Fallbesprechung Arbeitsrecht - RheinAhrCampus
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Rudolf Simon Barth - 13 -<br />
Ines Christina Baur<br />
Silvia Benderoth<br />
erfüllen, § 17 BErzGG. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Erzie-<br />
hungsurlaubs ist noch nicht gewährter Urlaub abzugelten 29 .<br />
Nach § 18 BErzGG darf der Arbeitgeber ab dem Zeitpunkt, von dem Erziehungsurlaub ver-<br />
langt worden ist, höchstens jedoch 6 Wochen vor Beginn des Erziehungsurlaubs, und während<br />
des Erziehungsurlaubs nicht kündigen. Es handelt sich um ein absolutes Kündigungsverbot<br />
mit Erlaubnisvorbehalt, § 18 Abs. 1 BErzGG. Eine Kündigung bedarf der Zustimmung der für<br />
den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde, ansonsten ist sie nach § 134 BGB<br />
unwirksam 30 .<br />
Der Bestand des Arbeitsverhältnisses von Frau M ist durch die Inanspruchnahme des Erzie-<br />
hungsurlaubs nicht beeinträchtigt worden. Sie ist nach wie vor Arbeitnehmerin und gehört<br />
weiterhin dem Betrieb des Arbeitgebers an. Daher ist auch der Tarifvertrag auf ihr Arbeitsver-<br />
hältnis weiterhin anwendbar.<br />
Es ist daher zu prüfen, ob sie aus dem Tarifvertrag einen Anspruch auf Zahlung eines vollen<br />
13. Monatsgehalts herleiten kann oder ob der Arbeitgeber zu Recht das 13. Monatsgehalt nur<br />
anteilig ausgezahlt hat.<br />
Nach dem hier geltenden Tarifvertrag ist in Fällen, des „ruhenden Arbeitsverhältnisses“<br />
(Grundwehr- und Zivildienst sowie unbezahlte Freistellung, die über 2 Wochen hinausgeht)<br />
das 13. Monatsgehalt nur anteilig auszuzahlen.<br />
Zu prüfen ist, ob der Arbeitgeber zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Ar-<br />
beitsverhältnis während des Erziehungsurlaubs um ein „ruhendes Arbeitsverhältnis“ im Sinne<br />
dieser Ausnahmeregelung handelt.<br />
Die Befreiung des Arbeitgebers von der Zahlung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes während<br />
des Erziehungsurlaubs führt nicht zwangsläufig zum Wegfall oder zur Kürzung sonstiger zu-<br />
sätzlicher Zahlungen, z.B. des 13. Monatsgehalts. Eine solche Kürzung sieht zumindest das<br />
BErzGG nicht vor. So kann eine solche Kürzung der Jahressonderzulage nur auf Grund einer<br />
entsprechenden Rechtsgrundlage für Zeiten des Erziehungsurlaubs erfolgen 31 .<br />
28 Meisel/Sowka § 15 Rn.27<br />
29 Meisel/Sowka § 17 Rn.2 ff; § 17 Rn.16 ff<br />
30 Meisel/Sowka § 18 Rn.4f; § 17 Rn.9 ff