Mitteilungen April 2006.prn - Münchener Anwaltverein eV
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Nachrichten und aktuelle Beiträge<br />
- Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des<br />
Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO -Mdl)<br />
- Verwaltungskostenverzeichnis (Anlage zur VwKost -Mdl)<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Im Auftrag<br />
L.<br />
An die Kreisstadt Dietzenbach z.Hd. Herrn L.<br />
hier: Gebühr für eine einfache Melderegisterauskunft (rechtliche<br />
Grundlagen)<br />
Sehr geehrter Herr L.,<br />
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 17.11.2005 nebst Anlagen.<br />
Meinerseits wurde zur Kenntnis genommen, dass die Hessische<br />
Landesregierung. bzw. der Hessische Landtag Gebühren, d.h.<br />
Verwaltungskosten beschlossen hat, die nur als "wucherisch"<br />
bezeichnet werden können.<br />
Es hätte wohl gereicht, wenn man seitens des Gesetzgebers bei der<br />
Umstellung von DM auf Euro lediglich die Währung geändert hätte,<br />
was schon eine Preissteigerung von 100% bewirkte, ohne nochmals<br />
einen Zuschlag zu erheben.<br />
Das ganze ist auch nicht gesetzesmäßig, unter Berücksichtigung des<br />
Verwaltungsrechtes nach der Maxime der Kostendeckung.<br />
Hier liegt zweifelsfrei Gewinnabsicht vor.<br />
Dies ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Holger Haß<br />
Rechtsanwalt<br />
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport<br />
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen<br />
Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-MdI) vom<br />
16.12.2003 (GVBl. IS. 350); hier: Kostenerhebung für Melderegisterauskünfte.<br />
Ihr Schreiben vom 25.11.2005<br />
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Haß,<br />
Sie führen Beschwerde darüber, dass für die einfache Melderegisterauskunft<br />
nach § 34 Abs. HMG eine Gebühr von 8 Euro erhoben wird,<br />
die in Nr. 4221 der Anlage zur VwKostO-MdI normierte Gebührenregelung<br />
aufgrund der verwaltungskostenrechtlichen Maxime der Kostendeckung<br />
nicht gesetzmäßig sei und wegen der von lhnen vermuteten<br />
Gewinnabsicht auch verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt wäre.<br />
Ich darf Ihnen hierzu Folgendes erläutern:<br />
Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich meines<br />
Hauses sah in der Zeit vom 01.10.1993 bis 31.01.1999 für die einfache<br />
Melderegisterauskunft nach § 34 Abs. 1 HMG eine Gebührerhebung<br />
von 10 DM je Einwohner vor. Aufgund der zunehmenden<br />
Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung im Bereich des<br />
Meldewesens wurde ab 01.02.1999 eine Erhöhung dieser Gebühr<br />
auf 15 DM erforderlich, um dem Kostendeckungsgebot des<br />
HVwKostG Rechnung zu tragen. Anlässlich der Einführung des Euro<br />
wurde die Gebühr durch die VwKostO-MdI vom 20.08.2001 (GVBI. I<br />
S. 342) auf 7,50 Euro umgestellt. Mit der Neufassung der Vorschrift<br />
vom 16.12.2003 erfolgte eine Anhebung auf 8 Euro, um die Gebühr<br />
dem gestiegenen Personal- und Sachaufwand anzupassen.<br />
Die Gebührenhöhe der in Verwaltungskostenordnungen als kostenpflichtig<br />
bestimmten Amtshandlungen wird keinesfalls willkürlich<br />
bemessen, sondern nach Maßgabe des HVwKostG und der hierzu<br />
ergangenen Verwaltungsvorschriften ermittelt. So ist Zum Beispiel bei<br />
der Bemessung der Gebühr von dem mit der Amtshandlung<br />
