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Curricula neu denken - Universität Rostock

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zwischen den beteiligten Fakultäten untereinander sowie zwischen den Fakultäten und der<br />

Hochschulleitung.<br />

(6) Zeitgleich mit Beginn der Begutachtung des Antrages/Konzeptentwurfes in der zuständigen<br />

Reformkommission veranlasst das Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und<br />

Weiterbildung eine rechtliche Vorprüfung, das betriebswirtschaftliche und akademische<br />

Controlling, die Überprüfung von Lehrimporten/Lehrexporten sowie eine<br />

Kapazitätsberechnung bei den dafür zuständigen Mitarbeitern der<br />

<strong>Universität</strong>sverwaltung/Hochschulleitung und holt die Ergebnisse zur Vorlage in der<br />

Reformkommission ein. Gegebenenfalls ist eine Studiennachfrage und Bedarfsermittlung/<br />

-analyse durch das zuständige Fach/die zuständigen Fächer nachzuweisen.<br />

(7) Das Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung arbeitet wie folgt<br />

unterstützend für und mit den Reformkommissionen:<br />

- Wahrnehmung der Geschäftsführung,<br />

- Absicherung der Einhaltung von KMK-Vorgaben,<br />

- Umsetzung des Modularisierungskonzeptes der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>,<br />

- Prüfung inhaltlich-semantischer Eckdaten,<br />

- Beratung und Anleitung bei der Erstellung von Prüfungs- und Studienordnungen,<br />

- Kontrolle der erforderlichen Abstimmungen zwischen den beteiligten Fakultäten.<br />

(8) Nach Erreichen eines beratungsreifen Standes wird der im Ergebnis der Verhandlung in der<br />

Reformkommission überarbeitete Antrag/Konzeptentwurf durch das Zentrum für<br />

Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung an die zuständige Fakultät zur Kenntnis<br />

gegeben. Bei mehreren beteiligten Fakultäten wird der überarbeitete Antrag/Konzeptentwurf<br />

an alle beteiligten Fakultäten gegeben. Der Fakultätsrat/die Fakultätsräte der beteiligten<br />

Fakultäten entscheiden über den vorgelegten Antrag/Konzeptentwurf. Die Fakultät/die<br />

beteiligten Fakultäten haben ein einmaliges Einspruchsrecht.<br />

(9) