalten. Alleine durch<br />
Urlaub, Überstundenabbau etc. ist über einem Zeitraum von 4 Monaten keinerlei Vertretung<br />
mehr gegeben.<br />
Dabei ist ein zwingend vorgeschriebener Klärwartkurs von 6 Wochen noch nicht berücksichtigt.<br />
Aufgrund der Urlaubssperre im Winter ist nächsten Sommer der Betrieb<br />
von Wasser, Kanal, Klärwerk und Bauhof ohne jetzige Weichenstellung nicht mehr<br />
möglich.<br />
Nur durch das Schaffen klarer Strukturen kann in Zukunft die Ausführung der Bauhofarbeiten<br />
wirtschaftlich, effizient, zeitnah und rechtssicher bewältigt werden. In der<br />
jetzigen Situation und aufgrund der vorliegenden Erfahrungen gibt es nun keine verantwortbare<br />
Alternative zu einer Vergabe der Klärwerks- und Kanalisationsarbeiten<br />
mehr.<br />
Mit dieser einen Fremdvergabe kaufen wir 2080 Arbeitsstunden, Tag- u. Nachtrufbereitschaft,<br />
einen ganzjährig garantierten Betriebsablauf, einen qualifizierten Ansprechpartner,<br />
Rechtssicherheit und klare Kostenübersicht für unser Klärwerk und<br />
Kanalisation ein.<br />
Aus dem GR kommen folgende Anmerkungen:<br />
GR Ailler schlägt die Einstellung eines weiteren Bauhofmitarbeiters und die Vergabe<br />
der nicht umzusetzenden Aufgaben an Subunternehmer vor, anstatt die Betreuung<br />
zu vergeben.<br />
GR Bscheider moniert, dass ohne übergeordnete Stelle, die die Arbeiten koordiniert<br />
der Ablauf im Bauhof nicht einwandfrei abzuwickeln ist. GR Bscheider kann ohne<br />
vorherige Einsicht des Vertragswerks nicht zustimmen.<br />
Bgm. Gröbmaier entgegnet, dass das detaillierte Angebot mit den einzelnen Leistungen<br />
seit Juni 2010 vorliegt.<br />
GR Fröstl, empfiehlt 2 Mann im Bauhof einzustellen, einen davon als Leitung, anstatt<br />
die Betreuung zu vergeben.<br />
GR Bachmeier sieht den Versuch, den Bauhof auf 4 Mann zu verkleinern, als gescheitert<br />
an. Er spricht sich dafür aus, dass Arbeiten fremd vergeben werden sollen<br />
und eine weitere Kraft im Bauhof eingestellt wird. Der Aufbau von Überstunden soll<br />
vermieden werden.<br />
GR Hauser moniert, dass ein Angebot bei diesem Auftragsvolumen nicht genug ist.<br />
Er spricht sich dafür aus, einen 5. Mann einzustellen, der die Ausbildung als Klärwart<br />
hat. Die Betreuung soll nicht vergeben werden.<br />
GR Kanzler spricht sich gegen eine Vergabe der Betreuung der Kanalisation aus, es<br />
wurde in der Vergangenheit in die Ausbildung des Mitarbeiters investiert. Er ist für die<br />
Einstellung einer weiteren Kraft im Bauhof. Der Überstundenabbau soll durch Kräfte<br />
einer Zeitarbeitsfirma erfolgen.<br />
Bgm. Gröbmaier entgegnet, dass vor 10 Jahren 1 Woche, Kosten ca. 500,-- € investiert<br />
wurden.<br />
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GR Eichner erkundigt sich nach den notwendigen Schulungen im nächsten Jahr.<br />
Bgm. Gröbmaier teilt mit, dass ein Mitarbeiter für 6 Wochen zur Schulung mit Praktikum<br />
gehen muss. GR Eichner spricht sich für die Vergabe der Betreuung aus.<br />
GR Poschenrieder spricht sich für die Vergabe der Betreuung aus. Die schon diskutierten<br />
möglichen Investitionsforderungen durch die betreuende Firma werden mit<br />
dem WWA abgesprochen. Die Forderungen können nicht willkürlich gestellt werden.<br />
