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Niederschrift über die Sitzung - Markt Marktl

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Name der<br />

abgegebenen<br />

Behörde<br />

<strong>Niederschrift</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Sitzung</strong> Nr. 12/2012<br />

des <strong>Markt</strong>gemeinderates <strong>Markt</strong>l am 04.12.2012 – öffentlich - Seite 85<br />

Kurze Schilderung der Bedenken<br />

und Anregungen<br />

gungen wesentlich enger zu fassen sowie eine zum vorhandenen<br />

Ortsbild passende Mindestdachneigung vorzugeben<br />

und <strong>die</strong>se Regelungen einheitlich für alle Dachformen gelten<br />

zu lassen (Vorgeschlagene Dachneigung: 22 – 32°).<br />

2. Ebenso sollte im Interesse des Siedlungsbildes <strong>die</strong> Farbpalette<br />

der Dachdeckungen eingeschränkt werden.<br />

Um einerseits eine harmonische “Einfügung“ künftiger Dächer<br />

in <strong>die</strong> bestehende Bebauung zu gewährleisten und<br />

andererseits aber auch zu ermöglichen, dass im Falle einer<br />

Aufbringung von Solaranlagen eine farblich dazu passende<br />

Dachdeckung gewählt werden kann, wird im Interesse eines<br />

möglichst intakten Landschaftsbildes dringend empfohlen,<br />

<strong>die</strong> zulässigen Dachfarben auf „ziegelrot“, „rotbraun“ und<br />

ggf. „graubraun“ zu beschränken. Die Farbe „anthrazit“<br />

sollte dagegen – auch unter Berücksichtigung der Wirkung<br />

in den Außenbereich – nicht zugelassen werden.<br />

3. Bei der Festsetzung zur Grundflächenzahl und zur Geschoßflächenzahl<br />

wird <strong>die</strong> Anbringung eines ergänzenden<br />

Hinweises auf § 19 bzw. § 20 BauNVO empfohlen.<br />

4. Bei der Zeichenerklärung sollte unter Punkt 5.3 klargestellt<br />

werden, dass es sich hier um eine öffentliche bzw.<br />

öffentlich gewidmete Verkehrsfläche handelt (Zugang zum<br />

Spielplatz).<br />

5. In Festsetzung II. 1.2 müsste <strong>die</strong> Gültigkeit des Art. 6<br />

Abs. 5 Satz 1 BayBO konkret angeordnet werden (vgl. Art. 6<br />

Abs. 5 Satz 3 BayBO).<br />

6. Aufgeständerte Solaranlagen auf Dächern sollten ausschließlich<br />

bei Flachdächern sowie ggf. bei extrem flach<br />

geneigten Pultdächern (Vorschlag bis zu max. 5° Dachneigung),<br />

sofern <strong>die</strong>se Dachformen trotz der in Punkt 1 geäußerten<br />

Bedenken weiterhin möglich sein sollten, zugelassen<br />

werden.<br />

7. Bei den unter den Hinweisen genannten reduzierten<br />

Grenzabständen sollte klargestellt werden, dass <strong>die</strong>se nur<br />

bis zu einer Gehölzhöhe von 2 m gelten.<br />

8. Der letzte Satz des Punktes „IV. Hinweise“ müsste wohl<br />

mit dem Wort „Vor“ anstatt „Der“ beginnen.<br />

9. Die in den letzten drei Sätzen der Hinweise zur „Wasserwirtschaft“<br />

enthaltenen Forderungen stellen letztlich auch<br />

„Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen“ dar, <strong>die</strong><br />

dann aber als verbindliche Festsetzungen in den Bebauungsplan<br />

aufgenommen werden sollten.<br />

Sachgebiet 53 (Landschaftspflege, Grünordnung und<br />

Gartenbau):<br />

Entscheidung oder Stellungnahme<br />

des <strong>Markt</strong>rates<br />

stellt ist, dass symmetrisch geneigte Dächer eine<br />

Dachneigung zwischen 20 – 35 ° aufweisen.<br />

In folgenden Punkten wird der Anregung entsprochen:<br />

Die zulässige Spannbreite bei Sattel-, Walm und<br />

Zeltdächern wird von 20 – 35 ° auf 22 – 32 °<br />

verringert.<br />

Damit wird <strong>die</strong> Eindeutigkeit der städtebaulichen<br />

Zielsetzung, <strong>die</strong>se Dachformen mit einer Dachneigung<br />

von<br />

22 - 32°, jedoch auch deutlich davon abgesetzt<br />

Pult- und Flachdächer zuzulassen, verdeutlicht.<br />

Beschluss: einstimmig<br />

Da es keine städtebauliche Begründung gibt,<br />

gerade unter dem Aspekt der Solaranlagen auf<br />

den Dächern (erwünscht; in der Farbwirkung<br />

anthrazit – schwarz), anthrazit auszuschließen,<br />

wird <strong>die</strong> Festsetzung so belassen. Ziel ist es<br />

Dächer in der Farbe blau, aus städtebaulichen<br />

Gründen (fehlende Einfügbarkeit) auszuschließen.<br />

Beschluss: einstimmig<br />

Der Hinweis wird ergänzt.<br />

Beschluss: einstimmig<br />

Die Zeichenerklärung wird ergänzt um „öffentlich<br />

gewidmete Verkehrsfläche“<br />

Beschluss: einstimmig<br />

Die Festsetzung wird ergänzt.<br />

Beschluss: 12:2<br />

Die Festsetzung wird dahingehend ergänzt, dass<br />

eine Aufständerung bei Flach- und Pultdächern<br />

bis zu einer Dachneigung von maximal 5° erlaubt<br />

wird.<br />

Beschluss: einstimmig<br />

Der Hinweis wird entsprechend ergänzt.<br />

Beschluss: einstimmig<br />

Der Satz wird entsprechend korrigiert.<br />

Beschluss: einstimmig<br />

In den Festsetzungen dürfen Garagenzufahrten<br />

und Stellplätze nur mit einem wasserdurchlässigen<br />

Belag versehen werden. Deshalb wird der<br />

letzte Satz bei den Hinweisen gestrichen. Der<br />

Verweis auf <strong>die</strong> Verordnung kann nicht festgesetzt<br />

werden, <strong>die</strong>se ist zu beachten. Der Bau von<br />

Zisternen kann in einer städtebaulichen Satzung<br />

nicht bindend festgesetzt werden.<br />

Beschluss: einstimmig<br />

Unter Punkt 2 der textlichen Festsetzungen zur

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