Curricula neu denken - Universität Rostock
Curricula neu denken - Universität Rostock
Curricula neu denken - Universität Rostock
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<strong>Curricula</strong> <strong>neu</strong> <strong>denken</strong><br />
materialien zur studienreform und Qualitätssicherung<br />
in studium, lehre und Weiterbildung<br />
3. auflage, Oktober 2010<br />
Zentrum für Qualitätssicherung<br />
in studium und Weiterbildung
<strong>Curricula</strong> <strong>neu</strong> <strong>denken</strong><br />
materialien zu studienreform und Qualitätssicherung<br />
in studium, lehre und Weiterbildung<br />
3. auflage, Oktober 2010<br />
universität rostock<br />
Zentrum für Qualitätssicherung<br />
in studium und Weiterbildung<br />
ulmenstraße 69, haus 3<br />
18057 rostock<br />
qualitätssicherung@uni-rostock.de
Vorbemerkung<br />
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Vorbemerkung<br />
die universität rostock hat die umsetzung des „bolognaprozesses“ frühzeitig als eines ihrer wesentlichen<br />
strategischen Ziele festgelegt und vorfristig das teilziel der strukturellen einführung eines graduierungssystems<br />
von hochschulabschlüssen mit den drei stufen bachelor – master – Promotion erreicht. das<br />
gesamte studienangebot der universität rostock (mit ausnahme der staatsexamensstudiengänge und<br />
dem diplomstudiengang evangelische theologie) ist auf bachelor und master umgestellt. diese umstellung<br />
war in den meisten fällen eher eine strukturelle. in den nächsten Jahren wird es um die sicherung<br />
der studierbarkeit und um weitere Verbesserungen in der lehre gehen, um „curricula <strong>neu</strong> zu <strong>denken</strong>“,<br />
um relevante Wissensbestände, fertigkeiten und Kompetenzen auf ein bildungsziel stetig zu entwickeln.<br />
im rahmen der bundesweiten bildungsstreiks haben an der universität rostock in der Woche vom 11. bis<br />
15. Januar 2010 der rektor, der Prorektor für studium, lehre und evaluation, studierende, fachschaften,<br />
das controlling und das Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung beispielhaft im dialog<br />
umfänglich die situation im bachelorstudium in den fakultäten analysiert. fünf hauptprobleme ließen<br />
sich dabei über alle fakultäten hinweg klar erkennen: 1. Prüfungen (Zeiträume, Wiederholungsmöglichkeiten,<br />
anzahl von Prüfungen pro modul und semester), 2. modulgröße, Workload und modulinhalt,<br />
3. didaktische Vielfalt, Praxisorientierung, 4. räumlich-sachliche ausstattung und 5. studienlänge. einige<br />
Veränderungen können sicherlich nur in einem länger andauernden Prozess implementiert, andere aber<br />
auch kurzfristig umgesetzt werden. eine reihe der formulierten schwierigkeiten liegt in der inhaltlichen<br />
ausgestaltung der struktur der studiengänge, der damit verbundenen verbindlichen Verankerung in den<br />
Prüfungs- und studienordnungen und deren umsetzung begründet, andere in der alltäglichen lehrpraxis.<br />
mit den »Materialien zur Studienreform und Qualitätssicherung in Studium, Lehre und Weiterbildung«<br />
möchte das Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung (ZQs) ihnen einen<br />
überblick über Verfahren und instrumente, rahmenvorgaben und hochschuleigene regelungen 1 geben,<br />
um „curricula <strong>neu</strong> zu <strong>denken</strong>“. diese materialsammlung soll eine erste Orientierung geben, die zentralen<br />
dokumente zur umsetzung der studienreform an der universität rostock gesammelt und kurz kommentiert<br />
zur Verfügung stellen und damit das beratungsangebot des ZQs ergänzen.<br />
Professor dr. stefan göbel<br />
Prorektor für studium, lehre und evaluation<br />
1 die internen materialien entstanden zwischen 2003 und 2008. sie wurden in den zuständigen gremien diskutiert und abgestimmt.<br />
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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />
herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010
inhaltsverzeichnis<br />
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Inhaltsverzeichnis<br />
1. anliegen der studienreform - einige wesentliche charakteristika<br />
2. studiengänge <strong>neu</strong> einrichten und reformieren –<br />
das Verfahren der universität rostock<br />
2.1 die Verfahrensregelung der universität rostock<br />
• Verfahrensregelung für die einrichtung von studiengängen und für die genehmigung von<br />
Prüfungs- und studienordnungen an der universität rostock (mit ablaufplan)<br />
• schematische darstellung der Verfahrensregelung der universität rostock zur einrichtung<br />
von studiengängen/genehmigung von Prüfungs- und studienordnungen<br />
• checkliste für die fakultäten zur einrichtung von studiengängen und zur genehmigung von<br />
Prüfungs- und studienordnungen<br />
• antrag auf <strong>neu</strong>einrichtung von studiengängen und zur genehmigung der Prüfungs- und<br />
studienordnung für diesen studiengang, änderung/<strong>neu</strong>gestaltung von Prüfungsordnungen,<br />
änderung/<strong>neu</strong>gestaltung von studienordnungen, einrichtung einer reformkommission<br />
• muster für senatsvorlagen<br />
• studienmöglichkeiten der universität rostock zum Ws 2010/11<br />
2.2 reformkommissionen als instrument zur entwicklung interdisziplinärer und fakultätsübergreifender<br />
studiengänge und studienangebote<br />
• Ordnung über die einrichtung von Kommissionen zur umsetzung der studienreform an der<br />
universität rostock (reformkommissionsordnung)<br />
3. curricula gestalten – bachelor, master, Promotion, Weiterbildung –<br />
module, studien- und Prüfungsordnungen, diploma supplement<br />
3.1 die reform der reform – bologna geht weiter<br />
• ländergemeinsame strukturvorgaben für die akkreditierung von bachelor- und masterstudiengängen,<br />
beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i. d. f. vom<br />
04.02.2010 (unter Punkt 6)<br />
• ländergemeinsame strukturvorgaben der KmK – Vergleich alt und <strong>neu</strong> (unter Punkt 6)<br />
3.2 modularisieren aber wie? modularisierung an der universität rostock<br />
• modularisierungsleitfaden der universität rostock, einschließlich mustermodulbeschreibung<br />
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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong>? materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />
herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010
inhaltsverzeichnis<br />
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3.3 Prüfungs- und studienordnungen <strong>neu</strong> gestalten –<br />
musterprüfungsordnungen für bachelor- und masterstudiengänge<br />
• musterprüfungsordnung für bachelorstudiengänge der universität rostock<br />
• musterprüfungsordnung für masterstudiengänge der universität rostock<br />
• formatierungshinweise für die Prüfungsordnungen<br />
3.4 über studiengänge und -abschlüsse informieren – das diploma supplement<br />
• muster für diploma supplement der universität rostock (deutsch)<br />
• muster für diploma supplement der universität rostock (englisch)<br />
• Kommentar zum ausfüllen der diploma supplements<br />
3.5 Promovieren und studieren<br />
• richtlinie der Prorektorin für forschung und forschungsausbildung zur einrichtung einer<br />
graduiertenakademie an der universität rostock<br />
3.6 berufsbegleitend (weiter) studieren – Wissenschaftliche Weiterbildung und fernstudium<br />
an der universität rostock<br />
4. internationalität, mobilität und anerkennung<br />
5. die Qualität von studienangeboten sichern<br />
5.1 curricula weiterentwickeln – evaluation<br />
• Ordnung zur evaluation von studium und lehre an der universität rostock<br />
5.2 curricula akkreditieren<br />
• akkreditierung von studiengängen, einschließlich ablaufplan<br />
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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong>? materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />
herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010
inhaltsverzeichnis<br />
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6. nationale Vorgaben<br />
• auszug aus dem landeshochschulgesetz m-V, §§ 38 und 39<br />
• ländergemeinsame strukturvorgaben für die akkreditierung von bachelor- und master-<br />
studiengängen (einschließlich rahmenvorgaben für die einführung von leistungspunktsystemen<br />
und die modularisierung von studiengängen), beschluss der Kultusministerkonferenz<br />
vom 10.10.2003 in der fassung vom 04.02.2010<br />
• ländergemeinsame strukturvorgaben der KmK - Vergleich alt und <strong>neu</strong><br />
• Verwendung von bachelormodulen in masterstudiengängen, beschluss des akkreditierungsrates<br />
vom 08.10.2007<br />
• regeln des akkreditierungsrates für die akkreditierung von studiengängen und für die systemakkreditierung,<br />
beschluss des akkreditierungsrates vom 08.12.2009<br />
• empfehlung der Kultusministerkonferenz und der hochschulrektorenkonferenz zur Vergabe<br />
eines masterabschlusses in der lehrerbildung bei vorgesehener einbeziehung von leistungen<br />
des Vorbereitungsdienstes, beschlüsse vom 12.6.2007 und 08.07.2007<br />
• deskriptoren für die Zuordnung der Profile „forschungsorientiert“ und „anwendungsorientiert“<br />
für masterstudiengänge gemäß den strukturvorgaben der KmK vom 10.10.2003, beschluss<br />
des akkreditierungsrates der stiftung zur akkreditierung von studiengängen in deutschland<br />
vom 25.04.2005<br />
• anrechnung von außerhalb des hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und fähigkeiten<br />
auf ein hochschulstudium, beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.06.2002<br />
(anrechnungsbeschluss i)<br />
• anrechnung von außerhalb des hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und fähigkeiten<br />
auf ein hochschulstudium, beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18.09.2008<br />
(anrechnungsbeschluss ii)<br />
• Qualifikationsrahmen für deutsche hochschulabschlüsse, beschluss der Kultusministerkonferenz<br />
vom 21.04.2005<br />
7. der europäische rahmen<br />
8. beratung und information<br />
8.1 das beratungsangebot des ZQs<br />
8.2 Zentrale dokumente finden: linksammlung<br />
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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong>? materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />
herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010
1. anliegen der studienreform<br />
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1. Anliegen der Studienreform - einige wesentliche Charakteristika<br />
ausgangspunkt von studienreform und Qualitätssicherung in der lehre sind europäische bestrebungen<br />
zum abbau von mobilitätshemmnissen und zur schaffung eines gemeinsamen europäischen hochschulraums<br />
bis zum Jahr 2010. die reformen wurden von den europäischen bildungsministerinnen und<br />
bildungsministern gemeinsam beschlossen. Wesentliche Ziele des sog. „bolognaprozesses 1 “ sind:<br />
• die einführung eines gestuften systems von leicht verständlichen und vergleichbaren hochschulabschlüssen<br />
- Bachelor, Master und Promotion<br />
• die einführung eines leistungspunktsystems zur förderung der mobilität, aber auch zur Kumulation<br />
von im lauf lebenslangen lernens erworbenen Qualifikationen,<br />
• die einführung von diploma supplements, mit genauen angaben über erworbene Qualifikationen,<br />
• die förderung der mobilität durch den abbau von hemmnissen,<br />
• die anerkennung lebenslangen lernens,<br />
• die förderung der europäischen Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung zur erarbeitung von<br />
vergleichbaren Kriterien und methoden sowie<br />
• die förderung der „europäischen dimension“ im hochschulbereich im hinblick auf curricula, die<br />
Zusammenarbeit von hochschulen, mobilitätsprogramme sowie gemeinsame studien-, ausbildungs-<br />
und forschungsprogramme 2 .<br />
dabei erkennt die bolognaerklärung die Vielfalt „der Kulturen, der sprachen, der nationalen bildungssysteme<br />
und der autonomie der universitäten“ ausdrücklich an. die hochschulen werden aufgefordert, sich<br />
aktiv an der gestaltung des europäischen hochschulraums zu beteiligen.<br />
Obwohl im bolognaprozess bereits viel erreicht wurde, zeigen die jüngsten bildungsproteste, dass<br />
einige der Ziele von bologna unterschiedlich interpretiert und umgesetzt oder vermittelt wurden. anpassungen<br />
und weitere arbeiten im rahmen der studienreform sind notwendig. die für hochschulbildung<br />
zuständigen ministerinnen und minister der derzeitig 47 mitgliedstaaten bekräftigen in ihrem aktuellen<br />
Kommuniqué von budapest und Wien, dass in den nächsten zehn Jahren bis 2020, die anstrengungen<br />
verstärkt werden müssen, um „die bereits begonnenen reformen zu vollenden, um den studierenden und<br />
dem Personal zu ermöglichen, die lehre und das lernen in den hochschulen zu verbessern, die beschäftigungsfähigkeit<br />
von absolventinnen und absolventen zu erhöhen, eine hochwertige hochschulbildung<br />
für alle zu bieten“ und „eine Verbesserung der Kommunikation und des Verständnisses des bolognaprozesses<br />
unter allen betroffenen und in der gesellschaft insgesamt“ zu erzielen. dies gilt auch an der<br />
universität rostock.<br />
ein Kernanliegen der studienstrukturreform ist, die noch nicht durchgängig erfolgte, inhaltliche Überarbeitung<br />
der <strong>Curricula</strong>. so verbinden sich mit der gestaltung von studium und lehre erwartungen auf<br />
ganz unterschiedlichen ebenen. die einen erwarten mehr studierendenmobilität und anschlussmöglichkeiten,<br />
auf unterschiedlichen bildungsstufen erworbenes Wissen anzuwenden und zu zertifizieren; andere<br />
1 Zur geschichte des bolognaprozesses siehe unter anderem unter: http://www.hrk-bologna.de/bologna/de/home/1979.php.<br />
2 gemeint sind module, Kurse und lehrpläne mit europäischen inhalten, europäischer Orientierung oder Organisation und insbesondere<br />
partnerschaftliche angebote verschiedener länder, die zu einem gemeinsamen abschluss führen (vgl. das Prager Kommuniqué).<br />
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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />
herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010
1. anliegen der studienreform<br />
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streben die Verkürzung von studienzeiten und einen höheren grad an beschäftigungsfähigkeit an. diese<br />
aus unterschiedlichen blickwinkeln formulierten anforderungen an ein hochschulstudium dürfen nicht zu<br />
lasten der Qualität der wissenschaftlichen (aus-)bildung gehen. die Qualität wird ein schlüssel zu einer<br />
erleichterten anerkennung von Qualifikationen in deutschland, europa und auf internationaler ebene<br />
sein. daher ist es notwendig, bestehende curricula mit dem blick auf relevante Wissensbestände („knowledge“),<br />
fertigkeiten („skills“) und Kompetenzen im weiteren sinne („competences“) 3 auf ein bildungsziel,<br />
eine gesamtqualifikation hin <strong>neu</strong> zu diskutieren, sich auf Kerninhalte zu konzentrieren sowie Pflicht- und<br />
Wahlanteile des studiums <strong>neu</strong> auszutarieren. bei der gestaltung von studium und lehre ist die frage zu<br />
beantworten, welche Kompetenzen studierende am ende ihres studiums erworben haben sollen. über<br />
diese fragestellung lassen sich zentrale inhalte – wissenschaftliche grundlagen, methodenkompetenz<br />
und berufsfeldbezogene Qualifikationen – identifizieren.<br />
ein erstes strukturmerkmal für die <strong>neu</strong>en studiengänge ist deren Modularisierung. modularisierung<br />
von studiengängen bedeutet die Zusammenfassung von lerngegenständen bzw. lehrveranstaltungen,<br />
die in einem fachlichen und/oder thematischen Zusammenhang stehen zu modulen. im mittelpunkt modularisierter<br />
studiengänge stehen so nicht länger einzelne lehrveranstaltungen, sondern Module. sie<br />
fassen nicht nur verschiedene lehrveranstaltungen zusammen, sondern beinhalten möglichst auch unterschiedliche<br />
lehr- und lernformen. entscheidend ist, dass mit modulen jeweils in sich geschlossene<br />
teilqualifikationen einer angestrebten gesamtqualifikation gewonnen werden. module schließen mit einer<br />
Modulprüfung ab. diese modulprüfung gibt auskunft über die bereits erworbenen fähigkeiten und fertigkeiten<br />
eines studierenden. <strong>neu</strong> einzurichtende studiengänge sind grundsätzlich zu modularisieren.<br />
mit der modularisierung von studiengängen sollen übersichtlichkeit, transparenz, flexibilität und anpassungsfähigkeit<br />
der angebote verbessert werden.<br />
der Paradigmenwechsel vom lehren zum lernen, die Kompetenzentwicklung der studierenden, erfordert<br />
eine änderung der zentralen maßeinheit. statt in semesterwochenstunden (sWs) wird – in<br />
anlehnung an das european credit transfer system (ects) – mit Leistungspunkten (lP) geplant und<br />
gerechnet. leistungspunkte sind ein schätzwert in gewisserweise eine maßeinheit für die gesamtbelastung<br />
der studierenden. in übereinstimmung mit rahmenvorgaben entspricht ein leistungspunkt circa<br />
30 stunden arbeitszeit eines (durchschnittlichen) studierenden. sowohl für die einzelnen module eines<br />
studiengangs als auch für das gesamte curriculum müssen der arbeitsaufwand und damit die Zahl der<br />
leistungspunkte bestimmt werden. dabei ist der gesamtaufwand zu berücksichtigen – von der Präsenz<br />
in lehrveranstaltungen über Vor- und nachbereitung, selbststudium, arbeitsaufgaben etc. bis hin zur<br />
Prüfungsvorbereitung und der Zeit für die modulprüfung selbst. der arbeitsaufwand darf pro studienjahr<br />
in der regel 1.800 studentische arbeitsstunden, also 60 lP, nicht überschreiten 4 .<br />
3 der europäische Qualifikationsrahmen für lebenslanges lernen (eQr), formal angenommen im februar 2008, hat als Ziel die Verknüpfung<br />
nationaler Qualifikationssysteme und die schaffung eines europäischen übersetzungssystems für das niveau von Qualifikationen<br />
und die zu ihnen hinführenden bildungsgänge. der eQr sieht eine einheitliche beschreibungssystematik der jeweiligen niveaus in form<br />
eines allgemeinen, aus mehreren Qualifikationsstufen bestehenden systems, in das nationale berufsabschlüsse der übersichtlichkeit halber<br />
eingeordnet werden können, vor. dabei greift der Qualifikationsrahmen auf die deskriptoren Kenntnisse, fertigkeiten und Kompetenzen<br />
(knowledge, skills and competences) zurück.<br />
4 60 lP pro studienjahr entsprechen 30 lP pro semester. das ministerium für bildung, Wissenschaft und Kultur mecklenburg-Vorpommern<br />
lässt zwischen 24 und 36 lP für ein semester zu, wenn insgesamt 60 lP auf das studienjahr entfallen.<br />
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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />
herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010
1. anliegen der studienreform<br />
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durch die modularisierung – von der teilqualifikation zur gesamtqualifikation – sollen zum einen mobilität<br />
auf nationaler und internationaler ebene gestärkt, zum anderen die anschlussmöglichkeiten zwischen<br />
verschiedenen bildungswegen ermöglicht werden. letzteres – die möglichkeit, individuelle lernwege zu<br />
organisieren – kann das Konzept Lebenslangen Lernens stärken.<br />
Zur information über den absolvierten studiengang dienen Diploma Supplements, die seit 2005 alle<br />
studierenden ohne besonderen antrag und kostenlos mit dem Zeugnis erhalten müssen. das diploma<br />
supplement soll national wie international die beurteilung und einstufung von akademischen abschlüssen<br />
vereinfachen und damit die mobilität von studierenden unterstützen. dafür enthält das diploma supplement<br />
neben allgemeinen angaben zum hochschulsystem des landes, in dem der abschluss erreicht<br />
wurde, informationen zum hochschulabschluss und den damit erworbenen Kompetenzen.<br />
im rahmen des bolognaprozesses geht es nicht nur darum, ein gestuftes studiensystem einzuführen.<br />
der fokus des reformprozesses richtet sich insbesondere auf die Vergleichbarkeit der abschlüsse und<br />
die einhaltung von Qualitätsstandards und damit auf die Qualitätssicherung. Kompetenzziele, deren<br />
überprüfung und studierbarkeit sind dabei wesentliche aspekte bei der sicherung und Verbesserung der<br />
Qualität der studiengänge. grundlage sind der europäische Qualifikationsrahmen und die entsprechenden<br />
nationalen Qualifikationsrahmen für hochschulabschlüsse und für lebenslanges lernen sowie die<br />
„european standards and guidlines for Quality assurance“ (esg). Zentrale instrumente der Qualitätssicherung<br />
in deutschland sind insbesondere evaluations- und akkreditierungsverfahren.<br />
die Evaluation wurde 1998 im hochschulrahmengesetz und nachfolgend in den ländergesetzen als<br />
allgemeine aufgabe der hochschulen verankert. mit der evaluation sollen die stärken und schwächen<br />
eines moduls, eines studienprogramms oder einer fächergruppe und einer einrichtung herausgearbeitet<br />
(rückwirkende Wirkungskontrolle) und die ergebnisse zur Verbesserung der einrichtung/des studiengangs<br />
(vorausschauende steuerung) genutzt werden.<br />
über die Akkreditierung von studienprogrammen (Programmakkreditierung) sollen studierenden und<br />
deren zukünftigen arbeitgeberinnen und arbeitgebern verlässliche informationen über die Qualität der<br />
studienprogramme gegeben werden. die akkreditierung wird durch akkreditierungsagenturen vorgenommen,<br />
die unter dem dach und der fachaufsicht des akkreditierungsrates arbeiten. mit der akkreditierung<br />
wird geprüft, ob die hochschulen bei der gestaltung ihrer studiengänge fachliche (mindest-)standards<br />
einhalten und bestimmte strukturvorgaben erfüllen. neben den Programmakkreditierungen wird in<br />
deutschland die möglichkeit einer systemakkreditierung angeboten. die systemakkreditierung hat eine<br />
ganze institution und deren Qualitätsmanagement im fokus. es gilt nachzuweisen, dass die institution<br />
– unter einhaltung verschiedener standards der Qualitätssicherung – in der lage ist, die Qualität ihrer<br />
studienangebote dauerhaft zu sichern und kontinuierlich zu überprüfen und ggf. zu verbessern. teil der<br />
systemakkreditierung sind immer auch Programmstichproben anhand derer sich exemplarisch zeigen<br />
soll, ob das Qualitätsmanagements in der Praxis funktioniert.<br />
seit der berliner Konferenz der europäischen bildungsministerinnen und -minister (2003) steht neben<br />
den bachelor- und masterstudiengängen die Doktorandinnen- und Doktorandenausbildung als<br />
„3. Zyklus“ im mittelpunkt des bolognaprozesses. doktorandenausbildung und Promotion werden in europa<br />
als wichtige Verknüpfung zwischen dem „europäischen hochschulraum“ und dem „europäischen<br />
forschungsraum“ betrachtet. Promovierende werden dabei „both as students and as early stage resear-<br />
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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />
herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010
1. anliegen der studienreform<br />
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chers“ (bergener Kommunique, 2005) betrachtet. die universitäten sollen hierfür ihre anstrengungen<br />
zur Verankerung der Promotion in ihren strategien und leitlinien verstärken und dabei die breite Vielfalt<br />
an Promotionswegen entwickeln und erhalten (londoner Kommunique, 2007), wobei es eine überregelurierung<br />
der doktorandinnen- und doktorandenausbildung zu vermeiden gilt. mögliche Wege für die<br />
ausbildung der doktorandinnen und doktoranden sind beispielsweise die klassische individualpromotion,<br />
die Promotion innerhalb eines graduiertenkollegs, die additive Promotion, bei der auf freiwilliger basis<br />
fachübergreifende ergänzungsangebote zum erwerb von schlüsselqualifikationen einen soliden einstieg<br />
in die Wissenschaftspraxis ermöglichen sollen, und strukturierte Promotionsstudiengänge mit einem<br />
feststehenden curriculum für das ergänzende Promotionsstudium. an der universität rostock existieren<br />
aktuell zwei strukturierte Promotionsstudiengänge, weitere sind in Planung.<br />
sowohl innerhalb der drei Zyklen bachelor, master und Promotion als auch darüber hinaus, ist die förderung<br />
lebenslangen lernens ein wichtiges Ziel des bolognaprozesses. die universität rostock hat neben<br />
forschung, lehre und studium die Wissenschaftliche Weiterbildung als ein wesentliches profilgebendes<br />
element aufgebaut und gefördert. die Wissenschaftliche Weiterbildung kann ihr Potential aber nur als<br />
integrierter bestandteil von lehre, studium und (anwendungsorientierter) forschung zur geltung bringen.<br />
demzufolge sollte die universität eine strategie zur implementierung der idee des lebenslangen lernens<br />
umsetzen. eine solche strategie setzt die <strong>neu</strong>ordnung von studium und lehre voraus: „die reform<br />
von akademischer erstausbildung und der ausbau der Weiterbildung als eine integrierte oder jedenfalls<br />
aufeinander abgestimmte strategie zur förderung des lebenslangen lernens 5 .“.dazu gehören die<br />
gestaltung passgenau zugeschnittener angebote und <strong>neu</strong>er angebotsformate sowie ein professionelles<br />
management. momentan können berufstätige in drei weiterbildenden masterstudiengängen ihr Wissen<br />
vertiefen und sich für ihre arbeitsfelder weiter professionalisieren. Zudem wird eine reihe von einzelnen<br />
modulen passgenau zur berufstätigkeit – nachfrageorientiert – angeboten. in dem maße, wie bachelorstudiengänge<br />
einen frühen berufseinstieg ermöglichen, nimmt die nachfrage nach spezialisierungen<br />
berufsbezogener Weiterbildungen und dem erwerb weiterer akademischer grade zu 6 .<br />
5 Vgl. dazu: Wolter andrä u.a., hochschulweiterbildung, stand und Perspektiven, stifterverband, Positionen, Oktober 2003, s. 9.<br />
6 Vgl. dazu auch: „hrK-Positionspapier zur wissenschaftlichen Weiterbildung“ vom 07.07.2008 (text unter: http://www.hrk.de/de/download/dateien/beschluss_Weiterbildung.pdf)<br />
und arbeitspapier zum thema „Wissenschaftliche Weiterbildung an der universität rostock“ vom<br />
08.03.2007, welches beim ZQs angefordert werden kann.<br />
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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong>? materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />
herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010
2. studiengänge <strong>neu</strong> einrichten und reformieren – das Verfahren der universität rostock<br />
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2. Studiengänge <strong>neu</strong> einrichten und reformieren – Das Verfahren der<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
die initiative zur änderung von curricula oder zur einrichtung von studiengängen ist angelegenheit der<br />
fachvertreterinnen und fachvertreter. dabei sind verschiedene, sich durchaus in einem spannungsfeld<br />
befindliche, anforderungen zu berücksichtigen: Zum einen soll das studienangebot über einen absehbaren<br />
Zeitraum stabil und verlässlich sein, zum anderen soll es sich mit <strong>neu</strong>en forschungsergebnissen<br />
verbinden, interdisziplinarität integrieren und sich dabei in das gesamtangebot der universität, über die<br />
fakultätsgrenzen hinweg – fachlich und kapazitiv – einordnen.<br />
2.1 Die Verfahrensregelung der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
an der universität rostock ist ein verbindliches Verfahren für die einrichtung <strong>neu</strong>er studiengänge und<br />
die änderung bestehender studiengänge institutionalisiert. festgelegt ist dieses Verfahren in der „Verfahrensregelung<br />
für die einrichtung von studiengängen und für die genehmigung von Prüfungs- und<br />
studienordnungen an der universität rostock“. diese Verfahrensordnung sieht – je nach Komplexität<br />
der einzurichtenden studiengänge – unterschiedliche Verfahren vor. diese unterscheiden sich vor allem<br />
darin, ob für die Planung und einrichtung des studiengangs eine eigene reformkommission (siehe<br />
abschnitt 2.2) eingerichtet bzw. eine der ständigen reformkommissionen genutzt wird (Verfahren a,<br />
„ordentliches Verfahren“) oder nicht (Verfahren b, „vereinfachtes Verfahren“). Planungen, deren entwicklungsstand<br />
noch unzureichend ist, können an die fakultät(en) zurückgegeben werden (Verfahren c).<br />
anträge auf einrichtung oder änderung eines studiengangs sind durch die dekanin/den dekan der zuständigen<br />
fakultät bzw. fakultäten beim ZQs einzureichen.<br />
das ZQs unterstützt und berät sie gern auch im Vorfeld der antragstellung. sie können sich unter<br />
http://www.zqs.uni-rostock.de/ informieren oder direkt Kontakt suchen.<br />
ansprechpartnerinnen sind:<br />
dr. sabine teichmann tel.: 0381 / 498-1240 sabine.teichmann@uni-rostock.de<br />
dr. Kathrin baumgarten tel.: 0381 / 498-1238 kathrin.baumgarten@uni-rostock.de<br />
Dorothea Rieck tel.: 0381 / 498-1244 dorothea.rieck@uni-rostock.de<br />
antje mayer tel.: 0381 / 498-1243 antje.mayer@uni-rostock.de<br />
als anlagen finden sie:<br />
• Verfahrensregelung (mit ablaufplan) und schematische darstellung des Verfahrensablaufs<br />
• checkliste für die fakultäten<br />
• antragsformular auf <strong>neu</strong>einrichtung von studiengängen, änderung/<strong>neu</strong>gestaltung von Prüfungsordnungen<br />
und studienordnungen, einrichtung einer reformkommission<br />
• muster für senatsvorlagen<br />
• studienmöglichkeiten der universität rostock zum Ws 2010/11<br />
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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />
herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010
2. studiengänge einrichten und ändern – das Verfahren an der universität rostock<br />
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2.2 Reformkommissionen als Instrument zur Entwicklung interdisziplinärer und<br />
fakultätsübergreifender Studiengänge und Studienangebote<br />
Wichtige innovationen fanden und finden häufig nicht in den Kernbereichen der wissenschaftlichen disziplinen,<br />
sondern an deren rändern oder in überschneidungsbereichen statt. aus dieser Perspektive stehen<br />
disziplinäre grenzen zur disposition. Zugleich sind interdisziplinäre, fakultätsübergreifende und internationale<br />
studiengänge ein Ziel der universität. solche studiengänge erfordern zahlreiche abstimmungen<br />
und festlegungen über die einzelne fakultät hinaus. Zur unterstützung strategischer entwicklungen, zur<br />
förderung von transdisziplinarität wurde an der universität rostock das instrument der reformkommission<br />
etabliert. die reformkommissionen sind beratende gremien der akademischen selbstverwaltung.<br />
sie sind die brücke zwischen fakultäten, hochschullehrerinnen und hochschullehrern sowie studierenden<br />
einerseits und (strategischen) Zielen der institution andererseits.<br />
ständige reformkommissionen sind die reformkommission für lehrerbildung und die reformkommission<br />
Weiterbildung und fernstudium. darüber hinaus können je nach bedarf weitere, zeitlich befristete<br />
reformkommissionen (ad-hoc-reformkommissionen) eingerichtet werden. ein antrag auf einrichtung<br />
einer ad-hoc-reformkommission kann von den beteiligten fakultäten bzw. den am geplanten studiengang<br />
beteiligten Organisationseinheiten gestellt werden. der antrag ist durch die dekanin/den dekan bei<br />
der Prorektorin/bei dem Prorektor für studium, lehre und evaluation einzureichen. die fakultät schlägt<br />
mitglieder für die reformkommission vor. eingesetzt werden reformkommissionen von der rektorin/dem<br />
rektor der universität rostock oder in seinem auftrag von der Prorektorin/dem Prorektor für studium,<br />
lehre und evaluation. die geschäftsführung der ständigen und ad-hoc-reformkommissionen liegt beim<br />
ZQs.<br />
näheres zu beantragung, einrichtung und durchführung von reformkommissionen regelt die Ordnung<br />
über die einrichtung von Kommissionen zur umsetzung der studienreform an der universität rostock<br />
(reformkommissionsordnung).<br />
ansprechpartnerinnen sind:<br />
dr. sabine teichmann tel.: 0381 / 498-1240 sabine.teichmann@uni-rostock.de<br />
Dorothea Rieck tel.: 0381 / 498-1244 dorothea.rieck@uni-rostock.de<br />
dr. Kathrin baumgarten tel.: 0381 / 498-1238 kathrin.baumgarten@uni-rostock.de<br />
antje mayer tel.: 0381 / 498-1243 antje.mayer@uni-rostock.de<br />
als anlage finden sie:<br />
• die reformkommissionsordnung<br />
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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />
herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010
3. curricula gestalten<br />
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3. <strong>Curricula</strong> gestalten – Bachelor, Master, Promotion, Weiterbildung –<br />
Module, Studien- und Prüfungsordnungen, Diploma Supplement<br />
3.1. Die Reform der Reform – Bologna geht weiter<br />
überfrachtete lehrpläne, zu viele Prüfungen - die Kritik an der bolognareform ist in der Politik angekommen.<br />
die Kultusministerkonferenz (KmK) hat während ihrer 328. Plenarsitzung am 10. dezember<br />
2009 unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, minister henry tesch, als folge der bundesweiten studierendenproteste<br />
im herbst 2009, <strong>neu</strong>e eckpunkte zur Korrektur der ländergemeinsamen strukturvorgaben<br />
für gestufte studiengänge beschlossen. dabei hat die Kultusministerkonferenz das<br />
gestufte studiensystem grundsätzlich nicht in frage gestellt, sondern die notwendigkeit der Weiterentwicklung<br />
des bolognaprozesses betont. die <strong>neu</strong>en strukturvorgaben sollen insofern auch die „differenzierten<br />
entwicklungen in den hochschulen und im studierverhalten der studierenden“ berücksichtigen.<br />
folgende zehn eckpunkte wurden beschlossen:<br />
1. studierbarkeit verbessern und mobilitätsfenster integrieren<br />
2. individuelle studienverläufe sichern<br />
3. breite wissenschaftliche Qualifizierung sichern<br />
4. masterzugang flexibilisieren<br />
5. transparenz des gestuften studiensystems erhöhen<br />
6. studierbarkeit in akkreditierungen prüfen<br />
7. Kompetenzen benennen<br />
8. Prüfungsleistungen reduzieren<br />
9. anerkennung verbessern<br />
10. arbeitsbelastung flexibilisieren<br />
im februar 2010 wurden dann die „ländergemeinsamen strukturvorgaben für die akkreditierung von<br />
bachelor- und masterstudiengängen“ und die „rahmenvorgaben für die einführung von leistungspunktsystemen<br />
und die modularisierung“ diesen eckpunkten angepasst. so sehen diese beispielsweise zukünftig<br />
nur noch eine Prüfung pro modul vor, um die Prüfungsbelastung der studierenden zu verringern.<br />
an der universität rostock gilt es nun, diese <strong>neu</strong>en KmK-Vorgaben umzusetzen. im rahmen des<br />
durch die strukturvorgaben eröffneten handlungsrahmens müssen einheitliche eigene universitäre<br />
Qualitätsstandard erarbeitet, kommuniziert und angewandt werden. dieser Prozess ist bereits<br />
im gang. die in diesem handbuch kommentierten materialen sind jedoch noch überwiegend vor beschlussfassung<br />
zur reform der reform entstanden und können daher die <strong>neu</strong>en eckpunkte noch<br />
nicht berücksichtigen. sofern <strong>neu</strong>e angepasste Vorgaben erarbeitet, zum beispiel anpassungen<br />
im modularisierungsleitfaden erfolgt sind, werden diese im handbuch sukzessive ausgetauscht.<br />
als anlagen finden sie:<br />
• aktuelle ländergemeinsame strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz (unter Punkt 6)<br />
• ländergemeinsame strukturvorgaben der KmK – Vergleich alt und <strong>neu</strong> (unter Punkt 6)<br />
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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />
herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010
3. curricula gestalten<br />
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3.2 Modularisieren aber wie? Modularisierung an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
die modularisierung von studiengängen dient verschiedenen Zielen. Zur Verbesserung der Qualität der<br />
lehre sind sicherlich die Verschiebung des fokus vom lehren zum lernen und die Orientierung an Kompetenzen<br />
zentral. so wie studiengänge auf die zu erwerbende (gesamt-)Kompetenz ausgerichtet sein<br />
sollen, sind die einzelnen module auf zu erwerbende teilkompetenzen auszurichten. studiengänge sind<br />
daher nicht zu modularisieren, indem etablierte lehrveranstaltungen zu modulen zusammengefasst werden.<br />
es gilt stattdessen, vom gesamtkompetenzziel auszugehen und von dort aus die teilkompetenzen<br />
zu definieren, die studierende in den modulen des studiengangs erwerben können.<br />
Zur modularisierung gibt es sowohl auf bundesebene als auch auf landes- und universitätsebene<br />
Vorgaben, die zu beachten sind. die regelungen der universität rostock zielen darauf, nicht nur den<br />
einzelnen studiengang oder die einzelne fakultät in den blick zu nehmen, sondern das gesamtangebot<br />
der hochschule. sie dienen der Koordination und Kooperation. dieses raster erleichtert den fakultäten<br />
die abstimmung untereinander, die lehrimporte und -exporte zu organisieren, die nutzung von synergien<br />
und damit den modularisierungsprozess. Ohne einen solchen rahmen ist die Komplexität kaum zu<br />
bearbeiten.<br />
der beiliegende modularisierungsleitfaden der universität rostock (noch aus dem Jahr 2006) versammelt<br />
die wichtigsten Vorgaben zur modularisierung. er bietet Orientierungspunkte für das herangehen und die<br />
entwicklung von modulbeschreibungen. allerdings ist die studienstrukturreform ein Prozess und universitätsinterne<br />
abstimmungsprozesse sind im fluss. Vor dem hintergrund der <strong>neu</strong>en rahmenvorgaben der<br />
Kultusministerkonferenz (KmK) für die einführung von leistungspunktsystemen und die modularisierung<br />
von studiengängen vom 4. februar 2010 (siehe Kapitel 3.1) sind auch die universitätsinternen Vorgaben<br />
zur modularisierung in den gremien zu diskutieren und anzupassen. über den stand dieses Prozesses<br />
informiert das ZQs sie gern und stellt ihnen auf anfrage die jeweils aktuelle mustermodulbeschreibung<br />
zur Verfügung.<br />
ansprechpartnerinnen sind:<br />
dr. sabine teichmann tel.: 0381 / 498-1240 sabine.teichmann@uni-rostock.de<br />
Dorothea Rieck tel.: 0381 / 498-1244 dorothea.rieck@uni-rostock.de<br />
antje mayer tel.: 0381 / 498-1243 antje.mayer@uni-rostock.de<br />
dr. Kathrin baumgarten tel.: 0381 / 498-1238 kathrin.baumgarten@uni-rostock.de<br />
als anlagen finden sie:<br />
• modularisierungsleitfaden der universität rostock, einschließlich mustermodulbeschreibung (2006)<br />
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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />
herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010
3. curricula gestalten<br />
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3.3 Studien- und Prüfungsordnungen <strong>neu</strong> gestalten – Musterprüfungsordnungen<br />
für Bachelor- und Masterstudiengänge<br />
für jeden studiengang ist eine Prüfungsordnung sowie eine studienordnung zu erstellen. Wesentlich für<br />
die gestaltung der Ordnungen ist das gesetz über die hochschulen des landes mecklenburg-Vorpommern<br />
(landeshochschulgesetz – lhg m-V). es regelt studienziele, regelstudienzeiten, Prüfungen etc.<br />
und legt mindestanforderungen an Prüfungs- und studienordnungen (u. a. in den §§ 38 und 39) fest.<br />
Prüfungsordnungen (mit Prüfungsplan und diploma supplement) und studienordnungen (mit studienplan<br />
und modulhandbuch) sind von der universität rostock als satzung zu beschließen und dem bildungsministerium<br />
m-V anzuzeigen (siehe zum genehmigungsverfahren auch Kap. 2.).<br />
angesichts der in den Prüfungsordnungen zu regelnden detailfülle hat die universität rostock für bachelor-<br />
und masterstudiengänge musterprüfungsordnungen entwickelt. in diesen finden sie sowohl<br />
verbindliche als auch für den jeweiligen studiengang zu gestaltende regelungsbedarfe. sie enthalten<br />
zudem hinweise auf zugrunde liegende rahmenregelungen. sie bieten damit Orientierungsmöglichkeiten<br />
über rechtliche regulierungen und entscheidungsfreiräume. im landesrecht ist eine fülle von<br />
Vorgaben enthalten, dennoch ergeben sich auf bundesebene (KmK) oder durch die art und Weise der<br />
genehmigungspraxis des bildungsministeriums immer wieder änderungen. die musterprüfungsordnungen<br />
werden in der senatskommission für studium, lehre und evaluation abgestimmt, was nicht immer<br />
zeitnah und nicht bei jeder einzelnen änderung erfolgen kann. daher ist es sinnvoll, sich zu einem sehr<br />
frühen Zeitpunkt vor der erstellung von Prüfungsordnungen vom ZQs beraten zu lassen. Zur Orientierung<br />
über den regelungsbedarf finden sie als anlage musterprüfungsordnungen für bachelor- und masterstudiengänge<br />
in form ihrer arbeitsfassung 02/2010.<br />
im gegensatz zu Prüfungsordnungen unterscheiden sich studienordnungen wesentlich stärker voneinander.<br />
eine musterstudienordnung im klassischen sinn wäre daher nicht sinnvoll, eine art anleitungshilfe<br />
zum erstellen von studienordnungen ist geplant. die grundlegenden regelungen finden sie im lhg m-V,<br />
teil 4 „lehre, studium und Prüfungen“ (siehe Punkt 5 dieser materialien „nationale Vorgaben).<br />
das ZQs berät sie gern zur gestaltung von studien- und Prüfungsordnungen.<br />
ansprechpartnerinnen sind:<br />
dr. sabine teichmann tel.: 0381 / 498-1240 sabine.teichmann@uni-rostock.de<br />
dr. Kathrin baumgarten tel.: 0381 / 498-1238 kathrin.baumgarten@uni-rostock.de<br />
Dorothea Rieck tel.: 0381 / 498-1244 dorothea.rieck@uni-rostock.de<br />
antje mayer tel.: 0381 / 498-1243 antje.mayer@uni-rostock.de<br />
als anlagen finden sie:<br />
• musterprüfungsordnung für bachelorstudiengänge der universität rostock<br />
• musterprüfungsordnung für masterstudiengänge der universität rostock<br />
• formatierungshinweise für die Prüfungsordnungen<br />
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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />
herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010
3. curricula gestalten<br />
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3.4 Über Studiengänge und -abschlüsse informieren – Das Diploma Supplement<br />
die abschlussbezeichnungen bei bachelor- und masterstudiengängen geben zwar hinweise auf einen<br />
ersten oder zweiten akademischen abschluss, auch zeigen sie, ob natur-, ingenieur- oder geisteswissenschaften<br />
erfolgreich studiert wurden; auf konkrete zusätzliche bezeichnungen des studiengangs<br />
muss jedoch verzichtet werden. diese informationen sowie erläuterungen des studiengangs enthält aber<br />
das diploma supplement. seit 2005 haben studierende anspruch auf ein diploma supplement als ergänzung<br />
zu abschlussurkunde und Zeugnis. dementsprechend ist für jeden studiengang ein diploma<br />
supplement in deutscher und englischer sprache zu erstellen.<br />
die hochschulrektorenkonferenz (hrK) hat ein muster für diploma supplements und die zugehörige<br />
information über das deutsche hochschulsystem entwickelt, auf dessen grundlage ein muster für die universität<br />
rostock erstellt wurde. sie finden dieses muster in der anlage. Viele der notwendigen angaben<br />
sind relativ leicht im muster zu ergänzen, die beschreibung des studiengangs und die mit dem abschluss<br />
erworbenen Kompetenzen verdienen jedoch im interesse der absolventinnen und absolventen besondere<br />
aufmerksamkeit. denn anhand des diploma supplements informieren sich andere hochschulen und<br />
arbeitgeber über die mit dem studium erworbene Qualifikation.<br />
ausführliche informationen zu diploma supplements, zu deren Kontext und inhaltliche beispiele finden<br />
sie in der Publikation »Diploma Supplement. Funktion – Inhalte – Umsetzung« der hrK sowie auf der<br />
homepage der hrK (http://www.hrk-bologna.de/bologna/de/home/1997.php).<br />
auch das ZQs unterstützt sie gern bei der formulierung von diploma supplements.<br />
ansprechpartnerinnen sind:<br />
dr. sabine teichmann tel.: 0381 / 498-1240 sabine.teichmann@uni-rostock.de<br />
antje mayer tel.: 0381 / 498-1243 antje.mayer@uni-rostock.de<br />
Dorothea Rieck T el.: 0381 / 498-1244 dorothea.rieck@uni-rostock.de<br />
dr. Kathrin baumgarten tel.: 0381 / 498-1238 kathrin.baumgarten@uni-rostock.de<br />
als anlagen finden sie:<br />
• muster für diploma supplements der universität rostock (deutsch)<br />
• muster für diploma supplements der universität rostock (englisch)<br />
• Kommentar zum ausfüllen der diploma supplements<br />
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herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010
3. curricula gestalten<br />
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3.5 Promovieren und Studieren<br />
im mittelpunkt des bolognaprozesses stehen studium, lehre und forschung. die europäischen Vereinbarungen<br />
zielen auf die entwicklung eines europäischen hochschul- und forschungsraumes. dabei<br />
wird die Promotion neben den beiden ersten Zyklen (bachelor und master) als eine wichtige Verbindung<br />
gesehen.<br />
mit der einrichtung einer graduiertenakademie möchte die universität rostock für junge Wissenschaftlerinnen<br />
und Wissenschaftler bestmögliche bedingungen für die Weiterentwicklung ihrer fähigkeiten<br />
schaffen. für alle ausbildungswege von doktorandinnen und doktoranden (klassische individualpromotion,<br />
Promotion innerhalb eines graduiertenkollegs, strukturierte Promotionsstudiengänge usw.) soll ein<br />
disziplinübergreifendes, bedarfsorientiertes unterstützungsangebot offeriert werden.<br />
so kann die Verknüpfung von forschungsorientiertem studium und Promotion beispielsweise in strukturierten<br />
Promotionsstudiengängen geschehen. diese studiengänge sollen dabei weder die Promotion als<br />
eigene forschungsleistung abschaffen, noch die Promotion zu einem (verschulten) studium werden lassen.<br />
gefragt ist die balance von eigenständiger forschung auf der einen seite und betreuung, strukturierung<br />
und systematischem Wissens- und Kompetenzerwerb auf der anderen. in einem Promotionsstudium wird<br />
nach einer studienordnung promoviert. grundlage ist ein studienplan mit festgelegten Vertiefungsveranstaltungen,<br />
methodenkursen, Kolloquien oder seminaren. das Promotionsverfahren ist dagegen in der<br />
regel, wie bei der individualpromotion auch, durch die Promotionsordnung der entsprechenden fakultät<br />
festgelegt. neben der individualpromotion existieren in rostock bereits zwei Promotionsstudiengänge<br />
(„science and engineering of new materials“ und „demographischer Wandel“), weitere sind im aufbau.<br />
Wenn sie interesse an der entwicklung und durchführung von strukturierten Promotionsstudiengängen<br />
haben, berät und unterstützt sie das ZQs gern.<br />
sind sie an den möglichkeiten interessiert, die die universität rostock graduierten, die eine wissenschaftliche<br />
Karriere anstreben, im bereich der hochschuldidaktik zur Kompetenzentwicklung anbietet,<br />
gibt ihnen frau dr. Kerstin Kosche (tel. 0381 / 498-1260) umfassend auskunft. bei sonstigen fragen<br />
rund um die Promotion können sie sich zudem gern an die referentin der Prorektorin für forschung und<br />
forschungsausbildung frau corina reinheckel (tel. 0381 / 498-1197; corina.reinheckel@uni-rostock.de)<br />
wenden.<br />
ansprechpartnerinnen sind:<br />
dr. sabine teichmann tel.: 0381 / 498-1240 sabine.teichmann@uni-rostock.de<br />
dr. Kathrin baumgarten tel.: 0381 / 498-1238 kathrin.baumgarten@uni-rostock.de<br />
als anlage finden sie:<br />
• richtlinie der Prorektorin für forschung und forschungsausbildung zur einrichtung einer graduiertenakademie<br />
an der universität rostock<br />
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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />
herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010
3. curricula gestalten<br />
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3.6 Berufsbegleitend (weiter) studieren – Wissenschaftliche Weiterbildung und<br />
Fernstudium an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
Wissenschaftliche Weiterbildung und fernstudium gehören zu den originären aufgaben von hochschulen<br />
im land mecklenburg-Vorpommern. im § 3 absatz 1 und 3 lhg m-V ist Weiterbildung als eine der<br />
aufgaben der hochschulen genannt. insbesondere dort sind das angebot weiterbildender studien, die<br />
Weiterbildung des eigenen Personals und die beteiligung an Weiterbildungsveranstaltungen anderer einrichtungen<br />
angeführt. diese allgemeinen aufgaben werden in den §§ 30 (Postgraduale studiengänge),<br />
31 (Weiterbildende studien) und 40 (fernstudium) näher bestimmt.<br />
Zentrale Themen in der aktuellen und zukünftigen entwicklung der Wissenschaftlichen Weiterbildung an<br />
der universität rostock sind:<br />
• vor dem hintergrund der demographischen entwicklung die entwicklung einer strategie zum lebenslangen<br />
lernen an der universität rostock, in die sich die Wissenschaftliche Weiterbildung einordnet,<br />
• der ausbau/die Weiterentwicklung der Wissenschaftlichen Weiterbildung,<br />
• die bewusste nutzung der schnittstellen von erstausbildung und Weiterbildung,<br />
• die Qualitätssicherung und -entwicklung von Wissenschaftlicher Weiterbildung,<br />
• anreizsysteme für das wissenschaftliche Personal.<br />
der bereich Weiterbildung und fernstudium ist im Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung<br />
(ZQs) verankert. dieses Organisationsmodell – stabsabteilung der rektorin/des rektors zu sein<br />
und gleichzeitig fragen der erstausbildung immer wieder mitzu<strong>denken</strong> – hat sich bewährt. forschungsnähe,<br />
forschungsbezug sowie wissenschaftliche aktualität auf der einen seite und die Produktion von<br />
Wissen auf der anderen seite lassen die Weiterbildung auf <strong>neu</strong>e bedarfe und anforderungen schnell<br />
reagieren. abschlussorientierte masterstudiengänge im „Post-bachelor-bereich“ und kurzfristige maßnahmen<br />
sind eine antwort. Zu diesem Wissenstransfer übernimmt der bereich Weiterbildung die beratung für<br />
beteiligte auch außerhalb der universität, trägt zur reputation im gesellschaftlichen raum bei und macht<br />
die funktion von hochschule zusätzlich sichtbar: öffentlicher Ort des diskurses über die entwicklung, die<br />
Voraussetzungen, folgen und Probleme der wissenschaftlich-technischen Zivilisation zu sein.<br />
die enge anbindung an die universitätsleitung hat den bereich als dritte säule der hochschule gestärkt.<br />
neben der Prorektorin/dem Prorektor für studium, lehre und evaluation begleitet ein Wissenschaftlicher<br />
beirat die gesamte arbeit. er setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern aus Wirtschaft, hochschulen<br />
und außeruniversitären einrichtungen zusammen. mit dieser struktur wurde der hochschulweiterbildung<br />
im ZQs ein handlungsspielraum gegeben, der professionelles Weiterbildungsmanagement in der Programmentwicklung,<br />
im marketing, in der Organisation und in der finanzabwicklung gestattet. Vor dem<br />
hintergrund einer effizient arbeitenden serviceeinrichtung „Weiterbildung“ können sich die fakultäten auf<br />
ihre aufgabe als lehreinheit, bestehend aus hochschullehrerinnen und hochschullehrern und Wissenschaftlerinnen<br />
und Wissenschaftlern, auf den transfer von Wissen, konzentrieren.<br />
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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />
herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010
3. curricula gestalten<br />
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das ZQs bietet 2010/11 folgende möglichkeiten zur Weiterbildung:<br />
1. Zertifikatskurse – passgenaue berufsbezogene Weiterbildungsangebote<br />
2. firmenschulungen<br />
3. Weiterbildender fernstudiengang »umweltschutz«<br />
(4 semester, master of sciene, akkreditiert bis 2011)<br />
4. Weiterbildender fernstudiengang »umwelt & bildung«<br />
(4 semester, master of arts, akkreditiert bis 2011)<br />
5. Weiterbildender fernstudiengang »medien & bildung«<br />
(4 semester, master of arts, akkreditiert bis 2011)<br />
6. hochschuldidaktik – Kompetenzentwicklung für lehrende<br />
7. Weitere angebote sind in Planung,<br />
bespielsweise der masterstudiengang »technische Kommunikation«<br />
alle studienangebote der Wissenschaftlichen Weiterbildung sind modularisiert. die studiengänge wurden<br />
2006 erfolgreich durch aQas akkreditiert. eine reakkreditierung erfolgt 2011.<br />
folgende themenbereiche werden in der Wissenschaftlichen Weiterbildung derzeit schwerpunktmäßig<br />
behandelt: bildung, medien, umwelt, Kommunikation, Qualitätsmanagement, marketingmanagement<br />
und technische dokumentation und Kommunikation. Zudem finden Weiterbildungen für studierende,<br />
lehrende und mitarbeiterinnen und mitarbeiter der universität rostock zur teletutorin/zum teletutor und<br />
zur nutzung der lernplattform „ilias“ statt. die verschiedenen angebote dieses bereichs reagieren auf die<br />
zunehmende bedeutung von internetgestützten lehr- und lernformen und bieten eine ausbildung, die<br />
gezielt auf den hochschulbereich ausgerichtet ist.<br />
die in der Weiterbildung tätigen hochschullehrerinnen und hochschullehrer profitieren von den beruflichen<br />
erfahrungen der teilnehmerinnen und teilnehmer und erhalten einen ständigen einblick in die<br />
entwicklung von berufsfeldern. diese erfahrungen können bei der Weiterentwicklung von bachelor- und<br />
masterstudiengängen genutzt werden bzw. anknüpfungspunkte für gemeinsame Projekte bieten. anwendungsbezogene<br />
forschung und entwicklung kann davon profitieren.<br />
Wenn sie oder Kolleginnen/Kollegen sich in der Wissenschaftlichen Weiterbildung engagieren möchten<br />
oder fragen zu den angeboten haben, können sie sich unter http://www.weiterbildung.uni-rostock.de/<br />
informieren oder direkt Kontakt suchen.<br />
ansprechpartnerinnen sind:<br />
dr. sabine teichmann tel.: 0381 / 498-1240 sabine.teichmann@uni-rostock.de<br />
dr. Kerstin Kosche tel.: 0381 / 498-1260 kerstin.kosche@uni-rostock.de<br />
iris bockholdt tel.: 0381 / 498-1262 iris.bockholdt@uni-rostock.de<br />
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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />
herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010
4. internationalität, mobilität und anerkennung<br />
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4. Internationalität, Mobilität und Anerkennung<br />
im universitätsentwicklungsplan für den Zeitraum 2011 bis 2015 gehört zur Profilbildung der universität<br />
rostock der ausbau des internationalisierungsprozesses. internationalisierung wird dabei als eine<br />
Querschnittsaufgabe für forschung, lehre und studium, Weiterbildung und administration verstanden.<br />
im bereich studium und lehre betrifft dies insbesondere den studierendenaustausch und die aufnahme<br />
ausländischer und die entsendung eigener hochschullehrerinnen und hochschullehrer.<br />
maßnahmen zum ausbau der mobilität im bereich studium und lehre können sein:<br />
• integration von mobilitätsfenstern/auslandssemester in die curricula, mit der absicherung voller anrechenbarkeit<br />
• erhöhung des anteils englischsprachiger module<br />
• verstärkter einsatz von lernverträgen mit den studierenden<br />
• verstärkter einsatz von integriertem lernen durch blended learning<br />
• fachliche ausweitung gemeinsamer studienprogramme (beispielsweise durch die Weiterentwicklung<br />
des double-degree-Programms mit der univerisitatea babes-bolyai in cluj-napoca, rumänien)<br />
• entwicklung von <strong>neu</strong>en studiengängen mit doppelabschluss (double-, dual- und Joint-degrees)<br />
• erhöhte nutzung der fördermöglichkeiten des daad und der eu (z. b. erasmus mundus)<br />
• sicherung der anerkennung von gleichwertigen Qualifikationen auf der basis des Prinzips gegenseitiger<br />
akzeptanz, unter anderem durch eine konsequente umsetzung des lissabonner annerkennungsübereinkommens<br />
(übereinkommen vom 11. april 1997 über die anerkennung von Qualifikationen<br />
im hochschulbereich in der europäischen region)<br />
das ZQs unterstützt und berät sie gern bei ihren bemühungen, ihre studienprogramme internationaler<br />
auszugestalten und die nationale und internationale mobilität der studierenden und lehrenden zu erhöhen.<br />
gern stellen wir ihnen entsprechendes informationsmaterial zur Verfügung bzw. stellen solches<br />
entsprechend ihren Wünschen zusammen.<br />
ansprechpartnerinnen sind:<br />
dr. sabine teichmann tel.: 0381 / 498-1240 sabine.teichmann@uni-rostock.de<br />
dr. Kathrin baumgarten tel.: 0381 / 498-1238 kathrin.baumgarten@uni-rostock.de<br />
antje mayer tel.: 0381 / 498-1243 antje.mayer@uni-rostock.de<br />
Dorothea Rieck tel.: 0381 / 498-1244 dorothea.rieck@uni-rostock.de<br />
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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />
herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010
5. die Qualität von studienangeboten sichern<br />
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5. Die Qualität von Studienangeboten sichern<br />
die Qualität von studienprogrammen wird durch eine Vielzahl von rahmenbedingungen und faktoren<br />
beeinflusst. entsprechend vielfältig sind die ansatzpunkte zur Qualitätssicherung in studium und lehre.<br />
Auf Studienprogramme bezogene Qualitätssicherungselemente (Systemebene)<br />
Ziel- und leistungsvereinbarungen<br />
(stud., abs. usw.)<br />
Vernetzung mit<br />
forschung und<br />
transfer<br />
austausch mit der<br />
berufspraxis<br />
ressourcen im<br />
hochschulentwicklungsplan<br />
akademisches<br />
controlling<br />
Qualität der<br />
studienprogramme<br />
nachfrage;<br />
internationale anerkennung<br />
lehrveranstaltungsevaluation<br />
nachhaltiges klassisches<br />
controlling/<br />
statistik<br />
Qualität der<br />
berufungsverfahren<br />
auch an der universität rostock werden verschiedene instrumente eingesetzt. die bekanntesten sind<br />
sicherlich die evaluation – von hochschuleinrichtungen, studienprogrammen oder einzelnen lehrveranstaltungen<br />
– und die akkreditierung, die für alle bachelor- und masterstudiengänge verpflichtend ist.<br />
als instrument zur bewertung der aufgabenerfüllung ist die evaluation von der akkreditierung zu unterscheiden.<br />
es sind getrennte Verfahren. die evaluation ist prozessorientiert und richtet sich auf die<br />
Verbesserung des „gegenstandes“. unterschieden wird zwischen interner evaluation durch die hochschulen<br />
selbst und externer evaluation, die auf der grundlage der ergebnisse der internen evaluation<br />
durch unabhängige aber wissenschaftsnahe einrichtungen durchgeführt wird. die akkreditierung stellt zu<br />
einem konkreten Zeitpunkt die einhaltung von (mindest-)standards fest. das gilt sowohl für die akkreditierung<br />
von studienprogrammen als auch für systemakkreditierung. letztere überprüft, ob die hochschule<br />
durch ihr Qualitätsmanagement die Qualität der studienprogramme sichern kann. Ziel der universität<br />
rostock ist es, ein Qualitätsmanagementsystem zu implementieren, dass alle relevanten instrumente<br />
und Prozesse integriert.<br />
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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />
herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010
5. die Qualität von studienangeboten sichern – evaluation<br />
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5.1 <strong>Curricula</strong> weiterentwickeln – Evaluation<br />
die evaluation gilt nicht nur als mittel zur Qualitätssicherung, sondern auch als instrument der rechenschaftslegung<br />
von hochschulen. angesichts der zunehmenden bedeutung von evaluationsverfahren,<br />
haben die universitäten des Verbundes norddeutscher universitäten (www.uni-nordverbund.de) ein gemeinsames<br />
evaluationskonzept zur sicherung und Verbesserung der Qualität von studium und lehre<br />
entwickelt. der „nordverbund“ war 1994 bundesweit eine der ersten evaluationsinitiativen. sein evaluationsverfahren<br />
gilt heute als referenzmodell für andere Projekte und Verbünde. grundlage für die<br />
durchführung der evaluation an der universität rostock bildet die evaluationsordnung.<br />
Von 1994 an konnten alle fächer einmal evaluiert werden. 2004 begann der zweite Zyklus der evaluation<br />
im nordverbund. beibehalten wurde die Orientierung an den inhalten und lehrstrukturen, die förderung<br />
der Kommunikation und meinungsbildung, die als stärken des bisherigen Verfahrens identifiziert wurden.<br />
im Vergleich zu den bisherigen evaluationen fand jedoch eine stärkere schwerpunktsetzung auf zwei bis<br />
drei themen statt.<br />
erster schwerpunkt waren die „learning Outcomes“, die quantitativen und qualitativen ergebnisse des<br />
studiums. den zweiten evaluationsschwerpunkt bildeten Qualitätssicherung und -management im fachbereich.<br />
der dritte schwerpunkt wurde vom fachbereich entsprechend seiner interessen selbst bestimmt.<br />
mit der forderung der studierenden zur reform der bachelor- und masterstudiengänge und den anforderungen<br />
der akkreditierungsverfahren rückten 2010 die themen studierbarkeit und Qualitätsmanagement<br />
in den fokus der evaluationsverfahren im Verbund norddeutscher universitäten. dabei geht es zunächst<br />
um die analyse einzelner aspekte der studierbarkeit. anschließend sollen best-Practice-modelle identifiziert<br />
und die Qualitätssicherung der studierbarkeit überprüft werden.<br />
Von den fakultäten selbst organisiert finden in einigen studiengängen darüber hinaus lehrevaluationen<br />
beziehungsweise studierendenbefragungen zur Qualität der lehrveranstaltungen statt. dazu wurden<br />
verschiedene fragebögen entwickelt.<br />
mit der software evasys kann das ZQs technische möglichkeiten für elektronische oder schriftliche<br />
befragungen zur Verfügung stellen. mit evasys können fragebögen erstellt, verschickt, beantwortet, gescannt<br />
und ausgewertet werden. mehr zur evaluationssoftware finden sie unter https://www.uni-rostock.<br />
de/universitaet/zqs/qualitaetssicherung/evaluation/.<br />
gern berät sie das ZQs zur durchführung von evaluationen.<br />
ansprechpartnerinnen sind:<br />
dr. sabine teichmann tel.: 0381 / 498-1240 sabine.teichmann@uni-rostock.de<br />
antje mayer tel.: 0381 / 498-1243 antje.mayer@uni-rostock.de<br />
als anlage finden sie:<br />
• Ordnung zur evaluation von studium und lehre an der universität rostock<br />
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herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010
5. die Qualität von studienangeboten sichern – akkreditierung<br />
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5.2 <strong>Curricula</strong> akkreditieren<br />
die zentrale Organisation zur regelung von akkreditierungsverfahren in deutschland ist der akkreditierungsrat.<br />
er lässt akkreditierungsagenturen zu, überprüft deren arbeit und definiert mindeststandards<br />
für akkreditierungsverfahren. die durchführung des akkreditierungsverfahrens liegt bei akkreditierungsagenturen,<br />
die den Prozess der begutachtung der einzelnen studiengänge durch externe fachexperten<br />
(„peer review“) organisieren und begleiten.<br />
die gruppe der akkreditierungsagenturen lässt sich unterscheiden in:<br />
• regionale agenturen, die von einem oder mehreren ländern oder den hochschulen eines oder<br />
mehrerer länder getragen werden mit Zuständigkeiten für die studiengänge des gesamten fächerspektrums<br />
(Zeva, acQuin, aQuas) und<br />
• agenturen mit spezifischer fachlicher ausrichtung in der mit-trägerschaft von fachhochschulen,<br />
fachgesellschaften oder dachverbänden (asiin, acbs, ahPgs, fibaa).<br />
einen aktuellen überblick über die agenturen gibt der akkreditierungsrat auf seinen internetseiten<br />
(http://www.akkreditierungsrat.de/). die universität rostock ist mitglied des akkreditierungs-, certifizierungs-<br />
und Qualitätssicherungs-instituts (acQuin).<br />
aufgabe des akkreditierungsverfahrens ist die gewährleistung fachlich-inhaltlicher mindeststandards<br />
und die überprüfung der berufsrelevanz der abschlüsse. die Vorgaben des hochschulrahmengesetztes<br />
sowie die von der Kultusministerkonferenz beschlossenen strukturvorgaben für studiengänge sind der<br />
fachlich-inhaltlichen akkreditierung der studiengänge zugrunde zu legen.<br />
alternativ zur akkreditierung einzelner studienprogramme wurden 2007/2008 die rahmenbedingungen<br />
zur systemakkreditierung geschaffen. gegenstand der systemakkreditierung ist das system der Qualitätssicherung<br />
in studium und lehre einer gesamten einrichtung (hochschule). Zur überprüfung der<br />
Wirksamkeit dieses systems werden einzelne studienprogramme stichprobenartig überprüft. bei einer<br />
erfolgreichen systemakkreditierung gelten alle studienprogramme als akkreditiert.<br />
Voraussetzung für eine systemakkreditierung ist unter anderem eine ausreichende anzahl an Programmakkreditierungen<br />
in allen relevanten fachgebieten sowie ein funktionierendes Qualitätssicherungssystem<br />
für studium und lehre. in der universität rostock werden die akkreditierungsverfahren und der aufbau<br />
eines Qualitätsmanagementsystems im ZQs koordiniert und konzipiert.<br />
ansprechpartnerinnen sind:<br />
dr. sabine teichmann tel.: 0381 / 498-1240 sabine.teichmann@uni-rostock.de<br />
antje mayer tel.: 0381 / 498-1243 antje.mayer@uni-rostock.de<br />
Dr. Kathrin Baumgarten Tel.: 0381 / 498-1238 kathrin.baumgarten@uni-rostock.de<br />
als anlage finden sie:<br />
• Verfahrensablauf akkreditierung, einschließlich ablaufplan<br />
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6. nationale Vorgaben<br />
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6. Nationale Vorgaben<br />
strukturvorgaben für die einführung und reformierung von bachelor- und masterstudiengängen werden<br />
insbesondere durch die beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KmK) und die landeshochschulgesetze<br />
(lhg) gesetzt. die vorliegende materialsammlung bietet eine kleine auswahl der wichtigsten rahmenvorgaben,<br />
um den rahmen einer erstinformation nicht zu sprengen. anstelle einer umfassenden bündelung<br />
von Vorgaben und beschlüssen finden sie im Kapitel 7 hinweise auf internetseiten, über die weitere<br />
texte abgerufen oder bestellt werden können. Viele Vorgaben sind in die regelungen und materialien der<br />
universität rostock eingeflossen, so dass sie ihnen in komprimierter form zur Verfügung stehen.<br />
im folgenden sind nur anlagen aufgeführt, die nicht schon in den vorherigen Kapiteln zu finden sind.<br />
als anlagen finden sie<br />
• auszug aus dem landeshochschulgesetz m-V, §§ 38 und 39<br />
• ländergemeinsame strukturvorgaben für die akkreditierung von bachelor- und masterstudiengängen<br />
(einschließlich rahmenvorgaben für die einführung von leistungspunktsystemen und die modularisierung<br />
von studiengängen), beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 in der fassung<br />
vom 04.02.2010<br />
• ländergemeinsame strukturvorgaben der KmK - Vergleich alt und <strong>neu</strong><br />
• Verwendung von bachelormodulen in masterstudiengängen, beschluss des akkreditierungsrates<br />
vom 08.10.2007<br />
• regeln des akkreditierungsrates für die akkreditierung von studiengängen und für die systemakkreditierung,<br />
beschluss des akkreditierungsrates vom 08.12.2009<br />
• empfehlung der Kultusministerkonferenz und der hochschulrektorenkonferenz zur Vergabe eines<br />
masterabschlusses in der lehrerbildung bei vorgesehener einbeziehung von leistungen des Vorbereitungsdienstes,<br />
beschlüsse vom 12.6.2007 und 08.07.2007<br />
• deskriptoren für die Zuordnung der Profile „forschungsorientiert“ und „anwendungsorientiert“ für<br />
masterstudiengänge gemäß den strukturvorgaben der KmK vom 10.10.2003, beschluss des akkreditierungsrates<br />
der stiftung zur akkreditierung von studiengängen in deutschland vom 25.04.2005<br />
• anrechnung von außerhalb des hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und fähigkeiten auf ein<br />
hochschulstudium, beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.06.2002<br />
(anrechnungsbeschluss i)<br />
• anrechnung von außerhalb des hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und fähigkeiten auf ein<br />
hochschulstudium, beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.04.2005<br />
(anrechnungsbeschluss ii)<br />
• Qualifikationsrahmen für deutsche hochschulabschlüsse, beschluss der Kultusministerkonferenz<br />
vom 21.04.2005<br />
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7. der europäische rahmen<br />
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7. Der Europäische Rahmen<br />
der bolognaprozess hat nicht nur seinen namen von einer Konferenz europäischer bildungsministerinnen<br />
und bildungsminister 1999 in bologna, auch seine Ziele sind von europäischen diskussionen<br />
bestimmt.<br />
als beginn des – erst später so genannten – „bolognaprozesses“ zur schaffung eines gemeinsamen europäischen<br />
hochschulraums wird zumeist das „übereinkommen über die anerkennung von Qualifikationen<br />
im hochschulbereich in der europäischen region“ von europarat und unescO aus dem august 1997 betrachtet.<br />
in der Lissabon-Erklärung wurden – ausgehend vom recht auf bildung als menschenrecht und<br />
dem gedanken „dass der hochschulbildung eine wesentliche rolle bei der förderung des friedens, des<br />
gegenseitigen Verständnisses und toleranz sowie bei der schaffung gegenseitigen Vertrauens zwischen<br />
den Völkern und nationen spielt“ – wesentliche regelungen für den Zugang zu den hochschulbildungen<br />
der unterzeichnerstaaten und der wechselseitigen anerkennung von hochschulqualifikationen getroffen.<br />
dabei wurde festgelegt, dass weitere europäische staaten das abkommen unterzeichnen können, um so<br />
den gemeinsamen hochschulbildungsraum zu erweitern.<br />
eine erste fortsetzung fand diese initiative in der Sorbonne-Erklärung. in dieser verpflichteten sich die<br />
bildungsministerinnen und bildungsminister frankreichs, großbritanniens, italiens und deutschlands im<br />
mai 1998 die begonnene harmonisierung der europäischen hochschulbildung gemeinsam weiter voran<br />
zu treiben. als wichtige Punkte wurden in der sorbonne-erklärung lebenslanges lernen, die steigerung<br />
der mobilität, die wechselseitige anerkennung von studienabschlüssen und die Vermittelbarkeit von<br />
absolvenntinnen und absolventen am arbeitsmarkt benannt. bereits angesprochen wurden auch die entwicklung<br />
eines zweigliedrigen Zyklus von erststudium und Postgraduiertenstudium (masterstudium und<br />
Promotion) sowie das ects-system zur anrechnung von studienleistungen. ähnlich wie im abkommen<br />
von lissabon erfolgte auch in der sorbonne-erklärung ein aufruf zur beteiligung weiterer europäischer<br />
staaten und deren hochschulen an der entwicklung eines gemeinsamen bildungsraums.<br />
ein Jahr später, im Juni 1999 folgten 29 europäische bildungsministerinnen und bildungsminister 1 diesem<br />
aufruf und verabschiedeten die Bologna-Erklärung 2 , die dem „bolognaprozess“ ihren namen gegeben<br />
hat. die unterzeichnenden staaten bekannten sich zu dem Ziel, bis zum Jahr 2010 einen gemeinsamen<br />
europäischen hochschulraum zu schaffen. damit hat sich auch deutschland klar zu dem Ziel bekannt, die<br />
reform des deutschen hochschulwesens im europäischen Kontext voranzutreiben. die drei hauptziele<br />
des bolognaprozesses sind die förderung von mobilität, von internationaler Wettbewerbsfähigkeit und<br />
von beschäftigungsfähigkeit.<br />
auf die Vereinbarung von folgekonferenzen in der bologna-erklärung gehen die Konferenzen von Prag<br />
(2001), berlin (2003), bergen (2005), london (2007) und leuven (2009) zurück. diese dienen vor allem<br />
dazu, die fortschritte im bolognaprozess zu überprüfen und maßnahmen zu dessen fortentwicklung<br />
festzulegen. alle bolognanachfolgekonferenzen konnten darüber hinaus den beitritt weiterer länder<br />
1 belgien, bulgarien, dänemark, deutschland, estland, finnland, frankreich, griechenland, großbritannien, irland, island, italien, lettland,<br />
litauen, luxemburg, malta, niederlande, norwegen, Österreich, Polen, Portugal, rumänien, schweden, schweiz, slowakische republik,<br />
slowenien, spanien, tschechische republik, ungarn.<br />
2 der europäische hochschulraum. gemeinsame erklärung der europäischen bildungsminister, bologna, 19. Juni 1999.<br />
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7. der europäische rahmen<br />
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begrüßen. im märz 2010 wurde das aktuelle Kommuniqué von den bolognasignaturstaaten auf der ministerkonferenz<br />
in budapest und Wien verabschiedet. mit diesem eröffneten die für hochschulbildung<br />
zuständigen ministerinnen und minister der am bolognaprozess teilnehmenden länder den europäischen<br />
hochschulraum (ehr), wie in der bolognaerklärung von 1999 vorgesehen.<br />
alle genannten dokumente zum europäischen bolognaprozess (lissabon-abkommen, sorbonne-erklärung,<br />
bolognaerklärung, Prager Kommuniqué, berliner Kommuniqué, bergener Kommuniqué, londoner<br />
Kommuniqué, leuvener Kommuniqué und die erklärung von budapest und Wien zum europäischen<br />
hochschulraum) finden sie unter: http://www.hrk.de/bologna/de/home/1979.php oder http://www.bmbf.<br />
de/de/3336.php#historie.<br />
die nationalen berichte zur umsetzung des bolognaprozesses in deutschland finden sie unter http://<br />
www.hrk.de/bologna/de/home/3774.php.<br />
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8. beratung und information<br />
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8. Beratung und Information<br />
8.1 Das Beratungsangebot des ZQS<br />
das Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung (ZQs) wurde vom rektor der universität<br />
rostock im Jahre 2003 als stabseinrichtung des rektorats gegründet. es ist der Prorektorin/dem<br />
Prorektor für studium, lehre und evaluation unterstellt. dem ZQs wurde die bearbeitung insbesondere<br />
folgender themen übertragen: grundsatzfragen der studienreform (z. b. modularisierung), Qualitätssicherung<br />
(z. b. akkreditierung, evaluation) und Wissenschaftliche Weiterbildung. in diesen bereichen ist<br />
das ZQs Kompetenzzentrum, informationszentrum und beratungszentrum. dabei hat das ZQs sowohl<br />
dienstleistungsfunktion für die rektorin/den rektor und ihren/seinen leitungsstab, für die mitarbeiterinnen<br />
und mitarbeiter in der Verwaltung als auch für die fachvertreterinnen und fachvertreter und studierenden<br />
in den fakultäten und instituten .<br />
Kontakt:<br />
telefon: 0381 / 498-1240<br />
fax: 0381 / 498-1241<br />
e-mail: qualitaetssicherung@uni-rostock.de<br />
dr. sabine teichmann simone Kibellus<br />
leitung und geschäftsführung des ZQs clearing und sekretariat<br />
tel.: 0381 / 498-1240 tel.: 0381 / 498-1240<br />
ulmenstraße 69, haus 3, raum 306 ulmenstraße 69, haus 3, raum 305<br />
sabine.teichmann@uni-rostock.de simone.kibellus@uni-rostock.de<br />
Dorothea Rieck antje mayer<br />
grundsatzfragen der studienreform, Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement<br />
modularisierung, landesgraduiertenförderung absolventenstudie, akkreditierung, evaluation<br />
tel.: 0381 / 498-1244 tel.: 0381/498-1243<br />
ulmenstraße 69, haus 3, raum 308 ulmenstraße 69, haus 3, raum 308<br />
dorothea.rieck@uni-rostock.de antje.mayer@uni-rostock.de<br />
dr. Kathrin baumgarten<br />
studienreform, modularisierung, Akkreditierung<br />
self-assessment (Projekt des nordverbundes)<br />
tel.: 0381 / 498-1238<br />
ulmenstraße 69, haus 3, raum 301<br />
kathrin.baumgarten@uni-rostock.de<br />
dr. Kerstin Kosche iris bockholdt<br />
Wissenschaftliche Weiterbildung Wissenschaftliche Weiterbildung<br />
und fernstudium; hochschuldidaktik und fernstudium<br />
tel.: 0381/498-1260 tel.: 0381/498-1262<br />
ulmenstraße 69, haus 3, raum 311 ulmenstraße 69, haus 3, raum 312<br />
kerstin.kosche@uni-rostock.de iris.bockholdt@uni-rostock<br />
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8. beratung und information<br />
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8.2 Zentrale Dokumente finden: Linksammlung<br />
Zum bolognaprozess sind eine Vielzahl von europäischen und nationalen beschlüssen gefasst worden,<br />
akteure wie hochschulrektorenkonferenz (hrK), Wissenschaftsrat (Wr), Kultusministerkonferenz (KmK),<br />
deutsche forschungsgemeinschaft (dfg) und tu9 haben diese kommentiert, zahlreiche empfehlungen<br />
wurden publiziert. ebenso haben die hochschulen und studierendenvertretungen zur diskussion beigetragen.<br />
so ist eine kaum noch zu überschauende menge an Papieren entstanden. Wir möchten ihnen<br />
eine auswahl von internetseiten vorstellen, auf denen sie zentrale dokumente finden können.<br />
1. gesetze sowie Vorgaben des bundes und des landes mecklenburg-Vorpommern<br />
• Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LHG M-V):<br />
http://mv.juris.de/mv/hschulg_mV_2002_rahmen.htm<br />
• Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK):<br />
http://www.kmk.org/hschule/home.htm<br />
(siehe dort insbesondere die rubriken Qualitätsentwicklung/akkreditierung und studium/Prüfungen)<br />
2. informationen und dokumente zum bolognaprozess<br />
• Bundesministerium für Bildung und Forschung:<br />
http://www.bmbf.de/de/3336.php<br />
die internetseiten des bmbf bieten informationen zur entwicklung des bolognaprozesses, die<br />
Kommuniqués der europäischen Konferenzen, die nationalen berichte zur umsetzung, Publikatio-<br />
nen des bmbf zur umsetzung etc.<br />
• Service-Stelle Bologna der Hochschulrektorenkonferenz:<br />
http://www.hrk-bologna.de und http://www.bolognanet.hrk.de/<br />
umfassendes informationsangebot zum bolognaprozess. neben zentralen europäischen dokumenten<br />
und KmK-beschlüssen bietet die homepage der servicestelle informationen zu einzelnen<br />
elementen und instrumenten des bolognaprozesses wie bachelor- und masterabschlüsse, ects/<br />
leistungspunkte, modularisierung, akkreditierung, evaluation, handreichungen zur umsetzung, studien,<br />
literaturhinweise, termine und vieles mehr.<br />
• Deutscher Bildungsserver<br />
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=1191<br />
Zahlreiche informationen bietet auch der deutsche bildungsserver. im Vergleich zu den internetseiten<br />
der hrK ist das angebot weniger spezifisch, dafür werden in breiterem umfang informationen<br />
zum Kontext des bolognaprozesses angeboten.<br />
• Anabin<br />
http://www.anabin.de/<br />
um die anerkennung und bewertung ausländischer bildungsnachweise (akronym „anabin“) zu erleichtern,<br />
wird von der Zentralstelle für ausländisches bildungswesen (Zab) beim sekretariat der<br />
ständigen Konferenz der Kultusminister der länder (KmK) in einer datenbank für eine Vielzahl<br />
ausländischer staaten eine umfangreiche dokumentation über ihr bildungswesen, die verschiedenen<br />
abschlüsse und die akademischen grade sowie deren Wertigkeit zur Verfügung gestellt.<br />
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8. beratung und information<br />
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3. akkreditierung und evaluation<br />
• Akkreditierungsrat<br />
http://www.akkreditierungsrat.de/<br />
informationen zur akkreditierung im allgemeinen, zu beschlüssen, agenturen, Kriterien und akkreditierten<br />
studiengängen lassen sich leicht über die internetseiten des akkreditierungsrates und deren<br />
Vernetzung finden. auch Vorgaben wie KmK-beschlüsse, die im rahmen der akkreditierung zu beachten<br />
sind, bietet die homepage des akkreditierungsrates.<br />
• Verbund Norddeutscher <strong>Universität</strong>en<br />
http://www.uni-nordverbund.de/1_ueber_uns/1_eva.html<br />
auf der homepage des Verbundes norddeutscher universitäten finden sie informationen zur evaluation<br />
an den mitgliedshochschulen.<br />
4. Promotion und wissenschaftlicher nachwuchs<br />
• Kommunikations- und Informationssystem wissenschaftlicher Nachwuchs<br />
http://www.kisswin.de/index.php<br />
KissWin.de, gefördert vom bundesministerium für bildung und forschung (bmbf), bietet einen<br />
überblick auf den forschungsstandort deutschland mit seinen facettenreichen forschungs- und lehrmöglichkeiten.<br />
es werden sowohl gruppenspezifische als auch individuell zugeschnitte<br />
informationen zu wissenschaftlichen Karriere- und fördermöglichkeiten gesammelt und verbreitet.<br />
• Bundesbericht zur Förderung des Wissenschaftlichen Nachwuchses<br />
http://www.buwin.de/<br />
hier finden sie den bundesbericht zur förderung des Wissenschaftlichen nachwuchses (buWin).<br />
als erster bundesbericht, der die situation des wissenschaftlichen nachwuchses in deutschland beleuchtet,<br />
skizziert der buWin insbesondere die entwicklung der nachwuchsförderung in deutschland<br />
und formuliert handlungsansätze in unterschiedlichen reformbereichen.<br />
5. universität rostock<br />
• Zentrum für Qualitätssicherung<br />
http://www.zqs.uni-rostock.de/<br />
die regelungen zur studienstrukturreform an der universität rostock finden sie auf den internetseiten<br />
des ZQs.<br />
• Zentrum für Qualitätssicherung - Sharepoint für Prüfungsordnungen und Studienordnungen<br />
https://teamsrv.uni-rostock.de/sites/zqs/pruefungs_und_studienordnungen/_layouts/viewlsts.<br />
aspx?basetype=1<br />
auf dem sharepoint finden sie veröffentlichte Prüfungsordnungen und studienordnungen sowie<br />
vorläufige noch nicht rechtskräftige Prüfungsordnungen und studienordnungen, versehen mit einem<br />
entsprechendem hinweis, zur bereitstellung im internet.<br />
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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />
herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010
Anlagen zu Kapitel 2 - Studiengänge <strong>neu</strong> einrichten und reformieren<br />
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Anlagen<br />
zu 2.1 - Die Verfahrensregelung der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
• Verfahrensregelung (mit Ablaufplan) und schematische Darstellung des Verfahrensablaufs<br />
• Checkliste für die Fakultäten<br />
• Antragsformular auf Neueinrichtung von Studiengängen, Änderung/Neugestaltung von Prüfungsordnungen<br />
und Studienordnungen, Einrichtung einer Reformkommission<br />
• Muster für Senatsvorlagen<br />
• Studienmöglichkeiten der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> zum WS 2010/11<br />
zu 2.2 - Reformkommissionen als Instrument zur Entwicklung interdisziplinärer und fakultätsübergreifender<br />
Studiengänge und Studienangebote<br />
• Reformkommissionsordnung<br />
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<strong>Curricula</strong> <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – Materialien zu Studienreform und Qualitätssicherung in der Lehre an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
Herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung, Oktober 2010
Verfahrensregelung<br />
für die Einrichtung von Studiengängen<br />
und für die Genehmigung von Prüfungs- und Studienordnungen<br />
an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
§ 1<br />
Präambel<br />
<strong>Universität</strong>en und Hochschulen haben als ständige Aufgabe, Inhalte und Formen ihrer<br />
Studienangebote im Hinblick auf die Entwicklung in der Wissenschaft, die Bedürfnisse der<br />
beruflichen Praxis und die Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiter zu<br />
entwickeln.<br />
Diese Aufgabe nimmt die <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> wahr<br />
- durch die Entwicklung <strong>neu</strong>er Studiengänge/Studienangebote mit differenzierten<br />
Hochschulabschlüssen und der Erarbeitung entsprechender Prüfungs- und<br />
Studienordnungen sowie<br />
- durch die kontinuierliche Pflege bestehender Studiengänge/Studienangebote;<br />
diese Pflege impliziert die Änderung/Anpassung der jeweiligen Prüfungs- und<br />
Studienordnungen, wenn sich<br />
a) fachliche Änderungen ergeben und/oder<br />
b) für bestehende Studiengänge/Studienangebote gesetzliche und andere Vorgaben<br />
ändern.<br />
Die Anpassung der Prüfungs- und Studienordnungen kann in Abhängigkeit vom Umfang der<br />
erforderlichen Änderungen durch Neufassung oder Änderungssatzung erfolgen.<br />
§ 2<br />
Verfahrenstypen<br />
(1) Die Genehmigung zur Einrichtung <strong>neu</strong>er Studiengänge/Studienangebote, <strong>neu</strong>er Prüfungs- und<br />
Studienordnungen sowie überarbeiteter Prüfungs- und Studienordnungen ist zu beantragen.<br />
(2) Die Antragstellung zur Einrichtung eines Studienganges/Studienangebotes bzw. zur<br />
Genehmigung von Prüfungs- und Studienordnungen an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> unterliegt<br />
einem geregelten Verfahren. Dabei unterscheiden sich drei Typen des<br />
Genehmigungsverfahrens:<br />
- das ordentliche Verfahren (A) für die Neueinrichtung von Studiengängen,<br />
insbesondere bei Reform- und Modellversuchen, Modellprojekten, transdisziplinären<br />
und internationalen Studiengängen/Studienangeboten, bei weiterbildenden<br />
Studiengängen, in der Studienform „Fernstudium“, bei „on-line-Studium“ sowie für die<br />
Genehmigung der entsprechenden Prüfungs- und Studienordnungen,<br />
- das vereinfachte Verfahren (B) für die Pflege und Änderung/Anpassung bestehender<br />
