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Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei ...

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3.2.17 Artefakte<br />

Drei Jahre nach <strong>der</strong> erstmaligen Inbetriebnahme von Film-Folien-Systemen und Speicherfolien ist<br />

jährlich eine Prüfung auf Artefaktfreiheit durchzuführen.<br />

3.2.18 Übergangsregelung <strong>zur</strong> Einführung <strong>der</strong> DIN 6868-4 (2007-10)<br />

- Für alle analogen BV-TV-Durchleuchtungsgeräte, sowie diejenigen digitalen BV-TV-<br />

Durchleuchtungsgeräte, die vor dem 1. Oktober 2007 in Betrieb genommen worden sind, darf<br />

<strong>der</strong> alte Prüfkörper weiterbenutzt werden.<br />

- Für alle digitalen BV-TV-Durchleuchtungsgeräte, die nach dem 1. Oktober 2007 in Betrieb<br />

genommen werden, muss spätestens ab 1. Juli 2008 <strong>der</strong> neue Prüfkörper genutzt werden.<br />

- Für Durchleuchtungsgeräte auf Flachdetektor-Basis ist unabhängig vom Zeitpunkt <strong>der</strong> Erstinbetriebnahme<br />

die DIN 6868-4 (2007-10) anzuwenden. Der neue Prüfkörper muss ab dem 1. Juli<br />

2008 genutzt werden.<br />

Bei Umstellung auf den neuen Prüfkörper <strong>der</strong> DIN 6868-4 (2007-10) müssen die Bezugswerte für<br />

die Konstanzprüfung neu festgelegt werden.<br />

4. Hinweise <strong>zur</strong> <strong>Durchführung</strong> von Abnahmeprüfungen an Diagnostikeinrichtungen<br />

4.1 Allgemeine Hinweise zum Prüfumfang<br />

Die Festlegung des Prüfumfanges orientiert sich an dem tatsächlichen, vom Strahlenschutzverantwortlichen<br />

angegebenen Anwendungsspektrum <strong>der</strong> Diagnostikeinrichtung einschließlich Anwendungsgeräte,<br />

Zusatzgeräte und Zubehör, <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Software sowie Vorrichtungen <strong>zur</strong> medizinischen<br />

Befundung. Da<strong>bei</strong> können neben den Angaben des Strahlenschutzverantwortlichen<br />

auch zum Beispiel die Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V <strong>zur</strong> <strong>Durchführung</strong><br />

von Untersuchungen in <strong>der</strong> diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie<br />

vom 10. Februar 1993 und die Leitlinien <strong>der</strong> Bundesärztekammer als Hinweise herangezogen<br />

werden.<br />

Bei <strong>der</strong> Festlegung des Prüfumfangs sollte das Anwendungsspektrum <strong>der</strong> Diagnostikeinrichtung<br />

jedoch nicht so stark begrenzt werden, dass schon <strong>bei</strong> kleinen Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Betriebsweise eine<br />

erneute Abnahmeprüfung erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Die <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Abnahmeprüfung angewandten Messmethoden und -strategien sollten möglichst zeitökonomisch<br />

sein. Insbeson<strong>der</strong>e sollten<br />

- Prüfpositionen, die denselben o<strong>der</strong> einen ähnlichen Messaufbau benötigen, kombiniert<br />

werden,<br />

- Messungen, die <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Reparatur und Optimierung angefallen sind, für die Abnahmeprüfung<br />

übernommen werden und<br />

- <strong>bei</strong> standardisierten Aufnahmeplätzen (z. B. Thorax-, HNO- o<strong>der</strong> Schädelgeräten) die<br />

Messungen auf die festgelegten Standardeinstellungen beschränkt werden.<br />

Instandsetzungs- und Einstellar<strong>bei</strong>ten sowie die Einweisung in die Konstanzprüfung sind nicht<br />

Gegenstand <strong>der</strong> Abnahmeprüfung.<br />

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