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Schriftlicher_Teil - Gemeinde Haßloch

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Haßloch</strong> Bebauungsplan Nr. 94 „Herrenweg“ mit örtlichen Bauvorschriften<br />

6.3 Pflanzenqualität/fachgerechte Pflanzung<br />

• Die anzupflanzenden Bäume und Sträucher müssen den Gütebestimmungen für<br />

Baumschulpflanzen der Forschungsgesellschaft Landentwicklung-Landschaftsbau<br />

e.V. (FLL) entsprechen. Die Qualität der Bäume (Hochstamm) muss mindestens einen<br />

Stammumfang (StU) von 16-18 cm (gemessen in 1 m Stammhöhe) entsprechen, die<br />

Bäume müssen 3 x verpflanzt (3xv) und mit Ballen (mB) versehen sein.<br />

• Sträucher müssen 2-3 x verpflanzt sein und eine Höhe von 100-150 cm aufweisen. Alle<br />

Bepflanzungen müssen gemäß DIN 18916 und 18917 fachgerecht ausgeführt werden.<br />

Die Pflanzflächen sind gemäß DIN 18919 zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.<br />

Im Falle des Abgangs von Bäumen und Sträuchern sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen.<br />

7 Schutz, Pflege, Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9(1) Nr. 20 BauGB)<br />

• Abbruchmaßnahmen und das Fällen von Bäumen sind nur außerhalb der Vogelbrutsaison<br />

(März-August) zulässig. Können die Zeiten nicht eingehalten werden muss unmittelbar<br />

vorher nach brütenden Vögeln gesucht und gegebenenfalls der Eingriff verschoben<br />

werden bis die Brut beendet ist.<br />

• Die Grünflächen sind für den verzögerten Abfluss und die Versickerung zu verwenden.<br />

Baumaßnahmen sind im Bereich der Grünflächen derart auszuführen, dass Verdichtungen<br />

des gewachsenen Untergrundes vermieden werden.<br />

8 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des<br />

BImSchG sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen zu treffenden baulichen und<br />

sonstigen Vorkehrungen (§ 9(1) Nr. 24 BauGB)<br />

• Die Anlieferungsbereiche der in den <strong>Teil</strong>bereichen SO1 und SO2 zulässigen Einzelhandelsbetriebe<br />

sind durch die im zeichnerischen <strong>Teil</strong> mit LSW 1 bzw. LSW 2 festgesetzten<br />

Lärmschutzwände abzuschirmen. Im <strong>Teil</strong>bereich SO1 hat die Höhe der Lärmschutzwand<br />

an der Verladerampe mind. 4.00 m über Oberkante Rohfußboden (EFH)<br />

des zugehörigen Marktes zu betragen, im Bereich der Lkw-Zu- und Ausfahrtsrampe<br />

mind. 4.50 m. Im <strong>Teil</strong>bereich SO2 hat die Höhe der Lärmschutzwand an der Verladerampe<br />

mind. 4.00 m über Oberkante Rohfußboden (EFH) des zugehörigen Marktes zu<br />

betragen, im Bereich der Lkw-Zu- und Ausfahrtsrampe mind. 3.00 m bzw. 3,50 m.<br />

• Der Anlieferungsbereich des im <strong>Teil</strong>bereich SO3 zulässigen Einzelhandelsbetriebes ist<br />

im Bereich der Verladerampe vom Verladezugang des Gebäudes in Richtung der Lkw-<br />

Zu- und Ausfahrtsrampe mit einer Überdachung von mind. +1.75 m Länge über die<br />

Rampenvorderkante hinaus und entsprechender, als LSW 3 festgesetzter Seitenwand<br />

abzuschirmen.<br />

• Technische Schallquellen außerhalb von Gebäuden sind in den <strong>Teil</strong>bereichen SO1<br />

und SO2 nur mit einer maximalen Schallabstrahlung von LW = 66 dB(A) sowie im<br />

<strong>Teil</strong>bereich SO3 mit maximal LW = 70 dB(A) zulässig.<br />

• In allen <strong>Teil</strong>bereichen (SO1, SO2 und SO3) ist die Anlieferung von Waren nur im Tagzeitraum<br />

(zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr) zulässig. Im Zeitraum zwischen 6.00 Uhr<br />

und 7.00 Uhr ist je <strong>Teil</strong>bereich nur ein Ladevorgang zulässig.<br />

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