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Curricula neu denken - Universität Rostock

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<strong>Curricula</strong> <strong>neu</strong> <strong>denken</strong><br />

materialien zur studienreform und Qualitätssicherung<br />

in studium, lehre und Weiterbildung<br />

3. auflage, Oktober 2010<br />

Zentrum für Qualitätssicherung<br />

in studium und Weiterbildung


<strong>Curricula</strong> <strong>neu</strong> <strong>denken</strong><br />

materialien zu studienreform und Qualitätssicherung<br />

in studium, lehre und Weiterbildung<br />

3. auflage, Oktober 2010<br />

universität rostock<br />

Zentrum für Qualitätssicherung<br />

in studium und Weiterbildung<br />

ulmenstraße 69, haus 3<br />

18057 rostock<br />

qualitätssicherung@uni-rostock.de


Vorbemerkung<br />

___________________________________________________________________________________________________<br />

Vorbemerkung<br />

die universität rostock hat die umsetzung des „bolognaprozesses“ frühzeitig als eines ihrer wesentlichen<br />

strategischen Ziele festgelegt und vorfristig das teilziel der strukturellen einführung eines graduierungssystems<br />

von hochschulabschlüssen mit den drei stufen bachelor – master – Promotion erreicht. das<br />

gesamte studienangebot der universität rostock (mit ausnahme der staatsexamensstudiengänge und<br />

dem diplomstudiengang evangelische theologie) ist auf bachelor und master umgestellt. diese umstellung<br />

war in den meisten fällen eher eine strukturelle. in den nächsten Jahren wird es um die sicherung<br />

der studierbarkeit und um weitere Verbesserungen in der lehre gehen, um „curricula <strong>neu</strong> zu <strong>denken</strong>“,<br />

um relevante Wissensbestände, fertigkeiten und Kompetenzen auf ein bildungsziel stetig zu entwickeln.<br />

im rahmen der bundesweiten bildungsstreiks haben an der universität rostock in der Woche vom 11. bis<br />

15. Januar 2010 der rektor, der Prorektor für studium, lehre und evaluation, studierende, fachschaften,<br />

das controlling und das Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung beispielhaft im dialog<br />

umfänglich die situation im bachelorstudium in den fakultäten analysiert. fünf hauptprobleme ließen<br />

sich dabei über alle fakultäten hinweg klar erkennen: 1. Prüfungen (Zeiträume, Wiederholungsmöglichkeiten,<br />

anzahl von Prüfungen pro modul und semester), 2. modulgröße, Workload und modulinhalt,<br />

3. didaktische Vielfalt, Praxisorientierung, 4. räumlich-sachliche ausstattung und 5. studienlänge. einige<br />

Veränderungen können sicherlich nur in einem länger andauernden Prozess implementiert, andere aber<br />

auch kurzfristig umgesetzt werden. eine reihe der formulierten schwierigkeiten liegt in der inhaltlichen<br />

ausgestaltung der struktur der studiengänge, der damit verbundenen verbindlichen Verankerung in den<br />

Prüfungs- und studienordnungen und deren umsetzung begründet, andere in der alltäglichen lehrpraxis.<br />

mit den »Materialien zur Studienreform und Qualitätssicherung in Studium, Lehre und Weiterbildung«<br />

möchte das Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung (ZQs) ihnen einen<br />

überblick über Verfahren und instrumente, rahmenvorgaben und hochschuleigene regelungen 1 geben,<br />

um „curricula <strong>neu</strong> zu <strong>denken</strong>“. diese materialsammlung soll eine erste Orientierung geben, die zentralen<br />

dokumente zur umsetzung der studienreform an der universität rostock gesammelt und kurz kommentiert<br />

zur Verfügung stellen und damit das beratungsangebot des ZQs ergänzen.<br />

Professor dr. stefan göbel<br />

Prorektor für studium, lehre und evaluation<br />

1 die internen materialien entstanden zwischen 2003 und 2008. sie wurden in den zuständigen gremien diskutiert und abgestimmt.<br />

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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />

herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010


inhaltsverzeichnis<br />

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Inhaltsverzeichnis<br />

1. anliegen der studienreform - einige wesentliche charakteristika<br />

2. studiengänge <strong>neu</strong> einrichten und reformieren –<br />

das Verfahren der universität rostock<br />

2.1 die Verfahrensregelung der universität rostock<br />

• Verfahrensregelung für die einrichtung von studiengängen und für die genehmigung von<br />

Prüfungs- und studienordnungen an der universität rostock (mit ablaufplan)<br />

• schematische darstellung der Verfahrensregelung der universität rostock zur einrichtung<br />

von studiengängen/genehmigung von Prüfungs- und studienordnungen<br />

• checkliste für die fakultäten zur einrichtung von studiengängen und zur genehmigung von<br />

Prüfungs- und studienordnungen<br />

• antrag auf <strong>neu</strong>einrichtung von studiengängen und zur genehmigung der Prüfungs- und<br />

studienordnung für diesen studiengang, änderung/<strong>neu</strong>gestaltung von Prüfungsordnungen,<br />

änderung/<strong>neu</strong>gestaltung von studienordnungen, einrichtung einer reformkommission<br />

• muster für senatsvorlagen<br />

• studienmöglichkeiten der universität rostock zum Ws 2010/11<br />

2.2 reformkommissionen als instrument zur entwicklung interdisziplinärer und fakultätsübergreifender<br />

studiengänge und studienangebote<br />

• Ordnung über die einrichtung von Kommissionen zur umsetzung der studienreform an der<br />

universität rostock (reformkommissionsordnung)<br />

3. curricula gestalten – bachelor, master, Promotion, Weiterbildung –<br />

module, studien- und Prüfungsordnungen, diploma supplement<br />

3.1 die reform der reform – bologna geht weiter<br />

• ländergemeinsame strukturvorgaben für die akkreditierung von bachelor- und masterstudiengängen,<br />

beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i. d. f. vom<br />

04.02.2010 (unter Punkt 6)<br />

• ländergemeinsame strukturvorgaben der KmK – Vergleich alt und <strong>neu</strong> (unter Punkt 6)<br />

3.2 modularisieren aber wie? modularisierung an der universität rostock<br />

• modularisierungsleitfaden der universität rostock, einschließlich mustermodulbeschreibung<br />

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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong>? materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />

herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010


inhaltsverzeichnis<br />

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3.3 Prüfungs- und studienordnungen <strong>neu</strong> gestalten –<br />

musterprüfungsordnungen für bachelor- und masterstudiengänge<br />

• musterprüfungsordnung für bachelorstudiengänge der universität rostock<br />

• musterprüfungsordnung für masterstudiengänge der universität rostock<br />

• formatierungshinweise für die Prüfungsordnungen<br />

3.4 über studiengänge und -abschlüsse informieren – das diploma supplement<br />

• muster für diploma supplement der universität rostock (deutsch)<br />

• muster für diploma supplement der universität rostock (englisch)<br />

• Kommentar zum ausfüllen der diploma supplements<br />

3.5 Promovieren und studieren<br />

• richtlinie der Prorektorin für forschung und forschungsausbildung zur einrichtung einer<br />

graduiertenakademie an der universität rostock<br />

3.6 berufsbegleitend (weiter) studieren – Wissenschaftliche Weiterbildung und fernstudium<br />

an der universität rostock<br />

4. internationalität, mobilität und anerkennung<br />

5. die Qualität von studienangeboten sichern<br />

5.1 curricula weiterentwickeln – evaluation<br />

• Ordnung zur evaluation von studium und lehre an der universität rostock<br />

5.2 curricula akkreditieren<br />

• akkreditierung von studiengängen, einschließlich ablaufplan<br />

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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong>? materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />

herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010


inhaltsverzeichnis<br />

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6. nationale Vorgaben<br />

• auszug aus dem landeshochschulgesetz m-V, §§ 38 und 39<br />

• ländergemeinsame strukturvorgaben für die akkreditierung von bachelor- und master-<br />

studiengängen (einschließlich rahmenvorgaben für die einführung von leistungspunktsystemen<br />

und die modularisierung von studiengängen), beschluss der Kultusministerkonferenz<br />

vom 10.10.2003 in der fassung vom 04.02.2010<br />

• ländergemeinsame strukturvorgaben der KmK - Vergleich alt und <strong>neu</strong><br />

• Verwendung von bachelormodulen in masterstudiengängen, beschluss des akkreditierungsrates<br />

vom 08.10.2007<br />

• regeln des akkreditierungsrates für die akkreditierung von studiengängen und für die systemakkreditierung,<br />

beschluss des akkreditierungsrates vom 08.12.2009<br />

• empfehlung der Kultusministerkonferenz und der hochschulrektorenkonferenz zur Vergabe<br />

eines masterabschlusses in der lehrerbildung bei vorgesehener einbeziehung von leistungen<br />

des Vorbereitungsdienstes, beschlüsse vom 12.6.2007 und 08.07.2007<br />

• deskriptoren für die Zuordnung der Profile „forschungsorientiert“ und „anwendungsorientiert“<br />

für masterstudiengänge gemäß den strukturvorgaben der KmK vom 10.10.2003, beschluss<br />

des akkreditierungsrates der stiftung zur akkreditierung von studiengängen in deutschland<br />

vom 25.04.2005<br />

• anrechnung von außerhalb des hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und fähigkeiten<br />

auf ein hochschulstudium, beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.06.2002<br />

(anrechnungsbeschluss i)<br />

• anrechnung von außerhalb des hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und fähigkeiten<br />

auf ein hochschulstudium, beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18.09.2008<br />

(anrechnungsbeschluss ii)<br />

• Qualifikationsrahmen für deutsche hochschulabschlüsse, beschluss der Kultusministerkonferenz<br />

vom 21.04.2005<br />

7. der europäische rahmen<br />

8. beratung und information<br />

8.1 das beratungsangebot des ZQs<br />

8.2 Zentrale dokumente finden: linksammlung<br />

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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong>? materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />

herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010


1. anliegen der studienreform<br />

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1. Anliegen der Studienreform - einige wesentliche Charakteristika<br />

ausgangspunkt von studienreform und Qualitätssicherung in der lehre sind europäische bestrebungen<br />

zum abbau von mobilitätshemmnissen und zur schaffung eines gemeinsamen europäischen hochschulraums<br />

bis zum Jahr 2010. die reformen wurden von den europäischen bildungsministerinnen und<br />

bildungsministern gemeinsam beschlossen. Wesentliche Ziele des sog. „bolognaprozesses 1 “ sind:<br />

• die einführung eines gestuften systems von leicht verständlichen und vergleichbaren hochschulabschlüssen<br />

- Bachelor, Master und Promotion<br />

• die einführung eines leistungspunktsystems zur förderung der mobilität, aber auch zur Kumulation<br />

von im lauf lebenslangen lernens erworbenen Qualifikationen,<br />

• die einführung von diploma supplements, mit genauen angaben über erworbene Qualifikationen,<br />

• die förderung der mobilität durch den abbau von hemmnissen,<br />

• die anerkennung lebenslangen lernens,<br />

• die förderung der europäischen Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung zur erarbeitung von<br />

vergleichbaren Kriterien und methoden sowie<br />

• die förderung der „europäischen dimension“ im hochschulbereich im hinblick auf curricula, die<br />

Zusammenarbeit von hochschulen, mobilitätsprogramme sowie gemeinsame studien-, ausbildungs-<br />

und forschungsprogramme 2 .<br />

dabei erkennt die bolognaerklärung die Vielfalt „der Kulturen, der sprachen, der nationalen bildungssysteme<br />

und der autonomie der universitäten“ ausdrücklich an. die hochschulen werden aufgefordert, sich<br />

aktiv an der gestaltung des europäischen hochschulraums zu beteiligen.<br />

Obwohl im bolognaprozess bereits viel erreicht wurde, zeigen die jüngsten bildungsproteste, dass<br />

einige der Ziele von bologna unterschiedlich interpretiert und umgesetzt oder vermittelt wurden. anpassungen<br />

und weitere arbeiten im rahmen der studienreform sind notwendig. die für hochschulbildung<br />

zuständigen ministerinnen und minister der derzeitig 47 mitgliedstaaten bekräftigen in ihrem aktuellen<br />

Kommuniqué von budapest und Wien, dass in den nächsten zehn Jahren bis 2020, die anstrengungen<br />

verstärkt werden müssen, um „die bereits begonnenen reformen zu vollenden, um den studierenden und<br />

dem Personal zu ermöglichen, die lehre und das lernen in den hochschulen zu verbessern, die beschäftigungsfähigkeit<br />

von absolventinnen und absolventen zu erhöhen, eine hochwertige hochschulbildung<br />

für alle zu bieten“ und „eine Verbesserung der Kommunikation und des Verständnisses des bolognaprozesses<br />

unter allen betroffenen und in der gesellschaft insgesamt“ zu erzielen. dies gilt auch an der<br />

universität rostock.<br />

ein Kernanliegen der studienstrukturreform ist, die noch nicht durchgängig erfolgte, inhaltliche Überarbeitung<br />

der <strong>Curricula</strong>. so verbinden sich mit der gestaltung von studium und lehre erwartungen auf<br />

ganz unterschiedlichen ebenen. die einen erwarten mehr studierendenmobilität und anschlussmöglichkeiten,<br />

auf unterschiedlichen bildungsstufen erworbenes Wissen anzuwenden und zu zertifizieren; andere<br />

1 Zur geschichte des bolognaprozesses siehe unter anderem unter: http://www.hrk-bologna.de/bologna/de/home/1979.php.<br />

2 gemeint sind module, Kurse und lehrpläne mit europäischen inhalten, europäischer Orientierung oder Organisation und insbesondere<br />

partnerschaftliche angebote verschiedener länder, die zu einem gemeinsamen abschluss führen (vgl. das Prager Kommuniqué).<br />

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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />

herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010


1. anliegen der studienreform<br />

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streben die Verkürzung von studienzeiten und einen höheren grad an beschäftigungsfähigkeit an. diese<br />

aus unterschiedlichen blickwinkeln formulierten anforderungen an ein hochschulstudium dürfen nicht zu<br />

lasten der Qualität der wissenschaftlichen (aus-)bildung gehen. die Qualität wird ein schlüssel zu einer<br />

erleichterten anerkennung von Qualifikationen in deutschland, europa und auf internationaler ebene<br />

sein. daher ist es notwendig, bestehende curricula mit dem blick auf relevante Wissensbestände („knowledge“),<br />

fertigkeiten („skills“) und Kompetenzen im weiteren sinne („competences“) 3 auf ein bildungsziel,<br />

eine gesamtqualifikation hin <strong>neu</strong> zu diskutieren, sich auf Kerninhalte zu konzentrieren sowie Pflicht- und<br />

Wahlanteile des studiums <strong>neu</strong> auszutarieren. bei der gestaltung von studium und lehre ist die frage zu<br />

beantworten, welche Kompetenzen studierende am ende ihres studiums erworben haben sollen. über<br />

diese fragestellung lassen sich zentrale inhalte – wissenschaftliche grundlagen, methodenkompetenz<br />

und berufsfeldbezogene Qualifikationen – identifizieren.<br />

ein erstes strukturmerkmal für die <strong>neu</strong>en studiengänge ist deren Modularisierung. modularisierung<br />

von studiengängen bedeutet die Zusammenfassung von lerngegenständen bzw. lehrveranstaltungen,<br />

die in einem fachlichen und/oder thematischen Zusammenhang stehen zu modulen. im mittelpunkt modularisierter<br />

studiengänge stehen so nicht länger einzelne lehrveranstaltungen, sondern Module. sie<br />

fassen nicht nur verschiedene lehrveranstaltungen zusammen, sondern beinhalten möglichst auch unterschiedliche<br />

lehr- und lernformen. entscheidend ist, dass mit modulen jeweils in sich geschlossene<br />

teilqualifikationen einer angestrebten gesamtqualifikation gewonnen werden. module schließen mit einer<br />

Modulprüfung ab. diese modulprüfung gibt auskunft über die bereits erworbenen fähigkeiten und fertigkeiten<br />

eines studierenden. <strong>neu</strong> einzurichtende studiengänge sind grundsätzlich zu modularisieren.<br />

mit der modularisierung von studiengängen sollen übersichtlichkeit, transparenz, flexibilität und anpassungsfähigkeit<br />

der angebote verbessert werden.<br />

der Paradigmenwechsel vom lehren zum lernen, die Kompetenzentwicklung der studierenden, erfordert<br />

eine änderung der zentralen maßeinheit. statt in semesterwochenstunden (sWs) wird – in<br />

anlehnung an das european credit transfer system (ects) – mit Leistungspunkten (lP) geplant und<br />

gerechnet. leistungspunkte sind ein schätzwert in gewisserweise eine maßeinheit für die gesamtbelastung<br />

der studierenden. in übereinstimmung mit rahmenvorgaben entspricht ein leistungspunkt circa<br />

30 stunden arbeitszeit eines (durchschnittlichen) studierenden. sowohl für die einzelnen module eines<br />

studiengangs als auch für das gesamte curriculum müssen der arbeitsaufwand und damit die Zahl der<br />

leistungspunkte bestimmt werden. dabei ist der gesamtaufwand zu berücksichtigen – von der Präsenz<br />

in lehrveranstaltungen über Vor- und nachbereitung, selbststudium, arbeitsaufgaben etc. bis hin zur<br />

Prüfungsvorbereitung und der Zeit für die modulprüfung selbst. der arbeitsaufwand darf pro studienjahr<br />

in der regel 1.800 studentische arbeitsstunden, also 60 lP, nicht überschreiten 4 .<br />

3 der europäische Qualifikationsrahmen für lebenslanges lernen (eQr), formal angenommen im februar 2008, hat als Ziel die Verknüpfung<br />

nationaler Qualifikationssysteme und die schaffung eines europäischen übersetzungssystems für das niveau von Qualifikationen<br />

und die zu ihnen hinführenden bildungsgänge. der eQr sieht eine einheitliche beschreibungssystematik der jeweiligen niveaus in form<br />

eines allgemeinen, aus mehreren Qualifikationsstufen bestehenden systems, in das nationale berufsabschlüsse der übersichtlichkeit halber<br />

eingeordnet werden können, vor. dabei greift der Qualifikationsrahmen auf die deskriptoren Kenntnisse, fertigkeiten und Kompetenzen<br />

(knowledge, skills and competences) zurück.<br />

4 60 lP pro studienjahr entsprechen 30 lP pro semester. das ministerium für bildung, Wissenschaft und Kultur mecklenburg-Vorpommern<br />

lässt zwischen 24 und 36 lP für ein semester zu, wenn insgesamt 60 lP auf das studienjahr entfallen.<br />

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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />

herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010


1. anliegen der studienreform<br />

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durch die modularisierung – von der teilqualifikation zur gesamtqualifikation – sollen zum einen mobilität<br />

auf nationaler und internationaler ebene gestärkt, zum anderen die anschlussmöglichkeiten zwischen<br />

verschiedenen bildungswegen ermöglicht werden. letzteres – die möglichkeit, individuelle lernwege zu<br />

organisieren – kann das Konzept Lebenslangen Lernens stärken.<br />

Zur information über den absolvierten studiengang dienen Diploma Supplements, die seit 2005 alle<br />

studierenden ohne besonderen antrag und kostenlos mit dem Zeugnis erhalten müssen. das diploma<br />

supplement soll national wie international die beurteilung und einstufung von akademischen abschlüssen<br />

vereinfachen und damit die mobilität von studierenden unterstützen. dafür enthält das diploma supplement<br />

neben allgemeinen angaben zum hochschulsystem des landes, in dem der abschluss erreicht<br />

wurde, informationen zum hochschulabschluss und den damit erworbenen Kompetenzen.<br />

im rahmen des bolognaprozesses geht es nicht nur darum, ein gestuftes studiensystem einzuführen.<br />

der fokus des reformprozesses richtet sich insbesondere auf die Vergleichbarkeit der abschlüsse und<br />

die einhaltung von Qualitätsstandards und damit auf die Qualitätssicherung. Kompetenzziele, deren<br />

überprüfung und studierbarkeit sind dabei wesentliche aspekte bei der sicherung und Verbesserung der<br />

Qualität der studiengänge. grundlage sind der europäische Qualifikationsrahmen und die entsprechenden<br />

nationalen Qualifikationsrahmen für hochschulabschlüsse und für lebenslanges lernen sowie die<br />

„european standards and guidlines for Quality assurance“ (esg). Zentrale instrumente der Qualitätssicherung<br />

in deutschland sind insbesondere evaluations- und akkreditierungsverfahren.<br />

die Evaluation wurde 1998 im hochschulrahmengesetz und nachfolgend in den ländergesetzen als<br />

allgemeine aufgabe der hochschulen verankert. mit der evaluation sollen die stärken und schwächen<br />

eines moduls, eines studienprogramms oder einer fächergruppe und einer einrichtung herausgearbeitet<br />

(rückwirkende Wirkungskontrolle) und die ergebnisse zur Verbesserung der einrichtung/des studiengangs<br />

(vorausschauende steuerung) genutzt werden.<br />

über die Akkreditierung von studienprogrammen (Programmakkreditierung) sollen studierenden und<br />

deren zukünftigen arbeitgeberinnen und arbeitgebern verlässliche informationen über die Qualität der<br />

studienprogramme gegeben werden. die akkreditierung wird durch akkreditierungsagenturen vorgenommen,<br />

die unter dem dach und der fachaufsicht des akkreditierungsrates arbeiten. mit der akkreditierung<br />

wird geprüft, ob die hochschulen bei der gestaltung ihrer studiengänge fachliche (mindest-)standards<br />

einhalten und bestimmte strukturvorgaben erfüllen. neben den Programmakkreditierungen wird in<br />

deutschland die möglichkeit einer systemakkreditierung angeboten. die systemakkreditierung hat eine<br />

ganze institution und deren Qualitätsmanagement im fokus. es gilt nachzuweisen, dass die institution<br />

– unter einhaltung verschiedener standards der Qualitätssicherung – in der lage ist, die Qualität ihrer<br />

studienangebote dauerhaft zu sichern und kontinuierlich zu überprüfen und ggf. zu verbessern. teil der<br />

systemakkreditierung sind immer auch Programmstichproben anhand derer sich exemplarisch zeigen<br />

soll, ob das Qualitätsmanagements in der Praxis funktioniert.<br />

seit der berliner Konferenz der europäischen bildungsministerinnen und -minister (2003) steht neben<br />

den bachelor- und masterstudiengängen die Doktorandinnen- und Doktorandenausbildung als<br />

„3. Zyklus“ im mittelpunkt des bolognaprozesses. doktorandenausbildung und Promotion werden in europa<br />

als wichtige Verknüpfung zwischen dem „europäischen hochschulraum“ und dem „europäischen<br />

forschungsraum“ betrachtet. Promovierende werden dabei „both as students and as early stage resear-<br />

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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />

herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010


1. anliegen der studienreform<br />

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chers“ (bergener Kommunique, 2005) betrachtet. die universitäten sollen hierfür ihre anstrengungen<br />

zur Verankerung der Promotion in ihren strategien und leitlinien verstärken und dabei die breite Vielfalt<br />

an Promotionswegen entwickeln und erhalten (londoner Kommunique, 2007), wobei es eine überregelurierung<br />

der doktorandinnen- und doktorandenausbildung zu vermeiden gilt. mögliche Wege für die<br />

ausbildung der doktorandinnen und doktoranden sind beispielsweise die klassische individualpromotion,<br />

die Promotion innerhalb eines graduiertenkollegs, die additive Promotion, bei der auf freiwilliger basis<br />

fachübergreifende ergänzungsangebote zum erwerb von schlüsselqualifikationen einen soliden einstieg<br />

in die Wissenschaftspraxis ermöglichen sollen, und strukturierte Promotionsstudiengänge mit einem<br />

feststehenden curriculum für das ergänzende Promotionsstudium. an der universität rostock existieren<br />

aktuell zwei strukturierte Promotionsstudiengänge, weitere sind in Planung.<br />

sowohl innerhalb der drei Zyklen bachelor, master und Promotion als auch darüber hinaus, ist die förderung<br />

lebenslangen lernens ein wichtiges Ziel des bolognaprozesses. die universität rostock hat neben<br />

forschung, lehre und studium die Wissenschaftliche Weiterbildung als ein wesentliches profilgebendes<br />

element aufgebaut und gefördert. die Wissenschaftliche Weiterbildung kann ihr Potential aber nur als<br />

integrierter bestandteil von lehre, studium und (anwendungsorientierter) forschung zur geltung bringen.<br />

demzufolge sollte die universität eine strategie zur implementierung der idee des lebenslangen lernens<br />

umsetzen. eine solche strategie setzt die <strong>neu</strong>ordnung von studium und lehre voraus: „die reform<br />

von akademischer erstausbildung und der ausbau der Weiterbildung als eine integrierte oder jedenfalls<br />

aufeinander abgestimmte strategie zur förderung des lebenslangen lernens 5 .“.dazu gehören die<br />

gestaltung passgenau zugeschnittener angebote und <strong>neu</strong>er angebotsformate sowie ein professionelles<br />

management. momentan können berufstätige in drei weiterbildenden masterstudiengängen ihr Wissen<br />

vertiefen und sich für ihre arbeitsfelder weiter professionalisieren. Zudem wird eine reihe von einzelnen<br />

modulen passgenau zur berufstätigkeit – nachfrageorientiert – angeboten. in dem maße, wie bachelorstudiengänge<br />

einen frühen berufseinstieg ermöglichen, nimmt die nachfrage nach spezialisierungen<br />

berufsbezogener Weiterbildungen und dem erwerb weiterer akademischer grade zu 6 .<br />

5 Vgl. dazu: Wolter andrä u.a., hochschulweiterbildung, stand und Perspektiven, stifterverband, Positionen, Oktober 2003, s. 9.<br />

6 Vgl. dazu auch: „hrK-Positionspapier zur wissenschaftlichen Weiterbildung“ vom 07.07.2008 (text unter: http://www.hrk.de/de/download/dateien/beschluss_Weiterbildung.pdf)<br />

und arbeitspapier zum thema „Wissenschaftliche Weiterbildung an der universität rostock“ vom<br />

08.03.2007, welches beim ZQs angefordert werden kann.<br />

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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong>? materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />

herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010


2. studiengänge <strong>neu</strong> einrichten und reformieren – das Verfahren der universität rostock<br />

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2. Studiengänge <strong>neu</strong> einrichten und reformieren – Das Verfahren der<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

die initiative zur änderung von curricula oder zur einrichtung von studiengängen ist angelegenheit der<br />

fachvertreterinnen und fachvertreter. dabei sind verschiedene, sich durchaus in einem spannungsfeld<br />

befindliche, anforderungen zu berücksichtigen: Zum einen soll das studienangebot über einen absehbaren<br />

Zeitraum stabil und verlässlich sein, zum anderen soll es sich mit <strong>neu</strong>en forschungsergebnissen<br />

verbinden, interdisziplinarität integrieren und sich dabei in das gesamtangebot der universität, über die<br />

fakultätsgrenzen hinweg – fachlich und kapazitiv – einordnen.<br />

2.1 Die Verfahrensregelung der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

an der universität rostock ist ein verbindliches Verfahren für die einrichtung <strong>neu</strong>er studiengänge und<br />

die änderung bestehender studiengänge institutionalisiert. festgelegt ist dieses Verfahren in der „Verfahrensregelung<br />

für die einrichtung von studiengängen und für die genehmigung von Prüfungs- und<br />

studienordnungen an der universität rostock“. diese Verfahrensordnung sieht – je nach Komplexität<br />

der einzurichtenden studiengänge – unterschiedliche Verfahren vor. diese unterscheiden sich vor allem<br />

darin, ob für die Planung und einrichtung des studiengangs eine eigene reformkommission (siehe<br />

abschnitt 2.2) eingerichtet bzw. eine der ständigen reformkommissionen genutzt wird (Verfahren a,<br />

„ordentliches Verfahren“) oder nicht (Verfahren b, „vereinfachtes Verfahren“). Planungen, deren entwicklungsstand<br />

noch unzureichend ist, können an die fakultät(en) zurückgegeben werden (Verfahren c).<br />

anträge auf einrichtung oder änderung eines studiengangs sind durch die dekanin/den dekan der zuständigen<br />

fakultät bzw. fakultäten beim ZQs einzureichen.<br />

das ZQs unterstützt und berät sie gern auch im Vorfeld der antragstellung. sie können sich unter<br />

http://www.zqs.uni-rostock.de/ informieren oder direkt Kontakt suchen.<br />

ansprechpartnerinnen sind:<br />

dr. sabine teichmann tel.: 0381 / 498-1240 sabine.teichmann@uni-rostock.de<br />

dr. Kathrin baumgarten tel.: 0381 / 498-1238 kathrin.baumgarten@uni-rostock.de<br />

Dorothea Rieck tel.: 0381 / 498-1244 dorothea.rieck@uni-rostock.de<br />

antje mayer tel.: 0381 / 498-1243 antje.mayer@uni-rostock.de<br />

als anlagen finden sie:<br />

• Verfahrensregelung (mit ablaufplan) und schematische darstellung des Verfahrensablaufs<br />

• checkliste für die fakultäten<br />

• antragsformular auf <strong>neu</strong>einrichtung von studiengängen, änderung/<strong>neu</strong>gestaltung von Prüfungsordnungen<br />

und studienordnungen, einrichtung einer reformkommission<br />

• muster für senatsvorlagen<br />

• studienmöglichkeiten der universität rostock zum Ws 2010/11<br />

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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />

herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010


2. studiengänge einrichten und ändern – das Verfahren an der universität rostock<br />

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2.2 Reformkommissionen als Instrument zur Entwicklung interdisziplinärer und<br />

fakultätsübergreifender Studiengänge und Studienangebote<br />

Wichtige innovationen fanden und finden häufig nicht in den Kernbereichen der wissenschaftlichen disziplinen,<br />

sondern an deren rändern oder in überschneidungsbereichen statt. aus dieser Perspektive stehen<br />

disziplinäre grenzen zur disposition. Zugleich sind interdisziplinäre, fakultätsübergreifende und internationale<br />

studiengänge ein Ziel der universität. solche studiengänge erfordern zahlreiche abstimmungen<br />

und festlegungen über die einzelne fakultät hinaus. Zur unterstützung strategischer entwicklungen, zur<br />

förderung von transdisziplinarität wurde an der universität rostock das instrument der reformkommission<br />

etabliert. die reformkommissionen sind beratende gremien der akademischen selbstverwaltung.<br />

sie sind die brücke zwischen fakultäten, hochschullehrerinnen und hochschullehrern sowie studierenden<br />

einerseits und (strategischen) Zielen der institution andererseits.<br />

ständige reformkommissionen sind die reformkommission für lehrerbildung und die reformkommission<br />

Weiterbildung und fernstudium. darüber hinaus können je nach bedarf weitere, zeitlich befristete<br />

reformkommissionen (ad-hoc-reformkommissionen) eingerichtet werden. ein antrag auf einrichtung<br />

einer ad-hoc-reformkommission kann von den beteiligten fakultäten bzw. den am geplanten studiengang<br />

beteiligten Organisationseinheiten gestellt werden. der antrag ist durch die dekanin/den dekan bei<br />

der Prorektorin/bei dem Prorektor für studium, lehre und evaluation einzureichen. die fakultät schlägt<br />

mitglieder für die reformkommission vor. eingesetzt werden reformkommissionen von der rektorin/dem<br />

rektor der universität rostock oder in seinem auftrag von der Prorektorin/dem Prorektor für studium,<br />

lehre und evaluation. die geschäftsführung der ständigen und ad-hoc-reformkommissionen liegt beim<br />

ZQs.<br />

näheres zu beantragung, einrichtung und durchführung von reformkommissionen regelt die Ordnung<br />

über die einrichtung von Kommissionen zur umsetzung der studienreform an der universität rostock<br />

(reformkommissionsordnung).<br />

ansprechpartnerinnen sind:<br />

dr. sabine teichmann tel.: 0381 / 498-1240 sabine.teichmann@uni-rostock.de<br />

Dorothea Rieck tel.: 0381 / 498-1244 dorothea.rieck@uni-rostock.de<br />

dr. Kathrin baumgarten tel.: 0381 / 498-1238 kathrin.baumgarten@uni-rostock.de<br />

antje mayer tel.: 0381 / 498-1243 antje.mayer@uni-rostock.de<br />

als anlage finden sie:<br />

• die reformkommissionsordnung<br />

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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />

herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010


3. curricula gestalten<br />

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3. <strong>Curricula</strong> gestalten – Bachelor, Master, Promotion, Weiterbildung –<br />

Module, Studien- und Prüfungsordnungen, Diploma Supplement<br />

3.1. Die Reform der Reform – Bologna geht weiter<br />

überfrachtete lehrpläne, zu viele Prüfungen - die Kritik an der bolognareform ist in der Politik angekommen.<br />

die Kultusministerkonferenz (KmK) hat während ihrer 328. Plenarsitzung am 10. dezember<br />

2009 unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, minister henry tesch, als folge der bundesweiten studierendenproteste<br />

im herbst 2009, <strong>neu</strong>e eckpunkte zur Korrektur der ländergemeinsamen strukturvorgaben<br />

für gestufte studiengänge beschlossen. dabei hat die Kultusministerkonferenz das<br />

gestufte studiensystem grundsätzlich nicht in frage gestellt, sondern die notwendigkeit der Weiterentwicklung<br />

des bolognaprozesses betont. die <strong>neu</strong>en strukturvorgaben sollen insofern auch die „differenzierten<br />

entwicklungen in den hochschulen und im studierverhalten der studierenden“ berücksichtigen.<br />

folgende zehn eckpunkte wurden beschlossen:<br />

1. studierbarkeit verbessern und mobilitätsfenster integrieren<br />

2. individuelle studienverläufe sichern<br />

3. breite wissenschaftliche Qualifizierung sichern<br />

4. masterzugang flexibilisieren<br />

5. transparenz des gestuften studiensystems erhöhen<br />

6. studierbarkeit in akkreditierungen prüfen<br />

7. Kompetenzen benennen<br />

8. Prüfungsleistungen reduzieren<br />

9. anerkennung verbessern<br />

10. arbeitsbelastung flexibilisieren<br />

im februar 2010 wurden dann die „ländergemeinsamen strukturvorgaben für die akkreditierung von<br />

bachelor- und masterstudiengängen“ und die „rahmenvorgaben für die einführung von leistungspunktsystemen<br />

und die modularisierung“ diesen eckpunkten angepasst. so sehen diese beispielsweise zukünftig<br />

nur noch eine Prüfung pro modul vor, um die Prüfungsbelastung der studierenden zu verringern.<br />

an der universität rostock gilt es nun, diese <strong>neu</strong>en KmK-Vorgaben umzusetzen. im rahmen des<br />

durch die strukturvorgaben eröffneten handlungsrahmens müssen einheitliche eigene universitäre<br />

Qualitätsstandard erarbeitet, kommuniziert und angewandt werden. dieser Prozess ist bereits<br />

im gang. die in diesem handbuch kommentierten materialen sind jedoch noch überwiegend vor beschlussfassung<br />

zur reform der reform entstanden und können daher die <strong>neu</strong>en eckpunkte noch<br />

nicht berücksichtigen. sofern <strong>neu</strong>e angepasste Vorgaben erarbeitet, zum beispiel anpassungen<br />

im modularisierungsleitfaden erfolgt sind, werden diese im handbuch sukzessive ausgetauscht.<br />

als anlagen finden sie:<br />

• aktuelle ländergemeinsame strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz (unter Punkt 6)<br />

• ländergemeinsame strukturvorgaben der KmK – Vergleich alt und <strong>neu</strong> (unter Punkt 6)<br />

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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />

herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010


3. curricula gestalten<br />

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3.2 Modularisieren aber wie? Modularisierung an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

die modularisierung von studiengängen dient verschiedenen Zielen. Zur Verbesserung der Qualität der<br />

lehre sind sicherlich die Verschiebung des fokus vom lehren zum lernen und die Orientierung an Kompetenzen<br />

zentral. so wie studiengänge auf die zu erwerbende (gesamt-)Kompetenz ausgerichtet sein<br />

sollen, sind die einzelnen module auf zu erwerbende teilkompetenzen auszurichten. studiengänge sind<br />

daher nicht zu modularisieren, indem etablierte lehrveranstaltungen zu modulen zusammengefasst werden.<br />

es gilt stattdessen, vom gesamtkompetenzziel auszugehen und von dort aus die teilkompetenzen<br />

zu definieren, die studierende in den modulen des studiengangs erwerben können.<br />

Zur modularisierung gibt es sowohl auf bundesebene als auch auf landes- und universitätsebene<br />

Vorgaben, die zu beachten sind. die regelungen der universität rostock zielen darauf, nicht nur den<br />

einzelnen studiengang oder die einzelne fakultät in den blick zu nehmen, sondern das gesamtangebot<br />

der hochschule. sie dienen der Koordination und Kooperation. dieses raster erleichtert den fakultäten<br />

die abstimmung untereinander, die lehrimporte und -exporte zu organisieren, die nutzung von synergien<br />

und damit den modularisierungsprozess. Ohne einen solchen rahmen ist die Komplexität kaum zu<br />

bearbeiten.<br />

der beiliegende modularisierungsleitfaden der universität rostock (noch aus dem Jahr 2006) versammelt<br />

die wichtigsten Vorgaben zur modularisierung. er bietet Orientierungspunkte für das herangehen und die<br />

entwicklung von modulbeschreibungen. allerdings ist die studienstrukturreform ein Prozess und universitätsinterne<br />

abstimmungsprozesse sind im fluss. Vor dem hintergrund der <strong>neu</strong>en rahmenvorgaben der<br />

Kultusministerkonferenz (KmK) für die einführung von leistungspunktsystemen und die modularisierung<br />

von studiengängen vom 4. februar 2010 (siehe Kapitel 3.1) sind auch die universitätsinternen Vorgaben<br />

zur modularisierung in den gremien zu diskutieren und anzupassen. über den stand dieses Prozesses<br />

informiert das ZQs sie gern und stellt ihnen auf anfrage die jeweils aktuelle mustermodulbeschreibung<br />

zur Verfügung.<br />

ansprechpartnerinnen sind:<br />

dr. sabine teichmann tel.: 0381 / 498-1240 sabine.teichmann@uni-rostock.de<br />

Dorothea Rieck tel.: 0381 / 498-1244 dorothea.rieck@uni-rostock.de<br />

antje mayer tel.: 0381 / 498-1243 antje.mayer@uni-rostock.de<br />

dr. Kathrin baumgarten tel.: 0381 / 498-1238 kathrin.baumgarten@uni-rostock.de<br />

als anlagen finden sie:<br />

• modularisierungsleitfaden der universität rostock, einschließlich mustermodulbeschreibung (2006)<br />

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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />

herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010


3. curricula gestalten<br />

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3.3 Studien- und Prüfungsordnungen <strong>neu</strong> gestalten – Musterprüfungsordnungen<br />

für Bachelor- und Masterstudiengänge<br />

für jeden studiengang ist eine Prüfungsordnung sowie eine studienordnung zu erstellen. Wesentlich für<br />

die gestaltung der Ordnungen ist das gesetz über die hochschulen des landes mecklenburg-Vorpommern<br />

(landeshochschulgesetz – lhg m-V). es regelt studienziele, regelstudienzeiten, Prüfungen etc.<br />

und legt mindestanforderungen an Prüfungs- und studienordnungen (u. a. in den §§ 38 und 39) fest.<br />

Prüfungsordnungen (mit Prüfungsplan und diploma supplement) und studienordnungen (mit studienplan<br />

und modulhandbuch) sind von der universität rostock als satzung zu beschließen und dem bildungsministerium<br />

m-V anzuzeigen (siehe zum genehmigungsverfahren auch Kap. 2.).<br />

angesichts der in den Prüfungsordnungen zu regelnden detailfülle hat die universität rostock für bachelor-<br />

und masterstudiengänge musterprüfungsordnungen entwickelt. in diesen finden sie sowohl<br />

verbindliche als auch für den jeweiligen studiengang zu gestaltende regelungsbedarfe. sie enthalten<br />

zudem hinweise auf zugrunde liegende rahmenregelungen. sie bieten damit Orientierungsmöglichkeiten<br />

über rechtliche regulierungen und entscheidungsfreiräume. im landesrecht ist eine fülle von<br />

Vorgaben enthalten, dennoch ergeben sich auf bundesebene (KmK) oder durch die art und Weise der<br />

genehmigungspraxis des bildungsministeriums immer wieder änderungen. die musterprüfungsordnungen<br />

werden in der senatskommission für studium, lehre und evaluation abgestimmt, was nicht immer<br />

zeitnah und nicht bei jeder einzelnen änderung erfolgen kann. daher ist es sinnvoll, sich zu einem sehr<br />

frühen Zeitpunkt vor der erstellung von Prüfungsordnungen vom ZQs beraten zu lassen. Zur Orientierung<br />

über den regelungsbedarf finden sie als anlage musterprüfungsordnungen für bachelor- und masterstudiengänge<br />

in form ihrer arbeitsfassung 02/2010.<br />

im gegensatz zu Prüfungsordnungen unterscheiden sich studienordnungen wesentlich stärker voneinander.<br />

eine musterstudienordnung im klassischen sinn wäre daher nicht sinnvoll, eine art anleitungshilfe<br />

zum erstellen von studienordnungen ist geplant. die grundlegenden regelungen finden sie im lhg m-V,<br />

teil 4 „lehre, studium und Prüfungen“ (siehe Punkt 5 dieser materialien „nationale Vorgaben).<br />

das ZQs berät sie gern zur gestaltung von studien- und Prüfungsordnungen.<br />

ansprechpartnerinnen sind:<br />

dr. sabine teichmann tel.: 0381 / 498-1240 sabine.teichmann@uni-rostock.de<br />

dr. Kathrin baumgarten tel.: 0381 / 498-1238 kathrin.baumgarten@uni-rostock.de<br />

Dorothea Rieck tel.: 0381 / 498-1244 dorothea.rieck@uni-rostock.de<br />

antje mayer tel.: 0381 / 498-1243 antje.mayer@uni-rostock.de<br />

als anlagen finden sie:<br />

• musterprüfungsordnung für bachelorstudiengänge der universität rostock<br />

• musterprüfungsordnung für masterstudiengänge der universität rostock<br />

• formatierungshinweise für die Prüfungsordnungen<br />

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3. curricula gestalten<br />

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3.4 Über Studiengänge und -abschlüsse informieren – Das Diploma Supplement<br />

die abschlussbezeichnungen bei bachelor- und masterstudiengängen geben zwar hinweise auf einen<br />

ersten oder zweiten akademischen abschluss, auch zeigen sie, ob natur-, ingenieur- oder geisteswissenschaften<br />

erfolgreich studiert wurden; auf konkrete zusätzliche bezeichnungen des studiengangs<br />

muss jedoch verzichtet werden. diese informationen sowie erläuterungen des studiengangs enthält aber<br />

das diploma supplement. seit 2005 haben studierende anspruch auf ein diploma supplement als ergänzung<br />

zu abschlussurkunde und Zeugnis. dementsprechend ist für jeden studiengang ein diploma<br />

supplement in deutscher und englischer sprache zu erstellen.<br />

die hochschulrektorenkonferenz (hrK) hat ein muster für diploma supplements und die zugehörige<br />

information über das deutsche hochschulsystem entwickelt, auf dessen grundlage ein muster für die universität<br />

rostock erstellt wurde. sie finden dieses muster in der anlage. Viele der notwendigen angaben<br />

sind relativ leicht im muster zu ergänzen, die beschreibung des studiengangs und die mit dem abschluss<br />

erworbenen Kompetenzen verdienen jedoch im interesse der absolventinnen und absolventen besondere<br />

aufmerksamkeit. denn anhand des diploma supplements informieren sich andere hochschulen und<br />

arbeitgeber über die mit dem studium erworbene Qualifikation.<br />

ausführliche informationen zu diploma supplements, zu deren Kontext und inhaltliche beispiele finden<br />

sie in der Publikation »Diploma Supplement. Funktion – Inhalte – Umsetzung« der hrK sowie auf der<br />

homepage der hrK (http://www.hrk-bologna.de/bologna/de/home/1997.php).<br />

auch das ZQs unterstützt sie gern bei der formulierung von diploma supplements.<br />

ansprechpartnerinnen sind:<br />

dr. sabine teichmann tel.: 0381 / 498-1240 sabine.teichmann@uni-rostock.de<br />

antje mayer tel.: 0381 / 498-1243 antje.mayer@uni-rostock.de<br />

Dorothea Rieck T el.: 0381 / 498-1244 dorothea.rieck@uni-rostock.de<br />

dr. Kathrin baumgarten tel.: 0381 / 498-1238 kathrin.baumgarten@uni-rostock.de<br />

als anlagen finden sie:<br />

• muster für diploma supplements der universität rostock (deutsch)<br />

• muster für diploma supplements der universität rostock (englisch)<br />

• Kommentar zum ausfüllen der diploma supplements<br />

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3.5 Promovieren und Studieren<br />

im mittelpunkt des bolognaprozesses stehen studium, lehre und forschung. die europäischen Vereinbarungen<br />

zielen auf die entwicklung eines europäischen hochschul- und forschungsraumes. dabei<br />

wird die Promotion neben den beiden ersten Zyklen (bachelor und master) als eine wichtige Verbindung<br />

gesehen.<br />

mit der einrichtung einer graduiertenakademie möchte die universität rostock für junge Wissenschaftlerinnen<br />

und Wissenschaftler bestmögliche bedingungen für die Weiterentwicklung ihrer fähigkeiten<br />

schaffen. für alle ausbildungswege von doktorandinnen und doktoranden (klassische individualpromotion,<br />

Promotion innerhalb eines graduiertenkollegs, strukturierte Promotionsstudiengänge usw.) soll ein<br />

disziplinübergreifendes, bedarfsorientiertes unterstützungsangebot offeriert werden.<br />

so kann die Verknüpfung von forschungsorientiertem studium und Promotion beispielsweise in strukturierten<br />

Promotionsstudiengängen geschehen. diese studiengänge sollen dabei weder die Promotion als<br />

eigene forschungsleistung abschaffen, noch die Promotion zu einem (verschulten) studium werden lassen.<br />

gefragt ist die balance von eigenständiger forschung auf der einen seite und betreuung, strukturierung<br />

und systematischem Wissens- und Kompetenzerwerb auf der anderen. in einem Promotionsstudium wird<br />

nach einer studienordnung promoviert. grundlage ist ein studienplan mit festgelegten Vertiefungsveranstaltungen,<br />

methodenkursen, Kolloquien oder seminaren. das Promotionsverfahren ist dagegen in der<br />

regel, wie bei der individualpromotion auch, durch die Promotionsordnung der entsprechenden fakultät<br />

festgelegt. neben der individualpromotion existieren in rostock bereits zwei Promotionsstudiengänge<br />

(„science and engineering of new materials“ und „demographischer Wandel“), weitere sind im aufbau.<br />

Wenn sie interesse an der entwicklung und durchführung von strukturierten Promotionsstudiengängen<br />

haben, berät und unterstützt sie das ZQs gern.<br />

sind sie an den möglichkeiten interessiert, die die universität rostock graduierten, die eine wissenschaftliche<br />

Karriere anstreben, im bereich der hochschuldidaktik zur Kompetenzentwicklung anbietet,<br />

gibt ihnen frau dr. Kerstin Kosche (tel. 0381 / 498-1260) umfassend auskunft. bei sonstigen fragen<br />

rund um die Promotion können sie sich zudem gern an die referentin der Prorektorin für forschung und<br />

forschungsausbildung frau corina reinheckel (tel. 0381 / 498-1197; corina.reinheckel@uni-rostock.de)<br />

wenden.<br />

ansprechpartnerinnen sind:<br />

dr. sabine teichmann tel.: 0381 / 498-1240 sabine.teichmann@uni-rostock.de<br />

dr. Kathrin baumgarten tel.: 0381 / 498-1238 kathrin.baumgarten@uni-rostock.de<br />

als anlage finden sie:<br />

• richtlinie der Prorektorin für forschung und forschungsausbildung zur einrichtung einer graduiertenakademie<br />

an der universität rostock<br />

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herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010


3. curricula gestalten<br />

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3.6 Berufsbegleitend (weiter) studieren – Wissenschaftliche Weiterbildung und<br />

Fernstudium an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

Wissenschaftliche Weiterbildung und fernstudium gehören zu den originären aufgaben von hochschulen<br />

im land mecklenburg-Vorpommern. im § 3 absatz 1 und 3 lhg m-V ist Weiterbildung als eine der<br />

aufgaben der hochschulen genannt. insbesondere dort sind das angebot weiterbildender studien, die<br />

Weiterbildung des eigenen Personals und die beteiligung an Weiterbildungsveranstaltungen anderer einrichtungen<br />

angeführt. diese allgemeinen aufgaben werden in den §§ 30 (Postgraduale studiengänge),<br />

31 (Weiterbildende studien) und 40 (fernstudium) näher bestimmt.<br />

Zentrale Themen in der aktuellen und zukünftigen entwicklung der Wissenschaftlichen Weiterbildung an<br />

der universität rostock sind:<br />

• vor dem hintergrund der demographischen entwicklung die entwicklung einer strategie zum lebenslangen<br />

lernen an der universität rostock, in die sich die Wissenschaftliche Weiterbildung einordnet,<br />

• der ausbau/die Weiterentwicklung der Wissenschaftlichen Weiterbildung,<br />

• die bewusste nutzung der schnittstellen von erstausbildung und Weiterbildung,<br />

• die Qualitätssicherung und -entwicklung von Wissenschaftlicher Weiterbildung,<br />

• anreizsysteme für das wissenschaftliche Personal.<br />

der bereich Weiterbildung und fernstudium ist im Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung<br />

(ZQs) verankert. dieses Organisationsmodell – stabsabteilung der rektorin/des rektors zu sein<br />

und gleichzeitig fragen der erstausbildung immer wieder mitzu<strong>denken</strong> – hat sich bewährt. forschungsnähe,<br />

forschungsbezug sowie wissenschaftliche aktualität auf der einen seite und die Produktion von<br />

Wissen auf der anderen seite lassen die Weiterbildung auf <strong>neu</strong>e bedarfe und anforderungen schnell<br />

reagieren. abschlussorientierte masterstudiengänge im „Post-bachelor-bereich“ und kurzfristige maßnahmen<br />

sind eine antwort. Zu diesem Wissenstransfer übernimmt der bereich Weiterbildung die beratung für<br />

beteiligte auch außerhalb der universität, trägt zur reputation im gesellschaftlichen raum bei und macht<br />

die funktion von hochschule zusätzlich sichtbar: öffentlicher Ort des diskurses über die entwicklung, die<br />

Voraussetzungen, folgen und Probleme der wissenschaftlich-technischen Zivilisation zu sein.<br />

die enge anbindung an die universitätsleitung hat den bereich als dritte säule der hochschule gestärkt.<br />

neben der Prorektorin/dem Prorektor für studium, lehre und evaluation begleitet ein Wissenschaftlicher<br />

beirat die gesamte arbeit. er setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern aus Wirtschaft, hochschulen<br />

und außeruniversitären einrichtungen zusammen. mit dieser struktur wurde der hochschulweiterbildung<br />

im ZQs ein handlungsspielraum gegeben, der professionelles Weiterbildungsmanagement in der Programmentwicklung,<br />

im marketing, in der Organisation und in der finanzabwicklung gestattet. Vor dem<br />

hintergrund einer effizient arbeitenden serviceeinrichtung „Weiterbildung“ können sich die fakultäten auf<br />

ihre aufgabe als lehreinheit, bestehend aus hochschullehrerinnen und hochschullehrern und Wissenschaftlerinnen<br />

und Wissenschaftlern, auf den transfer von Wissen, konzentrieren.<br />

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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />

herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010


3. curricula gestalten<br />

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das ZQs bietet 2010/11 folgende möglichkeiten zur Weiterbildung:<br />

1. Zertifikatskurse – passgenaue berufsbezogene Weiterbildungsangebote<br />

2. firmenschulungen<br />

3. Weiterbildender fernstudiengang »umweltschutz«<br />

(4 semester, master of sciene, akkreditiert bis 2011)<br />

4. Weiterbildender fernstudiengang »umwelt & bildung«<br />

(4 semester, master of arts, akkreditiert bis 2011)<br />

5. Weiterbildender fernstudiengang »medien & bildung«<br />

(4 semester, master of arts, akkreditiert bis 2011)<br />

6. hochschuldidaktik – Kompetenzentwicklung für lehrende<br />

7. Weitere angebote sind in Planung,<br />

bespielsweise der masterstudiengang »technische Kommunikation«<br />

alle studienangebote der Wissenschaftlichen Weiterbildung sind modularisiert. die studiengänge wurden<br />

2006 erfolgreich durch aQas akkreditiert. eine reakkreditierung erfolgt 2011.<br />

folgende themenbereiche werden in der Wissenschaftlichen Weiterbildung derzeit schwerpunktmäßig<br />

behandelt: bildung, medien, umwelt, Kommunikation, Qualitätsmanagement, marketingmanagement<br />

und technische dokumentation und Kommunikation. Zudem finden Weiterbildungen für studierende,<br />

lehrende und mitarbeiterinnen und mitarbeiter der universität rostock zur teletutorin/zum teletutor und<br />

zur nutzung der lernplattform „ilias“ statt. die verschiedenen angebote dieses bereichs reagieren auf die<br />

zunehmende bedeutung von internetgestützten lehr- und lernformen und bieten eine ausbildung, die<br />

gezielt auf den hochschulbereich ausgerichtet ist.<br />

die in der Weiterbildung tätigen hochschullehrerinnen und hochschullehrer profitieren von den beruflichen<br />

erfahrungen der teilnehmerinnen und teilnehmer und erhalten einen ständigen einblick in die<br />

entwicklung von berufsfeldern. diese erfahrungen können bei der Weiterentwicklung von bachelor- und<br />

masterstudiengängen genutzt werden bzw. anknüpfungspunkte für gemeinsame Projekte bieten. anwendungsbezogene<br />

forschung und entwicklung kann davon profitieren.<br />

Wenn sie oder Kolleginnen/Kollegen sich in der Wissenschaftlichen Weiterbildung engagieren möchten<br />

oder fragen zu den angeboten haben, können sie sich unter http://www.weiterbildung.uni-rostock.de/<br />

informieren oder direkt Kontakt suchen.<br />

ansprechpartnerinnen sind:<br />

dr. sabine teichmann tel.: 0381 / 498-1240 sabine.teichmann@uni-rostock.de<br />

dr. Kerstin Kosche tel.: 0381 / 498-1260 kerstin.kosche@uni-rostock.de<br />

iris bockholdt tel.: 0381 / 498-1262 iris.bockholdt@uni-rostock.de<br />

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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />

herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010


4. internationalität, mobilität und anerkennung<br />

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4. Internationalität, Mobilität und Anerkennung<br />

im universitätsentwicklungsplan für den Zeitraum 2011 bis 2015 gehört zur Profilbildung der universität<br />

rostock der ausbau des internationalisierungsprozesses. internationalisierung wird dabei als eine<br />

Querschnittsaufgabe für forschung, lehre und studium, Weiterbildung und administration verstanden.<br />

im bereich studium und lehre betrifft dies insbesondere den studierendenaustausch und die aufnahme<br />

ausländischer und die entsendung eigener hochschullehrerinnen und hochschullehrer.<br />

maßnahmen zum ausbau der mobilität im bereich studium und lehre können sein:<br />

• integration von mobilitätsfenstern/auslandssemester in die curricula, mit der absicherung voller anrechenbarkeit<br />

• erhöhung des anteils englischsprachiger module<br />

• verstärkter einsatz von lernverträgen mit den studierenden<br />

• verstärkter einsatz von integriertem lernen durch blended learning<br />

• fachliche ausweitung gemeinsamer studienprogramme (beispielsweise durch die Weiterentwicklung<br />

des double-degree-Programms mit der univerisitatea babes-bolyai in cluj-napoca, rumänien)<br />

• entwicklung von <strong>neu</strong>en studiengängen mit doppelabschluss (double-, dual- und Joint-degrees)<br />

• erhöhte nutzung der fördermöglichkeiten des daad und der eu (z. b. erasmus mundus)<br />

• sicherung der anerkennung von gleichwertigen Qualifikationen auf der basis des Prinzips gegenseitiger<br />

akzeptanz, unter anderem durch eine konsequente umsetzung des lissabonner annerkennungsübereinkommens<br />

(übereinkommen vom 11. april 1997 über die anerkennung von Qualifikationen<br />

im hochschulbereich in der europäischen region)<br />

das ZQs unterstützt und berät sie gern bei ihren bemühungen, ihre studienprogramme internationaler<br />

auszugestalten und die nationale und internationale mobilität der studierenden und lehrenden zu erhöhen.<br />

gern stellen wir ihnen entsprechendes informationsmaterial zur Verfügung bzw. stellen solches<br />

entsprechend ihren Wünschen zusammen.<br />

ansprechpartnerinnen sind:<br />

dr. sabine teichmann tel.: 0381 / 498-1240 sabine.teichmann@uni-rostock.de<br />

dr. Kathrin baumgarten tel.: 0381 / 498-1238 kathrin.baumgarten@uni-rostock.de<br />

antje mayer tel.: 0381 / 498-1243 antje.mayer@uni-rostock.de<br />

Dorothea Rieck tel.: 0381 / 498-1244 dorothea.rieck@uni-rostock.de<br />

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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />

herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010


5. die Qualität von studienangeboten sichern<br />

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5. Die Qualität von Studienangeboten sichern<br />

die Qualität von studienprogrammen wird durch eine Vielzahl von rahmenbedingungen und faktoren<br />

beeinflusst. entsprechend vielfältig sind die ansatzpunkte zur Qualitätssicherung in studium und lehre.<br />

Auf Studienprogramme bezogene Qualitätssicherungselemente (Systemebene)<br />

Ziel- und leistungsvereinbarungen<br />

(stud., abs. usw.)<br />

Vernetzung mit<br />

forschung und<br />

transfer<br />

austausch mit der<br />

berufspraxis<br />

ressourcen im<br />

hochschulentwicklungsplan<br />

akademisches<br />

controlling<br />

Qualität der<br />

studienprogramme<br />

nachfrage;<br />

internationale anerkennung<br />

lehrveranstaltungsevaluation<br />

nachhaltiges klassisches<br />

controlling/<br />

statistik<br />

Qualität der<br />

berufungsverfahren<br />

auch an der universität rostock werden verschiedene instrumente eingesetzt. die bekanntesten sind<br />

sicherlich die evaluation – von hochschuleinrichtungen, studienprogrammen oder einzelnen lehrveranstaltungen<br />

– und die akkreditierung, die für alle bachelor- und masterstudiengänge verpflichtend ist.<br />

als instrument zur bewertung der aufgabenerfüllung ist die evaluation von der akkreditierung zu unterscheiden.<br />

es sind getrennte Verfahren. die evaluation ist prozessorientiert und richtet sich auf die<br />

Verbesserung des „gegenstandes“. unterschieden wird zwischen interner evaluation durch die hochschulen<br />

selbst und externer evaluation, die auf der grundlage der ergebnisse der internen evaluation<br />

durch unabhängige aber wissenschaftsnahe einrichtungen durchgeführt wird. die akkreditierung stellt zu<br />

einem konkreten Zeitpunkt die einhaltung von (mindest-)standards fest. das gilt sowohl für die akkreditierung<br />

von studienprogrammen als auch für systemakkreditierung. letztere überprüft, ob die hochschule<br />

durch ihr Qualitätsmanagement die Qualität der studienprogramme sichern kann. Ziel der universität<br />

rostock ist es, ein Qualitätsmanagementsystem zu implementieren, dass alle relevanten instrumente<br />

und Prozesse integriert.<br />

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herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010


5. die Qualität von studienangeboten sichern – evaluation<br />

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5.1 <strong>Curricula</strong> weiterentwickeln – Evaluation<br />

die evaluation gilt nicht nur als mittel zur Qualitätssicherung, sondern auch als instrument der rechenschaftslegung<br />

von hochschulen. angesichts der zunehmenden bedeutung von evaluationsverfahren,<br />

haben die universitäten des Verbundes norddeutscher universitäten (www.uni-nordverbund.de) ein gemeinsames<br />

evaluationskonzept zur sicherung und Verbesserung der Qualität von studium und lehre<br />

entwickelt. der „nordverbund“ war 1994 bundesweit eine der ersten evaluationsinitiativen. sein evaluationsverfahren<br />

gilt heute als referenzmodell für andere Projekte und Verbünde. grundlage für die<br />

durchführung der evaluation an der universität rostock bildet die evaluationsordnung.<br />

Von 1994 an konnten alle fächer einmal evaluiert werden. 2004 begann der zweite Zyklus der evaluation<br />

im nordverbund. beibehalten wurde die Orientierung an den inhalten und lehrstrukturen, die förderung<br />

der Kommunikation und meinungsbildung, die als stärken des bisherigen Verfahrens identifiziert wurden.<br />

im Vergleich zu den bisherigen evaluationen fand jedoch eine stärkere schwerpunktsetzung auf zwei bis<br />

drei themen statt.<br />

erster schwerpunkt waren die „learning Outcomes“, die quantitativen und qualitativen ergebnisse des<br />

studiums. den zweiten evaluationsschwerpunkt bildeten Qualitätssicherung und -management im fachbereich.<br />

der dritte schwerpunkt wurde vom fachbereich entsprechend seiner interessen selbst bestimmt.<br />

mit der forderung der studierenden zur reform der bachelor- und masterstudiengänge und den anforderungen<br />

der akkreditierungsverfahren rückten 2010 die themen studierbarkeit und Qualitätsmanagement<br />

in den fokus der evaluationsverfahren im Verbund norddeutscher universitäten. dabei geht es zunächst<br />

um die analyse einzelner aspekte der studierbarkeit. anschließend sollen best-Practice-modelle identifiziert<br />

und die Qualitätssicherung der studierbarkeit überprüft werden.<br />

Von den fakultäten selbst organisiert finden in einigen studiengängen darüber hinaus lehrevaluationen<br />

beziehungsweise studierendenbefragungen zur Qualität der lehrveranstaltungen statt. dazu wurden<br />

verschiedene fragebögen entwickelt.<br />

mit der software evasys kann das ZQs technische möglichkeiten für elektronische oder schriftliche<br />

befragungen zur Verfügung stellen. mit evasys können fragebögen erstellt, verschickt, beantwortet, gescannt<br />

und ausgewertet werden. mehr zur evaluationssoftware finden sie unter https://www.uni-rostock.<br />

de/universitaet/zqs/qualitaetssicherung/evaluation/.<br />

gern berät sie das ZQs zur durchführung von evaluationen.<br />

ansprechpartnerinnen sind:<br />

dr. sabine teichmann tel.: 0381 / 498-1240 sabine.teichmann@uni-rostock.de<br />

antje mayer tel.: 0381 / 498-1243 antje.mayer@uni-rostock.de<br />

als anlage finden sie:<br />

• Ordnung zur evaluation von studium und lehre an der universität rostock<br />

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5. die Qualität von studienangeboten sichern – akkreditierung<br />

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5.2 <strong>Curricula</strong> akkreditieren<br />

die zentrale Organisation zur regelung von akkreditierungsverfahren in deutschland ist der akkreditierungsrat.<br />

er lässt akkreditierungsagenturen zu, überprüft deren arbeit und definiert mindeststandards<br />

für akkreditierungsverfahren. die durchführung des akkreditierungsverfahrens liegt bei akkreditierungsagenturen,<br />

die den Prozess der begutachtung der einzelnen studiengänge durch externe fachexperten<br />

(„peer review“) organisieren und begleiten.<br />

die gruppe der akkreditierungsagenturen lässt sich unterscheiden in:<br />

• regionale agenturen, die von einem oder mehreren ländern oder den hochschulen eines oder<br />

mehrerer länder getragen werden mit Zuständigkeiten für die studiengänge des gesamten fächerspektrums<br />

(Zeva, acQuin, aQuas) und<br />

• agenturen mit spezifischer fachlicher ausrichtung in der mit-trägerschaft von fachhochschulen,<br />

fachgesellschaften oder dachverbänden (asiin, acbs, ahPgs, fibaa).<br />

einen aktuellen überblick über die agenturen gibt der akkreditierungsrat auf seinen internetseiten<br />

(http://www.akkreditierungsrat.de/). die universität rostock ist mitglied des akkreditierungs-, certifizierungs-<br />

und Qualitätssicherungs-instituts (acQuin).<br />

aufgabe des akkreditierungsverfahrens ist die gewährleistung fachlich-inhaltlicher mindeststandards<br />

und die überprüfung der berufsrelevanz der abschlüsse. die Vorgaben des hochschulrahmengesetztes<br />

sowie die von der Kultusministerkonferenz beschlossenen strukturvorgaben für studiengänge sind der<br />

fachlich-inhaltlichen akkreditierung der studiengänge zugrunde zu legen.<br />

alternativ zur akkreditierung einzelner studienprogramme wurden 2007/2008 die rahmenbedingungen<br />

zur systemakkreditierung geschaffen. gegenstand der systemakkreditierung ist das system der Qualitätssicherung<br />

in studium und lehre einer gesamten einrichtung (hochschule). Zur überprüfung der<br />

Wirksamkeit dieses systems werden einzelne studienprogramme stichprobenartig überprüft. bei einer<br />

erfolgreichen systemakkreditierung gelten alle studienprogramme als akkreditiert.<br />

Voraussetzung für eine systemakkreditierung ist unter anderem eine ausreichende anzahl an Programmakkreditierungen<br />

in allen relevanten fachgebieten sowie ein funktionierendes Qualitätssicherungssystem<br />

für studium und lehre. in der universität rostock werden die akkreditierungsverfahren und der aufbau<br />

eines Qualitätsmanagementsystems im ZQs koordiniert und konzipiert.<br />

ansprechpartnerinnen sind:<br />

dr. sabine teichmann tel.: 0381 / 498-1240 sabine.teichmann@uni-rostock.de<br />

antje mayer tel.: 0381 / 498-1243 antje.mayer@uni-rostock.de<br />

Dr. Kathrin Baumgarten Tel.: 0381 / 498-1238 kathrin.baumgarten@uni-rostock.de<br />

als anlage finden sie:<br />

• Verfahrensablauf akkreditierung, einschließlich ablaufplan<br />

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6. nationale Vorgaben<br />

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6. Nationale Vorgaben<br />

strukturvorgaben für die einführung und reformierung von bachelor- und masterstudiengängen werden<br />

insbesondere durch die beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KmK) und die landeshochschulgesetze<br />

(lhg) gesetzt. die vorliegende materialsammlung bietet eine kleine auswahl der wichtigsten rahmenvorgaben,<br />

um den rahmen einer erstinformation nicht zu sprengen. anstelle einer umfassenden bündelung<br />

von Vorgaben und beschlüssen finden sie im Kapitel 7 hinweise auf internetseiten, über die weitere<br />

texte abgerufen oder bestellt werden können. Viele Vorgaben sind in die regelungen und materialien der<br />

universität rostock eingeflossen, so dass sie ihnen in komprimierter form zur Verfügung stehen.<br />

im folgenden sind nur anlagen aufgeführt, die nicht schon in den vorherigen Kapiteln zu finden sind.<br />

als anlagen finden sie<br />

• auszug aus dem landeshochschulgesetz m-V, §§ 38 und 39<br />

• ländergemeinsame strukturvorgaben für die akkreditierung von bachelor- und masterstudiengängen<br />

(einschließlich rahmenvorgaben für die einführung von leistungspunktsystemen und die modularisierung<br />

von studiengängen), beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 in der fassung<br />

vom 04.02.2010<br />

• ländergemeinsame strukturvorgaben der KmK - Vergleich alt und <strong>neu</strong><br />

• Verwendung von bachelormodulen in masterstudiengängen, beschluss des akkreditierungsrates<br />

vom 08.10.2007<br />

• regeln des akkreditierungsrates für die akkreditierung von studiengängen und für die systemakkreditierung,<br />

beschluss des akkreditierungsrates vom 08.12.2009<br />

• empfehlung der Kultusministerkonferenz und der hochschulrektorenkonferenz zur Vergabe eines<br />

masterabschlusses in der lehrerbildung bei vorgesehener einbeziehung von leistungen des Vorbereitungsdienstes,<br />

beschlüsse vom 12.6.2007 und 08.07.2007<br />

• deskriptoren für die Zuordnung der Profile „forschungsorientiert“ und „anwendungsorientiert“ für<br />

masterstudiengänge gemäß den strukturvorgaben der KmK vom 10.10.2003, beschluss des akkreditierungsrates<br />

der stiftung zur akkreditierung von studiengängen in deutschland vom 25.04.2005<br />

• anrechnung von außerhalb des hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und fähigkeiten auf ein<br />

hochschulstudium, beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.06.2002<br />

(anrechnungsbeschluss i)<br />

• anrechnung von außerhalb des hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und fähigkeiten auf ein<br />

hochschulstudium, beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.04.2005<br />

(anrechnungsbeschluss ii)<br />

• Qualifikationsrahmen für deutsche hochschulabschlüsse, beschluss der Kultusministerkonferenz<br />

vom 21.04.2005<br />

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7. der europäische rahmen<br />

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7. Der Europäische Rahmen<br />

der bolognaprozess hat nicht nur seinen namen von einer Konferenz europäischer bildungsministerinnen<br />

und bildungsminister 1999 in bologna, auch seine Ziele sind von europäischen diskussionen<br />

bestimmt.<br />

als beginn des – erst später so genannten – „bolognaprozesses“ zur schaffung eines gemeinsamen europäischen<br />

hochschulraums wird zumeist das „übereinkommen über die anerkennung von Qualifikationen<br />

im hochschulbereich in der europäischen region“ von europarat und unescO aus dem august 1997 betrachtet.<br />

in der Lissabon-Erklärung wurden – ausgehend vom recht auf bildung als menschenrecht und<br />

dem gedanken „dass der hochschulbildung eine wesentliche rolle bei der förderung des friedens, des<br />

gegenseitigen Verständnisses und toleranz sowie bei der schaffung gegenseitigen Vertrauens zwischen<br />

den Völkern und nationen spielt“ – wesentliche regelungen für den Zugang zu den hochschulbildungen<br />

der unterzeichnerstaaten und der wechselseitigen anerkennung von hochschulqualifikationen getroffen.<br />

dabei wurde festgelegt, dass weitere europäische staaten das abkommen unterzeichnen können, um so<br />

den gemeinsamen hochschulbildungsraum zu erweitern.<br />

eine erste fortsetzung fand diese initiative in der Sorbonne-Erklärung. in dieser verpflichteten sich die<br />

bildungsministerinnen und bildungsminister frankreichs, großbritanniens, italiens und deutschlands im<br />

mai 1998 die begonnene harmonisierung der europäischen hochschulbildung gemeinsam weiter voran<br />

zu treiben. als wichtige Punkte wurden in der sorbonne-erklärung lebenslanges lernen, die steigerung<br />

der mobilität, die wechselseitige anerkennung von studienabschlüssen und die Vermittelbarkeit von<br />

absolvenntinnen und absolventen am arbeitsmarkt benannt. bereits angesprochen wurden auch die entwicklung<br />

eines zweigliedrigen Zyklus von erststudium und Postgraduiertenstudium (masterstudium und<br />

Promotion) sowie das ects-system zur anrechnung von studienleistungen. ähnlich wie im abkommen<br />

von lissabon erfolgte auch in der sorbonne-erklärung ein aufruf zur beteiligung weiterer europäischer<br />

staaten und deren hochschulen an der entwicklung eines gemeinsamen bildungsraums.<br />

ein Jahr später, im Juni 1999 folgten 29 europäische bildungsministerinnen und bildungsminister 1 diesem<br />

aufruf und verabschiedeten die Bologna-Erklärung 2 , die dem „bolognaprozess“ ihren namen gegeben<br />

hat. die unterzeichnenden staaten bekannten sich zu dem Ziel, bis zum Jahr 2010 einen gemeinsamen<br />

europäischen hochschulraum zu schaffen. damit hat sich auch deutschland klar zu dem Ziel bekannt, die<br />

reform des deutschen hochschulwesens im europäischen Kontext voranzutreiben. die drei hauptziele<br />

des bolognaprozesses sind die förderung von mobilität, von internationaler Wettbewerbsfähigkeit und<br />

von beschäftigungsfähigkeit.<br />

auf die Vereinbarung von folgekonferenzen in der bologna-erklärung gehen die Konferenzen von Prag<br />

(2001), berlin (2003), bergen (2005), london (2007) und leuven (2009) zurück. diese dienen vor allem<br />

dazu, die fortschritte im bolognaprozess zu überprüfen und maßnahmen zu dessen fortentwicklung<br />

festzulegen. alle bolognanachfolgekonferenzen konnten darüber hinaus den beitritt weiterer länder<br />

1 belgien, bulgarien, dänemark, deutschland, estland, finnland, frankreich, griechenland, großbritannien, irland, island, italien, lettland,<br />

litauen, luxemburg, malta, niederlande, norwegen, Österreich, Polen, Portugal, rumänien, schweden, schweiz, slowakische republik,<br />

slowenien, spanien, tschechische republik, ungarn.<br />

2 der europäische hochschulraum. gemeinsame erklärung der europäischen bildungsminister, bologna, 19. Juni 1999.<br />

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7. der europäische rahmen<br />

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begrüßen. im märz 2010 wurde das aktuelle Kommuniqué von den bolognasignaturstaaten auf der ministerkonferenz<br />

in budapest und Wien verabschiedet. mit diesem eröffneten die für hochschulbildung<br />

zuständigen ministerinnen und minister der am bolognaprozess teilnehmenden länder den europäischen<br />

hochschulraum (ehr), wie in der bolognaerklärung von 1999 vorgesehen.<br />

alle genannten dokumente zum europäischen bolognaprozess (lissabon-abkommen, sorbonne-erklärung,<br />

bolognaerklärung, Prager Kommuniqué, berliner Kommuniqué, bergener Kommuniqué, londoner<br />

Kommuniqué, leuvener Kommuniqué und die erklärung von budapest und Wien zum europäischen<br />

hochschulraum) finden sie unter: http://www.hrk.de/bologna/de/home/1979.php oder http://www.bmbf.<br />

de/de/3336.php#historie.<br />

die nationalen berichte zur umsetzung des bolognaprozesses in deutschland finden sie unter http://<br />

www.hrk.de/bologna/de/home/3774.php.<br />

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8. beratung und information<br />

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8. Beratung und Information<br />

8.1 Das Beratungsangebot des ZQS<br />

das Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung (ZQs) wurde vom rektor der universität<br />

rostock im Jahre 2003 als stabseinrichtung des rektorats gegründet. es ist der Prorektorin/dem<br />

Prorektor für studium, lehre und evaluation unterstellt. dem ZQs wurde die bearbeitung insbesondere<br />

folgender themen übertragen: grundsatzfragen der studienreform (z. b. modularisierung), Qualitätssicherung<br />

(z. b. akkreditierung, evaluation) und Wissenschaftliche Weiterbildung. in diesen bereichen ist<br />

das ZQs Kompetenzzentrum, informationszentrum und beratungszentrum. dabei hat das ZQs sowohl<br />

dienstleistungsfunktion für die rektorin/den rektor und ihren/seinen leitungsstab, für die mitarbeiterinnen<br />

und mitarbeiter in der Verwaltung als auch für die fachvertreterinnen und fachvertreter und studierenden<br />

in den fakultäten und instituten .<br />

Kontakt:<br />

telefon: 0381 / 498-1240<br />

fax: 0381 / 498-1241<br />

e-mail: qualitaetssicherung@uni-rostock.de<br />

dr. sabine teichmann simone Kibellus<br />

leitung und geschäftsführung des ZQs clearing und sekretariat<br />

tel.: 0381 / 498-1240 tel.: 0381 / 498-1240<br />

ulmenstraße 69, haus 3, raum 306 ulmenstraße 69, haus 3, raum 305<br />

sabine.teichmann@uni-rostock.de simone.kibellus@uni-rostock.de<br />

Dorothea Rieck antje mayer<br />

grundsatzfragen der studienreform, Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement<br />

modularisierung, landesgraduiertenförderung absolventenstudie, akkreditierung, evaluation<br />

tel.: 0381 / 498-1244 tel.: 0381/498-1243<br />

ulmenstraße 69, haus 3, raum 308 ulmenstraße 69, haus 3, raum 308<br />

dorothea.rieck@uni-rostock.de antje.mayer@uni-rostock.de<br />

dr. Kathrin baumgarten<br />

studienreform, modularisierung, Akkreditierung<br />

self-assessment (Projekt des nordverbundes)<br />

tel.: 0381 / 498-1238<br />

ulmenstraße 69, haus 3, raum 301<br />

kathrin.baumgarten@uni-rostock.de<br />

dr. Kerstin Kosche iris bockholdt<br />

Wissenschaftliche Weiterbildung Wissenschaftliche Weiterbildung<br />

und fernstudium; hochschuldidaktik und fernstudium<br />

tel.: 0381/498-1260 tel.: 0381/498-1262<br />

ulmenstraße 69, haus 3, raum 311 ulmenstraße 69, haus 3, raum 312<br />

kerstin.kosche@uni-rostock.de iris.bockholdt@uni-rostock<br />

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8. beratung und information<br />

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8.2 Zentrale Dokumente finden: Linksammlung<br />

Zum bolognaprozess sind eine Vielzahl von europäischen und nationalen beschlüssen gefasst worden,<br />

akteure wie hochschulrektorenkonferenz (hrK), Wissenschaftsrat (Wr), Kultusministerkonferenz (KmK),<br />

deutsche forschungsgemeinschaft (dfg) und tu9 haben diese kommentiert, zahlreiche empfehlungen<br />

wurden publiziert. ebenso haben die hochschulen und studierendenvertretungen zur diskussion beigetragen.<br />

so ist eine kaum noch zu überschauende menge an Papieren entstanden. Wir möchten ihnen<br />

eine auswahl von internetseiten vorstellen, auf denen sie zentrale dokumente finden können.<br />

1. gesetze sowie Vorgaben des bundes und des landes mecklenburg-Vorpommern<br />

• Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LHG M-V):<br />

http://mv.juris.de/mv/hschulg_mV_2002_rahmen.htm<br />

• Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK):<br />

http://www.kmk.org/hschule/home.htm<br />

(siehe dort insbesondere die rubriken Qualitätsentwicklung/akkreditierung und studium/Prüfungen)<br />

2. informationen und dokumente zum bolognaprozess<br />

• Bundesministerium für Bildung und Forschung:<br />

http://www.bmbf.de/de/3336.php<br />

die internetseiten des bmbf bieten informationen zur entwicklung des bolognaprozesses, die<br />

Kommuniqués der europäischen Konferenzen, die nationalen berichte zur umsetzung, Publikatio-<br />

nen des bmbf zur umsetzung etc.<br />

• Service-Stelle Bologna der Hochschulrektorenkonferenz:<br />

http://www.hrk-bologna.de und http://www.bolognanet.hrk.de/<br />

umfassendes informationsangebot zum bolognaprozess. neben zentralen europäischen dokumenten<br />

und KmK-beschlüssen bietet die homepage der servicestelle informationen zu einzelnen<br />

elementen und instrumenten des bolognaprozesses wie bachelor- und masterabschlüsse, ects/<br />

leistungspunkte, modularisierung, akkreditierung, evaluation, handreichungen zur umsetzung, studien,<br />

literaturhinweise, termine und vieles mehr.<br />

• Deutscher Bildungsserver<br />

http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=1191<br />

Zahlreiche informationen bietet auch der deutsche bildungsserver. im Vergleich zu den internetseiten<br />

der hrK ist das angebot weniger spezifisch, dafür werden in breiterem umfang informationen<br />

zum Kontext des bolognaprozesses angeboten.<br />

• Anabin<br />

http://www.anabin.de/<br />

um die anerkennung und bewertung ausländischer bildungsnachweise (akronym „anabin“) zu erleichtern,<br />

wird von der Zentralstelle für ausländisches bildungswesen (Zab) beim sekretariat der<br />

ständigen Konferenz der Kultusminister der länder (KmK) in einer datenbank für eine Vielzahl<br />

ausländischer staaten eine umfangreiche dokumentation über ihr bildungswesen, die verschiedenen<br />

abschlüsse und die akademischen grade sowie deren Wertigkeit zur Verfügung gestellt.<br />

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herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010


8. beratung und information<br />

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3. akkreditierung und evaluation<br />

• Akkreditierungsrat<br />

http://www.akkreditierungsrat.de/<br />

informationen zur akkreditierung im allgemeinen, zu beschlüssen, agenturen, Kriterien und akkreditierten<br />

studiengängen lassen sich leicht über die internetseiten des akkreditierungsrates und deren<br />

Vernetzung finden. auch Vorgaben wie KmK-beschlüsse, die im rahmen der akkreditierung zu beachten<br />

sind, bietet die homepage des akkreditierungsrates.<br />

• Verbund Norddeutscher <strong>Universität</strong>en<br />

http://www.uni-nordverbund.de/1_ueber_uns/1_eva.html<br />

auf der homepage des Verbundes norddeutscher universitäten finden sie informationen zur evaluation<br />

an den mitgliedshochschulen.<br />

4. Promotion und wissenschaftlicher nachwuchs<br />

• Kommunikations- und Informationssystem wissenschaftlicher Nachwuchs<br />

http://www.kisswin.de/index.php<br />

KissWin.de, gefördert vom bundesministerium für bildung und forschung (bmbf), bietet einen<br />

überblick auf den forschungsstandort deutschland mit seinen facettenreichen forschungs- und lehrmöglichkeiten.<br />

es werden sowohl gruppenspezifische als auch individuell zugeschnitte<br />

informationen zu wissenschaftlichen Karriere- und fördermöglichkeiten gesammelt und verbreitet.<br />

• Bundesbericht zur Förderung des Wissenschaftlichen Nachwuchses<br />

http://www.buwin.de/<br />

hier finden sie den bundesbericht zur förderung des Wissenschaftlichen nachwuchses (buWin).<br />

als erster bundesbericht, der die situation des wissenschaftlichen nachwuchses in deutschland beleuchtet,<br />

skizziert der buWin insbesondere die entwicklung der nachwuchsförderung in deutschland<br />

und formuliert handlungsansätze in unterschiedlichen reformbereichen.<br />

5. universität rostock<br />

• Zentrum für Qualitätssicherung<br />

http://www.zqs.uni-rostock.de/<br />

die regelungen zur studienstrukturreform an der universität rostock finden sie auf den internetseiten<br />

des ZQs.<br />

• Zentrum für Qualitätssicherung - Sharepoint für Prüfungsordnungen und Studienordnungen<br />

https://teamsrv.uni-rostock.de/sites/zqs/pruefungs_und_studienordnungen/_layouts/viewlsts.<br />

aspx?basetype=1<br />

auf dem sharepoint finden sie veröffentlichte Prüfungsordnungen und studienordnungen sowie<br />

vorläufige noch nicht rechtskräftige Prüfungsordnungen und studienordnungen, versehen mit einem<br />

entsprechendem hinweis, zur bereitstellung im internet.<br />

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curricula <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – materialien zu studienreform und Qualitätssicherung in der lehre an der universität rostock<br />

herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in studium und Weiterbildung, Oktober 2010


Anlagen zu Kapitel 2 - Studiengänge <strong>neu</strong> einrichten und reformieren<br />

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Anlagen<br />

zu 2.1 - Die Verfahrensregelung der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

• Verfahrensregelung (mit Ablaufplan) und schematische Darstellung des Verfahrensablaufs<br />

• Checkliste für die Fakultäten<br />

• Antragsformular auf Neueinrichtung von Studiengängen, Änderung/Neugestaltung von Prüfungsordnungen<br />

und Studienordnungen, Einrichtung einer Reformkommission<br />

• Muster für Senatsvorlagen<br />

• Studienmöglichkeiten der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> zum WS 2010/11<br />

zu 2.2 - Reformkommissionen als Instrument zur Entwicklung interdisziplinärer und fakultätsübergreifender<br />

Studiengänge und Studienangebote<br />

• Reformkommissionsordnung<br />

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<strong>Curricula</strong> <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – Materialien zu Studienreform und Qualitätssicherung in der Lehre an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

Herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung, Oktober 2010


Verfahrensregelung<br />

für die Einrichtung von Studiengängen<br />

und für die Genehmigung von Prüfungs- und Studienordnungen<br />

an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

§ 1<br />

Präambel<br />

<strong>Universität</strong>en und Hochschulen haben als ständige Aufgabe, Inhalte und Formen ihrer<br />

Studienangebote im Hinblick auf die Entwicklung in der Wissenschaft, die Bedürfnisse der<br />

beruflichen Praxis und die Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiter zu<br />

entwickeln.<br />

Diese Aufgabe nimmt die <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> wahr<br />

- durch die Entwicklung <strong>neu</strong>er Studiengänge/Studienangebote mit differenzierten<br />

Hochschulabschlüssen und der Erarbeitung entsprechender Prüfungs- und<br />

Studienordnungen sowie<br />

- durch die kontinuierliche Pflege bestehender Studiengänge/Studienangebote;<br />

diese Pflege impliziert die Änderung/Anpassung der jeweiligen Prüfungs- und<br />

Studienordnungen, wenn sich<br />

a) fachliche Änderungen ergeben und/oder<br />

b) für bestehende Studiengänge/Studienangebote gesetzliche und andere Vorgaben<br />

ändern.<br />

Die Anpassung der Prüfungs- und Studienordnungen kann in Abhängigkeit vom Umfang der<br />

erforderlichen Änderungen durch Neufassung oder Änderungssatzung erfolgen.<br />

§ 2<br />

Verfahrenstypen<br />

(1) Die Genehmigung zur Einrichtung <strong>neu</strong>er Studiengänge/Studienangebote, <strong>neu</strong>er Prüfungs- und<br />

Studienordnungen sowie überarbeiteter Prüfungs- und Studienordnungen ist zu beantragen.<br />

(2) Die Antragstellung zur Einrichtung eines Studienganges/Studienangebotes bzw. zur<br />

Genehmigung von Prüfungs- und Studienordnungen an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> unterliegt<br />

einem geregelten Verfahren. Dabei unterscheiden sich drei Typen des<br />

Genehmigungsverfahrens:<br />

- das ordentliche Verfahren (A) für die Neueinrichtung von Studiengängen,<br />

insbesondere bei Reform- und Modellversuchen, Modellprojekten, transdisziplinären<br />

und internationalen Studiengängen/Studienangeboten, bei weiterbildenden<br />

Studiengängen, in der Studienform „Fernstudium“, bei „on-line-Studium“ sowie für die<br />