Studiengänge/Studienangebote bzw. bestehender Prüfungs- und Studienordnungen<br />
sowie für die Vorgänge, die bereits im Verfahren A geprüft wurden,<br />
- das Verfahren C für Anträge, die noch nicht den Mindestentwicklungsstand erreicht<br />
haben.<br />
1
§ 3<br />
Antragstellung<br />
(1) Anträge/Konzeptentwürfe zur Einrichtung von Studiengängen/Studienangeboten bzw. zur<br />
Genehmigung von Prüfungs- und Studienordnungen sind von der Dekanin/dem Dekan der<br />
jeweils zuständigen Fakultät beim Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und<br />
Weiterbildung der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> einzureichen. Bei mehreren beteiligten Fakultäten ist<br />
der Antrag gemeinsam einzureichen.<br />
(2) Der Antrag/Konzeptentwurf muss ein Mindestmaß an inhaltlichen Aussagen<br />
(Mindestentwicklungsstand) enthalten.<br />
Für die Einrichtung <strong>neu</strong>er Studiengänge/Studienangebote sind nachfolgende Angaben<br />
gefordert:<br />
- Ziel der Initiative (z. B. Einrichtung eines grundständigen oder postgradualen<br />
Studiengangs, eines Bachelor- oder Masterstudiengangs, Entwicklung eines<br />
transdisziplinären Moduls usw.),<br />
- Thema des <strong>neu</strong>en oder wesentlich veränderten Studienganges/Studienangebotes<br />
(Bezeichnung)<br />
- Beschreibung des gesellschaftlichen Bedarfs für diese Initiative,<br />
- Studienform (Präsenz- oder Fernstudium, blended-learning oder andere Mischform),<br />
- Umfang des <strong>neu</strong>en Studienganges/Studienangebotes (Vorlage eines möglichst genau<br />
beschriebenen Curriculums oder Teile davon; ggf. Entwurf einer Studienordnung/eines<br />
Studienplans),<br />
- Einbindung des <strong>neu</strong>en Studienangebotes in bestehende Studiengänge und <strong>Curricula</strong>,<br />
- Aussagen zur Lehrkapazität (Lehrkapazitätsabschätzung unter Beachtung der bereits<br />
gebundenen Lehrkapazität sowie ihrer perspektivischen Entwicklung),<br />
- Hinweis auf Probleme der Verstetigung bei Projekten und Modellstudiengängen,<br />
- ein entsprechender Fakultätsratsbeschluss; bei mehreren beteiligten Fakultäten<br />
dementsprechend mehrere Fakultätsratsbeschlüsse.<br />
Für die Genehmigung von <strong>neu</strong>en oder geänderten/angepassten Prüfungs- und<br />
Studienordnungen sind gefordert:<br />
- eine Begründung über die Notwendigkeit <strong>neu</strong>er oder geänderter Prüfungs- und<br />
Studienordnungen (<strong>neu</strong>er Studiengang/<strong>neu</strong>es Studienangebot bzw. Änderung<br />
gesetzlicher oder fachlicher Anforderungen),<br />
- Aussagen zu Auswirkungen dieser Änderungen auf bestehende Studiengänge/Studienangebote<br />
sowie auf die Lehrkapazität,<br />
- eine Kapazitätsberechnung,<br />
- Angaben zum Curriculum,<br />
- Prüfungs- und Studienordnung im Entwurf,<br />
- ein entsprechender Fakultätsratsbeschluss; bei mehreren beteiligten Fakultäten<br />
dementsprechend mehrere Fakultätsratsbeschlüsse.<br />
(3) Die eingereichten Anträge/Konzeptentwürfe werden im Zentrum für Qualitätssicherung in<br />
Studium und Weiterbildung der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> vorgeprüft. Die Vorprüfung umfasst die<br />
formale Kontrolle der für eine ordnungsgemäße Antragstellung geforderten Unterlagen<br />
(Mindestmaß/Mindestentwicklungsstand), ggf. eine Beratung zur Vervollständigung dieser<br />
Unterlagen, die Aufbereitung des Antrages/Konzeptentwurfes zur Vorlage bei der<br />
2
Prorektorin/dem Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> sowie<br />
eine Empfehlung für das anzuwendende Verfahren.<br />
(4) Die Prorektorin/der Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation trifft auf Grund des<br />
vorgelegten Antrages/Konzeptentwurfes und unter Berücksichtigung der Empfehlung des<br />
Zentrums für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung eine Entscheidung darüber,<br />
nach welchem Verfahrenstyp die Genehmigung erwirkt werden soll. Diese Entscheidung wird<br />
dem Antragsteller/den Antragstellern schriftlich mitgeteilt. Der Vorgang wird in das<br />
vorgesehene Verfahren gegeben.<br />
§ 4<br />
Ordentliches Verfahren (A)<br />
(1) Das ordentliche Verfahren (A) ist grundsätzlich anzuwenden bei<br />
- <strong>neu</strong> einzurichtenden Studiengängen/Studienangeboten,<br />
- Reform- und Modellversuchen,<br />
- Modellprojekten,<br />
- transdisziplinären und internationalen Studiengängen/Studienangeboten,<br />
- weiterbildenden Studiengängen (unabhängig von der Studienform).<br />
(2) Bei Einstufung eines Antrages/Konzeptentwurfes in das „Verfahren A“ durch die<br />
Prorektorin/den Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation ist die Behandlung des<br />
Vorganges in einer Reformkommission erforderlich. Die Antragsunterlagen werden über das<br />
Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung an die jeweils zuständige<br />
Reformkommission, d. h. an die ständige Reformkommission für Weiterbildung und<br />
Fernstudium, an die ständige Reformkommission für Lehrerbildung oder an eine speziell<br />
einzurichtende Ad-hoc-Reformkommission, zur Befassung weitergeleitet.<br />
(3) Die Einrichtung einer Ad-hoc-Reformkommission ist auf der Grundlage der<br />
Reformkommissionsordnung der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> vom 16.01.2004 von der jeweils<br />
zuständigen Fakultät zu beantragen. Bei mehreren beteiligten Fakultäten ist der Antrag<br />
gemeinsam zu stellen.<br />
(4) Die zuständige Reformkommission erhält für jedes durchzuführende Verfahren einen<br />
konkreten Arbeitsauftrag, der durch die Rektorin/den Rektor oder in ihrem/seinem Auftrag<br />
durch die zuständige Prorektorin/den zuständigen Prorektor erteilt wird.<br />
(5) Auf der Grundlage dieses Arbeitsauftrages begutachtet die zuständige Reformkommission den<br />
eingereichten Antrag/Konzeptentwurf im Hinblick auf universitäre Ziel- und<br />
Evaluationsvereinbarungen, die Einhaltung der Strukturvorgaben für die Akkreditierung von<br />
Bachelor- und Masterstudiengängen sowie die zwischen dem Land und der <strong>Universität</strong><br />
<strong>Rostock</strong> im Rahmen des Hochschulentwicklungsplanes vereinbarten Zielstellungen. Sie<br />
überprüft die Realisierbarkeit des Vorhabens im Hinblick auf vorhandene Lehrkapazitäten und<br />
Ressourcen. Sie wirkt leitend und lenkend bei der Erarbeitung konkreter<br />
Studiengangskonzepte unter Berücksichtigung hochschulplanerischer Zielstellungen,<br />
Studienreformfragen, einer Fächer übergreifender Nutzung von Lehrangeboten sowie einer<br />
effizienten Nutzung der personellen und finanziellen Ressourcen der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> mit.<br />
Die Reformkommission begleitet die Erarbeitung zugehöriger Prüfungs- und<br />
Studienordnungen sowie Studien- und Modulpläne. Sie sichert die Abstimmung des Konzeptes<br />
3
zwischen den beteiligten Fakultäten untereinander sowie zwischen den Fakultäten und der<br />
Hochschulleitung.<br />
(6) Zeitgleich mit Beginn der Begutachtung des Antrages/Konzeptentwurfes in der zuständigen<br />
Reformkommission veranlasst das Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und<br />
Weiterbildung eine rechtliche Vorprüfung, das betriebswirtschaftliche und akademische<br />
Controlling, die Überprüfung von Lehrimporten/Lehrexporten sowie eine<br />
Kapazitätsberechnung bei den dafür zuständigen Mitarbeitern der<br />
<strong>Universität</strong>sverwaltung/Hochschulleitung und holt die Ergebnisse zur Vorlage in der<br />
Reformkommission ein. Gegebenenfalls ist eine Studiennachfrage und Bedarfsermittlung/<br />
-analyse durch das zuständige Fach/die zuständigen Fächer nachzuweisen.<br />
(7) Das Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung arbeitet wie folgt<br />
unterstützend für und mit den Reformkommissionen:<br />
- Wahrnehmung der Geschäftsführung,<br />
- Absicherung der Einhaltung von KMK-Vorgaben,<br />
- Umsetzung des Modularisierungskonzeptes der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>,<br />
- Prüfung inhaltlich-semantischer Eckdaten,<br />
- Beratung und Anleitung bei der Erstellung von Prüfungs- und Studienordnungen,<br />
- Kontrolle der erforderlichen Abstimmungen zwischen den beteiligten Fakultäten.<br />
(8) Nach Erreichen eines beratungsreifen Standes wird der im Ergebnis der Verhandlung in der<br />
Reformkommission überarbeitete Antrag/Konzeptentwurf durch das Zentrum für<br />
Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung an die zuständige Fakultät zur Kenntnis<br />
gegeben. Bei mehreren beteiligten Fakultäten wird der überarbeitete Antrag/Konzeptentwurf<br />
an alle beteiligten Fakultäten gegeben. Der Fakultätsrat/die Fakultätsräte der beteiligten<br />
Fakultäten entscheiden über den vorgelegten Antrag/Konzeptentwurf. Die Fakultät/die<br />
beteiligten Fakultäten haben ein einmaliges Einspruchsrecht.<br />
(9) Bei Zustimmung des Fakultätsrates/der Fakultätsräte wird der überarbeitete<br />
Antrag/Konzeptentwurf durch das Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und<br />
Weiterbildung zur abschließenden juristischen Prüfung an den Justiziar der <strong>Universität</strong><br />
<strong>Rostock</strong> übergeben. Bestehen keine Einwände aus rechtlicher Sicht, wird der<br />
Antrag/Konzeptentwurf zur Beratung und Behandlung in die Senatskommission für Studium,<br />
Lehre und Evaluation gegeben. Erteilt diese ihre Zustimmung, reicht sie den Antrag zur<br />
Beratung und Beschlussfassung im Akademischen Senat der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> ein. Auf der<br />
Grundlage eines entsprechenden Senatsbeschlusses erfolgt die Genehmigung/Zustimmung<br />
durch den Rektor.<br />
§ 5<br />
Vereinfachtes Verfahren (B)<br />
(1) Das vereinfachte Verfahren (B) dient in der Regel der Beschleunigung des Verfahrens bei<br />
der Pflege und Änderung bestehender Prüfungs- und Studienordnungen. Bei akkreditierten<br />
Studiengängen soll es bevorzugt angewendet werden. Es wird angewendet für Änderungen, die<br />
hinsichtlich der aufzubringenden Lehrkapazität <strong>neu</strong>tral oder entlastend wirken, keine<br />
zusätzlichen personellen oder finanziellen Ausgaben erfordern, wenn Lehrimporte/Lehrexporte<br />
zwischen den Fakultäten verbindlich geregelt sind sowie Kapazitäts- und<br />
Haushaltsberechnungen nachvollziehbar und prüfbar dargelegt werden.<br />
4
(2) Bei Einstufung eines Antrages/Konzeptentwurfes in das „Verfahren B“ durch die<br />
Prorektorin/den Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation ist eine Beratung und<br />
Verhandlung des Antrages/Konzeptentwurfes in einer Reformkommission nicht erforderlich.<br />
Die Prorektorin/der Prorektor gibt den Antrag/Konzeptentwurf zur weiteren Befassung an das<br />
Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung.<br />
(3) Das Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung nimmt daraufhin<br />
nachfolgende Aufgaben wahr:<br />
- die Absicherung der Einhaltung von KMK-Vorgaben,<br />
- die Umsetzung des Modularisierungskonzeptes der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>,<br />
- die Prüfung inhaltlich-semantischer Eckdaten,<br />
- die Beratung und Anleitung bei der Erstellung von Prüfungs- und Studienordnungen<br />
und<br />
- die Kontrolle der erforderlichen Abstimmungen zwischen den beteiligten Fakultäten.<br />
Darüber hinaus veranlasst das Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung<br />
zeitgleich eine rechtliche Vorprüfung, das betriebswirtschaftliche und akademische<br />
Controlling, die Überprüfung von Lehrimporten/Lehrexporten sowie eine<br />
Kapazitätsberechnung bei den dafür zuständigen Mitarbeitern der<br />
<strong>Universität</strong>sverwaltung/Hochschulleitung. Die Prüfungsergebnisse werden in Form einer<br />
Stellungnahme vom Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung an die<br />
einreichende Fakultät übergeben. Die Fakultät setzt diese Prüfergebnisse bei der Überarbeitung<br />
des Antrages/Konzeptentwurfes entsprechend um. Nach Abschluss der Bearbeitung und<br />
Erreichen eines beratungsreifen Standes entscheidet der Fakultätsrat er<strong>neu</strong>t.<br />
(4) Stimmt der Fakultätsrat dem geänderten Antrag/Konzeptentwurf zu, prüft das Zentrum für<br />
Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung die Umsetzung der Prüfergebnisse und<br />
übergibt die Unterlagen zur abschließenden juristischen Prüfung an den Justiziar der<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>. Bestehen keine rechtlichen Be<strong>denken</strong>, wird der Antrag/Konzeptentwurf<br />
zur Beratung und Behandlung in die Senatskommission für Studium, Lehre und Evaluation<br />
gegeben. Erteilt diese ebenfalls ihre Zustimmung, reicht sie den Antrag zur Beratung und<br />
Beschlussfassung im Akademischen Senat der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> ein. Auf der Grundlage<br />
eines entsprechenden Senatsbeschlusses erfolgt die Genehmigung/Zustimmung durch den<br />
Rektor.<br />
§ 6<br />
Verfahren C<br />
Die Einreichung eines Antrages/Konzeptentwurfes zur Einrichtung eines <strong>neu</strong>en<br />
Studienganges/Studienangebotes bzw. zur Genehmigung einer Prüfungsordnung/Studienordnung<br />
setzt einen gewissen Entwicklungsstand des Antragsgegenstandes voraus. Ist dieser Stand nicht<br />
erreicht, gibt die Prorektorin/der Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation den Antrag mit<br />
entsprechenden Hinweisen zur weiteren Vorbereitung an die Fakultät zurück. Der Antrag kann<br />
nach Bearbeitung in der Fakultät jederzeit wieder eingereicht werden.<br />
5
§ 7<br />
Abschluss des Verfahrens<br />
(1) Prüfungsordnungen sind als Satzungen durch den Akademischen Senat zu erlassen, vom Rektor<br />
der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> zu genehmigen und im Bildungsministerium M-V anzuzeigen.<br />
Prüfungsordnungen von Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen<br />
werden, bedürfen der Zustimmung des für die Prüfungsordnung zuständigen Fachministeriums.<br />
Studienordnungen sind als Satzungen durch den Akademischen Senat zu erlassen und im<br />
Bildungsministerium M-V anzuzeigen. Die Neueinrichtung von Studiengängen ist vom<br />
Akademischen Senat der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> zu beschließen und ebenfalls im<br />
Bildungsministerium M-V anzuzeigen. Die Genehmigung erteilt bis zum Abschluss einer<br />
Zielvereinbarung zwischen der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> und dem Land Mecklenburg-Vorpommern<br />
das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern (§ 114<br />
Abs. 3 LHG M-V). Das Ministerium hat generell eine dreimonatige Einspruchsfrist. Innerhalb<br />
dieser Frist muss sich das Ministerium zu den angezeigten Prüfungs- und Studienordnungen<br />
bzw. zu den eingereichten Anträgen auf Einrichtung von Studiengängen äußern.<br />
(2) Bei Zustimmung des Ministeriums werden die Prüfungsordnungen im Mitteilungsblatt des<br />
Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur von Mecklenburg-Vorpommern<br />
veröffentlicht. Studienordnungen sind bei Zustimmung des Ministeriums hochschulöffentlich<br />
bekannt zu geben. Mit ihrer Bekanntmachung treten die Prüfungs- und Studienordnungen in<br />
Kraft.<br />
(3) Studiengänge, die zu einem Bachelor- (Bakkalaureus-) oder Master- (Magister-) Abschluss<br />
führen, sind gemäß § 28 Abs. 5 LHG M-V zusätzlich bei einer anerkannten Stelle zu<br />
akkreditieren. Die Akkreditierung von Studiengängen erfolgt in einem gesonderten Verfahren.<br />
<strong>Rostock</strong>, den 14.12.2004<br />
im Original unterzeichnet<br />
Der Rektor<br />
der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
<strong>Universität</strong>sprofessor Dr. Hans Jürgen Wendel<br />
6
Schematische Darstellung der Verfahrensregelung der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
zur Einrichtung von Studiengängen/Genehmigung von Studien- und Prüfungsordnungen<br />
Zeitrahmen 1<br />
2 Wochen Entscheidung über den Verfahrenstyp Prorektor für SLE<br />
1 Woche<br />
3 Wochen<br />
Schriftliche Mitteilung über den Verfahrenstyp an den/die Antragsteller (Kopie an Kanzler)<br />
Genehmigungsverfahren<br />
Verfahren A<br />
Ordentliches Verfahren<br />
Für: <strong>neu</strong>e Studiengänge/-angebote,<br />
Reform-, Modellversuche, Modellprojekte,<br />
Transdisziplinäre und internationale<br />
Studiengänge/-angebote,<br />
weiterbildende Studiengänge<br />
Einrichtung einer Ad-hoc-<br />
Reformkommission bzw. Befassung<br />
einer Ständigen Reformkommission<br />
1 Woche Erteilung eines Arbeitsauftrages<br />
5 Wochen Begutachtung der Unterlagen durch<br />
die Reformkommission auf Grund-<br />
4 Wochen<br />
2 Wochen<br />
3 Wochen<br />
5 Wochen<br />
lage des erteilten Arbeitsauftrages<br />
Parallel: Veranlassung folgender<br />
Prüfungen<br />
• Rechtliche Vorprüfung<br />
• Betriebswirtschaftliches und<br />
Akademisches Controlling<br />
• Überprüfung Lehrimporte und –<br />
exporte<br />
• Kapazitätsberechnung<br />
• Ggf. Studiennachfrage- und<br />
Bedarfsermittlungsanalyse<br />
Übergabe der Prüfergebnisse an die<br />
zuständige Reformkommission<br />
Erarbeitung einer konsensfähigen<br />
Vorlage und Übergabe an die<br />
zuständige(n) Fakultät(en)<br />
Verfahren B<br />
Vereinfachtes Verfahren<br />
Für: Pflege und Änderung<br />
bestehender Studien- und<br />
Prüfungsordnungen, bevorzugt bei<br />
akkreditierten Studiengängen<br />
Begutachtung der Unterlagen<br />
durch das ZQS<br />
Veranlassung folgender<br />
Prüfungen<br />
• Rechtliche Vorprüfung<br />
• Betriebswirtschaftliches und<br />
Akademisches Controlling<br />
• Überprüfung Lehrimporte und<br />
–exporte<br />
• Kapazitätsberechnung<br />
• Ggf. Studiennachfrage- und<br />
Bedarfsermittlungsanalyse<br />
Schriftliche Stellungnahme des<br />
ZQS zu den Ergebnissen der Prüfungen<br />
an die Fakultät<br />
Ggf. Überarbeitung des<br />
Antrags/der Ordnungen durch<br />
die Antragsteller<br />
Beschluss des Fakultätsrates 2 über den / die vorgelegten,<br />
ggf. überarbeiteten Antrag / Konzeptentwurf / Ordnung<br />
2 Wochen<br />
Abschließende rechtliche Prüfung durch den Justitiar<br />
5 Wochen Beratung und Beschlussfassung in der Senatskommission<br />
Verfahren C<br />
Unzureichender<br />
Entwicklungsstand<br />
Zeitrahmen<br />
ZQS<br />
ZQS<br />
Antrag: Fakultät<br />
Geschäftsf.: ZQS<br />
Einsetzung: Rektor<br />
Rektor / Prorektor /<br />
2 Wochen Reformkommission<br />
/ ZQS<br />
4 Wochen<br />
2 Wochen<br />
3 Wochen<br />
ZQS<br />
Kanzler, D1<br />
ZQS<br />
(Kopie an Kanzler)<br />
Reformkommission<br />
bzw. Antragsteller<br />
Fakultät /<br />
Antragsteller<br />
ZQS / D1<br />
ZQS / Antragsteller<br />
4 Wochen Beratung und Beschlussfassung im Akademischen Senat ZQS /Antragsteller/<br />
Senatskommission<br />
4 Wochen Genehmigung / Zustimmung durch den Rektor ZQS<br />
1 Woche<br />
3 Monate<br />
Anzeige im Bildungsministerium<br />
Stellungnahme des Ministeriums über die <strong>Universität</strong>sleitung an das Fach (Kopie an Kanzler)<br />
Einrichtung des Studiengangs<br />
In-Kraft-Treten der Ordnungen<br />
durch amtliche Bekanntmachung im<br />
Mitteilungsblatt des Bildungsminsteriums MV<br />
(PrüfO) bzw. in den Amtlichen Bekanntmachungen<br />
der <strong>Universität</strong> (StudO)<br />
Legende: Weitergabe der Unterlagen im Vorgang; ggf. Rückgabe zur Überarbeitung; Abstimmungsprozess<br />
1 Bei Rückgabe der Anträge/Ordnungen aufgrund von Überarbeitungsbedarf verlängert sich die Verfahrensdauer.<br />
2 Eine Ablehnung des Antrags der Reformkommission ist nur einmalig möglich.<br />
ZQS<br />
ZQS<br />
Fakultät(en) / ZQS
Ablaufplan Verfahren zur Einrichtung von Studiengängen bzw. Genehmigung von Prüfungs- und Studienordnungen ZQS, AM, AD; 16.12.04<br />
Aufgabe verantwortlich Termin<br />
Beginn Bemerkung<br />
A B Bsp.<br />
0.1<br />
Vorbereitung Planung der Einrichtung eines <strong>neu</strong>en Studiengangs oder der Änderung der<br />
Prüfungs- und Studienordnungen in der Fakultät inkl. Fakultätsratsbeschluss und Einreichung<br />
der Unterlagen (Mindeststandard) im ZQS<br />
Fakultät<br />
0.2<br />
Vorprüfung der Unterlagen und Erarbeitung eines Entscheidungsvorschlages/Arbeitsauftrages<br />
durch ZQS; Übergabe an ProR<br />
ZQS + 2 Wochen<br />
27.8. (A)/<br />
15.10. (B)<br />
1<br />
Prüfung und Entscheidung über den Verfahrenstyp, Reformkommission und Arbeitsauftrag<br />
durch den ProR; Rückgabe an ZQS<br />
ProR + 2 Wochen<br />
10.9. (A)/<br />
29.10. (B)<br />
Information an R und K<br />
2 Umsetzung der Entscheidung des ProR durch ZQS ZQS<br />
2 A<br />
schriftlicher Bescheid an ständige Reformkommission oder organisatorische Begleitung der<br />
Einrichtung einer Ad-hoc-Reformkommission inkl. der Übertragung des Arbeitsauftrages<br />
ZQS + 4 Wochen 24.9.<br />
Zeitrahmen bei Befassung einer<br />
ständigen Reformkommission<br />
geringer<br />
2 B schriftlicher Bescheid an Fakultät ZQS + 1 Woche 12.11.<br />
3 A<br />
3.1.A<br />
Arbeitsaufnahme der zuständigen Reformkommission mit dem Ziel der Umsetzung des<br />
Arbeitsauftrages<br />
Parallel dazu Veranlassung folgender Prüfungen: rechtliche Vorprüfung,<br />
betriebswirtschaftliches und akademisches Controlling, Überprüfung der Lehrim- und -exporte,<br />
Kapazitätsberechnung, ggf. Studiennachfrage- und Bedarfsermittlungsanalyse durch das ZQS<br />
und Rückkoppelung der Prüfergebnisse an die Reformkommission<br />
Reformkommission /<br />
ZQS (Geschäftsführung)<br />
ZQS + 12 Wochen 22.10.<br />
3.2.A Erarbeitung eine konsensfähigen Vorlage und Übergabe an die Fakultät(en)<br />
Begutachtung der Unterlagen zum Antrag durch das ZQS und Veranlassung folgender<br />
Prüfungen: rechtliche Vorprüfung, betriebswirtschaftliches und akademisches Controlling,<br />
Reformkommission /<br />
ZQS (Geschäftsführung)<br />
3 B Überprüfung der Lehrim- und -exporte, Kapazitätsberechnung, ggf. Studiennachfrage- und<br />
Bedarfsermittlungsanalyse durch das ZQS und Rückkoppelung der Prüfergebnisse an die<br />
Fakulät(en)<br />
ZQS + 8 Wochen 19.11. Kopien der Prüfergebnisse an K<br />
3.1. B ggf. Überarbeitung des Antrages/der Ordnungen durch die Antragsteller Fakultät in Abstimmung mit ZQS / D 1<br />
4 Befassung in Fakultät, Beschluss des Fakultätsrates, Rückgabe an ZQS<br />
Veranlassung einer abschließenden rechtlichen Prüfung und a)<br />
Fakultät(en) + 5 Wochen 14.1. Ablehnung ist nur einmalig möglich<br />
5 Rückgabe an Fakultät zur Überarbeitung oder<br />
b) Weiterleitung and Senatskommission SLE zur Befassung<br />
ZQS / D 1 + 2 Wochen 18.2. ggf. Überarbeitung nötig ->7 A/B<br />
6<br />
Beratung und Beschlussfassung in der Senatskommission; danach<br />
a) Rückgabe zur Überarbeitung oder b) Rückgabe zur Senatseinreichung<br />
Reformkommission /<br />
ZQS (Geschäftsführung)<br />
Zeitrahmen in Abhängigkeit vom<br />
Arbeitsauftrag<br />
Wochen 4.3. ggf. Überarbeitung nötig ->7 A/B<br />
7 Erarbeitung der Senatsvorlage und Einreichung im AS Fakultät + 2 Wochen 8.4.<br />
8 Beratung und Beschlussfassung im AS, Übergabe des Senatsbeschlusses an ZQS AS / D 1 + 5 Wochen 22.4. ggf. Überarbeitung nötig ->7 A/B<br />
9<br />
Umsetzung des Senatsbeschlusses durch das ZQS inkl. der Einholung der<br />
Genehmigung/Zustimmung des Rektors<br />
ZQS + 4 Wochen 27.5. ggf. Überarbeitung nötig ->7 A/B<br />
10 Anzeige im Bildungsministerium ZQS + 1 Woche 24.06.<br />
Dauer des<br />
universitätsinternen<br />
Verfahrens<br />
42 35 Wochen<br />
bei Überarbeitungsbedarf ggf.<br />
Verlängerung der Verfahrensdauer<br />
11 Einspruchsfrist des Bildungsministeriums, Stellungnahme Bildungsministerium, ZQS + 3 Monate<br />
ggf. Überarbeitung nötig, Kopie der<br />
1.7. - 1.10.<br />
Stellungnahme des BM an K<br />
12<br />
a ) Einrichtung des Studiengangs<br />
b) In-Kraft-Treten der Ordnungen durch amtliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des BM<br />
MV (PrüfO) bzw. in den amtlichen Bekanntmachungen der <strong>Universität</strong> (StudO)<br />
Bildungsministerium,<br />
Fakultät(en), ZQS<br />
zum jeweiligen<br />
Semesterbeginn<br />
1.10.<br />
+ 5
Checkliste und Hinweise für die Fakultäten zur Einrichtung von<br />
Studiengängen und Genehmigung von Prüfungs- und Studienordnungen<br />
Nr. Was? Wer? Mit wem? Erledigt?<br />
1. Planungsphase<br />
- Bedarfsermittlung<br />
- Zielsetzung des <strong>neu</strong>en Studienangebotes definieren bei<br />
Sicherstellung eigenständiger berufsqualifizierender<br />
Abschlüsse für Bachelor- und Masterstudiengänge<br />
- Strukturbestimmung des <strong>neu</strong>en Studienangebotes<br />
- Prüfung der Auswirkung auf bestehende und weitere geplante<br />
Studiengänge<br />
- Kapazitätsvorprüfung (Lehrkapazitätsabschätzung)<br />
- Benennung einer/eines Studiengangsbeauftragten<br />
Abstimmung der Studiengangsplanung innerhalb der<br />
Fakultät/Fakultäten 1<br />
V.: Fakultät<br />
- Erste Beratung mit ZQS<br />
- Abstimmung mit Controlling<br />
- Befassung im Fakultätsrat<br />
Zustimmung/Genehmigung:<br />
Studiengangsplanung der <strong>Universität</strong>sleitung: Im März/April eines jeden Jahres Anmeldung der<br />
geplanten <strong>neu</strong>en und/oder zu überarbeitenden Studiengänge für das WS im darauffolgenden Jahr<br />
über ZQS bei PSL (ca. 18 Monate vor der avisierten Einrichtung des Studiengangs); danach<br />
Abstimmung der Hochschulleitung; entsprechend der Planung Beginn der Konzipierungsphase.<br />
2. Konzipierungsphase<br />
(Erarbeitung des Studiengangskonzeptes und der Studiendokumente<br />
im Entwurf unter Beachtung der Vorgaben von HRK, KMK,<br />
universitären Festlegungen, den Musterordnungen der UR sowie<br />
den Formatierungsvorgaben des BM 2)<br />
- Konzipierung des Studiengangs<br />
- Entwicklung des Curriculums<br />
- Entwicklung und Beschreibung der Module<br />
- Abstimmung der Lehrimporte mit den daran beteiligten<br />
Fakultäten<br />
- Erarbeitung der Studienordnung<br />
(inkl. Studienplan und Modulhandbuch)<br />
- Erarbeitung der Prüfungsordnung<br />
(inkl. Prüfungsplan und Diploma Supplement in Deutsch und<br />
in Englisch)<br />
- Berechnung der Kapazität<br />
Beschlussfassung Fakultätsrat/Fakultätsräte 3 über<br />
Antragstellung<br />
V.: Fakultät/Studiengangsbeauftragte<br />
- Beratung mit ZQS<br />
- Abstimmung der beteiligten<br />
Fakultäten<br />
- Abstimmung mit Controlling<br />
- Befassung im Fakultätsrat<br />
1 Soweit mehrere Fakultäten eingebunden sind, sind diese in alle weiteren Verfahrensschritte in gleicher Weise einzubeziehen. Sprachlich wird aus Gründen<br />
der Übersichtlichkeit weitestgehend auf den Plural verzichtet.<br />
2 Die aktuellen Muster-Prüfungsordnungen, Vorlagen für die Diploma Supplements (Deutsch und Englisch) und Formatierungsvorgaben des BM sind<br />
zu berücksichtigen und verfügbar über das ZQS.<br />
3 Bei Eilbedürftigkeit: Eilentscheid durch den Dekan und nachträgliche Zustimmung durch Fakultätsrat.
Zustimmung/Genehmigung:<br />
Bei Zustimmung der Fakultät/en Fortsetzung des Verfahrens mit der Antragsphase<br />
3. Antragsphase<br />
- Antrag auf Einrichtung des Studiengangs und Genehmigung<br />
der Prüfungs- und Studienordnung unter Verwendung des<br />
Antragsformulars der UR 4<br />
- Beibringung der geforderten Anlagen:<br />
o Studiengangskonzept<br />
o Darstellung der Struktur des Studiengangs<br />
o Angaben zum Curriculum<br />
o Ressourcenabschätzung<br />
o Prüfungsordnung im Entwurf<br />
(inkl. Prüfungsplan und Diploma Supplement in Deutsch<br />
und in Englisch)<br />
o Studienordnung im Entwurf<br />
(inkl. Studienplan und Modulhandbuch)<br />
o Fakultätsratsbeschluss/Fakultätsratsbeschlüsse<br />
Antragstellung über ZQS an PSL<br />
(ca. 12 Monate vor avisierter Einrichtung)<br />
V.: Fakultät/Studiengangsbeauftragte<br />
- Abstimmung mit ZQS<br />
Zustimmung/Genehmigung:<br />
(formale) Vorprüfung durch das ZQS und Weiterleitung an PSL, dann<br />
Entscheidung PSL über Verfahren gemäß Verfahrensrichtlinie der UR zu Einrichtung von<br />
Studiengängen und zur Genehmigung von Prüfungs- und Studienordnungen<br />
4. Bearbeitungsphase<br />
- gestaltet sich in Abhängigkeit von Entscheidung des PSL<br />
nach dem jeweiligen Verfahrenstyp und Stand der Qualität<br />
der eingereichten Unterlagen<br />
o Verfahren A - ordentliches Verfahren unter Einbeziehung<br />
einer Reformkommission nach der<br />
Reformkommissionsordnung der UR 5<br />
o Verfahren B – vereinfachtes Verfahren ohne<br />
Reformkommission<br />
o Verfahren C – wegen fehlender Mindeststandards<br />
Rückgabe an die Fakultät mit entsprechenden Hinweisen<br />
Beschlussfassung Fakultätsrat/Fakultätsräte über<br />
Studien- und Prüfungsordnung<br />
Zustimmung/Genehmigung:<br />
Bei Zustimmung der Fakultät/en Beginn der Genehmigungsphase<br />
V.: Fakultät/Studiengangsbeauftragte<br />
- Umsetzung des Arbeitsauftrages<br />
der <strong>Universität</strong>sleitung<br />
durch Reformkommission,<br />
- Prüfung durch ZQS<br />
- Prüfung durch Justiziariat<br />
- Kapazitätsberechung durch<br />
Controlling<br />
- Prüfung durch ZQS<br />
- Prüfung durch Justiziariat<br />
- Kapazitätsberechnung durch<br />
Controlling<br />
4 Die erforderlichen inhaltlichen Aussagen sind dem zu verwenden Antragsformular zu entnehmen; verfügbar über das ZQS.<br />
5 Die Einrichtung einer Ad-hoc-Reformkommissionsordnung ist auf der Grundlage der Reformkommissionsordnung der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> von der zuständigen<br />
Fakultät zu beantragen.
5. Genehmigungsphase<br />
5.1 Senatskommission für Studium und Lehre (SKSL)<br />
- Übergabe der Antragsunterlagen inkl. aller Prüfvermerke an<br />
SKSL (Rapporteure)<br />
- Abstimmung/Beratung in SKSL<br />
Empfehlung der SKSL<br />
V.: Fakultät<br />
- Dienstleistung vom ZQS<br />
Zustimmung/Genehmigung:<br />
wenn Empfehlung der SKSL positiv, Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens, sonst Rückgabe an<br />
Fakultät<br />
5.2 Akademischer Senat (AS) 6<br />
- Senatsvorlage zur Anhörung für die Einrichtung des<br />
Studiengangs mit:<br />
o Antrag auf Einrichtung des Studiengangs<br />
o Studiengangskonzept (inkl. Auswirkungen auf<br />
bestehende Studienangebote)<br />
o Darstellung der Struktur des Studiengangs<br />
o Kapazitätsberechnung<br />
o Fakultätsratsbeschluss/Fakultätsratsbeschlüsse<br />
- Senatsvorlage zur Genehmigung der Prüfungs- und<br />
Studienordnung mit:<br />
o Prüfungsordnung<br />
(inkl. Prüfungsplan und Diploma Supplement in Deutsch<br />
und in Englisch)<br />
o Studienordnung<br />
(inkl. Studienplan und Modulhandbuch)<br />
Beschlussfassung AS<br />
V.: Fakultät<br />
- Abstimmung mit ZQS<br />
Zustimmung/Genehmigung:<br />
wenn AS-Beschluss positiv, Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens, sonst Rückgabe an Fakultät<br />
5.3 Rektor<br />
- Vorlage von Prüfungs- und Studienordnung inkl. aller Anlagen<br />
und AS-Beschluss zur Genehmigung<br />
- Vorlage Einrichtung des Studiengangs inkl. aller Anlagen und<br />
AS-Beschluss zur Kenntnis<br />
- Schreiben an BM zur Unterzeichnung<br />
Genehmigungsentscheidung R<br />
V.: ZQS<br />
- Mitwirkung der Fakultät<br />
Zustimmung/Genehmigung:<br />
nach Genehmigung durch R und Unterzeichnung durch R Weiterleitung an BM, sonst Rückgabe an<br />
Fakultät<br />
5.4 BM<br />
- Rektorschreiben<br />
- Antrag auf Einrichtung des Studiengangs inkl. aller Anlagen<br />
- Anzeige der Prüfungs- und Studienordnung inkl. aller Anlagen<br />
wenn BM-Entscheidung positiv,<br />
o Einrichtung des Studiengangs<br />
o Veröffentlichung der PO im Mitteilungsblatt des BM<br />
o Veröffentlichung der StO in den amtlichen<br />
Bekanntmachungen der UR<br />
6 Muster-Senatsvorlagen sind verfügbar über das Referat 1.2 und über das ZQS.<br />
V.: ZQS<br />
- Mitwirkung der Fakultät<br />
V.: Fakultät<br />
V.: ZQS mit Fakultät<br />
V.: ZQS mit Fakultät
Zustimmung/Genehmigung:<br />
BM Genehmigung der Einrichtung des Studiengangs und „Anerkennung“ der Satzungen; bei<br />
Versagungs- bzw. Maßgabeschreiben des BM zurück an Fakultät<br />
6. Akkreditierung<br />
durch Akkreditierungsagentur nach einem gesonderten<br />
Verfahren<br />
Wo und wie erhalten Sie Hilfe?<br />
Das ZQS unterstützt und berät Sie gern bei der Antragstellung.<br />
V.: Fakultät<br />
- Zusammenarbeit mit ZQS<br />
Für die Erarbeitung und Gestaltung von Studiengängen hat das ZQS „Materialien zu Studienreform und<br />
Qualitätssicherung in Studium, Lehre und Weiterbildung“ zusammengestellt und Ihnen dort zentrale<br />
Dokumente kommentiert zur Verfügung gestellt.<br />
Sie können sich unter http://www.zqs.uni-rostock.de/ informieren oder direkt Kontakt suchen.<br />
Ansprechpartnerinnen sind:<br />
Dr. Sabine Teichmann Tel.: 0381 / 498-1240 sabine.teichmann@uni-rostock.de<br />
Dr. Kathrin Baumgarten Tel.: 0381 / 498-1238 kathrin.baumgarten@uni-rostock.de<br />
Dorothea Rieck Tel.: 0381 / 498-1244 dorothea.rieck@uni-rostock.de<br />
Antje Mayer Tel.: 0381 / 498-1243 antje.mayer@uni-rostock.de
Antrag auf<br />
Neueinrichtung eines Studiengangs und Genehmigung der Prüfungsordnung und der<br />
Studienordnung für diesen Studiengang<br />
Änderung/Neugestaltung der Prüfungsordnung<br />
Änderung/Neugestaltung der Studienordnung<br />
Einrichtung einer Reformkommission<br />
[Das Antragsformular ist in Papierform (unterschrieben) und in elektronischer Fassung beim Zentrum für<br />
Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung (ZQS) einzureichen. Die Anlagen sind dem ZQS in<br />
elektronischer Fassung zu übermitteln.]<br />
1. Antragstellerin/Antragsteller:<br />
[Fakultät/ggf. Fakultäten, unter<br />
Kennzeichnung der federführenden<br />
Fakultät]<br />
2. Bearbeiterin/Bearbeiter:<br />
[einschließlich Zuordnung zu Institut/Lehrstuhl]<br />
3. Bezeichnung des<br />
Studiengangs:<br />
4. Abschluss/Hochschulgrad:<br />
[Bezeichnung/Abkürzung]<br />
5. Begründung/<br />
Ziel der Initiative/<br />
gesellschaftlicher Bedarf:<br />
6. (Kurz)Beschreibung:<br />
[u. a. Angaben zur Struktur, Interdisziplinarität,<br />
Kooperationen, bei<br />
Reformierung des Studiengangs<br />
bzw. Änderung von Ordnungen:<br />
Auflistung der gewünschten Änderungen<br />
in den Ordnungen, ggf.<br />
ausführlichere Angaben in der Anlage]:<br />
7. Studienform:<br />
[u.a. Vollzeit- oder Teilzeitstudium,<br />
Fern- oder Präsenzstudium, strukturiertes<br />
Promotionsstudium]
8. Ersetzt wird*:<br />
Einstellungstermin*:<br />
[nur sofern relevant]<br />
9. Einbindung in das Studiengangskonzept<br />
der Fakultät<br />
und der <strong>Universität</strong>*:<br />
(bei Neueinrichtungen u. a. Angaben<br />
zur Aufteilung von Bachelor-,<br />
Master-, und Promotionsstudiengängen,<br />
Verknüpfung der drei Qualifikationsstufen,Ressourcenverteilung,<br />
Einbindung Lehramt]<br />
10. Module, die unter Beachtung<br />
von erforderlichen Vorkenntnissen<br />
und Kapazitätsfragen<br />
auch in anderen Studiengängen<br />
verwendet werden/ verwendbar<br />
sind*:<br />
[Bezeichnung/Leistungspunkte]<br />
Die mit * gekennzeichneten Felder sind nur auszufüllen, sofern sie relevant sind.<br />
<strong>Rostock</strong>, …………………………………………………….<br />
Prof. Dr.<br />
Dekanin/Dekan der (federführenden) Fakultät<br />
Anlagen:<br />
1. Entwurf Studiengangskonzept - Angaben zum Konzept des Studiengangs, einschließlich Darstellung der Struktur des<br />
Studiengangs, Angaben zum Curriculum, zur Modularisierung, Angaben dazu, wann und wie welche<br />
(Teil)Qualifikationen erreicht werden sollen, sowie Auswirkungen des Studiengangs auf bestehende Studiengänge<br />
2. Abschätzung der Ressourcen, unter anderem unter Beachtung der bereits gebundenen Lehrkapazität sowie ihre perspektivische<br />
Entwicklung, vorhandener und perspektivischer Lehrexporte, Betreuung von Promovierenden<br />
3. Ggf. Prüfungsordnung bzw. Änderungssatzung, einschließlich Anlagen (Prüfungsordnung, Diploma Supplement in<br />
Deutsch und in Englisch) im Entwurf<br />
4. Ggf. Studienordnung bzw. Änderungssatzung, einschließlich Anlagen (Studienplan, Modulhandbuch) im Entwurf<br />
5. Fakultätsratsbeschluss (bei mehreren beteiligten Fakultäten dementsprechend mehrere Fakultätsratsbeschlüsse) zur<br />
geplanten Neueinrichtung bzw. den geplanten Änderungen<br />
6. Bei Antrag auf Einrichtung einer Reformkommission: Vorschlagsliste für die zu wählenden Mitglieder<br />
___________________________________________________________________________<br />
Prüfvermerk: □ der Antrag wird in das Verfahren A gegeben<br />
□ der Antrag wird in das Verfahren B gegeben<br />
□ der Antrag wird an die Fakultät zurückgegeben (Verfahren C)<br />
□ die Einrichtung einer Reformkommission ist von der Dekanin/vom Dekan der (federführenden)<br />
Fakultät zu beantragen (dem Antrag ist eine Vorschlagsliste für die zu<br />
wählenden Mitglieder der Reformkommission beizufügen, der Antrag ist bei der Prorektorin/beim<br />
Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation einzureichen)<br />
<strong>Rostock</strong>, ………………………………………………………………<br />
Prof. Dr.<br />
Prorektorin/Prorektor
Fakultät für Informatik und Elektrotechnik<br />
Vorlage für den Akademischen Senat<br />
am xx.xx. 2010<br />
Nr.<br />
Einreichende Fakultät: Fakultät für Informatik und Elektrotechnik<br />
Bearbeiterin/Bearbeiter: Prof. Dr. …..<br />
abgestimmt mit: ZQS<br />
Dezernat 1<br />
Reformkommission zur Vorbereitung des Studiengangs<br />
Senatskommission Studium, Lehre und Evaluation<br />
Thema: Anhörung zur Einrichtung des Masterstudiengangs „…“<br />
Anlagen: Antrag zur Einrichtung des Masterstudiengangs „…“<br />
Fakultätsratsbeschlüsse<br />
Kapazitätsberechnung<br />
…<br />
<strong>Rostock</strong>, am xx.xx.2010 Prof. Dr. …..<br />
Dekanin/Dekan
Fakultät für Informatik und Elektrotechnik<br />
Vorlage für den Akademischen Senat<br />
am xx.xx. 2010<br />
Nr.<br />
Einreichende Fakultät: Fakultät für Informatik und Elektrotechnik<br />
Bearbeiterin/Bearbeiter: Prof. Dr. …..<br />
abgestimmt mit: ZQS<br />
Dezernat 1<br />
Reformkommission zur Vorbereitung des Studiengangs<br />
Senatskommission Studium, Lehre und Evaluation<br />
Genehmigungsverfahren für die Prüfungsordnung zum<br />
Masterstudiengang „…“<br />
Genehmigungsverfahren für die Studienordnung zum<br />
Masterstudiengang „…“<br />
Beschlussvorschlag: Der Senat möge folgende Beschlüsse fassen:<br />
<strong>Rostock</strong>, am xx.xx.2010 Prof. Dr. …..<br />
Dekanin/Dekan<br />
Der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „…“ wird<br />
zugestimmt. Die Ordnung ist dem Rektor zur Genehmigung<br />
vorzulegen und im Ministerium für Bildung, Wissenschaft<br />
und Kultur M-V anzuzeigen.<br />
Der Studienordnung für den Masterstudiengang „…“ wird<br />
zugestimmt. Die Ordnung ist dem Rektor zur Genehmigung<br />
vorzulegen und im Ministerium für Bildung, Wissenschaft<br />
und Kultur M-V anzuzeigen.<br />
Prüfungsordnung, einschließlich Anlagen (Prüfungsplan und<br />
Diploma Supplements)<br />
Studienordnung, einschließlich Anlagen (Studienplan und<br />
Modulbeschreibungen)<br />
[sofern es sich um eine Änderungssatzung handelt: Übersicht<br />
über die Änderungen in den Studiendokumenten]
Begründung (bei Bedarf)
Studienmöglichkeiten der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> zum WS 2010/11<br />
BACHELORSTUDIENGÄNGE<br />
AUF Agrarwissenschaften (B.Sc.)<br />
IEF<br />
Informatik (B.Sc.)<br />
Informationstechnik/Technische Informatik (B.Sc.)<br />
Elektrotechnik (B.Sc.)<br />
Wirtschaftsinformatik (B.Sc.)<br />
JUF Wirtschaft, Gesellschaft, Recht – Good Governance (LL.B.)<br />
MEF Medizinische Biotechnologie (B.Sc.)<br />
MNF<br />
MSF<br />
PHF<br />
Biowissenschaften (B.Sc.)<br />
Mathematik (B.Sc.)<br />
Physik (B.Sc.)<br />
Chemie (B.Sc.)<br />
Maschinenbau (B.Sc.)<br />
Biomedizinische Technik (B.Sc.)<br />
Bachelorstudiengang der Philosophischen Fakultät (B.A.)<br />
mit folgenden Teilstudiengängen * :<br />
Alte Geschichte EF/ZF<br />
Anglistik/Amerikanistik EF/ZF<br />
Erziehungswissenschaft ZF<br />
Germanistik EF/ZF<br />
Geschichte EF/ZF<br />
Gräzistik EF/ZF<br />
Klassische Archäologie EF/ZF<br />
Latinistik EF/ZF<br />
Philosophie EF/ZF<br />
Romanistik EF/ZF<br />
Sprachliche Kommunikation und Kommunikationsstörungen ZF<br />
Import aus anderen Fakultäten:<br />
Politikwissenschaft EF (WSF)<br />
Soziologie EF/ZF (WSF)<br />
Religion im Kontext EF/ZF (THF)<br />
THF Religion im Kontext - Teilstudiengang im Bachelorstudiengang der PHF<br />
WSF<br />
* EF=Erstfach, ZF=Zweitfach<br />
Sozialwissenschaften (B.A.)<br />
Wirtschaftswissenschaften (B.A.)<br />
Politikwissenschaft - Teilstudiengang im Bachelorstudiengang der PHF<br />
Soziologie - Teilstudiengang im Bachelorstudiengang der PHF<br />
Wirtschaftsingenieurwesen (B.Sc.)
MASTERSTUDIENGÄNGE<br />
AUF<br />
IEF<br />
Agrarökologie (M.Sc.)<br />
Landeskultur und Umweltschutz (M.Sc.)<br />
Aquakultur (M.Sc.)<br />
Informatik (M.Sc.)<br />
Informationstechnik/Technische Informatik (M.Sc.)<br />
Elektrotechnik (M.Sc.)<br />
Computational Engineering (M.Sc.)<br />
Visual Computing (M.Sc.)<br />
Wirtschaftsinformatik (M.Sc.)<br />
High Tech Entrepre<strong>neu</strong>rship (M.Sc.)<br />
MEF Medizinische Biotechnologie (M.Sc.)<br />
MNF<br />
MSF<br />
PHF<br />
WSF<br />
Weiterbildung<br />
Meeresbiologie (M.Sc.)<br />
Wirtschaftsmathematik (M.Sc.)<br />
Physik (M.Sc.) (englischsprachig)<br />
Physik (M.Sc.)<br />
Mathematik (M.Sc.)<br />
Funktionelle Pflanzenwissenschaften (M.Sc.)<br />
Mikrobiologie und Biochemie (M.Sc.)<br />
Diversität und Evolution (M.Sc.)<br />
Maschinenbau (M.Sc)<br />
Biomedizinische Technik (M.Sc.)<br />
Mechatronik (M.Sc.)<br />
Schiffs- und Meerestechnik (M.Sc.)<br />
Bildungswissenschaft (M.A.)<br />
Altertumswissenschaften (M.A.)<br />
British and American Transcultural Studies (M.A.)<br />
Germanistik (M.A.)<br />
Historische Wissenskulturen (M.A.)<br />
Philosophie (M.A.)<br />
Demographie (M.Sc.)<br />
Soziologie (M.A.)<br />
Volkswirtschaftslehre (M.A.)<br />
Wirtschaftsingenieurwesen (M.Sc.)<br />
Dienstleistungsmanagement (M.A.)<br />
Politikwissenschaft mit Schwerpunkt Area Studies (M.A.)<br />
Medien und Bildung (M.A.)<br />
Umwelt und Bildung (M.A.)<br />
Umweltschutz (M.Sc.)
DIPLOMSTUDIENGÄNGE<br />
THF Evangelische Theologie<br />
STUDIENGÄNGE MIT STAATSPRÜFUNG<br />
MEF<br />
PHF<br />
MNF<br />
THF<br />
WSF<br />
IEF<br />
MSF<br />
IEF<br />
Medizin [ZVS, 204 Vorklinik, 247 Klinik]<br />
Zahnmedizin [ZVS, 25]<br />
Lehramt an Grund- und Hauptschulen<br />
Lehramt an Gymnasien<br />
Lehramt an Haupt- und Realschulen<br />
Lehramt für Sonderpädagogik<br />
PROMOTIONSSTUDIENGÄNGE<br />
MNF Physics, Chemistry, Biology and Technology of New Materials<br />
WSF Demographischer Wandel
Ordnung<br />
über die Einrichtung von Kommissionen<br />
zur Umsetzung der Studienreform<br />
an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
(- Reformkommissionsordnung -)<br />
Auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes<br />
Mecklenburg-Vorpommern (LHG M-V) vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 392),<br />
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2003 (GVOBl. M-V S. 331), und<br />
von § 5 Abs. 2 der Grundordnung der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> vom 28. Oktober 2003<br />
(Mitt.bl. BM M-V S. 16) hat die <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> die nachstehende Ordnung über<br />
die Einrichtung von Kommissionen zur Umsetzung der Studienreform an der <strong>Universität</strong><br />
<strong>Rostock</strong> als Satzung erlassen:<br />
Inhaltsübersicht<br />
§ 1 Reformkommissionen<br />
§ 2 Initiative und Zusammensetzung<br />
§ 3 Aufgabe<br />
§ 4 Arbeitsauftrag<br />
§ 5 Verfahren bei Initiativanträgen<br />
§ 6 Reformkommission Lehrerbildung<br />
§ 7 Reformkommission Weiterbildung und Fernstudium<br />
§ 8 Ad-hoc-Reformkommissionen<br />
§ 9 In-Kraft-Treten<br />
§ 1<br />
Reformkommissionen<br />
(1) Die <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> nimmt ihre Verpflichtung zur Studienreform wahr, Inhalte<br />
und Formen der Studiengänge / Studienangebote im Hinblick auf die Entwicklungen<br />
in der Wissenschaft, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die<br />
Veränderungen in der Berufswelt ständig zu überprüfen und weiterzuentwickeln<br />
(§ 9 Abs. 1 LHG).<br />
(2) Über die Einrichtung und Änderung von Studiengängen und weiterbildenden<br />
Studiengängen der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> entscheidet die Rektorin / der Rektor (§<br />
28 Abs. 4 LHG M-V, § 19 Abs. 1 Grundordnung der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>). Zur<br />
Vorbereitung ihrer / seiner Entscheidungen und der Beschlüsse des Akademischen<br />
Senates werden ständige und Ad-hoc-Reformkommissionen eingerichtet (§<br />
5 Abs. 2 der Grundordnung der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>).<br />
(3) Ständige Reformkommissionen sind die Reformkommission Lehrerbildung (§ 6)<br />
und die Reformkommission Weiterbildung und Fernstudium (§ 7). Daneben können<br />
Ad-hoc-Reformkommissionen eingerichtet werden.<br />
1
(4) Die Reformkommissionen sind beratende Gremien der akademischen Selbstverwaltung.<br />
Sie arbeiten eng mit den Fakultäten und der Senatskommission „Studium,<br />
Lehre und Evaluation“ zusammen.<br />
(5) Reformkommissionen werden insbesondere bei der Neueinrichtung von interdisziplinären,<br />
weiterbildenden oder ähnlich komplexen Studiengängen beteiligt (§ 5<br />
Abs. 2 der Grundordnung der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>). Internationale Studiengänge<br />
sind regelmäßig als komplex im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Interdisziplinäre<br />
und komplexe Module oder Modulgruppen können Studiengang im Sinne<br />
dieser Vorschrift sein. Die Senatskommission „Studium, Lehre und Evaluation“<br />
gibt hierzu Empfehlungen.<br />
§ 2<br />
Initiative und Zusammensetzung<br />
(1) Das Antragsrecht für die Einrichtung einer Ad-hoc-Reformkommission (Initiative)<br />
liegt bei den beteiligten Fakultäten und sonstigen an der Lehre beteiligten<br />
Organisationseinheiten. Es wird durch Beschluss der Fakultätsräte und der sonstigen<br />
Leitungsgremien ausgeübt.<br />
Der Antrag auf Einrichtung einer Reformkommission ist von der Dekanin / dem<br />
Dekan bei der Prorektorin / dem Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation<br />
einzureichen.<br />
(2) Die Reformkommissionen werden durch die Rektorin / den Rektor oder in ihrem<br />
/ seinem Auftrag durch die zuständige Prorektorin / den zuständigen Prorektor<br />
eingesetzt. Die Ad-hoc-Reformkommissionen erhalten mit ihrer Einsetzung<br />
einen zeitlich befristeten, präzisen Arbeitsauftrag (§ 4). Sie erhalten ferner für die<br />
Dauer ihres Auftrages eine Bezeichnung.<br />
(3) Die Mitglieder der Reformkommissionen werden von den Fakultäten vorgeschlagen<br />
und von der Senatskommission „Studium, Lehre und Evaluation“ gewählt.<br />
Die Mitglieder der Reformkommission können sich vertreten lassen. Die<br />
Vertreterin / der Vertreter wird von der Fakultät vorgeschlagen und ebenfalls von<br />
der Senatskommission gewählt. Die Senatskommission kann von den Vorschlägen<br />
abweichen und auch zusätzliche Mitglieder wählen. Die Mitglieder und deren<br />
Stellvertretung werden danach von der zuständigen Prorektorin / dem zuständigen<br />
Prorektor in ihr Amt berufen.<br />
(4) Eine Reformkommission besteht aus der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden und<br />
mindestens vier und höchstens acht weiteren stimmberechtigten Mitgliedern.<br />
Sachverständige können von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden und von der<br />
Rektorin / dem Rektor und der zuständigen Prorektorin / dem zuständigen Prorektor<br />
hinzugezogen werden. Sie haben kein Stimmrecht.<br />
(5) Die Vorsitzende / der Vorsitzende wird aus der Mitte der Mitglieder der Reformkommission<br />
gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt für die ständigen Reformkommissionen<br />
zwei Jahre; studentische Mitglieder können für ein oder zwei<br />
Jahre berufen werden; Berufungen für weitere Amtszeiten sind zulässig. In Adhoc-Reformkommissionen<br />
werden die Mitglieder für die Dauer des Arbeitsauf-<br />
2
trages berufen. Die Reformkommissionen können sich eine Geschäftsordnung<br />
geben.<br />
(6) Die Reformkommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der<br />
Mitglieder der jeweiligen Reformkommission anwesend ist. Entscheidungen werden<br />
mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die<br />
Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden.<br />
(7) Die Geschäftsführung für die Reformkommissionen liegt beim Zentrum für Qualitätssicherung<br />
in Studium und Weiterbildung (ZQS), das den Reformkommissionen<br />
fachliche Unterstützung gibt.<br />
§ 3<br />
Aufgabe<br />
(1) Die Reformkommissionen haben zur Aufgabe, die Einführung <strong>neu</strong>er Studiengänge<br />
und die Weiterentwicklung bestehender Studiengänge sowie modularisierte<br />
Studienangebote im grundständigen und weiterbildenden Studium zu begleiten.<br />
Sie erfüllen diese Aufgabe, indem sie insbesondere die erstellten Studiengangskonzepte<br />
im Hinblick auf universitäre Zielvereinbarungen/Evaluationsvereinbarungen<br />
sowie die zwischen dem Land und der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> im Rahmen<br />
des Hochschulentwicklungsplanes vereinbarten Zielstellungen begutachten,<br />
Empfehlungen geben sowie die Entwicklung von Prüfungs- und Studienordnungen<br />
begleiten.<br />
(2) Zusätzlich haben beide ständigen Reformkommissionen zur Aufgabe, die Entwicklung<br />
und Umsetzung universitärer Ausbildungskonzepte im Bereich der<br />
Lehrerbildung und der Wissenschaftlichen Weiterbildung zu initiieren sowie bei<br />
der Gestaltung dieser Konzepte verantwortlich mitzuwirken.<br />
(3) Die Reformkommissionen überprüfen die Realisierbarkeit der Entwürfe im Hinblick<br />
auf vorhandene Lehrkapazitäten und Ressourcen oder veranlassen diese<br />
Überprüfung.<br />
§ 4<br />
Arbeitsauftrag<br />
(1) Die Reformkommissionen erhalten einen konkreten Arbeitsauftrag. Der Arbeitsauftrag<br />
wird durch die Rektorin / den Rektor oder in ihrem / seinen Auftrag durch<br />
die zuständige Prorektorin / den zuständigen Prorektor erteilt.<br />
In Vorbereitung des Arbeitsauftrages führt die zuständige Prorektorin / der zuständige<br />
Prorektor gegebenenfalls Gespräche mit dem Antragsteller / den Antragstellern.<br />
Die Vorsitzende / der Vorsitzende der Senatskommission „Studium,<br />
Lehre und Evaluation“ sowie eine Vertreterin / ein Vertreter des ZQS können<br />
hinzugezogen werden.<br />
3
(2) Die Erfüllung des Auftrages erstreckt sich in der Regel auf folgende Arbeitsschritte:<br />
1. Begutachtung eines Konzeptes zur Aufhebung, Einführung oder Weiterentwicklung<br />
eines Studiengangs / eines Studienangebotes unter Berücksichtigung<br />
von Studienreformfragen und den Zielstellungen des Hochschulentwicklungsplanes<br />
und der universitären Zielvereinbarungen/Evaluationsvereinbarungen;<br />
2. Einholung einer ersten allgemeinen Kapazitäts- und Ressourcenabschätzung<br />
für das geplante Studienangebot / die geplante Veränderung ;<br />
3. Abstimmung des Konzeptes mit der jeweiligen Fakultät bzw. den beteiligten<br />
Fakultäten und der zuständigen Prorektorin / dem zuständigen Prorektor;<br />
4. Leitung und Lenkung bei der Erarbeitung eines konkreten Studiengangskonzeptes<br />
unter Berücksichtigung hochschulplanerischer Zielstellungen, Studienreformfragen,<br />
einer Fächer übergreifenden Nutzung von Lehrangeboten (Modulen)<br />
sowie einer effizienten Nutzung der personellen und finanziellen Ressourcen<br />
der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> verbunden mit der Begleitung bei der Erarbeitung<br />
von Entwürfen für die zugehörigen Ordnungen sowie Studien- und<br />
Modulpläne;<br />
5. Übergabe des Studiengangskonzeptes in das universitäre Genehmigungsverfahren.<br />
(3) Die Grundlage für die Arbeit einer Reformkommission bildet ein Arbeitsplan, der<br />
insbesondere den Rahmen für die Einführung oder Weiterentwicklung von Studiengängen<br />
setzt; für die ständigen Reformkommissionen beschreibt der Arbeitsplan<br />
zusätzlich die Aufgaben bei der Begleitung von Studienreformen.<br />
(4) Kommt die zuständige Prorektorin / der zuständige Prorektor bei der Bearbeitung<br />
des Antrags zur Auffassung, dass die Einsetzung einer Ad-hoc-<br />
Reformkommission nicht erforderlich ist, so leitet er den Antrag an das Zentrum<br />
für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung zur Befassung weiter.<br />
(5) Genügt ein Antrag nicht den Anforderungen, reicht die zuständige Prorektorin /<br />
der zuständige Prorektor den Antrag an den Antragsteller / die Antragstellerin zurück.<br />
§ 5<br />
Verfahren bei Initiativanträgen<br />
(1) Der Initiativantrag erfüllt ein Mindestmaß an inhaltlichen Aussagen, die sich<br />
auf folgende Aspekte beziehen müssen:<br />
- Ziel der Initiative (z. B. Einrichtung eines grundständigen oder postgradualen<br />
Studiengangs, eines Bachelor- oder Masterstudiengangs, eines interdisziplinäres<br />
Moduls usw.),<br />
- Thema des <strong>neu</strong>en oder veränderten Studienangebotes (z. B. Kleine und<br />
Mittlere Unternehmen [KMU] oder Biotechnologie) und Beschreibung<br />
des gesellschaftlichen Bedarfes,<br />
- Studienform (im Präsenz- oder Fernstudium oder Mischform),<br />
4
- Umfang des <strong>neu</strong>en Studienangebotes und Vorlage eines möglichst genau<br />
beschriebenen Curriculums oder Teile davon, ggf. Entwurf einer Studienordnung,<br />
- Integration des Studienangebotes in bestehende <strong>Curricula</strong> oder zu schaffende<br />
<strong>Curricula</strong> (Prüfungs- und Studienordnungen),<br />
- Aussagen zur Lehrkapazität, wobei existierende Lehrkapazitäten Beachtung<br />
finden und eine Gesamtaussage über die Entwicklung der Lehrkapazität<br />
getroffen wird,<br />
- Erörterung der Verstetigung von Projekten und Modellstudiengängen oder<br />
–angeboten.<br />
(2) Für die Bearbeitung des Initiativantrages wird durch die Reformkommission<br />
ein Zeitrahmen festgelegt, der der zuständigen Prorektorin / dem zuständigen<br />
Prorektor vorgelegt wird. Dieser entscheidet über die Dauer der Einsetzung der<br />
Reformkommission.<br />
(3) Die Beratungen der Reformkommissionen sind nicht öffentlich.<br />
(4) Das Verfahren wird unter maßgeblicher Beteiligung der Senatskommission<br />
„Studium, Lehre und Evaluation“ und des ZQS durchgeführt.<br />
(5) Die Ad-hoc-Reformkommissionen legen das erarbeitete Studiengangskonzept/Modulkonzept<br />
(je nach Zielstellung) der Senatskommission „Studium,<br />
Lehre und Evaluation“ und den beteiligten Fakultäten innerhalb des Auftragszeitraumes<br />
zur Befassung und zum Beschluss vor. Die Fakultäten können der<br />
Senatskommission und der Reformkommission einmalig Änderungen vorschlagen.<br />
Werden diese nicht übernommen, entscheidet der Akademische Senat<br />
endgültig.<br />
(6) Legt die Ad-hoc-Reformkommission innerhalb des Auftragszeitraumes kein<br />
beratungsfähiges Konzept vor, ist sie aufgelöst. Der Antrag auf Einführung/Weiterentwicklung<br />
des Studienangebots gilt als abgelehnt. Der Senat wird<br />
hierüber unterrichtet.<br />
(7) Auf Antrag der Reformkommission kann die Rektorin / der Rektor oder in ihrem<br />
/ seinen Auftrag die die Prorektorin / der Prorektor den Auftragszeitraum<br />
einmal verlängern, wenn abzusehen ist, dass die Arbeit erfolgreich abgeschlossen<br />
werden kann.<br />
§ 6<br />
Reformkommission Lehrerbildung<br />
(1) Die Reformkommission Lehrerbildung besteht aus fünf Mitgliedern:<br />
– einem Mitglied der Senatskommission „Studium, Lehre und Evaluation“;<br />
– der Studiendekanin / dem Studiendekan der Philosophischen Fakultät;<br />
– der Studiendekanin / dem Studiendekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen<br />
Fakultät;<br />
– der Studiendekanin / dem Studiendekan der Theologischen Fakultät;<br />
– der Studiendekanin / dem Studiendekan der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen<br />
Fakultät;<br />
5
– einer Vertreterin / einem Vertreter der Erziehungswissenschaft;<br />
– einem vom StuRa vorgeschlagenen studentischen Mitglied.<br />
(2) Als beratende Mitglieder können weitere, insbesondere in der Lehrerbildung tätige<br />
Experten, hinzugezogen werden.<br />
(3) Die Geschäftsführung liegt im Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und<br />
Weiterbildung.<br />
§ 7<br />
Reformkommission Weiterbildung und Fernstudium<br />
(1) Der Reformkommission Weiterbildung und Fernstudium gehören sieben Mitglieder<br />
an:<br />
– je eine Vertreterin / ein Vertreter aus den geisteswissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen,<br />
ingenieurwissenschaftlichen sowie wirtschaftswissenschaftlichen<br />
Fächern der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>;<br />
– eine Fachvertreterin / ein Fachvertreter aus dem in den weiterbildenden Studiengängen<br />
tätigen Lehrpersonal;<br />
– eine Fachvertreterin / ein Fachvertreter aus der Erziehungswissenschaft;<br />
– eine Fachvertreterin / ein Fachvertreter aus dem Bereich Multimedia.<br />
Ständige Gäste sind:<br />
– die Beauftragte / der Beauftragte des Rektors für Weiterbildung und Fernstudium;<br />
– die Vorsitzende / der Vorsitzende oder ein Mitglied des wissenschaftlichen<br />
Beirates für Wissenschaftliche Weiterbildung und Fernstudium.<br />
(2) Als beratende Mitglieder können weitere, insbesondere in der Weiterbildung und<br />
Fernstudium tätige Experten, auch von außerhalb der <strong>Universität</strong>, hinzugezogen<br />
werden.<br />
(3) Die Geschäftsführung liegt im Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und<br />
Weiterbildung.<br />
§ 8<br />
Ad-hoc-Reformkommissionen<br />
(1) Einer Ad-hoc-Reformkommission gehören in der Regel an:<br />
– die Studiendekanin / der Studiendekan der jeweiligen Fakultät bzw. der beteiligten<br />
Fakultäten;<br />
– je ein bis zwei weitere Lehrende aus dieser Fakultät bzw. diesen Fakultäten;<br />
– je ein studentisches Mitglied aus dieser Fakultät bzw. diesen Fakultäten.<br />
Die Mitglieder werden durch die jeweilige Fakultät bzw. die beteiligten Fakultäten<br />
vorgeschlagen.<br />
(2) Als beratende Mitglieder können weitere Experten hinzugezogen werden.<br />
6
(3) Die Geschäftsführung liegt im Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und<br />
Weiterbildung.<br />
§ 9<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen<br />
der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> in Kraft.<br />
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senates der <strong>Universität</strong><br />
<strong>Rostock</strong> vom 3. Dezember 2003 und der Genehmigung des Rektors vom 16.01.2004<br />
sowie nach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigeverfahrens gem. § 13 Abs.<br />
2 LHG (Schreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes<br />
Mecklenburg-Vorpommern vom 5.02.2004, Az: VII 300 A).<br />
<strong>Rostock</strong>, den 16. Januar 2004<br />
Der Rektor<br />
der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
<strong>Universität</strong>sprofessor Dr. Hans Jürgen Wendel<br />
7
Anlagen zu Kapitel 3 - <strong>Curricula</strong> gestalten<br />
___________________________________________________________________________________________________<br />
Anlagen<br />
zu 3.2 - Modularisieren aber wie? Modularisierung an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
• Modularisierungsleitfaden der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>, einschließlich Mustermodulbeschreibung (2006)<br />
zu 3.3 - Studien- und Prüfungsordnungen <strong>neu</strong> gestalten – Musterprüfungsordnungen<br />
für Bachelor- und Masterstudiengänge<br />
• Musterprüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
• Musterprüfungsordnung für Masterstudiengänge der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
• Formatierungshinweise für die Prüfungsordnungen<br />
zu 3.4 - Über Studiengänge und -abschlüsse informieren – Das Diploma Supplement<br />
• Muster für Diploma Supplements der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> (Deutsch)<br />
• Muster für Diploma Supplements der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> (Englisch)<br />
• Kommentar zum Ausfüllen der Diploma Supplements<br />
zu 3.5 - Promovieren und Studieren<br />
• Richtlinie der Prorektorin für Forschung und Forschungsausbildung zur Einrichtung einer Graduiertenakademie<br />
an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
___________________________________________________________________________________________________<br />
<strong>Curricula</strong> <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – Materialien zu Studienreform und Qualitätssicherung in der Lehre an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
Herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung, Oktober 2010
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> <strong>Rostock</strong>, 19.05.2006<br />
Zentrum für Qualitätssicherung<br />
in Studium und Weiterbildung<br />
Angelika Dettmann<br />
Leitfaden<br />
für die Modularisierung von Studiengängen<br />
Der Bologna-Prozess wird an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> als Chance zur Reform und zur<br />
Qualitätssicherung verstanden. Seit Beginn des Reformprozesses befassen sich<br />
Hochschulleitung und Fachvertreter der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> damit, Inhalte und Strukturen<br />
bestehender Studienangebote zu überprüfen und stattdessen modularisierte Studienangebote<br />
<strong>neu</strong> zu gestalten.<br />
Damit aus der Möglichkeit produktiver Vielfalt nicht ein Wirrwarr unterschiedlicher Modelle<br />
erwächst, sondern Transparenz, Kompatibilität und Koordination von Modulen gesichert sind,<br />
hat die Hochschulleitung der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> ein Modularisierungskonzept entwickelt.<br />
Dieses Konzept geht in der Hauptsache davon aus, dass<br />
a) eine isolierte bzw. je nach Fachrichtung unterschiedliche Modularisierung einzelner<br />
Studiengänge zu Kompatibilitätsproblemen führt und damit der<br />
Gestaltungsmöglichkeit von Studienangeboten und der effizienten Nutzung<br />
vorhandener Ressourcen innerhalb der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> entgegensteht und<br />
b) auf Grund standardisierter Modulgrößen (Standards) der Arbeitsaufwand für<br />
Studierende je Modul vergleichbar wird, die Arbeitsbelastung für Studierende<br />
gleichmäßig über die gesamte Studienzeit verteilt werden kann und Module, soweit es<br />
die fachlichen Inhalte zulassen, ggf. multivalent kombinierbar und damit vielfältig<br />
nutzbar sind.<br />
Das Modularisierungskonzept der Hochschulleitung wurde im Mai 2004 vom Akademischen<br />
Senat angenommen und seine Umsetzung in den Fakultäten der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
beschlossen. Eine erste Novellierung erfolgte im Sommer 2005.<br />
Auf der Grundlage dieses Modularisierungskonzeptes und unter Berücksichtigung<br />
maßgebender aktueller Grundsatzpapiere von HRK und KMK ist nachfolgender „Leitfaden“<br />
entstanden, der als Handreichung zur Gestaltung des Modularisierungsprozesses an der<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> gedacht ist.<br />
Der Leitfaden soll einen Überblick über notwendige Schritte bei der Entwicklung <strong>neu</strong>er<br />
Studiengänge geben. Da es sich bei der Entwicklung <strong>neu</strong>er Studiengänge um einen sehr<br />
komplexen Prozess handelt, kann die Reihenfolge für die einzelnen Schritte nicht vorgegeben<br />
werden. Es ist durchaus möglich, dass einzelne Schritte sogar parallel zu bearbeiten sind.<br />
Der Leitfaden beschränkt sich im Wesentlichen auf die Schritte, die direkt mit der<br />
Entwicklung <strong>neu</strong>er Studiengänge im Zusammenhang stehen. Er erhebt keinen Anspruch auf<br />
Vollständigkeit.<br />
1
1. Zielsetzung für den geplanten Studiengang definieren<br />
– Was für ein Studiengang soll entwickelt werden?<br />
Bachelor-Studiengang<br />
konsekutiver Bachelor-/Master-Studiengang<br />
Master-Studiengang<br />
– Soll der Master-Studiengang<br />
anwendungsorientiert 1 oder<br />
forschungsorientiert 2 sein?<br />
– Für welche beruflichen Einsatzfelder soll der Studiengang befähigen?<br />
– Welches Qualifikationsprofil ist für das vorgesehene berufliche Einsatzfeld<br />
erforderlich?<br />
– Welche fachlichen, methodischen, fachpraktischen und fächerübergreifenden Inhalte<br />
sollen zur Erreichung dieses Qualifikationsprofils vermittelt werden?<br />
– Welche Lernziele sollen wann erreicht werden?<br />
– Welche fachbezogenen, methodischen, fächerübergreifenden Kompetenzen sollen von<br />
den Studierenden erworben werden?<br />
2. Entwicklung des Curriculums<br />
Die <strong>Curricula</strong> für modularisierte Studiengänge sind erfahrungsgemäß in kollegialer<br />
Zusammenarbeit <strong>neu</strong> zu entwickeln. Das „Umstricken“ vorhandener Lehrveranstaltungen<br />
wird in der Regel nicht zum gewünschten Erfolg führen.<br />
− ausgehend vom Qualifikationsprofil des Studienganges ist in der Fakultät, ggf. in<br />
Abstimmung mit anderen Bereichen das Modularisierungskonzept zu entwickeln, was<br />
bedeutet:<br />
o das Studienangebot in Module zu unterteilen<br />
o die notwendige(n) Teilqualifikation(en) je Modul abzuleiten<br />
o die erforderlichen Teilziele je Modul festzulegen<br />
1 anwendungsorientiert<br />
„Die Ausbildung hat das Ziel, aktuell vorhandenes Wissen zu lehren und die Fähigkeit zu vermitteln, dieses<br />
auf bekannte und <strong>neu</strong>e Probleme anzuwenden, sowie sich auch nach dem Studienabschluss selbständig <strong>neu</strong>es<br />
Wissen und Fähigkeiten anzueignen. Die Lehrinhalte und Veranstaltungsformen dienen dem Ziel, neben dem<br />
fundierten Fachwissen und der Kenntnis unterschiedlicher wissenschaftlicher Lehrmeinungen die Fähigkeit zu<br />
vermitteln, praxisbezogene Problemstellungen zu erkennen und zu lösen. Entsprechend den Studienzielen soll<br />
die Lehre im Wesentlichen von Lehrenden getragen werden, die neben ihrer wissenschaftlichen Qualifikation<br />
über einschlägige Erfahrungen in der berufspraktischen Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und<br />
Methoden verfügen. Die Ausstattung der Hochschule und ihre Verbindungen zu ihrem Umfeld müssen die<br />
Anwendungsorientierung unterstützen.“<br />
2 forschungsorientiert<br />
„Die Ausbildung hat das Ziel, die Studierenden auf der Basis vermittelter Methoden- und Systemkompetenzen<br />
sowie unterschiedlicher wissenschaftlicher Sichtweisen zu eigenständiger Forschungsarbeit anzuregen. Die<br />
Studierenden sollen lernen, komplexe Problemstellungen aufzugreifen und sie mit wissenschaftlichen<br />
Methoden auch über die aktuellen Grenzen des Wissensstandes hinaus zu lösen. Lehrinhalte und -formen<br />
basieren in stärkerem Maße auf der Einheit von Lehre und Forschung und vermitteln über das Grundlagen-<br />
und Fachwissen hinaus Methoden- und Systemkompetenz. Entsprechend diesen forschungsorientierten Zielen<br />
soll die Lehre getragen werden von Lehrenden, die vor allem aus eigener aktiver Forschung schöpfen. Die<br />
Hochschule muss über eine entsprechende Ausstattung verfügen und Kontakte für Forschung nachweisen.“<br />
(Auszug aus den Strukturvorgaben der KMK vom 10.10.2003 für die Zuordnung der Profile<br />
„anwendungsorientiert“ und „forschungsorientiert“ für Masterstudiengänge)<br />
2
o die Inhalte der Module zu gestalten (welche Inhalte sollen vermittelt, welche<br />
Teilziele sollen erreicht und welche Teilkompetenzen sollen erworben<br />
werden?)<br />
o die Lehrveranstaltungen (in möglichst unterschiedlichen<br />
Lehrveranstaltungsformen) zu konzipieren<br />
o die erforderliche Lehrimporte abzustimmen<br />
o die Prüfungsformen je Modul zu vereinbaren<br />
o ggf. Prüfungsvorleistungen zu definieren<br />
o die Prüfungsinhalte je Modulprüfung abzustimmen (insbesondere wichtig,<br />
wenn mehrere Hochschullehrer die Lehrinhalte eines Moduls vermitteln, was<br />
die Regel sein sollte)<br />
– der studentische Arbeitsaufwand ist zu bestimmen (gemessen in Zeitstunden;<br />
ausgewiesen in Leistungspunkten; s. dazu auch Punkt 4).<br />
zu beachten:<br />
o den Studierenden steht nur eine begrenzte Arbeitszeit zur Verfügung<br />
(900 Stunden/Semester = 30 Leistungspunkte) und es sind alle obligatorisch<br />
von den Studierenden zu erbringenden Leistungen in diese Arbeitzeit<br />
einzurechnen, einschließlich Selbststudium und ggf. Praxiszeiten,<br />
o das Curriculum ist so zu gestalten, dass es studierbar bleibt;<br />
dabei sollten exemplarisches Lernen und gründliche Methodenkompetenz stets<br />
der Stofffülle vorgezogen werden<br />
− die Leistungspunkte sind auf die Module aufzuteilen<br />
an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> gilt gemäß Modularisierungskonzept vom Mai 2004/<br />
Juli 2005 nachfolgendes Verteilungsprinzip:<br />
o die Module werden standardisiert und erhalten damit einen festen<br />
arbeitszeitlichen Rahmen; innerhalb dieses Rahmens hat der<br />
Modulverantwortliche die Lehrveranstaltungen so zu gestalten, dass das<br />
Qualifikationsziel des Moduls für die Studierenden im vorgegebenen zeitlichen<br />
Rahmen zu erreichen ist<br />
− die Einordnung des jeweiligen Moduls in den Studienverlauf ist abzustimmen (s. dazu<br />
auch Punkt 3);<br />
zu beachten:<br />
o die Einordnung der Module muss so erfolgen, dass die Vorgabe von<br />
30 Leistungspunkten pro Semester eingehalten wird (vorbehaltlich der<br />
Anerkennung im Akkreditierungsverfahren ist nach Abstimmung mit dem<br />
Bildungsministerium M-V eine gewisse Flexibilisierung möglich; unter der<br />
Voraussetzung, dass pro Studienjahr 60 LP erreicht werden können, ist pro<br />
Semester eine Variation zwischen mindestens 24 und maximal 36 LP zulässig)<br />
– der Studienverlaufsplan ist zu erstellen<br />
– die Kapazitätsberechnung ist unter besonderer Berücksichtigung von Lehrimporten/<br />
-exporten durchzuführen; dabei ist zu beachten, dass das Maß der Lehrverpflichtungen<br />
nicht überschritten werden darf (vorläufige Kontrolle über SWS).<br />
3
3. Modulplanung<br />
– die Regeldauer je Modul ist festzulegen<br />
zu beachten:<br />
o an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> gilt als Regeldauer für ein Modul jeweils<br />
1 Semester; zweisemestrige Module sind nur in Ausnahmefällen vorzusehen<br />
– die Größe je Modul ist festzulegen; sie wird bestimmt durch den Arbeitsaufwand für<br />
die Studierenden, gemessen in Zeitstunden, angegeben in Leistungspunkten (s. dazu<br />
auch Punkt 4)<br />
zu beachten:<br />
o an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> sind die Module standardisiert<br />
Standardmodul: 12 LP (360 Stunden)<br />
Standardmodul: 9 LP (270 Stunden)<br />
Standardmodul: 6 LP (180 Stunden)<br />
Standardmodul: 3 LP (90 Stunden)<br />
– Prüfungsvoraussetzungen (Prüfungsvorleistungen), Prüfungstermin, Anzahl der<br />
Prüfungsleistungen, Prüfungsart, Prüfungsmodalitäten je Modul sind zu vereinbaren<br />
zu beachten:<br />
an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> gilt<br />
o die Anzahl der Prüfungsvorleistungen je Modul möglichst gering zu halten (bei<br />
zeitnahen studienbegleitenden Modulprüfungen sind Prüfungsvorleistungen<br />
nach allgemeiner Auffassung in der Regel nicht zwingend erforderlich);<br />
o in der Regel eine Prüfungsleistung je Modul, maximal zwei Prüfungsleistungen<br />
– Beschreibung der Module nach der KMK-Vorgabe vom 15.09.2000 i.d.F. vom<br />
22.10.2004 (s. dazu auch Punkt 6)<br />
4. Bestimmung des Arbeitsaufwandes (workload) für die Studierenden<br />
− Der Arbeitsaufwand eines Studierenden im Vollzeitstudium umfasst:<br />
o die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Präsenzzeit),<br />
o die eigenständige Vor- und Nachbereitungszeit der Präsenzzeit),<br />
o die gelenkte Vor- und Nachbereitungszeit, die der Wiederholung des<br />
Lernstoffes dient, wie z. B. Tutorien,<br />
o Formen des Selbststudiums<br />
o Zeit für die Erstellung von Haus-, Seminar-, Studien- und Abschlussarbeiten<br />
(Bachelor-, Masterarbeiten),<br />
o die Vorbereitungszeit für Prüfungen,<br />
o die Prüfungszeit selbst,<br />
o ggf. Betriebspraktika (Praxiszeiten)<br />
− die Arbeitsbelastung eines Vollzeitstudierenden beläuft sich insgesamt auf 1500 bis<br />
1800 Stunden pro Jahr<br />
zu beachten:<br />
o an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> wird mit 1800 Stunden gerechnet, was<br />
• in etwa einer 40-Stundenwoche bei 6 Wochen „Jahresurlaub“ entspricht<br />
• gleichbedeutend ist mit 30 Arbeitsstunden pro Leistungspunkt<br />
4
− 60 Leistungspunkte (1.800 Stunden) entsprechen dem Arbeitsaufwand eines<br />
Vollzeitstudierenden pro Studienjahr,<br />
− 30 Leistungspunkte (900 Stunden) entsprechen dem Arbeitsaufwand eines<br />
Vollzeitstudierenden je Semesterhalbjahr<br />
5. Bemessung des studentischen Arbeitsaufwandes für ein Modul<br />
Zurzeit gibt es keine gesicherten empirischen Daten für eine exakte Bemessung des<br />
studentischen Arbeitsaufwandes; der Arbeitsaufwand der Studierenden muss vom<br />
Hochschullehrer definiert werden; dazu sind unterschiedliche Methoden möglich:<br />
− empirisch durch Befragung der Studierenden<br />
sichert eine konsequente Orientierung an der studentischen Arbeitsbelastung;<br />
aber:<br />
Methode sehr aufwendig und für <strong>neu</strong> zu konzipierende Module nicht anwendbar<br />
− Bewertung nach Veranstaltungstypen<br />
hierbei wird von einem festen, allerdings nach Lehrveranstaltungstyp<br />
unterschiedlichem Verhältnis von Kontaktzeit und Nicht-Kontaktzeit ausgegangen;<br />
Kontaktzeit errechnet durch Multiplikation der SWS-Zahl mit der Anzahl der<br />
Semesterwochen, addiert mit der geschätzten oder empirisch ermittelten zugehörigen<br />
Nichtkontaktzeit; Methode ist anschaulich und handhabbar;<br />
aber: zu hohe Bindung an die SWS und damit im Widerspruch zum Prinzip der<br />
Modularisierung<br />
− Bewertung von Lernaktivitäten<br />
diese besonders konsequente Orientierung an der studentischen Arbeitsbelastung<br />
ermöglicht die Berücksichtigung der Spezifik unterschiedlicher Lehr- und<br />
Lernformen;<br />
aber:<br />
Methode sehr aufwendig; kaum Erfahrungswerte oder Beispiele<br />
− in der Praxis verbreitete Methode:<br />
Ausgangspunkt ist eine plausible Annahme zum durchschnittlichen Arbeitsaufwand<br />
eines durchschnittlich begabten Studierenden; d.h. der Lehrende entwickelt eine klare<br />
Vorstellung darüber, wie viel Arbeitszeit theoretisch für jede Aktivität innerhalb eines<br />
Moduls erforderlich ist, später erfolgt die Überprüfung dieser Annahmen z. B. durch<br />
Lehrevaluation; ggf. erfolgt danach eine Korrektur der ursprünglichen Annahme<br />
zu beachten:<br />
Das zeitliche Gesamtbudget für den Studiengang ist vorgegeben, bei Veränderung der<br />
Leistungspunkte eines Moduls muss das innerhalb des Gesamtbudgets ausgeglichen<br />
werden!<br />
5
6. Beschreibung der Module<br />
In den Rahmenvorgaben der KMK vom 15.09.2000 i.d.F. vom 22.10.2004 für die<br />
Einführung von Leistungspunktesystemen und die Modularisierung von Studiengängen<br />
wird vorgegeben, was die Beschreibung eines Moduls mindestens enthalten soll:<br />
− Inhalte und Qualifikationsziele des Moduls<br />
o welche fachlichen, methodischen, fachpraktischen und fächerübergreifenden Inhalte<br />
sollen vermittelt werden, welche Lernziele sollen erreicht werden?<br />
o welche Kompetenzen (fachbezogen, methodisch, fachübergreifend), welche<br />
Schlüsselqualifikationen sollen erworben werden? (die Lern- und Qualifikationsziele<br />
eines Moduls sind an dem angestrebten Abschluss, d.h. der Gesamtqualifikation des<br />
Studienangebotes auszurichten)<br />
− Voraussetzungen für die Teilnahme<br />
o für jedes Modul sind die Voraussetzungen für die Teilnahme zu beschreiben; welche<br />
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sind für eine erfolgreiche Teilnahme<br />
vorauszusetzen, welche Module müssen bereits erfolgreich absolviert sein?<br />
o wie können sich Studierende auf die Teilnahme an diesem Modul vorbereiten (u.a.<br />
Literaturangaben, Hinweise auf multimedial gestützte Lehr- und Lernprogramme)?<br />
− Lehrformen<br />
o grundsätzlich sollen unterschiedliche Lehr- und Lernformen zum Erreichen eines<br />
Qualifikationszieles beitragen; die einzelnen Lehr- und Lernformen des Moduls<br />
(Vorlesungen, Seminare, Übungen, Praktika, Projekte, Selbststudium u.a.) sind zu<br />
beschreiben (welche Veranstaltung dies im konkreten Fall ist, ist dabei nachrangig)<br />
− Verwendbarkeit des Moduls<br />
o bei der Beschreibung des Moduls ist anzugeben, in welchem Zusammenhang das<br />
Modul mit anderen Modulen innerhalb desselben Studienganges steht und inwieweit<br />
das Modul geeignet ist, in anderen Studiengängen eingesetzt zu werden<br />
einschließlich weiterbildende Studien und postgraduale Studiengänge<br />
− Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten<br />
o hier sind die studienbegleitenden Prüfungen zu beschreiben;<br />
o für jede Prüfung sind Art, Anzahl und Umfang der Prüfungsleistungen festzulegen;<br />
o die dem Modul zugewiesenen Leistungspunkte werden nach erfolgreich bestandener<br />
Prüfung erworben;<br />
o sofern Module Prüfungsvorleistungen vorsehen, sind diese hier ebenfalls nach Art<br />
und Umfang zu beschreiben<br />
− Leistungspunkte und Noten<br />
o Leistungspunkte und Noten sind getrennt auszuweisen;<br />
o die Noten werden nach dem deutschen Notensystem vergeben<br />
o bei der Abschlussnote ist zusätzlich zur deutschen Note eine relative ECTS-Note<br />
auszuweisen: A die besten 10%; B die nächsten 25%; C die nächsten 30%; D die<br />
nächsten 25% und E die nächsten 10%)<br />
− Arbeitsaufwand<br />
o für jedes Modul sind der Gesamtarbeitsaufwand in Stunden und die Anzahl der zu<br />
erwerbenden Leistungspunkte zu benennen<br />
− Dauer der Module<br />
o hier ist die Dauer der Module festzulegen<br />
− Häufigkeit des Angebots von Modulen<br />
o hier ist festzulegen, ob das Modul jedes Semester, jedes Studienjahr oder nur in<br />
größeren Abständen angeboten wird<br />
6
Je klarer und zielgerichteter die Modulbeschreibungen abgefasst sind, desto nützlicher<br />
sind sie für die Studienplanung der Studierenden und desto wirksamer können sie zur<br />
Erreichung der mit der Studienreform verbundenen Zielstellung beitragen. Es wird daher<br />
generell die Empfehlung gegeben, im Rahmen der Modulbeschreibungen weitere<br />
Angaben zu machen (z.B. zur Lage des Moduls im Studienplan/im Semester; über die<br />
Zuordnung des Moduls zu Kategorien wie Pflichtmodul eines Studiengangs/eines<br />
Studienschwerpunktes, Wahlpflichtmodul, Wahlmodul; über die Zuordnung zu<br />
Kategorien wie Basis- oder Grundlagenmodul, Vertiefungs- oder Spezialisierungsmodul,<br />
Aufbaumodul; über Schnittstellen zu anderen Modulen), die zur Erhöhung der<br />
Transparenz beitragen und dadurch den Studierenden eine konkrete Studienplanung<br />
ermöglichen.<br />
Der Katalog möglicher Beschreibungsmerkmale kann jedoch insbesondere auch im<br />
Hinblick auf den jeweiligen Adressatenkreis sinnvoll erweitert werden.<br />
Zur Erhöhung der Übersichtlichkeit von Modulbeschreibungen wird weiterhin eine<br />
Gliederung für die einzelnen Beschreibungsmerkmale empfohlen. Gegen tabellarische<br />
Modulbeschreibungen bestehen grundsätzlich keine Einwände, wenn sie die geforderten<br />
Beschreibungen entsprechend abbilden (s. Muster in der Anlage).<br />
Den wesentlichsten Aspekt für die Modulbeschreibung bildet jedoch die Angabe zur<br />
angestrebten (Teil-)Qualifikation, die mit dem erfolgreichen Absolvieren des Moduls<br />
erreicht werden soll. Dies muss sich auch in der Prüfungsleistung angemessen<br />
widerspiegeln.<br />
7. Ausblick<br />
Bei der weiteren Bearbeitung ist unbedingt zu beachten:<br />
a) die Entwicklung von Studien- und Prüfungsordnungen<br />
○ Erarbeitung von Prüfungs- und Studienordnung<br />
unter Beachtung der Musterrahmenordnung der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
sowie der Vorgaben von KMK, HRK, Bildungsministerium M-V; ggf. auch<br />
Empfehlungen der zuständigen Akkreditierungsagentur<br />
o Anfertigung der Modulbeschreibungen nach den Vorgaben der KMK (s. dazu<br />
auch Punkt 6 dieses Leitfadens)<br />
o Erarbeitung eines Diploma Supplements<br />
b) das Genehmigungs- und Anzeigeverfahren<br />
○ für <strong>neu</strong>e Studiengängen sind generell die Einrichtung des Studienganges und<br />
die Genehmigung von Prüfungs- und Studienordnung zu befördern<br />
o Durchlaufen des universitären Genehmigungsverfahrens unter Beachtung der<br />
„Verfahrensregelung zur Einrichtung von Studiengängen und der<br />
Genehmigung von Prüfungs- und Studienordnungen an der <strong>Universität</strong><br />
<strong>Rostock</strong>“<br />
o Durchlaufen des Anzeige- und Genehmigungsverfahrens im<br />
Bildungsministeriums unter Beachtung einer dreimonatigen Einspruchsfrist<br />
des Ministeriums<br />
7
Anlage zum Leitfaden für die Modularisierung von Studiengängen an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
Tabellarische Modulbeschreibung<br />
(Muster)<br />
Modulbeschreibung<br />
1. Allgemeine Angaben<br />
Modulbezeichnung Angabe eines aussagekräftigen Modultitels<br />
Modulnummer Angabe der Modul-Nummer und ggf. weiterer<br />
Identifikationsmerkmale<br />
Modulverantwortlich Angabe der zuständigen Institution<br />
Lehrveranstaltungen Auflistung der zum Modul gehörenden<br />
Lehrveranstaltungen<br />
Sprache Angabe der Sprache, in der das Modul<br />
angeboten wird<br />
Präsenzlehre Angabe der Kontaktzeit in SWS<br />
2. Angaben zur Lokalisierung und Schnittstellenbestimmung<br />
Zuordnung zu<br />
Studienrichtung/Teilnehmerkreis<br />
Zuordnung zu Kategorie/Niveaustufe/Lage im<br />
Studienplan<br />
Zuordnung zu fachlichen Teilgebieten/<br />
Beziehung zu Folgemodulen<br />
Präsenz-Studiengang/Weiterbildungs-<br />
Studiengang/Weiterbildungsmaßnahme/interdisziplinäres<br />
Modul … entsprechend einzutragen;<br />
ggf. zu erweitern<br />
Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodul;<br />
Grundlagenstudium, Vertiefung, Spezialisierung,<br />
Zusatz … entsprechend anzugeben; ggf. zu<br />
erweitern<br />
Angabe in welchem Zusammenhang das Modul<br />
mit anderen Modulen innerhalb des<br />
Studienganges steht und inwieweit das Modul<br />
zum Einsatz in anderen Studiengängen geeignet<br />
ist<br />
Dauer und Angebotsturnus des Moduls Das Modul erstreckt sich über einen Zeitraum<br />
von …<br />
Das Modul wird jeweils zum Wintersemester/<br />
Sommersemester angeboten …<br />
3. Modulfunktion<br />
Lehrinhalte Angabe der Lehrinhalte<br />
Lern- und Qualifikationsziele (Kompetenzen)<br />
Wissensverbreiterung<br />
Wissensvertiefung<br />
Können (instrumentale Kompetenzen)<br />
Können (systemische Kompetenzen)<br />
Können (kommunikative Kompetenzen)<br />
Zu beschreiben; mögliche Stichpunkte:<br />
Breite, Systematik und Detailliertheit des<br />
erworbenen Wissens<br />
vertiefte Wissensbestände<br />
Methoden- und Interpretationskompetenz<br />
Berufsbezogene Fähigkeiten und Fertigkeiten,<br />
Forschungsmethodisches Wissen<br />
Umgang mit Informationen, Argumenten und<br />
Problemen, Präsentationskompetenz, Fähigkeit<br />
zum Diskurs, Urteilsbildung
Voraussetzungen für die Teilnahme am<br />
Modul und Hinweise zur Vorbereitung<br />
Es ist anzugeben, welche Kenntnisse,<br />
Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine erfolgreiche<br />
Teilnahme am Modul vorauszusetzen sind und ob<br />
bestimmte andere Module bereits erfolgreich<br />
absolviert sein müssen.<br />
Außerdem sind den Studierenden Hinweise zur<br />
Vorbereitung auf das Modul zu geben.<br />
Lehr- und Lernformen (incl. Medienformen) Hier sind die einzelnen Typen der Lehr- und<br />
Lernformen, die im Modul angeboten werden, zu<br />
beschreiben<br />
4. Aufwand und Wertigkeit<br />
Arbeitsaufwand für die Studierenden Für das Studium des Moduls wird für den<br />
Studierenden ein Arbeitsaufwand von<br />
90/180/270/360 Stunden veranschlagt, die sich<br />
wie folgt aufgliedern:<br />
Präsenzveranstaltungen (Kontaktzeit) … Std.<br />
Vor- und Nachbereitung von Kontaktzeiten... Std.<br />
Selbststudienzeit … Std.<br />
Prüfungsvorleistungen/Studienleistungen … Std.<br />
Prüfungsvorbereitung … Std.<br />
Prüfungszeit … Std.<br />
Praxiszeiten … Std.<br />
…ggf. entsprechend zu erweitern<br />
_____<br />
Gesamtarbeitsaufwand … Std.<br />
Leistungspunkte Dem Arbeitsaufwand werden Leistungspunkte<br />
zugeordnet. Für einen Arbeitsaufwand von 30<br />
Stunden wird 1 Leistungspunkt vergeben.<br />
Bei erfolgreichem Modulabschluss werden dem<br />
Arbeitsaufwand von insgesamt 90/180/270/360<br />
Stunden entsprechend jeweils 3/6/9/12<br />
Leistungspunkte erteilt.<br />
5. Prüfungsmodalitäten<br />
Anzahl, Art und Umfang von<br />
Prüfungsvorleistungen /Leistungsnachweisen<br />
Anzahl, Art und Umfang der Prüfung;<br />
Regelprüfungstermin<br />
Angabe von Anzahl, Art und Umfang der zu<br />
erbringenden Prüfungsvorleistungen bzw.<br />
Studienleistungen<br />
Angabe von Anzahl, Art und Umfang der<br />
Prüfungsleistungen;<br />
Der Regelprüfungstermin ist der geltenden<br />
Prüfungsordnung des jeweiligen Studienganges<br />
zu entnehmen, in dem das Modul verwendet<br />
wird.<br />
Zugelassene Hilfsmittel Angabe der für die jeweilige Prüfung<br />
zugelassenen Hilfsmittel<br />
Noten Die Modulprüfung wird bewertet. Die Bewertung<br />
erfolgt nach dem deutschen Notensystem. Sie ist<br />
in der jeweils geltenden Prüfungsordnung<br />
geregelt.
