Altstadtsanierung Teil 1 - Stadt Salzgitter
Altstadtsanierung Teil 1 - Stadt Salzgitter
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Die wichtigsten Regelungen, zum Erhalt des altstädtischen<br />
Ambientes, die in der ÖBV vorgeschrieben<br />
sind, betreffen vor allem die folgenden<br />
Bereiche:<br />
- Allgem. Festsetzungen über die Instandsetzung<br />
von Fachwerkgebäuden (§ 2)<br />
- Gebäudehöhen (§ 3)<br />
- Dächer und Dachaufbauten (§ 4)<br />
- Gliederung der Gebäudefassaden (§ 5)<br />
- Fassadenmaterial (§ 6)<br />
- Fenster, Türen und Schaufenster (§ 7)<br />
- Kragdächer und Markisen (§ 8)<br />
- Werbeanlagen (§ 9)<br />
Dabei ist es bemerkenswert, dass § 2 gerade<br />
am Anfang der Sanierung und bereits vor der<br />
Rechtskraft der ÖBV 1983 eine extrem hohe<br />
Wichtigkeit erhielt.<br />
Die Nachkriegszeit und die der 70er- und 80er<br />
Jahre war durch die etwas „sachliche“ Kubatur<br />
einiger Stahlbeton-Massivbauten - auch in <strong>Salzgitter</strong><br />
- besonders geprägt.<br />
Es entstanden Gebäude wie am neuen Bohlweg<br />
oder das „Kleine Rathaus“ am Marktplatz, von<br />
denen man bald erkannte, dass massive Betonarchitektur<br />
weniger zum „Flair“ der historischen<br />
Altstadt beitrugen.<br />
Somit sollte doch wieder die einst ungeliebte<br />
„Billigarchitektur“ des armen Sölters aus dem<br />
Mittelalter, die Fachwerkbebauung, für das Bild<br />
der Altstadt die prägende Architektur sein.<br />
Neben den Translotionen im Bereich des historischen<br />
„Tilly-Hauses“ (z.B. Garßenhof, Kniestedter<br />
Gutshaus) entdeckte man wieder den tatsächlichen<br />
„Wert“ des Fachwerkes für das<br />
<strong>Stadt</strong>bild und schuf in der ÖBV den § 2 „Allgemeine<br />
Festsetzungen über die Instandsetzung<br />
von Fachwerkgebäuden“, in dem heute noch<br />
folgendes geregelt ist:<br />
Abs. (1)<br />
Tritt bei Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen<br />
Gebäuden Holzfachwerk zutage,<br />
so ist der ursprüngliche Zustand der Fachwerkfassade<br />
wiederherzustellen. Auch vorhandene<br />
Ausmauerungen aus Ziegelstein<br />
sind in der ehemaligen Form wiederherzustellen.<br />
bzw. zu ergänzen. Das Anstreichen<br />
oder Schlämmen von Ziegelsteinausfachungen<br />
ist unzulässig.<br />
Abs. (2)<br />
Bei Fachwerkhäusern darf das Fachwerk<br />
weder verändert noch durch Putz oder Verkleidung<br />
überdeckt werden. Werden Fachwerkhäuser<br />
zum Zwecke einer Neubebauung<br />
abgebrochen oder sollen zerstörte<br />
Fachwerkgebäude wieder aufgebaut werden,<br />
so müssen diese neuen Gebäude<br />
wieder in konstruktivem Holzfachwerk von<br />
mindestens 12 cm Tiefe und 16 cm Ansichtsbreite<br />
errichtet werden.<br />
Abs. (3) Die Holzteile sind farblich von den<br />
übrigen Fassadenflächen abzusetzen.<br />
Die Ausführungen vor allem aber in der Begründung<br />
zur ÖBV zeigen deutlich auf, wie<br />
sehr das einst ungeliebte mittelalterliche<br />
Fachwerk eine Wiedergeburt und stadtarchitektonische<br />
Reminiszenz erfuhr:<br />
Zitat der Begründung zu § 2 …:<br />
„Da das geschichtlich überlieferte <strong>Stadt</strong>bild von<br />
<strong>Salzgitter</strong>-Bad durch Fachwerkbebauung geprägt<br />
war, ist es notwendig, die noch erhaltenen<br />
Fachwerkgebäude besonders zu schützen.<br />
Es werden deshalb Festsetzungen getroffen, die<br />
die weitere Reduzierung von Fachwerksubstanz<br />
verhindern und die Verkleidung von Fachwerkbebauung<br />
mit bauartfremden Baustoffen ausschließt.<br />
Nur mit dieser Voraussetzung besteht<br />
die Möglichkeit, die qualitative Verbesserung der<br />
historischen Gebäude und die Erneuerung der<br />
vorhandenen Bausubstanz in der Altstadt zu erreichen“.<br />
Nachdem diese Vorschrift zu Beginn z.T. übertriebene<br />
Anwendung fand und deshalb in <strong>Salzgitter</strong>-Bad<br />
am Marktplatz 1 ein für das Mittelalter<br />
ungewöhnliches viergeschossiges Fachwerkhaus<br />
errichtet wurde, leisteten in den Folgejahren<br />
vor allem die §§ 8 „Kragdächer und Markisen“<br />
und 9 „Werbeanlagen“ recht gute Dienste<br />
für die Gestaltung und das <strong>Stadt</strong>bild der Altstadt.<br />
Insbesondere aufgrund der Vorschriften über die<br />
Werbeanlagen konnten durch die Bauaufsichts-<br />
und Denkmalschutzämter so manche geplante<br />
„Schandtat“ einiger Plakataufsteller und Firmen<br />
erfolgreich verhindert und die Altstadt vor Kitsch<br />
und Überfrachtung - von wenigen Ausnahmen<br />
abgesehen – wohltuend freigehalten werden<br />
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