Fallbesprechung Arbeitsrecht - RheinAhrCampus
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Rudolf Simon Barth - 15 -<br />
Ines Christina Baur<br />
Silvia Benderoth<br />
2.1.4 ZWISCHENERGEBNIS<br />
Es ist folglich im Ergebnis festzustellen, dass Frau M keinen Anspruch auf die Zahlung eines<br />
vollen 13. Monatsgehalts hat. Vielmehr hat der Arbeitgeber zu Recht die tarifvertragliche<br />
Klausel hinsichtlich des ruhenden Arbeitsverhältnis auf Frau M angewendet und ihr nur ein<br />
anteiliges 13. Monatsgehalt für die Zeit in der sie noch nicht im Erziehungsurlaub war, ausge-<br />
zahlt.<br />
Frau M machte ihren Anspruch hier also zu Unrecht geltend.<br />
2.2 ABMAHNUNG<br />
Hat der Arbeitgeber Frau M zu Recht eine Abmahnung erteilt und mit außerordentlicher<br />
Kündigung gedroht?<br />
Kann Frau M ggf. die Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen?<br />
Wie kann sie ggf. diesen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte<br />
durchsetzen?<br />
2.2.1 RECHTMÄßIGKEIT DER ABMAHNUNG<br />
Eine weitere Kernfrage des Sachverhalts ist, ob der Arbeitgeber Frau M zu Recht eine Ab-<br />
mahnung erteilt und eine außerordentliche Kündigung angedroht hat.<br />
Frau M hat hier, wie oben festgestellt, gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Aus-<br />
zahlung eines vollen 13. Monatsgehalts geltend gemacht, der ihr tatsächlich nicht zusteht. Aus<br />
diesem Grund hat der Arbeitgeber ihr eine Abmahnung erteilt. Um beurteilen zu können, ob<br />
diese Abmahnung hier zu Recht ausgesprochen wurde, soll zunächst der Begriff der Abmah-<br />
nung als solcher näher untersucht werden.<br />
Zunächst ist festzuhalten, dass die Abmahnung im Gesetz nicht definiert ist. Das Rechtsinsti-<br />
tut der Abmahnung wurde daher insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesarbeits-<br />
gerichts entwickelt.<br />
Mit der Abmahnung rügt der Arbeitgeber ein konkret steuerbares Fehlverhalten des Arbeit-<br />
nehmers und warnt diesen mit einer Kündigungsandrohung vor weiteren gleichartigen Ver-<br />
tragsverstößen 35 .<br />
35 BAG „Der Betrieb“ 1994 S. 1477