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ortsrecht online - Gemeinde Nottuln

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Satzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> über die Erhebung von Gebühren<br />

nach § 7 KAG für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände<br />

vom 21. 12. 1994, vom 12.12.1995, vom 18.12.1996, vom<br />

10.09.1997, vom 12.11.1998, vom 24.11.1999, vom 02.11.2000,<br />

vom 19.11.2001, vom 14.11.2002, vom 17.12.2003, vom<br />

14.12.2006, vom 16.12.2008, vom 16.12.2009, vom 05.11.2010<br />

Aufgrund des § 7 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert am 17.12.1998 (GV NW S.<br />

762) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NW S. 926) in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des<br />

Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712),<br />

zuletzt geändert am 17.12.1999 (GV NW S. 718), hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> in seiner<br />

Sitzung am 02. November 2010 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1 Erfüllung der Unterhaltungspflicht<br />

Im gesamten Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> wird die Unterhaltungspflicht bei natürlich fließenden<br />

Gewässern gemäß § 94 LWG von Wasser- und Bodenverbänden (Unterhaltungsverbänden) er-<br />

füllt.<br />

§ 2 Umlegung der Verbandslasten<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> legt die Verbandslasten, die ihr aus der Mitgliedschaft zu den Unter-<br />

haltungsverbänden durch Heranziehung zu dem Unterhaltungsaufwand anstelle der Unter-<br />

haltungspflichtigen der Gruppe C entstehen, auf die Unterhaltungspflichtigen ihres Gebietes um.<br />

§ 3 Gebührenpflichtige<br />

(1) Gebührenpflichtig sind diejenigen, die im Zeitpunkt der Zustellung des Gebührenbescheides<br />

Unterhaltspflichtige nach § 2 dieser Satzung sind.<br />

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.<br />

(3) Eine Gebührenpflicht entsteht nicht für Grundstücke, die einen Vollanschluss oder einen<br />

Regenwasseranschluss an die gemeindliche Kanalisation haben. Bei landwirtschaftlich ge-<br />

nutzten Grundstücken gilt dieses nur für die an die gemeindliche Kanalisation ange-<br />

schlossenen Hofgrundstücke, selbst wenn diese kein eigenes Flurstück bilden.<br />

(4) Der Wechsel des Eigentums an den in § 2 Abs. 1 genannten Grundstücken ist der Gemein-<br />

de <strong>Nottuln</strong> anzuzeigen. Zeigt der bisherige oder der neue Gebührenpflichtige die Rechtsän-<br />

derung nicht an, haften beide als Gesamtschuldner bis zum Ende des Monats, in dem der<br />

<strong>Gemeinde</strong> die Rechtsänderung bekannt wird.<br />

(5) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Aus-<br />

künfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der <strong>Gemeinde</strong> das Grundstück betreten,<br />

um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.<br />

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