11.05.2013 Aufrufe

Fallbesprechung Arbeitsrecht - RheinAhrCampus

Fallbesprechung Arbeitsrecht - RheinAhrCampus

Fallbesprechung Arbeitsrecht - RheinAhrCampus

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Rudolf Simon Barth - 15 -<br />

Ines Christina Baur<br />

Silvia Benderoth<br />

2.1.4 ZWISCHENERGEBNIS<br />

Es ist folglich im Ergebnis festzustellen, dass Frau M keinen Anspruch auf die Zahlung eines<br />

vollen 13. Monatsgehalts hat. Vielmehr hat der Arbeitgeber zu Recht die tarifvertragliche<br />

Klausel hinsichtlich des ruhenden Arbeitsverhältnis auf Frau M angewendet und ihr nur ein<br />

anteiliges 13. Monatsgehalt für die Zeit in der sie noch nicht im Erziehungsurlaub war, ausge-<br />

zahlt.<br />

Frau M machte ihren Anspruch hier also zu Unrecht geltend.<br />

2.2 ABMAHNUNG<br />

Hat der Arbeitgeber Frau M zu Recht eine Abmahnung erteilt und mit außerordentlicher<br />

Kündigung gedroht?<br />

Kann Frau M ggf. die Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen?<br />

Wie kann sie ggf. diesen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte<br />

durchsetzen?<br />

2.2.1 RECHTMÄßIGKEIT DER ABMAHNUNG<br />

Eine weitere Kernfrage des Sachverhalts ist, ob der Arbeitgeber Frau M zu Recht eine Ab-<br />

mahnung erteilt und eine außerordentliche Kündigung angedroht hat.<br />

Frau M hat hier, wie oben festgestellt, gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Aus-<br />

zahlung eines vollen 13. Monatsgehalts geltend gemacht, der ihr tatsächlich nicht zusteht. Aus<br />

diesem Grund hat der Arbeitgeber ihr eine Abmahnung erteilt. Um beurteilen zu können, ob<br />

diese Abmahnung hier zu Recht ausgesprochen wurde, soll zunächst der Begriff der Abmah-<br />

nung als solcher näher untersucht werden.<br />

Zunächst ist festzuhalten, dass die Abmahnung im Gesetz nicht definiert ist. Das Rechtsinsti-<br />

tut der Abmahnung wurde daher insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesarbeits-<br />

gerichts entwickelt.<br />

Mit der Abmahnung rügt der Arbeitgeber ein konkret steuerbares Fehlverhalten des Arbeit-<br />

nehmers und warnt diesen mit einer Kündigungsandrohung vor weiteren gleichartigen Ver-<br />

tragsverstößen 35 .<br />

35 BAG „Der Betrieb“ 1994 S. 1477

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!