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ortsrecht online - Gemeinde Nottuln

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(4) Die Auflösung einer Fraktion, der Wechsel im Fraktionsvorsitz (stellvertretenden Fraktions-<br />

vorsitz) sowie die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sind der Bürgermeisterin<br />

oder dem Bürgermeister von der oder dem Fraktionsvorsitzenden ebenfalls schriftlich anzu-<br />

zeigen.<br />

(5) Die Fraktionen haben hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten (i.S. d. § 3<br />

Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen) die erforderlichen technischen und<br />

organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um eine den Vorschriften des Datenschutzgeset-<br />

zes Nordrhein-Westfalen entsprechende Datenverarbeitung sicher-zustellen. Sie sind ver-<br />

pflichtet, bei der Auflösung der Fraktion die aus der Fraktionsarbeit erlangten personenbe-<br />

zogenen Daten zu löschen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 lit. b Datenschutzgesetz Nordrhein-<br />

Westfalen).<br />

IV. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten<br />

§ 30 Schlussbestimmungen<br />

Jedem Mitglied des Rates und der Ausschüsse ist eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung<br />

auszuhändigen. Wird die Geschäftsordnung während der Wahlzeit geändert, so ist auch die ge-<br />

änderte Fassung auszuhändigen.<br />

§ 31 Inkrafttreten<br />

Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag nach der Beschlussfassung durch den Rat in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die frühere Geschäftsordnung vom 22. November 1994 in der Fassung vom 18.<br />

Februar 1997 außer Kraft.<br />

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