Musterprüfungsordnung Bachelor<br />
in der BM-Fassung von Februar 2010 mit red. Änderungen von 09/2010<br />
Prüfungsordnung<br />
für den Bachelorstudiengang [Bezeichnung]<br />
der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
Vom [Datum der Ausfertigung]<br />
Aufgrund von § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 des Gesetzes über die<br />
Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz –<br />
LHG M-V) vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398) 1 , das zuletzt durch Artikel 9 des<br />
Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) und durch Artikel 6 des<br />
Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729) geändert worden ist, hat die<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> folgende Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang<br />
[Bezeichnung] als Satzung erlassen:<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
Inhaltsübersicht<br />
§ 1 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen<br />
§ 2 Bachelorstudiengang, Abschluss und Regelstudienzeit<br />
§ 3 Leistungspunktsystem und Module<br />
§ 4 Prüfungsaufbau<br />
§ 5 Fristen und Termine der Modulprüfungen<br />
§ 6 Fristüberschreitung<br />
§ 7 Mündliche Prüfungsleistungen<br />
§ 8 Schriftliche Prüfungsleistungen<br />
§ 9 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten<br />
§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />
§ 11 Mängel im Prüfungsverfahren<br />
§ 12 Bestehen und Nichtbestehen<br />
§ 13 Freiversuch<br />
§ 14 Wiederholung von Modulprüfungen<br />
§ 15 Sonderregelung<br />
§ 16 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen<br />
§ 17 Prüfungsausschuss<br />
§ 18 Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer<br />
§ 19 Ungültigkeit der Bachelorprüfung<br />
§ 20 Widerspruchsverfahren<br />
§ 21 Einsicht in die Prüfungsakten<br />
II. Bachelorprüfung<br />
§ 22 Zweck der Bachelorprüfung<br />
§ 23 Zulassung zu den Modulprüfungen der Bachelorprüfung<br />
§ 24 Modulprüfungen der Bachelorprüfung<br />
§ 25 Ausgabe und Anfertigung der Bachelorarbeit<br />
1 Mittl.bl. BM M-V S. 511
§ 26 Abgabe, [Kolloquium] und Bewertung der Bachelorarbeit<br />
§ 27 Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement<br />
§ 28 Doppelabschluss<br />
III. Schlussbestimmungen<br />
§ 29 Übergangsregelungen<br />
§ 30 Inkrafttreten<br />
Anlage 1: Modulübersicht und Prüfungsplan<br />
Anlage 2: Diploma Supplement (deutsch)<br />
Anlage 3: Diploma Supplement (englisch)<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
Allgemeine Zugangsvoraussetzungen<br />
(1) Als allgemeine Zugangsvoraussetzung für den Bachelorstudiengang<br />
[Bezeichnung] an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> gilt der erfolgreiche Abschluss einer auf<br />
das Studium vorbereitenden Bildung. Die für ein Studium an der <strong>Universität</strong><br />
erforderliche Qualifikation wird durch den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife<br />
oder einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder einer durch<br />
Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig<br />
anerkannte Zugangsberechtigung oder durch eine Zugangsprüfung für beruflich<br />
qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber ohne Hochschulreife nachgewiesen.<br />
(2) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen<br />
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen 2 . Als Nachweis<br />
ausreichender deutscher Sprachkenntnisse gilt an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> die<br />
Niveaustufe [entsprechende Niveaustufe aufführen]. Über die Anerkennung anderer<br />
ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entscheidet der Prüfungsausschuss auf<br />
Antrag nach den Empfehlungen des Sprachenzentrums der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>.<br />
optionale Regelung 3 :<br />
(3) Vor Aufnahme des Studiums im Bachelorstudiengang [Bezeichnung] ist ein<br />
Praktikum von [Anzahl angeben] 4 Monaten Dauer in einem studiengangsrelevanten<br />
Einsatzgebiet zu absolvieren.<br />
2 Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben gemäß § 17 Absatz 2 und 3 LHG M-V die für das Studium<br />
ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Als Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse gilt an der<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> generell die Niveaustufe B 2 (DSH-2). Für Studienangebote der Agrarwissenschaften,<br />
Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften und Mathematik wird die Niveaustufe B 1 (DSH-1) anerkannt. Über die<br />
Anerkennung anderer ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag nach den<br />
Empfehlungen des Sprachenzentrums der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>.<br />
3 Grundsätzlich wird die für ein Studium an einer <strong>Universität</strong> oder Hochschule erforderliche Qualifikation durch den Erwerb der<br />
allgemeinen Hochschulreife oder durch eine vom Bildungsministerium M-V als gleichwertig anerkannte Vorbildung<br />
nachgewiesen. Darüber hinaus können lediglich für bestimmte Studiengänge berufspraktische Tätigkeiten, für<br />
Sportstudiengänge Eignungsnachweise und sportärztliche Bescheinigungen sowie für künstlerische Studiengänge künstlerische<br />
Eignungsprüfungen als besondere Zugangsvoraussetzung festgelegt werden.<br />
4 Nach den Vorschriften von § 18 Absatz 2 LHG M-V dürfen für eine berufspraktische Tätigkeit vor Beginn des Studiums<br />
höchstens drei Monate vorgesehen werden. Längere berufspraktische Tätigkeiten oder eine abgeschlossene Berufsausbildung<br />
vor dem Studium dürfen nur in besonders begründeten Fällen vorgesehen werden.
§ 2<br />
Bachelorstudiengang, Abschluss und Regelstudienzeit<br />
(1) Der Bachelorstudiengang [Bezeichnung] führt zu einem berufsqualifizierenden<br />
Abschluss. Er ermöglicht den Übergang in eine berufliche Tätigkeit; bei Vorliegen der<br />
weiteren, in der jeweils einschlägigen Masterprüfungsordnung beschriebenen<br />
Zugangsvoraussetzungen die Aufnahme eines weiterführenden<br />
Masterstudienganges sowie bei besonderer Eignung die Zulassung zur Promotion 5 .<br />
(2) Der Bachelorstudiengang [Bezeichnung] wird in deutscher Sprache 6 angeboten.<br />
1.optionale Ergänzung zu Absatz 2:<br />
Einzelne Module einschließlich ihrer Modulprüfung werden gemäß Anlage 1 dieser<br />
Prüfungsordnung in englischer [ggf. auch eine andere Fremdsprache möglich]<br />
Sprache angeboten. Einzelheiten dazu ergeben sich aus der jeweiligen<br />
Modulbeschreibung.<br />
2. optionale Ergänzung:<br />
Dabei ist das Modulangebot für den Bachelorstudiengang [Bezeichnung des<br />
Studienganges] so ausgestaltet, dass - bei eingeschränkten Wahlmöglichkeiten – der<br />
gesamte Studiengang ausschließlich in deutscher Sprache absolviert werden kann.<br />
(3) Der Bachelorstudiengang [Bezeichnung] kann nur zum Wintersemester<br />
begonnen werden.<br />
(4) Die Regelstudienzeit, innerhalb der das Studium abgeschlossen werden soll,<br />
beträgt [Anzahl] Semester 7 .<br />
(5) Der Bachelorstudiengang gliedert sich in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule 8 .<br />
Im Pflichtbereich sind [Anzahl] Module im Umfang von [Anzahl] Leistungspunkten, im<br />
Wahlpflichtbereich sind Module im Umfang von [Anzahl] Leistungspunkten und im<br />
Wahlbereich sind Module im Umfang von [Anzahl] Leistungspunkten zu studieren.<br />
Für das Bestehen der Bachelorprüfung sind aus den Modulen und der Bachelorarbeit<br />
insgesamt mindestens [Anzahl] Leistungspunkte zu erwerben 9 .<br />
(6) Ist die Bachelorprüfung bestanden, wird der Grad Bachelor [Bezeichnung]<br />
([Abkürzung]) verliehen 10 .<br />
5 Nach Vorgabe der KMK vom 10.10.2003 i.d.F. vom 18.09.2009 können Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorgrades im<br />
Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens, das durch die jeweilige <strong>Universität</strong> festgelegt ist, unmittelbar zur Promotion<br />
zugelassen werden. Die Option, die die KMK mit der Zulassung von Bachelorabsolventinnen und Bachelorabsolventen zur<br />
Promotion formuliert hat, ist streitbar. Bei einer möglichen Einzelfallentscheidung sollten auf jeden Fall qualitative Indikatoren<br />
über die Zulassung bestimmen. An eine generelle Öffnung der Promotion oder des Promotionsstudiums für<br />
Bachelorabsolventinnen und Bachelorabsolventen ist an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> nicht gedacht.<br />
6 Die Bachelorstudiengänge der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> werden vorwiegend in deutscher Sprache angeboten. Werden einzelne<br />
Module nicht in deutscher Sprache angeboten, ist der Sprachzugang als Voraussetzung für die Teilnahme an dem betreffenden<br />
Modul in der Studienordnung/Modulbeschreibung zu regeln. Wird ein Bachelorstudiengang im Ausnahmefall vollständig in einer<br />
anderen Sprache als deutsch angeboten, ist der Sprachzugang in der jeweiligen Fachprüfungsordnung entsprechend zu regeln.<br />
7 Gemäß den Festlegungen der KMK umfassen Bachelorstudiengänge sechs, sieben oder acht Semester.<br />
8 In der jeweiligen Fachprüfungsordnung sind nur die für den jeweiligen Studiengang relevanten Modulkategorien anzugeben.<br />
9 Die Anzahl der Module hängt ab von deren Größe und dem Umfang der Bachelorarbeit. Die Anzahl der Leistungspunkte<br />
beträgt 180 für einen 6-semestrigen, 210 für einen 7-semestrigen, 240 für einen 8-semestrigen Bachelorstudiengang.<br />
10 Zur Bestimmung der Titel vgl. Strukturvorgabe für die Einführung von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magister-<br />
Studiengängen, Beschluss der KMK vom 10.10.2003 i.d.F. vom 18.09.2009.
§ 3<br />
Leistungspunktsystem und Module 11<br />
(1) Während des Studiums sind Leistungspunkte zu erwerben. Sie sind ein<br />
quantitatives Maß für den mit dem Studium verbundenen zeitlichen Arbeitsaufwand<br />
der Studierenden. Je Semester sind 30 Leistungspunkte 12 zu erwerben; das<br />
entspricht einem Arbeitsaufwand von etwa 900 Stunden 13 . Der Erwerb von<br />
Leistungspunkten ist an das Bestehen der jeweiligen Modulprüfung gebunden.<br />
(2) Das Studium gliedert sich in Module (Anlage 1). Jedes Modul ist mit einer<br />
Modulprüfung abzuschließen. Nach bestandener Modulprüfung werden die dem<br />
jeweiligen Modul zugeordneten Leistungspunkte 14 vergeben. Die Module umfassen<br />
inhaltlich zusammenhängende Lehrveranstaltungen und erstrecken sich in der Regel<br />
über ein Semester; in Ausnahmefällen kann sich ein Modul über zwei Semester<br />
erstrecken. Die jeweiligen Lehr- und Lernformen 15 der Module sind in der<br />
Studienordnung und in den Modulbeschreibungen aufgeführt.<br />
§ 4<br />
Prüfungsaufbau<br />
(1) Die Bachelorprüfung besteht aus studienbegleitenden Modulprüfungen (§ 24<br />
Absatz 1 einschließlich Anlage 1) und der Bachelorarbeit [mit Kolloquium] (§ 25 und<br />
§ 26).<br />
(2) Die Modulprüfungen bestehen in der Regel aus einer, maximal aus zwei<br />
Prüfungsleistungen.<br />
§ 5<br />
Fristen und Termine der Modulprüfungen<br />
(1) Die studienbegleitenden Modulprüfungen sollen in den vorgesehenen<br />
Fachsemestern abgelegt werden (Regelprüfungstermine gemäß Anlage 1). Sie<br />
können vor dem Regelprüfungstermin abgelegt werden, sofern die für die Zulassung<br />
erforderlichen Studienleistungen erbracht sind. Sie können gemäß § 6 nach dem<br />
Regelprüfungstermin abgelegt werden.<br />
(2) Die studienbegleitenden Modulprüfungen werden in dem dafür festgelegten<br />
Prüfungszeitraum [den dafür festgelegten Prüfungszeiträumen] 16 abgenommen. Der<br />
11<br />
§ 28 Absatz 5 LHG schreibt die Modularisierung und die Einführung eines Leistungspunktsystems für <strong>neu</strong> einzurichtende<br />
Studiengänge verpflichtend vor.<br />
12<br />
Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Akkreditierungsagentur sind in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von bis<br />
zu sechs LP pro Semester zulässig unter der Voraussetzung, dass 60 LP pro Studienjahr nicht über- oder unterschritten<br />
werden.<br />
13<br />
Diese Festlegung entspricht einer Empfehlung der KMK.<br />
14<br />
An der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> sind die Modulgrößen standardisiert: Standardmodul zwölf LP (360 Stunden), Standardmodul <strong>neu</strong>n<br />
LP (270 Stunden), Standardmodul sechs LP (180 Stunden) und Standardmodul drei LP (90 Stunden). Als Handreichung zur<br />
Gestaltung der Modularisierung an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> dient der „Leitfaden für die Modularisierung von Studiengängen an<br />
der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>“.<br />
15<br />
Außer den traditionellen Lehrveranstaltungen können Module auch andere Lehr- und Lernformen wie z.B. Berufspraktika,<br />
Exkursionen, Studienprojekte oder E-Learning beinhalten.<br />
16<br />
Gemäß § 38 Absatz 2 Ziffer 11 LHG M-V sind die Prüfungszeiträume für jedes Semester festzulegen. Dauer und Lage sind<br />
exakt zu bestimmen. Es können zwei Prüfungszeiträume je Semester vorgesehen werden. Der erste Prüfungszeitraum muss<br />
gemäß § 38 Absatz 2 Ziffer 11 LHG M-V unmittelbar nach Abschluss der Vorlesungszeit eines Semesters beginnen. Für die<br />
Praxis bedeutet diese Festlegung, dass in beiden Prüfungszeiträumen jeweils alle Modulprüfungen des Semesters angeboten<br />
werden müssen.
Prüfungszeitraum eines Semesters erstreckt sich auf [Anzahl] Wochen unmittelbar im<br />
Anschluss der Vorlesungszeit [Der erste Prüfungszeitraum eines Semesters erstreckt<br />
sich auf [Anzahl] Wochen unmittelbar im Anschluss der Vorlesungszeit. Der zweite<br />
Prüfungszeitraum erstreckt sich auf [Anzahl] Wochen [Lage exakt anzugeben] 17 .<br />
alternative Regelung zu Absatz 2 Satz 2:<br />
Der Prüfungszeitraum unterteilt sich in zwei Prüfungsphasen [das kann für alle<br />
Semester oder nur für einzelne Semester so geregelt werden] 18 . Die erste<br />
Prüfungsphase des Prüfungszeitraumes eines Semesters erstreckt sich auf [Anzahl]<br />
Wochen unmittelbar im Anschluss der Vorlesungszeit. Die zweite Prüfungsphase<br />
dieses Prüfungszeitraumes erstreckt sich auf [Anzahl] Wochen [Lage exakt<br />
anzugeben] 19 .<br />
optionale Ergänzung zu Absatz 2<br />
Abweichend davon können im Ausnahmefall Modulprüfungen in Form von [hier<br />
ist/sind die vorgesehene/n Prüfungsart/en explizit aufzuführen] 20<br />
vorlesungsbegleitend absolviert werden, wenn die Studierenden spätestens in der<br />
ersten Vorlesungswoche über die für sie geltende Prüfungsart, deren Umfang und<br />
den jeweiligen Abgabetermin in Kenntnis gesetzt werden.<br />
(3) Die Kandidatin/der Kandidat hat sich zu jeder Modulprüfung schriftlich beim<br />
Prüfungsamt anzumelden. Die Frist für die Meldung zu den Modulprüfungen eines<br />
Prüfungszeitraums endet vier Wochen vor dessen Beginn. Die Anmeldung zur<br />
Modulprüfung kann [in einzelnen Modulen] auch [ausschließlich/alternativ]<br />
elektronisch über ein vom Prüfungsausschuss dafür bestimmtes Web-Portal der<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> erfolgen. Der Eingang der Anmeldung ist der Anmeldenden/dem<br />
Anmeldenden in geeigneter Form zu bestätigen. Über die jeweils vorgesehene[n]<br />
Form[en] der Anmeldung sind die Studierenden spätestens in der ersten<br />
Vorlesungswoche zu unterrichten.<br />
Alternative Regelung zu Absatz 3:<br />
(3) Die Kandidatin/der Kandidat hat sich zu jeder Modulprüfung über ein vom<br />
Prüfungsausschuss dafür bestimmtes Web-Portal der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
anzumelden. Der Eingang der Anmeldung ist der Anmeldenden/dem Anmeldenden<br />
in geeigneter Form zu bestätigen. Die Frist für die Meldung zu den Modulprüfungen<br />
eines Prüfungszeitraums endet vier Wochen vor dessen Beginn.<br />
Es können aber auch zwei Prüfungsphasen innerhalb des Prüfungszeitraumes eines Semesters vorgesehen werden. Die erste<br />
Prüfungsphase muss gemäß § 38 Absatz 2 Ziffer 11 LHG M-V unmittelbar nach Abschluss der Vorlesungszeit eines Semesters<br />
beginnen. In diesem Fall können die Modulprüfungen des Semesters auf die beiden Prüfungsphasen verteilt werden.<br />
17 Wird ein zweiter Prüfungszeitraum oder eine zweite Prüfungsphase im Prüfungszeitraum eines Semesters vorgesehen, legt<br />
das Fach dafür einen angemessenen Zeitraum innerhalb des Semesters fest.<br />
18 Hier hat das Fach anzugeben, ob die Aufteilung in zwei Prüfungsphasen generell für alle Prüfungszeiträume des<br />
Studienganges gelten soll oder nur für bestimmte Semester.<br />
19 Wird ein zweiter Prüfungszeitraum oder eine zweite Prüfungsphase im Prüfungszeitraum eines Semesters vorgesehen, legt<br />
das Fach dafür einen angemessenen Zeitraum innerhalb des Semesters fest.<br />
20 Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Ausnahmeregelung. Gemäß § 38 Absatz 2 Ziffer 11 LHG M-V sind Zwischen-<br />
und Abschlussprüfungen an den dafür vorgesehenen Regelprüfungsterminen innerhalb der in der jeweiligen Prüfungsordnung<br />
festgelegten Prüfungszeiträumen durchzuführen. Die mit der Modularisierung verbundene Veränderung der Lehr- und<br />
Lernformen hat jedoch zunehmend zu einer Veränderung der Prüfungsarten geführt. Es werden mehr und mehr Prüfungsarten<br />
abgefordert, die nur lehrveranstaltungsbegleitend erbracht werden können. Mit dem Bildungsministerium M-V konnte dazu<br />
einvernehmlich die o.g. Kompromisslösung ausgehandelt werden. Sie ist jedoch ausschließlich den sonstigen Prüfungsarten<br />
wie z.B. Referaten, Präsentationen, Vorträgen, Hausarbeiten, Protokollen, Berichten u.a. vorbehalten. Klausuren und Mündliche<br />
Prüfungen als solche sind weiterhin in den dafür festzulegenden Prüfungszeiträumen abzulegen.
erforderliche Ergänzung zu Absatz 3, wenn unter Absatz 2 die optionale<br />
Ergänzung gewählt wurde:<br />
Die Frist für die Meldung zu den während der Vorlesungszeit abzulegenden<br />
Modulprüfungen endet zwei Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit.<br />
(4) Die Daten des Prüfungszeitraums [der Prüfungszeiträume], die in ihm [in ihnen]<br />
ablegbaren Modulprüfungen sowie die zugehörigen Meldefristen werden bis<br />
spätestens sechs Wochen vor Ende der Vorlesungszeit eines Semesters durch<br />
ortsüblichen Aushang bekannt gegeben.<br />
erforderliche Ergänzung zu Absatz 4, wenn unter Absatz 2 die optionale<br />
Ergänzung gewährt wurde:<br />
Bei Prüfungen, die während der Vorlesungszeit stattfinden, erfolgt die Bekanntgabe<br />
der Meldefrist zusammen mit der Bekanntgabe von Prüfungsart, Umfang und<br />
Abgabetermin gemäß Absatz 2.<br />
(5) Die konkreten Prüfungstermine und -orte für die einzelnen Prüfungen werden<br />
durch den Prüfungsausschuss festgelegt und spätestens 14 Tage vor Beginn eines<br />
Prüfungszeitraumes durch ortsüblichen Aushang bekannt gegeben.<br />
§ 6<br />
Fristüberschreitung<br />
(1) Die Kandidatin/der Kandidat kann von den Regelprüfungsterminen der<br />
Modulprüfungen gemäß Anlage 1 dieser Prüfungsordnung abweichen. Die<br />
erstmalige Meldung zu einer Modulprüfung muss jedoch spätestens [Anzahl] 21<br />
Semester nach dem jeweiligen Regelprüfungstermin erfolgen.<br />
(2) Überschreitet die Kandidatin/der Kandidat die Frist, um die sie/er eine<br />
Modulprüfung verschieben kann, aus von ihr/ihm zu vertretenden Gründen, so gilt<br />
diese Modulprüfung als abgelegt und nicht bestanden.<br />
optionale Ergänzung 22 zu Absatz 2:<br />
Sie gilt dann nicht als abgelegt und nicht bestanden, wenn die Kandidatin/der<br />
Kandidat nach Inanspruchnahme einer Studienberatung dem Prüfungsausschuss<br />
eine Konzeption für die Beendigung des Studiums innerhalb einer Frist von<br />
höchstens zwei Semestern vorlegt und diese vom Prüfungsausschuss befürwortet<br />
wird.<br />
(3) Überschreitet die Kandidatin/der Kandidat die Frist, um die sie/er eine<br />
Modulprüfung verschieben kann, aus Gründen, die sie/er nicht zu vertreten hat, so<br />
hat sie/er die Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich mitzuteilen<br />
und glaubhaft zu machen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so<br />
benennt er eine <strong>neu</strong>e Frist für die Modulprüfung.<br />
(4) Fristüberschreitungen aufgrund der Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen<br />
und Elternzeit hat die Kandidatin/der Kandidat generell nicht zu vertreten.<br />
21<br />
Gemäß § 37 Absatz 1 LHG dürfen bei Bachelor- und Master-Studiengängen die Regelprüfungstermine um maximal drei<br />
Semester überschritten werden.<br />
22<br />
Diese optionale Regelung ergibt sich gemäß § 37 Absatz 2 LHG M-V.
§ 7<br />
Mündliche Prüfungsleistungen<br />
(1) Die Modulprüfungen können aus mündlichen Prüfungsleistungen in Form einer<br />
mündlichen Prüfung und/oder in Form sonstiger mündlicher Prüfungsarten bestehen.<br />
Die sonstigen mündlichen Prüfungsarten regeln sich nach der Studienordnung zu<br />
diesem Studiengang in der jeweils gültigen Fassung. Sonstige mündliche<br />
Prüfungsarten können sein [hier sind die im Studiengang vorgesehenen und in der<br />
Studienordnung/Modulbeschreibung ausgewiesenen weiteren mündlichen<br />
Prüfungsarten aufzuzählen].<br />
In den mündlichen Prüfungsleistungen soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen,<br />
dass sie/er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle<br />
Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag.<br />
(2) Mündliche Prüfungsleistungen werden vor mindestens zwei Prüferinnen/Prüfern<br />
(Kollegialprüfung) oder einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen<br />
Beisitzerin/eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. Die Dauer der Prüfung beträgt<br />
mindestens [Anzahl] Minuten und höchstens [Anzahl] Minuten 23 .<br />
optionale Regelung:<br />
(3) Mündliche Prüfungsleistungen können auch als Gruppenprüfung abgelegt<br />
werden. Es können bis zu [Anzahl] Kandidatinnen/Kandidaten gleichzeitig geprüft<br />
werden. Die Dauer der Prüfung der einzelnen Kandidatin/des einzelnen Kandidaten<br />
reduziert sich in der Gruppenprüfung gegenüber der Einzelprüfung (Absatz 2) um<br />
fünf Minuten 24 .<br />
(4) Mündliche Prüfungsleistungen werden in der Regel in deutscher Sprache<br />
abgelegt. Werden in einem Modul gemäß Studienordnung Lehrveranstaltungen in<br />
einer anderen als in deutscher Sprache abgehalten, kann die Kandidatin/der<br />
Kandidat beantragen, in dieser Sprache geprüft zu werden. Eine mündliche<br />
Prüfungsleistung ist in einer anderen als in deutscher Sprache abzulegen, wenn dies<br />
gemäß Anlage 1 dieser Prüfungsordnung vorgesehen ist 25 .<br />
(5) Art und Dauer der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen sind in Anlage 1<br />
dieser Prüfungsordnung festgelegt.<br />
(6) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen<br />
Prüfungsleistungen sowie ggf. besondere Vorkommnisse werden in einem Protokoll<br />
festgehalten. Das Ergebnis wird der Kandidatin/dem Kandidaten im Anschluss an die<br />
mündliche Prüfungsleistung bekannt gegeben.<br />
optionale Regelung:<br />
(7) Studierende, die zu einem späteren Zeitpunkt die gleiche mündliche<br />
Prüfungsleistung ablegen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen<br />
23<br />
Hier ist der Rahmen für die Dauer der mündlichen Prüfung festzulegen. Es empfiehlt sich ein Zeitrahmen zwischen 20 und 60<br />
Minuten. Die konkrete Dauer für die einzelnen Prüfungsleitungen ist in Anlage 1 dieser Prüfungsordnung zu regeln.<br />
24<br />
Bei der Festlegung von Gruppenprüfungen handelt es sich um eine optionale Regelung: Gruppenprüfungen müssen nicht<br />
vorgesehen werden.<br />
25<br />
Fremdsprachliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen können nach § 38 Absatz 4 LHG (verpflichtend) vorgesehen werden.<br />
Werden lediglich einzelne Module in einer Fremdsprache angeboten, sind die erforderlichen Sprachkenntnisse als besondere<br />
Zugangsvoraussetzungen gemäß § 39 Absatz 3 LHG M-V in der Modulbeschreibung für das jeweilige Modul aufzuweisen.<br />
Werden die Lehrveranstaltungen im Studiengang ausschließlich in deutscher Sprache abgehalten und sind auch die<br />
Prüfungsleistungen ausschließlich in deutscher Sprache zu erbringen, ist dieser Absatz in der Fachprüfungsordnung ersatzlos<br />
zu streichen.
Verhältnisse als Zuhörerin/Zuhörer zugelassen, es sei denn, die zu prüfende<br />
Kandidatin/der zu prüfende Kandidat oder eine/einer der zu prüfenden<br />
Kandidatinnen/Kandidaten widerspricht. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen nicht bei<br />
der Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse teilnehmen.<br />
§ 8<br />
Schriftliche Prüfungsleistungen<br />
(1) Die Modulprüfungen können aus schriftlichen Prüfungsleistungen in Form von<br />
Klausuren und/oder in Form sonstiger schriftlicher Arbeiten bestehen. Die sonstigen<br />
schriftlichen Prüfungsarten regeln sich nach der Studienordnung zu diesem<br />
Studiengang in der jeweils gültigen Fassung. Sonstige schriftliche Prüfungsarten<br />
können sein [hier sind die im Studiengang vorgesehenen und in der<br />
Studienordnung/Modulbeschreibung ausgewiesenen weiteren schriftlichen<br />
Prüfungsarten aufzuzählen].<br />
In den schriftlichen Prüfungsleistungen soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen,<br />
dass sie/er auf der Basis des notwendigen Grundlagenwissens in begrenzter Zeit<br />
und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Faches Aufgaben<br />
lösen oder Themen bearbeiten kann.<br />
(2) Schriftliche Prüfungsleistungen sind in der Regel, zumindest aber im Fall der<br />
Wiederholungsprüfung, von zwei Prüferinnen/Prüfern zu bewerten. Das<br />
Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.<br />
(3) Die Dauer von Klausurarbeiten beträgt mindestens [Anzahl] Minuten und<br />
höchstens [Anzahl] Minuten 26 .<br />
(4) Der Arbeitsaufwand für sonstige schriftliche Arbeiten beträgt höchstens [Anzahl]<br />
Stunden 27 . Ausgabe des Themas der Arbeit und deren Abgabe werden aktenkundig<br />
gemacht.<br />
(5) Schriftliche Prüfungsleistungen werden in der Regel in deutscher Sprache<br />
abgelegt. Werden in einem Modul gemäß Studienordnung Lehrveranstaltungen in<br />
einer anderen als in deutscher Sprache abgehalten, kann die Kandidatin/der<br />
Kandidat beantragen, in dieser Sprache geprüft zu werden. Eine schriftliche<br />
Prüfungsleistung ist in einer anderen als in deutscher Sprache abzulegen, wenn dies<br />
in Anlage 1 dieser Prüfungsordnung vorgesehen ist 28 .<br />
(6) Art und Dauer der einzelnen schriftlichen Prüfungsleistungen sind in Anlage 1<br />
dieser Prüfungsordnung festgelegt.<br />
26 Hier ist der Rahmen für die Prüfungsdauer festzulegen; es empfiehlt sich ein Zeitrahmen von mindestens 60 Minuten und<br />
maximal 300 Minuten für Klausuren. Die konkrete Dauer der einzelnen Prüfungsleistung ist in Anlage 1 der<br />
Fachprüfungsordnung festzulegen.<br />
27 Der Arbeitsaufwand für sonstige schriftliche Arbeiten als Modulprüfung sollte 25% des für die Bachelorarbeit (gemäß KMK-<br />
Vorgaben sechs bis zwölf Leistungspunkte; d.h. 180 - 360 Stunden) vorgesehenen Arbeitsaufwandes nicht überschreiten.<br />
28 Fremdsprachliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen können nach § 38 Absatz 5 LHG (verpflichtend) vorgesehen werden.<br />
Werden einzelne Module in einer Fremdsprache angeboten, sind die erforderlichen Sprachkenntnisse als besondere<br />
Zugangsvoraussetzungen gemäß § 39 Absatz 3 LHG M-V in der Modulbeschreibung für das jeweilige Modul auszuweisen<br />
Werden die Lehrveranstaltungen im Studiengang ausschließlich in deutscher Sprache abgehalten und sind auch die<br />
Prüfungsleistungen ausschließlich in deutscher Sprache zu erbringen, ist dieser Absatz in der Fachprüfungsordnung ersatzlos<br />
zu streichen.
optionale Regelung:<br />
(7) Für sonstige schriftliche Arbeiten kann die/der Modulverantwortliche verlangen,<br />
dass diese zusätzlich auf einem elektronischen Datenträger in maschinenlesbarer<br />
Form vorgelegt werden, um im Wege eines Datenabgleichs die Urheberschaft der<br />
Kandidatin/des Kandidaten überprüfen zu können. Bei Zweifeln an der Urheberschaft<br />
einer Kandidatin/eines Kandidaten ist diese/dieser vor einer Entscheidung über das<br />
weitere Vorgehen zu hören.<br />
§ 9<br />
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten<br />
(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:<br />
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,<br />
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen<br />
Anforderungen liegt;<br />
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen<br />
entspricht;<br />
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den<br />
Anforderungen genügt;<br />
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den<br />
Anforderungen nicht mehr genügt.<br />
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf<br />
Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden. Zulässig sind die Noten 1,0; 1,3; 1,7;<br />
2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind<br />
ausgeschlossen.<br />
(2) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen<br />
Prüferinnen/Prüfern festgesetzt. Bei mehreren Prüferinnen/Prüfern ergibt sich die<br />
Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Dabei wird nur die erste<br />
Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne<br />
Rundung gestrichen. Wird eine schriftliche Prüfungsleistung von zwei<br />
Prüferinnen/Prüfern bewertet und ist die Abweichung der Bewertung größer als 2,0,<br />
wird eine weitere Bewertung durch eine dritte Prüferin/einen dritten Prüfer eingeholt.<br />
Schließt die dritte Prüferin/der dritte Prüfer sich der Bewertung von einem der beiden<br />
ersten Prüferinnen/Prüfer an, so gilt diese Note (Stichentscheid). Sofern die dritte<br />
Prüferin/der dritte Prüfer eine andere Note als die beiden ersten Prüferinnen/Prüfer<br />
vergibt, wird die Endnote aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen<br />
gebildet. Satz 3 gilt entsprechend.<br />
(3) Besteht eine Modulprüfung aus zwei Prüfungsleistungen, errechnet sich die<br />
Modulnote aus dem Durchschnitt der Noten dieser beiden Prüfungsleistungen. Die<br />
Noten der beiden Prüfungsleistungen gehen gleich gewichtet in die Modulnote ein.<br />
Bei der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt;<br />
alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet:<br />
Bei einem Durchschnitt<br />
bis einschließlich 1,5 = sehr gut;
ei einem Durchschnitt<br />
von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut;<br />
bei einem Durchschnitt<br />
von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend;<br />
bei einem Durchschnitt<br />
von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend;<br />
bei einem Durchschnitt<br />
ab 4,1 = nicht ausreichend.<br />
alternative Regelung für Absatz 3 Satz 2:<br />
Die Noten der beiden Prüfungsleistungen gehen mit unterschiedlicher Gewichtung in<br />
die Modulnote ein. Die Gewichtung regelt sich gemäß Anlage 1 dieser<br />
Prüfungsordnung 29 .<br />
(4) Für die Bachelorprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Sie errechnet sich aus<br />
dem Mittelwert aller Modulnoten und der Note der Bachelorarbeit, dabei werden die<br />
Modulnoten und die Note der Bachelorarbeit mit den ihnen zugeordneten<br />
Leistungspunkten gewichtet. Für die Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle<br />
hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung<br />
gestrichen. Die Gesamtnote lautet entsprechend Absatz 3.<br />
(5) Zusätzlich zur deutschen Gesamtnote 30 erfolgt die Bewertung durch einen<br />
relativen ECTS-grade. Der ECTS-grade wird in Abhängigkeit von der Einordnung der<br />
erzielten Gesamtnote innerhalb einer Vergleichsgruppe aus allen Absolventinnen<br />
und Absolventen eines Prüfungsjahrganges dieses Studienganges oder bei weniger<br />
als [Anzahl] 31 Absolventinnen und Absolventen innerhalb einer Vergleichsgruppe<br />
eines Vergleichszeitraumes [Definition des Vergleichszeitraumes] 32 folgendermaßen<br />
vergeben:<br />
Deutsche Note ECTS-grade Bewertung<br />
die besten 10% A Excellent<br />
die nächsten 25% B Very Good<br />
die nächsten 30% C Good<br />
die nächsten 25% D Satisfactory<br />
die nächsten 10% E Sufficient<br />
29 Die vorgesehene Gewichtung ist in der Fachprüfungsordnung abschließend zu regeln.<br />
30 An der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> wird der ECTS-grade wegen unzureichender Datenlage vorläufig nur für die Gesamtnote<br />
ausgewiesen.<br />
31 In der Fachprüfungsordnung ist hier eine vertretbare Gruppengröße anzugeben. Die KMK empfiehlt eine<br />
Mindestgruppengröße von 50 bis 100 Studierenden.<br />
32 Erreicht die Zahl der Absolventinnen und Absolventen eines Prüfungsjahrganges nicht die für eine gesicherte statistische<br />
Aussage erforderliche Mindestgröße, empfiehlt die KMK die Festlegung eines Vergleichszeitraumes über drei bis fünf<br />
vorangegangene Studienjahre. Dabei gilt das Prinzip einer wandernden Kohorte, d.h. wenn ein weiteres Jahr dazu kommt, wird<br />
das älteste abgeschnitten. Ob die Aktualisierung der Vergleichskohorte dabei Stichtagbezogen erfolgt oder vom Tag der<br />
Prüfung an jeweils drei bis fünf Jahre zurück gerechnet wird, ist den <strong>Universität</strong>en frei gestellt. Alternativ wäre auch die Bildung<br />
einer Vergleichsgruppe aus allen Absolventinnen und Absolventen vergleichbarer Studiengänge eines Prüfungsjahrganges<br />
möglich. Wenn die Mindestgröße für eine Vergleichsgruppe auch dann nicht erreicht wird, ist keine ECTS-Note anzugeben,<br />
sondern nur ein Notenspiegel.
§ 10<br />
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die<br />
Kandidatin/der Kandidat ohne triftigen Grund von ihr zurücktritt, nachdem sie/er zu<br />
ihr zugelassen wurde, oder wenn sie/er einen für sie/ihn bindenden Prüfungstermin<br />
ohne triftigen Grund versäumt. Dasselbe gilt, wenn sie/er eine schriftliche<br />
Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt.<br />
(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem<br />
Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht<br />
werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten ist ein ärztliches Attest<br />
vorzulegen; in Zweifelsfällen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt<br />
werden. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu einer<br />
Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von<br />
Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen<br />
sind, steht der Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten die Krankheit eines von<br />
ihr/ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Wird der Grund<br />
anerkannt, so setzt der Prüfungsausschuss einen <strong>neu</strong>en Termin fest.<br />
(3) Bei Modulprüfungen, die aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen, werden die<br />
Prüfungsleistungen dieses Moduls, die bis zu einem anerkannten Rücktritt bzw.<br />
einem anerkannten Versäumnis einer Prüfungsleistung dieses Moduls erbracht<br />
worden sind, angerechnet.<br />
alternative Regelung zu Absatz 3 33 :<br />
(3) Bei Modulprüfungen, die aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen, gelten bei<br />
Rücktritt oder Versäumnis einer Prüfungsleistung dieses Moduls auch alle bis zu<br />
diesem Zeitpunkt erbrachten Prüfungsleistungen dieses Moduls als nicht abgelegt.<br />
(4) Versucht die Kandidatin/der Kandidat, das Ergebnis ihrer/seiner<br />
Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel<br />
zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0)<br />
bewertet. Eine Kandidatin/ein Kandidat, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf eines<br />
Prüfungstermins stört, kann von der jeweiligen Prüferin/dem jeweiligen Prüfer oder<br />
der/dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung<br />
ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit „nicht<br />
ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen der Täuschung, Benutzung<br />
nicht zugelassener Hilfsmittel oder Störung des ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs<br />
durch die Kandidatin/den Kandidaten kann der Prüfungsausschuss die<br />
Kandidatin/den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen<br />
ausschließen mit der Folge, dass die Kandidatin/der Kandidat ihren/seinen<br />
Prüfungsanspruch in diesem Studiengang endgültig verliert; hierüber hat der<br />
Prüfungsausschuss einen mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehenden schriftlichen<br />
Bescheid zu erstellen. Der Kandidatin/dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung<br />
Gelegenheit zur Äußerung zu geben.<br />
33 In der Fachprüfungsordnung ist abschließend zu regeln, ob bei Rücktritt von oder bei Versäumnis einer Modulprüfung mit<br />
mehreren Prüfungsleistungen die bis zum Rücktritt/Versäumnis erbrachten Prüfungsleistungen angerechnet werden sollen oder<br />
nicht. Beide Varianten sind rechtlich zulässig.
§ 11<br />
Mängel im Prüfungsverfahren<br />
(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen oder einer schriftlichen<br />
Prüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst<br />
haben, wird auf Antrag einer Kandidatin/eines Kandidaten oder von Amts wegen<br />
angeordnet, dass von einer bestimmten Kandidatin/einem bestimmten Kandidaten<br />
oder von allen Kandidatinnen/Kandidaten die Prüfungsleistung wiederholt wird. Die<br />
Mängel müssen bei einer schriftlichen Prüfungsleistung noch in der konkreten<br />
Prüfungssituation gegenüber der Aufsicht und bei mündlichen Prüfungen<br />
unverzüglich nach der Prüfung bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />
oder bei der Prüferin/dem Prüfer gerügt werden. Hält die Kandidatin/der Kandidat bei<br />
einer schriftlichen Prüfungsleistung die von der Aufsicht getroffenen<br />
Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend, muss sie oder er die Rüge unverzüglich<br />
nach der Prüfung wiederholend bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />
geltend machen.<br />
(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungsleistung dürfen von Amts wegen<br />
Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.<br />
§ 12<br />
Bestehen und Nichtbestehen<br />
(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens „ausreichend“<br />
(4,0) ist.<br />
optionale Ergänzung zu Absatz 1 34 :<br />
Besteht eine Modulprüfung aus mehr als einer Prüfungsleistung, müssen alle<br />
Prüfungsleistungen mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet sein.<br />
(2) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die erforderliche Anzahl an<br />
Leistungspunkten in den Pflicht- Wahlpflicht- und Wahlbereichen gemäß den<br />
Bestimmungen von § 24 Absatz 1 einschließlich Anlage 1 dieser Prüfungsordnung<br />
erbracht sind und die Bachelorarbeit mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet<br />
wurde.<br />
(3) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Bachelorprüfung nicht bestanden, wird<br />
ihr/ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der<br />
Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, die alle bestandenen<br />
und alle nicht bestandenen Prüfungsleistungen und deren Noten enthält und<br />
erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung nicht bestanden ist.<br />
(4) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden,<br />
so erteilt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen Bescheid.<br />
Dieser ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />
34 Bei Verzicht dieser optionalen Regelung wird das Ausgleichen einer mit „nicht ausreichend“ bewerteten Prüfungsleistung<br />
möglich.
§ 13<br />
Freiversuch<br />
(1) Einen Freiversuch 35 unternimmt, wer eine Modulprüfung spätestens im<br />
Regelprüfungstermin erstmalig ablegt.<br />
(2) Besteht eine Kandidatin/ein Kandidat eine Modulprüfung im Freiversuch (Absatz<br />
1) nicht, so gilt sie als nicht unternommen, außer sie wurde wegen Täuschung oder<br />
Ordnungsverstoßes (§ 10 Absatz 4) für nicht bestanden erklärt. Sie muss spätestens<br />
in dem Prüfungszeitraum, der dem Regelprüfungstermin folgt, er<strong>neu</strong>t abgelegt<br />
werden; anderenfalls gilt die Modulprüfung als abgelegt und mit „nicht bestanden“<br />
bewertet. Für die Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen und Elternzeit gilt die<br />
Regelung gemäß § 6 Absatz 4.<br />
(3) Besteht eine Kandidatin/ein Kandidat die Modulprüfung im Freiversuch (Absatz<br />
1), darf sie/er die Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung er<strong>neu</strong>t ablegen<br />
(Verbesserungsversuch). Der Verbesserungsversuch muss spätestens im nächsten<br />
Prüfungszeitraum erfolgen. Es gilt jeweils die bessere Note 36 .<br />
§ 14<br />
Wiederholung von Modulprüfungen<br />
(1) Nicht bestandene Modulprüfungen können einmal wiederholt werden. Die<br />
Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist, abgesehen von einer im Rahmen<br />
des Freiversuchs bestandenen Modulprüfung, nicht zulässig. Fehlversuche an<br />
anderen <strong>Universität</strong>en und gleichgestellten Hochschulen werden angerechnet.<br />
(2) Besteht eine Modulprüfung aus mehr als einer Prüfungsleistung, so sind nur die<br />
Prüfungsleistungen zu wiederholen, die nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,0)<br />
bewertet wurden.<br />
(3) Die erste Wiederholungsprüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf<br />
des jeweiligen Prüfungsverfahrens 37 erfolgen.<br />
Ergänzung zu Absatz 3, wenn unter § 5 Absatz 2 die optionale Ergänzung<br />
gewählt wurde:<br />
Die erste Wiederholungsprüfung für Modulprüfungen, die während der<br />
Vorlesungszeit zu erbringen sind, ist spätestens am Ende des Semesters abzulegen,<br />
in dem das betreffende Modul das nächste Mal abgehalten wird.<br />
(4) Die zweite Wiederholung einer Modulprüfung 38 wird für Prüfungen im Umfang<br />
von zehn Prozent der zu erzielenden Leistungspunkte, mindestens jedoch für zwei<br />
Modulprüfungen zugelassen. Die zweite Wiederholungsprüfung hat spätestens zum<br />
35 § 38 Absatz 3 LHG M-V schreibt den Freiversuch obligatorisch für alle Studiengänge vor.<br />
36 Nach § 38 Absatz 3 Satz 2 LHG M-V ist es den Hochschulen zwar freigestellt, in den Prüfungsordnungen vorzusehen, dass im<br />
Freiversuch bestandene Prüfungen zur Notenverbesserung er<strong>neu</strong>t abgelegt werden können oder nicht. Auf Grund eines<br />
Senatsbeschlusses ist der Verbesserungsversuch an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> jedoch als obligate Regelung in die<br />
Prüfungsordnungen aufzunehmen.<br />
37 Diese Regelung entspricht der Vorschrift von § 37 Absatz 3 LHG M-V.<br />
38 Gemäß § 37 Absatz 3 Satz 2 LHG M-V kann die zweite Wiederholung einer Modulprüfung nur für näher in der<br />
Fachprüfungsordnung zu bestimmende Ausnahmefälle zugelassen werden. Auf Grund eines Senatsbeschlusses ist eine zweite<br />
Wiederholungsprüfung für Ausnahmefälle verpflichtend in die Fachprüfungsordnungen der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> aufzunehmen.<br />
Die entsprechende Vorschrift wurde ebenfalls vom Akademischen Senat beschlossen.
nächsten regulären Prüfungstermin zu erfolgen und soll als mündliche Prüfung (§ 7)<br />
durchgeführt werden.<br />
(5) Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist gilt die Wiederholungsprüfung als<br />
abgelegt und wird mit „nicht bestanden“ bewertet, es sei denn, die Kandidatin/der<br />
Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. § 10 Absatz 2 gilt entsprechend.<br />
§ 15<br />
Sonderregelung<br />
(1) Macht die Kandidatin/der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass<br />
sie/er wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung oder chronischer<br />
Erkrankung nicht in der Lage ist, eine Prüfungsleistung in der vorgesehenen Form<br />
abzulegen, so trifft die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine besondere<br />
Regelung zum Ausgleich des Nachteils. Insbesondere kann sie/er die Dauer einer<br />
Prüfungsleistung verlängern oder eine andere Art der Leistung verlangen.<br />
Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Auf Beschluss des Prüfungsausschusses<br />
kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangt werden.<br />
(2) Entscheidungen gemäß Absatz 1 werden auf schriftlichen Antrag hin getroffen.<br />
Bei Prüfungsleistungen ist der Antrag mit der Anmeldung zur Prüfung einzureichen.<br />
Der Prüfungsausschuss hat die Behindertenbeauftragte/den<br />
Behindertenbeauftragten über den Antrag zu informieren und sie/ihn vor der<br />
Entscheidung anzuhören, es sei denn, sie/er verzichtet auf die Anhörung.<br />
§ 16<br />
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen<br />
(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben bis spätestens zwei Wochen<br />
nach Aufnahme des Studiums eine vollständige Übersicht beim Prüfungsausschuss<br />
abzugeben 39 , aus der hervorgeht, welche Studien- oder Prüfungsleistungen<br />
einschließlich aller nicht bestandenen Prüfungen sie an Hochschulen bzw. an<br />
anderen in Absatz 4 genannten Einrichtungen erbracht haben. Soweit nach<br />
Maßgabe der folgenden Regelungen eine Anrechnung von Studien- oder<br />
Prüfungsleistungen möglich ist, haben die Studierenden die für die Anrechnung<br />
erforderlichen Nachweise und Unterlagen beizubringen.<br />
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen<br />
Studiengängen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist.<br />
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie<br />
in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Bachelorstudienganges<br />
[Bezeichnung] an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> im Wesentlichen entsprechen. Dabei wird<br />
kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und<br />
Gesamtbewertung vorgenommen 40 .<br />
(3) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und<br />
Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden,<br />
39<br />
Diese Regelung soll sicherstellen, dass die von Studierenden anderweitig erbrachten Studien- oder Prüfungsleistungen dem<br />
Prüfungsausschuss vollständig bekannt sind.<br />
40<br />
Durch den Wegfall von Rahmenordnungen wird für die Anerkennung eine Einzelfallprüfung nötig. Zur Feststellung der<br />
Gleichwertigkeit ist eine Prüfung hinsichtlich Umfang, Schwierigkeitsgrad, Ausrichtung und Qualifikationszielen erforderlich.
werden die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten<br />
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Partnerschaften der<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> beachtet.<br />
optionale Ergänzung zu Absatz 3:<br />
Näheres zu Studienaufenthalten im Ausland regelt die Studienordnung 41 .<br />
(4) Absatz 2 gilt auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen,<br />
die in staatlich anerkannten Fernstudien und an anderen Bildungseinrichtungen,<br />
insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erworben<br />
wurden.<br />
(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, werden die Noten –<br />
soweit die Notensysteme vergleichbar sind – übernommen und in die Berechnung<br />
der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk<br />
„bestanden“ aufgenommen.<br />
(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 besteht ein<br />
Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten,<br />
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland<br />
erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen.<br />
§ 17<br />
Prüfungsausschuss<br />
(1) Für die Organisation der Modulprüfungen sowie die durch diese<br />
Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm<br />
gehören [Anzahl] Mitglieder an, darunter [Anzahl] Mitglieder aus der Gruppe der<br />
Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer [Anzahl] Mitglieder aus der Gruppe der<br />
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie [Anzahl] studentische<br />
Vertreterinnen/studentische Vertreter. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt [Dauer]<br />
Jahre, die der studentischen Vertreterin/des studentischen Vertreters ein Jahr 42 .<br />
(2) Die/der Vorsitzende, die Stellvertreterin/der Stellvertreter, die weiteren Mitglieder<br />
des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden<br />
durch den Fakultätsrat bestellt. Die/der Vorsitzende führt die Geschäfte des<br />
Prüfungsausschusses.<br />
(3) Der Prüfungsausschuss trifft alle anfallenden Entscheidungen, ausgenommen<br />
Bewertungen von Prüfungsleistungen. Belastende Entscheidungen des<br />
Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich<br />
mitzuteilen. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu<br />
versehen.<br />
(4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der<br />
Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die<br />
41 § 38 Absatz 9 LHG sieht integrierte Auslandsaufenthalte vor, diese sind in der Studienordnung zu regeln. Dieser Satz ist in der<br />
Fachprüfungsordnung zu streichen, wenn in der Studienordnung keine entsprechende Regelung vorgesehen ist.<br />
42 Als Zusammensetzung empfiehlt sich: gesamt sieben, davon vier Professorinnen/Professoren, zwei wiss. Mitarbeiterinnen/<br />
zwei wiss. Mitarbeiter, eine Studentin/ein Student; oder gesamt fünf, davon drei Professorinnen/Professoren, eine wiss.<br />
Mitarbeiterin/ein wiss. Mitarbeiter, eine Studentin/ ein Student. Die Amtsperiode beträgt maximal drei Jahre, die meisten<br />
Prüfungsordnungen sehen zwei Jahre vor; für die studentischen Vertreterinnen/Vertreter gilt generell eine einjährige Amtszeit.
Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen<br />
Bearbeitungszeiten für die Bachelorarbeit sowie über die Verteilung der Modul- und<br />
Gesamtnoten. Der Bericht wird in geeigneter Weise durch die <strong>Universität</strong> offen<br />
gelegt. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Studienordnungen,<br />
Studienpläne und Prüfungsordnungen.<br />
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der<br />
Prüfungsleistungen beizuwohnen.<br />
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich<br />
unter Einhaltung der Ladungsfrist von zwei Wochen geladen sind und mindestens die<br />
Hälfte der Mitglieder anwesend ist 43 . Er beschließt mit der Mehrheit der<br />
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des<br />
Vorsitzenden oder, in ihrer/seiner Abwesenheit, die Stimme der Stellvertreterin/des<br />
Stellvertreters.<br />
(7) Die/der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. Sie/er<br />
trägt Sorge, dass die Sitzungen des Prüfungsausschusses protokolliert werden.<br />
Sie/er ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare<br />
Entscheidungen allein zu treffen. Hiervon hat sie/er dem Prüfungsausschuss<br />
unverzüglich Kenntnis zu geben. Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss<br />
der/dem Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich<br />
übertragen.<br />
(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren<br />
Stellvertreterinnen/Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie<br />
nicht im öffentlichen Dienst stehen, werden sie durch die Vorsitzende/den<br />
Vorsitzenden zur Verschwiegenheit verpflichtet.<br />
§ 18<br />
Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer<br />
(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind das an der Hochschule<br />
hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal, Lehrbeauftragte<br />
und in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt.<br />
Hochschulprüfungen sollen nur von Personen abgenommen werden, die<br />
Lehraufgaben erfüllen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet<br />
werden, die selbst die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige<br />
Qualifikation besitzen.<br />
(2) Die Namen der Prüferinnen/Prüfer für die mündlichen und schriftlichen<br />
Prüfungsleistungen werden durch ortsüblichen Aushang zeitgleich mit den<br />
Prüfungsterminen bekannt gegeben.<br />
(3) Für die Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer gilt § 17 Absatz 8<br />
entsprechend.<br />
43 Optionale Regelung: Die Beschlussfähigkeit kann stattdessen auch an die Anwesenheit einer Mindestzahl Mitglieder geknüpft<br />
werden.
§ 19<br />
Ungültigkeit der Bachelorprüfung<br />
(1) Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht oder einen<br />
Täuschungsversuch unternommen und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung<br />
des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungsleistung entsprechend § 10<br />
Absatz 4 berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Modulprüfung für „nicht<br />
ausreichend“ und die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.<br />
Entsprechendes gilt für die Bachelorarbeit.<br />
(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt,<br />
ohne dass die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese<br />
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel<br />
durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat<br />
vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie/er die Modulprüfung ablegen konnte, so kann<br />
die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ und die Bachelorprüfung für „nicht<br />
bestanden“ erklärt werden.<br />
(3) Der Kandidatin/dem Kandidaten wird vor einer Entscheidung Gelegenheit zur<br />
Äußerung gegeben.<br />
(4) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen und gegebenenfalls ein <strong>neu</strong>es erteilt. Mit<br />
dem unrichtigen Zeugnis wird auch die Urkunde eingezogen, wenn die<br />
Bachelorprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine<br />
Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren<br />
ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.<br />
§ 20<br />
Widerspruchsverfahren<br />
(1) Die Kandidatin/der Kandidat kann gegen Bescheide des Prüfungsausschusses<br />
beim Prüfungsausschuss schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch<br />
einlegen. Will der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht abhelfen, leitet er<br />
unverzüglich den Widerspruch an den Widerspruchsausschuss der <strong>Universität</strong><br />
weiter. Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses über eine<br />
Bewertungsentscheidung einer Prüferin/eines Prüfers ist dies/dieser zur<br />
Stellungnahme aufzufordern.<br />
(2) Das Widerspruchsverfahren richtet sich nach der Verfahrensordnung zur<br />
Bearbeitung von Widersprüchen in Prüfungsangelegenheiten der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
in der jeweils gültigen Fassung.<br />
§ 21<br />
Einsicht in die Prüfungsakten<br />
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens einer Modulprüfung<br />
oder der Bachelorarbeit wird der Kandidatin/dem Kandidaten auf Antrag in<br />
angemessener Frist Einsicht in ihre/seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf<br />
bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
II. Bachelorprüfung<br />
§ 22<br />
Zweck der Bachelorprüfung<br />
Durch die Bachelorprüfung soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er<br />
die inhaltlichen und methodischen Grundlagen ihres/seines Faches beherrscht, einen<br />
Überblick über die Zusammenhänge innerhalb der eigenen Disziplin und mit<br />
benachbarten Disziplinen gewonnen hat, dazu befähigt ist, Probleme und<br />
Aufgabenstellungen in der jeweiligen Disziplin zu erkennen und zu lösen sowie die<br />
Fähigkeit zu lebenslangem Lernen besitzt.<br />
§ 23<br />
Zulassung zu den Modulprüfungen der Bachelorprüfung<br />
(1) Eine Modulprüfung kann nur ablegen, wer<br />
1. für den Bachelorstudiengang [Bezeichnung] an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
eingeschrieben ist und<br />
2. die in Anlage 1 dieser Prüfungsordnung ausgewiesenen Prüfungsvorleistungen<br />
erbracht hat.<br />
(2) Die Kandidatin/der Kandidat hat sich innerhalb der bekannt gegebenen<br />
Meldefrist gemäß § 5 Absatz 3 dieser Ordnung beim Prüfungsamt zu den<br />
Modulprüfungen anzumelden, die sie/er in einem Prüfungszeitraum ablegen will. Der<br />
Anmeldung sind beizufügen:<br />
1. eine Aufstellung der Module, in denen die Modulprüfung abgelegt werden soll,<br />
2. die Nachweise über die gemäß Anlage 1 dieser Prüfungsordnung zu<br />
erbringenden Prüfungsvorleistungen.<br />
Kann ein Nachweis über eine gemäß Anlage 1 dieser Prüfungsordnung zu<br />
erbringende Prüfungsvorleistung nicht rechtzeitig zum Zeitpunkt der Anmeldung zur<br />
Modulprüfung beigebracht werden, erfolgt die Zulassung zur Prüfung unter<br />
Vorbehalt. Die Zulassung erlischt, wenn der Nachweis über die Prüfungsvorleistung<br />
nicht bis zum Beginn des Prüfungszeitraums der Modulprüfung vorgelegt wird, für die<br />
die betreffende Vorleistung erforderlich ist.<br />
(3) Die Zulassung zu einer Modulprüfung ist abzulehnen, wenn<br />
1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder<br />
2. die Unterlagen gemäß Absatz 2 unvollständig sind oder<br />
3. die Kandidatin/der Kandidat in demselben oder in einem verwandten<br />
Studiengang 44 eine Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem<br />
Prüfungsverfahren befindet.<br />
44 Es ist Aufgabe des Prüfungsausschusses, ggf. anhand eines Vergleichs der Inhalte festzustellen, ob es sich um einen<br />
„verwandten“ Studiengang handelt; eine Präzisierung in der Prüfungsordnung würde u.U. den Prüfungsausschuss bei dieser<br />
Feststellung unnötig binden; der Gesetzgeber nimmt insoweit die Prüfungsausschüsse in die Pflicht, hier selbst zu entscheiden,<br />
was „verwandt“ ist und was nicht.
§ 24<br />
Modulprüfungen der Bachelorprüfung<br />
(1) Die Module dieses Studienganges umfassen gemäß § 2 Absatz 4 Pflichtmodule,<br />
Wahlpflichtmodule und Wahlmodule 45 . Für die Bachelorprüfung sind Pflichtmodule im<br />
Umfang von [Anzahl] Leistungspunkten, Wahlpflichtmodule im Umfang von [Anzahl]<br />
Leistungspunkten und Wahlmodule im Umfang von [Anzahl] Leistungspunkten zu<br />
belegen und mit einer Modulprüfung abzuschließen. Die Zusammenstellung der zu<br />
belegenden Module, [die Art der Prüfungsvorleistungen,] die Art und der Umfang der<br />
Modulprüfungen, der Regelprüfungstermin und die zu erreichenden Leistungspunkte<br />
sind in Anlage 1 dieser Prüfungsordnung aufgeführt.<br />
(2) Gegenstand der Modulprüfungen sind die Stoffgebiete der dem jeweiligen Modul<br />
nach Maßgabe der Studienordnung (Modulbeschreibung) zugeordneten<br />
Lehrveranstaltungen.<br />
(3) Die Prüfungsanforderungen orientieren sich am Inhalt der Lehrveranstaltungen,<br />
die auf Grund der Studienordnung (Modulbeschreibung) für das jeweilige Modul<br />
angeboten werden.<br />
optionale Regelung 46 :<br />
(4) Anstelle der in Anlage 1 dieser Prüfungsordnung genannten Wahlpflicht- oder<br />
Wahlmodule können weitere Module aus dem Modulangebot anderer Studiengänge<br />
der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> oder anderer Hochschulen nach den Vorschriften von § 16<br />
als vergleichbare Leistung anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet der<br />
Prüfungsausschuss im Einzelfall. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses soll<br />
auf Antrag der Studierenden/des Studierenden vor Beginn des Semesters erfolgen,<br />
in dem das anzurechnende Modul belegt werden soll. § 16 Absatz 5 gilt<br />
entsprechend.<br />
(5) Bei der Auswahl der Wahlpflicht- oder Wahlmodule eines Semesters soll der je<br />
Semester zulässige Studienumfang von 30 Leistungspunkten nicht wesentlich über-<br />
oder unterschritten 47 werden. Pro Studienjahr sind 60 Leistungspunkte zu erwerben.<br />
§ 25<br />
Ausgabe und Anfertigung der Bachelorarbeit<br />
(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist,<br />
innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem/seinem Fach<br />
selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.<br />
(2) Die Arbeit soll im [Ordnungszahl] 48 Semester ausgeführt werden. Die Frist für die<br />
Bearbeitung beträgt [Anzahl] Wochen 49 . Für die Überschreitung dieser Frist gilt § 6<br />
entsprechend.<br />
45 In der Fachprüfungsordnung sind nur die Modulkategorien anzugeben, die im Studiengang angeboten werden.<br />
46 Für den Fall, dass den Studierenden im Studiengang über das Modulangebot der Wahlpflichtbereiche und der vorgesehenen<br />
Wahlmodule hinaus weitere Wahlmöglichkeiten eröffnet werden sollen, ist die aufgeführte optionale Regelung in der<br />
Fachprüfungsordnung vorzusehen.<br />
47 Das Bildungsministerium M-V hat vorbehaltlich der Entscheidung der Akkreditierungsagenturen eine Abweichung von jeweils<br />
sechs Leistungspunkten nach oben/unten pro Semester eingeräumt (Flexibilisierungsregelung), unter der Voraussetzung, dass<br />
der für ein Studienjahr geforderte Arbeitsaufwand von 60 Leistungspunkten eingehalten wird.<br />
48 In der Regel im letzten Semester der Regelstudienzeit, also im 6., 7. oder 8. Semester.<br />
49 Lt. KMK- Beschluss vom 10.10.2003 i.d.F. vom 18.09.2009 dürfen für Bachelorarbeiten mindestens sechs und höchstens<br />
zwölf Leistungspunkten vergeben werden. Soll die Bachelorarbeit im Block erarbeitet werden, ergibt sich je nach Anzahl der
(3) Thema, Aufgabenstellung und Umfang sind von der Betreuerin/dem Betreuer so<br />
zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung eingehalten werden kann. Im Einzelfall<br />
kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungsfrist<br />
ausnahmsweise um höchstens [Anzahl] Wochen 50 verlängern.<br />
(4) Zur Bachelorarbeit wird zugelassen, wer<br />
1. für den Bachelorstudiengang [Bezeichnung] der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
eingeschrieben ist,<br />
2. alle Modulprüfungen erfolgreich abgelegt hat, deren Regelprüfungstermine vor<br />
dem Fachsemester liegen, in dem die Bachelorarbeit ausgeführt werden soll.<br />
alternative Regelung zu Absatz 4 Nummer 2:<br />
2. den Erwerb von mindestens [Angabe der geforderten Leistungspunktzahl] 51<br />
Leistungspunkten in diesem Studiengang nachweisen kann.<br />
(5) Die Kandidatin/der Kandidat hat die Zulassung zur Bachelorarbeit schriftlich beim<br />
Prüfungsausschuss zu beantragen. Der Antrag ist bis vierzehn Tage nach Beginn<br />
der Vorlesungszeit des Semesters zu stellen, in dem die Kandidatin/der Kandidat die<br />
Bachelorarbeit anfertigen will. Die Kandidatin/der Kandidat kann mit dem Antrag auf<br />
Zulassung Themen und Betreuer vorschlagen; der Vorschlag begründet keinen<br />
Anspruch.<br />
optionale Regelung:<br />
(6) Die Kandidatin/der Kandidat kann mit der Zulassung beantragen, die<br />
Bachelorarbeit in einer anderen als in deutscher Sprache zu verfassen. Über den<br />
Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss in Absprache mit der Betreuerin/dem<br />
Betreuer und der zweiten Prüferin/dem zweiten Prüfer der Arbeit.<br />
(7) Die Bachelorarbeit wird von einer Professorin/einem Professor oder einer<br />
anderen nach § 18 Absatz 1 berechtigten Person betreut. Soll die Bachelorarbeit in<br />
einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu<br />
der Zustimmung des Prüfungsausschusses.<br />
(8) Die Ausgabe des Themas für die Bachelorarbeit erfolgt über den<br />
Prüfungsausschuss. Thema und Zeitpunkt werden aktenkundig gemacht. Die<br />
Ausgabe des Themas hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Bachelorarbeit<br />
einschließlich der Bewertung innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden<br />
kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb von drei Wochen nach<br />
Ausgabe zurückgegeben werden.<br />
optionale Regelung:<br />
(9) Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden,<br />
wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin/des<br />
einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder<br />
anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich<br />
Leistungspunkte daraus ein Arbeitsumfang zwischen 180 und 360 Stunden bzw. viereinhalb bis <strong>neu</strong>n Wochen Bearbeitungszeit.<br />
Erfolgt die Erarbeitung der Bachelorarbeit im Semester lehrveranstaltungsbegleitend kann eine angemessene längere<br />
Bearbeitungsfrist festgelegt werden.<br />
50 Hier ist eine angemessene Fristverlängerung vorzusehen.<br />
51 Die Angabe hat in den Fachprüfungsordnungen nach fachspezifischen Gesichtspunkten zu erfolgen.
unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.<br />
optionale Regelung:<br />
(10) § 8 Absatz 7 dieser Ordnung gilt für die Bachelorarbeit entsprechend.<br />
§ 26<br />
Abgabe, [Kolloquium] 52 und Bewertung der Bachelorarbeit<br />
(1) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss abzuliefern; der<br />
Abgabezeitpunkt wird aktenkundig gemacht. Bei der Abgabe hat die Kandidatin/der<br />
Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie/er ihre/seine Arbeit – bei einer<br />
Gruppenarbeit ihren/seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit –<br />
selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und<br />
Hilfsmittel benutzt hat.<br />
(2) Die Bachelorarbeit wird von zwei Prüferinnen/Prüfern, darunter die Betreuerin/der<br />
Betreuer, selbstständig bewertet. Das Bewertungsverfahren für die Bachelorarbeit<br />
soll vier Wochen ab Abgabe der Arbeit nicht überschreiten.<br />
(3) Die Benotung der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der<br />
durch die beiden Prüferinnen/Prüfer vergebenen Noten. Ist die Abweichung der<br />
beiden Bewertungen größer als 2,0 gilt § 9 Absatz 2 entsprechend. Für die Note der<br />
Bachelorarbeit wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt;<br />
alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Note wird der<br />
Kandidatin/dem Kandidaten nach Abschluss des Bewertungsverfahrens schriftlich<br />
mitgeteilt.<br />
4) Die Bachelorarbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als „ausreichend“<br />
(4,0) ist, nur einmal wiederholt werden; § 14 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.<br />
In diesem Fall ist eine Rückgabe des Themas in der in § 25 Absatz 8 genannten Frist<br />
jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin/der Kandidat bei der Anfertigung<br />
ihrer/seiner ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.<br />
(5) Der Arbeitsaufwand für die Bachelorarbeit beträgt [Anzahl] Stunden 53 . Für die<br />
bestandene Bachelorarbeit werden [Anzahl] 54 Leistungspunkte vergeben.<br />
alternative Regelung Absatz 1 bis 7, wenn ein Kolloquium vorgesehen ist:<br />
(1) Die Bachelorarbeit besteht aus dem schriftlichen Teil der Bachelorarbeit und<br />
einem Kolloquium.<br />
(2) Der schriftliche Teil der Bachelorarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss<br />
abzuliefern; der Abgabezeitpunkt wird aktenkundig gemacht. Bei der Abgabe hat die<br />
Kandidatin/der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie/er seine Arbeit – bei einer<br />
Gruppenarbeit ihren/seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit –<br />
52<br />
Optionale Regelung: Ob ein Kolloquium stattfinden soll, liegt im Ermessen des jeweils zuständigen Faches. Soll ein<br />
Kolloquium stattfinden, sind die entsprechenden Regelungen der Musterordnung in die Fachprüfungsordnung zu übernehmen.<br />
53<br />
Der Arbeitsaufwand für die Bachelorarbeit darf gemäß KMK-Vorgabe vom 10.10.2003 i.d.F. vom 18.09.2009 zwischen 180<br />
und 360 Stunden betragen.<br />
54<br />
Lt. KMK- Beschluss vom 10.10.2003 i.d.F. vom 18.09.2009 dürfen für Bachelorarbeiten mindestens sechs und höchstens<br />
zwölf Leistungspunkten vergeben werden.
selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und<br />
Hilfsmittel benutzt hat.<br />
(3) Der schriftliche Teil der Bachelorarbeit wird von zwei Prüferinnen/Prüfern,<br />
darunter die Betreuerin/der Betreuer der Bachelorarbeit, selbstständig bewertet. Das<br />
Bewertungsverfahren für die Bachelorarbeit soll vier Wochen ab Abgabe der Arbeit<br />
nicht überschreiten. Die Benotung des schriftlichen Teils der Bachelorarbeit ergibt<br />
sich aus dem arithmetischen Mittel der durch die beiden Prüferinnen/Prüfer<br />
vergebenen Noten. § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.<br />
(4) Die Kandidatin/der Kandidat hat ihre/seine Bachelorarbeit in einem Kolloquium<br />
öffentlich zu präsentieren. Die Zulassung zum Kolloquium erfolgt nur, wenn die<br />
schriftliche Bachelorarbeit mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet<br />
wurde. Das Kolloquium besteht aus einem etwa [Dauer]-minütigen Vortrag der<br />
Kandidatin/des Kandidaten und einer etwa [Dauer]-minütigen Diskussion 55 . Das<br />
Kolloquium wird vor mindestens zwei Prüferinnen/Prüfern darunter die Prüferin/der<br />
Prüfer der schriftlichen Bachelorarbeit (Kollegialprüfung) oder der Prüferin/dem<br />
Prüfer der schriftlichen Bachelorarbeit in Gegenwart einer sachkundigen<br />
Beisitzerin/eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. Das Kolloquium findet<br />
spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe der Note des schriftlichen Teils der<br />
Bachelorarbeit statt. Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Termin<br />
fest und teilt ihn der Kandidatin/dem Kandidaten schriftlich mit. Die Benotung des<br />
Kolloquiums ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der durch die beiden<br />
Prüferinnen/Prüfer vergebenen Noten. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter<br />
dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.<br />
(5) Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn sowohl der schriftliche Teil der<br />
Bachelorarbeit als auch das Kolloquium mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0)<br />
bewertet wurden. Die Gesamtnote der Bachelorarbeit ergibt sich aus der doppelt<br />
gewichteten Note für die schriftliche Arbeit und der einfach gewichteten Note für das<br />
Kolloquium. Die Noten für das Kolloquium und die Gesamtnote werden der<br />
Kandidatin/dem Kandidaten im Anschluss an das Kolloquium bekannt gegeben.<br />
(6) Der schriftliche Teil der Bachelorarbeit kann bei einer Bewertung mit einer Note,<br />
die schlechter als „ausreichend“ (4,0) ist, nur einmal binnen eines halben Jahres<br />
nach Bekanntgabe des Ergebnisses des erfolglosen Versuchs wiederholt werden. In<br />
diesem Fall ist eine Rückgabe des Themas in der in § 25 Absatz 8 genannten Frist<br />
jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin/der Kandidat bei der Anfertigung<br />
ihrer/seiner ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Das<br />
Kolloquium kann bei einer Bewertung mit einer Note, die schlechter als „ausreichend“<br />
(4,0) ist, innerhalb von 6 Monaten nach dem erfolglosen Versuch einmal wiederholt<br />
werden. Bei endgültigem Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Bachelorarbeit<br />
oder des Kolloquiums ist die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden.<br />
(7) Der Arbeitsaufwand für die Bachelorarbeit einschließlich Vorbereitung auf und<br />
Absolvierung des Kolloquiums beträgt [Anzahl] Stunden. Für die bestandene<br />
Bachelorarbeit einschließlich Kolloquium werden [Anzahl] 56 Leistungspunkte<br />
vergeben.<br />
55 Als Dauer bieten sich 20 Minuten Vortrag und 40 Minuten Diskussion an.<br />
56 Lt. KMK- Beschluss vom 10.10.2003 i.d.F. vom 18.09.2009 dürfen für Bachelorarbeiten mindestens 6 und höchstens 12<br />
Leistungspunkten vergeben werden.