verbundenen Verwaltungsaufwand auszugehen und die Bedeutung<br />
der Amtshandlung für deren Empfänger im Zeitpunkt ihrer Beendigung<br />
zu berücksichtigen. Die Gebühr darf den Verwaltungsaufwand<br />
nur dann unterschreiten (Kostenunterschreitungsverbot), wenn dies<br />
aus Gründen des öffentlichen Interesses oder aus Billigkeit erforderlich<br />
ist oder die Amtshandlung für deren Empfänger belastend wirkt.<br />
Die Maßgaben wurden beachtet.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Im Auftrag<br />
(Fredrich)<br />
An das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport<br />
Verwaltungskostenordnung<br />
hier: Kostenerhebung für Melderegisterauskünfte<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 14.12.2005.<br />
Meinerseits wurde zur Kenntnis genommen, dass der Einsatz der<br />
elektronischen Datenverarbeitung nicht, wie allgemein bekannt,<br />
kostenreduzierend ist, sondern in Hessen kostensteigernd und dies<br />
um 50%.<br />
In Hessen sollte man auf die elektronische Datenverarbeitung verzichten,<br />
da dann, so der Umkehrschluss zu Ihrem Schreiben vom<br />
14.12.2005, die Verwaltungskosten um 1/3tel gesenkt werden könnten.<br />
Sie sollten dies als Gesetzesentwurf in den Landtag einbringen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Holger Haß<br />
Rechtsanwalt<br />
Mit nachfolgendem Schreiben hat uns Herr Kollege Dr.<br />
Grandtner-Kohler sein ebenfalls abgedrucktes Schreiben an<br />
die Präsidentin des Landgerichts München I gesandt. Darin<br />
geht er auf die im Januar erfolgte Verteilung der Zeitschrift<br />
“Neue Solidarität” in die Gerichtsfächer ein.<br />
Propagandamaterial der BüSo in unserem Gerichtsschrankfach<br />
Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen,<br />
anbei übersenden wir unser heutiges Schreiben an die Präsidentin<br />
des Landgerichts München I. Wir meinen, dass dort geschilderten<br />
Propagandaumtrieben der LaRouche-Bewegung seitens der Anwaltschaft<br />
entgegengewirkt werden sollte. Vielleicht kann vom Anwaltsverein<br />
in dieser Richtung auch etwas unternommen werden.<br />
Die bei uns im Gerichtsschrankfach eingelegte Zeitung haben wir<br />
nun nicht mehr verfügbar. Wir haben sie der Präsidentin des Landgerichts<br />
zur Verfügung gestellt. Bei der Neuen Solidarität handelt es<br />
sich um ein Machwerk der LaRouche-Bewegung, der aus unserer<br />
Sicht von Seiten des Berufsstandes der Anwaltschaft möglichst entgegengetreten<br />
werden sollte. Jeden- falls sollte unterbunden werden,<br />
dass entsprechende Propagandamaterialien in die Gerichtsschrankfächer<br />
gelegt werden können.<br />
Mit freundlichen kollegialen Grüßen<br />
Dr. Ulrich Grandtner-Kohler<br />
Hinweis auf in Gerichtsschrankfach eingelegte Propagandamaterialien<br />
Sehr geehrte Frau Präsidentin Angerer,<br />
am 18.01.2006 hat unsere Kanzleimitarbeiterin aus unserem<br />
Gerichtsschrankfach 126 das zu Ihrer Information beigefügte Machwerk<br />
"Neue Solidarität" mitgebracht. Diese Zeitschrift war im<br />
Gerichtsschrankfach eingelegt.<br />
Bei der Zeitschrift "Neue Solidarität" handelt es sich um ein Blatt der<br />
"BüSo Bürgerrechtsbewegung Solidarität", die auf den in vielen<br />
gängigen Veröffentlichungen als sektenähnlich agierend dargestellten<br />
Lyndon LaRouche zurückgeht.<br />
Informationen über diese Gruppe können zum Beispiel über folgende<br />
8 <strong>Mitteilungen</strong> <strong>April</strong> 2006