Dıbern 21-06 gesamt - Amt Döbern Land
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<strong>Döbern</strong> - 8 - Nr. 10/20<strong>06</strong><br />
9. Nach § 2 der Geflügelpestschutzverordnung hat jeder Geflügelhalter,<br />
der Geflügel im o.g. Gebiet in Freilandhaltung<br />
halten will, sicherzustellen, dass<br />
* die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende<br />
Zugvögel nicht zugänglich sind,<br />
* die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem wildlebende<br />
Zugvögel Zugang haben, getränkt werden und<br />
* Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen<br />
Geflügel in Berührung kommen kann, für wildlebende<br />
Zugvögel unzugänglich aufzubewahren sind.<br />
10. Verstöße gegen die Bestimmungen der Geflügel-Aufstallungsverordnung<br />
können gemäß § 6 der Geflügel-Aufstallungsverordnung<br />
i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und<br />
Nr. 2 des Tierseuchengesetzes als Ordnungswidrigkeit mit<br />
einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet<br />
werden.<br />
11. Gem. § 69 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes entfällt der<br />
Anspruch auf Entschädigung u.a., wenn der Besitzer der<br />
Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung<br />
auslösenden Fall eine erlassene Rechtsverordnung<br />
oder eine behördliche Anordnung schuldhaft nicht<br />
befolgt.<br />
12. Die Allgemeinverfügung tritt am 14.05.20<strong>06</strong> in Kraft.<br />
Forst (Lausitz), den 12.05.20<strong>06</strong><br />
Dr. Vogt<br />
<strong>Amt</strong>stierarzt<br />
Gute Badewasserqualität im <strong>Land</strong>kreis<br />
Zur Eröffnung der Badesaison 20<strong>06</strong> wurde durch das Gesundheitsamt<br />
des <strong>Land</strong>kreises Spree-Neiße folgende Badegewässer<br />
im <strong>Land</strong>kreis untersucht:<br />
Deulowitzer See, Pinnower See, Großsee Tauer, Badesee <strong>Döbern</strong>/Eichwege,<br />
Kiessee Bresinchen, Kiesgrube Drachhausen,<br />
Kiesgrube Groß Jamno, Garkoschke Peitz, Göhlensee Groß Drewitz,<br />
Willischza Burg, Lohnteich Tschernitz, Felixsee Bohsdorf<br />
und Talsperre Spremberg an den Stränden der Campingplätze<br />
Bagenz und Klein Döbbern.<br />
Alle Badegewässer weisen eine gute Badewasserqualität aus<br />
und konnten deshalb für den Badebetrieb freigegeben werden.<br />
In diesem Zusammenhang möchte das kreisliche Gesundheitsamt<br />
jedoch noch auf Folgendes hinweisen:<br />
* Am Pinnower See ist der Hauptstrand an der Ostseite so<br />
stark verschlammt, dass ein Baden nicht mehr möglich ist.<br />
Besonders für Kinder besteht hier eine große Unfallgefahr.<br />
Durch das Gesundheitsamt wird der Strand am FKK-Bereich<br />
und an der Bungalowsiedlung Südufer beprobt.<br />
* Der pH-Wert des Felixsees ist sehr niedrig, das heißt also,<br />
das Wasser ist sehr sauer. Dies kann bei empfindlichen Personen<br />
zu Hautreizungen führen.<br />
* Eine geringe Sichttiefe hat der Göhlensee, dadurch besteht<br />
eine erhöhte Unfallgefahr.<br />
Die Badegewässer werden ab sofort wieder - bis zum Ende der<br />
Badesaison - alle 14 Tage vom Gesundheitsamt des <strong>Land</strong>kreises<br />
Spree-Neiße überprüft. Anfragen zur Badewasserqualität<br />
erhalten Sie beim Gesundheitsamt in der Kreisstadt Forst (L.),<br />
Tel.: (03562) 986-15310.<br />
Pressestelle des <strong>Land</strong>kreises Spree-Neiße<br />
Hinweise zur Zulassung<br />
eines Kraftfahrzeuges in Brandenburg<br />
Das <strong>Land</strong> Brandenburg verliert jedes Jahr Millionenbeträge<br />
durch säumige Kraftfahrzeugsteuerpflichtige. Dieses Geld geht<br />
unmittelbar dem <strong>Land</strong> Brandenburg und damit seinen Bürgerinnen<br />
und Bürgern verloren. Die Vollstreckung der ausstehenden<br />
Kraftfahrzeugsteuern bei den säumigen Schuldnern ist sehr aufwändig<br />
und verursacht weitere beträchtliche Verwaltungskosten.<br />
Um dies künftig zu vermeiden, wird im <strong>Land</strong> Brandenburg<br />
ab dem 01. April 20<strong>06</strong> die Zulassung eines Kraftfahrzeuges<br />
von den nachfolgenden Voraussetzungen abhängig gemacht.<br />
- In allen brandenburgischen Zulassungsbehörden erfolgt ab<br />
dem 01. April 20<strong>06</strong> die Zulassung eines Fahrzeuges nur<br />
noch, wenn der Kraftfahrzeughalter eine Einzugsermächtigung<br />
für die Kraftfahrzeugsteuer von einem eigenen Bankkonto<br />
erteilt. Die Einzugsermächtigung kann nur für in der<br />
Zukunft fällige Kraftfahrzeugsteuerbeträge erteilt werden<br />
und nicht für rückständige Kraftfahrzeugsteuerbeträge und<br />
deren Nebenleistungen. Der Vordruck „Teilnahme zum Lastschrifteinzugsverfahren“<br />
nebst Erläuterung liegt bei allen<br />
Finanzämtern und Zulassungsbehörden aus und kann auch<br />
über die Internetseiten des brandenburgischen Ministeriums<br />
der Finanzen (www.mdf.brandenburg.de) oder über die Internetseiten<br />
der Finanzämter (www.finanzamt.brandenburg.de)<br />
abgerufen werden. Die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren<br />
kann auch formlos oder im Rahmen des Zulassungsverfahrens<br />
erteilt werden.<br />
- Ein Kraftfahrzeug wird darüber hinaus nur noch zugelassen,<br />
wenn der Kraftfahrzeughalter bei den brandenburgischen<br />
Finanzämtern keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände oder<br />
Rückstände von diesbezüglichen steuerlichen Nebenleistungen<br />
(z.B. Säumniszuschläge) hat. Werden Rückstände<br />
festgestellt, ist deren Begleichung vor Ort nicht möglich.<br />
Die Rückstände können mittels Überweisung bzw. Bareinzahlung<br />
bei Banken, Sparkassen und Postämtern auf das<br />
Konto des Finanzamtes erfolgen. Eine Bareinzahlung bei<br />
den Finanzämtern ist nicht möglich.<br />
Bei einer Zulassung durch Bevollmächtigte ist Folgendes zu<br />
beachten:<br />
Der zulassende Dritte muss vom Kraftfahrzeughalter selbst<br />
unterschriebene Einzugsermächtigung in der Zulassungsbehörde<br />
vorlegen. Gleichzeitig ist den Zulassungsbehörden eine Einverständniserklärung<br />
des Kraftfahrzeughalters vorzulegen,<br />
nach der dem Dritten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern<br />
und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen. Dafür steht<br />
der Vordruck „Vollmacht“ nebst Anlagen zur Verfügung, der in<br />
allen brandenburgischen Finanzämtern und Zulassungsbehörden<br />
ausliegt und über die Internetseiten des brandenburgischen<br />
Ministeriums der Finanzen (www.mdf.brandenburg.de) oder<br />
über die Internetseiten der Finanzämter (www.finanzamt.brandenburg.de)<br />
abgerufen werden kann.<br />
Wird ein Antrag auf Steuervergünstigung oder Steuerbefreiung<br />
gestellt,<br />
sind die Voraussetzungen für die Befreiung oder Vergünstigung<br />
z.B. durch die Vorlage des Schwerbehindertenausweises in den<br />
Zulassungsbehörden glaubhaft zu machen. Bei einem Antrag<br />
auf Steuervergünstigung bleibt die Pflicht zur Erteilung der<br />
Einzugsermächtigung allerdings bestehen.