§ 27<br />
Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement<br />
(1) Über die bestandene Bachelorprüfung erhält die Kandidatin/der Kandidat jeweils<br />
unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach Bestehen der letzten<br />
Prüfungsleistung, ein Zeugnis. In das Zeugnis werden die Modulnoten, das Thema<br />
der Bachelorarbeit und deren Note sowie die Gesamtnote aufgenommen. Ggf.<br />
können ferner die Studienrichtung und die Studienschwerpunkte sowie – auf Antrag<br />
der Kandidatin/des Kandidaten – das Ergebnis der Modulprüfungen in weiteren als<br />
den vorgeschriebenen Modulen (Zusatzmodule) und die bis zum Abschluss der<br />
Prüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden.<br />
(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung<br />
erbracht worden ist. Es wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des<br />
Prüfungsausschusses unterzeichnet.<br />
(3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält die Kandidatin/der Kandidat die Urkunde mit<br />
dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des Bachelor-Grades [sowie<br />
die Gesamtnote des Abschlusses] beurkundet. Die Urkunde wird durch die<br />
Dekanin/den Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.<br />
(4) Außerdem werden eine englischsprachige Übersetzung des<br />
Abschlusszeugnisses und der Urkunde über die Verleihung des akademischen<br />
Grades sowie ein englischsprachiges und ein deutschsprachiges Diploma<br />
Supplement, das Auskunft über den Studienverlauf gibt, ausgestellt und von der<br />
Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet 57 .<br />
optionale Regelung:<br />
§ 28 58<br />
Doppelabschluss<br />
(1) Die <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> und die [Partneruniversität] haben ein Studienprogramm<br />
über die Verleihung eines so genannten Double-Degrees (Doppelabschlusses)<br />
vereinbart. Für den gleichzeitigen Erwerb des Doppelabschlusses müssen die<br />
Studierenden die Anforderungen erfüllen, wie sie sich aus den Abkommen der<br />
beiden <strong>Universität</strong>en vom [Datum] in der jeweils gültigen Fassung ergeben. Die<br />
Studiendekanin/der Studiendekan und die Studienfachkoordinatorin/der<br />
Studienfachkoordinator für die [Partneruniversität] stehen für detaillierte Auskünfte<br />
zur Verfügung. Ergänzend gelten die nachfolgenden Bestimmungen.<br />
(2) Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die [Fakultät] der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
den Hochschulgrad [„Grad“] (abgekürzt: „abgekürzter Grad].“) in [Studienfach], die<br />
[Partneruniversität] verleiht den Hochschulgrad [„grad“] in {Studienfach]. Die beiden<br />
Hochschulgrade können jeweils für sich geführt werden. Sollen beide Grade<br />
zusammen geführt werden, so sind sie durch Schrägstrich zu verbinden. Dies gilt<br />
ebenfalls für die abgekürzte Form.<br />
57 § 36 Absatz 6 LHG schreibt eine englischsprachige Übersetzung und das Diploma Supplement vor.<br />
58 Optionale Regelung; sie entfällt, wenn kein Doppelabschluss vorgesehen ist.
(3) Den Studierenden wird durch die Partner unter Beachtung der Bestimmungen<br />
der Prüfungsordnungen der Partner ein Zeugnis über die bestandene<br />
Abschlussprüfung, eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades und<br />
ein englischsprachiges Diploma Supplement ausgestellt. Das Zeugnis, die Urkunde<br />
und das Diploma Supplement der Partner sind jeweils in der Weise zu verbinden,<br />
das deutlich wird, dass es sich um die Bewertung und den Abschluss nur eines<br />
Studienganges handelt. Die Ausgabe soll in der Regel an der <strong>Universität</strong> stattfinden,<br />
an der die Erstimmatrikulation erfolgte.<br />
(4) - (x) ggf. weitere Regelungen, die sich im konkreten Doppelabschlussprogramm<br />
aus dem Vergleich der einschlägigen Prüfungsordnungen ergeben<br />
III. Schlussbestimmungen<br />
§ 29<br />
Übergangsregelungen 59<br />
(1) Diese Prüfungsordnung gilt erstmals für Kandidatinnen/Kandidaten, die im<br />
Wintersemester/Sommersemester [Angabe des betreffenden Jahres] an der<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> für den Bachelorstudiengang [exakte Bezeichnung des<br />
Studienganges] immatrikuliert wurden.<br />
optionale Regelung 1:<br />
(2) Für Kandidatinnen/Kandidaten, die ihr Studium im Bachelorstudiengang [exakte<br />
Bezeichnung des Studienganges] vor dem Wintersemester/Sommersemester<br />
[Angabe des betreffenden Jahres] begonnen haben, finden die Vorschriften der<br />
Prüfungsordnung vom [Datum der entsprechenden PO] weiterhin Anwendung, dies<br />
jedoch längstens bis zum [Datum festsetzen].<br />
(3) Kandidatinnen/Kandidaten, die vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung im<br />
Bachelorstudiengang [exakte Bezeichnung] immatrikuliert wurden, können auf Antrag<br />
an den Prüfungsausschuss nach dieser Prüfungsordnung geprüft werden. Bereits<br />
erbrachte Prüfungs- und Studienleistungen werden nach § 16 angerechnet. Der<br />
Antrag ist unwiderruflich.<br />
optionale Regelung 2 (Zwangsübertritt):<br />
(2) Diese Prüfungsordnung gilt für Kandidatinnen und Kandidaten, die vor dem<br />
Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung im Bachelorstudiengang [exakte Bezeichnung<br />
des Studienganges angeben] immatrikuliert wurden, sofern sie nicht binnen zwei<br />
Wochen nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung schriftlich widersprechen; im<br />
Falle des Widerspruchs finden die Vorschriften der entsprechenden vorherigen<br />
Prüfungsordnungen weiterhin Anwendung. Ein Widerspruch gegen einzelne<br />
geänderte Regelungen ist ausgeschlossen; er erstreckt sich außerdem auf die<br />
zugehörige Studienordnung. Der Prüfungsausschuss informiert rechtzeitig vor dem<br />
Inkrafttreten dieser Ordnung durch ortsüblichen Aushang über das<br />
Widerspruchsrecht.<br />
59 Optionale Regelung: Dieser Paragraph regelt den Wechsel aus einem „alten“ Studiengang, der durch den <strong>neu</strong>en<br />
Bachelorstudiengang abgelöst wird. Ist ein Wechsel nicht vorgesehen, entfällt diese Vorschrift in der Fachprüfungsordnung.
§ 30<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Prüfungsordnung gilt erstmals für Kandidatinnen/Kandidaten, die im<br />
Wintersemester/Sommersemester [Angabe des betreffenden Jahres] an der<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> für den Bachelorstudiengang [exakte Bezeichnung des<br />
Studienganges] immatrikuliert wurden.<br />
(2) Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des<br />
Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern in<br />
Kraft.<br />
optionale Regelung:<br />
(3) Die Vorschriften der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang [exakte<br />
Bezeichnung des Studienganges] vom [Datum] treten mit dem Inkrafttreten dieser<br />
Prüfungsordnung außer Kraft. 60<br />
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senats der <strong>Universität</strong><br />
<strong>Rostock</strong> vom [Datum des Senatsbeschlusses] und der Genehmigung der<br />
Rektorin/des Rektors vom [Datum der Ausfertigung<br />
<strong>Rostock</strong>, den [Datum der Ausfertigung]<br />
Die Rektorin/der Rektor<br />
der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
<strong>Universität</strong>sprofessorin/<strong>Universität</strong>sprofessor<br />
60 § 30 Absatz 2 ist nur in die Fachprüfungsordnung aufzunehmen, wenn ein § 29 mit entsprechenden Übergangsregelungen<br />
vorgesehen ist.
Anlage 1 Modulübersicht und Prüfungsplan<br />
Muster 1<br />
Modul Regelprüfungstermin<br />
Fachsemester<br />
lfd.<br />
Nummer<br />
Legende 65 :<br />
PM Pflichtmodul<br />
WPM Wahlpflichtmodul<br />
WM Wahlmodul<br />
PVL Prüfungsvorleistung<br />
ÜS Übungsschein<br />
K Klausur, schriftliche Prüfung<br />
M Mündliche Prüfung<br />
E englisch 66<br />
LP Leistungspunkte<br />
*Jedes der aufgeführten Wahlpflichtmodule und Wahlmodule kann nur einmal während des Bachelorstudiums ausgewählt<br />
werden.<br />
61 Besteht die Modulprüfung aus zwei Prüfungsleistungen und sollen die Noten dieser Prüfungsleistungen mit unterschiedlicher<br />
Gewichtung in die Modulnote eingehen, ist die Gewichtung hier anzugeben.<br />
62 Die Zeiteinheiten entsprechen Minuten, falls nichts anderes angegeben ist.<br />
63 Die Spalte Sprache kann weggelassen werden, wenn alle Prüfungen in der gleichen Sprache stattfinden.<br />
64 Wird als Nachweis erbrachter Prüfungsvorleistungen ein Übungsschein gefordert, ist in der Modulbeschreibung anzugeben<br />
welche Studienleistungen dafür durch die Studierenden im Einzelnen zu erbringen sind.<br />
65 Die Legende ist nach Bedarf entsprechend zu erweitern.<br />
66 Ist die Prüfungsleistung in einer anderen Sprache als in Deutsch zu erbringen, ist das durch Angabe des Anfangsbuchstabens<br />
der jeweiligen Sprache im Prüfungsplan auszuweisen.<br />
Modulprüfung<br />
Bezeichnung 1 2 3 4 5 6 PVL Art 61 Dauer 62 Sprache 63<br />
1. Pflichtmodule<br />
PM 01 ● keine K 120 9<br />
PM 02 ● ÜS 64 M 20 E 6<br />
gemäß<br />
Studienangebot<br />
zu<br />
ergänzen<br />
2. Wahlpflichtmodule*<br />
∑LP<br />
2.1 WPM Bereich I<br />
Aus dem folgenden Katalog sind Wahlpflichtmodule im<br />
Umfang von [Anzahl] LP zu belegen, davon [Anzahl] im<br />
1. Fachsemester usw.<br />
gemäß<br />
Studienangebot<br />
zu<br />
ergänzen<br />
WPM Bereich II<br />
Aus dem folgenden Katalog sind Wahlpflichtmodule im<br />
Umfang von [Anzahl] LP zu belegen, davon [Anzahl] im<br />
1. Fachsemester usw.<br />
gemäß<br />
Studienangebot<br />
zu<br />
ergänzen<br />
∑LP<br />
3. Wahlmodule*<br />
gemäß<br />
Studienangebot<br />
zu<br />
ergänzen<br />
∑LP<br />
● 12<br />
4. Bachelor- Arbeit einschl. Kolloquium<br />
Gesamt-∑LP 30 30 30 30 30 30 180<br />
LP
Muster 2 67<br />
Modul Modulprüfung<br />
lfd.<br />
Nummer<br />
Bezeichnung<br />
Legende 72 :<br />
PM Pflichtmodul<br />
WPM Wahlpflichtmodul<br />
WM Wahlmodul<br />
PVL Prüfungsvorleistung<br />
ÜS Übungsschein<br />
K Klausur, schriftliche Prüfung<br />
M Mündliche Prüfung<br />
E englisch 73<br />
LP Leistungspunkte<br />
*Jedes der aufgeführten Wahlpflichtmodule und Wahlmodule kann nur einmal während des Bachelorstudiums ausgewählt<br />
werden.<br />
67 Für jeden Regelprüfungstermin/jedes Fachsemester ist eine Untertabelle einzufügen.<br />
68 Besteht die Modulprüfung aus zwei Prüfungsleistungen und sollen die Noten dieser Prüfungsleistungen mit unterschiedlicher<br />
Gewichtung in die Modulnote eingehen, ist die Gewichtung hier anzugeben.<br />
69 Die Zeiteinheiten entsprechen Minuten, falls nichts anderes angegeben ist.<br />
70 Die Spalte Sprache kann weggelassen werden, wenn alle Prüfungen in der gleichen Sprache stattfinden.<br />
71 Wird als Nachweis erbrachter Prüfungsvorleistungen ein Übungsschein gefordert, ist in der Modulbeschreibung anzugeben<br />
welche Studienleistungen dafür durch die Studierenden im Einzelnen zu erbringen sind.<br />
72 Die Legende ist nach Bedarf entsprechend zu erweitern.<br />
73 Ist die Prüfungsleistung in einer anderen Sprache als in Deutsch zu erbringen, ist das durch Angabe des Anfangsbuchstabens<br />
der jeweiligen Sprache im Prüfungsplan auszuweisen.<br />
Prüfungsvorleistung<br />
Art 68 Dauer 69 Sprache 70<br />
1. Pflichtmodule<br />
PM 01 keine K 120 9<br />
PM 02 ÜS 71 M 20 E 6<br />
gemäß<br />
Studienangebot<br />
zu<br />
ergänzen<br />
2. Wahlpflichtmodule*<br />
2.1 WPM Bereich I<br />
Aus dem folgenden Katalog sind Wahlpflichtmodule im<br />
Umfang von [Anzahl] LP zu belegen.<br />
gemäß<br />
Studienangebot<br />
zu<br />
ergänzen<br />
WPM Bereich II<br />
Aus dem folgenden Katalog sind Wahlpflichtmodule im<br />
Umfang von [Anzahl] LP zu belegen.<br />
gemäß<br />
Studienangebot<br />
zu<br />
ergänzen<br />
3. Wahlmodule*<br />
Aus dem folgenden Katalog sind Wahlmodule im Umfang von<br />
[Anzahl] LP zu belegen.<br />
gemäß<br />
Studienangebot<br />
zu<br />
ergänzen<br />
∑LP 30<br />
LP<br />
Regelprüfungs<br />
-termin<br />
1. Sem.
Musterprüfungsordnung Master<br />
in der BM-Fassung von Februar 2010 mit red. Änderungen von 09/2010<br />
Prüfungsordnung<br />
für den Masterstudiengang [Bezeichnung]<br />
der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
Vom [Datum der Ausfertigung]<br />
Aufgrund von § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 des Gesetzes über die<br />
Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz –<br />
LHG M-V) vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398) 1 , das zuletzt durch Artikel 9 des<br />
Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) und durch Artikel 6 des<br />
Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729) geändert worden ist, hat die<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> folgende Prüfungsordnung für den Masterstudiengang<br />
[Bezeichnung] als Satzung erlassen:<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
Inhaltsübersicht<br />
§ 1 Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang<br />
§ 2 Masterstudiengang, Abschluss und Regelstudienzeit<br />
§ 3 Leistungspunktsystem und Module<br />
§ 4 Prüfungsaufbau<br />
§ 5 Fristen und Termine der Modulprüfungen<br />
§ 6 Fristüberschreitung<br />
§ 7 Mündliche Prüfungsleistungen<br />
§ 8 Schriftliche Prüfungsleistungen<br />
§ 9 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten<br />
§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />
§ 11 Mängel im Prüfungsverfahren<br />
§ 12 Bestehen und Nichtbestehen<br />
§ 13 Freiversuch<br />
§ 14 Wiederholung von Modulprüfungen<br />
§ 15 Sonderregelung<br />
§ 16 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen<br />
§ 17 Prüfungsausschuss<br />
§ 18 Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer<br />
§ 19 Ungültigkeit der Masterprüfung<br />
§ 20 Widerspruchsverfahren<br />
§ 21 Einsicht in die Prüfungsakten<br />
II. Masterprüfung<br />
§ 22 Zweck der Masterprüfung<br />
§ 23 Zulassung zu den Modulprüfungen der Masterprüfung<br />
§ 24 Modulprüfungen der Masterprüfung<br />
§ 25 Ausgabe und Anfertigung der Masterarbeit<br />
1 Mittl.bl. BM M-V S. 511
§ 26 Abgabe, Kolloquium und Bewertung der Masterarbeit<br />
§ 27 Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement<br />
§ 28 Doppelabschluss<br />
III. Schlussbestimmungen<br />
§ 29 Übergangsregelungen<br />
§ 30 Inkrafttreten<br />
Anlage 1: Modulübersicht und Prüfungsplan<br />
Anlage 2: Diploma Supplement (deutsch)<br />
Anlage 3: Diploma Supplement (englisch)<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang<br />
(1) Als generelle Zugangsvoraussetzung 2 für den Masterstudiengang [Bezeichnung]<br />
an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss in<br />
einem Studium der [Bezeichnung der erforderlichen Fachrichtungen] nachzuweisen.<br />
(2) Der Zugang zum Masterstudiengang [Bezeichnung] an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
ist an nachfolgende weitere Zugangsvoraussetzungen 3 gebunden:<br />
[Aufführung der vom Fach gewollten Zugangsvoraussetzungen, wie z.B.<br />
Der Nachweis des Erwerbs von mindestens [Anzahl] Leistungspunkten im<br />
Gebiet der [Bezeichnung] und mindestens [Anzahl] Leistungspunkten im<br />
Gebiet der [Bezeichnung] ist zu erbringen. Über die Anerkennung entscheidet<br />
der Prüfungsausschuss.<br />
Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen englische<br />
Sprachkenntnisse auf dem Niveau [entsprechende Niveaustufe angeben] des<br />
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachweisen 4 .<br />
2<br />
Lt. Beschluss der KMK vom 10.10.2003 i.d.F. vom 18.09.2009 gilt als genereller Zugang zu einem Masterstudiengang ein<br />
erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss.<br />
3<br />
Lt. Beschluss der KMK vom 10.10.2003 i.d.F. vom 18.09.2009 sowie gemäß § 38 Absatz 10 des Landeshochschulgesetzes<br />
von M-V sind für den Zugang zu einem Masterstudiengang weitere besondere Zugangsvoraussetzungen festzulegen. Mögliche<br />
Zugangsvoraussetzungen können u.a. sein: Abschluss in einer bestimmten Fachrichtung, Festlegung einer Mindestnote für den<br />
ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss, besondere Kenntnisse in speziellen Schwerpunktgebieten, besondere<br />
Sprachkenntnisse, Zugangsprüfungen, Bewerbungsmappen, Auswahlgespräche, Eignungstests, Rankings, Berufserfahrung,<br />
befürwortende Dokumente u.a.m. Diese Aufzählung ist nicht abschließend; die Reihenfolge stellt keine Rangfolge dar. Die<br />
Festlegung der besonderen Zugangsvoraussetzungen in den Fachprüfungsordnungen sollte sich generell nach den<br />
fachspezifischen Bedürfnissen für den jeweiligen Studiengang richten. Es ist jedoch darauf zu achten, dass zum Nachweis der<br />
geforderten Zugangsvoraussetzungen mess- und bewertbare Kriterien definiert werden. In § 1 Absatz 2 der jeweiligen<br />
Fachprüfungsordnungen sollten möglichst zwei Zugangsvoraussetzungen festgelegt werden.<br />
4<br />
Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen (GER) ist eine Größe, an der sich alle <strong>Universität</strong>en orientieren. Für die<br />
einzelnen Niveaustufen gibt es Beschreibungen, die allen zugänglich sind; andere Sprachnachweise wie z.B. TOEFL ab 85<br />
Punkte des gültigen Tests; IELTS – Band 7; UNIcert III sind den Niveaustufen des GER entsprechend zugeordnet. Andere<br />
Sprachzeugnisse, die dem jeweils geforderten Niveau entsprechen sollen, sind mit dem Sprachenzentrum der <strong>Universität</strong><br />
<strong>Rostock</strong> abzustimmen. Wird der Master-Studiengang in englischer Sprache angeboten, sollten ausländische<br />
Studienbewerberinnen und Studienbewerber außer den Kenntnissen in dieser Sprache auch Grundkenntnisse der deutschen<br />
Sprache nachweisen. Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Muttersprachlerinnen und Muttersprachler. Werden in einem<br />
deutschsprachigen Master-Studiengang nur einige Module in einer Fremdsprache angeboten, ist der Nachweis ausreichender<br />
Sprachkenntnisse als Voraussetzung für die Teilnahme an den jeweiligen Modulen zu definieren und nicht als allgemeine<br />
weitere Zugangsvoraussetzung für den Studiengang. Es ist dann die optionale Ergänzung zu § 2 Absatz 2 in die
Muttersprachlerinnen und Muttersprachler sind von dieser Nachweispflicht<br />
befreit.<br />
Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben<br />
Deutschkenntnisse auf dem Niveau [entsprechende Niveaustufe angeben] des<br />
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen 5 .<br />
Muttersprachlerinnen und Muttersprachler sind von dieser Nachweispflicht<br />
befreit.<br />
und/oder<br />
weitere/andere Zugangsvoraussetzungen (s. Erläuterung Fußnote), wenn vom<br />
Fach gewollt<br />
(3) Die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 2 ist unter Vorlage<br />
beglaubigter Kopien der entsprechenden Zeugnisse mit dem Antrag auf Zulassung<br />
zum Studiengang nachzuweisen. Über das Gelingen des Nachweises entscheidet<br />
der Prüfungsausschuss. Über die Anerkennung anderer ausreichender<br />
Sprachkenntnisse gemäß Absatz 2 [Nummer] [und/bis] [Nummer] entscheidet der<br />
Prüfungsausschuss auf Antrag nach den Empfehlungen des Sprachenzentrums der<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>.<br />
(4) Liegt das Abschlusszeugnis bei Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht vor, sind<br />
sinngemäß die Vorschriften für das Zulassungsverfahren gemäß Satzung der<br />
<strong>Universität</strong> über die Zulassung zum Studium (URZS) in der jeweils gültigen Fassung<br />
anzuwenden.<br />
optionale Regelung:<br />
(5) Es können auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die eines der<br />
Kriterien [Nummer] [bis/und/oder] [Nummer] unter Absatz 2 nicht erfüllen, sofern sie<br />
eine besondere Eignung für das Masterstudium erwarten lassen. Entsprechende<br />
Immatrikulationsanträge sind von einem Schreiben (eine Seite) zu begleiten, in dem<br />
dargelegt wird, warum man sich für den Studiengang entschieden hat und sich dafür<br />
geeignet hält. Die Anträge werden dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung<br />
vorgelegt. Der Prüfungsausschuss kann die Einladung der Bewerberin oder des<br />
Bewerbers zu einem klärenden Gespräch beschließen. Auch kann eine Zulassung<br />
unter Auflagen erfolgen.<br />
§ 2<br />
Masterstudiengang, Abschluss und Regelstudienzeit<br />
(1) Der Masterstudiengang [Bezeichnung] ist ein vertiefender stärker<br />
forschungsorientierter 6 [stärker anwendungsorientierter 7 ] Studiengang und führt zu<br />
Fachprüfungsordnung mit aufzunehmen. Das gilt analog für fremdsprachige Studiengänge, in denen einzelne Module in einer<br />
weiteren Fremdsprache oder in deutscher Sprache angeboten werden.<br />
5 Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben gemäß § 17 Absatz 2 und 3 LHG M-V die für das Studium<br />
ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse nachzuweisen. Als Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse gilt an<br />
der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> generell die Niveaustufe DSH-2 (entspricht B 2 des GER). Für Studienangebote der<br />
Agrarwissenschaften, Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften und Mathematik wird die Niveaustufe DSH-1 (entspricht B<br />
1 des GER) anerkannt. Über die Anerkennung anderer ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entscheidet der<br />
Prüfungsausschuss auf Antrag nach den Empfehlungen des Sprachenzentrums der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>. Ob im Master-<br />
Studiengang von ausländischen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern generell der Nachweis ausreichender deutscher<br />
Sprachkenntnisse abzuverlangen ist, ist Auffassungssache, als besondere Zugangsvoraussetzung für bestimmte Studiengänge<br />
aber durchaus denkbar.<br />
6 forschungsorientiert
einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Er ermöglicht bei Vorliegen der<br />
weiteren, in der jeweils einschlägigen Promotionsordnung beschriebenen<br />
Zugangsvoraussetzungen den Übergang zur Promotion.<br />
(2) Der Masterstudiengang [Bezeichnung] wird grundsätzlich in deutscher<br />
[englischer] 8 Sprache angeboten.<br />
1.optionale Ergänzung zu Absatz 2 9 :<br />
Einzelne Module einschließlich ihrer Modulprüfung werden gemäß Anlage 1 dieser<br />
Prüfungsordnung in englischer [ggf. auch eine andere Fremdsprache möglich]<br />
Sprache angeboten. Einzelheiten dazu ergeben sich aus der jeweiligen<br />
Modulbeschreibung.<br />
2. optionale Ergänzung:<br />
Dabei ist das Modulangebot für den Masterstudiengang [Bezeichnung des<br />
Studienganges] so ausgestaltet, dass - bei eingeschränkten Wahlmöglichkeiten – der<br />
gesamte Studiengang ausschließlich in deutscher Sprache absolviert werden kann.<br />
(3) Der Masterstudiengang [Bezeichnung] kann zum Sommer- und zum<br />
Wintersemester 10 begonnen werden.<br />
(4) Die Regelstudienzeit, innerhalb der das Studium abgeschlossen werden soll,<br />
beträgt [Anzahl] Semester 11 .<br />
(5) Der Masterstudiengang gliedert sich in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule 12 .<br />
Im Pflichtbereich sind [Anzahl] Module im Umfang von [Anzahl] Leistungspunkten, im<br />
Wahlpflichtbereich sind Module im Umfang von [Anzahl] Leistungspunkten und im<br />
Wahlbereich sind Module im Umfang von [Anzahl] Leistungspunkten zu studieren.<br />
Für das Bestehen der Masterprüfung sind aus den Modulen und der Masterarbeit<br />
insgesamt mindestens [Anzahl] Leistungspunkte zu erwerben 13 .<br />
„Die Ausbildung hat das Ziel, die Studierenden auf der Basis vermittelter Methoden- und Systemkompetenzen sowie<br />
unterschiedlicher wissenschaftlicher Sichtweisen zu eigenständiger Forschungsarbeit anzuregen. Die Studierenden sollen<br />
lernen, komplexe Problemstellungen aufzugreifen und sie mit wissenschaftlichen Methoden auch über die aktuellen Grenzen<br />
des Wissensstandes hinaus zu lösen. Lehrinhalte und –formen basieren in stärkerem Maße auf der Einheit von Lehre und<br />
Forschung und vermitteln über das Grundlagen- und Fachwissen hinaus Methoden- und Systemkompetenz. Entsprechend<br />
diesen forschungsorientierten Zielen soll die Lehre getragen werden von Lehrenden, die vor allem aus eigener aktiver<br />
Forschung schöpfen. Die Hochschule muss über eine entsprechende Ausstattung verfügen und Kontakte für Forschung<br />
nachweisen.“<br />
7 anwendungsorientiert<br />
„Die Ausbildung hat das Ziel, aktuell vorhandenes Wissen zu lehren und die Fähigkeit zu vermitteln, dieses auf bekannte und<br />
<strong>neu</strong>e Probleme anzuwenden, sowie auch nach dem Studienabschluss selbständig <strong>neu</strong>es Wissen und Fähigkeiten anzueignen.<br />
Die Lehrinhalte und Veranstaltungsformen dienen dem Ziel, neben dem fundierten Fachwissen und der Kenntnis<br />
unterschiedlicher wissenschaftlicher Lehrmeinungen die Fähigkeit zu vermitteln, praxisbezogene Problemstellungen zu<br />
erkennen und zu lösen. Entsprechend den Studienzielen soll die Lehre im Wesentlichen von Lehrenden getragen werden, die<br />
neben ihrer wissenschaftlichen Qualifikation über einschlägige Erfahrungen in der berufspraktischen Anwendung<br />
wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden verfügen. Die Ausstattung der Hochschule und ihre Verbindungen zu ihrem<br />
Umfeld müssen die Anwendungsorientierung unterstützen.“<br />
8 Empfohlen werden englischsprachige Master-Studiengänge. Optional vorgegeben sind englisch oder deutsch; soll der<br />
Studiengang in einer anderen als den vorgesehenen Sprachen angeboten werden, sind die Sprachregelungen in § 1 Absatz 2<br />
dementsprechend anzupassen.<br />
9 Diese Regelung gilt analog, wenn ein Master-Studiengang überwiegend in englischer Sprache mit einigen ausschließlich in<br />
deutscher Sprache studierbaren Modulen angeboten wird.<br />
10 Masterstudiengänge werden auf Grund des Beschlusses des Akademischen Senats vom 06.06.2007/06.05.2009 an der<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> grundsätzlich zum Winter- und zum Sommersemester angeboten. Davon abweichenden Vorhaben sind<br />
besonders zu begründen.<br />
11 Gemäß den Festlegungen der KMK umfassen Masterstudiengänge zwei, drei oder vier Semester. Handelt es sich um einen<br />
konsekutiv zu studierenden Masterstudiengang, darf die Regelstudienzeit einschließlich des vorangegangenen<br />
Bachelorstudiums zehn Semester nicht überschreiten.<br />
12 In der jeweiligen Fachprüfungsordnung sind nur die für den jeweiligen Studiengang relevanten Modulkategorien anzugeben.<br />
13 Die Anzahl der Module hängt ab von deren Größe und dem Umfang der Masterarbeit. Die Anzahl der Leistungspunkte beträgt<br />
60 für einen zweisemestrigen, 90 für einen dreisemestrigen und 120 für einen viersemestrigen Masterstudiengang. Handelt es
(6) Ist die Masterprüfung bestanden, wird der Grad Master [Bezeichnung]<br />
([Abkürzung]) verliehen 14 .<br />
§ 3<br />
Leistungspunktsystem und Module 15<br />
(1) Während des Studiums sind Leistungspunkte zu erwerben. Sie sind ein<br />
quantitatives Maß für den mit dem Studium verbundenen zeitlichen Arbeitsaufwand<br />
der Studierenden. Je Semester sind 30 Leistungspunkte zu erwerben 16 ; das<br />
entspricht einem Arbeitsaufwand von etwa 900 Stunden 17 . Der Erwerb von<br />
Leistungspunkten ist an das Bestehen der jeweiligen Modulprüfung gebunden.<br />
(2) Das Studium gliedert sich in Module (Anlage 1). Jedes Modul ist mit einer<br />
Modulprüfung abzuschließen. Nach bestandener Modulprüfung werden die dem<br />
jeweiligen Modul zugeordneten Leistungspunkte 18 vergeben. Die Module umfassen<br />
inhaltlich zusammenhängende Lehrveranstaltungen und erstrecken sich in der Regel<br />
über ein Semester; in Ausnahmefällen kann sich ein Modul über zwei Semester<br />
erstrecken. Die jeweiligen Lehr- und Lernformen 19 der Module sind in der<br />
Studienordnung und den Modulbeschreibungen aufgeführt.<br />
§ 4<br />
Prüfungsaufbau<br />
(1) Die Masterprüfung besteht aus studienbegleitenden Modulprüfungen (§ 24<br />
Absatz 1 einschließlich Anlage 1) und der Masterarbeit mit Kolloquium (§ 25 und §<br />
26).<br />
(2) Die Modulprüfungen bestehen in der Regel aus einer, maximal aus zwei<br />
Prüfungsleistungen.<br />
§ 5<br />
Fristen und Termine der Modulprüfungen<br />
(1) Die studienbegleitenden Modulprüfungen sollen in den vorgesehenen<br />
Fachsemestern abgelegt werden (Regelprüfungstermine gemäß Anlage 1). Sie<br />
können vor dem Regelprüfungstermin abgelegt werden, sofern die für die Zulassung<br />
sich um einen konsekutiv zu studierenden Masterstudiengang sind einschließlich des vorangegangenen<br />
Bachelorstudienganges insgesamt 300 Leistungspunkte erforderlich.<br />
14<br />
Zur Bestimmung der Titel vgl. Strukturvorgabe für die Einführung von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magister-<br />
Studiengängen, Beschluss der KMK vom 10.10.2003 i.d.F. vom 18.09.2009.<br />
15<br />
§ 28 Absatz 5 LHG schreibt die Modularisierung und die Einführung eines Leistungspunktsystems für <strong>neu</strong> einzurichtende<br />
Studiengänge verpflichtend vor.<br />
16<br />
Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Akkreditierungsagentur sind in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von bis<br />
zu sechs LP pro Semester zulässig unter der Voraussetzung, dass 60 LP pro Studienjahr nicht über- oder unterschritten<br />
werden.<br />
17<br />
Diese Festlegung entspricht einer Empfehlung der KMK.<br />
18<br />
An der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> sind die Modulgrößen standardisiert: Standardmodul zwölf LP (360 Stunden), Standardmodul <strong>neu</strong>n<br />
LP (270 Stunden), Standardmodul sechs LP (180 Stunden) und Standardmodul drei LP (90 Stunden). Als Handreichung zur<br />
Gestaltung der Modularisierung an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> dient der „Leitfaden für die Modularisierung von Studiengängen“.<br />
19<br />
Außer den traditionellen Lehrveranstaltungen können Module auch andere Lehr- und Lernformen wie z.B. Berufspraktika,<br />
Exkursionen, Studienprojekte oder E-Learning beinhalten.
erforderlichen Studienleistungen erbracht sind. Sie können gemäß § 6 nach dem<br />
Regelprüfungstermin abgelegt werden.<br />
(2) Die studienbegleitenden Modulprüfungen werden in dem dafür festgelegten<br />
Prüfungszeitraum [den dafür festgelegten Prüfungszeiträumen] 20 abgenommen. Der<br />
Prüfungszeitraum eines Semesters erstreckt sich auf [Anzahl] Wochen unmittelbar im<br />
Anschluss der Vorlesungszeit [Der erste Prüfungszeitraum eines Semesters erstreckt<br />
sich auf [Anzahl] Wochen unmittelbar im Anschluss der Vorlesungszeit. Der zweite<br />
Prüfungszeitraum erstreckt sich auf [Anzahl] Wochen [Lage exakt anzugeben] 21 .<br />
alternative Regelung zu Absatz 2 Satz 2:<br />
Der Prüfungszeitraum unterteilt sich in zwei Prüfungsphasen [das kann für alle<br />
Semester oder nur für einzelne Semester so geregelt werden] 22 . Die erste<br />
Prüfungsphase des Prüfungszeitraumes eines Semesters erstreckt sich auf [Anzahl]<br />
Wochen unmittelbar im Anschluss der Vorlesungszeit. Die zweite Prüfungsphase<br />
dieses Prüfungszeitraumes erstreckt sich auf [Anzahl] Wochen [Lage exakt<br />
anzugeben] 23 .<br />
optionale Ergänzung zu Absatz 2<br />
Abweichend davon können im Ausnahmefall Modulprüfungen in Form von [hier ist/<br />
sind die vorgesehene/n Prüfungsart/en explizit aufzuführen] 24 vorlesungsbegleitend<br />
absolviert werden, wenn die Studierenden spätestens in der ersten Vorlesungswoche<br />
über die für sie geltende Prüfungsart, deren Umfang und den jeweiligen<br />
Abgabetermin in Kenntnis gesetzt werden.<br />
(3) Die Kandidatin/der Kandidat hat sich zu jeder Modulprüfung schriftlich beim<br />
Prüfungsamt anzumelden. Die Frist für die Meldung zu den Modulprüfungen eines<br />
Prüfungszeitraums endet vier Wochen vor dessen Beginn. Die Anmeldung zur<br />
Modulprüfung kann [in einzelnen Modulen] auch [ausschließlich/alternativ]<br />
elektronisch über ein vom Prüfungsausschuss dafür bestimmtes Web-Portal der<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> erfolgen. Der Eingang der Anmeldung ist der Anmeldenden/dem<br />
Anmeldenden in geeigneter Form zu bestätigen. Über die jeweils vorgesehene[n]<br />
Form[en] der Anmeldung sind die Studierenden spätestens in der ersten<br />
Vorlesungswoche zu unterrichten.<br />
20 Gemäß § 38 Absatz 2 Ziffer 11 LHG M-V sind die Prüfungszeiträume für jedes Semester festzulegen. Dauer und Lage sind<br />
exakt zu bestimmen. Es können zwei Prüfungszeiträume je Semester vorgesehen werden. Der erste Prüfungszeitraum muss<br />
gemäß § 38 Absatz 2 Ziffer 11 LHG M-V unmittelbar nach Abschluss der Vorlesungszeit eines Semesters beginnen. Für die<br />
Praxis bedeutet diese Festlegung, dass in beiden Prüfungszeiträumen jeweils alle Modulprüfungen des Semesters angeboten<br />
werden müssen.<br />
Es können aber auch zwei Prüfungsphasen innerhalb des Prüfungszeitraumes eines Semesters vorgesehen werden. Die erste<br />
Prüfungsphase muss gemäß § 38 Absatz 2 Ziffer 11 LHG M-V unmittelbar nach Abschluss der Vorlesungszeit eines Semesters<br />
beginnen. In diesem Fall können die Modulprüfungen des Semesters auf die beiden Prüfungsphasen verteilt werden.<br />
21 Wird ein zweiter Prüfungszeitraum oder eine zweite Prüfungsphase im Prüfungszeitraum eines Semesters vorgesehen, legt<br />
das Fach dafür einen angemessenen Zeitraum innerhalb des Semesters fest.<br />
22 Hier hat das Fach anzugeben, ob die Aufteilung in zwei Prüfungsphasen generell für alle Prüfungszeiträume des<br />
Studienganges gelten soll oder nur für bestimmte Semester.<br />
23 Wird ein zweiter Prüfungszeitraum oder eine zweite Prüfungsphase im Prüfungszeitraum eines Semesters vorgesehen, legt<br />
das Fach dafür einen angemessenen Zeitraum innerhalb des Semesters fest.<br />
24 Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Ausnahmeregelung. Gemäß § 38 Absatz 2 Ziffer 11 LHG M-V sind Zwischen-<br />
und Abschlussprüfungen an den dafür vorgesehenen Regelprüfungsterminen innerhalb der in der jeweiligen Prüfungsordnung<br />
festgelegten Prüfungszeiträumen durchzuführen. Die mit der Modularisierung verbundene Veränderung der Lehr- und<br />
Lernformen hat jedoch zunehmend zu einer Veränderung der Prüfungsarten geführt. Es werden mehr und mehr Prüfungsarten<br />
abgefordert, die nur lehrveranstaltungsbegleitend erbracht werden können. Mit dem BM konnte dazu einvernehmlich die o.g.<br />
Kompromisslösung ausgehandelt werden. Sie ist jedoch ausschließlich den sonstigen Prüfungsarten wie z.B. Referaten,<br />
Präsentationen, Vorträgen, Hausarbeiten, Protokollen, Berichten u.a. vorbehalten. Klausuren und Mündliche Prüfungen als<br />
solche sind weiterhin in den Prüfungszeiträumen abzulegen.
alternative Regelung zu Absatz 3<br />
(3) Die Kandidatin/der Kandidat hat sich zu jeder Modulprüfung über ein vom<br />
Prüfungsausschuss dafür bestimmtes Web-Portal der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> beim<br />
Prüfungsausschuss anzumelden. Der Eingang der Anmeldung ist der<br />
Anmeldenden/dem Anmeldenden in geeigneter Form zu bestätigen. Die Frist für die<br />
Meldung zu den Modulprüfungen eines Prüfungszeitraums endet vier Wochen vor<br />
dessen Beginn.<br />
erforderliche Ergänzung zu Absatz 3, wenn unter Absatz 2 die optionale<br />
Ergänzung 2 gewählt wurde:<br />
Die Frist für die Meldung zu den während der Vorlesungszeit abzulegenden<br />
Modulprüfungen endet zwei Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit.<br />
(4) Die Daten des Prüfungszeitraums [der Prüfungsphasen], die in ihm [in ihnen]<br />
ablegbaren Modulprüfungen sowie die zugehörigen Meldefristen werden bis<br />
spätestens sechs Wochen vor Ende der Vorlesungszeit eines Semesters durch<br />
ortsüblichen Aushang bekannt gegeben.<br />
erforderliche Ergänzung zu Absatz 4, wenn unter Absatz 2 die optionale<br />
Ergänzung 2 gewählt wurde:<br />
Bei Prüfungen, die während der Vorlesungszeit stattfinden, erfolgt die Bekanntgabe<br />
der Meldefrist zusammen mit der Bekanntgabe von Prüfungsart, Umfang und<br />
Abgabetermin gemäß Absatz 2.<br />
(5) Die konkreten Prüfungstermine und -orte für die einzelnen Prüfungen werden<br />
durch den Prüfungsausschuss festgelegt und spätestens 14 Tage vor Beginn eines<br />
Prüfungszeitraumes durch ortsüblichen Aushang bekannt gegeben.<br />
§ 6<br />
Fristüberschreitung<br />
(1) Die Kandidatin/der Kandidat kann von den Regelprüfungsterminen der<br />
Modulprüfungen gemäß Anlage 1 dieser Prüfungsordnung abweichen. Die<br />
erstmalige Meldung zu einer Modulprüfung muss jedoch spätestens [Anzahl] 25<br />
Semester nach dem jeweiligen Regelprüfungstermin erfolgen.<br />
(2) Überschreitet die Kandidatin/der Kandidat die Frist, um die sie/er eine<br />
Modulprüfung verschieben kann, aus von ihr/ihm zu vertretenden Gründen, so gilt<br />
diese Modulprüfung als abgelegt und nicht bestanden.<br />
optionale Ergänzung 26 zu Absatz 2:<br />
Sie gilt dann nicht als abgelegt und nicht bestanden, wenn die Kandidatin/der<br />
Kandidat nach Inanspruchnahme einer Studienberatung dem Prüfungsausschuss<br />
eine Konzeption für die Beendigung des Studiums innerhalb einer Frist von<br />
höchstens zwei Semestern vorlegt und diese vom Prüfungsausschuss befürwortet<br />
wird.<br />
25 Gemäß § 37 Absatz 1 LHG dürfen bei Bachelor-/Masterstudiengängen die Regelprüfungstermine um maximal drei Semester<br />
überschritten werden.<br />
26 Optionale Regelung gemäß § 37 Absatz 2 LHG M-V
(3) Überschreitet die Kandidatin/der Kandidat die Frist, um die sie/er eine<br />
Modulprüfung verschieben kann, aus Gründen, die sie/er nicht zu vertreten hat, so<br />
hat sie/er die Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich mitzuteilen<br />
und glaubhaft zu machen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so<br />
benennt er eine <strong>neu</strong>e Frist für die Modulprüfung.<br />
(4) Fristüberschreitungen aufgrund der Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen<br />
und Elternzeit hat die Kandidatin/der Kandidat generell nicht zu vertreten.<br />
§ 7<br />
Mündliche Prüfungsleistungen<br />
(1) Die Modulprüfungen können aus mündlichen Prüfungsleistungen in Form einer<br />
mündlichen Prüfung und/oder in Form sonstiger mündlicher Prüfungsarten bestehen.<br />
Die sonstigen mündlichen Prüfungsarten regeln sich nach der Studienordnung zu<br />
diesem Studiengang in der jeweils gültigen Fassung. Sonstige mündliche<br />
Prüfungsarten können sein [hier sind die im Studiengang vorgesehenen und in der<br />
Studienordnung/Modulbeschreibung ausgewiesenen weiteren mündlichen<br />
Prüfungsarten aufzuzählen].<br />
In den mündlichen Prüfungsleistungen soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen,<br />
dass sie/er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle<br />
Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag.<br />
(2) Mündliche Prüfungsleistungen werden vor mindestens zwei Prüferinnen/Prüfern<br />
(Kollegialprüfung) oder einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen<br />
Beisitzerin/eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. Die Dauer der Prüfung beträgt<br />
mindestens [Anzahl] Minuten und höchstens [Anzahl] Minuten 27 .<br />
optional Regelung:<br />
(3) Mündliche Prüfungsleistungen können auch als Gruppenprüfung abgelegt<br />
werden. Es können bis zu [Anzahl] Kandidatinnen/Kandidaten gleichzeitig geprüft<br />
werden. Die Dauer der Prüfung der einzelnen Kandidatin/des einzelnen Kandidaten<br />
reduziert sich in der Gruppenprüfung gegenüber der Einzelprüfung (Absatz 2) um<br />
fünf Minuten 28 .<br />
(4) Mündliche Prüfungsleistungen werden in der Regel in [hier ist die in § 2 Absatz 2<br />
festgelegte Sprache aufzuführen] Sprache abgelegt. Werden in einem Modul gemäß<br />
Studienordnung Lehrveranstaltungen in einer anderen als in [hier ist die in § 2 Absatz<br />
2 festgelegte Sprache aufzuführen] Sprache abgehalten, kann die Kandidatin/der<br />
Kandidat beantragen, in dieser Sprache geprüft zu werden. Eine mündliche<br />
Prüfungsleistung ist in einer anderen als in [hier ist die in § 2 Absatz 2 festgelegte<br />
Sprache aufzuführen] Sprache abzulegen, wenn dies gemäß Anlage 1 dieser<br />
Prüfungsordnung vorgesehen ist 29 .<br />
27<br />
Hier ist der Rahmen für die Dauer der mündlichen Prüfung festzulegen. Es empfiehlt sich ein Zeitrahmen zwischen 20 und 60<br />
Minuten. Die konkrete Dauer für die einzelnen Prüfungsleitungen ist in Anlage 1 dieser Prüfungsordnung festzulegen.<br />
28<br />
Bei der Festlegung von Gruppenprüfungen handelt es sich um eine optionale Regelung: Gruppenprüfungen können<br />
vorgesehen werden.<br />
29<br />
Fremdsprachliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen können nach § 38 Absatz 5 LHG (verpflichtend) vorgesehen werden.<br />
Werden einzelne Module in einer anderen als in der in § 2 Absatz 2 festgelegten Sprache angeboten, sind die erforderlichen<br />
Sprachkenntnisse als besondere Zugangsvoraussetzung gemäß § 39 Absatz 3 LHG M-V in der Modulbeschreibung des<br />
jeweiligen Moduls auszuweisen. Werden die Lehrveranstaltungen im Studiengang ausschließlich in deutscher Sprache<br />
abgehalten und sind auch die Prüfungsleistungen ausschließlich in deutscher Sprache zu erbringen, ist dieser Absatz in der<br />
Fachprüfungsordnung ersatzlos zu streichen.
(5) Art und Dauer der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen sind in Anlage 1<br />
dieser Prüfungsordnung festgelegt.<br />
(6) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen<br />
Prüfungsleistungen sowie ggf. besondere Vorkommnisse werden in einem Protokoll<br />
festgehalten. Das Ergebnis wird der Kandidatin/dem Kandidaten im Anschluss an die<br />
mündliche Prüfungsleistung bekannt gegeben.<br />
optionale Regelung:<br />
(7) Studierende, die zu einem späteren Zeitpunkt die gleiche mündliche<br />
Prüfungsleistung ablegen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen<br />
Verhältnisse als Zuhörerin/Zuhörer zugelassen, es sei denn, die zu prüfende<br />
Kandidatin/der zu prüfende Kandidat oder eine der zu prüfenden Kandidatinnen/einer<br />
der zu prüfenden Kandidaten widerspricht. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen nicht<br />
bei der Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse teilnehmen.<br />
§ 8<br />
Schriftliche Prüfungsleistungen<br />
(1) Die Modulprüfungen können aus schriftlichen Prüfungsleistungen in Form von<br />
Klausuren und/oder in Form sonstiger schriftlicher Arbeiten bestehen. Die sonstigen<br />
schriftlichen Prüfungsarten regeln sich nach der Studienordnung zu diesem<br />
Studiengang in der jeweils gültigen Fassung. Sonstige schriftliche Prüfungsarten<br />
können sein [hier sind die im Studiengang vorgesehenen und in der<br />
Studienordnung/Modulbeschreibung ausgewiesenen weiteren schriftlichen<br />
Prüfungsarten aufzuzählen.<br />
In den schriftlichen Prüfungsleistungen soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen,<br />
dass sie/er auf der Basis des notwendigen Wissens in begrenzter Zeit und mit<br />
begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Faches Aufgaben lösen<br />
oder Themen bearbeiten kann.<br />
(2) Schriftliche Prüfungsleistungen sind in der Regel, zumindest aber im Fall der<br />
Wiederholungsprüfung, von zwei Prüferinnen/Prüfern zu bewerten. Das<br />
Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.<br />
(3) Die Dauer von Klausurarbeiten beträgt mindestens [Anzahl] Minuten und<br />
höchstens [Anzahl] Minuten 30 .<br />
(4) Der Arbeitsaufwand für sonstige schriftliche Arbeiten beträgt höchstens [Anzahl]<br />
Stunden 31 . Ausgabe des Themas der Arbeit und deren Abgabe werden aktenkundig<br />
gemacht.<br />
(5) Schriftliche Prüfungsleistungen werden in der Regel in [hier ist die in § 2 Absatz 2<br />
festgelegte Sprache aufzuführen] Sprache abgelegt. Werden in einem Modul gemäß<br />
Studienordnung Lehrveranstaltungen in einer anderen als in [hier ist die in § 2 Absatz<br />
2 festgelegte Sprache aufzuführen] Sprache abgehalten, kann die Kandidatin oder<br />
der Kandidat beantragen, in dieser Sprache geprüft zu werden. Eine schriftliche<br />
30 Hier ist der Rahmen für die Prüfungsdauer festzulegen; es empfiehlt sich ein Zeitrahmen von mindestens 60 Minuten und<br />
maximal 300 Minuten für Klausuren. Die konkrete Dauer der einzelnen Prüfungsleistung ist in Anlage 1 der<br />
Fachprüfungsordnung festzulegen.<br />
31 Der Arbeitsaufwand für sonstige schriftliche Arbeiten als Modulprüfung sollte 25% des für die Master-Arbeit (gemäß KMK-<br />
Vorgaben 15–30 Leistungspunkte; d.h. 450–900 Stunden) vorgesehenen Arbeitsaufwandes nicht überschreiten.
Prüfungsleistung ist in einer anderen als in [hier ist die in § 2 Absatz 2 festgelegte<br />
Sprache aufzuführen] Sprache abzulegen, wenn dies gemäß Anlage 1 dieser<br />
Prüfungsordnung vorgesehen ist 32 .<br />
(6) Art und Dauer der einzelnen schriftlichen Prüfungsleistungen sind in Anlage 1<br />
dieser Prüfungsordnung festgelegt.<br />
optionale Regelung:<br />
(7) Für sonstige schriftliche Arbeiten kann die/der Modulverantwortliche verlangen,<br />
dass diese zusätzlich auf einem elektronischen Datenträger in maschinenlesbarer<br />
Form vorgelegt werden, um im Wege eines Datenabgleichs die Urheberschaft der<br />
Kandidatin/des Kandidaten überprüfen zu können. Bei Zweifeln an der Urheberschaft<br />
einer Kandidatin/eines Kandidaten ist diese/dieser vor einer Entscheidung über das<br />
weitere Vorgehen zu hören.<br />
§ 9<br />
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten<br />
(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:<br />
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,<br />
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen<br />
Anforderungen liegt;<br />
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen<br />
entspricht;<br />
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den<br />
Anforderungen genügt;<br />
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den<br />
Anforderungen nicht mehr genügt.<br />
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf<br />
Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden. Zulässig sind die Noten 1,0; 1,3; 1,7;<br />
2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind<br />
ausgeschlossen.<br />
(2) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen<br />
Prüferinnen/Prüfern festgesetzt. Bei mehreren Prüferinnen/Prüfern ergibt sich die<br />
Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Dabei wird nur die erste<br />
Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne<br />
Rundung gestrichen. Wird eine schriftliche Prüfungsleistung von zwei<br />
Prüferinnen/Prüfern bewertet und ist die Abweichung der Bewertung größer als 2,0,<br />
wird eine weitere Bewertung durch eine dritte Prüferin/einen dritten Prüfer eingeholt.<br />
Schließt die dritte Prüferin/der dritte Prüfer sich der Bewertung von einem der beiden<br />
ersten Prüferinnen/Prüfer an, so gilt diese Note (Stichentscheid). Sofern die dritte<br />
Prüferin/der dritte Prüfer eine andere Note als die beiden ersten Prüferinnen/Prüfer<br />
32 Fremdsprachliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen können nach § 38 Absatz 5 LHG (verpflichtend) vorgesehen werden.<br />
Werden einzelne Module in einer anderen als in der in § 2 Absatz 2 festgelegten Sprache angeboten, sind die erforderlichen<br />
Sprachkenntnisse als besondere Zugangsvoraussetzung gemäß § 39 Absatz 3 LHG M-V in der Modulbeschreibung des<br />
jeweiligen Moduls auszuweisen. Werden die Lehrveranstaltungen im Studiengang ausschließlich in deutscher Sprache<br />
abgehalten und sind auch die Prüfungsleistungen ausschließlich in deutscher Sprache zu erbringen, ist dieser Absatz in der<br />
Fachprüfungsordnung ersatzlos zu streichen.
vergibt, wird die Endnote aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen<br />
gebildet. Satz 3 gilt entsprechend.<br />
(3) Besteht eine Modulprüfung aus zwei Prüfungsleistungen, errechnet sich die<br />
Modulnote aus dem Durchschnitt der Noten dieser beiden Prüfungsleistungen. Die<br />
Noten der beiden Prüfungsleistungen gehen gleich gewichtet in die Modulnote ein.<br />
Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle<br />
weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet:<br />
Bei einem Durchschnitt<br />
bis einschließlich 1,5 = sehr gut;<br />
bei einem Durchschnitt<br />
von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut;<br />
bei einem Durchschnitt<br />
von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend;<br />
bei einem Durchschnitt<br />
von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend;<br />
bei einem Durchschnitt<br />
ab 4,1 = nicht ausreichend.<br />
alternative Regelung für Absatz 3 Satz 2:<br />
Die Noten der beiden Prüfungsleistungen gehen mit unterschiedlicher Gewichtung in<br />
die Modulnote ein. Die Gewichtung regelt sich gemäß Anlage 1 zu dieser<br />
Prüfungsordnung 33 .<br />
(4) Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Sie errechnet sich aus<br />
dem Mittelwert aller Modulnoten und der Note der Masterarbeit, dabei werden die<br />
Modulnoten und die Note der Masterarbeit mit den ihnen zugeordneten<br />
Leistungspunkten gewichtet. Für die Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle<br />
hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung<br />
gestrichen. Die Gesamtnote lautet entsprechend Absatz 3.<br />
(5) Zusätzlich zur deutschen Gesamtnote 34 erfolgt die Bewertung durch einen<br />
relativen ECTS-grade. Der ECTS-grade wird in Abhängigkeit von der Einordnung der<br />
erzielten Gesamtnote innerhalb einer Vergleichsgruppe aus allen Absolventinnen<br />
und Absolventen eines Prüfungsjahrganges dieses Studienganges oder bei weniger<br />
als [Anzahl] 35 Absolventinnen und Absolventen innerhalb einer Vergleichsgruppe<br />
eines Vergleichszeitraumes von [Definition des Vergleichszeitraumes] 36<br />
folgendermaßen vergeben:<br />
33 Die vorgesehene Gewichtung ist in der Fachprüfungsordnung abschließend zu regeln.<br />
34 An der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> wird der ECTS-grade wegen unzureichender Datenlage vorläufig nur für die Gesamtnote<br />
ausgewiesen.<br />
35 In der Fachprüfungsordnung ist hier eine vertretbare Gruppengröße anzugeben. Die KMK empfiehlt eine<br />
Mindestgruppengröße von 50 – 100 Studierenden.<br />
36 Erreicht die Zahl der Absolventinnen und Absolventen eines Prüfungsjahrganges nicht die für eine gesicherte statistische<br />
Aussage erforderliche Mindestgröße, empfiehlt die KMK die Festlegung eines Vergleichszeitraumes über drei bis fünf<br />
vorangegangene Studienjahre. Dabei gilt das Prinzip einer wandernden Kohorte, d.h. wenn ein weiteres Jahr dazu kommt, wird<br />
das älteste abgeschnitten. Ob die Aktualisierung der Vergleichskohorte dabei Stichtagbezogen erfolgt oder vom Tag der<br />
Prüfung an jeweils drei bis fünf Jahre zurück gerechnet wird, ist den <strong>Universität</strong>en frei gestellt. Alternativ wäre auch die Bildung<br />
einer Vergleichsgruppe aus allen Absolventinnen und Absolventen vergleichbarer Studiengänge eines Prüfungsjahrganges<br />
möglich. Wenn die Mindestgröße für eine Vergleichsgruppe auch dann nicht erreicht wird, ist keine ECTS-Note anzugeben,<br />
sondern nur ein Notenspiegel.
Deutsche Note ECTS-grade Bewertung<br />
die besten 10% A Excellent<br />
die nächsten 25% B Very Good<br />
die nächsten 30% C Good<br />
die nächsten 25% D Satisfactory<br />
die nächsten 10% E Sufficient<br />
§ 10<br />
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die<br />
Kandidatin/der Kandidat ohne triftigen Grund von ihr zurücktritt, nachdem sie/er zu<br />
ihr zugelassen wurde, oder wenn sie/er einen für sie/ihn bindenden Prüfungstermin<br />
ohne triftigen Grund versäumt. Dasselbe gilt, wenn sie/er eine schriftliche<br />
Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt.<br />
(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem<br />
Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht<br />
werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten ist ein ärztliches Attest<br />
vorzulegen; in Zweifelsfällen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt<br />
werden. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu einer<br />
Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von<br />
Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen<br />
sind, steht der Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten die Krankheit eines von<br />
ihr/ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Wird der Grund<br />
anerkannt, so setzt der Prüfungsausschuss einen <strong>neu</strong>en Termin fest.<br />
(3) Bei Modulprüfungen, die aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen, werden die<br />
Prüfungsleistungen dieses Moduls, die bis zu einem anerkannten Rücktritt bzw.<br />
einem anerkannten Versäumnis einer Prüfungsleistung dieses Moduls erbracht<br />
worden sind, angerechnet.<br />
optionale Regelung zu Absatz 3 37 :<br />
(3) Bei Modulprüfungen, die aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen, gelten bei<br />
Rücktritt oder Versäumnis einer Prüfungsleistung dieses Moduls auch alle bis zu<br />
diesem Zeitpunkt erbrachten Prüfungsleistungen dieses Moduls als nicht abgelegt.<br />
(4) Versucht die Kandidatin/der Kandidat, das Ergebnis ihrer/seiner<br />
Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel<br />
zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0)<br />
bewertet. Eine Kandidatin/ein Kandidat, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf eines<br />
Prüfungstermins stört, kann von der jeweiligen Prüferin/dem jeweiligen Prüfer oder<br />
der/dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung<br />
ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit „nicht<br />
ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen der Täuschung, Benutzung<br />
nicht zugelassener Hilfsmittel oder Störung des ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs<br />
37 In der Fachprüfungsordnung ist abschließend zu regeln, ob bei Rücktritt von oder bei Versäumnis einer Modulprüfung mit<br />
mehreren Prüfungsleistungen die bis zum Rücktritt/Versäumnis erbrachten Prüfungsleistungen angerechnet werden sollen oder<br />
nicht. Beide Varianten sind rechtlich zulässig.
durch die Kandidatin/den Kandidaten kann der Prüfungsausschuss die<br />
Kandidatin/den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen<br />
ausschließen mit der Folge, dass die Kandidatin/der Kandidat ihren/seinen<br />
Prüfungsanspruch in diesem Studiengang endgültig verliert; hierüber hat der<br />
Prüfungsausschuss einen mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehenden schriftlichen<br />
Bescheid zu erstellen. Der Kandidatin/dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung<br />
Gelegenheit zur Äußerung zu geben.<br />
§ 11<br />
Mängel im Prüfungsverfahren<br />
(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen oder einer schriftlichen<br />
Prüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst<br />
haben, wird auf Antrag einer Kandidatin/eines Kandidaten oder von Amts wegen<br />
angeordnet, dass von einer bestimmten Kandidatin/einem bestimmten Kandidaten<br />
oder von allen Kandidatinnen/Kandidaten die Prüfungsleistung wiederholt wird. Die<br />
Mängel müssen bei einer schriftlichen Prüfungsleistung noch in der konkreten<br />
Prüfungssituation gegenüber der Aufsicht und bei mündlichen Prüfungen<br />
unverzüglich nach der Prüfung bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />
oder bei der Prüferin/dem Prüfer gerügt werden. Hält die Kandidatin/der Kandidat bei<br />
einer schriftlichen Prüfungsleistung die von der Aufsicht getroffenen<br />
Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend, muss sie oder er die Rüge unverzüglich<br />
nach der Prüfung wiederholend bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />
geltend machen.<br />
(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungsleistung dürfen von Amts wegen<br />
Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.<br />
§ 12<br />
Bestehen und Nichtbestehen<br />
(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens „ausreichend“<br />
(4,0) ist.<br />
optionale Ergänzung zu Absatz 1 38 :<br />
Besteht eine Modulprüfung aus mehr als einer Prüfungsleistung, müssen alle<br />
Prüfungsleistungen mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet sein.<br />
(2) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die erforderliche Anzahl an<br />
Leistungspunkten in den Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereichen gemäß den<br />
Bestimmungen von § 24 Absatz 1 einschließlich Anlage 1 dieser Prüfungsordnung<br />
erbracht sind und die Masterarbeit mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet<br />
wurde.<br />
(3) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Masterprüfung nicht bestanden, wird ihr/ihm<br />
auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der<br />
Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten<br />
Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen<br />
38 Bei Verzicht dieser optionalen Regelung wird das Ausgleichen einer mit „nicht ausreichend“ bewerteten Prüfungsleistung<br />
möglich.
enthält und erkennen lässt, dass die Masterprüfung nicht bestanden ist.<br />
(4) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, so<br />
erteilt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen Bescheid.<br />
Dieser ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />
§ 13<br />
Freiversuch<br />
(1) Einen Freiversuch 39 unternimmt, wer eine Modulprüfung spätestens im<br />
Regelprüfungstermin erstmalig ablegt.<br />
(2) Besteht eine Kandidatin/ein Kandidat eine Modulprüfung im Freiversuch (Absatz<br />
1) nicht, so gilt sie als nicht unternommen, außer sie wurde wegen Täuschung oder<br />
Ordnungsverstoßes (§ 10 Absatz 4) für nicht bestanden erklärt. Sie muss spätestens<br />
in dem Prüfungszeitraum, der dem Regelprüfungstermin folgt, er<strong>neu</strong>t abgelegt<br />
werden; anderenfalls gilt die Modulprüfung als abgelegt und mit „nicht bestanden“<br />
bewertet.<br />
Für die Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen und Elternzeit gilt die Regelung<br />
gemäß § 6 Absatz 4.<br />
(3) Besteht eine Kandidatin/ein Kandidat die Modulprüfung im Freiversuch (Absatz<br />
1), darf sie/er die Prüfung im nächsten Prüfungszeitraum zum Zwecke der<br />
Notenverbesserung er<strong>neu</strong>t ablegen (Verbesserungsversuch). Es gilt jeweils die<br />
bessere Note 40 .<br />
§ 14<br />
Wiederholung von Modulprüfungen<br />
(1) Nicht bestandene Modulprüfungen können einmal wiederholt werden. Die<br />
Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist, abgesehen von einer im Rahmen<br />
des Freiversuchs bestandenen Modulprüfung, nicht zulässig. Fehlversuche an<br />
anderen <strong>Universität</strong>en und gleichgestellten Hochschulen werden angerechnet.<br />
(2) Besteht eine Modulprüfung aus mehr als einer Prüfungsleistung, so sind nur die<br />
Prüfungsleistungen zu wiederholen, die nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,0)<br />
bewertet wurden.<br />
(3) Die erste Wiederholungsprüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf<br />
des jeweiligen Prüfungsverfahrens 41 erfolgen.<br />
39 § 38 Absatz 3 LHG M-V schreibt den Freiversuch obligatorisch für alle Studiengänge vor.<br />
40 Nach § 38 Absatz 3 Satz 2 LHG M-V ist es den Hochschulen zwar freigestellt, in den Prüfungsordnungen vorzusehen, dass im<br />
Freiversuch bestandene Prüfungen zur Notenverbesserung er<strong>neu</strong>t abgelegt werden können oder nicht. Auf Grund eines<br />
Senatsbeschluss ist der Verbesserungsversuch an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> jedoch als obligate Regelung in die<br />
Fachprüfungsordnungen aufzunehmen.<br />
41 Diese Festlegung entspricht der Vorschrift gemäß § 37 Absatz 3 LHG M-V.
Ergänzung zu Absatz 3, wenn unter § 5 Absatz 2 die optionale Ergänzung<br />
gewählt wurde:<br />
Die erste Wiederholungsprüfung für Modulprüfungen, die während der<br />
Vorlesungszeit zu erbringen sind, ist spätestens am Ende des Semesters abzulegen,<br />
in dem das betreffende Modul das nächste Mal abgehalten wird.<br />
(4) Die zweite Wiederholung einer Modulprüfung 42 wird für Prüfungen im Umfang<br />
von zehn Prozent der zu erzielenden Leistungspunkte, mindestens jedoch für zwei<br />
Modulprüfungen zugelassen. Die zweite Wiederholungsprüfung hat spätestens zum<br />
nächsten regulären Prüfungstermin zu erfolgen und soll als mündliche Prüfung (§ 7)<br />
durchgeführt werden.<br />
(5) Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist gilt die Wiederholungsprüfung als<br />
abgelegt und wird mit „nicht bestanden“ bewertet, es sei denn, die Kandidatin/der<br />
Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. § 10 Absatz 2 gilt entsprechend.<br />
§ 15<br />
Sonderregelung<br />
(1) Macht die Kandidatin/der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass<br />
sie/er wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung oder chronischer<br />
Erkrankung nicht in der Lage ist, eine Prüfungsleistung in der vorgesehenen Form<br />
abzulegen, so trifft die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine besondere<br />
Regelung zum Ausgleich des Nachteils. Insbesondere kann sie/er die Dauer einer<br />
Prüfungsleistung verlängern oder eine andere Art der Leistung verlangen.<br />
Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Auf Beschluss des Prüfungsausschusses<br />
kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangt werden.<br />
(2) Entscheidungen gemäß Absatz 1 werden auf schriftlichen Antrag hin getroffen.<br />
Bei Prüfungsleistungen ist der Antrag mit der Anmeldung zur Prüfung einzureichen.<br />
Der Prüfungsausschuss hat die Behindertenbeauftragte/den<br />
Behindertenbeauftragten über den Antrag zu informieren und sie/ihn vor der<br />
Entscheidung anzuhören, es sei denn, sie/er verzichtet auf die Anhörung.<br />
§ 16<br />
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen<br />
(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben bis spätestens zwei Wochen<br />
nach Aufnahme des Studiums eine vollständige Übersicht beim Prüfungsausschuss<br />
abzugeben 43 , aus der hervorgeht, welche Studien- oder Prüfungsleistungen<br />
einschließlich aller nicht bestandenen Prüfungen sie an Hochschulen bzw. an<br />
anderen in Absatz 4 genannten Einrichtungen erbracht haben. Soweit nach<br />
Maßgabe der folgenden Regelungen eine Anrechnung von Studien- oder<br />
Prüfungsleistungen möglich ist, haben die Studierenden die für die Anrechnung<br />
erforderlichen Nachweise und Unterlagen beizubringen.<br />
42 Gemäß § 37 Absatz 3 Satz 2 LHG M-V kann die zweite Wiederholung einer Modulprüfung für näher in der Prüfungsordnung<br />
zu bestimmende Ausnahmefälle zugelassen werden. Auf Grund eines Senatsbeschlusses ist eine zweite<br />
Wiederholungsprüfung für Ausnahmefälle verpflichtend in die Fachprüfungsordnungen der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> aufzunehmen.<br />
Die entsprechende Vorschrift wurde ebenfalls vom Akademischen Senat beschlossen.<br />
43 Diese Regelung soll sicherstellen, dass die von Studierenden anderweitig erbrachten Studien- oder Prüfungsleistungen dem<br />
Prüfungsausschuss vollständig bekannt sind.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen<br />
Studiengängen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist.<br />
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie<br />
in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Masterstudienganges<br />
[Bezeichnung] an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> im Wesentlichen entsprechen. Dabei wird<br />
kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und<br />
Gesamtbewertung vorgenommen 44 . Wurden Studien- und Prüfungsleistungen in<br />
Modulen, die im Wahlpflicht- und Wahlbereich des Bachelor-Studienganges<br />
[Bezeichnung] und des Masterstudienganges [Bezeichnung] der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
gleichermaßen angeboten werden, bereits im Bachelor-Studiengang [Bezeichnung]<br />
erbracht, erfolgt eine Anrechnung im Masterstudiengang [Bezeichnung] nur, wenn<br />
die Bewertungen dieser Leistungen nicht in die Bachelor-Gesamtnote eingegangen<br />
sind. 45<br />
(3) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und<br />
Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden,<br />
werden die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten<br />
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Partnerschaften der<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> beachtet.<br />
optionale Ergänzung zu Absatz 3:<br />
Näheres zu Studienaufenthalten im Ausland regelt die Studienordnung 46 .<br />
(4) Absatz 2 gilt auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen,<br />
die in staatlich anerkannten Fernstudien und an anderen Bildungseinrichtungen,<br />
insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erworben<br />
wurden.<br />
(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, werden die Noten –<br />
soweit die Notensysteme vergleichbar sind – übernommen und in die Berechnung<br />
der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk<br />
„bestanden“ aufgenommen.<br />
(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 besteht ein<br />
Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten,<br />
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland<br />
erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen.<br />
§ 17<br />
Prüfungsausschuss<br />
(1) Für die Organisation der Modulprüfungen sowie die durch diese<br />
Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm<br />
gehören [Anzahl] Mitglieder an, darunter [Anzahl] Mitglieder aus der Gruppe der<br />
44 Durch den Wegfall von Rahmenordnungen wird für die Anerkennung eine Einzelfallprüfung nötig. Zur Feststellung der<br />
Gleichwertigkeit ist eine Prüfung hinsichtlich Umfang, Schwierigkeitsgrad, Ausrichtung und Qualifikationszielen erforderlich.<br />
45 Einige Fächer bieten im Wahlpflicht- oder Wahlbereich Module an, die sowohl im jeweiligen Bachelor- und im weiterführenden<br />
Master-Studiengang als Vertiefung oder Spezialisierung gewählt werden können. In dem Fall ist durch die o.g. Vorschrift<br />
abzusichern, dass das betreffende Modul nur einmal angerechnet werden kann.<br />
46 § 38 Absatz 9 LHG ermöglicht integrierte Auslandsaufenthalte, diese sind in der Studienordnung zu regeln. Dieser Satz der<br />
Musterordnung ist in der Fachprüfungsordnung zu streichen, wenn in der jeweiligen Studienordnung dazu keine entsprechende<br />
Regelung vorgesehen ist.
Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, [Anzahl] Mitglieder aus der Gruppe der<br />
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie [Anzahl] studentische<br />
Vertreterinnen/studentische Vertreter. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt [Dauer]<br />
Jahre, die der studentischen Vertreterin/des studentischen Vertreters ein Jahr 47 .<br />
(2) Die/der Vorsitzende, die Stellvertreterin/der Stellvertreter, die weiteren Mitglieder<br />
des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden<br />
durch den Fakultätsrat bestellt. Die/der Vorsitzende führt die Geschäfte des<br />
Prüfungsausschusses.<br />
(3) Der Prüfungsausschuss trifft alle anfallenden Entscheidungen, ausgenommen<br />
Bewertungen von Prüfungsleistungen. Belastende Entscheidungen des<br />
Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich<br />
mitzuteilen. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu<br />
versehen.<br />
(4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der<br />
Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die<br />
Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen<br />
Bearbeitungszeiten für die Masterarbeit sowie über die Verteilung der Modul- und<br />
Gesamtnoten. Der Bericht wird in geeigneter Weise durch die <strong>Universität</strong> offen<br />
gelegt. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Studienordnungen,<br />
Studienpläne und Prüfungsordnungen.<br />
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der<br />
Prüfungsleistungen beizuwohnen.<br />
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich<br />
unter Einhaltung der Ladungsfrist von zwei Wochen geladen sind und mindestens die<br />
Hälfte der Mitglieder anwesend ist 48 . Er beschließt mit der Mehrheit der<br />
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des<br />
Vorsitzenden oder, in ihrer/seiner Abwesenheit, die Stimme der Stellvertreterin/des<br />
Stellvertreters.<br />
(7) Die/der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. Sie/er<br />
trägt Sorge, dass die Sitzungen des Prüfungsausschusses protokolliert werden.<br />
Sie/er ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare<br />
Entscheidungen allein zu treffen. Hiervon hat sie/er dem Prüfungsausschuss<br />
unverzüglich Kenntnis zu geben. Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss<br />
der/dem Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich<br />
übertragen.<br />
(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren<br />
Stellvertreterinnen/Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie<br />
nicht im öffentlichen Dienst stehen, werden sie durch die Vorsitzende/den<br />
Vorsitzenden zur Verschwiegenheit verpflichtet.<br />
47 Als Zusammensetzung empfiehlt sich: gesamt sieben, davon vier Professorinnen/Professoren, zwei wiss. Mitarbeiterinnen/<br />
zwei wiss. Mitarbeiter, eine Studentin/ein Student; oder gesamt fünf, davon drei Professorinnen/Professoren, eine wiss.<br />
Mitarbeiterinnen/ein wiss. Mitarbeiter, eine Studentin/ein Student. Die Amtsperiode beträgt maximal drei Jahre, die meisten<br />
Prüfungsordnungen sehen zwei Jahre vor; für die Studierenden gilt generell eine einjährige Amtszeit.<br />
48 Optionale Regelung: Die Beschlussfähigkeit kann stattdessen auch an die Anwesenheit einer Mindestzahl von Mitgliedern<br />
geknüpft werden.
§ 18<br />
Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer<br />
(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind das an der Hochschule<br />
hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal, Lehrbeauftragte<br />
und in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt.<br />
Hochschulprüfungen sollen nur von Personen abgenommen werden, die<br />
Lehraufgaben erfüllen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet<br />
werden, die selbst die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige<br />
Qualifikation besitzen.<br />
(2) Die Namen der Prüferinnen/Prüfer für die mündlichen und schriftlichen<br />
Prüfungsleistungen werden durch ortsüblichen Aushang zeitgleich mit den<br />
Prüfungsterminen bekannt gegeben.<br />
(3) Für die Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer gilt § 17 Absatz 8<br />
entsprechend.<br />
§ 19<br />
Ungültigkeit der Masterprüfung<br />
(1) Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht oder einen<br />
Täuschungsversuch unternommen und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung<br />
des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungsleistung entsprechend § 10<br />
Absatz 4 berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Modulprüfung für „nicht<br />
ausreichend“ und die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.<br />
Entsprechendes gilt für die Masterarbeit.<br />
(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt,<br />
ohne dass die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese<br />
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel<br />
durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat<br />
vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie/er die Modulprüfung ablegen konnte, so kann<br />
die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ und die Masterprüfung für „nicht bestanden“<br />
erklärt werden.<br />
(3) Der Kandidatin/dem Kandidaten wird vor einer Entscheidung Gelegenheit zur<br />
Äußerung gegeben.<br />
(4) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen und gegebenenfalls ein <strong>neu</strong>es erteilt. Mit<br />
dem unrichtigen Zeugnis wird auch die Urkunde eingezogen, wenn die<br />
Masterprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine<br />
Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren<br />
ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.<br />
§ 20<br />
Widerspruchsverfahren<br />
(1) Die Kandidatin/der Kandidat kann gegen Bescheide des Prüfungsausschusses
eim Prüfungsausschuss schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch<br />
einlegen. Will der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht abhelfen, leitet er<br />
unverzüglich den Widerspruch an den Widerspruchsausschuss der <strong>Universität</strong><br />
weiter. Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses über eine<br />
Bewertungsentscheidung einer Prüferin/eines Prüfers ist diese/dieser zur<br />
Stellungnahme aufzufordern.<br />
(2) Das Widerspruchsverfahren richtet sich nach der Verfahrensordnung zur<br />
Bearbeitung von Widersprüchen in Prüfungsangelegenheiten der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
in der jeweils gültigen Fassung.<br />
§ 21<br />
Einsicht in die Prüfungsakten<br />
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens einer Modulprüfung<br />
oder der Masterarbeit wird der Kandidatin/dem Kandidaten auf Antrag in<br />
angemessener Frist Einsicht in ihre/seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf<br />
bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.<br />
II. Masterprüfung<br />
§ 22<br />
Zweck der Masterprüfung<br />
Durch die Masterprüfung soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er in<br />
ihrem/seinem Fach eine vertiefte oder erweiterte wissenschaftlich-methodische<br />
Qualifikation erworben hat, selbständig wissenschaftlich arbeiten und komplexe<br />
Probleme und Aufgabenstellungen lösen sowie zukünftige wissenschaftliche<br />
Entwicklungen erkennen und in ihre/seine Arbeit einbeziehen kann.<br />
§ 23<br />
Zulassung zu den Modulprüfungen der Masterprüfung<br />
(1) Eine Modulprüfung kann nur ablegen, wer<br />
1. für den Masterstudiengang [Bezeichnung] an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
eingeschrieben ist und<br />
2. die in Anlage 1 dieser Prüfungsordnung ausgewiesenen Prüfungsvorleistungen<br />
erbracht hat.<br />
(2) Die Kandidatin/der Kandidat hat sich innerhalb der bekannt gegebenen<br />
Meldefrist gemäß § 5 Absatz 3 dieser Ordnung beim Prüfungsausschuss zu den<br />
Modulprüfungen anzumelden, die sie/er in einem Prüfungszeitraum ablegen will. Der<br />
Anmeldung sind beizufügen:<br />
1. eine Aufstellung der Module, in denen die Modulprüfung abgelegt werden soll,<br />
2. die Nachweise über die gemäß Anlage 1 dieser Prüfungsordnung zu<br />
erbringenden Prüfungsvorleistungen.
Kann ein Nachweis über eine gemäß Anlage 1 dieser Prüfungsordnung zu<br />
erbringende Prüfungsvorleistung nicht rechtzeitig zum Zeitpunkt der Anmeldung zur<br />
Modulprüfung beigebracht werden, erfolgt die Zulassung zur Prüfung unter<br />
Vorbehalt. Die Zulassung erlischt, wenn der Nachweis über die Prüfungsvorleistung<br />
nicht bis zum Beginn des Prüfungszeitraums der Modulprüfung vorgelegt wird, für die<br />
die betreffende Vorleistung erforderlich ist.<br />
(3) Die Zulassung zu einer Modulprüfung ist abzulehnen, wenn<br />
1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder<br />
2. die Unterlagen gemäß Absatz 2 unvollständig sind oder<br />
3. die Kandidatin/der Kandidat in demselben oder in einem verwandten<br />
Studiengang 49 eine Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem<br />
Prüfungsverfahren befindet.<br />
optionale Regelung:<br />
4. die Kandidatin/der Kandidat dieselbe Modulprüfung bereits im<br />
Bachelorstudiengang [Bezeichnung] an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> absolviert hat und<br />
die Modulnote in die Bachelor-Gesamtnote eingegangen ist. 50<br />
§ 24<br />
Modulprüfungen der Masterprüfung<br />
(1) Die Module dieses Studienganges umfassen gemäß § 2 Absatz 4 Pflichtmodule,<br />
Wahlpflichtmodule und Wahlmodule 51 . Für die Masterprüfung sind Pflichtmodule im<br />
Umfang von [Anzahl] Leistungspunkten, Wahlpflichtmodule im Umfang von [Anzahl]<br />
Leistungspunkten und Wahlmodule im Umfang von [Anzahl] Leistungspunkten zu<br />
belegen und mit einer Modulprüfung abzuschließen. Die Zusammenstellung der zu<br />
belegenden Module, [Art und Umfang der Prüfungsvorleistungen], Art und Umfang<br />
der Modulprüfungen, der Regelprüfungstermin und die zu erreichenden<br />
Leistungspunkte sind in Anlage 1 dieser Prüfungsordnung aufgeführt.<br />
(2) Gegenstand der Modulprüfungen sind die Stoffgebiete der dem jeweiligen Modul<br />
nach Maßgabe der Studienordnung (Modulbeschreibung) zugeordneten<br />
Lehrveranstaltungen.<br />
(3) Die Prüfungsanforderungen orientieren sich am Inhalt der Lehrveranstaltungen,<br />
die auf Grund der Studienordnung (Modulbeschreibung) für das jeweilige Modul<br />
angeboten werden.<br />
49 Es ist Aufgabe des Prüfungsausschusses, ggf. anhand eines Vergleichs der Inhalte festzustellen, ob es sich um einen<br />
„verwandten“ Studiengang handelt; eine Präzisierung in der Prüfungsordnung würde u.U. den Prüfungsausschuss bei dieser<br />
Feststellung unnötig binden; der Gesetzgeber nimmt insoweit die Prüfungsausschüsse in die Pflicht, hier selbst zu entscheiden,<br />
was „verwandt“ ist und was nicht.<br />
50 Einige Fächer bieten im Wahlpflicht- oder Wahlbereich Module an, die sowohl im jeweiligen Bachelor- und im weiterführenden<br />
Master-Studiengang als Vertiefung oder Spezialisierung gewählt werden können. In dem Fall ist durch die o.g. Vorschrift<br />
abzusichern, dass das betreffende Modul nur einmal angerechnet werden kann.<br />
51 In der Fachprüfungsordnung sind nur die Modulkategorien aufzuführen, die regelmäßig im Studiengang angeboten werden.
optionale Regelung 52 :<br />
(4) Anstelle der in Anlage 1 dieser Prüfungsordnung genannten Wahlpflicht- oder<br />
Wahlmodule können weitere Module aus dem Modulangebot anderer Studiengänge<br />
der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> oder anderer Hochschulen nach den Vorschriften von § 16<br />
als vergleichbare Leistung anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet der<br />
Prüfungsausschuss im Einzelfall. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses soll<br />
auf Antrag der Studierenden/des Studierenden vor Beginn des Semesters erfolgen,<br />
in dem das anzurechnende Modul belegt werden soll. § 16 Absatz 5 gilt<br />
entsprechend.<br />
(5) Bei der Auswahl der Wahlpflicht- oder Wahlmodule eines Semesters soll der<br />
je Semester zulässige Studienumfang von 30 Leistungspunkten nicht wesentlich<br />
über- oder unterschritten 53 werden. Pro Studienjahr sind 60 Leistungspunkte zu<br />
erwerben.<br />
§ 25<br />
Ausgabe und Anfertigung der Masterarbeit<br />
(1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist,<br />
innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem/seinem Fach<br />
selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.<br />
(2) Die Arbeit soll im [Ordnungszahl] 54 Semester abgeschlossen und verteidigt<br />
werden. Für die Überschreitung dieser Frist gilt § 6 entsprechend.<br />
(3) Die Frist für die Bearbeitung der Masterarbeit beträgt 20 Wochen 55 Thema,<br />
Aufgabenstellung und Umfang sind von der Betreuerin/dem Betreuer so zu<br />
begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung eingehalten werden kann. Im Einzelfall<br />
kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungsfrist<br />
ausnahmsweise um höchstens [Anzahl] Wochen 56 verlängern.<br />
(4) Zur Masterarbeit wird zugelassen, wer<br />
1. für den Masterstudiengang [Bezeichnung] der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
eingeschrieben ist,<br />
2. den Erwerb von mindestens [Angabe der geforderten Leistungspunktzahl] 57<br />
Leistungspunkten in diesem Studiengang nachweisen kann.<br />
(5) Die Kandidatin/der Kandidat hat die Zulassung zur Masterarbeit schriftlich beim<br />
Prüfungsausschuss zu beantragen. Der Antrag ist spätestens bis [die Frist ist so zu<br />
setzen, dass bei planmäßigem Verlauf die Regelstudienzeit eingehalten werden<br />
52 Für den Fall, dass den Studierenden im Studiengang über das Modulangebot der Wahlpflichtbereiche und der vorgesehenen<br />
Wahlmodule hinaus weitere Wahlmöglichkeiten eröffnet werden sollen, ist diese optionale Regelung in der<br />
Fachprüfungsordnung vorzusehen.<br />
53 Das Bildungsministerium M-V hat vorbehaltlich der Entscheidung der Akkreditierungsagenturen eine Abweichung von jeweils<br />
sechs Leistungspunkten nach oben/unten pro Semester eingeräumt (Flexibilisierungsregelung), unter der Voraussetzung, dass<br />
der für ein Studienjahr geforderte Arbeitsaufwand von 60 Leistungspunkten eingehalten wird.<br />
54 In der Regel das letzte, also das zweite, dritte. oder vierte Semester.<br />
55 Entsprechend KMK-Vorgaben sind für die Masterarbeit einschließlich Kolloquium 15-30 LP zu vergeben. Lt. Beschluss des<br />
Akademischen Senats werden an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> Masterarbeiten einschließlich Kolloquium grundsätzlich nur mit 30 LP<br />
bewertet. Unter Beachtung der Bewertungs- und Vorbereitungsfrist ergibt sich daraus eine Bearbeitungszeit von 20 Wochen.<br />
56 Hier ist eine angemessene Fristverlängerung vorzusehen.<br />
57 Die Angabe hat in den Fachprüfungsordnungen nach fachspezifischen Gesichtspunkten zu erfolgen.
kann] 58 zu stellen. Die Kandidatin/der Kandidat kann mit dem Antrag auf Zulassung<br />
Themen und Betreuerinnen/Betreuer vorschlagen; der Vorschlag begründet keinen<br />
Anspruch.<br />
optionale Regelung:<br />
(6) Die Kandidatin/der Kandidat kann mit der Zulassung beantragen, die<br />
Masterarbeit in einer anderen als in [hier ist die in § 2 Absatz 2 festgelegte Sprache<br />
aufzuführen] Sprache zu verfassen. Über den Antrag entscheidet der<br />
Prüfungsausschuss in Absprache mit der Betreuerin/dem Betreuer und der zweiten<br />
Prüferin/dem zweiten Prüfer der Arbeit.<br />
(7) Die Masterarbeit wird von einer Professorin/einem Professor oder einer anderen<br />
nach § 18 Absatz 1 berechtigten Person betreut. Soll die Masterarbeit in einer<br />
Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der<br />
Zustimmung des Prüfungsausschusses.<br />
(8) Die Ausgabe des Themas für die Masterarbeit erfolgt über den<br />
Prüfungsausschuss. Thema und Zeitpunkt werden aktenkundig gemacht. Die<br />
Ausgabe des Themas hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Masterarbeit<br />
einschließlich der Bewertung innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden<br />
kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb von drei Wochen nach<br />
Ausgabe zurückgegeben werden.<br />
optionale Regelung:<br />
(9) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn<br />
der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin/des<br />
einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder<br />
anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich<br />
unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.<br />
optionale Regelung:<br />
(10) § 8 Absatz 7 dieser Ordnung gilt für die Masterarbeit entsprechend.<br />
§ 26<br />
Abgabe, Kolloquium und Bewertung der Masterarbeit<br />
(1) Die Masterarbeit besteht aus dem schriftlichen Teil der Masterarbeit und einem<br />
Kolloquium 59 .<br />
(2) Der schriftliche Teil der Masterarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss<br />
abzuliefern; der Abgabezeitpunkt wird aktenkundig gemacht. Bei der Abgabe hat die<br />
Kandidatin/der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie/er seine Arbeit – bei einer<br />
Gruppenarbeit ihren/seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit –<br />
selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und<br />
Hilfsmittel benutzt hat.<br />
58 Der Termin zur Beantragung der Zulassung zur Masterarbeit ist so zu setzen, dass bei einer Bearbeitungsdauer von 20<br />
Wochen und der Berücksichtigung entsprechender Fristen wie z.B. die Frist zwischen Beantragung und Ausgabe des Themas,<br />
die Zeitspanne zwischen Abgabe der Masterarbeit und Kolloquium sowie einer gewissen Frist zum Schreiben der Zeugnisse die<br />
Regelstudiendauer eingehalten werden kann.<br />
59 Auf Grund eines Beschlusses des Akademischen Senats der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> sind Masterarbeiten pflichtgemäß in einem<br />
Kolloquium zu verteidigen.
