Fallbesprechung Arbeitsrecht - RheinAhrCampus
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Rudolf Simon Barth - 11 -<br />
Ines Christina Baur<br />
Silvia Benderoth<br />
Der Anspruch auf Erziehungsurlaub ist ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Freistellung von<br />
der Arbeit aus Anlaß der Geburt und Betreuung des Kindes 20 . Der Anspruch ist ausgeschlos-<br />
sen während der Mutterschutzfristen nach der Geburt sowie bei fehlender Erwerbstätigkeit des<br />
Ehegatten oder wenn dieser Erziehungsurlaub in Anspruch nimmt, § 15 II BErzGG 21 .<br />
Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten und Heim-<br />
arbeiter. Der Anspruch setzt außerdem das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus 22 .<br />
Anspruch auf Erziehungsurlaub haben Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres<br />
eines Kindes, wenn sie<br />
(1) - mit einem Kind, für das sie die Personensorge haben,<br />
- mit einem Kind des Ehegatten,<br />
- mit einem Kind, das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in Obhut genommen<br />
haben<br />
- mit ihrem Kind als Nichtsorgeberechtigter<br />
in einem Haushalt leben<br />
und<br />
(2) dieses Kind selbst betreuen und erziehen.<br />
Der Anspruch auf Erziehungsurlaub kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt<br />
werden 23 .<br />
Während des Erziehungsurlaubs darf keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Es soll<br />
sichergestellt werden, dass die Betreuung des Kindes tatsächlich gewährleistet ist. Der Arbeit-<br />
nehmer im Erziehungsurlaub darf aber bis zu 30 Wochenstunden arbeiten, § 15 BErzGG.<br />
Der Erziehungsurlaub setzt ein einseitiges Verlangen des Arbeitnehmers voraus und bedarf<br />
nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, § 16 Abs.1 BErzGG 24 .<br />
Dabei ist es zulässig, dass die Eltern sich bei der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs<br />
abwechseln, § 16 BErzGG.<br />
20 Zmarzlik/Zipperer/Viethen BErzGG 1992 § 15 BErzGG Rn.1 ff; Schaub § 102 Rn. 155 ff<br />
21 Zmarzlik/Zipperer/Viethen BErzGG 1992 § 15 BErzGG Rn. 10 - 15<br />
22 Zmarzlik/Zipperer/Viethen BErzGG 1992 § 15 BErzGG Rn.6<br />
23 Zmarzlik/Zipperer/Viethen BErzGG 1992 § 15 BErzGG Rn.20<br />
24 Zmarzlik/Zipperer/Viethen BErzGG 1992 § 16 BErzGG Rn.1