Genehmigung der entsprechenden Prüfungs- und Studienordnungen,<br />

- das vereinfachte Verfahren (B) für die Pflege und Änderung/Anpassung bestehender<br />

Studiengänge/Studienangebote bzw. bestehender Prüfungs- und Studienordnungen<br />

sowie für die Vorgänge, die bereits im Verfahren A geprüft wurden,<br />

- das Verfahren C für Anträge, die noch nicht den Mindestentwicklungsstand erreicht<br />

haben.<br />

1


§ 3<br />

Antragstellung<br />

(1) Anträge/Konzeptentwürfe zur Einrichtung von Studiengängen/Studienangeboten bzw. zur<br />

Genehmigung von Prüfungs- und Studienordnungen sind von der Dekanin/dem Dekan der<br />

jeweils zuständigen Fakultät beim Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und<br />

Weiterbildung der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> einzureichen. Bei mehreren beteiligten Fakultäten ist<br />

der Antrag gemeinsam einzureichen.<br />

(2) Der Antrag/Konzeptentwurf muss ein Mindestmaß an inhaltlichen Aussagen<br />

(Mindestentwicklungsstand) enthalten.<br />

Für die Einrichtung <strong>neu</strong>er Studiengänge/Studienangebote sind nachfolgende Angaben<br />

gefordert:<br />

- Ziel der Initiative (z. B. Einrichtung eines grundständigen oder postgradualen<br />

Studiengangs, eines Bachelor- oder Masterstudiengangs, Entwicklung eines<br />

transdisziplinären Moduls usw.),<br />

- Thema des <strong>neu</strong>en oder wesentlich veränderten Studienganges/Studienangebotes<br />

(Bezeichnung)<br />

- Beschreibung des gesellschaftlichen Bedarfs für diese Initiative,<br />

- Studienform (Präsenz- oder Fernstudium, blended-learning oder andere Mischform),<br />

- Umfang des <strong>neu</strong>en Studienganges/Studienangebotes (Vorlage eines möglichst genau<br />

beschriebenen Curriculums oder Teile davon; ggf. Entwurf einer Studienordnung/eines<br />

Studienplans),<br />

- Einbindung des <strong>neu</strong>en Studienangebotes in bestehende Studiengänge und <strong>Curricula</strong>,<br />

- Aussagen zur Lehrkapazität (Lehrkapazitätsabschätzung unter Beachtung der bereits<br />

gebundenen Lehrkapazität sowie ihrer perspektivischen Entwicklung),<br />

- Hinweis auf Probleme der Verstetigung bei Projekten und Modellstudiengängen,<br />

- ein entsprechender Fakultätsratsbeschluss; bei mehreren beteiligten Fakultäten<br />

dementsprechend mehrere Fakultätsratsbeschlüsse.<br />

Für die Genehmigung von <strong>neu</strong>en oder geänderten/angepassten Prüfungs- und<br />

Studienordnungen sind gefordert:<br />

- eine Begründung über die Notwendigkeit <strong>neu</strong>er oder geänderter Prüfungs- und<br />

Studienordnungen (<strong>neu</strong>er Studiengang/<strong>neu</strong>es Studienangebot bzw. Änderung<br />

gesetzlicher oder fachlicher Anforderungen),<br />

- Aussagen zu Auswirkungen dieser Änderungen auf bestehende Studiengänge/Studienangebote<br />

sowie auf die Lehrkapazität,<br />

- eine Kapazitätsberechnung,<br />

- Angaben zum Curriculum,<br />

- Prüfungs- und Studienordnung im Entwurf,<br />

- ein entsprechender Fakultätsratsbeschluss; bei mehreren beteiligten Fakultäten<br />

dementsprechend mehrere Fakultätsratsbeschlüsse.<br />

(3) Die eingereichten Anträge/Konzeptentwürfe werden im Zentrum für Qualitätssicherung in<br />

Studium und Weiterbildung der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> vorgeprüft. Die Vorprüfung umfasst die<br />

formale Kontrolle der für eine ordnungsgemäße Antragstellung geforderten Unterlagen<br />

(Mindestmaß/Mindestentwicklungsstand), ggf. eine Beratung zur Vervollständigung dieser<br />

Unterlagen, die Aufbereitung des Antrages/Konzeptentwurfes zur Vorlage bei der<br />

2


Prorektorin/dem Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> sowie<br />

eine Empfehlung für das anzuwendende Verfahren.<br />

(4) Die Prorektorin/der Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation trifft auf Grund des<br />

vorgelegten Antrages/Konzeptentwurfes und unter Berücksichtigung der Empfehlung des<br />

Zentrums für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung eine Entscheidung darüber,<br />

nach welchem Verfahrenstyp die Genehmigung erwirkt werden soll. Diese Entscheidung wird<br />

dem Antragsteller/den Antragstellern schriftlich mitgeteilt. Der Vorgang wird in das<br />

vorgesehene Verfahren gegeben.<br />

§ 4<br />

Ordentliches Verfahren (A)<br />

(1) Das ordentliche Verfahren (A) ist grundsätzlich anzuwenden bei<br />

- <strong>neu</strong> einzurichtenden Studiengängen/Studienangeboten,<br />

- Reform- und Modellversuchen,<br />

- Modellprojekten,<br />

- transdisziplinären und internationalen Studiengängen/Studienangeboten,<br />

- weiterbildenden Studiengängen (unabhängig von der Studienform).<br />

(2) Bei Einstufung eines Antrages/Konzeptentwurfes in das „Verfahren A“ durch die<br />

Prorektorin/den Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation ist die Behandlung des<br />

Vorganges in einer Reformkommission erforderlich. Die Antragsunterlagen werden über das<br />

Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung an die jeweils zuständige<br />

Reformkommission, d. h. an die ständige Reformkommission für Weiterbildung und<br />

Fernstudium, an die ständige Reformkommission für Lehrerbildung oder an eine speziell<br />

einzurichtende Ad-hoc-Reformkommission, zur Befassung weitergeleitet.<br />

(3) Die Einrichtung einer Ad-hoc-Reformkommission ist auf der Grundlage der<br />

Reformkommissionsordnung der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> vom 16.01.2004 von der jeweils<br />

zuständigen Fakultät zu beantragen. Bei mehreren beteiligten Fakultäten ist der Antrag<br />

gemeinsam zu stellen.<br />

(4) Die zuständige Reformkommission erhält für jedes durchzuführende Verfahren einen<br />

konkreten Arbeitsauftrag, der durch die Rektorin/den Rektor oder in ihrem/seinem Auftrag<br />

durch die zuständige Prorektorin/den zuständigen Prorektor erteilt wird.<br />

(5) Auf der Grundlage dieses Arbeitsauftrages begutachtet die zuständige Reformkommission den<br />

eingereichten Antrag/Konzeptentwurf im Hinblick auf universitäre Ziel- und<br />

Evaluationsvereinbarungen, die Einhaltung der Strukturvorgaben für die Akkreditierung von<br />

Bachelor- und Masterstudiengängen sowie die zwischen dem Land und der <strong>Universität</strong><br />

<strong>Rostock</strong> im Rahmen des Hochschulentwicklungsplanes vereinbarten Zielstellungen. Sie<br />

überprüft die Realisierbarkeit des Vorhabens im Hinblick auf vorhandene Lehrkapazitäten und<br />

Ressourcen. Sie wirkt leitend und lenkend bei der Erarbeitung konkreter<br />

Studiengangskonzepte unter Berücksichtigung hochschulplanerischer Zielstellungen,<br />

Studienreformfragen, einer Fächer übergreifender Nutzung von Lehrangeboten sowie einer<br />

effizienten Nutzung der personellen und finanziellen Ressourcen der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> mit.<br />

Die Reformkommission begleitet die Erarbeitung zugehöriger Prüfungs- und<br />

Studienordnungen sowie Studien- und Modulpläne. Sie sichert die Abstimmung des Konzeptes<br />

3


zwischen den beteiligten Fakultäten untereinander sowie zwischen den Fakultäten und der<br />

Hochschulleitung.<br />

(6) Zeitgleich mit Beginn der Begutachtung des Antrages/Konzeptentwurfes in der zuständigen<br />

Reformkommission veranlasst das Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und<br />

Weiterbildung eine rechtliche Vorprüfung, das betriebswirtschaftliche und akademische<br />

Controlling, die Überprüfung von Lehrimporten/Lehrexporten sowie eine<br />

Kapazitätsberechnung bei den dafür zuständigen Mitarbeitern der<br />

<strong>Universität</strong>sverwaltung/Hochschulleitung und holt die Ergebnisse zur Vorlage in der<br />

Reformkommission ein. Gegebenenfalls ist eine Studiennachfrage und Bedarfsermittlung/<br />

-analyse durch das zuständige Fach/die zuständigen Fächer nachzuweisen.<br />

(7) Das Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung arbeitet wie folgt<br />

unterstützend für und mit den Reformkommissionen:<br />

- Wahrnehmung der Geschäftsführung,<br />

- Absicherung der Einhaltung von KMK-Vorgaben,<br />

- Umsetzung des Modularisierungskonzeptes der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>,<br />

- Prüfung inhaltlich-semantischer Eckdaten,<br />

- Beratung und Anleitung bei der Erstellung von Prüfungs- und Studienordnungen,<br />

- Kontrolle der erforderlichen Abstimmungen zwischen den beteiligten Fakultäten.<br />

(8) Nach Erreichen eines beratungsreifen Standes wird der im Ergebnis der Verhandlung in der<br />

Reformkommission überarbeitete Antrag/Konzeptentwurf durch das Zentrum für<br />

Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung an die zuständige Fakultät zur Kenntnis<br />

gegeben. Bei mehreren beteiligten Fakultäten wird der überarbeitete Antrag/Konzeptentwurf<br />

an alle beteiligten Fakultäten gegeben. Der Fakultätsrat/die Fakultätsräte der beteiligten<br />

Fakultäten entscheiden über den vorgelegten Antrag/Konzeptentwurf. Die Fakultät/die<br />

beteiligten Fakultäten haben ein einmaliges Einspruchsrecht.<br />

(9) Bei Zustimmung des Fakultätsrates/der Fakultätsräte wird der überarbeitete<br />

Antrag/Konzeptentwurf durch das Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und<br />

Weiterbildung zur abschließenden juristischen Prüfung an den Justiziar der <strong>Universität</strong><br />

<strong>Rostock</strong> übergeben. Bestehen keine Einwände aus rechtlicher Sicht, wird der<br />

Antrag/Konzeptentwurf zur Beratung und Behandlung in die Senatskommission für Studium,<br />

Lehre und Evaluation gegeben. Erteilt diese ihre Zustimmung, reicht sie den Antrag zur<br />

Beratung und Beschlussfassung im Akademischen Senat der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> ein. Auf der<br />

Grundlage eines entsprechenden Senatsbeschlusses erfolgt die Genehmigung/Zustimmung<br />

durch den Rektor.<br />

§ 5<br />

Vereinfachtes Verfahren (B)<br />

(1) Das vereinfachte Verfahren (B) dient in der Regel der Beschleunigung des Verfahrens bei<br />

der Pflege und Änderung bestehender Prüfungs- und Studienordnungen. Bei akkreditierten<br />

Studiengängen soll es bevorzugt angewendet werden. Es wird angewendet für Änderungen, die<br />

hinsichtlich der aufzubringenden Lehrkapazität <strong>neu</strong>tral oder entlastend wirken, keine<br />

zusätzlichen personellen oder finanziellen Ausgaben erfordern, wenn Lehrimporte/Lehrexporte<br />

zwischen den Fakultäten verbindlich geregelt sind sowie Kapazitäts- und<br />

Haushaltsberechnungen nachvollziehbar und prüfbar dargelegt werden.<br />

4


(2) Bei Einstufung eines Antrages/Konzeptentwurfes in das „Verfahren B“ durch die<br />

Prorektorin/den Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation ist eine Beratung und<br />

Verhandlung des Antrages/Konzeptentwurfes in einer Reformkommission nicht erforderlich.<br />

Die Prorektorin/der Prorektor gibt den Antrag/Konzeptentwurf zur weiteren Befassung an das<br />

Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung.<br />

(3) Das Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung nimmt daraufhin<br />

nachfolgende Aufgaben wahr:<br />

- die Absicherung der Einhaltung von KMK-Vorgaben,<br />

- die Umsetzung des Modularisierungskonzeptes der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>,<br />

- die Prüfung inhaltlich-semantischer Eckdaten,<br />

- die Beratung und Anleitung bei der Erstellung von Prüfungs- und Studienordnungen<br />

und<br />

- die Kontrolle der erforderlichen Abstimmungen zwischen den beteiligten Fakultäten.<br />

Darüber hinaus veranlasst das Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung<br />

zeitgleich eine rechtliche Vorprüfung, das betriebswirtschaftliche und akademische<br />

Controlling, die Überprüfung von Lehrimporten/Lehrexporten sowie eine<br />

Kapazitätsberechnung bei den dafür zuständigen Mitarbeitern der<br />

<strong>Universität</strong>sverwaltung/Hochschulleitung. Die Prüfungsergebnisse werden in Form einer<br />

Stellungnahme vom Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung an die<br />

einreichende Fakultät übergeben. Die Fakultät setzt diese Prüfergebnisse bei der Überarbeitung<br />

des Antrages/Konzeptentwurfes entsprechend um. Nach Abschluss der Bearbeitung und<br />

Erreichen eines beratungsreifen Standes entscheidet der Fakultätsrat er<strong>neu</strong>t.<br />

(4) Stimmt der Fakultätsrat dem geänderten Antrag/Konzeptentwurf zu, prüft das Zentrum für<br />

Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung die Umsetzung der Prüfergebnisse und<br />

übergibt die Unterlagen zur abschließenden juristischen Prüfung an den Justiziar der<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>. Bestehen keine rechtlichen Be<strong>denken</strong>, wird der Antrag/Konzeptentwurf<br />

zur Beratung und Behandlung in die Senatskommission für Studium, Lehre und Evaluation<br />

gegeben. Erteilt diese ebenfalls ihre Zustimmung, reicht sie den Antrag zur Beratung und<br />

Beschlussfassung im Akademischen Senat der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> ein. Auf der Grundlage<br />

eines entsprechenden Senatsbeschlusses erfolgt die Genehmigung/Zustimmung durch den<br />

Rektor.<br />

§ 6<br />

Verfahren C<br />

Die Einreichung eines Antrages/Konzeptentwurfes zur Einrichtung eines <strong>neu</strong>en<br />

Studienganges/Studienangebotes bzw. zur Genehmigung einer Prüfungsordnung/Studienordnung<br />

setzt einen gewissen Entwicklungsstand des Antragsgegenstandes voraus. Ist dieser Stand nicht<br />

erreicht, gibt die Prorektorin/der Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation den Antrag mit<br />

entsprechenden Hinweisen zur weiteren Vorbereitung an die Fakultät zurück. Der Antrag kann<br />

nach Bearbeitung in der Fakultät jederzeit wieder eingereicht werden.<br />

5


§ 7<br />

Abschluss des Verfahrens<br />

(1) Prüfungsordnungen sind als Satzungen durch den Akademischen Senat zu erlassen, vom Rektor<br />

der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> zu genehmigen und im Bildungsministerium M-V anzuzeigen.<br />

Prüfungsordnungen von Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen<br />

werden, bedürfen der Zustimmung des für die Prüfungsordnung zuständigen Fachministeriums.<br />

Studienordnungen sind als Satzungen durch den Akademischen Senat zu erlassen und im<br />

Bildungsministerium M-V anzuzeigen. Die Neueinrichtung von Studiengängen ist vom<br />

Akademischen Senat der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> zu beschließen und ebenfalls im<br />

Bildungsministerium M-V anzuzeigen. Die Genehmigung erteilt bis zum Abschluss einer<br />

Zielvereinbarung zwischen der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> und dem Land Mecklenburg-Vorpommern<br />

das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern (§ 114<br />

Abs. 3 LHG M-V). Das Ministerium hat generell eine dreimonatige Einspruchsfrist. Innerhalb<br />

dieser Frist muss sich das Ministerium zu den angezeigten Prüfungs- und Studienordnungen<br />

bzw. zu den eingereichten Anträgen auf Einrichtung von Studiengängen äußern.<br />

(2) Bei Zustimmung des Ministeriums werden die Prüfungsordnungen im Mitteilungsblatt des<br />

Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur von Mecklenburg-Vorpommern<br />

veröffentlicht. Studienordnungen sind bei Zustimmung des Ministeriums hochschulöffentlich<br />

bekannt zu geben. Mit ihrer Bekanntmachung treten die Prüfungs- und Studienordnungen in<br />

Kraft.<br />

(3) Studiengänge, die zu einem Bachelor- (Bakkalaureus-) oder Master- (Magister-) Abschluss<br />

führen, sind gemäß § 28 Abs. 5 LHG M-V zusätzlich bei einer anerkannten Stelle zu<br />

akkreditieren. Die Akkreditierung von Studiengängen erfolgt in einem gesonderten Verfahren.<br />

<strong>Rostock</strong>, den 14.12.2004<br />

im Original unterzeichnet<br />

Der Rektor<br />

der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

<strong>Universität</strong>sprofessor Dr. Hans Jürgen Wendel<br />

6


Schematische Darstellung der Verfahrensregelung der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

zur Einrichtung von Studiengängen/Genehmigung von Studien- und Prüfungsordnungen<br />

Zeitrahmen 1<br />

2 Wochen Entscheidung über den Verfahrenstyp Prorektor für SLE<br />

1 Woche<br />

3 Wochen<br />

Schriftliche Mitteilung über den Verfahrenstyp an den/die Antragsteller (Kopie an Kanzler)<br />

Genehmigungsverfahren<br />

Verfahren A<br />

Ordentliches Verfahren<br />

Für: <strong>neu</strong>e Studiengänge/-angebote,<br />

Reform-, Modellversuche, Modellprojekte,<br />

Transdisziplinäre und internationale<br />

Studiengänge/-angebote,<br />

weiterbildende Studiengänge<br />

Einrichtung einer Ad-hoc-<br />

Reformkommission bzw. Befassung<br />

einer Ständigen Reformkommission<br />

1 Woche Erteilung eines Arbeitsauftrages<br />

5 Wochen Begutachtung der Unterlagen durch<br />

die Reformkommission auf Grund-<br />

4 Wochen<br />

2 Wochen<br />

3 Wochen<br />

5 Wochen<br />

lage des erteilten Arbeitsauftrages<br />

Parallel: Veranlassung folgender<br />

Prüfungen<br />

• Rechtliche Vorprüfung<br />

• Betriebswirtschaftliches und<br />

Akademisches Controlling<br />

• Überprüfung Lehrimporte und –<br />

exporte<br />

• Kapazitätsberechnung<br />

• Ggf. Studiennachfrage- und<br />

Bedarfsermittlungsanalyse<br />

Übergabe der Prüfergebnisse an die<br />

zuständige Reformkommission<br />

Erarbeitung einer konsensfähigen<br />

Vorlage und Übergabe an die<br />

zuständige(n) Fakultät(en)<br />

Verfahren B<br />

Vereinfachtes Verfahren<br />

Für: Pflege und Änderung<br />

bestehender Studien- und<br />

Prüfungsordnungen, bevorzugt bei<br />

akkreditierten Studiengängen<br />

Begutachtung der Unterlagen<br />

durch das ZQS<br />

Veranlassung folgender<br />

Prüfungen<br />

• Rechtliche Vorprüfung<br />

• Betriebswirtschaftliches und<br />

Akademisches Controlling<br />

• Überprüfung Lehrimporte und<br />

–exporte<br />

• Kapazitätsberechnung<br />

• Ggf. Studiennachfrage- und<br />

Bedarfsermittlungsanalyse<br />

Schriftliche Stellungnahme des<br />

ZQS zu den Ergebnissen der Prüfungen<br />

an die Fakultät<br />

Ggf. Überarbeitung des<br />

Antrags/der Ordnungen durch<br />

die Antragsteller<br />

Beschluss des Fakultätsrates 2 über den / die vorgelegten,<br />

ggf. überarbeiteten Antrag / Konzeptentwurf / Ordnung<br />

2 Wochen<br />

Abschließende rechtliche Prüfung durch den Justitiar<br />

5 Wochen Beratung und Beschlussfassung in der Senatskommission<br />

Verfahren C<br />

Unzureichender<br />

Entwicklungsstand<br />

Zeitrahmen<br />

ZQS<br />

ZQS<br />

Antrag: Fakultät<br />

Geschäftsf.: ZQS<br />

Einsetzung: Rektor<br />

Rektor / Prorektor /<br />

2 Wochen Reformkommission<br />

/ ZQS<br />

4 Wochen<br />

2 Wochen<br />

3 Wochen<br />

ZQS<br />

Kanzler, D1<br />

ZQS<br />

(Kopie an Kanzler)<br />

Reformkommission<br />

bzw. Antragsteller<br />

Fakultät /<br />

Antragsteller<br />

ZQS / D1<br />

ZQS / Antragsteller<br />

4 Wochen Beratung und Beschlussfassung im Akademischen Senat ZQS /Antragsteller/<br />

Senatskommission<br />

4 Wochen Genehmigung / Zustimmung durch den Rektor ZQS<br />

1 Woche<br />

3 Monate<br />

Anzeige im Bildungsministerium<br />

Stellungnahme des Ministeriums über die <strong>Universität</strong>sleitung an das Fach (Kopie an Kanzler)<br />

Einrichtung des Studiengangs<br />

In-Kraft-Treten der Ordnungen<br />

durch amtliche Bekanntmachung im<br />

Mitteilungsblatt des Bildungsminsteriums MV<br />

(PrüfO) bzw. in den Amtlichen Bekanntmachungen<br />

der <strong>Universität</strong> (StudO)<br />

Legende: Weitergabe der Unterlagen im Vorgang; ggf. Rückgabe zur Überarbeitung; Abstimmungsprozess<br />

1 Bei Rückgabe der Anträge/Ordnungen aufgrund von Überarbeitungsbedarf verlängert sich die Verfahrensdauer.<br />

2 Eine Ablehnung des Antrags der Reformkommission ist nur einmalig möglich.<br />

ZQS<br />

ZQS<br />

Fakultät(en) / ZQS


Ablaufplan Verfahren zur Einrichtung von Studiengängen bzw. Genehmigung von Prüfungs- und Studienordnungen ZQS, AM, AD; 16.12.04<br />

Aufgabe verantwortlich Termin<br />

Beginn Bemerkung<br />

A B Bsp.<br />

0.1<br />

Vorbereitung Planung der Einrichtung eines <strong>neu</strong>en Studiengangs oder der Änderung der<br />

Prüfungs- und Studienordnungen in der Fakultät inkl. Fakultätsratsbeschluss und Einreichung<br />

der Unterlagen (Mindeststandard) im ZQS<br />

Fakultät<br />

0.2<br />

Vorprüfung der Unterlagen und Erarbeitung eines Entscheidungsvorschlages/Arbeitsauftrages<br />

durch ZQS; Übergabe an ProR<br />

ZQS + 2 Wochen<br />

27.8. (A)/<br />

15.10. (B)<br />

1<br />

Prüfung und Entscheidung über den Verfahrenstyp, Reformkommission und Arbeitsauftrag<br />

durch den ProR; Rückgabe an ZQS<br />

ProR + 2 Wochen<br />

10.9. (A)/<br />

29.10. (B)<br />

Information an R und K<br />

2 Umsetzung der Entscheidung des ProR durch ZQS ZQS<br />

2 A<br />

schriftlicher Bescheid an ständige Reformkommission oder organisatorische Begleitung der<br />

Einrichtung einer Ad-hoc-Reformkommission inkl. der Übertragung des Arbeitsauftrages<br />

ZQS + 4 Wochen 24.9.<br />

Zeitrahmen bei Befassung einer<br />

ständigen Reformkommission<br />

geringer<br />

2 B schriftlicher Bescheid an Fakultät ZQS + 1 Woche 12.11.<br />

3 A<br />

3.1.A<br />

Arbeitsaufnahme der zuständigen Reformkommission mit dem Ziel der Umsetzung des<br />

Arbeitsauftrages<br />

Parallel dazu Veranlassung folgender Prüfungen: rechtliche Vorprüfung,<br />

betriebswirtschaftliches und akademisches Controlling, Überprüfung der Lehrim- und -exporte,<br />

Kapazitätsberechnung, ggf. Studiennachfrage- und Bedarfsermittlungsanalyse durch das ZQS<br />

und Rückkoppelung der Prüfergebnisse an die Reformkommission<br />

Reformkommission /<br />

ZQS (Geschäftsführung)<br />

ZQS + 12 Wochen 22.10.<br />

3.2.A Erarbeitung eine konsensfähigen Vorlage und Übergabe an die Fakultät(en)<br />

Begutachtung der Unterlagen zum Antrag durch das ZQS und Veranlassung folgender<br />

Prüfungen: rechtliche Vorprüfung, betriebswirtschaftliches und akademisches Controlling,<br />

Reformkommission /<br />

ZQS (Geschäftsführung)<br />

3 B Überprüfung der Lehrim- und -exporte, Kapazitätsberechnung, ggf. Studiennachfrage- und<br />

Bedarfsermittlungsanalyse durch das ZQS und Rückkoppelung der Prüfergebnisse an die<br />

Fakulät(en)<br />

ZQS + 8 Wochen 19.11. Kopien der Prüfergebnisse an K<br />

3.1. B ggf. Überarbeitung des Antrages/der Ordnungen durch die Antragsteller Fakultät in Abstimmung mit ZQS / D 1<br />

4 Befassung in Fakultät, Beschluss des Fakultätsrates, Rückgabe an ZQS<br />

Veranlassung einer abschließenden rechtlichen Prüfung und a)<br />

Fakultät(en) + 5 Wochen 14.1. Ablehnung ist nur einmalig möglich<br />

5 Rückgabe an Fakultät zur Überarbeitung oder<br />

b) Weiterleitung and Senatskommission SLE zur Befassung<br />

ZQS / D 1 + 2 Wochen 18.2. ggf. Überarbeitung nötig ->7 A/B<br />

6<br />

Beratung und Beschlussfassung in der Senatskommission; danach<br />

a) Rückgabe zur Überarbeitung oder b) Rückgabe zur Senatseinreichung<br />

Reformkommission /<br />

ZQS (Geschäftsführung)<br />

Zeitrahmen in Abhängigkeit vom<br />

Arbeitsauftrag<br />

Wochen 4.3. ggf. Überarbeitung nötig ->7 A/B<br />

7 Erarbeitung der Senatsvorlage und Einreichung im AS Fakultät + 2 Wochen 8.4.<br />

8 Beratung und Beschlussfassung im AS, Übergabe des Senatsbeschlusses an ZQS AS / D 1 + 5 Wochen 22.4. ggf. Überarbeitung nötig ->7 A/B<br />

9<br />

Umsetzung des Senatsbeschlusses durch das ZQS inkl. der Einholung der<br />

Genehmigung/Zustimmung des Rektors<br />

ZQS + 4 Wochen 27.5. ggf. Überarbeitung nötig ->7 A/B<br />

10 Anzeige im Bildungsministerium ZQS + 1 Woche 24.06.<br />

Dauer des<br />

universitätsinternen<br />

Verfahrens<br />

42 35 Wochen<br />

bei Überarbeitungsbedarf ggf.<br />

Verlängerung der Verfahrensdauer<br />

11 Einspruchsfrist des Bildungsministeriums, Stellungnahme Bildungsministerium, ZQS + 3 Monate<br />

ggf. Überarbeitung nötig, Kopie der<br />

1.7. - 1.10.<br />

Stellungnahme des BM an K<br />

12<br />

a ) Einrichtung des Studiengangs<br />

b) In-Kraft-Treten der Ordnungen durch amtliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des BM<br />

MV (PrüfO) bzw. in den amtlichen Bekanntmachungen der <strong>Universität</strong> (StudO)<br />

Bildungsministerium,<br />

Fakultät(en), ZQS<br />

zum jeweiligen<br />

Semesterbeginn<br />

1.10.<br />

+ 5


Checkliste und Hinweise für die Fakultäten zur Einrichtung von<br />

Studiengängen und Genehmigung von Prüfungs- und Studienordnungen<br />

Nr. Was? Wer? Mit wem? Erledigt?<br />

1. Planungsphase<br />

- Bedarfsermittlung<br />

- Zielsetzung des <strong>neu</strong>en Studienangebotes definieren bei<br />

Sicherstellung eigenständiger berufsqualifizierender<br />

Abschlüsse für Bachelor- und Masterstudiengänge<br />

- Strukturbestimmung des <strong>neu</strong>en Studienangebotes<br />

- Prüfung der Auswirkung auf bestehende und weitere geplante<br />

Studiengänge<br />

- Kapazitätsvorprüfung (Lehrkapazitätsabschätzung)<br />

- Benennung einer/eines Studiengangsbeauftragten<br />

Abstimmung der Studiengangsplanung innerhalb der<br />

Fakultät/Fakultäten 1<br />

V.: Fakultät<br />

- Erste Beratung mit ZQS<br />

- Abstimmung mit Controlling<br />

- Befassung im Fakultätsrat<br />

Zustimmung/Genehmigung:<br />

Studiengangsplanung der <strong>Universität</strong>sleitung: Im März/April eines jeden Jahres Anmeldung der<br />

geplanten <strong>neu</strong>en und/oder zu überarbeitenden Studiengänge für das WS im darauffolgenden Jahr<br />

über ZQS bei PSL (ca. 18 Monate vor der avisierten Einrichtung des Studiengangs); danach<br />

Abstimmung der Hochschulleitung; entsprechend der Planung Beginn der Konzipierungsphase.<br />

2. Konzipierungsphase<br />

(Erarbeitung des Studiengangskonzeptes und der Studiendokumente<br />

im Entwurf unter Beachtung der Vorgaben von HRK, KMK,<br />

universitären Festlegungen, den Musterordnungen der UR sowie<br />

den Formatierungsvorgaben des BM 2)<br />

- Konzipierung des Studiengangs<br />

- Entwicklung des Curriculums<br />

- Entwicklung und Beschreibung der Module<br />

- Abstimmung der Lehrimporte mit den daran beteiligten<br />

Fakultäten<br />

- Erarbeitung der Studienordnung<br />

(inkl. Studienplan und Modulhandbuch)<br />

- Erarbeitung der Prüfungsordnung<br />

(inkl. Prüfungsplan und Diploma Supplement in Deutsch und<br />

in Englisch)<br />

- Berechnung der Kapazität<br />

Beschlussfassung Fakultätsrat/Fakultätsräte 3 über<br />

Antragstellung<br />

V.: Fakultät/Studiengangsbeauftragte<br />

- Beratung mit ZQS<br />

- Abstimmung der beteiligten<br />

Fakultäten<br />

- Abstimmung mit Controlling<br />

- Befassung im Fakultätsrat<br />

1 Soweit mehrere Fakultäten eingebunden sind, sind diese in alle weiteren Verfahrensschritte in gleicher Weise einzubeziehen. Sprachlich wird aus Gründen<br />

der Übersichtlichkeit weitestgehend auf den Plural verzichtet.<br />

2 Die aktuellen Muster-Prüfungsordnungen, Vorlagen für die Diploma Supplements (Deutsch und Englisch) und Formatierungsvorgaben des BM sind<br />

zu berücksichtigen und verfügbar über das ZQS.<br />

3 Bei Eilbedürftigkeit: Eilentscheid durch den Dekan und nachträgliche Zustimmung durch Fakultätsrat.


Zustimmung/Genehmigung:<br />

Bei Zustimmung der Fakultät/en Fortsetzung des Verfahrens mit der Antragsphase<br />

3. Antragsphase<br />

- Antrag auf Einrichtung des Studiengangs und Genehmigung<br />

der Prüfungs- und Studienordnung unter Verwendung des<br />

Antragsformulars der UR 4<br />

- Beibringung der geforderten Anlagen:<br />

o Studiengangskonzept<br />

o Darstellung der Struktur des Studiengangs<br />

o Angaben zum Curriculum<br />

o Ressourcenabschätzung<br />

o Prüfungsordnung im Entwurf<br />

(inkl. Prüfungsplan und Diploma Supplement in Deutsch<br />

und in Englisch)<br />

o Studienordnung im Entwurf<br />

(inkl. Studienplan und Modulhandbuch)<br />

o Fakultätsratsbeschluss/Fakultätsratsbeschlüsse<br />

Antragstellung über ZQS an PSL<br />

(ca. 12 Monate vor avisierter Einrichtung)<br />

V.: Fakultät/Studiengangsbeauftragte<br />

- Abstimmung mit ZQS<br />

Zustimmung/Genehmigung:<br />

(formale) Vorprüfung durch das ZQS und Weiterleitung an PSL, dann<br />

Entscheidung PSL über Verfahren gemäß Verfahrensrichtlinie der UR zu Einrichtung von<br />

Studiengängen und zur Genehmigung von Prüfungs- und Studienordnungen<br />

4. Bearbeitungsphase<br />

- gestaltet sich in Abhängigkeit von Entscheidung des PSL<br />

nach dem jeweiligen Verfahrenstyp und Stand der Qualität<br />

der eingereichten Unterlagen<br />

o Verfahren A - ordentliches Verfahren unter Einbeziehung<br />

einer Reformkommission nach der<br />

Reformkommissionsordnung der UR 5<br />

o Verfahren B – vereinfachtes Verfahren ohne<br />

Reformkommission<br />

o Verfahren C – wegen fehlender Mindeststandards<br />

Rückgabe an die Fakultät mit entsprechenden Hinweisen<br />

Beschlussfassung Fakultätsrat/Fakultätsräte über<br />

Studien- und Prüfungsordnung<br />

Zustimmung/Genehmigung:<br />

Bei Zustimmung der Fakultät/en Beginn der Genehmigungsphase<br />

V.: Fakultät/Studiengangsbeauftragte<br />

- Umsetzung des Arbeitsauftrages<br />

der <strong>Universität</strong>sleitung<br />

durch Reformkommission,<br />

- Prüfung durch ZQS<br />

- Prüfung durch Justiziariat<br />

- Kapazitätsberechung durch<br />

Controlling<br />

- Prüfung durch ZQS<br />

- Prüfung durch Justiziariat<br />

- Kapazitätsberechnung durch<br />

Controlling<br />

4 Die erforderlichen inhaltlichen Aussagen sind dem zu verwenden Antragsformular zu entnehmen; verfügbar über das ZQS.<br />

5 Die Einrichtung einer Ad-hoc-Reformkommissionsordnung ist auf der Grundlage der Reformkommissionsordnung der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> von der zuständigen<br />

Fakultät zu beantragen.


5. Genehmigungsphase<br />

5.1 Senatskommission für Studium und Lehre (SKSL)<br />

- Übergabe der Antragsunterlagen inkl. aller Prüfvermerke an<br />

SKSL (Rapporteure)<br />

- Abstimmung/Beratung in SKSL<br />

Empfehlung der SKSL<br />

V.: Fakultät<br />

- Dienstleistung vom ZQS<br />

Zustimmung/Genehmigung:<br />

wenn Empfehlung der SKSL positiv, Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens, sonst Rückgabe an<br />

Fakultät<br />

5.2 Akademischer Senat (AS) 6<br />

- Senatsvorlage zur Anhörung für die Einrichtung des<br />

Studiengangs mit:<br />

o Antrag auf Einrichtung des Studiengangs<br />

o Studiengangskonzept (inkl. Auswirkungen auf<br />

bestehende Studienangebote)<br />

o Darstellung der Struktur des Studiengangs<br />

o Kapazitätsberechnung<br />

o Fakultätsratsbeschluss/Fakultätsratsbeschlüsse<br />

- Senatsvorlage zur Genehmigung der Prüfungs- und<br />

Studienordnung mit:<br />

o Prüfungsordnung<br />

(inkl. Prüfungsplan und Diploma Supplement in Deutsch<br />

und in Englisch)<br />

o Studienordnung<br />

(inkl. Studienplan und Modulhandbuch)<br />

Beschlussfassung AS<br />

V.: Fakultät<br />

- Abstimmung mit ZQS<br />

Zustimmung/Genehmigung:<br />

wenn AS-Beschluss positiv, Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens, sonst Rückgabe an Fakultät<br />

5.3 Rektor<br />

- Vorlage von Prüfungs- und Studienordnung inkl. aller Anlagen<br />

und AS-Beschluss zur Genehmigung<br />

- Vorlage Einrichtung des Studiengangs inkl. aller Anlagen und<br />

AS-Beschluss zur Kenntnis<br />

- Schreiben an BM zur Unterzeichnung<br />

Genehmigungsentscheidung R<br />

V.: ZQS<br />

- Mitwirkung der Fakultät<br />

Zustimmung/Genehmigung:<br />

nach Genehmigung durch R und Unterzeichnung durch R Weiterleitung an BM, sonst Rückgabe an<br />

Fakultät<br />

5.4 BM<br />

- Rektorschreiben<br />

- Antrag auf Einrichtung des Studiengangs inkl. aller Anlagen<br />

- Anzeige der Prüfungs- und Studienordnung inkl. aller Anlagen<br />

wenn BM-Entscheidung positiv,<br />

o Einrichtung des Studiengangs<br />

o Veröffentlichung der PO im Mitteilungsblatt des BM<br />

o Veröffentlichung der StO in den amtlichen<br />

Bekanntmachungen der UR<br />

6 Muster-Senatsvorlagen sind verfügbar über das Referat 1.2 und über das ZQS.<br />

V.: ZQS<br />

- Mitwirkung der Fakultät<br />

V.: Fakultät<br />

V.: ZQS mit Fakultät<br />

V.: ZQS mit Fakultät


Zustimmung/Genehmigung:<br />

BM Genehmigung der Einrichtung des Studiengangs und „Anerkennung“ der Satzungen; bei<br />

Versagungs- bzw. Maßgabeschreiben des BM zurück an Fakultät<br />

6. Akkreditierung<br />

durch Akkreditierungsagentur nach einem gesonderten<br />

Verfahren<br />

Wo und wie erhalten Sie Hilfe?<br />

Das ZQS unterstützt und berät Sie gern bei der Antragstellung.<br />

V.: Fakultät<br />

- Zusammenarbeit mit ZQS<br />

Für die Erarbeitung und Gestaltung von Studiengängen hat das ZQS „Materialien zu Studienreform und<br />

Qualitätssicherung in Studium, Lehre und Weiterbildung“ zusammengestellt und Ihnen dort zentrale<br />

Dokumente kommentiert zur Verfügung gestellt.<br />

Sie können sich unter http://www.zqs.uni-rostock.de/ informieren oder direkt Kontakt suchen.<br />

Ansprechpartnerinnen sind:<br />

Dr. Sabine Teichmann Tel.: 0381 / 498-1240 sabine.teichmann@uni-rostock.de<br />

Dr. Kathrin Baumgarten Tel.: 0381 / 498-1238 kathrin.baumgarten@uni-rostock.de<br />

Dorothea Rieck Tel.: 0381 / 498-1244 dorothea.rieck@uni-rostock.de<br />

Antje Mayer Tel.: 0381 / 498-1243 antje.mayer@uni-rostock.de


Antrag auf<br />

Neueinrichtung eines Studiengangs und Genehmigung der Prüfungsordnung und der<br />

Studienordnung für diesen Studiengang<br />

Änderung/Neugestaltung der Prüfungsordnung<br />

Änderung/Neugestaltung der Studienordnung<br />

Einrichtung einer Reformkommission<br />

[Das Antragsformular ist in Papierform (unterschrieben) und in elektronischer Fassung beim Zentrum für<br />

Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung (ZQS) einzureichen. Die Anlagen sind dem ZQS in<br />

elektronischer Fassung zu übermitteln.]<br />

1. Antragstellerin/Antragsteller:<br />

[Fakultät/ggf. Fakultäten, unter<br />

Kennzeichnung der federführenden<br />

Fakultät]<br />

2. Bearbeiterin/Bearbeiter:<br />

[einschließlich Zuordnung zu Institut/Lehrstuhl]<br />

3. Bezeichnung des<br />

Studiengangs:<br />

4. Abschluss/Hochschulgrad:<br />

[Bezeichnung/Abkürzung]<br />

5. Begründung/<br />

Ziel der Initiative/<br />

gesellschaftlicher Bedarf:<br />

6. (Kurz)Beschreibung:<br />

[u. a. Angaben zur Struktur, Interdisziplinarität,<br />

Kooperationen, bei<br />

Reformierung des Studiengangs<br />

bzw. Änderung von Ordnungen:<br />

Auflistung der gewünschten Änderungen<br />

in den Ordnungen, ggf.<br />

ausführlichere Angaben in der Anlage]:<br />

7. Studienform:<br />

[u.a. Vollzeit- oder Teilzeitstudium,<br />

Fern- oder Präsenzstudium, strukturiertes<br />

Promotionsstudium]


8. Ersetzt wird*:<br />

Einstellungstermin*:<br />

[nur sofern relevant]<br />

9. Einbindung in das Studiengangskonzept<br />

der Fakultät<br />

und der <strong>Universität</strong>*:<br />

(bei Neueinrichtungen u. a. Angaben<br />

zur Aufteilung von Bachelor-,<br />

Master-, und Promotionsstudiengängen,<br />

Verknüpfung der drei Qualifikationsstufen,Ressourcenverteilung,<br />

Einbindung Lehramt]<br />

10. Module, die unter Beachtung<br />

von erforderlichen Vorkenntnissen<br />

und Kapazitätsfragen<br />

auch in anderen Studiengängen<br />

verwendet werden/ verwendbar<br />

sind*:<br />

[Bezeichnung/Leistungspunkte]<br />

Die mit * gekennzeichneten Felder sind nur auszufüllen, sofern sie relevant sind.<br />

<strong>Rostock</strong>, …………………………………………………….<br />

Prof. Dr.<br />

Dekanin/Dekan der (federführenden) Fakultät<br />

Anlagen:<br />

1. Entwurf Studiengangskonzept - Angaben zum Konzept des Studiengangs, einschließlich Darstellung der Struktur des<br />

Studiengangs, Angaben zum Curriculum, zur Modularisierung, Angaben dazu, wann und wie welche<br />

(Teil)Qualifikationen erreicht werden sollen, sowie Auswirkungen des Studiengangs auf bestehende Studiengänge<br />

2. Abschätzung der Ressourcen, unter anderem unter Beachtung der bereits gebundenen Lehrkapazität sowie ihre perspektivische<br />

Entwicklung, vorhandener und perspektivischer Lehrexporte, Betreuung von Promovierenden<br />

3. Ggf. Prüfungsordnung bzw. Änderungssatzung, einschließlich Anlagen (Prüfungsordnung, Diploma Supplement in<br />

Deutsch und in Englisch) im Entwurf<br />

4. Ggf. Studienordnung bzw. Änderungssatzung, einschließlich Anlagen (Studienplan, Modulhandbuch) im Entwurf<br />

5. Fakultätsratsbeschluss (bei mehreren beteiligten Fakultäten dementsprechend mehrere Fakultätsratsbeschlüsse) zur<br />

geplanten Neueinrichtung bzw. den geplanten Änderungen<br />

6. Bei Antrag auf Einrichtung einer Reformkommission: Vorschlagsliste für die zu wählenden Mitglieder<br />

___________________________________________________________________________<br />

Prüfvermerk: □ der Antrag wird in das Verfahren A gegeben<br />

□ der Antrag wird in das Verfahren B gegeben<br />

□ der Antrag wird an die Fakultät zurückgegeben (Verfahren C)<br />

□ die Einrichtung einer Reformkommission ist von der Dekanin/vom Dekan der (federführenden)<br />

Fakultät zu beantragen (dem Antrag ist eine Vorschlagsliste für die zu<br />

wählenden Mitglieder der Reformkommission beizufügen, der Antrag ist bei der Prorektorin/beim<br />

Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation einzureichen)<br />

<strong>Rostock</strong>, ………………………………………………………………<br />

Prof. Dr.<br />

Prorektorin/Prorektor


Fakultät für Informatik und Elektrotechnik<br />

Vorlage für den Akademischen Senat<br />

am xx.xx. 2010<br />

Nr.<br />

Einreichende Fakultät: Fakultät für Informatik und Elektrotechnik<br />

Bearbeiterin/Bearbeiter: Prof. Dr. …..<br />

abgestimmt mit: ZQS<br />

Dezernat 1<br />

Reformkommission zur Vorbereitung des Studiengangs<br />

Senatskommission Studium, Lehre und Evaluation<br />

Thema: Anhörung zur Einrichtung des Masterstudiengangs „…“<br />

Anlagen: Antrag zur Einrichtung des Masterstudiengangs „…“<br />

Fakultätsratsbeschlüsse<br />

Kapazitätsberechnung<br />

…<br />

<strong>Rostock</strong>, am xx.xx.2010 Prof. Dr. …..<br />

Dekanin/Dekan


Fakultät für Informatik und Elektrotechnik<br />

Vorlage für den Akademischen Senat<br />

am xx.xx. 2010<br />

Nr.<br />

Einreichende Fakultät: Fakultät für Informatik und Elektrotechnik<br />

Bearbeiterin/Bearbeiter: Prof. Dr. …..<br />

abgestimmt mit: ZQS<br />

Dezernat 1<br />

Reformkommission zur Vorbereitung des Studiengangs<br />

Senatskommission Studium, Lehre und Evaluation<br />

Genehmigungsverfahren für die Prüfungsordnung zum<br />

Masterstudiengang „…“<br />

Genehmigungsverfahren für die Studienordnung zum<br />

Masterstudiengang „…“<br />

Beschlussvorschlag: Der Senat möge folgende Beschlüsse fassen:<br />

<strong>Rostock</strong>, am xx.xx.2010 Prof. Dr. …..<br />

Dekanin/Dekan<br />

Der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „…“ wird<br />

zugestimmt. Die Ordnung ist dem Rektor zur Genehmigung<br />

vorzulegen und im Ministerium für Bildung, Wissenschaft<br />

und Kultur M-V anzuzeigen.<br />

Der Studienordnung für den Masterstudiengang „…“ wird<br />

zugestimmt. Die Ordnung ist dem Rektor zur Genehmigung<br />

vorzulegen und im Ministerium für Bildung, Wissenschaft<br />

und Kultur M-V anzuzeigen.<br />

Prüfungsordnung, einschließlich Anlagen (Prüfungsplan und<br />

Diploma Supplements)<br />

Studienordnung, einschließlich Anlagen (Studienplan und<br />

Modulbeschreibungen)<br />

[sofern es sich um eine Änderungssatzung handelt: Übersicht<br />

über die Änderungen in den Studiendokumenten]


Begründung (bei Bedarf)


Studienmöglichkeiten der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> zum WS 2010/11<br />

BACHELORSTUDIENGÄNGE<br />

AUF Agrarwissenschaften (B.Sc.)<br />

IEF<br />

Informatik (B.Sc.)<br />

Informationstechnik/Technische Informatik (B.Sc.)<br />

Elektrotechnik (B.Sc.)<br />

Wirtschaftsinformatik (B.Sc.)<br />

JUF Wirtschaft, Gesellschaft, Recht – Good Governance (LL.B.)<br />

MEF Medizinische Biotechnologie (B.Sc.)<br />

MNF<br />

MSF<br />

PHF<br />

Biowissenschaften (B.Sc.)<br />

Mathematik (B.Sc.)<br />

Physik (B.Sc.)<br />

Chemie (B.Sc.)<br />

Maschinenbau (B.Sc.)<br />

Biomedizinische Technik (B.Sc.)<br />

Bachelorstudiengang der Philosophischen Fakultät (B.A.)<br />

mit folgenden Teilstudiengängen * :<br />

Alte Geschichte EF/ZF<br />

Anglistik/Amerikanistik EF/ZF<br />

Erziehungswissenschaft ZF<br />

Germanistik EF/ZF<br />

Geschichte EF/ZF<br />

Gräzistik EF/ZF<br />

Klassische Archäologie EF/ZF<br />

Latinistik EF/ZF<br />

Philosophie EF/ZF<br />

Romanistik EF/ZF<br />

Sprachliche Kommunikation und Kommunikationsstörungen ZF<br />

Import aus anderen Fakultäten:<br />

Politikwissenschaft EF (WSF)<br />

Soziologie EF/ZF (WSF)<br />

Religion im Kontext EF/ZF (THF)<br />

THF Religion im Kontext - Teilstudiengang im Bachelorstudiengang der PHF<br />

WSF<br />

* EF=Erstfach, ZF=Zweitfach<br />

Sozialwissenschaften (B.A.)<br />

Wirtschaftswissenschaften (B.A.)<br />

Politikwissenschaft - Teilstudiengang im Bachelorstudiengang der PHF<br />

Soziologie - Teilstudiengang im Bachelorstudiengang der PHF<br />

Wirtschaftsingenieurwesen (B.Sc.)


MASTERSTUDIENGÄNGE<br />

AUF<br />

IEF<br />

Agrarökologie (M.Sc.)<br />

Landeskultur und Umweltschutz (M.Sc.)<br />

Aquakultur (M.Sc.)<br />

Informatik (M.Sc.)<br />

Informationstechnik/Technische Informatik (M.Sc.)<br />

Elektrotechnik (M.Sc.)<br />

Computational Engineering (M.Sc.)<br />

Visual Computing (M.Sc.)<br />

Wirtschaftsinformatik (M.Sc.)<br />

High Tech Entrepre<strong>neu</strong>rship (M.Sc.)<br />

MEF Medizinische Biotechnologie (M.Sc.)<br />

MNF<br />

MSF<br />

PHF<br />

WSF<br />

Weiterbildung<br />

Meeresbiologie (M.Sc.)<br />

Wirtschaftsmathematik (M.Sc.)<br />

Physik (M.Sc.) (englischsprachig)<br />

Physik (M.Sc.)<br />

Mathematik (M.Sc.)<br />

Funktionelle Pflanzenwissenschaften (M.Sc.)<br />

Mikrobiologie und Biochemie (M.Sc.)<br />

Diversität und Evolution (M.Sc.)<br />

Maschinenbau (M.Sc)<br />

Biomedizinische Technik (M.Sc.)<br />

Mechatronik (M.Sc.)<br />

Schiffs- und Meerestechnik (M.Sc.)<br />

Bildungswissenschaft (M.A.)<br />

Altertumswissenschaften (M.A.)<br />

British and American Transcultural Studies (M.A.)<br />

Germanistik (M.A.)<br />

Historische Wissenskulturen (M.A.)<br />

Philosophie (M.A.)<br />

Demographie (M.Sc.)<br />

Soziologie (M.A.)<br />

Volkswirtschaftslehre (M.A.)<br />

Wirtschaftsingenieurwesen (M.Sc.)<br />

Dienstleistungsmanagement (M.A.)<br />

Politikwissenschaft mit Schwerpunkt Area Studies (M.A.)<br />

Medien und Bildung (M.A.)<br />

Umwelt und Bildung (M.A.)<br />

Umweltschutz (M.Sc.)


DIPLOMSTUDIENGÄNGE<br />

THF Evangelische Theologie<br />

STUDIENGÄNGE MIT STAATSPRÜFUNG<br />

MEF<br />

PHF<br />

MNF<br />

THF<br />

WSF<br />

IEF<br />

MSF<br />

IEF<br />

Medizin [ZVS, 204 Vorklinik, 247 Klinik]<br />

Zahnmedizin [ZVS, 25]<br />

Lehramt an Grund- und Hauptschulen<br />

Lehramt an Gymnasien<br />

Lehramt an Haupt- und Realschulen<br />

Lehramt für Sonderpädagogik<br />

PROMOTIONSSTUDIENGÄNGE<br />

MNF Physics, Chemistry, Biology and Technology of New Materials<br />

WSF Demographischer Wandel


Ordnung<br />

über die Einrichtung von Kommissionen<br />

zur Umsetzung der Studienreform<br />

an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

(- Reformkommissionsordnung -)<br />

Auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes<br />

Mecklenburg-Vorpommern (LHG M-V) vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 392),<br />

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2003 (GVOBl. M-V S. 331), und<br />

von § 5 Abs. 2 der Grundordnung der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> vom 28. Oktober 2003<br />

(Mitt.bl. BM M-V S. 16) hat die <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> die nachstehende Ordnung über<br />

die Einrichtung von Kommissionen zur Umsetzung der Studienreform an der <strong>Universität</strong><br />

<strong>Rostock</strong> als Satzung erlassen:<br />

Inhaltsübersicht<br />

§ 1 Reformkommissionen<br />

§ 2 Initiative und Zusammensetzung<br />

§ 3 Aufgabe<br />

§ 4 Arbeitsauftrag<br />

§ 5 Verfahren bei Initiativanträgen<br />

§ 6 Reformkommission Lehrerbildung<br />

§ 7 Reformkommission Weiterbildung und Fernstudium<br />

§ 8 Ad-hoc-Reformkommissionen<br />

§ 9 In-Kraft-Treten<br />

§ 1<br />

Reformkommissionen<br />

(1) Die <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> nimmt ihre Verpflichtung zur Studienreform wahr, Inhalte<br />

und Formen der Studiengänge / Studienangebote im Hinblick auf die Entwicklungen<br />

in der Wissenschaft, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die<br />

Veränderungen in der Berufswelt ständig zu überprüfen und weiterzuentwickeln<br />

(§ 9 Abs. 1 LHG).<br />

(2) Über die Einrichtung und Änderung von Studiengängen und weiterbildenden<br />

Studiengängen der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> entscheidet die Rektorin / der Rektor (§<br />

28 Abs. 4 LHG M-V, § 19 Abs. 1 Grundordnung der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>). Zur<br />

Vorbereitung ihrer / seiner Entscheidungen und der Beschlüsse des Akademischen<br />

Senates werden ständige und Ad-hoc-Reformkommissionen eingerichtet (§<br />

5 Abs. 2 der Grundordnung der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>).<br />

(3) Ständige Reformkommissionen sind die Reformkommission Lehrerbildung (§ 6)<br />

und die Reformkommission Weiterbildung und Fernstudium (§ 7). Daneben können<br />

Ad-hoc-Reformkommissionen eingerichtet werden.<br />

1


(4) Die Reformkommissionen sind beratende Gremien der akademischen Selbstverwaltung.<br />

Sie arbeiten eng mit den Fakultäten und der Senatskommission „Studium,<br />

Lehre und Evaluation“ zusammen.<br />

(5) Reformkommissionen werden insbesondere bei der Neueinrichtung von interdisziplinären,<br />

weiterbildenden oder ähnlich komplexen Studiengängen beteiligt (§ 5<br />

Abs. 2 der Grundordnung der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>). Internationale Studiengänge<br />

sind regelmäßig als komplex im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Interdisziplinäre<br />

und komplexe Module oder Modulgruppen können Studiengang im Sinne<br />

dieser Vorschrift sein. Die Senatskommission „Studium, Lehre und Evaluation“<br />

gibt hierzu Empfehlungen.<br />

§ 2<br />

Initiative und Zusammensetzung<br />

(1) Das Antragsrecht für die Einrichtung einer Ad-hoc-Reformkommission (Initiative)<br />

liegt bei den beteiligten Fakultäten und sonstigen an der Lehre beteiligten<br />

Organisationseinheiten. Es wird durch Beschluss der Fakultätsräte und der sonstigen<br />

Leitungsgremien ausgeübt.<br />

Der Antrag auf Einrichtung einer Reformkommission ist von der Dekanin / dem<br />

Dekan bei der Prorektorin / dem Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation<br />

einzureichen.<br />

(2) Die Reformkommissionen werden durch die Rektorin / den Rektor oder in ihrem<br />

/ seinem Auftrag durch die zuständige Prorektorin / den zuständigen Prorektor<br />

eingesetzt. Die Ad-hoc-Reformkommissionen erhalten mit ihrer Einsetzung<br />

einen zeitlich befristeten, präzisen Arbeitsauftrag (§ 4). Sie erhalten ferner für die<br />

Dauer ihres Auftrages eine Bezeichnung.<br />

(3) Die Mitglieder der Reformkommissionen werden von den Fakultäten vorgeschlagen<br />

und von der Senatskommission „Studium, Lehre und Evaluation“ gewählt.<br />

Die Mitglieder der Reformkommission können sich vertreten lassen. Die<br />

Vertreterin / der Vertreter wird von der Fakultät vorgeschlagen und ebenfalls von<br />

der Senatskommission gewählt. Die Senatskommission kann von den Vorschlägen<br />

abweichen und auch zusätzliche Mitglieder wählen. Die Mitglieder und deren<br />

Stellvertretung werden danach von der zuständigen Prorektorin / dem zuständigen<br />

Prorektor in ihr Amt berufen.<br />

(4) Eine Reformkommission besteht aus der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden und<br />

mindestens vier und höchstens acht weiteren stimmberechtigten Mitgliedern.<br />

Sachverständige können von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden und von der<br />

Rektorin / dem Rektor und der zuständigen Prorektorin / dem zuständigen Prorektor<br />

hinzugezogen werden. Sie haben kein Stimmrecht.<br />

(5) Die Vorsitzende / der Vorsitzende wird aus der Mitte der Mitglieder der Reformkommission<br />

gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt für die ständigen Reformkommissionen<br />

zwei Jahre; studentische Mitglieder können für ein oder zwei<br />

Jahre berufen werden; Berufungen für weitere Amtszeiten sind zulässig. In Adhoc-Reformkommissionen<br />

werden die Mitglieder für die Dauer des Arbeitsauf-<br />

2


trages berufen. Die Reformkommissionen können sich eine Geschäftsordnung<br />

geben.<br />

(6) Die Reformkommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der<br />

Mitglieder der jeweiligen Reformkommission anwesend ist. Entscheidungen werden<br />

mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die<br />

Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden.<br />

(7) Die Geschäftsführung für die Reformkommissionen liegt beim Zentrum für Qualitätssicherung<br />

in Studium und Weiterbildung (ZQS), das den Reformkommissionen<br />

fachliche Unterstützung gibt.<br />

§ 3<br />

Aufgabe<br />

(1) Die Reformkommissionen haben zur Aufgabe, die Einführung <strong>neu</strong>er Studiengänge<br />

und die Weiterentwicklung bestehender Studiengänge sowie modularisierte<br />

Studienangebote im grundständigen und weiterbildenden Studium zu begleiten.<br />

Sie erfüllen diese Aufgabe, indem sie insbesondere die erstellten Studiengangskonzepte<br />

im Hinblick auf universitäre Zielvereinbarungen/Evaluationsvereinbarungen<br />

sowie die zwischen dem Land und der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> im Rahmen<br />

des Hochschulentwicklungsplanes vereinbarten Zielstellungen begutachten,<br />

Empfehlungen geben sowie die Entwicklung von Prüfungs- und Studienordnungen<br />

begleiten.<br />

(2) Zusätzlich haben beide ständigen Reformkommissionen zur Aufgabe, die Entwicklung<br />

und Umsetzung universitärer Ausbildungskonzepte im Bereich der<br />

Lehrerbildung und der Wissenschaftlichen Weiterbildung zu initiieren sowie bei<br />

der Gestaltung dieser Konzepte verantwortlich mitzuwirken.<br />

(3) Die Reformkommissionen überprüfen die Realisierbarkeit der Entwürfe im Hinblick<br />

auf vorhandene Lehrkapazitäten und Ressourcen oder veranlassen diese<br />

Überprüfung.<br />

§ 4<br />

Arbeitsauftrag<br />

(1) Die Reformkommissionen erhalten einen konkreten Arbeitsauftrag. Der Arbeitsauftrag<br />

wird durch die Rektorin / den Rektor oder in ihrem / seinen Auftrag durch<br />

die zuständige Prorektorin / den zuständigen Prorektor erteilt.<br />

In Vorbereitung des Arbeitsauftrages führt die zuständige Prorektorin / der zuständige<br />

Prorektor gegebenenfalls Gespräche mit dem Antragsteller / den Antragstellern.<br />

Die Vorsitzende / der Vorsitzende der Senatskommission „Studium,<br />

Lehre und Evaluation“ sowie eine Vertreterin / ein Vertreter des ZQS können<br />

hinzugezogen werden.<br />

3


(2) Die Erfüllung des Auftrages erstreckt sich in der Regel auf folgende Arbeitsschritte:<br />

1. Begutachtung eines Konzeptes zur Aufhebung, Einführung oder Weiterentwicklung<br />

eines Studiengangs / eines Studienangebotes unter Berücksichtigung<br />

von Studienreformfragen und den Zielstellungen des Hochschulentwicklungsplanes<br />

und der universitären Zielvereinbarungen/Evaluationsvereinbarungen;<br />

2. Einholung einer ersten allgemeinen Kapazitäts- und Ressourcenabschätzung<br />

für das geplante Studienangebot / die geplante Veränderung ;<br />

3. Abstimmung des Konzeptes mit der jeweiligen Fakultät bzw. den beteiligten<br />

Fakultäten und der zuständigen Prorektorin / dem zuständigen Prorektor;<br />

4. Leitung und Lenkung bei der Erarbeitung eines konkreten Studiengangskonzeptes<br />

unter Berücksichtigung hochschulplanerischer Zielstellungen, Studienreformfragen,<br />

einer Fächer übergreifenden Nutzung von Lehrangeboten (Modulen)<br />

sowie einer effizienten Nutzung der personellen und finanziellen Ressourcen<br />

der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> verbunden mit der Begleitung bei der Erarbeitung<br />

von Entwürfen für die zugehörigen Ordnungen sowie Studien- und<br />

Modulpläne;<br />

5. Übergabe des Studiengangskonzeptes in das universitäre Genehmigungsverfahren.<br />

(3) Die Grundlage für die Arbeit einer Reformkommission bildet ein Arbeitsplan, der<br />

insbesondere den Rahmen für die Einführung oder Weiterentwicklung von Studiengängen<br />

setzt; für die ständigen Reformkommissionen beschreibt der Arbeitsplan<br />

zusätzlich die Aufgaben bei der Begleitung von Studienreformen.<br />

(4) Kommt die zuständige Prorektorin / der zuständige Prorektor bei der Bearbeitung<br />

des Antrags zur Auffassung, dass die Einsetzung einer Ad-hoc-<br />

Reformkommission nicht erforderlich ist, so leitet er den Antrag an das Zentrum<br />

für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung zur Befassung weiter.<br />

(5) Genügt ein Antrag nicht den Anforderungen, reicht die zuständige Prorektorin /<br />

der zuständige Prorektor den Antrag an den Antragsteller / die Antragstellerin zurück.<br />

§ 5<br />

Verfahren bei Initiativanträgen<br />

(1) Der Initiativantrag erfüllt ein Mindestmaß an inhaltlichen Aussagen, die sich<br />

auf folgende Aspekte beziehen müssen:<br />

- Ziel der Initiative (z. B. Einrichtung eines grundständigen oder postgradualen<br />

Studiengangs, eines Bachelor- oder Masterstudiengangs, eines interdisziplinäres<br />

Moduls usw.),<br />

- Thema des <strong>neu</strong>en oder veränderten Studienangebotes (z. B. Kleine und<br />

Mittlere Unternehmen [KMU] oder Biotechnologie) und Beschreibung<br />

des gesellschaftlichen Bedarfes,<br />

- Studienform (im Präsenz- oder Fernstudium oder Mischform),<br />

4


- Umfang des <strong>neu</strong>en Studienangebotes und Vorlage eines möglichst genau<br />

beschriebenen Curriculums oder Teile davon, ggf. Entwurf einer Studienordnung,<br />

- Integration des Studienangebotes in bestehende <strong>Curricula</strong> oder zu schaffende<br />

<strong>Curricula</strong> (Prüfungs- und Studienordnungen),<br />

- Aussagen zur Lehrkapazität, wobei existierende Lehrkapazitäten Beachtung<br />

finden und eine Gesamtaussage über die Entwicklung der Lehrkapazität<br />

getroffen wird,<br />

- Erörterung der Verstetigung von Projekten und Modellstudiengängen oder<br />

–angeboten.<br />

(2) Für die Bearbeitung des Initiativantrages wird durch die Reformkommission<br />

ein Zeitrahmen festgelegt, der der zuständigen Prorektorin / dem zuständigen<br />

Prorektor vorgelegt wird. Dieser entscheidet über die Dauer der Einsetzung der<br />

Reformkommission.<br />

(3) Die Beratungen der Reformkommissionen sind nicht öffentlich.<br />

(4) Das Verfahren wird unter maßgeblicher Beteiligung der Senatskommission<br />

„Studium, Lehre und Evaluation“ und des ZQS durchgeführt.<br />

(5) Die Ad-hoc-Reformkommissionen legen das erarbeitete Studiengangskonzept/Modulkonzept<br />

(je nach Zielstellung) der Senatskommission „Studium,<br />

Lehre und Evaluation“ und den beteiligten Fakultäten innerhalb des Auftragszeitraumes<br />

zur Befassung und zum Beschluss vor. Die Fakultäten können der<br />

Senatskommission und der Reformkommission einmalig Änderungen vorschlagen.<br />

Werden diese nicht übernommen, entscheidet der Akademische Senat<br />

endgültig.<br />

(6) Legt die Ad-hoc-Reformkommission innerhalb des Auftragszeitraumes kein<br />

beratungsfähiges Konzept vor, ist sie aufgelöst. Der Antrag auf Einführung/Weiterentwicklung<br />

des Studienangebots gilt als abgelehnt. Der Senat wird<br />

hierüber unterrichtet.<br />

(7) Auf Antrag der Reformkommission kann die Rektorin / der Rektor oder in ihrem<br />

/ seinen Auftrag die die Prorektorin / der Prorektor den Auftragszeitraum<br />

einmal verlängern, wenn abzusehen ist, dass die Arbeit erfolgreich abgeschlossen<br />

werden kann.<br />

§ 6<br />

Reformkommission Lehrerbildung<br />

(1) Die Reformkommission Lehrerbildung besteht aus fünf Mitgliedern:<br />

– einem Mitglied der Senatskommission „Studium, Lehre und Evaluation“;<br />

– der Studiendekanin / dem Studiendekan der Philosophischen Fakultät;<br />

– der Studiendekanin / dem Studiendekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen<br />

Fakultät;<br />

– der Studiendekanin / dem Studiendekan der Theologischen Fakultät;<br />

– der Studiendekanin / dem Studiendekan der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen<br />

Fakultät;<br />

5


– einer Vertreterin / einem Vertreter der Erziehungswissenschaft;<br />

– einem vom StuRa vorgeschlagenen studentischen Mitglied.<br />

(2) Als beratende Mitglieder können weitere, insbesondere in der Lehrerbildung tätige<br />

Experten, hinzugezogen werden.<br />

(3) Die Geschäftsführung liegt im Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und<br />

Weiterbildung.<br />

§ 7<br />

Reformkommission Weiterbildung und Fernstudium<br />

(1) Der Reformkommission Weiterbildung und Fernstudium gehören sieben Mitglieder<br />

an:<br />

– je eine Vertreterin / ein Vertreter aus den geisteswissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen,<br />

ingenieurwissenschaftlichen sowie wirtschaftswissenschaftlichen<br />

Fächern der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>;<br />

– eine Fachvertreterin / ein Fachvertreter aus dem in den weiterbildenden Studiengängen<br />

tätigen Lehrpersonal;<br />

– eine Fachvertreterin / ein Fachvertreter aus der Erziehungswissenschaft;<br />

– eine Fachvertreterin / ein Fachvertreter aus dem Bereich Multimedia.<br />

Ständige Gäste sind:<br />

– die Beauftragte / der Beauftragte des Rektors für Weiterbildung und Fernstudium;<br />

– die Vorsitzende / der Vorsitzende oder ein Mitglied des wissenschaftlichen<br />

Beirates für Wissenschaftliche Weiterbildung und Fernstudium.<br />

(2) Als beratende Mitglieder können weitere, insbesondere in der Weiterbildung und<br />

Fernstudium tätige Experten, auch von außerhalb der <strong>Universität</strong>, hinzugezogen<br />

werden.<br />

(3) Die Geschäftsführung liegt im Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und<br />

Weiterbildung.<br />

§ 8<br />

Ad-hoc-Reformkommissionen<br />

(1) Einer Ad-hoc-Reformkommission gehören in der Regel an:<br />

– die Studiendekanin / der Studiendekan der jeweiligen Fakultät bzw. der beteiligten<br />

Fakultäten;<br />

– je ein bis zwei weitere Lehrende aus dieser Fakultät bzw. diesen Fakultäten;<br />

– je ein studentisches Mitglied aus dieser Fakultät bzw. diesen Fakultäten.<br />

Die Mitglieder werden durch die jeweilige Fakultät bzw. die beteiligten Fakultäten<br />

vorgeschlagen.<br />

(2) Als beratende Mitglieder können weitere Experten hinzugezogen werden.<br />

6


(3) Die Geschäftsführung liegt im Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und<br />

Weiterbildung.<br />

§ 9<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen<br />

der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> in Kraft.<br />

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senates der <strong>Universität</strong><br />

<strong>Rostock</strong> vom 3. Dezember 2003 und der Genehmigung des Rektors vom 16.01.2004<br />

sowie nach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigeverfahrens gem. § 13 Abs.<br />

2 LHG (Schreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes<br />

Mecklenburg-Vorpommern vom 5.02.2004, Az: VII 300 A).<br />

<strong>Rostock</strong>, den 16. Januar 2004<br />

Der Rektor<br />

der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

<strong>Universität</strong>sprofessor Dr. Hans Jürgen Wendel<br />

7


Anlagen zu Kapitel 3 - <strong>Curricula</strong> gestalten<br />

___________________________________________________________________________________________________<br />

Anlagen<br />

zu 3.2 - Modularisieren aber wie? Modularisierung an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

• Modularisierungsleitfaden der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>, einschließlich Mustermodulbeschreibung (2006)<br />

zu 3.3 - Studien- und Prüfungsordnungen <strong>neu</strong> gestalten – Musterprüfungsordnungen<br />

für Bachelor- und Masterstudiengänge<br />

• Musterprüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

• Musterprüfungsordnung für Masterstudiengänge der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

• Formatierungshinweise für die Prüfungsordnungen<br />

zu 3.4 - Über Studiengänge und -abschlüsse informieren – Das Diploma Supplement<br />

• Muster für Diploma Supplements der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> (Deutsch)<br />

• Muster für Diploma Supplements der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> (Englisch)<br />

• Kommentar zum Ausfüllen der Diploma Supplements<br />

zu 3.5 - Promovieren und Studieren<br />

• Richtlinie der Prorektorin für Forschung und Forschungsausbildung zur Einrichtung einer Graduiertenakademie<br />

an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

___________________________________________________________________________________________________<br />

<strong>Curricula</strong> <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – Materialien zu Studienreform und Qualitätssicherung in der Lehre an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

Herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung, Oktober 2010


<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> <strong>Rostock</strong>, 19.05.2006<br />

Zentrum für Qualitätssicherung<br />

in Studium und Weiterbildung<br />

Angelika Dettmann<br />

Leitfaden<br />

für die Modularisierung von Studiengängen<br />

Der Bologna-Prozess wird an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> als Chance zur Reform und zur<br />

Qualitätssicherung verstanden. Seit Beginn des Reformprozesses befassen sich<br />

Hochschulleitung und Fachvertreter der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> damit, Inhalte und Strukturen<br />

bestehender Studienangebote zu überprüfen und stattdessen modularisierte Studienangebote<br />

<strong>neu</strong> zu gestalten.<br />

Damit aus der Möglichkeit produktiver Vielfalt nicht ein Wirrwarr unterschiedlicher Modelle<br />

erwächst, sondern Transparenz, Kompatibilität und Koordination von Modulen gesichert sind,<br />

hat die Hochschulleitung der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> ein Modularisierungskonzept entwickelt.<br />

Dieses Konzept geht in der Hauptsache davon aus, dass<br />

a) eine isolierte bzw. je nach Fachrichtung unterschiedliche Modularisierung einzelner<br />

Studiengänge zu Kompatibilitätsproblemen führt und damit der<br />

Gestaltungsmöglichkeit von Studienangeboten und der effizienten Nutzung<br />

vorhandener Ressourcen innerhalb der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> entgegensteht und<br />

b) auf Grund standardisierter Modulgrößen (Standards) der Arbeitsaufwand für<br />

Studierende je Modul vergleichbar wird, die Arbeitsbelastung für Studierende<br />

gleichmäßig über die gesamte Studienzeit verteilt werden kann und Module, soweit es<br />

die fachlichen Inhalte zulassen, ggf. multivalent kombinierbar und damit vielfältig<br />

nutzbar sind.<br />

Das Modularisierungskonzept der Hochschulleitung wurde im Mai 2004 vom Akademischen<br />

Senat angenommen und seine Umsetzung in den Fakultäten der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

beschlossen. Eine erste Novellierung erfolgte im Sommer 2005.<br />

Auf der Grundlage dieses Modularisierungskonzeptes und unter Berücksichtigung<br />

maßgebender aktueller Grundsatzpapiere von HRK und KMK ist nachfolgender „Leitfaden“<br />

entstanden, der als Handreichung zur Gestaltung des Modularisierungsprozesses an der<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> gedacht ist.<br />

Der Leitfaden soll einen Überblick über notwendige Schritte bei der Entwicklung <strong>neu</strong>er<br />

Studiengänge geben. Da es sich bei der Entwicklung <strong>neu</strong>er Studiengänge um einen sehr<br />

komplexen Prozess handelt, kann die Reihenfolge für die einzelnen Schritte nicht vorgegeben<br />

werden. Es ist durchaus möglich, dass einzelne Schritte sogar parallel zu bearbeiten sind.<br />

Der Leitfaden beschränkt sich im Wesentlichen auf die Schritte, die direkt mit der<br />

Entwicklung <strong>neu</strong>er Studiengänge im Zusammenhang stehen. Er erhebt keinen Anspruch auf<br />

Vollständigkeit.<br />

1


1. Zielsetzung für den geplanten Studiengang definieren<br />

– Was für ein Studiengang soll entwickelt werden?<br />

Bachelor-Studiengang<br />

konsekutiver Bachelor-/Master-Studiengang<br />

Master-Studiengang<br />

– Soll der Master-Studiengang<br />

anwendungsorientiert 1 oder<br />

forschungsorientiert 2 sein?<br />

– Für welche beruflichen Einsatzfelder soll der Studiengang befähigen?<br />

– Welches Qualifikationsprofil ist für das vorgesehene berufliche Einsatzfeld<br />

erforderlich?<br />

– Welche fachlichen, methodischen, fachpraktischen und fächerübergreifenden Inhalte<br />

sollen zur Erreichung dieses Qualifikationsprofils vermittelt werden?<br />

– Welche Lernziele sollen wann erreicht werden?<br />

– Welche fachbezogenen, methodischen, fächerübergreifenden Kompetenzen sollen von<br />

den Studierenden erworben werden?<br />

2. Entwicklung des Curriculums<br />

Die <strong>Curricula</strong> für modularisierte Studiengänge sind erfahrungsgemäß in kollegialer<br />

Zusammenarbeit <strong>neu</strong> zu entwickeln. Das „Umstricken“ vorhandener Lehrveranstaltungen<br />

wird in der Regel nicht zum gewünschten Erfolg führen.<br />

− ausgehend vom Qualifikationsprofil des Studienganges ist in der Fakultät, ggf. in<br />

Abstimmung mit anderen Bereichen das Modularisierungskonzept zu entwickeln, was<br />

bedeutet:<br />

o das Studienangebot in Module zu unterteilen<br />

o die notwendige(n) Teilqualifikation(en) je Modul abzuleiten<br />

o die erforderlichen Teilziele je Modul festzulegen<br />

1 anwendungsorientiert<br />

„Die Ausbildung hat das Ziel, aktuell vorhandenes Wissen zu lehren und die Fähigkeit zu vermitteln, dieses<br />

auf bekannte und <strong>neu</strong>e Probleme anzuwenden, sowie sich auch nach dem Studienabschluss selbständig <strong>neu</strong>es<br />

Wissen und Fähigkeiten anzueignen. Die Lehrinhalte und Veranstaltungsformen dienen dem Ziel, neben dem<br />

fundierten Fachwissen und der Kenntnis unterschiedlicher wissenschaftlicher Lehrmeinungen die Fähigkeit zu<br />

vermitteln, praxisbezogene Problemstellungen zu erkennen und zu lösen. Entsprechend den Studienzielen soll<br />

die Lehre im Wesentlichen von Lehrenden getragen werden, die neben ihrer wissenschaftlichen Qualifikation<br />

über einschlägige Erfahrungen in der berufspraktischen Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und<br />

Methoden verfügen. Die Ausstattung der Hochschule und ihre Verbindungen zu ihrem Umfeld müssen die<br />

Anwendungsorientierung unterstützen.“<br />

2 forschungsorientiert<br />

„Die Ausbildung hat das Ziel, die Studierenden auf der Basis vermittelter Methoden- und Systemkompetenzen<br />

sowie unterschiedlicher wissenschaftlicher Sichtweisen zu eigenständiger Forschungsarbeit anzuregen. Die<br />

Studierenden sollen lernen, komplexe Problemstellungen aufzugreifen und sie mit wissenschaftlichen<br />

Methoden auch über die aktuellen Grenzen des Wissensstandes hinaus zu lösen. Lehrinhalte und -formen<br />

basieren in stärkerem Maße auf der Einheit von Lehre und Forschung und vermitteln über das Grundlagen-<br />

und Fachwissen hinaus Methoden- und Systemkompetenz. Entsprechend diesen forschungsorientierten Zielen<br />

soll die Lehre getragen werden von Lehrenden, die vor allem aus eigener aktiver Forschung schöpfen. Die<br />

Hochschule muss über eine entsprechende Ausstattung verfügen und Kontakte für Forschung nachweisen.“<br />

(Auszug aus den Strukturvorgaben der KMK vom 10.10.2003 für die Zuordnung der Profile<br />

„anwendungsorientiert“ und „forschungsorientiert“ für Masterstudiengänge)<br />

2


o die Inhalte der Module zu gestalten (welche Inhalte sollen vermittelt, welche<br />

Teilziele sollen erreicht und welche Teilkompetenzen sollen erworben<br />

werden?)<br />

o die Lehrveranstaltungen (in möglichst unterschiedlichen<br />

Lehrveranstaltungsformen) zu konzipieren<br />

o die erforderliche Lehrimporte abzustimmen<br />

o die Prüfungsformen je Modul zu vereinbaren<br />

o ggf. Prüfungsvorleistungen zu definieren<br />

o die Prüfungsinhalte je Modulprüfung abzustimmen (insbesondere wichtig,<br />

wenn mehrere Hochschullehrer die Lehrinhalte eines Moduls vermitteln, was<br />

die Regel sein sollte)<br />

– der studentische Arbeitsaufwand ist zu bestimmen (gemessen in Zeitstunden;<br />

ausgewiesen in Leistungspunkten; s. dazu auch Punkt 4).<br />

zu beachten:<br />

o den Studierenden steht nur eine begrenzte Arbeitszeit zur Verfügung<br />

(900 Stunden/Semester = 30 Leistungspunkte) und es sind alle obligatorisch<br />

von den Studierenden zu erbringenden Leistungen in diese Arbeitzeit<br />

einzurechnen, einschließlich Selbststudium und ggf. Praxiszeiten,<br />

o das Curriculum ist so zu gestalten, dass es studierbar bleibt;<br />

dabei sollten exemplarisches Lernen und gründliche Methodenkompetenz stets<br />

der Stofffülle vorgezogen werden<br />

− die Leistungspunkte sind auf die Module aufzuteilen<br />

an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> gilt gemäß Modularisierungskonzept vom Mai 2004/<br />

Juli 2005 nachfolgendes Verteilungsprinzip:<br />

o die Module werden standardisiert und erhalten damit einen festen<br />

arbeitszeitlichen Rahmen; innerhalb dieses Rahmens hat der<br />

Modulverantwortliche die Lehrveranstaltungen so zu gestalten, dass das<br />

Qualifikationsziel des Moduls für die Studierenden im vorgegebenen zeitlichen<br />

Rahmen zu erreichen ist<br />

− die Einordnung des jeweiligen Moduls in den Studienverlauf ist abzustimmen (s. dazu<br />

auch Punkt 3);<br />

zu beachten:<br />

o die Einordnung der Module muss so erfolgen, dass die Vorgabe von<br />

30 Leistungspunkten pro Semester eingehalten wird (vorbehaltlich der<br />

Anerkennung im Akkreditierungsverfahren ist nach Abstimmung mit dem<br />

Bildungsministerium M-V eine gewisse Flexibilisierung möglich; unter der<br />

Voraussetzung, dass pro Studienjahr 60 LP erreicht werden können, ist pro<br />

Semester eine Variation zwischen mindestens 24 und maximal 36 LP zulässig)<br />

– der Studienverlaufsplan ist zu erstellen<br />

– die Kapazitätsberechnung ist unter besonderer Berücksichtigung von Lehrimporten/<br />

-exporten durchzuführen; dabei ist zu beachten, dass das Maß der Lehrverpflichtungen<br />

nicht überschritten werden darf (vorläufige Kontrolle über SWS).<br />

3


3. Modulplanung<br />

– die Regeldauer je Modul ist festzulegen<br />

zu beachten:<br />

o an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> gilt als Regeldauer für ein Modul jeweils<br />

1 Semester; zweisemestrige Module sind nur in Ausnahmefällen vorzusehen<br />

– die Größe je Modul ist festzulegen; sie wird bestimmt durch den Arbeitsaufwand für<br />

die Studierenden, gemessen in Zeitstunden, angegeben in Leistungspunkten (s. dazu<br />

auch Punkt 4)<br />

zu beachten:<br />

o an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> sind die Module standardisiert<br />

Standardmodul: 12 LP (360 Stunden)<br />

Standardmodul: 9 LP (270 Stunden)<br />

Standardmodul: 6 LP (180 Stunden)<br />

Standardmodul: 3 LP (90 Stunden)<br />

– Prüfungsvoraussetzungen (Prüfungsvorleistungen), Prüfungstermin, Anzahl der<br />

Prüfungsleistungen, Prüfungsart, Prüfungsmodalitäten je Modul sind zu vereinbaren<br />

zu beachten:<br />

an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> gilt<br />

o die Anzahl der Prüfungsvorleistungen je Modul möglichst gering zu halten (bei<br />

zeitnahen studienbegleitenden Modulprüfungen sind Prüfungsvorleistungen<br />

nach allgemeiner Auffassung in der Regel nicht zwingend erforderlich);<br />

o in der Regel eine Prüfungsleistung je Modul, maximal zwei Prüfungsleistungen<br />

– Beschreibung der Module nach der KMK-Vorgabe vom 15.09.2000 i.d.F. vom<br />

22.10.2004 (s. dazu auch Punkt 6)<br />

4. Bestimmung des Arbeitsaufwandes (workload) für die Studierenden<br />

− Der Arbeitsaufwand eines Studierenden im Vollzeitstudium umfasst:<br />

o die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Präsenzzeit),<br />

o die eigenständige Vor- und Nachbereitungszeit der Präsenzzeit),<br />

o die gelenkte Vor- und Nachbereitungszeit, die der Wiederholung des<br />

Lernstoffes dient, wie z. B. Tutorien,<br />

o Formen des Selbststudiums<br />

o Zeit für die Erstellung von Haus-, Seminar-, Studien- und Abschlussarbeiten<br />

(Bachelor-, Masterarbeiten),<br />

o die Vorbereitungszeit für Prüfungen,<br />

o die Prüfungszeit selbst,<br />

o ggf. Betriebspraktika (Praxiszeiten)<br />

− die Arbeitsbelastung eines Vollzeitstudierenden beläuft sich insgesamt auf 1500 bis<br />

1800 Stunden pro Jahr<br />

zu beachten:<br />

o an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> wird mit 1800 Stunden gerechnet, was<br />

• in etwa einer 40-Stundenwoche bei 6 Wochen „Jahresurlaub“ entspricht<br />

• gleichbedeutend ist mit 30 Arbeitsstunden pro Leistungspunkt<br />

4


− 60 Leistungspunkte (1.800 Stunden) entsprechen dem Arbeitsaufwand eines<br />

Vollzeitstudierenden pro Studienjahr,<br />

− 30 Leistungspunkte (900 Stunden) entsprechen dem Arbeitsaufwand eines<br />

Vollzeitstudierenden je Semesterhalbjahr<br />

5. Bemessung des studentischen Arbeitsaufwandes für ein Modul<br />

Zurzeit gibt es keine gesicherten empirischen Daten für eine exakte Bemessung des<br />

studentischen Arbeitsaufwandes; der Arbeitsaufwand der Studierenden muss vom<br />

Hochschullehrer definiert werden; dazu sind unterschiedliche Methoden möglich:<br />

− empirisch durch Befragung der Studierenden<br />

sichert eine konsequente Orientierung an der studentischen Arbeitsbelastung;<br />

aber:<br />

Methode sehr aufwendig und für <strong>neu</strong> zu konzipierende Module nicht anwendbar<br />

− Bewertung nach Veranstaltungstypen<br />

hierbei wird von einem festen, allerdings nach Lehrveranstaltungstyp<br />

unterschiedlichem Verhältnis von Kontaktzeit und Nicht-Kontaktzeit ausgegangen;<br />

Kontaktzeit errechnet durch Multiplikation der SWS-Zahl mit der Anzahl der<br />

Semesterwochen, addiert mit der geschätzten oder empirisch ermittelten zugehörigen<br />

Nichtkontaktzeit; Methode ist anschaulich und handhabbar;<br />

aber: zu hohe Bindung an die SWS und damit im Widerspruch zum Prinzip der<br />

Modularisierung<br />

− Bewertung von Lernaktivitäten<br />

diese besonders konsequente Orientierung an der studentischen Arbeitsbelastung<br />

ermöglicht die Berücksichtigung der Spezifik unterschiedlicher Lehr- und<br />

Lernformen;<br />

aber:<br />

Methode sehr aufwendig; kaum Erfahrungswerte oder Beispiele<br />

− in der Praxis verbreitete Methode:<br />

Ausgangspunkt ist eine plausible Annahme zum durchschnittlichen Arbeitsaufwand<br />

eines durchschnittlich begabten Studierenden; d.h. der Lehrende entwickelt eine klare<br />

Vorstellung darüber, wie viel Arbeitszeit theoretisch für jede Aktivität innerhalb eines<br />

Moduls erforderlich ist, später erfolgt die Überprüfung dieser Annahmen z. B. durch<br />

Lehrevaluation; ggf. erfolgt danach eine Korrektur der ursprünglichen Annahme<br />

zu beachten:<br />

Das zeitliche Gesamtbudget für den Studiengang ist vorgegeben, bei Veränderung der<br />

Leistungspunkte eines Moduls muss das innerhalb des Gesamtbudgets ausgeglichen<br />

werden!<br />

5


6. Beschreibung der Module<br />

In den Rahmenvorgaben der KMK vom 15.09.2000 i.d.F. vom 22.10.2004 für die<br />

Einführung von Leistungspunktesystemen und die Modularisierung von Studiengängen<br />

wird vorgegeben, was die Beschreibung eines Moduls mindestens enthalten soll:<br />

− Inhalte und Qualifikationsziele des Moduls<br />

o welche fachlichen, methodischen, fachpraktischen und fächerübergreifenden Inhalte<br />

sollen vermittelt werden, welche Lernziele sollen erreicht werden?<br />

o welche Kompetenzen (fachbezogen, methodisch, fachübergreifend), welche<br />

Schlüsselqualifikationen sollen erworben werden? (die Lern- und Qualifikationsziele<br />

eines Moduls sind an dem angestrebten Abschluss, d.h. der Gesamtqualifikation des<br />

Studienangebotes auszurichten)<br />

− Voraussetzungen für die Teilnahme<br />

o für jedes Modul sind die Voraussetzungen für die Teilnahme zu beschreiben; welche<br />

Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sind für eine erfolgreiche Teilnahme<br />

vorauszusetzen, welche Module müssen bereits erfolgreich absolviert sein?<br />

o wie können sich Studierende auf die Teilnahme an diesem Modul vorbereiten (u.a.<br />

Literaturangaben, Hinweise auf multimedial gestützte Lehr- und Lernprogramme)?<br />

− Lehrformen<br />

o grundsätzlich sollen unterschiedliche Lehr- und Lernformen zum Erreichen eines<br />

Qualifikationszieles beitragen; die einzelnen Lehr- und Lernformen des Moduls<br />

(Vorlesungen, Seminare, Übungen, Praktika, Projekte, Selbststudium u.a.) sind zu<br />

beschreiben (welche Veranstaltung dies im konkreten Fall ist, ist dabei nachrangig)<br />

− Verwendbarkeit des Moduls<br />

o bei der Beschreibung des Moduls ist anzugeben, in welchem Zusammenhang das<br />

Modul mit anderen Modulen innerhalb desselben Studienganges steht und inwieweit<br />

das Modul geeignet ist, in anderen Studiengängen eingesetzt zu werden<br />

einschließlich weiterbildende Studien und postgraduale Studiengänge<br />

− Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten<br />

o hier sind die studienbegleitenden Prüfungen zu beschreiben;<br />

o für jede Prüfung sind Art, Anzahl und Umfang der Prüfungsleistungen festzulegen;<br />

o die dem Modul zugewiesenen Leistungspunkte werden nach erfolgreich bestandener<br />

Prüfung erworben;<br />

o sofern Module Prüfungsvorleistungen vorsehen, sind diese hier ebenfalls nach Art<br />

und Umfang zu beschreiben<br />

− Leistungspunkte und Noten<br />

o Leistungspunkte und Noten sind getrennt auszuweisen;<br />

o die Noten werden nach dem deutschen Notensystem vergeben<br />

o bei der Abschlussnote ist zusätzlich zur deutschen Note eine relative ECTS-Note<br />

auszuweisen: A die besten 10%; B die nächsten 25%; C die nächsten 30%; D die<br />

nächsten 25% und E die nächsten 10%)<br />

− Arbeitsaufwand<br />

o für jedes Modul sind der Gesamtarbeitsaufwand in Stunden und die Anzahl der zu<br />

erwerbenden Leistungspunkte zu benennen<br />

− Dauer der Module<br />

o hier ist die Dauer der Module festzulegen<br />

− Häufigkeit des Angebots von Modulen<br />

o hier ist festzulegen, ob das Modul jedes Semester, jedes Studienjahr oder nur in<br />

größeren Abständen angeboten wird<br />

6


Je klarer und zielgerichteter die Modulbeschreibungen abgefasst sind, desto nützlicher<br />

sind sie für die Studienplanung der Studierenden und desto wirksamer können sie zur<br />

Erreichung der mit der Studienreform verbundenen Zielstellung beitragen. Es wird daher<br />

generell die Empfehlung gegeben, im Rahmen der Modulbeschreibungen weitere<br />

Angaben zu machen (z.B. zur Lage des Moduls im Studienplan/im Semester; über die<br />

Zuordnung des Moduls zu Kategorien wie Pflichtmodul eines Studiengangs/eines<br />

Studienschwerpunktes, Wahlpflichtmodul, Wahlmodul; über die Zuordnung zu<br />

Kategorien wie Basis- oder Grundlagenmodul, Vertiefungs- oder Spezialisierungsmodul,<br />

Aufbaumodul; über Schnittstellen zu anderen Modulen), die zur Erhöhung der<br />

Transparenz beitragen und dadurch den Studierenden eine konkrete Studienplanung<br />

ermöglichen.<br />

Der Katalog möglicher Beschreibungsmerkmale kann jedoch insbesondere auch im<br />

Hinblick auf den jeweiligen Adressatenkreis sinnvoll erweitert werden.<br />

Zur Erhöhung der Übersichtlichkeit von Modulbeschreibungen wird weiterhin eine<br />

Gliederung für die einzelnen Beschreibungsmerkmale empfohlen. Gegen tabellarische<br />

Modulbeschreibungen bestehen grundsätzlich keine Einwände, wenn sie die geforderten<br />

Beschreibungen entsprechend abbilden (s. Muster in der Anlage).<br />

Den wesentlichsten Aspekt für die Modulbeschreibung bildet jedoch die Angabe zur<br />

angestrebten (Teil-)Qualifikation, die mit dem erfolgreichen Absolvieren des Moduls<br />

erreicht werden soll. Dies muss sich auch in der Prüfungsleistung angemessen<br />

widerspiegeln.<br />

7. Ausblick<br />

Bei der weiteren Bearbeitung ist unbedingt zu beachten:<br />

a) die Entwicklung von Studien- und Prüfungsordnungen<br />

○ Erarbeitung von Prüfungs- und Studienordnung<br />

unter Beachtung der Musterrahmenordnung der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

sowie der Vorgaben von KMK, HRK, Bildungsministerium M-V; ggf. auch<br />

Empfehlungen der zuständigen Akkreditierungsagentur<br />

o Anfertigung der Modulbeschreibungen nach den Vorgaben der KMK (s. dazu<br />

auch Punkt 6 dieses Leitfadens)<br />

o Erarbeitung eines Diploma Supplements<br />

b) das Genehmigungs- und Anzeigeverfahren<br />

○ für <strong>neu</strong>e Studiengängen sind generell die Einrichtung des Studienganges und<br />

die Genehmigung von Prüfungs- und Studienordnung zu befördern<br />

o Durchlaufen des universitären Genehmigungsverfahrens unter Beachtung der<br />

„Verfahrensregelung zur Einrichtung von Studiengängen und der<br />

Genehmigung von Prüfungs- und Studienordnungen an der <strong>Universität</strong><br />

<strong>Rostock</strong>“<br />

o Durchlaufen des Anzeige- und Genehmigungsverfahrens im<br />

Bildungsministeriums unter Beachtung einer dreimonatigen Einspruchsfrist<br />

des Ministeriums<br />

7


Anlage zum Leitfaden für die Modularisierung von Studiengängen an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

Tabellarische Modulbeschreibung<br />

(Muster)<br />

Modulbeschreibung<br />

1. Allgemeine Angaben<br />

Modulbezeichnung Angabe eines aussagekräftigen Modultitels<br />

Modulnummer Angabe der Modul-Nummer und ggf. weiterer<br />

Identifikationsmerkmale<br />

Modulverantwortlich Angabe der zuständigen Institution<br />

Lehrveranstaltungen Auflistung der zum Modul gehörenden<br />

Lehrveranstaltungen<br />

Sprache Angabe der Sprache, in der das Modul<br />

angeboten wird<br />

Präsenzlehre Angabe der Kontaktzeit in SWS<br />

2. Angaben zur Lokalisierung und Schnittstellenbestimmung<br />

Zuordnung zu<br />

Studienrichtung/Teilnehmerkreis<br />

Zuordnung zu Kategorie/Niveaustufe/Lage im<br />

Studienplan<br />

Zuordnung zu fachlichen Teilgebieten/<br />

Beziehung zu Folgemodulen<br />

Präsenz-Studiengang/Weiterbildungs-<br />

Studiengang/Weiterbildungsmaßnahme/interdisziplinäres<br />

Modul … entsprechend einzutragen;<br />

ggf. zu erweitern<br />

Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodul;<br />

Grundlagenstudium, Vertiefung, Spezialisierung,<br />

Zusatz … entsprechend anzugeben; ggf. zu<br />

erweitern<br />

Angabe in welchem Zusammenhang das Modul<br />

mit anderen Modulen innerhalb des<br />

Studienganges steht und inwieweit das Modul<br />

zum Einsatz in anderen Studiengängen geeignet<br />

ist<br />

Dauer und Angebotsturnus des Moduls Das Modul erstreckt sich über einen Zeitraum<br />

von …<br />

Das Modul wird jeweils zum Wintersemester/<br />

Sommersemester angeboten …<br />

3. Modulfunktion<br />

Lehrinhalte Angabe der Lehrinhalte<br />

Lern- und Qualifikationsziele (Kompetenzen)<br />

Wissensverbreiterung<br />

Wissensvertiefung<br />

Können (instrumentale Kompetenzen)<br />

Können (systemische Kompetenzen)<br />

Können (kommunikative Kompetenzen)<br />

Zu beschreiben; mögliche Stichpunkte:<br />

Breite, Systematik und Detailliertheit des<br />

erworbenen Wissens<br />

vertiefte Wissensbestände<br />

Methoden- und Interpretationskompetenz<br />

Berufsbezogene Fähigkeiten und Fertigkeiten,<br />

Forschungsmethodisches Wissen<br />

Umgang mit Informationen, Argumenten und<br />

Problemen, Präsentationskompetenz, Fähigkeit<br />

zum Diskurs, Urteilsbildung


Voraussetzungen für die Teilnahme am<br />

Modul und Hinweise zur Vorbereitung<br />

Es ist anzugeben, welche Kenntnisse,<br />

Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine erfolgreiche<br />

Teilnahme am Modul vorauszusetzen sind und ob<br />

bestimmte andere Module bereits erfolgreich<br />

absolviert sein müssen.<br />

Außerdem sind den Studierenden Hinweise zur<br />

Vorbereitung auf das Modul zu geben.<br />

Lehr- und Lernformen (incl. Medienformen) Hier sind die einzelnen Typen der Lehr- und<br />

Lernformen, die im Modul angeboten werden, zu<br />

beschreiben<br />

4. Aufwand und Wertigkeit<br />

Arbeitsaufwand für die Studierenden Für das Studium des Moduls wird für den<br />

Studierenden ein Arbeitsaufwand von<br />

90/180/270/360 Stunden veranschlagt, die sich<br />

wie folgt aufgliedern:<br />

Präsenzveranstaltungen (Kontaktzeit) … Std.<br />

Vor- und Nachbereitung von Kontaktzeiten... Std.<br />

Selbststudienzeit … Std.<br />

Prüfungsvorleistungen/Studienleistungen … Std.<br />

Prüfungsvorbereitung … Std.<br />

Prüfungszeit … Std.<br />

Praxiszeiten … Std.<br />

…ggf. entsprechend zu erweitern<br />

_____<br />

Gesamtarbeitsaufwand … Std.<br />

Leistungspunkte Dem Arbeitsaufwand werden Leistungspunkte<br />

zugeordnet. Für einen Arbeitsaufwand von 30<br />

Stunden wird 1 Leistungspunkt vergeben.<br />

Bei erfolgreichem Modulabschluss werden dem<br />

Arbeitsaufwand von insgesamt 90/180/270/360<br />

Stunden entsprechend jeweils 3/6/9/12<br />

Leistungspunkte erteilt.<br />

5. Prüfungsmodalitäten<br />

Anzahl, Art und Umfang von<br />

Prüfungsvorleistungen /Leistungsnachweisen<br />

Anzahl, Art und Umfang der Prüfung;<br />

Regelprüfungstermin<br />

Angabe von Anzahl, Art und Umfang der zu<br />

erbringenden Prüfungsvorleistungen bzw.<br />

Studienleistungen<br />

Angabe von Anzahl, Art und Umfang der<br />

Prüfungsleistungen;<br />

Der Regelprüfungstermin ist der geltenden<br />

Prüfungsordnung des jeweiligen Studienganges<br />

zu entnehmen, in dem das Modul verwendet<br />

wird.<br />

Zugelassene Hilfsmittel Angabe der für die jeweilige Prüfung<br />

zugelassenen Hilfsmittel<br />

Noten Die Modulprüfung wird bewertet. Die Bewertung<br />

erfolgt nach dem deutschen Notensystem. Sie ist<br />

in der jeweils geltenden Prüfungsordnung<br />

geregelt.


