28.04.2013 Aufrufe

Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei ...

Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei ...

Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

PMMA-Dicken und mit Belichtungsautomatik, wo<strong>bei</strong> die in <strong>der</strong> Tabelle 3.1.3.3.A aufgeführten<br />

Werte <strong>der</strong> DPD nicht überschritten werden dürfen.<br />

(Hinweis: Diese Regelung für die jährliche Konstanzprüfung gilt <strong>der</strong>zeit nur <strong>bei</strong> zugelassenen<br />

Röntgenreihenuntersuchungen (Screening).)<br />

Weitere Konstanzprüfung: Bei Mammographieeinrichtungen mit digitalen Bildempfängern, die in<br />

<strong>der</strong> Heilkunde (kurativ) eingesetzt werden, ist die Prüfung <strong>der</strong> mittleren Parenchymdosis DPD und<br />

des Kontrastauflösungsvermögens entsprechend Abschnitt 3.1.3.3 in maximalen Zeitabständen von<br />

30 Monaten <strong>zur</strong> jeweils letzten Prüfung vorzunehmen. Diese Prüfung darf auch von einem gemäß<br />

Punkt I des Rundschreibens vom 27. Februar 2008, Az. RS II 3 – 11602/6, qualifizierten, behördlich<br />

bestimmten Sachverständigen nach § 4a Röntgenverordnung durchgeführt werden. Sofern<br />

diese Prüfung nicht von einem behördlich bestimmten Sachverständigen nach § 4a Röntgenverordnung<br />

durchgeführt wurde, ist sie im Rahmen <strong>der</strong> Sachverständigenprüfung nach § 18 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 5 Röntgenverordnung entsprechend <strong>der</strong> Abnahmeprüfung zu kontrollieren, vgl. Punkt<br />

IV des Rundschreibens vom 27. Februar 2008, Az. RS II 3 – 11602/6.<br />

Der in <strong>der</strong> PAS 1054 angegebene Grenzwert <strong>der</strong> Einfalldosis von 10 mGy entfällt für die Abnahme-<br />

und Konstanzprüfung.<br />

Für Mammographieeinrichtungen mit digitalen Bildempfängern, <strong>der</strong>en Abnahmeprüfung o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Abnahmeprüfung entsprechende ergänzende Prüfung nach Abschnitt 3.1.3.3 dieser <strong>Richtlinie</strong> in<br />

<strong>der</strong> Fassung vom 20. November 2003, geän<strong>der</strong>t durch Rundschreiben des BMU vom 28. April<br />

2004 (GMBl S. 731) durchgeführt worden ist, umfasst die Konstanzprüfung folgende Prüfpositionen<br />

3 :<br />

a) Sicht- und Funktionsprüfung (nach DIN 6868-7),<br />

b) Dosis (nach DIN 6868-7),<br />

c) Dosisindikator (sinngemäß nach DIN 6868-13),<br />

d) optische Dichte (nach DIN 6868-7) bzw. Leuchtdichte (nach Herstellerangabe),<br />

e) Ortsauflösung (Geometrie und Anfor<strong>der</strong>ungen wie in Abschnitt 3.1.3.3 Abnahmeprüfung),<br />

f) Kontrastauflösung (mit Strukturplatte nach DIN V 6868-152),<br />

g) Artefakte (nach DIN 6868-7),<br />

h) Nutzstrahlenfeld (nach DIN 6868-7).<br />

Zusätzlich ist eine Konstanzprüfung des Bilddokumentationssystems nach DIN V 6868-12 o<strong>der</strong><br />

die Konstanzprüfung des Bildwie<strong>der</strong>gabegerätes nach Tabelle 3.2.14 durchzuführen.<br />

Hinweis: Protokolle <strong>der</strong> Konstanzprüfung können einer ZVEI-Veröffentlichung entnommen werden.<br />

3 Die DIN 6868-7 gilt zwar für Mammographiegeräte mit analogem Bildempfänger, kann aber für die nachfolgend<br />

aufgeführten Prüfpositionen sinngemäß ebenfalls angewendet werden.<br />

31

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!