Fallbesprechung Arbeitsrecht - RheinAhrCampus
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Rudolf Simon Barth - 25 -<br />
Ines Christina Baur<br />
Silvia Benderoth<br />
kündigungsrechts kann der Arbeitnehmer auch unter Einhaltung der normalen Kündigungsfri-<br />
sten, § 622 BGB, das Arbeitsverhältnis beenden 53 .<br />
Mit der Kündigung durch den Arbeitnehmer endet regelmäßig das Arbeitsverhältnis. Sonder-<br />
bestimmungen für den Erziehungsurlaub sind nicht vorgesehen.<br />
Wird der Erziehungsurlaubsberechtigte nach der Kündigung arbeitslos, so muss er als Ar-<br />
beitsloser, soweit er die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig nach § 144 SGB III<br />
herbeigeführt hat, mit einer Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld rechnen. Das gilt<br />
aber nicht, wenn der Arbeitslose für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte. Hat der Ar-<br />
beitnehmer sein Arbeitsverhältnis deshalb gelöst, weil er wegen der Betreuung und Erziehung<br />
des Kindes nur noch Teilzeit arbeiten konnte, der Arbeitgeber aber eine Teilzeitbeschäftigung<br />
nicht anbieten konnte, so wird keine Sperrzeit verhängt ii .Frau M kann ihr Arbeitsverhältnisal-<br />
so mit der Folge kündigen, dass sie ihr Arbeitsverhältnis endet. Auch droht ihr unter Umstän-<br />
den eine Sperrzeit im Hinblick auf das ihr ggf. zustehende Arbeitslosengeld.