Musterprüfungsordnung Bachelor<br />

in der BM-Fassung von Februar 2010 mit red. Änderungen von 09/2010<br />

Prüfungsordnung<br />

für den Bachelorstudiengang [Bezeichnung]<br />

der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

Vom [Datum der Ausfertigung]<br />

Aufgrund von § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 des Gesetzes über die<br />

Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz –<br />

LHG M-V) vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398) 1 , das zuletzt durch Artikel 9 des<br />

Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) und durch Artikel 6 des<br />

Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729) geändert worden ist, hat die<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> folgende Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang<br />

[Bezeichnung] als Satzung erlassen:<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

Inhaltsübersicht<br />

§ 1 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen<br />

§ 2 Bachelorstudiengang, Abschluss und Regelstudienzeit<br />

§ 3 Leistungspunktsystem und Module<br />

§ 4 Prüfungsaufbau<br />

§ 5 Fristen und Termine der Modulprüfungen<br />

§ 6 Fristüberschreitung<br />

§ 7 Mündliche Prüfungsleistungen<br />

§ 8 Schriftliche Prüfungsleistungen<br />

§ 9 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten<br />

§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

§ 11 Mängel im Prüfungsverfahren<br />

§ 12 Bestehen und Nichtbestehen<br />

§ 13 Freiversuch<br />

§ 14 Wiederholung von Modulprüfungen<br />

§ 15 Sonderregelung<br />

§ 16 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen<br />

§ 17 Prüfungsausschuss<br />

§ 18 Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer<br />

§ 19 Ungültigkeit der Bachelorprüfung<br />

§ 20 Widerspruchsverfahren<br />

§ 21 Einsicht in die Prüfungsakten<br />

II. Bachelorprüfung<br />

§ 22 Zweck der Bachelorprüfung<br />

§ 23 Zulassung zu den Modulprüfungen der Bachelorprüfung<br />

§ 24 Modulprüfungen der Bachelorprüfung<br />

§ 25 Ausgabe und Anfertigung der Bachelorarbeit<br />

1 Mittl.bl. BM M-V S. 511


§ 26 Abgabe, [Kolloquium] und Bewertung der Bachelorarbeit<br />

§ 27 Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement<br />

§ 28 Doppelabschluss<br />

III. Schlussbestimmungen<br />

§ 29 Übergangsregelungen<br />

§ 30 Inkrafttreten<br />

Anlage 1: Modulübersicht und Prüfungsplan<br />

Anlage 2: Diploma Supplement (deutsch)<br />

Anlage 3: Diploma Supplement (englisch)<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Allgemeine Zugangsvoraussetzungen<br />

(1) Als allgemeine Zugangsvoraussetzung für den Bachelorstudiengang<br />

[Bezeichnung] an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> gilt der erfolgreiche Abschluss einer auf<br />

das Studium vorbereitenden Bildung. Die für ein Studium an der <strong>Universität</strong><br />

erforderliche Qualifikation wird durch den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife<br />

oder einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder einer durch<br />

Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig<br />

anerkannte Zugangsberechtigung oder durch eine Zugangsprüfung für beruflich<br />

qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber ohne Hochschulreife nachgewiesen.<br />

(2) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen<br />

ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen 2 . Als Nachweis<br />

ausreichender deutscher Sprachkenntnisse gilt an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> die<br />

Niveaustufe [entsprechende Niveaustufe aufführen]. Über die Anerkennung anderer<br />

ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entscheidet der Prüfungsausschuss auf<br />

Antrag nach den Empfehlungen des Sprachenzentrums der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>.<br />

optionale Regelung 3 :<br />

(3) Vor Aufnahme des Studiums im Bachelorstudiengang [Bezeichnung] ist ein<br />

Praktikum von [Anzahl angeben] 4 Monaten Dauer in einem studiengangsrelevanten<br />

Einsatzgebiet zu absolvieren.<br />

2 Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben gemäß § 17 Absatz 2 und 3 LHG M-V die für das Studium<br />

ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Als Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse gilt an der<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> generell die Niveaustufe B 2 (DSH-2). Für Studienangebote der Agrarwissenschaften,<br />

Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften und Mathematik wird die Niveaustufe B 1 (DSH-1) anerkannt. Über die<br />

Anerkennung anderer ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag nach den<br />

Empfehlungen des Sprachenzentrums der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>.<br />

3 Grundsätzlich wird die für ein Studium an einer <strong>Universität</strong> oder Hochschule erforderliche Qualifikation durch den Erwerb der<br />

allgemeinen Hochschulreife oder durch eine vom Bildungsministerium M-V als gleichwertig anerkannte Vorbildung<br />

nachgewiesen. Darüber hinaus können lediglich für bestimmte Studiengänge berufspraktische Tätigkeiten, für<br />

Sportstudiengänge Eignungsnachweise und sportärztliche Bescheinigungen sowie für künstlerische Studiengänge künstlerische<br />

Eignungsprüfungen als besondere Zugangsvoraussetzung festgelegt werden.<br />

4 Nach den Vorschriften von § 18 Absatz 2 LHG M-V dürfen für eine berufspraktische Tätigkeit vor Beginn des Studiums<br />

höchstens drei Monate vorgesehen werden. Längere berufspraktische Tätigkeiten oder eine abgeschlossene Berufsausbildung<br />

vor dem Studium dürfen nur in besonders begründeten Fällen vorgesehen werden.


§ 2<br />

Bachelorstudiengang, Abschluss und Regelstudienzeit<br />

(1) Der Bachelorstudiengang [Bezeichnung] führt zu einem berufsqualifizierenden<br />

Abschluss. Er ermöglicht den Übergang in eine berufliche Tätigkeit; bei Vorliegen der<br />

weiteren, in der jeweils einschlägigen Masterprüfungsordnung beschriebenen<br />

Zugangsvoraussetzungen die Aufnahme eines weiterführenden<br />

Masterstudienganges sowie bei besonderer Eignung die Zulassung zur Promotion 5 .<br />

(2) Der Bachelorstudiengang [Bezeichnung] wird in deutscher Sprache 6 angeboten.<br />

1.optionale Ergänzung zu Absatz 2:<br />

Einzelne Module einschließlich ihrer Modulprüfung werden gemäß Anlage 1 dieser<br />

Prüfungsordnung in englischer [ggf. auch eine andere Fremdsprache möglich]<br />

Sprache angeboten. Einzelheiten dazu ergeben sich aus der jeweiligen<br />

Modulbeschreibung.<br />

2. optionale Ergänzung:<br />

Dabei ist das Modulangebot für den Bachelorstudiengang [Bezeichnung des<br />

Studienganges] so ausgestaltet, dass - bei eingeschränkten Wahlmöglichkeiten – der<br />

gesamte Studiengang ausschließlich in deutscher Sprache absolviert werden kann.<br />

(3) Der Bachelorstudiengang [Bezeichnung] kann nur zum Wintersemester<br />

begonnen werden.<br />

(4) Die Regelstudienzeit, innerhalb der das Studium abgeschlossen werden soll,<br />

beträgt [Anzahl] Semester 7 .<br />

(5) Der Bachelorstudiengang gliedert sich in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule 8 .<br />

Im Pflichtbereich sind [Anzahl] Module im Umfang von [Anzahl] Leistungspunkten, im<br />

Wahlpflichtbereich sind Module im Umfang von [Anzahl] Leistungspunkten und im<br />

Wahlbereich sind Module im Umfang von [Anzahl] Leistungspunkten zu studieren.<br />

Für das Bestehen der Bachelorprüfung sind aus den Modulen und der Bachelorarbeit<br />

insgesamt mindestens [Anzahl] Leistungspunkte zu erwerben 9 .<br />

(6) Ist die Bachelorprüfung bestanden, wird der Grad Bachelor [Bezeichnung]<br />

([Abkürzung]) verliehen 10 .<br />

5 Nach Vorgabe der KMK vom 10.10.2003 i.d.F. vom 18.09.2009 können Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorgrades im<br />

Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens, das durch die jeweilige <strong>Universität</strong> festgelegt ist, unmittelbar zur Promotion<br />

zugelassen werden. Die Option, die die KMK mit der Zulassung von Bachelorabsolventinnen und Bachelorabsolventen zur<br />

Promotion formuliert hat, ist streitbar. Bei einer möglichen Einzelfallentscheidung sollten auf jeden Fall qualitative Indikatoren<br />

über die Zulassung bestimmen. An eine generelle Öffnung der Promotion oder des Promotionsstudiums für<br />

Bachelorabsolventinnen und Bachelorabsolventen ist an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> nicht gedacht.<br />

6 Die Bachelorstudiengänge der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> werden vorwiegend in deutscher Sprache angeboten. Werden einzelne<br />

Module nicht in deutscher Sprache angeboten, ist der Sprachzugang als Voraussetzung für die Teilnahme an dem betreffenden<br />

Modul in der Studienordnung/Modulbeschreibung zu regeln. Wird ein Bachelorstudiengang im Ausnahmefall vollständig in einer<br />

anderen Sprache als deutsch angeboten, ist der Sprachzugang in der jeweiligen Fachprüfungsordnung entsprechend zu regeln.<br />

7 Gemäß den Festlegungen der KMK umfassen Bachelorstudiengänge sechs, sieben oder acht Semester.<br />

8 In der jeweiligen Fachprüfungsordnung sind nur die für den jeweiligen Studiengang relevanten Modulkategorien anzugeben.<br />

9 Die Anzahl der Module hängt ab von deren Größe und dem Umfang der Bachelorarbeit. Die Anzahl der Leistungspunkte<br />

beträgt 180 für einen 6-semestrigen, 210 für einen 7-semestrigen, 240 für einen 8-semestrigen Bachelorstudiengang.<br />

10 Zur Bestimmung der Titel vgl. Strukturvorgabe für die Einführung von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magister-<br />

Studiengängen, Beschluss der KMK vom 10.10.2003 i.d.F. vom 18.09.2009.


§ 3<br />

Leistungspunktsystem und Module 11<br />

(1) Während des Studiums sind Leistungspunkte zu erwerben. Sie sind ein<br />

quantitatives Maß für den mit dem Studium verbundenen zeitlichen Arbeitsaufwand<br />

der Studierenden. Je Semester sind 30 Leistungspunkte 12 zu erwerben; das<br />

entspricht einem Arbeitsaufwand von etwa 900 Stunden 13 . Der Erwerb von<br />

Leistungspunkten ist an das Bestehen der jeweiligen Modulprüfung gebunden.<br />

(2) Das Studium gliedert sich in Module (Anlage 1). Jedes Modul ist mit einer<br />

Modulprüfung abzuschließen. Nach bestandener Modulprüfung werden die dem<br />

jeweiligen Modul zugeordneten Leistungspunkte 14 vergeben. Die Module umfassen<br />

inhaltlich zusammenhängende Lehrveranstaltungen und erstrecken sich in der Regel<br />

über ein Semester; in Ausnahmefällen kann sich ein Modul über zwei Semester<br />

erstrecken. Die jeweiligen Lehr- und Lernformen 15 der Module sind in der<br />

Studienordnung und in den Modulbeschreibungen aufgeführt.<br />

§ 4<br />

Prüfungsaufbau<br />

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus studienbegleitenden Modulprüfungen (§ 24<br />

Absatz 1 einschließlich Anlage 1) und der Bachelorarbeit [mit Kolloquium] (§ 25 und<br />

§ 26).<br />

(2) Die Modulprüfungen bestehen in der Regel aus einer, maximal aus zwei<br />

Prüfungsleistungen.<br />

§ 5<br />

Fristen und Termine der Modulprüfungen<br />

(1) Die studienbegleitenden Modulprüfungen sollen in den vorgesehenen<br />

Fachsemestern abgelegt werden (Regelprüfungstermine gemäß Anlage 1). Sie<br />

können vor dem Regelprüfungstermin abgelegt werden, sofern die für die Zulassung<br />

erforderlichen Studienleistungen erbracht sind. Sie können gemäß § 6 nach dem<br />

Regelprüfungstermin abgelegt werden.<br />

(2) Die studienbegleitenden Modulprüfungen werden in dem dafür festgelegten<br />

Prüfungszeitraum [den dafür festgelegten Prüfungszeiträumen] 16 abgenommen. Der<br />

11<br />

§ 28 Absatz 5 LHG schreibt die Modularisierung und die Einführung eines Leistungspunktsystems für <strong>neu</strong> einzurichtende<br />

Studiengänge verpflichtend vor.<br />

12<br />

Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Akkreditierungsagentur sind in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von bis<br />

zu sechs LP pro Semester zulässig unter der Voraussetzung, dass 60 LP pro Studienjahr nicht über- oder unterschritten<br />

werden.<br />

13<br />

Diese Festlegung entspricht einer Empfehlung der KMK.<br />

14<br />

An der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> sind die Modulgrößen standardisiert: Standardmodul zwölf LP (360 Stunden), Standardmodul <strong>neu</strong>n<br />

LP (270 Stunden), Standardmodul sechs LP (180 Stunden) und Standardmodul drei LP (90 Stunden). Als Handreichung zur<br />

Gestaltung der Modularisierung an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> dient der „Leitfaden für die Modularisierung von Studiengängen an<br />

der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>“.<br />

15<br />

Außer den traditionellen Lehrveranstaltungen können Module auch andere Lehr- und Lernformen wie z.B. Berufspraktika,<br />

Exkursionen, Studienprojekte oder E-Learning beinhalten.<br />

16<br />

Gemäß § 38 Absatz 2 Ziffer 11 LHG M-V sind die Prüfungszeiträume für jedes Semester festzulegen. Dauer und Lage sind<br />

exakt zu bestimmen. Es können zwei Prüfungszeiträume je Semester vorgesehen werden. Der erste Prüfungszeitraum muss<br />

gemäß § 38 Absatz 2 Ziffer 11 LHG M-V unmittelbar nach Abschluss der Vorlesungszeit eines Semesters beginnen. Für die<br />

Praxis bedeutet diese Festlegung, dass in beiden Prüfungszeiträumen jeweils alle Modulprüfungen des Semesters angeboten<br />

werden müssen.


Prüfungszeitraum eines Semesters erstreckt sich auf [Anzahl] Wochen unmittelbar im<br />

Anschluss der Vorlesungszeit [Der erste Prüfungszeitraum eines Semesters erstreckt<br />

sich auf [Anzahl] Wochen unmittelbar im Anschluss der Vorlesungszeit. Der zweite<br />

Prüfungszeitraum erstreckt sich auf [Anzahl] Wochen [Lage exakt anzugeben] 17 .<br />

alternative Regelung zu Absatz 2 Satz 2:<br />

Der Prüfungszeitraum unterteilt sich in zwei Prüfungsphasen [das kann für alle<br />

Semester oder nur für einzelne Semester so geregelt werden] 18 . Die erste<br />

Prüfungsphase des Prüfungszeitraumes eines Semesters erstreckt sich auf [Anzahl]<br />

Wochen unmittelbar im Anschluss der Vorlesungszeit. Die zweite Prüfungsphase<br />

dieses Prüfungszeitraumes erstreckt sich auf [Anzahl] Wochen [Lage exakt<br />

anzugeben] 19 .<br />

optionale Ergänzung zu Absatz 2<br />

Abweichend davon können im Ausnahmefall Modulprüfungen in Form von [hier<br />

ist/sind die vorgesehene/n Prüfungsart/en explizit aufzuführen] 20<br />

vorlesungsbegleitend absolviert werden, wenn die Studierenden spätestens in der<br />

ersten Vorlesungswoche über die für sie geltende Prüfungsart, deren Umfang und<br />

den jeweiligen Abgabetermin in Kenntnis gesetzt werden.<br />

(3) Die Kandidatin/der Kandidat hat sich zu jeder Modulprüfung schriftlich beim<br />

Prüfungsamt anzumelden. Die Frist für die Meldung zu den Modulprüfungen eines<br />

Prüfungszeitraums endet vier Wochen vor dessen Beginn. Die Anmeldung zur<br />

Modulprüfung kann [in einzelnen Modulen] auch [ausschließlich/alternativ]<br />

elektronisch über ein vom Prüfungsausschuss dafür bestimmtes Web-Portal der<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> erfolgen. Der Eingang der Anmeldung ist der Anmeldenden/dem<br />

Anmeldenden in geeigneter Form zu bestätigen. Über die jeweils vorgesehene[n]<br />

Form[en] der Anmeldung sind die Studierenden spätestens in der ersten<br />

Vorlesungswoche zu unterrichten.<br />

Alternative Regelung zu Absatz 3:<br />

(3) Die Kandidatin/der Kandidat hat sich zu jeder Modulprüfung über ein vom<br />

Prüfungsausschuss dafür bestimmtes Web-Portal der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

anzumelden. Der Eingang der Anmeldung ist der Anmeldenden/dem Anmeldenden<br />

in geeigneter Form zu bestätigen. Die Frist für die Meldung zu den Modulprüfungen<br />

eines Prüfungszeitraums endet vier Wochen vor dessen Beginn.<br />

Es können aber auch zwei Prüfungsphasen innerhalb des Prüfungszeitraumes eines Semesters vorgesehen werden. Die erste<br />

Prüfungsphase muss gemäß § 38 Absatz 2 Ziffer 11 LHG M-V unmittelbar nach Abschluss der Vorlesungszeit eines Semesters<br />

beginnen. In diesem Fall können die Modulprüfungen des Semesters auf die beiden Prüfungsphasen verteilt werden.<br />

17 Wird ein zweiter Prüfungszeitraum oder eine zweite Prüfungsphase im Prüfungszeitraum eines Semesters vorgesehen, legt<br />

das Fach dafür einen angemessenen Zeitraum innerhalb des Semesters fest.<br />

18 Hier hat das Fach anzugeben, ob die Aufteilung in zwei Prüfungsphasen generell für alle Prüfungszeiträume des<br />

Studienganges gelten soll oder nur für bestimmte Semester.<br />

19 Wird ein zweiter Prüfungszeitraum oder eine zweite Prüfungsphase im Prüfungszeitraum eines Semesters vorgesehen, legt<br />

das Fach dafür einen angemessenen Zeitraum innerhalb des Semesters fest.<br />

20 Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Ausnahmeregelung. Gemäß § 38 Absatz 2 Ziffer 11 LHG M-V sind Zwischen-<br />

und Abschlussprüfungen an den dafür vorgesehenen Regelprüfungsterminen innerhalb der in der jeweiligen Prüfungsordnung<br />

festgelegten Prüfungszeiträumen durchzuführen. Die mit der Modularisierung verbundene Veränderung der Lehr- und<br />

Lernformen hat jedoch zunehmend zu einer Veränderung der Prüfungsarten geführt. Es werden mehr und mehr Prüfungsarten<br />

abgefordert, die nur lehrveranstaltungsbegleitend erbracht werden können. Mit dem Bildungsministerium M-V konnte dazu<br />

einvernehmlich die o.g. Kompromisslösung ausgehandelt werden. Sie ist jedoch ausschließlich den sonstigen Prüfungsarten<br />

wie z.B. Referaten, Präsentationen, Vorträgen, Hausarbeiten, Protokollen, Berichten u.a. vorbehalten. Klausuren und Mündliche<br />

Prüfungen als solche sind weiterhin in den dafür festzulegenden Prüfungszeiträumen abzulegen.


erforderliche Ergänzung zu Absatz 3, wenn unter Absatz 2 die optionale<br />

Ergänzung gewählt wurde:<br />

Die Frist für die Meldung zu den während der Vorlesungszeit abzulegenden<br />

Modulprüfungen endet zwei Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit.<br />

(4) Die Daten des Prüfungszeitraums [der Prüfungszeiträume], die in ihm [in ihnen]<br />

ablegbaren Modulprüfungen sowie die zugehörigen Meldefristen werden bis<br />

spätestens sechs Wochen vor Ende der Vorlesungszeit eines Semesters durch<br />

ortsüblichen Aushang bekannt gegeben.<br />

erforderliche Ergänzung zu Absatz 4, wenn unter Absatz 2 die optionale<br />

Ergänzung gewährt wurde:<br />

Bei Prüfungen, die während der Vorlesungszeit stattfinden, erfolgt die Bekanntgabe<br />

der Meldefrist zusammen mit der Bekanntgabe von Prüfungsart, Umfang und<br />

Abgabetermin gemäß Absatz 2.<br />

(5) Die konkreten Prüfungstermine und -orte für die einzelnen Prüfungen werden<br />

durch den Prüfungsausschuss festgelegt und spätestens 14 Tage vor Beginn eines<br />

Prüfungszeitraumes durch ortsüblichen Aushang bekannt gegeben.<br />

§ 6<br />

Fristüberschreitung<br />

(1) Die Kandidatin/der Kandidat kann von den Regelprüfungsterminen der<br />

Modulprüfungen gemäß Anlage 1 dieser Prüfungsordnung abweichen. Die<br />

erstmalige Meldung zu einer Modulprüfung muss jedoch spätestens [Anzahl] 21<br />

Semester nach dem jeweiligen Regelprüfungstermin erfolgen.<br />

(2) Überschreitet die Kandidatin/der Kandidat die Frist, um die sie/er eine<br />

Modulprüfung verschieben kann, aus von ihr/ihm zu vertretenden Gründen, so gilt<br />

diese Modulprüfung als abgelegt und nicht bestanden.<br />

optionale Ergänzung 22 zu Absatz 2:<br />

Sie gilt dann nicht als abgelegt und nicht bestanden, wenn die Kandidatin/der<br />

Kandidat nach Inanspruchnahme einer Studienberatung dem Prüfungsausschuss<br />

eine Konzeption für die Beendigung des Studiums innerhalb einer Frist von<br />

höchstens zwei Semestern vorlegt und diese vom Prüfungsausschuss befürwortet<br />

wird.<br />

(3) Überschreitet die Kandidatin/der Kandidat die Frist, um die sie/er eine<br />

Modulprüfung verschieben kann, aus Gründen, die sie/er nicht zu vertreten hat, so<br />

hat sie/er die Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich mitzuteilen<br />

und glaubhaft zu machen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so<br />

benennt er eine <strong>neu</strong>e Frist für die Modulprüfung.<br />

(4) Fristüberschreitungen aufgrund der Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen<br />

und Elternzeit hat die Kandidatin/der Kandidat generell nicht zu vertreten.<br />

21<br />

Gemäß § 37 Absatz 1 LHG dürfen bei Bachelor- und Master-Studiengängen die Regelprüfungstermine um maximal drei<br />

Semester überschritten werden.<br />

22<br />

Diese optionale Regelung ergibt sich gemäß § 37 Absatz 2 LHG M-V.


§ 7<br />

Mündliche Prüfungsleistungen<br />

(1) Die Modulprüfungen können aus mündlichen Prüfungsleistungen in Form einer<br />

mündlichen Prüfung und/oder in Form sonstiger mündlicher Prüfungsarten bestehen.<br />

Die sonstigen mündlichen Prüfungsarten regeln sich nach der Studienordnung zu<br />

diesem Studiengang in der jeweils gültigen Fassung. Sonstige mündliche<br />

Prüfungsarten können sein [hier sind die im Studiengang vorgesehenen und in der<br />

Studienordnung/Modulbeschreibung ausgewiesenen weiteren mündlichen<br />

Prüfungsarten aufzuzählen].<br />

In den mündlichen Prüfungsleistungen soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen,<br />

dass sie/er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle<br />

Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag.<br />

(2) Mündliche Prüfungsleistungen werden vor mindestens zwei Prüferinnen/Prüfern<br />

(Kollegialprüfung) oder einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen<br />

Beisitzerin/eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. Die Dauer der Prüfung beträgt<br />

mindestens [Anzahl] Minuten und höchstens [Anzahl] Minuten 23 .<br />

optionale Regelung:<br />

(3) Mündliche Prüfungsleistungen können auch als Gruppenprüfung abgelegt<br />

werden. Es können bis zu [Anzahl] Kandidatinnen/Kandidaten gleichzeitig geprüft<br />

werden. Die Dauer der Prüfung der einzelnen Kandidatin/des einzelnen Kandidaten<br />

reduziert sich in der Gruppenprüfung gegenüber der Einzelprüfung (Absatz 2) um<br />

fünf Minuten 24 .<br />

(4) Mündliche Prüfungsleistungen werden in der Regel in deutscher Sprache<br />

abgelegt. Werden in einem Modul gemäß Studienordnung Lehrveranstaltungen in<br />

einer anderen als in deutscher Sprache abgehalten, kann die Kandidatin/der<br />

Kandidat beantragen, in dieser Sprache geprüft zu werden. Eine mündliche<br />

Prüfungsleistung ist in einer anderen als in deutscher Sprache abzulegen, wenn dies<br />

gemäß Anlage 1 dieser Prüfungsordnung vorgesehen ist 25 .<br />

(5) Art und Dauer der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen sind in Anlage 1<br />

dieser Prüfungsordnung festgelegt.<br />

(6) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen<br />

Prüfungsleistungen sowie ggf. besondere Vorkommnisse werden in einem Protokoll<br />

festgehalten. Das Ergebnis wird der Kandidatin/dem Kandidaten im Anschluss an die<br />

mündliche Prüfungsleistung bekannt gegeben.<br />

optionale Regelung:<br />

(7) Studierende, die zu einem späteren Zeitpunkt die gleiche mündliche<br />

Prüfungsleistung ablegen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen<br />

23<br />

Hier ist der Rahmen für die Dauer der mündlichen Prüfung festzulegen. Es empfiehlt sich ein Zeitrahmen zwischen 20 und 60<br />

Minuten. Die konkrete Dauer für die einzelnen Prüfungsleitungen ist in Anlage 1 dieser Prüfungsordnung zu regeln.<br />

24<br />

Bei der Festlegung von Gruppenprüfungen handelt es sich um eine optionale Regelung: Gruppenprüfungen müssen nicht<br />

vorgesehen werden.<br />

25<br />

Fremdsprachliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen können nach § 38 Absatz 4 LHG (verpflichtend) vorgesehen werden.<br />

Werden lediglich einzelne Module in einer Fremdsprache angeboten, sind die erforderlichen Sprachkenntnisse als besondere<br />

Zugangsvoraussetzungen gemäß § 39 Absatz 3 LHG M-V in der Modulbeschreibung für das jeweilige Modul aufzuweisen.<br />

Werden die Lehrveranstaltungen im Studiengang ausschließlich in deutscher Sprache abgehalten und sind auch die<br />

Prüfungsleistungen ausschließlich in deutscher Sprache zu erbringen, ist dieser Absatz in der Fachprüfungsordnung ersatzlos<br />

zu streichen.


Verhältnisse als Zuhörerin/Zuhörer zugelassen, es sei denn, die zu prüfende<br />

Kandidatin/der zu prüfende Kandidat oder eine/einer der zu prüfenden<br />

Kandidatinnen/Kandidaten widerspricht. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen nicht bei<br />

der Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse teilnehmen.<br />

§ 8<br />

Schriftliche Prüfungsleistungen<br />

(1) Die Modulprüfungen können aus schriftlichen Prüfungsleistungen in Form von<br />

Klausuren und/oder in Form sonstiger schriftlicher Arbeiten bestehen. Die sonstigen<br />

schriftlichen Prüfungsarten regeln sich nach der Studienordnung zu diesem<br />

Studiengang in der jeweils gültigen Fassung. Sonstige schriftliche Prüfungsarten<br />

können sein [hier sind die im Studiengang vorgesehenen und in der<br />

Studienordnung/Modulbeschreibung ausgewiesenen weiteren schriftlichen<br />

Prüfungsarten aufzuzählen].<br />

In den schriftlichen Prüfungsleistungen soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen,<br />

dass sie/er auf der Basis des notwendigen Grundlagenwissens in begrenzter Zeit<br />

und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Faches Aufgaben<br />

lösen oder Themen bearbeiten kann.<br />

(2) Schriftliche Prüfungsleistungen sind in der Regel, zumindest aber im Fall der<br />

Wiederholungsprüfung, von zwei Prüferinnen/Prüfern zu bewerten. Das<br />

Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.<br />

(3) Die Dauer von Klausurarbeiten beträgt mindestens [Anzahl] Minuten und<br />

höchstens [Anzahl] Minuten 26 .<br />

(4) Der Arbeitsaufwand für sonstige schriftliche Arbeiten beträgt höchstens [Anzahl]<br />

Stunden 27 . Ausgabe des Themas der Arbeit und deren Abgabe werden aktenkundig<br />

gemacht.<br />

(5) Schriftliche Prüfungsleistungen werden in der Regel in deutscher Sprache<br />

abgelegt. Werden in einem Modul gemäß Studienordnung Lehrveranstaltungen in<br />

einer anderen als in deutscher Sprache abgehalten, kann die Kandidatin/der<br />

Kandidat beantragen, in dieser Sprache geprüft zu werden. Eine schriftliche<br />

Prüfungsleistung ist in einer anderen als in deutscher Sprache abzulegen, wenn dies<br />

in Anlage 1 dieser Prüfungsordnung vorgesehen ist 28 .<br />

(6) Art und Dauer der einzelnen schriftlichen Prüfungsleistungen sind in Anlage 1<br />

dieser Prüfungsordnung festgelegt.<br />

26 Hier ist der Rahmen für die Prüfungsdauer festzulegen; es empfiehlt sich ein Zeitrahmen von mindestens 60 Minuten und<br />

maximal 300 Minuten für Klausuren. Die konkrete Dauer der einzelnen Prüfungsleistung ist in Anlage 1 der<br />

Fachprüfungsordnung festzulegen.<br />

27 Der Arbeitsaufwand für sonstige schriftliche Arbeiten als Modulprüfung sollte 25% des für die Bachelorarbeit (gemäß KMK-<br />

Vorgaben sechs bis zwölf Leistungspunkte; d.h. 180 - 360 Stunden) vorgesehenen Arbeitsaufwandes nicht überschreiten.<br />

28 Fremdsprachliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen können nach § 38 Absatz 5 LHG (verpflichtend) vorgesehen werden.<br />

Werden einzelne Module in einer Fremdsprache angeboten, sind die erforderlichen Sprachkenntnisse als besondere<br />

Zugangsvoraussetzungen gemäß § 39 Absatz 3 LHG M-V in der Modulbeschreibung für das jeweilige Modul auszuweisen<br />

Werden die Lehrveranstaltungen im Studiengang ausschließlich in deutscher Sprache abgehalten und sind auch die<br />

Prüfungsleistungen ausschließlich in deutscher Sprache zu erbringen, ist dieser Absatz in der Fachprüfungsordnung ersatzlos<br />

zu streichen.


optionale Regelung:<br />

(7) Für sonstige schriftliche Arbeiten kann die/der Modulverantwortliche verlangen,<br />

dass diese zusätzlich auf einem elektronischen Datenträger in maschinenlesbarer<br />

Form vorgelegt werden, um im Wege eines Datenabgleichs die Urheberschaft der<br />

Kandidatin/des Kandidaten überprüfen zu können. Bei Zweifeln an der Urheberschaft<br />

einer Kandidatin/eines Kandidaten ist diese/dieser vor einer Entscheidung über das<br />

weitere Vorgehen zu hören.<br />

§ 9<br />

Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten<br />

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:<br />

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,<br />

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen<br />

Anforderungen liegt;<br />

3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen<br />

entspricht;<br />

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den<br />

Anforderungen genügt;<br />

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den<br />

Anforderungen nicht mehr genügt.<br />

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf<br />

Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden. Zulässig sind die Noten 1,0; 1,3; 1,7;<br />

2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind<br />

ausgeschlossen.<br />

(2) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen<br />

Prüferinnen/Prüfern festgesetzt. Bei mehreren Prüferinnen/Prüfern ergibt sich die<br />

Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Dabei wird nur die erste<br />

Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne<br />

Rundung gestrichen. Wird eine schriftliche Prüfungsleistung von zwei<br />

Prüferinnen/Prüfern bewertet und ist die Abweichung der Bewertung größer als 2,0,<br />

wird eine weitere Bewertung durch eine dritte Prüferin/einen dritten Prüfer eingeholt.<br />

Schließt die dritte Prüferin/der dritte Prüfer sich der Bewertung von einem der beiden<br />

ersten Prüferinnen/Prüfer an, so gilt diese Note (Stichentscheid). Sofern die dritte<br />

Prüferin/der dritte Prüfer eine andere Note als die beiden ersten Prüferinnen/Prüfer<br />

vergibt, wird die Endnote aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen<br />

gebildet. Satz 3 gilt entsprechend.<br />

(3) Besteht eine Modulprüfung aus zwei Prüfungsleistungen, errechnet sich die<br />

Modulnote aus dem Durchschnitt der Noten dieser beiden Prüfungsleistungen. Die<br />

Noten der beiden Prüfungsleistungen gehen gleich gewichtet in die Modulnote ein.<br />

Bei der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt;<br />

alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet:<br />

Bei einem Durchschnitt<br />

bis einschließlich 1,5 = sehr gut;


ei einem Durchschnitt<br />

von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut;<br />

bei einem Durchschnitt<br />

von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend;<br />

bei einem Durchschnitt<br />

von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend;<br />

bei einem Durchschnitt<br />

ab 4,1 = nicht ausreichend.<br />

alternative Regelung für Absatz 3 Satz 2:<br />

Die Noten der beiden Prüfungsleistungen gehen mit unterschiedlicher Gewichtung in<br />

die Modulnote ein. Die Gewichtung regelt sich gemäß Anlage 1 dieser<br />

Prüfungsordnung 29 .<br />

(4) Für die Bachelorprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Sie errechnet sich aus<br />

dem Mittelwert aller Modulnoten und der Note der Bachelorarbeit, dabei werden die<br />

Modulnoten und die Note der Bachelorarbeit mit den ihnen zugeordneten<br />

Leistungspunkten gewichtet. Für die Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle<br />

hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung<br />

gestrichen. Die Gesamtnote lautet entsprechend Absatz 3.<br />

(5) Zusätzlich zur deutschen Gesamtnote 30 erfolgt die Bewertung durch einen<br />

relativen ECTS-grade. Der ECTS-grade wird in Abhängigkeit von der Einordnung der<br />

erzielten Gesamtnote innerhalb einer Vergleichsgruppe aus allen Absolventinnen<br />

und Absolventen eines Prüfungsjahrganges dieses Studienganges oder bei weniger<br />

als [Anzahl] 31 Absolventinnen und Absolventen innerhalb einer Vergleichsgruppe<br />

eines Vergleichszeitraumes [Definition des Vergleichszeitraumes] 32 folgendermaßen<br />

vergeben:<br />

Deutsche Note ECTS-grade Bewertung<br />

die besten 10% A Excellent<br />

die nächsten 25% B Very Good<br />

die nächsten 30% C Good<br />

die nächsten 25% D Satisfactory<br />

die nächsten 10% E Sufficient<br />

29 Die vorgesehene Gewichtung ist in der Fachprüfungsordnung abschließend zu regeln.<br />

30 An der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> wird der ECTS-grade wegen unzureichender Datenlage vorläufig nur für die Gesamtnote<br />

ausgewiesen.<br />

31 In der Fachprüfungsordnung ist hier eine vertretbare Gruppengröße anzugeben. Die KMK empfiehlt eine<br />

Mindestgruppengröße von 50 bis 100 Studierenden.<br />

32 Erreicht die Zahl der Absolventinnen und Absolventen eines Prüfungsjahrganges nicht die für eine gesicherte statistische<br />

Aussage erforderliche Mindestgröße, empfiehlt die KMK die Festlegung eines Vergleichszeitraumes über drei bis fünf<br />

vorangegangene Studienjahre. Dabei gilt das Prinzip einer wandernden Kohorte, d.h. wenn ein weiteres Jahr dazu kommt, wird<br />

das älteste abgeschnitten. Ob die Aktualisierung der Vergleichskohorte dabei Stichtagbezogen erfolgt oder vom Tag der<br />

Prüfung an jeweils drei bis fünf Jahre zurück gerechnet wird, ist den <strong>Universität</strong>en frei gestellt. Alternativ wäre auch die Bildung<br />

einer Vergleichsgruppe aus allen Absolventinnen und Absolventen vergleichbarer Studiengänge eines Prüfungsjahrganges<br />

möglich. Wenn die Mindestgröße für eine Vergleichsgruppe auch dann nicht erreicht wird, ist keine ECTS-Note anzugeben,<br />

sondern nur ein Notenspiegel.


§ 10<br />

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die<br />

Kandidatin/der Kandidat ohne triftigen Grund von ihr zurücktritt, nachdem sie/er zu<br />

ihr zugelassen wurde, oder wenn sie/er einen für sie/ihn bindenden Prüfungstermin<br />

ohne triftigen Grund versäumt. Dasselbe gilt, wenn sie/er eine schriftliche<br />

Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt.<br />

(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem<br />

Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht<br />

werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten ist ein ärztliches Attest<br />

vorzulegen; in Zweifelsfällen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt<br />

werden. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu einer<br />

Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von<br />

Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen<br />

sind, steht der Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten die Krankheit eines von<br />

ihr/ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Wird der Grund<br />

anerkannt, so setzt der Prüfungsausschuss einen <strong>neu</strong>en Termin fest.<br />

(3) Bei Modulprüfungen, die aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen, werden die<br />

Prüfungsleistungen dieses Moduls, die bis zu einem anerkannten Rücktritt bzw.<br />

einem anerkannten Versäumnis einer Prüfungsleistung dieses Moduls erbracht<br />

worden sind, angerechnet.<br />

alternative Regelung zu Absatz 3 33 :<br />

(3) Bei Modulprüfungen, die aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen, gelten bei<br />

Rücktritt oder Versäumnis einer Prüfungsleistung dieses Moduls auch alle bis zu<br />

diesem Zeitpunkt erbrachten Prüfungsleistungen dieses Moduls als nicht abgelegt.<br />

(4) Versucht die Kandidatin/der Kandidat, das Ergebnis ihrer/seiner<br />

Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel<br />

zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0)<br />

bewertet. Eine Kandidatin/ein Kandidat, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf eines<br />

Prüfungstermins stört, kann von der jeweiligen Prüferin/dem jeweiligen Prüfer oder<br />

der/dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung<br />

ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit „nicht<br />

ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen der Täuschung, Benutzung<br />

nicht zugelassener Hilfsmittel oder Störung des ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs<br />

durch die Kandidatin/den Kandidaten kann der Prüfungsausschuss die<br />

Kandidatin/den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen<br />

ausschließen mit der Folge, dass die Kandidatin/der Kandidat ihren/seinen<br />

Prüfungsanspruch in diesem Studiengang endgültig verliert; hierüber hat der<br />

Prüfungsausschuss einen mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehenden schriftlichen<br />

Bescheid zu erstellen. Der Kandidatin/dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung<br />

Gelegenheit zur Äußerung zu geben.<br />

33 In der Fachprüfungsordnung ist abschließend zu regeln, ob bei Rücktritt von oder bei Versäumnis einer Modulprüfung mit<br />

mehreren Prüfungsleistungen die bis zum Rücktritt/Versäumnis erbrachten Prüfungsleistungen angerechnet werden sollen oder<br />

nicht. Beide Varianten sind rechtlich zulässig.


§ 11<br />

Mängel im Prüfungsverfahren<br />

(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen oder einer schriftlichen<br />

Prüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst<br />

haben, wird auf Antrag einer Kandidatin/eines Kandidaten oder von Amts wegen<br />

angeordnet, dass von einer bestimmten Kandidatin/einem bestimmten Kandidaten<br />

oder von allen Kandidatinnen/Kandidaten die Prüfungsleistung wiederholt wird. Die<br />

Mängel müssen bei einer schriftlichen Prüfungsleistung noch in der konkreten<br />

Prüfungssituation gegenüber der Aufsicht und bei mündlichen Prüfungen<br />

unverzüglich nach der Prüfung bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />

oder bei der Prüferin/dem Prüfer gerügt werden. Hält die Kandidatin/der Kandidat bei<br />

einer schriftlichen Prüfungsleistung die von der Aufsicht getroffenen<br />

Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend, muss sie oder er die Rüge unverzüglich<br />

nach der Prüfung wiederholend bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />

geltend machen.<br />

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungsleistung dürfen von Amts wegen<br />

Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.<br />

§ 12<br />

Bestehen und Nichtbestehen<br />

(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens „ausreichend“<br />

(4,0) ist.<br />

optionale Ergänzung zu Absatz 1 34 :<br />

Besteht eine Modulprüfung aus mehr als einer Prüfungsleistung, müssen alle<br />

Prüfungsleistungen mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet sein.<br />

(2) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die erforderliche Anzahl an<br />

Leistungspunkten in den Pflicht- Wahlpflicht- und Wahlbereichen gemäß den<br />

Bestimmungen von § 24 Absatz 1 einschließlich Anlage 1 dieser Prüfungsordnung<br />

erbracht sind und die Bachelorarbeit mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet<br />

wurde.<br />

(3) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Bachelorprüfung nicht bestanden, wird<br />

ihr/ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der<br />

Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, die alle bestandenen<br />

und alle nicht bestandenen Prüfungsleistungen und deren Noten enthält und<br />

erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung nicht bestanden ist.<br />

(4) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden,<br />

so erteilt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen Bescheid.<br />

Dieser ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />

34 Bei Verzicht dieser optionalen Regelung wird das Ausgleichen einer mit „nicht ausreichend“ bewerteten Prüfungsleistung<br />

möglich.


§ 13<br />

Freiversuch<br />

(1) Einen Freiversuch 35 unternimmt, wer eine Modulprüfung spätestens im<br />

Regelprüfungstermin erstmalig ablegt.<br />

(2) Besteht eine Kandidatin/ein Kandidat eine Modulprüfung im Freiversuch (Absatz<br />

1) nicht, so gilt sie als nicht unternommen, außer sie wurde wegen Täuschung oder<br />

Ordnungsverstoßes (§ 10 Absatz 4) für nicht bestanden erklärt. Sie muss spätestens<br />

in dem Prüfungszeitraum, der dem Regelprüfungstermin folgt, er<strong>neu</strong>t abgelegt<br />

werden; anderenfalls gilt die Modulprüfung als abgelegt und mit „nicht bestanden“<br />

bewertet. Für die Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen und Elternzeit gilt die<br />

Regelung gemäß § 6 Absatz 4.<br />

(3) Besteht eine Kandidatin/ein Kandidat die Modulprüfung im Freiversuch (Absatz<br />

1), darf sie/er die Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung er<strong>neu</strong>t ablegen<br />

(Verbesserungsversuch). Der Verbesserungsversuch muss spätestens im nächsten<br />

Prüfungszeitraum erfolgen. Es gilt jeweils die bessere Note 36 .<br />

§ 14<br />

Wiederholung von Modulprüfungen<br />

(1) Nicht bestandene Modulprüfungen können einmal wiederholt werden. Die<br />

Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist, abgesehen von einer im Rahmen<br />

des Freiversuchs bestandenen Modulprüfung, nicht zulässig. Fehlversuche an<br />

anderen <strong>Universität</strong>en und gleichgestellten Hochschulen werden angerechnet.<br />

(2) Besteht eine Modulprüfung aus mehr als einer Prüfungsleistung, so sind nur die<br />

Prüfungsleistungen zu wiederholen, die nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,0)<br />

bewertet wurden.<br />

(3) Die erste Wiederholungsprüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf<br />

des jeweiligen Prüfungsverfahrens 37 erfolgen.<br />

Ergänzung zu Absatz 3, wenn unter § 5 Absatz 2 die optionale Ergänzung<br />

gewählt wurde:<br />

Die erste Wiederholungsprüfung für Modulprüfungen, die während der<br />

Vorlesungszeit zu erbringen sind, ist spätestens am Ende des Semesters abzulegen,<br />

in dem das betreffende Modul das nächste Mal abgehalten wird.<br />

(4) Die zweite Wiederholung einer Modulprüfung 38 wird für Prüfungen im Umfang<br />

von zehn Prozent der zu erzielenden Leistungspunkte, mindestens jedoch für zwei<br />

Modulprüfungen zugelassen. Die zweite Wiederholungsprüfung hat spätestens zum<br />

35 § 38 Absatz 3 LHG M-V schreibt den Freiversuch obligatorisch für alle Studiengänge vor.<br />

36 Nach § 38 Absatz 3 Satz 2 LHG M-V ist es den Hochschulen zwar freigestellt, in den Prüfungsordnungen vorzusehen, dass im<br />

Freiversuch bestandene Prüfungen zur Notenverbesserung er<strong>neu</strong>t abgelegt werden können oder nicht. Auf Grund eines<br />

Senatsbeschlusses ist der Verbesserungsversuch an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> jedoch als obligate Regelung in die<br />

Prüfungsordnungen aufzunehmen.<br />

37 Diese Regelung entspricht der Vorschrift von § 37 Absatz 3 LHG M-V.<br />

38 Gemäß § 37 Absatz 3 Satz 2 LHG M-V kann die zweite Wiederholung einer Modulprüfung nur für näher in der<br />

Fachprüfungsordnung zu bestimmende Ausnahmefälle zugelassen werden. Auf Grund eines Senatsbeschlusses ist eine zweite<br />

Wiederholungsprüfung für Ausnahmefälle verpflichtend in die Fachprüfungsordnungen der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> aufzunehmen.<br />

Die entsprechende Vorschrift wurde ebenfalls vom Akademischen Senat beschlossen.


nächsten regulären Prüfungstermin zu erfolgen und soll als mündliche Prüfung (§ 7)<br />

durchgeführt werden.<br />

(5) Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist gilt die Wiederholungsprüfung als<br />

abgelegt und wird mit „nicht bestanden“ bewertet, es sei denn, die Kandidatin/der<br />

Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. § 10 Absatz 2 gilt entsprechend.<br />

§ 15<br />

Sonderregelung<br />

(1) Macht die Kandidatin/der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass<br />

sie/er wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung oder chronischer<br />

Erkrankung nicht in der Lage ist, eine Prüfungsleistung in der vorgesehenen Form<br />

abzulegen, so trifft die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine besondere<br />

Regelung zum Ausgleich des Nachteils. Insbesondere kann sie/er die Dauer einer<br />

Prüfungsleistung verlängern oder eine andere Art der Leistung verlangen.<br />

Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Auf Beschluss des Prüfungsausschusses<br />

kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangt werden.<br />

(2) Entscheidungen gemäß Absatz 1 werden auf schriftlichen Antrag hin getroffen.<br />

Bei Prüfungsleistungen ist der Antrag mit der Anmeldung zur Prüfung einzureichen.<br />

Der Prüfungsausschuss hat die Behindertenbeauftragte/den<br />

Behindertenbeauftragten über den Antrag zu informieren und sie/ihn vor der<br />

Entscheidung anzuhören, es sei denn, sie/er verzichtet auf die Anhörung.<br />

§ 16<br />

Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen<br />

(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben bis spätestens zwei Wochen<br />

nach Aufnahme des Studiums eine vollständige Übersicht beim Prüfungsausschuss<br />

abzugeben 39 , aus der hervorgeht, welche Studien- oder Prüfungsleistungen<br />

einschließlich aller nicht bestandenen Prüfungen sie an Hochschulen bzw. an<br />

anderen in Absatz 4 genannten Einrichtungen erbracht haben. Soweit nach<br />

Maßgabe der folgenden Regelungen eine Anrechnung von Studien- oder<br />

Prüfungsleistungen möglich ist, haben die Studierenden die für die Anrechnung<br />

erforderlichen Nachweise und Unterlagen beizubringen.<br />

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen<br />

Studiengängen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist.<br />

Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie<br />

in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Bachelorstudienganges<br />

[Bezeichnung] an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> im Wesentlichen entsprechen. Dabei wird<br />

kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und<br />

Gesamtbewertung vorgenommen 40 .<br />

(3) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und<br />

Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden,<br />

39<br />

Diese Regelung soll sicherstellen, dass die von Studierenden anderweitig erbrachten Studien- oder Prüfungsleistungen dem<br />

Prüfungsausschuss vollständig bekannt sind.<br />

40<br />

Durch den Wegfall von Rahmenordnungen wird für die Anerkennung eine Einzelfallprüfung nötig. Zur Feststellung der<br />

Gleichwertigkeit ist eine Prüfung hinsichtlich Umfang, Schwierigkeitsgrad, Ausrichtung und Qualifikationszielen erforderlich.


werden die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten<br />

Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Partnerschaften der<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> beachtet.<br />

optionale Ergänzung zu Absatz 3:<br />

Näheres zu Studienaufenthalten im Ausland regelt die Studienordnung 41 .<br />

(4) Absatz 2 gilt auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen,<br />

die in staatlich anerkannten Fernstudien und an anderen Bildungseinrichtungen,<br />

insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erworben<br />

wurden.<br />

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, werden die Noten –<br />

soweit die Notensysteme vergleichbar sind – übernommen und in die Berechnung<br />

der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk<br />

„bestanden“ aufgenommen.<br />

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 besteht ein<br />

Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten,<br />

Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland<br />

erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen.<br />

§ 17<br />

Prüfungsausschuss<br />

(1) Für die Organisation der Modulprüfungen sowie die durch diese<br />

Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm<br />

gehören [Anzahl] Mitglieder an, darunter [Anzahl] Mitglieder aus der Gruppe der<br />

Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer [Anzahl] Mitglieder aus der Gruppe der<br />

wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie [Anzahl] studentische<br />

Vertreterinnen/studentische Vertreter. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt [Dauer]<br />

Jahre, die der studentischen Vertreterin/des studentischen Vertreters ein Jahr 42 .<br />

(2) Die/der Vorsitzende, die Stellvertreterin/der Stellvertreter, die weiteren Mitglieder<br />

des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden<br />

durch den Fakultätsrat bestellt. Die/der Vorsitzende führt die Geschäfte des<br />

Prüfungsausschusses.<br />

(3) Der Prüfungsausschuss trifft alle anfallenden Entscheidungen, ausgenommen<br />

Bewertungen von Prüfungsleistungen. Belastende Entscheidungen des<br />

Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich<br />

mitzuteilen. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu<br />

versehen.<br />

(4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der<br />

Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die<br />

41 § 38 Absatz 9 LHG sieht integrierte Auslandsaufenthalte vor, diese sind in der Studienordnung zu regeln. Dieser Satz ist in der<br />

Fachprüfungsordnung zu streichen, wenn in der Studienordnung keine entsprechende Regelung vorgesehen ist.<br />

42 Als Zusammensetzung empfiehlt sich: gesamt sieben, davon vier Professorinnen/Professoren, zwei wiss. Mitarbeiterinnen/<br />

zwei wiss. Mitarbeiter, eine Studentin/ein Student; oder gesamt fünf, davon drei Professorinnen/Professoren, eine wiss.<br />

Mitarbeiterin/ein wiss. Mitarbeiter, eine Studentin/ ein Student. Die Amtsperiode beträgt maximal drei Jahre, die meisten<br />

Prüfungsordnungen sehen zwei Jahre vor; für die studentischen Vertreterinnen/Vertreter gilt generell eine einjährige Amtszeit.


Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen<br />

Bearbeitungszeiten für die Bachelorarbeit sowie über die Verteilung der Modul- und<br />

Gesamtnoten. Der Bericht wird in geeigneter Weise durch die <strong>Universität</strong> offen<br />

gelegt. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Studienordnungen,<br />

Studienpläne und Prüfungsordnungen.<br />

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der<br />

Prüfungsleistungen beizuwohnen.<br />

(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich<br />

unter Einhaltung der Ladungsfrist von zwei Wochen geladen sind und mindestens die<br />

Hälfte der Mitglieder anwesend ist 43 . Er beschließt mit der Mehrheit der<br />

abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des<br />

Vorsitzenden oder, in ihrer/seiner Abwesenheit, die Stimme der Stellvertreterin/des<br />

Stellvertreters.<br />

(7) Die/der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. Sie/er<br />

trägt Sorge, dass die Sitzungen des Prüfungsausschusses protokolliert werden.<br />

Sie/er ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare<br />

Entscheidungen allein zu treffen. Hiervon hat sie/er dem Prüfungsausschuss<br />

unverzüglich Kenntnis zu geben. Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss<br />

der/dem Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich<br />

übertragen.<br />

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren<br />

Stellvertreterinnen/Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie<br />

nicht im öffentlichen Dienst stehen, werden sie durch die Vorsitzende/den<br />

Vorsitzenden zur Verschwiegenheit verpflichtet.<br />

§ 18<br />

Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer<br />

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind das an der Hochschule<br />

hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal, Lehrbeauftragte<br />

und in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt.<br />

Hochschulprüfungen sollen nur von Personen abgenommen werden, die<br />

Lehraufgaben erfüllen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet<br />

werden, die selbst die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige<br />

Qualifikation besitzen.<br />

(2) Die Namen der Prüferinnen/Prüfer für die mündlichen und schriftlichen<br />

Prüfungsleistungen werden durch ortsüblichen Aushang zeitgleich mit den<br />

Prüfungsterminen bekannt gegeben.<br />

(3) Für die Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer gilt § 17 Absatz 8<br />

entsprechend.<br />

43 Optionale Regelung: Die Beschlussfähigkeit kann stattdessen auch an die Anwesenheit einer Mindestzahl Mitglieder geknüpft<br />

werden.


§ 19<br />

Ungültigkeit der Bachelorprüfung<br />

(1) Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht oder einen<br />

Täuschungsversuch unternommen und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung<br />

des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungsleistung entsprechend § 10<br />

Absatz 4 berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Modulprüfung für „nicht<br />

ausreichend“ und die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.<br />

Entsprechendes gilt für die Bachelorarbeit.<br />

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt,<br />

ohne dass die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese<br />

Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel<br />

durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat<br />

vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie/er die Modulprüfung ablegen konnte, so kann<br />

die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ und die Bachelorprüfung für „nicht<br />

bestanden“ erklärt werden.<br />

(3) Der Kandidatin/dem Kandidaten wird vor einer Entscheidung Gelegenheit zur<br />

Äußerung gegeben.<br />

(4) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen und gegebenenfalls ein <strong>neu</strong>es erteilt. Mit<br />

dem unrichtigen Zeugnis wird auch die Urkunde eingezogen, wenn die<br />

Bachelorprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine<br />

Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren<br />

ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.<br />

§ 20<br />

Widerspruchsverfahren<br />

(1) Die Kandidatin/der Kandidat kann gegen Bescheide des Prüfungsausschusses<br />

beim Prüfungsausschuss schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch<br />

einlegen. Will der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht abhelfen, leitet er<br />

unverzüglich den Widerspruch an den Widerspruchsausschuss der <strong>Universität</strong><br />

weiter. Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses über eine<br />

Bewertungsentscheidung einer Prüferin/eines Prüfers ist dies/dieser zur<br />

Stellungnahme aufzufordern.<br />

(2) Das Widerspruchsverfahren richtet sich nach der Verfahrensordnung zur<br />

Bearbeitung von Widersprüchen in Prüfungsangelegenheiten der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

in der jeweils gültigen Fassung.<br />

§ 21<br />

Einsicht in die Prüfungsakten<br />

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens einer Modulprüfung<br />

oder der Bachelorarbeit wird der Kandidatin/dem Kandidaten auf Antrag in<br />

angemessener Frist Einsicht in ihre/seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf<br />

bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.


II. Bachelorprüfung<br />

§ 22<br />

Zweck der Bachelorprüfung<br />

Durch die Bachelorprüfung soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er<br />

die inhaltlichen und methodischen Grundlagen ihres/seines Faches beherrscht, einen<br />

Überblick über die Zusammenhänge innerhalb der eigenen Disziplin und mit<br />

benachbarten Disziplinen gewonnen hat, dazu befähigt ist, Probleme und<br />

Aufgabenstellungen in der jeweiligen Disziplin zu erkennen und zu lösen sowie die<br />

Fähigkeit zu lebenslangem Lernen besitzt.<br />

§ 23<br />

Zulassung zu den Modulprüfungen der Bachelorprüfung<br />

(1) Eine Modulprüfung kann nur ablegen, wer<br />

1. für den Bachelorstudiengang [Bezeichnung] an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

eingeschrieben ist und<br />

2. die in Anlage 1 dieser Prüfungsordnung ausgewiesenen Prüfungsvorleistungen<br />

erbracht hat.<br />

(2) Die Kandidatin/der Kandidat hat sich innerhalb der bekannt gegebenen<br />

Meldefrist gemäß § 5 Absatz 3 dieser Ordnung beim Prüfungsamt zu den<br />

Modulprüfungen anzumelden, die sie/er in einem Prüfungszeitraum ablegen will. Der<br />

Anmeldung sind beizufügen:<br />

1. eine Aufstellung der Module, in denen die Modulprüfung abgelegt werden soll,<br />

2. die Nachweise über die gemäß Anlage 1 dieser Prüfungsordnung zu<br />

erbringenden Prüfungsvorleistungen.<br />

Kann ein Nachweis über eine gemäß Anlage 1 dieser Prüfungsordnung zu<br />

erbringende Prüfungsvorleistung nicht rechtzeitig zum Zeitpunkt der Anmeldung zur<br />

Modulprüfung beigebracht werden, erfolgt die Zulassung zur Prüfung unter<br />

Vorbehalt. Die Zulassung erlischt, wenn der Nachweis über die Prüfungsvorleistung<br />

nicht bis zum Beginn des Prüfungszeitraums der Modulprüfung vorgelegt wird, für die<br />

die betreffende Vorleistung erforderlich ist.<br />

(3) Die Zulassung zu einer Modulprüfung ist abzulehnen, wenn<br />

1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder<br />

2. die Unterlagen gemäß Absatz 2 unvollständig sind oder<br />

3. die Kandidatin/der Kandidat in demselben oder in einem verwandten<br />

Studiengang 44 eine Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem<br />

Prüfungsverfahren befindet.<br />

44 Es ist Aufgabe des Prüfungsausschusses, ggf. anhand eines Vergleichs der Inhalte festzustellen, ob es sich um einen<br />

„verwandten“ Studiengang handelt; eine Präzisierung in der Prüfungsordnung würde u.U. den Prüfungsausschuss bei dieser<br />

Feststellung unnötig binden; der Gesetzgeber nimmt insoweit die Prüfungsausschüsse in die Pflicht, hier selbst zu entscheiden,<br />

was „verwandt“ ist und was nicht.


§ 24<br />

Modulprüfungen der Bachelorprüfung<br />

(1) Die Module dieses Studienganges umfassen gemäß § 2 Absatz 4 Pflichtmodule,<br />

Wahlpflichtmodule und Wahlmodule 45 . Für die Bachelorprüfung sind Pflichtmodule im<br />

Umfang von [Anzahl] Leistungspunkten, Wahlpflichtmodule im Umfang von [Anzahl]<br />

Leistungspunkten und Wahlmodule im Umfang von [Anzahl] Leistungspunkten zu<br />

belegen und mit einer Modulprüfung abzuschließen. Die Zusammenstellung der zu<br />

belegenden Module, [die Art der Prüfungsvorleistungen,] die Art und der Umfang der<br />

Modulprüfungen, der Regelprüfungstermin und die zu erreichenden Leistungspunkte<br />

sind in Anlage 1 dieser Prüfungsordnung aufgeführt.<br />

(2) Gegenstand der Modulprüfungen sind die Stoffgebiete der dem jeweiligen Modul<br />

nach Maßgabe der Studienordnung (Modulbeschreibung) zugeordneten<br />

Lehrveranstaltungen.<br />

(3) Die Prüfungsanforderungen orientieren sich am Inhalt der Lehrveranstaltungen,<br />

die auf Grund der Studienordnung (Modulbeschreibung) für das jeweilige Modul<br />

angeboten werden.<br />

optionale Regelung 46 :<br />

(4) Anstelle der in Anlage 1 dieser Prüfungsordnung genannten Wahlpflicht- oder<br />

Wahlmodule können weitere Module aus dem Modulangebot anderer Studiengänge<br />

der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> oder anderer Hochschulen nach den Vorschriften von § 16<br />

als vergleichbare Leistung anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet der<br />

Prüfungsausschuss im Einzelfall. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses soll<br />

auf Antrag der Studierenden/des Studierenden vor Beginn des Semesters erfolgen,<br />

in dem das anzurechnende Modul belegt werden soll. § 16 Absatz 5 gilt<br />

entsprechend.<br />

(5) Bei der Auswahl der Wahlpflicht- oder Wahlmodule eines Semesters soll der je<br />

Semester zulässige Studienumfang von 30 Leistungspunkten nicht wesentlich über-<br />

oder unterschritten 47 werden. Pro Studienjahr sind 60 Leistungspunkte zu erwerben.<br />

§ 25<br />

Ausgabe und Anfertigung der Bachelorarbeit<br />

(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist,<br />

innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem/seinem Fach<br />

selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.<br />

(2) Die Arbeit soll im [Ordnungszahl] 48 Semester ausgeführt werden. Die Frist für die<br />

Bearbeitung beträgt [Anzahl] Wochen 49 . Für die Überschreitung dieser Frist gilt § 6<br />

entsprechend.<br />

45 In der Fachprüfungsordnung sind nur die Modulkategorien anzugeben, die im Studiengang angeboten werden.<br />

46 Für den Fall, dass den Studierenden im Studiengang über das Modulangebot der Wahlpflichtbereiche und der vorgesehenen<br />

Wahlmodule hinaus weitere Wahlmöglichkeiten eröffnet werden sollen, ist die aufgeführte optionale Regelung in der<br />

Fachprüfungsordnung vorzusehen.<br />

47 Das Bildungsministerium M-V hat vorbehaltlich der Entscheidung der Akkreditierungsagenturen eine Abweichung von jeweils<br />

sechs Leistungspunkten nach oben/unten pro Semester eingeräumt (Flexibilisierungsregelung), unter der Voraussetzung, dass<br />

der für ein Studienjahr geforderte Arbeitsaufwand von 60 Leistungspunkten eingehalten wird.<br />

48 In der Regel im letzten Semester der Regelstudienzeit, also im 6., 7. oder 8. Semester.<br />

49 Lt. KMK- Beschluss vom 10.10.2003 i.d.F. vom 18.09.2009 dürfen für Bachelorarbeiten mindestens sechs und höchstens<br />

zwölf Leistungspunkten vergeben werden. Soll die Bachelorarbeit im Block erarbeitet werden, ergibt sich je nach Anzahl der


(3) Thema, Aufgabenstellung und Umfang sind von der Betreuerin/dem Betreuer so<br />

zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung eingehalten werden kann. Im Einzelfall<br />

kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungsfrist<br />

ausnahmsweise um höchstens [Anzahl] Wochen 50 verlängern.<br />

(4) Zur Bachelorarbeit wird zugelassen, wer<br />

1. für den Bachelorstudiengang [Bezeichnung] der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

eingeschrieben ist,<br />

2. alle Modulprüfungen erfolgreich abgelegt hat, deren Regelprüfungstermine vor<br />

dem Fachsemester liegen, in dem die Bachelorarbeit ausgeführt werden soll.<br />

alternative Regelung zu Absatz 4 Nummer 2:<br />

2. den Erwerb von mindestens [Angabe der geforderten Leistungspunktzahl] 51<br />

Leistungspunkten in diesem Studiengang nachweisen kann.<br />

(5) Die Kandidatin/der Kandidat hat die Zulassung zur Bachelorarbeit schriftlich beim<br />

Prüfungsausschuss zu beantragen. Der Antrag ist bis vierzehn Tage nach Beginn<br />

der Vorlesungszeit des Semesters zu stellen, in dem die Kandidatin/der Kandidat die<br />

Bachelorarbeit anfertigen will. Die Kandidatin/der Kandidat kann mit dem Antrag auf<br />

Zulassung Themen und Betreuer vorschlagen; der Vorschlag begründet keinen<br />

Anspruch.<br />

optionale Regelung:<br />

(6) Die Kandidatin/der Kandidat kann mit der Zulassung beantragen, die<br />

Bachelorarbeit in einer anderen als in deutscher Sprache zu verfassen. Über den<br />

Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss in Absprache mit der Betreuerin/dem<br />

Betreuer und der zweiten Prüferin/dem zweiten Prüfer der Arbeit.<br />

(7) Die Bachelorarbeit wird von einer Professorin/einem Professor oder einer<br />

anderen nach § 18 Absatz 1 berechtigten Person betreut. Soll die Bachelorarbeit in<br />

einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu<br />

der Zustimmung des Prüfungsausschusses.<br />

(8) Die Ausgabe des Themas für die Bachelorarbeit erfolgt über den<br />

Prüfungsausschuss. Thema und Zeitpunkt werden aktenkundig gemacht. Die<br />

Ausgabe des Themas hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Bachelorarbeit<br />

einschließlich der Bewertung innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden<br />

kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb von drei Wochen nach<br />

Ausgabe zurückgegeben werden.<br />

optionale Regelung:<br />

(9) Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden,<br />

wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin/des<br />

einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder<br />

anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich<br />

Leistungspunkte daraus ein Arbeitsumfang zwischen 180 und 360 Stunden bzw. viereinhalb bis <strong>neu</strong>n Wochen Bearbeitungszeit.<br />

Erfolgt die Erarbeitung der Bachelorarbeit im Semester lehrveranstaltungsbegleitend kann eine angemessene längere<br />

Bearbeitungsfrist festgelegt werden.<br />

50 Hier ist eine angemessene Fristverlängerung vorzusehen.<br />

51 Die Angabe hat in den Fachprüfungsordnungen nach fachspezifischen Gesichtspunkten zu erfolgen.


unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.<br />

optionale Regelung:<br />

(10) § 8 Absatz 7 dieser Ordnung gilt für die Bachelorarbeit entsprechend.<br />

§ 26<br />

Abgabe, [Kolloquium] 52 und Bewertung der Bachelorarbeit<br />

(1) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss abzuliefern; der<br />

Abgabezeitpunkt wird aktenkundig gemacht. Bei der Abgabe hat die Kandidatin/der<br />

Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie/er ihre/seine Arbeit – bei einer<br />

Gruppenarbeit ihren/seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit –<br />

selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und<br />

Hilfsmittel benutzt hat.<br />

(2) Die Bachelorarbeit wird von zwei Prüferinnen/Prüfern, darunter die Betreuerin/der<br />

Betreuer, selbstständig bewertet. Das Bewertungsverfahren für die Bachelorarbeit<br />

soll vier Wochen ab Abgabe der Arbeit nicht überschreiten.<br />

(3) Die Benotung der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der<br />

durch die beiden Prüferinnen/Prüfer vergebenen Noten. Ist die Abweichung der<br />

beiden Bewertungen größer als 2,0 gilt § 9 Absatz 2 entsprechend. Für die Note der<br />

Bachelorarbeit wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt;<br />

alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Note wird der<br />

Kandidatin/dem Kandidaten nach Abschluss des Bewertungsverfahrens schriftlich<br />

mitgeteilt.<br />

4) Die Bachelorarbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als „ausreichend“<br />

(4,0) ist, nur einmal wiederholt werden; § 14 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.<br />

In diesem Fall ist eine Rückgabe des Themas in der in § 25 Absatz 8 genannten Frist<br />

jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin/der Kandidat bei der Anfertigung<br />

ihrer/seiner ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.<br />

(5) Der Arbeitsaufwand für die Bachelorarbeit beträgt [Anzahl] Stunden 53 . Für die<br />

bestandene Bachelorarbeit werden [Anzahl] 54 Leistungspunkte vergeben.<br />

alternative Regelung Absatz 1 bis 7, wenn ein Kolloquium vorgesehen ist:<br />

(1) Die Bachelorarbeit besteht aus dem schriftlichen Teil der Bachelorarbeit und<br />

einem Kolloquium.<br />

(2) Der schriftliche Teil der Bachelorarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss<br />

abzuliefern; der Abgabezeitpunkt wird aktenkundig gemacht. Bei der Abgabe hat die<br />

Kandidatin/der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie/er seine Arbeit – bei einer<br />

Gruppenarbeit ihren/seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit –<br />

52<br />

Optionale Regelung: Ob ein Kolloquium stattfinden soll, liegt im Ermessen des jeweils zuständigen Faches. Soll ein<br />

Kolloquium stattfinden, sind die entsprechenden Regelungen der Musterordnung in die Fachprüfungsordnung zu übernehmen.<br />

53<br />

Der Arbeitsaufwand für die Bachelorarbeit darf gemäß KMK-Vorgabe vom 10.10.2003 i.d.F. vom 18.09.2009 zwischen 180<br />

und 360 Stunden betragen.<br />

54<br />

Lt. KMK- Beschluss vom 10.10.2003 i.d.F. vom 18.09.2009 dürfen für Bachelorarbeiten mindestens sechs und höchstens<br />

zwölf Leistungspunkten vergeben werden.


selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und<br />

Hilfsmittel benutzt hat.<br />

(3) Der schriftliche Teil der Bachelorarbeit wird von zwei Prüferinnen/Prüfern,<br />

darunter die Betreuerin/der Betreuer der Bachelorarbeit, selbstständig bewertet. Das<br />

Bewertungsverfahren für die Bachelorarbeit soll vier Wochen ab Abgabe der Arbeit<br />

nicht überschreiten. Die Benotung des schriftlichen Teils der Bachelorarbeit ergibt<br />

sich aus dem arithmetischen Mittel der durch die beiden Prüferinnen/Prüfer<br />

vergebenen Noten. § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.<br />

(4) Die Kandidatin/der Kandidat hat ihre/seine Bachelorarbeit in einem Kolloquium<br />

öffentlich zu präsentieren. Die Zulassung zum Kolloquium erfolgt nur, wenn die<br />

schriftliche Bachelorarbeit mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet<br />

wurde. Das Kolloquium besteht aus einem etwa [Dauer]-minütigen Vortrag der<br />

Kandidatin/des Kandidaten und einer etwa [Dauer]-minütigen Diskussion 55 . Das<br />

Kolloquium wird vor mindestens zwei Prüferinnen/Prüfern darunter die Prüferin/der<br />

Prüfer der schriftlichen Bachelorarbeit (Kollegialprüfung) oder der Prüferin/dem<br />

Prüfer der schriftlichen Bachelorarbeit in Gegenwart einer sachkundigen<br />

Beisitzerin/eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. Das Kolloquium findet<br />

spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe der Note des schriftlichen Teils der<br />

Bachelorarbeit statt. Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Termin<br />

fest und teilt ihn der Kandidatin/dem Kandidaten schriftlich mit. Die Benotung des<br />

Kolloquiums ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der durch die beiden<br />

Prüferinnen/Prüfer vergebenen Noten. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter<br />

dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.<br />

(5) Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn sowohl der schriftliche Teil der<br />

Bachelorarbeit als auch das Kolloquium mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0)<br />

bewertet wurden. Die Gesamtnote der Bachelorarbeit ergibt sich aus der doppelt<br />

gewichteten Note für die schriftliche Arbeit und der einfach gewichteten Note für das<br />

Kolloquium. Die Noten für das Kolloquium und die Gesamtnote werden der<br />

Kandidatin/dem Kandidaten im Anschluss an das Kolloquium bekannt gegeben.<br />

(6) Der schriftliche Teil der Bachelorarbeit kann bei einer Bewertung mit einer Note,<br />

die schlechter als „ausreichend“ (4,0) ist, nur einmal binnen eines halben Jahres<br />

nach Bekanntgabe des Ergebnisses des erfolglosen Versuchs wiederholt werden. In<br />

diesem Fall ist eine Rückgabe des Themas in der in § 25 Absatz 8 genannten Frist<br />

jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin/der Kandidat bei der Anfertigung<br />

ihrer/seiner ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Das<br />

Kolloquium kann bei einer Bewertung mit einer Note, die schlechter als „ausreichend“<br />

(4,0) ist, innerhalb von 6 Monaten nach dem erfolglosen Versuch einmal wiederholt<br />

werden. Bei endgültigem Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Bachelorarbeit<br />

oder des Kolloquiums ist die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden.<br />

(7) Der Arbeitsaufwand für die Bachelorarbeit einschließlich Vorbereitung auf und<br />

Absolvierung des Kolloquiums beträgt [Anzahl] Stunden. Für die bestandene<br />

Bachelorarbeit einschließlich Kolloquium werden [Anzahl] 56 Leistungspunkte<br />

vergeben.<br />

55 Als Dauer bieten sich 20 Minuten Vortrag und 40 Minuten Diskussion an.<br />

56 Lt. KMK- Beschluss vom 10.10.2003 i.d.F. vom 18.09.2009 dürfen für Bachelorarbeiten mindestens 6 und höchstens 12<br />

Leistungspunkten vergeben werden.


