Durchführungsverordnung zum EU-Hygienerecht - VHM - Verband ...
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Merkblatt<br />
gen der Milchverordnung zur Abgabe und<br />
Kennzeichnung von Vorzugsmilch übernommen.<br />
In § 18 werden die Anforderungen an das<br />
Gewinnen, Behandeln und Inverkehrbringen<br />
von Vorzugsmilch geregelt. In Verbindung<br />
mit Anlage 9 ergeben sich für<br />
Vorzugsmilch ab sofort strengere Grenzwerte.<br />
In § 21 Absatz 3 werden betriebseigene<br />
Kontrollen und Nachweise betreffend der<br />
Milchgewinnung von Vorzugsmilch vorgeschrieben.<br />
In der Anlage 9 zu den § 17, 18 und 21<br />
Absatz 3 sind die Anforderungen bezüglich<br />
Vorzugsmilch in insgesamt zwei Kapiteln<br />
geregelt.<br />
Anforderungen an die Herstellung oder<br />
Behandlung von Lebensmitteln tierischen<br />
Ursprungs im Einzelhandel<br />
In der Anlage 5 zu § 7 Satz 1 werden die<br />
Anforderungen an die Herstellung oder<br />
Behandlung von Lebensmitteln tierischen<br />
Ursprungs im Einzelhandel und hier in<br />
Kapitel V die Anforderungen an die<br />
Herstellung von Milcherzeugnissen geregelt.<br />
Artikel 3 – “Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung”<br />
Relevant für die Milchwirtschaft sind in dieser<br />
Verordnung:<br />
Regelung der Wiederaufnahme der Rohmilchanlieferung<br />
In § 9 ist die Wiederaufnahme der Rohmilchanlieferung<br />
als Nachfolgeregelungen<br />
zur § 17 der Milchverordnung geregelt. Die<br />
Vorschrift sieht vor, dass die Anordnung der<br />
Aussetzung der Milchanlieferung dann aufzuheben<br />
ist, wenn nach den Ergebnissen<br />
von zwei im Abstand von mindestens vier<br />
Tagen entnommenen repräsentativen Proben<br />
der jeweiligen Herdenmilch nachgewiesen<br />
worden ist, dass die Rohmilch den in<br />
Anlage 2 dieser Vorschrift genannten<br />
Grenzwerten wieder entspricht.<br />
<strong>Durchführungsverordnung</strong><br />
<strong>zum</strong> <strong>EU</strong>-<strong>Hygienerecht</strong><br />
<strong>Verband</strong> für handwerkliche Milchverarbeitung im ökologischen Landbau e.V. 6