(3) Der schriftliche Teil der Masterarbeit wird von zwei Prüferinnen/Prüfern, darunter<br />
die Betreuerin/der Betreuer der Masterarbeit, selbstständig bewertet. Das<br />
Bewertungsverfahren für die Masterarbeit soll vier Wochen ab Abgabe der Arbeit<br />
nicht überschreiten. Die Benotung des schriftlichen Teils der Masterarbeit ergibt sich<br />
aus dem arithmetischen Mittel der durch die beiden Prüferinnen/Prüfer vergebenen<br />
Noten. § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.<br />
(4) Die Kandidatin/der Kandidat hat ihre/seine Masterarbeit in einem Kolloquium<br />
öffentlich zu präsentieren. Die Zulassung zum Kolloquium erfolgt nur, wenn die<br />
schriftliche Masterarbeit mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet<br />
wurde. Das Kolloquium besteht aus einem etwa [Dauer]-minütigen Vortrag der<br />
Kandidatin/des Kandidaten und einer etwa [Dauer]-minütigen Diskussion 60 . Das<br />
Kolloquium wird vor mindestens zwei Prüferinnen/Prüfern darunter die Prüferin/der<br />
Prüfer der schriftlichen Masterarbeit (Kollegialprüfung) oder der Prüferin/dem Prüfer<br />
der schriftlichen Masterarbeit in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin/eines<br />
sachkundigen Beisitzers abgelegt. Das Kolloquium findet spätestens vier Wochen<br />
nach Bekanntgabe der Note des schriftlichen Teils der Masterarbeit statt. Die/der<br />
Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Termin fest und teilt ihn der<br />
Kandidatin/dem Kandidaten schriftlich mit. Die Benotung des Kolloquiums ergibt sich<br />
aus dem arithmetischen Mittel der durch die beiden Prüferinnen/Prüfer vergebenen<br />
Noten. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle<br />
weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.<br />
(5) Die Masterarbeit ist bestanden, wenn sowohl der schriftliche Teil der<br />
Masterarbeit als auch das Kolloquium mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0)<br />
bewertet wurden. Die Gesamtnote der Masterarbeit ergibt sich aus der doppelt<br />
gewichteten Note für die schriftliche Arbeit und der einfach gewichteten Note für das<br />
Kolloquium. Die Noten für das Kolloquium und die Gesamtnote werden der<br />
Kandidatin/dem Kandidaten im Anschluss an das Kolloquium bekannt gegeben.<br />
(6) Der schriftliche Teil der Masterarbeit kann bei einer Bewertung mit einer Note,<br />
die schlechter als „ausreichend“ (4,0) ist, nur einmal binnen eines halben Jahres<br />
nach Bekanntgabe des Ergebnisses des erfolglosen Versuchs wiederholt werden. In<br />
diesem Fall ist eine Rückgabe des Themas in der in § 25 Absatz 8 genannten Frist<br />
jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin/der Kandidat bei der Anfertigung<br />
ihrer/seiner ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.<br />
Das Kolloquium kann bei einer Bewertung mit einer Note, die schlechter als<br />
„ausreichend“ (4,0) ist, innerhalb von 6 Monaten nach dem erfolglosen Versuch<br />
einmal wiederholt werden. Bei endgültigem Nichtbestehen des schriftlichen Teils der<br />
Masterarbeit oder des Kolloquiums ist die Masterarbeit endgültig nicht bestanden.<br />
(7) Der Arbeitsaufwand für die Masterarbeit einschließlich Vorbereitung auf und<br />
Absolvierung des Kolloquiums beträgt 900 Stunden. Für die bestandene Masterarbeit<br />
werden 30 Leistungspunkte vergeben.<br />
§ 27<br />
Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement<br />
(1) Über die bestandene Masterprüfung erhält die Kandidatin/der Kandidat jeweils<br />
unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach Bestehen der letzten<br />
60 Als Dauer bieten sich 20 Minuten Vortrag und 40 Minuten Diskussion an.
Prüfungsleistung, ein Zeugnis. In das Zeugnis werden die Modulnoten, das Thema<br />
der Masterarbeit und deren Note sowie die Gesamtnote aufgenommen. Ggf. können<br />
ferner die Studienrichtung und die Studienschwerpunkte sowie – auf Antrag der<br />
Kandidatin/des Kandidaten – das Ergebnis der Modulprüfungen in weiteren als den<br />
vorgeschriebenen Modulen (Zusatzmodule) und die bis zum Abschluss der Prüfung<br />
benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden.<br />
(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung<br />
erbracht worden ist. Es wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des<br />
Prüfungsausschusses unterzeichnet.<br />
(3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält die Kandidatin/der Kandidat die Urkunde mit<br />
dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des Mastergrades [sowie die<br />
Gesamtnote des Abschlusses] beurkundet. Die Urkunde wird durch die Dekanin/den<br />
Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.<br />
(4) Außerdem werden eine englischsprachige Übersetzung des<br />
Abschlusszeugnisses und der Urkunde über die Verleihung des akademischen<br />
Grades sowie ein englischsprachiges und ein deutschsprachiges Diploma<br />
Supplement, das Auskunft über den Studienverlauf gibt, ausgestellt und von der/dem<br />
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet 61 .<br />
optionale Regelung:<br />
§ 28 62<br />
Doppelabschluss<br />
(1) Die <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> und die [Partneruniversität] haben ein Studienprogramm<br />
über die Verleihung eines so genannten Double-Degrees (Doppelabschlusses)<br />
vereinbart. Für den gleichzeitigen Erwerb des Doppelabschlusses müssen die<br />
Studierenden die Anforderungen erfüllen, wie sie sich aus den Abkommen der<br />
beiden <strong>Universität</strong>en vom [Datum] in der jeweils gültigen Fassung ergeben. Die<br />
Studiendekanin/der Studiendekan und die Studienfachkoordinatorin/der<br />
Studienfachkoordinator für die [Partneruniversität] stehen für detaillierte Auskünfte<br />
zur Verfügung. Ergänzend gelten die nachfolgenden Bestimmungen.<br />
(2) Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die [Fakultät] der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
den Hochschulgrad [„Grad“] (abgekürzt: „abgekürzter Grad].“) in [Studienfach], die<br />
[Partneruniversität] verleiht den Hochschulgrad [„grad“] in [Studienfach]. Die beiden<br />
Hochschulgrade können jeweils für sich geführt werden. Sollen beide Grade<br />
zusammen geführt werden, so sind sie durch Schrägstrich zu verbinden. Dies gilt<br />
ebenfalls für die abgekürzte Form.<br />
(3) Den Studierenden wird durch die Partner unter Beachtung der Bestimmungen<br />
der Prüfungsordnungen der Partner ein Zeugnis über die bestandene<br />
Abschlussprüfung, eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades und<br />
ein englischsprachiges Diploma Supplement ausgestellt. Das Zeugnis, die Urkunde<br />
und das Diploma Supplement der Partner sind jeweils in der Weise zu verbinden,<br />
das deutlich wird, dass es sich um die Bewertung und den Abschluss nur eines<br />
61 § 36 Absatz 6 LHG schreibt eine englischsprachige Übersetzung und das Diploma Supplement vor.<br />
62 Optionale Regelung; sie entfällt, wenn kein Doppelabschluss vorgesehen ist.
Studienganges handelt. Die Ausgabe soll in der Regel an der <strong>Universität</strong> stattfinden,<br />
an der die Erstimmatrikulation erfolgte.<br />
(4) - (x) ggf. weitere Regelungen, die sich im konkreten Doppelabschlussprogramm<br />
aus dem Vergleich der einschlägigen Prüfungsordnungen ergeben<br />
III. Schlussbestimmungen<br />
§ 29<br />
Übergangsregelungen 63<br />
(1) Diese Prüfungsordnung gilt erstmals für Kandidatinnen/Kandidaten, die im<br />
Wintersemester/Sommersemester [Angabe des betreffenden Jahres] an der<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> für den Masterstudiengang [exakte Bezeichnung des<br />
Studienganges] immatrikuliert wurden.<br />
(2) Für Kandidatinnen/Kandidaten, die ihr Studium im Masterstudiengang [exakte<br />
Bezeichnung des Studienganges] vor dem Wintersemester/Sommersemester<br />
[Angabe des betreffenden Jahres] begonnen haben, finden die Vorschriften der<br />
Prüfungsordnung vom [Datum der entsprechenden PO] weiterhin Anwendung, dies<br />
jedoch längstens bis zum [Datum festsetzen].<br />
(3) Kandidatinnen/Kandidaten, die vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung im<br />
Masterstudiengang [exakte Bezeichnung] immatrikuliert wurden, können auf Antrag<br />
an den Prüfungsausschuss nach dieser Prüfungsordnung geprüft werden. Bereits<br />
erbrachte Prüfungs- und Studienleistungen werden nach § 16 angerechnet. Der<br />
Antrag ist unwiderruflich.<br />
optionale Regelung:<br />
(2) Diese Prüfungsordnung gilt für Kandidatinnen und Kandidaten, die vor dem<br />
Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung im Masterstudiengang [exakte Bezeichnung<br />
des Studienganges angeben] immatrikuliert wurden, sofern sie nicht binnen zwei<br />
Wochen nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung schriftlich widersprechen; im<br />
Falle des Widerspruchs finden die Vorschriften der entsprechenden vorherigen<br />
Prüfungsordnungen weiterhin Anwendung. Ein Widerspruch gegen einzelne<br />
geänderte Regelungen ist ausgeschlossen, er erstreckt sich außerdem auf die<br />
zugehörige Studienordnung. Der Prüfungsausschuss informiert rechtzeitig vor dem<br />
Inkrafttreten dieser Ordnung durch ortsüblichen Aushang über das<br />
Widerspruchsrecht.<br />
§ 30<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Prüfungsordnung gilt erstmals für Kandidatinnen/Kandidaten, die im<br />
Wintersemester/Sommersemester [Angabe des betreffenden Jahres] an der<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> für den Masterstudiengang [exakte Bezeichnung des<br />
Studienganges] immatrikuliert wurden.<br />
63 Optionale Regelung: Dieser Paragraph regelt den Wechsel aus einem „alten“ Studiengang, der durch den <strong>neu</strong>en<br />
Masterstudiengang abgelöst wird. Ist ein Wechsel nicht vorgesehen, entfällt diese Vorschrift in der Fachprüfungsordnung.
(2) Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des<br />
Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern in<br />
Kraft.<br />
optionale Regelung:<br />
(3) Die Vorschriften der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang [exakte<br />
Bezeichnung des Studienganges] vom [Datum] treten mit dem Inkrafttreten dieser<br />
Prüfungsordnung außer Kraft. 64<br />
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senats der <strong>Universität</strong><br />
<strong>Rostock</strong> vom [Datum des Senatsbeschlusses] und der Genehmigung der<br />
Rektorin/des Rektors vom [Datum der Ausfertigung]<br />
<strong>Rostock</strong>, den [Datum der Ausfertigung]<br />
Die Rektorin/der Rektor<br />
der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
<strong>Universität</strong>sprofessorin/<strong>Universität</strong>sprofessor<br />
64 § 30 Absatz 2 ist nur in die Fachprüfungsordnung aufzunehmen, wenn ein § 29 mit entsprechenden Übergangsregelungen<br />
vorgesehen ist.
Anlage 1 Modulübersicht und Prüfungsplan 65<br />
Muster 1<br />
Legende 70 :<br />
Modul Regelprüfungstermin<br />
Fachsemester<br />
lfd.<br />
Nummer<br />
PM Pflichtmodul<br />
WPM Wahlpflichtmodul<br />
WM Wahlmodul<br />
PVL Prüfungsvorleistung<br />
ÜS Übungsschein<br />
K Klausur, schriftliche Prüfung<br />
M Mündliche Prüfung<br />
E englisch 71<br />
LP Leistungspunkte<br />
*Jedes der aufgeführten Wahlpflichtmodule und Wahlmodule kann nur einmal während des Masterstudiums ausgewählt<br />
werden.<br />
65 Je nachdem, ob der Studiengang nur zum Wintersemester, nur zum Sommersemester oder zum Winter- und<br />
Sommersemester angeboten wird, sind ggf. gesonderte Modulübersichten zu erstellen; bei lediglich geringfügigen<br />
Abweichungen im Studienverlauf kann die Modulübersicht auf eine Tabelle beschränkt bleiben.<br />
66 Besteht die Modulprüfung aus zwei Prüfungsleistungen und sollen die Noten dieser Prüfungsleistungen mit unterschiedlicher<br />
Gewichtung in die Modulnote eingehen, ist die Gewichtung hier anzugeben.<br />
67 Die Zeiteinheiten entsprechen Minuten, falls nichts anderes angegeben ist.<br />
68 Die Spalte Sprache kann weggelassen werden, wenn alle Prüfungen in der gleichen Sprache stattfinden.<br />
69 Wird als Nachweis erbrachter Prüfungsvorleistungen ein Übungsschein gefordert, ist in der Modulbeschreibung anzugeben,<br />
welche Studienleistungen dafür durch die Studierenden im Einzelnen zu erbringen sind.<br />
70 Die Legende ist nach Bedarf entsprechend zu erweitern.<br />
71 Ist die Prüfungsleistung in einer anderen Sprache als in Deutsch zu erbringen, ist das durch Angabe des Anfangsbuchstabens<br />
der jeweiligen Sprache im Prüfungsplan auszuweisen.<br />
Modulprüfung<br />
Bezeichnung 1 2 3 4 PVL Art 66 Dauer 67 Sprache 68<br />
1. Pflichtmodule<br />
PM 01 ● keine K 120 9<br />
PM 02 ● ÜS 69 M 20 E 6<br />
gemäß<br />
Studienangebot<br />
zu<br />
ergänzen<br />
2. Wahlpflichtmodule*<br />
∑LP<br />
2.1 WPM Bereich I<br />
Aus dem folgenden Katalog sind<br />
Wahlpflichtmodule im Umfang von [Anzahl] LP zu<br />
belegen, davon [Anzahl] im 1. Fachsemester usw.<br />
gemäß<br />
Studienangebot<br />
zu<br />
ergänzen<br />
WPM Bereich II<br />
Aus dem folgenden Katalog sind<br />
Wahlpflichtmodule im Umfang von [Anzahl] LP zu<br />
belegen, davon [Anzahl] im 1. Fachsemester usw.<br />
gemäß<br />
Studienangebot<br />
zu<br />
ergänzen<br />
∑LP<br />
3. Wahlmodule*<br />
gemäß<br />
Studienangebot<br />
zu<br />
ergänzen<br />
∑LP<br />
12<br />
●<br />
4. Master- Arbeit einschl. Kolloquium<br />
Gesamt-∑LP 30 30 30 30 120<br />
LP
Muster 2 72<br />
Modul Modulprüfung<br />
lfd.<br />
Nummer<br />
Bezeichnung<br />
Legende 77 :<br />
PM Pflichtmodul<br />
WPM Wahlpflichtmodul<br />
WM Wahlmodul<br />
PVL Prüfungsvorleistung<br />
ÜS Übungsschein<br />
K Klausur, schriftliche Prüfung<br />
M Mündliche Prüfung<br />
E englisch 78<br />
LP Leistungspunkte<br />
*Jedes der aufgeführten Wahlpflichtmodule und Wahlmodule kann nur einmal während des Masterstudiums ausgewählt<br />
werden.<br />
72 Für jeden Regelprüfungstermin/jedes Fachsemester ist eine Untertabelle einzufügen.<br />
73 Besteht die Modulprüfung aus zwei Prüfungsleistungen und sollen die Noten dieser Prüfungsleistungen mit unterschiedlicher<br />
Gewichtung in die Modulnote eingehen, ist die Gewichtung hier anzugeben.<br />
74 Die Zeiteinheiten entsprechen Minuten, falls nichts anderes angegeben ist.<br />
75 Die Spalte Sprache kann weggelassen werden, wenn alle Prüfungen in der gleichen Sprache stattfinden.<br />
76 Wird als Nachweis erbrachter Prüfungsvorleistungen ein Übungsschein gefordert, ist in der Modulbeschreibung anzugeben,<br />
welche Studienleistungen dafür durch die Studierenden im Einzelnen zu erbringen sind.<br />
77 Die Legende ist nach Bedarf entsprechend zu erweitern.<br />
78 Ist die Prüfungsleistung in einer anderen Sprache als in Deutsch zu erbringen, ist das durch Angabe des Anfangsbuchstabens<br />
der jeweiligen Sprache im Prüfungsplan auszuweisen.<br />
Prüfungsvorleistung<br />
Art 73 Dauer 74 Sprache 75<br />
1. Pflichtmodule<br />
PM 01 keine K 120 9<br />
PM 02 ÜS 76 M 20 E 6<br />
gemäß<br />
Studienan-<br />
gebot zu<br />
ergänzen<br />
2. Wahlpflichtmodule*<br />
2.1 WPM Bereich I<br />
Aus dem folgenden Katalog sind Wahlpflichtmodule im<br />
Umfang von [Anzahl] LP zu belegen.<br />
gemäß<br />
Studienangebot<br />
zu<br />
ergänzen<br />
WPM Bereich II<br />
Aus dem folgenden Katalog sind Wahlpflichtmodule im<br />
Umfang von [Anzahl] LP zu belegen.<br />
gemäß<br />
Studienangebot<br />
zu<br />
ergänzen<br />
3. Wahlmodule*<br />
Aus dem folgenden Katalog sind Wahlmodule im Umfang von<br />
[Anzahl] LP zu belegen.<br />
gemäß<br />
Studienangebot<br />
zu<br />
ergänzen<br />
∑LP 30<br />
LP<br />
Regelprüfungs<br />
termin<br />
1. Sem.
Formatierungshinweise für das Erstellen von Prüfungsordnungen<br />
Die folgenden Formatierungshinweise gelten (nur) für die Prüfungsordnungen.<br />
Zu berücksichtigen ist neben den Hinweisen, dass sämtliche automatischen Formatierungen ersetzt<br />
bzw. gelöscht werden müssen, z. B.<br />
- die automatische Silbentrennung (bitte auch keine manuelle Silbentrennung)<br />
- die automatische Nummerierung von Paragraphen und Absätzen<br />
- das automatische Inhaltsverzeichnis u. ä.<br />
Nach wiederholter Auskunft des Bildungsministeriums kann die Software, mit der das Mitteilungsblatt<br />
des Landes erstellt wird, abweichende Formatierungen nicht verarbeiten.<br />
Die Studienordnungen sollten ähnlich aussehen, für diese gelten die strengen Richtlinien des<br />
Bildungsministeriums jedoch nicht in gleicher Weise.<br />
ZQS, Stand: 09/2010 Seite 1 von 5
Allgemeines:<br />
Formatierungshinweise für Prüfungsordnungen<br />
Schriftart: Arial<br />
Schriftgrad: 12<br />
Blocksatz und Fließtext!<br />
Prüfungsordnung<br />
für den Bachelor-[bzw. Master-]studiengang [Bezeichnung]<br />
der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
Vom 20. September 2010<br />
Aufgrund von § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 des Gesetzes über die<br />
Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz –<br />
LHG M-V) vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398) 1 , das zuletzt durch Artikel 9 des<br />
Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) und Artikel 6 des Gesetzes<br />
vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729) geändert worden ist, hat die <strong>Universität</strong><br />
<strong>Rostock</strong> folgende Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang [Bezeichnung] als<br />
Satzung erlassen:<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
§ 1 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen<br />
§ 2 Bachelorstudiengang, Abschluss und Regelstudienzeit<br />
§ 3 Leistungspunktsystem und Module<br />
§ 4 Prüfungsausbau<br />
§ 5 Fristen und Termine der Modulprüfungen<br />
§ 6 Fristüberschreitung<br />
§ 7 Mündliche Prüfungsleistungen<br />
§ 8 Schriftliche Prüfungsleistungen<br />
§ 9 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten<br />
§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />
§ 11 Mängel im Prüfungsverfahren<br />
§ 12 Bestehen und Nichtbestehen<br />
§ 13 Freiversuch<br />
§ 14 Wiederholung von Modulprüfungen<br />
§ 15 Sonderregelung<br />
§ 16 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen<br />
§ 17 Prüfungsausschuss<br />
§ 18 Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer<br />
§ 19 Ungültigkeit der Bachelorprüfung<br />
§ 20 Widerspruchsverfahren<br />
§ 21 Einsicht in die Prüfungsakten<br />
1 Mittl.bl. BM M-V S. 511.<br />
[ ... ]<br />
die Nummern der<br />
Paragraphen rechtsbündig<br />
untereinander<br />
ZQS, Stand: 09/2010 Seite 2 von 5<br />
Überschrift<br />
fett und<br />
zentriert<br />
bei wiederholter Zitierung<br />
Angabe wie folgt: „§ […] des<br />
Landshochschulgesetzes“<br />
(nicht „§ […] LHG“ oder<br />
„§ […] Landeshochschulgesetz“)
III. Schlussbestimmungen<br />
§ 41 Anwendungsbereich und Übergangsregelungen<br />
§ 42 Inkrafttreten<br />
hinter der<br />
Satznummerierung<br />
immer einen Tabstop I. Allgemeiner Teil<br />
setzen (etwa bei 0,75)<br />
§ 1<br />
Allgemeine Zugangsvoraussetzungen<br />
(1) Als allgemeine Zugangsvoraussetzung für den Bachelorstudiengang [Bezeichnung]<br />
an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> gilt der erfolgreiche Abschluss einer auf das Studium<br />
vorbereitenden Bildung. Die für ein Studium an der <strong>Universität</strong> erforderliche<br />
Qualifikation wird durch den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder einer<br />
einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder einer durch Rechtsvorschrift oder<br />
von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte<br />
Zugangsberechtigung oder durch eine Zugangsprüfung für beruflich qualifizierte<br />
Bewerberinnen und Bewerber ohne Hochschulreife nachgewiesen.<br />
(2) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen ausreichende<br />
Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Als Nachweis ausreichender<br />
deutscher Sprachkenntnisse gilt an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> die Niveaustufe<br />
[entsprechende Niveaustufe aufführen]. Über die Anerkennung anderer ausreichender<br />
deutscher Sprachkenntnisse entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag nach den<br />
Empfehlungen des Sprachenzentrums der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>.<br />
(3) […]<br />
zwischen zwei<br />
Paragraphen immer<br />
zwei Leerzeilen<br />
§ 2<br />
Bachelorstudiengang, Abschluss und Regelstudienzeit<br />
(1) Der Bachelorstudiengang [Bezeichnung] führt zu einem berufsqualifizierenden<br />
Abschluss. Er ermöglicht den Übergang in eine berufliche Tätigkeit; bei Vorliegen der<br />
weiteren, in der jeweils einschlägigen Masterprüfungsordnung beschriebenen<br />
Zugangsvoraussetzungen die Aufnahme eines weiterführenden Masterstudienganges<br />
sowie bei besonderer Eignung die Zulassung zur Promotion.<br />
(2) Der Bachelorstudiengang [Bezeichnung] wird in deutscher Sprache angeboten.<br />
(3) […]<br />
[…]<br />
ZQS, Stand: 09/2010 Seite 3 von 5
(1) […]<br />
(2) […]<br />
§ 9<br />
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten<br />
(3) Besteht eine Modulprüfung aus zwei Prüfungsleistungen, errechnet sich die<br />
Modulnote aus dem Durchschnitt der Noten dieser beiden Prüfungsleistungen. Die<br />
Noten der beiden Prüfungsleistungen gehen gleich gewichtet in die Modulnote ein.<br />
Bei der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt;<br />
alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet:<br />
bei einem Durchschnitt<br />
bis einschließlich 1,5 = sehr gut;<br />
bei einem Durchschnitt<br />
von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut;<br />
bei einem Durchschnitt<br />
von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend;<br />
bei einem Durchschnitt<br />
von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend;<br />
bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend.<br />
[…]<br />
§ 12<br />
Bestehen und Nichtbestehen<br />
(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens „ausreichend“<br />
(4,0) ist.<br />
(2) […]<br />
[…]<br />
zwischendurch immer<br />
nur einen Tabstop<br />
Anführungszeichen<br />
immer in dieser Form<br />
(nicht: “ausreichend“)<br />
[…]<br />
RICHTIG!!<br />
FALSCH!!<br />
ZQS, Stand: 09/2010 Seite 4 von 5
§ 30<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des<br />
Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern in<br />
Kraft.<br />
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senats der <strong>Universität</strong><br />
<strong>Rostock</strong> vom [Datum des Senatsbeschlusses] und der Genehmigung der<br />
Rektorin/des Rektors vom [Datum der Ausfertigung].<br />
<strong>Rostock</strong>, den [Datum der Ausfertigung]<br />
Die Rektorin/der Rektor<br />
der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
<strong>Universität</strong>sprofessorin/<strong>Universität</strong>sprofessor<br />
Mittl.bl. BM M-V 2005 S.<br />
Quellennachweis<br />
IMMER in dieser Form und<br />
IMMER rechtsbündig<br />
ZQS, Stand: 09/2010 Seite 5 von 5
Diploma Supplement<br />
Diese Diploma Supplement-Vorlage wurde von der Europäischen Kommission, dem Europarat und<br />
UNESCO/CEPES entwickelt. Das Diploma Supplement soll hinreichende Daten zur Verfügung stellen, die die<br />
internationale Transparenz und angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen<br />
(Urkunden, Zeugnisse, Abschlüsse, Zertifikate, etc.) verbessern. Das Diploma Supplement beschreibt<br />
Eigenschaften, Stufe, Zusammenhang, Inhalte sowie Art des Abschlusses des Studiums, das von der in der<br />
Originalurkunde bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Originalurkunde muss diesem Diploma<br />
Supplement beigefügt werden. Das Diploma Supplement sollte frei sein von jeglichen Werturteilen,<br />
Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung. Es sollte Angaben in allen acht Abschnitten enthalten.<br />
Wenn keine Angaben gemacht werden, sollte dies durch eine Begründung erläutert werden.<br />
1. Angaben zum Inhaber/zur Inhaberin der Qualifikation<br />
1.1 Familienname/1.2 Vorname<br />
XXX<br />
1.3 Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland<br />
XXX<br />
1.4 Matrikelnummer oder Code des/der Studierenden<br />
XXX<br />
2. Angaben zur Qualifikation<br />
2.1 Bezeichnung der Qualifikation (ausgeschrieben, abgekürzt)<br />
Master of Science – M.Sc.<br />
Bezeichnung des Titels (ausgeschrieben, abgekürzt)<br />
k. A.<br />
2.2 Hauptstudienfach oder -fächer für die Qualifikation<br />
2.3 Name der Einrichtung, die die Qualifikation verliehen hat<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>, XXX, Deutschland<br />
Status (Typ/Trägerschaft)<br />
<strong>Universität</strong>/staatliche Einrichtung<br />
2.4 Name der Einrichtung, die den Studiengang durchgeführt hat<br />
siehe 2.3<br />
Status (Typ/Trägerschaft)<br />
siehe 2.3<br />
2.5 Im Unterricht/in der Prüfung verwendete Sprache(n)<br />
vorwiegend Deutsch, einzelne Module Englisch<br />
Datum der Zertifizierung:<br />
Vorsitzender des Prüfungsausschusses<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> Seite 1 von 5
Diploma Supplement<br />
Diploma Supplement<br />
3. Angaben zur Ebene der Qualifikation<br />
3.1 Ebene der Qualifikation<br />
Master – Zweiter Hochschulabschluss<br />
3.2 Dauer des Studiums (Regelstudienzeit)<br />
Zwei Jahre (120 ECTS-Leistungspunkte, Arbeitsaufwand 900 Stunden/Semester)<br />
3.3 Zugangsvoraussetzungen<br />
Erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss in einem … Studiengang. Gute Kenntnisse in Englisch. Für<br />
ausländische Studierende gute Kenntnisse in Deutsch.<br />
4. Angaben zum Inhalt und zu den erzielten Ergebnissen<br />
4.1 Studienform<br />
Vollzeit<br />
4.2 Anforderungen des Studiengangs/Qualifikationsprofil der Absolventin/des Absolventen<br />
Das Programm ist so angelegt, dass …<br />
4.3 Einzelheiten zum Studiengang<br />
Siehe Transcript of Records und Prüfungszeugnis für Liste aller Module mit Noten und das Thema und die<br />
Bewertung der Abschlussarbeit.<br />
4.4 Notensystem und Hinweise zur Vergabe von Noten<br />
siehe Punkt 8.6<br />
4.5 Gesamtnote<br />
Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Sie errechnet sich aus dem Mittelwert aller Modulnoten<br />
und der Note der Masterarbeit; dabei werden die Modulnoten und die Note der Masterarbeit mit den ihnen<br />
zugeordneten Leistungspunkten gewichtet.<br />
xxx (Gesamtbewertung)<br />
xxx (ECTS-Grade)<br />
Datum der Zertifizierung:<br />
Vorsitzender des Prüfungsausschusses<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> Seite 2 von 5
Diploma Supplement<br />
Diploma Supplement<br />
5. Angaben zum Status der Qualifikation<br />
5.1 Zugang zu weiterführenden Studien<br />
Der erfolgreiche Abschluss ermöglicht die Zulassung zur Promotion.<br />
5.2 Beruflicher Status<br />
k. A.<br />
6. Weitere Angaben<br />
6.1 Weitere Angaben<br />
k. A.<br />
6.2 Informationsquellen für ergänzende Angaben<br />
zur <strong>Universität</strong>: www.uni-rostock.de<br />
zum Studium: XXX<br />
zu nationalen Institutionen: siehe Abschnitt 8.8<br />
7. Zertifizierung<br />
Dieses Diploma Supplement nimmt Bezug auf folgende Original-Dokumente:<br />
Urkunde über die Verleihung des Grades vom [Datum]<br />
Prüfungszeugnis vom [Datum]<br />
Transkript vom [Datum]<br />
Datum der Zertifizierung:<br />
Offizieller Stempel/Siegel<br />
8. Angaben zum nationalen Hochschulsystem<br />
Vorsitzender des Prüfungsausschusses<br />
Die Informationen über das nationale Hochschulsystem auf den folgenden Seiten geben Auskunft über den<br />
Grad der Qualifikation und den Typ der Institution, die sie vergeben hat.<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> Seite 3 von 5
Diploma Supplement<br />
Diploma Supplement<br />
8. INFORMATIONEN ZUM HOCHSCHULSYSTEM<br />
IN DEUTSCHLAND1 8.1 Die unterschiedlichen Hochschulen und ihr institutioneller Status<br />
Die Hochschulausbildung wird in Deutschland von drei Arten von<br />
Hochschulen angeboten. 2<br />
- <strong>Universität</strong>en, einschließlich verschiedener spezialisierter Institutionen,<br />
bieten das gesamte Spektrum akademischer Disziplinen an. Traditionell liegt<br />
der Schwerpunkt an deutschen <strong>Universität</strong>en besonders auf der<br />
Grundlagenforschung, so dass das fortgeschrittene Studium vor allem<br />
theoretisch ausgerichtet und forschungsorientiert ist.<br />
- Fachhochschulen konzentrieren ihre Studienangebote auf<br />
ingenieurwissenschaftliche und technische Fächer,<br />
wirtschaftswissenschaftliche Fächer, Sozialarbeit und Design. Der Auftrag<br />
von angewandter Forschung und Entwicklung impliziert einen klaren<br />
praxisorientierten Ansatz und eine berufsbezogene Ausrichtung des<br />
Studiums, was häufig integrierte und begleitete Praktika in Industrie,<br />
Unternehmen oder anderen einschlägigen Einrichtungen einschließt.<br />
- Kunst- und Musikhochschulen bieten Studiengänge für künstlerische<br />
Tätigkeiten an, in Bildender Kunst, Schauspiel und Musik, in den Bereichen<br />
Regie, Produktion und Drehbuch für Theater, Film und andere Medien sowie<br />
in den Bereichen Design, Architektur, Medien und Kommunikation.<br />
Hochschulen sind entweder staatliche oder staatlich anerkannte Institutionen.<br />
Sowohl in ihrem Handeln einschließlich der Planung von Studiengängen als<br />
auch in der Festsetzung und Zuerkennung von Studienabschlüssen<br />
unterliegen sie der Hochschulgesetzgebung.<br />
Tab. 1: Institutionen, Studiengänge und Abschlüsse im Deutschen Hochschulsystem<br />
UNIVERSITÄTEN<br />
und diesen<br />
gleichgestellte<br />
SPEZIALISIERTE<br />
INSTITUTIONEN<br />
(Theologische und<br />
Pädagogische Hochschulen)<br />
[Promotion]<br />
FACHHOCHSCHULEN<br />
(FH)<br />
KUNST- UND MUSIK-<br />
HOCHSCHULEN<br />
[Promotion teilweise<br />
möglich]<br />
Studiengänge und<br />
Abschlüsse<br />
Bachelor (B.A./B.Sc./B.Eng./LL.B./B.Ed.)<br />
[3-4 Jahre]<br />
Diplom & Magister Artium (M.A.) Grad [4-5 Jahre]<br />
Staatsprüfung [3-6,5 Jahre]<br />
Bachelor (B.A./B.Sc./B.Eng./LL.B)<br />
[3-4 Jahre]<br />
Diplom (FH) Grad [4 Jahre]<br />
Bachelor (B.A./B.F.A./B.Mus./B.Ed.)<br />
[3-4 Jahre]<br />
Diplom & M.A. Grad, Zertifikate, zertifizierte Prüfungen<br />
[4,5 Jahre]<br />
Integrierte/lange (einstufige) Studiengänge<br />
Erster Abschluss<br />
8.2 Studiengänge und -abschlüsse<br />
In allen drei Hochschultypen wurden die Studiengänge traditionell als<br />
integrierte „lange“ (einstufige) Studiengänge angeboten, die entweder<br />
zum Diplom oder zum Magister Artium führen oder mit einer<br />
Staatsprüfung abschließen.<br />
Im Rahmen des Bologna-Prozesses wird das einstufige Studiensystem<br />
sukzessive durch ein zweistufiges ersetzt. Seit 1998 besteht die<br />
Möglichkeit, parallel zu oder anstelle von traditionellen Studiengängen<br />
gestufte Studiengänge (Bachelor und Master) anzubieten. Dies soll den<br />
Studierenden mehr Wahlmöglichkeiten und Flexibilität beim Planen und<br />
Verfolgen ihrer Lernziele bieten, sowie Studiengänge international<br />
kompatibler machen.<br />
Die Abschlüsse des deutschen Hochschulsystems einschließlich ihrer<br />
Zuordnung zu den Qualifikationsstufen sowie die damit einhergehenden<br />
Qualifikationsziele und Kompetenzen der Absolventen sind im<br />
Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse 3 beschrieben.<br />
Einzelheiten s. Abschnitte 8.4.1, 8.4.2 bzw. 8.4.3.<br />
Tab. 1 gibt eine zusammenfassende Übersicht.<br />
8.3 Anerkennung/Akkreditierung von Studiengängen und Abschlüssen<br />
Um die Qualität und die Vergleichbarkeit von Qualifikationen sicher zu<br />
stellen, müssen sich sowohl die Organisation und Struktur von<br />
Studiengängen als auch die grundsätzlichen Anforderungen an<br />
Studienabschlüsse an den Prinzipien und Regelungen der Ständigen<br />
Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) orientieren 4 . Seit 1999<br />
existiert ein bundesweites Akkreditierungssystem für Studiengänge unter<br />
der Aufsicht des Akkreditierungsrates, nach dem alle <strong>neu</strong> eingeführten<br />
Studiengänge akkreditiert werden. Akkreditierte Studiengänge sind<br />
berechtigt, das Qualitätssiegel des Akkreditierungsrates zu führen 5 .<br />
[1-2 Jahre]<br />
Master (M.A./M.Sc./M.Eng./LL.M./M.Ed.)<br />
Master (M.A./M.Sc./M.Eng./LL.M)<br />
Master (M.A./M.F.A./M.Mus./M.Ed.)<br />
Besondere<br />
Zulassungsregelungen<br />
Besondere<br />
Zulassungsregelungen<br />
[1-2 Jahre]<br />
Besondere<br />
Zulassungsregelungen<br />
Besondere<br />
Zulassungsregelungen<br />
[1-2 Jahre]<br />
Besondere<br />
Zulassungsregelungen<br />
Zweiter Abschluss<br />
Promotion<br />
(Dr.)<br />
(Dissertation / evtl.<br />
einschließlich<br />
strukturiertes<br />
Promotionsstudium)<br />
Promotion<br />
(Dr.)<br />
Promotion<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> Seite 4 von 5
Diploma Supplement<br />
Diploma Supplement<br />
8.4 Organisation und Struktur der Studiengänge<br />
Die folgenden Studiengänge können von allen drei Hochschultypen<br />
angeboten werden. Bachelor- und Masterstudiengänge können<br />
nacheinander, an unterschiedlichen Hochschulen, an unterschiedlichen<br />
Hochschultypen und mit Phasen der Erwerbstätigkeit zwischen der ersten<br />
und der zweiten Qualifikationsstufe studiert werden. Bei der Planung werden<br />
Module und das Europäische System zur Akkumulation und Transfer von<br />
Kreditpunkten (ECTS) verwendet, wobei einem Semester 30 Kreditpunkte<br />
entsprechen.<br />
8.4.1 Bachelor<br />
In Bachelorstudiengängen werden wissenschaftliche Grundlagen,<br />
Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen vermittelt. Der<br />
Bachelorabschluss wird nach 3 bis 4 Jahren vergeben.<br />
Zum Bachelorstudiengang gehört eine schriftliche Abschlussarbeit.<br />
Studiengänge, die mit dem Bachelor abgeschlossen werden, müssen gemäß<br />
dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung zur Akkreditierung von<br />
Studiengängen in Deutschland akkreditiert werden. 6<br />
Studiengänge der ersten Qualifikationsstufe (Bachelor) schließen mit den<br />
Graden Bachelor of Arts (B.A.), Bachelor of Science (B.Sc.), Bachelor of<br />
Engineering (B.Eng.), Bachelor of Laws (LL.B.), Bachelor of Fine Arts<br />
(B.F.A.), Bachelor of Music (B.Mus.) oder Bachelor of Education (B.Ed.) ab.<br />
8.4.2 Master<br />
Der Master ist der zweite Studienabschluss nach weiteren 1 bis 2 Jahren.<br />
Masterstudiengänge können nach den Profiltypen „anwendungsorientiert“<br />
und „forschungsorientiert“ differenziert werden. Die Hochschulen legen das<br />
Profil fest.<br />
Zum Masterstudiengang gehört eine schriftliche Abschlussarbeit.<br />
Studiengänge, die mit dem Master abgeschlossen werden, müssen gemäß<br />
dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung zur Akkreditierung von<br />
Studiengängen in Deutschland akkreditiert werden. 7<br />
Studiengänge der zweiten Qualifikationsstufe (Master) schließen mit den<br />
Graden Master of Arts (M.A.), Master of Science (M.Sc.), Master of<br />
Engineering (M.Eng.), Master of Laws (LL.M.), Master of Fine Arts (M.F.A.),<br />
Master of Music (M.Mus.) oder Master of Education (M.Ed.) ab.<br />
Weiterbildende Masterstudiengänge, können andere Bezeichnungen erhalten<br />
(z.B. MBA).<br />
8.4.3 Integrierte „lange“ einstufige Studiengänge: Diplom, Magister<br />
Artium, Staatsprüfung<br />
Ein integrierter Studiengang ist entweder mono-disziplinär<br />
(Diplomabschlüsse und die meisten Staatsprüfungen) oder besteht aus einer<br />
Kombination von entweder zwei Hauptfächern oder einem Haupt- und zwei<br />
Nebenfächern (Magister Artium). Das Vorstudium (1,5 bis 2 Jahre) dient der<br />
breiten Orientierung und dem Grundlagenerwerb im jeweiligen Fach. Eine<br />
Zwischenprüfung (bzw. Vordiplom) ist Voraussetzung für die Zulassung zum<br />
Hauptstudium, d.h. zum fortgeschrittenen Studium und der Spezialisierung.<br />
Voraussetzung für den Abschluss sind die Vorlage einer schriftlichen<br />
Abschlussarbeit (Dauer bis zu 6 Monaten) und umfangreiche schriftliche und<br />
mündliche Abschlussprüfungen. Ähnliche Regelungen gelten für die<br />
Staatsprüfung. Die erworbene Qualifikation entspricht dem Master.<br />
- Die Regelstudienzeit an <strong>Universität</strong>en beträgt bei integrierten<br />
Studiengängen 4 bis 5 Jahre (Diplom, Magister Artium) oder 3 bis 6,5 Jahre<br />
(Staatsprüfung). Mit dem Diplom werden ingenieur-, natur- und<br />
wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge abgeschlossen. In den<br />
Geisteswissenschaften ist der entsprechende Abschluss in der Regel der<br />
Magister Artium (M.A.). In den Sozialwissenschaften variiert die Praxis je<br />
nach Tradition der jeweiligen Hochschule. Juristische, medizinische und<br />
pharmazeutische Studiengänge schließen mit der Staatsprüfung ab. Dies gilt<br />
in einigen Ländern auch für Lehramtsstudiengänge.<br />
Die drei Qualifikationen (Diplom, Magister Artium und Staatsprüfung) sind<br />
akademisch gleichwertig. Sie bilden die formale Voraussetzung zur<br />
Promotion. Weitere Zulassungsvoraussetzungen können von der Hochschule<br />
festgelegt werden, s. Abschnitt 8.5.<br />
- Die Regelstudienzeit an Fachhochschulen (FH) beträgt bei integrierten<br />
Studiengängen 4 Jahre und schließt mit dem Diplom (FH) ab.<br />
Fachhochschulen haben kein Promotionsrecht; qualifizierte Absolventen<br />
können sich für die Zulassung zur Promotion an promotionsberechtigten<br />
Hochschulen bewerben, s. Abschnitt 8.5.<br />
- Das Studium an Kunst- und Musikhochschulen ist in seiner Organisation<br />
und Struktur abhängig vom jeweiligen Fachgebiet und der individuellen<br />
Zielsetzung. Neben dem Diplom- bzw. Magisterabschluss gibt es bei<br />
integrierten Studiengängen Zertifikate und zertifizierte Abschlussprüfungen<br />
für spezielle Bereiche und berufliche Zwecke.<br />
8.5 Promotion<br />
<strong>Universität</strong>en sowie gleichgestellte Hochschulen und einige Kunst- und<br />
Musikhochschulen sind promotionsberechtigt. Formale Voraussetzung für die<br />
Zulassung zur Promotion ist ein qualifizierter Masterabschluss<br />
(Fachhochschulen und <strong>Universität</strong>en), ein Magisterabschluss, ein Diplom,<br />
eine Staatsprüfung oder ein äquivalenter ausländischer Abschluss.<br />
Besonders qualifizierte Inhaber eines Bachelorgrades oder eines Diplom (FH)<br />
können ohne einen weiteren Studienabschluss im Wege eines<br />
Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Die<br />
<strong>Universität</strong>en bzw. promotionsberechtigten Hochschulen regeln sowohl die<br />
Zulassung zur Promotion als auch die Art der Eignungsprüfung.<br />
Voraussetzung für die Zulassung ist außerdem, dass das Promotionsprojekt<br />
von einem Hochschullehrer als Betreuer angenommen wird.<br />
8.6 Benotungsskala<br />
Die deutsche Benotungsskala umfasst üblicherweise 5 Grade (mit<br />
zahlenmäßigen Entsprechungen; es können auch Zwischennoten vergeben<br />
werden): „Sehr gut“ (1), „Gut“ (2), „Befriedigend“ (3), „Ausreichend“ (4), „Nicht<br />
ausreichend“ (5). Zum Bestehen ist mindestens die Note „Ausreichend“ (4)<br />
notwendig. Die Bezeichnung für die Noten kann in Einzelfällen und für den<br />
Doktorgrad abweichen. Außerdem verwenden Hochschulen zum Teil eine<br />
ECTS-Benotungsskala.<br />
8.7 Hochschulzugang<br />
Die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) nach 12 bis 13 Schuljahren ermöglicht<br />
den Zugang zu allen Studiengängen. Die Fachgebundene Hochschulreife<br />
ermöglicht den Zugang zu bestimmten Fächern. Das Studium an<br />
Fachhochschulen ist auch mit der Fachhochschulreife möglich, die in der<br />
Regel nach 12 Schuljahren erworben wird. Der Zugang zu Kunst- und<br />
Musikhochschulen kann auf der Grundlage von anderen bzw. zusätzlichen<br />
Voraussetzungen zum Nachweis einer besonderen Eignung erfolgen. Die<br />
Hochschulen können in bestimmten Fällen zusätzliche spezifische<br />
Zulassungsverfahren durchführen.<br />
8.8 Informationsquellen in der Bundesrepublik<br />
- Kultusministerkonferenz (KMK) (Ständige Konferenz der Kultusminister der<br />
Länder in der Bundesrepublik Deutschland); Lennéstr. 6, D-53113 Bonn; Fax:<br />
+49(0)228/501-229; Tel.: +49(0)228/501-0<br />
- Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB) als deutsche NARIC;<br />
www.kmk.org; E-Mail: zab@kmk.org<br />
- „Dokumentations- und Bildungsinformationsdienst” als deutscher Partner im<br />
EURYDICE-Netz, für Informationen zum Bildungswesen in Deutschland<br />
(http://www.kmk.org/dokumentation/zusammenarbeit-aufeuropaeischerebene-im-eurydice-informationsnetz.html;<br />
E-Mail: eurydice@kmk.org)<br />
- Hochschulrektorenkonferenz (HRK); Ahrstr. 39, D-53175 Bonn; Fax:<br />
+49(0)228/887-110; Tel.: +49(0)228/887-0; www.hrk.de; E-Mail: post@hrk.de<br />
- „Hochschulkompass“ der Hochschulrektorenkonferenz, enthält umfassende<br />
Informationen zu Hochschulen, Studiengängen etc.<br />
(www.hochschulkompass.de)<br />
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
1 Die Information berücksichtigt nur die Aspekte, die direkt das Diploma Supplement<br />
betreffen. Informationsstand 01.07.2010.<br />
2 Berufsakademien sind keine Hochschulen, es gibt sie nur in einigen Bundesländern. Sie<br />
bieten Studiengänge in enger Zusammenarbeit mit privaten Unternehmen an.<br />
Studierende erhalten einen offiziellen Abschluss und machen eine Ausbildung im Betrieb.<br />
Manche Berufsakademien bieten Bachelorstudiengänge an, deren Abschlüsse einem<br />
Bachelorgrad einer Hochschule gleichgestellt werden können, wenn sie von einer<br />
deutschen Akkreditierungsagentur akkreditiert sind.<br />
3 Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse (Beschluss der<br />
Kultusministerkonferenz vom 21.04.2005).<br />
4 Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und<br />
Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i.d.F. vom<br />
04.02.2010).<br />
5 „Gesetz zur Errichtung einer Stiftung ‚Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in<br />
Deutschland’“, in Kraft getreten am 26.02.05, GV. NRW. 2005, Nr. 5, S. 45, in Verbindung<br />
mit der Vereinbarung der Länder zur Stiftung „Stiftung: Akkreditierung von Studiengängen<br />
in Deutschland“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.12.2004).<br />
6 Siehe Fußnote Nr. 5.<br />
7 Siehe Fußnote Nr. 5.<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> Seite 5 von 5
Diploma Supplement<br />
This Diploma Supplement model was developed by the European Commission, Council of Europe and<br />
UNESCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the<br />
international ‘transparency’ and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees,<br />
certificates etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies<br />
that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this<br />
supplement is appended. It should be free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about<br />
recognition. Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided, an explanation<br />
should give the reason why.<br />
1. Holder of the Qualification<br />
1.1 Family Name/1.2 First Name<br />
XXX<br />
1.3 Date, City, Country of Birth<br />
XXX<br />
1.4 Student ID Number or Code<br />
XXX<br />
2. Qualification<br />
2.1 Name of Qualification (full, abbreviated; in original language)<br />
Bachelor of Science – B.Sc.<br />
Titel Conferred (full, abbreviated; in original language)<br />
n. a.<br />
2.2 Main Field(s) of Study<br />
2.3 Institution Awarding the Qualifikation (in original language)<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>, xxx, Germany<br />
Status (Type/Control)<br />
University/Governmental Institution<br />
2.4 Institution Administering Studies (in original language)<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>, xxx, Germany<br />
Status (Type/Control)<br />
University/Governmental Institution<br />
2.5 Language(s) of Instruction/Examination<br />
German, some modules in English<br />
Certification Date:<br />
Chairman Examination Committtee<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> Seite 1 von 5
Diploma Supplement<br />
Diploma Supplement<br />
3. Level of the Qualification<br />
3.1 Level<br />
Bachelor´s Degree, first academic degree, more research-oriented<br />
3.2 Official Length of Programme<br />
Two years (60 creditpoints, workload 900 hours/semester)<br />
3.3 Access Requirements<br />
Requirements for admission to the master´s studies XXX are the following:<br />
General or Specialized Higher Education Entrance Qualification (Abitur), cf. Sect. 8.7, or foreign equivalent. For<br />
foreign students good knowledge of German is required (at least “Deutsche Sprachprüfung für den<br />
Hochschulzugang“ [DSH-1] or an equivalent examination)…<br />
4. Contents and Results Gained<br />
4.1 Mode of Study<br />
Full time<br />
4.2 Programme Requirements/Qualification Profile of the Graduate<br />
4.3 Programme Details<br />
See Transcript of Records and certificate of Examination.<br />
4.4 Grading Scheme<br />
for General Grading Scheme see 8.6<br />
4.5 Overall Classification (in original language)<br />
For the master´s examination a final grade is calculated. The overall grade is calculated by averaging the grades of all modules and the<br />
Bachelorthesis. In this averaging process, the specific module grades and the grade of the Bachelor thesis are weighted with the corresponding<br />
ECTS-credits.<br />
xxx (Gesamtbewertung)<br />
xxx (ECTS-Grade)<br />
Certification Date:<br />
Chairman Examination Committtee<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> Seite 2 von 5
Diploma Supplement<br />
Diploma Supplement<br />
5. Function of the Qualification<br />
5.1 Access to Further Studies<br />
Qualifies to apply for admission to Master-Studies.<br />
5.2 Professional Status<br />
n. a.<br />
6. Further Information<br />
6.1 Additional Information<br />
n. a.<br />
6.2 Further Information Sources<br />
About the university: www.uni-rostock.de<br />
About the studies: XXX<br />
About national institutions see paragraph 8.8<br />
7. Certification<br />
This Diploma Supplement refers to the following original documents:<br />
Urkunde über die Verleihung des Grades of [Datum]<br />
Prüfungszeugnis of [Datum]<br />
Transkript of [Datum]<br />
Certification Date:<br />
Official Stamp/Seal<br />
8. National Higher Education System<br />
Chairman Examination Committee<br />
The information on the national higher education system on the following pages provides a context for the<br />
qualification and the type of higher education that awarded it.<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> Seite 3 von 5
Diploma Supplement<br />
Diploma Supplement<br />
8. INFORMATION ON THE GERMAN HIGHER EDUCATION SYSTEMi 8.1 Types of Institutions and Institutional Status<br />
Higher education (HE) studies in Germany are offered at three types of<br />
Higher Education Institutions (HEI). ii<br />
- <strong>Universität</strong>en (Universities) including various specialized institutions, offer<br />
the whole range of academic disciplines. In the German tradition, universities<br />
focus in particular on basic research so that advanced stages of study have<br />
mainly theoretical orientation and research-oriented components.<br />
- Fachhochschulen (Universities of Applied Sciences) concentrate their study<br />
programmes in engineering and other technical disciplines, business-related<br />
studies, social work, and design areas. The common mission of applied<br />
research and development implies a distinct application-oriented focus and<br />
professional character of studies, which include integrated and supervised<br />
work assignments in industry, enterprises or other relevant institutions.<br />
- Kunst- und Musikhochschulen (Universities of Art/Music) offer studies for<br />
artistic careers in fine arts, performing arts and music; in such fields as<br />
directing, production, writing in theatre, film, and other media; and in a variety<br />
of design areas, architecture, media and communication.<br />
Higher Education Institutions are either state or state-recognized institutions.<br />
In their operations, including the organization of studies and the designation<br />
and award of degrees, they are both subject to higher education legislation<br />
Table 1: Institutions, Programmes and Degrees in German Higher Education<br />
UNIVERSITIES<br />
(<strong>Universität</strong>en) &<br />
SPECIALISED<br />
INSTITUTIONS<br />
of university standing<br />
(Theologische und<br />
Pädagogische Hochschulen)<br />
[Doctorate]<br />
UNIVERSITIES OF<br />
APPLIED SCIENCES<br />
(UAS)<br />
(Fachhochschulen)<br />
(FH)<br />
UNIVERSITIES OF<br />
ART/MUSIC<br />
(Kunst-/<br />
Musikhochschulen)<br />
[Some Doctorate]<br />
Programmes/<br />
Degrees<br />
Bachelor (B.A./B.Sc./B.Eng./LL.B./B.Ed.)<br />
[3-4 years]<br />
Diplom & Magister Artium (M.A.) degree [4-5 years]<br />
Staatsprüfung (State Examination) [3-6.5 years]<br />
Bachelor (B.A./B.Sc./B.Eng./LL.B)<br />
[3-4 years]<br />
Diplom (FH) degree [4 Jyears]<br />
Bachelor (B.A./B.F.A./B.Mus./B.Ed.)<br />
[3-4 years]<br />
Diplom & M.A. degree, Certificates, certified examinations<br />
[4.5 years]<br />
Integrated/long (One-Tier) Programmes<br />
First degree<br />
8.2 Types of Programmes and Degrees Awarded<br />
Studies in all three types of institutions have traditionally been offered in<br />
integrated "long" (one-tier) programmes leading to Diplom- or Magister Artium<br />
degrees or completed by a Staatsprüfung (State Examination).<br />
Within the framework of the Bologna-Process one-tier study programmes are<br />
successively being replaced by a two-tier study system. Since 1998, a<br />
scheme of first- and second-level degree programmes (Bachelor and Master)<br />
was introduced to be offered parallel to or instead of integrated "long"<br />
programmes. These programmes are designed to provide enlarged variety<br />
and flexibility to students in planning and pursuing educational objectives,<br />
they also enhance international compatibility of studies.<br />
The German Qualification Framework for Higher Education Degrees iii<br />
describes the degrees of the German Higher Education System. It contains<br />
the classification of the qualification levels as well as the resulting<br />
qualifications and competencies of the graduate.<br />
For details cf. Sec. 8.4.1, 8.4.2, and 8.4.3 respectively. Table 1 provides a<br />
synoptic summary.<br />
8.3 Approval/Accreditation of Programmes and Degrees<br />
To ensure quality and comparability of qualifications, the organization of<br />
studies and general degree requirements have to conform to principles and<br />
regulations established by the Standing Conference of the Ministers of<br />
Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of<br />
Germany (KMK). iv In 1999, a system of accreditation for programmes of study<br />
has become operational under the control of an Accreditation Council at<br />
national level. All new programmes have to be accredited under this scheme;<br />
after a successful accreditation they receive the quality-label of the<br />
Accreditation Council. v<br />
[1-2 years]<br />
Master (M.A./M.Sc./M.Eng./LL.M./M.Ed.)<br />
Master (M.A./M.Sc./M.Eng./LL.M)<br />
Master (M.A./M.F.A./M.Mus./M.Ed.)<br />
Transfer Procedures<br />
Transfer Procedures<br />
[1-2 years]<br />
Transfer Procedures<br />
Transfer Procedures<br />
[1-2 years]<br />
Transfer Procedures<br />
Second degree<br />
Doctorate<br />
(Dr.)<br />
(Thesis research;<br />
may include formal<br />
course work)<br />
Doctorate<br />
(Dr.)<br />
Doctorate<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> Seite 4 von 5
Diploma Supplement<br />
Diploma Supplement<br />
8.4 Organization and Structure of Studies<br />
The following programmes apply to all three types of institutions. Bachelor’s<br />
and Master’s study courses may be studied consecutively, at various higher<br />
education institutions, at different types of higher education institutions and<br />
with phases of professional work between the first and the second<br />
qualification. The organization of the study programmes makes use of<br />
modular components and of the European Credit Transfer and Accumulation<br />
System (ECTS) with 30 credits corresponding to one semester.<br />
8.4.1 Bachelor<br />
Bachelor degree study programmes lay the academic foundations, provide<br />
methodological skills and lead to qualifications related to the professional<br />
field. The Bachelor degree is awarded after 3 to 4 years.<br />
The Bachelor degree programme includes a thesis requirement. Study<br />
courses leading to the Bachelor degree must be accredited according to the<br />
Law establishing a Foundation for the Accreditation of Study Programmes in<br />
Germany. vi<br />
First degree programmes (Bachelor) lead to Bachelor of Arts (B.A.), Bachelor<br />
of Science (B.Sc.), Bachelor of Engineering (B.Eng.), Bachelor of Laws<br />
(LL.B.), Bachelor of Fine Arts (B.F.A.), Bachelor of Music (B.Mus.) or<br />
Bachelor of Education (B.Ed.).<br />
8.4.2 Master<br />
Master is the second degree after another 1 to 2 years. Master study<br />
programmes may be differentiated by the profile types “practice-oriented” and<br />
“research-oriented”. Higher Education Institutions define the profile.<br />
The Master degree study programme includes a thesis requirement. Study<br />
programmes leading to the Master degree must be accredited according to<br />
the Law establishing a Foundation for the Accreditation of Study Programmes<br />
in Germany. vii<br />
Second degree programmes (Master) lead to Master of Arts (M.A.), Master of<br />
Science (M.Sc.), Master of Engineering (M.Eng.), Master of Laws (L.L.M.),<br />
Master of Fine Arts (M.F.A.), Master of Music (M.Mus.) or Master of<br />
Education (M.Ed.). Master study programmes which are designed for<br />
continuing education may carry other designations (e.g. MBA).<br />
8.4.3 Integrated "Long" Programmes (One-Tier): Diplom degrees,<br />
Magister Artium, Staatsprüfung<br />
An integrated study programme is either mono-disciplinary (Diplom degrees,<br />
most programmes completed by a Staatsprüfung) or comprises a<br />
combination of either two major or one major and two minor fields (Magister<br />
Artium). The first stage (1.5 to 2 years) focuses on broad orientations and<br />
foundations of the field(s) of study. An Intermediate Examination (Diplom-<br />
Vorprüfung for Diplom degrees; Zwischenprüfung or credit requirements for<br />
the Magister Artium) is prerequisite to enter the second stage of advanced<br />
studies and specializations. Degree requirements include submission of a<br />
thesis (up to 6 months duration) and comprehensive final written and oral<br />
examinations. Similar regulations apply to studies leading to a Staatsprüfung.<br />
The level of qualification is equivalent to the Master level.<br />
- Integrated studies at <strong>Universität</strong>en (U) last 4 to 5 years (Diplom degree,<br />
Magister Artium) or 3 to 6.5 years (Staatsprüfung). The Diplom degree is<br />
awarded in engineering disciplines, the natural sciences as well as<br />
economics and business. In the humanities, the corresponding degree is<br />
usually the Magister Artium (M.A.). In the social sciences, the practice varies<br />
as a matter of institutional traditions. Studies preparing for the legal, medical<br />
and pharmaceutical professions are completed by a Staatsprüfung. This<br />
applies also to studies preparing for teaching professions of some Länder.<br />
The three qualifications (Diplom, Magister Artium and Staatsprüfung) are<br />
academically equivalent. They qualify to apply for admission to doctoral<br />
studies. Further prerequisites for admission may be defined by the Higher<br />
Education Institution, cf. Sec. 8.5.<br />
- Integrated studies at Fachhochschulen (FH)/Universities of Applied<br />
Sciences (UAS) last 4 years and lead to a Diplom (FH) degree. While the<br />
FH/UAS are non-doctorate granting institutions, qualified graduates may<br />
apply for admission to doctoral studies at doctorate-granting institutions, cf.<br />
Sec. 8.5.<br />
- Studies at Kunst- and Musikhochschulen (Universities of Art/Music etc.) are<br />
more diverse in their organization, depending on the field and individual<br />
objectives. In addition to Diplom/Magister degrees, the integrated study<br />
programme awards include Certificates and certified examinations for<br />
specialized areas and professional purposes.<br />
8.4 Doctorate<br />
Universities as well as specialized institutions of university standing and<br />
some Universities of Art/Music are doctorate-granting institutions. Formal<br />
prerequisite for admission to doctoral work is a qualified Master (UAS and U),<br />
a Magister degree, a Diplom, a Staatsprüfung, or a foreign equivalent.<br />
Particularly qualified holders of a Bachelor or a Diplom (FH) degree may also<br />
be admitted to doctoral studies without acquisition of a further degree by<br />
means of a procedure to determine their aptitude. The universities<br />
respectively the doctorate-granting institutions regulate entry to a doctorate<br />
as well as the structure of the procedure to determine aptitude. Admission<br />
further requires the acceptance of the Dissertation research project by a<br />
professor as a supervisor.<br />
8.5 Grading Scheme<br />
The grading scheme in Germany usually comprises five levels (with<br />
numerical equivalents; intermediate grades may be given): "Sehr Gut" (1) =<br />
Very Good; "Gut" (2) = Good; "Befriedigend" (3) = Satisfactory; "Ausreichend"<br />
(4) = Sufficient; "Nicht ausreichend" (5) = Non-Sufficient/Fail. The minimum<br />
passing grade is "Ausreichend" (4). Verbal designations of grades may vary<br />
in some cases and for doctoral degrees.<br />
In addition institutions partly already use an ECTS grading scheme.<br />
8.6 Access to Higher Education<br />
The General Higher Education Entrance Qualification (Allgemeine<br />
Hochschulreife, Abitur) after 12 to 13 years of schooling allows for admission<br />
to all higher educational studies. Specialized variants (Fachgebundende<br />
Hochschulreife) allow for admission to particular disciplines. Access to<br />
Fachhochschulen (UAS) is also possible with a Fachhochschulreife, which<br />
can usually be acquired after 12 years of schooling. Admission to Universities<br />
of Art/Music may be based on other or require additional evidence<br />
demonstrating individual aptitude.<br />
Higher Education Institutions may in certain cases apply additional admission<br />
procedures.<br />
8.7 National Sources of Information<br />
- Kultusministerkonferenz (KMK) [Standing Conference of the Ministers of<br />
Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of<br />
Germany]; Lennéstrasse 6, D-53113 Bonn; Fax: +49[0]228/501-229; Phone:<br />
+49[0]228/501-0<br />
- Central Office for Foreign Education (ZaB) as German NARIC;<br />
www.kmk.org; E-Mail: zab@kmk.org<br />
- "Documentation and Educational Information Service" as German<br />
EURYDICE-Unit, providing the national dossier on the education system<br />
(http://www.kmk.org/dokumentation/zusammenarbeit-auf-europaeischerebene-im-eurydice-informationsnetz.html;<br />
E-Mail: eurydice@kmk.org)<br />
- Hochschulrektorenkonferenz (HRK) [German Rectors’ Conference];<br />
Ahrstrasse 39, D-53175 Bonn; Fax: +49[0]228/887-110; Phone:<br />
+49[0]228/887-0; www.hrk.de; E-Mail: post@hrk.de<br />
- "Higher Education Compass" of the German Rectors’ Conference features<br />
comprehensive information on institutions, programmes of tudy, etc.<br />
(www.higher-education-compass.de)<br />
i The information covers only aspects directly relevant to purposes of the Diploma<br />
Supplement. All information as of 1 July 2010.<br />
ii Berufsakademien are not considered as Higher Education Institutions, they only exist<br />
in some of the Länder. They offer educational programmes in close cooperation with<br />
private companies. Students receive a formal degree and carry out an apprenticeship<br />
at the company. Some Berufsakademien offer Bachelor courses which are recognized<br />
as an academic degree if they are accredited by a German accreditation agency.<br />
iii German Qualification Framework for Higher Education Degrees (Resolution of the<br />
Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in<br />
the Federal Republic of Germany of 21.04.2005).<br />
iv Common structural guidelines of the Länder for the accreditation of Bachelor’s and<br />
Master’s study courses (Resolution of the Standing Conference of the Ministers of<br />
Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of<br />
10.10.2003, as amended on 04.02.2010).<br />
v “Law establishing a Foundation ‘Foundation for the Accreditation of Study Programmes<br />
in Germany’”, entered into force as from 26.2.2005, GV. NRW. 2005, nr. 5, p. 45 in<br />
connection with the Declaration of the Länder to the Foundation “Foundation:<br />
Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany” (Resolution of the<br />
Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in<br />
the Federal Republic of Germany of 16.12.2004.<br />
vi See note No. 5.<br />
vii See note No. 5.<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> Seite 5 von 5
Kommentar zum Ausfüllen des Diploma Supplement (DS) 1<br />
Inhaltsbereich 1<br />
Punkt 1.1 – 1.3:<br />
- persönliche Angaben der Absolventin/des Absolventen (Name, Geburtstag, -ort, und -land,<br />
Matrikelnummer)<br />
Inhaltsbereich 2<br />
Punkt 2.1:<br />
- „Bezeichnung der Qualifikation“: Bezeichnung des Abschlusses (akademischen Grades) in<br />
Originalsprache, ausgeschrieben und abgekürzt. Für Bachelor- und Masterabschlüsse sind die<br />
Abschlussbezeichnungen in den „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung<br />
von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom<br />
10.10.2003 i. d. F. vom 10.02.2010 geregelt. Es kann jeweils nur ein Grad verliehen werden.<br />
Bei der Gradbezeichnung wird nicht nach Profiltypen unterschieden. Fachliche Zusätze zu den<br />
Abschlussbezeichnungen sind ausgeschlossen.<br />
- „Bezeichnung des Titels“: In Deutschland sind alle Abschlussbezeichnungen (dazu gehören<br />
Bachelor, Master, Diplom etc.) akademische Grade und keine Titel im Sinne des „Gesetzes<br />
über Titel, Orden und Ehrenzeichen“. Hochschulen können im Sinne dieses Gesetzes in<br />
Deutschland keine Titel verleihen. Daher ist diese Kategorie unter 2.1 nicht anwendbar und wird<br />
mit „n. a.“ (not applicable) ausgefüllt.<br />
Punkt 2.2<br />
- Hier sollen das Hauptstudienfach oder ggf. die Hauptstudienfächer, in der Regel eines und<br />
maximal drei, aufgeführt werden. Sofern der Name des Studiengangs mit dem<br />
Hauptstudienfach übereinstimmt, ist damit auch der Studiengang erwähnt, er kann auch<br />
zusätzlich erwähnt werden.<br />
Punkt 2.3 und 2.4<br />
- Beim Namen der Einrichtung empfiehlt sich folgende Reihenfolge: Hochschule, Fakultät (bzw.<br />
Fachbereich bzw. Institut), Land. In der englischen Version soll der Name der Hochschule in<br />
der Originalsprache (also deutsch), der Rest, damit es vom Leser verstanden wird, auf Englisch<br />
genannt werden. Zusätzlich kann auch der deutsche Name der Fakultät (bzw. des<br />
Fachbereiches bzw. des Institutes) aufgeführt werden.<br />
- Das DS unterscheidet zwischen einer „verleihenden (awarding) Institution“ und einer<br />
„programmausführenden (administrating) Institution“. In den meisten Studiengängen sind 2.3<br />
und 2.4 identisch. In den Studiengängen in den die Prüfungen durch staatliche Prüfungsämter<br />
abgenommen werden, verleiht jedoch das staatliche Prüfungsamt den akademischen Grad<br />
1 Dieser Kommentar wurde erarbeitet nach den Hinweisen der HRK, in: HRK Bologna-Zentrum, Bologna-Reader III,<br />
FAQs, Häufig gestellte Fragen zum Bologna-Prozess an deutschen Hochschulen, Beiträge zur Hochschulpolitik 8/2008,<br />
Bonn, September 2008, 107 ff. und 149 ff.<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>/ZQS, Stand: 10/2010 Seite 1 von 4
(2.3.), während die <strong>Universität</strong> den Studiengang anbietet (2.4). In diesem Fall müsste das<br />
staatliche Prüfungsamt das DS ausstellen. Eine weitere Ausnahme bilden gemeinsame<br />
Studienprogramme, Doppeldiplome und ähnliche Formen von Studienprogrammen (siehe<br />
unten).<br />
- Typen sind: Fachhochschulen, <strong>Universität</strong>en und Kunst- und Musikhochschulen<br />
- Trägerschaften sind: privat, staatlich und staatlich anerkannt<br />
Punkt 2.5<br />
- Sprache des Studienprogramms<br />
Inhaltsbereich 3<br />
Punkt 3.1<br />
- Folgende Bezeichnungen sind für die Level der Abschlüsse einzusetzen:<br />
o Diplom (FH) - Hochschulabschluss erster Ebene - first level degree<br />
o Diplom (Uni) - Hochschulabschluss zweiter Ebene - second level degree<br />
o Bachelor - Erster Hochschulabschluss - first degree<br />
o Master - Zweiter Hochschulabschluss - second degree<br />
o Promotion - Doktorgrad - doctoral degree<br />
- Bei allen Abschlüssen kann man „with thesis“ bzw. „by research with thesis“ (oberhalb der<br />
Bachelorebene) hinzufügen.<br />
- Bei Masterstudiengängen ist die Nennung des Profiltyps „forschungsorientiert“ oder<br />
„anwendungsorientiert“ möglich.<br />
Punkt 3.2<br />
- Hier sollen die Regelstudienzeit in Jahren, die Workload und die ECTS-Kreditpunkte (ECTS-<br />
Credits) angegeben werden.<br />
Punkt 3.3<br />
- Es ist möglich auf Punkt 8.7 zu verweisen. Zusätzlich sind weitere besondere<br />
Zugangsvoraussetzungen (z. B. Praktikum, Sprachkenntnisse, Eignungstest etc.) anzugeben.<br />
Inhaltsbereich 4<br />
Punkt 4.1<br />
- Der Punkt 4.1 bezieht sich auf den Studiengang und nicht auf die einzelne Studierende/den<br />
einzelnen Studierenden. Die Hochschule legt die Modalität (Vollzeit, Teilzeit usw.) für den<br />
Studiengang fest.<br />
Punkt 4.2<br />
- Punkt 4.2 bildet den Kern des DS. Es sollen die Mindestanforderungen für den Erwerb des<br />
Abschlusses angegeben werden. Punkt 4.2 ist nicht individualisiert und soll keine Auflistung der<br />
Module sein.<br />
- In Punkt 4.2 geht es vor allem um eine Beschreibung des Qualifikationsprofils der<br />
Absolventin/des Absolventen dieses konkreten Studiengangs, welche Lernergebnisse erzielt<br />
und welche Kompetenzen erworben wurden, das heißt, was sie oder er kann und weiß,<br />
nachdem die Absolventin/der Absolvent dieses Programm durchlaufen hat. Der Studiengang<br />
soll unabhängig von der konkreten Absolventin/vom konkreten Absolventen beschrieben<br />
werden.<br />
- Genaue Angaben, die zur Definition des Studiengangs und des erfolgreichen Abschlusses<br />
nützlich sind, also zu allen besonderen Merkmalen, wie Lernziele, Qualifikationen,<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>/ZQS, Stand: 10/2010 Seite 2 von 4
Punkt 4.3<br />
Kompetenzen und offizielle Zielsetzungen, aber auch ob Pflichtveranstaltungen oder -praktika<br />
zu absolvieren sind, welche Regelungen für Abschlussarbeiten bestehen etc., sollen hier<br />
gemacht werden.<br />
- Im Punkt 4.3 sind entweder integriert oder durch Verweis auf ein zweites Dokument (Transcript<br />
of Records/Datenabschrift) die von der/dem individuellen Studierenden belegten<br />
Module/Lehrveranstaltungen und Thema der Abschlussarbeit jeweils mit Kreditpunkten und<br />
Note aufzuführen.<br />
Punkt 4.4<br />
- Ein Verweis auf Punkt 8.6 ist ausreichend, wenn die Fakultät/der Fachbereich das<br />
Notensystem/Grading aus 8.6 verwendet. Werden Noten nach einem anderen Prinzip<br />
vergeben, ist dieses Prinzip an dieser Stelle kurz zu erläutern.<br />
Punkt 4.5<br />
- Die Gesamtbewertung umfasst die Gesamtnote und eine relative Note (ECTS-Note).<br />
- Empfohlen wird die Gewichtung einzelner Studienleistungen und/oder Teilprüfungen für das<br />
Gesamtergebnis ergänzend anzugeben.<br />
Inhaltsbereich 5<br />
Punkt 5.1<br />
- Gültiger Standardtext für Bachelor und Master ist: „Qualifiziert zur Bewerbung/zur Aufnahme<br />
eines [Masterstudiums oder einer Promotion]“/“Qualifies to apply for admission for [Master and<br />
doctoral studies]“.<br />
Punkt 5.2<br />
- Punkt 5.2 bezeichnet den beruflichen Status im Sinne der formalen Berechtigung zur Aufnahme<br />
eines bestimmten, in der Regel regulierten, Berufes. Dies ist davon abhängig, ob mit dem<br />
Erwerb eines akademischen Grades automatisch die geschützte Amts- oder<br />
Berufsbezeichnung erworben wird. Zum Beispiel hat der Abschluss Diplom-<br />
Sozialarbeiterin/Diplom-Sozialarbeiter (staatlich geprüft) die Aufnahme einer Tätigkeit als<br />
Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter gestattet.<br />
Inhaltsbereich 6<br />
Punkt 6.1<br />
- Hier besteht Raum für zusätzliche Angaben, die bisher im DS nicht erwähnt wurden, aber<br />
relevant sein können, wenn Art, Stufe, Inhalte und Verwendung der erworbenen Qualifikationen<br />
deutlich werden sollen. Dazu können gehören: Auslandsaufenthalte, erfolgreich absolvierte<br />
Praktika, Mitarbeit an Publikationen, Tutorentätigkeiten, Zusatzqualifikationen etc.<br />
- Die aufgeführten Aktivitäten etc. müssen auf jeden Fall zu einem Zeitpunkt stattgefunden<br />
haben, zu dem die/der Studierende auch in dem Studiengang eingeschrieben war, und sie<br />
müssen für die akademische Qualifikation relevant sein.<br />
- Die HRK empfiehlt so viele Zusatzinformationen über die Absolventin/den Absolventen wie<br />
möglich zu geben.<br />
Punkt 6.2<br />
- Mögliche Quellen sind die Homepage der Institution/Hochschule (www.uni-rostock.de), der<br />
Fachbereiche, Fakultäten und Institute oder Internetadressen von anderen Instituten mit<br />
relevanten Informationen und zum nationalen System (Verweis auf Punkt 8.8 Anhang zum DS).<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>/ZQS, Stand: 10/2010 Seite 3 von 4
Inhaltsbereich 7<br />
Punkt 7<br />
- Unentbehrlich sind:<br />
• Datum des DS,<br />
• Auflistung der Dokumente, auf die Bezug genommen wird (Urkunde über die<br />
Verleihung des Grades, Prüfungszeugnis, Transcript), einschließlich deren<br />
Ausstellungsdatum,<br />
• Name, Unterschrift, offizielle Funktion (Stellenbezeichnung, Position) der/des<br />
Ausstellenden und<br />
• Offizieller Stempel/Siegel der/des Ausstellenden (Dienstsiegel).<br />
Inhaltsbereich 8<br />
Punkt 8<br />
- Punkt 8 ist in Abstimmung zwischen der KMK und der HRK erarbeitet worden und existiert in<br />
einer einheitlichen Fassung für alle Hochschulen in Deutschland. Eine Änderung der<br />
einheitlichen Darstellung des Bildungssystems ist aus diesem Grund nicht eigenständig<br />
möglich. Es ist darauf zu achten, die aktuell gültige Version der „Angaben zum nationalen<br />
Hochschulsystem“/des „National Statement“ zu verwenden.<br />
Die äußere Form<br />
- Neben der englischen Standardversion („widely spoken European language“) wird eine<br />
deutsche Version des DS ausgestellt (zwei separate Dokumente).<br />
- Das DS ist ein einheitliches Dokument, das aus mehren Seiten besteht. Bezüglich der<br />
Fälschungssicherheit empfiehlt die HRK daher jede Seite mit einer Unterschrift zu versehen.<br />
Möglich ist auch speziell entwickeltes Papier zu verwenden oder die Seiten fälschungssicher<br />
durch einen Lochknipser zu verbinden.<br />
Besonderheiten bei gemeinsamen Studienprogrammen<br />
- Wird ein Abschluss von mehreren Hochschulen gemeinsam vergeben, das heißt ein Zeugnis<br />
und nicht mehrere sich aufeinander beziehende Abschlüsse, ist es schlüssig, wenn alle<br />
Hochschulen im Kopf des DS erscheinen.<br />
- In Punkt 2.1 wäre es angebracht, den Grad anzugeben und als Erläuterung dazufügen, das es<br />
sich um einen gemeinsamen Abschluss handelt.<br />
- Bei gemeinsamen Studienprogrammen, „Doppeldiplom-Programmen“ und ähnlichen Formen<br />
der Zusammenarbeit mit ausländischen Hochschulen finden Teile des Studiums an einer<br />
anderen Hochschule statt. In solchen Fällen sollten keine getrennten Angaben zu „verleihender“<br />
und programmausführender“ Institution gemacht werden (Punkt 2.3 und 2.4). Stattdessen soll<br />
hier ein Hinweis auf den Charakter des Studienprogramms und die ausländische<br />
Partnerhochschule als Zusatz zur Bezeichnung der Qualifikation gegeben werden.<br />
- Unter Punkt 4.2 und Punkt 4.3 (und ggf. Punkt 6.1) können Erläuterungen über Inhalte und<br />
Ziele des Studiums sowie Informationen darüber, welche Abschnitte an welchem Standort<br />
studiert wurden, erfolgen.<br />
- Im Inhaltsbereich 8 ist es konsequent Informationen zu allen beteiligten Bildungseinrichtungen<br />
zu machen. Falls dies nicht möglich ist, sollte zumindest eine kurze Information darüber<br />
erfolgen, wie sich der Abschluss zu den Abschlüssen des nationalen Systems der vier Länder<br />
hinsichtlich damit einhergehender hochschul- und berufsrechtlicher Ansprüche verhält.<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>/ZQS, Stand: 10/2010 Seite 4 von 4
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Jahrgang 2010 Nr. 9 <strong>Rostock</strong>, 18. 06. 2010<br />
Richtlinie der Prorektorin für Forschung und Forschungsausbildung<br />
zur Einrichtung einer Graduiertenakademie an der<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
HERAUSGEBER<br />
DER REKTOR DER UNIVERSITÄT ROSTOCK<br />
18051 ROSTOCK
Richtlinie der Prorektorin für Forschung<br />
und Forschungsausbildung<br />
zur Einrichtung einer<br />
Graduiertenakademie an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
I. Begründung<br />
Traditionell werden an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> – je nach Fachkultur und Engagement<br />
der Einrichtungen und der Betreuer - unterschiedliche Wege zur Förderung von Doktorandinnen<br />
/ Doktoranden beschritten, was jedoch bisher zu großen Unterschieden<br />
in der Qualität der jeweiligen Betreuung und Förderung führt.<br />
Mit der Einrichtung der Graduiertenakademie verfolgt die <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> das<br />
Ziel, aufeinander abgestimmte allgemeine (nicht fachspezifische) Maßnahmen zur<br />
Unterstützung von Doktorandinnen / Doktoranden zentral zu organisieren und damit<br />
Synergien zu nutzen, darüber hinaus fachspezifische Maßnahmen der Unterstützung<br />
von Doktorandinnen / Doktoranden zentral zu fördern und die individuelle Betreuung<br />
der einzelnen wissenschaftlichen Vorhaben zu optimieren. Schließlich dient die Graduiertenakademie<br />
dem interdisziplinären Erfahrungsaustausch in allen promotionsrelevanten<br />
Fragen und der Vernetzung der Doktorandinnen / Doktoranden auch mit<br />
dem Ziel, die im Idealfall lebenslange Identifikation mit der Alma Mater Rostochiensis<br />
zu stärken und Erfahrungen aus der eigenen Promotion (und dem späteren Berufsweg)<br />
zukünftigen Doktorandinnen / Doktoranden zu vermitteln.<br />
In der Gründungsphase wird die Graduiertenakademie als informeller Zusammenschluss<br />
von Doktorandinnen, Doktoranden und besonders betreuungserfahrenen<br />
Wissenschaftlerinnen / Wissenschaftlern eingerichtet und nach Maßgabe der nachfolgenden<br />
Regelungen strukturiert. Dabei stellt die anfängliche Regelung im Hinblick<br />
auf die Strukturierung und auf wesentliche Fragen wie Mitgliedschaft, Zusammensetzung<br />
der „Organe“, Entscheidungskompetenzen und Verfahrensabläufe den Anfangspunkt<br />
einer dreijährigen Erprobungs- und Entwicklungsphase dar, in der Erfahrungen<br />
gesammelt und – in der Gesamtverantwortung der Prorektorin / des Prorektors<br />
für Forschung und Forschungsausbildung - ausgewertet werden sollen. Die vorläufige<br />
Konstituierung auf Grundlage einer Richtlinie der Prorektorin ermöglicht eine<br />
dynamische Fortschreibung dieser Regelungen ohne die Notwendigkeit aufwändiger<br />
Satzungsänderungen innerhalb des Erprobungszeitraums. Danach ist beabsichtigt,<br />
die Graduiertenakademie auf Grundlage der in der Erprobungsphase gewonnenen<br />
Erkenntnisse als zentrale wissenschaftliche Einrichtung zu konstituieren.<br />
Vor diesem Hintergrund werden die folgenden Regelungen getroffen:
II. Einrichtung der Graduiertenakademie<br />
§ 1<br />
Zweck der Graduiertenakademie<br />
Die Graduiertenakademie zielt darauf ab, mit bedarfsgerechten und zielgerichteten<br />
Unterstützungsmaßnahmen die Qualifikation der Doktorandinnen / Doktoranden der<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> in fachlicher wie in persönlicher Hinsicht auf das höchstmögliche<br />
wissenschaftliche Niveau zu heben und ihnen darüber hinaus berufs- und wissenschaftspraktische<br />
Kompetenzen zu vermitteln.<br />
§ 2<br />
Aktivitäten der Graduiertenakademie<br />
Zu den Aufgaben der Graduiertenakademie zählen die folgenden Handlungsfelder:<br />
Verbesserung der individuellen wissenschaftlichen Betreuung der Doktorandin<br />
/ des Doktoranden.<br />
Unterstützung bei der Erkundung des wissenschaftlichen Umfelds des Promotionsthemas.<br />
Vermittlung zusätzlicher Kompetenzen (Fremdsprachenkompetenzen, Hochschuldidaktik,<br />
Präsentationstechniken, wissenschaftliches Publizieren, Stellung<br />
von Forschungsanträgen etc.).<br />
Förderung bei der Weiterentwicklung so genannter „Soft skills“.<br />
Vernetzung der Doktorandinnen und Doktoranden.<br />
§ 3<br />
Mitgliedschaft<br />
(1) Mitglieder der Graduiertenakademie können alle Doktorandinnen und Doktoranden<br />
der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> werden, deren Betreuerin / Betreuer die in § 5 Abs.2 genannte<br />
Betreuungsvereinbarung abgeschlossen haben. Weitere Voraussetzung für<br />
die Mitgliedschaft einer Doktorandin / eines Doktoranden ist die Einschreibung als<br />
Promotionsstudentin / Promotionsstudent an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>.<br />
(2) Mitglieder der Graduiertenakademie sind darüber hinaus die/der jeweils amtierende<br />
Prorektorin/ Prorektor für Forschung und Forschungsausbildung der <strong>Universität</strong><br />
<strong>Rostock</strong> sowie die Sprecherinnen und Sprecher sämtlicher Graduiertenkollegs<br />
und –netzwerke an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>. Dabei soll jede Fakultät in der Graduiertenakademie<br />
vertreten sein. Wenn an einer Fakultät weder ein Graduiertenkolleg<br />
noch ein fakultätseigenes Graduiertennetzwerk besteht, wird die Fakultät durch eine<br />
betreuungserfahrene Wissenschaftlerin / einen betreuungserfahrenen Wissenschaftler<br />
vertreten, die / der durch die Dekanin / den Dekan benannt wird.