§ 27<br />

Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement<br />

(1) Über die bestandene Bachelorprüfung erhält die Kandidatin/der Kandidat jeweils<br />

unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach Bestehen der letzten<br />

Prüfungsleistung, ein Zeugnis. In das Zeugnis werden die Modulnoten, das Thema<br />

der Bachelorarbeit und deren Note sowie die Gesamtnote aufgenommen. Ggf.<br />

können ferner die Studienrichtung und die Studienschwerpunkte sowie – auf Antrag<br />

der Kandidatin/des Kandidaten – das Ergebnis der Modulprüfungen in weiteren als<br />

den vorgeschriebenen Modulen (Zusatzmodule) und die bis zum Abschluss der<br />

Prüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden.<br />

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung<br />

erbracht worden ist. Es wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des<br />

Prüfungsausschusses unterzeichnet.<br />

(3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält die Kandidatin/der Kandidat die Urkunde mit<br />

dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des Bachelor-Grades [sowie<br />

die Gesamtnote des Abschlusses] beurkundet. Die Urkunde wird durch die<br />

Dekanin/den Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.<br />

(4) Außerdem werden eine englischsprachige Übersetzung des<br />

Abschlusszeugnisses und der Urkunde über die Verleihung des akademischen<br />

Grades sowie ein englischsprachiges und ein deutschsprachiges Diploma<br />

Supplement, das Auskunft über den Studienverlauf gibt, ausgestellt und von der<br />

Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet 57 .<br />

optionale Regelung:<br />

§ 28 58<br />

Doppelabschluss<br />

(1) Die <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> und die [Partneruniversität] haben ein Studienprogramm<br />

über die Verleihung eines so genannten Double-Degrees (Doppelabschlusses)<br />

vereinbart. Für den gleichzeitigen Erwerb des Doppelabschlusses müssen die<br />

Studierenden die Anforderungen erfüllen, wie sie sich aus den Abkommen der<br />

beiden <strong>Universität</strong>en vom [Datum] in der jeweils gültigen Fassung ergeben. Die<br />

Studiendekanin/der Studiendekan und die Studienfachkoordinatorin/der<br />

Studienfachkoordinator für die [Partneruniversität] stehen für detaillierte Auskünfte<br />

zur Verfügung. Ergänzend gelten die nachfolgenden Bestimmungen.<br />

(2) Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die [Fakultät] der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

den Hochschulgrad [„Grad“] (abgekürzt: „abgekürzter Grad].“) in [Studienfach], die<br />

[Partneruniversität] verleiht den Hochschulgrad [„grad“] in {Studienfach]. Die beiden<br />

Hochschulgrade können jeweils für sich geführt werden. Sollen beide Grade<br />

zusammen geführt werden, so sind sie durch Schrägstrich zu verbinden. Dies gilt<br />

ebenfalls für die abgekürzte Form.<br />

57 § 36 Absatz 6 LHG schreibt eine englischsprachige Übersetzung und das Diploma Supplement vor.<br />

58 Optionale Regelung; sie entfällt, wenn kein Doppelabschluss vorgesehen ist.


(3) Den Studierenden wird durch die Partner unter Beachtung der Bestimmungen<br />

der Prüfungsordnungen der Partner ein Zeugnis über die bestandene<br />

Abschlussprüfung, eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades und<br />

ein englischsprachiges Diploma Supplement ausgestellt. Das Zeugnis, die Urkunde<br />

und das Diploma Supplement der Partner sind jeweils in der Weise zu verbinden,<br />

das deutlich wird, dass es sich um die Bewertung und den Abschluss nur eines<br />

Studienganges handelt. Die Ausgabe soll in der Regel an der <strong>Universität</strong> stattfinden,<br />

an der die Erstimmatrikulation erfolgte.<br />

(4) - (x) ggf. weitere Regelungen, die sich im konkreten Doppelabschlussprogramm<br />

aus dem Vergleich der einschlägigen Prüfungsordnungen ergeben<br />

III. Schlussbestimmungen<br />

§ 29<br />

Übergangsregelungen 59<br />

(1) Diese Prüfungsordnung gilt erstmals für Kandidatinnen/Kandidaten, die im<br />

Wintersemester/Sommersemester [Angabe des betreffenden Jahres] an der<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> für den Bachelorstudiengang [exakte Bezeichnung des<br />

Studienganges] immatrikuliert wurden.<br />

optionale Regelung 1:<br />

(2) Für Kandidatinnen/Kandidaten, die ihr Studium im Bachelorstudiengang [exakte<br />

Bezeichnung des Studienganges] vor dem Wintersemester/Sommersemester<br />

[Angabe des betreffenden Jahres] begonnen haben, finden die Vorschriften der<br />

Prüfungsordnung vom [Datum der entsprechenden PO] weiterhin Anwendung, dies<br />

jedoch längstens bis zum [Datum festsetzen].<br />

(3) Kandidatinnen/Kandidaten, die vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung im<br />

Bachelorstudiengang [exakte Bezeichnung] immatrikuliert wurden, können auf Antrag<br />

an den Prüfungsausschuss nach dieser Prüfungsordnung geprüft werden. Bereits<br />

erbrachte Prüfungs- und Studienleistungen werden nach § 16 angerechnet. Der<br />

Antrag ist unwiderruflich.<br />

optionale Regelung 2 (Zwangsübertritt):<br />

(2) Diese Prüfungsordnung gilt für Kandidatinnen und Kandidaten, die vor dem<br />

Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung im Bachelorstudiengang [exakte Bezeichnung<br />

des Studienganges angeben] immatrikuliert wurden, sofern sie nicht binnen zwei<br />

Wochen nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung schriftlich widersprechen; im<br />

Falle des Widerspruchs finden die Vorschriften der entsprechenden vorherigen<br />

Prüfungsordnungen weiterhin Anwendung. Ein Widerspruch gegen einzelne<br />

geänderte Regelungen ist ausgeschlossen; er erstreckt sich außerdem auf die<br />

zugehörige Studienordnung. Der Prüfungsausschuss informiert rechtzeitig vor dem<br />

Inkrafttreten dieser Ordnung durch ortsüblichen Aushang über das<br />

Widerspruchsrecht.<br />

59 Optionale Regelung: Dieser Paragraph regelt den Wechsel aus einem „alten“ Studiengang, der durch den <strong>neu</strong>en<br />

Bachelorstudiengang abgelöst wird. Ist ein Wechsel nicht vorgesehen, entfällt diese Vorschrift in der Fachprüfungsordnung.


§ 30<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Prüfungsordnung gilt erstmals für Kandidatinnen/Kandidaten, die im<br />

Wintersemester/Sommersemester [Angabe des betreffenden Jahres] an der<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> für den Bachelorstudiengang [exakte Bezeichnung des<br />

Studienganges] immatrikuliert wurden.<br />

(2) Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des<br />

Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern in<br />

Kraft.<br />

optionale Regelung:<br />

(3) Die Vorschriften der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang [exakte<br />

Bezeichnung des Studienganges] vom [Datum] treten mit dem Inkrafttreten dieser<br />

Prüfungsordnung außer Kraft. 60<br />

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senats der <strong>Universität</strong><br />

<strong>Rostock</strong> vom [Datum des Senatsbeschlusses] und der Genehmigung der<br />

Rektorin/des Rektors vom [Datum der Ausfertigung<br />

<strong>Rostock</strong>, den [Datum der Ausfertigung]<br />

Die Rektorin/der Rektor<br />

der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

<strong>Universität</strong>sprofessorin/<strong>Universität</strong>sprofessor<br />

60 § 30 Absatz 2 ist nur in die Fachprüfungsordnung aufzunehmen, wenn ein § 29 mit entsprechenden Übergangsregelungen<br />

vorgesehen ist.


Anlage 1 Modulübersicht und Prüfungsplan<br />

Muster 1<br />

Modul Regelprüfungstermin<br />

Fachsemester<br />

lfd.<br />

Nummer<br />

Legende 65 :<br />

PM Pflichtmodul<br />

WPM Wahlpflichtmodul<br />

WM Wahlmodul<br />

PVL Prüfungsvorleistung<br />

ÜS Übungsschein<br />

K Klausur, schriftliche Prüfung<br />

M Mündliche Prüfung<br />

E englisch 66<br />

LP Leistungspunkte<br />

*Jedes der aufgeführten Wahlpflichtmodule und Wahlmodule kann nur einmal während des Bachelorstudiums ausgewählt<br />

werden.<br />

61 Besteht die Modulprüfung aus zwei Prüfungsleistungen und sollen die Noten dieser Prüfungsleistungen mit unterschiedlicher<br />

Gewichtung in die Modulnote eingehen, ist die Gewichtung hier anzugeben.<br />

62 Die Zeiteinheiten entsprechen Minuten, falls nichts anderes angegeben ist.<br />

63 Die Spalte Sprache kann weggelassen werden, wenn alle Prüfungen in der gleichen Sprache stattfinden.<br />

64 Wird als Nachweis erbrachter Prüfungsvorleistungen ein Übungsschein gefordert, ist in der Modulbeschreibung anzugeben<br />

welche Studienleistungen dafür durch die Studierenden im Einzelnen zu erbringen sind.<br />

65 Die Legende ist nach Bedarf entsprechend zu erweitern.<br />

66 Ist die Prüfungsleistung in einer anderen Sprache als in Deutsch zu erbringen, ist das durch Angabe des Anfangsbuchstabens<br />

der jeweiligen Sprache im Prüfungsplan auszuweisen.<br />

Modulprüfung<br />

Bezeichnung 1 2 3 4 5 6 PVL Art 61 Dauer 62 Sprache 63<br />

1. Pflichtmodule<br />

PM 01 ● keine K 120 9<br />

PM 02 ● ÜS 64 M 20 E 6<br />

gemäß<br />

Studienangebot<br />

zu<br />

ergänzen<br />

2. Wahlpflichtmodule*<br />

∑LP<br />

2.1 WPM Bereich I<br />

Aus dem folgenden Katalog sind Wahlpflichtmodule im<br />

Umfang von [Anzahl] LP zu belegen, davon [Anzahl] im<br />

1. Fachsemester usw.<br />

gemäß<br />

Studienangebot<br />

zu<br />

ergänzen<br />

WPM Bereich II<br />

Aus dem folgenden Katalog sind Wahlpflichtmodule im<br />

Umfang von [Anzahl] LP zu belegen, davon [Anzahl] im<br />

1. Fachsemester usw.<br />

gemäß<br />

Studienangebot<br />

zu<br />

ergänzen<br />

∑LP<br />

3. Wahlmodule*<br />

gemäß<br />

Studienangebot<br />

zu<br />

ergänzen<br />

∑LP<br />

● 12<br />

4. Bachelor- Arbeit einschl. Kolloquium<br />

Gesamt-∑LP 30 30 30 30 30 30 180<br />

LP


Muster 2 67<br />

Modul Modulprüfung<br />

lfd.<br />

Nummer<br />

Bezeichnung<br />

Legende 72 :<br />

PM Pflichtmodul<br />

WPM Wahlpflichtmodul<br />

WM Wahlmodul<br />

PVL Prüfungsvorleistung<br />

ÜS Übungsschein<br />

K Klausur, schriftliche Prüfung<br />

M Mündliche Prüfung<br />

E englisch 73<br />

LP Leistungspunkte<br />

*Jedes der aufgeführten Wahlpflichtmodule und Wahlmodule kann nur einmal während des Bachelorstudiums ausgewählt<br />

werden.<br />

67 Für jeden Regelprüfungstermin/jedes Fachsemester ist eine Untertabelle einzufügen.<br />

68 Besteht die Modulprüfung aus zwei Prüfungsleistungen und sollen die Noten dieser Prüfungsleistungen mit unterschiedlicher<br />

Gewichtung in die Modulnote eingehen, ist die Gewichtung hier anzugeben.<br />

69 Die Zeiteinheiten entsprechen Minuten, falls nichts anderes angegeben ist.<br />

70 Die Spalte Sprache kann weggelassen werden, wenn alle Prüfungen in der gleichen Sprache stattfinden.<br />

71 Wird als Nachweis erbrachter Prüfungsvorleistungen ein Übungsschein gefordert, ist in der Modulbeschreibung anzugeben<br />

welche Studienleistungen dafür durch die Studierenden im Einzelnen zu erbringen sind.<br />

72 Die Legende ist nach Bedarf entsprechend zu erweitern.<br />

73 Ist die Prüfungsleistung in einer anderen Sprache als in Deutsch zu erbringen, ist das durch Angabe des Anfangsbuchstabens<br />

der jeweiligen Sprache im Prüfungsplan auszuweisen.<br />

Prüfungsvorleistung<br />

Art 68 Dauer 69 Sprache 70<br />

1. Pflichtmodule<br />

PM 01 keine K 120 9<br />

PM 02 ÜS 71 M 20 E 6<br />

gemäß<br />

Studienangebot<br />

zu<br />

ergänzen<br />

2. Wahlpflichtmodule*<br />

2.1 WPM Bereich I<br />

Aus dem folgenden Katalog sind Wahlpflichtmodule im<br />

Umfang von [Anzahl] LP zu belegen.<br />

gemäß<br />

Studienangebot<br />

zu<br />

ergänzen<br />

WPM Bereich II<br />

Aus dem folgenden Katalog sind Wahlpflichtmodule im<br />

Umfang von [Anzahl] LP zu belegen.<br />

gemäß<br />

Studienangebot<br />

zu<br />

ergänzen<br />

3. Wahlmodule*<br />

Aus dem folgenden Katalog sind Wahlmodule im Umfang von<br />

[Anzahl] LP zu belegen.<br />

gemäß<br />

Studienangebot<br />

zu<br />

ergänzen<br />

∑LP 30<br />

LP<br />

Regelprüfungs<br />

-termin<br />

1. Sem.


Musterprüfungsordnung Master<br />

in der BM-Fassung von Februar 2010 mit red. Änderungen von 09/2010<br />

Prüfungsordnung<br />

für den Masterstudiengang [Bezeichnung]<br />

der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

Vom [Datum der Ausfertigung]<br />

Aufgrund von § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 des Gesetzes über die<br />

Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz –<br />

LHG M-V) vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398) 1 , das zuletzt durch Artikel 9 des<br />

Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) und durch Artikel 6 des<br />

Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729) geändert worden ist, hat die<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> folgende Prüfungsordnung für den Masterstudiengang<br />

[Bezeichnung] als Satzung erlassen:<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

Inhaltsübersicht<br />

§ 1 Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang<br />

§ 2 Masterstudiengang, Abschluss und Regelstudienzeit<br />

§ 3 Leistungspunktsystem und Module<br />

§ 4 Prüfungsaufbau<br />

§ 5 Fristen und Termine der Modulprüfungen<br />

§ 6 Fristüberschreitung<br />

§ 7 Mündliche Prüfungsleistungen<br />

§ 8 Schriftliche Prüfungsleistungen<br />

§ 9 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten<br />

§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

§ 11 Mängel im Prüfungsverfahren<br />

§ 12 Bestehen und Nichtbestehen<br />

§ 13 Freiversuch<br />

§ 14 Wiederholung von Modulprüfungen<br />

§ 15 Sonderregelung<br />

§ 16 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen<br />

§ 17 Prüfungsausschuss<br />

§ 18 Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer<br />

§ 19 Ungültigkeit der Masterprüfung<br />

§ 20 Widerspruchsverfahren<br />

§ 21 Einsicht in die Prüfungsakten<br />

II. Masterprüfung<br />

§ 22 Zweck der Masterprüfung<br />

§ 23 Zulassung zu den Modulprüfungen der Masterprüfung<br />

§ 24 Modulprüfungen der Masterprüfung<br />

§ 25 Ausgabe und Anfertigung der Masterarbeit<br />

1 Mittl.bl. BM M-V S. 511


§ 26 Abgabe, Kolloquium und Bewertung der Masterarbeit<br />

§ 27 Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement<br />

§ 28 Doppelabschluss<br />

III. Schlussbestimmungen<br />

§ 29 Übergangsregelungen<br />

§ 30 Inkrafttreten<br />

Anlage 1: Modulübersicht und Prüfungsplan<br />

Anlage 2: Diploma Supplement (deutsch)<br />

Anlage 3: Diploma Supplement (englisch)<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang<br />

(1) Als generelle Zugangsvoraussetzung 2 für den Masterstudiengang [Bezeichnung]<br />

an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss in<br />

einem Studium der [Bezeichnung der erforderlichen Fachrichtungen] nachzuweisen.<br />

(2) Der Zugang zum Masterstudiengang [Bezeichnung] an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

ist an nachfolgende weitere Zugangsvoraussetzungen 3 gebunden:<br />

[Aufführung der vom Fach gewollten Zugangsvoraussetzungen, wie z.B.<br />

Der Nachweis des Erwerbs von mindestens [Anzahl] Leistungspunkten im<br />

Gebiet der [Bezeichnung] und mindestens [Anzahl] Leistungspunkten im<br />

Gebiet der [Bezeichnung] ist zu erbringen. Über die Anerkennung entscheidet<br />

der Prüfungsausschuss.<br />

Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen englische<br />

Sprachkenntnisse auf dem Niveau [entsprechende Niveaustufe angeben] des<br />

Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachweisen 4 .<br />

2<br />

Lt. Beschluss der KMK vom 10.10.2003 i.d.F. vom 18.09.2009 gilt als genereller Zugang zu einem Masterstudiengang ein<br />

erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss.<br />

3<br />

Lt. Beschluss der KMK vom 10.10.2003 i.d.F. vom 18.09.2009 sowie gemäß § 38 Absatz 10 des Landeshochschulgesetzes<br />

von M-V sind für den Zugang zu einem Masterstudiengang weitere besondere Zugangsvoraussetzungen festzulegen. Mögliche<br />

Zugangsvoraussetzungen können u.a. sein: Abschluss in einer bestimmten Fachrichtung, Festlegung einer Mindestnote für den<br />

ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss, besondere Kenntnisse in speziellen Schwerpunktgebieten, besondere<br />

Sprachkenntnisse, Zugangsprüfungen, Bewerbungsmappen, Auswahlgespräche, Eignungstests, Rankings, Berufserfahrung,<br />

befürwortende Dokumente u.a.m. Diese Aufzählung ist nicht abschließend; die Reihenfolge stellt keine Rangfolge dar. Die<br />

Festlegung der besonderen Zugangsvoraussetzungen in den Fachprüfungsordnungen sollte sich generell nach den<br />

fachspezifischen Bedürfnissen für den jeweiligen Studiengang richten. Es ist jedoch darauf zu achten, dass zum Nachweis der<br />

geforderten Zugangsvoraussetzungen mess- und bewertbare Kriterien definiert werden. In § 1 Absatz 2 der jeweiligen<br />

Fachprüfungsordnungen sollten möglichst zwei Zugangsvoraussetzungen festgelegt werden.<br />

4<br />

Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen (GER) ist eine Größe, an der sich alle <strong>Universität</strong>en orientieren. Für die<br />

einzelnen Niveaustufen gibt es Beschreibungen, die allen zugänglich sind; andere Sprachnachweise wie z.B. TOEFL ab 85<br />

Punkte des gültigen Tests; IELTS – Band 7; UNIcert III sind den Niveaustufen des GER entsprechend zugeordnet. Andere<br />

Sprachzeugnisse, die dem jeweils geforderten Niveau entsprechen sollen, sind mit dem Sprachenzentrum der <strong>Universität</strong><br />

<strong>Rostock</strong> abzustimmen. Wird der Master-Studiengang in englischer Sprache angeboten, sollten ausländische<br />

Studienbewerberinnen und Studienbewerber außer den Kenntnissen in dieser Sprache auch Grundkenntnisse der deutschen<br />

Sprache nachweisen. Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Muttersprachlerinnen und Muttersprachler. Werden in einem<br />

deutschsprachigen Master-Studiengang nur einige Module in einer Fremdsprache angeboten, ist der Nachweis ausreichender<br />

Sprachkenntnisse als Voraussetzung für die Teilnahme an den jeweiligen Modulen zu definieren und nicht als allgemeine<br />

weitere Zugangsvoraussetzung für den Studiengang. Es ist dann die optionale Ergänzung zu § 2 Absatz 2 in die


Muttersprachlerinnen und Muttersprachler sind von dieser Nachweispflicht<br />

befreit.<br />

Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben<br />

Deutschkenntnisse auf dem Niveau [entsprechende Niveaustufe angeben] des<br />

Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen 5 .<br />

Muttersprachlerinnen und Muttersprachler sind von dieser Nachweispflicht<br />

befreit.<br />

und/oder<br />

weitere/andere Zugangsvoraussetzungen (s. Erläuterung Fußnote), wenn vom<br />

Fach gewollt<br />

(3) Die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 2 ist unter Vorlage<br />

beglaubigter Kopien der entsprechenden Zeugnisse mit dem Antrag auf Zulassung<br />

zum Studiengang nachzuweisen. Über das Gelingen des Nachweises entscheidet<br />

der Prüfungsausschuss. Über die Anerkennung anderer ausreichender<br />

Sprachkenntnisse gemäß Absatz 2 [Nummer] [und/bis] [Nummer] entscheidet der<br />

Prüfungsausschuss auf Antrag nach den Empfehlungen des Sprachenzentrums der<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>.<br />

(4) Liegt das Abschlusszeugnis bei Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht vor, sind<br />

sinngemäß die Vorschriften für das Zulassungsverfahren gemäß Satzung der<br />

<strong>Universität</strong> über die Zulassung zum Studium (URZS) in der jeweils gültigen Fassung<br />

anzuwenden.<br />

optionale Regelung:<br />

(5) Es können auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die eines der<br />

Kriterien [Nummer] [bis/und/oder] [Nummer] unter Absatz 2 nicht erfüllen, sofern sie<br />

eine besondere Eignung für das Masterstudium erwarten lassen. Entsprechende<br />

Immatrikulationsanträge sind von einem Schreiben (eine Seite) zu begleiten, in dem<br />

dargelegt wird, warum man sich für den Studiengang entschieden hat und sich dafür<br />

geeignet hält. Die Anträge werden dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung<br />

vorgelegt. Der Prüfungsausschuss kann die Einladung der Bewerberin oder des<br />

Bewerbers zu einem klärenden Gespräch beschließen. Auch kann eine Zulassung<br />

unter Auflagen erfolgen.<br />

§ 2<br />

Masterstudiengang, Abschluss und Regelstudienzeit<br />

(1) Der Masterstudiengang [Bezeichnung] ist ein vertiefender stärker<br />

forschungsorientierter 6 [stärker anwendungsorientierter 7 ] Studiengang und führt zu<br />

Fachprüfungsordnung mit aufzunehmen. Das gilt analog für fremdsprachige Studiengänge, in denen einzelne Module in einer<br />

weiteren Fremdsprache oder in deutscher Sprache angeboten werden.<br />

5 Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben gemäß § 17 Absatz 2 und 3 LHG M-V die für das Studium<br />

ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse nachzuweisen. Als Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse gilt an<br />

der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> generell die Niveaustufe DSH-2 (entspricht B 2 des GER). Für Studienangebote der<br />

Agrarwissenschaften, Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften und Mathematik wird die Niveaustufe DSH-1 (entspricht B<br />

1 des GER) anerkannt. Über die Anerkennung anderer ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entscheidet der<br />

Prüfungsausschuss auf Antrag nach den Empfehlungen des Sprachenzentrums der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>. Ob im Master-<br />

Studiengang von ausländischen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern generell der Nachweis ausreichender deutscher<br />

Sprachkenntnisse abzuverlangen ist, ist Auffassungssache, als besondere Zugangsvoraussetzung für bestimmte Studiengänge<br />

aber durchaus denkbar.<br />

6 forschungsorientiert


einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Er ermöglicht bei Vorliegen der<br />

weiteren, in der jeweils einschlägigen Promotionsordnung beschriebenen<br />

Zugangsvoraussetzungen den Übergang zur Promotion.<br />

(2) Der Masterstudiengang [Bezeichnung] wird grundsätzlich in deutscher<br />

[englischer] 8 Sprache angeboten.<br />

1.optionale Ergänzung zu Absatz 2 9 :<br />

Einzelne Module einschließlich ihrer Modulprüfung werden gemäß Anlage 1 dieser<br />

Prüfungsordnung in englischer [ggf. auch eine andere Fremdsprache möglich]<br />

Sprache angeboten. Einzelheiten dazu ergeben sich aus der jeweiligen<br />

Modulbeschreibung.<br />

2. optionale Ergänzung:<br />

Dabei ist das Modulangebot für den Masterstudiengang [Bezeichnung des<br />

Studienganges] so ausgestaltet, dass - bei eingeschränkten Wahlmöglichkeiten – der<br />

gesamte Studiengang ausschließlich in deutscher Sprache absolviert werden kann.<br />

(3) Der Masterstudiengang [Bezeichnung] kann zum Sommer- und zum<br />

Wintersemester 10 begonnen werden.<br />

(4) Die Regelstudienzeit, innerhalb der das Studium abgeschlossen werden soll,<br />

beträgt [Anzahl] Semester 11 .<br />

(5) Der Masterstudiengang gliedert sich in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule 12 .<br />

Im Pflichtbereich sind [Anzahl] Module im Umfang von [Anzahl] Leistungspunkten, im<br />

Wahlpflichtbereich sind Module im Umfang von [Anzahl] Leistungspunkten und im<br />

Wahlbereich sind Module im Umfang von [Anzahl] Leistungspunkten zu studieren.<br />

Für das Bestehen der Masterprüfung sind aus den Modulen und der Masterarbeit<br />

insgesamt mindestens [Anzahl] Leistungspunkte zu erwerben 13 .<br />

„Die Ausbildung hat das Ziel, die Studierenden auf der Basis vermittelter Methoden- und Systemkompetenzen sowie<br />

unterschiedlicher wissenschaftlicher Sichtweisen zu eigenständiger Forschungsarbeit anzuregen. Die Studierenden sollen<br />

lernen, komplexe Problemstellungen aufzugreifen und sie mit wissenschaftlichen Methoden auch über die aktuellen Grenzen<br />

des Wissensstandes hinaus zu lösen. Lehrinhalte und –formen basieren in stärkerem Maße auf der Einheit von Lehre und<br />

Forschung und vermitteln über das Grundlagen- und Fachwissen hinaus Methoden- und Systemkompetenz. Entsprechend<br />

diesen forschungsorientierten Zielen soll die Lehre getragen werden von Lehrenden, die vor allem aus eigener aktiver<br />

Forschung schöpfen. Die Hochschule muss über eine entsprechende Ausstattung verfügen und Kontakte für Forschung<br />

nachweisen.“<br />

7 anwendungsorientiert<br />

„Die Ausbildung hat das Ziel, aktuell vorhandenes Wissen zu lehren und die Fähigkeit zu vermitteln, dieses auf bekannte und<br />

<strong>neu</strong>e Probleme anzuwenden, sowie auch nach dem Studienabschluss selbständig <strong>neu</strong>es Wissen und Fähigkeiten anzueignen.<br />

Die Lehrinhalte und Veranstaltungsformen dienen dem Ziel, neben dem fundierten Fachwissen und der Kenntnis<br />

unterschiedlicher wissenschaftlicher Lehrmeinungen die Fähigkeit zu vermitteln, praxisbezogene Problemstellungen zu<br />

erkennen und zu lösen. Entsprechend den Studienzielen soll die Lehre im Wesentlichen von Lehrenden getragen werden, die<br />

neben ihrer wissenschaftlichen Qualifikation über einschlägige Erfahrungen in der berufspraktischen Anwendung<br />

wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden verfügen. Die Ausstattung der Hochschule und ihre Verbindungen zu ihrem<br />

Umfeld müssen die Anwendungsorientierung unterstützen.“<br />

8 Empfohlen werden englischsprachige Master-Studiengänge. Optional vorgegeben sind englisch oder deutsch; soll der<br />

Studiengang in einer anderen als den vorgesehenen Sprachen angeboten werden, sind die Sprachregelungen in § 1 Absatz 2<br />

dementsprechend anzupassen.<br />

9 Diese Regelung gilt analog, wenn ein Master-Studiengang überwiegend in englischer Sprache mit einigen ausschließlich in<br />

deutscher Sprache studierbaren Modulen angeboten wird.<br />

10 Masterstudiengänge werden auf Grund des Beschlusses des Akademischen Senats vom 06.06.2007/06.05.2009 an der<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> grundsätzlich zum Winter- und zum Sommersemester angeboten. Davon abweichenden Vorhaben sind<br />

besonders zu begründen.<br />

11 Gemäß den Festlegungen der KMK umfassen Masterstudiengänge zwei, drei oder vier Semester. Handelt es sich um einen<br />

konsekutiv zu studierenden Masterstudiengang, darf die Regelstudienzeit einschließlich des vorangegangenen<br />

Bachelorstudiums zehn Semester nicht überschreiten.<br />

12 In der jeweiligen Fachprüfungsordnung sind nur die für den jeweiligen Studiengang relevanten Modulkategorien anzugeben.<br />

13 Die Anzahl der Module hängt ab von deren Größe und dem Umfang der Masterarbeit. Die Anzahl der Leistungspunkte beträgt<br />

60 für einen zweisemestrigen, 90 für einen dreisemestrigen und 120 für einen viersemestrigen Masterstudiengang. Handelt es


(6) Ist die Masterprüfung bestanden, wird der Grad Master [Bezeichnung]<br />

([Abkürzung]) verliehen 14 .<br />

§ 3<br />

Leistungspunktsystem und Module 15<br />

(1) Während des Studiums sind Leistungspunkte zu erwerben. Sie sind ein<br />

quantitatives Maß für den mit dem Studium verbundenen zeitlichen Arbeitsaufwand<br />

der Studierenden. Je Semester sind 30 Leistungspunkte zu erwerben 16 ; das<br />

entspricht einem Arbeitsaufwand von etwa 900 Stunden 17 . Der Erwerb von<br />

Leistungspunkten ist an das Bestehen der jeweiligen Modulprüfung gebunden.<br />

(2) Das Studium gliedert sich in Module (Anlage 1). Jedes Modul ist mit einer<br />

Modulprüfung abzuschließen. Nach bestandener Modulprüfung werden die dem<br />

jeweiligen Modul zugeordneten Leistungspunkte 18 vergeben. Die Module umfassen<br />

inhaltlich zusammenhängende Lehrveranstaltungen und erstrecken sich in der Regel<br />

über ein Semester; in Ausnahmefällen kann sich ein Modul über zwei Semester<br />

erstrecken. Die jeweiligen Lehr- und Lernformen 19 der Module sind in der<br />

Studienordnung und den Modulbeschreibungen aufgeführt.<br />

§ 4<br />

Prüfungsaufbau<br />

(1) Die Masterprüfung besteht aus studienbegleitenden Modulprüfungen (§ 24<br />

Absatz 1 einschließlich Anlage 1) und der Masterarbeit mit Kolloquium (§ 25 und §<br />

26).<br />

(2) Die Modulprüfungen bestehen in der Regel aus einer, maximal aus zwei<br />

Prüfungsleistungen.<br />

§ 5<br />

Fristen und Termine der Modulprüfungen<br />

(1) Die studienbegleitenden Modulprüfungen sollen in den vorgesehenen<br />

Fachsemestern abgelegt werden (Regelprüfungstermine gemäß Anlage 1). Sie<br />

können vor dem Regelprüfungstermin abgelegt werden, sofern die für die Zulassung<br />

sich um einen konsekutiv zu studierenden Masterstudiengang sind einschließlich des vorangegangenen<br />

Bachelorstudienganges insgesamt 300 Leistungspunkte erforderlich.<br />

14<br />

Zur Bestimmung der Titel vgl. Strukturvorgabe für die Einführung von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magister-<br />

Studiengängen, Beschluss der KMK vom 10.10.2003 i.d.F. vom 18.09.2009.<br />

15<br />

§ 28 Absatz 5 LHG schreibt die Modularisierung und die Einführung eines Leistungspunktsystems für <strong>neu</strong> einzurichtende<br />

Studiengänge verpflichtend vor.<br />

16<br />

Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Akkreditierungsagentur sind in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von bis<br />

zu sechs LP pro Semester zulässig unter der Voraussetzung, dass 60 LP pro Studienjahr nicht über- oder unterschritten<br />

werden.<br />

17<br />

Diese Festlegung entspricht einer Empfehlung der KMK.<br />

18<br />

An der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> sind die Modulgrößen standardisiert: Standardmodul zwölf LP (360 Stunden), Standardmodul <strong>neu</strong>n<br />

LP (270 Stunden), Standardmodul sechs LP (180 Stunden) und Standardmodul drei LP (90 Stunden). Als Handreichung zur<br />

Gestaltung der Modularisierung an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> dient der „Leitfaden für die Modularisierung von Studiengängen“.<br />

19<br />

Außer den traditionellen Lehrveranstaltungen können Module auch andere Lehr- und Lernformen wie z.B. Berufspraktika,<br />

Exkursionen, Studienprojekte oder E-Learning beinhalten.


erforderlichen Studienleistungen erbracht sind. Sie können gemäß § 6 nach dem<br />

Regelprüfungstermin abgelegt werden.<br />

(2) Die studienbegleitenden Modulprüfungen werden in dem dafür festgelegten<br />

Prüfungszeitraum [den dafür festgelegten Prüfungszeiträumen] 20 abgenommen. Der<br />

Prüfungszeitraum eines Semesters erstreckt sich auf [Anzahl] Wochen unmittelbar im<br />

Anschluss der Vorlesungszeit [Der erste Prüfungszeitraum eines Semesters erstreckt<br />

sich auf [Anzahl] Wochen unmittelbar im Anschluss der Vorlesungszeit. Der zweite<br />

Prüfungszeitraum erstreckt sich auf [Anzahl] Wochen [Lage exakt anzugeben] 21 .<br />

alternative Regelung zu Absatz 2 Satz 2:<br />

Der Prüfungszeitraum unterteilt sich in zwei Prüfungsphasen [das kann für alle<br />

Semester oder nur für einzelne Semester so geregelt werden] 22 . Die erste<br />

Prüfungsphase des Prüfungszeitraumes eines Semesters erstreckt sich auf [Anzahl]<br />

Wochen unmittelbar im Anschluss der Vorlesungszeit. Die zweite Prüfungsphase<br />

dieses Prüfungszeitraumes erstreckt sich auf [Anzahl] Wochen [Lage exakt<br />

anzugeben] 23 .<br />

optionale Ergänzung zu Absatz 2<br />

Abweichend davon können im Ausnahmefall Modulprüfungen in Form von [hier ist/<br />

sind die vorgesehene/n Prüfungsart/en explizit aufzuführen] 24 vorlesungsbegleitend<br />

absolviert werden, wenn die Studierenden spätestens in der ersten Vorlesungswoche<br />

über die für sie geltende Prüfungsart, deren Umfang und den jeweiligen<br />

Abgabetermin in Kenntnis gesetzt werden.<br />

(3) Die Kandidatin/der Kandidat hat sich zu jeder Modulprüfung schriftlich beim<br />

Prüfungsamt anzumelden. Die Frist für die Meldung zu den Modulprüfungen eines<br />

Prüfungszeitraums endet vier Wochen vor dessen Beginn. Die Anmeldung zur<br />

Modulprüfung kann [in einzelnen Modulen] auch [ausschließlich/alternativ]<br />

elektronisch über ein vom Prüfungsausschuss dafür bestimmtes Web-Portal der<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> erfolgen. Der Eingang der Anmeldung ist der Anmeldenden/dem<br />

Anmeldenden in geeigneter Form zu bestätigen. Über die jeweils vorgesehene[n]<br />

Form[en] der Anmeldung sind die Studierenden spätestens in der ersten<br />

Vorlesungswoche zu unterrichten.<br />

20 Gemäß § 38 Absatz 2 Ziffer 11 LHG M-V sind die Prüfungszeiträume für jedes Semester festzulegen. Dauer und Lage sind<br />

exakt zu bestimmen. Es können zwei Prüfungszeiträume je Semester vorgesehen werden. Der erste Prüfungszeitraum muss<br />

gemäß § 38 Absatz 2 Ziffer 11 LHG M-V unmittelbar nach Abschluss der Vorlesungszeit eines Semesters beginnen. Für die<br />

Praxis bedeutet diese Festlegung, dass in beiden Prüfungszeiträumen jeweils alle Modulprüfungen des Semesters angeboten<br />

werden müssen.<br />

Es können aber auch zwei Prüfungsphasen innerhalb des Prüfungszeitraumes eines Semesters vorgesehen werden. Die erste<br />

Prüfungsphase muss gemäß § 38 Absatz 2 Ziffer 11 LHG M-V unmittelbar nach Abschluss der Vorlesungszeit eines Semesters<br />

beginnen. In diesem Fall können die Modulprüfungen des Semesters auf die beiden Prüfungsphasen verteilt werden.<br />

21 Wird ein zweiter Prüfungszeitraum oder eine zweite Prüfungsphase im Prüfungszeitraum eines Semesters vorgesehen, legt<br />

das Fach dafür einen angemessenen Zeitraum innerhalb des Semesters fest.<br />

22 Hier hat das Fach anzugeben, ob die Aufteilung in zwei Prüfungsphasen generell für alle Prüfungszeiträume des<br />

Studienganges gelten soll oder nur für bestimmte Semester.<br />

23 Wird ein zweiter Prüfungszeitraum oder eine zweite Prüfungsphase im Prüfungszeitraum eines Semesters vorgesehen, legt<br />

das Fach dafür einen angemessenen Zeitraum innerhalb des Semesters fest.<br />

24 Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Ausnahmeregelung. Gemäß § 38 Absatz 2 Ziffer 11 LHG M-V sind Zwischen-<br />

und Abschlussprüfungen an den dafür vorgesehenen Regelprüfungsterminen innerhalb der in der jeweiligen Prüfungsordnung<br />

festgelegten Prüfungszeiträumen durchzuführen. Die mit der Modularisierung verbundene Veränderung der Lehr- und<br />

Lernformen hat jedoch zunehmend zu einer Veränderung der Prüfungsarten geführt. Es werden mehr und mehr Prüfungsarten<br />

abgefordert, die nur lehrveranstaltungsbegleitend erbracht werden können. Mit dem BM konnte dazu einvernehmlich die o.g.<br />

Kompromisslösung ausgehandelt werden. Sie ist jedoch ausschließlich den sonstigen Prüfungsarten wie z.B. Referaten,<br />

Präsentationen, Vorträgen, Hausarbeiten, Protokollen, Berichten u.a. vorbehalten. Klausuren und Mündliche Prüfungen als<br />

solche sind weiterhin in den Prüfungszeiträumen abzulegen.


alternative Regelung zu Absatz 3<br />

(3) Die Kandidatin/der Kandidat hat sich zu jeder Modulprüfung über ein vom<br />

Prüfungsausschuss dafür bestimmtes Web-Portal der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> beim<br />

Prüfungsausschuss anzumelden. Der Eingang der Anmeldung ist der<br />

Anmeldenden/dem Anmeldenden in geeigneter Form zu bestätigen. Die Frist für die<br />

Meldung zu den Modulprüfungen eines Prüfungszeitraums endet vier Wochen vor<br />

dessen Beginn.<br />

erforderliche Ergänzung zu Absatz 3, wenn unter Absatz 2 die optionale<br />

Ergänzung 2 gewählt wurde:<br />

Die Frist für die Meldung zu den während der Vorlesungszeit abzulegenden<br />

Modulprüfungen endet zwei Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit.<br />

(4) Die Daten des Prüfungszeitraums [der Prüfungsphasen], die in ihm [in ihnen]<br />

ablegbaren Modulprüfungen sowie die zugehörigen Meldefristen werden bis<br />

spätestens sechs Wochen vor Ende der Vorlesungszeit eines Semesters durch<br />

ortsüblichen Aushang bekannt gegeben.<br />

erforderliche Ergänzung zu Absatz 4, wenn unter Absatz 2 die optionale<br />

Ergänzung 2 gewählt wurde:<br />

Bei Prüfungen, die während der Vorlesungszeit stattfinden, erfolgt die Bekanntgabe<br />

der Meldefrist zusammen mit der Bekanntgabe von Prüfungsart, Umfang und<br />

Abgabetermin gemäß Absatz 2.<br />

(5) Die konkreten Prüfungstermine und -orte für die einzelnen Prüfungen werden<br />

durch den Prüfungsausschuss festgelegt und spätestens 14 Tage vor Beginn eines<br />

Prüfungszeitraumes durch ortsüblichen Aushang bekannt gegeben.<br />

§ 6<br />

Fristüberschreitung<br />

(1) Die Kandidatin/der Kandidat kann von den Regelprüfungsterminen der<br />

Modulprüfungen gemäß Anlage 1 dieser Prüfungsordnung abweichen. Die<br />

erstmalige Meldung zu einer Modulprüfung muss jedoch spätestens [Anzahl] 25<br />

Semester nach dem jeweiligen Regelprüfungstermin erfolgen.<br />

(2) Überschreitet die Kandidatin/der Kandidat die Frist, um die sie/er eine<br />

Modulprüfung verschieben kann, aus von ihr/ihm zu vertretenden Gründen, so gilt<br />

diese Modulprüfung als abgelegt und nicht bestanden.<br />

optionale Ergänzung 26 zu Absatz 2:<br />

Sie gilt dann nicht als abgelegt und nicht bestanden, wenn die Kandidatin/der<br />

Kandidat nach Inanspruchnahme einer Studienberatung dem Prüfungsausschuss<br />

eine Konzeption für die Beendigung des Studiums innerhalb einer Frist von<br />

höchstens zwei Semestern vorlegt und diese vom Prüfungsausschuss befürwortet<br />

wird.<br />

25 Gemäß § 37 Absatz 1 LHG dürfen bei Bachelor-/Masterstudiengängen die Regelprüfungstermine um maximal drei Semester<br />

überschritten werden.<br />

26 Optionale Regelung gemäß § 37 Absatz 2 LHG M-V


(3) Überschreitet die Kandidatin/der Kandidat die Frist, um die sie/er eine<br />

Modulprüfung verschieben kann, aus Gründen, die sie/er nicht zu vertreten hat, so<br />

hat sie/er die Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich mitzuteilen<br />

und glaubhaft zu machen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so<br />

benennt er eine <strong>neu</strong>e Frist für die Modulprüfung.<br />

(4) Fristüberschreitungen aufgrund der Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen<br />

und Elternzeit hat die Kandidatin/der Kandidat generell nicht zu vertreten.<br />

§ 7<br />

Mündliche Prüfungsleistungen<br />

(1) Die Modulprüfungen können aus mündlichen Prüfungsleistungen in Form einer<br />

mündlichen Prüfung und/oder in Form sonstiger mündlicher Prüfungsarten bestehen.<br />

Die sonstigen mündlichen Prüfungsarten regeln sich nach der Studienordnung zu<br />

diesem Studiengang in der jeweils gültigen Fassung. Sonstige mündliche<br />

Prüfungsarten können sein [hier sind die im Studiengang vorgesehenen und in der<br />

Studienordnung/Modulbeschreibung ausgewiesenen weiteren mündlichen<br />

Prüfungsarten aufzuzählen].<br />

In den mündlichen Prüfungsleistungen soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen,<br />

dass sie/er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle<br />

Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag.<br />

(2) Mündliche Prüfungsleistungen werden vor mindestens zwei Prüferinnen/Prüfern<br />

(Kollegialprüfung) oder einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen<br />

Beisitzerin/eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. Die Dauer der Prüfung beträgt<br />

mindestens [Anzahl] Minuten und höchstens [Anzahl] Minuten 27 .<br />

optional Regelung:<br />

(3) Mündliche Prüfungsleistungen können auch als Gruppenprüfung abgelegt<br />

werden. Es können bis zu [Anzahl] Kandidatinnen/Kandidaten gleichzeitig geprüft<br />

werden. Die Dauer der Prüfung der einzelnen Kandidatin/des einzelnen Kandidaten<br />

reduziert sich in der Gruppenprüfung gegenüber der Einzelprüfung (Absatz 2) um<br />

fünf Minuten 28 .<br />

(4) Mündliche Prüfungsleistungen werden in der Regel in [hier ist die in § 2 Absatz 2<br />

festgelegte Sprache aufzuführen] Sprache abgelegt. Werden in einem Modul gemäß<br />

Studienordnung Lehrveranstaltungen in einer anderen als in [hier ist die in § 2 Absatz<br />

2 festgelegte Sprache aufzuführen] Sprache abgehalten, kann die Kandidatin/der<br />

Kandidat beantragen, in dieser Sprache geprüft zu werden. Eine mündliche<br />

Prüfungsleistung ist in einer anderen als in [hier ist die in § 2 Absatz 2 festgelegte<br />

Sprache aufzuführen] Sprache abzulegen, wenn dies gemäß Anlage 1 dieser<br />

Prüfungsordnung vorgesehen ist 29 .<br />

27<br />

Hier ist der Rahmen für die Dauer der mündlichen Prüfung festzulegen. Es empfiehlt sich ein Zeitrahmen zwischen 20 und 60<br />

Minuten. Die konkrete Dauer für die einzelnen Prüfungsleitungen ist in Anlage 1 dieser Prüfungsordnung festzulegen.<br />

28<br />

Bei der Festlegung von Gruppenprüfungen handelt es sich um eine optionale Regelung: Gruppenprüfungen können<br />

vorgesehen werden.<br />

29<br />

Fremdsprachliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen können nach § 38 Absatz 5 LHG (verpflichtend) vorgesehen werden.<br />

Werden einzelne Module in einer anderen als in der in § 2 Absatz 2 festgelegten Sprache angeboten, sind die erforderlichen<br />

Sprachkenntnisse als besondere Zugangsvoraussetzung gemäß § 39 Absatz 3 LHG M-V in der Modulbeschreibung des<br />

jeweiligen Moduls auszuweisen. Werden die Lehrveranstaltungen im Studiengang ausschließlich in deutscher Sprache<br />

abgehalten und sind auch die Prüfungsleistungen ausschließlich in deutscher Sprache zu erbringen, ist dieser Absatz in der<br />

Fachprüfungsordnung ersatzlos zu streichen.


(5) Art und Dauer der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen sind in Anlage 1<br />

dieser Prüfungsordnung festgelegt.<br />

(6) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen<br />

Prüfungsleistungen sowie ggf. besondere Vorkommnisse werden in einem Protokoll<br />

festgehalten. Das Ergebnis wird der Kandidatin/dem Kandidaten im Anschluss an die<br />

mündliche Prüfungsleistung bekannt gegeben.<br />

optionale Regelung:<br />

(7) Studierende, die zu einem späteren Zeitpunkt die gleiche mündliche<br />

Prüfungsleistung ablegen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen<br />

Verhältnisse als Zuhörerin/Zuhörer zugelassen, es sei denn, die zu prüfende<br />

Kandidatin/der zu prüfende Kandidat oder eine der zu prüfenden Kandidatinnen/einer<br />

der zu prüfenden Kandidaten widerspricht. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen nicht<br />

bei der Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse teilnehmen.<br />

§ 8<br />

Schriftliche Prüfungsleistungen<br />

(1) Die Modulprüfungen können aus schriftlichen Prüfungsleistungen in Form von<br />

Klausuren und/oder in Form sonstiger schriftlicher Arbeiten bestehen. Die sonstigen<br />

schriftlichen Prüfungsarten regeln sich nach der Studienordnung zu diesem<br />

Studiengang in der jeweils gültigen Fassung. Sonstige schriftliche Prüfungsarten<br />

können sein [hier sind die im Studiengang vorgesehenen und in der<br />

Studienordnung/Modulbeschreibung ausgewiesenen weiteren schriftlichen<br />

Prüfungsarten aufzuzählen.<br />

In den schriftlichen Prüfungsleistungen soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen,<br />

dass sie/er auf der Basis des notwendigen Wissens in begrenzter Zeit und mit<br />

begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Faches Aufgaben lösen<br />

oder Themen bearbeiten kann.<br />

(2) Schriftliche Prüfungsleistungen sind in der Regel, zumindest aber im Fall der<br />

Wiederholungsprüfung, von zwei Prüferinnen/Prüfern zu bewerten. Das<br />

Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.<br />

(3) Die Dauer von Klausurarbeiten beträgt mindestens [Anzahl] Minuten und<br />

höchstens [Anzahl] Minuten 30 .<br />

(4) Der Arbeitsaufwand für sonstige schriftliche Arbeiten beträgt höchstens [Anzahl]<br />

Stunden 31 . Ausgabe des Themas der Arbeit und deren Abgabe werden aktenkundig<br />

gemacht.<br />

(5) Schriftliche Prüfungsleistungen werden in der Regel in [hier ist die in § 2 Absatz 2<br />

festgelegte Sprache aufzuführen] Sprache abgelegt. Werden in einem Modul gemäß<br />

Studienordnung Lehrveranstaltungen in einer anderen als in [hier ist die in § 2 Absatz<br />

2 festgelegte Sprache aufzuführen] Sprache abgehalten, kann die Kandidatin oder<br />

der Kandidat beantragen, in dieser Sprache geprüft zu werden. Eine schriftliche<br />

30 Hier ist der Rahmen für die Prüfungsdauer festzulegen; es empfiehlt sich ein Zeitrahmen von mindestens 60 Minuten und<br />

maximal 300 Minuten für Klausuren. Die konkrete Dauer der einzelnen Prüfungsleistung ist in Anlage 1 der<br />

Fachprüfungsordnung festzulegen.<br />

31 Der Arbeitsaufwand für sonstige schriftliche Arbeiten als Modulprüfung sollte 25% des für die Master-Arbeit (gemäß KMK-<br />

Vorgaben 15–30 Leistungspunkte; d.h. 450–900 Stunden) vorgesehenen Arbeitsaufwandes nicht überschreiten.


Prüfungsleistung ist in einer anderen als in [hier ist die in § 2 Absatz 2 festgelegte<br />

Sprache aufzuführen] Sprache abzulegen, wenn dies gemäß Anlage 1 dieser<br />

Prüfungsordnung vorgesehen ist 32 .<br />

(6) Art und Dauer der einzelnen schriftlichen Prüfungsleistungen sind in Anlage 1<br />

dieser Prüfungsordnung festgelegt.<br />

optionale Regelung:<br />

(7) Für sonstige schriftliche Arbeiten kann die/der Modulverantwortliche verlangen,<br />

dass diese zusätzlich auf einem elektronischen Datenträger in maschinenlesbarer<br />

Form vorgelegt werden, um im Wege eines Datenabgleichs die Urheberschaft der<br />

Kandidatin/des Kandidaten überprüfen zu können. Bei Zweifeln an der Urheberschaft<br />

einer Kandidatin/eines Kandidaten ist diese/dieser vor einer Entscheidung über das<br />

weitere Vorgehen zu hören.<br />

§ 9<br />

Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten<br />

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:<br />

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,<br />

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen<br />

Anforderungen liegt;<br />

3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen<br />

entspricht;<br />

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den<br />

Anforderungen genügt;<br />

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den<br />

Anforderungen nicht mehr genügt.<br />

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf<br />

Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden. Zulässig sind die Noten 1,0; 1,3; 1,7;<br />

2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind<br />

ausgeschlossen.<br />

(2) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen<br />

Prüferinnen/Prüfern festgesetzt. Bei mehreren Prüferinnen/Prüfern ergibt sich die<br />

Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Dabei wird nur die erste<br />

Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne<br />

Rundung gestrichen. Wird eine schriftliche Prüfungsleistung von zwei<br />

Prüferinnen/Prüfern bewertet und ist die Abweichung der Bewertung größer als 2,0,<br />

wird eine weitere Bewertung durch eine dritte Prüferin/einen dritten Prüfer eingeholt.<br />

Schließt die dritte Prüferin/der dritte Prüfer sich der Bewertung von einem der beiden<br />

ersten Prüferinnen/Prüfer an, so gilt diese Note (Stichentscheid). Sofern die dritte<br />

Prüferin/der dritte Prüfer eine andere Note als die beiden ersten Prüferinnen/Prüfer<br />

32 Fremdsprachliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen können nach § 38 Absatz 5 LHG (verpflichtend) vorgesehen werden.<br />

Werden einzelne Module in einer anderen als in der in § 2 Absatz 2 festgelegten Sprache angeboten, sind die erforderlichen<br />

Sprachkenntnisse als besondere Zugangsvoraussetzung gemäß § 39 Absatz 3 LHG M-V in der Modulbeschreibung des<br />

jeweiligen Moduls auszuweisen. Werden die Lehrveranstaltungen im Studiengang ausschließlich in deutscher Sprache<br />

abgehalten und sind auch die Prüfungsleistungen ausschließlich in deutscher Sprache zu erbringen, ist dieser Absatz in der<br />

Fachprüfungsordnung ersatzlos zu streichen.


vergibt, wird die Endnote aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen<br />

gebildet. Satz 3 gilt entsprechend.<br />

(3) Besteht eine Modulprüfung aus zwei Prüfungsleistungen, errechnet sich die<br />

Modulnote aus dem Durchschnitt der Noten dieser beiden Prüfungsleistungen. Die<br />

Noten der beiden Prüfungsleistungen gehen gleich gewichtet in die Modulnote ein.<br />

Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle<br />

weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet:<br />

Bei einem Durchschnitt<br />

bis einschließlich 1,5 = sehr gut;<br />

bei einem Durchschnitt<br />

von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut;<br />

bei einem Durchschnitt<br />

von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend;<br />

bei einem Durchschnitt<br />

von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend;<br />

bei einem Durchschnitt<br />

ab 4,1 = nicht ausreichend.<br />

alternative Regelung für Absatz 3 Satz 2:<br />

Die Noten der beiden Prüfungsleistungen gehen mit unterschiedlicher Gewichtung in<br />

die Modulnote ein. Die Gewichtung regelt sich gemäß Anlage 1 zu dieser<br />

Prüfungsordnung 33 .<br />

(4) Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Sie errechnet sich aus<br />

dem Mittelwert aller Modulnoten und der Note der Masterarbeit, dabei werden die<br />

Modulnoten und die Note der Masterarbeit mit den ihnen zugeordneten<br />

Leistungspunkten gewichtet. Für die Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle<br />

hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung<br />

gestrichen. Die Gesamtnote lautet entsprechend Absatz 3.<br />

(5) Zusätzlich zur deutschen Gesamtnote 34 erfolgt die Bewertung durch einen<br />

relativen ECTS-grade. Der ECTS-grade wird in Abhängigkeit von der Einordnung der<br />

erzielten Gesamtnote innerhalb einer Vergleichsgruppe aus allen Absolventinnen<br />

und Absolventen eines Prüfungsjahrganges dieses Studienganges oder bei weniger<br />

als [Anzahl] 35 Absolventinnen und Absolventen innerhalb einer Vergleichsgruppe<br />

eines Vergleichszeitraumes von [Definition des Vergleichszeitraumes] 36<br />

folgendermaßen vergeben:<br />

33 Die vorgesehene Gewichtung ist in der Fachprüfungsordnung abschließend zu regeln.<br />

34 An der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> wird der ECTS-grade wegen unzureichender Datenlage vorläufig nur für die Gesamtnote<br />

ausgewiesen.<br />

35 In der Fachprüfungsordnung ist hier eine vertretbare Gruppengröße anzugeben. Die KMK empfiehlt eine<br />

Mindestgruppengröße von 50 – 100 Studierenden.<br />

36 Erreicht die Zahl der Absolventinnen und Absolventen eines Prüfungsjahrganges nicht die für eine gesicherte statistische<br />

Aussage erforderliche Mindestgröße, empfiehlt die KMK die Festlegung eines Vergleichszeitraumes über drei bis fünf<br />

vorangegangene Studienjahre. Dabei gilt das Prinzip einer wandernden Kohorte, d.h. wenn ein weiteres Jahr dazu kommt, wird<br />

das älteste abgeschnitten. Ob die Aktualisierung der Vergleichskohorte dabei Stichtagbezogen erfolgt oder vom Tag der<br />

Prüfung an jeweils drei bis fünf Jahre zurück gerechnet wird, ist den <strong>Universität</strong>en frei gestellt. Alternativ wäre auch die Bildung<br />

einer Vergleichsgruppe aus allen Absolventinnen und Absolventen vergleichbarer Studiengänge eines Prüfungsjahrganges<br />

möglich. Wenn die Mindestgröße für eine Vergleichsgruppe auch dann nicht erreicht wird, ist keine ECTS-Note anzugeben,<br />

sondern nur ein Notenspiegel.


Deutsche Note ECTS-grade Bewertung<br />

die besten 10% A Excellent<br />

die nächsten 25% B Very Good<br />

die nächsten 30% C Good<br />

die nächsten 25% D Satisfactory<br />

die nächsten 10% E Sufficient<br />

§ 10<br />

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die<br />

Kandidatin/der Kandidat ohne triftigen Grund von ihr zurücktritt, nachdem sie/er zu<br />

ihr zugelassen wurde, oder wenn sie/er einen für sie/ihn bindenden Prüfungstermin<br />

ohne triftigen Grund versäumt. Dasselbe gilt, wenn sie/er eine schriftliche<br />

Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt.<br />

(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem<br />

Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht<br />

werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten ist ein ärztliches Attest<br />

vorzulegen; in Zweifelsfällen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt<br />

werden. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu einer<br />

Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von<br />

Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen<br />

sind, steht der Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten die Krankheit eines von<br />

ihr/ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Wird der Grund<br />

anerkannt, so setzt der Prüfungsausschuss einen <strong>neu</strong>en Termin fest.<br />

(3) Bei Modulprüfungen, die aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen, werden die<br />

Prüfungsleistungen dieses Moduls, die bis zu einem anerkannten Rücktritt bzw.<br />

einem anerkannten Versäumnis einer Prüfungsleistung dieses Moduls erbracht<br />

worden sind, angerechnet.<br />

optionale Regelung zu Absatz 3 37 :<br />

(3) Bei Modulprüfungen, die aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen, gelten bei<br />

Rücktritt oder Versäumnis einer Prüfungsleistung dieses Moduls auch alle bis zu<br />

diesem Zeitpunkt erbrachten Prüfungsleistungen dieses Moduls als nicht abgelegt.<br />

(4) Versucht die Kandidatin/der Kandidat, das Ergebnis ihrer/seiner<br />

Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel<br />

zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0)<br />

bewertet. Eine Kandidatin/ein Kandidat, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf eines<br />

Prüfungstermins stört, kann von der jeweiligen Prüferin/dem jeweiligen Prüfer oder<br />

der/dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung<br />

ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit „nicht<br />

ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen der Täuschung, Benutzung<br />

nicht zugelassener Hilfsmittel oder Störung des ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs<br />

37 In der Fachprüfungsordnung ist abschließend zu regeln, ob bei Rücktritt von oder bei Versäumnis einer Modulprüfung mit<br />

mehreren Prüfungsleistungen die bis zum Rücktritt/Versäumnis erbrachten Prüfungsleistungen angerechnet werden sollen oder<br />

nicht. Beide Varianten sind rechtlich zulässig.


durch die Kandidatin/den Kandidaten kann der Prüfungsausschuss die<br />

Kandidatin/den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen<br />

ausschließen mit der Folge, dass die Kandidatin/der Kandidat ihren/seinen<br />

Prüfungsanspruch in diesem Studiengang endgültig verliert; hierüber hat der<br />

Prüfungsausschuss einen mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehenden schriftlichen<br />

Bescheid zu erstellen. Der Kandidatin/dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung<br />

Gelegenheit zur Äußerung zu geben.<br />

§ 11<br />

Mängel im Prüfungsverfahren<br />

(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen oder einer schriftlichen<br />

Prüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst<br />

haben, wird auf Antrag einer Kandidatin/eines Kandidaten oder von Amts wegen<br />

angeordnet, dass von einer bestimmten Kandidatin/einem bestimmten Kandidaten<br />

oder von allen Kandidatinnen/Kandidaten die Prüfungsleistung wiederholt wird. Die<br />

Mängel müssen bei einer schriftlichen Prüfungsleistung noch in der konkreten<br />

Prüfungssituation gegenüber der Aufsicht und bei mündlichen Prüfungen<br />

unverzüglich nach der Prüfung bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />

oder bei der Prüferin/dem Prüfer gerügt werden. Hält die Kandidatin/der Kandidat bei<br />

einer schriftlichen Prüfungsleistung die von der Aufsicht getroffenen<br />

Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend, muss sie oder er die Rüge unverzüglich<br />

nach der Prüfung wiederholend bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />

geltend machen.<br />

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungsleistung dürfen von Amts wegen<br />

Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.<br />

§ 12<br />

Bestehen und Nichtbestehen<br />

(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens „ausreichend“<br />

(4,0) ist.<br />

optionale Ergänzung zu Absatz 1 38 :<br />

Besteht eine Modulprüfung aus mehr als einer Prüfungsleistung, müssen alle<br />

Prüfungsleistungen mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet sein.<br />

(2) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die erforderliche Anzahl an<br />

Leistungspunkten in den Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereichen gemäß den<br />

Bestimmungen von § 24 Absatz 1 einschließlich Anlage 1 dieser Prüfungsordnung<br />

erbracht sind und die Masterarbeit mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet<br />

wurde.<br />

(3) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Masterprüfung nicht bestanden, wird ihr/ihm<br />

auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der<br />

Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten<br />

Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen<br />

38 Bei Verzicht dieser optionalen Regelung wird das Ausgleichen einer mit „nicht ausreichend“ bewerteten Prüfungsleistung<br />

möglich.


enthält und erkennen lässt, dass die Masterprüfung nicht bestanden ist.<br />

(4) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, so<br />

erteilt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen Bescheid.<br />

Dieser ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />

§ 13<br />

Freiversuch<br />

(1) Einen Freiversuch 39 unternimmt, wer eine Modulprüfung spätestens im<br />

Regelprüfungstermin erstmalig ablegt.<br />

(2) Besteht eine Kandidatin/ein Kandidat eine Modulprüfung im Freiversuch (Absatz<br />

1) nicht, so gilt sie als nicht unternommen, außer sie wurde wegen Täuschung oder<br />

Ordnungsverstoßes (§ 10 Absatz 4) für nicht bestanden erklärt. Sie muss spätestens<br />

in dem Prüfungszeitraum, der dem Regelprüfungstermin folgt, er<strong>neu</strong>t abgelegt<br />

werden; anderenfalls gilt die Modulprüfung als abgelegt und mit „nicht bestanden“<br />

bewertet.<br />

Für die Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen und Elternzeit gilt die Regelung<br />

gemäß § 6 Absatz 4.<br />

(3) Besteht eine Kandidatin/ein Kandidat die Modulprüfung im Freiversuch (Absatz<br />

1), darf sie/er die Prüfung im nächsten Prüfungszeitraum zum Zwecke der<br />

Notenverbesserung er<strong>neu</strong>t ablegen (Verbesserungsversuch). Es gilt jeweils die<br />

bessere Note 40 .<br />

§ 14<br />

Wiederholung von Modulprüfungen<br />

(1) Nicht bestandene Modulprüfungen können einmal wiederholt werden. Die<br />

Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist, abgesehen von einer im Rahmen<br />

des Freiversuchs bestandenen Modulprüfung, nicht zulässig. Fehlversuche an<br />

anderen <strong>Universität</strong>en und gleichgestellten Hochschulen werden angerechnet.<br />

(2) Besteht eine Modulprüfung aus mehr als einer Prüfungsleistung, so sind nur die<br />

Prüfungsleistungen zu wiederholen, die nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,0)<br />

bewertet wurden.<br />

(3) Die erste Wiederholungsprüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf<br />

des jeweiligen Prüfungsverfahrens 41 erfolgen.<br />

39 § 38 Absatz 3 LHG M-V schreibt den Freiversuch obligatorisch für alle Studiengänge vor.<br />

40 Nach § 38 Absatz 3 Satz 2 LHG M-V ist es den Hochschulen zwar freigestellt, in den Prüfungsordnungen vorzusehen, dass im<br />

Freiversuch bestandene Prüfungen zur Notenverbesserung er<strong>neu</strong>t abgelegt werden können oder nicht. Auf Grund eines<br />

Senatsbeschluss ist der Verbesserungsversuch an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> jedoch als obligate Regelung in die<br />

Fachprüfungsordnungen aufzunehmen.<br />

41 Diese Festlegung entspricht der Vorschrift gemäß § 37 Absatz 3 LHG M-V.


Ergänzung zu Absatz 3, wenn unter § 5 Absatz 2 die optionale Ergänzung<br />

gewählt wurde:<br />

Die erste Wiederholungsprüfung für Modulprüfungen, die während der<br />

Vorlesungszeit zu erbringen sind, ist spätestens am Ende des Semesters abzulegen,<br />

in dem das betreffende Modul das nächste Mal abgehalten wird.<br />

(4) Die zweite Wiederholung einer Modulprüfung 42 wird für Prüfungen im Umfang<br />

von zehn Prozent der zu erzielenden Leistungspunkte, mindestens jedoch für zwei<br />

Modulprüfungen zugelassen. Die zweite Wiederholungsprüfung hat spätestens zum<br />

nächsten regulären Prüfungstermin zu erfolgen und soll als mündliche Prüfung (§ 7)<br />

durchgeführt werden.<br />

(5) Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist gilt die Wiederholungsprüfung als<br />

abgelegt und wird mit „nicht bestanden“ bewertet, es sei denn, die Kandidatin/der<br />

Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. § 10 Absatz 2 gilt entsprechend.<br />

§ 15<br />

Sonderregelung<br />

(1) Macht die Kandidatin/der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass<br />

sie/er wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung oder chronischer<br />

Erkrankung nicht in der Lage ist, eine Prüfungsleistung in der vorgesehenen Form<br />

abzulegen, so trifft die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine besondere<br />

Regelung zum Ausgleich des Nachteils. Insbesondere kann sie/er die Dauer einer<br />

Prüfungsleistung verlängern oder eine andere Art der Leistung verlangen.<br />

Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Auf Beschluss des Prüfungsausschusses<br />

kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangt werden.<br />

(2) Entscheidungen gemäß Absatz 1 werden auf schriftlichen Antrag hin getroffen.<br />

Bei Prüfungsleistungen ist der Antrag mit der Anmeldung zur Prüfung einzureichen.<br />

Der Prüfungsausschuss hat die Behindertenbeauftragte/den<br />

Behindertenbeauftragten über den Antrag zu informieren und sie/ihn vor der<br />

Entscheidung anzuhören, es sei denn, sie/er verzichtet auf die Anhörung.<br />

§ 16<br />

Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen<br />

(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben bis spätestens zwei Wochen<br />

nach Aufnahme des Studiums eine vollständige Übersicht beim Prüfungsausschuss<br />

abzugeben 43 , aus der hervorgeht, welche Studien- oder Prüfungsleistungen<br />

einschließlich aller nicht bestandenen Prüfungen sie an Hochschulen bzw. an<br />

anderen in Absatz 4 genannten Einrichtungen erbracht haben. Soweit nach<br />

Maßgabe der folgenden Regelungen eine Anrechnung von Studien- oder<br />

Prüfungsleistungen möglich ist, haben die Studierenden die für die Anrechnung<br />

erforderlichen Nachweise und Unterlagen beizubringen.<br />

42 Gemäß § 37 Absatz 3 Satz 2 LHG M-V kann die zweite Wiederholung einer Modulprüfung für näher in der Prüfungsordnung<br />

zu bestimmende Ausnahmefälle zugelassen werden. Auf Grund eines Senatsbeschlusses ist eine zweite<br />

Wiederholungsprüfung für Ausnahmefälle verpflichtend in die Fachprüfungsordnungen der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> aufzunehmen.<br />

Die entsprechende Vorschrift wurde ebenfalls vom Akademischen Senat beschlossen.<br />

43 Diese Regelung soll sicherstellen, dass die von Studierenden anderweitig erbrachten Studien- oder Prüfungsleistungen dem<br />

Prüfungsausschuss vollständig bekannt sind.


(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen<br />

Studiengängen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist.<br />

Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie<br />

in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Masterstudienganges<br />

[Bezeichnung] an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> im Wesentlichen entsprechen. Dabei wird<br />

kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und<br />

Gesamtbewertung vorgenommen 44 . Wurden Studien- und Prüfungsleistungen in<br />

Modulen, die im Wahlpflicht- und Wahlbereich des Bachelor-Studienganges<br />

[Bezeichnung] und des Masterstudienganges [Bezeichnung] der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

gleichermaßen angeboten werden, bereits im Bachelor-Studiengang [Bezeichnung]<br />

erbracht, erfolgt eine Anrechnung im Masterstudiengang [Bezeichnung] nur, wenn<br />

die Bewertungen dieser Leistungen nicht in die Bachelor-Gesamtnote eingegangen<br />

sind. 45<br />

(3) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und<br />

Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden,<br />

werden die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten<br />

Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Partnerschaften der<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> beachtet.<br />

optionale Ergänzung zu Absatz 3:<br />

Näheres zu Studienaufenthalten im Ausland regelt die Studienordnung 46 .<br />

(4) Absatz 2 gilt auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen,<br />

die in staatlich anerkannten Fernstudien und an anderen Bildungseinrichtungen,<br />

insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erworben<br />

wurden.<br />

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, werden die Noten –<br />

soweit die Notensysteme vergleichbar sind – übernommen und in die Berechnung<br />

der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk<br />

„bestanden“ aufgenommen.<br />

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 besteht ein<br />

Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten,<br />

Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland<br />

erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen.<br />

§ 17<br />

Prüfungsausschuss<br />

(1) Für die Organisation der Modulprüfungen sowie die durch diese<br />

Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm<br />

gehören [Anzahl] Mitglieder an, darunter [Anzahl] Mitglieder aus der Gruppe der<br />

44 Durch den Wegfall von Rahmenordnungen wird für die Anerkennung eine Einzelfallprüfung nötig. Zur Feststellung der<br />

Gleichwertigkeit ist eine Prüfung hinsichtlich Umfang, Schwierigkeitsgrad, Ausrichtung und Qualifikationszielen erforderlich.<br />

45 Einige Fächer bieten im Wahlpflicht- oder Wahlbereich Module an, die sowohl im jeweiligen Bachelor- und im weiterführenden<br />

Master-Studiengang als Vertiefung oder Spezialisierung gewählt werden können. In dem Fall ist durch die o.g. Vorschrift<br />

abzusichern, dass das betreffende Modul nur einmal angerechnet werden kann.<br />

46 § 38 Absatz 9 LHG ermöglicht integrierte Auslandsaufenthalte, diese sind in der Studienordnung zu regeln. Dieser Satz der<br />

Musterordnung ist in der Fachprüfungsordnung zu streichen, wenn in der jeweiligen Studienordnung dazu keine entsprechende<br />

Regelung vorgesehen ist.


Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, [Anzahl] Mitglieder aus der Gruppe der<br />

wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie [Anzahl] studentische<br />

Vertreterinnen/studentische Vertreter. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt [Dauer]<br />

Jahre, die der studentischen Vertreterin/des studentischen Vertreters ein Jahr 47 .<br />

(2) Die/der Vorsitzende, die Stellvertreterin/der Stellvertreter, die weiteren Mitglieder<br />

des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden<br />

durch den Fakultätsrat bestellt. Die/der Vorsitzende führt die Geschäfte des<br />

Prüfungsausschusses.<br />

(3) Der Prüfungsausschuss trifft alle anfallenden Entscheidungen, ausgenommen<br />

Bewertungen von Prüfungsleistungen. Belastende Entscheidungen des<br />

Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich<br />

mitzuteilen. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu<br />

versehen.<br />

(4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der<br />

Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die<br />

Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen<br />

Bearbeitungszeiten für die Masterarbeit sowie über die Verteilung der Modul- und<br />

Gesamtnoten. Der Bericht wird in geeigneter Weise durch die <strong>Universität</strong> offen<br />

gelegt. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Studienordnungen,<br />

Studienpläne und Prüfungsordnungen.<br />

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der<br />

Prüfungsleistungen beizuwohnen.<br />

(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich<br />

unter Einhaltung der Ladungsfrist von zwei Wochen geladen sind und mindestens die<br />

Hälfte der Mitglieder anwesend ist 48 . Er beschließt mit der Mehrheit der<br />

abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des<br />

Vorsitzenden oder, in ihrer/seiner Abwesenheit, die Stimme der Stellvertreterin/des<br />

Stellvertreters.<br />

(7) Die/der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. Sie/er<br />

trägt Sorge, dass die Sitzungen des Prüfungsausschusses protokolliert werden.<br />

Sie/er ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare<br />

Entscheidungen allein zu treffen. Hiervon hat sie/er dem Prüfungsausschuss<br />

unverzüglich Kenntnis zu geben. Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss<br />

der/dem Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich<br />

übertragen.<br />

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren<br />

Stellvertreterinnen/Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie<br />

nicht im öffentlichen Dienst stehen, werden sie durch die Vorsitzende/den<br />

Vorsitzenden zur Verschwiegenheit verpflichtet.<br />

47 Als Zusammensetzung empfiehlt sich: gesamt sieben, davon vier Professorinnen/Professoren, zwei wiss. Mitarbeiterinnen/<br />

zwei wiss. Mitarbeiter, eine Studentin/ein Student; oder gesamt fünf, davon drei Professorinnen/Professoren, eine wiss.<br />

Mitarbeiterinnen/ein wiss. Mitarbeiter, eine Studentin/ein Student. Die Amtsperiode beträgt maximal drei Jahre, die meisten<br />

Prüfungsordnungen sehen zwei Jahre vor; für die Studierenden gilt generell eine einjährige Amtszeit.<br />

48 Optionale Regelung: Die Beschlussfähigkeit kann stattdessen auch an die Anwesenheit einer Mindestzahl von Mitgliedern<br />

geknüpft werden.


§ 18<br />

Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer<br />

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind das an der Hochschule<br />

hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal, Lehrbeauftragte<br />

und in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt.<br />

Hochschulprüfungen sollen nur von Personen abgenommen werden, die<br />

Lehraufgaben erfüllen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet<br />

werden, die selbst die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige<br />

Qualifikation besitzen.<br />

(2) Die Namen der Prüferinnen/Prüfer für die mündlichen und schriftlichen<br />

Prüfungsleistungen werden durch ortsüblichen Aushang zeitgleich mit den<br />

Prüfungsterminen bekannt gegeben.<br />

(3) Für die Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer gilt § 17 Absatz 8<br />

entsprechend.<br />

§ 19<br />

Ungültigkeit der Masterprüfung<br />

(1) Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht oder einen<br />

Täuschungsversuch unternommen und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung<br />

des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungsleistung entsprechend § 10<br />

Absatz 4 berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Modulprüfung für „nicht<br />

ausreichend“ und die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.<br />

Entsprechendes gilt für die Masterarbeit.<br />

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt,<br />

ohne dass die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese<br />

Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel<br />

durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat<br />

vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie/er die Modulprüfung ablegen konnte, so kann<br />

die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ und die Masterprüfung für „nicht bestanden“<br />

erklärt werden.<br />

(3) Der Kandidatin/dem Kandidaten wird vor einer Entscheidung Gelegenheit zur<br />

Äußerung gegeben.<br />

(4) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen und gegebenenfalls ein <strong>neu</strong>es erteilt. Mit<br />

dem unrichtigen Zeugnis wird auch die Urkunde eingezogen, wenn die<br />

Masterprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine<br />

Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren<br />

ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.<br />

§ 20<br />

Widerspruchsverfahren<br />

(1) Die Kandidatin/der Kandidat kann gegen Bescheide des Prüfungsausschusses


eim Prüfungsausschuss schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch<br />

einlegen. Will der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht abhelfen, leitet er<br />

unverzüglich den Widerspruch an den Widerspruchsausschuss der <strong>Universität</strong><br />

weiter. Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses über eine<br />

Bewertungsentscheidung einer Prüferin/eines Prüfers ist diese/dieser zur<br />

Stellungnahme aufzufordern.<br />

(2) Das Widerspruchsverfahren richtet sich nach der Verfahrensordnung zur<br />

Bearbeitung von Widersprüchen in Prüfungsangelegenheiten der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

in der jeweils gültigen Fassung.<br />

§ 21<br />

Einsicht in die Prüfungsakten<br />

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens einer Modulprüfung<br />

oder der Masterarbeit wird der Kandidatin/dem Kandidaten auf Antrag in<br />

angemessener Frist Einsicht in ihre/seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf<br />

bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.<br />

II. Masterprüfung<br />

§ 22<br />

Zweck der Masterprüfung<br />

Durch die Masterprüfung soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er in<br />

ihrem/seinem Fach eine vertiefte oder erweiterte wissenschaftlich-methodische<br />

Qualifikation erworben hat, selbständig wissenschaftlich arbeiten und komplexe<br />

Probleme und Aufgabenstellungen lösen sowie zukünftige wissenschaftliche<br />

Entwicklungen erkennen und in ihre/seine Arbeit einbeziehen kann.<br />

§ 23<br />

Zulassung zu den Modulprüfungen der Masterprüfung<br />

(1) Eine Modulprüfung kann nur ablegen, wer<br />

1. für den Masterstudiengang [Bezeichnung] an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

eingeschrieben ist und<br />

2. die in Anlage 1 dieser Prüfungsordnung ausgewiesenen Prüfungsvorleistungen<br />

erbracht hat.<br />

(2) Die Kandidatin/der Kandidat hat sich innerhalb der bekannt gegebenen<br />

Meldefrist gemäß § 5 Absatz 3 dieser Ordnung beim Prüfungsausschuss zu den<br />

Modulprüfungen anzumelden, die sie/er in einem Prüfungszeitraum ablegen will. Der<br />

Anmeldung sind beizufügen:<br />

1. eine Aufstellung der Module, in denen die Modulprüfung abgelegt werden soll,<br />

2. die Nachweise über die gemäß Anlage 1 dieser Prüfungsordnung zu<br />

erbringenden Prüfungsvorleistungen.


Kann ein Nachweis über eine gemäß Anlage 1 dieser Prüfungsordnung zu<br />

erbringende Prüfungsvorleistung nicht rechtzeitig zum Zeitpunkt der Anmeldung zur<br />

Modulprüfung beigebracht werden, erfolgt die Zulassung zur Prüfung unter<br />

Vorbehalt. Die Zulassung erlischt, wenn der Nachweis über die Prüfungsvorleistung<br />

nicht bis zum Beginn des Prüfungszeitraums der Modulprüfung vorgelegt wird, für die<br />

die betreffende Vorleistung erforderlich ist.<br />

(3) Die Zulassung zu einer Modulprüfung ist abzulehnen, wenn<br />

1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder<br />

2. die Unterlagen gemäß Absatz 2 unvollständig sind oder<br />

3. die Kandidatin/der Kandidat in demselben oder in einem verwandten<br />

Studiengang 49 eine Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem<br />

Prüfungsverfahren befindet.<br />

optionale Regelung:<br />

4. die Kandidatin/der Kandidat dieselbe Modulprüfung bereits im<br />

Bachelorstudiengang [Bezeichnung] an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> absolviert hat und<br />

die Modulnote in die Bachelor-Gesamtnote eingegangen ist. 50<br />

§ 24<br />

Modulprüfungen der Masterprüfung<br />

(1) Die Module dieses Studienganges umfassen gemäß § 2 Absatz 4 Pflichtmodule,<br />

Wahlpflichtmodule und Wahlmodule 51 . Für die Masterprüfung sind Pflichtmodule im<br />

Umfang von [Anzahl] Leistungspunkten, Wahlpflichtmodule im Umfang von [Anzahl]<br />

Leistungspunkten und Wahlmodule im Umfang von [Anzahl] Leistungspunkten zu<br />

belegen und mit einer Modulprüfung abzuschließen. Die Zusammenstellung der zu<br />

belegenden Module, [Art und Umfang der Prüfungsvorleistungen], Art und Umfang<br />

der Modulprüfungen, der Regelprüfungstermin und die zu erreichenden<br />

Leistungspunkte sind in Anlage 1 dieser Prüfungsordnung aufgeführt.<br />

(2) Gegenstand der Modulprüfungen sind die Stoffgebiete der dem jeweiligen Modul<br />

nach Maßgabe der Studienordnung (Modulbeschreibung) zugeordneten<br />

Lehrveranstaltungen.<br />

(3) Die Prüfungsanforderungen orientieren sich am Inhalt der Lehrveranstaltungen,<br />

die auf Grund der Studienordnung (Modulbeschreibung) für das jeweilige Modul<br />

angeboten werden.<br />

49 Es ist Aufgabe des Prüfungsausschusses, ggf. anhand eines Vergleichs der Inhalte festzustellen, ob es sich um einen<br />

„verwandten“ Studiengang handelt; eine Präzisierung in der Prüfungsordnung würde u.U. den Prüfungsausschuss bei dieser<br />

Feststellung unnötig binden; der Gesetzgeber nimmt insoweit die Prüfungsausschüsse in die Pflicht, hier selbst zu entscheiden,<br />

was „verwandt“ ist und was nicht.<br />

50 Einige Fächer bieten im Wahlpflicht- oder Wahlbereich Module an, die sowohl im jeweiligen Bachelor- und im weiterführenden<br />

Master-Studiengang als Vertiefung oder Spezialisierung gewählt werden können. In dem Fall ist durch die o.g. Vorschrift<br />

abzusichern, dass das betreffende Modul nur einmal angerechnet werden kann.<br />

51 In der Fachprüfungsordnung sind nur die Modulkategorien aufzuführen, die regelmäßig im Studiengang angeboten werden.


optionale Regelung 52 :<br />

(4) Anstelle der in Anlage 1 dieser Prüfungsordnung genannten Wahlpflicht- oder<br />

Wahlmodule können weitere Module aus dem Modulangebot anderer Studiengänge<br />

der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> oder anderer Hochschulen nach den Vorschriften von § 16<br />

als vergleichbare Leistung anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet der<br />

Prüfungsausschuss im Einzelfall. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses soll<br />

auf Antrag der Studierenden/des Studierenden vor Beginn des Semesters erfolgen,<br />

in dem das anzurechnende Modul belegt werden soll. § 16 Absatz 5 gilt<br />

entsprechend.<br />

(5) Bei der Auswahl der Wahlpflicht- oder Wahlmodule eines Semesters soll der<br />

je Semester zulässige Studienumfang von 30 Leistungspunkten nicht wesentlich<br />

über- oder unterschritten 53 werden. Pro Studienjahr sind 60 Leistungspunkte zu<br />

erwerben.<br />

§ 25<br />

Ausgabe und Anfertigung der Masterarbeit<br />

(1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist,<br />

innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem/seinem Fach<br />

selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.<br />

(2) Die Arbeit soll im [Ordnungszahl] 54 Semester abgeschlossen und verteidigt<br />

werden. Für die Überschreitung dieser Frist gilt § 6 entsprechend.<br />

(3) Die Frist für die Bearbeitung der Masterarbeit beträgt 20 Wochen 55 Thema,<br />

Aufgabenstellung und Umfang sind von der Betreuerin/dem Betreuer so zu<br />

begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung eingehalten werden kann. Im Einzelfall<br />

kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungsfrist<br />

ausnahmsweise um höchstens [Anzahl] Wochen 56 verlängern.<br />

(4) Zur Masterarbeit wird zugelassen, wer<br />

1. für den Masterstudiengang [Bezeichnung] der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

eingeschrieben ist,<br />

2. den Erwerb von mindestens [Angabe der geforderten Leistungspunktzahl] 57<br />

Leistungspunkten in diesem Studiengang nachweisen kann.<br />

(5) Die Kandidatin/der Kandidat hat die Zulassung zur Masterarbeit schriftlich beim<br />

Prüfungsausschuss zu beantragen. Der Antrag ist spätestens bis [die Frist ist so zu<br />

setzen, dass bei planmäßigem Verlauf die Regelstudienzeit eingehalten werden<br />

52 Für den Fall, dass den Studierenden im Studiengang über das Modulangebot der Wahlpflichtbereiche und der vorgesehenen<br />

Wahlmodule hinaus weitere Wahlmöglichkeiten eröffnet werden sollen, ist diese optionale Regelung in der<br />

Fachprüfungsordnung vorzusehen.<br />

53 Das Bildungsministerium M-V hat vorbehaltlich der Entscheidung der Akkreditierungsagenturen eine Abweichung von jeweils<br />

sechs Leistungspunkten nach oben/unten pro Semester eingeräumt (Flexibilisierungsregelung), unter der Voraussetzung, dass<br />

der für ein Studienjahr geforderte Arbeitsaufwand von 60 Leistungspunkten eingehalten wird.<br />

54 In der Regel das letzte, also das zweite, dritte. oder vierte Semester.<br />

55 Entsprechend KMK-Vorgaben sind für die Masterarbeit einschließlich Kolloquium 15-30 LP zu vergeben. Lt. Beschluss des<br />

Akademischen Senats werden an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> Masterarbeiten einschließlich Kolloquium grundsätzlich nur mit 30 LP<br />

bewertet. Unter Beachtung der Bewertungs- und Vorbereitungsfrist ergibt sich daraus eine Bearbeitungszeit von 20 Wochen.<br />

56 Hier ist eine angemessene Fristverlängerung vorzusehen.<br />

57 Die Angabe hat in den Fachprüfungsordnungen nach fachspezifischen Gesichtspunkten zu erfolgen.


kann] 58 zu stellen. Die Kandidatin/der Kandidat kann mit dem Antrag auf Zulassung<br />

Themen und Betreuerinnen/Betreuer vorschlagen; der Vorschlag begründet keinen<br />

Anspruch.<br />

optionale Regelung:<br />

(6) Die Kandidatin/der Kandidat kann mit der Zulassung beantragen, die<br />

Masterarbeit in einer anderen als in [hier ist die in § 2 Absatz 2 festgelegte Sprache<br />

aufzuführen] Sprache zu verfassen. Über den Antrag entscheidet der<br />

Prüfungsausschuss in Absprache mit der Betreuerin/dem Betreuer und der zweiten<br />

Prüferin/dem zweiten Prüfer der Arbeit.<br />

(7) Die Masterarbeit wird von einer Professorin/einem Professor oder einer anderen<br />

nach § 18 Absatz 1 berechtigten Person betreut. Soll die Masterarbeit in einer<br />

Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der<br />

Zustimmung des Prüfungsausschusses.<br />

(8) Die Ausgabe des Themas für die Masterarbeit erfolgt über den<br />

Prüfungsausschuss. Thema und Zeitpunkt werden aktenkundig gemacht. Die<br />

Ausgabe des Themas hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Masterarbeit<br />

einschließlich der Bewertung innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden<br />

kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb von drei Wochen nach<br />

Ausgabe zurückgegeben werden.<br />

optionale Regelung:<br />

(9) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn<br />

der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin/des<br />

einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder<br />

anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich<br />

unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.<br />

optionale Regelung:<br />

(10) § 8 Absatz 7 dieser Ordnung gilt für die Masterarbeit entsprechend.<br />

§ 26<br />

Abgabe, Kolloquium und Bewertung der Masterarbeit<br />

(1) Die Masterarbeit besteht aus dem schriftlichen Teil der Masterarbeit und einem<br />

Kolloquium 59 .<br />

(2) Der schriftliche Teil der Masterarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss<br />

abzuliefern; der Abgabezeitpunkt wird aktenkundig gemacht. Bei der Abgabe hat die<br />

Kandidatin/der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie/er seine Arbeit – bei einer<br />

Gruppenarbeit ihren/seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit –<br />

selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und<br />

Hilfsmittel benutzt hat.<br />

58 Der Termin zur Beantragung der Zulassung zur Masterarbeit ist so zu setzen, dass bei einer Bearbeitungsdauer von 20<br />

Wochen und der Berücksichtigung entsprechender Fristen wie z.B. die Frist zwischen Beantragung und Ausgabe des Themas,<br />

die Zeitspanne zwischen Abgabe der Masterarbeit und Kolloquium sowie einer gewissen Frist zum Schreiben der Zeugnisse die<br />

Regelstudiendauer eingehalten werden kann.<br />

59 Auf Grund eines Beschlusses des Akademischen Senats der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> sind Masterarbeiten pflichtgemäß in einem<br />

Kolloquium zu verteidigen.


