Fallbesprechung Arbeitsrecht - RheinAhrCampus
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Rudolf Simon Barth - 21 -<br />
Ines Christina Baur<br />
Silvia Benderoth<br />
Problematisch ist im vorliegenden Fall, ob die unrechtmäßige Abmahnung durch den Arbeit-<br />
geber ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs.1 BGB ist.<br />
Der Arbeitgeber hat hier durch die ungerechtfertigte Abmahnung sein Mißtrauen gegenüber<br />
seiner Mitarbeiterin Frau M zum Ausdruck gebracht. Diese Abmahnung, die auf ein betrügeri-<br />
sches Verhalten der Arbeitnehmerin gestützt wurde, kann unter Umständen von der Arbeit-<br />
nehmerin als Beleidigung aufgefaßt werden. Dennoch kann dabei nicht von einer schweren<br />
Beleidigung, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, ausgegangen werden. Die au-<br />
ßerordentliche Kündigung ist auch wenn sie vom Arbeitnehmer ausgesprochen ist, immer als<br />
letztes Mittel anzusehen. Hier wurde festgestellt, dass die Arbeitnehmerin sich gegen die un-<br />
gerechtfertigte Abmahnung mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht wehren kann. So kann sie<br />
auch den Schein eines ihrerseits unrechtmäßigen Verhaltens beseitigen. Außerdem befindet<br />
die Arbeitnehmerin sich seit dem 1. Juni im Erziehungsurlaub. Sie leistet also seit dieser Zeit<br />
keine Arbeit mehr. Es ist ihr daher jedenfalls - falls sie das Arbeitsverhältnis tatsächlich been-<br />
den möchte – zumutbar, die regelmäßige Kündigungsfrist des § 622 BGB einzuhalten oder ihr<br />
Arbeitsverhältnis gemäß § 19 BErzGG zum Ende des Erziehungsurlaubs zu kündigen. Ein<br />
Konflikt mit dem Arbeitgeber ist, da die gegenseitigen Hauptleistungspflichten suspendiert<br />
sind, nicht zu erwarten.<br />
Frau M kann sich also nicht auf einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB berufen. Die von<br />
ihr ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist daher unwirksam. Das Arbeitsverhältnis<br />
besteht also fort.<br />
2.3.3 SCHRIFTFORM<br />
Die Kündigungserklärung hätte gemäß § 623 BGB der Schriftform bedurft. Es handelt sich<br />
dabei um eine zwingende Formvorschrift mit der Folge, dass die Nichteinhaltung der Schrift-<br />
form zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Eine mündliche Kündigung führt demnach<br />
nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses 50 .<br />
50 Palandt/Putzo § 623 Rn.4