GR Schneider fragt nach den Mehrungen im Bereich der Kanalisation in der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Dietramszell</strong>. Es soll sichergestellt sein, dass bis 2014 keine Investitionen im<br />
Bereich des Klärwerks <strong>Dietramszell</strong> erforderlich sind. Der Überstundenabbau soll<br />
zeitnah erfolgen. Eine Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass<br />
Überstunden nicht unbegrenzt aufgebaut werden können und wenn dann zeitnah<br />
wieder abgebaut werden müssen.<br />
Bgm. Gröbmaier teilt mit, dass in den letzten Jahren 13 Pumpwerke dazu gekommen<br />
sind sowie die Kanalisation der Ortsteile Baiernrain, Berg, Erlach, Linden, Lochen<br />
und Steingau mit ca. 20 km Druck- u. ca. 20 km Freispiegelleitungen. Fa. Sedlmeier<br />
kennt die Anlage und hat der Kläranlage einen guten Zustand bescheinigt. Altersbedingte<br />
Erneuerungen sind nicht auszuschließen. Bgm. Gröbmaier plädiert erneut für<br />
die Vergabe der Betreuung an die Fa. Sedlmeier.<br />
GR Schneider spricht sich für die Vergabe der Betreuung aus.<br />
GR Bauhof kann die Einwände der Vorredner nachvollziehen. In der Vergangenheit<br />
wurden die Forderungen des angestellten Klärwarts nach Investitionen oftmals zurückgestellt.<br />
Noch ist die Situation im Bereich der Abwasserentsorgung im <strong>Gemeinde</strong>gebiet<br />
gut, man sollte sich dazu durchringen die notwendigen Investitionen zu tätigen.<br />
GR Bauhof spricht sich für die Vergabe der Betreuung aus.<br />
GR Grimm spricht sich für die Vergabe der Betreuung und einer personellen Unterstützung<br />
der Bauverwaltung aus.<br />
GR Barbara Müller spricht sich ebenfalls für die Vergabe der Betreuung aus.<br />
GR Kranz spricht das Fehlen eines Bindegliedes zwischen Verwaltung und Bauhof<br />
an. Eine klare Hierarchie zwischen Verwaltung und Bauhof ist zwingend erforderlich.<br />
Diese muss nicht unbedingt vom Bauamt ausgehen. Er spricht sich gegen eine Vergabe<br />
der Betreuung aus.<br />
GR Klein spricht sich für die Vergabe der Betreuung aus.<br />
Beschluss:<br />
a)<br />
Der nichtöffentliche <strong>Gemeinde</strong>ratsbeschluss vom 29.06.2010, in dem die Vergabe<br />
der Betreuung der Kanalisation durch die Fa. Sedlmeier abgelehnt wurde, wird aufgehoben.<br />
b)<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat stimmt der Vergabe der Betreuung und Bewirtschaftung des Klärwerks<br />
<strong>Dietramszell</strong> mit den gemeindlichen Pumpstationen und der Bewirtschaftung<br />
des gesamten Kanalnetzes zum Bruttoangebotspreis in Höhe von 44.982,-- €/Jahr<br />
an die Fa. Sedlmeier, Wang/Isar zu<br />
Seite: 20/25
Abstimmung:<br />
Bgm. Gröbmaier wünscht eine namentliche Abstimmung. Im Gegenzug wird vom GR<br />
die Darstellung der Alternativvorschläge im Protokoll gefordert (siehe oben).<br />
Zu a)<br />
11 Ja Stimmen: Burger, Eichner, Grimm, Schneider, B. Müller, Prömmer, Poschenrieder,<br />
Bauhof, Klein, M. Müller, Bgm. Gröbmaier<br />
9 Nein Stimmen: Kanzler, Ailler, Bachmeier, Hauser, Häsch, Bscheider, Kranz,<br />
Rothbauer, Fröstl<br />
Der Beschluss ist somit aufgehoben.<br />
Zu b)<br />
11 Ja Stimmen: Burger, Eichner, Grimm, Schneider, B. Müller, Prömmer, Poschenrieder,<br />
Bauhof, Klein, M. Müller, Bgm. Gröbmaier<br />
9 Nein Stimmen: Kanzler, Ailler, Bachmeier, Hauser, Häsch, Bscheider, Kranz,<br />