(3) Der schriftliche Teil der Masterarbeit wird von zwei Prüferinnen/Prüfern, darunter<br />

die Betreuerin/der Betreuer der Masterarbeit, selbstständig bewertet. Das<br />

Bewertungsverfahren für die Masterarbeit soll vier Wochen ab Abgabe der Arbeit<br />

nicht überschreiten. Die Benotung des schriftlichen Teils der Masterarbeit ergibt sich<br />

aus dem arithmetischen Mittel der durch die beiden Prüferinnen/Prüfer vergebenen<br />

Noten. § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.<br />

(4) Die Kandidatin/der Kandidat hat ihre/seine Masterarbeit in einem Kolloquium<br />

öffentlich zu präsentieren. Die Zulassung zum Kolloquium erfolgt nur, wenn die<br />

schriftliche Masterarbeit mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet<br />

wurde. Das Kolloquium besteht aus einem etwa [Dauer]-minütigen Vortrag der<br />

Kandidatin/des Kandidaten und einer etwa [Dauer]-minütigen Diskussion 60 . Das<br />

Kolloquium wird vor mindestens zwei Prüferinnen/Prüfern darunter die Prüferin/der<br />

Prüfer der schriftlichen Masterarbeit (Kollegialprüfung) oder der Prüferin/dem Prüfer<br />

der schriftlichen Masterarbeit in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin/eines<br />

sachkundigen Beisitzers abgelegt. Das Kolloquium findet spätestens vier Wochen<br />

nach Bekanntgabe der Note des schriftlichen Teils der Masterarbeit statt. Die/der<br />

Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Termin fest und teilt ihn der<br />

Kandidatin/dem Kandidaten schriftlich mit. Die Benotung des Kolloquiums ergibt sich<br />

aus dem arithmetischen Mittel der durch die beiden Prüferinnen/Prüfer vergebenen<br />

Noten. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle<br />

weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.<br />

(5) Die Masterarbeit ist bestanden, wenn sowohl der schriftliche Teil der<br />

Masterarbeit als auch das Kolloquium mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0)<br />

bewertet wurden. Die Gesamtnote der Masterarbeit ergibt sich aus der doppelt<br />

gewichteten Note für die schriftliche Arbeit und der einfach gewichteten Note für das<br />

Kolloquium. Die Noten für das Kolloquium und die Gesamtnote werden der<br />

Kandidatin/dem Kandidaten im Anschluss an das Kolloquium bekannt gegeben.<br />

(6) Der schriftliche Teil der Masterarbeit kann bei einer Bewertung mit einer Note,<br />

die schlechter als „ausreichend“ (4,0) ist, nur einmal binnen eines halben Jahres<br />

nach Bekanntgabe des Ergebnisses des erfolglosen Versuchs wiederholt werden. In<br />

diesem Fall ist eine Rückgabe des Themas in der in § 25 Absatz 8 genannten Frist<br />

jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin/der Kandidat bei der Anfertigung<br />

ihrer/seiner ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.<br />

Das Kolloquium kann bei einer Bewertung mit einer Note, die schlechter als<br />

„ausreichend“ (4,0) ist, innerhalb von 6 Monaten nach dem erfolglosen Versuch<br />

einmal wiederholt werden. Bei endgültigem Nichtbestehen des schriftlichen Teils der<br />

Masterarbeit oder des Kolloquiums ist die Masterarbeit endgültig nicht bestanden.<br />

(7) Der Arbeitsaufwand für die Masterarbeit einschließlich Vorbereitung auf und<br />

Absolvierung des Kolloquiums beträgt 900 Stunden. Für die bestandene Masterarbeit<br />

werden 30 Leistungspunkte vergeben.<br />

§ 27<br />

Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement<br />

(1) Über die bestandene Masterprüfung erhält die Kandidatin/der Kandidat jeweils<br />

unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach Bestehen der letzten<br />

60 Als Dauer bieten sich 20 Minuten Vortrag und 40 Minuten Diskussion an.


Prüfungsleistung, ein Zeugnis. In das Zeugnis werden die Modulnoten, das Thema<br />

der Masterarbeit und deren Note sowie die Gesamtnote aufgenommen. Ggf. können<br />

ferner die Studienrichtung und die Studienschwerpunkte sowie – auf Antrag der<br />

Kandidatin/des Kandidaten – das Ergebnis der Modulprüfungen in weiteren als den<br />

vorgeschriebenen Modulen (Zusatzmodule) und die bis zum Abschluss der Prüfung<br />

benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden.<br />

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung<br />

erbracht worden ist. Es wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des<br />

Prüfungsausschusses unterzeichnet.<br />

(3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält die Kandidatin/der Kandidat die Urkunde mit<br />

dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des Mastergrades [sowie die<br />

Gesamtnote des Abschlusses] beurkundet. Die Urkunde wird durch die Dekanin/den<br />

Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.<br />

(4) Außerdem werden eine englischsprachige Übersetzung des<br />

Abschlusszeugnisses und der Urkunde über die Verleihung des akademischen<br />

Grades sowie ein englischsprachiges und ein deutschsprachiges Diploma<br />

Supplement, das Auskunft über den Studienverlauf gibt, ausgestellt und von der/dem<br />

Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet 61 .<br />

optionale Regelung:<br />

§ 28 62<br />

Doppelabschluss<br />

(1) Die <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> und die [Partneruniversität] haben ein Studienprogramm<br />

über die Verleihung eines so genannten Double-Degrees (Doppelabschlusses)<br />

vereinbart. Für den gleichzeitigen Erwerb des Doppelabschlusses müssen die<br />

Studierenden die Anforderungen erfüllen, wie sie sich aus den Abkommen der<br />

beiden <strong>Universität</strong>en vom [Datum] in der jeweils gültigen Fassung ergeben. Die<br />

Studiendekanin/der Studiendekan und die Studienfachkoordinatorin/der<br />

Studienfachkoordinator für die [Partneruniversität] stehen für detaillierte Auskünfte<br />

zur Verfügung. Ergänzend gelten die nachfolgenden Bestimmungen.<br />

(2) Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die [Fakultät] der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

den Hochschulgrad [„Grad“] (abgekürzt: „abgekürzter Grad].“) in [Studienfach], die<br />

[Partneruniversität] verleiht den Hochschulgrad [„grad“] in [Studienfach]. Die beiden<br />

Hochschulgrade können jeweils für sich geführt werden. Sollen beide Grade<br />

zusammen geführt werden, so sind sie durch Schrägstrich zu verbinden. Dies gilt<br />

ebenfalls für die abgekürzte Form.<br />

(3) Den Studierenden wird durch die Partner unter Beachtung der Bestimmungen<br />

der Prüfungsordnungen der Partner ein Zeugnis über die bestandene<br />

Abschlussprüfung, eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades und<br />

ein englischsprachiges Diploma Supplement ausgestellt. Das Zeugnis, die Urkunde<br />

und das Diploma Supplement der Partner sind jeweils in der Weise zu verbinden,<br />

das deutlich wird, dass es sich um die Bewertung und den Abschluss nur eines<br />

61 § 36 Absatz 6 LHG schreibt eine englischsprachige Übersetzung und das Diploma Supplement vor.<br />

62 Optionale Regelung; sie entfällt, wenn kein Doppelabschluss vorgesehen ist.


Studienganges handelt. Die Ausgabe soll in der Regel an der <strong>Universität</strong> stattfinden,<br />

an der die Erstimmatrikulation erfolgte.<br />

(4) - (x) ggf. weitere Regelungen, die sich im konkreten Doppelabschlussprogramm<br />

aus dem Vergleich der einschlägigen Prüfungsordnungen ergeben<br />

III. Schlussbestimmungen<br />

§ 29<br />

Übergangsregelungen 63<br />

(1) Diese Prüfungsordnung gilt erstmals für Kandidatinnen/Kandidaten, die im<br />

Wintersemester/Sommersemester [Angabe des betreffenden Jahres] an der<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> für den Masterstudiengang [exakte Bezeichnung des<br />

Studienganges] immatrikuliert wurden.<br />

(2) Für Kandidatinnen/Kandidaten, die ihr Studium im Masterstudiengang [exakte<br />

Bezeichnung des Studienganges] vor dem Wintersemester/Sommersemester<br />

[Angabe des betreffenden Jahres] begonnen haben, finden die Vorschriften der<br />

Prüfungsordnung vom [Datum der entsprechenden PO] weiterhin Anwendung, dies<br />

jedoch längstens bis zum [Datum festsetzen].<br />

(3) Kandidatinnen/Kandidaten, die vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung im<br />

Masterstudiengang [exakte Bezeichnung] immatrikuliert wurden, können auf Antrag<br />

an den Prüfungsausschuss nach dieser Prüfungsordnung geprüft werden. Bereits<br />

erbrachte Prüfungs- und Studienleistungen werden nach § 16 angerechnet. Der<br />

Antrag ist unwiderruflich.<br />

optionale Regelung:<br />

(2) Diese Prüfungsordnung gilt für Kandidatinnen und Kandidaten, die vor dem<br />

Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung im Masterstudiengang [exakte Bezeichnung<br />

des Studienganges angeben] immatrikuliert wurden, sofern sie nicht binnen zwei<br />

Wochen nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung schriftlich widersprechen; im<br />

Falle des Widerspruchs finden die Vorschriften der entsprechenden vorherigen<br />

Prüfungsordnungen weiterhin Anwendung. Ein Widerspruch gegen einzelne<br />

geänderte Regelungen ist ausgeschlossen, er erstreckt sich außerdem auf die<br />

zugehörige Studienordnung. Der Prüfungsausschuss informiert rechtzeitig vor dem<br />

Inkrafttreten dieser Ordnung durch ortsüblichen Aushang über das<br />

Widerspruchsrecht.<br />

§ 30<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Prüfungsordnung gilt erstmals für Kandidatinnen/Kandidaten, die im<br />

Wintersemester/Sommersemester [Angabe des betreffenden Jahres] an der<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> für den Masterstudiengang [exakte Bezeichnung des<br />

Studienganges] immatrikuliert wurden.<br />

63 Optionale Regelung: Dieser Paragraph regelt den Wechsel aus einem „alten“ Studiengang, der durch den <strong>neu</strong>en<br />

Masterstudiengang abgelöst wird. Ist ein Wechsel nicht vorgesehen, entfällt diese Vorschrift in der Fachprüfungsordnung.


(2) Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des<br />

Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern in<br />

Kraft.<br />

optionale Regelung:<br />

(3) Die Vorschriften der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang [exakte<br />

Bezeichnung des Studienganges] vom [Datum] treten mit dem Inkrafttreten dieser<br />

Prüfungsordnung außer Kraft. 64<br />

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senats der <strong>Universität</strong><br />

<strong>Rostock</strong> vom [Datum des Senatsbeschlusses] und der Genehmigung der<br />

Rektorin/des Rektors vom [Datum der Ausfertigung]<br />

<strong>Rostock</strong>, den [Datum der Ausfertigung]<br />

Die Rektorin/der Rektor<br />

der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

<strong>Universität</strong>sprofessorin/<strong>Universität</strong>sprofessor<br />

64 § 30 Absatz 2 ist nur in die Fachprüfungsordnung aufzunehmen, wenn ein § 29 mit entsprechenden Übergangsregelungen<br />

vorgesehen ist.


Anlage 1 Modulübersicht und Prüfungsplan 65<br />

Muster 1<br />

Legende 70 :<br />

Modul Regelprüfungstermin<br />

Fachsemester<br />

lfd.<br />

Nummer<br />

PM Pflichtmodul<br />

WPM Wahlpflichtmodul<br />

WM Wahlmodul<br />

PVL Prüfungsvorleistung<br />

ÜS Übungsschein<br />

K Klausur, schriftliche Prüfung<br />

M Mündliche Prüfung<br />

E englisch 71<br />

LP Leistungspunkte<br />

*Jedes der aufgeführten Wahlpflichtmodule und Wahlmodule kann nur einmal während des Masterstudiums ausgewählt<br />

werden.<br />

65 Je nachdem, ob der Studiengang nur zum Wintersemester, nur zum Sommersemester oder zum Winter- und<br />

Sommersemester angeboten wird, sind ggf. gesonderte Modulübersichten zu erstellen; bei lediglich geringfügigen<br />

Abweichungen im Studienverlauf kann die Modulübersicht auf eine Tabelle beschränkt bleiben.<br />

66 Besteht die Modulprüfung aus zwei Prüfungsleistungen und sollen die Noten dieser Prüfungsleistungen mit unterschiedlicher<br />

Gewichtung in die Modulnote eingehen, ist die Gewichtung hier anzugeben.<br />

67 Die Zeiteinheiten entsprechen Minuten, falls nichts anderes angegeben ist.<br />

68 Die Spalte Sprache kann weggelassen werden, wenn alle Prüfungen in der gleichen Sprache stattfinden.<br />

69 Wird als Nachweis erbrachter Prüfungsvorleistungen ein Übungsschein gefordert, ist in der Modulbeschreibung anzugeben,<br />

welche Studienleistungen dafür durch die Studierenden im Einzelnen zu erbringen sind.<br />

70 Die Legende ist nach Bedarf entsprechend zu erweitern.<br />

71 Ist die Prüfungsleistung in einer anderen Sprache als in Deutsch zu erbringen, ist das durch Angabe des Anfangsbuchstabens<br />

der jeweiligen Sprache im Prüfungsplan auszuweisen.<br />

Modulprüfung<br />

Bezeichnung 1 2 3 4 PVL Art 66 Dauer 67 Sprache 68<br />

1. Pflichtmodule<br />

PM 01 ● keine K 120 9<br />

PM 02 ● ÜS 69 M 20 E 6<br />

gemäß<br />

Studienangebot<br />

zu<br />

ergänzen<br />

2. Wahlpflichtmodule*<br />

∑LP<br />

2.1 WPM Bereich I<br />

Aus dem folgenden Katalog sind<br />

Wahlpflichtmodule im Umfang von [Anzahl] LP zu<br />

belegen, davon [Anzahl] im 1. Fachsemester usw.<br />

gemäß<br />

Studienangebot<br />

zu<br />

ergänzen<br />

WPM Bereich II<br />

Aus dem folgenden Katalog sind<br />

Wahlpflichtmodule im Umfang von [Anzahl] LP zu<br />

belegen, davon [Anzahl] im 1. Fachsemester usw.<br />

gemäß<br />

Studienangebot<br />

zu<br />

ergänzen<br />

∑LP<br />

3. Wahlmodule*<br />

gemäß<br />

Studienangebot<br />

zu<br />

ergänzen<br />

∑LP<br />

12<br />

●<br />

4. Master- Arbeit einschl. Kolloquium<br />

Gesamt-∑LP 30 30 30 30 120<br />

LP


Muster 2 72<br />

Modul Modulprüfung<br />

lfd.<br />

Nummer<br />

Bezeichnung<br />

Legende 77 :<br />

PM Pflichtmodul<br />

WPM Wahlpflichtmodul<br />

WM Wahlmodul<br />

PVL Prüfungsvorleistung<br />

ÜS Übungsschein<br />

K Klausur, schriftliche Prüfung<br />

M Mündliche Prüfung<br />

E englisch 78<br />

LP Leistungspunkte<br />

*Jedes der aufgeführten Wahlpflichtmodule und Wahlmodule kann nur einmal während des Masterstudiums ausgewählt<br />

werden.<br />

72 Für jeden Regelprüfungstermin/jedes Fachsemester ist eine Untertabelle einzufügen.<br />

73 Besteht die Modulprüfung aus zwei Prüfungsleistungen und sollen die Noten dieser Prüfungsleistungen mit unterschiedlicher<br />

Gewichtung in die Modulnote eingehen, ist die Gewichtung hier anzugeben.<br />

74 Die Zeiteinheiten entsprechen Minuten, falls nichts anderes angegeben ist.<br />

75 Die Spalte Sprache kann weggelassen werden, wenn alle Prüfungen in der gleichen Sprache stattfinden.<br />

76 Wird als Nachweis erbrachter Prüfungsvorleistungen ein Übungsschein gefordert, ist in der Modulbeschreibung anzugeben,<br />

welche Studienleistungen dafür durch die Studierenden im Einzelnen zu erbringen sind.<br />

77 Die Legende ist nach Bedarf entsprechend zu erweitern.<br />

78 Ist die Prüfungsleistung in einer anderen Sprache als in Deutsch zu erbringen, ist das durch Angabe des Anfangsbuchstabens<br />

der jeweiligen Sprache im Prüfungsplan auszuweisen.<br />

Prüfungsvorleistung<br />

Art 73 Dauer 74 Sprache 75<br />

1. Pflichtmodule<br />

PM 01 keine K 120 9<br />

PM 02 ÜS 76 M 20 E 6<br />

gemäß<br />

Studienan-<br />

gebot zu<br />

ergänzen<br />

2. Wahlpflichtmodule*<br />

2.1 WPM Bereich I<br />

Aus dem folgenden Katalog sind Wahlpflichtmodule im<br />

Umfang von [Anzahl] LP zu belegen.<br />

gemäß<br />

Studienangebot<br />

zu<br />

ergänzen<br />

WPM Bereich II<br />

Aus dem folgenden Katalog sind Wahlpflichtmodule im<br />

Umfang von [Anzahl] LP zu belegen.<br />

gemäß<br />

Studienangebot<br />

zu<br />

ergänzen<br />

3. Wahlmodule*<br />

Aus dem folgenden Katalog sind Wahlmodule im Umfang von<br />

[Anzahl] LP zu belegen.<br />

gemäß<br />

Studienangebot<br />

zu<br />

ergänzen<br />

∑LP 30<br />

LP<br />

Regelprüfungs<br />

termin<br />

1. Sem.


Formatierungshinweise für das Erstellen von Prüfungsordnungen<br />

Die folgenden Formatierungshinweise gelten (nur) für die Prüfungsordnungen.<br />

Zu berücksichtigen ist neben den Hinweisen, dass sämtliche automatischen Formatierungen ersetzt<br />

bzw. gelöscht werden müssen, z. B.<br />

- die automatische Silbentrennung (bitte auch keine manuelle Silbentrennung)<br />

- die automatische Nummerierung von Paragraphen und Absätzen<br />

- das automatische Inhaltsverzeichnis u. ä.<br />

Nach wiederholter Auskunft des Bildungsministeriums kann die Software, mit der das Mitteilungsblatt<br />

des Landes erstellt wird, abweichende Formatierungen nicht verarbeiten.<br />

Die Studienordnungen sollten ähnlich aussehen, für diese gelten die strengen Richtlinien des<br />

Bildungsministeriums jedoch nicht in gleicher Weise.<br />

ZQS, Stand: 09/2010 Seite 1 von 5


Allgemeines:<br />

Formatierungshinweise für Prüfungsordnungen<br />

Schriftart: Arial<br />

Schriftgrad: 12<br />

Blocksatz und Fließtext!<br />

Prüfungsordnung<br />

für den Bachelor-[bzw. Master-]studiengang [Bezeichnung]<br />

der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

Vom 20. September 2010<br />

Aufgrund von § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 des Gesetzes über die<br />

Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz –<br />

LHG M-V) vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398) 1 , das zuletzt durch Artikel 9 des<br />

Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) und Artikel 6 des Gesetzes<br />

vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729) geändert worden ist, hat die <strong>Universität</strong><br />

<strong>Rostock</strong> folgende Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang [Bezeichnung] als<br />

Satzung erlassen:<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

§ 1 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen<br />

§ 2 Bachelorstudiengang, Abschluss und Regelstudienzeit<br />

§ 3 Leistungspunktsystem und Module<br />

§ 4 Prüfungsausbau<br />

§ 5 Fristen und Termine der Modulprüfungen<br />

§ 6 Fristüberschreitung<br />

§ 7 Mündliche Prüfungsleistungen<br />

§ 8 Schriftliche Prüfungsleistungen<br />

§ 9 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten<br />

§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

§ 11 Mängel im Prüfungsverfahren<br />

§ 12 Bestehen und Nichtbestehen<br />

§ 13 Freiversuch<br />

§ 14 Wiederholung von Modulprüfungen<br />

§ 15 Sonderregelung<br />

§ 16 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen<br />

§ 17 Prüfungsausschuss<br />

§ 18 Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer<br />

§ 19 Ungültigkeit der Bachelorprüfung<br />

§ 20 Widerspruchsverfahren<br />

§ 21 Einsicht in die Prüfungsakten<br />

1 Mittl.bl. BM M-V S. 511.<br />

[ ... ]<br />

die Nummern der<br />

Paragraphen rechtsbündig<br />

untereinander<br />

ZQS, Stand: 09/2010 Seite 2 von 5<br />

Überschrift<br />

fett und<br />

zentriert<br />

bei wiederholter Zitierung<br />

Angabe wie folgt: „§ […] des<br />

Landshochschulgesetzes“<br />

(nicht „§ […] LHG“ oder<br />

„§ […] Landeshochschulgesetz“)


III. Schlussbestimmungen<br />

§ 41 Anwendungsbereich und Übergangsregelungen<br />

§ 42 Inkrafttreten<br />

hinter der<br />

Satznummerierung<br />

immer einen Tabstop I. Allgemeiner Teil<br />

setzen (etwa bei 0,75)<br />

§ 1<br />

Allgemeine Zugangsvoraussetzungen<br />

(1) Als allgemeine Zugangsvoraussetzung für den Bachelorstudiengang [Bezeichnung]<br />

an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> gilt der erfolgreiche Abschluss einer auf das Studium<br />

vorbereitenden Bildung. Die für ein Studium an der <strong>Universität</strong> erforderliche<br />

Qualifikation wird durch den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder einer<br />

einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder einer durch Rechtsvorschrift oder<br />

von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte<br />

Zugangsberechtigung oder durch eine Zugangsprüfung für beruflich qualifizierte<br />

Bewerberinnen und Bewerber ohne Hochschulreife nachgewiesen.<br />

(2) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen ausreichende<br />

Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Als Nachweis ausreichender<br />

deutscher Sprachkenntnisse gilt an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> die Niveaustufe<br />

[entsprechende Niveaustufe aufführen]. Über die Anerkennung anderer ausreichender<br />

deutscher Sprachkenntnisse entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag nach den<br />

Empfehlungen des Sprachenzentrums der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>.<br />

(3) […]<br />

zwischen zwei<br />

Paragraphen immer<br />

zwei Leerzeilen<br />

§ 2<br />

Bachelorstudiengang, Abschluss und Regelstudienzeit<br />

(1) Der Bachelorstudiengang [Bezeichnung] führt zu einem berufsqualifizierenden<br />

Abschluss. Er ermöglicht den Übergang in eine berufliche Tätigkeit; bei Vorliegen der<br />

weiteren, in der jeweils einschlägigen Masterprüfungsordnung beschriebenen<br />

Zugangsvoraussetzungen die Aufnahme eines weiterführenden Masterstudienganges<br />

sowie bei besonderer Eignung die Zulassung zur Promotion.<br />

(2) Der Bachelorstudiengang [Bezeichnung] wird in deutscher Sprache angeboten.<br />

(3) […]<br />

[…]<br />

ZQS, Stand: 09/2010 Seite 3 von 5


(1) […]<br />

(2) […]<br />

§ 9<br />

Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten<br />

(3) Besteht eine Modulprüfung aus zwei Prüfungsleistungen, errechnet sich die<br />

Modulnote aus dem Durchschnitt der Noten dieser beiden Prüfungsleistungen. Die<br />

Noten der beiden Prüfungsleistungen gehen gleich gewichtet in die Modulnote ein.<br />

Bei der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt;<br />

alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet:<br />

bei einem Durchschnitt<br />

bis einschließlich 1,5 = sehr gut;<br />

bei einem Durchschnitt<br />

von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut;<br />

bei einem Durchschnitt<br />

von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend;<br />

bei einem Durchschnitt<br />

von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend;<br />

bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend.<br />

[…]<br />

§ 12<br />

Bestehen und Nichtbestehen<br />

(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens „ausreichend“<br />

(4,0) ist.<br />

(2) […]<br />

[…]<br />

zwischendurch immer<br />

nur einen Tabstop<br />

Anführungszeichen<br />

immer in dieser Form<br />

(nicht: “ausreichend“)<br />

[…]<br />

RICHTIG!!<br />

FALSCH!!<br />

ZQS, Stand: 09/2010 Seite 4 von 5


§ 30<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des<br />

Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern in<br />

Kraft.<br />

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senats der <strong>Universität</strong><br />

<strong>Rostock</strong> vom [Datum des Senatsbeschlusses] und der Genehmigung der<br />

Rektorin/des Rektors vom [Datum der Ausfertigung].<br />

<strong>Rostock</strong>, den [Datum der Ausfertigung]<br />

Die Rektorin/der Rektor<br />

der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

<strong>Universität</strong>sprofessorin/<strong>Universität</strong>sprofessor<br />

Mittl.bl. BM M-V 2005 S.<br />

Quellennachweis<br />

IMMER in dieser Form und<br />

IMMER rechtsbündig<br />

ZQS, Stand: 09/2010 Seite 5 von 5


Diploma Supplement<br />

Diese Diploma Supplement-Vorlage wurde von der Europäischen Kommission, dem Europarat und<br />

UNESCO/CEPES entwickelt. Das Diploma Supplement soll hinreichende Daten zur Verfügung stellen, die die<br />

internationale Transparenz und angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen<br />

(Urkunden, Zeugnisse, Abschlüsse, Zertifikate, etc.) verbessern. Das Diploma Supplement beschreibt<br />

Eigenschaften, Stufe, Zusammenhang, Inhalte sowie Art des Abschlusses des Studiums, das von der in der<br />

Originalurkunde bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Originalurkunde muss diesem Diploma<br />

Supplement beigefügt werden. Das Diploma Supplement sollte frei sein von jeglichen Werturteilen,<br />

Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung. Es sollte Angaben in allen acht Abschnitten enthalten.<br />

Wenn keine Angaben gemacht werden, sollte dies durch eine Begründung erläutert werden.<br />

1. Angaben zum Inhaber/zur Inhaberin der Qualifikation<br />

1.1 Familienname/1.2 Vorname<br />

XXX<br />

1.3 Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland<br />

XXX<br />

1.4 Matrikelnummer oder Code des/der Studierenden<br />

XXX<br />

2. Angaben zur Qualifikation<br />

2.1 Bezeichnung der Qualifikation (ausgeschrieben, abgekürzt)<br />

Master of Science – M.Sc.<br />

Bezeichnung des Titels (ausgeschrieben, abgekürzt)<br />

k. A.<br />

2.2 Hauptstudienfach oder -fächer für die Qualifikation<br />

2.3 Name der Einrichtung, die die Qualifikation verliehen hat<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>, XXX, Deutschland<br />

Status (Typ/Trägerschaft)<br />

<strong>Universität</strong>/staatliche Einrichtung<br />

2.4 Name der Einrichtung, die den Studiengang durchgeführt hat<br />

siehe 2.3<br />

Status (Typ/Trägerschaft)<br />

siehe 2.3<br />

2.5 Im Unterricht/in der Prüfung verwendete Sprache(n)<br />

vorwiegend Deutsch, einzelne Module Englisch<br />

Datum der Zertifizierung:<br />

Vorsitzender des Prüfungsausschusses<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> Seite 1 von 5


Diploma Supplement<br />

Diploma Supplement<br />

3. Angaben zur Ebene der Qualifikation<br />

3.1 Ebene der Qualifikation<br />

Master – Zweiter Hochschulabschluss<br />

3.2 Dauer des Studiums (Regelstudienzeit)<br />

Zwei Jahre (120 ECTS-Leistungspunkte, Arbeitsaufwand 900 Stunden/Semester)<br />

3.3 Zugangsvoraussetzungen<br />

Erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss in einem … Studiengang. Gute Kenntnisse in Englisch. Für<br />

ausländische Studierende gute Kenntnisse in Deutsch.<br />

4. Angaben zum Inhalt und zu den erzielten Ergebnissen<br />

4.1 Studienform<br />

Vollzeit<br />

4.2 Anforderungen des Studiengangs/Qualifikationsprofil der Absolventin/des Absolventen<br />

Das Programm ist so angelegt, dass …<br />

4.3 Einzelheiten zum Studiengang<br />

Siehe Transcript of Records und Prüfungszeugnis für Liste aller Module mit Noten und das Thema und die<br />

Bewertung der Abschlussarbeit.<br />

4.4 Notensystem und Hinweise zur Vergabe von Noten<br />

siehe Punkt 8.6<br />

4.5 Gesamtnote<br />

Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Sie errechnet sich aus dem Mittelwert aller Modulnoten<br />

und der Note der Masterarbeit; dabei werden die Modulnoten und die Note der Masterarbeit mit den ihnen<br />

zugeordneten Leistungspunkten gewichtet.<br />

xxx (Gesamtbewertung)<br />

xxx (ECTS-Grade)<br />

Datum der Zertifizierung:<br />

Vorsitzender des Prüfungsausschusses<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> Seite 2 von 5


Diploma Supplement<br />

Diploma Supplement<br />

5. Angaben zum Status der Qualifikation<br />

5.1 Zugang zu weiterführenden Studien<br />

Der erfolgreiche Abschluss ermöglicht die Zulassung zur Promotion.<br />

5.2 Beruflicher Status<br />

k. A.<br />

6. Weitere Angaben<br />

6.1 Weitere Angaben<br />

k. A.<br />

6.2 Informationsquellen für ergänzende Angaben<br />

zur <strong>Universität</strong>: www.uni-rostock.de<br />

zum Studium: XXX<br />

zu nationalen Institutionen: siehe Abschnitt 8.8<br />

7. Zertifizierung<br />

Dieses Diploma Supplement nimmt Bezug auf folgende Original-Dokumente:<br />

Urkunde über die Verleihung des Grades vom [Datum]<br />

Prüfungszeugnis vom [Datum]<br />

Transkript vom [Datum]<br />

Datum der Zertifizierung:<br />

Offizieller Stempel/Siegel<br />

8. Angaben zum nationalen Hochschulsystem<br />

Vorsitzender des Prüfungsausschusses<br />

Die Informationen über das nationale Hochschulsystem auf den folgenden Seiten geben Auskunft über den<br />

Grad der Qualifikation und den Typ der Institution, die sie vergeben hat.<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> Seite 3 von 5


Diploma Supplement<br />

Diploma Supplement<br />

8. INFORMATIONEN ZUM HOCHSCHULSYSTEM<br />

IN DEUTSCHLAND1 8.1 Die unterschiedlichen Hochschulen und ihr institutioneller Status<br />

Die Hochschulausbildung wird in Deutschland von drei Arten von<br />

Hochschulen angeboten. 2<br />

- <strong>Universität</strong>en, einschließlich verschiedener spezialisierter Institutionen,<br />

bieten das gesamte Spektrum akademischer Disziplinen an. Traditionell liegt<br />

der Schwerpunkt an deutschen <strong>Universität</strong>en besonders auf der<br />

Grundlagenforschung, so dass das fortgeschrittene Studium vor allem<br />

theoretisch ausgerichtet und forschungsorientiert ist.<br />

- Fachhochschulen konzentrieren ihre Studienangebote auf<br />

ingenieurwissenschaftliche und technische Fächer,<br />

wirtschaftswissenschaftliche Fächer, Sozialarbeit und Design. Der Auftrag<br />

von angewandter Forschung und Entwicklung impliziert einen klaren<br />

praxisorientierten Ansatz und eine berufsbezogene Ausrichtung des<br />

Studiums, was häufig integrierte und begleitete Praktika in Industrie,<br />

Unternehmen oder anderen einschlägigen Einrichtungen einschließt.<br />

- Kunst- und Musikhochschulen bieten Studiengänge für künstlerische<br />

Tätigkeiten an, in Bildender Kunst, Schauspiel und Musik, in den Bereichen<br />

Regie, Produktion und Drehbuch für Theater, Film und andere Medien sowie<br />

in den Bereichen Design, Architektur, Medien und Kommunikation.<br />

Hochschulen sind entweder staatliche oder staatlich anerkannte Institutionen.<br />

Sowohl in ihrem Handeln einschließlich der Planung von Studiengängen als<br />

auch in der Festsetzung und Zuerkennung von Studienabschlüssen<br />

unterliegen sie der Hochschulgesetzgebung.<br />

Tab. 1: Institutionen, Studiengänge und Abschlüsse im Deutschen Hochschulsystem<br />

UNIVERSITÄTEN<br />

und diesen<br />

gleichgestellte<br />

SPEZIALISIERTE<br />

INSTITUTIONEN<br />

(Theologische und<br />

Pädagogische Hochschulen)<br />

[Promotion]<br />

FACHHOCHSCHULEN<br />

(FH)<br />

KUNST- UND MUSIK-<br />

HOCHSCHULEN<br />

[Promotion teilweise<br />

möglich]<br />

Studiengänge und<br />

Abschlüsse<br />

Bachelor (B.A./B.Sc./B.Eng./LL.B./B.Ed.)<br />

[3-4 Jahre]<br />

Diplom & Magister Artium (M.A.) Grad [4-5 Jahre]<br />

Staatsprüfung [3-6,5 Jahre]<br />

Bachelor (B.A./B.Sc./B.Eng./LL.B)<br />

[3-4 Jahre]<br />

Diplom (FH) Grad [4 Jahre]<br />

Bachelor (B.A./B.F.A./B.Mus./B.Ed.)<br />

[3-4 Jahre]<br />

Diplom & M.A. Grad, Zertifikate, zertifizierte Prüfungen<br />

[4,5 Jahre]<br />

Integrierte/lange (einstufige) Studiengänge<br />

Erster Abschluss<br />

8.2 Studiengänge und -abschlüsse<br />

In allen drei Hochschultypen wurden die Studiengänge traditionell als<br />

integrierte „lange“ (einstufige) Studiengänge angeboten, die entweder<br />

zum Diplom oder zum Magister Artium führen oder mit einer<br />

Staatsprüfung abschließen.<br />

Im Rahmen des Bologna-Prozesses wird das einstufige Studiensystem<br />

sukzessive durch ein zweistufiges ersetzt. Seit 1998 besteht die<br />

Möglichkeit, parallel zu oder anstelle von traditionellen Studiengängen<br />

gestufte Studiengänge (Bachelor und Master) anzubieten. Dies soll den<br />

Studierenden mehr Wahlmöglichkeiten und Flexibilität beim Planen und<br />

Verfolgen ihrer Lernziele bieten, sowie Studiengänge international<br />

kompatibler machen.<br />

Die Abschlüsse des deutschen Hochschulsystems einschließlich ihrer<br />

Zuordnung zu den Qualifikationsstufen sowie die damit einhergehenden<br />

Qualifikationsziele und Kompetenzen der Absolventen sind im<br />

Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse 3 beschrieben.<br />

Einzelheiten s. Abschnitte 8.4.1, 8.4.2 bzw. 8.4.3.<br />

Tab. 1 gibt eine zusammenfassende Übersicht.<br />

8.3 Anerkennung/Akkreditierung von Studiengängen und Abschlüssen<br />

Um die Qualität und die Vergleichbarkeit von Qualifikationen sicher zu<br />

stellen, müssen sich sowohl die Organisation und Struktur von<br />

Studiengängen als auch die grundsätzlichen Anforderungen an<br />

Studienabschlüsse an den Prinzipien und Regelungen der Ständigen<br />

Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) orientieren 4 . Seit 1999<br />

existiert ein bundesweites Akkreditierungssystem für Studiengänge unter<br />

der Aufsicht des Akkreditierungsrates, nach dem alle <strong>neu</strong> eingeführten<br />

Studiengänge akkreditiert werden. Akkreditierte Studiengänge sind<br />

berechtigt, das Qualitätssiegel des Akkreditierungsrates zu führen 5 .<br />

[1-2 Jahre]<br />

Master (M.A./M.Sc./M.Eng./LL.M./M.Ed.)<br />

Master (M.A./M.Sc./M.Eng./LL.M)<br />

Master (M.A./M.F.A./M.Mus./M.Ed.)<br />

Besondere<br />

Zulassungsregelungen<br />

Besondere<br />

Zulassungsregelungen<br />

[1-2 Jahre]<br />

Besondere<br />

Zulassungsregelungen<br />

Besondere<br />

Zulassungsregelungen<br />

[1-2 Jahre]<br />

Besondere<br />

Zulassungsregelungen<br />

Zweiter Abschluss<br />

Promotion<br />

(Dr.)<br />

(Dissertation / evtl.<br />

einschließlich<br />

strukturiertes<br />

Promotionsstudium)<br />

Promotion<br />

(Dr.)<br />

Promotion<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> Seite 4 von 5


Diploma Supplement<br />

Diploma Supplement<br />

8.4 Organisation und Struktur der Studiengänge<br />

Die folgenden Studiengänge können von allen drei Hochschultypen<br />

angeboten werden. Bachelor- und Masterstudiengänge können<br />

nacheinander, an unterschiedlichen Hochschulen, an unterschiedlichen<br />

Hochschultypen und mit Phasen der Erwerbstätigkeit zwischen der ersten<br />

und der zweiten Qualifikationsstufe studiert werden. Bei der Planung werden<br />

Module und das Europäische System zur Akkumulation und Transfer von<br />

Kreditpunkten (ECTS) verwendet, wobei einem Semester 30 Kreditpunkte<br />

entsprechen.<br />

8.4.1 Bachelor<br />

In Bachelorstudiengängen werden wissenschaftliche Grundlagen,<br />

Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen vermittelt. Der<br />

Bachelorabschluss wird nach 3 bis 4 Jahren vergeben.<br />

Zum Bachelorstudiengang gehört eine schriftliche Abschlussarbeit.<br />

Studiengänge, die mit dem Bachelor abgeschlossen werden, müssen gemäß<br />

dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung zur Akkreditierung von<br />

Studiengängen in Deutschland akkreditiert werden. 6<br />

Studiengänge der ersten Qualifikationsstufe (Bachelor) schließen mit den<br />

Graden Bachelor of Arts (B.A.), Bachelor of Science (B.Sc.), Bachelor of<br />

Engineering (B.Eng.), Bachelor of Laws (LL.B.), Bachelor of Fine Arts<br />

(B.F.A.), Bachelor of Music (B.Mus.) oder Bachelor of Education (B.Ed.) ab.<br />

8.4.2 Master<br />

Der Master ist der zweite Studienabschluss nach weiteren 1 bis 2 Jahren.<br />

Masterstudiengänge können nach den Profiltypen „anwendungsorientiert“<br />

und „forschungsorientiert“ differenziert werden. Die Hochschulen legen das<br />

Profil fest.<br />

Zum Masterstudiengang gehört eine schriftliche Abschlussarbeit.<br />

Studiengänge, die mit dem Master abgeschlossen werden, müssen gemäß<br />

dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung zur Akkreditierung von<br />

Studiengängen in Deutschland akkreditiert werden. 7<br />

Studiengänge der zweiten Qualifikationsstufe (Master) schließen mit den<br />

Graden Master of Arts (M.A.), Master of Science (M.Sc.), Master of<br />

Engineering (M.Eng.), Master of Laws (LL.M.), Master of Fine Arts (M.F.A.),<br />

Master of Music (M.Mus.) oder Master of Education (M.Ed.) ab.<br />

Weiterbildende Masterstudiengänge, können andere Bezeichnungen erhalten<br />

(z.B. MBA).<br />

8.4.3 Integrierte „lange“ einstufige Studiengänge: Diplom, Magister<br />

Artium, Staatsprüfung<br />

Ein integrierter Studiengang ist entweder mono-disziplinär<br />

(Diplomabschlüsse und die meisten Staatsprüfungen) oder besteht aus einer<br />

Kombination von entweder zwei Hauptfächern oder einem Haupt- und zwei<br />

Nebenfächern (Magister Artium). Das Vorstudium (1,5 bis 2 Jahre) dient der<br />

breiten Orientierung und dem Grundlagenerwerb im jeweiligen Fach. Eine<br />

Zwischenprüfung (bzw. Vordiplom) ist Voraussetzung für die Zulassung zum<br />

Hauptstudium, d.h. zum fortgeschrittenen Studium und der Spezialisierung.<br />

Voraussetzung für den Abschluss sind die Vorlage einer schriftlichen<br />

Abschlussarbeit (Dauer bis zu 6 Monaten) und umfangreiche schriftliche und<br />

mündliche Abschlussprüfungen. Ähnliche Regelungen gelten für die<br />

Staatsprüfung. Die erworbene Qualifikation entspricht dem Master.<br />

- Die Regelstudienzeit an <strong>Universität</strong>en beträgt bei integrierten<br />

Studiengängen 4 bis 5 Jahre (Diplom, Magister Artium) oder 3 bis 6,5 Jahre<br />

(Staatsprüfung). Mit dem Diplom werden ingenieur-, natur- und<br />

wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge abgeschlossen. In den<br />

Geisteswissenschaften ist der entsprechende Abschluss in der Regel der<br />

Magister Artium (M.A.). In den Sozialwissenschaften variiert die Praxis je<br />

nach Tradition der jeweiligen Hochschule. Juristische, medizinische und<br />

pharmazeutische Studiengänge schließen mit der Staatsprüfung ab. Dies gilt<br />

in einigen Ländern auch für Lehramtsstudiengänge.<br />

Die drei Qualifikationen (Diplom, Magister Artium und Staatsprüfung) sind<br />

akademisch gleichwertig. Sie bilden die formale Voraussetzung zur<br />

Promotion. Weitere Zulassungsvoraussetzungen können von der Hochschule<br />

festgelegt werden, s. Abschnitt 8.5.<br />

- Die Regelstudienzeit an Fachhochschulen (FH) beträgt bei integrierten<br />

Studiengängen 4 Jahre und schließt mit dem Diplom (FH) ab.<br />

Fachhochschulen haben kein Promotionsrecht; qualifizierte Absolventen<br />

können sich für die Zulassung zur Promotion an promotionsberechtigten<br />

Hochschulen bewerben, s. Abschnitt 8.5.<br />

- Das Studium an Kunst- und Musikhochschulen ist in seiner Organisation<br />

und Struktur abhängig vom jeweiligen Fachgebiet und der individuellen<br />

Zielsetzung. Neben dem Diplom- bzw. Magisterabschluss gibt es bei<br />

integrierten Studiengängen Zertifikate und zertifizierte Abschlussprüfungen<br />

für spezielle Bereiche und berufliche Zwecke.<br />

8.5 Promotion<br />

<strong>Universität</strong>en sowie gleichgestellte Hochschulen und einige Kunst- und<br />

Musikhochschulen sind promotionsberechtigt. Formale Voraussetzung für die<br />

Zulassung zur Promotion ist ein qualifizierter Masterabschluss<br />

(Fachhochschulen und <strong>Universität</strong>en), ein Magisterabschluss, ein Diplom,<br />

eine Staatsprüfung oder ein äquivalenter ausländischer Abschluss.<br />

Besonders qualifizierte Inhaber eines Bachelorgrades oder eines Diplom (FH)<br />

können ohne einen weiteren Studienabschluss im Wege eines<br />

Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Die<br />

<strong>Universität</strong>en bzw. promotionsberechtigten Hochschulen regeln sowohl die<br />

Zulassung zur Promotion als auch die Art der Eignungsprüfung.<br />

Voraussetzung für die Zulassung ist außerdem, dass das Promotionsprojekt<br />

von einem Hochschullehrer als Betreuer angenommen wird.<br />

8.6 Benotungsskala<br />

Die deutsche Benotungsskala umfasst üblicherweise 5 Grade (mit<br />

zahlenmäßigen Entsprechungen; es können auch Zwischennoten vergeben<br />

werden): „Sehr gut“ (1), „Gut“ (2), „Befriedigend“ (3), „Ausreichend“ (4), „Nicht<br />

ausreichend“ (5). Zum Bestehen ist mindestens die Note „Ausreichend“ (4)<br />

notwendig. Die Bezeichnung für die Noten kann in Einzelfällen und für den<br />

Doktorgrad abweichen. Außerdem verwenden Hochschulen zum Teil eine<br />

ECTS-Benotungsskala.<br />

8.7 Hochschulzugang<br />

Die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) nach 12 bis 13 Schuljahren ermöglicht<br />

den Zugang zu allen Studiengängen. Die Fachgebundene Hochschulreife<br />

ermöglicht den Zugang zu bestimmten Fächern. Das Studium an<br />

Fachhochschulen ist auch mit der Fachhochschulreife möglich, die in der<br />

Regel nach 12 Schuljahren erworben wird. Der Zugang zu Kunst- und<br />

Musikhochschulen kann auf der Grundlage von anderen bzw. zusätzlichen<br />

Voraussetzungen zum Nachweis einer besonderen Eignung erfolgen. Die<br />

Hochschulen können in bestimmten Fällen zusätzliche spezifische<br />

Zulassungsverfahren durchführen.<br />

8.8 Informationsquellen in der Bundesrepublik<br />

- Kultusministerkonferenz (KMK) (Ständige Konferenz der Kultusminister der<br />

Länder in der Bundesrepublik Deutschland); Lennéstr. 6, D-53113 Bonn; Fax:<br />

+49(0)228/501-229; Tel.: +49(0)228/501-0<br />

- Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB) als deutsche NARIC;<br />

www.kmk.org; E-Mail: zab@kmk.org<br />

- „Dokumentations- und Bildungsinformationsdienst” als deutscher Partner im<br />

EURYDICE-Netz, für Informationen zum Bildungswesen in Deutschland<br />

(http://www.kmk.org/dokumentation/zusammenarbeit-aufeuropaeischerebene-im-eurydice-informationsnetz.html;<br />

E-Mail: eurydice@kmk.org)<br />

- Hochschulrektorenkonferenz (HRK); Ahrstr. 39, D-53175 Bonn; Fax:<br />

+49(0)228/887-110; Tel.: +49(0)228/887-0; www.hrk.de; E-Mail: post@hrk.de<br />

- „Hochschulkompass“ der Hochschulrektorenkonferenz, enthält umfassende<br />

Informationen zu Hochschulen, Studiengängen etc.<br />

(www.hochschulkompass.de)<br />

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

1 Die Information berücksichtigt nur die Aspekte, die direkt das Diploma Supplement<br />

betreffen. Informationsstand 01.07.2010.<br />

2 Berufsakademien sind keine Hochschulen, es gibt sie nur in einigen Bundesländern. Sie<br />

bieten Studiengänge in enger Zusammenarbeit mit privaten Unternehmen an.<br />

Studierende erhalten einen offiziellen Abschluss und machen eine Ausbildung im Betrieb.<br />

Manche Berufsakademien bieten Bachelorstudiengänge an, deren Abschlüsse einem<br />

Bachelorgrad einer Hochschule gleichgestellt werden können, wenn sie von einer<br />

deutschen Akkreditierungsagentur akkreditiert sind.<br />

3 Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse (Beschluss der<br />

Kultusministerkonferenz vom 21.04.2005).<br />

4 Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und<br />

Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i.d.F. vom<br />

04.02.2010).<br />

5 „Gesetz zur Errichtung einer Stiftung ‚Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in<br />

Deutschland’“, in Kraft getreten am 26.02.05, GV. NRW. 2005, Nr. 5, S. 45, in Verbindung<br />

mit der Vereinbarung der Länder zur Stiftung „Stiftung: Akkreditierung von Studiengängen<br />

in Deutschland“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.12.2004).<br />

6 Siehe Fußnote Nr. 5.<br />

7 Siehe Fußnote Nr. 5.<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> Seite 5 von 5


Diploma Supplement<br />

This Diploma Supplement model was developed by the European Commission, Council of Europe and<br />

UNESCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the<br />

international ‘transparency’ and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees,<br />

certificates etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies<br />

that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this<br />

supplement is appended. It should be free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about<br />

recognition. Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided, an explanation<br />

should give the reason why.<br />

1. Holder of the Qualification<br />

1.1 Family Name/1.2 First Name<br />

XXX<br />

1.3 Date, City, Country of Birth<br />

XXX<br />

1.4 Student ID Number or Code<br />

XXX<br />

2. Qualification<br />

2.1 Name of Qualification (full, abbreviated; in original language)<br />

Bachelor of Science – B.Sc.<br />

Titel Conferred (full, abbreviated; in original language)<br />

n. a.<br />

2.2 Main Field(s) of Study<br />

2.3 Institution Awarding the Qualifikation (in original language)<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>, xxx, Germany<br />

Status (Type/Control)<br />

University/Governmental Institution<br />

2.4 Institution Administering Studies (in original language)<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>, xxx, Germany<br />

Status (Type/Control)<br />

University/Governmental Institution<br />

2.5 Language(s) of Instruction/Examination<br />

German, some modules in English<br />

Certification Date:<br />

Chairman Examination Committtee<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> Seite 1 von 5


Diploma Supplement<br />

Diploma Supplement<br />

3. Level of the Qualification<br />

3.1 Level<br />

Bachelor´s Degree, first academic degree, more research-oriented<br />

3.2 Official Length of Programme<br />

Two years (60 creditpoints, workload 900 hours/semester)<br />

3.3 Access Requirements<br />

Requirements for admission to the master´s studies XXX are the following:<br />

General or Specialized Higher Education Entrance Qualification (Abitur), cf. Sect. 8.7, or foreign equivalent. For<br />

foreign students good knowledge of German is required (at least “Deutsche Sprachprüfung für den<br />

Hochschulzugang“ [DSH-1] or an equivalent examination)…<br />

4. Contents and Results Gained<br />

4.1 Mode of Study<br />

Full time<br />

4.2 Programme Requirements/Qualification Profile of the Graduate<br />

4.3 Programme Details<br />

See Transcript of Records and certificate of Examination.<br />

4.4 Grading Scheme<br />

for General Grading Scheme see 8.6<br />

4.5 Overall Classification (in original language)<br />

For the master´s examination a final grade is calculated. The overall grade is calculated by averaging the grades of all modules and the<br />

Bachelorthesis. In this averaging process, the specific module grades and the grade of the Bachelor thesis are weighted with the corresponding<br />

ECTS-credits.<br />

xxx (Gesamtbewertung)<br />

xxx (ECTS-Grade)<br />

Certification Date:<br />

Chairman Examination Committtee<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> Seite 2 von 5


Diploma Supplement<br />

Diploma Supplement<br />

5. Function of the Qualification<br />

5.1 Access to Further Studies<br />

Qualifies to apply for admission to Master-Studies.<br />

5.2 Professional Status<br />

n. a.<br />

6. Further Information<br />

6.1 Additional Information<br />

n. a.<br />

6.2 Further Information Sources<br />

About the university: www.uni-rostock.de<br />

About the studies: XXX<br />

About national institutions see paragraph 8.8<br />

7. Certification<br />

This Diploma Supplement refers to the following original documents:<br />

Urkunde über die Verleihung des Grades of [Datum]<br />

Prüfungszeugnis of [Datum]<br />

Transkript of [Datum]<br />

Certification Date:<br />

Official Stamp/Seal<br />

8. National Higher Education System<br />

Chairman Examination Committee<br />

The information on the national higher education system on the following pages provides a context for the<br />

qualification and the type of higher education that awarded it.<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> Seite 3 von 5


Diploma Supplement<br />

Diploma Supplement<br />

8. INFORMATION ON THE GERMAN HIGHER EDUCATION SYSTEMi 8.1 Types of Institutions and Institutional Status<br />

Higher education (HE) studies in Germany are offered at three types of<br />

Higher Education Institutions (HEI). ii<br />

- <strong>Universität</strong>en (Universities) including various specialized institutions, offer<br />

the whole range of academic disciplines. In the German tradition, universities<br />

focus in particular on basic research so that advanced stages of study have<br />

mainly theoretical orientation and research-oriented components.<br />

- Fachhochschulen (Universities of Applied Sciences) concentrate their study<br />

programmes in engineering and other technical disciplines, business-related<br />

studies, social work, and design areas. The common mission of applied<br />

research and development implies a distinct application-oriented focus and<br />

professional character of studies, which include integrated and supervised<br />

work assignments in industry, enterprises or other relevant institutions.<br />

- Kunst- und Musikhochschulen (Universities of Art/Music) offer studies for<br />

artistic careers in fine arts, performing arts and music; in such fields as<br />

directing, production, writing in theatre, film, and other media; and in a variety<br />

of design areas, architecture, media and communication.<br />

Higher Education Institutions are either state or state-recognized institutions.<br />

In their operations, including the organization of studies and the designation<br />

and award of degrees, they are both subject to higher education legislation<br />

Table 1: Institutions, Programmes and Degrees in German Higher Education<br />

UNIVERSITIES<br />

(<strong>Universität</strong>en) &<br />

SPECIALISED<br />

INSTITUTIONS<br />

of university standing<br />

(Theologische und<br />

Pädagogische Hochschulen)<br />

[Doctorate]<br />

UNIVERSITIES OF<br />

APPLIED SCIENCES<br />

(UAS)<br />

(Fachhochschulen)<br />

(FH)<br />

UNIVERSITIES OF<br />

ART/MUSIC<br />

(Kunst-/<br />

Musikhochschulen)<br />

[Some Doctorate]<br />

Programmes/<br />

Degrees<br />

Bachelor (B.A./B.Sc./B.Eng./LL.B./B.Ed.)<br />

[3-4 years]<br />

Diplom & Magister Artium (M.A.) degree [4-5 years]<br />

Staatsprüfung (State Examination) [3-6.5 years]<br />

Bachelor (B.A./B.Sc./B.Eng./LL.B)<br />

[3-4 years]<br />

Diplom (FH) degree [4 Jyears]<br />

Bachelor (B.A./B.F.A./B.Mus./B.Ed.)<br />

[3-4 years]<br />

Diplom & M.A. degree, Certificates, certified examinations<br />

[4.5 years]<br />

Integrated/long (One-Tier) Programmes<br />

First degree<br />

8.2 Types of Programmes and Degrees Awarded<br />

Studies in all three types of institutions have traditionally been offered in<br />

integrated "long" (one-tier) programmes leading to Diplom- or Magister Artium<br />

degrees or completed by a Staatsprüfung (State Examination).<br />

Within the framework of the Bologna-Process one-tier study programmes are<br />

successively being replaced by a two-tier study system. Since 1998, a<br />

scheme of first- and second-level degree programmes (Bachelor and Master)<br />

was introduced to be offered parallel to or instead of integrated "long"<br />

programmes. These programmes are designed to provide enlarged variety<br />

and flexibility to students in planning and pursuing educational objectives,<br />

they also enhance international compatibility of studies.<br />

The German Qualification Framework for Higher Education Degrees iii<br />

describes the degrees of the German Higher Education System. It contains<br />

the classification of the qualification levels as well as the resulting<br />

qualifications and competencies of the graduate.<br />

For details cf. Sec. 8.4.1, 8.4.2, and 8.4.3 respectively. Table 1 provides a<br />

synoptic summary.<br />

8.3 Approval/Accreditation of Programmes and Degrees<br />

To ensure quality and comparability of qualifications, the organization of<br />

studies and general degree requirements have to conform to principles and<br />

regulations established by the Standing Conference of the Ministers of<br />

Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of<br />

Germany (KMK). iv In 1999, a system of accreditation for programmes of study<br />

has become operational under the control of an Accreditation Council at<br />

national level. All new programmes have to be accredited under this scheme;<br />

after a successful accreditation they receive the quality-label of the<br />

Accreditation Council. v<br />

[1-2 years]<br />

Master (M.A./M.Sc./M.Eng./LL.M./M.Ed.)<br />

Master (M.A./M.Sc./M.Eng./LL.M)<br />

Master (M.A./M.F.A./M.Mus./M.Ed.)<br />

Transfer Procedures<br />

Transfer Procedures<br />

[1-2 years]<br />

Transfer Procedures<br />

Transfer Procedures<br />

[1-2 years]<br />

Transfer Procedures<br />

Second degree<br />

Doctorate<br />

(Dr.)<br />

(Thesis research;<br />

may include formal<br />

course work)<br />

Doctorate<br />

(Dr.)<br />

Doctorate<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> Seite 4 von 5


Diploma Supplement<br />

Diploma Supplement<br />

8.4 Organization and Structure of Studies<br />

The following programmes apply to all three types of institutions. Bachelor’s<br />

and Master’s study courses may be studied consecutively, at various higher<br />

education institutions, at different types of higher education institutions and<br />

with phases of professional work between the first and the second<br />

qualification. The organization of the study programmes makes use of<br />

modular components and of the European Credit Transfer and Accumulation<br />

System (ECTS) with 30 credits corresponding to one semester.<br />

8.4.1 Bachelor<br />

Bachelor degree study programmes lay the academic foundations, provide<br />

methodological skills and lead to qualifications related to the professional<br />

field. The Bachelor degree is awarded after 3 to 4 years.<br />

The Bachelor degree programme includes a thesis requirement. Study<br />

courses leading to the Bachelor degree must be accredited according to the<br />

Law establishing a Foundation for the Accreditation of Study Programmes in<br />

Germany. vi<br />

First degree programmes (Bachelor) lead to Bachelor of Arts (B.A.), Bachelor<br />

of Science (B.Sc.), Bachelor of Engineering (B.Eng.), Bachelor of Laws<br />

(LL.B.), Bachelor of Fine Arts (B.F.A.), Bachelor of Music (B.Mus.) or<br />

Bachelor of Education (B.Ed.).<br />

8.4.2 Master<br />

Master is the second degree after another 1 to 2 years. Master study<br />

programmes may be differentiated by the profile types “practice-oriented” and<br />

“research-oriented”. Higher Education Institutions define the profile.<br />

The Master degree study programme includes a thesis requirement. Study<br />

programmes leading to the Master degree must be accredited according to<br />

the Law establishing a Foundation for the Accreditation of Study Programmes<br />

in Germany. vii<br />

Second degree programmes (Master) lead to Master of Arts (M.A.), Master of<br />

Science (M.Sc.), Master of Engineering (M.Eng.), Master of Laws (L.L.M.),<br />

Master of Fine Arts (M.F.A.), Master of Music (M.Mus.) or Master of<br />

Education (M.Ed.). Master study programmes which are designed for<br />

continuing education may carry other designations (e.g. MBA).<br />

8.4.3 Integrated "Long" Programmes (One-Tier): Diplom degrees,<br />

Magister Artium, Staatsprüfung<br />

An integrated study programme is either mono-disciplinary (Diplom degrees,<br />

most programmes completed by a Staatsprüfung) or comprises a<br />

combination of either two major or one major and two minor fields (Magister<br />

Artium). The first stage (1.5 to 2 years) focuses on broad orientations and<br />

foundations of the field(s) of study. An Intermediate Examination (Diplom-<br />

Vorprüfung for Diplom degrees; Zwischenprüfung or credit requirements for<br />

the Magister Artium) is prerequisite to enter the second stage of advanced<br />

studies and specializations. Degree requirements include submission of a<br />

thesis (up to 6 months duration) and comprehensive final written and oral<br />

examinations. Similar regulations apply to studies leading to a Staatsprüfung.<br />

The level of qualification is equivalent to the Master level.<br />

- Integrated studies at <strong>Universität</strong>en (U) last 4 to 5 years (Diplom degree,<br />

Magister Artium) or 3 to 6.5 years (Staatsprüfung). The Diplom degree is<br />

awarded in engineering disciplines, the natural sciences as well as<br />

economics and business. In the humanities, the corresponding degree is<br />

usually the Magister Artium (M.A.). In the social sciences, the practice varies<br />

as a matter of institutional traditions. Studies preparing for the legal, medical<br />

and pharmaceutical professions are completed by a Staatsprüfung. This<br />

applies also to studies preparing for teaching professions of some Länder.<br />

The three qualifications (Diplom, Magister Artium and Staatsprüfung) are<br />

academically equivalent. They qualify to apply for admission to doctoral<br />

studies. Further prerequisites for admission may be defined by the Higher<br />

Education Institution, cf. Sec. 8.5.<br />

- Integrated studies at Fachhochschulen (FH)/Universities of Applied<br />

Sciences (UAS) last 4 years and lead to a Diplom (FH) degree. While the<br />

FH/UAS are non-doctorate granting institutions, qualified graduates may<br />

apply for admission to doctoral studies at doctorate-granting institutions, cf.<br />

Sec. 8.5.<br />

- Studies at Kunst- and Musikhochschulen (Universities of Art/Music etc.) are<br />

more diverse in their organization, depending on the field and individual<br />

objectives. In addition to Diplom/Magister degrees, the integrated study<br />

programme awards include Certificates and certified examinations for<br />

specialized areas and professional purposes.<br />

8.4 Doctorate<br />

Universities as well as specialized institutions of university standing and<br />

some Universities of Art/Music are doctorate-granting institutions. Formal<br />

prerequisite for admission to doctoral work is a qualified Master (UAS and U),<br />

a Magister degree, a Diplom, a Staatsprüfung, or a foreign equivalent.<br />

Particularly qualified holders of a Bachelor or a Diplom (FH) degree may also<br />

be admitted to doctoral studies without acquisition of a further degree by<br />

means of a procedure to determine their aptitude. The universities<br />

respectively the doctorate-granting institutions regulate entry to a doctorate<br />

as well as the structure of the procedure to determine aptitude. Admission<br />

further requires the acceptance of the Dissertation research project by a<br />

professor as a supervisor.<br />

8.5 Grading Scheme<br />

The grading scheme in Germany usually comprises five levels (with<br />

numerical equivalents; intermediate grades may be given): "Sehr Gut" (1) =<br />

Very Good; "Gut" (2) = Good; "Befriedigend" (3) = Satisfactory; "Ausreichend"<br />

(4) = Sufficient; "Nicht ausreichend" (5) = Non-Sufficient/Fail. The minimum<br />

passing grade is "Ausreichend" (4). Verbal designations of grades may vary<br />

in some cases and for doctoral degrees.<br />

In addition institutions partly already use an ECTS grading scheme.<br />

8.6 Access to Higher Education<br />

The General Higher Education Entrance Qualification (Allgemeine<br />

Hochschulreife, Abitur) after 12 to 13 years of schooling allows for admission<br />

to all higher educational studies. Specialized variants (Fachgebundende<br />

Hochschulreife) allow for admission to particular disciplines. Access to<br />

Fachhochschulen (UAS) is also possible with a Fachhochschulreife, which<br />

can usually be acquired after 12 years of schooling. Admission to Universities<br />

of Art/Music may be based on other or require additional evidence<br />

demonstrating individual aptitude.<br />

Higher Education Institutions may in certain cases apply additional admission<br />

procedures.<br />

8.7 National Sources of Information<br />

- Kultusministerkonferenz (KMK) [Standing Conference of the Ministers of<br />

Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of<br />

Germany]; Lennéstrasse 6, D-53113 Bonn; Fax: +49[0]228/501-229; Phone:<br />

+49[0]228/501-0<br />

- Central Office for Foreign Education (ZaB) as German NARIC;<br />

www.kmk.org; E-Mail: zab@kmk.org<br />

- "Documentation and Educational Information Service" as German<br />

EURYDICE-Unit, providing the national dossier on the education system<br />

(http://www.kmk.org/dokumentation/zusammenarbeit-auf-europaeischerebene-im-eurydice-informationsnetz.html;<br />

E-Mail: eurydice@kmk.org)<br />

- Hochschulrektorenkonferenz (HRK) [German Rectors’ Conference];<br />

Ahrstrasse 39, D-53175 Bonn; Fax: +49[0]228/887-110; Phone:<br />

+49[0]228/887-0; www.hrk.de; E-Mail: post@hrk.de<br />

- "Higher Education Compass" of the German Rectors’ Conference features<br />

comprehensive information on institutions, programmes of tudy, etc.<br />

(www.higher-education-compass.de)<br />

i The information covers only aspects directly relevant to purposes of the Diploma<br />

Supplement. All information as of 1 July 2010.<br />

ii Berufsakademien are not considered as Higher Education Institutions, they only exist<br />

in some of the Länder. They offer educational programmes in close cooperation with<br />

private companies. Students receive a formal degree and carry out an apprenticeship<br />

at the company. Some Berufsakademien offer Bachelor courses which are recognized<br />

as an academic degree if they are accredited by a German accreditation agency.<br />

iii German Qualification Framework for Higher Education Degrees (Resolution of the<br />

Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in<br />

the Federal Republic of Germany of 21.04.2005).<br />

iv Common structural guidelines of the Länder for the accreditation of Bachelor’s and<br />

Master’s study courses (Resolution of the Standing Conference of the Ministers of<br />

Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of<br />

10.10.2003, as amended on 04.02.2010).<br />

v “Law establishing a Foundation ‘Foundation for the Accreditation of Study Programmes<br />

in Germany’”, entered into force as from 26.2.2005, GV. NRW. 2005, nr. 5, p. 45 in<br />

connection with the Declaration of the Länder to the Foundation “Foundation:<br />

Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany” (Resolution of the<br />

Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in<br />

the Federal Republic of Germany of 16.12.2004.<br />

vi See note No. 5.<br />

vii See note No. 5.<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> Seite 5 von 5


Kommentar zum Ausfüllen des Diploma Supplement (DS) 1<br />

Inhaltsbereich 1<br />

Punkt 1.1 – 1.3:<br />

- persönliche Angaben der Absolventin/des Absolventen (Name, Geburtstag, -ort, und -land,<br />

Matrikelnummer)<br />

Inhaltsbereich 2<br />

Punkt 2.1:<br />

- „Bezeichnung der Qualifikation“: Bezeichnung des Abschlusses (akademischen Grades) in<br />

Originalsprache, ausgeschrieben und abgekürzt. Für Bachelor- und Masterabschlüsse sind die<br />

Abschlussbezeichnungen in den „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung<br />

von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom<br />

10.10.2003 i. d. F. vom 10.02.2010 geregelt. Es kann jeweils nur ein Grad verliehen werden.<br />

Bei der Gradbezeichnung wird nicht nach Profiltypen unterschieden. Fachliche Zusätze zu den<br />

Abschlussbezeichnungen sind ausgeschlossen.<br />

- „Bezeichnung des Titels“: In Deutschland sind alle Abschlussbezeichnungen (dazu gehören<br />

Bachelor, Master, Diplom etc.) akademische Grade und keine Titel im Sinne des „Gesetzes<br />

über Titel, Orden und Ehrenzeichen“. Hochschulen können im Sinne dieses Gesetzes in<br />

Deutschland keine Titel verleihen. Daher ist diese Kategorie unter 2.1 nicht anwendbar und wird<br />

mit „n. a.“ (not applicable) ausgefüllt.<br />

Punkt 2.2<br />

- Hier sollen das Hauptstudienfach oder ggf. die Hauptstudienfächer, in der Regel eines und<br />

maximal drei, aufgeführt werden. Sofern der Name des Studiengangs mit dem<br />

Hauptstudienfach übereinstimmt, ist damit auch der Studiengang erwähnt, er kann auch<br />

zusätzlich erwähnt werden.<br />

Punkt 2.3 und 2.4<br />

- Beim Namen der Einrichtung empfiehlt sich folgende Reihenfolge: Hochschule, Fakultät (bzw.<br />

Fachbereich bzw. Institut), Land. In der englischen Version soll der Name der Hochschule in<br />

der Originalsprache (also deutsch), der Rest, damit es vom Leser verstanden wird, auf Englisch<br />

genannt werden. Zusätzlich kann auch der deutsche Name der Fakultät (bzw. des<br />

Fachbereiches bzw. des Institutes) aufgeführt werden.<br />

- Das DS unterscheidet zwischen einer „verleihenden (awarding) Institution“ und einer<br />

„programmausführenden (administrating) Institution“. In den meisten Studiengängen sind 2.3<br />

und 2.4 identisch. In den Studiengängen in den die Prüfungen durch staatliche Prüfungsämter<br />

abgenommen werden, verleiht jedoch das staatliche Prüfungsamt den akademischen Grad<br />

1 Dieser Kommentar wurde erarbeitet nach den Hinweisen der HRK, in: HRK Bologna-Zentrum, Bologna-Reader III,<br />

FAQs, Häufig gestellte Fragen zum Bologna-Prozess an deutschen Hochschulen, Beiträge zur Hochschulpolitik 8/2008,<br />

Bonn, September 2008, 107 ff. und 149 ff.<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>/ZQS, Stand: 10/2010 Seite 1 von 4


(2.3.), während die <strong>Universität</strong> den Studiengang anbietet (2.4). In diesem Fall müsste das<br />

staatliche Prüfungsamt das DS ausstellen. Eine weitere Ausnahme bilden gemeinsame<br />

Studienprogramme, Doppeldiplome und ähnliche Formen von Studienprogrammen (siehe<br />

unten).<br />

- Typen sind: Fachhochschulen, <strong>Universität</strong>en und Kunst- und Musikhochschulen<br />

- Trägerschaften sind: privat, staatlich und staatlich anerkannt<br />

Punkt 2.5<br />

- Sprache des Studienprogramms<br />

Inhaltsbereich 3<br />

Punkt 3.1<br />

- Folgende Bezeichnungen sind für die Level der Abschlüsse einzusetzen:<br />

o Diplom (FH) - Hochschulabschluss erster Ebene - first level degree<br />

o Diplom (Uni) - Hochschulabschluss zweiter Ebene - second level degree<br />

o Bachelor - Erster Hochschulabschluss - first degree<br />

o Master - Zweiter Hochschulabschluss - second degree<br />

o Promotion - Doktorgrad - doctoral degree<br />

- Bei allen Abschlüssen kann man „with thesis“ bzw. „by research with thesis“ (oberhalb der<br />

Bachelorebene) hinzufügen.<br />

- Bei Masterstudiengängen ist die Nennung des Profiltyps „forschungsorientiert“ oder<br />

„anwendungsorientiert“ möglich.<br />

Punkt 3.2<br />

- Hier sollen die Regelstudienzeit in Jahren, die Workload und die ECTS-Kreditpunkte (ECTS-<br />

Credits) angegeben werden.<br />

Punkt 3.3<br />

- Es ist möglich auf Punkt 8.7 zu verweisen. Zusätzlich sind weitere besondere<br />

Zugangsvoraussetzungen (z. B. Praktikum, Sprachkenntnisse, Eignungstest etc.) anzugeben.<br />

Inhaltsbereich 4<br />

Punkt 4.1<br />

- Der Punkt 4.1 bezieht sich auf den Studiengang und nicht auf die einzelne Studierende/den<br />

einzelnen Studierenden. Die Hochschule legt die Modalität (Vollzeit, Teilzeit usw.) für den<br />

Studiengang fest.<br />

Punkt 4.2<br />

- Punkt 4.2 bildet den Kern des DS. Es sollen die Mindestanforderungen für den Erwerb des<br />

Abschlusses angegeben werden. Punkt 4.2 ist nicht individualisiert und soll keine Auflistung der<br />

Module sein.<br />

- In Punkt 4.2 geht es vor allem um eine Beschreibung des Qualifikationsprofils der<br />

Absolventin/des Absolventen dieses konkreten Studiengangs, welche Lernergebnisse erzielt<br />

und welche Kompetenzen erworben wurden, das heißt, was sie oder er kann und weiß,<br />

nachdem die Absolventin/der Absolvent dieses Programm durchlaufen hat. Der Studiengang<br />

soll unabhängig von der konkreten Absolventin/vom konkreten Absolventen beschrieben<br />

werden.<br />

- Genaue Angaben, die zur Definition des Studiengangs und des erfolgreichen Abschlusses<br />

nützlich sind, also zu allen besonderen Merkmalen, wie Lernziele, Qualifikationen,<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>/ZQS, Stand: 10/2010 Seite 2 von 4


Punkt 4.3<br />

Kompetenzen und offizielle Zielsetzungen, aber auch ob Pflichtveranstaltungen oder -praktika<br />

zu absolvieren sind, welche Regelungen für Abschlussarbeiten bestehen etc., sollen hier<br />

gemacht werden.<br />

- Im Punkt 4.3 sind entweder integriert oder durch Verweis auf ein zweites Dokument (Transcript<br />

of Records/Datenabschrift) die von der/dem individuellen Studierenden belegten<br />

Module/Lehrveranstaltungen und Thema der Abschlussarbeit jeweils mit Kreditpunkten und<br />

Note aufzuführen.<br />

Punkt 4.4<br />

- Ein Verweis auf Punkt 8.6 ist ausreichend, wenn die Fakultät/der Fachbereich das<br />

Notensystem/Grading aus 8.6 verwendet. Werden Noten nach einem anderen Prinzip<br />

vergeben, ist dieses Prinzip an dieser Stelle kurz zu erläutern.<br />

Punkt 4.5<br />

- Die Gesamtbewertung umfasst die Gesamtnote und eine relative Note (ECTS-Note).<br />

- Empfohlen wird die Gewichtung einzelner Studienleistungen und/oder Teilprüfungen für das<br />

Gesamtergebnis ergänzend anzugeben.<br />

Inhaltsbereich 5<br />

Punkt 5.1<br />

- Gültiger Standardtext für Bachelor und Master ist: „Qualifiziert zur Bewerbung/zur Aufnahme<br />

eines [Masterstudiums oder einer Promotion]“/“Qualifies to apply for admission for [Master and<br />

doctoral studies]“.<br />

Punkt 5.2<br />

- Punkt 5.2 bezeichnet den beruflichen Status im Sinne der formalen Berechtigung zur Aufnahme<br />

eines bestimmten, in der Regel regulierten, Berufes. Dies ist davon abhängig, ob mit dem<br />

Erwerb eines akademischen Grades automatisch die geschützte Amts- oder<br />

Berufsbezeichnung erworben wird. Zum Beispiel hat der Abschluss Diplom-<br />

Sozialarbeiterin/Diplom-Sozialarbeiter (staatlich geprüft) die Aufnahme einer Tätigkeit als<br />

Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter gestattet.<br />

Inhaltsbereich 6<br />

Punkt 6.1<br />

- Hier besteht Raum für zusätzliche Angaben, die bisher im DS nicht erwähnt wurden, aber<br />

relevant sein können, wenn Art, Stufe, Inhalte und Verwendung der erworbenen Qualifikationen<br />

deutlich werden sollen. Dazu können gehören: Auslandsaufenthalte, erfolgreich absolvierte<br />

Praktika, Mitarbeit an Publikationen, Tutorentätigkeiten, Zusatzqualifikationen etc.<br />

- Die aufgeführten Aktivitäten etc. müssen auf jeden Fall zu einem Zeitpunkt stattgefunden<br />

haben, zu dem die/der Studierende auch in dem Studiengang eingeschrieben war, und sie<br />

müssen für die akademische Qualifikation relevant sein.<br />

- Die HRK empfiehlt so viele Zusatzinformationen über die Absolventin/den Absolventen wie<br />

möglich zu geben.<br />

Punkt 6.2<br />

- Mögliche Quellen sind die Homepage der Institution/Hochschule (www.uni-rostock.de), der<br />

Fachbereiche, Fakultäten und Institute oder Internetadressen von anderen Instituten mit<br />

relevanten Informationen und zum nationalen System (Verweis auf Punkt 8.8 Anhang zum DS).<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>/ZQS, Stand: 10/2010 Seite 3 von 4


Inhaltsbereich 7<br />

Punkt 7<br />

- Unentbehrlich sind:<br />

• Datum des DS,<br />

• Auflistung der Dokumente, auf die Bezug genommen wird (Urkunde über die<br />

Verleihung des Grades, Prüfungszeugnis, Transcript), einschließlich deren<br />

Ausstellungsdatum,<br />

• Name, Unterschrift, offizielle Funktion (Stellenbezeichnung, Position) der/des<br />

Ausstellenden und<br />

• Offizieller Stempel/Siegel der/des Ausstellenden (Dienstsiegel).<br />

Inhaltsbereich 8<br />

Punkt 8<br />

- Punkt 8 ist in Abstimmung zwischen der KMK und der HRK erarbeitet worden und existiert in<br />

einer einheitlichen Fassung für alle Hochschulen in Deutschland. Eine Änderung der<br />

einheitlichen Darstellung des Bildungssystems ist aus diesem Grund nicht eigenständig<br />

möglich. Es ist darauf zu achten, die aktuell gültige Version der „Angaben zum nationalen<br />

Hochschulsystem“/des „National Statement“ zu verwenden.<br />

Die äußere Form<br />

- Neben der englischen Standardversion („widely spoken European language“) wird eine<br />

deutsche Version des DS ausgestellt (zwei separate Dokumente).<br />

- Das DS ist ein einheitliches Dokument, das aus mehren Seiten besteht. Bezüglich der<br />

Fälschungssicherheit empfiehlt die HRK daher jede Seite mit einer Unterschrift zu versehen.<br />

Möglich ist auch speziell entwickeltes Papier zu verwenden oder die Seiten fälschungssicher<br />

durch einen Lochknipser zu verbinden.<br />

Besonderheiten bei gemeinsamen Studienprogrammen<br />

- Wird ein Abschluss von mehreren Hochschulen gemeinsam vergeben, das heißt ein Zeugnis<br />

und nicht mehrere sich aufeinander beziehende Abschlüsse, ist es schlüssig, wenn alle<br />

Hochschulen im Kopf des DS erscheinen.<br />

- In Punkt 2.1 wäre es angebracht, den Grad anzugeben und als Erläuterung dazufügen, das es<br />

sich um einen gemeinsamen Abschluss handelt.<br />

- Bei gemeinsamen Studienprogrammen, „Doppeldiplom-Programmen“ und ähnlichen Formen<br />

der Zusammenarbeit mit ausländischen Hochschulen finden Teile des Studiums an einer<br />

anderen Hochschule statt. In solchen Fällen sollten keine getrennten Angaben zu „verleihender“<br />

und programmausführender“ Institution gemacht werden (Punkt 2.3 und 2.4). Stattdessen soll<br />

hier ein Hinweis auf den Charakter des Studienprogramms und die ausländische<br />

Partnerhochschule als Zusatz zur Bezeichnung der Qualifikation gegeben werden.<br />

- Unter Punkt 4.2 und Punkt 4.3 (und ggf. Punkt 6.1) können Erläuterungen über Inhalte und<br />

Ziele des Studiums sowie Informationen darüber, welche Abschnitte an welchem Standort<br />

studiert wurden, erfolgen.<br />

- Im Inhaltsbereich 8 ist es konsequent Informationen zu allen beteiligten Bildungseinrichtungen<br />

zu machen. Falls dies nicht möglich ist, sollte zumindest eine kurze Information darüber<br />

erfolgen, wie sich der Abschluss zu den Abschlüssen des nationalen Systems der vier Länder<br />

hinsichtlich damit einhergehender hochschul- und berufsrechtlicher Ansprüche verhält.<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>/ZQS, Stand: 10/2010 Seite 4 von 4


Amtliche Bekanntmachungen<br />

Jahrgang 2010 Nr. 9 <strong>Rostock</strong>, 18. 06. 2010<br />

Richtlinie der Prorektorin für Forschung und Forschungsausbildung<br />

zur Einrichtung einer Graduiertenakademie an der<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

HERAUSGEBER<br />

DER REKTOR DER UNIVERSITÄT ROSTOCK<br />

18051 ROSTOCK


Richtlinie der Prorektorin für Forschung<br />

und Forschungsausbildung<br />

zur Einrichtung einer<br />

Graduiertenakademie an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

I. Begründung<br />

Traditionell werden an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> – je nach Fachkultur und Engagement<br />

der Einrichtungen und der Betreuer - unterschiedliche Wege zur Förderung von Doktorandinnen<br />

/ Doktoranden beschritten, was jedoch bisher zu großen Unterschieden<br />

in der Qualität der jeweiligen Betreuung und Förderung führt.<br />

Mit der Einrichtung der Graduiertenakademie verfolgt die <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> das<br />

Ziel, aufeinander abgestimmte allgemeine (nicht fachspezifische) Maßnahmen zur<br />

Unterstützung von Doktorandinnen / Doktoranden zentral zu organisieren und damit<br />

Synergien zu nutzen, darüber hinaus fachspezifische Maßnahmen der Unterstützung<br />

von Doktorandinnen / Doktoranden zentral zu fördern und die individuelle Betreuung<br />

der einzelnen wissenschaftlichen Vorhaben zu optimieren. Schließlich dient die Graduiertenakademie<br />

dem interdisziplinären Erfahrungsaustausch in allen promotionsrelevanten<br />

Fragen und der Vernetzung der Doktorandinnen / Doktoranden auch mit<br />

dem Ziel, die im Idealfall lebenslange Identifikation mit der Alma Mater Rostochiensis<br />

zu stärken und Erfahrungen aus der eigenen Promotion (und dem späteren Berufsweg)<br />

zukünftigen Doktorandinnen / Doktoranden zu vermitteln.<br />

In der Gründungsphase wird die Graduiertenakademie als informeller Zusammenschluss<br />

von Doktorandinnen, Doktoranden und besonders betreuungserfahrenen<br />

Wissenschaftlerinnen / Wissenschaftlern eingerichtet und nach Maßgabe der nachfolgenden<br />

Regelungen strukturiert. Dabei stellt die anfängliche Regelung im Hinblick<br />

auf die Strukturierung und auf wesentliche Fragen wie Mitgliedschaft, Zusammensetzung<br />

der „Organe“, Entscheidungskompetenzen und Verfahrensabläufe den Anfangspunkt<br />

einer dreijährigen Erprobungs- und Entwicklungsphase dar, in der Erfahrungen<br />

gesammelt und – in der Gesamtverantwortung der Prorektorin / des Prorektors<br />

für Forschung und Forschungsausbildung - ausgewertet werden sollen. Die vorläufige<br />

Konstituierung auf Grundlage einer Richtlinie der Prorektorin ermöglicht eine<br />

dynamische Fortschreibung dieser Regelungen ohne die Notwendigkeit aufwändiger<br />

Satzungsänderungen innerhalb des Erprobungszeitraums. Danach ist beabsichtigt,<br />

die Graduiertenakademie auf Grundlage der in der Erprobungsphase gewonnenen<br />

Erkenntnisse als zentrale wissenschaftliche Einrichtung zu konstituieren.<br />

Vor diesem Hintergrund werden die folgenden Regelungen getroffen:


II. Einrichtung der Graduiertenakademie<br />

§ 1<br />

Zweck der Graduiertenakademie<br />

Die Graduiertenakademie zielt darauf ab, mit bedarfsgerechten und zielgerichteten<br />

Unterstützungsmaßnahmen die Qualifikation der Doktorandinnen / Doktoranden der<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> in fachlicher wie in persönlicher Hinsicht auf das höchstmögliche<br />

wissenschaftliche Niveau zu heben und ihnen darüber hinaus berufs- und wissenschaftspraktische<br />

Kompetenzen zu vermitteln.<br />

§ 2<br />

Aktivitäten der Graduiertenakademie<br />

Zu den Aufgaben der Graduiertenakademie zählen die folgenden Handlungsfelder:<br />

Verbesserung der individuellen wissenschaftlichen Betreuung der Doktorandin<br />

/ des Doktoranden.<br />

Unterstützung bei der Erkundung des wissenschaftlichen Umfelds des Promotionsthemas.<br />

Vermittlung zusätzlicher Kompetenzen (Fremdsprachenkompetenzen, Hochschuldidaktik,<br />

Präsentationstechniken, wissenschaftliches Publizieren, Stellung<br />

von Forschungsanträgen etc.).<br />

Förderung bei der Weiterentwicklung so genannter „Soft skills“.<br />

Vernetzung der Doktorandinnen und Doktoranden.<br />

§ 3<br />

Mitgliedschaft<br />

(1) Mitglieder der Graduiertenakademie können alle Doktorandinnen und Doktoranden<br />

der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> werden, deren Betreuerin / Betreuer die in § 5 Abs.2 genannte<br />

Betreuungsvereinbarung abgeschlossen haben. Weitere Voraussetzung für<br />

die Mitgliedschaft einer Doktorandin / eines Doktoranden ist die Einschreibung als<br />

Promotionsstudentin / Promotionsstudent an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>.<br />

(2) Mitglieder der Graduiertenakademie sind darüber hinaus die/der jeweils amtierende<br />

Prorektorin/ Prorektor für Forschung und Forschungsausbildung der <strong>Universität</strong><br />

<strong>Rostock</strong> sowie die Sprecherinnen und Sprecher sämtlicher Graduiertenkollegs<br />

und –netzwerke an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>. Dabei soll jede Fakultät in der Graduiertenakademie<br />

vertreten sein. Wenn an einer Fakultät weder ein Graduiertenkolleg<br />

noch ein fakultätseigenes Graduiertennetzwerk besteht, wird die Fakultät durch eine<br />

betreuungserfahrene Wissenschaftlerin / einen betreuungserfahrenen Wissenschaftler<br />

vertreten, die / der durch die Dekanin / den Dekan benannt wird.


§ 4<br />

Organisationsstruktur der Graduiertenakademie<br />

(1) Sämtliche Mitglieder der Graduiertenakademie bilden das Plenum.<br />

(2) Der Graduiertenrat besteht aus den Prorektoren für Forschung und Forschungsausbildung<br />

sowie für Studium und Lehre, aus den Sprechern der Graduiertenkollegs<br />

und der Graduiertennetzwerke, den weiteren gem. § 3 Abs.2 von den Fakultäten benannten<br />

Mitgliedern sowie jeweils einer Doktorandin / einem Doktoranden aus jeder<br />

Fakultät einschließlich der Interdisziplinären Fakultät. Der Graduiertenrat gibt sich<br />

eine Geschäftsordnung und bestimmt aus seinen Reihen einen Sprecher.<br />

§ 5<br />

Maßnahmen der Graduiertenakademie<br />

(1) Die Graduiertenakademie strebt nach einer möglichst bedarfsoptimierten Unterstützung<br />

der Doktorandinnen / Doktoranden. Entscheidungen über Maßnahmen, die<br />

über die Graduiertenakademie organisiert werden, sind daher stets in einem Bottomup-Prozess<br />

zu treffen. Dazu hat jedes Mitglied des Plenums das Recht, dem Graduiertenrat<br />

den Vorschlag für eine bestimmte Maßnahme zu unterbreiten. Der Graduiertenrat<br />

kann darüber hinaus eigene Vorschläge entwickeln. Der Graduiertenrat berät<br />

über die einzelnen Vorschläge und spricht gegenüber der Prorektorin / dem Prorektor<br />

für Forschung und Forschungsausbildung über seinen Sprecher eine Empfehlung für<br />

bestimmte Maßnahmen aus. Die Prorektorin / der Prorektor für Forschung und Forschungsausbildung<br />

entscheidet dann, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen durchgeführt<br />

werden sollen.<br />

(2) Die Betreuerinnen / Betreuer von Promotionsvorhaben im Rahmen der Graduiertenakademie<br />

schließen mit den Doktorandinnen / Doktoranden Betreuungsvereinbarungen<br />

nach einem vom Graduiertenrat zu entwickelnden Muster ab.<br />

(3) Nach Maßgabe der Festlegungen der Graduiertenakademie trifft die jeweils betroffene<br />

Fakultät die Verantwortung für die Durchführung fachspezifischer Maßnahmen.<br />

(4) Maßnahmen ohne spezifischen Fachbezug sollen zentral organisiert und für alle<br />

Doktorandinnen / Doktoranden der Graduiertenakademie verfügbar gemacht werden.<br />

Bei solchen Maßnahmen kann es sich entweder um die Unterstützung von Netzwerkaktivitäten,<br />

die Organisation von Veranstaltungen für einen größeren Adressatenkreis<br />

oder die Organisation individueller Betreuungs- oder Beratungsmaßnahmen<br />

handeln. Für die Organisation solcher Maßnahmen wird bei der zentralen Promotionsstelle<br />

der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> (Dezernat 1/ Referat 1.2) Personalkapazität für organisatorische<br />

Belange zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus soll auf vorhandene<br />

Beratungs- und Betreuungskompetenzen der Verwaltung und des ZQS zurückgegriffen<br />

werden.<br />

(5) Die im Rahmen der Graduiertenakademie getroffenen Festlegungen zu den einzelnen<br />

Maßnahmen nach den Absätzen (1), (3) und (4) werden durch Zielvereinbarungen<br />

zwischen der Hochschulleitung (vertreten durch die Prorektorin / den Prorektor<br />

für Forschung und Forschungsausbildung) und den jeweils für die Durchführung


der Maßnahmen verantwortlichen Stellen konkretisiert. Die Zielvereinbarungen enthalten<br />

auch Regelungen zur Finanzierung der jeweiligen Maßnahme, sofern durch<br />

diese zusätzliche Kosten entstehen.<br />

§ 6<br />

Evaluation<br />

Jede einzelne Maßnahme wird durch die jeweils betroffenen Teilnehmer evaluiert.<br />

Die Prorektorin / der Prorektor für Forschung und Forschungsausbildung entscheidet<br />

aufgrund dieser Evaluation darüber, ob dieselbe Maßnahme er<strong>neu</strong>t durchgeführt<br />

wird.<br />

Die gesamte Graduiertenakademie wird drei Jahre nach ihrer Gründung evaluiert. Im<br />

Ergebnis der Evaluation wird entschieden, ob die Graduiertenakademie als zentrale<br />

wissenschaftliche Einrichtung konstituiert und ihre Strukturen damit verstetig werden.<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Richtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.


