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Fallbesprechung Arbeitsrecht - RheinAhrCampus

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Rudolf Simon Barth - 11 -<br />

Ines Christina Baur<br />

Silvia Benderoth<br />

Der Anspruch auf Erziehungsurlaub ist ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Freistellung von<br />

der Arbeit aus Anlaß der Geburt und Betreuung des Kindes 20 . Der Anspruch ist ausgeschlos-<br />

sen während der Mutterschutzfristen nach der Geburt sowie bei fehlender Erwerbstätigkeit des<br />

Ehegatten oder wenn dieser Erziehungsurlaub in Anspruch nimmt, § 15 II BErzGG 21 .<br />

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten und Heim-<br />

arbeiter. Der Anspruch setzt außerdem das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus 22 .<br />

Anspruch auf Erziehungsurlaub haben Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres<br />

eines Kindes, wenn sie<br />

(1) - mit einem Kind, für das sie die Personensorge haben,<br />

- mit einem Kind des Ehegatten,<br />

- mit einem Kind, das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in Obhut genommen<br />

haben<br />

- mit ihrem Kind als Nichtsorgeberechtigter<br />

in einem Haushalt leben<br />

und<br />

(2) dieses Kind selbst betreuen und erziehen.<br />

Der Anspruch auf Erziehungsurlaub kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt<br />

werden 23 .<br />

Während des Erziehungsurlaubs darf keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Es soll<br />

sichergestellt werden, dass die Betreuung des Kindes tatsächlich gewährleistet ist. Der Arbeit-<br />

nehmer im Erziehungsurlaub darf aber bis zu 30 Wochenstunden arbeiten, § 15 BErzGG.<br />

Der Erziehungsurlaub setzt ein einseitiges Verlangen des Arbeitnehmers voraus und bedarf<br />

nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, § 16 Abs.1 BErzGG 24 .<br />

Dabei ist es zulässig, dass die Eltern sich bei der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs<br />

abwechseln, § 16 BErzGG.<br />

20 Zmarzlik/Zipperer/Viethen BErzGG 1992 § 15 BErzGG Rn.1 ff; Schaub § 102 Rn. 155 ff<br />

21 Zmarzlik/Zipperer/Viethen BErzGG 1992 § 15 BErzGG Rn. 10 - 15<br />

22 Zmarzlik/Zipperer/Viethen BErzGG 1992 § 15 BErzGG Rn.6<br />

23 Zmarzlik/Zipperer/Viethen BErzGG 1992 § 15 BErzGG Rn.20<br />

24 Zmarzlik/Zipperer/Viethen BErzGG 1992 § 16 BErzGG Rn.1

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