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Rundschreiben_zu AbiPrO_09 - Max-von-Laue-Gymnasium

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führter und neu einsetzender Fremdsprache <strong>zu</strong> unterscheiden. Vor allem beim Grundkurs der<br />

neu einsetzenden Fremdsprache sind die Anforderungen an die sprachliche Komplexität sowohl<br />

der <strong>zu</strong> erschließenden als auch der <strong>zu</strong> erstellenden Texte deutlich geringer (vgl. EPA<br />

1.1.1, S. 9 ff).<br />

Im Grundkurs der neu einsetzenden Fremdsprache sind auch geringfügig adaptierte und für<br />

den Fremdsprachenunterricht verfasste Texte <strong>zu</strong>gelassen.<br />

Der in der neu einsetzenden Fremdsprache vorgelegte Text sollte zwischen 350 und 700<br />

Wörter umfassen.<br />

Der im Grundfach der fortgeführten Fremdsprache vorgelegte Text sollte ebenfalls zwischen<br />

350 und 700 Wörter umfassen.<br />

1.3 Hilfsmittel<br />

Der Gebrauch <strong>von</strong> einsprachigen Wörterbüchern ist <strong>zu</strong>gelassen. Der Gebrauch zweisprachiger<br />

Wörterbücher kann <strong>zu</strong>gelassen werden. Die jeweiligen Hilfsmittel sind an<strong>zu</strong>geben.<br />

1.4 Bewertung<br />

Die Bewertung der Prüfungsleistung erfolgt für Grund- und Leistungskursfach nach denselben<br />

Kategorien. Eine Differenzierung ergibt sich aus den unterschiedlichen Aufgabenstellungen<br />

und den damit verbundenen inhaltlichen und sprachlichen Anforderungen.<br />

Die Bewertung der Prüfungsleistung erfolgt nach den Kriterien „Inhalt“ und „Sprache“.<br />

Der inhaltlichen Leistung sind <strong>zu</strong>geordnet:<br />

- Text- und Problemverständnis,<br />

- Themaentfaltung,<br />

- die Fähigkeit <strong>zu</strong>r Einordnung des Themas in größere Zusammenhänge,<br />

- die Fähigkeit <strong>zu</strong>r Argumentation,<br />

- die Fähigkeit <strong>zu</strong>r Urteilsbildung.<br />

Der sprachlichen Leistung sind <strong>zu</strong>geordnet:<br />

- Ausdrucksvermögen (sprachliche Gliederung, stilistische Angemessenheit der Aussagen,<br />

Beachtung der Konventionen der geforderten Textart) und<br />

- Sprachrichtigkeit (Beachtung der sprachlichen Norm).<br />

Inhaltliche und sprachliche Leistung sind jeweils als Ganzes <strong>zu</strong> sehen und <strong>zu</strong> bewerten.<br />

Inhaltliche und sprachliche Qualitäten sind bei der Korrektur hervor<strong>zu</strong>heben. Inhaltliche und<br />

sprachliche Mängel, die nicht eindeutig einem der Teilbereiche <strong>zu</strong>geordnet werden können,<br />

gehen in jedem Fall nur einmal in die Bewertung ein.<br />

In Be<strong>zu</strong>g auf die Gesamtnote kommt der sprachlichen Leistung die größere Bedeutung <strong>zu</strong>.<br />

Eine ungenügende sprachliche oder inhaltliche Leistung schließt eine Gesamtnote <strong>von</strong> mehr<br />

als drei Punkten einfacher Wertung aus. Bei der kombinierten Aufgabe wird diese Regelung<br />

für die Teilaufgaben jeweils getrennt angewendet (vgl. EPA 3.5.2, S.26 ff).<br />

2 Mündliche Prüfung<br />

Die Prüflinge sollen in der mündlichen Prüfung einerseits ihre Sprach- und Methodenkompetenz<br />

in einem Vortrag unter Beweis stellen, andererseits auch zeigen, dass sie in der Fremd-<br />

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