§ 4<br />
Organisationsstruktur der Graduiertenakademie<br />
(1) Sämtliche Mitglieder der Graduiertenakademie bilden das Plenum.<br />
(2) Der Graduiertenrat besteht aus den Prorektoren für Forschung und Forschungsausbildung<br />
sowie für Studium und Lehre, aus den Sprechern der Graduiertenkollegs<br />
und der Graduiertennetzwerke, den weiteren gem. § 3 Abs.2 von den Fakultäten benannten<br />
Mitgliedern sowie jeweils einer Doktorandin / einem Doktoranden aus jeder<br />
Fakultät einschließlich der Interdisziplinären Fakultät. Der Graduiertenrat gibt sich<br />
eine Geschäftsordnung und bestimmt aus seinen Reihen einen Sprecher.<br />
§ 5<br />
Maßnahmen der Graduiertenakademie<br />
(1) Die Graduiertenakademie strebt nach einer möglichst bedarfsoptimierten Unterstützung<br />
der Doktorandinnen / Doktoranden. Entscheidungen über Maßnahmen, die<br />
über die Graduiertenakademie organisiert werden, sind daher stets in einem Bottomup-Prozess<br />
zu treffen. Dazu hat jedes Mitglied des Plenums das Recht, dem Graduiertenrat<br />
den Vorschlag für eine bestimmte Maßnahme zu unterbreiten. Der Graduiertenrat<br />
kann darüber hinaus eigene Vorschläge entwickeln. Der Graduiertenrat berät<br />
über die einzelnen Vorschläge und spricht gegenüber der Prorektorin / dem Prorektor<br />
für Forschung und Forschungsausbildung über seinen Sprecher eine Empfehlung für<br />
bestimmte Maßnahmen aus. Die Prorektorin / der Prorektor für Forschung und Forschungsausbildung<br />
entscheidet dann, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen durchgeführt<br />
werden sollen.<br />
(2) Die Betreuerinnen / Betreuer von Promotionsvorhaben im Rahmen der Graduiertenakademie<br />
schließen mit den Doktorandinnen / Doktoranden Betreuungsvereinbarungen<br />
nach einem vom Graduiertenrat zu entwickelnden Muster ab.<br />
(3) Nach Maßgabe der Festlegungen der Graduiertenakademie trifft die jeweils betroffene<br />
Fakultät die Verantwortung für die Durchführung fachspezifischer Maßnahmen.<br />
(4) Maßnahmen ohne spezifischen Fachbezug sollen zentral organisiert und für alle<br />
Doktorandinnen / Doktoranden der Graduiertenakademie verfügbar gemacht werden.<br />
Bei solchen Maßnahmen kann es sich entweder um die Unterstützung von Netzwerkaktivitäten,<br />
die Organisation von Veranstaltungen für einen größeren Adressatenkreis<br />
oder die Organisation individueller Betreuungs- oder Beratungsmaßnahmen<br />
handeln. Für die Organisation solcher Maßnahmen wird bei der zentralen Promotionsstelle<br />
der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> (Dezernat 1/ Referat 1.2) Personalkapazität für organisatorische<br />
Belange zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus soll auf vorhandene<br />
Beratungs- und Betreuungskompetenzen der Verwaltung und des ZQS zurückgegriffen<br />
werden.<br />
(5) Die im Rahmen der Graduiertenakademie getroffenen Festlegungen zu den einzelnen<br />
Maßnahmen nach den Absätzen (1), (3) und (4) werden durch Zielvereinbarungen<br />
zwischen der Hochschulleitung (vertreten durch die Prorektorin / den Prorektor<br />
für Forschung und Forschungsausbildung) und den jeweils für die Durchführung
der Maßnahmen verantwortlichen Stellen konkretisiert. Die Zielvereinbarungen enthalten<br />
auch Regelungen zur Finanzierung der jeweiligen Maßnahme, sofern durch<br />
diese zusätzliche Kosten entstehen.<br />
§ 6<br />
Evaluation<br />
Jede einzelne Maßnahme wird durch die jeweils betroffenen Teilnehmer evaluiert.<br />
Die Prorektorin / der Prorektor für Forschung und Forschungsausbildung entscheidet<br />
aufgrund dieser Evaluation darüber, ob dieselbe Maßnahme er<strong>neu</strong>t durchgeführt<br />
wird.<br />
Die gesamte Graduiertenakademie wird drei Jahre nach ihrer Gründung evaluiert. Im<br />
Ergebnis der Evaluation wird entschieden, ob die Graduiertenakademie als zentrale<br />
wissenschaftliche Einrichtung konstituiert und ihre Strukturen damit verstetig werden.<br />
§ 7<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Richtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Anlagen zu Kapitel 5 - Die Qualität von Studienangeboten sichern<br />
___________________________________________________________________________________________________<br />
Anlagen<br />
zu 5.1 - <strong>Curricula</strong> weiterentwickeln – Evaluation<br />
• Ordnung zur Evaluation von Studium und Lehre an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
zu 5.2 - <strong>Curricula</strong> akkreditieren<br />
• Verfahrensablauf Akkreditierung, einschließlich Ablaufplan<br />
___________________________________________________________________________________________________<br />
<strong>Curricula</strong> <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – Materialien zu Studienreform und Qualitätssicherung in der Lehre an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
Herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung, Oktober 2010
Ordnung<br />
zur Evaluation von Studium und Lehre<br />
an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
vom 12. Januar 2005<br />
Auf Grund von § 2 Abs. 1 und von § 33 des Gesetzes über die Hochschulen<br />
des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V) 1<br />
vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V Nr. 12, S. 398 ff.) hat die <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
die nachstehende Ordnung als Satzung erlassen.<br />
Inhaltsübersicht<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
§ 2 Gegenstand und Ziele der Evaluation<br />
§ 3 Evaluationsverfahren<br />
§ 4 Zuständigkeiten<br />
§ 5 Interne Evaluation<br />
§ 6 Externe Evaluation<br />
§ 7 Evaluationsvereinbarung und Veröffentlichung<br />
§ 8 Verbund Norddeutscher <strong>Universität</strong>en<br />
§ 9 Absolventenbefragung<br />
§ 10 Lehrveranstaltungsbewertung<br />
§ 11 In-Kraft-Treten<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Die Evaluationsordnung regelt das Verfahren zur Evaluation von Studium und<br />
Lehre an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>. Sie gilt für alle Fakultäten sowie die zentralen<br />
Einrichtungen, die Studiengänge oder -angebote vorhalten.<br />
§ 2<br />
Gegenstand und Ziele der Evaluation<br />
(1) Gegenstand der Evaluation sind die Studiengänge und -angebote der <strong>Universität</strong><br />
<strong>Rostock</strong> oder – in besonderen Fällen – bestimmte Querschnittsaufgaben<br />
von Studium und Lehre 2 . Die Evaluation richtet sich insbesondere<br />
auf die Ziele und Inhalte von <strong>Curricula</strong> oder einzelnen Modulen, die Lehr-<br />
und Lernformen, die Studien- und Prüfungsorganisation, die Beratung und<br />
Betreuung der Studierenden sowie die personellen, finanziellen und räumlichen<br />
Rahmenbedingungen.<br />
1 Mittl.bl. Bildungsministerium M-V S. 511<br />
2 Querschnittsaufgaben von Studium und Lehre beziehen sich auf institutionelle Strategien; Themen, die<br />
Studium und Lehre an der gesamten <strong>Universität</strong> betreffen, wie z.B. die Internationalisierung.<br />
1
(2) Die Evaluation dient der internen Standortbestimmung über Stärken und<br />
Schwächen der untersuchten Studiengänge und –angebote. Sie zielt darauf,<br />
die Qualität von Studium und Lehre weiter zu verbessern. Dabei sind die<br />
Erfüllung des Gleichstellungsauftrages und die Integration chronisch kranker<br />
und behinderter Studierender zu berücksichtigen.<br />
(3) Die Evaluation dient ebenfalls der Rechenschaftslegung darüber, wie die<br />
<strong>Universität</strong> und ihre Fakultäten und andere Einrichtungen die Aufgaben in<br />
Studium und Lehre unter Berücksichtigung des Gleichstellungsauftrages<br />
erfüllen. Sie zielt darauf, die Qualität von Studiengängen und -angeboten<br />
transparenter zu machen.<br />
(4) Die im Rahmen der Evaluation gewonnenen Informationen bilden eine<br />
wesentliche Grundlage für die Akkreditierung und Reakkreditierung von<br />
Studiengängen und -angeboten.<br />
(5) Die Ergebnisse der Evaluation von Studiengängen und -angeboten werden<br />
nach § 16 Abs. 3 LHG bei der Mittelverteilung innerhalb der <strong>Universität</strong><br />
berücksichtigt.<br />
§ 3<br />
Evaluationsverfahren<br />
(1) Die <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> kooperiert in der Evaluation von Studium und<br />
Lehre mit ihren Partnereinrichtungen im Verbund Norddeutscher <strong>Universität</strong>en<br />
(§ 8).<br />
(2) Das Verfahren zur Evaluation von Studium und Lehre gliedert sich in die<br />
interne Evaluation (§ 5) und die externe Evaluation (§ 6). Die Nachhaltigkeit<br />
des Evaluationsverfahrens sichert die Evaluationsvereinbarung (§ 7).<br />
Ein abgeschlossenes Evaluationsverfahren wird in einer Veröffentlichung<br />
dokumentiert (§ 7 Abs. 6).<br />
(3) Die einzelnen Evaluationsverfahren richten sich jeweils auf eine Fachrichtung<br />
3 und einzelne Module. Verwandte Fachrichtungen sollen in einem Evaluationsverfahren<br />
zusammengefasst werden. Jede Fachrichtung durchläuft<br />
das Evaluationsverfahren in regelmäßigen Abständen von fünf bis<br />
sieben Jahren.<br />
(4) Besondere Evaluationsverfahren können sich insbesondere auf Querschnittsaufgaben<br />
in Studium und Lehre richten. Sie beziehen alle relevanten<br />
Einrichtungen und Akteure der <strong>Universität</strong> ein.<br />
3 Eine Fachrichtung schließt inhaltlich zusammenhängende Studiengänge/-angebote ein und kann der<br />
formellen Struktur einer Fakultät (z.B. Rechtswissenschaften, Theologie, Medizin) oder auch einzelner<br />
Institute (z.B. Germanistik, Biowissenschaften) entsprechen oder sich auch nur auf einen einzelnen Studiengang<br />
beziehen.<br />
2
(5) Die Abfolge der zu evaluierenden Fachrichtungen und Querschnittsaufgaben<br />
sowie der Zeitplan für die einzelnen Evaluationsverfahren werden<br />
durch die Rektorin / den Rektor festgelegt.<br />
(6) Es wird ein zentraler Evaluationsfonds eingerichtet, über den die Rektorin /<br />
der Rektor verfügt. Aus dem Fonds werden die Kosten der einzelnen Evaluationsverfahren<br />
finanziert. Aus dem Fonds kann auch eine Anschubfinanzierung<br />
für Reformmaßnahmen im Anschluss an ein Evaluationsverfahren<br />
gewährt werden.<br />
§ 4<br />
Zuständigkeiten<br />
(1) Die Rektorin / der Rektor ist für die Evaluation an der <strong>Universität</strong> verantwortlich.<br />
Er kann Verantwortung und Aufgaben ganz oder teilweise im<br />
Einzelfall oder insgesamt auf die Prorektorin / den Prorektor für Studium,<br />
Lehre und Evaluation übertragen.<br />
(2) Die <strong>Universität</strong> richtet die Stelle einer Evaluationsbeauftragten / eines Evaluationsbeauftragten<br />
ein, die / der hauptamtlich die Rektorin / den Rektor<br />
unterstützt und dem Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung<br />
zugeordnet ist. Die Evaluationsbeauftragte / der Evaluationsbeauftragte<br />
koordiniert die einzelnen Evaluationsverfahren, unterstützt die<br />
Fakultäten bei der Durchführung der einzelnen Evaluationsverfahren und<br />
ist Ansprechpartnerin / Ansprechpartner für alle Belange der Evaluation an<br />
der <strong>Universität</strong>. Sie / er ist verantwortlich für die Durchführung der Absolventenbefragung<br />
der <strong>Universität</strong> und berät bei der Durchführung von Lehrveranstaltungsbewertungen.<br />
(3) Die Studiendekanin / der Studiendekan einer Fakultät ist verantwortlich für<br />
die Durchführung der einzelnen Evaluationsverfahren an dieser Fakultät.<br />
(4) Für das einzelne Evaluationsverfahren einer Fachrichtung wird aus der Fakultät,<br />
der die Fachrichtung zugeordnet ist, eine Arbeitsgruppe Evaluation<br />
gebildet. Ist an einer Fachrichtung mehr als eine Fakultät maßgeblich beteiligt,<br />
wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingesetzt. Der Arbeitsgruppe<br />
gehören mindestens drei und höchstens sieben Mitglieder an. Sie setzt sich<br />
zusammen aus Lehrenden und Studierenden der zu evaluierenden Fachrichtung.<br />
Die Arbeitsgruppe wird durch das Dekanat der Fakultät(en) eingesetzt.<br />
(5) Für das besondere Evaluationsverfahren einer Querschnittsaufgabe wird an<br />
der <strong>Universität</strong> eine Arbeitsgruppe Evaluation unter Vorsitz der Rektorin /<br />
des Rektors eingerichtet. Der Arbeitsgruppe gehören mindestens drei und<br />
höchstens sieben Mitglieder an. Sie setzt sich zusammen aus Akteuren der<br />
Querschnittsaufgabe und mindestens einem Mitglied des Zentrums für<br />
3
Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung; mindestens ein Mitglied<br />
muss Studentin / Student sein. Die Arbeitsgruppe wird auf Vorschlag der<br />
Senatskommission für Studium, Lehre und Evaluation von der Rektorin /<br />
dem Rektor eingesetzt.<br />
(6) Alle Lehrenden sind verpflichtet, an der Evaluation mitzuwirken.<br />
(7) Studierende werden in allen Phasen der Evaluation beteiligt.<br />
(8) Die Arbeitsgruppe Evaluation informiert die Evaluationsbeauftragte / den<br />
Evaluationsbeauftragten regelmäßig über den Stand des Verfahrens und<br />
kann die Evaluationsbeauftragte / den Evaluationsbeauftragten an den Treffen<br />
der Arbeitsgruppe Evaluation in beratender Funktion beteiligen.<br />
§ 5<br />
Interne Evaluation<br />
(1) Die interne Evaluation dient der Stärken-Schwächen-Analyse und Diskussion<br />
von Studium und Lehre einer Fachrichtung bzw. einer Querschnittsaufgabe<br />
durch Lehrende und Studierende der <strong>Universität</strong>.<br />
(2) Den Rahmen für die interne Evaluation gibt ein Leitfaden vor, der in Kooperation<br />
mit den anderen <strong>Universität</strong>en des Verbunds Norddeutscher <strong>Universität</strong>en<br />
(§ 8) erstellt wird. Er benennt die zu untersuchenden Themenbereiche<br />
und die zu erhebenden quantitativen Daten.<br />
(3) Die jeweilige Arbeitsgruppe Evaluation erarbeitet anhand des jeweils gültigen<br />
Leitfadens für die interne Evaluation im Verbund Norddeutscher <strong>Universität</strong>en<br />
einen Evaluationsbericht. Bei Evaluationsverfahren einer Fachrichtung<br />
wird der Evaluationsbericht durch den Fakultätsrat verabschiedet;<br />
bei Evaluationsverfahren einer Querschnittsaufgabe wird der Evaluationsbericht<br />
durch den Akademischen Senat verabschiedet. Der Evaluationsbericht<br />
über eine Fachrichtung wird der / dem Evaluationsbeauftragten, der<br />
Kommission des Akademischen Senates für Studium, Lehre und Evaluation<br />
und der Rektorin / dem Rektor zur Kenntnis gegeben.<br />
(4) Alle Lehrenden sind verpflichtet, auf Anforderung der Arbeitsgruppe Evaluation<br />
an der internen Evaluation mitzuwirken.<br />
(5) Studierende werden an der internen Evaluation beteiligt. Ihre Einschätzungen<br />
zu Studium und Lehre werden im Evaluationsbericht berücksichtigt.<br />
(6) Absolventinnen / Absolventen sollen als Vertreterinnen / Vertreter der Berufspraxis<br />
in die interne Evaluation einbezogen werden.<br />
4
(7) Die Absolventenbefragung der <strong>Universität</strong> (§ 9) sowie Lehrveranstaltungsbewertungen<br />
(§ 10) ergänzen die interne Evaluation.<br />
§ 6<br />
Externe Evaluation<br />
(1) Die externe Evaluation dient der Begutachtung von Studium und Lehre<br />
einer Fachrichtung oder einer Querschnittsaufgabe durch Experten, die<br />
nicht der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> angehören.<br />
(2) Den Rahmen für die externe Evaluation gibt das im Verbund Norddeutscher<br />
<strong>Universität</strong>en (§ 8) entwickelte Verfahrensmodell vor.<br />
(3) Mit der externen Evaluation wird eine Gutachterkommission beauftragt,<br />
der mindestens drei und maximal sechs Gutachtende angehören. Die Gutachtenden<br />
sollen ausgewiesene Expertinnen / Experten der zu evaluierenden<br />
Fachrichtung bzw. Querschnittsaufgabe sein. Neben Lehrenden sollen<br />
der Kommission auch je eine Vertreterin / ein Vertreter der Studierenden<br />
und der Berufspraxis angehören. Die Lehrenden und die Studentin / der<br />
Student dürfen nicht von einer Hochschule des Landes Mecklenburg-<br />
Vorpommern stammen und in keiner engen Beziehung zu Angehörigen der<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> stehen. Die Kommission wird durch die Rektorin / den<br />
Rektor berufen; bei Evaluationsverfahren einer Fachrichtung erfolgt die<br />
Berufung im Benehmen mit der jeweiligen Arbeitsgruppe Evaluation.<br />
(4) Die externe Evaluation erfolgt durch einen in der Regel ein- bis zweitägigen<br />
Vor-Ort-Besuch der Gutachterkommission. Im Verlauf des Vor-<br />
Ort-Besuchs führt die Kommission Gespräche mit Angehörigen der jeweiligen<br />
Einrichtung bzw. mit Akteuren der zu evaluierenden Querschnittsaufgabe.<br />
Bei Evaluationsverfahren einer Fachrichtung werden insbesondere<br />
Gespräche mit Professorinnen / Professoren, wissenschaftlichen und technischen<br />
Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern, Studierenden sowie mit den Leitungen<br />
der <strong>Universität</strong> und der Fakultät geführt. Grundlage der Gespräche<br />
ist der Evaluationsbericht, der der Gutachterkommission zur Kenntnis gegeben<br />
wird.<br />
(5) Im Anschluss an den Vor-Ort-Besuch verfasst die Gutachterkommission<br />
einen gutachterlichen Bericht. Der Bericht wird an alle in die interne Evaluation<br />
einbezogenen Personen weitergeleitet.<br />
(6) Der gutachterliche Bericht wird bei Evaluationsverfahren einer oder mehrerer<br />
Fachrichtungen von den Angehörigen der Einrichtung sowie im Fakultätsrat<br />
/ in den Fakultätsräten auswertend diskutiert. Bei Evaluationsverfahren<br />
einer Querschnittsaufgabe wird der Bericht von den betroffenen Akteuren<br />
und im Akademischen Senat / Ausschuss des Akademischen Senates<br />
für Studium, Lehre und Evaluation auswertend diskutiert. Zu der auswer-<br />
5
tenden Diskussion werden Mitglieder der Gutachterkommission eingeladen.<br />
§ 7<br />
Evaluationsvereinbarung und Veröffentlichung<br />
(1) Der Nachhaltigkeit der Evaluation dient die Vereinbarung zur Sicherung<br />
und Verbesserung der Qualität von Studium und Lehre (Evaluationsvereinbarung).<br />
Sie wird im Anschluss an das einzelne Evaluationsverfahren einer<br />
oder mehrerer Fachrichtungen zwischen der Rektorin / dem Rektor und der<br />
jeweiligen Dekanin/Studiendekanin / dem jeweiligen Dekan/Studiendekan<br />
oder Dekanen/Studiendekanen geschlossen und ist Teil der Zielvereinbarung<br />
zwischen der <strong>Universität</strong>sleitung und der Fakultät / den Fakultäten.<br />
(2) Die Evaluationsvereinbarung setzt Ziele und benennt Maßnahmen, die aus<br />
den Evaluationsergebnissen abgeleitet werden. Sie führt Verantwortliche<br />
und Termine für die Umsetzung der einzelnen Punkte der Evaluationsvereinbarung<br />
an.<br />
(3) Die Evaluationsvereinbarung basiert auf einem Entwurf, den die Dekanin/Studiendekanin<br />
/ der Dekan/Studiendekan bzw. die Dekane/Studiendekane<br />
der Rektorin / dem Rektor zur Verhandlung vorlegt / vorlegen.<br />
Die endgültige Evaluationsvereinbarung bedarf vor der Unterzeichnung<br />
der Zustimmung des Fakultätsrates / der Fakultätsräte.<br />
(4) Die Evaluationsvereinbarung kann die Vergabe einer Anschubfinanzierung<br />
für Reformmaßnahmen aus dem Evaluationsfonds vorsehen.<br />
(5) Die Evaluationsvereinbarung hat in der Regel eine Laufzeit von zwei Jahren.<br />
Die Evaluationsbeauftragte / der Evaluationsbeauftragte begleitet die<br />
Umsetzung der Vereinbarung. Der Stand der Umsetzung wird zwischen<br />
den Unterzeichnenden in einem Folgegespräch zwölf Monate nach Unterzeichnung<br />
und einem Abschlussgespräch zwei Jahre nach Unterzeichnung<br />
thematisiert. Die Evaluationsvereinbarung kann für den Fall der Nicht-<br />
Erfüllung vereinbarter Maßnahmen Sanktionen vorsehen.<br />
(6) Nach Unterzeichnung der Evaluationsvereinbarung wird das abgeschlossene<br />
Evaluationsverfahren in einer Veröffentlichung des Verbunds Norddeutscher<br />
<strong>Universität</strong>en dokumentiert. Die Veröffentlichung enthält eine Darstellung<br />
des Verfahrens, eine Zusammenfassung des Evaluationsberichtes,<br />
den gutachterlichen Bericht, die Evaluationsvereinbarung und eine Stellungnahme<br />
der betroffenen Einrichtung. Die Veröffentlichung wird durch<br />
die Evaluationsbeauftragte / den Evaluationsbeauftragten vorbereitet.<br />
6
§ 8<br />
Verbund Norddeutscher <strong>Universität</strong>en<br />
(1) Die <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> ist Mitglied im Verbund Norddeutscher <strong>Universität</strong>en,<br />
in dem sich norddeutsche <strong>Universität</strong>en vor allem zur gemeinsamen<br />
Evaluation von Studium und Lehre zusammengeschlossen haben. Die<br />
Evaluation von Studium und Lehre an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> richtet sich<br />
nach dem gemeinsam entwickelten Verfahrensmodell für die externe Evaluation<br />
und dem Leitfaden für die interne Evaluation des Verbundes Norddeutscher<br />
<strong>Universität</strong>en.<br />
(2) Die einzelnen Evaluationsverfahren erfolgen in Absprache und, sofern<br />
Querschnittsaufgaben der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> von Partnereinrichtungen im<br />
Verbund Norddeutscher <strong>Universität</strong>en angeboten bzw. wahrgenommen<br />
werden, in Kooperation mit diesen Partnereinrichtungen.<br />
(3) Die Kooperation im Verbund Norddeutscher <strong>Universität</strong>en bezieht sich<br />
insbesondere auf<br />
– die Abstimmung und Festlegung der gemeinsam zu evaluierenden<br />
Fachrichtungen und Querschnittsaufgaben und des jeweiligen Zeitplans,<br />
– die Unterhaltung der Geschäftsstelle des Verbundes,<br />
– die Entwicklung des Verfahrensmodells für die externe Evaluation und<br />
der Leitfäden für die interne Evaluation,<br />
– die Berufung der Gutachterkommission und die Organisation der externen<br />
Evaluation,<br />
– die Durchführung von „Auswertenden Konferenzen“ zur Diskussion<br />
des gutachterlichen Berichtes und der Evaluationsergebnisse,<br />
– die Veröffentlichung der Evaluationsergebnisse.<br />
§ 9<br />
Absolventenbefragung<br />
(1) Die Absolventinnen / Absolventen sind hinsichtlich der Qualität von Studium<br />
und Lehre und auch hinsichtlich des Übergangs aus der <strong>Universität</strong> in<br />
den Arbeitsmarkt wichtige Gesprächspartnerinnen / Gesprächspartner der<br />
<strong>Universität</strong>. Als Ergänzung zur Evaluation befragt die <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
deshalb regelmäßig ihre Absolventinnen / Absolventen zu deren Einschätzung<br />
von Studium und Lehre und zu deren beruflichem Einstieg.<br />
(2) Die Absolventenbefragung der <strong>Universität</strong> wird jahrgangsweise und gemeinsam<br />
für alle Studiengänge durchgeführt. Die Ergebnisse werden veröffentlicht<br />
und fließen in die einzelnen Evaluationsverfahren ein.<br />
(3) Für die Durchführung der Absolventenbefragung der <strong>Universität</strong> ist die<br />
Evaluationsbeauftragte / der Evaluationsbeauftragte verantwortlich.<br />
7
(4) Die Absolventenbefragung der <strong>Universität</strong> kann durch Befragungen auf<br />
Ebene einzelner Fachrichtungen ergänzt werden.<br />
§ 10<br />
Lehrveranstaltungsbewertung<br />
(1) Die Bewertung von Lehrveranstaltungen durch Studierende dient der<br />
Rückmeldung über Inhalt und Form einer Lehrveranstaltung an die jeweilige<br />
Lehrende / den jeweiligen Lehrenden und der Sicherung der Qualität<br />
von Studium und Lehre.<br />
(2) Die regelmäßige Durchführung von Bewertungen von mindestens einer<br />
ihrer Lehrveranstaltungen im Studienjahr ist für alle Lehrenden verpflichtend.<br />
(3) Die Durchführung von obligatorischen Lehrveranstaltungsbewertungen<br />
wird durch das Dekanat der zuständigen Fakultät bzw. durch die Leitung<br />
der zuständigen zentralen Einrichtung beschlossen. Der Beschluss muss regeln,<br />
welche Lehrveranstaltungen zu bewerten sind und wie die Ergebnisse<br />
zu veröffentlichen sind. Vertreter der Studierenden sind bei der Planung in<br />
angemessener Weise zu beteiligen. Das studentische Mitglied des Leitungsstabes<br />
der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> kann einbezogen werden.<br />
(4) Die Evaluationsbeauftragte / der Evaluationsbeauftragte berät Lehrende<br />
und Einrichtungen der <strong>Universität</strong> bei der Durchführung von Lehrveranstaltungsbewertungen.<br />
Die Studiendekanin / der Studiendekan einer Fakultät<br />
ist für die Durchführung von obligatorischen Lehrveranstaltungsbewertungen<br />
an dieser Fakultät verantwortlich und erstattet dem Prorektor für Studium,<br />
Lehre und Evaluation jährlich einen Bericht über die Durchführung<br />
und die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluationen.<br />
(5) Für die Durchführung einer Lehrveranstaltungsbewertung gilt allgemein:<br />
– Sie erfolgt in der Regel in Form einer schriftlichen oder elektronischen<br />
Befragung; die Befragung ist anonym und kann mehrfach durchgeführt<br />
werden.<br />
– Die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsbewertung werden in der bewerteten<br />
Lehrveranstaltung und ggf. in den zuständigen Gremien unter<br />
Einbeziehung der Studierendenvertreter diskutiert.<br />
– Die Ergebnisse werden gemäß § 11 Abs. 4 und 5 veröffentlicht.<br />
8
§ 11<br />
Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Daten<br />
(1) Zu Zwecken der Evaluation können folgende Daten gemäß Anlage 1 erhoben<br />
werden:<br />
1. Studienbezogene Daten<br />
2. Lehrbezogene Daten<br />
3. Daten zum wissenschaftlichen Nachwuchs<br />
4. Forschungsbezogene Daten<br />
5. Gruppenspezifische und soziale Daten von Studierenden und<br />
wissenschaftlichem Nachwuchs<br />
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt durch Auswertung der<br />
erhobenen Daten. Sie ist auf den vorab festgelegten Evaluationszweck zu<br />
beschränken.<br />
(3) Die Weitergabe erfolgt ausschließlich zur Auswertung von Evaluationsergebnissen<br />
im Rahmen der Zuständigkeit der empfangenen Stelle. Die Weitergabe<br />
von personenbezogenen Daten ist grundsätzlich nur mit Einwilligung<br />
der Betroffenen zulässig oder, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben<br />
ist, innerhalb der Hochschule nur für die Erreichung des Evaluationszweckes.<br />
In Konfliktfällen entscheidet die Rektorin oder der Rektor der <strong>Universität</strong><br />
nach Stellungnahme der oder des Datenschutzbeauftragten.<br />
(4) Die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsbewertungen werden anonymisiert<br />
hochschulintern veröffentlicht. Die Bezeichnung der Lehrveranstaltung und<br />
die Namen der Lehrenden bleiben ungenannt. Andere Formen der Veröffentlichung<br />
bedürfen der Zustimmung der betroffenen Lehrenden.<br />
(5) Die nach dieser Ordnung erhobenen personenbezogenen Daten sind zu löschen,<br />
sobald ihre Kenntnis zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der durchgeführten<br />
Evaluation nicht mehr erforderlich ist, spätestens nach einem<br />
Jahr. In Ausnahmefällen ist zu prüfen, ob eine weitere personenbezogene<br />
Speicherung notwendig ist. Die Prüfung und ihr Ergebnis sind zu dokumentieren.<br />
Archivrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.<br />
(6) Ergebnisse der Evaluationen können im Rahmen des Akademischen Controllings<br />
oder im Rahmen von Akkreditierungen verwendet werden. Diesbezüglich<br />
gelten die Absätze 2 bis 5 analog.<br />
9
§ 12<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen<br />
der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> in Kraft.<br />
Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses durch den Akademischen Senat vom<br />
12. Januar 2005 und der Genehmigung des Rektors der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
vom 4. Februar 2005 sowie nach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigeverfahrens<br />
gemäß § 13 Absatz 2 LHG (Schreiben des Ministeriums für Bildung,<br />
Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom<br />
21. Februar, Az.: VII 300 B/3111-07/00).<br />
<strong>Rostock</strong>, den 4. II. 2005<br />
Der Rektor<br />
der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
<strong>Universität</strong>sprofessor Dr. Hans Jürgen Wendel<br />
10
Anlage 1:<br />
Liste der Daten zu § 11<br />
1. Studienbezogene Daten<br />
Immatrikulationsdaten<br />
Art des Studienzugangs<br />
Anzahl von Studierenden und Studienanfängern beziehungsweise –<br />
anfängerinnen eines Fachbereichs<br />
Studium in und außerhalb der Regelstudienzeit<br />
Verteilung der Studiendauern<br />
Abbruchquoten und -gründe<br />
Bestehen von Zwischenprüfungen / Modulprüfungen und von Pflichtübungen<br />
und –seminaren<br />
Examenszahlen, -ergebnisse und –quoten<br />
Alter bei Studienbeginn und –abschluss<br />
Finanzierung des Studiums und soziale Lage von Studierenden<br />
Notenverteilung<br />
Arbeitsaufwand (workload) der Studierenden pro Lehrveranstaltung bzw.<br />
Studienabschnitt<br />
Die o.g. genannten Daten können differenziert nach Studiengängen sowie<br />
Haupt- und Nebenfachstudierenden verarbeitet werden.<br />
2. Lehrbezogene Daten<br />
Vorbereitung von Lehrveranstaltungen<br />
Qualität von Arbeitspapieren<br />
Einhaltung der Veranstaltungsgliederung<br />
Inhalt, Struktur und Konzept von Lehrveranstaltungen<br />
Qualität des Vortrags<br />
Einbeziehung von Medien<br />
Aktive Einbeziehung von Studierenden<br />
Prüfungsanforderungen<br />
Lern-/ Prüferfolge<br />
Teilnehmerzahl, Schwundquote<br />
Anzahl betreuter Studienabschlussarbeiten pro Professur<br />
Studienbegleitung (Beratung, Betreuung)<br />
Studienstruktur und –bedingungen<br />
Zeitliche und räumliche Lage von Lehrveranstaltungen<br />
Vermittlung von Kompetenzen<br />
Praxisbezüge / Berufsbefähigung<br />
3. Daten zum Wissenschaftlichen Nachwuchs<br />
Anzahl von begonnenen und abgeschlossenen Promotionen<br />
Alter von Doktoranden und Doktorandinnen bei Beginn und Abschluss der<br />
Promotionsphase<br />
11
Studienabschluss vor Promotion<br />
Anzahl betreuter Doktoranden und Doktorandinnen und abgeschlossener<br />
Promotionen pro Professur<br />
Finanzierungsarten von Promotionsvorhaben<br />
Angaben zur Betreuungsqualität<br />
Entsprechende Angaben zu Habilitationen und zur Postdocphase<br />
Zu gleichwertigen postgradualen künstlerischen Leistungen<br />
4. Forschungsbezogene Daten:<br />
Verwendung zugeteilter Finanzmittel<br />
Höhe, Herkunft und Zweckbindung von Drittmitteln<br />
Publikationen<br />
Zitationen<br />
Gutachtertätigkeiten<br />
Vorträge<br />
Gastaufenthalte, wissenschaftliche Kooperationspartner<br />
Herausgeberschaft von Zeitschriften und vergleichbarer Veröffentlichungen<br />
Patente<br />
Ausstellungen<br />
Wettbewerbe<br />
Preise<br />
Beteiligung an Sonderforschungsbereichen<br />
Leitungsfunktionen in Einrichtungen (Instituten, Kliniken)<br />
5. Gruppenspezifische und soziale Daten von Studierenden und wissenschaftlichem<br />
Nachwuchs<br />
Alter<br />
Geschlecht<br />
Familienstand<br />
Kinderzahl<br />
Berufstätigkeit außerhalb der Hochschule<br />
Nationalität, Regionalität<br />
Hochschulzugangsberechtigung<br />
12
Verfahrensablauf Akkreditierung - 1 -<br />
Akkreditierung von Studiengängen und ggf. auch von Modulen<br />
Präambel<br />
Die Akkreditierung von Studiengängen und ggf. auch von Modulen ist gesetzlich<br />
vorgeschrieben und gilt bundesweit als ein Verfahren zur Qualitätssicherung. Um die<br />
Konkurrenzfähigkeit gegenüber anderen <strong>Universität</strong>en und Hochschulen auch<br />
zukünftig zu erhalten, ist die <strong>Universität</strong>sleitung an einer zügigen Akkreditierung von<br />
Studiengängen und Modulen interessiert, insbesondere jener Studiengänge, die sich<br />
in das Entwicklungsprofil der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> einpassen. Es können nicht nur<br />
Studiengänge, die an einzelnen Fakultäten angeboten werden, sondern auch<br />
fachübergreifende Studiengänge und in Kooperation mit anderen Einrichtungen<br />
entwickelte Studienmöglichkeiten akkreditiert werden.<br />
Vor diesem Hintergrund hat die <strong>Universität</strong>sleitung einen Verfahrensablauf für die<br />
Akkreditierung entwickelt, auf dessen Basis die Vorarbeiten, die Umsetzung und die<br />
Abstimmung innerhalb der <strong>Universität</strong> möglich sind. Da die Entwicklung der<br />
Studienangebote nicht nur in den einzelnen Fakultäten von Bedeutung ist, sondern<br />
insbesondere zur Profilierung der Institution <strong>Universität</strong> beiträgt, sind die<br />
Akkreditierungsverfahren eine wesentliche Strukturfrage, die stets mit der<br />
<strong>Universität</strong>sleitung abzustimmen und gemeinsam zu bearbeiten ist.<br />
Die Evaluation von Studiengängen und Studienangeboten und die Akkreditierung<br />
derselben haben unterschiedliche Zielsetzungen. Die im Rahmen der Evaluation im<br />
Nordverbund gewonnenen Informationen können eine wesentliche Grundlage für die<br />
Akkreditierung und Reakkreditierung von Studiengängen und Studienangeboten sein<br />
(§ 2 Abs. 4 der Evaluationsordnung der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>), im Internet unter<br />
www.uni-rostock.de/ZQS/23/Evaord_nach_AS_Januar05.pdf.<br />
Zu welchem Zeitpunkt die Evaluation im Nordverbund oder mit anderen<br />
Kooperationspartnern und die Akkreditierung von Studiengängen stattfinden, bedarf<br />
immer der Abstimmung. Einer gewissen Parallelisierung beider Verfahren steht –<br />
insbesondere bei der Reakkreditierung von Studiengängen – nichts im Wege, wenn<br />
die <strong>Universität</strong>sleitung und die Fakultäten, die beteiligt sind, sich über die Ziele auch<br />
im Hinblick auf strategische Entwicklungen in Studium und Lehre verständigt haben.<br />
In diesem Zusammenhang darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die<br />
einzuschaltenden akademischen Gremien, insbesondere die Senatskommission für<br />
Studium, Lehre und Evaluation und der Akademische Senat, rechtzeitig zu beteiligen<br />
sind; bei <strong>neu</strong> einzurichtenden Studiengängen sollte das universitäre<br />
Genehmigungsverfahren der Satzungen vor Einleitung des<br />
Akkreditierungsverfahrens abgeschlossen sein. Weiterhin ist hervorzuheben, dass<br />
die Einleitung eines Akkreditierungsverfahrens ohne ministerielle Genehmigung des<br />
Studiengangs möglich ist; allerdings ist generell anzuraten, die Akkreditierung<br />
bezüglich eines Studienganges erst dann zu beantragen, wenn erste Erfahrungen<br />
mit dem reformierten Studiengang vorliegen, damit erkannte Schwächen noch vor<br />
der Einleitung der Akkreditierung abgestellt werden können (vgl. dazu näher den<br />
Punkt „Zeitliche Planung“).<br />
Grundlage<br />
LHG M-V § 28 Abs. 4, 5 und § 13 Abs. 4 (Anzeigepflicht)<br />
Grundordnung und Evaluationsordnung (§ 2 Abs. 4) der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>
Verfahrensablauf Akkreditierung - 2 -<br />
Wann ist eine Akkreditierung erforderlich?<br />
LHG M-V § 28 Abs. 5<br />
Die Akkreditierung soll prüfen, gewährleisten und dokumentieren, dass<br />
Studienangebote, vor allem Studiengänge, bestimmte Qualitätsstandards erfüllen. 1<br />
Das Landeshochschulgesetz schreibt die Akkreditierung für <strong>neu</strong>e (reformierte)<br />
Studiengänge zwingend vor: „Studiengänge, die zu einem Bachelor- (Bakkalaureus-)<br />
oder Master- (Magister-) Abschluss führen, sind […] bei einer anerkannten Stelle zu<br />
akkreditieren. Andere <strong>neu</strong>e Studiengänge sind zu akkreditieren, soweit anerkannte<br />
Stellen entsprechende Akkreditierungen durchführen“ (§ 28 Abs. 5 Satz 2 und 3).<br />
Voraussetzung<br />
genehmigter Bachelor- und/oder Master-Studiengang<br />
Die Akkreditierung tritt zum universitären Genehmigungsverfahren hinzu und ist<br />
diesem zeitlich nachgeschaltet. Die gesetzliche Vorgabe sieht vor, dass ein<br />
Akkreditierungsverfahren vor der ersten Einschreibung in den <strong>neu</strong>en Studiengang<br />
erfolgen kann. 2 Alternativ kann ein Studiengang auch nach seiner Einrichtung<br />
akkreditiert werden. Das gilt beispielsweise für Studiengänge, die zum<br />
Wintersemester 2003/2004 aufgenommen wurden, sowie für gestufte Studiengänge,<br />
die an die Stelle eines einstufigen Studiengangs treten. In diesem Fall wird das<br />
Verfahren bei bereits laufendem Studienbetrieb nachgeholt.<br />
Zeitliche Planung<br />
Die Akkreditierung ist zu beantragen, nachdem die Einrichtung des Studiengangs<br />
und die Genehmigung der Satzungen im Akademischen Senat beraten und durch<br />
den Rektor (und das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur) - vorbehaltlich<br />
der Akkreditierung - genehmigt wurde. Die Genehmigung des Ministeriums wird<br />
perspektivisch durch die Akkreditierung ersetzt werden, nicht aber das universitäre<br />
Genehmigungsverfahren.<br />
Eine positive Akkreditierung ist Voraussetzung für die endgültige Genehmigung der<br />
Einrichtung des Studiengangs. (Bei der Planung <strong>neu</strong>er Studiengänge ist die Dauer<br />
des Akkreditierungsverfahrens mit zusätzlich ca. sechs Monaten zu berücksichtigen.)<br />
Eine Akkreditierung bei laufendem Studienbetrieb sollte spätestens bei<br />
Immatrikulation des dritten Jahrgangs beantragt werden. Die Fortsetzung des<br />
Studienbetriebs kann in diesem Fall an die positive Akkreditierung bzw. die Erfüllung<br />
von Auflagen aus einer eingeschränkten Akkreditierung gebunden sein.<br />
Um eine Häufung von Akkreditierungen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu<br />
vermeiden, und um möglichst hohe Synergieeffekte von Evaluation und<br />
Akkreditierung zu erzielen, erstellt das ZQS einen Vorschlag für die Zeiträume der<br />
Akkreditierung einzelner Studiengänge, der dann in den einzelnen Fakultäten<br />
innerhalb der Senatskommission für Studium, Lehre und Evaluation und in der<br />
<strong>Universität</strong>sleitung besprochen und abgestimmt wird.<br />
1 Vgl. http://www.acquin.org/acquincms/index/cms-filesystem-action?file=/Leitfaden100304.pdf.<br />
2 Für die <strong>Universität</strong> ist diese gesetzliche Vorgabe problematisch; die Einrichtung <strong>neu</strong>er Studiengänge ist damit<br />
an das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel für die Akkreditierung im Vorfeld gebunden und<br />
verzögert sich aufgrund der Dauer des Akkreditierungsverfahrens erheblich (um ca. 6 Monate). Zudem bindet<br />
eine Akkreditierung vor Einrichtung des Studiengangs die Fakultät an Studieninhalte und -strukturen, die sich<br />
noch nicht in der Praxis bewährt haben und schränkt spätere Anpassungsmöglichkeiten ein.
Verfahrensablauf Akkreditierung - 3 -<br />
Wer hat das Antragsrecht?<br />
Die Antragstellung bei der Akkreditierungsagentur erfolgt durch die<br />
<strong>Universität</strong>sleitung. Die Fakultät oder Einrichtung kann über den zuständigen Dekan<br />
bzw. Studiendekan oder den Leiter der Einrichtung bei bereits vorliegenden und<br />
verabschiedeten Prüfungs- und Studienordnungen für die zu akkreditierenden<br />
Studiengänge einen Antrag auf Akkreditierung über die Senatskommission für<br />
Studium, Lehre und Evaluation an die <strong>Universität</strong>sleitung (den Rektor) stellen. Die<br />
Senatskommission nimmt hierzu Stellung. Stimmt die <strong>Universität</strong>sleitung zu, wird der<br />
Antrag an die Akkreditierungsagentur weitergeleitet. Das ZQS begleitet die<br />
Antragstellung und das Verfahren.<br />
Kosten des Verfahrens<br />
Die Kosten belaufen sich im Durchschnitt auf ca. 12.500 € zzgl. Umsatzsteuer je<br />
Studiengang und Verfahren über ACQUIN oder AQAS, und sind zu 50% von der<br />
Fakultät zu erbringen. Die genauen Kosten des Verfahrens verhandelt der jeweilige<br />
Dekan mit der Agentur. Der Mitgliedschaftsbeitrag von 500 €, und die restlichen 50%<br />
der Kosten werden aus dem Haushalt des Rektors bzw. einem Akkreditierungsfond<br />
übernommen.<br />
Die Kosten für ein Akkreditierungsverfahren über andere Agenturen, wie z.B. ASIIN<br />
(für Natur- und Ingenieurwissenschaften sowie Informatik), liegen in der Regel höher,<br />
da die <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> bei ACQUIN – aufgrund der Mitgliedschaft – geringere<br />
Verfahrenskosten finanzieren muss. Generell sind die Kosten für<br />
Akkreditierungsverfahren jedoch Verhandlungssache und können stark variieren, vor<br />
allem, wenn mehrere Studiengänge im Bündel akkreditiert werden.<br />
Bei erfolgreicher Akkreditierung werden 50% der durch die Fakultät/Einrichtung<br />
übernommenen Kosten nachträglich aus dem Haushalt bzw. dem<br />
Akkreditierungsfond des Rektors erstattet (in diesem Fall trägt die Fakultät /<br />
Einrichtung im Ergebnis nur 25%).<br />
Verfahren<br />
Der Ablauf des Akkreditierungsverfahrens wird in Kooperation mit der<br />
Akkreditierungsagentur bestimmt. An der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> werden die Verfahren<br />
aufgrund der Mitgliedschaft in der Regel durch ACQUIN durchgeführt. In<br />
Abstimmung mit der Fakultät/Einrichtung kann die <strong>Universität</strong>sleitung in begründeten<br />
Ausnahmefällen eine andere Agentur mit der Akkreditierung beauftragen.<br />
Die Verfahrensabläufe für die Akkreditierung sind bei den entsprechenden Agenturen<br />
nachzulesen.
Verfahrensablauf Akkreditierung - 4 -<br />
Für die Organisation eines Akkreditierungsverfahrens an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> gilt<br />
folgender Ablauf:<br />
1. Die <strong>Universität</strong>sleitung beschließt regelmäßig bis Ende eines Jahres auf Grund<br />
der vorliegenden Anträge, welche Studiengänge im nächsten Haushaltsjahr<br />
akkreditiert werden sollen und informiert das Zentrum für Qualitätssicherung in<br />
Studium und Weiterbildung (ZQS) sowie die entsprechende(n)<br />
Fakultät(en)/Einrichtung(en). Die jeweilige Fakultät/Einrichtung benennt einen<br />
verantwortlichen Ansprechpartner für das Verfahren.<br />
2. Die <strong>Universität</strong>sleitung stellt in Abstimmung mit dem ZQS und ggf. der<br />
Senatskommission für Studium, Lehre und Evaluation unter Benennung des<br />
Ansprechpartners der Fakultät/Einrichtung über das Rektorat einen Antrag auf<br />
Akkreditierung eines Studienangebots, i.d.R. eines Bachelor-/Masterstudiengangs<br />
bei ACQUIN oder einer anderen Agentur und fordert einen Vertragsvorschlag über<br />
das geplante Akkreditierungsverfahren an. In begründeten Ausnahmefällen kann mit<br />
Zustimmung des Rektors ∗ eine andere Akkreditierungsagentur zur Abgabe eines<br />
Angebots aufgefordert werden.<br />
3. Das ZQS erhält von der <strong>Universität</strong>sleitung den Auftrag, das<br />
Akkreditierungsverfahren aktiv zu begleiten und benennt ebenfalls einen<br />
Ansprechpartner.<br />
4. Der/die Ansprechpartner kann/können das Angebot einer Akkreditierungsagentur<br />
zu einem ausführlichen Vorgespräch nutzen.<br />
5. Nach Eingang des Vertragsvorschlags bzw. Angebots werden der Kanzler, das<br />
ZQS und die Fakultät/Einrichtung informiert, ggf. sind Nachverhandlungen zu führen.<br />
6. Das ZQS erarbeitet in Abstimmung mit dem Dezernat Haushaltsangelegenheiten<br />
[und dem Justitiariat] und dem Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation für die<br />
<strong>Universität</strong>sleitung eine Entscheidungsvorlage über die formelle Einleitung des<br />
Akkreditierungsverfahrens.<br />
7. Der Rektor ∗ beschließt nach Beratung in der <strong>Universität</strong>sleitung die formelle<br />
Einleitung des Akkreditierungsverfahrens bei ACQUIN bzw. der ausgewählten<br />
Agentur.<br />
8. Der Rektor unterzeichnet – nach Prüfung durch das ZQS und das Justitiariat – den<br />
Verfahrensvertrag mit ACQUIN bzw. einer anderen Agentur.<br />
9. Die Fakultät/die Einrichtung erstellt anhand der Unterlagen von ACQUIN bzw. der<br />
anderen Agentur die Selbstdokumentation (den Selbstbericht) unter Einbeziehung<br />
der Studierenden. Verantwortlich ist der (Studien-)Dekan/der Leiter der Einrichtung,<br />
die Koordination obliegt dem Ansprechpartner und dem Studiendekan. Jeder<br />
Hochschullehrer ist verpflichtet, an der Erstellung des Selbstberichts mitzuwirken.<br />
[Das ZQS und die <strong>Universität</strong>sverwaltung unterstützen die Erstellung der<br />
Selbstdokumentation.]<br />
10. Die fertig gestellte Selbstdokumentation leitet die Fakultät an das ZQS weiter.
Verfahrensablauf Akkreditierung - 5 -<br />
11. Das ZQS prüft die Selbstdokumentation sachlich und erarbeitet eine<br />
Entscheidungsvorlage für den Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation.<br />
12. Der Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation beschließt die Weiterleitung der<br />
Selbstdokumentation oder gibt die Unterlagen mit Änderungswünschen über den<br />
zuständigen Studiendekan an den Verantwortlichen der Fakultät/Einrichtung und das<br />
ZQS zurück (=> Punkt 9).<br />
13. Während des laufenden Verfahrens besteht der Kontakt zur<br />
Akkreditierungsagentur über den von der Fakultät benannten Ansprechpartner.<br />
Dieser informiert den zuständigen Studiendekan, den Prorektor für Studium, Lehre<br />
und Evaluation und das ZQS rechtzeitig von allen wesentlichen Schritten,<br />
insbesondere über die Anforderung und Weiterleitung weiterer Unterlagen sowie<br />
über den Besuch der Gutachtergruppe (Peer Review) der<br />
Akkreditierungskommission.<br />
14. Die Organisation des zweitägigen Peer Review erfolgt durch den benannten<br />
Ansprechpartner der Fakultät/Einrichtung in Abstimmung mit der<br />
Akkreditierungsagentur, dem zuständigen Studiendekan und dem ZQS.<br />
15. Der Bericht der Gutachtergruppe inklusive eines Beschlussvorschlags wird durch<br />
das Rektorat an die Fakultät und das ZQS zur Stellungnahme weitergeleitet.<br />
16. Die Fakultät/Einrichtung formuliert in Abstimmung mit dem ZQS bei Bedarf<br />
sachliche Berichtigungen/Anmerkungen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang<br />
des Gutachterberichts und leitet diese Anmerkungen über das Rektorat an die<br />
Akkreditierungsagentur weiter.<br />
17. Nach Eingang des Votums der Akkreditierungskommission informiert der Rektor<br />
die Fakultät, den Kanzler, das ZQS sowie das Ministerium für Bildung, Wissenschaft<br />
und Kultur Mecklenburg-Vorpommern förmlich über das Ergebnis.<br />
<strong>Rostock</strong>, den 15.III.06<br />
Der Rektor<br />
der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
<strong>Universität</strong>sprofessor Dr. Hans Jürgen Wendel<br />
∗<br />
Der Rektor kann die Zuständigkeiten im Rahmen dieser Regelung an ein Mitglied seines Leitungsstabs<br />
übertragen.
Ablaufplan Akkreditierungsverfahren<br />
0<br />
1<br />
Aufgabe verantwortlich Dauer Termine Bemerkung<br />
Planung der zu akkreditierenden Studiengänge in der Fakultät und Abstimmung mit der<br />
<strong>Universität</strong>sleitung und/oder Planung der Akkreditierungsverfahren in der <strong>Universität</strong>sleitung<br />
Antrag auf Akkreditierung und Anforderung eines Vertragsvorschlages bei der gewählten<br />
Akkreditierungsagentur durch <strong>Universität</strong>sleitung, Benennung des Ansprechpartners durch die<br />
Fakultät<br />
Fakultät / <strong>Universität</strong>sleitung<br />
/ Koordination ZQS<br />
PrR SLE, Fakultät,<br />
Koordination: ZQS<br />
16.10.<br />
unter Berücksichtigung der<br />
Finanzierbarkeit im Haushaltsjahr,<br />
Information an K und ZQS<br />
Abstimmung des Antrages mit der<br />
Fakultät, dem ZQS, ggf. der SK SLE;<br />
Information an K<br />
2 Beauftragung des ZQS mit der aktiven Begleitung des Verfahrens PrR SLE, ZQS + 1 Woche 23.10. Benennung Ansprechpartner ZQS<br />
3<br />
Ggf. Führen eines ausführlichen Vorgesprächs zwischen dem/den Ansprechpartner/n und der<br />
Akkreditierungsagentur<br />
Fakultät, ZQS + 2 Wochen 06.11.<br />
4<br />
Eingang des Verfahrensvorschlages bzw. Angebots der Akkreditierungsagentur; Information an<br />
die Fakultät und das ZQS; ggf. Verhandlungen über den Vertragsvorschlag<br />
Rektorat, Fakultät,<br />
ggf. ZQS<br />
+ 2 Wochen 20.11.<br />
Weiterleitung der Akkreditierungsdokumente<br />
abhängig vom Eingang<br />
5<br />
Erarbeitung einer Entscheidungsvorlage über die formelle Einleitung des Akkreditierungsverfahrens<br />
durch das ZQS in Abstimmung mit D 2<br />
ZQS, D 2 + 3 Wochen 25.12. Information an K<br />
6<br />
Übergabe der Entscheidungsvorlage und Beschluss der <strong>Universität</strong>sleitung über die formelle<br />
Einleitung des Akkreditierungsverfahrens<br />
<strong>Universität</strong>sleitung, ZQS + 1 Woche 02.01.<br />
7<br />
Bei Zustimmung der <strong>Universität</strong>sleitung Beantragung der formellen Einleitung des<br />
Akkreditierungsverfahrens bei der Agentur durch den Rektor<br />
Rektor, ZQS + 1 Woche 09.01.<br />
8 Prüfung des Vertrages mit der Akkreditierungsagentur durch ZQS und Justitiar ZQS, Justitiar + 3 Wochen 16.01. ggf. Überarbeitung des Vertrages<br />
9 Unterzeichnung des Akkreditierungsvertrages durch den Rektor Rektor, Koordination: ZQS + 1 Woche 06.02. Kopie des Vertrages an K<br />
10<br />
Erstellung der Selbstdokumentation anhand der Vorgaben der Akkreditierungsagentur und<br />
Weiterleitung der Selbstdokumentation an das ZQS<br />
sachliche Prüfung der Selbstdokumentation durch das ZQS und Erarbeitung einer<br />
Fakultät / Fach + 8 Wochen 13.02. Unterstützung durch das ZQS<br />
11 Entscheidungsvorlage zur Weiterleitung der Selbstdokumentation an die<br />
Akkreditierungsagentur für den Rektor<br />
ZQS + 2 Wochen 07.05.<br />
12<br />
Weiterleitung der Entscheidungsvorlage und Beschluss der Weiterleitung der<br />
Selbstdokumentation oder Mitteilung der Änderungswünsche an den Ansprechpartner der<br />
Fakultät durch den Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation<br />
PrR SLE,<br />
Koordination: ZQS<br />
+ 2 Wochen 21.05.<br />
Information an ZQS,<br />
Änderungswünsche => Punkt 11<br />
13 Bei positiver Entscheidung: Weiterleitung der Akkreditierungsunterlagen an die Agentur ZQS + 1 Woche 28.05.<br />
14<br />
laufendes Akkreditierungsverfahren: Kontakt über Ansprechpartner, ggf. Bereitstellung weiterer<br />
Unterlagen sowie Abstimmung des Besuchs der Gutachtergruppe; regelmäßige Information der<br />
Fakultät über alle wesentlichen Schritte an Rektorat und ZQS<br />
Fakultät, Agentur + 4 Wochen 25.06.<br />
Unterstützung ZQS; Dauer variiert stark je<br />
nach Agentur und Qualität der Unterlagen<br />
15 Organisation der zweitägigen Begutachtung Fakultät, Agentur + 4 Wochen 23.07. Unterstützung ZQS, Dauer variiert<br />
16<br />
Eingang des Gutachterberichts inkl. eines Beschlussvorschlages und Weiterleitung an Fakultät<br />
und ZQS<br />
Formulierung einer Stellungnahme der Fakultät zum Gutachterbericht in Abstimmung mit dem<br />
Rektorat, ZQS + 6 Wochen 03.09.<br />
Weiterleitung der Akkreditierungsdokumente<br />
abhängig vom Eingang<br />
17 ZQS, ggf. Formulierung sachlicher Berichtigungen/Anmerkungen und Weiterleitung an das<br />
Rektorat und die Akkreditierungsagentur<br />
Fakultät, ZQS + 2 Wochen 17.09.<br />
18<br />
nach Eingang des Votums der Akkreditierungskommission Information des Rektors an die<br />
Fakultät, den Kanzler, das ZQS sowie das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur<br />
Mecklenburg-Vorpommern über das Ergebnis des Verfahrens<br />
Rektor, Koordination: ZQS + 2 Wochen 01.10.<br />
Weiterleitung der Akkreditierungsdokumente<br />
abhängig vom Eingang<br />
19<br />
Begleichung der Akkreditierungskosten** bei der Agentur; bei erfolgreicher Akkreditierung<br />
Erstattung von 50% der durch die Fakultät getragenen Kosten durch das Rektorat<br />
Fakultät, Rektorat, ZQS<br />
45 Wochen<br />
Angegeben sind Richtwerte; die tatsächliche Dauer variiert stark.<br />
Insgesamt sollten inkl. Vorbereitung 8-12 Monate eingeplant werden.<br />
* Der Rektor kann die Zuständigkeit im Rahmen dieser Regelung an ein Mitglied seines Leitungsstabes übertragen.<br />
** Die Begleichung der Kosten erfolgt i.d.R. in Teilraten, der Zeitpunkt der Fälligkeit variiert je nach Agentur.
Anlagen zu Kapitel 6 - Nationale Vorgaben<br />
___________________________________________________________________________________________________<br />
Anlagen<br />
zu 6. - Nationale Vorgaben<br />
• Auszug aus dem Landeshochschulgesetz M-V, §§ 38 und 39<br />
• Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen<br />
(einschließlich Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung<br />
von Studiengängen), Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 in der Fassung<br />
vom 04.02.2010<br />
• Ländergemeinsame Strukturvorgaben der KMK - Vergleich alt und <strong>neu</strong><br />
• Verwendung von Bachelormodulen in Masterstudiengängen, Beschluss des Akkreditierungsrates<br />
vom 08.10.2007<br />
• Regeln des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung,<br />
Beschluss des Akkreditierungsrates vom 08.12.2009<br />
• Empfehlung der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz zur Vergabe eines<br />
Masterabschlusses in der Lehrerbildung bei vorgesehener Einbeziehung von Leistungen des Vorbereitungsdienstes,<br />
Beschlüsse vom 12.6.2007 und 08.07.2007<br />
• Deskriptoren für die Zuordnung der Profile „forschungsorientiert“ und „anwendungsorientiert“ für<br />
Masterstudiengänge gemäß den Strukturvorgaben der KMK vom 10.10.2003, Beschluss des Akkreditierungsrates<br />
der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland vom 25.04.2005<br />
• Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein<br />
Hochschulstudium, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.06.2002<br />
(Anrechnungsbeschluss I)<br />
• Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein<br />
Hochschulstudium, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.04.2005<br />
(Anrechnungsbeschluss II)<br />
• Qualifikationsrahmen für Deutsche Hochschulabschlüsse, Beschluss der Kultusministerkonferenz<br />
vom 21.04.2005<br />
___________________________________________________________________________________________________<br />
<strong>Curricula</strong> <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – Materialien zu Studienreform und Qualitätssicherung in der Lehre an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
Herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung, Oktober 2010
Auszug aus dem<br />
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern<br />
(Landeshochschulgesetz - LHG M-V)<br />
(vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398) 1 , das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V<br />
S. 687) und durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729) geändert worden ist)<br />
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
§ 38 Prüfungsordnungen<br />
(1) Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen der Hochschulen abgelegt, die als<br />
Satzungen beschlossen werden.<br />
(2) Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln:<br />
1. die Regelstudienzeit,<br />
2. den in Semesterwochenstunden ausgedrückten Höchstumfang der insgesamt erforderlichen<br />
Lehrveranstaltungen in den einzelnen Studienabschnitten, soweit diese nicht modularisiert sind,<br />
3. Dauer und Lage einer dem Studium dienenden berufspraktischen Tätigkeit,<br />
4. Dauer und Lage im Ausland zu erbringender Studienleistungen sowie in diesem Rahmen<br />
abzulegende Prüfungen,<br />
5. die zeitliche Einordnung der Zwischenprüfung in den Studiengang,<br />
6. den Zweck der Prüfung, die fachlichen Anforderungen der Prüfung und die Zahl ihrer<br />
Wiederholungsmöglichkeiten,<br />
7. die Voraussetzungen sowie Art und Zahl von Vorleistungen für die Zulassung zur Prüfung,<br />
8. die Zahl und Art der Fachprüfungen sowie Zahl, Art und Umfang ihrer Prüfungsleistungen,<br />
9. die Bearbeitungszeit für Studien- und Abschlussarbeiten,<br />
10. die Anrechnung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen an anderen<br />
Hochschulen,<br />
11. die Fristen für die Ablegung der Zwischen- und Abschlussprüfung und die Termine der ihnen durch<br />
die Prüfungsordnung zuzuordnenden Prüfungsleistungen (Regelprüfungstermine) sowie die<br />
Festlegung der Prüfungszeiträume unmittelbar nach Abschluss der Vorlesungszeit,<br />
12. die Fristen für die Meldung zu den Prüfungen,<br />
13. die Modalitäten zur Bekanntmachung der Prüfungstermine und zur Benachrichtigung der<br />
Prüfungsteilnehmer,<br />
14. die Prüfungsorgane, die Form und das Verfahren der Prüfung sowie die Folgen von Verstößen<br />
gegen Prüfungsvorschriften,<br />
15. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, die Ermittlung des<br />
Prüfungsgesamtergebnisses und Bestehensregeln,<br />
16. Voraussetzung und Fristen für die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung,<br />
17. Fristen für die Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten durch die Prüfer,<br />
18. den nach bestandener Prüfung zu verleihenden Hochschulgrad,<br />
19. das Diploma-Supplement als Anlage.<br />
(3) In den Prüfungsordnungen sind die Voraussetzungen dafür zu bestimmen, dass erstmals nicht<br />
bestandene Fachprüfungen einer Hochschulabschlussprüfung als nicht unternommen gelten, wenn sie<br />
innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Regelprüfungstermin<br />
abgelegt werden (Freiversuch). Prüfungsordnungen können vorsehen, dass innerhalb der für das<br />
Grundstudium genannten Regelstudiendauer zu den in den Prüfungsordnungen festgelegten<br />
Regelprüfungsterminen abgelegte Fachprüfungen der Vor- oder Zwischenprüfungen als nicht unternommen<br />
gelten und dass im Freiversuch bestandene Fachprüfungen zur Notenverbesserung er<strong>neu</strong>t abgelegt werden<br />
können.<br />
(4) In die Prüfungsordnungen sind Regelungen über den Nachteilsausgleich für Studierende aufzunehmen,<br />
die aufgrund einer Behinderung an der Ableistung einer Prüfung in der in der Prüfungsordnung<br />
vorgesehenen Weise gehindert sind. Der Nachteilsausgleich kann insbesondere Abweichungen im Hinblick<br />
1 Mittl.bl. BM M-V S. 511
auf die Ableistung der Prüfung, die Benutzung von Hilfsmitteln oder -personen, die Fristen für den<br />
Freiversuch nach Absatz 3 sowie die terminlichen Voraussetzungen für das Nichtbestehen von Prüfungen<br />
nach § 37 Abs. 1 Satz 4 vorsehen. Der Nachteilsausgleich wird auf Antrag einzelfallbezogen gewährt; er soll<br />
sich, soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, auf alle im<br />
Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfungen erstrecken.<br />
(5) In den Prüfungsordnungen soll in geeigneten Fächern vorgesehen werden, dass<br />
1. Lehrveranstaltungen auch in anderen Sprachen als Deutsch abgehalten werden können,<br />
2. Studien- und Prüfungsleistungen auch in anderen Sprachen als Deutsch zu erbringen sind oder<br />
erbracht werden können.<br />
(6) Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung<br />
innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden kann.<br />
(7) Soweit in Hochschulprüfungsordnungen zu treffende Regelungen für den gesamten Bereich einer<br />
Hochschule oder für mehrere Bereiche getroffen werden können, so kann von der Hochschule eine<br />
gemeinsame Prüfungsordnung erlassen werden.<br />
(8) Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen<br />
der Elternzeit ermöglichen.<br />
(9) Für einen Studiengang kann ein obligatorischer Studienaufenthalt an einer ausländischen Hochschule<br />
vorgesehen werden, wenn dies aus fachlichen Gründen zweckmäßig erscheint. Der Aufenthalt ist mit den<br />
übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen. Die<br />
Lage und die Dauer des Auslandsaufenthaltes ist von der Hochschule in der Prüfungsordnung zu<br />
bestimmen.<br />
(10) In den jeweiligen Prüfungsordnungen sind die Zugangsvoraussetzungen für einen Masterstudiengang<br />
zu regeln.<br />
§ 39 Studienordnungen, Studienplan<br />
(1) Für jeden Studiengang stellt die Hochschule eine Studienordnung auf, die als Satzung zu erlassen ist.<br />
Diese regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich<br />
eingeordneter berufspraktischer Tätigkeiten (Praxisphasen), obligatorisch vorgesehene Studienaufenthalte<br />
an einer ausländischen Hochschule sowie die Schwerpunkte, die der Studierende nach eigener Wahl<br />
bestimmen kann.<br />
(2) Die Studieninhalte sind unter Berücksichtigung der fachlichen Entwicklung und der Anforderungen der<br />
beruflichen Praxis auszuwählen. Sie sind so zu begrenzen, dass das Studium einschließlich der<br />
Abschlussprüfung in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Der Aufbau des Studiums<br />
berücksichtigt didaktische Erfordernisse. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der<br />
Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums<br />
erforderlich sind. Sie bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen. Dieser<br />
ist so zu bemessen, dass den Studierenden Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des<br />
Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt. Bei<br />
modularisierten Studiengängen enthält die Studienordnung die nähere Beschreibung der Module.<br />
(3) Die Studienordnung kann die Voraussetzungen für die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen<br />
regeln, insbesondere die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen vom Nachweis ausreichender<br />
Vorkenntnisse oder Fertigkeiten abhängig machen.<br />
(4) Der Fachbereich soll auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung für jeden Studiengang einen<br />
Studienplan als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums aufstellen.<br />
Der Studienplan erläutert den empfohlenen Verlauf, beschreibt Art, Umfang und Reihenfolge von<br />
Lehrveranstaltungen, Studien- und Prüfungsleistungen.<br />
(5) Studienordnung und Studienplan sollen zusammen mit der Prüfungsordnung aufgestellt werden.<br />
Diese treten mit der hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor-<br />
und Masterstudiengängen<br />
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i.d.F. vom 04.02.2010)
-1 -<br />
Vorbemerkung<br />
Mit den nachfolgenden Strukturvorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge kommen die<br />
Länder ihrer gesamtstaatlichen Verantwortung im Hochschulbereich für die Gewährleistung der<br />
Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie<br />
Studienabschlüsse und der Möglichkeit des Hochschulwechsels nach. Diese Vorgaben sind<br />
zugleich ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zur Errichtung des europäischen Hochschulraumes<br />
im Rahmen des Bologna-Prozesses.<br />
Bachelor- und Masterstudiengänge sind zu akkreditieren. Die Vorgaben sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2<br />
des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in<br />
Deutschland“ (GV.NRW.2005 S.45) bei der Akkreditierung zugrunde zu legen. Sie richten sich<br />
daher unmittelbar an den Akkreditierungsrat und die Akkreditierungsagenturen. Gleichzeitig dienen<br />
sie den Hochschulen als Grundlage (Orientierungsrahmen) für Planung und Konzeption von<br />
Studiengängen, die der Akkreditierung unterliegen.<br />
Dagegen ist mit den Strukturvorgaben keine Reglementierung des individuellen Studienverhaltens<br />
verbunden. So können beispielsweise konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge einer<br />
Hochschule nur akkreditiert werden, wenn eine Regelstudienzeit von insgesamt 5 Jahren nicht<br />
überschritten wird; der einzelne Studierende ist jedoch nicht gehindert, nach einem vierjährigen<br />
Bachelorstudium an einer Hochschule einen zweijährigen Masterstudiengang an einer anderen<br />
Hochschule zu studieren.<br />
Für Bachelor- und Masterstudiengänge im Bereich der staatlich geregelten Studiengänge<br />
(insbesondere Medizin, Rechtswissenschaften) bleiben besondere Regelungen vorbehalten.<br />
Hinsichtlich der Studiengänge mit kirchlichem Abschluss wird auf die von der<br />
Kultusministerkonferenz am 13.12.2007 beschlossenen „Eckpunkte für die Studienstruktur in<br />
Studiengängen mit Katholischer oder Evangelischer Theologie/Religion“ verwiesen.
Teil A: Allgemeine Regelungen für alle Studienbereiche<br />
A 1. Studienstruktur und Studiendauer<br />
Das Hochschulrecht der Länder unterscheidet grundlegend zwischen Bachelor- und<br />
Masterstudiengängen und Diplom- und Magisterstudiengängen, was nicht<br />
ausschließt, dass in den Studiengängen der beiden unterschiedlichen<br />
Graduierungssysteme teilweise die gleichen Studienangebote genutzt werden. Eine<br />
strukturelle Vermischung der beiden Studiengangsysteme ist jedoch<br />
auszuschließen. In einem System mit gestuften Studienabschlüssen ist der Bachelor<br />
der Regelabschluss eines Hochschulstudiums. Er hat ein gegenüber dem Diplom-<br />
und Magisterabschluss eigenständiges berufsqualifizierendes Profil, das durch die<br />
innerhalb der vorgegebenen Regelstudienzeit zu vermittelnden Inhalte deutlich<br />
werden muss. Als Studiengänge, die zu berufsqualifizierenden Abschlüssen führen,<br />
müssen die Bachelorstudiengänge wissenschaftliche Grundlagen,<br />
Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen entsprechend dem<br />
Profil der Hochschule und des Studiengangs vermitteln.<br />
Im Übrigen gilt:<br />
1.1 Bachelor- und Masterstudiengänge können sowohl an <strong>Universität</strong>en und<br />
gleichgestellten Hochschulen als auch an Fachhochschulen eingerichtet<br />
werden, ohne die unterschiedlichen Bildungsziele dieser Hochschularten in<br />
Frage zu stellen.<br />
1.2 Bachelorstudiengänge können auch dann eingerichtet werden, wenn an der<br />
Hochschule kein entsprechender Masterabschluss erworben werden kann. Für<br />
Inhaber eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses können<br />
Masterstudiengänge auch dann eingerichtet werden, wenn an der Hochschule<br />
keine entsprechenden Bachelorstudiengänge angeboten werden.<br />
1.3 Die Regelstudienzeiten für ein Vollzeitstudium betragen sechs, sieben oder<br />
acht Semester für die Bachelorstudiengänge und vier, drei oder zwei<br />
Semester für die Masterstudiengänge. Bei konsekutiven Studiengängen<br />
beträgt die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium fünf Jahre (zehn<br />
Semester). Kürzere und längere Regelstudienzeiten sind bei entsprechender<br />
studienorganisatorischer Gestaltung in Ausnahmefällen möglich.<br />
-2 -
-3 -<br />
Für den Bachelorabschluss sind nicht weniger als 180 ECTS-Punkte<br />
nachzuweisen. Für den Masterabschluss werden - unter Einbeziehung des<br />
vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss -<br />
300 ECTS-Punkte benötigt. Davon kann bei entsprechender Qualifikation der<br />
Studierenden im Einzelfall abgewichen werden. Das gilt auch dann, wenn<br />
nach Abschluss eines Masterstudiengangs 300 Leistungspunkte nicht erreicht<br />
werden. Nachgewiesene gleichwertige Kompetenzen und Fähigkeiten, die<br />
außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, sind bis zur Hälfte der<br />
für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen. Im Übrigen<br />
richtet sich die in Bachelor- oder Masterstudiengängen zu erwerbende Anzahl<br />
von ECTS-Punkten nach den unterschiedlichen Regelstudienzeiten.<br />
1.4 Zur Qualitätssicherung sehen Bachelor- ebenso wie Masterstudiengänge<br />
obligatorisch eine Abschlussarbeit (Bachelor-/Masterarbeit) vor, mit der die<br />
Fähigkeit nachgewiesen wird, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein<br />
Problem aus dem jeweiligen Fach selbständig nach wissenschaftlichen<br />
Methoden zu bearbeiten. Der Bearbeitungsumfang für die Bachelorarbeit<br />
beträgt mindestens 6 ECTS-Punkte und darf 12 ECTS-Punkte nicht<br />
überschreiten; für die Masterarbeit ist ein Bearbeitungsumfang von 15 – 30<br />
ECTS-Punkten vorzusehen.<br />
A 2. Zugangsvoraussetzungen und Übergänge<br />
In einem System gestufter Studiengänge stellt der Bachelorabschluss als erster<br />
berufsqualifizierender Abschluss den Regelabschluss dar und führt damit für die<br />
Mehrzahl der Studierenden zu einer ersten Berufseinmündung. Bei den<br />
Zugangsvoraussetzungen zum Master muss daher der Charakter des<br />
Masterabschlusses als weiterer berufsqualifizierender Abschluss betont werden.<br />
Im Übrigen gilt, dass auch nach Einführung des <strong>neu</strong>en Graduierungssystems die<br />
Durchlässigkeit im Hochschulsystem erhalten bleiben muss. Daraus folgt:
1<br />
2.1 Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist in der Regel ein<br />
berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Die Landeshochschulgesetze<br />
können vorsehen, dass in definierten Ausnahmefällen für weiterbildende und<br />
künstlerische Masterstudiengänge an die Stelle des berufsqualifizierenden<br />
Hochschulabschlusses eine Eingangsprüfung treten kann. Zur<br />
Qualitätssicherung oder aus Kapazitätsgründen können für den Zugang oder<br />
die Zulassung zu Masterstudiengängen weitere Voraussetzungen bestimmt<br />
werden. Die Zugangsvoraussetzungen sind Gegenstand der Akkreditierung.<br />
Die Länder können sich die Genehmigung der Zugangskriterien vorbehalten.<br />
2.2 Übergänge zwischen den Studiengängen der unterschiedlichen<br />
Graduierungssysteme sind nach den allgemeinen Anrechnungsbestimmungen<br />
möglich. Einzelheiten sind in den Prüfungsordnungen oder in<br />
landesrechtlichen Bestimmungen zu regeln.<br />
2.3 Masterabschlüsse, die an <strong>Universität</strong>en und gleichgestellten Hochschulen<br />
oder an Fachhochschulen erworben wurden, berechtigen grundsätzlich zur<br />
Promotion. Die <strong>Universität</strong>en und gleichgestellten Hochschulen regeln den<br />
Promotionszugang in ihren Promotionsordnungen.<br />
Inhaber eines Bachelorgrades können auch ohne Erwerb eines weiteren<br />
Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens unmittelbar zur<br />
Promotion zugelassen werden. Die <strong>Universität</strong>en regeln den Zugang sowie<br />
die Ausgestaltung des Eignungsfeststellungsverfahrens und ggf. das<br />
Zusammenwirken mit Fachhochschulen in ihren Promotionsordnungen.<br />
2.4 Entsprechend dem Grundsatz, dass ein Absolvent eines<br />
berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses an jeder anderen Hochschule<br />
studieren kann, vermittelt der Bachelorabschluss die der allgemeinen<br />
Hochschulreife entsprechende Hochschulzugangsberechtigung 1 .<br />
In Bayern ist ein Bachelorabschluss im Hinblick auf die Vermittlung der allgemeinen Hochschulreife<br />
qualifikationsrechtlich einem Diplomabschluss der gleichen Hochschule gleichgestellt.<br />
-4 -
-5 -<br />
A 3. Studiengangsprofile<br />
3.1 In Bachelorstudiengängen werden wissenschaftliche Grundlagen,<br />
Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen entsprechend<br />
dem Profil der Hochschule und des Studiengangs vermittelt. Damit wird<br />
insgesamt eine breite wissenschaftliche Qualifizierung in<br />
Bachelorstudiengängen sichergestellt.<br />
3.2 Masterstudiengänge dienen der fachlichen und wissenschaftlichen<br />
Spezialisierung und können nach den Profiltypen „anwendungsorientiert“<br />
und „forschungsorientiert“ differenziert werden.<br />
A 4. Konsekutive und weiterbildende Masterstudiengänge<br />
Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs ist festzulegen, ob es sich um einen<br />
konsekutiven oder weiterbildenden Studiengang handelt. Die Zuordnung ist in der<br />
Akkreditierung zu überprüfen.<br />
4.1 Konsekutive Masterstudiengänge sind als vertiefende, verbreiternde,<br />
fachübergreifende oder fachlich andere Studiengänge auszugestalten.<br />
Bachelor- und Masterstudiengänge können an verschiedenen Hochschulen,<br />
auch an unterschiedlichen Hochschularten und auch mit Phasen der<br />
Berufstätigkeit zwischen dem ersten und zweiten Abschluss konsekutiv<br />
studiert werden.<br />
4.2 Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktische<br />
Erfahrung von i.d.R. nicht unter einem Jahr voraus. Die Inhalte des<br />
weiterbildenden Masterstudiengangs sollen die beruflichen Erfahrungen<br />
berücksichtigen und an diese anknüpfen. Bei der Konzeption eines<br />
weiterbildenden Masterstudiengangs legt die Hochschule den<br />
Zusammenhang von beruflicher Qualifikation und Studienangebot dar.<br />
Weiterbildende Masterstudiengänge entsprechen in den Anforderungen (Ziff.<br />
1.3 und 1.4) den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem<br />
gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen 2. Die<br />
Gleichwertigkeit der Anforderungen ist in der Akkreditierung festzustellen.<br />
2<br />
Fragen der Erhebung von Studiengebühren und –entgelten für weiterbildende Studiengänge werden<br />
dadurch nicht berührt.
A 5. Abschlüsse<br />
Bachelor- und Masterstudiengänge sind eigenständige Studiengänge, die zu<br />
eigenständigen Abschlüssen führen. Daraus folgt:<br />
5.1 Für einen erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Masterstudiengang<br />
kann jeweils nur ein Grad verliehen werden. Bachelor- und Mastergrade<br />
können somit nicht zugleich mit Abschluss eines Diplom- oder<br />
Magisterstudiengangs verliehen werden; desgleichen kann mit Abschluss<br />
eines Bachelor- oder Masterstudiengangs nicht zugleich ein Diplom- oder<br />
Magistergrad verliehen werden.<br />
5.2 Im gestuften Graduierungssystem wird der Mastergrad auf Grund eines<br />
weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses verliehen. Deshalb<br />
kann ein Masterabschluss in der Regel nur erworben werden, wenn bereits<br />
ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss vorliegt (s. Ziff. 2.1).<br />
Ausgeschlossen sind somit grundständige Studiengänge, die nach vier oder<br />
fünf Jahren unmittelbar zu einem Masterabschluss führen.<br />
5.3 Eine Differenzierung der Abschlussgrade nach der Dauer der<br />
Regelstudienzeit wird bei den Bachelor- und Masterstudiengängen nicht<br />
vorgesehen. Für drei- und vierjährige Bachelorstudiengänge werden somit<br />
keine unterschiedlichen Grade vergeben. Dasselbe gilt für Masterabschlüsse,<br />
die nach ein oder zwei Jahren erreicht werden. Gleiches gilt sinngemäß für<br />
7semestrige Bachelor- und 3semestrige Masterstudiengänge.<br />
Bachelorabschlüsse mit dem Zusatz „honours“ („B.A. hon.“) sind<br />
ausgeschlossen.<br />
A 6. Bezeichnung der Abschlüsse<br />
Für die Akzeptanz auf dem Arbeitsmarkt und die internationale Zusammenarbeit ist<br />
es erforderlich, Transparenz und Übersichtlichkeit durch eine möglichst geringe<br />
Anzahl unterschiedlicher Abschlussbezeichnungen sicherzustellen. Bei der<br />
Gradbezeichnung wird nicht zwischen den Profiltypen unterschieden. Für<br />
Bachelor- und konsekutive Mastergrade sind folgende Bezeichnungen zu<br />
verwenden:<br />
-6 -
-7 -<br />
Fächergruppen Abschlussbezeichnungen<br />
Sprach- und Kulturwissenschaften<br />
Sport, Sportwissenschaft<br />
Sozialwissenschaft<br />
Kunstwissenschaft<br />
Mathematik,<br />
Naturwissenschaften<br />
Medizin 3<br />
Agrar, Forst- und<br />
Ernährungswissenschaften 3<br />
Bachelor of Arts (B.A.)<br />
Master of Arts (M.A.)<br />
Bachelor of Science (B.Sc.)<br />
Master of Science (M.Sc.)<br />
Ingenieurwissenschaften Bachelor of Science (B.Sc.)<br />
Master of Science (M.Sc.)<br />
oder<br />
Bachelor of Engineering (B.Eng.)<br />
Master of Engineering (M.Eng.)<br />
Wirtschaftswissenschaften nach der inhaltlichen Ausrichtung des<br />
Studiengangs:<br />
Bachelor of Arts (B.A.)<br />
Master of Arts (M.A.)<br />
oder<br />
Bachelor of Science (B.Sc.)<br />
Master of Science (M.Sc.)<br />
Rechtswissenschaften 3<br />
Bachelor of Laws (LL.B.)<br />
Master of Laws (LL.M.)<br />
Bei interdisziplinären Studiengängen richtet sich die Abschlussbezeichnung nach<br />
demjenigen Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt; bei den<br />
Ingenieurwissenschaften und den Wirtschaftswissenschaften richtet sie sich nach<br />
der inhaltlichen Ausrichtung des Studiengangs. Fachliche Zusätze zu den<br />
Abschlussbezeichnungen sind ausgeschlossen.<br />
Für Weiterbildungsstudiengänge dürfen auch Mastergrade verwendet werden, die<br />
von den vorgenannten Bezeichnungen abweichen (z. B. MBA).<br />
3 Anm.: Betrifft nicht die staatlich geregelten Studiengänge
Für die Abschlussbezeichnungen können auch deutschsprachige Formen verwandt<br />
werden (z. B. Bakkalaureus der Wissenschaften). Gemischtsprachige<br />
Bezeichnungen sind ausgeschlossen (z. B. Bachelor der Wissenschaften).<br />
Auskunft über das dem Abschluss zugrunde liegende Studium im Einzelnen erteilt<br />
das „diploma supplement“, das Bestandteil jedes Abschlusszeugnisses ist.<br />
Die Umstellung der Gradbezeichnungen erfolgt im Zuge von Akkreditierung und<br />
Reakkreditierung.<br />
A 7. Modularisierung, Mobilität und Leistungspunktsystem<br />
Zur Akkreditierung eines Bachelor- oder Masterstudiengangs ist nachzuweisen,<br />
dass der Studiengang modularisiert und mit einem Leistungspunktsystem<br />
ausgestattet ist. Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel<br />
innerhalb eines Semesters oder eines Jahres vermittelt werden können; in besonders<br />
begründeten Fällen kann sich ein Modul auch über mehrere Semester erstrecken.<br />
Die Studiengänge sind so zu gestalten, dass sie Zeiträume für Aufenthalte an<br />
anderen Hochschulen und in der Praxis ohne Zeitverlust bieten. Die Schlüssigkeit<br />
des Studienkonzepts und die Studierbarkeit des Lehrangebots sind von den<br />
Hochschulen sicherzustellen und in der Akkreditierung zu überprüfen und zu<br />
bestätigen. Im Einzelnen wird auf die „Rahmenvorgaben für die Einführung von<br />
Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen“ (Anlage)<br />
verwiesen.<br />
A 8. Gleichstellungen<br />
Die Einführung des Graduierungssystems darf nicht zu einer Abwertung der<br />
herkömmlichen Diplom- und Magisterabschlüsse führen. Hinsichtlich der<br />
Wertigkeit der Bachelor- und Masterabschlüsse und der Abschlüsse<br />
Diplom/Magister gilt daher:<br />
- Bachelorabschlüsse verleihen grundsätzlich dieselben Berechtigungen wie<br />
Diplomabschlüsse an Fachhochschulen<br />
- Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie Diplom- und<br />
Magisterabschlüsse an <strong>Universität</strong>en und gleichgestellten Hochschulen.<br />
-8 -
-9 -<br />
Teil B: Besondere Regelungen für einzelne Studienbereiche<br />
4<br />
B 1. Besondere Regelungen für künstlerische Studiengänge an Kunst- und<br />
Musikhochschulen<br />
Für die künstlerischen Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen gelten die<br />
Allgemeinen Regelungen A 1 bis A 8 mit folgenden Maßgaben:<br />
Zu Ziffer A 1 und A 3.1: Ziele des Bachelorstudiengangs<br />
Die künstlerischen Studiengänge fördern die Fähigkeit zur künstlerischen<br />
Gestaltung und entwickeln diese fort; sie vermitteln die wissenschaftlichen<br />
Grundlagen und die Methodenkompetenz des jeweiligen Faches sowie<br />
berufsfeldbezogene Qualifikationen.<br />
Zu Ziffer A 1.3: Regelstudienzeit/ECTS-Punkte<br />
Abweichend von Ziffer 1.3 können in den künstlerischen Kernfächern an Kunstund<br />
Musikhochschulen nach näherer Bestimmung des Landesrechts konsekutive<br />
Bachelor- und Masterstudiengänge ausnahmsweise auch mit einer<br />
Gesamtregelstudienzeit von bis zu sechs Jahren eingerichtet werden. Bei<br />
konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen mit einer Gesamtregelstudienzeit<br />
von sechs Jahren wird das Masterniveau mit 360 ECTS-Punkten erreicht.<br />
An den Musikhochschulen zählen zu den künstlerischen Kernfächern insbesondere<br />
die Fächer Gesang, Komposition und Dirigieren sowie die Instrumentalausbildung.<br />
An den Kunsthochschulen ist dies das Fach Freie Kunst 4 . Im Übrigen ergibt sich<br />
die Zuordnung eines Faches zu den künstlerischen Kernfächern aus dem Profil der<br />
Hochschulen und wird in Abstimmung zwischen der Hochschule und dem<br />
Wissenschaftsressort festgelegt.<br />
Zu Ziffer A 1.4: Abschlussarbeiten<br />
In der Freien Kunst kann in begründeten Ausnahmefällen der Bearbeitungsumfang<br />
für die Bachelorarbeit bis zu 20 ECTS-Punkte und für die Masterarbeit bis zu 40<br />
ECTS-Punkte betragen.<br />
Über die Einbeziehung der Studiengänge der Freien Kunst in die gestufte Studienstruktur entscheidet<br />
das Wissenschaftsressort im Zusammenwirken mit der jeweiligen Hochschule.
Zu Ziffer A 2.1: Zugang zum Masterstudium<br />
Für die Zulassung zu künstlerischen Master-Studiengängen ist die hierfür<br />
erforderliche besondere künstlerische Eignung zusätzlich zum Bachelorabschluss<br />
nachzuweisen. Dies kann auch durch eine besondere Eignungsprüfung geschehen.<br />
Zu Ziffer A 2.3: Promotionsrecht<br />
Masterabschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen berechtigen zum Zugang zur<br />
Promotion nur insoweit, als mit dem Abschluss des Masterstudiums eine<br />
hinreichende wissenschaftliche Qualifikation für ein Promotionsvorhaben erworben<br />
wurde.<br />
Zu Ziffer A 2.4: Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit Bachelorabschluss<br />
Für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit einem Bachelorabschluss in<br />
künstlerischen Studiengängen an Kunst- und Musikhochschulen finden die<br />
geltenden landesrechtlichen Bestimmungen Anwendung.<br />
Zu Ziffer A 3.2: Künstlerisches Profil<br />
Masterstudiengänge an Kunst- und Musikhochschulen sollen ein besonderes<br />
künstlerisches Profil haben, das in der Akkreditierung nach Vorgaben des<br />
Akkreditierungsrats festzustellen und im Diploma Supplement auszuweisen ist.<br />
Zu Ziffer A 4.2: Weiterbildende Masterstudiengänge<br />
Beim Zugang zu weiterbildenden künstlerischen Masterstudiengängen können auch<br />
berufspraktische Tätigkeiten, die während des Studiums abgeleistet werden,<br />
berücksichtigt<br />
entgegenstehen.<br />
werden, sofern landesrechtliche Regelungen dem nicht<br />
Zu Ziffer A 6: Abschlussbezeichnungen<br />
Die Abschlussbezeichnungen für künstlerische Studiengänge an Kunst- und<br />
Musikhochschulen lauten:<br />
-10 -
-11 -<br />
Fächergruppen Abschlussbezeichnungen<br />
Freie Kunst Bachelor of Fine Arts (B.F.A)<br />
Künstlerisch angewandte Studiengänge<br />
Darstellende Kunst<br />
Master of Fine Arts (M.F.A.)<br />
Bachelor of Arts (B.A.)<br />
Master of Arts (M.A.)<br />
Musik Bachelor of Music (B.Mus.)<br />
Zu Ziffer A 7: Modularisierung<br />
Master of Music (M.Mus.)<br />
Für das künstlerische Kernfach im Bachelorstudium sind mindestens zwei Module<br />
verpflichtend. Diese können etwa zwei Drittel der Arbeitszeit (160 ECTS-Punkte<br />
bei einem 4-jährigen Bachelorstudium) in Anspruch nehmen. Die Kompatibilität<br />
von künstlerischen und Lehramtsstudiengängen ist wechselseitig zu beachten.<br />
B 2. Besondere Regelungen für Studiengänge, mit denen die Voraussetzungen für<br />
ein Lehramt vermittelt werden<br />
Für Studiengänge, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt<br />
werden, wird auf die „Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelorund<br />
Masterabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen<br />
für ein Lehramt vermittelt werden“ vom 02.06.2005 und den ergänzenden<br />
Beschluss vom 28.02.2007 verwiesen. Darüber hinaus gelten die Allgemeinen<br />
Regelungen A 1 bis A 8 mit folgenden Maßgaben:<br />
Zu Ziffer A 3 Studiengangsprofile<br />
Masterstudiengänge, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt<br />
werden, haben ein besonderes lehramtsbezogenes Profil, das in der Akkreditierung<br />
nach Vorgaben des Akkreditierungsrates festzustellen und im Diploma Supplement<br />
auszuweisen ist.