Anlagen zu Kapitel 5 - Die Qualität von Studienangeboten sichern<br />

___________________________________________________________________________________________________<br />

Anlagen<br />

zu 5.1 - <strong>Curricula</strong> weiterentwickeln – Evaluation<br />

• Ordnung zur Evaluation von Studium und Lehre an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

zu 5.2 - <strong>Curricula</strong> akkreditieren<br />

• Verfahrensablauf Akkreditierung, einschließlich Ablaufplan<br />

___________________________________________________________________________________________________<br />

<strong>Curricula</strong> <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – Materialien zu Studienreform und Qualitätssicherung in der Lehre an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

Herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung, Oktober 2010


Ordnung<br />

zur Evaluation von Studium und Lehre<br />

an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

vom 12. Januar 2005<br />

Auf Grund von § 2 Abs. 1 und von § 33 des Gesetzes über die Hochschulen<br />

des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V) 1<br />

vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V Nr. 12, S. 398 ff.) hat die <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

die nachstehende Ordnung als Satzung erlassen.<br />

Inhaltsübersicht<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Gegenstand und Ziele der Evaluation<br />

§ 3 Evaluationsverfahren<br />

§ 4 Zuständigkeiten<br />

§ 5 Interne Evaluation<br />

§ 6 Externe Evaluation<br />

§ 7 Evaluationsvereinbarung und Veröffentlichung<br />

§ 8 Verbund Norddeutscher <strong>Universität</strong>en<br />

§ 9 Absolventenbefragung<br />

§ 10 Lehrveranstaltungsbewertung<br />

§ 11 In-Kraft-Treten<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Die Evaluationsordnung regelt das Verfahren zur Evaluation von Studium und<br />

Lehre an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>. Sie gilt für alle Fakultäten sowie die zentralen<br />

Einrichtungen, die Studiengänge oder -angebote vorhalten.<br />

§ 2<br />

Gegenstand und Ziele der Evaluation<br />

(1) Gegenstand der Evaluation sind die Studiengänge und -angebote der <strong>Universität</strong><br />

<strong>Rostock</strong> oder – in besonderen Fällen – bestimmte Querschnittsaufgaben<br />

von Studium und Lehre 2 . Die Evaluation richtet sich insbesondere<br />

auf die Ziele und Inhalte von <strong>Curricula</strong> oder einzelnen Modulen, die Lehr-<br />

und Lernformen, die Studien- und Prüfungsorganisation, die Beratung und<br />

Betreuung der Studierenden sowie die personellen, finanziellen und räumlichen<br />

Rahmenbedingungen.<br />

1 Mittl.bl. Bildungsministerium M-V S. 511<br />

2 Querschnittsaufgaben von Studium und Lehre beziehen sich auf institutionelle Strategien; Themen, die<br />

Studium und Lehre an der gesamten <strong>Universität</strong> betreffen, wie z.B. die Internationalisierung.<br />

1


(2) Die Evaluation dient der internen Standortbestimmung über Stärken und<br />

Schwächen der untersuchten Studiengänge und –angebote. Sie zielt darauf,<br />

die Qualität von Studium und Lehre weiter zu verbessern. Dabei sind die<br />

Erfüllung des Gleichstellungsauftrages und die Integration chronisch kranker<br />

und behinderter Studierender zu berücksichtigen.<br />

(3) Die Evaluation dient ebenfalls der Rechenschaftslegung darüber, wie die<br />

<strong>Universität</strong> und ihre Fakultäten und andere Einrichtungen die Aufgaben in<br />

Studium und Lehre unter Berücksichtigung des Gleichstellungsauftrages<br />

erfüllen. Sie zielt darauf, die Qualität von Studiengängen und -angeboten<br />

transparenter zu machen.<br />

(4) Die im Rahmen der Evaluation gewonnenen Informationen bilden eine<br />

wesentliche Grundlage für die Akkreditierung und Reakkreditierung von<br />

Studiengängen und -angeboten.<br />

(5) Die Ergebnisse der Evaluation von Studiengängen und -angeboten werden<br />

nach § 16 Abs. 3 LHG bei der Mittelverteilung innerhalb der <strong>Universität</strong><br />

berücksichtigt.<br />

§ 3<br />

Evaluationsverfahren<br />

(1) Die <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> kooperiert in der Evaluation von Studium und<br />

Lehre mit ihren Partnereinrichtungen im Verbund Norddeutscher <strong>Universität</strong>en<br />

(§ 8).<br />

(2) Das Verfahren zur Evaluation von Studium und Lehre gliedert sich in die<br />

interne Evaluation (§ 5) und die externe Evaluation (§ 6). Die Nachhaltigkeit<br />

des Evaluationsverfahrens sichert die Evaluationsvereinbarung (§ 7).<br />

Ein abgeschlossenes Evaluationsverfahren wird in einer Veröffentlichung<br />

dokumentiert (§ 7 Abs. 6).<br />

(3) Die einzelnen Evaluationsverfahren richten sich jeweils auf eine Fachrichtung<br />

3 und einzelne Module. Verwandte Fachrichtungen sollen in einem Evaluationsverfahren<br />

zusammengefasst werden. Jede Fachrichtung durchläuft<br />

das Evaluationsverfahren in regelmäßigen Abständen von fünf bis<br />

sieben Jahren.<br />

(4) Besondere Evaluationsverfahren können sich insbesondere auf Querschnittsaufgaben<br />

in Studium und Lehre richten. Sie beziehen alle relevanten<br />

Einrichtungen und Akteure der <strong>Universität</strong> ein.<br />

3 Eine Fachrichtung schließt inhaltlich zusammenhängende Studiengänge/-angebote ein und kann der<br />

formellen Struktur einer Fakultät (z.B. Rechtswissenschaften, Theologie, Medizin) oder auch einzelner<br />

Institute (z.B. Germanistik, Biowissenschaften) entsprechen oder sich auch nur auf einen einzelnen Studiengang<br />

beziehen.<br />

2


(5) Die Abfolge der zu evaluierenden Fachrichtungen und Querschnittsaufgaben<br />

sowie der Zeitplan für die einzelnen Evaluationsverfahren werden<br />

durch die Rektorin / den Rektor festgelegt.<br />

(6) Es wird ein zentraler Evaluationsfonds eingerichtet, über den die Rektorin /<br />

der Rektor verfügt. Aus dem Fonds werden die Kosten der einzelnen Evaluationsverfahren<br />

finanziert. Aus dem Fonds kann auch eine Anschubfinanzierung<br />

für Reformmaßnahmen im Anschluss an ein Evaluationsverfahren<br />

gewährt werden.<br />

§ 4<br />

Zuständigkeiten<br />

(1) Die Rektorin / der Rektor ist für die Evaluation an der <strong>Universität</strong> verantwortlich.<br />

Er kann Verantwortung und Aufgaben ganz oder teilweise im<br />

Einzelfall oder insgesamt auf die Prorektorin / den Prorektor für Studium,<br />

Lehre und Evaluation übertragen.<br />

(2) Die <strong>Universität</strong> richtet die Stelle einer Evaluationsbeauftragten / eines Evaluationsbeauftragten<br />

ein, die / der hauptamtlich die Rektorin / den Rektor<br />

unterstützt und dem Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung<br />

zugeordnet ist. Die Evaluationsbeauftragte / der Evaluationsbeauftragte<br />

koordiniert die einzelnen Evaluationsverfahren, unterstützt die<br />

Fakultäten bei der Durchführung der einzelnen Evaluationsverfahren und<br />

ist Ansprechpartnerin / Ansprechpartner für alle Belange der Evaluation an<br />

der <strong>Universität</strong>. Sie / er ist verantwortlich für die Durchführung der Absolventenbefragung<br />

der <strong>Universität</strong> und berät bei der Durchführung von Lehrveranstaltungsbewertungen.<br />

(3) Die Studiendekanin / der Studiendekan einer Fakultät ist verantwortlich für<br />

die Durchführung der einzelnen Evaluationsverfahren an dieser Fakultät.<br />

(4) Für das einzelne Evaluationsverfahren einer Fachrichtung wird aus der Fakultät,<br />

der die Fachrichtung zugeordnet ist, eine Arbeitsgruppe Evaluation<br />

gebildet. Ist an einer Fachrichtung mehr als eine Fakultät maßgeblich beteiligt,<br />

wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingesetzt. Der Arbeitsgruppe<br />

gehören mindestens drei und höchstens sieben Mitglieder an. Sie setzt sich<br />

zusammen aus Lehrenden und Studierenden der zu evaluierenden Fachrichtung.<br />

Die Arbeitsgruppe wird durch das Dekanat der Fakultät(en) eingesetzt.<br />

(5) Für das besondere Evaluationsverfahren einer Querschnittsaufgabe wird an<br />

der <strong>Universität</strong> eine Arbeitsgruppe Evaluation unter Vorsitz der Rektorin /<br />

des Rektors eingerichtet. Der Arbeitsgruppe gehören mindestens drei und<br />

höchstens sieben Mitglieder an. Sie setzt sich zusammen aus Akteuren der<br />

Querschnittsaufgabe und mindestens einem Mitglied des Zentrums für<br />

3


Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung; mindestens ein Mitglied<br />

muss Studentin / Student sein. Die Arbeitsgruppe wird auf Vorschlag der<br />

Senatskommission für Studium, Lehre und Evaluation von der Rektorin /<br />

dem Rektor eingesetzt.<br />

(6) Alle Lehrenden sind verpflichtet, an der Evaluation mitzuwirken.<br />

(7) Studierende werden in allen Phasen der Evaluation beteiligt.<br />

(8) Die Arbeitsgruppe Evaluation informiert die Evaluationsbeauftragte / den<br />

Evaluationsbeauftragten regelmäßig über den Stand des Verfahrens und<br />

kann die Evaluationsbeauftragte / den Evaluationsbeauftragten an den Treffen<br />

der Arbeitsgruppe Evaluation in beratender Funktion beteiligen.<br />

§ 5<br />

Interne Evaluation<br />

(1) Die interne Evaluation dient der Stärken-Schwächen-Analyse und Diskussion<br />

von Studium und Lehre einer Fachrichtung bzw. einer Querschnittsaufgabe<br />

durch Lehrende und Studierende der <strong>Universität</strong>.<br />

(2) Den Rahmen für die interne Evaluation gibt ein Leitfaden vor, der in Kooperation<br />

mit den anderen <strong>Universität</strong>en des Verbunds Norddeutscher <strong>Universität</strong>en<br />

(§ 8) erstellt wird. Er benennt die zu untersuchenden Themenbereiche<br />

und die zu erhebenden quantitativen Daten.<br />

(3) Die jeweilige Arbeitsgruppe Evaluation erarbeitet anhand des jeweils gültigen<br />

Leitfadens für die interne Evaluation im Verbund Norddeutscher <strong>Universität</strong>en<br />

einen Evaluationsbericht. Bei Evaluationsverfahren einer Fachrichtung<br />

wird der Evaluationsbericht durch den Fakultätsrat verabschiedet;<br />

bei Evaluationsverfahren einer Querschnittsaufgabe wird der Evaluationsbericht<br />

durch den Akademischen Senat verabschiedet. Der Evaluationsbericht<br />

über eine Fachrichtung wird der / dem Evaluationsbeauftragten, der<br />

Kommission des Akademischen Senates für Studium, Lehre und Evaluation<br />

und der Rektorin / dem Rektor zur Kenntnis gegeben.<br />

(4) Alle Lehrenden sind verpflichtet, auf Anforderung der Arbeitsgruppe Evaluation<br />

an der internen Evaluation mitzuwirken.<br />

(5) Studierende werden an der internen Evaluation beteiligt. Ihre Einschätzungen<br />

zu Studium und Lehre werden im Evaluationsbericht berücksichtigt.<br />

(6) Absolventinnen / Absolventen sollen als Vertreterinnen / Vertreter der Berufspraxis<br />

in die interne Evaluation einbezogen werden.<br />

4


(7) Die Absolventenbefragung der <strong>Universität</strong> (§ 9) sowie Lehrveranstaltungsbewertungen<br />

(§ 10) ergänzen die interne Evaluation.<br />

§ 6<br />

Externe Evaluation<br />

(1) Die externe Evaluation dient der Begutachtung von Studium und Lehre<br />

einer Fachrichtung oder einer Querschnittsaufgabe durch Experten, die<br />

nicht der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> angehören.<br />

(2) Den Rahmen für die externe Evaluation gibt das im Verbund Norddeutscher<br />

<strong>Universität</strong>en (§ 8) entwickelte Verfahrensmodell vor.<br />

(3) Mit der externen Evaluation wird eine Gutachterkommission beauftragt,<br />

der mindestens drei und maximal sechs Gutachtende angehören. Die Gutachtenden<br />

sollen ausgewiesene Expertinnen / Experten der zu evaluierenden<br />

Fachrichtung bzw. Querschnittsaufgabe sein. Neben Lehrenden sollen<br />

der Kommission auch je eine Vertreterin / ein Vertreter der Studierenden<br />

und der Berufspraxis angehören. Die Lehrenden und die Studentin / der<br />

Student dürfen nicht von einer Hochschule des Landes Mecklenburg-<br />

Vorpommern stammen und in keiner engen Beziehung zu Angehörigen der<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> stehen. Die Kommission wird durch die Rektorin / den<br />

Rektor berufen; bei Evaluationsverfahren einer Fachrichtung erfolgt die<br />

Berufung im Benehmen mit der jeweiligen Arbeitsgruppe Evaluation.<br />

(4) Die externe Evaluation erfolgt durch einen in der Regel ein- bis zweitägigen<br />

Vor-Ort-Besuch der Gutachterkommission. Im Verlauf des Vor-<br />

Ort-Besuchs führt die Kommission Gespräche mit Angehörigen der jeweiligen<br />

Einrichtung bzw. mit Akteuren der zu evaluierenden Querschnittsaufgabe.<br />

Bei Evaluationsverfahren einer Fachrichtung werden insbesondere<br />

Gespräche mit Professorinnen / Professoren, wissenschaftlichen und technischen<br />

Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern, Studierenden sowie mit den Leitungen<br />

der <strong>Universität</strong> und der Fakultät geführt. Grundlage der Gespräche<br />

ist der Evaluationsbericht, der der Gutachterkommission zur Kenntnis gegeben<br />

wird.<br />

(5) Im Anschluss an den Vor-Ort-Besuch verfasst die Gutachterkommission<br />

einen gutachterlichen Bericht. Der Bericht wird an alle in die interne Evaluation<br />

einbezogenen Personen weitergeleitet.<br />

(6) Der gutachterliche Bericht wird bei Evaluationsverfahren einer oder mehrerer<br />

Fachrichtungen von den Angehörigen der Einrichtung sowie im Fakultätsrat<br />

/ in den Fakultätsräten auswertend diskutiert. Bei Evaluationsverfahren<br />

einer Querschnittsaufgabe wird der Bericht von den betroffenen Akteuren<br />

und im Akademischen Senat / Ausschuss des Akademischen Senates<br />

für Studium, Lehre und Evaluation auswertend diskutiert. Zu der auswer-<br />

5


tenden Diskussion werden Mitglieder der Gutachterkommission eingeladen.<br />

§ 7<br />

Evaluationsvereinbarung und Veröffentlichung<br />

(1) Der Nachhaltigkeit der Evaluation dient die Vereinbarung zur Sicherung<br />

und Verbesserung der Qualität von Studium und Lehre (Evaluationsvereinbarung).<br />

Sie wird im Anschluss an das einzelne Evaluationsverfahren einer<br />

oder mehrerer Fachrichtungen zwischen der Rektorin / dem Rektor und der<br />

jeweiligen Dekanin/Studiendekanin / dem jeweiligen Dekan/Studiendekan<br />

oder Dekanen/Studiendekanen geschlossen und ist Teil der Zielvereinbarung<br />

zwischen der <strong>Universität</strong>sleitung und der Fakultät / den Fakultäten.<br />

(2) Die Evaluationsvereinbarung setzt Ziele und benennt Maßnahmen, die aus<br />

den Evaluationsergebnissen abgeleitet werden. Sie führt Verantwortliche<br />

und Termine für die Umsetzung der einzelnen Punkte der Evaluationsvereinbarung<br />

an.<br />

(3) Die Evaluationsvereinbarung basiert auf einem Entwurf, den die Dekanin/Studiendekanin<br />

/ der Dekan/Studiendekan bzw. die Dekane/Studiendekane<br />

der Rektorin / dem Rektor zur Verhandlung vorlegt / vorlegen.<br />

Die endgültige Evaluationsvereinbarung bedarf vor der Unterzeichnung<br />

der Zustimmung des Fakultätsrates / der Fakultätsräte.<br />

(4) Die Evaluationsvereinbarung kann die Vergabe einer Anschubfinanzierung<br />

für Reformmaßnahmen aus dem Evaluationsfonds vorsehen.<br />

(5) Die Evaluationsvereinbarung hat in der Regel eine Laufzeit von zwei Jahren.<br />

Die Evaluationsbeauftragte / der Evaluationsbeauftragte begleitet die<br />

Umsetzung der Vereinbarung. Der Stand der Umsetzung wird zwischen<br />

den Unterzeichnenden in einem Folgegespräch zwölf Monate nach Unterzeichnung<br />

und einem Abschlussgespräch zwei Jahre nach Unterzeichnung<br />

thematisiert. Die Evaluationsvereinbarung kann für den Fall der Nicht-<br />

Erfüllung vereinbarter Maßnahmen Sanktionen vorsehen.<br />

(6) Nach Unterzeichnung der Evaluationsvereinbarung wird das abgeschlossene<br />

Evaluationsverfahren in einer Veröffentlichung des Verbunds Norddeutscher<br />

<strong>Universität</strong>en dokumentiert. Die Veröffentlichung enthält eine Darstellung<br />

des Verfahrens, eine Zusammenfassung des Evaluationsberichtes,<br />

den gutachterlichen Bericht, die Evaluationsvereinbarung und eine Stellungnahme<br />

der betroffenen Einrichtung. Die Veröffentlichung wird durch<br />

die Evaluationsbeauftragte / den Evaluationsbeauftragten vorbereitet.<br />

6


§ 8<br />

Verbund Norddeutscher <strong>Universität</strong>en<br />

(1) Die <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> ist Mitglied im Verbund Norddeutscher <strong>Universität</strong>en,<br />

in dem sich norddeutsche <strong>Universität</strong>en vor allem zur gemeinsamen<br />

Evaluation von Studium und Lehre zusammengeschlossen haben. Die<br />

Evaluation von Studium und Lehre an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> richtet sich<br />

nach dem gemeinsam entwickelten Verfahrensmodell für die externe Evaluation<br />

und dem Leitfaden für die interne Evaluation des Verbundes Norddeutscher<br />

<strong>Universität</strong>en.<br />

(2) Die einzelnen Evaluationsverfahren erfolgen in Absprache und, sofern<br />

Querschnittsaufgaben der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> von Partnereinrichtungen im<br />

Verbund Norddeutscher <strong>Universität</strong>en angeboten bzw. wahrgenommen<br />

werden, in Kooperation mit diesen Partnereinrichtungen.<br />

(3) Die Kooperation im Verbund Norddeutscher <strong>Universität</strong>en bezieht sich<br />

insbesondere auf<br />

– die Abstimmung und Festlegung der gemeinsam zu evaluierenden<br />

Fachrichtungen und Querschnittsaufgaben und des jeweiligen Zeitplans,<br />

– die Unterhaltung der Geschäftsstelle des Verbundes,<br />

– die Entwicklung des Verfahrensmodells für die externe Evaluation und<br />

der Leitfäden für die interne Evaluation,<br />

– die Berufung der Gutachterkommission und die Organisation der externen<br />

Evaluation,<br />

– die Durchführung von „Auswertenden Konferenzen“ zur Diskussion<br />

des gutachterlichen Berichtes und der Evaluationsergebnisse,<br />

– die Veröffentlichung der Evaluationsergebnisse.<br />

§ 9<br />

Absolventenbefragung<br />

(1) Die Absolventinnen / Absolventen sind hinsichtlich der Qualität von Studium<br />

und Lehre und auch hinsichtlich des Übergangs aus der <strong>Universität</strong> in<br />

den Arbeitsmarkt wichtige Gesprächspartnerinnen / Gesprächspartner der<br />

<strong>Universität</strong>. Als Ergänzung zur Evaluation befragt die <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

deshalb regelmäßig ihre Absolventinnen / Absolventen zu deren Einschätzung<br />

von Studium und Lehre und zu deren beruflichem Einstieg.<br />

(2) Die Absolventenbefragung der <strong>Universität</strong> wird jahrgangsweise und gemeinsam<br />

für alle Studiengänge durchgeführt. Die Ergebnisse werden veröffentlicht<br />

und fließen in die einzelnen Evaluationsverfahren ein.<br />

(3) Für die Durchführung der Absolventenbefragung der <strong>Universität</strong> ist die<br />

Evaluationsbeauftragte / der Evaluationsbeauftragte verantwortlich.<br />

7


(4) Die Absolventenbefragung der <strong>Universität</strong> kann durch Befragungen auf<br />

Ebene einzelner Fachrichtungen ergänzt werden.<br />

§ 10<br />

Lehrveranstaltungsbewertung<br />

(1) Die Bewertung von Lehrveranstaltungen durch Studierende dient der<br />

Rückmeldung über Inhalt und Form einer Lehrveranstaltung an die jeweilige<br />

Lehrende / den jeweiligen Lehrenden und der Sicherung der Qualität<br />

von Studium und Lehre.<br />

(2) Die regelmäßige Durchführung von Bewertungen von mindestens einer<br />

ihrer Lehrveranstaltungen im Studienjahr ist für alle Lehrenden verpflichtend.<br />

(3) Die Durchführung von obligatorischen Lehrveranstaltungsbewertungen<br />

wird durch das Dekanat der zuständigen Fakultät bzw. durch die Leitung<br />

der zuständigen zentralen Einrichtung beschlossen. Der Beschluss muss regeln,<br />

welche Lehrveranstaltungen zu bewerten sind und wie die Ergebnisse<br />

zu veröffentlichen sind. Vertreter der Studierenden sind bei der Planung in<br />

angemessener Weise zu beteiligen. Das studentische Mitglied des Leitungsstabes<br />

der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> kann einbezogen werden.<br />

(4) Die Evaluationsbeauftragte / der Evaluationsbeauftragte berät Lehrende<br />

und Einrichtungen der <strong>Universität</strong> bei der Durchführung von Lehrveranstaltungsbewertungen.<br />

Die Studiendekanin / der Studiendekan einer Fakultät<br />

ist für die Durchführung von obligatorischen Lehrveranstaltungsbewertungen<br />

an dieser Fakultät verantwortlich und erstattet dem Prorektor für Studium,<br />

Lehre und Evaluation jährlich einen Bericht über die Durchführung<br />

und die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluationen.<br />

(5) Für die Durchführung einer Lehrveranstaltungsbewertung gilt allgemein:<br />

– Sie erfolgt in der Regel in Form einer schriftlichen oder elektronischen<br />

Befragung; die Befragung ist anonym und kann mehrfach durchgeführt<br />

werden.<br />

– Die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsbewertung werden in der bewerteten<br />

Lehrveranstaltung und ggf. in den zuständigen Gremien unter<br />

Einbeziehung der Studierendenvertreter diskutiert.<br />

– Die Ergebnisse werden gemäß § 11 Abs. 4 und 5 veröffentlicht.<br />

8


§ 11<br />

Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Daten<br />

(1) Zu Zwecken der Evaluation können folgende Daten gemäß Anlage 1 erhoben<br />

werden:<br />

1. Studienbezogene Daten<br />

2. Lehrbezogene Daten<br />

3. Daten zum wissenschaftlichen Nachwuchs<br />

4. Forschungsbezogene Daten<br />

5. Gruppenspezifische und soziale Daten von Studierenden und<br />

wissenschaftlichem Nachwuchs<br />

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt durch Auswertung der<br />

erhobenen Daten. Sie ist auf den vorab festgelegten Evaluationszweck zu<br />

beschränken.<br />

(3) Die Weitergabe erfolgt ausschließlich zur Auswertung von Evaluationsergebnissen<br />

im Rahmen der Zuständigkeit der empfangenen Stelle. Die Weitergabe<br />

von personenbezogenen Daten ist grundsätzlich nur mit Einwilligung<br />

der Betroffenen zulässig oder, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben<br />

ist, innerhalb der Hochschule nur für die Erreichung des Evaluationszweckes.<br />

In Konfliktfällen entscheidet die Rektorin oder der Rektor der <strong>Universität</strong><br />

nach Stellungnahme der oder des Datenschutzbeauftragten.<br />

(4) Die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsbewertungen werden anonymisiert<br />

hochschulintern veröffentlicht. Die Bezeichnung der Lehrveranstaltung und<br />

die Namen der Lehrenden bleiben ungenannt. Andere Formen der Veröffentlichung<br />

bedürfen der Zustimmung der betroffenen Lehrenden.<br />

(5) Die nach dieser Ordnung erhobenen personenbezogenen Daten sind zu löschen,<br />

sobald ihre Kenntnis zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der durchgeführten<br />

Evaluation nicht mehr erforderlich ist, spätestens nach einem<br />

Jahr. In Ausnahmefällen ist zu prüfen, ob eine weitere personenbezogene<br />

Speicherung notwendig ist. Die Prüfung und ihr Ergebnis sind zu dokumentieren.<br />

Archivrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.<br />

(6) Ergebnisse der Evaluationen können im Rahmen des Akademischen Controllings<br />

oder im Rahmen von Akkreditierungen verwendet werden. Diesbezüglich<br />

gelten die Absätze 2 bis 5 analog.<br />

9


§ 12<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen<br />

der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> in Kraft.<br />

Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses durch den Akademischen Senat vom<br />

12. Januar 2005 und der Genehmigung des Rektors der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

vom 4. Februar 2005 sowie nach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigeverfahrens<br />

gemäß § 13 Absatz 2 LHG (Schreiben des Ministeriums für Bildung,<br />

Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom<br />

21. Februar, Az.: VII 300 B/3111-07/00).<br />

<strong>Rostock</strong>, den 4. II. 2005<br />

Der Rektor<br />

der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

<strong>Universität</strong>sprofessor Dr. Hans Jürgen Wendel<br />

10


Anlage 1:<br />

Liste der Daten zu § 11<br />

1. Studienbezogene Daten<br />

Immatrikulationsdaten<br />

Art des Studienzugangs<br />

Anzahl von Studierenden und Studienanfängern beziehungsweise –<br />

anfängerinnen eines Fachbereichs<br />

Studium in und außerhalb der Regelstudienzeit<br />

Verteilung der Studiendauern<br />

Abbruchquoten und -gründe<br />

Bestehen von Zwischenprüfungen / Modulprüfungen und von Pflichtübungen<br />

und –seminaren<br />

Examenszahlen, -ergebnisse und –quoten<br />

Alter bei Studienbeginn und –abschluss<br />

Finanzierung des Studiums und soziale Lage von Studierenden<br />

Notenverteilung<br />

Arbeitsaufwand (workload) der Studierenden pro Lehrveranstaltung bzw.<br />

Studienabschnitt<br />

Die o.g. genannten Daten können differenziert nach Studiengängen sowie<br />

Haupt- und Nebenfachstudierenden verarbeitet werden.<br />

2. Lehrbezogene Daten<br />

Vorbereitung von Lehrveranstaltungen<br />

Qualität von Arbeitspapieren<br />

Einhaltung der Veranstaltungsgliederung<br />

Inhalt, Struktur und Konzept von Lehrveranstaltungen<br />

Qualität des Vortrags<br />

Einbeziehung von Medien<br />

Aktive Einbeziehung von Studierenden<br />

Prüfungsanforderungen<br />

Lern-/ Prüferfolge<br />

Teilnehmerzahl, Schwundquote<br />

Anzahl betreuter Studienabschlussarbeiten pro Professur<br />

Studienbegleitung (Beratung, Betreuung)<br />

Studienstruktur und –bedingungen<br />

Zeitliche und räumliche Lage von Lehrveranstaltungen<br />

Vermittlung von Kompetenzen<br />

Praxisbezüge / Berufsbefähigung<br />

3. Daten zum Wissenschaftlichen Nachwuchs<br />

Anzahl von begonnenen und abgeschlossenen Promotionen<br />

Alter von Doktoranden und Doktorandinnen bei Beginn und Abschluss der<br />

Promotionsphase<br />

11


Studienabschluss vor Promotion<br />

Anzahl betreuter Doktoranden und Doktorandinnen und abgeschlossener<br />

Promotionen pro Professur<br />

Finanzierungsarten von Promotionsvorhaben<br />

Angaben zur Betreuungsqualität<br />

Entsprechende Angaben zu Habilitationen und zur Postdocphase<br />

Zu gleichwertigen postgradualen künstlerischen Leistungen<br />

4. Forschungsbezogene Daten:<br />

Verwendung zugeteilter Finanzmittel<br />

Höhe, Herkunft und Zweckbindung von Drittmitteln<br />

Publikationen<br />

Zitationen<br />

Gutachtertätigkeiten<br />

Vorträge<br />

Gastaufenthalte, wissenschaftliche Kooperationspartner<br />

Herausgeberschaft von Zeitschriften und vergleichbarer Veröffentlichungen<br />

Patente<br />

Ausstellungen<br />

Wettbewerbe<br />

Preise<br />

Beteiligung an Sonderforschungsbereichen<br />

Leitungsfunktionen in Einrichtungen (Instituten, Kliniken)<br />

5. Gruppenspezifische und soziale Daten von Studierenden und wissenschaftlichem<br />

Nachwuchs<br />

Alter<br />

Geschlecht<br />

Familienstand<br />

Kinderzahl<br />

Berufstätigkeit außerhalb der Hochschule<br />

Nationalität, Regionalität<br />

Hochschulzugangsberechtigung<br />

12


Verfahrensablauf Akkreditierung - 1 -<br />

Akkreditierung von Studiengängen und ggf. auch von Modulen<br />

Präambel<br />

Die Akkreditierung von Studiengängen und ggf. auch von Modulen ist gesetzlich<br />

vorgeschrieben und gilt bundesweit als ein Verfahren zur Qualitätssicherung. Um die<br />

Konkurrenzfähigkeit gegenüber anderen <strong>Universität</strong>en und Hochschulen auch<br />

zukünftig zu erhalten, ist die <strong>Universität</strong>sleitung an einer zügigen Akkreditierung von<br />

Studiengängen und Modulen interessiert, insbesondere jener Studiengänge, die sich<br />

in das Entwicklungsprofil der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> einpassen. Es können nicht nur<br />

Studiengänge, die an einzelnen Fakultäten angeboten werden, sondern auch<br />

fachübergreifende Studiengänge und in Kooperation mit anderen Einrichtungen<br />

entwickelte Studienmöglichkeiten akkreditiert werden.<br />

Vor diesem Hintergrund hat die <strong>Universität</strong>sleitung einen Verfahrensablauf für die<br />

Akkreditierung entwickelt, auf dessen Basis die Vorarbeiten, die Umsetzung und die<br />

Abstimmung innerhalb der <strong>Universität</strong> möglich sind. Da die Entwicklung der<br />

Studienangebote nicht nur in den einzelnen Fakultäten von Bedeutung ist, sondern<br />

insbesondere zur Profilierung der Institution <strong>Universität</strong> beiträgt, sind die<br />

Akkreditierungsverfahren eine wesentliche Strukturfrage, die stets mit der<br />

<strong>Universität</strong>sleitung abzustimmen und gemeinsam zu bearbeiten ist.<br />

Die Evaluation von Studiengängen und Studienangeboten und die Akkreditierung<br />

derselben haben unterschiedliche Zielsetzungen. Die im Rahmen der Evaluation im<br />

Nordverbund gewonnenen Informationen können eine wesentliche Grundlage für die<br />

Akkreditierung und Reakkreditierung von Studiengängen und Studienangeboten sein<br />

(§ 2 Abs. 4 der Evaluationsordnung der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>), im Internet unter<br />

www.uni-rostock.de/ZQS/23/Evaord_nach_AS_Januar05.pdf.<br />

Zu welchem Zeitpunkt die Evaluation im Nordverbund oder mit anderen<br />

Kooperationspartnern und die Akkreditierung von Studiengängen stattfinden, bedarf<br />

immer der Abstimmung. Einer gewissen Parallelisierung beider Verfahren steht –<br />

insbesondere bei der Reakkreditierung von Studiengängen – nichts im Wege, wenn<br />

die <strong>Universität</strong>sleitung und die Fakultäten, die beteiligt sind, sich über die Ziele auch<br />

im Hinblick auf strategische Entwicklungen in Studium und Lehre verständigt haben.<br />

In diesem Zusammenhang darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die<br />

einzuschaltenden akademischen Gremien, insbesondere die Senatskommission für<br />

Studium, Lehre und Evaluation und der Akademische Senat, rechtzeitig zu beteiligen<br />

sind; bei <strong>neu</strong> einzurichtenden Studiengängen sollte das universitäre<br />

Genehmigungsverfahren der Satzungen vor Einleitung des<br />

Akkreditierungsverfahrens abgeschlossen sein. Weiterhin ist hervorzuheben, dass<br />

die Einleitung eines Akkreditierungsverfahrens ohne ministerielle Genehmigung des<br />

Studiengangs möglich ist; allerdings ist generell anzuraten, die Akkreditierung<br />

bezüglich eines Studienganges erst dann zu beantragen, wenn erste Erfahrungen<br />

mit dem reformierten Studiengang vorliegen, damit erkannte Schwächen noch vor<br />

der Einleitung der Akkreditierung abgestellt werden können (vgl. dazu näher den<br />

Punkt „Zeitliche Planung“).<br />

Grundlage<br />

LHG M-V § 28 Abs. 4, 5 und § 13 Abs. 4 (Anzeigepflicht)<br />

Grundordnung und Evaluationsordnung (§ 2 Abs. 4) der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>


Verfahrensablauf Akkreditierung - 2 -<br />

Wann ist eine Akkreditierung erforderlich?<br />

LHG M-V § 28 Abs. 5<br />

Die Akkreditierung soll prüfen, gewährleisten und dokumentieren, dass<br />

Studienangebote, vor allem Studiengänge, bestimmte Qualitätsstandards erfüllen. 1<br />

Das Landeshochschulgesetz schreibt die Akkreditierung für <strong>neu</strong>e (reformierte)<br />

Studiengänge zwingend vor: „Studiengänge, die zu einem Bachelor- (Bakkalaureus-)<br />

oder Master- (Magister-) Abschluss führen, sind […] bei einer anerkannten Stelle zu<br />

akkreditieren. Andere <strong>neu</strong>e Studiengänge sind zu akkreditieren, soweit anerkannte<br />

Stellen entsprechende Akkreditierungen durchführen“ (§ 28 Abs. 5 Satz 2 und 3).<br />

Voraussetzung<br />

genehmigter Bachelor- und/oder Master-Studiengang<br />

Die Akkreditierung tritt zum universitären Genehmigungsverfahren hinzu und ist<br />

diesem zeitlich nachgeschaltet. Die gesetzliche Vorgabe sieht vor, dass ein<br />

Akkreditierungsverfahren vor der ersten Einschreibung in den <strong>neu</strong>en Studiengang<br />

erfolgen kann. 2 Alternativ kann ein Studiengang auch nach seiner Einrichtung<br />

akkreditiert werden. Das gilt beispielsweise für Studiengänge, die zum<br />

Wintersemester 2003/2004 aufgenommen wurden, sowie für gestufte Studiengänge,<br />

die an die Stelle eines einstufigen Studiengangs treten. In diesem Fall wird das<br />

Verfahren bei bereits laufendem Studienbetrieb nachgeholt.<br />

Zeitliche Planung<br />

Die Akkreditierung ist zu beantragen, nachdem die Einrichtung des Studiengangs<br />

und die Genehmigung der Satzungen im Akademischen Senat beraten und durch<br />

den Rektor (und das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur) - vorbehaltlich<br />

der Akkreditierung - genehmigt wurde. Die Genehmigung des Ministeriums wird<br />

perspektivisch durch die Akkreditierung ersetzt werden, nicht aber das universitäre<br />

Genehmigungsverfahren.<br />

Eine positive Akkreditierung ist Voraussetzung für die endgültige Genehmigung der<br />

Einrichtung des Studiengangs. (Bei der Planung <strong>neu</strong>er Studiengänge ist die Dauer<br />

des Akkreditierungsverfahrens mit zusätzlich ca. sechs Monaten zu berücksichtigen.)<br />

Eine Akkreditierung bei laufendem Studienbetrieb sollte spätestens bei<br />

Immatrikulation des dritten Jahrgangs beantragt werden. Die Fortsetzung des<br />

Studienbetriebs kann in diesem Fall an die positive Akkreditierung bzw. die Erfüllung<br />

von Auflagen aus einer eingeschränkten Akkreditierung gebunden sein.<br />

Um eine Häufung von Akkreditierungen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu<br />

vermeiden, und um möglichst hohe Synergieeffekte von Evaluation und<br />

Akkreditierung zu erzielen, erstellt das ZQS einen Vorschlag für die Zeiträume der<br />

Akkreditierung einzelner Studiengänge, der dann in den einzelnen Fakultäten<br />

innerhalb der Senatskommission für Studium, Lehre und Evaluation und in der<br />

<strong>Universität</strong>sleitung besprochen und abgestimmt wird.<br />

1 Vgl. http://www.acquin.org/acquincms/index/cms-filesystem-action?file=/Leitfaden100304.pdf.<br />

2 Für die <strong>Universität</strong> ist diese gesetzliche Vorgabe problematisch; die Einrichtung <strong>neu</strong>er Studiengänge ist damit<br />

an das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel für die Akkreditierung im Vorfeld gebunden und<br />

verzögert sich aufgrund der Dauer des Akkreditierungsverfahrens erheblich (um ca. 6 Monate). Zudem bindet<br />

eine Akkreditierung vor Einrichtung des Studiengangs die Fakultät an Studieninhalte und -strukturen, die sich<br />

noch nicht in der Praxis bewährt haben und schränkt spätere Anpassungsmöglichkeiten ein.


Verfahrensablauf Akkreditierung - 3 -<br />

Wer hat das Antragsrecht?<br />

Die Antragstellung bei der Akkreditierungsagentur erfolgt durch die<br />

<strong>Universität</strong>sleitung. Die Fakultät oder Einrichtung kann über den zuständigen Dekan<br />

bzw. Studiendekan oder den Leiter der Einrichtung bei bereits vorliegenden und<br />

verabschiedeten Prüfungs- und Studienordnungen für die zu akkreditierenden<br />

Studiengänge einen Antrag auf Akkreditierung über die Senatskommission für<br />

Studium, Lehre und Evaluation an die <strong>Universität</strong>sleitung (den Rektor) stellen. Die<br />

Senatskommission nimmt hierzu Stellung. Stimmt die <strong>Universität</strong>sleitung zu, wird der<br />

Antrag an die Akkreditierungsagentur weitergeleitet. Das ZQS begleitet die<br />

Antragstellung und das Verfahren.<br />

Kosten des Verfahrens<br />

Die Kosten belaufen sich im Durchschnitt auf ca. 12.500 € zzgl. Umsatzsteuer je<br />

Studiengang und Verfahren über ACQUIN oder AQAS, und sind zu 50% von der<br />

Fakultät zu erbringen. Die genauen Kosten des Verfahrens verhandelt der jeweilige<br />

Dekan mit der Agentur. Der Mitgliedschaftsbeitrag von 500 €, und die restlichen 50%<br />

der Kosten werden aus dem Haushalt des Rektors bzw. einem Akkreditierungsfond<br />

übernommen.<br />

Die Kosten für ein Akkreditierungsverfahren über andere Agenturen, wie z.B. ASIIN<br />

(für Natur- und Ingenieurwissenschaften sowie Informatik), liegen in der Regel höher,<br />

da die <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> bei ACQUIN – aufgrund der Mitgliedschaft – geringere<br />

Verfahrenskosten finanzieren muss. Generell sind die Kosten für<br />

Akkreditierungsverfahren jedoch Verhandlungssache und können stark variieren, vor<br />

allem, wenn mehrere Studiengänge im Bündel akkreditiert werden.<br />

Bei erfolgreicher Akkreditierung werden 50% der durch die Fakultät/Einrichtung<br />

übernommenen Kosten nachträglich aus dem Haushalt bzw. dem<br />

Akkreditierungsfond des Rektors erstattet (in diesem Fall trägt die Fakultät /<br />

Einrichtung im Ergebnis nur 25%).<br />

Verfahren<br />

Der Ablauf des Akkreditierungsverfahrens wird in Kooperation mit der<br />

Akkreditierungsagentur bestimmt. An der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> werden die Verfahren<br />

aufgrund der Mitgliedschaft in der Regel durch ACQUIN durchgeführt. In<br />

Abstimmung mit der Fakultät/Einrichtung kann die <strong>Universität</strong>sleitung in begründeten<br />

Ausnahmefällen eine andere Agentur mit der Akkreditierung beauftragen.<br />

Die Verfahrensabläufe für die Akkreditierung sind bei den entsprechenden Agenturen<br />

nachzulesen.


Verfahrensablauf Akkreditierung - 4 -<br />

Für die Organisation eines Akkreditierungsverfahrens an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> gilt<br />

folgender Ablauf:<br />

1. Die <strong>Universität</strong>sleitung beschließt regelmäßig bis Ende eines Jahres auf Grund<br />

der vorliegenden Anträge, welche Studiengänge im nächsten Haushaltsjahr<br />

akkreditiert werden sollen und informiert das Zentrum für Qualitätssicherung in<br />

Studium und Weiterbildung (ZQS) sowie die entsprechende(n)<br />

Fakultät(en)/Einrichtung(en). Die jeweilige Fakultät/Einrichtung benennt einen<br />

verantwortlichen Ansprechpartner für das Verfahren.<br />

2. Die <strong>Universität</strong>sleitung stellt in Abstimmung mit dem ZQS und ggf. der<br />

Senatskommission für Studium, Lehre und Evaluation unter Benennung des<br />

Ansprechpartners der Fakultät/Einrichtung über das Rektorat einen Antrag auf<br />

Akkreditierung eines Studienangebots, i.d.R. eines Bachelor-/Masterstudiengangs<br />

bei ACQUIN oder einer anderen Agentur und fordert einen Vertragsvorschlag über<br />

das geplante Akkreditierungsverfahren an. In begründeten Ausnahmefällen kann mit<br />

Zustimmung des Rektors ∗ eine andere Akkreditierungsagentur zur Abgabe eines<br />

Angebots aufgefordert werden.<br />

3. Das ZQS erhält von der <strong>Universität</strong>sleitung den Auftrag, das<br />

Akkreditierungsverfahren aktiv zu begleiten und benennt ebenfalls einen<br />

Ansprechpartner.<br />

4. Der/die Ansprechpartner kann/können das Angebot einer Akkreditierungsagentur<br />

zu einem ausführlichen Vorgespräch nutzen.<br />

5. Nach Eingang des Vertragsvorschlags bzw. Angebots werden der Kanzler, das<br />

ZQS und die Fakultät/Einrichtung informiert, ggf. sind Nachverhandlungen zu führen.<br />

6. Das ZQS erarbeitet in Abstimmung mit dem Dezernat Haushaltsangelegenheiten<br />

[und dem Justitiariat] und dem Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation für die<br />

<strong>Universität</strong>sleitung eine Entscheidungsvorlage über die formelle Einleitung des<br />

Akkreditierungsverfahrens.<br />

7. Der Rektor ∗ beschließt nach Beratung in der <strong>Universität</strong>sleitung die formelle<br />

Einleitung des Akkreditierungsverfahrens bei ACQUIN bzw. der ausgewählten<br />

Agentur.<br />

8. Der Rektor unterzeichnet – nach Prüfung durch das ZQS und das Justitiariat – den<br />

Verfahrensvertrag mit ACQUIN bzw. einer anderen Agentur.<br />

9. Die Fakultät/die Einrichtung erstellt anhand der Unterlagen von ACQUIN bzw. der<br />

anderen Agentur die Selbstdokumentation (den Selbstbericht) unter Einbeziehung<br />

der Studierenden. Verantwortlich ist der (Studien-)Dekan/der Leiter der Einrichtung,<br />

die Koordination obliegt dem Ansprechpartner und dem Studiendekan. Jeder<br />

Hochschullehrer ist verpflichtet, an der Erstellung des Selbstberichts mitzuwirken.<br />

[Das ZQS und die <strong>Universität</strong>sverwaltung unterstützen die Erstellung der<br />

Selbstdokumentation.]<br />

10. Die fertig gestellte Selbstdokumentation leitet die Fakultät an das ZQS weiter.


Verfahrensablauf Akkreditierung - 5 -<br />

11. Das ZQS prüft die Selbstdokumentation sachlich und erarbeitet eine<br />

Entscheidungsvorlage für den Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation.<br />

12. Der Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation beschließt die Weiterleitung der<br />

Selbstdokumentation oder gibt die Unterlagen mit Änderungswünschen über den<br />

zuständigen Studiendekan an den Verantwortlichen der Fakultät/Einrichtung und das<br />

ZQS zurück (=> Punkt 9).<br />

13. Während des laufenden Verfahrens besteht der Kontakt zur<br />

Akkreditierungsagentur über den von der Fakultät benannten Ansprechpartner.<br />

Dieser informiert den zuständigen Studiendekan, den Prorektor für Studium, Lehre<br />

und Evaluation und das ZQS rechtzeitig von allen wesentlichen Schritten,<br />

insbesondere über die Anforderung und Weiterleitung weiterer Unterlagen sowie<br />

über den Besuch der Gutachtergruppe (Peer Review) der<br />

Akkreditierungskommission.<br />

14. Die Organisation des zweitägigen Peer Review erfolgt durch den benannten<br />

Ansprechpartner der Fakultät/Einrichtung in Abstimmung mit der<br />

Akkreditierungsagentur, dem zuständigen Studiendekan und dem ZQS.<br />

15. Der Bericht der Gutachtergruppe inklusive eines Beschlussvorschlags wird durch<br />

das Rektorat an die Fakultät und das ZQS zur Stellungnahme weitergeleitet.<br />

16. Die Fakultät/Einrichtung formuliert in Abstimmung mit dem ZQS bei Bedarf<br />

sachliche Berichtigungen/Anmerkungen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang<br />

des Gutachterberichts und leitet diese Anmerkungen über das Rektorat an die<br />

Akkreditierungsagentur weiter.<br />

17. Nach Eingang des Votums der Akkreditierungskommission informiert der Rektor<br />

die Fakultät, den Kanzler, das ZQS sowie das Ministerium für Bildung, Wissenschaft<br />

und Kultur Mecklenburg-Vorpommern förmlich über das Ergebnis.<br />

<strong>Rostock</strong>, den 15.III.06<br />

Der Rektor<br />

der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

<strong>Universität</strong>sprofessor Dr. Hans Jürgen Wendel<br />

∗<br />

Der Rektor kann die Zuständigkeiten im Rahmen dieser Regelung an ein Mitglied seines Leitungsstabs<br />

übertragen.


Ablaufplan Akkreditierungsverfahren<br />

0<br />

1<br />

Aufgabe verantwortlich Dauer Termine Bemerkung<br />

Planung der zu akkreditierenden Studiengänge in der Fakultät und Abstimmung mit der<br />

<strong>Universität</strong>sleitung und/oder Planung der Akkreditierungsverfahren in der <strong>Universität</strong>sleitung<br />

Antrag auf Akkreditierung und Anforderung eines Vertragsvorschlages bei der gewählten<br />

Akkreditierungsagentur durch <strong>Universität</strong>sleitung, Benennung des Ansprechpartners durch die<br />

Fakultät<br />

Fakultät / <strong>Universität</strong>sleitung<br />

/ Koordination ZQS<br />

PrR SLE, Fakultät,<br />

Koordination: ZQS<br />

16.10.<br />

unter Berücksichtigung der<br />

Finanzierbarkeit im Haushaltsjahr,<br />

Information an K und ZQS<br />

Abstimmung des Antrages mit der<br />

Fakultät, dem ZQS, ggf. der SK SLE;<br />

Information an K<br />

2 Beauftragung des ZQS mit der aktiven Begleitung des Verfahrens PrR SLE, ZQS + 1 Woche 23.10. Benennung Ansprechpartner ZQS<br />

3<br />

Ggf. Führen eines ausführlichen Vorgesprächs zwischen dem/den Ansprechpartner/n und der<br />

Akkreditierungsagentur<br />

Fakultät, ZQS + 2 Wochen 06.11.<br />

4<br />

Eingang des Verfahrensvorschlages bzw. Angebots der Akkreditierungsagentur; Information an<br />

die Fakultät und das ZQS; ggf. Verhandlungen über den Vertragsvorschlag<br />

Rektorat, Fakultät,<br />

ggf. ZQS<br />

+ 2 Wochen 20.11.<br />

Weiterleitung der Akkreditierungsdokumente<br />

abhängig vom Eingang<br />

5<br />

Erarbeitung einer Entscheidungsvorlage über die formelle Einleitung des Akkreditierungsverfahrens<br />

durch das ZQS in Abstimmung mit D 2<br />

ZQS, D 2 + 3 Wochen 25.12. Information an K<br />

6<br />

Übergabe der Entscheidungsvorlage und Beschluss der <strong>Universität</strong>sleitung über die formelle<br />

Einleitung des Akkreditierungsverfahrens<br />

<strong>Universität</strong>sleitung, ZQS + 1 Woche 02.01.<br />

7<br />

Bei Zustimmung der <strong>Universität</strong>sleitung Beantragung der formellen Einleitung des<br />

Akkreditierungsverfahrens bei der Agentur durch den Rektor<br />

Rektor, ZQS + 1 Woche 09.01.<br />

8 Prüfung des Vertrages mit der Akkreditierungsagentur durch ZQS und Justitiar ZQS, Justitiar + 3 Wochen 16.01. ggf. Überarbeitung des Vertrages<br />

9 Unterzeichnung des Akkreditierungsvertrages durch den Rektor Rektor, Koordination: ZQS + 1 Woche 06.02. Kopie des Vertrages an K<br />

10<br />

Erstellung der Selbstdokumentation anhand der Vorgaben der Akkreditierungsagentur und<br />

Weiterleitung der Selbstdokumentation an das ZQS<br />

sachliche Prüfung der Selbstdokumentation durch das ZQS und Erarbeitung einer<br />

Fakultät / Fach + 8 Wochen 13.02. Unterstützung durch das ZQS<br />

11 Entscheidungsvorlage zur Weiterleitung der Selbstdokumentation an die<br />

Akkreditierungsagentur für den Rektor<br />

ZQS + 2 Wochen 07.05.<br />

12<br />

Weiterleitung der Entscheidungsvorlage und Beschluss der Weiterleitung der<br />

Selbstdokumentation oder Mitteilung der Änderungswünsche an den Ansprechpartner der<br />

Fakultät durch den Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation<br />

PrR SLE,<br />

Koordination: ZQS<br />

+ 2 Wochen 21.05.<br />

Information an ZQS,<br />

Änderungswünsche => Punkt 11<br />

13 Bei positiver Entscheidung: Weiterleitung der Akkreditierungsunterlagen an die Agentur ZQS + 1 Woche 28.05.<br />

14<br />

laufendes Akkreditierungsverfahren: Kontakt über Ansprechpartner, ggf. Bereitstellung weiterer<br />

Unterlagen sowie Abstimmung des Besuchs der Gutachtergruppe; regelmäßige Information der<br />

Fakultät über alle wesentlichen Schritte an Rektorat und ZQS<br />

Fakultät, Agentur + 4 Wochen 25.06.<br />

Unterstützung ZQS; Dauer variiert stark je<br />

nach Agentur und Qualität der Unterlagen<br />

15 Organisation der zweitägigen Begutachtung Fakultät, Agentur + 4 Wochen 23.07. Unterstützung ZQS, Dauer variiert<br />

16<br />

Eingang des Gutachterberichts inkl. eines Beschlussvorschlages und Weiterleitung an Fakultät<br />

und ZQS<br />

Formulierung einer Stellungnahme der Fakultät zum Gutachterbericht in Abstimmung mit dem<br />

Rektorat, ZQS + 6 Wochen 03.09.<br />

Weiterleitung der Akkreditierungsdokumente<br />

abhängig vom Eingang<br />

17 ZQS, ggf. Formulierung sachlicher Berichtigungen/Anmerkungen und Weiterleitung an das<br />

Rektorat und die Akkreditierungsagentur<br />

Fakultät, ZQS + 2 Wochen 17.09.<br />

18<br />

nach Eingang des Votums der Akkreditierungskommission Information des Rektors an die<br />

Fakultät, den Kanzler, das ZQS sowie das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur<br />

Mecklenburg-Vorpommern über das Ergebnis des Verfahrens<br />

Rektor, Koordination: ZQS + 2 Wochen 01.10.<br />

Weiterleitung der Akkreditierungsdokumente<br />

abhängig vom Eingang<br />

19<br />

Begleichung der Akkreditierungskosten** bei der Agentur; bei erfolgreicher Akkreditierung<br />

Erstattung von 50% der durch die Fakultät getragenen Kosten durch das Rektorat<br />

Fakultät, Rektorat, ZQS<br />

45 Wochen<br />

Angegeben sind Richtwerte; die tatsächliche Dauer variiert stark.<br />

Insgesamt sollten inkl. Vorbereitung 8-12 Monate eingeplant werden.<br />

* Der Rektor kann die Zuständigkeit im Rahmen dieser Regelung an ein Mitglied seines Leitungsstabes übertragen.<br />

** Die Begleichung der Kosten erfolgt i.d.R. in Teilraten, der Zeitpunkt der Fälligkeit variiert je nach Agentur.


Anlagen zu Kapitel 6 - Nationale Vorgaben<br />

___________________________________________________________________________________________________<br />

Anlagen<br />

zu 6. - Nationale Vorgaben<br />

• Auszug aus dem Landeshochschulgesetz M-V, §§ 38 und 39<br />

• Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen<br />

(einschließlich Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung<br />

von Studiengängen), Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 in der Fassung<br />

vom 04.02.2010<br />

• Ländergemeinsame Strukturvorgaben der KMK - Vergleich alt und <strong>neu</strong><br />

• Verwendung von Bachelormodulen in Masterstudiengängen, Beschluss des Akkreditierungsrates<br />

vom 08.10.2007<br />

• Regeln des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung,<br />

Beschluss des Akkreditierungsrates vom 08.12.2009<br />

• Empfehlung der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz zur Vergabe eines<br />

Masterabschlusses in der Lehrerbildung bei vorgesehener Einbeziehung von Leistungen des Vorbereitungsdienstes,<br />

Beschlüsse vom 12.6.2007 und 08.07.2007<br />

• Deskriptoren für die Zuordnung der Profile „forschungsorientiert“ und „anwendungsorientiert“ für<br />

Masterstudiengänge gemäß den Strukturvorgaben der KMK vom 10.10.2003, Beschluss des Akkreditierungsrates<br />

der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland vom 25.04.2005<br />

• Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein<br />

Hochschulstudium, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.06.2002<br />

(Anrechnungsbeschluss I)<br />

• Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein<br />

Hochschulstudium, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.04.2005<br />

(Anrechnungsbeschluss II)<br />

• Qualifikationsrahmen für Deutsche Hochschulabschlüsse, Beschluss der Kultusministerkonferenz<br />

vom 21.04.2005<br />

___________________________________________________________________________________________________<br />

<strong>Curricula</strong> <strong>neu</strong> <strong>denken</strong> – Materialien zu Studienreform und Qualitätssicherung in der Lehre an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

Herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung, Oktober 2010


Auszug aus dem<br />

Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern<br />

(Landeshochschulgesetz - LHG M-V)<br />

(vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398) 1 , das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V<br />

S. 687) und durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729) geändert worden ist)<br />

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

§ 38 Prüfungsordnungen<br />

(1) Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen der Hochschulen abgelegt, die als<br />

Satzungen beschlossen werden.<br />

(2) Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln:<br />

1. die Regelstudienzeit,<br />

2. den in Semesterwochenstunden ausgedrückten Höchstumfang der insgesamt erforderlichen<br />

Lehrveranstaltungen in den einzelnen Studienabschnitten, soweit diese nicht modularisiert sind,<br />

3. Dauer und Lage einer dem Studium dienenden berufspraktischen Tätigkeit,<br />

4. Dauer und Lage im Ausland zu erbringender Studienleistungen sowie in diesem Rahmen<br />

abzulegende Prüfungen,<br />

5. die zeitliche Einordnung der Zwischenprüfung in den Studiengang,<br />

6. den Zweck der Prüfung, die fachlichen Anforderungen der Prüfung und die Zahl ihrer<br />

Wiederholungsmöglichkeiten,<br />

7. die Voraussetzungen sowie Art und Zahl von Vorleistungen für die Zulassung zur Prüfung,<br />

8. die Zahl und Art der Fachprüfungen sowie Zahl, Art und Umfang ihrer Prüfungsleistungen,<br />

9. die Bearbeitungszeit für Studien- und Abschlussarbeiten,<br />

10. die Anrechnung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen an anderen<br />

Hochschulen,<br />

11. die Fristen für die Ablegung der Zwischen- und Abschlussprüfung und die Termine der ihnen durch<br />

die Prüfungsordnung zuzuordnenden Prüfungsleistungen (Regelprüfungstermine) sowie die<br />

Festlegung der Prüfungszeiträume unmittelbar nach Abschluss der Vorlesungszeit,<br />

12. die Fristen für die Meldung zu den Prüfungen,<br />

13. die Modalitäten zur Bekanntmachung der Prüfungstermine und zur Benachrichtigung der<br />

Prüfungsteilnehmer,<br />

14. die Prüfungsorgane, die Form und das Verfahren der Prüfung sowie die Folgen von Verstößen<br />

gegen Prüfungsvorschriften,<br />

15. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, die Ermittlung des<br />

Prüfungsgesamtergebnisses und Bestehensregeln,<br />

16. Voraussetzung und Fristen für die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung,<br />

17. Fristen für die Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten durch die Prüfer,<br />

18. den nach bestandener Prüfung zu verleihenden Hochschulgrad,<br />

19. das Diploma-Supplement als Anlage.<br />

(3) In den Prüfungsordnungen sind die Voraussetzungen dafür zu bestimmen, dass erstmals nicht<br />

bestandene Fachprüfungen einer Hochschulabschlussprüfung als nicht unternommen gelten, wenn sie<br />

innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Regelprüfungstermin<br />

abgelegt werden (Freiversuch). Prüfungsordnungen können vorsehen, dass innerhalb der für das<br />

Grundstudium genannten Regelstudiendauer zu den in den Prüfungsordnungen festgelegten<br />

Regelprüfungsterminen abgelegte Fachprüfungen der Vor- oder Zwischenprüfungen als nicht unternommen<br />

gelten und dass im Freiversuch bestandene Fachprüfungen zur Notenverbesserung er<strong>neu</strong>t abgelegt werden<br />

können.<br />

(4) In die Prüfungsordnungen sind Regelungen über den Nachteilsausgleich für Studierende aufzunehmen,<br />

die aufgrund einer Behinderung an der Ableistung einer Prüfung in der in der Prüfungsordnung<br />

vorgesehenen Weise gehindert sind. Der Nachteilsausgleich kann insbesondere Abweichungen im Hinblick<br />

1 Mittl.bl. BM M-V S. 511


auf die Ableistung der Prüfung, die Benutzung von Hilfsmitteln oder -personen, die Fristen für den<br />

Freiversuch nach Absatz 3 sowie die terminlichen Voraussetzungen für das Nichtbestehen von Prüfungen<br />

nach § 37 Abs. 1 Satz 4 vorsehen. Der Nachteilsausgleich wird auf Antrag einzelfallbezogen gewährt; er soll<br />

sich, soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, auf alle im<br />

Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfungen erstrecken.<br />

(5) In den Prüfungsordnungen soll in geeigneten Fächern vorgesehen werden, dass<br />

1. Lehrveranstaltungen auch in anderen Sprachen als Deutsch abgehalten werden können,<br />

2. Studien- und Prüfungsleistungen auch in anderen Sprachen als Deutsch zu erbringen sind oder<br />

erbracht werden können.<br />

(6) Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung<br />

innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden kann.<br />

(7) Soweit in Hochschulprüfungsordnungen zu treffende Regelungen für den gesamten Bereich einer<br />

Hochschule oder für mehrere Bereiche getroffen werden können, so kann von der Hochschule eine<br />

gemeinsame Prüfungsordnung erlassen werden.<br />

(8) Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen<br />

der Elternzeit ermöglichen.<br />

(9) Für einen Studiengang kann ein obligatorischer Studienaufenthalt an einer ausländischen Hochschule<br />

vorgesehen werden, wenn dies aus fachlichen Gründen zweckmäßig erscheint. Der Aufenthalt ist mit den<br />

übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen. Die<br />

Lage und die Dauer des Auslandsaufenthaltes ist von der Hochschule in der Prüfungsordnung zu<br />

bestimmen.<br />

(10) In den jeweiligen Prüfungsordnungen sind die Zugangsvoraussetzungen für einen Masterstudiengang<br />

zu regeln.<br />

§ 39 Studienordnungen, Studienplan<br />

(1) Für jeden Studiengang stellt die Hochschule eine Studienordnung auf, die als Satzung zu erlassen ist.<br />

Diese regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich<br />

eingeordneter berufspraktischer Tätigkeiten (Praxisphasen), obligatorisch vorgesehene Studienaufenthalte<br />

an einer ausländischen Hochschule sowie die Schwerpunkte, die der Studierende nach eigener Wahl<br />

bestimmen kann.<br />

(2) Die Studieninhalte sind unter Berücksichtigung der fachlichen Entwicklung und der Anforderungen der<br />

beruflichen Praxis auszuwählen. Sie sind so zu begrenzen, dass das Studium einschließlich der<br />

Abschlussprüfung in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Der Aufbau des Studiums<br />

berücksichtigt didaktische Erfordernisse. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der<br />

Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums<br />

erforderlich sind. Sie bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen. Dieser<br />

ist so zu bemessen, dass den Studierenden Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des<br />

Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt. Bei<br />

modularisierten Studiengängen enthält die Studienordnung die nähere Beschreibung der Module.<br />

(3) Die Studienordnung kann die Voraussetzungen für die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen<br />

regeln, insbesondere die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen vom Nachweis ausreichender<br />

Vorkenntnisse oder Fertigkeiten abhängig machen.<br />

(4) Der Fachbereich soll auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung für jeden Studiengang einen<br />

Studienplan als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums aufstellen.<br />

Der Studienplan erläutert den empfohlenen Verlauf, beschreibt Art, Umfang und Reihenfolge von<br />

Lehrveranstaltungen, Studien- und Prüfungsleistungen.<br />

(5) Studienordnung und Studienplan sollen zusammen mit der Prüfungsordnung aufgestellt werden.<br />

Diese treten mit der hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor-<br />

und Masterstudiengängen<br />

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i.d.F. vom 04.02.2010)


-1 -<br />

Vorbemerkung<br />

Mit den nachfolgenden Strukturvorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge kommen die<br />

Länder ihrer gesamtstaatlichen Verantwortung im Hochschulbereich für die Gewährleistung der<br />

Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie<br />

Studienabschlüsse und der Möglichkeit des Hochschulwechsels nach. Diese Vorgaben sind<br />

zugleich ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zur Errichtung des europäischen Hochschulraumes<br />

im Rahmen des Bologna-Prozesses.<br />

Bachelor- und Masterstudiengänge sind zu akkreditieren. Die Vorgaben sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2<br />

des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in<br />

Deutschland“ (GV.NRW.2005 S.45) bei der Akkreditierung zugrunde zu legen. Sie richten sich<br />

daher unmittelbar an den Akkreditierungsrat und die Akkreditierungsagenturen. Gleichzeitig dienen<br />

sie den Hochschulen als Grundlage (Orientierungsrahmen) für Planung und Konzeption von<br />

Studiengängen, die der Akkreditierung unterliegen.<br />

Dagegen ist mit den Strukturvorgaben keine Reglementierung des individuellen Studienverhaltens<br />

verbunden. So können beispielsweise konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge einer<br />

Hochschule nur akkreditiert werden, wenn eine Regelstudienzeit von insgesamt 5 Jahren nicht<br />

überschritten wird; der einzelne Studierende ist jedoch nicht gehindert, nach einem vierjährigen<br />

Bachelorstudium an einer Hochschule einen zweijährigen Masterstudiengang an einer anderen<br />

Hochschule zu studieren.<br />

Für Bachelor- und Masterstudiengänge im Bereich der staatlich geregelten Studiengänge<br />

(insbesondere Medizin, Rechtswissenschaften) bleiben besondere Regelungen vorbehalten.<br />

Hinsichtlich der Studiengänge mit kirchlichem Abschluss wird auf die von der<br />

Kultusministerkonferenz am 13.12.2007 beschlossenen „Eckpunkte für die Studienstruktur in<br />

Studiengängen mit Katholischer oder Evangelischer Theologie/Religion“ verwiesen.


Teil A: Allgemeine Regelungen für alle Studienbereiche<br />

A 1. Studienstruktur und Studiendauer<br />

Das Hochschulrecht der Länder unterscheidet grundlegend zwischen Bachelor- und<br />

Masterstudiengängen und Diplom- und Magisterstudiengängen, was nicht<br />

ausschließt, dass in den Studiengängen der beiden unterschiedlichen<br />

Graduierungssysteme teilweise die gleichen Studienangebote genutzt werden. Eine<br />

strukturelle Vermischung der beiden Studiengangsysteme ist jedoch<br />

auszuschließen. In einem System mit gestuften Studienabschlüssen ist der Bachelor<br />

der Regelabschluss eines Hochschulstudiums. Er hat ein gegenüber dem Diplom-<br />

und Magisterabschluss eigenständiges berufsqualifizierendes Profil, das durch die<br />

innerhalb der vorgegebenen Regelstudienzeit zu vermittelnden Inhalte deutlich<br />

werden muss. Als Studiengänge, die zu berufsqualifizierenden Abschlüssen führen,<br />

müssen die Bachelorstudiengänge wissenschaftliche Grundlagen,<br />

Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen entsprechend dem<br />

Profil der Hochschule und des Studiengangs vermitteln.<br />

Im Übrigen gilt:<br />

1.1 Bachelor- und Masterstudiengänge können sowohl an <strong>Universität</strong>en und<br />

gleichgestellten Hochschulen als auch an Fachhochschulen eingerichtet<br />

werden, ohne die unterschiedlichen Bildungsziele dieser Hochschularten in<br />

Frage zu stellen.<br />

1.2 Bachelorstudiengänge können auch dann eingerichtet werden, wenn an der<br />

Hochschule kein entsprechender Masterabschluss erworben werden kann. Für<br />

Inhaber eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses können<br />

Masterstudiengänge auch dann eingerichtet werden, wenn an der Hochschule<br />

keine entsprechenden Bachelorstudiengänge angeboten werden.<br />

1.3 Die Regelstudienzeiten für ein Vollzeitstudium betragen sechs, sieben oder<br />

acht Semester für die Bachelorstudiengänge und vier, drei oder zwei<br />

Semester für die Masterstudiengänge. Bei konsekutiven Studiengängen<br />

beträgt die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium fünf Jahre (zehn<br />

Semester). Kürzere und längere Regelstudienzeiten sind bei entsprechender<br />

studienorganisatorischer Gestaltung in Ausnahmefällen möglich.<br />

-2 -


-3 -<br />

Für den Bachelorabschluss sind nicht weniger als 180 ECTS-Punkte<br />

nachzuweisen. Für den Masterabschluss werden - unter Einbeziehung des<br />

vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss -<br />

300 ECTS-Punkte benötigt. Davon kann bei entsprechender Qualifikation der<br />

Studierenden im Einzelfall abgewichen werden. Das gilt auch dann, wenn<br />

nach Abschluss eines Masterstudiengangs 300 Leistungspunkte nicht erreicht<br />

werden. Nachgewiesene gleichwertige Kompetenzen und Fähigkeiten, die<br />

außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, sind bis zur Hälfte der<br />

für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen. Im Übrigen<br />

richtet sich die in Bachelor- oder Masterstudiengängen zu erwerbende Anzahl<br />

von ECTS-Punkten nach den unterschiedlichen Regelstudienzeiten.<br />

1.4 Zur Qualitätssicherung sehen Bachelor- ebenso wie Masterstudiengänge<br />

obligatorisch eine Abschlussarbeit (Bachelor-/Masterarbeit) vor, mit der die<br />

Fähigkeit nachgewiesen wird, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein<br />

Problem aus dem jeweiligen Fach selbständig nach wissenschaftlichen<br />

Methoden zu bearbeiten. Der Bearbeitungsumfang für die Bachelorarbeit<br />

beträgt mindestens 6 ECTS-Punkte und darf 12 ECTS-Punkte nicht<br />

überschreiten; für die Masterarbeit ist ein Bearbeitungsumfang von 15 – 30<br />

ECTS-Punkten vorzusehen.<br />

A 2. Zugangsvoraussetzungen und Übergänge<br />

In einem System gestufter Studiengänge stellt der Bachelorabschluss als erster<br />

berufsqualifizierender Abschluss den Regelabschluss dar und führt damit für die<br />

Mehrzahl der Studierenden zu einer ersten Berufseinmündung. Bei den<br />

Zugangsvoraussetzungen zum Master muss daher der Charakter des<br />

Masterabschlusses als weiterer berufsqualifizierender Abschluss betont werden.<br />

Im Übrigen gilt, dass auch nach Einführung des <strong>neu</strong>en Graduierungssystems die<br />

Durchlässigkeit im Hochschulsystem erhalten bleiben muss. Daraus folgt:


1<br />

2.1 Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist in der Regel ein<br />

berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Die Landeshochschulgesetze<br />

können vorsehen, dass in definierten Ausnahmefällen für weiterbildende und<br />

künstlerische Masterstudiengänge an die Stelle des berufsqualifizierenden<br />

Hochschulabschlusses eine Eingangsprüfung treten kann. Zur<br />

Qualitätssicherung oder aus Kapazitätsgründen können für den Zugang oder<br />

die Zulassung zu Masterstudiengängen weitere Voraussetzungen bestimmt<br />

werden. Die Zugangsvoraussetzungen sind Gegenstand der Akkreditierung.<br />

Die Länder können sich die Genehmigung der Zugangskriterien vorbehalten.<br />

2.2 Übergänge zwischen den Studiengängen der unterschiedlichen<br />

Graduierungssysteme sind nach den allgemeinen Anrechnungsbestimmungen<br />

möglich. Einzelheiten sind in den Prüfungsordnungen oder in<br />

landesrechtlichen Bestimmungen zu regeln.<br />

2.3 Masterabschlüsse, die an <strong>Universität</strong>en und gleichgestellten Hochschulen<br />

oder an Fachhochschulen erworben wurden, berechtigen grundsätzlich zur<br />

Promotion. Die <strong>Universität</strong>en und gleichgestellten Hochschulen regeln den<br />

Promotionszugang in ihren Promotionsordnungen.<br />

Inhaber eines Bachelorgrades können auch ohne Erwerb eines weiteren<br />

Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens unmittelbar zur<br />

Promotion zugelassen werden. Die <strong>Universität</strong>en regeln den Zugang sowie<br />

die Ausgestaltung des Eignungsfeststellungsverfahrens und ggf. das<br />

Zusammenwirken mit Fachhochschulen in ihren Promotionsordnungen.<br />

2.4 Entsprechend dem Grundsatz, dass ein Absolvent eines<br />

berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses an jeder anderen Hochschule<br />

studieren kann, vermittelt der Bachelorabschluss die der allgemeinen<br />

Hochschulreife entsprechende Hochschulzugangsberechtigung 1 .<br />

In Bayern ist ein Bachelorabschluss im Hinblick auf die Vermittlung der allgemeinen Hochschulreife<br />

qualifikationsrechtlich einem Diplomabschluss der gleichen Hochschule gleichgestellt.<br />

-4 -


-5 -<br />

A 3. Studiengangsprofile<br />

3.1 In Bachelorstudiengängen werden wissenschaftliche Grundlagen,<br />

Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen entsprechend<br />

dem Profil der Hochschule und des Studiengangs vermittelt. Damit wird<br />

insgesamt eine breite wissenschaftliche Qualifizierung in<br />

Bachelorstudiengängen sichergestellt.<br />

3.2 Masterstudiengänge dienen der fachlichen und wissenschaftlichen<br />

Spezialisierung und können nach den Profiltypen „anwendungsorientiert“<br />

und „forschungsorientiert“ differenziert werden.<br />

A 4. Konsekutive und weiterbildende Masterstudiengänge<br />

Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs ist festzulegen, ob es sich um einen<br />

konsekutiven oder weiterbildenden Studiengang handelt. Die Zuordnung ist in der<br />

Akkreditierung zu überprüfen.<br />

4.1 Konsekutive Masterstudiengänge sind als vertiefende, verbreiternde,<br />

fachübergreifende oder fachlich andere Studiengänge auszugestalten.<br />

Bachelor- und Masterstudiengänge können an verschiedenen Hochschulen,<br />

auch an unterschiedlichen Hochschularten und auch mit Phasen der<br />

Berufstätigkeit zwischen dem ersten und zweiten Abschluss konsekutiv<br />

studiert werden.<br />

4.2 Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktische<br />

Erfahrung von i.d.R. nicht unter einem Jahr voraus. Die Inhalte des<br />

weiterbildenden Masterstudiengangs sollen die beruflichen Erfahrungen<br />

berücksichtigen und an diese anknüpfen. Bei der Konzeption eines<br />

weiterbildenden Masterstudiengangs legt die Hochschule den<br />

Zusammenhang von beruflicher Qualifikation und Studienangebot dar.<br />

Weiterbildende Masterstudiengänge entsprechen in den Anforderungen (Ziff.<br />

1.3 und 1.4) den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem<br />

gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen 2. Die<br />

Gleichwertigkeit der Anforderungen ist in der Akkreditierung festzustellen.<br />

2<br />

Fragen der Erhebung von Studiengebühren und –entgelten für weiterbildende Studiengänge werden<br />

dadurch nicht berührt.


A 5. Abschlüsse<br />

Bachelor- und Masterstudiengänge sind eigenständige Studiengänge, die zu<br />

eigenständigen Abschlüssen führen. Daraus folgt:<br />

5.1 Für einen erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Masterstudiengang<br />

kann jeweils nur ein Grad verliehen werden. Bachelor- und Mastergrade<br />

können somit nicht zugleich mit Abschluss eines Diplom- oder<br />

Magisterstudiengangs verliehen werden; desgleichen kann mit Abschluss<br />

eines Bachelor- oder Masterstudiengangs nicht zugleich ein Diplom- oder<br />

Magistergrad verliehen werden.<br />

5.2 Im gestuften Graduierungssystem wird der Mastergrad auf Grund eines<br />

weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses verliehen. Deshalb<br />

kann ein Masterabschluss in der Regel nur erworben werden, wenn bereits<br />

ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss vorliegt (s. Ziff. 2.1).<br />

Ausgeschlossen sind somit grundständige Studiengänge, die nach vier oder<br />

fünf Jahren unmittelbar zu einem Masterabschluss führen.<br />

5.3 Eine Differenzierung der Abschlussgrade nach der Dauer der<br />

Regelstudienzeit wird bei den Bachelor- und Masterstudiengängen nicht<br />

vorgesehen. Für drei- und vierjährige Bachelorstudiengänge werden somit<br />

keine unterschiedlichen Grade vergeben. Dasselbe gilt für Masterabschlüsse,<br />

die nach ein oder zwei Jahren erreicht werden. Gleiches gilt sinngemäß für<br />

7semestrige Bachelor- und 3semestrige Masterstudiengänge.<br />

Bachelorabschlüsse mit dem Zusatz „honours“ („B.A. hon.“) sind<br />

ausgeschlossen.<br />

A 6. Bezeichnung der Abschlüsse<br />

Für die Akzeptanz auf dem Arbeitsmarkt und die internationale Zusammenarbeit ist<br />

es erforderlich, Transparenz und Übersichtlichkeit durch eine möglichst geringe<br />

Anzahl unterschiedlicher Abschlussbezeichnungen sicherzustellen. Bei der<br />

Gradbezeichnung wird nicht zwischen den Profiltypen unterschieden. Für<br />

Bachelor- und konsekutive Mastergrade sind folgende Bezeichnungen zu<br />

verwenden:<br />

-6 -


-7 -<br />

Fächergruppen Abschlussbezeichnungen<br />

Sprach- und Kulturwissenschaften<br />

Sport, Sportwissenschaft<br />

Sozialwissenschaft<br />

Kunstwissenschaft<br />

Mathematik,<br />

Naturwissenschaften<br />

Medizin 3<br />

Agrar, Forst- und<br />

Ernährungswissenschaften 3<br />

Bachelor of Arts (B.A.)<br />

Master of Arts (M.A.)<br />

Bachelor of Science (B.Sc.)<br />

Master of Science (M.Sc.)<br />

Ingenieurwissenschaften Bachelor of Science (B.Sc.)<br />

Master of Science (M.Sc.)<br />

oder<br />

Bachelor of Engineering (B.Eng.)<br />

Master of Engineering (M.Eng.)<br />

Wirtschaftswissenschaften nach der inhaltlichen Ausrichtung des<br />

Studiengangs:<br />

Bachelor of Arts (B.A.)<br />

Master of Arts (M.A.)<br />

oder<br />

Bachelor of Science (B.Sc.)<br />

Master of Science (M.Sc.)<br />

Rechtswissenschaften 3<br />

Bachelor of Laws (LL.B.)<br />

Master of Laws (LL.M.)<br />

Bei interdisziplinären Studiengängen richtet sich die Abschlussbezeichnung nach<br />

demjenigen Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt; bei den<br />

Ingenieurwissenschaften und den Wirtschaftswissenschaften richtet sie sich nach<br />

der inhaltlichen Ausrichtung des Studiengangs. Fachliche Zusätze zu den<br />

Abschlussbezeichnungen sind ausgeschlossen.<br />

Für Weiterbildungsstudiengänge dürfen auch Mastergrade verwendet werden, die<br />

von den vorgenannten Bezeichnungen abweichen (z. B. MBA).<br />

3 Anm.: Betrifft nicht die staatlich geregelten Studiengänge


Für die Abschlussbezeichnungen können auch deutschsprachige Formen verwandt<br />

werden (z. B. Bakkalaureus der Wissenschaften). Gemischtsprachige<br />

Bezeichnungen sind ausgeschlossen (z. B. Bachelor der Wissenschaften).<br />

Auskunft über das dem Abschluss zugrunde liegende Studium im Einzelnen erteilt<br />

das „diploma supplement“, das Bestandteil jedes Abschlusszeugnisses ist.<br />

Die Umstellung der Gradbezeichnungen erfolgt im Zuge von Akkreditierung und<br />

Reakkreditierung.<br />

A 7. Modularisierung, Mobilität und Leistungspunktsystem<br />

Zur Akkreditierung eines Bachelor- oder Masterstudiengangs ist nachzuweisen,<br />

dass der Studiengang modularisiert und mit einem Leistungspunktsystem<br />

ausgestattet ist. Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel<br />

innerhalb eines Semesters oder eines Jahres vermittelt werden können; in besonders<br />

begründeten Fällen kann sich ein Modul auch über mehrere Semester erstrecken.<br />

Die Studiengänge sind so zu gestalten, dass sie Zeiträume für Aufenthalte an<br />

anderen Hochschulen und in der Praxis ohne Zeitverlust bieten. Die Schlüssigkeit<br />

des Studienkonzepts und die Studierbarkeit des Lehrangebots sind von den<br />

Hochschulen sicherzustellen und in der Akkreditierung zu überprüfen und zu<br />

bestätigen. Im Einzelnen wird auf die „Rahmenvorgaben für die Einführung von<br />

Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen“ (Anlage)<br />

verwiesen.<br />

A 8. Gleichstellungen<br />

Die Einführung des Graduierungssystems darf nicht zu einer Abwertung der<br />

herkömmlichen Diplom- und Magisterabschlüsse führen. Hinsichtlich der<br />

Wertigkeit der Bachelor- und Masterabschlüsse und der Abschlüsse<br />

Diplom/Magister gilt daher:<br />

- Bachelorabschlüsse verleihen grundsätzlich dieselben Berechtigungen wie<br />

Diplomabschlüsse an Fachhochschulen<br />

- Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie Diplom- und<br />

Magisterabschlüsse an <strong>Universität</strong>en und gleichgestellten Hochschulen.<br />

-8 -


-9 -<br />

Teil B: Besondere Regelungen für einzelne Studienbereiche<br />

4<br />

B 1. Besondere Regelungen für künstlerische Studiengänge an Kunst- und<br />

Musikhochschulen<br />

Für die künstlerischen Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen gelten die<br />

Allgemeinen Regelungen A 1 bis A 8 mit folgenden Maßgaben:<br />

Zu Ziffer A 1 und A 3.1: Ziele des Bachelorstudiengangs<br />

Die künstlerischen Studiengänge fördern die Fähigkeit zur künstlerischen<br />

Gestaltung und entwickeln diese fort; sie vermitteln die wissenschaftlichen<br />

Grundlagen und die Methodenkompetenz des jeweiligen Faches sowie<br />

berufsfeldbezogene Qualifikationen.<br />

Zu Ziffer A 1.3: Regelstudienzeit/ECTS-Punkte<br />

Abweichend von Ziffer 1.3 können in den künstlerischen Kernfächern an Kunstund<br />

Musikhochschulen nach näherer Bestimmung des Landesrechts konsekutive<br />

Bachelor- und Masterstudiengänge ausnahmsweise auch mit einer<br />

Gesamtregelstudienzeit von bis zu sechs Jahren eingerichtet werden. Bei<br />

konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen mit einer Gesamtregelstudienzeit<br />

von sechs Jahren wird das Masterniveau mit 360 ECTS-Punkten erreicht.<br />

An den Musikhochschulen zählen zu den künstlerischen Kernfächern insbesondere<br />

die Fächer Gesang, Komposition und Dirigieren sowie die Instrumentalausbildung.<br />

An den Kunsthochschulen ist dies das Fach Freie Kunst 4 . Im Übrigen ergibt sich<br />

die Zuordnung eines Faches zu den künstlerischen Kernfächern aus dem Profil der<br />

Hochschulen und wird in Abstimmung zwischen der Hochschule und dem<br />

Wissenschaftsressort festgelegt.<br />

Zu Ziffer A 1.4: Abschlussarbeiten<br />

In der Freien Kunst kann in begründeten Ausnahmefällen der Bearbeitungsumfang<br />

für die Bachelorarbeit bis zu 20 ECTS-Punkte und für die Masterarbeit bis zu 40<br />

ECTS-Punkte betragen.<br />

Über die Einbeziehung der Studiengänge der Freien Kunst in die gestufte Studienstruktur entscheidet<br />

das Wissenschaftsressort im Zusammenwirken mit der jeweiligen Hochschule.


Zu Ziffer A 2.1: Zugang zum Masterstudium<br />

Für die Zulassung zu künstlerischen Master-Studiengängen ist die hierfür<br />

erforderliche besondere künstlerische Eignung zusätzlich zum Bachelorabschluss<br />

nachzuweisen. Dies kann auch durch eine besondere Eignungsprüfung geschehen.<br />

Zu Ziffer A 2.3: Promotionsrecht<br />

Masterabschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen berechtigen zum Zugang zur<br />

Promotion nur insoweit, als mit dem Abschluss des Masterstudiums eine<br />

hinreichende wissenschaftliche Qualifikation für ein Promotionsvorhaben erworben<br />

wurde.<br />

Zu Ziffer A 2.4: Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit Bachelorabschluss<br />

Für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit einem Bachelorabschluss in<br />

künstlerischen Studiengängen an Kunst- und Musikhochschulen finden die<br />

geltenden landesrechtlichen Bestimmungen Anwendung.<br />

Zu Ziffer A 3.2: Künstlerisches Profil<br />

Masterstudiengänge an Kunst- und Musikhochschulen sollen ein besonderes<br />

künstlerisches Profil haben, das in der Akkreditierung nach Vorgaben des<br />

Akkreditierungsrats festzustellen und im Diploma Supplement auszuweisen ist.<br />

Zu Ziffer A 4.2: Weiterbildende Masterstudiengänge<br />

Beim Zugang zu weiterbildenden künstlerischen Masterstudiengängen können auch<br />

berufspraktische Tätigkeiten, die während des Studiums abgeleistet werden,<br />

berücksichtigt<br />

entgegenstehen.<br />

werden, sofern landesrechtliche Regelungen dem nicht<br />

Zu Ziffer A 6: Abschlussbezeichnungen<br />

Die Abschlussbezeichnungen für künstlerische Studiengänge an Kunst- und<br />

Musikhochschulen lauten:<br />

-10 -


-11 -<br />

Fächergruppen Abschlussbezeichnungen<br />

Freie Kunst Bachelor of Fine Arts (B.F.A)<br />

Künstlerisch angewandte Studiengänge<br />

Darstellende Kunst<br />

Master of Fine Arts (M.F.A.)<br />

Bachelor of Arts (B.A.)<br />

Master of Arts (M.A.)<br />

Musik Bachelor of Music (B.Mus.)<br />

Zu Ziffer A 7: Modularisierung<br />

Master of Music (M.Mus.)<br />

Für das künstlerische Kernfach im Bachelorstudium sind mindestens zwei Module<br />

verpflichtend. Diese können etwa zwei Drittel der Arbeitszeit (160 ECTS-Punkte<br />

bei einem 4-jährigen Bachelorstudium) in Anspruch nehmen. Die Kompatibilität<br />

von künstlerischen und Lehramtsstudiengängen ist wechselseitig zu beachten.<br />

B 2. Besondere Regelungen für Studiengänge, mit denen die Voraussetzungen für<br />

ein Lehramt vermittelt werden<br />

Für Studiengänge, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt<br />

werden, wird auf die „Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelorund<br />

Masterabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen<br />

für ein Lehramt vermittelt werden“ vom 02.06.2005 und den ergänzenden<br />

Beschluss vom 28.02.2007 verwiesen. Darüber hinaus gelten die Allgemeinen<br />

Regelungen A 1 bis A 8 mit folgenden Maßgaben:<br />

Zu Ziffer A 3 Studiengangsprofile<br />

Masterstudiengänge, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt<br />

werden, haben ein besonderes lehramtsbezogenes Profil, das in der Akkreditierung<br />

nach Vorgaben des Akkreditierungsrates festzustellen und im Diploma Supplement<br />

auszuweisen ist.


