Rundschreiben_zu AbiPrO_09 - Max-von-Laue-Gymnasium
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führter und neu einsetzender Fremdsprache <strong>zu</strong> unterscheiden. Vor allem beim Grundkurs der<br />
neu einsetzenden Fremdsprache sind die Anforderungen an die sprachliche Komplexität sowohl<br />
der <strong>zu</strong> erschließenden als auch der <strong>zu</strong> erstellenden Texte deutlich geringer (vgl. EPA<br />
1.1.1, S. 9 ff).<br />
Im Grundkurs der neu einsetzenden Fremdsprache sind auch geringfügig adaptierte und für<br />
den Fremdsprachenunterricht verfasste Texte <strong>zu</strong>gelassen.<br />
Der in der neu einsetzenden Fremdsprache vorgelegte Text sollte zwischen 350 und 700<br />
Wörter umfassen.<br />
Der im Grundfach der fortgeführten Fremdsprache vorgelegte Text sollte ebenfalls zwischen<br />
350 und 700 Wörter umfassen.<br />
1.3 Hilfsmittel<br />
Der Gebrauch <strong>von</strong> einsprachigen Wörterbüchern ist <strong>zu</strong>gelassen. Der Gebrauch zweisprachiger<br />
Wörterbücher kann <strong>zu</strong>gelassen werden. Die jeweiligen Hilfsmittel sind an<strong>zu</strong>geben.<br />
1.4 Bewertung<br />
Die Bewertung der Prüfungsleistung erfolgt für Grund- und Leistungskursfach nach denselben<br />
Kategorien. Eine Differenzierung ergibt sich aus den unterschiedlichen Aufgabenstellungen<br />
und den damit verbundenen inhaltlichen und sprachlichen Anforderungen.<br />
Die Bewertung der Prüfungsleistung erfolgt nach den Kriterien „Inhalt“ und „Sprache“.<br />
Der inhaltlichen Leistung sind <strong>zu</strong>geordnet:<br />
- Text- und Problemverständnis,<br />
- Themaentfaltung,<br />
- die Fähigkeit <strong>zu</strong>r Einordnung des Themas in größere Zusammenhänge,<br />
- die Fähigkeit <strong>zu</strong>r Argumentation,<br />
- die Fähigkeit <strong>zu</strong>r Urteilsbildung.<br />
Der sprachlichen Leistung sind <strong>zu</strong>geordnet:<br />
- Ausdrucksvermögen (sprachliche Gliederung, stilistische Angemessenheit der Aussagen,<br />
Beachtung der Konventionen der geforderten Textart) und<br />
- Sprachrichtigkeit (Beachtung der sprachlichen Norm).<br />
Inhaltliche und sprachliche Leistung sind jeweils als Ganzes <strong>zu</strong> sehen und <strong>zu</strong> bewerten.<br />
Inhaltliche und sprachliche Qualitäten sind bei der Korrektur hervor<strong>zu</strong>heben. Inhaltliche und<br />
sprachliche Mängel, die nicht eindeutig einem der Teilbereiche <strong>zu</strong>geordnet werden können,<br />
gehen in jedem Fall nur einmal in die Bewertung ein.<br />
In Be<strong>zu</strong>g auf die Gesamtnote kommt der sprachlichen Leistung die größere Bedeutung <strong>zu</strong>.<br />
Eine ungenügende sprachliche oder inhaltliche Leistung schließt eine Gesamtnote <strong>von</strong> mehr<br />
als drei Punkten einfacher Wertung aus. Bei der kombinierten Aufgabe wird diese Regelung<br />
für die Teilaufgaben jeweils getrennt angewendet (vgl. EPA 3.5.2, S.26 ff).<br />
2 Mündliche Prüfung<br />
Die Prüflinge sollen in der mündlichen Prüfung einerseits ihre Sprach- und Methodenkompetenz<br />
in einem Vortrag unter Beweis stellen, andererseits auch zeigen, dass sie in der Fremd-<br />
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