Zu Ziffer A 6: Abschlussbezeichnungen<br />
Die Abschlussbezeichnungen für Studiengänge, mit denen die Voraussetzungen für<br />
ein Lehramt vermittelt werden, lauten:<br />
- Bachelor of Education (B.Ed.)<br />
- Master of Education (M.Ed.).<br />
Zu Ziffer A 8 Gleichstellungen<br />
Laufbahnrechtliche Regelungen der Länder bleiben davon unberührt.<br />
-12 -
Anlage<br />
Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen<br />
und die Modularisierung von Studiengängen<br />
...
1. Definitionen und Standards<br />
1.1 Modularisierung<br />
In Modulen werden thematisch und zeitlich abgerundete, in sich geschlossene und mit<br />
Leistungspunkten belegte Studieneinheiten zusammengefasst. Sie können sich aus<br />
verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen (z. B. Vorlesungen, Übungen,<br />
Praktika, e-learning, Lehrforschung etc.). Ein Modul kann Inhalte eines einzelnen<br />
Semesters oder eines Studienjahres umfassen, sich aber auch über mehrere Semester<br />
erstrecken. Zur Reduzierung der Prüfungsbelastung werden Module in der Regel nur<br />
mit einer Prüfung abgeschlossen, deren Ergebnis in das Abschlusszeugnis eingeht. In<br />
besonders begründeten Fällen können auch mehrere Module mit einer Prüfung<br />
abgeschlossen werden. Die Prüfungsinhalte eines Moduls sollen sich an den für das<br />
Modul definierten Lernergebnissen orientieren. Der Prüfungsumfang ist dafür auf das<br />
notwendige Maß zu beschränken. Die Vergabe von Leistungspunkten setzt nicht<br />
zwingend eine Prüfung, sondern den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls<br />
voraus. Die Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten sind in den<br />
Studien- und Prüfungsordnungen und den Akkreditierungsunterlagen präzise und<br />
nachvollziehbar zu definieren. Um einer Kleinteiligkeit der Module, die ebenfalls zu<br />
einer hohen Prüfungsbelastung führt, entgegen zu wirken, sollen Module mindestens<br />
einen Umfang von fünf ECTS aufweisen.<br />
Module sind einschließlich des Arbeitsaufwands und der zu vergebenden<br />
Leistungspunkte zu beschreiben (zu Inhalt und Umfang wird auf die Erläuterungen<br />
verwiesen). Die Beschreibung eines Moduls soll mindestens enthalten:<br />
a) Inhalte und Qualifikationsziele des Moduls<br />
b) Lehrformen<br />
c) Voraussetzungen für die Teilnahme<br />
d) Verwendbarkeit des Moduls<br />
e) Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten<br />
f) Leistungspunkte und Noten<br />
g) Häufigkeit des Angebots von Modulen<br />
h) Arbeitsaufwand<br />
i) Dauer der Module.<br />
...
- 2 -<br />
Soweit Freiversuchsregelungen nicht unmittelbar anwendbar sind, sind Regelungen zu<br />
treffen, durch die ein frühzeitiges Absolvieren der nach dem Studienplan<br />
vorgesehenen Module begünstigt wird.<br />
1.2 Anerkennung<br />
Die wechselseitige Anerkennung von Modulen bei Hochschul- und<br />
Studiengangswechsel ist mit handhabbaren Regelungen in den Studien- und<br />
Prüfungsordnungen zu verankern und in der Akkreditierung zu bestätigen. Sie beruht<br />
auf der Qualität akkreditierter Studiengänge und der Leistungsfähigkeit staatlicher<br />
oder akkreditierter nicht staatlicher Hochschulen im Hinblick auf die erworbenen<br />
Kompetenzen der Studierenden (Lernergebnisse) entsprechend den Regelungen der<br />
Lissabon-Konvention (Art. III). Demzufolge ist die Anerkennung zu erteilen, sofern<br />
keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen<br />
(Art. V).<br />
1.3 Vergabe von Leistungspunkten<br />
Leistungspunkte sind ein quantitatives Maß für die Gesamtbelastung des Studierenden.<br />
Sie umfassen sowohl den unmittelbaren Unterricht als auch die Zeit für die Vor- und<br />
Nachbereitung des Lehrstoffes (Präsenz- und Selbststudium), den Prüfungsaufwand<br />
und die Prüfungsvorbereitungen einschließlich Abschluss- und Studienarbeiten sowie<br />
gegebenenfalls Praktika.<br />
In der Regel werden pro Studienjahr 60 Leistungspunkte vergeben, d.h. 30 pro<br />
Semester. Dabei wird für einen Leistungspunkt eine Arbeitsbelastung (work load) des<br />
Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 25 – max. 30 Stunden angenommen,<br />
sodass die Arbeitsbelastung im Vollzeitstudium pro Semester in der Vorlesungs- und<br />
der vorlesungsfreien Zeit insgesamt 750 - 900 Stunden beträgt. Dies entspricht 32 – 39<br />
Stunden pro Woche bei 46 Wochen pro Jahr. Die Hochschulen haben die<br />
Studierbarkeit des Studiums unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung der<br />
Studierenden im Akkreditierungsverfahren nachvollziehbar darzulegen.<br />
...
2. Erläuterungen<br />
- 3 -<br />
Die Beschreibung der Module soll den Studierenden eine zuverlässige Information über<br />
Studienverlauf, Inhalte, qualitative und quantitative Anforderungen und Einbindung in das<br />
Gesamtkonzept des Studienganges bzw. das Verhältnis zu anderen angebotenen Modulen<br />
bieten. Die Beschreibung soll ferner eine Bewertung des Moduls im Hinblick auf<br />
Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anrechenbarkeit bzw. den Transfer beim<br />
Hochschulwechsel ermöglichen. Andererseits sind starre Festlegungen, die eine flexible<br />
Gestaltung des Lehrangebotes verhindern, zu vermeiden. Unbeschadet der Zuständigkeit<br />
der Hochschulen für die Gestaltung der Module im Einzelnen - gehen die von der KMK<br />
unter Buchstaben a) - i) empfohlenen Standards für die Beschreibung von Modulen vor<br />
diesem Hintergrund davon aus, dass Angaben zu folgenden Fragen vorgesehen werden<br />
sollten:<br />
a) Inhalte und Qualifikationsziele des Moduls<br />
Welche fachlichen, methodischen, fachpraktischen und fächerübergreifenden Inhalte<br />
sollen vermittelt werden, welche Lernziele sollen erreicht werden? Welche<br />
Kompetenzen (fachbezogene, methodische, fachübergreifende Kompetenzen,<br />
Schlüsselqualifikationen) sollen erworben werden? Die Lern- und Qualifikationsziele<br />
sind an einer zu definierenden Gesamtqualifikation (angestrebter Abschluss)<br />
auszurichten.<br />
b) Lehrformen<br />
Im Modul sind die einzelnen Lehr- und Lernformen zu beschreiben (Vorlesungen,<br />
Übungen, Seminare, Praktika, Projektarbeit, Selbststudium). Grundsätzlich sollen<br />
unterschiedliche Lehrveranstaltungen zum Erreichen eines Qualifikationszieles<br />
beitragen. Welche Veranstaltungen dies im konkreten Fall sind, ist jedoch eine<br />
nachrangige Frage. Während Vorlesungen eher einen Überblick vermitteln, dienen<br />
Übungen der Anwendung des Gelernten, Seminare eher der wissenschaftlichen<br />
Vertiefung usw. Unterschiedliche Veranstaltungen implizieren unterschiedliche<br />
methodische Ansätze, die sich gemeinsam einem thematischen Schwerpunkt<br />
widmen.<br />
...
c) Voraussetzungen für die Teilnahme<br />
- 4 -<br />
Für jedes Modul sind die Voraussetzungen für die Teilnahme zu beschreiben.<br />
Welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sind für eine erfolgreiche<br />
Teilnahme vorauszusetzen. Außerdem soll beschrieben sein, wie der Studierende<br />
sich auf die Teilnahme an diesem Modul vorbereiten kann (u.a. Literaturangaben,<br />
Hinweise auf multimedial gestützte Lehr- und Lernprogramme).<br />
d) Verwendbarkeit des Moduls<br />
Bei der Beschreibung des Moduls ist darauf zu achten, in welchem Zusammenhang<br />
das Modul mit anderen Modulen innerhalb desselben Studiengangs steht und<br />
inwieweit das Modul geeignet ist, in anderen Studiengängen eingesetzt zu werden.<br />
Dies gilt auch für weiterbildende Studien und postgraduale Studiengänge.<br />
e) Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten<br />
Die Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten (insbesondere:<br />
Prüfungen, Teilnahmenachweise ...) sollen beschrieben sein. Insbesondere sind<br />
Prüfungsart (z. B. mündliche oder schriftliche Prüfung, Vortrag, Hausarbeit ...) sowie<br />
Umfang und Dauer der Prüfung festzulegen. Möglichkeiten der Kompensation sind<br />
in der Prüfungsordnung zu regeln.<br />
f) Leistungspunkte und Noten<br />
Leistungspunkte und Noten sind getrennt auszuweisen. Neben der Note auf der<br />
Grundlage der deutschen Notenskala von 1 bis 5 ist bei der Abschlussnote zusätzlich<br />
auch eine relative Note auszuweisen. Es wird empfohlen, diese entsprechend des<br />
ECTS Users‘ Guide in der jeweils geltenden Fassung 5 zu bilden.<br />
Die ECTS-Note ist als Ergänzung der deutschen Note für Studienabschlüsse<br />
obligatorisch, für einzelne Module kann sie - soweit dies möglich und ein<br />
entsprechender Bedarf gegeben ist (z. B. bei Wechsel an eine ausländische<br />
Hochschule) - fakultativ ausgewiesen werden.<br />
5 Derzeit gilt der ECTS Users‘ Guide von 2009.<br />
...
- 5 -<br />
g) Häufigkeit des Angebots von Modulen<br />
Es ist festzulegen, ob das Modul jedes Semester, jedes Studienjahr oder nur in<br />
größeren Abständen angeboten wird.<br />
h) Arbeitsaufwand<br />
Für jedes Modul sind der Gesamtarbeitsaufwand und die Anzahl der zu erwerbenden<br />
Leistungspunkte zu benennen.<br />
i) Dauer der Module<br />
Die Dauer der Module ist festzulegen. Sie bestimmt den Studienablauf, die<br />
Prüfungslast im jeweiligen Semester und wirkt sich auf die Häufigkeit des Angebots<br />
aus. Nicht zuletzt beeinflusst sie die Mobilität der Studierenden.<br />
...
Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen und<br />
Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen – Vergleich alt und <strong>neu</strong><br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>/Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation/Professor Dr. Stefan Göbel<br />
Stand: 16.03.2010<br />
alt<br />
Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß § 9 Ab satz 2 HRG fü r die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom<br />
10.10.2003 i. d. F. vom 18.09.2008)<br />
Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.09.2000 i. d. F. vom<br />
22.10.2004)<br />
<strong>neu</strong><br />
Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i. d. F. vom 04.02.2010)<br />
Zusammenfassung der wesentlichen Neuerungen<br />
(Die einzelnen Änderungen und mögliche, ggf. erforderliche Handlungsoptionen werden auf den folgenden Seiten dargestellt.)<br />
expliziter Hinweis auf Vollzeitstudium<br />
größere Betonung der Varianten der Regelstudienzeiten (vier, fünf und sechs Semester für Bachelor und zwei, drei und vier Semester für Master), Ausdehnung der Ausnahmemöglichkeit<br />
auch für längere Regelstudienzeiten<br />
individuelle Abweichungsmöglichkeit bzgl. der 300 ECTS-Regelung (stärkere Individualisierung des Modells 7+3, 6+4 etc. möglich)<br />
Aufweichung der Zugangskriterien für weiterbildende M asterstudiengänge durch Eignungsprüfung; einen weiterbildenden Master können damit gg f. auch Personen ohne<br />
Bachelorabschluss aufnehmen; für weiterbildende Masterstudiengänge gilt aber weiter die 300-ECTS-Punkteregelung (mit Ausnahme der individuellen Abweichungsmöglichkeit)<br />
explizite Unterscheidung zwischen Zugangskriterien zur Qualitätssicherung und Zulassungskriterien aus Kapazitätsgründen<br />
weitere Voraussetzungen für Masterzugang sind kein Muss mehr<br />
keine obligatorische Festlegung der Profiltypen „stärker anwendungsorientiert“ und „stärker forschungsorientiert“ mehr erforderlich<br />
Profil „nicht-konsekutiv“ entfällt, das nicht-konsekutive Profil ist nun im konsekutiven Profil enthalten<br />
Verpflichtung zu „Mobilitätsfenstern“<br />
Hervorhebung der Studierbarkeit, unter anderem:<br />
Hervorhebung der alternativen Lehr und Lernformen, z.B. „e-Learning“<br />
erhalten geblieben ist, dass das Modul i.d.R. ein Semester oder ein Studienjahr umfassen sollte<br />
Hervorhebung: max. eine Prüfung pro Modul (Ausnahmen mgl.), kein Hinweis mehr auf Prüfungsvorleistungen<br />
Prüfung über mehrere Module möglich<br />
Hervorhebung der Verknüpfung von Prüfungsinhalten mit Lernergebnissen<br />
Entkopplung von Prüfung und Vergabe der Leistungspunkte; offen bleibt, was unter „erfolgreichen Abschluss des Moduls“ zu verstehen ist<br />
Verpflichtung zur präzisen Definition der Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten<br />
Mindestgröße eines Moduls sind 5 ECTS<br />
explizite Regelung zu Anerkennungsfragen mit Verweis auf das Lissabonner Anerkennungsübereinkommen<br />
Rücknahme der obligatorischen 30 Stunden pro Leistungspunkt, mehr Spielraum bei der Workloadberechnung (Anm.: Berechnung beruhte aber schon immer auf Schätzwerten)<br />
es muss weiter eine relative Note (ECTS-Grade, bisher A = besten 10 % usw.) vergeben werden, aber es gibt keine konkreten Vorgaben mehr<br />
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Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen und<br />
Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen – Vergleich alt und <strong>neu</strong><br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>/Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation/Professor Dr. Stefan Göbel<br />
Stand: 16.03.2010<br />
Alte Regelung Neue Regelung Anmerkung/Fazit Umsetzungstand/<br />
Anpassungsbedarf<br />
Allgemein<br />
Verweis auf HRG Verweis auf gesetzlichen Auftrag der Länder<br />
Teil A: Allgemeine Regeln für die Hochschulbereiche<br />
A.1. Studiendauer und Studienstruktur<br />
1.3. Regelstudienzeit<br />
Die Regelstudienzeiten für Bachelor- und Masterstudiengänge<br />
ergeben sich aus § 19 Abs. 2 – 5 HRG<br />
und betragen mindestens drei höchstens vier Jahre<br />
für die Bachelorstudiengänge und mindestens ein<br />
und höchstens zwei Jahre für die Masterstudiengänge.<br />
Bei konsekutiven Studiengängen beträgt die Gesamtregelstudienzeit<br />
höchstens fünf Jahre.<br />
Kürzere Regelstudienzeiten sind aufgrund besonderer<br />
studienorganisatorischer Maßnahmen möglich.<br />
Bei einer Regelstudienzeit von drei Jahren sind für<br />
den Bachelorabschluss in der Regel 180 ECTS-<br />
Punkte nachzuweisen.<br />
Entsprechend internationalen Anforderungen werden<br />
für den Masterabschluss unter Einbeziehung des vorangehenden<br />
Studiums bis zum ersten berufsqualifi-<br />
Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunkten<br />
als Anlage integriert<br />
1.3. Regelstudienzeit<br />
Die Regelstudienzeiten für e in Vollzeitstudium betragen<br />
sechs, sieben oder acht Semester für die Bachelorstudiengänge<br />
und vier, drei oder zwei Semester für<br />
die Masterstudiengänge.<br />
Bei konsekutiven Studiengängen beträgt die Gesamtregelstudienzeit<br />
im V ollzeitstudium fünf Jahre (zehn<br />
Semester).<br />
Kürzere und längere Regelstudienzeiten sind bei entsprechender<br />
studienorganisatorischer Gestaltung in<br />
Ausnahmefällen möglich.<br />
Für den Bachelorabschluss sind nicht weniger als 180<br />
ECTS-Punkte nachzuweisen.<br />
Für den Masterabschluss werden - unter Einbeziehung<br />
des vorangehenden Studiums bis zum ersten<br />
berufsqualifizierenden Abschluss -300 ECTS-Punkte<br />
<strong>neu</strong>:<br />
expliziter Hinweis auf Vollzeitstudium<br />
größere Betonung der Varianten<br />
<strong>neu</strong>:<br />
Ausnahme möglich auch für längere<br />
Regelstudienzeiten<br />
<strong>neu</strong>:<br />
Individuelle Abweichungsmöglichkeit<br />
bzgl. der 300 ECTS-Regelung<br />
LHG<br />
Entscheidung der <strong>Universität</strong>sleitung/Gremien<br />
bzgl. zentraler Vorgaben<br />
(Modularisierungskonzept)<br />
Entscheidung der <strong>Universität</strong>sleitung/Gremien<br />
bzgl. zentraler Vorgaben<br />
Seite 2 von 12
Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen und<br />
Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen – Vergleich alt und <strong>neu</strong><br />
zierenden Abschluss 300 ECTS-Punkte benötigt…<br />
1.5. Studierbarkeit<br />
Die Studierbarkeit des Lehrangebots ist in der Akkreditierung<br />
zu überprüfen.<br />
1.6. Zwischenprüfung<br />
In vierjährigen Bachelorstudiengängen kennzeichnen<br />
die Prüfungsordnungen diejenigen Module, deren<br />
Bestehen einer Zwischenprüfung entsprechend § 15<br />
Abs. 1 Satz 2 HRG gleichsteht.<br />
A.2. Zugangsvoraussetzungen und Übergänge<br />
2.1. Zugangsvoraussetzung<br />
Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang<br />
ist immer ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss.<br />
benötigt. Davon kann bei entsprechender Qualifikation<br />
der Studierenden im Einzelfall abgewichen werden.<br />
Das gilt auch dann, wenn nach Abschluss eines<br />
Masterstudiengangs 300 Leistungspunkte nicht erreicht<br />
werden.<br />
Nachgewiesene gleichwertige Kompetenzen und Fähigkeiten,<br />
die außerhalb des Hochschulbereichs erworben<br />
wurden, sind bis zur Hälfte der für den<br />
Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen.<br />
Im Übrigen richtet sich die in Bachelor- oder<br />
Masterstudiengängen zu erwerbende Anzahl von<br />
ECTS-Punkten nach den unterschiedlichen Regelstudienzeiten.<br />
weggefallen,<br />
aber im Anhang unter Vergabe von Leistungspunkten<br />
wieder aufgenommen<br />
weggefallen<br />
2.1. Zugangsvoraussetzung<br />
Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang<br />
ist in der Regel ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss.<br />
Die Landeshochschulgesetze können vorsehen,<br />
dass in definierten Ausnahmefällen für<br />
weiterbildende und künstlerische Masterstudiengänge<br />
an die Stelle des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses<br />
eine Eingangsprüfung treten kann.<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>/Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation/Professor Dr. Stefan Göbel<br />
stärkere Individualisierung des Modells<br />
7+3, 6+4 etc. möglich<br />
<strong>neu</strong>:<br />
explizite Regelung zu außerhalb<br />
des Hochschulbereichs erworbenen<br />
Kompetenzen<br />
alt:<br />
in Punkt 2.5 Verweis auf weiteren<br />
KMK-Beschluss<br />
<strong>neu</strong>:<br />
Aufweichung der Zugangskriterien<br />
für weiterbildende un d künstlerische<br />
Masterstudiengänge durch<br />
Eignungsprüfung<br />
Stand: 16.03.2010<br />
(Modularisierungskonzept,<br />
Leitfaden für Prüfungsausschüsse)<br />
Entscheidung der <strong>Universität</strong>sleitung/Gremien<br />
bzgl. zentraler Vorgaben<br />
(Modularisierungskonzept,<br />
Leitfaden für Prüfungsausschüsse)<br />
LHG<br />
LHG/<br />
Entscheidung der <strong>Universität</strong>sleitung/Gremien<br />
bzgl. zentraler Vorgaben<br />
Seite 3 von 12
Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen und<br />
Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen – Vergleich alt und <strong>neu</strong><br />
Im Interesse der internationalen Reputation und der<br />
Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt<br />
ist ein hohes fachliches und wissenschaftliches<br />
Niveau, das mindestens dem der eingeführten<br />
Diplomabschlüsse entsprechen muss, zu gewährleisten.<br />
Deshalb soll das Studium im Masterstudiengang<br />
von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen<br />
abhängig gemacht werden. Die Zugangsvoraussetzungen<br />
sind Gegenstand der Akkreditierung. Die<br />
Länder können sich die Genehmigung der Zugangskriterien<br />
vorbehalten.<br />
2.2. Übergänge<br />
Übergänge zwischen den Studiengängen gem. § 18<br />
HRG und den Bachelor- und Masterstudiengängen<br />
gem. § 19 HRG …<br />
2.5. Anrechnung<br />
Hinsichtlich der Anrechnung von außerhalb des<br />
Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten<br />
auf ein Hochschulstudium wird auf den entsprechenden<br />
Beschluss der Kultusministerkonferenz<br />
vom 28.06.2002 hingewiesen, der i n seiner jeweils<br />
aktuellen Fassung Bestandteil dieser ländergemeinsamen<br />
Vorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge<br />
ist.<br />
A.3. Studiengangsprofile<br />
Vorbemerkung<br />
International ist es weit ve rbreitet, bei den Bachelor-<br />
und Masterstudiengängen zwischen einem „ stärker<br />
anwendungsorientierten“ und e inem „stärker forschungsorientierten“<br />
Profil zu unterscheiden. Allerdings<br />
ist e s ausreichend, wenn die Differenzierung<br />
Zur Qualitätssicherung oder aus Kapazitätsgründen<br />
können für den Zugang oder die Zulassung zu Masterstudiengängen<br />
weitere Voraussetzungen bestimmt<br />
werden. Die Zugangsvoraussetzungen sind Geg enstand<br />
der Akkreditierung. Die Länder können sich die<br />
Genehmigung der Zugangskriterien vorbehalten.<br />
2.2. Übergänge<br />
Übergänge zwischen den Studiengängen der unterschiedlichen<br />
Graduierungssysteme …..<br />
2.5. Anrechnung<br />
2.5. ist gestrichen, siehe dafür 1.3<br />
weggefallen<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>/Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation/Professor Dr. Stefan Göbel<br />
<strong>neu</strong>:<br />
explizite Unterscheidung zwischen<br />
Zugangkriterien zur Qualitätssicherung<br />
und Zulassungskriterien<br />
aus Kapazitätsgründen<br />
weitere Voraussetzungen sind kein<br />
muss mehr<br />
Stand: 16.03.2010<br />
bereits im Umsetzungsprozess<br />
Entscheidung der <strong>Universität</strong>sleitung/Gremien<br />
bzgl. zentraler Vorgaben<br />
(Modularisierungskonzept)<br />
Seite 4 von 12
Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen und<br />
Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen – Vergleich alt und <strong>neu</strong><br />
auf der Masterebene erfolgt. Eine Diff erenzierung<br />
nach der Dauer der Studiengänge erfolgt nicht.<br />
3.1. Profil Bachelor<br />
In Bachelorstudiengängen werden wissenschaftliche<br />
Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene<br />
Qualifikationen vermittelt. Eine Zuordnung<br />
der Bachelorstudiengänge zu den Profiltypen „stärker<br />
anwendungsorientiert“ und „stärker forschungsorientiert“<br />
erfolgt nicht.<br />
3.2. Profil Master<br />
Masterstudiengänge sind nach den Profiltypen „stärker<br />
anwendungsorientiert“ und „stärker forschungsorientiert“<br />
zu differenzieren.<br />
Die Hochschulen legen für jeden Masterstudiengang<br />
das Profil fest. Masterstudiengänge können nur akkreditiert<br />
werden, wenn sie einem der beiden Profiltypen<br />
zugeordnet sind, und dies im „diploma<br />
supplement“ dargestellt ist. Un ter Einbeziehung der<br />
internationalen Entwicklung stellt der Akkreditierungsrat<br />
Kriterien für die Zuordnung zu den Profiltypen<br />
auf. Die Zuordnung wird in der Akkreditierung<br />
verifiziert. Die Urkunde, mit der der Mastergrad verliehen<br />
wird, weist die verleihende Hochschule aus.<br />
Sie kann ferner das Profil des Studiengangs bezeichnen.<br />
3.1. Profil Bachelor<br />
In Bachelorstudiengängen werden wissenschaftliche<br />
Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene<br />
Qualifikationen entsprechend dem Profil der<br />
Hochschule und des Studiengangs vermittelt. Damit<br />
wird insgesamt eine breite wissenschaftliche Qualifizierung<br />
in Bachelorstudiengängen sichergestellt.<br />
3.2. Profil Master<br />
Masterstudiengänge dienen der fachlichen und wissenschaftlichen<br />
Spezialisierung und können nach den<br />
Profiltypen „anwendungsorientiert“ und „forschungsorientiert“<br />
differenziert werden.<br />
weggefallen<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>/Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation/Professor Dr. Stefan Göbel<br />
<strong>neu</strong>:<br />
keine obligatorische Festlegung der<br />
Profiltypen erforderlich<br />
keine Verwendung des Attributes<br />
„stärker“<br />
Festlegung der Profiltypen keine<br />
Voraussetzung für Akkreditierung<br />
keine obligatorische Aufnahme der<br />
Profiltypen in Diploma Supplement<br />
Stand: 16.03.2010<br />
bereits in aktueller Musterprüfungsordnungumgesetzt<br />
Anpassung Modularisierungskonzept,Modularisierungsleitfaden,<br />
Musterprüfungsordnung,<br />
Diploma Supplement<br />
Seite 5 von 12
Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen und<br />
Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen – Vergleich alt und <strong>neu</strong><br />
A 4. Konsekutive,( nicht-konsekutive) und weiterbildende Masterstudiengänge<br />
Vorbemerkung<br />
Vorbemerkung<br />
Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs ist<br />
festzulegen, ob es sich um einen konsekutiven,<br />
nicht-konsekutiven oder weiterbildenden Studiengang<br />
handelt. Die Zuordnung ist in der Akkreditie-<br />
rung zu überprüfen.<br />
4.1. Konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge<br />
Konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge sind<br />
Studiengänge, die nach Maßgabe der Studien- bzw.<br />
Prüfungsordnung inhaltlich aufeinander aufbauen, …<br />
Der Masterstudiengang kann den Bachelorstudiengang<br />
fachlich fortführen und vertiefen oder - soweit<br />
der fachliche Zusammenhang gewahrt bleibt – fachübergreifend<br />
erweitern. Bachelor- und Masterstudiengänge<br />
können an verschiedenen Hochschulen,<br />
auch an unterschiedlichen Hochschularten und auch<br />
mit Phasen der Berufstätigkeit zwischen dem ersten<br />
und zweiten Abschluss konsekutiv studiert werden.<br />
4.2. Nicht-konsekutive Masterstudiengänge<br />
Nicht-konsekutive Masterstudiengänge sind Masterstudiengänge,<br />
die inhaltlich nicht auf dem vorangegangenen<br />
Bachelorstudiengang aufbauen…..<br />
4.3. Weiterbildende Masterstudiengänge<br />
Weiterbildende Masterstudiengänge setzen nach einem<br />
qualifizierten Hochschulabschluss qualifizierte<br />
berufspraktische Erfahrung von i.d.R. ni cht unter einem<br />
Jahr voraus.<br />
Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs ist<br />
festzulegen, ob es sich um einen konsekutiven oder<br />
weiterbildenden Studiengang handelt. Die Zuordnung<br />
ist in der Akkreditierung zu überprüfen.<br />
4.1. Konsekutive Masterstudiengänge<br />
Konsekutive Masterstudiengänge sind als vertiefende,<br />
verbreiternde, fachübergreifende oder fachlich andere<br />
Studiengänge auszugestalten. Bachelor- und Masterstudiengänge<br />
können an verschiedenen Hochschulen,<br />
auch an unterschiedlichen Hochschularten und<br />
auch mit Phasen der Berufstätigkeit zwischen dem<br />
ersten und zweiten Abschluss konsekutiv studiert<br />
werden.<br />
weggefallen, siehe dafür 4.1.<br />
4.3. Weiterbildende Masterstudiengänge<br />
Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte<br />
berufspraktische Erfahrung von i.d.R. nicht unter<br />
einem Jahr voraus.<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>/Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation/Professor Dr. Stefan Göbel<br />
<strong>neu</strong>:<br />
Profil „nicht-konsekutiv“ entfällt<br />
<strong>neu</strong>:<br />
das nicht-konsekutive Profil ist nun<br />
im konsekutiven Profil enthalten<br />
<strong>neu</strong>:<br />
Aufweichung der Zugangskriterien<br />
für weiterbildende Masterstudiengänge,<br />
siehe oben Punkt 2.1<br />
Stand: 16.03.2010<br />
Anpassung Modularisierungskonzept,Modularisierungsleitfaden<br />
LHG/<br />
Anpassung Modularisierungskonzept,Modularisierungsleitfaden,Musterprüfungsordnung<br />
LHG/<br />
Entscheidung der <strong>Universität</strong>sleitung/Gremien<br />
bzgl. zentraler Vorgaben<br />
Seite 6 von 12
Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen und<br />
Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen – Vergleich alt und <strong>neu</strong><br />
…entsprechen in den Anforderungen (Ziff. 1.3 und<br />
1.4) den konsekutiven Masterstudiengängen …<br />
A 5. Abschlüsse<br />
5.2. Masterabschluss<br />
… Deshalb kann ein Masterabschluss nur erworben<br />
werden, wenn bereits ein erster berufsqualifizierender<br />
Hochschulabschluss vorliegt. ….<br />
A 6. Bezeichnung der Abschlüsse<br />
…<br />
Auskunft über das dem Abschluss zugrunde liegende<br />
Studium im Einzelnen erteilt jeweils das „diploma<br />
supplement“.<br />
…entsprechen in den Anforderungen (Ziff. 1.3 und<br />
1.4) den konsekutiven Masterstudiengängen …<br />
5.2. Masterabschluss<br />
… Deshalb kann ein Masterabschluss in der Regel<br />
nur erworben werden, wenn bereits ein erster berufsqualifizierender<br />
Hochschulabschluss vorliegt (s. Ziff.<br />
2.1). …<br />
…<br />
Auskunft über das dem Abschluss zugrunde liegende<br />
Studium im Einzelnen erteilt das „diploma supplement“,<br />
das Bestandteil jedes Abschlusszeugnisses ist<br />
A 7. Modularisierung, (Mobilität) und Leistungspunktsystem<br />
Erweiterung der Überschrift um „Mobilität“<br />
Zur Akkreditierung eines Bachelor- oder Masterstu- Zur Akkreditierung eines Bachelor- oder Masterstudiengangs<br />
ist nachzuweisen, dass der Studiengang diengangs ist nachzuweisen, dass der Studiengang<br />
modularisiert und mit einem Leistungspunktsystem modularisiert und mit einem Leistungspunktsystem<br />
ausgestattet ist. Die Inhalte eines Moduls sind so zu ausgestattet ist. Die Inhalte eines Moduls sind so zu<br />
bemessen, dass sie i n der Regel innerhalb eines bemessen, dass sie in der Regel innerhalb eines Se-<br />
Semesters oder eines Jahres vermittelt werden könmesters oder eines Jahres vermittelt werden können;<br />
nen; in besonders begründeten Fällen kann sich ein in besonders begründeten Fällen kann sich ein Modul<br />
Modul auch über mehrere Semester erstrecken. auch über mehrere Semester erstrecken.<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>/Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation/Professor Dr. Stefan Göbel<br />
Durch Aufrechterhalten des Verweises<br />
auf Punkt 1.3. g ilt auch für<br />
weiterbildende Masterstudiengänge<br />
weiter die 300-ECTS-<br />
Punkteregelung (mit Ausnahme der<br />
individuellen Abweichungsmöglichkeit)<br />
<strong>neu</strong>:<br />
einen weiterbildenden Masterstudiengang<br />
können ggf. au ch Personen<br />
ohne Bachelorabschluss<br />
aufnehmen (siehe 2.1.)<br />
<strong>neu</strong>:<br />
Diploma Supplement ist zwin gend<br />
Bestandteil des Abschlusszeugnisses<br />
keine Änderung<br />
Stand: 16.03.2010<br />
umgesetzt im Konzept<br />
„Brückenkurse“, aber<br />
noch nicht bzgl. individuellerAbweichungsmöglichkeiten<br />
LHG/<br />
Entscheidung der <strong>Universität</strong>sleitung/Gremien<br />
bzgl. zentraler Vorgaben<br />
in Musterprüfungsordnungen<br />
bereits umgesetzt<br />
Seite 7 von 12
Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen und<br />
Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen – Vergleich alt und <strong>neu</strong><br />
Im Einzelnen wird auf den Beschluss der Kultusministerkonferenz<br />
„Rahmenvorgaben für die Einführung<br />
von Leistungspunktsystemen und die Modular isierung<br />
von Studiengängen“ vom 15.09.2000 verwiesen,<br />
…<br />
Teil B: Besondere Regelungen für einzelne Studienbereiche<br />
Die Studiengänge sind so zu gestalten, dass sie Zeiträume<br />
für Aufenthalte an anderen Hochschulen und in<br />
der Praxis ohne Zeitverlust bieten.<br />
Die Schlüssigkeit des Studienkonzepts und die Studierbarkeit<br />
des Lehrangebots sind von den Hochschulen<br />
sicherzustellen und in der Akkreditierung zu<br />
überprüfen und zu bestätigen.<br />
Im Einzelnen wird auf die „Rahmenvorgaben für die<br />
Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung<br />
von Studiengängen“ (Anlage)<br />
verwiesen.<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>/Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation/Professor Dr. Stefan Göbel<br />
<strong>neu</strong>:<br />
Verpflichtung zu „Mobilitätsfenstern“<br />
<strong>neu</strong>:<br />
Hervorhebung der Studierbarkeit<br />
B 1. Besondere Regelungen für künstlerische Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen<br />
für UR nicht relevant für UR nicht relevant<br />
B 2. Besondere Regelungen für Studiengänge, mit denen Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden<br />
keine Änderungen<br />
<strong>neu</strong>:<br />
Aufnahme der Rahmenvorgaben in<br />
der Anlage<br />
Stand: 16.03.2010<br />
bisher an der UR nur individuell<br />
möglich, wirkt<br />
i.d.R. studiengangsverlängernd<br />
(Ausnahme: Masterstudiengang„Politikwissenschaft<br />
mit S chwerpunkt<br />
Identität und Area Studies“)<br />
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Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen und<br />
Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen – Vergleich alt und <strong>neu</strong><br />
Anlage: Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen<br />
Allgemein<br />
Allgemein<br />
gesonderter Beschluss vom 15.09.2000 i. d. F. vom<br />
22.10.2004<br />
Vorbemerkung<br />
u.a. zum Ziel de r Modularisierung und Leistungspunktvergabe<br />
1. Definitionen und Standards für die:<br />
Modularisierung<br />
Eine Modularisierung der Studiengänge, die dem Ziel<br />
gerecht wird, die Mobilität der Studierenden zu fördern,<br />
braucht einen hochschulübergreifenden Konsens<br />
über die Definition von Modulen.<br />
Wechselseitige Anerkennung von Modulen, z.B. bei<br />
Hochschulwechsel, setzt Vergleichbarkeit der Module<br />
voraus. Dazu bedarf es der Festlegung inhaltlicher<br />
und formaler Kriterien, die nach dem Grundsatz des<br />
Vertrauens in wissenschaftliche Leistungsfähigkeit<br />
Gleichwertigkeit, nicht aber Einheitlichkeit sichern.<br />
Gleichwertigkeit von Modulen ist gegeben, wenn sie<br />
einander in Inhalt, Umfang und Anforderungen im<br />
Wesentlichen entsprechen. Dabei ist k ein schematischer<br />
Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung<br />
und -bewertung vorzunehmen.<br />
Modularisierung ist die Zusammenfassung von Stoffgebieten<br />
zu thematisch und zeitlich abgerundeten, in<br />
sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten<br />
versehenen abprüfbaren Einheiten.<br />
Anlage zu den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben<br />
weggefallen<br />
1.1 Modularisierung<br />
weggefallen<br />
In Modulen werden thematisch und zeitlich abgerundete,<br />
in sich geschlossene und mit Leistungspunkten<br />
belegte Studieneinheiten zusammengefasst.<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>/Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation/Professor Dr. Stefan Göbel<br />
Stand: 16.03.2010<br />
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Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen und<br />
Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen – Vergleich alt und <strong>neu</strong><br />
Module können sich aus verschiedenen Lehr- und<br />
Lernformen (wie z.B. Vorlesungen, Übungen, Praktika<br />
u.a.) zusammensetzen.<br />
Ein Modul kann Inhalte eines e inzelnen Semesters<br />
oder eines Studienjahres umfassen, sich aber auch<br />
über mehrere Semester erstrecken.<br />
Module werden grundsätzlich mit Prüfungen abgeschlossen,<br />
auf deren Grundlage Leistungspunkte<br />
vergeben werden.<br />
Sie können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen<br />
zusammensetzen (z. B. Vo rlesungen, Übungen,<br />
Praktika, e-learning, Lehrforschung etc.).<br />
Ein Modul kann Inhalte eines einzelnen Semesters<br />
oder eines Studienjahres umfassen, sich aber auch<br />
über mehrere Semester erstrecken.<br />
Zur Reduzierung der Prüfungsbelastung werden Module<br />
in der Regel nur mit einer Prüfung abgeschlossen,<br />
deren Ergebnis in das Abschlusszeugnis eingeht.<br />
In besonders begründeten Fällen können auch mehrere<br />
Module mit einer Prüfung abgeschlossen werden.<br />
Die Prüfungsinhalte eines Moduls sollen sich an den<br />
für das Modul definierten Lernergebnissen orientieren.<br />
Der Prüfungsumfang ist dafür auf das notwendige<br />
Maß zu beschränken.<br />
Die Vergabe von Leistungspunkten setzt nicht zwingend<br />
eine Prüfung, sondern den erfolgreichen Abschluss<br />
des jeweiligen Moduls voraus.<br />
Die Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten<br />
sind in den Studien- und Prüfungsordnungen<br />
und den Akkreditierungsunterlagen präzise und nachvollziehbar<br />
zu definieren.<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>/Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation/Professor Dr. Stefan Göbel<br />
<strong>neu</strong>:<br />
Hervorhebung e-learning<br />
Fazit:<br />
erhalten geblieben ist, dass das<br />
Modul i.d.R. ein Semester oder ein<br />
Studienjahr umfassen sollte<br />
<strong>neu</strong>:<br />
Hervorhebung: max. eine Prüfung<br />
pro Modul (Ausnahmen mgl.)<br />
Prüfung über mehrere Module mgl.<br />
Hervorhebung der Verknüpfung von<br />
Prüfungsinhalten mit Lernergebnissen<br />
Entkopplung von Prüfung und Vergabe<br />
der Leistungspunkte<br />
offen bleibt, was unter „erfolgreichen<br />
Abschluss des M oduls“ zu<br />
verstehen ist<br />
Verpflichtung zur präzisen Definition<br />
der Voraussetzungen für die<br />
Vergabe von Leistungspunkten<br />
Stand: 16.03.2010<br />
bereits umgesetzt<br />
bereits umgesetzt<br />
Entscheidung der <strong>Universität</strong>sleitung/Gremien(Modularisierungskonzept,Musterprüfungsordnungen)<br />
wird bereits angestrebt<br />
Entscheidung der <strong>Universität</strong>sleitung/Gremien(Modularisierungskonzept,Musterprüfungsordnungen)<br />
bereits umgesetzt<br />
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Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen und<br />
Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen – Vergleich alt und <strong>neu</strong><br />
….<br />
…<br />
gab es nicht 1.2 Anerkennung<br />
Vergabe von Leistungspunkten<br />
… Auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz<br />
vom 24.10.1997 wird für einen Leistungspunkt<br />
eine Arbeitsbelastung (work load) des<br />
Studierenden im Präsenz und Selbststudium von<br />
30 Stunden angenommen. Die gesamte Arbeitsbelastung<br />
darf im Semester einschließlich der vorlesungsfreien<br />
Zeit 900 Stunden oder im Studienjahr<br />
1800 Stunden nicht überschreiten.<br />
Um einer Kleinteiligkeit der Module, die ebenfalls zu<br />
einer hohen Prüfungsbelastung führt, entgegen zu<br />
wirken, sollen Module mindestens einen Umfang von<br />
fünf ECTS aufweisen.<br />
Die wechselseitige Anerkennung von Modulen bei<br />
Hochschul- und Studiengangswechsel ist mit handhabbaren<br />
Regelungen in den Studien- und Prüfungsordnungen<br />
zu verankern und in der Akkreditierung zu<br />
bestätigen. Sie beruht auf d er Qualität akkreditierter<br />
Studiengänge und der Leistungsfähigkeit staatlicher<br />
oder akkreditierter nicht staatlicher Hochschulen im<br />
Hinblick auf die erworbenen Kompetenzen der Studierenden<br />
(Lernergebnisse) entsprechend den Regelungen<br />
der Lissabon-Konvention (Art. III). Demzufolge ist<br />
die Anerkennung zu erteilen, sofern keine wesentlichen<br />
Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen<br />
bestehen (Art. V).<br />
1.3 Vergabe von Leistungspunkten<br />
… Dabei wird für einen Leistungspunkt eine Arbeitsbelastung<br />
(work load) des Studierenden im Präsenz-<br />
und Selbststudium von 25 – max. 30 Stunden angenommen,<br />
sodass die Arbeitsbelastung im Vollzeitstudium<br />
pro Semester in der Vorlesungs- und der<br />
vorlesungsfreien Zeit insgesamt 750 - 900 Stunden<br />
beträgt. Dies entspricht 32 – 39 Stunden pro Woche<br />
bei 46 Wochen pro Jahr. Die Hochschulen haben die<br />
Studierbarkeit des Studiums unter Berücksichtigung<br />
der Arbeitsbelastung der Studierenden im Akkreditierungsverfahren<br />
nachvollziehbar darzulegen<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>/Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation/Professor Dr. Stefan Göbel<br />
Mindestgröße eines Moduls sind<br />
5 ECTS<br />
<strong>neu</strong>:<br />
Explizite Regelung zu Anerkennungsfragen<br />
mit Verweis auf das<br />
Lissabonner Anerkennungsübereinkommen<br />
Fazit:<br />
Rücknahme der obligatorischen<br />
30 Stunden pro Leistungspunkt und<br />
(Wieder)Anpassung an die internationalen<br />
Standards<br />
mehr Spielraum bei der Workloadberechnung<br />
Berechnung beruhte aber schon<br />
immer auf Schätzwerte<br />
Stand: 16.03.2010<br />
Entscheidung der <strong>Universität</strong>sleitung/Gremien(Modularisierungskonzept);<br />
in der Praxis i m<br />
Wesentlichen umgesetzt<br />
(Ausnahme IEF mit vielen<br />
3-ECTS-Modulen)<br />
im Umsetzungsprozess<br />
(es fehlt u.a. Leitfaden für<br />
Prüfungsausschüsse)<br />
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Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen und<br />
Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen – Vergleich alt und <strong>neu</strong><br />
2. Erläuterungen zu den Modulbeschreibungen<br />
2. e) Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten<br />
Die studienbegleitenden Prüfungen, auf deren<br />
Grundlage Leistungspunkte erworben werden, sollen<br />
beschrieben sein. Sofern Module Prüfungsvorleistungen<br />
vorsehen (Semesterarbeiten, Exkursionsberichte,<br />
Hausarbeiten u.a.), müssen diese nach Art<br />
und Umfang beschrieben sein. Für j ede studienbegleitende<br />
Prüfung ist festzulegen, ob es sich um eine<br />
mündliche oder schriftliche Prüfung handelt, einen<br />
Vortrag oder eine Hausarbeit. Möglichkeiten der<br />
Kompensation innerhalb einer Modulprüfung, die sich<br />
aus mehreren Prüfungsleistungen zusammensetzt,<br />
sind in der Prüfungsordnung zu regeln<br />
2. f) Leistungspunkte und Noten<br />
… Neben der Note auf der Grundlage der deutschen<br />
Notenskala von 1 bis 5 ist bei der Abschlussnote zusätzlich<br />
auch eine relative Note entsprechend der<br />
nachfolgenden ECTSBewertungsskala auszuweisen:<br />
A die besten 10 % usw.<br />
…<br />
Die ECTS-Note ist als Ergänzung der deutschen Note<br />
für Studienabschlüsse obligatorisch, für einzelne<br />
Module kann sie - soweit d ies möglich und ein entsprechender<br />
Bedarf gegeben ist (z. B. bei Wechsel<br />
an eine ausländische Hochschule) - fakultativ ausgewiesen<br />
werden<br />
2. e) Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten<br />
Die Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten<br />
(insbesondere: Prüfungen, Teilnahmenachweise<br />
...) sollen beschrieben sein. Insbesondere sind<br />
Prüfungsart (z. B. mündliche oder schriftliche Prüfung,<br />
Vortrag, Hausarbeit ...) sowie Umfang und Dauer der<br />
Prüfung festzulegen. Möglichkeiten der Kompensation<br />
sind in der Prüfungsordnung zu regeln.<br />
2. f) Leistungspunkte und Noten<br />
... Neben der Note auf der Grundlage der deutschen<br />
Notenskala von 1 bis 5 ist bei der Abschlussnote zusätzlich<br />
auch eine relative Note auszuweisen. Es wird<br />
empfohlen, diese entsprechend des ECTS Users‘<br />
Guide in der jeweils geltenden Fassung5 zu bilden.<br />
Die ECTS-Note ist als Ergänzung der deutschen Note<br />
für Studienabschlüsse obligatorisch, für einzelne Module<br />
kann sie - soweit dies möglich und ein entsprechender<br />
Bedarf gegeben ist (z. B. be i Wechsel an<br />
eine ausländische Hochschule) - fakultativ ausgewiesen<br />
werden<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>/Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation/Professor Dr. Stefan Göbel<br />
<strong>neu</strong>:<br />
Vergabe von Leistungspunkten ist<br />
nicht mehr an Prüfung gebunden<br />
siehe oben Punkt 1.1.<br />
Kriterien für Vergabe der Leistungspunkte<br />
müssen aber genau<br />
definiert sein<br />
kein expliziter Hinweis mehr auf<br />
Prüfungsvorleistungen<br />
Fazit:<br />
es muss weiter eine relative Note<br />
vergeben werden, es gibt aber keine<br />
konkreten Vorgaben mehr<br />
nach wie vor obligatorisch für Studienabschlussnoten<br />
und fakultativ<br />
für Modulnoten<br />
Stand: 16.03.2010<br />
Entscheidung der <strong>Universität</strong>sleitung/Gremien(Modularisierungskonzept,Musterprüfungsordnungen)<br />
Entscheidung der <strong>Universität</strong>sleitung/Gremien(Modularisierungskonzept,Musterprüfungsordnungen,<br />
Diploma Supplement)<br />
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Verwendung von Bachelormodulen in Masterstudiengängen<br />
(beschlossen auf der 54. Sitzung am 08.10.2007)<br />
Drs. AR 71/2007<br />
1. Die Verwendung von Modulen aus Bachelorstudiengängen in Masterstudiengängen ist<br />
ausnahmsweise zulässig, wenn das Teilqualifikationsziel, das mit der erfolgreichen Bele-<br />
gung des jeweiligen Moduls erreicht wird, in adäquater Weise dem Erreichen des Ge-<br />
samtqualifikationsziels des Masterstudiengangs dient. Dies gilt sowohl für konsekutive als<br />
auch für nicht-konsekutive und weiterbildende Masterstudiengänge. Auszuschließen ist<br />
dagegen die Doppelverwendung von Modulen in den inhaltlich aufeinander aufbauenden<br />
Teilbereichen des Studiengangs.<br />
Im Übrigen gilt: Das im Nationalen Qualifikationsrahmen für die jeweilige Abschlussstufe<br />
definierte Qualifikationsniveau muss gewahrt werden.<br />
2. Durch die Hochschulen muss zudem sichergestellt werden, dass der einzelne Studie-<br />
rende nicht dasselbe oder ein wesentlich inhaltsgleiches Modul im Bachelor- und noch-<br />
mals im Masterstudium belegen kann.
Drs. AR 93/2009<br />
Regeln des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen<br />
und für die Systemakkreditierung<br />
Beschluss des Akkreditierungsrates vom 08.12.2009 1<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Einleitung 2<br />
1. Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen 4<br />
1.1 Allgemeine Regeln 4<br />
1.2 Besondere Regeln für die Akkreditierung von Kombinationsstudiengängen 6<br />
1.3 Besondere Regeln für die Bündelakkreditierung 7<br />
1.4 Besondere Regeln für die Akkreditierung von Intensivstudiengängen 7<br />
1.5 Besondere Regeln für joint programmes 8<br />
2. Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen 10<br />
3. Entscheidungsregeln für die Akkreditierung von Studiengängen 13<br />
4. Verfahrensregeln für die Systemakkreditierung 17<br />
5. Kriterien für die Systemakkreditierung 22<br />
6. Entscheidungsregeln für die Systemakkreditierung 26<br />
7. Regeln für die Zusammenstellung der Merkmalsstichprobe 29<br />
1 Dieser Beschluss ersetzt die folgenden Beschlüsse des Akkreditierungsrates: „Akkreditierung von Studiengängen mit<br />
Doppeldiplomabschlüssen und joint degrees“ vom 25. April 2005, „Mitteilung der Gutachterempfehlung an die Hochschule“<br />
vom 20.06.2005, „Mindestanforderungen an Schlüsselkompetenzen“ vom 20.06.2005, „Vergabe von ECTS-Punkten in Intensivstudiengängen“<br />
vom 22. Juni 2006, „Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen“ i.d.F. vom 08.10.2007, „Allgemeine<br />
Regeln zur Durchführung von Verfahren zur Akkreditierung und Reakkreditierung von Studiengängen“ i.d.F. vom<br />
22.02.2008, Beschluss: „Entscheidungen der Akkreditierungsagenturen: Arten und Wirkungen“ i.d.F. vom 31.10.2008, „Allgemeine<br />
Regeln zur Durchführung von Verfahren der Systemakkreditierung“ i.d.F. vom 31.10.2008, „Kriterien für die Systemakkreditierung“<br />
i.d.F. vom 31.10.2008und „Regeln zur Zusammenstellung der Merkmalsstichprobe“ vom 29.02.2008.
Einleitung<br />
Einleitung<br />
Ein wichtiger Schritt in der deutschem Umsetzung des Bologna-Prozesses war die im<br />
Jahr 1998 gemeinsam von der Kultusministerkonferenz (KMK) und der Hochschulrekto-<br />
renkonferenz (HRK) getroffene Entscheidung, für die <strong>neu</strong>en gestuften Studiengänge das<br />
Verfahren der Programmakkreditierung einzuführen. Seither ist die Akkreditierung in der<br />
Regel Voraussetzung für die staatliche Genehmigung von Bachelor- und Masterstudien-<br />
gängen. Dabei wird neben der Qualität der Studiengänge auch die Einhaltung formaler<br />
Vorgaben der KMK und europäischer Standards überprüft. Nach zehnjähriger Erfahrung<br />
mit der Programmakkreditierung wurde 2008 das <strong>neu</strong>e Verfahren der Systemakkreditie-<br />
rung eingeführt. In dem <strong>neu</strong>en Verfahren werden die Qualität der Studiengänge und die<br />
Einhaltung formaler Vorgaben nicht mehr durch die Begutachtung der Studiengänge sel-<br />
ber überprüft. Vielmehr werden nunmehr die hochschulinternen, auf Studium und Lehre<br />
gerichteten Steuerungs- und Qualitätssicherungssysteme hinsichtlich ihrer Eignung und<br />
Wirksamkeit begutachtet, die Qualität der Studiengänge und die Einhaltung der formalen<br />
Vorgaben zu gewährleisten. Bei erfolgreicher Begutachtung führt dies zu deren Akkredi-<br />
tierung und gleichzeitig zur Akkreditierung der Studiengänge.<br />
Spezifisches Kennzeichen des deutschen Akkreditierungssystems ist seine Zweistufigkeit<br />
mit dem Akkreditierungsrat als Akteur auf der zentralen Ebene und den Agenturen auf de-<br />
zentraler Ebene.<br />
Der Akkreditierungsrat hat die Aufgabe, die Voraussetzungen für die Funktionsfähigkeit<br />
des deutschen Akkreditierungssystems zu schaffen, indem er Kriterien und Verfahren der<br />
Akkreditierung regelt. Im Einzelnen sind die ihm übertragenen Aufgaben in § 2 des Akkre-<br />
ditierungs-Stiftungs-Gesetzes festgeschrieben:<br />
• Akkreditierung und Reakkreditierung von Akkreditierungsagenturen durch eine zeit-<br />
lich befristete Verleihung der Berechtigung, Studiengänge und hochschulinterne<br />
Qualitätssicherungssysteme durch Verleihung des Siegels der Stiftung zu akkredi-<br />
tieren,<br />
• Zusammenfassung der ländergemeinsamen und landesspezifischen Strukturvorga-<br />
ben zu verbindlichen Vorgaben für die Agenturen,<br />
• Regelung von Mindestvoraussetzungen für Akkreditierungsverfahren einschließlich<br />
der Voraussetzungen und Grenzen von gebündelten Akkreditierungen,<br />
• Überwachung der Akkreditierungen, welche durch die Agenturen erfolgen.<br />
2
Einleitung<br />
Die vom Akkreditierungsrat zugelassenen Agenturen führen die Akkreditierungsverfahren<br />
durch, indem sie die Kriterien, Verfahrens- und Entscheidungsregeln des Akkreditierungs-<br />
rates anwenden.<br />
Zur Vereinfachung des Regelwerks hat der Akkreditierungsrat seine einschlägigen Be-<br />
schlüsse aus den Jahren 2000 bis 2006 überarbeitet und zusammengefasst. Der vorlie-<br />
gende Beschluss gibt den Agenturen und den Hochschulen Orientierung und Rechtssi-<br />
cherheit bei Beantragung, Durchführung, Entscheidung und Entscheidungswirkungen von<br />
Programm- und Systemakkreditierungen. Damit sind alle verbindlichen Regeln für die Ak-<br />
kreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung zusammengefasst.<br />
Bei dem Regelwerk handelt es sich im Wesentlichen um die bisherigen Beschlüsse des<br />
Akkreditierungsrates:<br />
1. Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen<br />
2. Allgemeine Regeln zur Durchführung von Verfahren zur Akkreditierung und Reakk-<br />
reditierung von Studiengängen<br />
3. Kriterien der Systemakkreditierung<br />
4. Allgemeine Regeln zur Durchführung von Verfahren der Systemakkreditierung<br />
5. Entscheidungen der Akkreditierungsagenturen: Arten und Wirkungen<br />
6. Regeln für die Zusammenstellung der Merkmalsstichprobe<br />
Um die übereinstimmende Anwendung der Kriterien, Verfahrens- und Entscheidungsre-<br />
geln sicherzustellen, überprüft der Akkreditierungsrat stichprobenartig und bei konkreten<br />
Anlässen die von den Agenturen durchgeführten Akkreditierungen.<br />
Bei der Entwicklung der Kriterien, Verfahrens- und Entscheidungsregeln berücksichtigte<br />
der Akkreditierungsrat die Standards and Guidelines for Quality Assurance in the Europe-<br />
an Higher Education Area. Sie sind die Grundlage für die internationale Anerkennung des<br />
Akkreditierungsrates und der Agenturen durch die Vollmitgliedschaft bei der European<br />
Association for Quality Assurance (ENQA) und das European Quality Assurance Register<br />
(EQAR).<br />
3
Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen<br />
1. Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen<br />
1.1 Allgemeine Regeln<br />
1.1.1 In der Akquisitionsphase informiert die Agentur die den Antrag stellende Hochschule<br />
über wesentliche Inhalte, Verfahrensschritte und Kriterien des Akkreditierungsvorhabens.<br />
In diesem Zusammenhang gewährleistet die Agentur eine vollständige Leistungsbe-<br />
schreibung und legt die Entgelte fest.<br />
1.1.2 Die Antragstellerin hat einen begründeten Antrag einzureichen, der eine Darstellung<br />
des Studiengangs oder der Studiengänge umfasst und das Einhalten der Kriterien für die<br />
Akkreditierung von Studiengängen dokumentiert.<br />
1.1.3 Die Agentur bestellt eine Gutachtergruppe, welche die Begutachtung aller für das<br />
Prüfverfahren relevanten Bereiche (z.B. fachliche Aspekte, studienstrukturelle und formale<br />
Aspekte, soziale Aspekte) gewährleistet. Der Gutachtergruppe gehören die relevanten In-<br />
teressenträgerinnen und Interessenträger, insbesondere Wissenschaftsvertreterinnen und<br />
-vertreter, Studierende und Berufspraxisvertreterinnen und -vertreter an.<br />
Die Agentur sichert die Unbefangenheit der Gutachterinnen und Gutachter und wahrt<br />
Fairness gegenüber der den Antrag stellenden Hochschule. Zu diesem Zweck räumt die<br />
Agentur der Hochschule ein Einspruchsrecht ein. Ein Vorschlags- oder ein Vetorecht der<br />
Hochschule bestehen nicht.<br />
1.1.4 Die Agentur bereitet die Gutachterinnen und Gutachter auf die gutachterliche Tätig-<br />
keit und auf das konkrete Akkreditierungsverfahren vor.<br />
1.1.5 Die Begutachtung beruht im Wesentlichen auf<br />
• der Analyse der Antragsbegründung und<br />
• einer Begehung, die u.a. getrennte Gespräche mit der Leitung der Hochschule, Leh-<br />
renden und Studierenden umfasst.<br />
Die Agentur kann (außer im Fall der erstmaligen Akkreditierung) auf eine Begehung ver-<br />
zichten, wenn Evaluationsergebnisse vorliegen, die nicht älter als zwei Jahre sind und<br />
nach den einschlägigen Regeln des Akkreditierungsrates für die Programmakkreditierung<br />
gewonnen wurden.<br />
Im Fall von Studiengängen, die Teil der Programmstichprobe einer Systemakkreditierung<br />
waren, ist eine er<strong>neu</strong>te Begehung nicht erforderlich, wenn die Programmstichprobe inner-<br />
halb der letzten zwei Jahre nach den einschlägigen Bestimmungen des Akkreditierungsra-<br />
tes für die Programmakkreditierung durchgeführt wurde und ihre Ergebnisse einer Pro-<br />
grammakkreditierung nicht im Wege stehen.<br />
4
Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen<br />
1.1.6 Die Gutachtergruppe erstellt einen Bewertungsbericht, der die Begutachtung des<br />
Studiengangs bzw. der Studiengänge unter Berücksichtigung der „Kriterien für die Akkre-<br />
ditierung von Studiengängen (Abschnitt 2) dokumentiert.<br />
1.1.7 Vor der Entscheidung erhält die Hochschule den Bewertungsbericht ohne die gu-<br />
tachterliche Beschlussempfehlung zur Stellungnahme.<br />
1.1.8 Die Akkreditierungsagentur entscheidet auf der Grundlage des Bewertungsberichts<br />
und der Beschlussempfehlung unter Würdigung der Stellungnahme der Hochschule. Sie<br />
spricht die Akkreditierung (ohne oder mit Auflagen) aus oder versagt die Akkreditierung.<br />
Eine einmalige Aussetzung des Verfahrens ist für 18 Monate möglich.<br />
1.1.9 Im Anschluss an das Verfahren veröffentlicht die Agentur die Entscheidung, das<br />
Gutachten und die Namen der Gutachterinnen und Gutachter. Bei negativen Entschei-<br />
dungen erfolgt statt der Veröffentlichung eine entsprechende Mitteilung an den Akkreditie-<br />
rungsrat. Die Agentur stellt unbeschadet ihrer Berichtspflichten gegenüber dem Akkredi-<br />
tierungsrat die Vertraulichkeit sicher. 2<br />
1.1.10 Die Agentur begründet ihre Akkreditierungsentscheidung. Hierzu gehören auch<br />
durch Auflagenerteilung eingeschränkte oder negative Akkreditierungsentscheidungen,<br />
Entscheidungen über die Aussetzung eines Verfahrens und von der gutachterlichen Be-<br />
wertung abweichende Akkreditierungsentscheidungen.<br />
1.1.11 Die Agentur dokumentiert das Verfahren in geeigneter Weise und veröffentlicht im<br />
positiven Fall das Ergebnis durch einen entsprechenden Eintrag in die Datenbank akkre-<br />
ditierter Studiengänge.<br />
1.1.12 Die Agentur überprüft die Erfüllung der anlässlich der Akkreditierung erteilten Auf-<br />
lagen durch die Hochschule.<br />
2 Die Veröffentlichung der Gutachten ist in Verfahren verpflichtend, die nach dem 01.06.2010 eröffnet werden.<br />
5
Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen<br />
1.2 Besondere Regeln für die Akkreditierung von Kombinationsstudiengängen<br />
1.2.1 Akkreditierungsgegenstand in sogenannten Kombinationsstudiengängen ist nach<br />
den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Mas-<br />
terstudiengängen vom 10.10.2003 in der jeweils aktuellen Fassung und den einschlägigen<br />
Beschlüssen des Akkreditierungsrates der Kombinationsstudiengang und nicht dessen<br />
Teilstudiengänge.<br />
1.2.2 Die Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen (Abschnitt 2) sind deshalb<br />
auf den Studiengang als solchen, zusammen mit seinen Kombinationsmöglichkeiten, nicht<br />
etwa nur auf Teilstudiengänge zu beziehen.<br />
1.2.3 Die Hochschule hat eine Konzeption für ihr kombinatorisches Studienangebot, die<br />
die Qualifikationsziele der Teilstudiengänge integriert.<br />
1.2.4 Die Anforderung eines stimmigen konzeptionellen Aufbaus des Studiengangs ge-<br />
mäß Ziffer 2.3 ist auf die Teilstudiengänge anzuwenden.<br />
1.2.5 Für alle Teilstudiengänge weist die Hochschule nach, dass Lehrveranstaltungen und<br />
Modulprüfungen so aufeinander abgestimmt sind, dass die Studierbarkeit gewährleistet ist<br />
Für den gesamten Kombinationsstudiengang gewährleistet die Hochschule die Studier-<br />
barkeit auch hinsichtlich der Überschneidungsfreiheit zumindest in den häufig gewählten<br />
Kombinationen und strebt sie für die seltener gewählten Kombinationen an. In diesen Fäl-<br />
len hat die Hochschule eine besondere Informationspflicht gegenüber den Studierenden.<br />
1.2.6 Die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs kann durch die Aufnahme wei-<br />
terer Teilstudiengänge in den Katalog der wählbaren Teilstudiengänge ergänzt werden.<br />
Bei entsprechenden Begutachtungen sind die obigen Kriterien anzuwenden. Die Akkredi-<br />
tierungsfrist ändert sich nicht.<br />
1.2.7 Kooperieren Akkreditierungsagenturen bei der Akkreditierung von Kombinationsstu-<br />
diengängen, indem sie getrennte Bündel begutachten, ist abschließend eine gemeinsame<br />
Akkreditierungsentscheidung zu treffen. Wechselt die Hochschule für die Begutachtung<br />
der zu ergänzenden Teilstudiengänge die Akkreditierungsagentur, bescheinigt die <strong>neu</strong><br />
gewählte Agentur gegebenenfalls die Akkreditierungsfähigkeit dieser Teilstudiengänge<br />
ohne eine eigene Akkreditierungsentscheidung zu fällen. Sie unterrichtet hierüber die<br />
Agentur, welche den Kombinationsstudiengang akkreditiert hat. Diese ergänzt die Akkre-<br />
ditierungsurkunde um die <strong>neu</strong> hinzugekommenen Teilstudiengänge.<br />
1.2.8 Auf der Akkreditierungsurkunde sind alle Teilstudiengänge aufzuführen, deren Kom-<br />
bination Gegenstand der Akkreditierung war.<br />
6
Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen<br />
Wird nach Ausstellung der Urkunde die Akkreditierung durch die Aufnahme weiterer Teil-<br />
studiengänge in die Liste der kombinierbaren Teilstudiengänge ergänzt, sind diese in ei-<br />
ner <strong>neu</strong> auszustellenden Urkunde zu berücksichtigen.<br />
1.3 Besondere Regeln für Verfahren der Bündelakkreditierung<br />
1.3.1 Die Bündelakkreditierung von Studiengängen setzt die hohe fachliche Affinität der<br />
einzelnen (Teil-)Studiengänge voraus. Diese ist nur dann gegeben, wenn sie über die<br />
bloße Zugehörigkeit zu einer Fächerkultur (Geistes- und Kulturwissenschaften, Sozialwis-<br />
senschaften oder Naturwissenschaften) hinausgeht und eine disziplinäre Nähe der (Teil-)<br />
Studiengänge vorliegt.<br />
Gemeinsame Strukturmerkmale der (Teil-)Studiengänge begründen allein keine fachliche<br />
Affinität.<br />
1.3.2 Bei der Bildung der Gutachtergruppe ist eine hinreichende Begutachtung aller (Teil-)<br />
Studiengänge zu gewährleisten. Die Beschränkung auf nur einen Fachgutachter oder eine<br />
Fachgutachterin für jede im Bündel vertretende Fachdisziplin bedarf der Begründung.<br />
1.3.3 Die zeitliche Gestaltung der Begehung muss gewährleisten, dass jeder Studiengang<br />
im Bündel auf die Einhaltung der Kriterien zur Akkreditierung von Studiengängen hinrei-<br />
chend geprüft werden kann. Dies ist auch im Gutachten darzulegen.<br />
1.4 Besondere Regeln für die Akkreditierung von Intensivstudiengängen<br />
1.4.1 In besonders begründeten Einzelfällen können für Studiengänge mit besonderen<br />
studienorganisatorischen Maßnahmen bis zu 75 ECTS-Punkte pro Studienjahr vergeben<br />
werden (Intensivstudiengänge).<br />
1.4.2 Besondere studienorganisatorische Maßnahmen sind z.B. die Ausweitung der<br />
Selbstlernzeit mit begleitenden Maßnahmen zu ihrer Ausgestaltung, namentlich durch be-<br />
sondere Maßnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts.<br />
7
Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen<br />
1.5 Besondere Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen, die von mindes-<br />
tens einer ausländischen und mindestens einer deutschen Hochschule gemeinsam<br />
durchgeführt werden (Joint Programmes)<br />
1.5.1 Die Agentur prüft, ob die „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben…“ sowie die vom<br />
Akkreditierungsrat für die Programmakkreditierung beschlossenen Vorgaben bezüglich<br />
des gesamten Studiengangs eingehalten werden.<br />
1.5.2 Für den Fall, dass die Anwendung einer der unter 1.5.1 genannten Vorgaben die<br />
Akkreditierung des Studiengangs voraussichtlich verhindern würde, da sie in Widerspruch<br />
zu einer Vorgabe einer anderen beteiligten Akkreditierungsinstitution oder einer nationa-<br />
len Vorgabe eines der beteiligten Partnerländer steht, kann der Akkreditierungsrat der zu-<br />
ständigen Agentur die Genehmigung erteilen, die betreffende Vorgabe im Akkreditie-<br />
rungsverfahren nicht anzuwenden. Die Entscheidung trifft der Vorstand der Stiftung auf<br />
Antrag der Agentur.<br />
1.5.3 Es muss durch Begehungen an allen Standorten sichergestellt werden, dass die<br />
Ausstattung und die Studienorganisation den Anforderungen gemäß Ziffer 2.6 entspre-<br />
chen. Dies gilt mit folgenden Einschränkungen:<br />
Wenn der Studiengang an einer der Partnerhochschulen in den vergangenen zwei Jahren<br />
bereits Gegenstand einer Akkreditierung oder eines vergleichbaren Qualitätssicherungs-<br />
verfahren gemäß ESG war, das sich auf die Prüfung der personellen, sächlichen und<br />
räumlichen Ausstattung sowie der Studienorganisation an dieser Partnerhochschule er-<br />
streckt hat und mit einer Begehung verbunden war, kann die Agentur auf eine Begehung<br />
an diesem Standort verzichten, wenn die Informationen über das durchgeführte Qualitäts-<br />
sicherungsverfahren aussagekräftig sind. Insgesamt muss in diesem Fall jedoch zumin-<br />
dest eine Begehung an einem Standort stattfinden.<br />
Wenn es sich um einen Studiengang mit mehr als zwei Partnern handelt, muss zumindest<br />
eine Begehung erfolgen, in deren Rahmen Hochschul- und Studiengangsleitungen, sowie<br />
Lehrende und Studierende aller Standorte befragt werden.<br />
1.5.4 Es sind Expertinnen bzw. Experten mit einschlägiger internationaler Erfahrung ein-<br />
zubeziehen. Für jedes beteiligte Land soll möglichst eine Expertin bzw. ein Experte mit<br />
einschlägigen Landeskenntnissen teilnehmen.<br />
1.5.5. Für gemeinsam mit einer ausländischen Agentur durchgeführte Verfahren gilt zu-<br />
sätzlich zu 1.5.1 – 1.5.4:<br />
8
Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen<br />
a) Die beteiligten Agenturen sollen einen gemeinsamen Katalog der anzuwendenden Be-<br />
gutachtungskriterien erstellen. Dabei ist die Prüfung der „Ländergemeinsamen Struktur-<br />
vorgaben…“ sowie der vom Akkreditierungsrat für die Programmakkreditierung beschlos-<br />
senen Vorgaben bezüglich des gesamten Studiengangs sicherzustellen.<br />
b) Die Agenturen sollen bei der Benennung der Gutachterinnen und Gutachter kooperie-<br />
ren. Der Gutachtergruppe müssen Vertreterinnen und Vertreter der relevanten Interes-<br />
sensgruppen angehören. Dazu gehören insbesondere die Wissenschaft, die Studierenden<br />
und die Berufspraxis.<br />
c) Es muss ein gemeinsamer Selbstbericht vorgelegt werden, der auf die landesspezifi-<br />
schen Besonderheiten bzw. nationalen Vorgaben in den Partnerländern eingeht.<br />
d) Es muss ein Gutachterbericht für alle Standorte gemeinsam verfasst werden.<br />
1.5.6. Der Akkreditierungsrat kann Entscheidungen von Akkreditierungsinstitutionen, die<br />
nicht vom Akkreditierungsrat zugelassen sind – im Folgenden „ausländische Agenturen“ –<br />
im Bereich der Programmakkreditierung unter folgenden Voraussetzungen anerkennen:<br />
a) Die beteiligte(n) ausländische(n) Agentur(en) wird/werden im European Quality Assu-<br />
rance Register geführt oder ist/sind Vollmitglied(er) der European Association for Quality<br />
Assurance in Higher Education (ENQA).<br />
b) Die Anerkennungsentscheidung bezieht sich auf gemeinsame Studiengänge von min-<br />
destens einer ausländischen und einer deutschen Hochschule, die zumindest auch mit ei-<br />
nem anerkannten Hochschulabschluss nach deutschem Recht abschließen. Dazu gehö-<br />
ren auch gemeinsam von einer deutschen und einer ausländischen Hochschule vergebe-<br />
ne Abschlüsse (Joint Degrees).<br />
c) Die Akkreditierungsentscheidung durch die ausländische(n) Agentur(en) ist nach vom<br />
Akkreditierungsrat und der/den beteiligten ausländischen Agentur(en) gemeinsam be-<br />
schlossenen Begutachtungskriterien und Verfahrensregeln erfolgt. Die Begutachtungskri-<br />
terien müssen die in nationalen Verfahren geltenden Kriterien im Wesentlichen enthalten<br />
und den in nationalen Verfahren geltenden Verfahrensregeln im Wesentlichen entspre-<br />
chen.<br />
d) Eine Negativentscheidung oder Entscheidung unter Auflagen durch eine beteiligte aus-<br />
ländische Agentur, die darauf beruht, dass dortige nationale Vorgaben oder Vorgaben der<br />
beteiligten Agentur nicht erfüllt wurden, ist nicht bindend für das deutsche Akkreditie-<br />
rungssystem.<br />
e) Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen.<br />
9
Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen<br />
2. Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen<br />
2.1 Qualifikationsziele des Studiengangskonzeptes<br />
Das Studiengangskonzept orientiert sich an Qualifikationszielen. Diese umfassen fachli-<br />
che und überfachliche Aspekte und beziehen sich insbesondere auf die Bereiche<br />
• wissenschaftliche oder künstlerische Befähigung,<br />
• Befähigung, eine qualifizierte Erwerbstätigkeit aufzunehmen,<br />
• Befähigung zum zivilgesellschaftlichen Engagement<br />
• und Persönlichkeitsentwicklung.<br />
2.2 Konzeptionelle Einordnung des Studiengangs in das Studiensystem<br />
Der Studiengang entspricht<br />
(1) den Anforderungen des Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse<br />
vom 21.04.2005 in der jeweils gültigen Fassung,<br />
(2) den Anforderungen der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung<br />
von Bachelor- und Masterstudiengängen vom 10.10.2003 in der jeweils gültigen Fassung,<br />
(3) landesspezifischen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-<br />
studiengängen,<br />
(4) der verbindlichen Auslegung und Zusammenfassung von (1) bis (3) durch den Akkre-<br />
ditierungsrat.<br />
2.3 Studiengangskonzept<br />
Das Studiengangskonzept umfasst die Vermittlung von Fachwissen und fachübergreifen-<br />
dem Wissen sowie von fachlichen methodischen und generischen Kompetenzen.<br />
Es ist in der Kombination der einzelnen Module stimmig im Hinblick auf formulierte Quali-<br />
fikationsziele aufgebaut und sieht adäquate Lehr- und Lernformen vor. Gegebenenfalls<br />
vorgesehene Praxisanteile werden so ausgestaltet, dass Leistungspunkte (ECTS) erwor-<br />
ben werden können.<br />
Es legt die die Zugangsvoraussetzungen und gegebenenfalls ein adäquates Auswahlver-<br />
fahren fest sowie außerdem Anerkennungsregeln für extern erbrachte Leistungen, ggf.<br />
gemäß der Lissabon Konvention. Dabei werden Regelungen zum Nachteilsausgleich für<br />
10
Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen<br />
Studierende mit Behinderung getroffen. Gegebenenfalls vorgesehene Mobilitätsfenster<br />
werden curricular eingebunden.<br />
Die Studienorganisation gewährleistet die Umsetzung des Studiengangskonzeptes.<br />
2.4 Studierbarkeit<br />
Die Studierbarkeit des Studiengangs wird gewährleistet durch:<br />
• die Berücksichtigung der erwarteten Eingangsqualifikationen,<br />
• eine geeignete Studienplangestaltung<br />
• die auf Plausibilität hin überprüfte (bzw. im Falle der Erstakkreditierung nach Er-<br />
fahrungswerten geschätzte) Angabe der studentischen Arbeitsbelastung,<br />
• eine adäquate und belastungsangemessene Prüfungsdichte und -organisation,<br />
• entsprechende Betreuungsangebote sowie<br />
• fachliche und überfachliche Studienberatung.<br />
Die Belange von Studierenden mit Behinderung werden berücksichtigt.<br />
2.5 Prüfungssystem<br />
Die Prüfungen dienen der Feststellung, ob die formulierten Qualifikationsziele erreicht<br />
wurden. Sie sind modulbezogen sowie kompetenzorientiert. Jedes Modul schließt in der<br />
Regel mit einer das gesamte Modul umfassenden Prüfung ab. Der Nachteilsausgleich für<br />
behinderte Studierende hinsichtlich zeitlicher und formaler Vorgaben im Studium sowie<br />
bei allen abschließenden oder studienbegleitenden Leistungsnachweisen ist sicherge-<br />
stellt. Die Prüfungsordnung wurde einer Rechtsprüfung unterzogen.<br />
2.6 Ausstattung<br />
Die adäquate Durchführung des Studiengangs ist hinsichtlich der qualitativen und quanti-<br />
tativen personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung gesichert. Dabei werden Ver-<br />
flechtungen mit anderen Studiengängen berücksichtigt. Maßnahmen zur Personalentwick-<br />
lung und -qualifizierung sind vorhanden.<br />
11
Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen<br />
2.7 Transparenz und Dokumentation<br />
Studiengang, Studienverlauf und Prüfungsanforderungen einschließlich der Nachteilsaus-<br />
gleichsregelungen für Studierende mit Behinderung sind dokumentiert und veröffentlicht.<br />
2.8 Qualitätssicherung und Weiterentwicklung<br />
Ergebnisse des hochschulinternen Qualitätsmanagements werden bei den Weiterentwick-<br />
lungen des Studienganges berücksichtigt. Dabei berücksichtigt die Hochschule Evaluati-<br />
onsergebnisse, Untersuchungen der studentischen Arbeitsbelastung, des Studienerfolgs<br />
und des Absolventenverbleibs.<br />
2.9 Studiengänge mit besonderem Profilanspruch<br />
Studiengänge mit besonderem Profilanspruch (u.a. berufsbegleitende Studienprogramme)<br />
entsprechen besonderen Anforderungen. Die vorgenannten Kriterien sind unter Berück-<br />
sichtigung dieser Anforderungen anzuwenden.<br />
2.10 Geschlechtergerechtigkeit und Chancengleichheit<br />
Auf der Ebene des Studiengangs werden die Konzepte der Hochschule zur Geschlech-<br />
tergerechtigkeit und zur Förderung der Chancengleichheit von Studierenden in besonde-<br />
ren Lebenslagen wie beispielsweise Erziehende, ausländische Studierende, Personen mit<br />
Migrationshintergrund, und/oder aus sogenannten bildungsfernen Schichten umgesetzt.<br />
12
Entscheidungsregeln für die Akkreditierung von Studiengängen<br />
3. Entscheidungsregeln für die Akkreditierung von Studiengängen<br />
3.1 Entscheidungsinhalte und ihre Voraussetzungen<br />
3.1.1 Die Akkreditierung 3 eines Studiengangs muss ausgesprochen werden, wenn die<br />
Qualitätsanforderungen erfüllt sind.<br />
3.1.2 Die Akkreditierung soll unter Auflagen ausgesprochen werden, wenn Mängel beste-<br />
hen, die voraussichtlich innerhalb von <strong>neu</strong>n Monaten behebbar sind.<br />
3.1.3 Die Akkreditierung soll versagt werden, wenn Mängel bestehen, die voraussichtlich<br />
nicht innerhalb von <strong>neu</strong>n Monaten behebbar sind.<br />
3.1.4 In den Fällen der Absätze 3.1.2 und 3.1.3 kann die Agentur nach Stellungnahme der<br />
Hochschule das Akkreditierungsverfahren einmalig für eine Frist von höchstens 18 Mona-<br />
ten aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Hochschule die Mängel in dieser Frist be-<br />
hebt.<br />
3.2 Befristung<br />
3.2.1 Die Akkreditierung ist auf die Dauer von sieben Jahren zu befristen. Die Frist be-<br />
ginnt mit dem Tag des Wirksamwerdens des Akkreditierungsbescheids (Ziffer 3.7). Die<br />
danach bemessene Frist verlängert sich auf das Ende des zuletzt betroffenen Studienjah-<br />
res.<br />
3.2.2 Wenn eine Akkreditierung unter Auflage ausgesprochen wird, kann die Akkreditie-<br />
rungsfrist verkürzt werden.<br />
3.2.3 Im Falle der erstmaligen Akkreditierung beträgt die Akkreditierungsfrist fünf Jahre.<br />
Für die Bemessung der Frist gilt Ziff. 3.2.1 Satz 3 entsprechend.<br />
3.2.4 Wenn bei der erstmaligen Akkreditierung der Studiengang erst nach dem Wirksam-<br />
werden des Akkreditierungsbescheids eröffnet wird, beginnt die Frist mit dem Tag seiner<br />
Eröffnung, spätestens aber mit Beginn des übernächsten auf die Akkreditierungsent-<br />
scheidung folgenden Studienjahres. Die so bemessene Frist verlängert sich auf Antrag<br />
der Hochschule auf das Ende des zuletzt betroffenen Studienjahres.<br />
3 Die für die Akkreditierung eines Studiengangs geltenden Bestimmungen dieses Beschlusses finden jeweils<br />
auch auf die Erstakkreditierung eines Studiengangs Anwendung, es sei denn, die Erstakkreditierung ist abweichend<br />
geregelt.<br />
13
Entscheidungsregeln für die Akkreditierung von Studiengängen<br />
3.3 Vorläufige Akkreditierung und Verlängerung der Akkreditierungsfrist<br />
3.3.1 Ist die Akkreditierung eines Studiengangs vor Ablauf der Akkreditierungsfrist bei ei-<br />
ner Akkreditierungsagentur beantragt und liegen die zur Durchführung des Verfahrens er-<br />
forderlichen Unterlagen vor, kann die Agentur den Studiengang für höchstens weitere 12<br />
Monate vorläufig akkreditieren, es sei denn, es besteht offensichtlich keine Aussicht auf<br />
einen erfolgreichen Abschluss des Verfahrens. Die Dauer dieser vorläufigen Akkreditie-<br />
rung des Studiengangs ist bei der nachfolgenden Akkreditierung in die nach Ziff. 3.2<br />
maßgebliche Frist einzurechnen. Bei Versagung oder Aussetzung während der vorläufi-<br />
gen Akkreditierung bleibt diese bis zum Ende der festgesetzten Frist bestehen.<br />
3.3.2 Beantragt die Hochschule die Akkreditierung des Studiengangs vor Ablauf der Akk-<br />
reditierungsfrist nicht, weil sie den Studiengang geschlossen hat und keine Neueinschrei-<br />
bungen in den Studiengang mehr vornimmt, kann die Akkreditierungsfrist gemäß den lan-<br />
desrechtlichen Regelungen des Vertrauensschutzes für bei Ablauf der Akkreditierungsfrist<br />
noch eingeschriebenen Studierenden verlängert werden. Voraussetzung ist der Nachweis<br />
der Hochschule, dass der Studiengang keine wesentlichen Änderungen aufweist und die<br />
erforderlichen personellen und sächlichen Mittel nachhaltig vorgehalten werden. Zustän-<br />
dig für die Entscheidung ist die Akkreditierungsagentur, die den auslaufenden Studien-<br />
gang akkreditiert hat.<br />
3.3.3 Hat die Hochschule die Systemakkreditierung bei einer Akkreditierungsagentur be-<br />
antragt, akkreditiert diese die Studiengänge, deren Akkreditierungsfristen während des<br />
Verfahrens auslaufen, bis zur Entscheidung über die Systemakkreditierung vorläufig.<br />
3.4 Aussetzung des Verfahrens<br />
3.4.1 Die Aussetzung des Akkreditierungsverfahrens bedarf der Stellungnahme der Hoch-<br />
schule. Die Aussetzung erfolgt schriftlich unter Angabe von Gründen und der Frist, inner-<br />
halb derer die Hochschule die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen kann.<br />
3.4.2 Es obliegt der Hochschule, innerhalb der gesetzten Frist die Wiederaufnahme des<br />
Verfahrens bei der Akkreditierungsagentur zu beantragen; in diesem Fall wird das unter-<br />
brochene Verfahren unverzüglich fortgesetzt. Bei Wiederaufnahme des Verfahrens ent-<br />
scheidet die Agentur über gegebenenfalls zu wiederholende Verfahrensschritte.<br />
3.4.3 Stellt die Hochschule in der gesetzten Frist keinen Wiederaufnahmeantrag, lehnt die<br />
Akkreditierungsagentur die Akkreditierung endgültig ab.<br />
14
Entscheidungsregeln für die Akkreditierung von Studiengängen<br />
3.5 Auflagen<br />
3.5.1 Auflagen und Fristen zum Nachweis ihrer Erfüllung sind eindeutig zu bestimmen.<br />
3.5.2 Auflagen sind mit dem Hinweis zu versehen, dass der mangelnde Nachweis der<br />
Auflagenerfüllung zum Widerruf der Akkreditierung führen kann oder dass die Akkreditie-<br />
rungsfrist nicht auf die Frist gemäß 3.2.1 oder 3.2.3 verlängert wird, sofern die Akkreditie-<br />
rungsfrist wegen der Auflagen gemäß Ziff. 3.2.2 verkürzt wurde.<br />
3.5.3 Die Erfüllung der Auflagen wird durch Bescheid der Akkreditierungsagentur gegen-<br />
über der Hochschule festgestellt. In diesem Fall gilt die Akkreditierungsentscheidung mit<br />
der im Akkreditierungsbescheid gesetzten Dauer uneingeschränkt.<br />
3.5.4 Weist die Hochschule die Erfüllung der Auflagen nicht fristgerecht nach und war die<br />
Akkreditierung mit einem Widerrufsvorbehalt versehen, muss die Akkreditierungsagentur<br />
die Akkreditierung nach Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist unverzüglich<br />
