Rundschreiben_zu AbiPrO_09 - Max-von-Laue-Gymnasium
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3.2 Aufbewahrungsfrist für Prüfungsakten<br />
Für die Aufbewahrungsfrist <strong>von</strong> Prüfungsakten gilt das <strong>Rundschreiben</strong> vom 06.03.1986<br />
(Amtsbl. S. 227).<br />
3.3 Abgangszeugnis<br />
Muss eine Schülerin oder ein Schüler auf Grund einer nicht bestandenen Abiturprüfung<br />
die Schule verlassen, so erhält sie oder er ein Abgangszeugnis mit dem Leistungsstand<br />
des Zeugnisses der Jahrgangsstufe 13. In diesem Zeugnis dürfen keine Leistungen aus<br />
der schriftlichen und/oder mündlichen Abiturprüfung enthalten sein.<br />
3.4 Widerspruch<br />
Legt ein Prüfling oder legen die Erziehungsberechtigten gegen die Versagung der Hochschulreife<br />
oder gegen das Abiturzeugnis Widerspruch ein, so ist wie folgt <strong>zu</strong> verfahren:<br />
– Zunächst hat die Prüfungskommission <strong>zu</strong> prüfen, ob sie den Widerspruch für begründet<br />
hält. In diesem Fall hilft die Schule dem Widerspruch ab.<br />
– Hält die Prüfungskommission den Widerspruch für unbegründet, legt die Schule den<br />
Vorgang mit einer begründeten Stellungnahme und allen erforderlichen Unterlagen<br />
der <strong>zu</strong>ständigen Schulaufsicht <strong>zu</strong>r Entscheidung vor.<br />
3.5 Freie Waldorfschulen<br />
Für die Freien Waldorfschulen gilt die "Abiturprüfungsordnung für Freie Waldorfschulen"<br />
vom 21.03.1988 (Amtsbl. S. 249), <strong>zu</strong>letzt geändert am 03.05.1993 (GAmtsbl. S.<br />
469) und durch Gesetz vom 12.10.1999 (GVBl. S. 325, S. 349). § 9 dieser Landesverordnung<br />
enthält Regelungen über die Aufgabenstellung.<br />
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