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ortsrecht online - Gemeinde Nottuln

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wählt worden sind, können bei den nichtöffentlichen Sitzungen dieses Ausschusses zuhö-<br />

ren.<br />

(7) In den Ausschüssen ist eine Niederschrift über die Beschlüsse aufzunehmen. Die Nieder-<br />

schrift ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und den Ausschussmitgliedern zuzu-<br />

leiten.<br />

(8) § 17 dieser Geschäftsordnung finden auf Ausschüsse keine Anwendung.<br />

§ 28 Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse<br />

(1) Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können erst durchgeführt wer-<br />

den, wenn innerhalb von drei Tagen, den Tag der Beschlussfassung nicht eingerechnet,<br />

weder von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister noch von mindestens einem<br />

Fünftel der Ausschussmitglieder schriftlich Einspruch eingelegt worden ist.<br />

(2) Über den Einspruch entscheidet der Rat.<br />

III. Fraktionen<br />

§ 29 Bildung von Fraktionen<br />

(1) Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Mitgliedern des Rates. Eine Fraktion muss aus<br />

mindestens 2 Ratsmitgliedern bestehen, in einem Rat mit mehr als 57 Mitgliedern aus min-<br />

destens 3 und in einem Rat mit mehr als 81 Mitgliedern aus mindestens 4 Ratsmitgliedern.<br />

Jedes Ratsmitglied kann nur einer Fraktion angehören.<br />

(2) Die Bildung einer Fraktion ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister von der oder<br />

dem Fraktionsvorsitzenden schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung muss die genaue Bezeich-<br />

nung der Fraktion, die Namen der oder des Fraktionsvorsitzenden und der Stellvertreterin<br />

oder des Stellvertreters sowie aller der Fraktion angehörenden Ratsmitglieder enthalten.<br />

Ferner ist anzugeben, wer berechtigt ist, für die Fraktion Anträge zu stellen oder sonstige<br />

Erklärungen abzugeben. Unterhält die Fraktion eine Geschäftsstelle, so hat die Mitteilung<br />

auch die Anschrift der Geschäftsstelle zu enthalten.<br />

(3) Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, können von einer Fraktion als Hospitierende<br />

aufgenommen werden. Bei der Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion zählen Hospi-<br />

tierende nicht mit.<br />

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