mit Wirkung zum nächstfolgenden Semesterende widerrufen. In begründeten Fällen kann<br />
die Akkreditierungsagentur einmalig eine Nachfrist von bis zu weiteren drei Monaten ein-<br />
räumen.<br />
3.5.5 Wenn die Akkreditierungsfrist wegen der Auflagen verkürzt wurde (Ziff. 3.2.2) wird<br />
die Akkreditierungsfrist bei nicht fristgerechtem Nachweis der Auflagenerfüllung nicht auf<br />
die Frist gemäß Ziff. 3.2.1 oder 3.2.3, sondern nur auf das Ende des betroffenen Semes-<br />
ters verlängert. Die Agentur kann in begründeten Fällen einmalig eine Verlängerung der<br />
Akkreditierungsfrist um bis zu drei Monate aussprechen.<br />
3.6 Aufhebung der Akkreditierungsentscheidung<br />
3.6.1 Die Agentur hebt die Akkreditierungsentscheidung unverzüglich auf oder versieht<br />
sie, sofern innerhalb von <strong>neu</strong>n Monaten behebbare Mängel vorliegen, unverzüglich mit ei-<br />
ner Auflage, wenn sie unter Nichtbeachtung oder nicht sachgerechter Anwendung eines<br />
Akkreditierungskriteriums oder unter Verletzung einer wesentlichen Verfahrensregel zu-<br />
stande gekommen ist und der Akkreditierungsrat die Agentur deshalb zur Aufhebung bzw.<br />
nachträglichen Beauflagung verpflichtet hat. Diese Pflicht besteht nicht, wenn dieselbe<br />
Akkreditierungsentscheidung auch bei Vermeidung des Fehlers getroffen worden wäre;<br />
insoweit hat die Agentur die Darlegungs- und Beweislast.<br />
3.6.2 Hätte im Fall der Ziff. 3.6.1 eine positive, eine negative oder eine Akkreditierungs-<br />
entscheidung unter Auflage ergehen müssen, trifft die Agentur unverzüglich die entspre-<br />
chende Entscheidung.<br />
15
Entscheidungsregeln für die Akkreditierung von Studiengängen<br />
3.6.3 Bei wesentlichen Änderungen an Konzeption oder Profil eines Studiengangs ent-<br />
scheidet die Agentur, ob die Änderung qualitätsmindernd ist und deshalb eine er<strong>neu</strong>te<br />
Akkreditierung erforderlich ist. In diesem Fall hebt sie die Akkreditierung unverzüglich auf,<br />
sofern nicht die er<strong>neu</strong>te Akkreditierung beantragt wird. Die Agentur entscheidet darüber,<br />
ob das Verfahren im Einzelfall verkürzt werden kann.<br />
3.7 Wirksamwerden von Entscheidungen<br />
Entscheidungen der Akkreditierungsagenturen in den genannten Fällen werden mit Be-<br />
kanntgabe des schriftlichen Bescheids wirksam.<br />
16
Verfahrensregeln für die Systemakkreditierung<br />
4. Verfahrensregeln für die Systemakkreditierung<br />
4.1 Die Akkreditierungsagentur führt mit der Antrag stellenden Hochschule ein v o r b e -<br />
r e i t e n d e s G e s p r ä c h durch und informiert die Hochschule über wesentliche Inhalte,<br />
Schritte und Kriterien des Verfahrens. Die Agentur stellt der Hochschule eine vollständige<br />
Leistungsbeschreibung zur Verfügung und legt die Entgelte fest.<br />
4.2 Die Hochschule reicht einen A n t r a g ein, der kurze Darstellungen der Einrichtung<br />
und ihrer internen Steuerungs- und Qualitätssicherungssysteme im Bereich von Studium<br />
und Lehre umfasst. Im Fall der Systemreakkreditierung legt die Hochschule den Bericht<br />
über das Ergebnis der H a l b z e i t s t i c h p r o b e vor. Bei Vorliegen einer entsprechenden<br />
landesspezifischen Regelung ist der Antrag über das zuständige Ministerium einzurei-<br />
chen.<br />
4.3 Die Agentur führt eine V o r p r ü f u n g durch, ob die Zulassungsvoraussetzungen für<br />
Hochschulen zur Systemakkreditierung erfüllt sind. Besteht offensichtlich keine Aussicht<br />
auf eine erfolgreiche Systemakkreditierung, informiert die Agentur die Hochschule und<br />
den Akkreditierungsrat innerhalb von vier Wochen über das Ergebnis der Vorprüfung.<br />
4.4 Die Hochschule legt der Agentur eine D o k u m e n t a t i o n vor, aus der besonders die<br />
internen Steuerungs- und Entscheidungsstrukturen, das Leitbild und das Profil der Hoch-<br />
schule, ihr Studienangebot, die definierten Qualitätsziele und das System der internen<br />
Qualitätssicherung im Bereich von Studium und Lehre hervorgehen. Die Dokumentation<br />
verdeutlicht die Funktionsweise der Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung.<br />
Im Fall der Systemreakkreditierung umfasst die Dokumentation auch einen Bericht, in<br />
dem die Hochschule die Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsmängeln darstellt, die<br />
sie gegebenenfalls aufgrund des Ergebnisses der Halbzeitstichprobe ergriffen hat. Der<br />
Dokumentation ist eine Stellungnahme der Studierendenvertretung der Hochschule beizu-<br />
fügen.<br />
4.5 Die Akkreditierungsagentur bestellt für das Begutachtungsverfahren eine G u t a c h -<br />
t e r g r u p p e , die sich mindestens aus den folgenden Personen zusammensetzt:<br />
• drei Mitgliedern mit Erfahrung auf dem Gebiet der Hochschulsteuerung und der<br />
hochschulinternen Qualitätssicherung,<br />
• einem studentischen Mitglied mit Erfahrungen in der Hochschulselbstverwaltung<br />
und der Akkreditierung,<br />
• einem Mitglied aus der Berufspraxis.<br />
17
Verfahrensregeln für die Systemakkreditierung<br />
Jeweils ein Mitglied der Gutachtergruppe sollte über Erfahrung in der Hochschulleitung, in<br />
der Studiengestaltung und in der Qualitätssicherung von Studium und Lehre verfügen.<br />
Ein Mitglied der Gutachtergruppe sollte aus dem Ausland kommen.<br />
Sofern in dem Verfahren über berufsrechtliche Zusatzfeststellungen zu entscheiden ist,<br />
muss zusätzlich eine Expertin oder ein Experte beteiligt werden, soweit staatliche Regeln<br />
dies erfordern. Sofern die Hochschule Lehramts- oder Kombinationsstudiengänge mit<br />
theologischen Studienanteilen anbietet, ist an der Durchführung der Merkmalsstichprobe<br />
eine Expertin oder ein Experte der evangelischen bzw. der katholischen Kirche zu beteili-<br />
gen.<br />
Die Agentur benennt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.<br />
Die Agentur trifft angemessene Vorkehrungen zur Sicherstellung der Unbefangenheit der<br />
Gutachterinnen und Gutachter und wahrt Fairness gegenüber der Hochschule. Bei der<br />
Benennung der Gutachterinnen und Gutachter stellt die Agentur das Benehmen mit der<br />
Hochschule her. Ein Vorschlags- und ein Vetorecht gewährt die Agentur nicht.<br />
Die Agentur bereitet die Gutachterinnen und Gutachter auf das Verfahren vor.<br />
4.6 Zum B e g u t a c h t u n g s v e r f a h r e n gehören<br />
• zwei Begehungen,<br />
• eine sich auf alle Bachelor- und Masterstudiengänge erstreckende vertiefte verglei-<br />
chende Untersuchung relevanter Merkmale der Studienganggestaltung, der Durch-<br />
führung von Studiengängen und der Qualitätssicherung (Merkmalsstichprobe). Die<br />
Merkmalsstichprobe dient insbesondere dazu, die Einhaltung der Vorgaben der<br />
Kultusministerkonferenz sowie der landesspezifischen Vorgaben und der Kriterien<br />
des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen in allen Studien-<br />
gängen der Hochschule zu überprüfen. Gegenstand der Merkmalsstichprobe kön-<br />
nen insbesondere sein: das Modularisierungskonzept der Hochschule, das System<br />
der Vergabe von ECTS-Punkten, das Prüfungssystem, die Studienorganisation so-<br />
wie die Qualifikationsziele. Bietet die Hochschule reglementierte Studiengänge an,<br />
ist ein spezifisches Merkmal zumindest eines dieser Studiengänge hinzuzufügen.<br />
Die Gutachter bestimmen die Zusammensetzung der Merkmalsstichprobe nach ein-<br />
heitlichen Regeln, die zwischen Agenturen und Akkreditierungsrat abgestimmt wer-<br />
den.<br />
• vertiefte Begutachtungen von 15 % der Studiengänge, mindestens aber drei Stu-<br />
diengänge (Programmstichprobe). Bei der Auswahl der Programmstichproben<br />
18
Verfahrensregeln für die Systemakkreditierung<br />
berücksichtigt die Agentur neben den Ergebnissen der Systembegutachtung und<br />
der Merkmalsstichprobe das gesamte Fächerspektrum der Hochschule in der Lehre,<br />
die Relation von Bachelor- und Masterstudiengängen sowie kleine und große Stu-<br />
diengänge. Bietet die Hochschule reglementierte Studiengänge an, ist hiervon einer<br />
in die Programmstichprobe einzubeziehen. Im Fall von Lehramtsstudiengängen ist<br />
jeweils ein Studiengang von jedem angebotenen Lehramtstyp einzubeziehen. Im<br />
Übrigen entscheidet die Agentur nach dem Zufallsprinzip.<br />
• Ist ein Studiengang der Programmstichprobe bereits akkreditiert, kann die Agentur<br />
auf eine Begehung verzichten, wenn die Akkreditierung nicht länger als drei Jahre<br />
zurück liegt.<br />
Die e r s t e B e g e h u n g dient vornehmlich der Information über die Hochschule und ihre<br />
Steuerungssysteme. Die Gutachterinnen und Gutachter überprüfen die vorgelegten Unter-<br />
lagen hinsichtlich ihrer Aussagekraft und Vollständigkeit und entscheiden, welche Unter-<br />
lagen die Hochschule für die zweite Begehung ergänzend vorlegen muss. An der Auswahl<br />
der Merkmalsstichprobe sind die Gutachterinnen und Gutachter beteiligt; die Agentur legt<br />
hierfür ein Verfahren fest.<br />
Die z w e i t e B e g e h u n g dient der kritischen Analyse der vorgelegten Unterlagen und<br />
der Durchführung der Merkmalsstichproben. Sie sollte so terminiert werden, dass die<br />
Hochschule genügend Zeit erhält, die erforderlichen Dokumentationen zusammenzustel-<br />
len.<br />
Die Gutachterinnen und Gutachter führen Gespräche insbesondere mit der Hochschullei-<br />
tung, dem Verwaltungspersonal, den Gleichstellungsbeauftragten, den Verantwortlichen<br />
für Qualitätssicherung sowie Vertreterinnen und Vertretern der Lehrenden und Studieren-<br />
den.<br />
Sie erstellen einen vorläufigen Bericht, der die kritische Analyse der vorgelegten Unterla-<br />
gen und die Ergebnisse der Merkmalsstichproben sowie der durchgeführten Gespräche<br />
berücksichtigt.<br />
Die Agentur stellt ihn den Gutachterinnen und Gutachtern der Programmstichproben zur<br />
Verfügung.<br />
4.7 Wenn die Akkreditierungsagentur auch für die Akkreditierung von Studiengängen zu-<br />
gelassen ist, führt sie vertiefte Begutachtungen von Studiengängen (Programmstichprobe)<br />
aus jeder studienorganisatorischen Teileinheit der Hochschule als Teil der Systemakkredi-<br />
tierung durch. Die Agentur kann eine andere vom Akkreditierungsrat hierfür zugelassene<br />
Agentur mit der Durchführung von Programmstichproben beauftragen.<br />
19
Verfahrensregeln für die Systemakkreditierung<br />
Ist die Agentur nicht für Programmakkreditierung zugelassen, müssen diese Programm-<br />
stichproben von einer für die Programmakkreditierung zugelassenen Agentur durchge-<br />
führt werden.<br />
Für die Programmstichproben bestellt die durchführende Akkreditierungsagentur Gutach-<br />
tergruppen, die eine sachgemäße fachliche Begutachtung der Studiengänge in allen für<br />
die Prüfverfahren relevanten Bereichen gewährleisten. Die ländergemeinsamen und lan-<br />
desspezifischen Strukturvorgaben sowie die Kriterien für die Akkreditierung von Studien-<br />
gängen gemäß Abschnitt 2. finden entsprechende Anwendung. Gutachterinnen und Gut-<br />
achter aus der Studierendenschaft und der Berufspraxis sind zu beteiligen. Im Falle von<br />
Lehramts- oder Kombinationsstudiengängen mit theologischen Studienanteilen ist eine<br />
Expertin oder ein Experte der evangelischen bzw. der katholischen Kirche zu beteiligen.<br />
Die Begutachtung in diesen Verfahren folgt den Verfahrensregeln für die Akkreditierung<br />
von Studiengängen gemäß Abschnitt 1. ohne zu selbständigen Akkreditierungsentschei-<br />
dungen zu führen.<br />
4.8 Die Gutachterinnen und Gutachter der Systemakkreditierung fertigen unter Berück-<br />
sichtigung der Gutachten aus den Programmstichproben und unter Beteiligung der Vorsit-<br />
zenden der Gutachtergruppen aus den Programmstichproben einen endgültigen Bericht<br />
mit einer B e s c h l u s s e m p f e h l u n g für die Systemakkreditierung an. Insbesondere ist<br />
von den Gutachterinnen und Gutachtern zu bewerten, ob in den Merkmals- und den Pro-<br />
grammstichproben festgestellte Qualitätsmängel eine systemische Ursache haben.<br />
4.9 Die Akkreditierungsagentur leitet der Hochschule den Bericht der Gutachterinnen und<br />
Gutachtern ohne Beschlussempfehlung zur S t e l l u n g n a h m e zu.<br />
4.10 Die Akkreditierungsagentur entscheidet auf der Basis des Gutachterberichts und der<br />
Beschlussempfehlung unter Würdigung der Stellungnahme der Hochschule. Sie spricht<br />
die Akkreditierung aus oder versagt sie. Eine Akkreditierung unter Auflagen ist nicht mög-<br />
lich. Eine einmalige Aussetzung des Verfahrens durch die Agentur für in der Regel 12,<br />
höchstens 24 Monate ist möglich.<br />
4.11 Führt das Verfahren zu einer negativen Akkreditierungsentscheidung, ist dies von<br />
der Agentur zu begründen. (Zur möglichen Nutzung der Ergebnisse aus den Programm-<br />
stichproben siehe Ziff. 1.5).<br />
4.12 Die Akkreditierungsagentur veröffentlicht die Entscheidung, eine Zusammenfassung<br />
des Gutachtens und die Namen der Gutachterinnen und Gutachter. Die Agentur stellt im<br />
Übrigen unbeschadet ihrer Berichtspflichten gegenüber dem Akkreditierungsrat die Ver-<br />
traulichkeit in den Verfahren sicher.<br />
20
Verfahrensregeln für die Systemakkreditierung<br />
4.13 Nach der Hälfte der Akkreditierungsfrist lässt die Hochschule von einer für die Pro-<br />
grammakkreditierung zugelassenen Agentur eine vertiefte Begutachtung von Studiengän-<br />
gen gem. Ziff. 5.2 (Halbzeitstichprobe) durchführen. Die durchführende Agentur erstellt<br />
einen Bericht über das Ergebnis der Halbzeitstichprobe, der gegebenenfalls Empfehlun-<br />
gen zur Behebung von Qualitätsmängeln enthält, stellt ihn der Hochschule zur Verfügung<br />
und veröffentlicht ihn. Die Begutachtung in diesen Verfahren folgt dem Verfahrensregeln<br />
für die Akkreditierung von Studiengängen gemäß Abschnitt 1 ohne zu selbständigen Akk-<br />
reditierungsentscheidungen zu führen.<br />
21
Kriterien für die Systemakkreditierung<br />
5. Kriterien für die Systemakkreditierung<br />
5.1 Definition des Akkreditierungsgegenstandes<br />
Gegenstand der Systemakkreditierung ist das interne Qualitätssicherungssystem einer<br />
Hochschule im Bereich von Studium und Lehre. Die für Lehre und Studium relevanten<br />
Strukturen und Prozesse werden darauf überprüft, ob sie das Erreichen der Qualifikati-<br />
onsziele und die hohe Qualität der Studiengänge gewährleisten, wobei die European<br />
Standards and Guidelines for Quality Assurance in Higher Education (ESG), die Vorgaben<br />
der Kultusministerkonferenz (KMK) und die Kriterien des Akkreditierungsrates Anwendung<br />
finden.<br />
Eine positive Systemakkreditierung bescheinigt der Hochschule, dass ihr Qualitätssiche-<br />
rungssystem im Bereich von Studium und Lehre geeignet ist, das Erreichen der Qualifika-<br />
tionsziele und die Qualitätsstandards ihrer Studiengänge zu gewährleisten. Studiengänge,<br />
die nach der Systemakkreditierung eingerichtet werden oder bereits Gegenstand der in-<br />
ternen Qualitätssicherung nach den Vorgaben des akkreditierten Systems waren, sind<br />
somit akkreditiert. Evangelisch-theologische und katholisch-theologische Studiengänge<br />
des theologischen Vollstudiums sind hiervon ausgenommen.<br />
In besonderen Ausnahmefällen kann eine Hochschule die Systemakkreditierung für das<br />
interne Qualitätssicherungssystem einer oder mehrerer studienorganisatorischen Teilein-<br />
heiten der Hochschule beantragen, sofern diese Steuerungskompetenz und operative<br />
Verantwortung für Studium und Lehre, also für Planung und Durchführung der von ihr an-<br />
gebotenen Studiengänge, und für die Qualitätssicherung in Studium und Lehre besitzt.<br />
5.2 Voraussetzungen für die Zulassung von Hochschulen zur Systemakkreditierung<br />
Im Fall der erstmaligen Systemakkreditierung ist je angefangene 2.500 im letzten Winter-<br />
semester immatrikulierte Studierende jeweils mindestens ein Studiengang akkreditiert,<br />
mindestens jedoch ein Bachelor- und ein Masterstudiengang. Bietet die Hochschule reg-<br />
lementierte Studiengänge an, tritt ein akkreditierter reglementierter Studiengang hinzu.<br />
Bietet die Hochschule lehramtsbezogene Bachelor- und Masterstudiengänge an, ist zu-<br />
mindest einer dieser Studiengänge akkreditiert.<br />
Im Fall einer Systemreakkreditierung liegt ein Bericht über die Ergebnisse der Halbzeit-<br />
stichprobe vor.<br />
Die Hochschule legt plausibel dar, dass sie ein formalisiertes hochschulweites Qualitäts-<br />
sicherungssystem eingerichtet hat.<br />
22
Kriterien für die Systemakkreditierung<br />
Für die Hochschule liegt keine negative Entscheidung in einem Verfahren der Systemakk-<br />
reditierung aus den vorangegangenen zwei Jahren vor.<br />
5.3 Voraussetzungen für die Zulassung von Teileinheiten einer Hochschule zur Sys-<br />
temakkreditierung in besonderen Ausnahmefällen<br />
5.3.1 Die Hochschule erfüllt die Voraussetzungen für die Zulassung von Hochschulen zur<br />
Systemakkreditierung gemäß Ziff. 5.2 Im Fall der erstmaligen Systemakkreditierung be-<br />
zieht sich der Nachweis der akkreditierten Studiengänge, im Fall der Systemreakkreditie-<br />
rung der Bericht über das Ergebnis der Halbzeitstichprobe nur auf die studienorganisato-<br />
rische Teileinheit. Das Qualitätssicherungssystem der Teileinheit ist in das der Hochschu-<br />
le integriert.<br />
5.3.2 Die Hochschulleitung beantragt die Systemakkreditierung für eine oder mehrere<br />
studienorganisatorische Teileinheiten und begründet nachvollziehbar, weshalb die Akkre-<br />
ditierung des Qualitätssicherungssystems für die gesamte Hochschule noch nicht sinnvoll<br />
oder nicht praktikabel ist. Sie erklärt außerdem, dass sie die Verantwortung für die interne<br />
Organisation des Verfahrens übernimmt.<br />
5.4 Kriterien<br />
5.4.1 Qualifikationsziele<br />
Die Hochschule hat für sich als Institution und für ihre Studiengänge ein Ausbildungsprofil<br />
als Teil eines strategischen Entwicklungskonzeptes definiert und veröffentlicht. Sie besitzt<br />
und nutzt kontinuierlich Verfahren zur Überprüfung der Qualifikationsziele ihrer Studien-<br />
gänge.<br />
5.4.2 System der Steuerung in Studium und Lehre<br />
Die Hochschule verfügt und nutzt im Bereich Studium und Lehre kontinuierlich ein Steue-<br />
rungssystem. Dieses sichert unter Berücksichtigung der Kriterien für die Akkreditierung<br />
von Studiengängen in der aktuellen Fassung die Festlegung konkreter und plausibler<br />
Qualifikationsziele der Studiengänge. Die Qualifikationsziele umfassen fachliche und<br />
überfachliche Aspekte, insbesondere wissenschaftliche Befähigung, die Befähigung, eine<br />
qualifizierte Beschäftigung aufzunehmen, die Befähigung zum zivilgesellschaftlichen En-<br />
gagement und Persönlichkeitsentwicklung. Das System gewährleistet<br />
23
Kriterien für die Systemakkreditierung<br />
• die Umsetzung der Qualifikationsziele und angestrebten Lernergebnisse in Studien-<br />
gangkonzepte, die studierbar sind und das Erreichen des angestrebten Qualifikati-<br />
onsniveaus und Qualifikationsprofils gewährleisten. Hierzu gehören realistische Ein-<br />
schätzung und Überprüfung der studentischen Arbeitsbelastung, Anwendung des<br />
ECTS, sachgemäße Modularisierung, adäquate Prüfungsorganisation, Beratungs-<br />
und Betreuungsangebote, Berücksichtigung der Geschlechtergerechtigkeit und der<br />
besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern, von ausländischen Studie-<br />
renden und Studierenden mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie Anerken-<br />
nungsregeln für extern erbrachte Leistungen;<br />
• die adäquate Durchführung der Studiengänge auf der Basis von qualitativ und quan-<br />
titativ hinreichenden Ressourcen sowie Maßnahmen zur Personalentwicklung und -<br />
qualifizierung;<br />
• die Übereinstimmung der Qualifikationsziele mit dem Qualifikationsrahmen für deut-<br />
sche Hochschulabschlüsse und die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben, insbe-<br />
sondere der ländergemeinsamen und landesspezifischen Strukturvorgaben und ge-<br />
gebenenfalls bestehenden Sonderregelungen für Studiengänge, die auf staatlich<br />
reglementierte Berufe vorbereiten;<br />
• die Beteiligung bei der Entwicklung und Reform der Studiengänge von Lehrenden<br />
und Studierenden, von Absolventinnen und Absolventen und externen Expertinnen<br />
und Experten sowie von Vertreterinnen und Vertretern der Berufspraxis. Im Falle<br />
von Studiengängen, die auf staatlich reglementierte Berufe hinführen, sind die ent-<br />
sprechenden Expertinnen und Experten zu beteiligen.<br />
5.4.3 Verfahren der internen Qualitätssicherung<br />
Die Hochschule besitzt in ein Gesamtkonzept eingebettete Verfahren der Qualitätssiche-<br />
rung in Studium und Lehre, die den Anforderungen der European Standards and Guideli-<br />
nes for Quality Assurance in Higher Education genügen.<br />
Das interne Qualitätssicherungssystem verfügt über personelle und sächliche Ressour-<br />
cen, die Nachhaltigkeit gewährleisten. Es ist geeignet, die Wirksamkeit der internen Steu-<br />
erungsprozesse im Bereich von Studium und Lehre zu beurteilen sowie die Sicherung und<br />
kontinuierliche Verbesserung der Qualität von Studium und Lehre zu gewährleisten.<br />
Es umfasst im Einzelnen<br />
24
Kriterien für die Systemakkreditierung<br />
• die regelmäßige interne und externe Evaluation der Studiengänge unter Berücksich-<br />
tigung der Studien- und Prüfungsorganisation,<br />
• die regelmäßige Beurteilung der Qualität von Lehrveranstaltungen durch die Studie-<br />
renden,<br />
• die Überprüfung der Kompetenz der Lehrenden in Lehre und Prüfungswesen bei der<br />
Einstellung sowie deren regelmäßige Förderung,<br />
• die regelmäßige Überprüfung der Einhaltung von Vorgaben der Kultusministerkonfe-<br />
renz und des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen,<br />
• verbindliche Verfahren für die Umsetzung von Empfehlungen und ein Anreizsystem.<br />
Es gewährleistet die Beteiligung von Lehrenden und Studierenden, des Verwaltungsper-<br />
sonals, von Absolventinnen und Absolventen und Vertreterinnen und Vertretern der Be-<br />
rufspraxis und stellt sicher, dass in ihrer Entscheidung unabhängige Instanzen (Personen)<br />
die Qualitätsbewertungen im Rahmen von internen und externen Evaluationen vorneh-<br />
men.<br />
5.4.4 Berichtssystem und Datenerhebung<br />
Die Hochschule verfügt über ein internes Berichtssystem, das die Strukturen und Prozes-<br />
se in der Entwicklung und Durchführung von Studiengängen sowie die Strukturen, Pro-<br />
zesse und Maßnahmen der Qualitätssicherung, ihre Ergebnisse und Wirkungen doku-<br />
mentiert.<br />
5.4.5 Zuständigkeiten<br />
Die Entscheidungsprozesse, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten im Steuerungssys-<br />
tem für Studium und Lehre und im internen Qualitätssicherungssystem sind klar definiert<br />
und hochschulweit veröffentlicht.<br />
5.4.6 Dokumentation<br />
Die Hochschule unterrichtet mindestens einmal jährlich die für Studium und Lehre zustän-<br />
digen Gremien und darüber hinaus in geeigneter Weise die Öffentlichkeit sowie den Trä-<br />
ger der Hochschule und ihr Sitzland über Verfahren und Resultate der Qualitätssiche-<br />
rungsmaßnahmen im Bereich von Studium und Lehre.<br />
25
Entscheidungsregeln für die Systemakkreditierung<br />
6. Entscheidungsregeln für die Systemakkreditierung<br />
6.1 Entscheidungsinhalte und ihre Voraussetzungen<br />
6.1.1 Die Systemakkreditierung muss ausgesprochen werden, wenn die Qualitätsanforde-<br />
rungen erfüllt sind. Damit sind die Studiengänge, die nach der Systemakkreditierung ein-<br />
gerichtet werden oder bereits Gegenstand der internen Qualitätssicherung nach den Vor-<br />
gaben des akkreditierten Systems waren, akkreditiert. Wurde die Systemakkreditierung<br />
für eine Teileinheit der Hochschule beantragt, beziehen sich alle Entscheidungen der<br />
Agentur nur auf die Studiengänge dieser Teileinheit.<br />
6.1.2 Eine Systemakkreditierung unter Auflagen ist nicht möglich.<br />
6.1.3 Die Systemakkreditierung muss versagt werden, wenn wesentliche Qualitätsanfor-<br />
derungen nicht erfüllt sind. Bereits bestehende Programmakkreditierungen bleiben davon<br />
unberührt. Ist zu erwarten, dass die beantragende Hochschule die Mängel behebt, kann<br />
das Akkreditierungsverfahren einmalig für eine von der Akkreditierungsagentur zu setzen-<br />
de Frist von in der Regel 12, höchstens aber 24 Monaten ausgesetzt werden. Bei Versa-<br />
gung der er<strong>neu</strong>ten Systemakkreditierung (Reakkreditierung) gelten die Studiengänge für<br />
anderthalb weitere Jahre als akkreditiert.<br />
6.1.4 Mängel sind insbesondere dann wesentlich, wenn das interne Qualitätssicherungs-<br />
system nicht die Einhaltung der Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen ge-<br />
währleistet.<br />
6.2 Befristung<br />
6.2.1 Die Systemakkreditierung ist auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen. Diese<br />
Frist beginnt mit dem Tag des Wirksamwerdens des Akkreditierungsbescheids (Ziff. 6.6)<br />
Die danach bemessene Frist verlängert sich auf das Ende des zuletzt betroffenen Stu-<br />
dienjahres.<br />
6.2.2 Im Fall der Reakkreditierung beträgt die Akkreditierungsfrist acht Jahre. Für die Be-<br />
messung der Frist gilt Ziff. 6.2.1 Satz 3 entsprechend.<br />
6.3 Vorläufige Akkreditierung<br />
Wird eine Reakkreditierung bei einer Akkreditierungsagentur spätestens ein Jahr vor<br />
Fristablauf beantragt, soll die Akkreditierungsagentur die Systemakkreditierung für höchs-<br />
tens weitere zwei Jahre vorläufig verlängern, wenn eine Akkreditierung nicht offensichtlich<br />
26
Entscheidungsregeln für die Systemakkreditierung<br />
aussichtslos ist. Die Dauer der vorläufigen Verlängerung der Akkreditierung ist im Fall der<br />
er<strong>neu</strong>ten Akkreditierung in die nach Ziff. 6.2 maßgebliche Frist einzurechnen. Die vorläu-<br />
fige Systemakkreditierung entfällt bei einer negativen Entscheidung des Verfahrens mit<br />
sofortiger Wirkung. Für die Studiengänge der Hochschule gilt Ziff. 6.1.3 Satz 4.<br />
6.4 Aussetzung des Verfahrens<br />
6.4.1 Die Aussetzung des Akkreditierungsverfahrens erfolgt nach Stellungnahme der<br />
Hochschule schriftlich unter Angabe von Gründen und der Frist, innerhalb derer die Hoch-<br />
schule die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen kann.<br />
6.4.2 Es obliegt der Hochschule, innerhalb der gesetzten Frist die Wiederaufnahme des<br />
Verfahrens bei der Akkreditierungsagentur zu beantragen; in diesem Fall wird das unter-<br />
brochene Verfahren unverzüglich fortgesetzt. Bei Wiederaufnahme des Verfahrens ent-<br />
scheidet die Agentur über gegebenenfalls zu wiederholende Verfahrensschritte.<br />
6.4.3 Stellt die Hochschule den Wiederaufnahmeantrag nicht in der gesetzten Frist, lehnt<br />
die Akkreditierungsagentur die Systemakkreditierung ab.<br />
6.5 Aufhebung der Akkreditierungsentscheidung<br />
6.5.1 Die Agentur hebt die Akkreditierungsentscheidung unverzüglich auf, wenn sie unter<br />
Nichtbeachtung oder nicht sachgerechter Anwendung eines Akkreditierungskriteriums<br />
oder unter Verletzung einer wesentlichen Verfahrensregel zustande gekommen ist und<br />
der Akkreditierungsrat die Agentur deshalb zur Aufhebung bzw. nachträglichen Beaufla-<br />
gung verpflichtet hat. Diese Pflicht besteht nicht, wenn dieselbe Akkreditierungsentschei-<br />
dung auch bei Vermeidung des Fehlers getroffen worden wäre; insoweit hat die Agentur<br />
die Darlegungs- und Beweislast.<br />
6.5.2 Hätte im Fall der Ziff. 6.5.1 eine positive oder negative Akkreditierungsentscheidung<br />
ergehen müssen, trifft die Agentur unverzüglich die entsprechende Entscheidung.<br />
6.5.3 Bei Änderungen des internen Qualitätssicherungssystems entscheidet die Agentur,<br />
ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt, die eine Qualitätsminderung der Stu-<br />
diengänge zur Folge hat. In diesem Fall hebt sie die Akkreditierung unverzüglich auf, so-<br />
fern nicht die er<strong>neu</strong>te Systemakkreditierung beantragt wird. Im Falle der Aufhebung gilt für<br />
die Studiengänge der Hochschule Ziff. 6.1.3 Satz 4. Die Agentur entscheidet darüber, ob<br />
das Verfahren im Einzelfall verkürzt werden kann.<br />
27
Entscheidungsregeln für die Systemakkreditierung<br />
6.6 Wirksamwerden von Entscheidungen<br />
Entscheidungen der Akkreditierungsagenturen in den genannten Fällen werden mit Be-<br />
kanntgabe des schriftlichen Bescheids wirksam.<br />
28
Entscheidungsregeln für die Systemakkreditierung<br />
7. Regeln zur Zusammenstellung der Merkmalsstichprobe<br />
7.1 Die Merkmalsstichprobe im Rahmen der Systemakkreditierung ist „eine sich auf alle<br />
Bachelor- und Masterstudiengänge erstreckende vertiefte vergleichende Untersuchung re-<br />
levanter Merkmale der Studienganggestaltung, der Durchführung von Studiengängen und<br />
der Qualitätssicherung (Merkmalsstichprobe). Die Merkmalsstichprobe dient insbeson-<br />
dere dazu, die Einhaltung der Vorgaben der Kultusministerkonferenz sowie der landes-<br />
spezifischen Vorgaben und der Kriterien des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung<br />
von Studiengängen in allen Studiengängen der Hochschule zu überprüfen.“ 4<br />
7.2 Gegenstand der Merkmalsstichprobe<br />
Folgende Merkmale der Studiengangsgestaltung können Gegenstand der Merkmalsstich-<br />
probe sein:<br />
• Definition von Qualifikationszielen<br />
• Einhaltung der Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen<br />
und die Modularisierung von Studiengängen<br />
• Definition von Zugangsvoraussetzungen, Anrechnung extern erbrachter Leistungen<br />
und Auswahlverfahren<br />
• Studentische Arbeitsbelastung<br />
• Sächliche, räumliche und personelle Ausstattung unter Berücksichtigung von Ver-<br />
flechtungsstrukturen<br />
• Studienorganisation und -koordination<br />
• Modulbezogenes und kompetenzorientiertes Prüfungssystem (Prüfungsaufwand<br />
und Prüfungsformen) und hinreichende Information hierüber<br />
• Fachliche und überfachliche Studienberatung<br />
7.3 Auswahl der Merkmalsstichprobe<br />
Die Merkmalsstichprobe umfasst mindestens drei Merkmale. Zwei Merkmale werden<br />
durch Los ausgewählt.<br />
4 Siehe Ziff. 4.6.<br />
29
Entscheidungsregeln für die Systemakkreditierung<br />
7.4 Sonderregelungen<br />
Bietet die Hochschule reglementierte Studiengänge (z. B. Lehramtsstudiengänge) an, so<br />
treten als weitere Merkmale die entsprechenden Spezifika (z. B. ländergemeinsame und<br />
ggf. landesspezifische Regelungen für die Akkreditierung von Lehramtsstudiengängen)<br />
hinzu.<br />
30
Akkreditierungsrat Drs. 2/2004<br />
Deskriptoren für die Zuordnung der Profile „forschungsorientiert“ und<br />
„anwendungsorientiert“ für Masterstudiengänge *<br />
gem. den Strukturvorgaben der KMK vom 10.10.2003<br />
(verabschiedet am 1. April 2004, übernommen durch Beschluss des<br />
Akkreditierungsrates der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in<br />
Deutschland vom 25. April 2005)<br />
I Vorbemerkung<br />
Die Strukturvorgaben der KMK vom 10.10.2003 sehen für die Akkreditierung der<br />
Masterstudiengänge vor, diese entweder dem Profil „forschungsorientiert“ oder<br />
„anwendungsorientiert“ zuzuweisen. Diese Zuweisung gilt für alle drei Arten von<br />
Masterstudiengängen (konsekutiv, nichtkonsekutiv und weiterbildend).<br />
Die Profilbildung muss allerdings im Zusammenhang mit anderen Strukturvorgaben<br />
gesehen werden:<br />
• es gelten keine unterschiedlichen Zulassungskriterien für die Studierenden<br />
• den Profilen entsprechen keine unterschiedliche Studiendauern oder Anzahl von<br />
Credits<br />
• beide Profile berechtigen zur Promotion<br />
• beide Profile müssen berufsqualifizierend sein<br />
• beide Profile werden in ihrer sonstigen Wertigkeit dem bisherigen<br />
<strong>Universität</strong>sdiplom gleichgestellt und sie können<br />
• hochschulartenübergreifend angeboten werden.<br />
Hinzu kommt, dass es keine wissenschaftsimmanent begründbare Trennung dieser<br />
Profile gibt. Die Profilzuweisung kann deshalb nur pragmatisch vorgenommen<br />
werden. Sie kann sich nur auf unterschiedliche Schwerpunkte und damit auf relative<br />
Unterschiede beziehen. Es werden im Folgenden weniger die Gemeinsamkeiten<br />
eines wissenschaftlichen Studiums, das zur wissenschaftlichen Arbeit und Methodik<br />
befähigt, theoretisch-analytische Fähigkeiten vermittelt und die Absolventinnen und<br />
Absolventen in die Lage versetzt, sich offen und kreativ auf <strong>neu</strong>e Bedingungen<br />
einzustellen, sondern die Profilunterschiede beschrieben. Das Gleiche gilt für die<br />
gemeinsame Aufgabe der Vorbereitung auf berufliche Aufgaben mit ihrem Focus auf<br />
der Vermittlung von Schlüsselqualifikationen, wie kommunikativen und sozialen<br />
Kompetenzen oder die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Handeln.<br />
Die folgenden Deskriptoren und Indikatoren sind auf diesem Hintergrund als relative<br />
Unterschiede zu sehen. Sie sind studiengangsspezifisch anzuwenden und<br />
entsprechend dem Studienziel auszuwählen und zu gewichten. Bei der
Reakkreditierung sollten Studierenden- und Absolventenbefragungen einbezogen<br />
werden, um die Profilschärfe und ihre Selektionswirkung überprüfen zu können.<br />
II Anwendungsorientiertes Profil<br />
1.<br />
Die Ausbildung hat das Ziel, aktuell vorhandenes Wissen zu lehren und die Fähigkeit<br />
zu vermitteln, dieses auf bekannte und <strong>neu</strong>e Probleme anzuwenden, sowie sich auch<br />
nach dem Studienabschluss selbständig <strong>neu</strong>es Wissen und Fähigkeiten anzueignen.<br />
Bei diesen Studienzielen liegen die Schwerpunkte auf der Vermittlung von:<br />
• studiengangsspezifischem Fachwissen in Verbindung mit theoretischem<br />
Basiswissen, das die weitere Aneignung und Einordnung von wissenschaftlichen<br />
Erkenntnissen in der beruflichen Praxis ermöglicht,<br />
• methodisch-analytischen Fähigkeiten und zugleich synthetischer Fähigkeiten der<br />
kontextspezifischen Anwendung von Methoden und Kenntnissen, sowie<br />
• berufsfeldspezifischen Schlüsselqualifikation, insbesondere der Fähigkeit zur<br />
Kooperation mit fachfremden Partnern und der Auseinandersetzung mit<br />
wissenschaftsexternen Anforderungen.<br />
2.<br />
Die Lehrinhalte und Veranstaltungsformen dienen dem Ziel, neben dem fundierten<br />
Fachwissen und der Kenntnis unterschiedlicher wissenschaftlichen Lehrmeinungen<br />
die Fähigkeit zu vermitteln, praxisbezogene Problemstellungen zu erkennen und zu<br />
lösen. Dies kann in erster Linie erreicht werden durch:<br />
• berufsfeldrelevante Schwerpunktsetzung bei der Vermittlung des grundlagenbezogenen<br />
und fachspezifischen Wissens<br />
• Fallstudien und Projektarbeiten im Sinne exemplarischer Problemlösungen, ggf.<br />
Praktika und Praxissemester unter Anleitung der Hochschule,<br />
• die Orientierung der Masterarbeit an praktischen Problemen, insbesondere ihre<br />
Durchführung in Kooperation mit der Praxis.<br />
3.<br />
Entsprechend den Studienzielen soll die Lehre im Wesentlichen von Lehrenden<br />
getragen werden, die neben ihrer wissenschaftlichen Qualifikation über einschlägige<br />
Erfahrung in der berufspraktischen Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und<br />
Methoden verfügen. Zu berücksichtigen ist in erster Linie:<br />
• die im außeruniversitären Bereich gemachten einschlägigen Erfahrungen zur<br />
Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse in die berufliche Praxis,<br />
• die ständige Aktualisierung dieser Anwendungskompetenz z. B. in Form von<br />
Technologie- und Wissenstransfer, Praxissemester, F&E-Projekten, Gutachter-<br />
und Beratungstätigkeit, Patentaktivitäten, fachbezogener Weiterbildung.<br />
4.<br />
Die Ausstattung der Hochschule und ihre Verbindungen zu ihrem Umfeld müssen die<br />
Anwendungsorientierung unterstützen. Hier kommt es vor allem auf die folgenden<br />
Punkte an:<br />
• intensive Kontakte und Kooperationen mit Institutionen und Organisationen aus<br />
den für die Studiengänge relevanten Bereichen, z. B. Wirtschaftsunternehmen,<br />
Verwaltungen oder andere gesellschaftliche Einrichtungen,<br />
2
• entsprechende technische und organisatorische Ausstattungen zur Vermittlung<br />
anwendungsorientierter Inhalte (Werkstätten, Laboratorien und laborative<br />
Ausstattungen, Modelle u.a.) oder entsprechende Kontakte zu den Praxisfeldern,<br />
in denen diese Vermittlung organisiert werden kann. Dazu gehört auch eine<br />
ausreichende Computerhard- und Software,<br />
• Zugang zu Bibliotheken, Archiven und Dokumentationszentren.<br />
III Forschungsorientiertes Profil<br />
1.<br />
Die Ausbildung hat das Ziel, die Studierenden auf der Basis vermittelter Methoden<br />
und Systemkompetenz und unterschiedlicher wissenschaftlicher Sichtweisen zu<br />
eigenständiger Forschungsarbeit anzuregen. Durch die Ausprägung der Lehre sollen<br />
die Studierenden lernen, komplexe Problemstellungen aufzugreifen und sie mit<br />
wissenschaftlichen Methoden auch über die aktuellen Grenzen des Wissensstandes<br />
hinaus zu lösen. Die Studienziele konzentrieren sich im Unterschied zum<br />
anwendungsorientierten Profil vor allem auf:<br />
• ein an den aktuellen Forschungsfragen orientiertes Fachwissen auf der Basis<br />
vertieften Grundlagenwissen,<br />
• methodische und analytische Kompetenzen, die zu einer selbständigen<br />
Erweiterung der wissenschaftlichen Erkenntnisse befähigen, wobei<br />
Forschungsmethoden und -strategien eine zentrale Bedeutung haben,<br />
• berufsrelevante Schlüsselqualifikationen vor allem mit dem Ziel interdisziplinärer<br />
Kooperation.<br />
2.<br />
Lehrinhalte und –formen basieren in stärkerem Maße auf der Einheit von Lehre und<br />
Forschung und vermitteln über das Grundlagen- und Fachwissen hinaus Methoden-<br />
und Systemkompetenz. Insbesondere geht es um:<br />
• breites Grundlagenwissen und Orientierung der theoretischen Schwerpunkte an<br />
aktuellen Forschungsentwicklungen in den Fachgebieten,<br />
• vertiefe Methoden- und Strategienkompetenz, die zu eigenständiger<br />
wissenschaftlicher Forschung befähigen,<br />
• Vermittlung fachübergreifenden Wissens und die Befähigung zur Integration<br />
wissenschaftlicher Vorgehensweisen unterschiedlicher Fachgebiete,<br />
• Einbindung der Studierenden in Forschungs- und Entwicklungsprojekte, vor allem<br />
im Rahmen von Projekt- und Abschlussarbeiten.<br />
3.<br />
Entsprechend diesen forschungsorientierten Zielen soll die Lehre getragen werden<br />
von Lehrenden, die je nach Fach neben außerhochschulischen, berufspraktischen<br />
Erfahrungen vor allem aus eigener aktiver Forschung schöpfen können. Lehrende<br />
mit wissenschaftlicher Qualifikation, Forschungserfahrung und aktueller –praxis<br />
sollen in der Regel mindestens 2/3 der Lehre tragen.<br />
Für die Qualifikation zu berücksichtigen sind dabei in erster Linie:<br />
• wissenschaftliche Veröffentlichungen, Gutachtertätigkeit, Patentaktivitäten oder<br />
künstlerische Leistungen,<br />
3
• Aktivitäten in der kooperativen Weiterentwicklung wissenschaftlicher Forschung<br />
und Lehre ( je nach Fachdisziplin z. B. Teilnahme an Tagungen, interdisziplinäre<br />
und internationale wissenschaftliche Kooperationen),<br />
• verantwortliche Durchführung von Forschungsprojekten mit Drittmitteln und<br />
Unterstützung anerkannter wissenschaftlicher, öffentlicher oder privater<br />
Fördereinrichtungen und Programme, Beteiligung an F&E-Projekten im<br />
außerhochschulischen Bereich, Leitung von Forschungsinstituten,<br />
Forschungsgruppen u.ä.<br />
4.<br />
Die Hochschulen und die am Studiengang beteiligten Fachbereiche müssen über die<br />
Anforderungen an die Lehre hinaus eine entsprechende Ausstattung und Kontakte<br />
für Forschung nachweisen, an der Studierende partizipieren können.<br />
Zu achten ist dabei in erster Linie auf:<br />
• Bibliotheken mit relevanter Forschungsliteratur, insbesondere aktuelle<br />
Fachzeitschriften zum Stand der Forschung, Archive, Dokumentationszentren,<br />
Kontakte mit und Zugänge zu anderen Forschungszentren und<br />
Dokumentationsbeständen,<br />
• Labors und laborative Ausstattungen,<br />
• Geeignete Computerhard- und -software,<br />
• Prüfstände und notwendige Großgeräte,<br />
• wissenschaftliches Personal zur Durchführung von Forschungsarbeiten und zur<br />
Anleitung der einbezogenen Studierenden,<br />
• interinstitutionelle Vereinbarungen zur Nutzung von Ressourcen auch an anderen<br />
Standorten.<br />
4
Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen<br />
und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium<br />
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.06.2002)
1. Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können im<br />
Rahmen einer – ggf. auch pauschalisierten – Einstufung auf ein Hochschulstudium an-<br />
gerechnet werden, wenn<br />
1.1 die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen – ggf. auch über die<br />
Möglichkeiten des Hochschulzugangs für besonders qualifizierte Berufstätige –<br />
gewährleistet werden;<br />
1.2 sie nach Inhalt und Niveau dem Teil des Studiums gleichwertig sind, der ersetzt<br />
werden soll;<br />
1.3 entsprechend den Grundsätzen des <strong>neu</strong>en Qualitätssicherungssystems im Hoch-<br />
schulbereich die qualitativ-inhaltlichen Kriterien für den Ersatz von Studienleistungen<br />
durch außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und<br />
Fähigkeiten im Rahmen der Akkreditierung überprüft werden.<br />
2. Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können<br />
höchstens 50 % eines Hochschulstudiums ersetzen.<br />
3. Die Anrechnungsregelungen für Studien- und Prüfungsleistungen, die an Berufsakade-<br />
mien erworben wurden, bleiben unberührt.
SEKRETARIAT DER STÄNDIGEN KONFERENZ<br />
DER KULTUSMINISTER DER LÄNDER<br />
IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND<br />
Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen<br />
Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium (II)<br />
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18.09.2008)
1. Zielsetzung<br />
Die Steigerung der Bildungsbeteiligung und die Sicherung des künftigen Fachkräftebedarfs in<br />
Deutschland sind angesichts der Anforderungen eines globalen Wettbewerbs zentrale Aufgaben<br />
der aktuellen Bildungspolitik. Die Verbesserung der Durchlässigkeit des Bildungssystems ist<br />
dabei eine wesentliche Voraussetzung, um vorhandene Potentiale zu erschließen und zu fördern.<br />
Ein wichtiger Ansatzpunkt ist in diesem Zusammenhang der Übergang beruflich qualifizierter<br />
Personen in den Hochschulbereich unter Anrechnung außerhalb des Hochschulbereichs<br />
erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten, sodass sich die Studiendauer verkürzt und damit die<br />
Schwelle zur Aufnahme eines Studiums absinkt. Maßnahmen zur Förderung dieser Möglichkeiten<br />
müssen natürlich dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung Rechnung tragen. Dabei<br />
geht es sowohl darum, die notwendige Qualität der hochschulischen Ausbildung sicherzustellen<br />
als auch darum, den Schutz der Studieninteressenten vor unseriösen Bildungsangeboten zu gewährleisten.<br />
Der Aspekt des Verbraucherschutzes spielt insbesondere bei den unter Ziffer 2.2<br />
dargestellten Franchise-Kooperationen eine wichtige Rolle.<br />
Auch auf europäischer Ebene wird der Anerkennung außerhochschulischer Leistungen besondere<br />
Bedeutung zugemessen. So haben die europäischen Bildungsminister u. a. auf der Bologna-Folgekonferenz<br />
am 18.05.2007 in London auch festgestellt, dass die gerechte Anerkennung<br />
von Vorbildungen (prior learning), einschließlich der Anerkennung nicht-formellen und informalen<br />
Lernens, ein wichtiges Element des Europäischen Hochschulraums darstellt. Im Rahmen<br />
des Stocktaking für die Folgekonferenz 2009 in Leuven wird auch die Bundesrepublik<br />
Deutschland in dem bis Ende des Jahres vorzulegenden Nationalen Bericht zu Maßnahmen und<br />
Regelungen zur Anerkennung von Vorbildungen sowie zu den praktischen Erfahrungen mit den<br />
entsprechenden Anwendungsverfahren Stellung nehmen müssen.<br />
2. Ausgangslage<br />
Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung gibt es im Hochschulbereich zum Teil bereits seit vielen<br />
Jahren verschiedene Möglichkeiten, außerhalb des Hochschulwesens – also auch in der beruflichen<br />
Aus- und Weiterbildung sowie in der beruflichen Praxis – erworbene Kenntnisse und<br />
Fähigkeiten auf ein Studium anzurechnen, d. h. Studien- und Prüfungsleistungen zu ersetzen.<br />
2.1 Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten<br />
entsprechend dem Beschluss der Kultusministerkonferenz (I) vom<br />
28.06.2002<br />
2.1.1 Die Hochschule prüft anhand der von dem Bewerber vorgelegten Unterlagen zu<br />
seiner Qualifikation, ob und in welchem Umfang diese Qualifikationen Teilen des<br />
Studiums nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind und damit diese ersetzen können.<br />
Die Prüfung erfolgt individuell im Einzelfall.
*<br />
- 2 -<br />
2.1.2 Bei homogenen Bewerbergruppen – z. B. im Rahmen von konkreten Kooperati-<br />
onsabkommen zwischen Hochschule und beruflicher Ausbildungseinrichtung –<br />
kann die Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen<br />
und Fähigkeiten auch pauschal erfolgen. Eine Form der pauschalen Anrechnung<br />
liegt auch vor, wenn Teile des Studienprogramms an eine nicht hochschulische<br />
Einrichtung ausgelagert und dort durchgeführt werden (innerstaatliches<br />
Franchising).<br />
2.1.3 Die Anrechnung von Kenntnissen und Fähigkeiten kann auch in Form einer Einstufungsprüfung<br />
erfolgen. In diesen Fällen wird in einem förmlichen, durch Prüfungsordnung<br />
geregelten Prüfungsverfahren der individuelle Kenntnisstand eines<br />
Bewerbers geprüft mit dem Ziel, ihn in ein höheres Fachsemester einzustufen, sodass<br />
ein im Einzelfall bestimmter Anteil des Studiums durch außerhochschulische<br />
Leistungen ersetzt wird. *<br />
Die Anrechnung außerhalb des Hochschulwesens erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten<br />
auf ein Hochschulstudium ist getrennt zu sehen von der Frage der Hochschulzugangsberechtigung,<br />
die immer Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, wobei Zugangsprüfung<br />
und Einstufungsprüfung verfahrenstechnisch und organisatorisch verbunden<br />
werden können.<br />
2.2 Grenzüberschreitendes Franchising<br />
Darüber hinaus hat sich in den letzten Jahren eine Form grenzüberschreitender Zusammenarbeit<br />
hochschulischer und nichthochschulischer Einrichtungen in der Lehre etabliert,<br />
die unter dem Begriff „Franchising“ zusammengefasst wird. Die Ausbildung erfolgt in<br />
diesen Fällen ganz oder in Teilen an einer nichthochschulischen Einrichtung, die Gradverleihung<br />
durch eine Hochschule. Hierbei sind unterschiedliche Fallkonstellationen<br />
denkbar:<br />
2.2.1 Bei der gradverleihenden Hochschule handelt es sich um eine deutsche Hochschule;<br />
die Ausbildung findet – ganz oder in Teilen – an einer nichthochschulischen<br />
Einrichtung im Ausland statt.<br />
In Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist ferner die Möglichkeit der Externenprüfung gesetzlich<br />
vorgesehen. Hierbei werden Personen zur Hochschul(abschluss)prüfung zugelassen, die auf andere<br />
Weise als durch ein Hochschulstudium die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben. In<br />
diesen Fällen erfolgt lediglich die Abschlussprüfung bzw. eine Prüfung zum Nachweis der für das Erreichen<br />
des Abschlusses erforderlichen Qualifikation an der Hochschule.
- 3 -<br />
2.2.2 Bei der gradverleihenden Hochschule handelt es sich um eine ausländische Hoch-<br />
schule; die Ausbildung findet – ganz oder in Teilen – an einer nichthochschuli-<br />
schen Einrichtung in Deutschland oder im Ausland statt.<br />
3. Weitere Handlungsmöglichkeiten<br />
3.1 Abschlüsse deutscher Hochschulen<br />
Die unter Ziffer 2.1 dargestellten Möglichkeiten der Anrechnung erhöhen die politisch<br />
gewollte Durchlässigkeit von beruflicher und akademischer Qualifizierung. Allerdings<br />
ist festzustellen, dass die Hochschulen von diesen in den Ländern – zum Teil auch kumulativ<br />
– bestehenden Möglichkeiten eher zurückhaltend bzw. noch nicht Gebrauch machen.<br />
Dies kann durch eine Initiative der Länder gefördert werden, die zum einen die<br />
Aufgabe der Hochschulen in diesem Prozess der wechselseitigen Öffnung deutlich macht<br />
und zum anderen aber auch ihre Funktion als Garanten für die Qualitätssicherung im<br />
Hochschulbereich stärkt.<br />
Ausgehend von dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.06.2002 sind daher<br />
folgende Grundsätze festzuhalten:<br />
1. In allen Fällen, in denen Teile eines Studiums, das zu einem Hochschulabschluss<br />
führt, durch nichthochschulische Leistungen ersetzt werden soll, entscheidet die<br />
Hochschule in eigener Zuständigkeit darüber, ob und in welchem Umfang eine Anrechnung<br />
erfolgen kann. Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten der inhaltlichen<br />
Ausgestaltung von Studiengängen, die im Zuge der Einführung der gestuften Studienstruktur<br />
noch zunehmen werden, einerseits, und der Vielzahl beruflicher Ausund<br />
Fortbildungsmöglichkeiten andererseits kann eine solche Entscheidung der<br />
Hochschule nicht ersetzt werden. Dies verpflichtet die Hochschulen allerdings auch,<br />
von den bestehenden Möglichkeiten der Anrechnung Gebrauch zu machen und Verfahren<br />
und Kriterien für die Anrechnung außerhalb des Hochschulwesens erworbener<br />
Kenntnisse und Fähigkeiten in den jeweiligen Prüfungsordnungen zu entwickeln.<br />
Um den mit Einzelfallprüfungen verbundenen Aufwand zu reduzieren, sollten auch<br />
Möglichkeiten der Kooperation mit geeigneten beruflichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen<br />
genutzt werden, die pauschalisierte Anrechnungen für homogene Bewerbergruppen<br />
ermöglichen.<br />
2. Die Hochschulen sind Garant für die Qualität der von ihnen verliehenen Hochschulabschlüsse<br />
und –grade. Sie sind verantwortlich für die Qualitätssicherung der Studienprogramme<br />
sowie der Anrechnungsverfahren nach Ziffer 2. Dies setzt voraus,
- 4 -<br />
dass ein wesentlicher Teil der dem Hochschulabschluss zugrundeliegenden Ausbildung<br />
in der unmittelbaren Verantwortung, d. h. durch eigene Leistungen der verleihenden<br />
Hochschule stattfindet.<br />
3. Im Interesse der Transparenz sind in das Diploma Supplement Informationen über<br />
den durch Anrechnung ersetzten Teil des Studiums aufzunehmen, die sich auf den<br />
Umfang und die Art der Ersatzleistungen beziehen.<br />
4. Die Vorgaben des Beschlusses zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens<br />
erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten sind im Rahmen der Akkreditierung als<br />
Qualitätsmaßstab zu berücksichtigen.<br />
5. Der Beschluss der Kultusministerkonferenz erfasst alle unter Ziffer 2.1 und 2.2.1<br />
aufgeführten Möglichkeiten der Verleihung eines Hochschulgrades durch eine deutsche<br />
Hochschule unter Einbeziehung außerhalb des Hochschulwesens erworbener<br />
Kenntnisse und Fähigkeiten.<br />
3.2 Abschlüsse ausländischer Hochschulen<br />
Der Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens<br />
erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium bietet<br />
keine Handhabe bei Franchise-Konstellationen, wenn die Gradverleihung durch eine<br />
ausländische Hochschule erfolgt (Ziffer 2.2.2). Dabei bergen gerade die grenzüberschreitenden<br />
Kooperationen die Gefahr, dass die Qualitätssicherungsregelungen der beteiligten<br />
Staaten unterlaufen werden, sodass sich das Problem der Qualitätssicherung und<br />
des Verbraucherschutzes in diesem Bereich mit besonderer Dringlichkeit stellt. Fraglich<br />
ist allerdings, ob und ggf. welche Möglichkeiten der Qualitätssicherung mit EUgemeinschaftsrechtlichen<br />
Regelungen, insbesondere der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit,<br />
und der EuGH-Rechtsprechung vereinbar und praktikabel sind.<br />
Zwar wird inzwischen die Auffassung vertreten, dass eine Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit<br />
einer Gradverleihung nicht gänzlich ausgeschlossen ist und eine Anerkennung<br />
versagt werden kann, wenn eine hinreichende Verantwortung und Kontrolle sowohl für<br />
den Verlauf des Studiums selbst als auch für die Prüfungsleistungen durch die den Grad<br />
verleihende Hochschule nicht übernommen wird (Hailbronner, EuZW 2/2007, S. 39 ff.).<br />
Auch der „Code of good Practice“, der durch den Europarat im Zusammenhang mit der<br />
Lissabon-Konvention verabschiedet wurde und Prinzipien für grenzüberschreitende<br />
Hochschulprogramme postuliert, legt die Zulässigkeit einer Überprüfung der ordnungsgemäßen<br />
Gradverleihung nahe. Allerdings stellt sich die Frage, wie in solchen Fällen der<br />
konkrete Nachweis mangelnder Verantwortung und Kontrolle durch die ausländische
4. Ergebnis<br />
Hochschule geführt werden kann.<br />
- 5 -<br />
Sinnvoller erscheint es daher, zumindest für den europäischen Raum auf der Ebene der<br />
EU-Staaten eine Übereinkunft dahingehend anzustreben, Transparenz darüber herzustellen,<br />
welche Einrichtungen mit welchen Anteilen an der dem jeweiligen Hochschulabschluss<br />
zugrunde liegenden Ausbildung beteiligt sind. Als Möglichkeit bietet sich hierfür<br />
das Diploma Supplement an, das – wie unter Ziffer 2.3 für Deutschland vorgesehen – um<br />
entsprechende Angaben zu ergänzen wäre. Ein solches Transparenzinstrument würde es<br />
z. B. den Hochschulen erleichtern, im Rahmen der Überprüfung der Voraussetzungen für<br />
die Zulassung zu Masterstudiengängen die Qualifikation eines Bewerbers und seine Eignung<br />
für das konkrete Masterprogramm zu bewerten.<br />
1. Der Beschluss „Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen<br />
und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium (I)“ vom 28.06.2002 wird im Interesse einer<br />
Steigerung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und der Qualitätssicherung im Hochschulbereich<br />
aufrechterhalten.<br />
2. Der o. a. Beschluss ist Gegenstand der Überprüfung im Rahmen der Akkreditierung und<br />
als Qualitätsmaßstab zu berücksichtigen. Die „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß<br />
§ 9 Absatz 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“<br />
sind dementsprechend zu ergänzen.<br />
3. Mit der Hochschulrektorenkonferenz ist Einvernehmen darüber herzustellen, dass im<br />
Diploma Supplement Art und Umfang von Anrechnungen außerhalb des Hochschulwesens<br />
erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein Studium kenntlich gemacht werden (ggf.<br />
unter Ziffer 4.3 Einzelheiten zum Studiengang oder 6.1 Weitere Angaben).<br />
4. Anlässlich des nächsten Treffens der EU-Generaldirektoren für Hochschulbildung soll die<br />
Frage der Qualitätssicherung bei grenzüberschreitenden Bildungsangeboten im Hochschulbereich<br />
angesprochen und ggf. eine Übereinkunft dahingehend vorgeschlagen werden,<br />
das Diploma Supplement in allen Mitgliedstaaten entsprechend dem in Deutschland<br />
vorgesehenen Verfahren zu ergänzen.
Qualifikationsrahmen für Deutsche Hochschulabschlüsse<br />
(Im Zusammenwirken von Hochschulrektorenkonferenz, Kultusministerkonferenz und<br />
Bundesministerium für Bildung und Forschung erarbeitet<br />
und von der Kultusministerkonferenz am 21.04.2005 beschlossen)
Vorbemerkung<br />
Die Entwicklung eines nationalen Qualifikationsrahmens<br />
Der Bologna-Prozess zielt auf die Schaffung eines Systems leicht lesbarer und vergleichbarer<br />
Abschlüsse. Ein wesentliches Instrument ist dabei die Einführung einer zweistufigen<br />
Studienstruktur. Weitgehender Konsens besteht unter den Bologna-Ländern über die<br />
quantitativen Vorgaben für Bachelor- und Masterabschlüsse (Bachelor 180-240 ECTS<br />
Credits, Master 60 –120 ECTS Credits), über die Nomenklatur der beiden Studienstufen<br />
(Bachelor und Master bzw. entsprechende nationale Bezeichnungen) und über einzelne<br />
Grundprinzipien (Beschäftigungsfähigkeit, Internationalisierung etc.). Für die weitere<br />
Gestaltung des Europäischen Hochschulraums besteht eine Herausforderung in der<br />
grundsätzliche Einigung über die mit einem Studienabschluss zu erwerbenden<br />
Qualifikationsprofile sowie eine allgemein verständliche Form der Beschreibung (einheitliche<br />
Terminologie) derselben.<br />
Die europäischen Bildungsminister haben sich im Berlin Kommuniqué (September 2003)<br />
dafür ausgesprochen, „einen Rahmen vergleichbarer und kompatibler Hochschulabschlüsse<br />
für ihre Hochschulsysteme zu entwickeln, der darauf zielt, Qualifikationen im Hinblick auf<br />
Arbeitsbelastung, Niveau, Lernergebnisse, Kompetenzen und Profile zu definieren. Sie<br />
verpflichten sich ferner, einen übergreifenden Rahmen für Abschlüsse im Europäischen<br />
Hochschulraum zu entwickeln“. Dieser Europäische Rahmen kann nur allgemeine<br />
Qualifikationen definieren. Seine Akzeptanz wird davon abhängen, ob er einen Mehrwert<br />
hinsichtlich der zu erreichenden Transparenz bietet. Er sollte daher<br />
• die nationalen Qualifikationsrahmen, die das Kernstück bilden, zusammenführen,<br />
• die Transparenz eines sich zunehmend diversifizierenden Hochschulsystems<br />
gewährleisten und dem Bedürfnis nach Verständlichkeit von Seiten der Studierenden und<br />
Arbeitgeber Rechnung tragen,<br />
• die Vielfalt an Qualifikationen in Europa abbilden können.<br />
Was ist ein Qualifikationsrahmen?<br />
Ein Qualifikationsrahmen ist eine systematische Beschreibung der Qualifikationen, die das<br />
Bildungssystem eines Landes hervorbringt. Diese Beschreibung beinhaltet:<br />
• eine allgemeine Darstellung des Qualifikationsprofils eines Absolventen, der den<br />
zugeordneten Abschluss besitzt,<br />
- 2 -
• eine Auflistung der angestrebten Lernergebnisse (outcomes),<br />
• eine Beschreibung der Kompetenzen und Fertigkeiten, über die der Absolvent verfügen<br />
sollte,<br />
• eine Beschreibung der formalen Aspekte eines Ausbildungslevels (Arbeitsumfang in<br />
ECTS Credits, Zulassungskriterien, Bezeichnung der Abschlüsse, formale<br />
Berechtigungen).<br />
Bisher wurden deutsche Studienprogramme vor allem durch ihre Studieninhalte,<br />
Zulassungskriterien, Studienlänge beschrieben. Ein Qualifikationsrahmen ermöglicht dagegen<br />
die Beschreibung an Hand der Qualifikationen, die der Absolvent nach einem erfolgreich<br />
absolvierten Abschluss erworben haben soll. Dies spiegelt die Umorientierung von Input- zu<br />
Outputorientierung wieder und soll die Transparenz des Bildungssystems fördern.<br />
Folgenden Zielen dient ein Qualifikationsrahmen:<br />
1. Erhöhte Transparenz, Verständlichkeit und bessere Vergleichbarkeit der angebotenen<br />
Ausbildungsgänge – national und international<br />
durch die explizite Darlegung der Qualifikationsprofile,<br />
durch die Definition von Zugangs- und Ausgangspunkten sowie Überlappungen<br />
zwischen Studien- und Ausbildungsverläufen,<br />
durch Verdeutlichung von alternativen Bildungsverläufen, der relativen Positionierung<br />
von Qualifikationen zueinander und der Entwicklungsmöglichkeiten im<br />
Bildungssystem.<br />
2. Verbesserte Information für Studieninteressierte und Arbeitgeber.<br />
3. Unterstützung der Evaluation und Akkreditierung<br />
durch Definition von Referenzpunkten.<br />
4. Erleichterung der Curriculumentwicklung<br />
durch die Bereitstellung eines Referenzrahmens, den es fachspezifisch zu füllen gilt.<br />
5. Höhere Vergleichbarkeit der Qualifikationen im europäischen und internationalen<br />
Kontext.<br />
- 3 -
Erläuterung des vorliegenden Entwurfs<br />
Der vorliegende Qualifikationsrahmen konzentriert sich zunächst auf den Hochschulbereich<br />
und schließt die Beschreibung von Schnittstellen zur beruflichen Bildung ein. Aufbauend auf<br />
dieser ersten grundlegenden Systematik sollte der QR für andere Bereiche des<br />
Bildungssystems (vor allem Berufsbildung, Weiterbildender Bereich) in den nächsten Jahren<br />
weiter entwickelt werden.<br />
Leitlinien<br />
Bei der Erarbeitung des Qualifikationsrahmens wurde auf folgende Leitlinien besonderer<br />
Wert gelegt:<br />
a) Kompatibilität mit einem Europäischen Qualifikationsrahmen<br />
Die Diskussion eines nationalen Qualifikationsrahmens wurde in enger Abstimmung mit<br />
den Entwicklungen auf europäischer Ebene und den Entwicklungen anderer nationaler<br />
Qualifikationsrahmen geführt. Ein wichtiges Ziel ist die Kompatibilität mit einem<br />
Europäischen Qualifikationsrahmen.<br />
b) Fachunspezifische Beschreibungen<br />
Die fachspezifische Ausgestaltung des Qualifikationsrahmens liegt bei den Fächern und<br />
den Hochschulen. Der Qualifikationsrahmen ist in diesem Prozess als Referenzrahmen zu<br />
verstehen.<br />
c) Hochschultypunabhängige Beschreibungen<br />
Der Qualifikationsrahmen unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen Fachhochschulen<br />
einerseits und <strong>Universität</strong>en und gleichgestellten Hochschulen andererseits. Die<br />
unterschiedlichen Bildungsziele dieser Hochschularten sollen jedoch nicht in Frage<br />
gestellt, sondern für die Entwicklung der <strong>neu</strong>en Strukturen nutzbar gemacht werden.<br />
d) Einbindung aller relevanten Gruppen<br />
Um eine breite Akzeptanz für den Qualifikationsrahmen herzustellen, wurde bereits in der<br />
Entwicklungsphase eine Rückkopplung mit allen relevanten Akteuren gesucht<br />
(Fakultäten- und Fachbereichstage, Studierende, Sozialpartner, Akkreditierungs-<br />
agenturen). Dieser Dialog soll auf einer Veranstaltung im April fortgeführt werden.<br />
- 4 -
Erläuterung der Kategorien<br />
Die Einteilung in die Kategorien wurde in Anlehnung an das TUNING Project vorgenommen,<br />
das sich seit mehreren Jahren länderübergreifend mit der Beschreibung fachspezifischer<br />
Qualifikationen auseinandersetzt. Darüber hinaus wurden die Dublin Descriptors, die von der<br />
Joint Quality Initiative entwickelt wurden, als weiterer Orientierungspunkt heran gezogen.<br />
Learning Outcomes finden sich in beiden hier gewählten Kategorien wieder (Wissen und<br />
Verstehen sowie Können). Die Kategorie Wissen und Verstehen beschreibt die erworbenen<br />
Kompetenzen mit Blick auf den fachspezifischen Wissenserwerb (Fachkompetenz). Die<br />
Kategorie Können umfasst die Kompetenzen, die einen Absolventen dazu befähigen, Wissen<br />
anzuwenden (Methodenkompetenz), und einen Wissenstransfer zu leisten. Darüber hinaus<br />
finden sich hier die kommunikativen und sozialen Kompetenzen wieder.<br />
- 5 -
Internationale Initiativen<br />
• Joint Quality Initiative (informelles Netzwerk für Qualitätssicherung und Akkreditierung<br />
von Bachelor- und Masterstudiengängen; Österreich, Belgien, Dänemark, Deutschland,<br />
Irland, Niederlande, Norwegen, Spanien, Schweden Schweiz, England) => Dublin<br />
Descriptors (Definition von Qualifikationen zur Unterscheidung von Bachelor- und<br />
Masterstudiengängen)<br />
• European Consortium for Accreditation (ECA)<br />
• Tuning Project 2001 – 2004 => (generic und subject-related competences)<br />
• Bachelor-Master Generic Qualification Initiatives<br />
• EUA Master degrees Survey (Andrejs Rauhvargers, Christian Tauch, September 2002)<br />
• NARIC-ENIC Meeting, Januar 2003, Brüssel zu Anerkennungsfragen bei den <strong>neu</strong>en<br />
Abschlüssen<br />
• Transnational, European Evaluation Project (TEEP), 2002-2003, koordiniert durch ENQA<br />
(Entwicklung für Kriterien transnationaler externer Evaluation)<br />
Weitere Qualifikationsrahmen<br />
• Dänischer Qualifikationsrahmen<br />
• Irish Qualifications Framework<br />
• UK Qualifications Framework<br />
• Scottish Credit and Qualifications Framework<br />
- 6 -
Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse<br />
Vorbemerkung: Der vorliegende Entwurf beschränkt sich zunächst auf Hochschulabschlüsse. In nächsten Schritten sollte der gesamte<br />
Schulbereich sowie die Bereiche der beruflichen Bildung und des Lebenslangen Lernens mit einbezogen werden.<br />
Studienstruktur im Europäischen Hochschulraum<br />
Qualifikationsstufen Formale Aspekte Abschlüsse des Hochschulstudiums<br />
Hochschulgrade und Staatsexamina 1<br />
1. Stufe: Bachelor-Ebene Grade auf Bachelor-Ebene:<br />
3, 3,5 oder 4 Jahre Vollzeitstudium bzw. 180, 210 oder<br />
240 ECTS Punkte;<br />
alle Grade berechtigen zur Bewerbung für<br />
Masterprogramme<br />
2. Stufe: Master-Ebene Grade auf Master-Ebene:<br />
normalerweise 5 Jahre Vollzeitstudium bzw. 300 ECTS-<br />
Punkte;<br />
bei gestuften Studiengängen 1, 1,5 oder 2 Jahre bzw. 60,<br />
90 oder 120 ECTS-Punkte auf Master – Ebene;<br />
Typen von Master-Abschlüssen: stärker<br />
anwendungsorientiert, stärker forschungsorientiert,<br />
künstlerisches Profil, Lehramtsprofil;<br />
alle Grade berechtigen zur Bewerbung für ein<br />
Promotionsvorhaben 2<br />
3. Stufe: Doktoratsebene (Grade bauen in der Regel auf einem Abschluss auf<br />
Master-Ebene, also von 300 ECTS-Punkten oder mehr<br />
auf) 4<br />
B. A.; B. Sc.; B. Eng.; B.F.A., B. Mus, LLB<br />
Diplom (FH), Staatsexamen<br />
M.A., M. Sc., M. Eng., M.F.A., M. Mus., LLM,<br />
etc.<br />
Diplom (Univ.),<br />
Magister, Staatsexamen<br />
Nicht-konsekutive und weiterbildende Master 3<br />
Dr., Ph.D.<br />
1 Auflistung siehe Anlage 1. Staatsprüfungen sind in der Regel der zweiten Studienstufe zugeordnet; allerdings bestehen folgende Sonderregelungen: Studiengänge mit<br />
Staatsprüfung haben eine Regelstudienzeit von 3 Jahren (Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe und Sekundarstufe I mit möglicher Zuordnung zur 1. Studienstufe) bis<br />
6,5 Jahren (Medizin); dies entspricht 180 - 390 ECTS-Punkten.<br />
2 Für künstlerische Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen gilt diese Berechtigung nur eingeschränkt.<br />
3<br />
Die Abschlussbezeichnungen für nichtkonsekutive und weiterbildende Master sind nicht vorgeschrieben und beschränken sich nicht auf die genannten<br />
Abschlussbezeichnungen, z.B. MBA.<br />
4<br />
Besonders qualifizierte Bachelor- und Diplom (FH)-Absolventen können auch direkt zur Promotion zugelassen werden.<br />
- 1 -
Bachelor-Ebene (180, 210 oder 240 ECTS)<br />
Wissen und Verstehen Können (Wissenserschließung) Formale Aspekte<br />
Wissensverbreiterung:<br />
Wissen und Verstehen von Absolventen bauen<br />
auf der Ebene der Hochschulzugangsberechtigung<br />
auf und gehen über diese<br />
wesentlich hinaus.<br />
Absolventen haben ein breites und integriertes<br />
Wissen und Verstehen der wissenschaftlichen<br />
Grundlagen ihres Lerngebietes nachgewiesen.<br />
Wissensvertiefung:<br />
Sie verfügen über ein kritisches Verständnis der<br />
wichtigsten Theorien, Prinzipien und Methoden<br />
ihres Studienprogramms und sind in der Lage<br />
ihr Wissen vertikal, horizontal und lateral zu<br />
vertiefen. Ihr Wissen und Verstehen entspricht<br />
dem Stand der Fachliteratur, sollte aber<br />
zugleich einige vertiefte Wissensbestände auf<br />
dem aktuellen Stand der Forschung in ihrem<br />
Lerngebiet einschließen.<br />
Absolventen haben folgende Kompetenzen<br />
erworben:<br />
Instrumentale Kompetenz:<br />
- ihr Wissen und Verstehen auf ihre Tätigkeit<br />
oder ihren Beruf anzuwenden und<br />
Problemlösungen und Argumente in ihrem<br />
Fachgebiet zu erarbeiten und weiterzuentwickeln.<br />
Systemische Kompetenzen:<br />
- relevante Informationen, insbesondere in<br />
ihrem Studienprogramm zu sammeln, zu<br />
bewerten und zu interpretieren<br />
- daraus wissenschaftlich fundierte Urteile<br />
abzuleiten, die gesellschaftliche, wissenschaftliche,<br />
und ethische Erkenntnisse<br />
berücksichtigen;<br />
- selbständig weiterführende Lernprozesse zu<br />
gestalten.<br />
Zugangsvoraussetzungen:<br />
- Hochschulzugangsberechtigung (s. Anlage 2)<br />
- entsprechend den Länderregelungen zum<br />
Hochschulzugang für beruflich qualifizierte<br />
Bewerber ohne schulische<br />
Hochschulzugangsberechtigung 5<br />
Dauer:<br />
(einschl. Abschlussarbeit) 3, 3,5 oder 4 Jahre<br />
(180, 210 oder 240 ECTS Punkte)<br />
Abschlüsse auf der Bachelor-Ebene stellen den<br />
ersten berufsqualifizierenden Abschluss dar.<br />
Anschlussmöglichkeiten:<br />
Programme auf Master- (bei herausragender<br />
Qualifikation auch direkt auf Promotions-) Ebene,<br />
andere Weiterbildungsoptionen<br />
Übergänge aus der beruflichen Bildung:<br />
Außerhalb der Hochschule erworbene und durch<br />
Prüfung nachgewiesene Qualifikationen und<br />
Kompetenzen können bei Aufnahme eines<br />
Studiums von der jeweiligen Hochschule durch<br />
ein Äquivalenzprüfverfahren in einer Höhe<br />
5<br />
Vgl. Ständige Kultusministerkonferenz der Länder (Hrsg.): Synoptische Darstellung der in den Ländern bestehenden Möglichkeiten des Hochschulzugangs für beruflich<br />
qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung auf der Grundlage hochschulrechtlicher Regelungen. Stand März 2003<br />
- 2 -
Wissen und Verstehen Können (Wissenserschließung) Formale Aspekte<br />
Kommunikative Kompetenzen:<br />
- fachbezogene Positionen und<br />
Problemlösungen zu formulieren und<br />
argumentativ zu verteidigen;<br />
- sich mit Fachvertretern und mit Laien über<br />
Informationen, Ideen, Probleme und<br />
Lösungen austauschen:<br />
- Verantwortung in einem Team übernehmen<br />
angerechnet werden, die den Leistungsanforderungen<br />
des jeweiligen Studiengangs<br />
entspricht 6 .<br />
6 Vgl. Gemeinsame Empfehlung des BMBF, der KMK und der HRK an die Hochschulen zur Vergabe von Leistungspunkten in der beruflichen Fortbildung und Anrechnung auf<br />
ein Hochschulstudium vom 26.09.2003<br />
- 3 -
Stufe 2: Master-Ebene (300 ECTS-Punkte, nach Abschluss auf Bachelor-Ebene 60, 90, 120 ECTS-Punkte)<br />
Wissen und Verstehen Können (Wissenserschließung) Formale Aspekte<br />
Wissensverbreiterung:<br />
Masterabsolventen haben Wissen und<br />
Verstehen nachgewiesen, das normalerweise<br />
auf der Bachelor-Ebene aufbaut und<br />
dieses wesentlich vertieft oder erweitert. Sie<br />
sind in der Lage, die Besonderheiten,<br />
Grenzen, Terminologien und<br />
Lehrmeinungen ihres Lerngebiets zu<br />
definieren und zu interpretieren.<br />
Wissensvertiefung:<br />
Ihr Wissen und Verstehen bildet die<br />
Grundlage für die Entwicklung und/oder<br />
Anwendung eigenständiger Ideen. Dies kann<br />
anwendungs- oder forschungs-orientiert<br />
erfolgen. Sie verfügen über ein breites,<br />
detailliertes und kritisches Verständnis auf<br />
dem <strong>neu</strong>sten Stand des Wissens in einem<br />
oder mehreren Spezialbereichen.<br />
Absolventen haben folgende Kompetenzen erworben:<br />
Instrumentale Kompetenzen:<br />
- ihr Wissen und Verstehen sowie ihre Fähigkeiten<br />
zur Problemlösung auch in <strong>neu</strong>en und unvertrauten<br />
Situationen anzuwenden, die in einem breiteren<br />
oder multidisziplinären Zusammenhang mit ihrem<br />
Studienfach stehen.<br />
Systemische Kompetenzen:<br />
- Wissen zu integrieren und mit Komplexität<br />
umzugehen;<br />
- auch auf der Grundlage unvollständiger oder<br />
begrenzter Informationen wissenschaftlich<br />
fundierte Entscheidungen zu fällen und dabei<br />
gesellschaftliche, wissenschaftliche und ethische<br />
Erkenntnisse zu berücksichtigen, die sich aus der<br />
Anwendung ihres Wissens und aus ihren<br />
Entscheidungen ergeben;<br />
- selbständig sich <strong>neu</strong>es Wissen und Können<br />
anzueignen<br />
- weitgehend selbstgesteuert und/oder autonom<br />
eigenständige forschungs- oder anwendungsorientierte<br />
Projekte durchzuführen.<br />
Zugangsvoraussetzungen:<br />
Für grundständige Studiengänge (Diplom,<br />
Magister, Staatsexamen):<br />
- Hochschulzugangsberechtigung<br />
- entsprechend den Länderregelungen zum<br />
Hochschulzugang für beruflich qualifizierte<br />
Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung<br />
7<br />
Für die Master-Ebene: Erster<br />
berufsqualifizierender Hochschulabschluss<br />
mindestens auf Bachelor-Ebene, plus weitere,<br />
von der Hochschule zu definierende<br />
Zulassungsvoraussetzungen<br />
7<br />
Vgl. Ständige Kultusministerkonferenz der Länder (Hrsg.): Synoptische Darstellung der in den Ländern bestehenden Möglichkeiten des Hochschulzugangs für beruflich<br />
qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung auf der Grundlage hochschulrechtlicher Regelungen. Stand März 2003<br />
8<br />
S. Fußnote 1.<br />
- 4 -<br />
Dauer:<br />
- für Masterprogramme 1, 1,5 oder 2 Jahre<br />
(60, 90 oder 120 ECTS Punkte)<br />
- für grundständige Studiengänge mit<br />
Hochschulabschluss 4, 4,5 oder 5 Jahre,<br />
einschl. Abschlussarbeit (240, 270 oder 300<br />
ECTS Punkte)<br />
- für Studiengänge mit Staatsexamen 8
Wissen und Verstehen Können (Wissenserschließung) Formale Aspekte<br />
Kommunikative Kompetenzen:<br />
- auf dem aktuellen Stand von Forschung und<br />
Anwendung Fachvertretern und Laien ihre<br />
Schlussfolgerungen und die diesen zugrunde<br />
liegenden Informationen und Beweggründe in<br />
klarer und eindeutiger Weise zu vermitteln.<br />
- sich mit Fachvertretern und mit Laien über<br />
Informationen, Ideen, Probleme und Lösungen auf<br />
wissenschaftlichem Niveau auszutauschen<br />
- in einem Team herausgehobene Verantwortung zu<br />
übernehmen<br />
Anschlussmöglichkeiten:<br />
Promotion, Weiterbildungsoptionen<br />
Übergänge aus der beruflichen Bildung:<br />
Unbeschadet des Erfordernisses eines ersten<br />
berufsqualifizierenden Abschlusses können<br />
außerhalb der Hochschule erworbene und<br />
durch Prüfung nachgewiesene Qualifikationen<br />
und Kompetenzen bei Aufnahme eines<br />
Studiums von der jeweiligen Hochschule<br />
durch ein Äquivalenzprüfverfahren in einer<br />
Höhe angerechnet werden, die den<br />
Leistungsanforderungen des jeweiligen<br />
Studiengangs entspricht 9 .<br />
9 Vgl. Gemeinsame Empfehlung des BMBF, der KMK und der HRK an die Hochschulen zur Vergabe von Leistungspunkten in der beruflichen Fortbildung und Anrechnung auf<br />
ein Hochschulstudium vom 26.09.2003<br />
- 5 -
Stufe 3: Doktoratsebene<br />
300 ECTS +<br />
Wissen und Verstehen Können (Wissenserschließung) Formale Aspekte<br />
Wissensverbreiterung:<br />
Promovierte haben ein systematisches<br />
Verständnis ihrer Forschungsdisziplin und die<br />
Beherrschung der Fertigkeiten und Methoden<br />
nachgewiesen, die in der Forschung in diesem<br />
Gebiet angewandt werden.<br />
Sie verfügen über eine umfassende Kenntnis der<br />
einschlägigen Literatur.<br />
Wissensvertiefung:<br />
Sie haben durch die Vorlage einer<br />
wissenschaftlichen Arbeit einen eigenen Beitrag<br />
zur Forschung geleistet, der die Grenzen des<br />
Wissens erweitert und einer nationalen oder<br />
internationalen Begutachtung durch<br />
Fachwissenschaftler standhält.<br />
Promovierte haben folgende Kompetenzen<br />
erworben:<br />
Instrumentale Kompetenz<br />
- wesentliche Forschungsvorhaben mit<br />
wissenschaftlicher Integrität selbständig zu<br />
konzipieren und durchzuführen.<br />
Systemische Kompetenzen<br />
- Wissenschaftliche Fragestellungen<br />
selbständig zu identifizieren;<br />
- die kritische Analyse, Entwicklung und<br />
Synthese <strong>neu</strong>er und komplexer Ideen<br />
durchzuführen;<br />
- den gesellschaftlichen, wissenschaftlichen<br />
und/oder kulturellen Fortschritt einer<br />
Wissensgesellschaft in einem akademischen<br />
oder nicht-akademischen beruflichen Umfeld<br />
voranzutreiben<br />
Kommunikative Kompetenzen:<br />
- Erkenntnisse aus ihren Spezialgebieten mit<br />
Fachkollegen zu diskutieren, vor<br />
akademischem Publikum vorzutragen und<br />
Laien zu vermitteln.<br />
- ein Team zu führen<br />
Zugangsvoraussetzungen:<br />
Master (Uni, FH), Diplom (Uni), Magister,<br />
Staatsexamen, besonders qualifizierter Bachelor<br />
oder besonders qualifiziertes Diplom FH<br />
Weitere Zugangsvoraussetzungen werden von<br />
der Fakultät festgelegt.<br />
- 6 -
Übersicht: Staatsexamen<br />
- Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe (6 - 7 Sem.)<br />
Anlage 1<br />
- Übergreifende Lehrämter der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der<br />
Sekundarstufe I (7 – 9 Sem.)<br />
- Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I (7 – 9 Sem.)<br />
- Lehrämter der Sekundarstufe II (Allgemeinbildende Fächer) oder für das<br />
Gymnasium (9 Sem.)<br />
- Lehrämter der Sekundarstufe II (Berufliche Fächer) oder für die beruflichen Schulen<br />
(9 Sem.)<br />
- Sonderpädagogische Lehrämter (8 – 9 Sem.)<br />
- Rechtswissenschaften (9 Sem.)<br />
- Medizin (13 Sem.)<br />
- Zahnmedizin (11 Sem.)<br />
- Veterinärmedizin (11 Sem.)<br />
- Pharmazie (8 (-9) Sem.)<br />
- Lebensmittelchemie ((8-) 9 Sem.)
Übersicht: Hochschulzugangsberechtigungen<br />
- allgemeine Hochschulreife<br />
- Fachgebundene Hochschulreife<br />
- Fachhochschulreife (ggf. fachgebunden bzw. studiengangbezogen)<br />
Anlage 2<br />
- Länderrechtlich geregelte Möglichkeiten des Hochschulzugangs für beruflich<br />
qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung