Schriftlicher_Teil - Gemeinde Haßloch
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Haßloch</strong> Bebauungsplan Nr. 94 „Herrenweg“ mit örtlichen Bauvorschriften<br />
mit den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zur Bepflanzung wird insbesondere entlang<br />
der umgebenden Straßen für eine angemessene Eingrünung des Areals gesorgt.<br />
10.4 Einfriedungen<br />
Zum ersten sind im Interesse eines geordneten Erscheinungsbildes der Einzelhandelsmärkte<br />
und des Straßenbilds entlang der Pfaffengasse und des Herrenwegs Einfriedungen mit einer<br />
Mindesthöhe von 0.50 m und einer maximalen Höhe von 1.00 m auf den Grundstücksgrenzen<br />
herzustellen.<br />
Zum zweiten sind die o.g. Einfriedungen erforderlich um Konfliktsituationen zwischen dem ruhenden<br />
und dem fließenden Verkehr zu vermeiden. Nur durch lichtundurchlässige Einfriedungen<br />
in der festgesetzten Art und Weise kann verhindert werden, dass durch das Scheinwerferlicht<br />
parkender Kfz entlang der Grundstücksgrenze des Penny-Markts und des Drogreiemarkts,<br />
der fließende Verkehr der Pfaffengasse/ des Herrenwegs/ des angrenzenden Kreisels<br />
durch Blendwirkungen negativ beeinträchtigt wird.<br />
Eine Realisierung als mit dichten Sträuchern hinterpflanzter Stabgitterzaun oder als Gabionenwand<br />
wird empfohlen.<br />
Auch im übrigen Plangebiet sind sonstige Einfriedungen zur Sicherung geordneter Verhältnisse<br />
regelungsbedürftig. Die Einfriedungen sind Bestandteil der Grünkonzeption. Maschendrahtzäune<br />
sind deshalb durch dahinter anzupflanzende „lebende Zäune“ in Form von Hecken,<br />
Strauchreihen o.ä. oder durch Kletterpflanzen dauerhaft zu begrünen, während Einfriedungen<br />
aus Aluminiumblech, Kunststoffglas, sonstigen Kunststoffen oder ähnlichen Materialien unzulässig<br />
sind.<br />
10.5 Werbeanlagen<br />
Werbeanlagen können die Außenwirkung des Gebietes und das Straßenbild prägen und sind<br />
insofern aus gestalterischen Gründen und auch aus Rücksicht auf die umgebend vorhandenen<br />
Nutzungen hinsichtlich Größe und Art der Werbeanlage regelungsbedürftig. Die örtlichen Bauvorschriften<br />
gewährleisten ausreichenden Spielraum für eine individuelle Umsetzung, sichern<br />
aber auch den erwünschten gestalterischen Maßstab für das Baugebiet und die verträgliche<br />
Einbindung in die bauliche Umgebung. Bewegliche Werbeanlagen und Werbeanlagen mit bewegtem<br />
wechselndem oder laufendem Licht können sich insbesondere auf die benachbarte<br />
Wohnnutzung besonders störend auswirken und sind deshalb unzulässig.<br />
10.6 Festsetzungen zum Umgang mit Niederschlagswasser<br />
Eine Notentlastung des Systems wird als überstaubedingt aktivierbare rohrleitungsgeführte Ableitung<br />
in den Zwerchgraben (2 x DN300) hergestellt. Aktiviert wird diese Entlastung nur bei<br />
Ereignissen mit einer geringeren Eintrittswahrscheinlichkeit als 5 Jahre.<br />
Zur Reduzierung der Abflüsse von den Dachflächen der Marktgebäude ist es möglich, diese<br />
Flächen als Gründächer mit Retentionswirkung auszuführen. Je nach System ist dabei ein ereignisbezogenes<br />
Rückhaltevolumen von bis zu 30 l/m² einrichtbar. Die Bemessungsansätze<br />
wurden im gegebenen Fall jedoch ohne Gründach errechnet.<br />
Die für die Versickerung vorzuhaltenden Flächen sollten während der Bauphase nicht durch<br />
überfahrende Baufahrzeuge verdichtet werden. Ebenso sollen diese Bereiche nicht durch die<br />
Rückenstützen der Bordanlagen eingeschränkt werden. Es ist vorzusehen, diesen Bereich<br />
nachzuarbeiten und dabei das anstehende Bodenmaterial aufzulockern und gleichzeitig Grobkies/<br />
Grobschotter zur Auflockerung einzuarbeiten.<br />
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