Durchführungsverordnung zum EU-Hygienerecht - VHM - Verband ...
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Merkblatt<br />
verwendet werden.<br />
Begriffsbestimmung “Molkerei”<br />
Durch die Einfügung eines neuen § 1a wird<br />
die Definition der Molkerei dahingehend<br />
geändert, dass es sich um ein milchwirtschaftliches<br />
Unternehmen handeln muss,<br />
das im Durchschnitt eines Jahres täglich<br />
mindestens 500 l Milch (entspricht 182.000<br />
kg / Jahr) verarbeitet und die hierfür erforderlichen<br />
technischen Einrichtungen<br />
besitzt.<br />
Da nur “Molkereien” berechtigt sind,<br />
“Deutsche Markenbutter” bzw. “Deutsche<br />
Molkereibutter” herzustellen, können Hofmolkereien<br />
und -käsereien, die weniger als<br />
182.000 kg Milch im Jahr verarbeiten, diese<br />
Markenberechtigung nicht erhalten. Sie<br />
können Ihr Produkt wie bisher unter der<br />
Verkehrsbezeichnung “Butter” vermarkten.<br />
Verkehrsbezeichnung “Landbutter”<br />
§ 3 Absatz 7 und 8, in der die Kennzeichnung<br />
mit der Verkehrsbezeichnung „Landbutter“<br />
enthalten sind, werden aufgehoben.<br />
Damit ist der Begriff “Landbutter” nicht mehr<br />
geschützt. Bisher war der Begriff<br />
“Landbutter” einer Butter vorbehalten, die<br />
im Erzeugerbetrieb aus Rohmilch hergestellt<br />
wurde.<br />
Artikel 23 – “Aufhebung von Rechtsvorschriften”<br />
Relevant für die Milchwirtschaft sind die<br />
Aufhebung<br />
der Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung<br />
der Milchverordnung<br />
<strong>Durchführungsverordnung</strong><br />
<strong>zum</strong> <strong>EU</strong>-<strong>Hygienerecht</strong><br />
<strong>Verband</strong> für handwerkliche Milchverarbeitung im ökologischen Landbau e.V. 10