05.05.2013 Aufrufe

Dıbern 21-06 gesamt - Amt Döbern Land

Dıbern 21-06 gesamt - Amt Döbern Land

Dıbern 21-06 gesamt - Amt Döbern Land

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Döbern</strong> - 8 - Nr. 10/20<strong>06</strong><br />

9. Nach § 2 der Geflügelpestschutzverordnung hat jeder Geflügelhalter,<br />

der Geflügel im o.g. Gebiet in Freilandhaltung<br />

halten will, sicherzustellen, dass<br />

* die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende<br />

Zugvögel nicht zugänglich sind,<br />

* die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem wildlebende<br />

Zugvögel Zugang haben, getränkt werden und<br />

* Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen<br />

Geflügel in Berührung kommen kann, für wildlebende<br />

Zugvögel unzugänglich aufzubewahren sind.<br />

10. Verstöße gegen die Bestimmungen der Geflügel-Aufstallungsverordnung<br />

können gemäß § 6 der Geflügel-Aufstallungsverordnung<br />

i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und<br />

Nr. 2 des Tierseuchengesetzes als Ordnungswidrigkeit mit<br />

einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet<br />

werden.<br />

11. Gem. § 69 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes entfällt der<br />

Anspruch auf Entschädigung u.a., wenn der Besitzer der<br />

Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung<br />

auslösenden Fall eine erlassene Rechtsverordnung<br />

oder eine behördliche Anordnung schuldhaft nicht<br />

befolgt.<br />

12. Die Allgemeinverfügung tritt am 14.05.20<strong>06</strong> in Kraft.<br />

Forst (Lausitz), den 12.05.20<strong>06</strong><br />

Dr. Vogt<br />

<strong>Amt</strong>stierarzt<br />

Gute Badewasserqualität im <strong>Land</strong>kreis<br />

Zur Eröffnung der Badesaison 20<strong>06</strong> wurde durch das Gesundheitsamt<br />

des <strong>Land</strong>kreises Spree-Neiße folgende Badegewässer<br />

im <strong>Land</strong>kreis untersucht:<br />

Deulowitzer See, Pinnower See, Großsee Tauer, Badesee <strong>Döbern</strong>/Eichwege,<br />

Kiessee Bresinchen, Kiesgrube Drachhausen,<br />

Kiesgrube Groß Jamno, Garkoschke Peitz, Göhlensee Groß Drewitz,<br />

Willischza Burg, Lohnteich Tschernitz, Felixsee Bohsdorf<br />

und Talsperre Spremberg an den Stränden der Campingplätze<br />

Bagenz und Klein Döbbern.<br />

Alle Badegewässer weisen eine gute Badewasserqualität aus<br />

und konnten deshalb für den Badebetrieb freigegeben werden.<br />

In diesem Zusammenhang möchte das kreisliche Gesundheitsamt<br />

jedoch noch auf Folgendes hinweisen:<br />

* Am Pinnower See ist der Hauptstrand an der Ostseite so<br />

stark verschlammt, dass ein Baden nicht mehr möglich ist.<br />

Besonders für Kinder besteht hier eine große Unfallgefahr.<br />

Durch das Gesundheitsamt wird der Strand am FKK-Bereich<br />

und an der Bungalowsiedlung Südufer beprobt.<br />

* Der pH-Wert des Felixsees ist sehr niedrig, das heißt also,<br />

das Wasser ist sehr sauer. Dies kann bei empfindlichen Personen<br />

zu Hautreizungen führen.<br />

* Eine geringe Sichttiefe hat der Göhlensee, dadurch besteht<br />

eine erhöhte Unfallgefahr.<br />

Die Badegewässer werden ab sofort wieder - bis zum Ende der<br />

Badesaison - alle 14 Tage vom Gesundheitsamt des <strong>Land</strong>kreises<br />