Zu Ziffer A 6: Abschlussbezeichnungen<br />

Die Abschlussbezeichnungen für Studiengänge, mit denen die Voraussetzungen für<br />

ein Lehramt vermittelt werden, lauten:<br />

- Bachelor of Education (B.Ed.)<br />

- Master of Education (M.Ed.).<br />

Zu Ziffer A 8 Gleichstellungen<br />

Laufbahnrechtliche Regelungen der Länder bleiben davon unberührt.<br />

-12 -


Anlage<br />

Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen<br />

und die Modularisierung von Studiengängen<br />

...


1. Definitionen und Standards<br />

1.1 Modularisierung<br />

In Modulen werden thematisch und zeitlich abgerundete, in sich geschlossene und mit<br />

Leistungspunkten belegte Studieneinheiten zusammengefasst. Sie können sich aus<br />

verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen (z. B. Vorlesungen, Übungen,<br />

Praktika, e-learning, Lehrforschung etc.). Ein Modul kann Inhalte eines einzelnen<br />

Semesters oder eines Studienjahres umfassen, sich aber auch über mehrere Semester<br />

erstrecken. Zur Reduzierung der Prüfungsbelastung werden Module in der Regel nur<br />

mit einer Prüfung abgeschlossen, deren Ergebnis in das Abschlusszeugnis eingeht. In<br />

besonders begründeten Fällen können auch mehrere Module mit einer Prüfung<br />

abgeschlossen werden. Die Prüfungsinhalte eines Moduls sollen sich an den für das<br />

Modul definierten Lernergebnissen orientieren. Der Prüfungsumfang ist dafür auf das<br />

notwendige Maß zu beschränken. Die Vergabe von Leistungspunkten setzt nicht<br />

zwingend eine Prüfung, sondern den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls<br />

voraus. Die Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten sind in den<br />

Studien- und Prüfungsordnungen und den Akkreditierungsunterlagen präzise und<br />

nachvollziehbar zu definieren. Um einer Kleinteiligkeit der Module, die ebenfalls zu<br />

einer hohen Prüfungsbelastung führt, entgegen zu wirken, sollen Module mindestens<br />

einen Umfang von fünf ECTS aufweisen.<br />

Module sind einschließlich des Arbeitsaufwands und der zu vergebenden<br />

Leistungspunkte zu beschreiben (zu Inhalt und Umfang wird auf die Erläuterungen<br />

verwiesen). Die Beschreibung eines Moduls soll mindestens enthalten:<br />

a) Inhalte und Qualifikationsziele des Moduls<br />

b) Lehrformen<br />

c) Voraussetzungen für die Teilnahme<br />

d) Verwendbarkeit des Moduls<br />

e) Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten<br />

f) Leistungspunkte und Noten<br />

g) Häufigkeit des Angebots von Modulen<br />

h) Arbeitsaufwand<br />

i) Dauer der Module.<br />

...


- 2 -<br />

Soweit Freiversuchsregelungen nicht unmittelbar anwendbar sind, sind Regelungen zu<br />

treffen, durch die ein frühzeitiges Absolvieren der nach dem Studienplan<br />

vorgesehenen Module begünstigt wird.<br />

1.2 Anerkennung<br />

Die wechselseitige Anerkennung von Modulen bei Hochschul- und<br />

Studiengangswechsel ist mit handhabbaren Regelungen in den Studien- und<br />

Prüfungsordnungen zu verankern und in der Akkreditierung zu bestätigen. Sie beruht<br />

auf der Qualität akkreditierter Studiengänge und der Leistungsfähigkeit staatlicher<br />

oder akkreditierter nicht staatlicher Hochschulen im Hinblick auf die erworbenen<br />

Kompetenzen der Studierenden (Lernergebnisse) entsprechend den Regelungen der<br />

Lissabon-Konvention (Art. III). Demzufolge ist die Anerkennung zu erteilen, sofern<br />

keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen<br />

(Art. V).<br />

1.3 Vergabe von Leistungspunkten<br />

Leistungspunkte sind ein quantitatives Maß für die Gesamtbelastung des Studierenden.<br />

Sie umfassen sowohl den unmittelbaren Unterricht als auch die Zeit für die Vor- und<br />

Nachbereitung des Lehrstoffes (Präsenz- und Selbststudium), den Prüfungsaufwand<br />

und die Prüfungsvorbereitungen einschließlich Abschluss- und Studienarbeiten sowie<br />

gegebenenfalls Praktika.<br />

In der Regel werden pro Studienjahr 60 Leistungspunkte vergeben, d.h. 30 pro<br />

Semester. Dabei wird für einen Leistungspunkt eine Arbeitsbelastung (work load) des<br />

Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 25 – max. 30 Stunden angenommen,<br />

sodass die Arbeitsbelastung im Vollzeitstudium pro Semester in der Vorlesungs- und<br />

der vorlesungsfreien Zeit insgesamt 750 - 900 Stunden beträgt. Dies entspricht 32 – 39<br />

Stunden pro Woche bei 46 Wochen pro Jahr. Die Hochschulen haben die<br />

Studierbarkeit des Studiums unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung der<br />

Studierenden im Akkreditierungsverfahren nachvollziehbar darzulegen.<br />

...


2. Erläuterungen<br />

- 3 -<br />

Die Beschreibung der Module soll den Studierenden eine zuverlässige Information über<br />

Studienverlauf, Inhalte, qualitative und quantitative Anforderungen und Einbindung in das<br />

Gesamtkonzept des Studienganges bzw. das Verhältnis zu anderen angebotenen Modulen<br />

bieten. Die Beschreibung soll ferner eine Bewertung des Moduls im Hinblick auf<br />

Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anrechenbarkeit bzw. den Transfer beim<br />

Hochschulwechsel ermöglichen. Andererseits sind starre Festlegungen, die eine flexible<br />

Gestaltung des Lehrangebotes verhindern, zu vermeiden. Unbeschadet der Zuständigkeit<br />

der Hochschulen für die Gestaltung der Module im Einzelnen - gehen die von der KMK<br />

unter Buchstaben a) - i) empfohlenen Standards für die Beschreibung von Modulen vor<br />

diesem Hintergrund davon aus, dass Angaben zu folgenden Fragen vorgesehen werden<br />

sollten:<br />

a) Inhalte und Qualifikationsziele des Moduls<br />

Welche fachlichen, methodischen, fachpraktischen und fächerübergreifenden Inhalte<br />

sollen vermittelt werden, welche Lernziele sollen erreicht werden? Welche<br />

Kompetenzen (fachbezogene, methodische, fachübergreifende Kompetenzen,<br />

Schlüsselqualifikationen) sollen erworben werden? Die Lern- und Qualifikationsziele<br />

sind an einer zu definierenden Gesamtqualifikation (angestrebter Abschluss)<br />

auszurichten.<br />

b) Lehrformen<br />

Im Modul sind die einzelnen Lehr- und Lernformen zu beschreiben (Vorlesungen,<br />

Übungen, Seminare, Praktika, Projektarbeit, Selbststudium). Grundsätzlich sollen<br />

unterschiedliche Lehrveranstaltungen zum Erreichen eines Qualifikationszieles<br />

beitragen. Welche Veranstaltungen dies im konkreten Fall sind, ist jedoch eine<br />

nachrangige Frage. Während Vorlesungen eher einen Überblick vermitteln, dienen<br />

Übungen der Anwendung des Gelernten, Seminare eher der wissenschaftlichen<br />

Vertiefung usw. Unterschiedliche Veranstaltungen implizieren unterschiedliche<br />

methodische Ansätze, die sich gemeinsam einem thematischen Schwerpunkt<br />

widmen.<br />

...


c) Voraussetzungen für die Teilnahme<br />

- 4 -<br />

Für jedes Modul sind die Voraussetzungen für die Teilnahme zu beschreiben.<br />

Welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sind für eine erfolgreiche<br />

Teilnahme vorauszusetzen. Außerdem soll beschrieben sein, wie der Studierende<br />

sich auf die Teilnahme an diesem Modul vorbereiten kann (u.a. Literaturangaben,<br />

Hinweise auf multimedial gestützte Lehr- und Lernprogramme).<br />

d) Verwendbarkeit des Moduls<br />

Bei der Beschreibung des Moduls ist darauf zu achten, in welchem Zusammenhang<br />

das Modul mit anderen Modulen innerhalb desselben Studiengangs steht und<br />

inwieweit das Modul geeignet ist, in anderen Studiengängen eingesetzt zu werden.<br />

Dies gilt auch für weiterbildende Studien und postgraduale Studiengänge.<br />

e) Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten<br />

Die Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten (insbesondere:<br />

Prüfungen, Teilnahmenachweise ...) sollen beschrieben sein. Insbesondere sind<br />

Prüfungsart (z. B. mündliche oder schriftliche Prüfung, Vortrag, Hausarbeit ...) sowie<br />

Umfang und Dauer der Prüfung festzulegen. Möglichkeiten der Kompensation sind<br />

in der Prüfungsordnung zu regeln.<br />

f) Leistungspunkte und Noten<br />

Leistungspunkte und Noten sind getrennt auszuweisen. Neben der Note auf der<br />

Grundlage der deutschen Notenskala von 1 bis 5 ist bei der Abschlussnote zusätzlich<br />

auch eine relative Note auszuweisen. Es wird empfohlen, diese entsprechend des<br />

ECTS Users‘ Guide in der jeweils geltenden Fassung 5 zu bilden.<br />

Die ECTS-Note ist als Ergänzung der deutschen Note für Studienabschlüsse<br />

obligatorisch, für einzelne Module kann sie - soweit dies möglich und ein<br />

entsprechender Bedarf gegeben ist (z. B. bei Wechsel an eine ausländische<br />

Hochschule) - fakultativ ausgewiesen werden.<br />

5 Derzeit gilt der ECTS Users‘ Guide von 2009.<br />

...


- 5 -<br />

g) Häufigkeit des Angebots von Modulen<br />

Es ist festzulegen, ob das Modul jedes Semester, jedes Studienjahr oder nur in<br />

größeren Abständen angeboten wird.<br />

h) Arbeitsaufwand<br />

Für jedes Modul sind der Gesamtarbeitsaufwand und die Anzahl der zu erwerbenden<br />

Leistungspunkte zu benennen.<br />

i) Dauer der Module<br />

Die Dauer der Module ist festzulegen. Sie bestimmt den Studienablauf, die<br />

Prüfungslast im jeweiligen Semester und wirkt sich auf die Häufigkeit des Angebots<br />

aus. Nicht zuletzt beeinflusst sie die Mobilität der Studierenden.<br />

...


Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen und<br />

Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen – Vergleich alt und <strong>neu</strong><br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>/Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation/Professor Dr. Stefan Göbel<br />

Stand: 16.03.2010<br />

alt<br />

Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß § 9 Ab satz 2 HRG fü r die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom<br />

10.10.2003 i. d. F. vom 18.09.2008)<br />

Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.09.2000 i. d. F. vom<br />

22.10.2004)<br />

<strong>neu</strong><br />

Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i. d. F. vom 04.02.2010)<br />

Zusammenfassung der wesentlichen Neuerungen<br />

(Die einzelnen Änderungen und mögliche, ggf. erforderliche Handlungsoptionen werden auf den folgenden Seiten dargestellt.)<br />

expliziter Hinweis auf Vollzeitstudium<br />

größere Betonung der Varianten der Regelstudienzeiten (vier, fünf und sechs Semester für Bachelor und zwei, drei und vier Semester für Master), Ausdehnung der Ausnahmemöglichkeit<br />

auch für längere Regelstudienzeiten<br />

individuelle Abweichungsmöglichkeit bzgl. der 300 ECTS-Regelung (stärkere Individualisierung des Modells 7+3, 6+4 etc. möglich)<br />

Aufweichung der Zugangskriterien für weiterbildende M asterstudiengänge durch Eignungsprüfung; einen weiterbildenden Master können damit gg f. auch Personen ohne<br />

Bachelorabschluss aufnehmen; für weiterbildende Masterstudiengänge gilt aber weiter die 300-ECTS-Punkteregelung (mit Ausnahme der individuellen Abweichungsmöglichkeit)<br />

explizite Unterscheidung zwischen Zugangskriterien zur Qualitätssicherung und Zulassungskriterien aus Kapazitätsgründen<br />

weitere Voraussetzungen für Masterzugang sind kein Muss mehr<br />

keine obligatorische Festlegung der Profiltypen „stärker anwendungsorientiert“ und „stärker forschungsorientiert“ mehr erforderlich<br />

Profil „nicht-konsekutiv“ entfällt, das nicht-konsekutive Profil ist nun im konsekutiven Profil enthalten<br />

Verpflichtung zu „Mobilitätsfenstern“<br />

Hervorhebung der Studierbarkeit, unter anderem:<br />

Hervorhebung der alternativen Lehr und Lernformen, z.B. „e-Learning“<br />

erhalten geblieben ist, dass das Modul i.d.R. ein Semester oder ein Studienjahr umfassen sollte<br />

Hervorhebung: max. eine Prüfung pro Modul (Ausnahmen mgl.), kein Hinweis mehr auf Prüfungsvorleistungen<br />

Prüfung über mehrere Module möglich<br />

Hervorhebung der Verknüpfung von Prüfungsinhalten mit Lernergebnissen<br />

Entkopplung von Prüfung und Vergabe der Leistungspunkte; offen bleibt, was unter „erfolgreichen Abschluss des Moduls“ zu verstehen ist<br />

Verpflichtung zur präzisen Definition der Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten<br />

Mindestgröße eines Moduls sind 5 ECTS<br />

explizite Regelung zu Anerkennungsfragen mit Verweis auf das Lissabonner Anerkennungsübereinkommen<br />

Rücknahme der obligatorischen 30 Stunden pro Leistungspunkt, mehr Spielraum bei der Workloadberechnung (Anm.: Berechnung beruhte aber schon immer auf Schätzwerten)<br />

es muss weiter eine relative Note (ECTS-Grade, bisher A = besten 10 % usw.) vergeben werden, aber es gibt keine konkreten Vorgaben mehr<br />

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Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen und<br />

Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen – Vergleich alt und <strong>neu</strong><br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>/Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation/Professor Dr. Stefan Göbel<br />

Stand: 16.03.2010<br />

Alte Regelung Neue Regelung Anmerkung/Fazit Umsetzungstand/<br />

Anpassungsbedarf<br />

Allgemein<br />

Verweis auf HRG Verweis auf gesetzlichen Auftrag der Länder<br />

Teil A: Allgemeine Regeln für die Hochschulbereiche<br />

A.1. Studiendauer und Studienstruktur<br />

1.3. Regelstudienzeit<br />

Die Regelstudienzeiten für Bachelor- und Masterstudiengänge<br />

ergeben sich aus § 19 Abs. 2 – 5 HRG<br />

und betragen mindestens drei höchstens vier Jahre<br />

für die Bachelorstudiengänge und mindestens ein<br />

und höchstens zwei Jahre für die Masterstudiengänge.<br />

Bei konsekutiven Studiengängen beträgt die Gesamtregelstudienzeit<br />

höchstens fünf Jahre.<br />

Kürzere Regelstudienzeiten sind aufgrund besonderer<br />

studienorganisatorischer Maßnahmen möglich.<br />

Bei einer Regelstudienzeit von drei Jahren sind für<br />

den Bachelorabschluss in der Regel 180 ECTS-<br />

Punkte nachzuweisen.<br />

Entsprechend internationalen Anforderungen werden<br />

für den Masterabschluss unter Einbeziehung des vorangehenden<br />

Studiums bis zum ersten berufsqualifi-<br />

Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunkten<br />

als Anlage integriert<br />

1.3. Regelstudienzeit<br />

Die Regelstudienzeiten für e in Vollzeitstudium betragen<br />

sechs, sieben oder acht Semester für die Bachelorstudiengänge<br />

und vier, drei oder zwei Semester für<br />

die Masterstudiengänge.<br />

Bei konsekutiven Studiengängen beträgt die Gesamtregelstudienzeit<br />

im V ollzeitstudium fünf Jahre (zehn<br />

Semester).<br />

Kürzere und längere Regelstudienzeiten sind bei entsprechender<br />

studienorganisatorischer Gestaltung in<br />

Ausnahmefällen möglich.<br />

Für den Bachelorabschluss sind nicht weniger als 180<br />

ECTS-Punkte nachzuweisen.<br />

Für den Masterabschluss werden - unter Einbeziehung<br />

des vorangehenden Studiums bis zum ersten<br />

berufsqualifizierenden Abschluss -300 ECTS-Punkte<br />

<strong>neu</strong>:<br />

expliziter Hinweis auf Vollzeitstudium<br />

größere Betonung der Varianten<br />

<strong>neu</strong>:<br />

Ausnahme möglich auch für längere<br />

Regelstudienzeiten<br />

<strong>neu</strong>:<br />

Individuelle Abweichungsmöglichkeit<br />

bzgl. der 300 ECTS-Regelung<br />

LHG<br />

Entscheidung der <strong>Universität</strong>sleitung/Gremien<br />

bzgl. zentraler Vorgaben<br />

(Modularisierungskonzept)<br />

Entscheidung der <strong>Universität</strong>sleitung/Gremien<br />

bzgl. zentraler Vorgaben<br />

Seite 2 von 12


Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen und<br />

Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen – Vergleich alt und <strong>neu</strong><br />

zierenden Abschluss 300 ECTS-Punkte benötigt…<br />

1.5. Studierbarkeit<br />

Die Studierbarkeit des Lehrangebots ist in der Akkreditierung<br />

zu überprüfen.<br />

1.6. Zwischenprüfung<br />

In vierjährigen Bachelorstudiengängen kennzeichnen<br />

die Prüfungsordnungen diejenigen Module, deren<br />

Bestehen einer Zwischenprüfung entsprechend § 15<br />

Abs. 1 Satz 2 HRG gleichsteht.<br />

A.2. Zugangsvoraussetzungen und Übergänge<br />

2.1. Zugangsvoraussetzung<br />

Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang<br />

ist immer ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss.<br />

benötigt. Davon kann bei entsprechender Qualifikation<br />

der Studierenden im Einzelfall abgewichen werden.<br />

Das gilt auch dann, wenn nach Abschluss eines<br />

Masterstudiengangs 300 Leistungspunkte nicht erreicht<br />

werden.<br />

Nachgewiesene gleichwertige Kompetenzen und Fähigkeiten,<br />

die außerhalb des Hochschulbereichs erworben<br />

wurden, sind bis zur Hälfte der für den<br />

Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen.<br />

Im Übrigen richtet sich die in Bachelor- oder<br />

Masterstudiengängen zu erwerbende Anzahl von<br />

ECTS-Punkten nach den unterschiedlichen Regelstudienzeiten.<br />

weggefallen,<br />

aber im Anhang unter Vergabe von Leistungspunkten<br />

wieder aufgenommen<br />

weggefallen<br />

2.1. Zugangsvoraussetzung<br />

Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang<br />

ist in der Regel ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss.<br />

Die Landeshochschulgesetze können vorsehen,<br />

dass in definierten Ausnahmefällen für<br />

weiterbildende und künstlerische Masterstudiengänge<br />

an die Stelle des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses<br />

eine Eingangsprüfung treten kann.<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>/Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation/Professor Dr. Stefan Göbel<br />

stärkere Individualisierung des Modells<br />

7+3, 6+4 etc. möglich<br />

<strong>neu</strong>:<br />

explizite Regelung zu außerhalb<br />

des Hochschulbereichs erworbenen<br />

Kompetenzen<br />

alt:<br />

in Punkt 2.5 Verweis auf weiteren<br />

KMK-Beschluss<br />

<strong>neu</strong>:<br />

Aufweichung der Zugangskriterien<br />

für weiterbildende un d künstlerische<br />

Masterstudiengänge durch<br />

Eignungsprüfung<br />

Stand: 16.03.2010<br />

(Modularisierungskonzept,<br />

Leitfaden für Prüfungsausschüsse)<br />

Entscheidung der <strong>Universität</strong>sleitung/Gremien<br />

bzgl. zentraler Vorgaben<br />

(Modularisierungskonzept,<br />

Leitfaden für Prüfungsausschüsse)<br />

LHG<br />

LHG/<br />

Entscheidung der <strong>Universität</strong>sleitung/Gremien<br />

bzgl. zentraler Vorgaben<br />

Seite 3 von 12


Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen und<br />

Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen – Vergleich alt und <strong>neu</strong><br />

Im Interesse der internationalen Reputation und der<br />

Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt<br />

ist ein hohes fachliches und wissenschaftliches<br />

Niveau, das mindestens dem der eingeführten<br />

Diplomabschlüsse entsprechen muss, zu gewährleisten.<br />

Deshalb soll das Studium im Masterstudiengang<br />

von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen<br />

abhängig gemacht werden. Die Zugangsvoraussetzungen<br />

sind Gegenstand der Akkreditierung. Die<br />

Länder können sich die Genehmigung der Zugangskriterien<br />

vorbehalten.<br />

2.2. Übergänge<br />

Übergänge zwischen den Studiengängen gem. § 18<br />

HRG und den Bachelor- und Masterstudiengängen<br />

gem. § 19 HRG …<br />

2.5. Anrechnung<br />

Hinsichtlich der Anrechnung von außerhalb des<br />

Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten<br />

auf ein Hochschulstudium wird auf den entsprechenden<br />

Beschluss der Kultusministerkonferenz<br />

vom 28.06.2002 hingewiesen, der i n seiner jeweils<br />

aktuellen Fassung Bestandteil dieser ländergemeinsamen<br />

Vorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge<br />

ist.<br />

A.3. Studiengangsprofile<br />

Vorbemerkung<br />

International ist es weit ve rbreitet, bei den Bachelor-<br />

und Masterstudiengängen zwischen einem „ stärker<br />

anwendungsorientierten“ und e inem „stärker forschungsorientierten“<br />

Profil zu unterscheiden. Allerdings<br />

ist e s ausreichend, wenn die Differenzierung<br />

Zur Qualitätssicherung oder aus Kapazitätsgründen<br />

können für den Zugang oder die Zulassung zu Masterstudiengängen<br />

weitere Voraussetzungen bestimmt<br />

werden. Die Zugangsvoraussetzungen sind Geg enstand<br />

der Akkreditierung. Die Länder können sich die<br />

Genehmigung der Zugangskriterien vorbehalten.<br />

2.2. Übergänge<br />

Übergänge zwischen den Studiengängen der unterschiedlichen<br />

Graduierungssysteme …..<br />

2.5. Anrechnung<br />

2.5. ist gestrichen, siehe dafür 1.3<br />

weggefallen<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>/Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation/Professor Dr. Stefan Göbel<br />

<strong>neu</strong>:<br />

explizite Unterscheidung zwischen<br />

Zugangkriterien zur Qualitätssicherung<br />

und Zulassungskriterien<br />

aus Kapazitätsgründen<br />

weitere Voraussetzungen sind kein<br />

muss mehr<br />

Stand: 16.03.2010<br />

bereits im Umsetzungsprozess<br />

Entscheidung der <strong>Universität</strong>sleitung/Gremien<br />

bzgl. zentraler Vorgaben<br />

(Modularisierungskonzept)<br />

Seite 4 von 12


Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen und<br />

Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen – Vergleich alt und <strong>neu</strong><br />

auf der Masterebene erfolgt. Eine Diff erenzierung<br />

nach der Dauer der Studiengänge erfolgt nicht.<br />

3.1. Profil Bachelor<br />

In Bachelorstudiengängen werden wissenschaftliche<br />

Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene<br />

Qualifikationen vermittelt. Eine Zuordnung<br />

der Bachelorstudiengänge zu den Profiltypen „stärker<br />

anwendungsorientiert“ und „stärker forschungsorientiert“<br />

erfolgt nicht.<br />

3.2. Profil Master<br />

Masterstudiengänge sind nach den Profiltypen „stärker<br />

anwendungsorientiert“ und „stärker forschungsorientiert“<br />

zu differenzieren.<br />

Die Hochschulen legen für jeden Masterstudiengang<br />

das Profil fest. Masterstudiengänge können nur akkreditiert<br />

werden, wenn sie einem der beiden Profiltypen<br />

zugeordnet sind, und dies im „diploma<br />

supplement“ dargestellt ist. Un ter Einbeziehung der<br />

internationalen Entwicklung stellt der Akkreditierungsrat<br />

Kriterien für die Zuordnung zu den Profiltypen<br />

auf. Die Zuordnung wird in der Akkreditierung<br />

verifiziert. Die Urkunde, mit der der Mastergrad verliehen<br />

wird, weist die verleihende Hochschule aus.<br />

Sie kann ferner das Profil des Studiengangs bezeichnen.<br />

3.1. Profil Bachelor<br />

In Bachelorstudiengängen werden wissenschaftliche<br />

Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene<br />

Qualifikationen entsprechend dem Profil der<br />

Hochschule und des Studiengangs vermittelt. Damit<br />

wird insgesamt eine breite wissenschaftliche Qualifizierung<br />

in Bachelorstudiengängen sichergestellt.<br />

3.2. Profil Master<br />

Masterstudiengänge dienen der fachlichen und wissenschaftlichen<br />

Spezialisierung und können nach den<br />

Profiltypen „anwendungsorientiert“ und „forschungsorientiert“<br />

differenziert werden.<br />

weggefallen<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>/Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation/Professor Dr. Stefan Göbel<br />

<strong>neu</strong>:<br />

keine obligatorische Festlegung der<br />

Profiltypen erforderlich<br />

keine Verwendung des Attributes<br />

„stärker“<br />

Festlegung der Profiltypen keine<br />

Voraussetzung für Akkreditierung<br />

keine obligatorische Aufnahme der<br />

Profiltypen in Diploma Supplement<br />

Stand: 16.03.2010<br />

bereits in aktueller Musterprüfungsordnungumgesetzt<br />

Anpassung Modularisierungskonzept,Modularisierungsleitfaden,<br />

Musterprüfungsordnung,<br />

Diploma Supplement<br />

Seite 5 von 12


Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen und<br />

Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen – Vergleich alt und <strong>neu</strong><br />

A 4. Konsekutive,( nicht-konsekutive) und weiterbildende Masterstudiengänge<br />

Vorbemerkung<br />

Vorbemerkung<br />

Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs ist<br />

festzulegen, ob es sich um einen konsekutiven,<br />

nicht-konsekutiven oder weiterbildenden Studiengang<br />

handelt. Die Zuordnung ist in der Akkreditie-<br />

rung zu überprüfen.<br />

4.1. Konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge<br />

Konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge sind<br />

Studiengänge, die nach Maßgabe der Studien- bzw.<br />

Prüfungsordnung inhaltlich aufeinander aufbauen, …<br />

Der Masterstudiengang kann den Bachelorstudiengang<br />

fachlich fortführen und vertiefen oder - soweit<br />

der fachliche Zusammenhang gewahrt bleibt – fachübergreifend<br />

erweitern. Bachelor- und Masterstudiengänge<br />

können an verschiedenen Hochschulen,<br />

auch an unterschiedlichen Hochschularten und auch<br />

mit Phasen der Berufstätigkeit zwischen dem ersten<br />

und zweiten Abschluss konsekutiv studiert werden.<br />

4.2. Nicht-konsekutive Masterstudiengänge<br />

Nicht-konsekutive Masterstudiengänge sind Masterstudiengänge,<br />

die inhaltlich nicht auf dem vorangegangenen<br />

Bachelorstudiengang aufbauen…..<br />

4.3. Weiterbildende Masterstudiengänge<br />

Weiterbildende Masterstudiengänge setzen nach einem<br />

qualifizierten Hochschulabschluss qualifizierte<br />

berufspraktische Erfahrung von i.d.R. ni cht unter einem<br />

Jahr voraus.<br />

Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs ist<br />

festzulegen, ob es sich um einen konsekutiven oder<br />

weiterbildenden Studiengang handelt. Die Zuordnung<br />

ist in der Akkreditierung zu überprüfen.<br />

4.1. Konsekutive Masterstudiengänge<br />

Konsekutive Masterstudiengänge sind als vertiefende,<br />

verbreiternde, fachübergreifende oder fachlich andere<br />

Studiengänge auszugestalten. Bachelor- und Masterstudiengänge<br />

können an verschiedenen Hochschulen,<br />

auch an unterschiedlichen Hochschularten und<br />

auch mit Phasen der Berufstätigkeit zwischen dem<br />

ersten und zweiten Abschluss konsekutiv studiert<br />

werden.<br />

weggefallen, siehe dafür 4.1.<br />

4.3. Weiterbildende Masterstudiengänge<br />

Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte<br />

berufspraktische Erfahrung von i.d.R. nicht unter<br />

einem Jahr voraus.<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>/Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation/Professor Dr. Stefan Göbel<br />

<strong>neu</strong>:<br />

Profil „nicht-konsekutiv“ entfällt<br />

<strong>neu</strong>:<br />

das nicht-konsekutive Profil ist nun<br />

im konsekutiven Profil enthalten<br />

<strong>neu</strong>:<br />

Aufweichung der Zugangskriterien<br />

für weiterbildende Masterstudiengänge,<br />

siehe oben Punkt 2.1<br />

Stand: 16.03.2010<br />

Anpassung Modularisierungskonzept,Modularisierungsleitfaden<br />

LHG/<br />

Anpassung Modularisierungskonzept,Modularisierungsleitfaden,Musterprüfungsordnung<br />

LHG/<br />

Entscheidung der <strong>Universität</strong>sleitung/Gremien<br />

bzgl. zentraler Vorgaben<br />

Seite 6 von 12


Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen und<br />

Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen – Vergleich alt und <strong>neu</strong><br />

…entsprechen in den Anforderungen (Ziff. 1.3 und<br />

1.4) den konsekutiven Masterstudiengängen …<br />

A 5. Abschlüsse<br />

5.2. Masterabschluss<br />

… Deshalb kann ein Masterabschluss nur erworben<br />

werden, wenn bereits ein erster berufsqualifizierender<br />

Hochschulabschluss vorliegt. ….<br />

A 6. Bezeichnung der Abschlüsse<br />

…<br />

Auskunft über das dem Abschluss zugrunde liegende<br />

Studium im Einzelnen erteilt jeweils das „diploma<br />

supplement“.<br />

…entsprechen in den Anforderungen (Ziff. 1.3 und<br />

1.4) den konsekutiven Masterstudiengängen …<br />

5.2. Masterabschluss<br />

… Deshalb kann ein Masterabschluss in der Regel<br />

nur erworben werden, wenn bereits ein erster berufsqualifizierender<br />

Hochschulabschluss vorliegt (s. Ziff.<br />

2.1). …<br />

…<br />

Auskunft über das dem Abschluss zugrunde liegende<br />

Studium im Einzelnen erteilt das „diploma supplement“,<br />

das Bestandteil jedes Abschlusszeugnisses ist<br />

A 7. Modularisierung, (Mobilität) und Leistungspunktsystem<br />

Erweiterung der Überschrift um „Mobilität“<br />

Zur Akkreditierung eines Bachelor- oder Masterstu- Zur Akkreditierung eines Bachelor- oder Masterstudiengangs<br />

ist nachzuweisen, dass der Studiengang diengangs ist nachzuweisen, dass der Studiengang<br />

modularisiert und mit einem Leistungspunktsystem modularisiert und mit einem Leistungspunktsystem<br />

ausgestattet ist. Die Inhalte eines Moduls sind so zu ausgestattet ist. Die Inhalte eines Moduls sind so zu<br />

bemessen, dass sie i n der Regel innerhalb eines bemessen, dass sie in der Regel innerhalb eines Se-<br />

Semesters oder eines Jahres vermittelt werden könmesters oder eines Jahres vermittelt werden können;<br />

nen; in besonders begründeten Fällen kann sich ein in besonders begründeten Fällen kann sich ein Modul<br />

Modul auch über mehrere Semester erstrecken. auch über mehrere Semester erstrecken.<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>/Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation/Professor Dr. Stefan Göbel<br />

Durch Aufrechterhalten des Verweises<br />

auf Punkt 1.3. g ilt auch für<br />

weiterbildende Masterstudiengänge<br />

weiter die 300-ECTS-<br />

Punkteregelung (mit Ausnahme der<br />

individuellen Abweichungsmöglichkeit)<br />

<strong>neu</strong>:<br />

einen weiterbildenden Masterstudiengang<br />

können ggf. au ch Personen<br />

ohne Bachelorabschluss<br />

aufnehmen (siehe 2.1.)<br />

<strong>neu</strong>:<br />

Diploma Supplement ist zwin gend<br />

Bestandteil des Abschlusszeugnisses<br />

keine Änderung<br />

Stand: 16.03.2010<br />

umgesetzt im Konzept<br />

„Brückenkurse“, aber<br />

noch nicht bzgl. individuellerAbweichungsmöglichkeiten<br />

LHG/<br />

Entscheidung der <strong>Universität</strong>sleitung/Gremien<br />

bzgl. zentraler Vorgaben<br />

in Musterprüfungsordnungen<br />

bereits umgesetzt<br />

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Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen und<br />

Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen – Vergleich alt und <strong>neu</strong><br />

Im Einzelnen wird auf den Beschluss der Kultusministerkonferenz<br />

„Rahmenvorgaben für die Einführung<br />

von Leistungspunktsystemen und die Modular isierung<br />

von Studiengängen“ vom 15.09.2000 verwiesen,<br />

…<br />

Teil B: Besondere Regelungen für einzelne Studienbereiche<br />

Die Studiengänge sind so zu gestalten, dass sie Zeiträume<br />

für Aufenthalte an anderen Hochschulen und in<br />

der Praxis ohne Zeitverlust bieten.<br />

Die Schlüssigkeit des Studienkonzepts und die Studierbarkeit<br />

des Lehrangebots sind von den Hochschulen<br />

sicherzustellen und in der Akkreditierung zu<br />

überprüfen und zu bestätigen.<br />

Im Einzelnen wird auf die „Rahmenvorgaben für die<br />

Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung<br />

von Studiengängen“ (Anlage)<br />

verwiesen.<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>/Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation/Professor Dr. Stefan Göbel<br />

<strong>neu</strong>:<br />

Verpflichtung zu „Mobilitätsfenstern“<br />

<strong>neu</strong>:<br />

Hervorhebung der Studierbarkeit<br />

B 1. Besondere Regelungen für künstlerische Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen<br />

für UR nicht relevant für UR nicht relevant<br />

B 2. Besondere Regelungen für Studiengänge, mit denen Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden<br />

keine Änderungen<br />

<strong>neu</strong>:<br />

Aufnahme der Rahmenvorgaben in<br />

der Anlage<br />

Stand: 16.03.2010<br />

bisher an der UR nur individuell<br />

möglich, wirkt<br />

i.d.R. studiengangsverlängernd<br />

(Ausnahme: Masterstudiengang„Politikwissenschaft<br />

mit S chwerpunkt<br />

Identität und Area Studies“)<br />

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Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen und<br />

Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen – Vergleich alt und <strong>neu</strong><br />

Anlage: Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen<br />

Allgemein<br />

Allgemein<br />

gesonderter Beschluss vom 15.09.2000 i. d. F. vom<br />

22.10.2004<br />

Vorbemerkung<br />

u.a. zum Ziel de r Modularisierung und Leistungspunktvergabe<br />

1. Definitionen und Standards für die:<br />

Modularisierung<br />

Eine Modularisierung der Studiengänge, die dem Ziel<br />

gerecht wird, die Mobilität der Studierenden zu fördern,<br />

braucht einen hochschulübergreifenden Konsens<br />

über die Definition von Modulen.<br />

Wechselseitige Anerkennung von Modulen, z.B. bei<br />

Hochschulwechsel, setzt Vergleichbarkeit der Module<br />

voraus. Dazu bedarf es der Festlegung inhaltlicher<br />

und formaler Kriterien, die nach dem Grundsatz des<br />

Vertrauens in wissenschaftliche Leistungsfähigkeit<br />

Gleichwertigkeit, nicht aber Einheitlichkeit sichern.<br />

Gleichwertigkeit von Modulen ist gegeben, wenn sie<br />

einander in Inhalt, Umfang und Anforderungen im<br />

Wesentlichen entsprechen. Dabei ist k ein schematischer<br />

Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung<br />

und -bewertung vorzunehmen.<br />

Modularisierung ist die Zusammenfassung von Stoffgebieten<br />

zu thematisch und zeitlich abgerundeten, in<br />

sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten<br />

versehenen abprüfbaren Einheiten.<br />

Anlage zu den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben<br />

weggefallen<br />

1.1 Modularisierung<br />

weggefallen<br />

In Modulen werden thematisch und zeitlich abgerundete,<br />

in sich geschlossene und mit Leistungspunkten<br />

belegte Studieneinheiten zusammengefasst.<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>/Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation/Professor Dr. Stefan Göbel<br />

Stand: 16.03.2010<br />

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Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen und<br />

Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen – Vergleich alt und <strong>neu</strong><br />

Module können sich aus verschiedenen Lehr- und<br />

Lernformen (wie z.B. Vorlesungen, Übungen, Praktika<br />

u.a.) zusammensetzen.<br />

Ein Modul kann Inhalte eines e inzelnen Semesters<br />

oder eines Studienjahres umfassen, sich aber auch<br />

über mehrere Semester erstrecken.<br />

Module werden grundsätzlich mit Prüfungen abgeschlossen,<br />

auf deren Grundlage Leistungspunkte<br />

vergeben werden.<br />

Sie können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen<br />

zusammensetzen (z. B. Vo rlesungen, Übungen,<br />

Praktika, e-learning, Lehrforschung etc.).<br />

Ein Modul kann Inhalte eines einzelnen Semesters<br />

oder eines Studienjahres umfassen, sich aber auch<br />

über mehrere Semester erstrecken.<br />

Zur Reduzierung der Prüfungsbelastung werden Module<br />

in der Regel nur mit einer Prüfung abgeschlossen,<br />

deren Ergebnis in das Abschlusszeugnis eingeht.<br />

In besonders begründeten Fällen können auch mehrere<br />

Module mit einer Prüfung abgeschlossen werden.<br />

Die Prüfungsinhalte eines Moduls sollen sich an den<br />

für das Modul definierten Lernergebnissen orientieren.<br />

Der Prüfungsumfang ist dafür auf das notwendige<br />

Maß zu beschränken.<br />

Die Vergabe von Leistungspunkten setzt nicht zwingend<br />

eine Prüfung, sondern den erfolgreichen Abschluss<br />

des jeweiligen Moduls voraus.<br />

Die Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten<br />

sind in den Studien- und Prüfungsordnungen<br />

und den Akkreditierungsunterlagen präzise und nachvollziehbar<br />

zu definieren.<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>/Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation/Professor Dr. Stefan Göbel<br />

<strong>neu</strong>:<br />

Hervorhebung e-learning<br />

Fazit:<br />

erhalten geblieben ist, dass das<br />

Modul i.d.R. ein Semester oder ein<br />

Studienjahr umfassen sollte<br />

<strong>neu</strong>:<br />

Hervorhebung: max. eine Prüfung<br />

pro Modul (Ausnahmen mgl.)<br />

Prüfung über mehrere Module mgl.<br />

Hervorhebung der Verknüpfung von<br />

Prüfungsinhalten mit Lernergebnissen<br />

Entkopplung von Prüfung und Vergabe<br />

der Leistungspunkte<br />

offen bleibt, was unter „erfolgreichen<br />

Abschluss des M oduls“ zu<br />

verstehen ist<br />

Verpflichtung zur präzisen Definition<br />

der Voraussetzungen für die<br />

Vergabe von Leistungspunkten<br />

Stand: 16.03.2010<br />

bereits umgesetzt<br />

bereits umgesetzt<br />

Entscheidung der <strong>Universität</strong>sleitung/Gremien(Modularisierungskonzept,Musterprüfungsordnungen)<br />

wird bereits angestrebt<br />

Entscheidung der <strong>Universität</strong>sleitung/Gremien(Modularisierungskonzept,Musterprüfungsordnungen)<br />

bereits umgesetzt<br />

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Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen und<br />

Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen – Vergleich alt und <strong>neu</strong><br />

….<br />

…<br />

gab es nicht 1.2 Anerkennung<br />

Vergabe von Leistungspunkten<br />

… Auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz<br />

vom 24.10.1997 wird für einen Leistungspunkt<br />

eine Arbeitsbelastung (work load) des<br />

Studierenden im Präsenz und Selbststudium von<br />

30 Stunden angenommen. Die gesamte Arbeitsbelastung<br />

darf im Semester einschließlich der vorlesungsfreien<br />

Zeit 900 Stunden oder im Studienjahr<br />

1800 Stunden nicht überschreiten.<br />

Um einer Kleinteiligkeit der Module, die ebenfalls zu<br />

einer hohen Prüfungsbelastung führt, entgegen zu<br />

wirken, sollen Module mindestens einen Umfang von<br />

fünf ECTS aufweisen.<br />

Die wechselseitige Anerkennung von Modulen bei<br />

Hochschul- und Studiengangswechsel ist mit handhabbaren<br />

Regelungen in den Studien- und Prüfungsordnungen<br />

zu verankern und in der Akkreditierung zu<br />

bestätigen. Sie beruht auf d er Qualität akkreditierter<br />

Studiengänge und der Leistungsfähigkeit staatlicher<br />

oder akkreditierter nicht staatlicher Hochschulen im<br />

Hinblick auf die erworbenen Kompetenzen der Studierenden<br />

(Lernergebnisse) entsprechend den Regelungen<br />

der Lissabon-Konvention (Art. III). Demzufolge ist<br />

die Anerkennung zu erteilen, sofern keine wesentlichen<br />

Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen<br />

bestehen (Art. V).<br />

1.3 Vergabe von Leistungspunkten<br />

… Dabei wird für einen Leistungspunkt eine Arbeitsbelastung<br />

(work load) des Studierenden im Präsenz-<br />

und Selbststudium von 25 – max. 30 Stunden angenommen,<br />

sodass die Arbeitsbelastung im Vollzeitstudium<br />

pro Semester in der Vorlesungs- und der<br />

vorlesungsfreien Zeit insgesamt 750 - 900 Stunden<br />

beträgt. Dies entspricht 32 – 39 Stunden pro Woche<br />

bei 46 Wochen pro Jahr. Die Hochschulen haben die<br />

Studierbarkeit des Studiums unter Berücksichtigung<br />

der Arbeitsbelastung der Studierenden im Akkreditierungsverfahren<br />

nachvollziehbar darzulegen<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>/Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation/Professor Dr. Stefan Göbel<br />

Mindestgröße eines Moduls sind<br />

5 ECTS<br />

<strong>neu</strong>:<br />

Explizite Regelung zu Anerkennungsfragen<br />

mit Verweis auf das<br />

Lissabonner Anerkennungsübereinkommen<br />

Fazit:<br />

Rücknahme der obligatorischen<br />

30 Stunden pro Leistungspunkt und<br />

(Wieder)Anpassung an die internationalen<br />

Standards<br />

mehr Spielraum bei der Workloadberechnung<br />

Berechnung beruhte aber schon<br />

immer auf Schätzwerte<br />

Stand: 16.03.2010<br />

Entscheidung der <strong>Universität</strong>sleitung/Gremien(Modularisierungskonzept);<br />

in der Praxis i m<br />

Wesentlichen umgesetzt<br />

(Ausnahme IEF mit vielen<br />

3-ECTS-Modulen)<br />

im Umsetzungsprozess<br />

(es fehlt u.a. Leitfaden für<br />

Prüfungsausschüsse)<br />

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Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen und<br />

Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen – Vergleich alt und <strong>neu</strong><br />

2. Erläuterungen zu den Modulbeschreibungen<br />

2. e) Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten<br />

Die studienbegleitenden Prüfungen, auf deren<br />

Grundlage Leistungspunkte erworben werden, sollen<br />

beschrieben sein. Sofern Module Prüfungsvorleistungen<br />

vorsehen (Semesterarbeiten, Exkursionsberichte,<br />

Hausarbeiten u.a.), müssen diese nach Art<br />

und Umfang beschrieben sein. Für j ede studienbegleitende<br />

Prüfung ist festzulegen, ob es sich um eine<br />

mündliche oder schriftliche Prüfung handelt, einen<br />

Vortrag oder eine Hausarbeit. Möglichkeiten der<br />

Kompensation innerhalb einer Modulprüfung, die sich<br />

aus mehreren Prüfungsleistungen zusammensetzt,<br />

sind in der Prüfungsordnung zu regeln<br />

2. f) Leistungspunkte und Noten<br />

… Neben der Note auf der Grundlage der deutschen<br />

Notenskala von 1 bis 5 ist bei der Abschlussnote zusätzlich<br />

auch eine relative Note entsprechend der<br />

nachfolgenden ECTSBewertungsskala auszuweisen:<br />

A die besten 10 % usw.<br />

…<br />

Die ECTS-Note ist als Ergänzung der deutschen Note<br />

für Studienabschlüsse obligatorisch, für einzelne<br />

Module kann sie - soweit d ies möglich und ein entsprechender<br />

Bedarf gegeben ist (z. B. bei Wechsel<br />

an eine ausländische Hochschule) - fakultativ ausgewiesen<br />

werden<br />

2. e) Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten<br />

Die Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten<br />

(insbesondere: Prüfungen, Teilnahmenachweise<br />

...) sollen beschrieben sein. Insbesondere sind<br />

Prüfungsart (z. B. mündliche oder schriftliche Prüfung,<br />

Vortrag, Hausarbeit ...) sowie Umfang und Dauer der<br />

Prüfung festzulegen. Möglichkeiten der Kompensation<br />

sind in der Prüfungsordnung zu regeln.<br />

2. f) Leistungspunkte und Noten<br />

... Neben der Note auf der Grundlage der deutschen<br />

Notenskala von 1 bis 5 ist bei der Abschlussnote zusätzlich<br />

auch eine relative Note auszuweisen. Es wird<br />

empfohlen, diese entsprechend des ECTS Users‘<br />

Guide in der jeweils geltenden Fassung5 zu bilden.<br />

Die ECTS-Note ist als Ergänzung der deutschen Note<br />

für Studienabschlüsse obligatorisch, für einzelne Module<br />

kann sie - soweit dies möglich und ein entsprechender<br />

Bedarf gegeben ist (z. B. be i Wechsel an<br />

eine ausländische Hochschule) - fakultativ ausgewiesen<br />

werden<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>/Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation/Professor Dr. Stefan Göbel<br />

<strong>neu</strong>:<br />

Vergabe von Leistungspunkten ist<br />

nicht mehr an Prüfung gebunden<br />

siehe oben Punkt 1.1.<br />

Kriterien für Vergabe der Leistungspunkte<br />

müssen aber genau<br />

definiert sein<br />

kein expliziter Hinweis mehr auf<br />

Prüfungsvorleistungen<br />

Fazit:<br />

es muss weiter eine relative Note<br />

vergeben werden, es gibt aber keine<br />

konkreten Vorgaben mehr<br />

nach wie vor obligatorisch für Studienabschlussnoten<br />

und fakultativ<br />

für Modulnoten<br />

Stand: 16.03.2010<br />

Entscheidung der <strong>Universität</strong>sleitung/Gremien(Modularisierungskonzept,Musterprüfungsordnungen)<br />

Entscheidung der <strong>Universität</strong>sleitung/Gremien(Modularisierungskonzept,Musterprüfungsordnungen,<br />

Diploma Supplement)<br />

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Verwendung von Bachelormodulen in Masterstudiengängen<br />

(beschlossen auf der 54. Sitzung am 08.10.2007)<br />

Drs. AR 71/2007<br />

1. Die Verwendung von Modulen aus Bachelorstudiengängen in Masterstudiengängen ist<br />

ausnahmsweise zulässig, wenn das Teilqualifikationsziel, das mit der erfolgreichen Bele-<br />

gung des jeweiligen Moduls erreicht wird, in adäquater Weise dem Erreichen des Ge-<br />

samtqualifikationsziels des Masterstudiengangs dient. Dies gilt sowohl für konsekutive als<br />

auch für nicht-konsekutive und weiterbildende Masterstudiengänge. Auszuschließen ist<br />

dagegen die Doppelverwendung von Modulen in den inhaltlich aufeinander aufbauenden<br />

Teilbereichen des Studiengangs.<br />

Im Übrigen gilt: Das im Nationalen Qualifikationsrahmen für die jeweilige Abschlussstufe<br />

definierte Qualifikationsniveau muss gewahrt werden.<br />

2. Durch die Hochschulen muss zudem sichergestellt werden, dass der einzelne Studie-<br />

rende nicht dasselbe oder ein wesentlich inhaltsgleiches Modul im Bachelor- und noch-<br />

mals im Masterstudium belegen kann.


Drs. AR 93/2009<br />

Regeln des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen<br />

und für die Systemakkreditierung<br />

Beschluss des Akkreditierungsrates vom 08.12.2009 1<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Einleitung 2<br />

1. Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen 4<br />

1.1 Allgemeine Regeln 4<br />

1.2 Besondere Regeln für die Akkreditierung von Kombinationsstudiengängen 6<br />

1.3 Besondere Regeln für die Bündelakkreditierung 7<br />

1.4 Besondere Regeln für die Akkreditierung von Intensivstudiengängen 7<br />

1.5 Besondere Regeln für joint programmes 8<br />

2. Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen 10<br />

3. Entscheidungsregeln für die Akkreditierung von Studiengängen 13<br />

4. Verfahrensregeln für die Systemakkreditierung 17<br />

5. Kriterien für die Systemakkreditierung 22<br />

6. Entscheidungsregeln für die Systemakkreditierung 26<br />

7. Regeln für die Zusammenstellung der Merkmalsstichprobe 29<br />

1 Dieser Beschluss ersetzt die folgenden Beschlüsse des Akkreditierungsrates: „Akkreditierung von Studiengängen mit<br />

Doppeldiplomabschlüssen und joint degrees“ vom 25. April 2005, „Mitteilung der Gutachterempfehlung an die Hochschule“<br />

vom 20.06.2005, „Mindestanforderungen an Schlüsselkompetenzen“ vom 20.06.2005, „Vergabe von ECTS-Punkten in Intensivstudiengängen“<br />

vom 22. Juni 2006, „Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen“ i.d.F. vom 08.10.2007, „Allgemeine<br />

Regeln zur Durchführung von Verfahren zur Akkreditierung und Reakkreditierung von Studiengängen“ i.d.F. vom<br />

22.02.2008, Beschluss: „Entscheidungen der Akkreditierungsagenturen: Arten und Wirkungen“ i.d.F. vom 31.10.2008, „Allgemeine<br />

Regeln zur Durchführung von Verfahren der Systemakkreditierung“ i.d.F. vom 31.10.2008, „Kriterien für die Systemakkreditierung“<br />

i.d.F. vom 31.10.2008und „Regeln zur Zusammenstellung der Merkmalsstichprobe“ vom 29.02.2008.


Einleitung<br />

Einleitung<br />

Ein wichtiger Schritt in der deutschem Umsetzung des Bologna-Prozesses war die im<br />

Jahr 1998 gemeinsam von der Kultusministerkonferenz (KMK) und der Hochschulrekto-<br />

renkonferenz (HRK) getroffene Entscheidung, für die <strong>neu</strong>en gestuften Studiengänge das<br />

Verfahren der Programmakkreditierung einzuführen. Seither ist die Akkreditierung in der<br />

Regel Voraussetzung für die staatliche Genehmigung von Bachelor- und Masterstudien-<br />

gängen. Dabei wird neben der Qualität der Studiengänge auch die Einhaltung formaler<br />

Vorgaben der KMK und europäischer Standards überprüft. Nach zehnjähriger Erfahrung<br />

mit der Programmakkreditierung wurde 2008 das <strong>neu</strong>e Verfahren der Systemakkreditie-<br />

rung eingeführt. In dem <strong>neu</strong>en Verfahren werden die Qualität der Studiengänge und die<br />

Einhaltung formaler Vorgaben nicht mehr durch die Begutachtung der Studiengänge sel-<br />

ber überprüft. Vielmehr werden nunmehr die hochschulinternen, auf Studium und Lehre<br />

gerichteten Steuerungs- und Qualitätssicherungssysteme hinsichtlich ihrer Eignung und<br />

Wirksamkeit begutachtet, die Qualität der Studiengänge und die Einhaltung der formalen<br />

Vorgaben zu gewährleisten. Bei erfolgreicher Begutachtung führt dies zu deren Akkredi-<br />

tierung und gleichzeitig zur Akkreditierung der Studiengänge.<br />

Spezifisches Kennzeichen des deutschen Akkreditierungssystems ist seine Zweistufigkeit<br />

mit dem Akkreditierungsrat als Akteur auf der zentralen Ebene und den Agenturen auf de-<br />

zentraler Ebene.<br />

Der Akkreditierungsrat hat die Aufgabe, die Voraussetzungen für die Funktionsfähigkeit<br />

des deutschen Akkreditierungssystems zu schaffen, indem er Kriterien und Verfahren der<br />

Akkreditierung regelt. Im Einzelnen sind die ihm übertragenen Aufgaben in § 2 des Akkre-<br />

ditierungs-Stiftungs-Gesetzes festgeschrieben:<br />

• Akkreditierung und Reakkreditierung von Akkreditierungsagenturen durch eine zeit-<br />

lich befristete Verleihung der Berechtigung, Studiengänge und hochschulinterne<br />

Qualitätssicherungssysteme durch Verleihung des Siegels der Stiftung zu akkredi-<br />

tieren,<br />

• Zusammenfassung der ländergemeinsamen und landesspezifischen Strukturvorga-<br />

ben zu verbindlichen Vorgaben für die Agenturen,<br />

• Regelung von Mindestvoraussetzungen für Akkreditierungsverfahren einschließlich<br />

der Voraussetzungen und Grenzen von gebündelten Akkreditierungen,<br />

• Überwachung der Akkreditierungen, welche durch die Agenturen erfolgen.<br />

2


Einleitung<br />

Die vom Akkreditierungsrat zugelassenen Agenturen führen die Akkreditierungsverfahren<br />

durch, indem sie die Kriterien, Verfahrens- und Entscheidungsregeln des Akkreditierungs-<br />

rates anwenden.<br />

Zur Vereinfachung des Regelwerks hat der Akkreditierungsrat seine einschlägigen Be-<br />

schlüsse aus den Jahren 2000 bis 2006 überarbeitet und zusammengefasst. Der vorlie-<br />

gende Beschluss gibt den Agenturen und den Hochschulen Orientierung und Rechtssi-<br />

cherheit bei Beantragung, Durchführung, Entscheidung und Entscheidungswirkungen von<br />

Programm- und Systemakkreditierungen. Damit sind alle verbindlichen Regeln für die Ak-<br />

kreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung zusammengefasst.<br />

Bei dem Regelwerk handelt es sich im Wesentlichen um die bisherigen Beschlüsse des<br />

Akkreditierungsrates:<br />

1. Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen<br />

2. Allgemeine Regeln zur Durchführung von Verfahren zur Akkreditierung und Reakk-<br />

reditierung von Studiengängen<br />

3. Kriterien der Systemakkreditierung<br />

4. Allgemeine Regeln zur Durchführung von Verfahren der Systemakkreditierung<br />

5. Entscheidungen der Akkreditierungsagenturen: Arten und Wirkungen<br />

6. Regeln für die Zusammenstellung der Merkmalsstichprobe<br />

Um die übereinstimmende Anwendung der Kriterien, Verfahrens- und Entscheidungsre-<br />

geln sicherzustellen, überprüft der Akkreditierungsrat stichprobenartig und bei konkreten<br />

Anlässen die von den Agenturen durchgeführten Akkreditierungen.<br />

Bei der Entwicklung der Kriterien, Verfahrens- und Entscheidungsregeln berücksichtigte<br />

der Akkreditierungsrat die Standards and Guidelines for Quality Assurance in the Europe-<br />

an Higher Education Area. Sie sind die Grundlage für die internationale Anerkennung des<br />

Akkreditierungsrates und der Agenturen durch die Vollmitgliedschaft bei der European<br />

Association for Quality Assurance (ENQA) und das European Quality Assurance Register<br />

(EQAR).<br />

3


Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen<br />

1. Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen<br />

1.1 Allgemeine Regeln<br />

1.1.1 In der Akquisitionsphase informiert die Agentur die den Antrag stellende Hochschule<br />

über wesentliche Inhalte, Verfahrensschritte und Kriterien des Akkreditierungsvorhabens.<br />

In diesem Zusammenhang gewährleistet die Agentur eine vollständige Leistungsbe-<br />

schreibung und legt die Entgelte fest.<br />

1.1.2 Die Antragstellerin hat einen begründeten Antrag einzureichen, der eine Darstellung<br />

des Studiengangs oder der Studiengänge umfasst und das Einhalten der Kriterien für die<br />

Akkreditierung von Studiengängen dokumentiert.<br />

1.1.3 Die Agentur bestellt eine Gutachtergruppe, welche die Begutachtung aller für das<br />

Prüfverfahren relevanten Bereiche (z.B. fachliche Aspekte, studienstrukturelle und formale<br />

Aspekte, soziale Aspekte) gewährleistet. Der Gutachtergruppe gehören die relevanten In-<br />

teressenträgerinnen und Interessenträger, insbesondere Wissenschaftsvertreterinnen und<br />

-vertreter, Studierende und Berufspraxisvertreterinnen und -vertreter an.<br />

Die Agentur sichert die Unbefangenheit der Gutachterinnen und Gutachter und wahrt<br />

Fairness gegenüber der den Antrag stellenden Hochschule. Zu diesem Zweck räumt die<br />

Agentur der Hochschule ein Einspruchsrecht ein. Ein Vorschlags- oder ein Vetorecht der<br />

Hochschule bestehen nicht.<br />

1.1.4 Die Agentur bereitet die Gutachterinnen und Gutachter auf die gutachterliche Tätig-<br />

keit und auf das konkrete Akkreditierungsverfahren vor.<br />

1.1.5 Die Begutachtung beruht im Wesentlichen auf<br />

• der Analyse der Antragsbegründung und<br />

• einer Begehung, die u.a. getrennte Gespräche mit der Leitung der Hochschule, Leh-<br />

renden und Studierenden umfasst.<br />

Die Agentur kann (außer im Fall der erstmaligen Akkreditierung) auf eine Begehung ver-<br />

zichten, wenn Evaluationsergebnisse vorliegen, die nicht älter als zwei Jahre sind und<br />

nach den einschlägigen Regeln des Akkreditierungsrates für die Programmakkreditierung<br />

gewonnen wurden.<br />

Im Fall von Studiengängen, die Teil der Programmstichprobe einer Systemakkreditierung<br />

waren, ist eine er<strong>neu</strong>te Begehung nicht erforderlich, wenn die Programmstichprobe inner-<br />

halb der letzten zwei Jahre nach den einschlägigen Bestimmungen des Akkreditierungsra-<br />

tes für die Programmakkreditierung durchgeführt wurde und ihre Ergebnisse einer Pro-<br />

grammakkreditierung nicht im Wege stehen.<br />

4


Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen<br />

1.1.6 Die Gutachtergruppe erstellt einen Bewertungsbericht, der die Begutachtung des<br />

Studiengangs bzw. der Studiengänge unter Berücksichtigung der „Kriterien für die Akkre-<br />

ditierung von Studiengängen (Abschnitt 2) dokumentiert.<br />

1.1.7 Vor der Entscheidung erhält die Hochschule den Bewertungsbericht ohne die gu-<br />

tachterliche Beschlussempfehlung zur Stellungnahme.<br />

1.1.8 Die Akkreditierungsagentur entscheidet auf der Grundlage des Bewertungsberichts<br />

und der Beschlussempfehlung unter Würdigung der Stellungnahme der Hochschule. Sie<br />

spricht die Akkreditierung (ohne oder mit Auflagen) aus oder versagt die Akkreditierung.<br />

Eine einmalige Aussetzung des Verfahrens ist für 18 Monate möglich.<br />

1.1.9 Im Anschluss an das Verfahren veröffentlicht die Agentur die Entscheidung, das<br />

Gutachten und die Namen der Gutachterinnen und Gutachter. Bei negativen Entschei-<br />

dungen erfolgt statt der Veröffentlichung eine entsprechende Mitteilung an den Akkreditie-<br />

rungsrat. Die Agentur stellt unbeschadet ihrer Berichtspflichten gegenüber dem Akkredi-<br />

tierungsrat die Vertraulichkeit sicher. 2<br />

1.1.10 Die Agentur begründet ihre Akkreditierungsentscheidung. Hierzu gehören auch<br />

durch Auflagenerteilung eingeschränkte oder negative Akkreditierungsentscheidungen,<br />

Entscheidungen über die Aussetzung eines Verfahrens und von der gutachterlichen Be-<br />

wertung abweichende Akkreditierungsentscheidungen.<br />

1.1.11 Die Agentur dokumentiert das Verfahren in geeigneter Weise und veröffentlicht im<br />

positiven Fall das Ergebnis durch einen entsprechenden Eintrag in die Datenbank akkre-<br />

ditierter Studiengänge.<br />

1.1.12 Die Agentur überprüft die Erfüllung der anlässlich der Akkreditierung erteilten Auf-<br />

lagen durch die Hochschule.<br />

2 Die Veröffentlichung der Gutachten ist in Verfahren verpflichtend, die nach dem 01.06.2010 eröffnet werden.<br />

5


Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen<br />

1.2 Besondere Regeln für die Akkreditierung von Kombinationsstudiengängen<br />

1.2.1 Akkreditierungsgegenstand in sogenannten Kombinationsstudiengängen ist nach<br />

den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Mas-<br />

terstudiengängen vom 10.10.2003 in der jeweils aktuellen Fassung und den einschlägigen<br />

Beschlüssen des Akkreditierungsrates der Kombinationsstudiengang und nicht dessen<br />

Teilstudiengänge.<br />

1.2.2 Die Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen (Abschnitt 2) sind deshalb<br />

auf den Studiengang als solchen, zusammen mit seinen Kombinationsmöglichkeiten, nicht<br />

etwa nur auf Teilstudiengänge zu beziehen.<br />

1.2.3 Die Hochschule hat eine Konzeption für ihr kombinatorisches Studienangebot, die<br />

die Qualifikationsziele der Teilstudiengänge integriert.<br />

1.2.4 Die Anforderung eines stimmigen konzeptionellen Aufbaus des Studiengangs ge-<br />

mäß Ziffer 2.3 ist auf die Teilstudiengänge anzuwenden.<br />

1.2.5 Für alle Teilstudiengänge weist die Hochschule nach, dass Lehrveranstaltungen und<br />

Modulprüfungen so aufeinander abgestimmt sind, dass die Studierbarkeit gewährleistet ist<br />

Für den gesamten Kombinationsstudiengang gewährleistet die Hochschule die Studier-<br />

barkeit auch hinsichtlich der Überschneidungsfreiheit zumindest in den häufig gewählten<br />

Kombinationen und strebt sie für die seltener gewählten Kombinationen an. In diesen Fäl-<br />

len hat die Hochschule eine besondere Informationspflicht gegenüber den Studierenden.<br />

1.2.6 Die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs kann durch die Aufnahme wei-<br />

terer Teilstudiengänge in den Katalog der wählbaren Teilstudiengänge ergänzt werden.<br />

Bei entsprechenden Begutachtungen sind die obigen Kriterien anzuwenden. Die Akkredi-<br />

tierungsfrist ändert sich nicht.<br />

1.2.7 Kooperieren Akkreditierungsagenturen bei der Akkreditierung von Kombinationsstu-<br />

diengängen, indem sie getrennte Bündel begutachten, ist abschließend eine gemeinsame<br />

Akkreditierungsentscheidung zu treffen. Wechselt die Hochschule für die Begutachtung<br />

der zu ergänzenden Teilstudiengänge die Akkreditierungsagentur, bescheinigt die <strong>neu</strong><br />

gewählte Agentur gegebenenfalls die Akkreditierungsfähigkeit dieser Teilstudiengänge<br />

ohne eine eigene Akkreditierungsentscheidung zu fällen. Sie unterrichtet hierüber die<br />

Agentur, welche den Kombinationsstudiengang akkreditiert hat. Diese ergänzt die Akkre-<br />

ditierungsurkunde um die <strong>neu</strong> hinzugekommenen Teilstudiengänge.<br />

1.2.8 Auf der Akkreditierungsurkunde sind alle Teilstudiengänge aufzuführen, deren Kom-<br />

bination Gegenstand der Akkreditierung war.<br />

6


Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen<br />

Wird nach Ausstellung der Urkunde die Akkreditierung durch die Aufnahme weiterer Teil-<br />

studiengänge in die Liste der kombinierbaren Teilstudiengänge ergänzt, sind diese in ei-<br />

ner <strong>neu</strong> auszustellenden Urkunde zu berücksichtigen.<br />

1.3 Besondere Regeln für Verfahren der Bündelakkreditierung<br />

1.3.1 Die Bündelakkreditierung von Studiengängen setzt die hohe fachliche Affinität der<br />

einzelnen (Teil-)Studiengänge voraus. Diese ist nur dann gegeben, wenn sie über die<br />

bloße Zugehörigkeit zu einer Fächerkultur (Geistes- und Kulturwissenschaften, Sozialwis-<br />

senschaften oder Naturwissenschaften) hinausgeht und eine disziplinäre Nähe der (Teil-)<br />

Studiengänge vorliegt.<br />

Gemeinsame Strukturmerkmale der (Teil-)Studiengänge begründen allein keine fachliche<br />

Affinität.<br />

1.3.2 Bei der Bildung der Gutachtergruppe ist eine hinreichende Begutachtung aller (Teil-)<br />

Studiengänge zu gewährleisten. Die Beschränkung auf nur einen Fachgutachter oder eine<br />

Fachgutachterin für jede im Bündel vertretende Fachdisziplin bedarf der Begründung.<br />

1.3.3 Die zeitliche Gestaltung der Begehung muss gewährleisten, dass jeder Studiengang<br />

im Bündel auf die Einhaltung der Kriterien zur Akkreditierung von Studiengängen hinrei-<br />

chend geprüft werden kann. Dies ist auch im Gutachten darzulegen.<br />

1.4 Besondere Regeln für die Akkreditierung von Intensivstudiengängen<br />

1.4.1 In besonders begründeten Einzelfällen können für Studiengänge mit besonderen<br />

studienorganisatorischen Maßnahmen bis zu 75 ECTS-Punkte pro Studienjahr vergeben<br />

werden (Intensivstudiengänge).<br />

1.4.2 Besondere studienorganisatorische Maßnahmen sind z.B. die Ausweitung der<br />

Selbstlernzeit mit begleitenden Maßnahmen zu ihrer Ausgestaltung, namentlich durch be-<br />

sondere Maßnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts.<br />

7


Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen<br />

1.5 Besondere Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen, die von mindes-<br />

tens einer ausländischen und mindestens einer deutschen Hochschule gemeinsam<br />

durchgeführt werden (Joint Programmes)<br />

1.5.1 Die Agentur prüft, ob die „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben…“ sowie die vom<br />

Akkreditierungsrat für die Programmakkreditierung beschlossenen Vorgaben bezüglich<br />

des gesamten Studiengangs eingehalten werden.<br />

1.5.2 Für den Fall, dass die Anwendung einer der unter 1.5.1 genannten Vorgaben die<br />

Akkreditierung des Studiengangs voraussichtlich verhindern würde, da sie in Widerspruch<br />

zu einer Vorgabe einer anderen beteiligten Akkreditierungsinstitution oder einer nationa-<br />

len Vorgabe eines der beteiligten Partnerländer steht, kann der Akkreditierungsrat der zu-<br />

ständigen Agentur die Genehmigung erteilen, die betreffende Vorgabe im Akkreditie-<br />

rungsverfahren nicht anzuwenden. Die Entscheidung trifft der Vorstand der Stiftung auf<br />

Antrag der Agentur.<br />

1.5.3 Es muss durch Begehungen an allen Standorten sichergestellt werden, dass die<br />

Ausstattung und die Studienorganisation den Anforderungen gemäß Ziffer 2.6 entspre-<br />

chen. Dies gilt mit folgenden Einschränkungen:<br />

Wenn der Studiengang an einer der Partnerhochschulen in den vergangenen zwei Jahren<br />

bereits Gegenstand einer Akkreditierung oder eines vergleichbaren Qualitätssicherungs-<br />

verfahren gemäß ESG war, das sich auf die Prüfung der personellen, sächlichen und<br />

räumlichen Ausstattung sowie der Studienorganisation an dieser Partnerhochschule er-<br />

streckt hat und mit einer Begehung verbunden war, kann die Agentur auf eine Begehung<br />

an diesem Standort verzichten, wenn die Informationen über das durchgeführte Qualitäts-<br />

sicherungsverfahren aussagekräftig sind. Insgesamt muss in diesem Fall jedoch zumin-<br />

dest eine Begehung an einem Standort stattfinden.<br />

Wenn es sich um einen Studiengang mit mehr als zwei Partnern handelt, muss zumindest<br />

eine Begehung erfolgen, in deren Rahmen Hochschul- und Studiengangsleitungen, sowie<br />

Lehrende und Studierende aller Standorte befragt werden.<br />

1.5.4 Es sind Expertinnen bzw. Experten mit einschlägiger internationaler Erfahrung ein-<br />

zubeziehen. Für jedes beteiligte Land soll möglichst eine Expertin bzw. ein Experte mit<br />

einschlägigen Landeskenntnissen teilnehmen.<br />

1.5.5. Für gemeinsam mit einer ausländischen Agentur durchgeführte Verfahren gilt zu-<br />

sätzlich zu 1.5.1 – 1.5.4:<br />

8


Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen<br />

a) Die beteiligten Agenturen sollen einen gemeinsamen Katalog der anzuwendenden Be-<br />

gutachtungskriterien erstellen. Dabei ist die Prüfung der „Ländergemeinsamen Struktur-<br />

vorgaben…“ sowie der vom Akkreditierungsrat für die Programmakkreditierung beschlos-<br />

senen Vorgaben bezüglich des gesamten Studiengangs sicherzustellen.<br />

b) Die Agenturen sollen bei der Benennung der Gutachterinnen und Gutachter kooperie-<br />

ren. Der Gutachtergruppe müssen Vertreterinnen und Vertreter der relevanten Interes-<br />

sensgruppen angehören. Dazu gehören insbesondere die Wissenschaft, die Studierenden<br />

und die Berufspraxis.<br />

c) Es muss ein gemeinsamer Selbstbericht vorgelegt werden, der auf die landesspezifi-<br />

schen Besonderheiten bzw. nationalen Vorgaben in den Partnerländern eingeht.<br />

d) Es muss ein Gutachterbericht für alle Standorte gemeinsam verfasst werden.<br />

1.5.6. Der Akkreditierungsrat kann Entscheidungen von Akkreditierungsinstitutionen, die<br />

nicht vom Akkreditierungsrat zugelassen sind – im Folgenden „ausländische Agenturen“ –<br />

im Bereich der Programmakkreditierung unter folgenden Voraussetzungen anerkennen:<br />

a) Die beteiligte(n) ausländische(n) Agentur(en) wird/werden im European Quality Assu-<br />

rance Register geführt oder ist/sind Vollmitglied(er) der European Association for Quality<br />

Assurance in Higher Education (ENQA).<br />

b) Die Anerkennungsentscheidung bezieht sich auf gemeinsame Studiengänge von min-<br />

destens einer ausländischen und einer deutschen Hochschule, die zumindest auch mit ei-<br />

nem anerkannten Hochschulabschluss nach deutschem Recht abschließen. Dazu gehö-<br />

ren auch gemeinsam von einer deutschen und einer ausländischen Hochschule vergebe-<br />

ne Abschlüsse (Joint Degrees).<br />

c) Die Akkreditierungsentscheidung durch die ausländische(n) Agentur(en) ist nach vom<br />

Akkreditierungsrat und der/den beteiligten ausländischen Agentur(en) gemeinsam be-<br />

schlossenen Begutachtungskriterien und Verfahrensregeln erfolgt. Die Begutachtungskri-<br />

terien müssen die in nationalen Verfahren geltenden Kriterien im Wesentlichen enthalten<br />

und den in nationalen Verfahren geltenden Verfahrensregeln im Wesentlichen entspre-<br />

chen.<br />

d) Eine Negativentscheidung oder Entscheidung unter Auflagen durch eine beteiligte aus-<br />

ländische Agentur, die darauf beruht, dass dortige nationale Vorgaben oder Vorgaben der<br />

beteiligten Agentur nicht erfüllt wurden, ist nicht bindend für das deutsche Akkreditie-<br />

rungssystem.<br />

e) Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen.<br />

9


Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen<br />

2. Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen<br />

2.1 Qualifikationsziele des Studiengangskonzeptes<br />

Das Studiengangskonzept orientiert sich an Qualifikationszielen. Diese umfassen fachli-<br />

che und überfachliche Aspekte und beziehen sich insbesondere auf die Bereiche<br />

• wissenschaftliche oder künstlerische Befähigung,<br />

• Befähigung, eine qualifizierte Erwerbstätigkeit aufzunehmen,<br />

• Befähigung zum zivilgesellschaftlichen Engagement<br />

• und Persönlichkeitsentwicklung.<br />

2.2 Konzeptionelle Einordnung des Studiengangs in das Studiensystem<br />

Der Studiengang entspricht<br />

(1) den Anforderungen des Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse<br />

vom 21.04.2005 in der jeweils gültigen Fassung,<br />

(2) den Anforderungen der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung<br />

von Bachelor- und Masterstudiengängen vom 10.10.2003 in der jeweils gültigen Fassung,<br />

(3) landesspezifischen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-<br />

studiengängen,<br />

(4) der verbindlichen Auslegung und Zusammenfassung von (1) bis (3) durch den Akkre-<br />

ditierungsrat.<br />

2.3 Studiengangskonzept<br />

Das Studiengangskonzept umfasst die Vermittlung von Fachwissen und fachübergreifen-<br />

dem Wissen sowie von fachlichen methodischen und generischen Kompetenzen.<br />

Es ist in der Kombination der einzelnen Module stimmig im Hinblick auf formulierte Quali-<br />

fikationsziele aufgebaut und sieht adäquate Lehr- und Lernformen vor. Gegebenenfalls<br />

vorgesehene Praxisanteile werden so ausgestaltet, dass Leistungspunkte (ECTS) erwor-<br />

ben werden können.<br />

Es legt die die Zugangsvoraussetzungen und gegebenenfalls ein adäquates Auswahlver-<br />

fahren fest sowie außerdem Anerkennungsregeln für extern erbrachte Leistungen, ggf.<br />

gemäß der Lissabon Konvention. Dabei werden Regelungen zum Nachteilsausgleich für<br />

10


Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen<br />

Studierende mit Behinderung getroffen. Gegebenenfalls vorgesehene Mobilitätsfenster<br />

werden curricular eingebunden.<br />

Die Studienorganisation gewährleistet die Umsetzung des Studiengangskonzeptes.<br />

2.4 Studierbarkeit<br />

Die Studierbarkeit des Studiengangs wird gewährleistet durch:<br />

• die Berücksichtigung der erwarteten Eingangsqualifikationen,<br />

• eine geeignete Studienplangestaltung<br />

• die auf Plausibilität hin überprüfte (bzw. im Falle der Erstakkreditierung nach Er-<br />

fahrungswerten geschätzte) Angabe der studentischen Arbeitsbelastung,<br />

• eine adäquate und belastungsangemessene Prüfungsdichte und -organisation,<br />

• entsprechende Betreuungsangebote sowie<br />

• fachliche und überfachliche Studienberatung.<br />

Die Belange von Studierenden mit Behinderung werden berücksichtigt.<br />

2.5 Prüfungssystem<br />

Die Prüfungen dienen der Feststellung, ob die formulierten Qualifikationsziele erreicht<br />

wurden. Sie sind modulbezogen sowie kompetenzorientiert. Jedes Modul schließt in der<br />

Regel mit einer das gesamte Modul umfassenden Prüfung ab. Der Nachteilsausgleich für<br />

behinderte Studierende hinsichtlich zeitlicher und formaler Vorgaben im Studium sowie<br />

bei allen abschließenden oder studienbegleitenden Leistungsnachweisen ist sicherge-<br />

stellt. Die Prüfungsordnung wurde einer Rechtsprüfung unterzogen.<br />

2.6 Ausstattung<br />

Die adäquate Durchführung des Studiengangs ist hinsichtlich der qualitativen und quanti-<br />

tativen personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung gesichert. Dabei werden Ver-<br />

flechtungen mit anderen Studiengängen berücksichtigt. Maßnahmen zur Personalentwick-<br />

lung und -qualifizierung sind vorhanden.<br />

11


Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen<br />

2.7 Transparenz und Dokumentation<br />

Studiengang, Studienverlauf und Prüfungsanforderungen einschließlich der Nachteilsaus-<br />

gleichsregelungen für Studierende mit Behinderung sind dokumentiert und veröffentlicht.<br />

2.8 Qualitätssicherung und Weiterentwicklung<br />

Ergebnisse des hochschulinternen Qualitätsmanagements werden bei den Weiterentwick-<br />

lungen des Studienganges berücksichtigt. Dabei berücksichtigt die Hochschule Evaluati-<br />

onsergebnisse, Untersuchungen der studentischen Arbeitsbelastung, des Studienerfolgs<br />

und des Absolventenverbleibs.<br />

2.9 Studiengänge mit besonderem Profilanspruch<br />

Studiengänge mit besonderem Profilanspruch (u.a. berufsbegleitende Studienprogramme)<br />

entsprechen besonderen Anforderungen. Die vorgenannten Kriterien sind unter Berück-<br />

sichtigung dieser Anforderungen anzuwenden.<br />

2.10 Geschlechtergerechtigkeit und Chancengleichheit<br />

Auf der Ebene des Studiengangs werden die Konzepte der Hochschule zur Geschlech-<br />

tergerechtigkeit und zur Förderung der Chancengleichheit von Studierenden in besonde-<br />

ren Lebenslagen wie beispielsweise Erziehende, ausländische Studierende, Personen mit<br />

Migrationshintergrund, und/oder aus sogenannten bildungsfernen Schichten umgesetzt.<br />

12


Entscheidungsregeln für die Akkreditierung von Studiengängen<br />

3. Entscheidungsregeln für die Akkreditierung von Studiengängen<br />

3.1 Entscheidungsinhalte und ihre Voraussetzungen<br />

3.1.1 Die Akkreditierung 3 eines Studiengangs muss ausgesprochen werden, wenn die<br />

Qualitätsanforderungen erfüllt sind.<br />

3.1.2 Die Akkreditierung soll unter Auflagen ausgesprochen werden, wenn Mängel beste-<br />

hen, die voraussichtlich innerhalb von <strong>neu</strong>n Monaten behebbar sind.<br />

3.1.3 Die Akkreditierung soll versagt werden, wenn Mängel bestehen, die voraussichtlich<br />

nicht innerhalb von <strong>neu</strong>n Monaten behebbar sind.<br />

3.1.4 In den Fällen der Absätze 3.1.2 und 3.1.3 kann die Agentur nach Stellungnahme der<br />

Hochschule das Akkreditierungsverfahren einmalig für eine Frist von höchstens 18 Mona-<br />

ten aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Hochschule die Mängel in dieser Frist be-<br />

hebt.<br />

3.2 Befristung<br />

3.2.1 Die Akkreditierung ist auf die Dauer von sieben Jahren zu befristen. Die Frist be-<br />

ginnt mit dem Tag des Wirksamwerdens des Akkreditierungsbescheids (Ziffer 3.7). Die<br />

danach bemessene Frist verlängert sich auf das Ende des zuletzt betroffenen Studienjah-<br />

res.<br />

3.2.2 Wenn eine Akkreditierung unter Auflage ausgesprochen wird, kann die Akkreditie-<br />

rungsfrist verkürzt werden.<br />

3.2.3 Im Falle der erstmaligen Akkreditierung beträgt die Akkreditierungsfrist fünf Jahre.<br />

Für die Bemessung der Frist gilt Ziff. 3.2.1 Satz 3 entsprechend.<br />

3.2.4 Wenn bei der erstmaligen Akkreditierung der Studiengang erst nach dem Wirksam-<br />

werden des Akkreditierungsbescheids eröffnet wird, beginnt die Frist mit dem Tag seiner<br />

Eröffnung, spätestens aber mit Beginn des übernächsten auf die Akkreditierungsent-<br />

scheidung folgenden Studienjahres. Die so bemessene Frist verlängert sich auf Antrag<br />

der Hochschule auf das Ende des zuletzt betroffenen Studienjahres.<br />

3 Die für die Akkreditierung eines Studiengangs geltenden Bestimmungen dieses Beschlusses finden jeweils<br />

auch auf die Erstakkreditierung eines Studiengangs Anwendung, es sei denn, die Erstakkreditierung ist abweichend<br />

geregelt.<br />

13


Entscheidungsregeln für die Akkreditierung von Studiengängen<br />

3.3 Vorläufige Akkreditierung und Verlängerung der Akkreditierungsfrist<br />

3.3.1 Ist die Akkreditierung eines Studiengangs vor Ablauf der Akkreditierungsfrist bei ei-<br />

ner Akkreditierungsagentur beantragt und liegen die zur Durchführung des Verfahrens er-<br />

forderlichen Unterlagen vor, kann die Agentur den Studiengang für höchstens weitere 12<br />

Monate vorläufig akkreditieren, es sei denn, es besteht offensichtlich keine Aussicht auf<br />

einen erfolgreichen Abschluss des Verfahrens. Die Dauer dieser vorläufigen Akkreditie-<br />

rung des Studiengangs ist bei der nachfolgenden Akkreditierung in die nach Ziff. 3.2<br />

maßgebliche Frist einzurechnen. Bei Versagung oder Aussetzung während der vorläufi-<br />

gen Akkreditierung bleibt diese bis zum Ende der festgesetzten Frist bestehen.<br />

3.3.2 Beantragt die Hochschule die Akkreditierung des Studiengangs vor Ablauf der Akk-<br />

reditierungsfrist nicht, weil sie den Studiengang geschlossen hat und keine Neueinschrei-<br />

bungen in den Studiengang mehr vornimmt, kann die Akkreditierungsfrist gemäß den lan-<br />

desrechtlichen Regelungen des Vertrauensschutzes für bei Ablauf der Akkreditierungsfrist<br />

noch eingeschriebenen Studierenden verlängert werden. Voraussetzung ist der Nachweis<br />

der Hochschule, dass der Studiengang keine wesentlichen Änderungen aufweist und die<br />

erforderlichen personellen und sächlichen Mittel nachhaltig vorgehalten werden. Zustän-<br />

dig für die Entscheidung ist die Akkreditierungsagentur, die den auslaufenden Studien-<br />

gang akkreditiert hat.<br />

3.3.3 Hat die Hochschule die Systemakkreditierung bei einer Akkreditierungsagentur be-<br />

antragt, akkreditiert diese die Studiengänge, deren Akkreditierungsfristen während des<br />

Verfahrens auslaufen, bis zur Entscheidung über die Systemakkreditierung vorläufig.<br />

3.4 Aussetzung des Verfahrens<br />

3.4.1 Die Aussetzung des Akkreditierungsverfahrens bedarf der Stellungnahme der Hoch-<br />

schule. Die Aussetzung erfolgt schriftlich unter Angabe von Gründen und der Frist, inner-<br />

halb derer die Hochschule die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen kann.<br />

3.4.2 Es obliegt der Hochschule, innerhalb der gesetzten Frist die Wiederaufnahme des<br />

Verfahrens bei der Akkreditierungsagentur zu beantragen; in diesem Fall wird das unter-<br />

brochene Verfahren unverzüglich fortgesetzt. Bei Wiederaufnahme des Verfahrens ent-<br />

scheidet die Agentur über gegebenenfalls zu wiederholende Verfahrensschritte.<br />

3.4.3 Stellt die Hochschule in der gesetzten Frist keinen Wiederaufnahmeantrag, lehnt die<br />

Akkreditierungsagentur die Akkreditierung endgültig ab.<br />

14


Entscheidungsregeln für die Akkreditierung von Studiengängen<br />

3.5 Auflagen<br />

3.5.1 Auflagen und Fristen zum Nachweis ihrer Erfüllung sind eindeutig zu bestimmen.<br />

3.5.2 Auflagen sind mit dem Hinweis zu versehen, dass der mangelnde Nachweis der<br />

Auflagenerfüllung zum Widerruf der Akkreditierung führen kann oder dass die Akkreditie-<br />

rungsfrist nicht auf die Frist gemäß 3.2.1 oder 3.2.3 verlängert wird, sofern die Akkreditie-<br />

rungsfrist wegen der Auflagen gemäß Ziff. 3.2.2 verkürzt wurde.<br />

3.5.3 Die Erfüllung der Auflagen wird durch Bescheid der Akkreditierungsagentur gegen-<br />

über der Hochschule festgestellt. In diesem Fall gilt die Akkreditierungsentscheidung mit<br />

der im Akkreditierungsbescheid gesetzten Dauer uneingeschränkt.<br />

3.5.4 Weist die Hochschule die Erfüllung der Auflagen nicht fristgerecht nach und war die<br />

Akkreditierung mit einem Widerrufsvorbehalt versehen, muss die Akkreditierungsagentur<br />

die Akkreditierung nach Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist unverzüglich<br />

mit Wirkung zum nächstfolgenden Semesterende widerrufen. In begründeten Fällen kann<br />

die Akkreditierungsagentur einmalig eine Nachfrist von bis zu weiteren drei Monaten ein-<br />

räumen.<br />

3.5.5 Wenn die Akkreditierungsfrist wegen der Auflagen verkürzt wurde (Ziff. 3.2.2) wird<br />

die Akkreditierungsfrist bei nicht fristgerechtem Nachweis der Auflagenerfüllung nicht auf<br />

die Frist gemäß Ziff. 3.2.1 oder 3.2.3, sondern nur auf das Ende des betroffenen Semes-<br />

ters verlängert. Die Agentur kann in begründeten Fällen einmalig eine Verlängerung der<br />

