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Fallbesprechung Arbeitsrecht - RheinAhrCampus

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Rudolf Simon Barth - 25 -<br />

Ines Christina Baur<br />

Silvia Benderoth<br />

kündigungsrechts kann der Arbeitnehmer auch unter Einhaltung der normalen Kündigungsfri-<br />

sten, § 622 BGB, das Arbeitsverhältnis beenden 53 .<br />

Mit der Kündigung durch den Arbeitnehmer endet regelmäßig das Arbeitsverhältnis. Sonder-<br />

bestimmungen für den Erziehungsurlaub sind nicht vorgesehen.<br />

Wird der Erziehungsurlaubsberechtigte nach der Kündigung arbeitslos, so muss er als Ar-<br />

beitsloser, soweit er die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig nach § 144 SGB III<br />

herbeigeführt hat, mit einer Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld rechnen. Das gilt<br />

aber nicht, wenn der Arbeitslose für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte. Hat der Ar-<br />

beitnehmer sein Arbeitsverhältnis deshalb gelöst, weil er wegen der Betreuung und Erziehung<br />

des Kindes nur noch Teilzeit arbeiten konnte, der Arbeitgeber aber eine Teilzeitbeschäftigung<br />

nicht anbieten konnte, so wird keine Sperrzeit verhängt ii .Frau M kann ihr Arbeitsverhältnisal-<br />

so mit der Folge kündigen, dass sie ihr Arbeitsverhältnis endet. Auch droht ihr unter Umstän-<br />

den eine Sperrzeit im Hinblick auf das ihr ggf. zustehende Arbeitslosengeld.

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