Spree-Neiße überprüft. Anfragen zur Badewasserqualität<br />

erhalten Sie beim Gesundheitsamt in der Kreisstadt Forst (L.),<br />

Tel.: (03562) 986-15310.<br />

Pressestelle des <strong>Land</strong>kreises Spree-Neiße<br />

Hinweise zur Zulassung<br />

eines Kraftfahrzeuges in Brandenburg<br />

Das <strong>Land</strong> Brandenburg verliert jedes Jahr Millionenbeträge<br />

durch säumige Kraftfahrzeugsteuerpflichtige. Dieses Geld geht<br />

unmittelbar dem <strong>Land</strong> Brandenburg und damit seinen Bürgerinnen<br />

und Bürgern verloren. Die Vollstreckung der ausstehenden<br />

Kraftfahrzeugsteuern bei den säumigen Schuldnern ist sehr aufwändig<br />

und verursacht weitere beträchtliche Verwaltungskosten.<br />

Um dies künftig zu vermeiden, wird im <strong>Land</strong> Brandenburg<br />

ab dem 01. April 20<strong>06</strong> die Zulassung eines Kraftfahrzeuges<br />

von den nachfolgenden Voraussetzungen abhängig gemacht.<br />

- In allen brandenburgischen Zulassungsbehörden erfolgt ab<br />

dem 01. April 20<strong>06</strong> die Zulassung eines Fahrzeuges nur<br />

noch, wenn der Kraftfahrzeughalter eine Einzugsermächtigung<br />

für die Kraftfahrzeugsteuer von einem eigenen Bankkonto<br />

erteilt. Die Einzugsermächtigung kann nur für in der<br />

Zukunft fällige Kraftfahrzeugsteuerbeträge erteilt werden<br />

und nicht für rückständige Kraftfahrzeugsteuerbeträge und<br />

deren Nebenleistungen. Der Vordruck „Teilnahme zum Lastschrifteinzugsverfahren“<br />

nebst Erläuterung liegt bei allen<br />

Finanzämtern und Zulassungsbehörden aus und kann auch<br />

über die Internetseiten des brandenburgischen Ministeriums<br />

der Finanzen (www.mdf.brandenburg.de) oder über die Internetseiten<br />

der Finanzämter (www.finanzamt.brandenburg.de)<br />

abgerufen werden. Die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren<br />

kann auch formlos oder im Rahmen des Zulassungsverfahrens<br />

erteilt werden.<br />

- Ein Kraftfahrzeug wird darüber hinaus nur noch zugelassen,<br />

wenn der Kraftfahrzeughalter bei den brandenburgischen<br />

Finanzämtern keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände oder<br />

Rückstände von diesbezüglichen steuerlichen Nebenleistungen<br />

(z.B. Säumniszuschläge) hat. Werden Rückstände<br />

festgestellt, ist deren Begleichung vor Ort nicht möglich.<br />

Die Rückstände können mittels Überweisung bzw. Bareinzahlung<br />

bei Banken, Sparkassen und Postämtern auf das<br />

Konto des Finanzamtes erfolgen. Eine Bareinzahlung bei<br />

den Finanzämtern ist nicht möglich.<br />

Bei einer Zulassung durch Bevollmächtigte ist Folgendes zu<br />

beachten:<br />

Der zulassende Dritte muss vom Kraftfahrzeughalter selbst<br />

unterschriebene Einzugsermächtigung in der Zulassungsbehörde<br />

vorlegen. Gleichzeitig ist den Zulassungsbehörden eine Einverständniserklärung<br />

des Kraftfahrzeughalters vorzulegen,<br />

nach der dem Dritten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern<br />

und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen. Dafür steht<br />

der Vordruck „Vollmacht“ nebst Anlagen zur Verfügung, der in<br />

allen brandenburgischen Finanzämtern und Zulassungsbehörden<br />

ausliegt und über die Internetseiten des brandenburgischen<br />

Ministeriums der Finanzen (www.mdf.brandenburg.de) oder<br />

über die Internetseiten der Finanzämter (www.finanzamt.brandenburg.de)<br />

abgerufen werden kann.<br />

Wird ein Antrag auf Steuervergünstigung oder Steuerbefreiung<br />

gestellt,<br />

sind die Voraussetzungen für die Befreiung oder Vergünstigung<br />

z.B. durch die Vorlage des Schwerbehindertenausweises in den<br />

Zulassungsbehörden glaubhaft zu machen. Bei einem Antrag<br />

auf Steuervergünstigung bleibt die Pflicht zur Erteilung der<br />

Einzugsermächtigung allerdings bestehen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!