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Zuführung Vwhh an den Vmhh<br />

Gem. § 22 GemHVO muss die Zuführung zum VmHH mindestens so groß sein, dass<br />

damit die Kreditbeschaffungkosten und die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt<br />

werden können. Die Tilgungshilfen der Eigenbetriebe sind dabei nicht zu berücksichtigen.<br />

Kreditbeschaffungskosten werden nicht veranschlagt.<br />

Ermittlung der Pflichtzuführung:<br />

Tilgungen laut Vermögenshaushalt (91<strong>00</strong>.9760, 91<strong>00</strong>.9770) 505.<strong>00</strong>0,<strong>00</strong> €<br />

./. Tilgungsleistung Abwasserwerk (7<strong>00</strong>0.3250) 86.<strong>00</strong>0,<strong>00</strong> €<br />

./. Tilgungsleistung Friedhofsbetrieb (75<strong>00</strong>.3250) 1.5<strong>00</strong>,<strong>00</strong> €<br />

./. Tilgungsleistung Freizeitbetrieb für MZH (76<strong>00</strong>.3250) 6.5<strong>00</strong>,<strong>00</strong> €<br />

411.<strong>00</strong>0,<strong>00</strong> €

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