Rothbauer, Fröstl<br />
Die Vergabe der Betreuung und Bewirtschaftung des Klärwerks <strong>Dietramszell</strong> mit den<br />
gemeindlichen Pumpstationen und des gesamten Kanalnetzes ist somit beschlossen.<br />
6. Wasserversorgung <strong>Dietramszell</strong><br />
Beschlussfassung über die Aufrechterhaltung der Eintragung in die<br />
Ämterliste 2011 der geplanten Neuverlegung der Wasserleitung im Bereich<br />
Unterleiten, Habichau, usw.<br />
Ob die Ortsteile Unterleiten, Habichau, Berger Hof und Au an die gemeindliche Wasserversorgung<br />
angeschlossen werden, wurde in einer Ortsversammlung mit den betroffenen<br />
Bürgern und Vertretern des Gesundheitsamtes, des Wasserwirtschaftsamtes<br />
Weilheim und der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Dietramszell</strong> besprochen. Eine Entscheidung hängt<br />
davon ab, ob die vielen privaten Wasserversorgungen in diesem Bereich aufrechterhalten<br />
werden können. Angesichts der erneut verschärften Auflagen u. Anforderungen.<br />
Mit den oben genannten Ämtern bietet die <strong>Gemeinde</strong> Unterstützung bei der Klärung<br />
offener Fragen. Bis Ende April 2011 muss die <strong>Gemeinde</strong> über die jeweiligen<br />
Entscheidungen unterrichtet werden, um über die Notwendigkeit eines zentralen<br />
Wasseranschlusses beraten zu können.<br />
Um bei einem Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung die rd. 10 % staatliche<br />
Förderung zu sichern ist es notwendig die Eintragung des Vorhabens, Wasserversorgung<br />
<strong>Dietramszell</strong>, BA 05, Zubringerleitung Unterleiten, Habichau u. a. in der<br />
Ämterliste 2011 aufrechtzuerhalten.<br />
Dies dient lediglich zur Sicherung der Fördermittel. Eine Verpflichtung zum Baubeginn<br />
besteht dadurch nicht.<br />
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Beschluss:<br />
Die Eintragung des Vorhabens, Wasserversorgung <strong>Dietramszell</strong>, BA 05, Zubringerleitung<br />
Unterleiten, Habichau u. a. in die Ämterliste 2011 wird aufrechterhalten.<br />
Abstimmung: 20:0<br />
7. Ablehnung der Abwasserentsorgungspflicht für Großeglsee<br />
Um die Abwasserentsorgung auf den Abwasserverein Großeglsee e. V. zu „übertragen<br />
ist es erforderlich die Abwasserentsorgung für diesen Ortsteil abzulehnen. Vergleichbar<br />
mit der Vorgehensweise beim Ortsteil Peretshofen.<br />
Beschluss:<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Dietramszell</strong> lehnt aus folgenden Gründen gemäß § 41 b WAS die<br />
Übernahme des Abwassers für den Ortsteil Großeglsee ab:<br />
1. Das Abwasser kann den Anforderungen entsprechend durch den Abwasserverein<br />
Großeglsee e. V. (in Gründung) gleichwertig behandelt werden.<br />
2. Die gesonderte Behandlung des Abwassers beeinträchtigt aufgrund der Siedlungsstruktur<br />
nicht das Wohl der Allgemeinheit.<br />
3. Die Übernahme des Abwassers durch die <strong>Gemeinde</strong> wäre nur mit unverhältnismäßig<br />
hohem Aufwand möglich.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat stimmt der Ablehnung zur Übernahme des Abwassers für<br />
den Ortsteil Großeglsee aus oben genannten Gründen zu.<br />
Abstimmung: 20:0<br />
8. Photovoltaikanlage auf dem Dach des Schulhauses Bauteil C<br />
Vermietung an die Energiewende Oberland GmbH<br />
