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Altstadtsanierung Teil 1 - Stadt Salzgitter

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Die wichtigsten Regelungen, zum Erhalt des altstädtischen<br />

Ambientes, die in der ÖBV vorgeschrieben<br />

sind, betreffen vor allem die folgenden<br />

Bereiche:<br />

- Allgem. Festsetzungen über die Instandsetzung<br />

von Fachwerkgebäuden (§ 2)<br />

- Gebäudehöhen (§ 3)<br />

- Dächer und Dachaufbauten (§ 4)<br />

- Gliederung der Gebäudefassaden (§ 5)<br />

- Fassadenmaterial (§ 6)<br />

- Fenster, Türen und Schaufenster (§ 7)<br />

- Kragdächer und Markisen (§ 8)<br />

- Werbeanlagen (§ 9)<br />

Dabei ist es bemerkenswert, dass § 2 gerade<br />

am Anfang der Sanierung und bereits vor der<br />

Rechtskraft der ÖBV 1983 eine extrem hohe<br />

Wichtigkeit erhielt.<br />

Die Nachkriegszeit und die der 70er- und 80er<br />

Jahre war durch die etwas „sachliche“ Kubatur<br />

einiger Stahlbeton-Massivbauten - auch in <strong>Salzgitter</strong><br />

- besonders geprägt.<br />

Es entstanden Gebäude wie am neuen Bohlweg<br />

oder das „Kleine Rathaus“ am Marktplatz, von<br />

denen man bald erkannte, dass massive Betonarchitektur<br />

weniger zum „Flair“ der historischen<br />

Altstadt beitrugen.<br />

Somit sollte doch wieder die einst ungeliebte<br />

„Billigarchitektur“ des armen Sölters aus dem<br />

Mittelalter, die Fachwerkbebauung, für das Bild<br />

der Altstadt die prägende Architektur sein.<br />

Neben den Translotionen im Bereich des historischen<br />

„Tilly-Hauses“ (z.B. Garßenhof, Kniestedter<br />

Gutshaus) entdeckte man wieder den tatsächlichen<br />

„Wert“ des Fachwerkes für das<br />

<strong>Stadt</strong>bild und schuf in der ÖBV den § 2 „Allgemeine<br />

Festsetzungen über die Instandsetzung<br />

von Fachwerkgebäuden“, in dem heute noch<br />

folgendes geregelt ist:<br />

Abs. (1)<br />

Tritt bei Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen<br />

Gebäuden Holzfachwerk zutage,<br />

so ist der ursprüngliche Zustand der Fachwerkfassade<br />

wiederherzustellen. Auch vorhandene<br />

Ausmauerungen aus Ziegelstein<br />

sind in der ehemaligen Form wiederherzustellen.<br />

bzw. zu ergänzen. Das Anstreichen<br />

oder Schlämmen von Ziegelsteinausfachungen<br />

ist unzulässig.<br />

Abs. (2)<br />

Bei Fachwerkhäusern darf das Fachwerk<br />

weder verändert noch durch Putz oder Verkleidung<br />

überdeckt werden. Werden Fachwerkhäuser<br />

zum Zwecke einer Neubebauung<br />

abgebrochen oder sollen zerstörte<br />

Fachwerkgebäude wieder aufgebaut werden,<br />

so müssen diese neuen Gebäude<br />

wieder in konstruktivem Holzfachwerk von<br />

mindestens 12 cm Tiefe und 16 cm Ansichtsbreite<br />

errichtet werden.<br />

Abs. (3) Die Holzteile sind farblich von den<br />

übrigen Fassadenflächen abzusetzen.<br />

Die Ausführungen vor allem aber in der Begründung<br />

zur ÖBV zeigen deutlich auf, wie<br />

sehr das einst ungeliebte mittelalterliche<br />

Fachwerk eine Wiedergeburt und stadtarchitektonische<br />

Reminiszenz erfuhr:<br />

Zitat der Begründung zu § 2 …:<br />

„Da das geschichtlich überlieferte <strong>Stadt</strong>bild von<br />

<strong>Salzgitter</strong>-Bad durch Fachwerkbebauung geprägt<br />

war, ist es notwendig, die noch erhaltenen<br />

Fachwerkgebäude besonders zu schützen.<br />

Es werden deshalb Festsetzungen getroffen, die<br />

die weitere Reduzierung von Fachwerksubstanz<br />

verhindern und die Verkleidung von Fachwerkbebauung<br />

mit bauartfremden Baustoffen ausschließt.<br />

Nur mit dieser Voraussetzung besteht<br />

die Möglichkeit, die qualitative Verbesserung der<br />

historischen Gebäude und die Erneuerung der<br />

vorhandenen Bausubstanz in der Altstadt zu erreichen“.<br />

Nachdem diese Vorschrift zu Beginn z.T. übertriebene<br />

Anwendung fand und deshalb in <strong>Salzgitter</strong>-Bad<br />

am Marktplatz 1 ein für das Mittelalter<br />

ungewöhnliches viergeschossiges Fachwerkhaus<br />

errichtet wurde, leisteten in den Folgejahren<br />

vor allem die §§ 8 „Kragdächer und Markisen“<br />

und 9 „Werbeanlagen“ recht gute Dienste<br />

für die Gestaltung und das <strong>Stadt</strong>bild der Altstadt.<br />

Insbesondere aufgrund der Vorschriften über die<br />

Werbeanlagen konnten durch die Bauaufsichts-<br />

und Denkmalschutzämter so manche geplante<br />

„Schandtat“ einiger Plakataufsteller und Firmen<br />

erfolgreich verhindert und die Altstadt vor Kitsch<br />

und Überfrachtung - von wenigen Ausnahmen<br />

abgesehen – wohltuend freigehalten werden<br />

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