Fallbesprechung Arbeitsrecht - RheinAhrCampus
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Rudolf Simon Barth - 5 -<br />
Ines Christina Baur<br />
Silvia Benderoth<br />
Sonderzahlungen ausschließlich für Betriebstreue/Sonderzahlung ohne Entgeltcharakter<br />
Das extreme Gegenteil zu dieser ersten Gruppe sind Sonderzahlungen, die nur für Betrieb-<br />
streue eines Arbeitnehmers gezahlt werden. Die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung<br />
ist nicht Anspruchsvoraussetzung. Es kommt also allein auf das Bestehen des Arbeitsverhält-<br />
nis im Bezugszeitraum an.<br />
Eine solche Gratifikation liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich klar-<br />
stellt, dass die Sonderzahlung auch Arbeitnehmern gewährt wird, die über das gesamte Jahr<br />
arbeitsunfähig krank oder eben im Erziehungsurlaub waren. Beispiel: Jeder Mitarbeiter erhält<br />
1.000 DM anläßlich des 100jährigen Firmenjubiläums.<br />
Diese Art der Gratifikation ist aber in der Praxis sehr selten. Im Zweifel knüpft nämlich der<br />
Arbeitgeber die Zahlung einer Gratifikation zumindest auch an die im Bezugsjahr erbrachte<br />
Arbeitsleistung 4 .<br />
Sonderzahlungen ohne Entgeltcharakter können grundsätzlich mit einem Rückzahlungsvorbe-<br />
halt für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der nächsten Zeit vorge-<br />
nommen werden. Sie müssen für den Arbeitnehmer zumutbar sein und dürfen ihn nicht für<br />
einen zu langen Zeitraum binden. Es darf durch den Rückzahlungsvorbehalt nicht zu einem<br />
unzumutbaren Kündigungshindernis kommen 5 .<br />
Das Bundesarbeitsgericht hat folgende Grundsätze für die Zumutbarkeit von Rückzahlungs-<br />
vorbehalte aufgestellt:<br />
- Bei Gratifikationen bis zu 200 DM sind Rückzahlungsvereinbarungen unwirksam.<br />
- Bei Gratifikationen bis zu 1 Monatsgehalt sind Rückzahlungsvereinbarungen, die über den<br />
31. März des Folgejahres hinausgehen, unwirksam.<br />
- Bei Gratifikationen in Höhe 1 Monatsgehalts und mehr sind Rückzahlungsvereinbarungen,<br />
die über den 30. Juni des Folgejahres hinausgehen, unwirksam 6 .<br />
Ist eine Rückzahlungsvereinbarung unzumutbar lang, so ist nicht die gesamte Gratifikations-<br />
abrede nach § 139 BGB nichtig. Vielmehr ist zum Schutz des Arbeitnehmers davon auszuge-<br />
hen, dass nur die Rückzahlungsvereinbarung unwirksam ist 7 .<br />
3 Gebhard/Umnuß § 8 Rn.17<br />
4 Gebhard/Umnuß § 8 Rn.20; Brox/Rüthers Rn.116<br />
5 Gebhard/Umnuß § 8 Rn. 21<br />
6 Gebhard/Umbuß § 8 Rn.21; Schaub § 78 V Rn. 1,2<br />
7 Gebhard/Umnuß § 8 Rn.21