Der <strong>Gemeinde</strong> liegt ein Angebot auf Anmietung der Dachflächen durch die Energiewende<br />
Oberland GmbH vor.<br />
Beschluss:<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat stimmt der Vermietung der<br />
Dachflächen an die Energiewende Oberland<br />
GmbH, zu den Konditionen aus dem vorliegenden<br />
Mietvertragsentwurf (Vergütung bei Realisierung in 2010<br />
250,-- €/Jahr, Realisierung in 2011, 220,-- €/Jahr, die<br />
Kosten zur Dachverstärkung werden von der<br />
Energiewende Oberland GmbH übernommen) zu<br />
Abstimmung: 6:14 (die Vermietung der Dachflächen ist somit abgelehnt.)<br />
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9. Informationen aus dem Rathaus<br />
9.1. Info zur geplanten Einstellung einer qualifizierten Fachkraft zur ordnungsgemäßen<br />
und fristgerechten Beitragserhebung und Einholung<br />
der Außenstände<br />
In der Genehmigung zum Haushalt 2010 ist die Wichtigkeit der zeitnahen Beitragserhebung<br />
herausgestellt. Auf die Vorhaltung des entsprechenden Personals wird in der<br />
Stellungnahme des LRA Bad Tölz-Wolfratshausen extra hingewiesen:<br />
„Die <strong>Gemeinde</strong> zeigte damit, dass Sie sich intensiv mit der Haushaltskonsolidierung<br />
im Rahmen ihrer Möglichkeiten auseinandersetzt. Gebührenanpassungen werden<br />
zur Zeit durchgeführt. Die Abrechnung und Erhebung von Beiträgen soll zeitnah geschehen,<br />
damit die Einnahmesituation verbessert wird. Um dies beitragsrechtlich korrekt<br />
abwickeln zu können, sollte entsprechend Personal zur Verfügung stehen. Hier<br />
darf aus unserer Sicht nicht an der falschen Stelle gespart werden.“<br />
Bei der Einstellung ist anfangs die Priorität auf die Beitragserhebung zu setzen. So<br />
bald als möglich soll die Ausgliederung der Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen<br />
vorangetrieben werden, um die für die Bürger wichtige Kostenklarheit<br />
und Transparenz herstellen zu können.<br />
10. Erhebung von Büchereigebühren<br />
In der Haushaltsklausur wurde bereits die Einführung von Büchereigebühren diskutiert.<br />
In der FA-Sitzung am 21.06.2010 hat der Finanzausschuss folgenden Empfehlungsbeschluss<br />
gefasst:<br />
-Erhebung von Büchereigebühren<br />
Aufgrund der finanziellen Situation der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Dietramszell</strong>, im Rahmen der Konsolidierung<br />
wird die Erhebung von Büchereigebühren diskutiert.<br />
Der Finanzausschuss empfiehlt, Gebühren in Höhe von 10,-- € pro Person und Jahr<br />
zu erheben. Um kinderreiche Familien nicht übergebühr zu belasten wird für Familien<br />
eine Gebühr von 20,-- € pro Jahr erhoben. Abstimmung: 4:1<br />
Im Vorfeld zur heutigen GR-Sitzung ist ein Brief vom Elternbeirat bei der <strong>Gemeinde</strong><br />
eingegangen. In diesem Brief spricht sich der Elternbeirat gegen eine Gebühr für<br />
Schüler unter anderem mit der Begründung aus, dass die finanzielle Belastung für<br />
sozial schwächere Familien nicht tragbar ist und dadurch Schüler ausgeschlossen<br />
werden.<br />
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Beschluss:<br />
Der GR stimmt der Erhebung von Büchereigebühren in der Höhe von 10,-- €<br />
pro Nutzer/Jahr und in der Höhe von 20,-- € pro Familie/Jahr zu. Eltern denen eine<br />
