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Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei ...

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Die Abnahmeprüfung einer Therapieeinrichtung soll sicherstellen, dass die Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel<br />

des Strahlers und die Röhrenspannung den Qualitätsmerkmalen des Herstellers<br />

genügen.<br />

Nach je<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung einer<br />

a) Diagnostikeinrichtung o<strong>der</strong> ihres Betriebes, welche die Bildqualität o<strong>der</strong> die Höhe <strong>der</strong><br />

Strahlenexposition nachteilig beeinflussen kann o<strong>der</strong><br />

b) Therapieeinrichtung o<strong>der</strong> ihres Betriebes, welche die Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel<br />

des Strahlers beeinflussen kann,<br />

hat <strong>der</strong> Strahlenschutzverantwortliche vor <strong>der</strong> nächsten Anwendung von Röntgenstrahlung am<br />

Menschen mit <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Röntgeneinrichtung für eine erneute Abnahmeprüfung durch den<br />

Hersteller o<strong>der</strong> Lieferanten zu sorgen. Diese Abnahmeprüfung beschränkt sich auf die tatsächlichen<br />

Auswirkungen <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung (Teilabnahmenprüfung). Ob eine solche Än<strong>der</strong>ung vorliegt,<br />

muss in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden.<br />

Än<strong>der</strong>ungen an Diagnostikeinrichtungen mit nachteiligen Auswirkungen auf die Bildqualität o<strong>der</strong><br />

die Höhe <strong>der</strong> Strahlenexposition und Än<strong>der</strong>ungen an Therapieeinrichtungen mit Einfluss auf die<br />

Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel des Strahlers o<strong>der</strong> auf die Röhrenspannung sind immer auch<br />

wesentliche Än<strong>der</strong>ungen des Betriebes im Sinne des § 3 Abs. 1 RöV, <strong>bei</strong> genehmigungsbedürftigem<br />

Betrieb, o<strong>der</strong> des § 4 Abs. 5 RöV, <strong>bei</strong> anzeigebedürftigem Betrieb <strong>der</strong> Röntgeneinrichtung.<br />

Eine Än<strong>der</strong>ung nach § 3 Abs. 1 RöV ist ihrerseits genehmigungsbedürftig, nach § 4 Abs. 5 anzeigebedürftig.<br />

Neben den o. g. Än<strong>der</strong>ungen gibt es noch weitere wesentliche und damit nach Röntgenverordnung<br />

genehmigungs- o<strong>der</strong> anzeigebedürftige Än<strong>der</strong>ungen, die aber keine erneute Abnahmeprüfung<br />

erfor<strong>der</strong>n, <strong>bei</strong>spielsweise bauliche Än<strong>der</strong>ungen.<br />

Sofern die Abnahmeprüfung nach einer Än<strong>der</strong>ung durch den Hersteller o<strong>der</strong> ursprünglichen Lieferanten<br />

nicht mehr möglich ist, muss <strong>der</strong> Strahlenschutzverantwortliche dafür sorgen, dass sie durch<br />

ein Unternehmen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RöV durchgeführt wird, das geschäftsmäßig<br />

Diagnostik- bzw. Therapieeinrichtungen prüft, erprobt, wartet o<strong>der</strong> instand setzt.<br />

Bei je<strong>der</strong> Abnahmeprüfung sind die Bezugswerte für die Konstanzprüfung zu bestimmen. Dies hat<br />

<strong>bei</strong> Abnahmeprüfungen vor <strong>der</strong> ersten Inbetriebnahme o<strong>der</strong> nach wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen von<br />

Diagnostikeinrichtungen mit den Prüfmitteln zu erfolgen, mit denen auch die Konstanzprüfung<br />

durchgeführt wird.<br />

Das Ergebnis je<strong>der</strong> Abnahmeprüfung ist unverzüglich aufzuzeichnen. Zu den Aufzeichnungen <strong>bei</strong><br />

Diagnostikeinrichtungen gehören auch die Röntgenaufnahmen <strong>der</strong> Prüfkörper.<br />

Der Strahlenschutzverantwortliche hat die Aufzeichnungen grundsätzlich für die Dauer des Betriebes<br />

<strong>der</strong> Röntgeneinrichtung aufzubewahren. Erfolgt zwischenzeitlich nach einer wesentlichen Än<strong>der</strong>ung<br />

eine erneute vollständige Abnahmeprüfung, können die Aufzeichnungen <strong>der</strong> vorangegangenen<br />

Abnahmeprüfung frühestens zwei Jahre nach <strong>der</strong> erneuten Abnahmeprüfung vernichtet werden.<br />

Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den o. g. Aufbewahrungsfristen festlegen.<br />

Eine Abnahmeprüfung ersetzt nicht eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 RöV o<strong>der</strong> eine Anzeige<br />

nach § 4 Abs. 1 o<strong>der</strong> 5 RöV.<br />

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