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Fallbesprechung Arbeitsrecht - RheinAhrCampus

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Rudolf Simon Barth - 7 -<br />

Ines Christina Baur<br />

Silvia Benderoth<br />

Auch die Auslegung des im Sachverhalt angesprochene Tarifvertrages ergibt hier, dass die<br />

Auszahlung des 13. Monatsgehaltes hier nur von der im Bezugsjahr erbrachten Arbeitslei-<br />

stung abhängig sein soll. Wurde nämlich - auf Grund des Ruhens des Arbeitsverhältnisses für<br />

eine bestimmte Zeit - keine Arbeitsleistung erbracht, hat der Arbeitgeber das Recht das 13.<br />

Monatsgehalt anteilig entsprechend zu kürzen. Diese tarifvertragliche Ausnahmeregelung für<br />

die anteilige Auszahlung des 13. Monatsgehalts bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses enthält<br />

keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Leistung des 13. Monatsgehalts auch eine Belohnung<br />

oder Förderung der Betriebstreue bezweckt werden soll. Weder wird für den Anspruch eine<br />

bestimmte Wartezeit vorausgesetzt, noch wird auf den Bestand eines ungekündigten Arbeits-<br />

verhältnisses zum Ende des Bezugszeitraums abgestellt. Auch eine Rückzahlungsklausel ist<br />

hier nicht erkennbar.<br />

Fraglich ist weiterhin, auf welcher Rechtsgrundlage der Anspruch auf Zahlung einer Gratifi-<br />

kation, hier der Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatsgehalts, gestützt werden kann.<br />

Zunächst einmal ist festzustellen, dass sich aus den Gesetzen selbst kein Anspruch auf Zah-<br />

lung einer Gratifikation, eines 13. Monatsgehalts ergibt. Auch kann ein derartiger Anspruch<br />

weder mit Gewohnheitsrecht noch mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers begründet wer-<br />

den 10 .<br />

Anspruchsgrundlage können aber ansonsten alle anderen Rechtsquellen des <strong>Arbeitsrecht</strong>s<br />

sein, nämlich:<br />

- ein Tarifvertrag im Sinne des TVG<br />

- eine Betriebsvereinbarung im Sinne von § 77 Abs.3 BetrVG<br />

- der Einzelarbeitsvertrag<br />

- die betriebliche Übung<br />

- der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

Im hier vorliegenden Fall kann davon ausgegangenen werden, dass der Anspruch auf Zahlung<br />

eines 13. Monatsgehalts durch den Arbeitgeber in einem Tarifvertrag vereinbart wurde. Aus<br />

dem Sachverhalt ergibt sich ausdrücklich, dass für die Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis<br />

10 Brox/Rüthers Rn.116

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