Bezahlung dieser Gebühr nicht möglich ist, können bei der <strong>Gemeinde</strong> einen Antrag<br />
auf Übernahme dieser Gebühr stellen.<br />
Abstimmung: 17:3<br />
11. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der <strong>Gemeinde</strong>n<br />
Hauptbetriebsplan für die Durchführung von geophysikalischen Untersuchungsarbeiten<br />
(3D Seismik) in den Erlaubnisfeldern Hartpenning<br />
und Otterfing<br />
Aufgrund der geplanten Nutzung von Geothermie in Holzkirchen sind zur Untersuchung<br />
des tieferen Untergrundes geophysikalische Untersuchungen erforderlich. Die<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Dietramszell</strong> ist in den Bereichen um Steingau, Erlach, Jasberg und Thalham<br />
von den Untersuchungen betroffen.<br />
Beschluss:<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Dietramszell</strong> gibt folgende Stellungnahme ab:<br />
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken seitens der <strong>Gemeinde</strong>.<br />
Allerdings wird auf die Problematik der überlangen Fahrzeuge mit<br />
schwerer Beladung hingewiesen. Diesbezüglich kann die<br />
<strong>Gemeinde</strong> nur zustimmen, wenn sichergestellt ist, dass<br />
gemeindliche Straßen und Wege die durch die Maßnahme<br />
beschädigt werden, nach Beendigung der Maßnahme wieder in<br />
einen ordnungsgemäßen Zustand hergestellt werden.<br />
Abstimmung: 20:0<br />
12. Niederlegung des Mandats als <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglied von Herrn Ernst<br />
Ausfelder<br />
Zustimmung zur Mandatsniederlegung<br />
Der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Dietramszell</strong> liegt ein Schreiben von Herrn Ausfelder vor, dass er aus<br />
gesundheitlichen Gründen sein Mandat als <strong>Gemeinde</strong>rat niederlegt.<br />
Beschluss:<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Dietramszell</strong> sieht bzw. erkennt die von Herrn Ausfelder genannten<br />
Gründe zur Niederlegung des <strong>Gemeinde</strong>ratsmandats als wichtige Gründe im Sinne<br />
des Art. 19 Abs. 2 Satz 1 GO an und stimmt der Mandatsniederlegung mit sofortiger<br />
Wirkung zu.<br />
Abstimmung: 20:0<br />
Bgm. Gröbmaier dankt Herrn Ausfelder für seine bisherige Arbeit und wünscht im<br />
Namen der <strong>Gemeinde</strong> alles Gute und vor allem einen baldigen Heilungserfolg.<br />
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13. Sonstiges<br />
-Heizung im Kindergarten in der Isarstraße in Ascholding<br />
Bgm. Gröbmaier teilt mit, dass die Heizung im Kindergarten aufgrund eines Lecks im<br />
Heizkessel heute ausgefallen ist. Der Einbau eines neuen Kessels würde auf ca.<br />
8.000,-- € kommen, dazu liegt ein Angebot vor. Eine weitere Untersuchung zur günstigsten<br />
Lösung wurde bereits eingeleitet. Bei Herrn Rieger wurde die Möglichkeit zu<br />
einem Wärmeanschluss durch seine Biogasanlage angefragt. Grundsätzlich besteht<br />
dies Möglichkeit, wäre jedoch nicht kurzfristig umzusetzen.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt, dass die Verwaltung Ausführung einer vorübergehenden<br />
Lösung ermächtigt wird. Über eine dauerhafte Lösung wird gesondert beraten.<br />
Abstimmung: 20:0<br />
Leni Gröbmaier Friedrich Schinko<br />
Erste Bürgermeisterin Schriftführer<br />
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