Akkreditierungsfrist um bis zu drei Monate aussprechen.<br />

3.6 Aufhebung der Akkreditierungsentscheidung<br />

3.6.1 Die Agentur hebt die Akkreditierungsentscheidung unverzüglich auf oder versieht<br />

sie, sofern innerhalb von <strong>neu</strong>n Monaten behebbare Mängel vorliegen, unverzüglich mit ei-<br />

ner Auflage, wenn sie unter Nichtbeachtung oder nicht sachgerechter Anwendung eines<br />

Akkreditierungskriteriums oder unter Verletzung einer wesentlichen Verfahrensregel zu-<br />

stande gekommen ist und der Akkreditierungsrat die Agentur deshalb zur Aufhebung bzw.<br />

nachträglichen Beauflagung verpflichtet hat. Diese Pflicht besteht nicht, wenn dieselbe<br />

Akkreditierungsentscheidung auch bei Vermeidung des Fehlers getroffen worden wäre;<br />

insoweit hat die Agentur die Darlegungs- und Beweislast.<br />

3.6.2 Hätte im Fall der Ziff. 3.6.1 eine positive, eine negative oder eine Akkreditierungs-<br />

entscheidung unter Auflage ergehen müssen, trifft die Agentur unverzüglich die entspre-<br />

chende Entscheidung.<br />

15


Entscheidungsregeln für die Akkreditierung von Studiengängen<br />

3.6.3 Bei wesentlichen Änderungen an Konzeption oder Profil eines Studiengangs ent-<br />

scheidet die Agentur, ob die Änderung qualitätsmindernd ist und deshalb eine er<strong>neu</strong>te<br />

Akkreditierung erforderlich ist. In diesem Fall hebt sie die Akkreditierung unverzüglich auf,<br />

sofern nicht die er<strong>neu</strong>te Akkreditierung beantragt wird. Die Agentur entscheidet darüber,<br />

ob das Verfahren im Einzelfall verkürzt werden kann.<br />

3.7 Wirksamwerden von Entscheidungen<br />

Entscheidungen der Akkreditierungsagenturen in den genannten Fällen werden mit Be-<br />

kanntgabe des schriftlichen Bescheids wirksam.<br />

16


Verfahrensregeln für die Systemakkreditierung<br />

4. Verfahrensregeln für die Systemakkreditierung<br />

4.1 Die Akkreditierungsagentur führt mit der Antrag stellenden Hochschule ein v o r b e -<br />

r e i t e n d e s G e s p r ä c h durch und informiert die Hochschule über wesentliche Inhalte,<br />

Schritte und Kriterien des Verfahrens. Die Agentur stellt der Hochschule eine vollständige<br />

Leistungsbeschreibung zur Verfügung und legt die Entgelte fest.<br />

4.2 Die Hochschule reicht einen A n t r a g ein, der kurze Darstellungen der Einrichtung<br />

und ihrer internen Steuerungs- und Qualitätssicherungssysteme im Bereich von Studium<br />

und Lehre umfasst. Im Fall der Systemreakkreditierung legt die Hochschule den Bericht<br />

über das Ergebnis der H a l b z e i t s t i c h p r o b e vor. Bei Vorliegen einer entsprechenden<br />

landesspezifischen Regelung ist der Antrag über das zuständige Ministerium einzurei-<br />

chen.<br />

4.3 Die Agentur führt eine V o r p r ü f u n g durch, ob die Zulassungsvoraussetzungen für<br />

Hochschulen zur Systemakkreditierung erfüllt sind. Besteht offensichtlich keine Aussicht<br />

auf eine erfolgreiche Systemakkreditierung, informiert die Agentur die Hochschule und<br />

den Akkreditierungsrat innerhalb von vier Wochen über das Ergebnis der Vorprüfung.<br />

4.4 Die Hochschule legt der Agentur eine D o k u m e n t a t i o n vor, aus der besonders die<br />

internen Steuerungs- und Entscheidungsstrukturen, das Leitbild und das Profil der Hoch-<br />

schule, ihr Studienangebot, die definierten Qualitätsziele und das System der internen<br />

Qualitätssicherung im Bereich von Studium und Lehre hervorgehen. Die Dokumentation<br />

verdeutlicht die Funktionsweise der Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung.<br />

Im Fall der Systemreakkreditierung umfasst die Dokumentation auch einen Bericht, in<br />

dem die Hochschule die Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsmängeln darstellt, die<br />

sie gegebenenfalls aufgrund des Ergebnisses der Halbzeitstichprobe ergriffen hat. Der<br />

Dokumentation ist eine Stellungnahme der Studierendenvertretung der Hochschule beizu-<br />

fügen.<br />

4.5 Die Akkreditierungsagentur bestellt für das Begutachtungsverfahren eine G u t a c h -<br />

t e r g r u p p e , die sich mindestens aus den folgenden Personen zusammensetzt:<br />

• drei Mitgliedern mit Erfahrung auf dem Gebiet der Hochschulsteuerung und der<br />

hochschulinternen Qualitätssicherung,<br />

• einem studentischen Mitglied mit Erfahrungen in der Hochschulselbstverwaltung<br />

und der Akkreditierung,<br />

• einem Mitglied aus der Berufspraxis.<br />

17


Verfahrensregeln für die Systemakkreditierung<br />

Jeweils ein Mitglied der Gutachtergruppe sollte über Erfahrung in der Hochschulleitung, in<br />

der Studiengestaltung und in der Qualitätssicherung von Studium und Lehre verfügen.<br />

Ein Mitglied der Gutachtergruppe sollte aus dem Ausland kommen.<br />

Sofern in dem Verfahren über berufsrechtliche Zusatzfeststellungen zu entscheiden ist,<br />

muss zusätzlich eine Expertin oder ein Experte beteiligt werden, soweit staatliche Regeln<br />

dies erfordern. Sofern die Hochschule Lehramts- oder Kombinationsstudiengänge mit<br />

theologischen Studienanteilen anbietet, ist an der Durchführung der Merkmalsstichprobe<br />

eine Expertin oder ein Experte der evangelischen bzw. der katholischen Kirche zu beteili-<br />

gen.<br />

Die Agentur benennt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.<br />

Die Agentur trifft angemessene Vorkehrungen zur Sicherstellung der Unbefangenheit der<br />

Gutachterinnen und Gutachter und wahrt Fairness gegenüber der Hochschule. Bei der<br />

Benennung der Gutachterinnen und Gutachter stellt die Agentur das Benehmen mit der<br />

Hochschule her. Ein Vorschlags- und ein Vetorecht gewährt die Agentur nicht.<br />

Die Agentur bereitet die Gutachterinnen und Gutachter auf das Verfahren vor.<br />

4.6 Zum B e g u t a c h t u n g s v e r f a h r e n gehören<br />

• zwei Begehungen,<br />

• eine sich auf alle Bachelor- und Masterstudiengänge erstreckende vertiefte verglei-<br />

chende Untersuchung relevanter Merkmale der Studienganggestaltung, der Durch-<br />

führung von Studiengängen und der Qualitätssicherung (Merkmalsstichprobe). Die<br />

Merkmalsstichprobe dient insbesondere dazu, die Einhaltung der Vorgaben der<br />

Kultusministerkonferenz sowie der landesspezifischen Vorgaben und der Kriterien<br />

des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen in allen Studien-<br />

gängen der Hochschule zu überprüfen. Gegenstand der Merkmalsstichprobe kön-<br />

nen insbesondere sein: das Modularisierungskonzept der Hochschule, das System<br />

der Vergabe von ECTS-Punkten, das Prüfungssystem, die Studienorganisation so-<br />

wie die Qualifikationsziele. Bietet die Hochschule reglementierte Studiengänge an,<br />

ist ein spezifisches Merkmal zumindest eines dieser Studiengänge hinzuzufügen.<br />

Die Gutachter bestimmen die Zusammensetzung der Merkmalsstichprobe nach ein-<br />

heitlichen Regeln, die zwischen Agenturen und Akkreditierungsrat abgestimmt wer-<br />

den.<br />

• vertiefte Begutachtungen von 15 % der Studiengänge, mindestens aber drei Stu-<br />

diengänge (Programmstichprobe). Bei der Auswahl der Programmstichproben<br />

18


Verfahrensregeln für die Systemakkreditierung<br />

berücksichtigt die Agentur neben den Ergebnissen der Systembegutachtung und<br />

der Merkmalsstichprobe das gesamte Fächerspektrum der Hochschule in der Lehre,<br />

die Relation von Bachelor- und Masterstudiengängen sowie kleine und große Stu-<br />

diengänge. Bietet die Hochschule reglementierte Studiengänge an, ist hiervon einer<br />

in die Programmstichprobe einzubeziehen. Im Fall von Lehramtsstudiengängen ist<br />

jeweils ein Studiengang von jedem angebotenen Lehramtstyp einzubeziehen. Im<br />

Übrigen entscheidet die Agentur nach dem Zufallsprinzip.<br />

• Ist ein Studiengang der Programmstichprobe bereits akkreditiert, kann die Agentur<br />

auf eine Begehung verzichten, wenn die Akkreditierung nicht länger als drei Jahre<br />

zurück liegt.<br />

Die e r s t e B e g e h u n g dient vornehmlich der Information über die Hochschule und ihre<br />

Steuerungssysteme. Die Gutachterinnen und Gutachter überprüfen die vorgelegten Unter-<br />

lagen hinsichtlich ihrer Aussagekraft und Vollständigkeit und entscheiden, welche Unter-<br />

lagen die Hochschule für die zweite Begehung ergänzend vorlegen muss. An der Auswahl<br />

der Merkmalsstichprobe sind die Gutachterinnen und Gutachter beteiligt; die Agentur legt<br />

hierfür ein Verfahren fest.<br />

Die z w e i t e B e g e h u n g dient der kritischen Analyse der vorgelegten Unterlagen und<br />

der Durchführung der Merkmalsstichproben. Sie sollte so terminiert werden, dass die<br />

Hochschule genügend Zeit erhält, die erforderlichen Dokumentationen zusammenzustel-<br />

len.<br />

Die Gutachterinnen und Gutachter führen Gespräche insbesondere mit der Hochschullei-<br />

tung, dem Verwaltungspersonal, den Gleichstellungsbeauftragten, den Verantwortlichen<br />

für Qualitätssicherung sowie Vertreterinnen und Vertretern der Lehrenden und Studieren-<br />

den.<br />

Sie erstellen einen vorläufigen Bericht, der die kritische Analyse der vorgelegten Unterla-<br />

gen und die Ergebnisse der Merkmalsstichproben sowie der durchgeführten Gespräche<br />

berücksichtigt.<br />

Die Agentur stellt ihn den Gutachterinnen und Gutachtern der Programmstichproben zur<br />

Verfügung.<br />

4.7 Wenn die Akkreditierungsagentur auch für die Akkreditierung von Studiengängen zu-<br />

gelassen ist, führt sie vertiefte Begutachtungen von Studiengängen (Programmstichprobe)<br />

aus jeder studienorganisatorischen Teileinheit der Hochschule als Teil der Systemakkredi-<br />

tierung durch. Die Agentur kann eine andere vom Akkreditierungsrat hierfür zugelassene<br />

Agentur mit der Durchführung von Programmstichproben beauftragen.<br />

19


Verfahrensregeln für die Systemakkreditierung<br />

Ist die Agentur nicht für Programmakkreditierung zugelassen, müssen diese Programm-<br />

stichproben von einer für die Programmakkreditierung zugelassenen Agentur durchge-<br />

führt werden.<br />

Für die Programmstichproben bestellt die durchführende Akkreditierungsagentur Gutach-<br />

tergruppen, die eine sachgemäße fachliche Begutachtung der Studiengänge in allen für<br />

die Prüfverfahren relevanten Bereichen gewährleisten. Die ländergemeinsamen und lan-<br />

desspezifischen Strukturvorgaben sowie die Kriterien für die Akkreditierung von Studien-<br />

gängen gemäß Abschnitt 2. finden entsprechende Anwendung. Gutachterinnen und Gut-<br />

achter aus der Studierendenschaft und der Berufspraxis sind zu beteiligen. Im Falle von<br />

Lehramts- oder Kombinationsstudiengängen mit theologischen Studienanteilen ist eine<br />

Expertin oder ein Experte der evangelischen bzw. der katholischen Kirche zu beteiligen.<br />

Die Begutachtung in diesen Verfahren folgt den Verfahrensregeln für die Akkreditierung<br />

von Studiengängen gemäß Abschnitt 1. ohne zu selbständigen Akkreditierungsentschei-<br />

dungen zu führen.<br />

4.8 Die Gutachterinnen und Gutachter der Systemakkreditierung fertigen unter Berück-<br />

sichtigung der Gutachten aus den Programmstichproben und unter Beteiligung der Vorsit-<br />

zenden der Gutachtergruppen aus den Programmstichproben einen endgültigen Bericht<br />

mit einer B e s c h l u s s e m p f e h l u n g für die Systemakkreditierung an. Insbesondere ist<br />

von den Gutachterinnen und Gutachtern zu bewerten, ob in den Merkmals- und den Pro-<br />

grammstichproben festgestellte Qualitätsmängel eine systemische Ursache haben.<br />

4.9 Die Akkreditierungsagentur leitet der Hochschule den Bericht der Gutachterinnen und<br />

Gutachtern ohne Beschlussempfehlung zur S t e l l u n g n a h m e zu.<br />

4.10 Die Akkreditierungsagentur entscheidet auf der Basis des Gutachterberichts und der<br />

Beschlussempfehlung unter Würdigung der Stellungnahme der Hochschule. Sie spricht<br />

die Akkreditierung aus oder versagt sie. Eine Akkreditierung unter Auflagen ist nicht mög-<br />

lich. Eine einmalige Aussetzung des Verfahrens durch die Agentur für in der Regel 12,<br />

höchstens 24 Monate ist möglich.<br />

4.11 Führt das Verfahren zu einer negativen Akkreditierungsentscheidung, ist dies von<br />

der Agentur zu begründen. (Zur möglichen Nutzung der Ergebnisse aus den Programm-<br />

stichproben siehe Ziff. 1.5).<br />

4.12 Die Akkreditierungsagentur veröffentlicht die Entscheidung, eine Zusammenfassung<br />

des Gutachtens und die Namen der Gutachterinnen und Gutachter. Die Agentur stellt im<br />

Übrigen unbeschadet ihrer Berichtspflichten gegenüber dem Akkreditierungsrat die Ver-<br />

traulichkeit in den Verfahren sicher.<br />

20


Verfahrensregeln für die Systemakkreditierung<br />

4.13 Nach der Hälfte der Akkreditierungsfrist lässt die Hochschule von einer für die Pro-<br />

grammakkreditierung zugelassenen Agentur eine vertiefte Begutachtung von Studiengän-<br />

gen gem. Ziff. 5.2 (Halbzeitstichprobe) durchführen. Die durchführende Agentur erstellt<br />

einen Bericht über das Ergebnis der Halbzeitstichprobe, der gegebenenfalls Empfehlun-<br />

gen zur Behebung von Qualitätsmängeln enthält, stellt ihn der Hochschule zur Verfügung<br />

und veröffentlicht ihn. Die Begutachtung in diesen Verfahren folgt dem Verfahrensregeln<br />

für die Akkreditierung von Studiengängen gemäß Abschnitt 1 ohne zu selbständigen Akk-<br />

reditierungsentscheidungen zu führen.<br />

21


Kriterien für die Systemakkreditierung<br />

5. Kriterien für die Systemakkreditierung<br />

5.1 Definition des Akkreditierungsgegenstandes<br />

Gegenstand der Systemakkreditierung ist das interne Qualitätssicherungssystem einer<br />

Hochschule im Bereich von Studium und Lehre. Die für Lehre und Studium relevanten<br />

Strukturen und Prozesse werden darauf überprüft, ob sie das Erreichen der Qualifikati-<br />

onsziele und die hohe Qualität der Studiengänge gewährleisten, wobei die European<br />

Standards and Guidelines for Quality Assurance in Higher Education (ESG), die Vorgaben<br />

der Kultusministerkonferenz (KMK) und die Kriterien des Akkreditierungsrates Anwendung<br />

finden.<br />

Eine positive Systemakkreditierung bescheinigt der Hochschule, dass ihr Qualitätssiche-<br />

rungssystem im Bereich von Studium und Lehre geeignet ist, das Erreichen der Qualifika-<br />

tionsziele und die Qualitätsstandards ihrer Studiengänge zu gewährleisten. Studiengänge,<br />

die nach der Systemakkreditierung eingerichtet werden oder bereits Gegenstand der in-<br />

ternen Qualitätssicherung nach den Vorgaben des akkreditierten Systems waren, sind<br />

somit akkreditiert. Evangelisch-theologische und katholisch-theologische Studiengänge<br />

des theologischen Vollstudiums sind hiervon ausgenommen.<br />

In besonderen Ausnahmefällen kann eine Hochschule die Systemakkreditierung für das<br />

interne Qualitätssicherungssystem einer oder mehrerer studienorganisatorischen Teilein-<br />

heiten der Hochschule beantragen, sofern diese Steuerungskompetenz und operative<br />

Verantwortung für Studium und Lehre, also für Planung und Durchführung der von ihr an-<br />

gebotenen Studiengänge, und für die Qualitätssicherung in Studium und Lehre besitzt.<br />

5.2 Voraussetzungen für die Zulassung von Hochschulen zur Systemakkreditierung<br />

Im Fall der erstmaligen Systemakkreditierung ist je angefangene 2.500 im letzten Winter-<br />

semester immatrikulierte Studierende jeweils mindestens ein Studiengang akkreditiert,<br />

mindestens jedoch ein Bachelor- und ein Masterstudiengang. Bietet die Hochschule reg-<br />

lementierte Studiengänge an, tritt ein akkreditierter reglementierter Studiengang hinzu.<br />

Bietet die Hochschule lehramtsbezogene Bachelor- und Masterstudiengänge an, ist zu-<br />

mindest einer dieser Studiengänge akkreditiert.<br />

Im Fall einer Systemreakkreditierung liegt ein Bericht über die Ergebnisse der Halbzeit-<br />

stichprobe vor.<br />

Die Hochschule legt plausibel dar, dass sie ein formalisiertes hochschulweites Qualitäts-<br />

sicherungssystem eingerichtet hat.<br />

22


Kriterien für die Systemakkreditierung<br />

Für die Hochschule liegt keine negative Entscheidung in einem Verfahren der Systemakk-<br />

reditierung aus den vorangegangenen zwei Jahren vor.<br />

5.3 Voraussetzungen für die Zulassung von Teileinheiten einer Hochschule zur Sys-<br />

temakkreditierung in besonderen Ausnahmefällen<br />

5.3.1 Die Hochschule erfüllt die Voraussetzungen für die Zulassung von Hochschulen zur<br />

Systemakkreditierung gemäß Ziff. 5.2 Im Fall der erstmaligen Systemakkreditierung be-<br />

zieht sich der Nachweis der akkreditierten Studiengänge, im Fall der Systemreakkreditie-<br />

rung der Bericht über das Ergebnis der Halbzeitstichprobe nur auf die studienorganisato-<br />

rische Teileinheit. Das Qualitätssicherungssystem der Teileinheit ist in das der Hochschu-<br />

le integriert.<br />

5.3.2 Die Hochschulleitung beantragt die Systemakkreditierung für eine oder mehrere<br />

studienorganisatorische Teileinheiten und begründet nachvollziehbar, weshalb die Akkre-<br />

ditierung des Qualitätssicherungssystems für die gesamte Hochschule noch nicht sinnvoll<br />

oder nicht praktikabel ist. Sie erklärt außerdem, dass sie die Verantwortung für die interne<br />

Organisation des Verfahrens übernimmt.<br />

5.4 Kriterien<br />

5.4.1 Qualifikationsziele<br />

Die Hochschule hat für sich als Institution und für ihre Studiengänge ein Ausbildungsprofil<br />

als Teil eines strategischen Entwicklungskonzeptes definiert und veröffentlicht. Sie besitzt<br />

und nutzt kontinuierlich Verfahren zur Überprüfung der Qualifikationsziele ihrer Studien-<br />

gänge.<br />

5.4.2 System der Steuerung in Studium und Lehre<br />

Die Hochschule verfügt und nutzt im Bereich Studium und Lehre kontinuierlich ein Steue-<br />

rungssystem. Dieses sichert unter Berücksichtigung der Kriterien für die Akkreditierung<br />

von Studiengängen in der aktuellen Fassung die Festlegung konkreter und plausibler<br />

Qualifikationsziele der Studiengänge. Die Qualifikationsziele umfassen fachliche und<br />

überfachliche Aspekte, insbesondere wissenschaftliche Befähigung, die Befähigung, eine<br />

qualifizierte Beschäftigung aufzunehmen, die Befähigung zum zivilgesellschaftlichen En-<br />

gagement und Persönlichkeitsentwicklung. Das System gewährleistet<br />

23


Kriterien für die Systemakkreditierung<br />

• die Umsetzung der Qualifikationsziele und angestrebten Lernergebnisse in Studien-<br />

gangkonzepte, die studierbar sind und das Erreichen des angestrebten Qualifikati-<br />

onsniveaus und Qualifikationsprofils gewährleisten. Hierzu gehören realistische Ein-<br />

schätzung und Überprüfung der studentischen Arbeitsbelastung, Anwendung des<br />

ECTS, sachgemäße Modularisierung, adäquate Prüfungsorganisation, Beratungs-<br />

und Betreuungsangebote, Berücksichtigung der Geschlechtergerechtigkeit und der<br />

besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern, von ausländischen Studie-<br />

renden und Studierenden mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie Anerken-<br />

nungsregeln für extern erbrachte Leistungen;<br />

• die adäquate Durchführung der Studiengänge auf der Basis von qualitativ und quan-<br />

titativ hinreichenden Ressourcen sowie Maßnahmen zur Personalentwicklung und -<br />

qualifizierung;<br />

• die Übereinstimmung der Qualifikationsziele mit dem Qualifikationsrahmen für deut-<br />

sche Hochschulabschlüsse und die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben, insbe-<br />

sondere der ländergemeinsamen und landesspezifischen Strukturvorgaben und ge-<br />

gebenenfalls bestehenden Sonderregelungen für Studiengänge, die auf staatlich<br />

reglementierte Berufe vorbereiten;<br />

• die Beteiligung bei der Entwicklung und Reform der Studiengänge von Lehrenden<br />

und Studierenden, von Absolventinnen und Absolventen und externen Expertinnen<br />

und Experten sowie von Vertreterinnen und Vertretern der Berufspraxis. Im Falle<br />

von Studiengängen, die auf staatlich reglementierte Berufe hinführen, sind die ent-<br />

sprechenden Expertinnen und Experten zu beteiligen.<br />

5.4.3 Verfahren der internen Qualitätssicherung<br />

Die Hochschule besitzt in ein Gesamtkonzept eingebettete Verfahren der Qualitätssiche-<br />

rung in Studium und Lehre, die den Anforderungen der European Standards and Guideli-<br />

nes for Quality Assurance in Higher Education genügen.<br />

Das interne Qualitätssicherungssystem verfügt über personelle und sächliche Ressour-<br />

cen, die Nachhaltigkeit gewährleisten. Es ist geeignet, die Wirksamkeit der internen Steu-<br />

erungsprozesse im Bereich von Studium und Lehre zu beurteilen sowie die Sicherung und<br />

kontinuierliche Verbesserung der Qualität von Studium und Lehre zu gewährleisten.<br />

Es umfasst im Einzelnen<br />

24


Kriterien für die Systemakkreditierung<br />

• die regelmäßige interne und externe Evaluation der Studiengänge unter Berücksich-<br />

tigung der Studien- und Prüfungsorganisation,<br />

• die regelmäßige Beurteilung der Qualität von Lehrveranstaltungen durch die Studie-<br />

renden,<br />

• die Überprüfung der Kompetenz der Lehrenden in Lehre und Prüfungswesen bei der<br />

Einstellung sowie deren regelmäßige Förderung,<br />

• die regelmäßige Überprüfung der Einhaltung von Vorgaben der Kultusministerkonfe-<br />

renz und des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen,<br />

• verbindliche Verfahren für die Umsetzung von Empfehlungen und ein Anreizsystem.<br />

Es gewährleistet die Beteiligung von Lehrenden und Studierenden, des Verwaltungsper-<br />

sonals, von Absolventinnen und Absolventen und Vertreterinnen und Vertretern der Be-<br />

rufspraxis und stellt sicher, dass in ihrer Entscheidung unabhängige Instanzen (Personen)<br />

die Qualitätsbewertungen im Rahmen von internen und externen Evaluationen vorneh-<br />

men.<br />

5.4.4 Berichtssystem und Datenerhebung<br />

Die Hochschule verfügt über ein internes Berichtssystem, das die Strukturen und Prozes-<br />

se in der Entwicklung und Durchführung von Studiengängen sowie die Strukturen, Pro-<br />

zesse und Maßnahmen der Qualitätssicherung, ihre Ergebnisse und Wirkungen doku-<br />

mentiert.<br />

5.4.5 Zuständigkeiten<br />

Die Entscheidungsprozesse, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten im Steuerungssys-<br />

tem für Studium und Lehre und im internen Qualitätssicherungssystem sind klar definiert<br />

und hochschulweit veröffentlicht.<br />

5.4.6 Dokumentation<br />

Die Hochschule unterrichtet mindestens einmal jährlich die für Studium und Lehre zustän-<br />

digen Gremien und darüber hinaus in geeigneter Weise die Öffentlichkeit sowie den Trä-<br />

ger der Hochschule und ihr Sitzland über Verfahren und Resultate der Qualitätssiche-<br />

rungsmaßnahmen im Bereich von Studium und Lehre.<br />

25


Entscheidungsregeln für die Systemakkreditierung<br />

6. Entscheidungsregeln für die Systemakkreditierung<br />

6.1 Entscheidungsinhalte und ihre Voraussetzungen<br />

6.1.1 Die Systemakkreditierung muss ausgesprochen werden, wenn die Qualitätsanforde-<br />

rungen erfüllt sind. Damit sind die Studiengänge, die nach der Systemakkreditierung ein-<br />

gerichtet werden oder bereits Gegenstand der internen Qualitätssicherung nach den Vor-<br />

gaben des akkreditierten Systems waren, akkreditiert. Wurde die Systemakkreditierung<br />

für eine Teileinheit der Hochschule beantragt, beziehen sich alle Entscheidungen der<br />

Agentur nur auf die Studiengänge dieser Teileinheit.<br />

6.1.2 Eine Systemakkreditierung unter Auflagen ist nicht möglich.<br />

6.1.3 Die Systemakkreditierung muss versagt werden, wenn wesentliche Qualitätsanfor-<br />

derungen nicht erfüllt sind. Bereits bestehende Programmakkreditierungen bleiben davon<br />

unberührt. Ist zu erwarten, dass die beantragende Hochschule die Mängel behebt, kann<br />

das Akkreditierungsverfahren einmalig für eine von der Akkreditierungsagentur zu setzen-<br />

de Frist von in der Regel 12, höchstens aber 24 Monaten ausgesetzt werden. Bei Versa-<br />

gung der er<strong>neu</strong>ten Systemakkreditierung (Reakkreditierung) gelten die Studiengänge für<br />

anderthalb weitere Jahre als akkreditiert.<br />

6.1.4 Mängel sind insbesondere dann wesentlich, wenn das interne Qualitätssicherungs-<br />

system nicht die Einhaltung der Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen ge-<br />

währleistet.<br />

6.2 Befristung<br />

6.2.1 Die Systemakkreditierung ist auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen. Diese<br />

Frist beginnt mit dem Tag des Wirksamwerdens des Akkreditierungsbescheids (Ziff. 6.6)<br />

Die danach bemessene Frist verlängert sich auf das Ende des zuletzt betroffenen Stu-<br />

dienjahres.<br />

6.2.2 Im Fall der Reakkreditierung beträgt die Akkreditierungsfrist acht Jahre. Für die Be-<br />

messung der Frist gilt Ziff. 6.2.1 Satz 3 entsprechend.<br />

6.3 Vorläufige Akkreditierung<br />

Wird eine Reakkreditierung bei einer Akkreditierungsagentur spätestens ein Jahr vor<br />

Fristablauf beantragt, soll die Akkreditierungsagentur die Systemakkreditierung für höchs-<br />

tens weitere zwei Jahre vorläufig verlängern, wenn eine Akkreditierung nicht offensichtlich<br />

26


Entscheidungsregeln für die Systemakkreditierung<br />

aussichtslos ist. Die Dauer der vorläufigen Verlängerung der Akkreditierung ist im Fall der<br />

er<strong>neu</strong>ten Akkreditierung in die nach Ziff. 6.2 maßgebliche Frist einzurechnen. Die vorläu-<br />

fige Systemakkreditierung entfällt bei einer negativen Entscheidung des Verfahrens mit<br />

sofortiger Wirkung. Für die Studiengänge der Hochschule gilt Ziff. 6.1.3 Satz 4.<br />

6.4 Aussetzung des Verfahrens<br />

6.4.1 Die Aussetzung des Akkreditierungsverfahrens erfolgt nach Stellungnahme der<br />

Hochschule schriftlich unter Angabe von Gründen und der Frist, innerhalb derer die Hoch-<br />

schule die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen kann.<br />

6.4.2 Es obliegt der Hochschule, innerhalb der gesetzten Frist die Wiederaufnahme des<br />

Verfahrens bei der Akkreditierungsagentur zu beantragen; in diesem Fall wird das unter-<br />

brochene Verfahren unverzüglich fortgesetzt. Bei Wiederaufnahme des Verfahrens ent-<br />

scheidet die Agentur über gegebenenfalls zu wiederholende Verfahrensschritte.<br />

6.4.3 Stellt die Hochschule den Wiederaufnahmeantrag nicht in der gesetzten Frist, lehnt<br />

die Akkreditierungsagentur die Systemakkreditierung ab.<br />

6.5 Aufhebung der Akkreditierungsentscheidung<br />

6.5.1 Die Agentur hebt die Akkreditierungsentscheidung unverzüglich auf, wenn sie unter<br />

Nichtbeachtung oder nicht sachgerechter Anwendung eines Akkreditierungskriteriums<br />

oder unter Verletzung einer wesentlichen Verfahrensregel zustande gekommen ist und<br />

der Akkreditierungsrat die Agentur deshalb zur Aufhebung bzw. nachträglichen Beaufla-<br />

gung verpflichtet hat. Diese Pflicht besteht nicht, wenn dieselbe Akkreditierungsentschei-<br />

dung auch bei Vermeidung des Fehlers getroffen worden wäre; insoweit hat die Agentur<br />

die Darlegungs- und Beweislast.<br />

6.5.2 Hätte im Fall der Ziff. 6.5.1 eine positive oder negative Akkreditierungsentscheidung<br />

ergehen müssen, trifft die Agentur unverzüglich die entsprechende Entscheidung.<br />

6.5.3 Bei Änderungen des internen Qualitätssicherungssystems entscheidet die Agentur,<br />

ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt, die eine Qualitätsminderung der Stu-<br />

diengänge zur Folge hat. In diesem Fall hebt sie die Akkreditierung unverzüglich auf, so-<br />

fern nicht die er<strong>neu</strong>te Systemakkreditierung beantragt wird. Im Falle der Aufhebung gilt für<br />

die Studiengänge der Hochschule Ziff. 6.1.3 Satz 4. Die Agentur entscheidet darüber, ob<br />

das Verfahren im Einzelfall verkürzt werden kann.<br />

27


Entscheidungsregeln für die Systemakkreditierung<br />

6.6 Wirksamwerden von Entscheidungen<br />

Entscheidungen der Akkreditierungsagenturen in den genannten Fällen werden mit Be-<br />

kanntgabe des schriftlichen Bescheids wirksam.<br />

28


Entscheidungsregeln für die Systemakkreditierung<br />

7. Regeln zur Zusammenstellung der Merkmalsstichprobe<br />

7.1 Die Merkmalsstichprobe im Rahmen der Systemakkreditierung ist „eine sich auf alle<br />

Bachelor- und Masterstudiengänge erstreckende vertiefte vergleichende Untersuchung re-<br />

levanter Merkmale der Studienganggestaltung, der Durchführung von Studiengängen und<br />

der Qualitätssicherung (Merkmalsstichprobe). Die Merkmalsstichprobe dient insbeson-<br />

dere dazu, die Einhaltung der Vorgaben der Kultusministerkonferenz sowie der landes-<br />

spezifischen Vorgaben und der Kriterien des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung<br />

von Studiengängen in allen Studiengängen der Hochschule zu überprüfen.“ 4<br />

7.2 Gegenstand der Merkmalsstichprobe<br />

Folgende Merkmale der Studiengangsgestaltung können Gegenstand der Merkmalsstich-<br />

probe sein:<br />

• Definition von Qualifikationszielen<br />

• Einhaltung der Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen<br />

und die Modularisierung von Studiengängen<br />

• Definition von Zugangsvoraussetzungen, Anrechnung extern erbrachter Leistungen<br />

und Auswahlverfahren<br />

• Studentische Arbeitsbelastung<br />

• Sächliche, räumliche und personelle Ausstattung unter Berücksichtigung von Ver-<br />

flechtungsstrukturen<br />

• Studienorganisation und -koordination<br />

• Modulbezogenes und kompetenzorientiertes Prüfungssystem (Prüfungsaufwand<br />

und Prüfungsformen) und hinreichende Information hierüber<br />

• Fachliche und überfachliche Studienberatung<br />

7.3 Auswahl der Merkmalsstichprobe<br />

Die Merkmalsstichprobe umfasst mindestens drei Merkmale. Zwei Merkmale werden<br />

durch Los ausgewählt.<br />

4 Siehe Ziff. 4.6.<br />

29


Entscheidungsregeln für die Systemakkreditierung<br />

7.4 Sonderregelungen<br />

Bietet die Hochschule reglementierte Studiengänge (z. B. Lehramtsstudiengänge) an, so<br />

treten als weitere Merkmale die entsprechenden Spezifika (z. B. ländergemeinsame und<br />

ggf. landesspezifische Regelungen für die Akkreditierung von Lehramtsstudiengängen)<br />

hinzu.<br />

30


Akkreditierungsrat Drs. 2/2004<br />

Deskriptoren für die Zuordnung der Profile „forschungsorientiert“ und<br />

„anwendungsorientiert“ für Masterstudiengänge *<br />

gem. den Strukturvorgaben der KMK vom 10.10.2003<br />

(verabschiedet am 1. April 2004, übernommen durch Beschluss des<br />

Akkreditierungsrates der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in<br />

Deutschland vom 25. April 2005)<br />

I Vorbemerkung<br />

Die Strukturvorgaben der KMK vom 10.10.2003 sehen für die Akkreditierung der<br />

Masterstudiengänge vor, diese entweder dem Profil „forschungsorientiert“ oder<br />

„anwendungsorientiert“ zuzuweisen. Diese Zuweisung gilt für alle drei Arten von<br />

Masterstudiengängen (konsekutiv, nichtkonsekutiv und weiterbildend).<br />

Die Profilbildung muss allerdings im Zusammenhang mit anderen Strukturvorgaben<br />

gesehen werden:<br />

• es gelten keine unterschiedlichen Zulassungskriterien für die Studierenden<br />

• den Profilen entsprechen keine unterschiedliche Studiendauern oder Anzahl von<br />

Credits<br />

• beide Profile berechtigen zur Promotion<br />

• beide Profile müssen berufsqualifizierend sein<br />

• beide Profile werden in ihrer sonstigen Wertigkeit dem bisherigen<br />

<strong>Universität</strong>sdiplom gleichgestellt und sie können<br />

• hochschulartenübergreifend angeboten werden.<br />

Hinzu kommt, dass es keine wissenschaftsimmanent begründbare Trennung dieser<br />

Profile gibt. Die Profilzuweisung kann deshalb nur pragmatisch vorgenommen<br />

werden. Sie kann sich nur auf unterschiedliche Schwerpunkte und damit auf relative<br />

Unterschiede beziehen. Es werden im Folgenden weniger die Gemeinsamkeiten<br />

eines wissenschaftlichen Studiums, das zur wissenschaftlichen Arbeit und Methodik<br />

befähigt, theoretisch-analytische Fähigkeiten vermittelt und die Absolventinnen und<br />

Absolventen in die Lage versetzt, sich offen und kreativ auf <strong>neu</strong>e Bedingungen<br />

einzustellen, sondern die Profilunterschiede beschrieben. Das Gleiche gilt für die<br />

gemeinsame Aufgabe der Vorbereitung auf berufliche Aufgaben mit ihrem Focus auf<br />

der Vermittlung von Schlüsselqualifikationen, wie kommunikativen und sozialen<br />

Kompetenzen oder die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Handeln.<br />

Die folgenden Deskriptoren und Indikatoren sind auf diesem Hintergrund als relative<br />

Unterschiede zu sehen. Sie sind studiengangsspezifisch anzuwenden und<br />

entsprechend dem Studienziel auszuwählen und zu gewichten. Bei der


Reakkreditierung sollten Studierenden- und Absolventenbefragungen einbezogen<br />

werden, um die Profilschärfe und ihre Selektionswirkung überprüfen zu können.<br />

II Anwendungsorientiertes Profil<br />

1.<br />

Die Ausbildung hat das Ziel, aktuell vorhandenes Wissen zu lehren und die Fähigkeit<br />

zu vermitteln, dieses auf bekannte und <strong>neu</strong>e Probleme anzuwenden, sowie sich auch<br />

nach dem Studienabschluss selbständig <strong>neu</strong>es Wissen und Fähigkeiten anzueignen.<br />

Bei diesen Studienzielen liegen die Schwerpunkte auf der Vermittlung von:<br />

• studiengangsspezifischem Fachwissen in Verbindung mit theoretischem<br />

Basiswissen, das die weitere Aneignung und Einordnung von wissenschaftlichen<br />

Erkenntnissen in der beruflichen Praxis ermöglicht,<br />

• methodisch-analytischen Fähigkeiten und zugleich synthetischer Fähigkeiten der<br />

kontextspezifischen Anwendung von Methoden und Kenntnissen, sowie<br />

• berufsfeldspezifischen Schlüsselqualifikation, insbesondere der Fähigkeit zur<br />

Kooperation mit fachfremden Partnern und der Auseinandersetzung mit<br />

wissenschaftsexternen Anforderungen.<br />

2.<br />

Die Lehrinhalte und Veranstaltungsformen dienen dem Ziel, neben dem fundierten<br />

Fachwissen und der Kenntnis unterschiedlicher wissenschaftlichen Lehrmeinungen<br />

die Fähigkeit zu vermitteln, praxisbezogene Problemstellungen zu erkennen und zu<br />

lösen. Dies kann in erster Linie erreicht werden durch:<br />

• berufsfeldrelevante Schwerpunktsetzung bei der Vermittlung des grundlagenbezogenen<br />

und fachspezifischen Wissens<br />

• Fallstudien und Projektarbeiten im Sinne exemplarischer Problemlösungen, ggf.<br />

Praktika und Praxissemester unter Anleitung der Hochschule,<br />

• die Orientierung der Masterarbeit an praktischen Problemen, insbesondere ihre<br />

Durchführung in Kooperation mit der Praxis.<br />

3.<br />

Entsprechend den Studienzielen soll die Lehre im Wesentlichen von Lehrenden<br />

getragen werden, die neben ihrer wissenschaftlichen Qualifikation über einschlägige<br />

Erfahrung in der berufspraktischen Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und<br />

Methoden verfügen. Zu berücksichtigen ist in erster Linie:<br />

• die im außeruniversitären Bereich gemachten einschlägigen Erfahrungen zur<br />

Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse in die berufliche Praxis,<br />

• die ständige Aktualisierung dieser Anwendungskompetenz z. B. in Form von<br />

Technologie- und Wissenstransfer, Praxissemester, F&E-Projekten, Gutachter-<br />

und Beratungstätigkeit, Patentaktivitäten, fachbezogener Weiterbildung.<br />

4.<br />

Die Ausstattung der Hochschule und ihre Verbindungen zu ihrem Umfeld müssen die<br />

Anwendungsorientierung unterstützen. Hier kommt es vor allem auf die folgenden<br />

Punkte an:<br />

• intensive Kontakte und Kooperationen mit Institutionen und Organisationen aus<br />

den für die Studiengänge relevanten Bereichen, z. B. Wirtschaftsunternehmen,<br />

Verwaltungen oder andere gesellschaftliche Einrichtungen,<br />

2


• entsprechende technische und organisatorische Ausstattungen zur Vermittlung<br />

anwendungsorientierter Inhalte (Werkstätten, Laboratorien und laborative<br />

Ausstattungen, Modelle u.a.) oder entsprechende Kontakte zu den Praxisfeldern,<br />

in denen diese Vermittlung organisiert werden kann. Dazu gehört auch eine<br />

ausreichende Computerhard- und Software,<br />

• Zugang zu Bibliotheken, Archiven und Dokumentationszentren.<br />

III Forschungsorientiertes Profil<br />

1.<br />

Die Ausbildung hat das Ziel, die Studierenden auf der Basis vermittelter Methoden<br />

und Systemkompetenz und unterschiedlicher wissenschaftlicher Sichtweisen zu<br />

eigenständiger Forschungsarbeit anzuregen. Durch die Ausprägung der Lehre sollen<br />

die Studierenden lernen, komplexe Problemstellungen aufzugreifen und sie mit<br />

wissenschaftlichen Methoden auch über die aktuellen Grenzen des Wissensstandes<br />

hinaus zu lösen. Die Studienziele konzentrieren sich im Unterschied zum<br />

anwendungsorientierten Profil vor allem auf:<br />

• ein an den aktuellen Forschungsfragen orientiertes Fachwissen auf der Basis<br />

vertieften Grundlagenwissen,<br />

• methodische und analytische Kompetenzen, die zu einer selbständigen<br />

Erweiterung der wissenschaftlichen Erkenntnisse befähigen, wobei<br />

Forschungsmethoden und -strategien eine zentrale Bedeutung haben,<br />

• berufsrelevante Schlüsselqualifikationen vor allem mit dem Ziel interdisziplinärer<br />

Kooperation.<br />

2.<br />

Lehrinhalte und –formen basieren in stärkerem Maße auf der Einheit von Lehre und<br />

Forschung und vermitteln über das Grundlagen- und Fachwissen hinaus Methoden-<br />

und Systemkompetenz. Insbesondere geht es um:<br />

• breites Grundlagenwissen und Orientierung der theoretischen Schwerpunkte an<br />

aktuellen Forschungsentwicklungen in den Fachgebieten,<br />

• vertiefe Methoden- und Strategienkompetenz, die zu eigenständiger<br />

wissenschaftlicher Forschung befähigen,<br />

• Vermittlung fachübergreifenden Wissens und die Befähigung zur Integration<br />

wissenschaftlicher Vorgehensweisen unterschiedlicher Fachgebiete,<br />

• Einbindung der Studierenden in Forschungs- und Entwicklungsprojekte, vor allem<br />

im Rahmen von Projekt- und Abschlussarbeiten.<br />

3.<br />

Entsprechend diesen forschungsorientierten Zielen soll die Lehre getragen werden<br />

von Lehrenden, die je nach Fach neben außerhochschulischen, berufspraktischen<br />

Erfahrungen vor allem aus eigener aktiver Forschung schöpfen können. Lehrende<br />

mit wissenschaftlicher Qualifikation, Forschungserfahrung und aktueller –praxis<br />

sollen in der Regel mindestens 2/3 der Lehre tragen.<br />

Für die Qualifikation zu berücksichtigen sind dabei in erster Linie:<br />

• wissenschaftliche Veröffentlichungen, Gutachtertätigkeit, Patentaktivitäten oder<br />

künstlerische Leistungen,<br />

3


• Aktivitäten in der kooperativen Weiterentwicklung wissenschaftlicher Forschung<br />

und Lehre ( je nach Fachdisziplin z. B. Teilnahme an Tagungen, interdisziplinäre<br />

und internationale wissenschaftliche Kooperationen),<br />

• verantwortliche Durchführung von Forschungsprojekten mit Drittmitteln und<br />

Unterstützung anerkannter wissenschaftlicher, öffentlicher oder privater<br />

Fördereinrichtungen und Programme, Beteiligung an F&E-Projekten im<br />

außerhochschulischen Bereich, Leitung von Forschungsinstituten,<br />

Forschungsgruppen u.ä.<br />

4.<br />

Die Hochschulen und die am Studiengang beteiligten Fachbereiche müssen über die<br />

Anforderungen an die Lehre hinaus eine entsprechende Ausstattung und Kontakte<br />

für Forschung nachweisen, an der Studierende partizipieren können.<br />

Zu achten ist dabei in erster Linie auf:<br />

• Bibliotheken mit relevanter Forschungsliteratur, insbesondere aktuelle<br />

Fachzeitschriften zum Stand der Forschung, Archive, Dokumentationszentren,<br />

Kontakte mit und Zugänge zu anderen Forschungszentren und<br />

Dokumentationsbeständen,<br />

• Labors und laborative Ausstattungen,<br />

• Geeignete Computerhard- und -software,<br />

• Prüfstände und notwendige Großgeräte,<br />

• wissenschaftliches Personal zur Durchführung von Forschungsarbeiten und zur<br />

Anleitung der einbezogenen Studierenden,<br />

• interinstitutionelle Vereinbarungen zur Nutzung von Ressourcen auch an anderen<br />

Standorten.<br />

4


Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen<br />

und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium<br />

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.06.2002)


1. Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können im<br />

Rahmen einer – ggf. auch pauschalisierten – Einstufung auf ein Hochschulstudium an-<br />

gerechnet werden, wenn<br />

1.1 die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen – ggf. auch über die<br />

Möglichkeiten des Hochschulzugangs für besonders qualifizierte Berufstätige –<br />

gewährleistet werden;<br />

1.2 sie nach Inhalt und Niveau dem Teil des Studiums gleichwertig sind, der ersetzt<br />

werden soll;<br />

1.3 entsprechend den Grundsätzen des <strong>neu</strong>en Qualitätssicherungssystems im Hoch-<br />

schulbereich die qualitativ-inhaltlichen Kriterien für den Ersatz von Studienleistungen<br />

durch außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und<br />

Fähigkeiten im Rahmen der Akkreditierung überprüft werden.<br />

2. Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können<br />

höchstens 50 % eines Hochschulstudiums ersetzen.<br />

3. Die Anrechnungsregelungen für Studien- und Prüfungsleistungen, die an Berufsakade-<br />

mien erworben wurden, bleiben unberührt.


SEKRETARIAT DER STÄNDIGEN KONFERENZ<br />

DER KULTUSMINISTER DER LÄNDER<br />

IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND<br />

Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen<br />

Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium (II)<br />

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18.09.2008)


1. Zielsetzung<br />

Die Steigerung der Bildungsbeteiligung und die Sicherung des künftigen Fachkräftebedarfs in<br />

Deutschland sind angesichts der Anforderungen eines globalen Wettbewerbs zentrale Aufgaben<br />

der aktuellen Bildungspolitik. Die Verbesserung der Durchlässigkeit des Bildungssystems ist<br />

dabei eine wesentliche Voraussetzung, um vorhandene Potentiale zu erschließen und zu fördern.<br />

Ein wichtiger Ansatzpunkt ist in diesem Zusammenhang der Übergang beruflich qualifizierter<br />

Personen in den Hochschulbereich unter Anrechnung außerhalb des Hochschulbereichs<br />

erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten, sodass sich die Studiendauer verkürzt und damit die<br />

Schwelle zur Aufnahme eines Studiums absinkt. Maßnahmen zur Förderung dieser Möglichkeiten<br />

müssen natürlich dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung Rechnung tragen. Dabei<br />

geht es sowohl darum, die notwendige Qualität der hochschulischen Ausbildung sicherzustellen<br />

als auch darum, den Schutz der Studieninteressenten vor unseriösen Bildungsangeboten zu gewährleisten.<br />

Der Aspekt des Verbraucherschutzes spielt insbesondere bei den unter Ziffer 2.2<br />

dargestellten Franchise-Kooperationen eine wichtige Rolle.<br />

Auch auf europäischer Ebene wird der Anerkennung außerhochschulischer Leistungen besondere<br />

Bedeutung zugemessen. So haben die europäischen Bildungsminister u. a. auf der Bologna-Folgekonferenz<br />

am 18.05.2007 in London auch festgestellt, dass die gerechte Anerkennung<br />

von Vorbildungen (prior learning), einschließlich der Anerkennung nicht-formellen und informalen<br />

Lernens, ein wichtiges Element des Europäischen Hochschulraums darstellt. Im Rahmen<br />

des Stocktaking für die Folgekonferenz 2009 in Leuven wird auch die Bundesrepublik<br />

Deutschland in dem bis Ende des Jahres vorzulegenden Nationalen Bericht zu Maßnahmen und<br />

Regelungen zur Anerkennung von Vorbildungen sowie zu den praktischen Erfahrungen mit den<br />

entsprechenden Anwendungsverfahren Stellung nehmen müssen.<br />

2. Ausgangslage<br />

Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung gibt es im Hochschulbereich zum Teil bereits seit vielen<br />

Jahren verschiedene Möglichkeiten, außerhalb des Hochschulwesens – also auch in der beruflichen<br />

Aus- und Weiterbildung sowie in der beruflichen Praxis – erworbene Kenntnisse und<br />

Fähigkeiten auf ein Studium anzurechnen, d. h. Studien- und Prüfungsleistungen zu ersetzen.<br />

2.1 Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten<br />

entsprechend dem Beschluss der Kultusministerkonferenz (I) vom<br />

28.06.2002<br />

2.1.1 Die Hochschule prüft anhand der von dem Bewerber vorgelegten Unterlagen zu<br />

seiner Qualifikation, ob und in welchem Umfang diese Qualifikationen Teilen des<br />

Studiums nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind und damit diese ersetzen können.<br />

Die Prüfung erfolgt individuell im Einzelfall.


*<br />

- 2 -<br />

2.1.2 Bei homogenen Bewerbergruppen – z. B. im Rahmen von konkreten Kooperati-<br />

onsabkommen zwischen Hochschule und beruflicher Ausbildungseinrichtung –<br />

kann die Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen<br />

und Fähigkeiten auch pauschal erfolgen. Eine Form der pauschalen Anrechnung<br />

liegt auch vor, wenn Teile des Studienprogramms an eine nicht hochschulische<br />

Einrichtung ausgelagert und dort durchgeführt werden (innerstaatliches<br />

Franchising).<br />

2.1.3 Die Anrechnung von Kenntnissen und Fähigkeiten kann auch in Form einer Einstufungsprüfung<br />

erfolgen. In diesen Fällen wird in einem förmlichen, durch Prüfungsordnung<br />

geregelten Prüfungsverfahren der individuelle Kenntnisstand eines<br />

Bewerbers geprüft mit dem Ziel, ihn in ein höheres Fachsemester einzustufen, sodass<br />

ein im Einzelfall bestimmter Anteil des Studiums durch außerhochschulische<br />

Leistungen ersetzt wird. *<br />

Die Anrechnung außerhalb des Hochschulwesens erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten<br />

auf ein Hochschulstudium ist getrennt zu sehen von der Frage der Hochschulzugangsberechtigung,<br />

die immer Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, wobei Zugangsprüfung<br />

und Einstufungsprüfung verfahrenstechnisch und organisatorisch verbunden<br />

werden können.<br />

2.2 Grenzüberschreitendes Franchising<br />

Darüber hinaus hat sich in den letzten Jahren eine Form grenzüberschreitender Zusammenarbeit<br />

hochschulischer und nichthochschulischer Einrichtungen in der Lehre etabliert,<br />

die unter dem Begriff „Franchising“ zusammengefasst wird. Die Ausbildung erfolgt in<br />

diesen Fällen ganz oder in Teilen an einer nichthochschulischen Einrichtung, die Gradverleihung<br />

durch eine Hochschule. Hierbei sind unterschiedliche Fallkonstellationen<br />

denkbar:<br />

2.2.1 Bei der gradverleihenden Hochschule handelt es sich um eine deutsche Hochschule;<br />

die Ausbildung findet – ganz oder in Teilen – an einer nichthochschulischen<br />

Einrichtung im Ausland statt.<br />

In Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist ferner die Möglichkeit der Externenprüfung gesetzlich<br />

vorgesehen. Hierbei werden Personen zur Hochschul(abschluss)prüfung zugelassen, die auf andere<br />

Weise als durch ein Hochschulstudium die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben. In<br />

diesen Fällen erfolgt lediglich die Abschlussprüfung bzw. eine Prüfung zum Nachweis der für das Erreichen<br />

des Abschlusses erforderlichen Qualifikation an der Hochschule.


- 3 -<br />

2.2.2 Bei der gradverleihenden Hochschule handelt es sich um eine ausländische Hoch-<br />

schule; die Ausbildung findet – ganz oder in Teilen – an einer nichthochschuli-<br />

schen Einrichtung in Deutschland oder im Ausland statt.<br />

3. Weitere Handlungsmöglichkeiten<br />

3.1 Abschlüsse deutscher Hochschulen<br />

Die unter Ziffer 2.1 dargestellten Möglichkeiten der Anrechnung erhöhen die politisch<br />

gewollte Durchlässigkeit von beruflicher und akademischer Qualifizierung. Allerdings<br />

ist festzustellen, dass die Hochschulen von diesen in den Ländern – zum Teil auch kumulativ<br />

– bestehenden Möglichkeiten eher zurückhaltend bzw. noch nicht Gebrauch machen.<br />

Dies kann durch eine Initiative der Länder gefördert werden, die zum einen die<br />

Aufgabe der Hochschulen in diesem Prozess der wechselseitigen Öffnung deutlich macht<br />

und zum anderen aber auch ihre Funktion als Garanten für die Qualitätssicherung im<br />

Hochschulbereich stärkt.<br />

Ausgehend von dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.06.2002 sind daher<br />

folgende Grundsätze festzuhalten:<br />

1. In allen Fällen, in denen Teile eines Studiums, das zu einem Hochschulabschluss<br />

führt, durch nichthochschulische Leistungen ersetzt werden soll, entscheidet die<br />

Hochschule in eigener Zuständigkeit darüber, ob und in welchem Umfang eine Anrechnung<br />

erfolgen kann. Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten der inhaltlichen<br />

Ausgestaltung von Studiengängen, die im Zuge der Einführung der gestuften Studienstruktur<br />

noch zunehmen werden, einerseits, und der Vielzahl beruflicher Ausund<br />

Fortbildungsmöglichkeiten andererseits kann eine solche Entscheidung der<br />

Hochschule nicht ersetzt werden. Dies verpflichtet die Hochschulen allerdings auch,<br />

von den bestehenden Möglichkeiten der Anrechnung Gebrauch zu machen und Verfahren<br />

und Kriterien für die Anrechnung außerhalb des Hochschulwesens erworbener<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten in den jeweiligen Prüfungsordnungen zu entwickeln.<br />

Um den mit Einzelfallprüfungen verbundenen Aufwand zu reduzieren, sollten auch<br />

Möglichkeiten der Kooperation mit geeigneten beruflichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen<br />

genutzt werden, die pauschalisierte Anrechnungen für homogene Bewerbergruppen<br />

ermöglichen.<br />

2. Die Hochschulen sind Garant für die Qualität der von ihnen verliehenen Hochschulabschlüsse<br />

und –grade. Sie sind verantwortlich für die Qualitätssicherung der Studienprogramme<br />

sowie der Anrechnungsverfahren nach Ziffer 2. Dies setzt voraus,


- 4 -<br />

dass ein wesentlicher Teil der dem Hochschulabschluss zugrundeliegenden Ausbildung<br />

in der unmittelbaren Verantwortung, d. h. durch eigene Leistungen der verleihenden<br />

Hochschule stattfindet.<br />

3. Im Interesse der Transparenz sind in das Diploma Supplement Informationen über<br />

den durch Anrechnung ersetzten Teil des Studiums aufzunehmen, die sich auf den<br />

Umfang und die Art der Ersatzleistungen beziehen.<br />

4. Die Vorgaben des Beschlusses zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens<br />

erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten sind im Rahmen der Akkreditierung als<br />

Qualitätsmaßstab zu berücksichtigen.<br />

5. Der Beschluss der Kultusministerkonferenz erfasst alle unter Ziffer 2.1 und 2.2.1<br />

aufgeführten Möglichkeiten der Verleihung eines Hochschulgrades durch eine deutsche<br />

Hochschule unter Einbeziehung außerhalb des Hochschulwesens erworbener<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten.<br />

3.2 Abschlüsse ausländischer Hochschulen<br />

Der Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens<br />

erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium bietet<br />

keine Handhabe bei Franchise-Konstellationen, wenn die Gradverleihung durch eine<br />

ausländische Hochschule erfolgt (Ziffer 2.2.2). Dabei bergen gerade die grenzüberschreitenden<br />

Kooperationen die Gefahr, dass die Qualitätssicherungsregelungen der beteiligten<br />

Staaten unterlaufen werden, sodass sich das Problem der Qualitätssicherung und<br />

des Verbraucherschutzes in diesem Bereich mit besonderer Dringlichkeit stellt. Fraglich<br />

ist allerdings, ob und ggf. welche Möglichkeiten der Qualitätssicherung mit EUgemeinschaftsrechtlichen<br />

Regelungen, insbesondere der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit,<br />

und der EuGH-Rechtsprechung vereinbar und praktikabel sind.<br />

Zwar wird inzwischen die Auffassung vertreten, dass eine Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit<br />

einer Gradverleihung nicht gänzlich ausgeschlossen ist und eine Anerkennung<br />

versagt werden kann, wenn eine hinreichende Verantwortung und Kontrolle sowohl für<br />

den Verlauf des Studiums selbst als auch für die Prüfungsleistungen durch die den Grad<br />

verleihende Hochschule nicht übernommen wird (Hailbronner, EuZW 2/2007, S. 39 ff.).<br />

Auch der „Code of good Practice“, der durch den Europarat im Zusammenhang mit der<br />

Lissabon-Konvention verabschiedet wurde und Prinzipien für grenzüberschreitende<br />

Hochschulprogramme postuliert, legt die Zulässigkeit einer Überprüfung der ordnungsgemäßen<br />

Gradverleihung nahe. Allerdings stellt sich die Frage, wie in solchen Fällen der<br />

konkrete Nachweis mangelnder Verantwortung und Kontrolle durch die ausländische


4. Ergebnis<br />

Hochschule geführt werden kann.<br />

- 5 -<br />

Sinnvoller erscheint es daher, zumindest für den europäischen Raum auf der Ebene der<br />

EU-Staaten eine Übereinkunft dahingehend anzustreben, Transparenz darüber herzustellen,<br />

welche Einrichtungen mit welchen Anteilen an der dem jeweiligen Hochschulabschluss<br />

zugrunde liegenden Ausbildung beteiligt sind. Als Möglichkeit bietet sich hierfür<br />

das Diploma Supplement an, das – wie unter Ziffer 2.3 für Deutschland vorgesehen – um<br />

entsprechende Angaben zu ergänzen wäre. Ein solches Transparenzinstrument würde es<br />

z. B. den Hochschulen erleichtern, im Rahmen der Überprüfung der Voraussetzungen für<br />

die Zulassung zu Masterstudiengängen die Qualifikation eines Bewerbers und seine Eignung<br />

für das konkrete Masterprogramm zu bewerten.<br />

1. Der Beschluss „Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen<br />

und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium (I)“ vom 28.06.2002 wird im Interesse einer<br />

Steigerung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und der Qualitätssicherung im Hochschulbereich<br />

aufrechterhalten.<br />

2. Der o. a. Beschluss ist Gegenstand der Überprüfung im Rahmen der Akkreditierung und<br />

als Qualitätsmaßstab zu berücksichtigen. Die „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß<br />

§ 9 Absatz 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“<br />

sind dementsprechend zu ergänzen.<br />

3. Mit der Hochschulrektorenkonferenz ist Einvernehmen darüber herzustellen, dass im<br />

Diploma Supplement Art und Umfang von Anrechnungen außerhalb des Hochschulwesens<br />

erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein Studium kenntlich gemacht werden (ggf.<br />

unter Ziffer 4.3 Einzelheiten zum Studiengang oder 6.1 Weitere Angaben).<br />

4. Anlässlich des nächsten Treffens der EU-Generaldirektoren für Hochschulbildung soll die<br />

Frage der Qualitätssicherung bei grenzüberschreitenden Bildungsangeboten im Hochschulbereich<br />

angesprochen und ggf. eine Übereinkunft dahingehend vorgeschlagen werden,<br />

das Diploma Supplement in allen Mitgliedstaaten entsprechend dem in Deutschland<br />

vorgesehenen Verfahren zu ergänzen.


Qualifikationsrahmen für Deutsche Hochschulabschlüsse<br />

(Im Zusammenwirken von Hochschulrektorenkonferenz, Kultusministerkonferenz und<br />

Bundesministerium für Bildung und Forschung erarbeitet<br />

und von der Kultusministerkonferenz am 21.04.2005 beschlossen)


Vorbemerkung<br />

Die Entwicklung eines nationalen Qualifikationsrahmens<br />

Der Bologna-Prozess zielt auf die Schaffung eines Systems leicht lesbarer und vergleichbarer<br />

Abschlüsse. Ein wesentliches Instrument ist dabei die Einführung einer zweistufigen<br />

Studienstruktur. Weitgehender Konsens besteht unter den Bologna-Ländern über die<br />

quantitativen Vorgaben für Bachelor- und Masterabschlüsse (Bachelor 180-240 ECTS<br />

Credits, Master 60 –120 ECTS Credits), über die Nomenklatur der beiden Studienstufen<br />

(Bachelor und Master bzw. entsprechende nationale Bezeichnungen) und über einzelne<br />

Grundprinzipien (Beschäftigungsfähigkeit, Internationalisierung etc.). Für die weitere<br />

Gestaltung des Europäischen Hochschulraums besteht eine Herausforderung in der<br />

grundsätzliche Einigung über die mit einem Studienabschluss zu erwerbenden<br />

Qualifikationsprofile sowie eine allgemein verständliche Form der Beschreibung (einheitliche<br />

Terminologie) derselben.<br />

Die europäischen Bildungsminister haben sich im Berlin Kommuniqué (September 2003)<br />

dafür ausgesprochen, „einen Rahmen vergleichbarer und kompatibler Hochschulabschlüsse<br />

für ihre Hochschulsysteme zu entwickeln, der darauf zielt, Qualifikationen im Hinblick auf<br />

Arbeitsbelastung, Niveau, Lernergebnisse, Kompetenzen und Profile zu definieren. Sie<br />

verpflichten sich ferner, einen übergreifenden Rahmen für Abschlüsse im Europäischen<br />

Hochschulraum zu entwickeln“. Dieser Europäische Rahmen kann nur allgemeine<br />

Qualifikationen definieren. Seine Akzeptanz wird davon abhängen, ob er einen Mehrwert<br />

hinsichtlich der zu erreichenden Transparenz bietet. Er sollte daher<br />

• die nationalen Qualifikationsrahmen, die das Kernstück bilden, zusammenführen,<br />

• die Transparenz eines sich zunehmend diversifizierenden Hochschulsystems<br />

gewährleisten und dem Bedürfnis nach Verständlichkeit von Seiten der Studierenden und<br />

Arbeitgeber Rechnung tragen,<br />

• die Vielfalt an Qualifikationen in Europa abbilden können.<br />

Was ist ein Qualifikationsrahmen?<br />

Ein Qualifikationsrahmen ist eine systematische Beschreibung der Qualifikationen, die das<br />

Bildungssystem eines Landes hervorbringt. Diese Beschreibung beinhaltet:<br />

• eine allgemeine Darstellung des Qualifikationsprofils eines Absolventen, der den<br />

zugeordneten Abschluss besitzt,<br />

- 2 -


• eine Auflistung der angestrebten Lernergebnisse (outcomes),<br />

• eine Beschreibung der Kompetenzen und Fertigkeiten, über die der Absolvent verfügen<br />

sollte,<br />

• eine Beschreibung der formalen Aspekte eines Ausbildungslevels (Arbeitsumfang in<br />

ECTS Credits, Zulassungskriterien, Bezeichnung der Abschlüsse, formale<br />

Berechtigungen).<br />

Bisher wurden deutsche Studienprogramme vor allem durch ihre Studieninhalte,<br />

Zulassungskriterien, Studienlänge beschrieben. Ein Qualifikationsrahmen ermöglicht dagegen<br />

die Beschreibung an Hand der Qualifikationen, die der Absolvent nach einem erfolgreich<br />

absolvierten Abschluss erworben haben soll. Dies spiegelt die Umorientierung von Input- zu<br />

Outputorientierung wieder und soll die Transparenz des Bildungssystems fördern.<br />

Folgenden Zielen dient ein Qualifikationsrahmen:<br />

1. Erhöhte Transparenz, Verständlichkeit und bessere Vergleichbarkeit der angebotenen<br />

Ausbildungsgänge – national und international<br />

durch die explizite Darlegung der Qualifikationsprofile,<br />

durch die Definition von Zugangs- und Ausgangspunkten sowie Überlappungen<br />

zwischen Studien- und Ausbildungsverläufen,<br />

durch Verdeutlichung von alternativen Bildungsverläufen, der relativen Positionierung<br />

von Qualifikationen zueinander und der Entwicklungsmöglichkeiten im<br />

Bildungssystem.<br />

2. Verbesserte Information für Studieninteressierte und Arbeitgeber.<br />

3. Unterstützung der Evaluation und Akkreditierung<br />

durch Definition von Referenzpunkten.<br />

4. Erleichterung der Curriculumentwicklung<br />

durch die Bereitstellung eines Referenzrahmens, den es fachspezifisch zu füllen gilt.<br />

5. Höhere Vergleichbarkeit der Qualifikationen im europäischen und internationalen<br />

Kontext.<br />

- 3 -


Erläuterung des vorliegenden Entwurfs<br />

Der vorliegende Qualifikationsrahmen konzentriert sich zunächst auf den Hochschulbereich<br />

und schließt die Beschreibung von Schnittstellen zur beruflichen Bildung ein. Aufbauend auf<br />

dieser ersten grundlegenden Systematik sollte der QR für andere Bereiche des<br />

Bildungssystems (vor allem Berufsbildung, Weiterbildender Bereich) in den nächsten Jahren<br />

weiter entwickelt werden.<br />

Leitlinien<br />

Bei der Erarbeitung des Qualifikationsrahmens wurde auf folgende Leitlinien besonderer<br />

Wert gelegt:<br />

a) Kompatibilität mit einem Europäischen Qualifikationsrahmen<br />

Die Diskussion eines nationalen Qualifikationsrahmens wurde in enger Abstimmung mit<br />

den Entwicklungen auf europäischer Ebene und den Entwicklungen anderer nationaler<br />

Qualifikationsrahmen geführt. Ein wichtiges Ziel ist die Kompatibilität mit einem<br />

Europäischen Qualifikationsrahmen.<br />

b) Fachunspezifische Beschreibungen<br />

Die fachspezifische Ausgestaltung des Qualifikationsrahmens liegt bei den Fächern und<br />

den Hochschulen. Der Qualifikationsrahmen ist in diesem Prozess als Referenzrahmen zu<br />

verstehen.<br />

c) Hochschultypunabhängige Beschreibungen<br />

Der Qualifikationsrahmen unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen Fachhochschulen<br />

einerseits und <strong>Universität</strong>en und gleichgestellten Hochschulen andererseits. Die<br />

unterschiedlichen Bildungsziele dieser Hochschularten sollen jedoch nicht in Frage<br />

gestellt, sondern für die Entwicklung der <strong>neu</strong>en Strukturen nutzbar gemacht werden.<br />

d) Einbindung aller relevanten Gruppen<br />

Um eine breite Akzeptanz für den Qualifikationsrahmen herzustellen, wurde bereits in der<br />

Entwicklungsphase eine Rückkopplung mit allen relevanten Akteuren gesucht<br />

(Fakultäten- und Fachbereichstage, Studierende, Sozialpartner, Akkreditierungs-<br />

agenturen). Dieser Dialog soll auf einer Veranstaltung im April fortgeführt werden.<br />

- 4 -


Erläuterung der Kategorien<br />

Die Einteilung in die Kategorien wurde in Anlehnung an das TUNING Project vorgenommen,<br />

das sich seit mehreren Jahren länderübergreifend mit der Beschreibung fachspezifischer<br />

Qualifikationen auseinandersetzt. Darüber hinaus wurden die Dublin Descriptors, die von der<br />

Joint Quality Initiative entwickelt wurden, als weiterer Orientierungspunkt heran gezogen.<br />

Learning Outcomes finden sich in beiden hier gewählten Kategorien wieder (Wissen und<br />

Verstehen sowie Können). Die Kategorie Wissen und Verstehen beschreibt die erworbenen<br />

Kompetenzen mit Blick auf den fachspezifischen Wissenserwerb (Fachkompetenz). Die<br />

Kategorie Können umfasst die Kompetenzen, die einen Absolventen dazu befähigen, Wissen<br />

anzuwenden (Methodenkompetenz), und einen Wissenstransfer zu leisten. Darüber hinaus<br />

finden sich hier die kommunikativen und sozialen Kompetenzen wieder.<br />

- 5 -


Internationale Initiativen<br />

• Joint Quality Initiative (informelles Netzwerk für Qualitätssicherung und Akkreditierung<br />

von Bachelor- und Masterstudiengängen; Österreich, Belgien, Dänemark, Deutschland,<br />

Irland, Niederlande, Norwegen, Spanien, Schweden Schweiz, England) => Dublin<br />

Descriptors (Definition von Qualifikationen zur Unterscheidung von Bachelor- und<br />

Masterstudiengängen)<br />

• European Consortium for Accreditation (ECA)<br />

• Tuning Project 2001 – 2004 => (generic und subject-related competences)<br />

• Bachelor-Master Generic Qualification Initiatives<br />

• EUA Master degrees Survey (Andrejs Rauhvargers, Christian Tauch, September 2002)<br />

• NARIC-ENIC Meeting, Januar 2003, Brüssel zu Anerkennungsfragen bei den <strong>neu</strong>en<br />

Abschlüssen<br />

• Transnational, European Evaluation Project (TEEP), 2002-2003, koordiniert durch ENQA<br />

(Entwicklung für Kriterien transnationaler externer Evaluation)<br />

Weitere Qualifikationsrahmen<br />

• Dänischer Qualifikationsrahmen<br />

• Irish Qualifications Framework<br />

• UK Qualifications Framework<br />

• Scottish Credit and Qualifications Framework<br />

- 6 -


Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse<br />

Vorbemerkung: Der vorliegende Entwurf beschränkt sich zunächst auf Hochschulabschlüsse. In nächsten Schritten sollte der gesamte<br />

Schulbereich sowie die Bereiche der beruflichen Bildung und des Lebenslangen Lernens mit einbezogen werden.<br />

Studienstruktur im Europäischen Hochschulraum<br />

Qualifikationsstufen Formale Aspekte Abschlüsse des Hochschulstudiums<br />

Hochschulgrade und Staatsexamina 1<br />

1. Stufe: Bachelor-Ebene Grade auf Bachelor-Ebene:<br />

3, 3,5 oder 4 Jahre Vollzeitstudium bzw. 180, 210 oder<br />

240 ECTS Punkte;<br />

alle Grade berechtigen zur Bewerbung für<br />

Masterprogramme<br />

2. Stufe: Master-Ebene Grade auf Master-Ebene:<br />

normalerweise 5 Jahre Vollzeitstudium bzw. 300 ECTS-<br />

Punkte;<br />

bei gestuften Studiengängen 1, 1,5 oder 2 Jahre bzw. 60,<br />

90 oder 120 ECTS-Punkte auf Master – Ebene;<br />

Typen von Master-Abschlüssen: stärker<br />

anwendungsorientiert, stärker forschungsorientiert,<br />

künstlerisches Profil, Lehramtsprofil;<br />

alle Grade berechtigen zur Bewerbung für ein<br />

Promotionsvorhaben 2<br />

3. Stufe: Doktoratsebene (Grade bauen in der Regel auf einem Abschluss auf<br />

Master-Ebene, also von 300 ECTS-Punkten oder mehr<br />

auf) 4<br />

B. A.; B. Sc.; B. Eng.; B.F.A., B. Mus, LLB<br />

Diplom (FH), Staatsexamen<br />

M.A., M. Sc., M. Eng., M.F.A., M. Mus., LLM,<br />

etc.<br />

Diplom (Univ.),<br />

Magister, Staatsexamen<br />

Nicht-konsekutive und weiterbildende Master 3<br />

Dr., Ph.D.<br />

1 Auflistung siehe Anlage 1. Staatsprüfungen sind in der Regel der zweiten Studienstufe zugeordnet; allerdings bestehen folgende Sonderregelungen: Studiengänge mit<br />

Staatsprüfung haben eine Regelstudienzeit von 3 Jahren (Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe und Sekundarstufe I mit möglicher Zuordnung zur 1. Studienstufe) bis<br />

6,5 Jahren (Medizin); dies entspricht 180 - 390 ECTS-Punkten.<br />

2 Für künstlerische Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen gilt diese Berechtigung nur eingeschränkt.<br />

3<br />

Die Abschlussbezeichnungen für nichtkonsekutive und weiterbildende Master sind nicht vorgeschrieben und beschränken sich nicht auf die genannten<br />

Abschlussbezeichnungen, z.B. MBA.<br />

4<br />

Besonders qualifizierte Bachelor- und Diplom (FH)-Absolventen können auch direkt zur Promotion zugelassen werden.<br />

- 1 -


Bachelor-Ebene (180, 210 oder 240 ECTS)<br />

Wissen und Verstehen Können (Wissenserschließung) Formale Aspekte<br />

Wissensverbreiterung:<br />

Wissen und Verstehen von Absolventen bauen<br />

auf der Ebene der Hochschulzugangsberechtigung<br />

auf und gehen über diese<br />

wesentlich hinaus.<br />

Absolventen haben ein breites und integriertes<br />

Wissen und Verstehen der wissenschaftlichen<br />

Grundlagen ihres Lerngebietes nachgewiesen.<br />

Wissensvertiefung:<br />

Sie verfügen über ein kritisches Verständnis der<br />

wichtigsten Theorien, Prinzipien und Methoden<br />

ihres Studienprogramms und sind in der Lage<br />

ihr Wissen vertikal, horizontal und lateral zu<br />

vertiefen. Ihr Wissen und Verstehen entspricht<br />

dem Stand der Fachliteratur, sollte aber<br />

zugleich einige vertiefte Wissensbestände auf<br />

dem aktuellen Stand der Forschung in ihrem<br />

Lerngebiet einschließen.<br />

Absolventen haben folgende Kompetenzen<br />

erworben:<br />

Instrumentale Kompetenz:<br />

- ihr Wissen und Verstehen auf ihre Tätigkeit<br />

oder ihren Beruf anzuwenden und<br />

Problemlösungen und Argumente in ihrem<br />

Fachgebiet zu erarbeiten und weiterzuentwickeln.<br />

Systemische Kompetenzen:<br />

- relevante Informationen, insbesondere in<br />

ihrem Studienprogramm zu sammeln, zu<br />

bewerten und zu interpretieren<br />

- daraus wissenschaftlich fundierte Urteile<br />

abzuleiten, die gesellschaftliche, wissenschaftliche,<br />

und ethische Erkenntnisse<br />

berücksichtigen;<br />

- selbständig weiterführende Lernprozesse zu<br />

gestalten.<br />

Zugangsvoraussetzungen:<br />

- Hochschulzugangsberechtigung (s. Anlage 2)<br />

- entsprechend den Länderregelungen zum<br />

Hochschulzugang für beruflich qualifizierte<br />

Bewerber ohne schulische<br />

Hochschulzugangsberechtigung 5<br />

Dauer:<br />

(einschl. Abschlussarbeit) 3, 3,5 oder 4 Jahre<br />

(180, 210 oder 240 ECTS Punkte)<br />

Abschlüsse auf der Bachelor-Ebene stellen den<br />

ersten berufsqualifizierenden Abschluss dar.<br />

Anschlussmöglichkeiten:<br />

Programme auf Master- (bei herausragender<br />

Qualifikation auch direkt auf Promotions-) Ebene,<br />

andere Weiterbildungsoptionen<br />

Übergänge aus der beruflichen Bildung:<br />

Außerhalb der Hochschule erworbene und durch<br />

Prüfung nachgewiesene Qualifikationen und<br />

Kompetenzen können bei Aufnahme eines<br />

Studiums von der jeweiligen Hochschule durch<br />

ein Äquivalenzprüfverfahren in einer Höhe<br />

5<br />

Vgl. Ständige Kultusministerkonferenz der Länder (Hrsg.): Synoptische Darstellung der in den Ländern bestehenden Möglichkeiten des Hochschulzugangs für beruflich<br />

qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung auf der Grundlage hochschulrechtlicher Regelungen. Stand März 2003<br />

- 2 -


Wissen und Verstehen Können (Wissenserschließung) Formale Aspekte<br />

Kommunikative Kompetenzen:<br />

- fachbezogene Positionen und<br />

Problemlösungen zu formulieren und<br />

argumentativ zu verteidigen;<br />

- sich mit Fachvertretern und mit Laien über<br />

Informationen, Ideen, Probleme und<br />

Lösungen austauschen:<br />

- Verantwortung in einem Team übernehmen<br />

angerechnet werden, die den Leistungsanforderungen<br />

des jeweiligen Studiengangs<br />

entspricht 6 .<br />

6 Vgl. Gemeinsame Empfehlung des BMBF, der KMK und der HRK an die Hochschulen zur Vergabe von Leistungspunkten in der beruflichen Fortbildung und Anrechnung auf<br />

ein Hochschulstudium vom 26.09.2003<br />

- 3 -


Stufe 2: Master-Ebene (300 ECTS-Punkte, nach Abschluss auf Bachelor-Ebene 60, 90, 120 ECTS-Punkte)<br />

Wissen und Verstehen Können (Wissenserschließung) Formale Aspekte<br />

Wissensverbreiterung:<br />

Masterabsolventen haben Wissen und<br />

Verstehen nachgewiesen, das normalerweise<br />

auf der Bachelor-Ebene aufbaut und<br />

dieses wesentlich vertieft oder erweitert. Sie<br />

sind in der Lage, die Besonderheiten,<br />

Grenzen, Terminologien und<br />

Lehrmeinungen ihres Lerngebiets zu<br />

definieren und zu interpretieren.<br />

Wissensvertiefung:<br />

Ihr Wissen und Verstehen bildet die<br />

Grundlage für die Entwicklung und/oder<br />

Anwendung eigenständiger Ideen. Dies kann<br />

anwendungs- oder forschungs-orientiert<br />

erfolgen. Sie verfügen über ein breites,<br />

detailliertes und kritisches Verständnis auf<br />

dem <strong>neu</strong>sten Stand des Wissens in einem<br />

oder mehreren Spezialbereichen.<br />

Absolventen haben folgende Kompetenzen erworben:<br />

Instrumentale Kompetenzen:<br />

- ihr Wissen und Verstehen sowie ihre Fähigkeiten<br />

zur Problemlösung auch in <strong>neu</strong>en und unvertrauten<br />

Situationen anzuwenden, die in einem breiteren<br />

oder multidisziplinären Zusammenhang mit ihrem<br />

Studienfach stehen.<br />

Systemische Kompetenzen:<br />

- Wissen zu integrieren und mit Komplexität<br />

umzugehen;<br />

- auch auf der Grundlage unvollständiger oder<br />

begrenzter Informationen wissenschaftlich<br />

fundierte Entscheidungen zu fällen und dabei<br />

gesellschaftliche, wissenschaftliche und ethische<br />

Erkenntnisse zu berücksichtigen, die sich aus der<br />

Anwendung ihres Wissens und aus ihren<br />

Entscheidungen ergeben;<br />

- selbständig sich <strong>neu</strong>es Wissen und Können<br />

anzueignen<br />

- weitgehend selbstgesteuert und/oder autonom<br />

eigenständige forschungs- oder anwendungsorientierte<br />

Projekte durchzuführen.<br />

Zugangsvoraussetzungen:<br />

Für grundständige Studiengänge (Diplom,<br />

Magister, Staatsexamen):<br />

- Hochschulzugangsberechtigung<br />

- entsprechend den Länderregelungen zum<br />

Hochschulzugang für beruflich qualifizierte<br />

Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung<br />

7<br />

Für die Master-Ebene: Erster<br />

berufsqualifizierender Hochschulabschluss<br />

mindestens auf Bachelor-Ebene, plus weitere,<br />

von der Hochschule zu definierende<br />

Zulassungsvoraussetzungen<br />

7<br />

Vgl. Ständige Kultusministerkonferenz der Länder (Hrsg.): Synoptische Darstellung der in den Ländern bestehenden Möglichkeiten des Hochschulzugangs für beruflich<br />

qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung auf der Grundlage hochschulrechtlicher Regelungen. Stand März 2003<br />

8<br />

S. Fußnote 1.<br />

- 4 -<br />

Dauer:<br />

- für Masterprogramme 1, 1,5 oder 2 Jahre<br />

(60, 90 oder 120 ECTS Punkte)<br />

- für grundständige Studiengänge mit<br />

Hochschulabschluss 4, 4,5 oder 5 Jahre,<br />

einschl. Abschlussarbeit (240, 270 oder 300<br />

ECTS Punkte)<br />

- für Studiengänge mit Staatsexamen 8


Wissen und Verstehen Können (Wissenserschließung) Formale Aspekte<br />

Kommunikative Kompetenzen:<br />

- auf dem aktuellen Stand von Forschung und<br />

Anwendung Fachvertretern und Laien ihre<br />

Schlussfolgerungen und die diesen zugrunde<br />

liegenden Informationen und Beweggründe in<br />

klarer und eindeutiger Weise zu vermitteln.<br />

- sich mit Fachvertretern und mit Laien über<br />

Informationen, Ideen, Probleme und Lösungen auf<br />

wissenschaftlichem Niveau auszutauschen<br />

- in einem Team herausgehobene Verantwortung zu<br />

übernehmen<br />

Anschlussmöglichkeiten:<br />

Promotion, Weiterbildungsoptionen<br />

Übergänge aus der beruflichen Bildung:<br />

Unbeschadet des Erfordernisses eines ersten<br />

berufsqualifizierenden Abschlusses können<br />

außerhalb der Hochschule erworbene und<br />

durch Prüfung nachgewiesene Qualifikationen<br />

und Kompetenzen bei Aufnahme eines<br />

Studiums von der jeweiligen Hochschule<br />

durch ein Äquivalenzprüfverfahren in einer<br />

Höhe angerechnet werden, die den<br />

Leistungsanforderungen des jeweiligen<br />

Studiengangs entspricht 9 .<br />

9 Vgl. Gemeinsame Empfehlung des BMBF, der KMK und der HRK an die Hochschulen zur Vergabe von Leistungspunkten in der beruflichen Fortbildung und Anrechnung auf<br />

ein Hochschulstudium vom 26.09.2003<br />

- 5 -


Stufe 3: Doktoratsebene<br />

300 ECTS +<br />

Wissen und Verstehen Können (Wissenserschließung) Formale Aspekte<br />

Wissensverbreiterung:<br />

Promovierte haben ein systematisches<br />

Verständnis ihrer Forschungsdisziplin und die<br />

Beherrschung der Fertigkeiten und Methoden<br />

nachgewiesen, die in der Forschung in diesem<br />

Gebiet angewandt werden.<br />

Sie verfügen über eine umfassende Kenntnis der<br />

einschlägigen Literatur.<br />

Wissensvertiefung:<br />

Sie haben durch die Vorlage einer<br />

wissenschaftlichen Arbeit einen eigenen Beitrag<br />

zur Forschung geleistet, der die Grenzen des<br />

Wissens erweitert und einer nationalen oder<br />

internationalen Begutachtung durch<br />

Fachwissenschaftler standhält.<br />

Promovierte haben folgende Kompetenzen<br />

erworben:<br />

Instrumentale Kompetenz<br />

- wesentliche Forschungsvorhaben mit<br />

wissenschaftlicher Integrität selbständig zu<br />

konzipieren und durchzuführen.<br />

Systemische Kompetenzen<br />

- Wissenschaftliche Fragestellungen<br />

selbständig zu identifizieren;<br />

- die kritische Analyse, Entwicklung und<br />

Synthese <strong>neu</strong>er und komplexer Ideen<br />

durchzuführen;<br />

- den gesellschaftlichen, wissenschaftlichen<br />

und/oder kulturellen Fortschritt einer<br />

Wissensgesellschaft in einem akademischen<br />

oder nicht-akademischen beruflichen Umfeld<br />

voranzutreiben<br />

Kommunikative Kompetenzen:<br />

- Erkenntnisse aus ihren Spezialgebieten mit<br />

Fachkollegen zu diskutieren, vor<br />

akademischem Publikum vorzutragen und<br />

Laien zu vermitteln.<br />

- ein Team zu führen<br />

Zugangsvoraussetzungen:<br />

Master (Uni, FH), Diplom (Uni), Magister,<br />

Staatsexamen, besonders qualifizierter Bachelor<br />

oder besonders qualifiziertes Diplom FH<br />

Weitere Zugangsvoraussetzungen werden von<br />

der Fakultät festgelegt.<br />

- 6 -


Übersicht: Staatsexamen<br />

- Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe (6 - 7 Sem.)<br />

Anlage 1<br />

- Übergreifende Lehrämter der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der<br />

Sekundarstufe I (7 – 9 Sem.)<br />

- Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I (7 – 9 Sem.)<br />

- Lehrämter der Sekundarstufe II (Allgemeinbildende Fächer) oder für das<br />

Gymnasium (9 Sem.)<br />

- Lehrämter der Sekundarstufe II (Berufliche Fächer) oder für die beruflichen Schulen<br />

(9 Sem.)<br />

- Sonderpädagogische Lehrämter (8 – 9 Sem.)<br />

- Rechtswissenschaften (9 Sem.)<br />

- Medizin (13 Sem.)<br />

- Zahnmedizin (11 Sem.)<br />

- Veterinärmedizin (11 Sem.)<br />

- Pharmazie (8 (-9) Sem.)<br />

- Lebensmittelchemie ((8-) 9 Sem.)


Übersicht: Hochschulzugangsberechtigungen<br />

- allgemeine Hochschulreife<br />

- Fachgebundene Hochschulreife<br />

- Fachhochschulreife (ggf. fachgebunden bzw. studiengangbezogen)<br />

Anlage 2<br />

- Länderrechtlich geregelte Möglichkeiten des Hochschulzugangs für beruflich<br />

qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung

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