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Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei ...

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1. Vorbemerkungen<br />

1.1 Zielstellung und Anwendungsbereich<br />

Ziel dieser <strong>Richtlinie</strong> ist es, eine bundeseinheitliche <strong>Durchführung</strong> und Bewertung <strong>der</strong> Abnahmeprüfungen<br />

und Konstanzprüfungen von Röntgeneinrichtungen <strong>zur</strong> Anwendung von Röntgenstrahlung<br />

<strong>zur</strong> Untersuchung von Menschen (Diagnostikeinrichtungen) und <strong>zur</strong> Behandlung von Menschen<br />

(Therapieeinrichtungen) nach den §§ 16 und 17 <strong>der</strong> Röntgenverordnung (RöV) vom<br />

8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I<br />

S. 604) sicherzustellen. Hierzu enthält die <strong>Richtlinie</strong> Prüfparameter mit Bedeutung für den Strahlenschutz<br />

des Patienten, Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>zur</strong> <strong>Durchführung</strong> <strong>der</strong> Prüfungen sowie Sollwerte und<br />

zulässige Abweichungen („QS-Anfor<strong>der</strong>ungen“) von diesen Werten. Insoweit ergänzt diese <strong>Richtlinie</strong><br />

deutsche Normen, vor allem aber europäische Normen (DIN-EN), die deutsche Normen in<br />

zunehmendem Maße ersetzen, aber in <strong>der</strong> Regel keine konkreten Sollwerte für Prüfparameter enthalten.<br />

Abnahme- und Konstanzprüfungen <strong>zur</strong> <strong>Qualitätssicherung</strong>, im Folgenden Qualitätsprüfungen genannt,<br />

tragen dazu <strong>bei</strong>, die einwandfreie technische Funktion <strong>der</strong> oben genannten Röntgeneinrichtungen<br />

zu gewährleisten.<br />

Diese <strong>Richtlinie</strong> ist für Qualitätsprüfungen an Diagnostikeinrichtungen mit analogen und digitalen<br />

Bildempfängern (Detektorsysteme), einschließlich solcher Einrichtungen für die Teleradiologie<br />

nach § 3 Abs. 4 RöV, <strong>der</strong> Filmverar<strong>bei</strong>tung und an Therapieeinrichtungen anzuwenden. Im Anwendungsbereich<br />

dieser <strong>Richtlinie</strong> schließt <strong>der</strong> Begriff Röntgendiagnostik die interventionelle Radiologie<br />

mit ein.<br />

Die Qualitätsprüfungen an Diagnostikeinrichtungen erstrecken sich nur auf solche Eigenschaften<br />

<strong>der</strong> Röntgeneinrichtung einschließlich des Abbildungssystems (z. B. Bildverstärker, Filmverar<strong>bei</strong>tung,<br />

Bildverar<strong>bei</strong>tung, Filmbetrachtungsgeräte, Bildwie<strong>der</strong>gabegeräte, Bilddokumentationssysteme),<br />

die <strong>bei</strong> dem vorgesehenen Betrieb insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich des Strahlenschutzes des Patienten<br />

und <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Bildqualität von Bedeutung sind.<br />

Nicht Gegenstand dieser <strong>Richtlinie</strong> sind<br />

- die Einweisung <strong>der</strong> an <strong>der</strong> Röntgeneinrichtung beschäftigten Personen über die sachgerechte<br />

Handhabung <strong>der</strong> Einrichtung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RöV, die gewöhnlich<br />

durch den Hersteller o<strong>der</strong> Lieferanten erfolgt und gemäß Röntgenverordnung nicht<br />

Teil <strong>der</strong> Abnahmeprüfung ist, und<br />

- die Kenntnisse und die Fachkunde im Strahlenschutz als Voraussetzungen <strong>zur</strong> Anwendung<br />

von Röntgenstrahlung.<br />

1.2 Grundsätzliche Anmerkungen<br />

Die Anwendung dieser <strong>Richtlinie</strong> setzt voraus, dass<br />

a) <strong>bei</strong> den Qualitätsprüfungen die allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong> Messtechnik unter Berücksichtigung<br />

des Standes <strong>der</strong> Technik anzuwenden sind, die <strong>bei</strong>spielsweise in DIN-<br />

Normen festgelegt sind,<br />

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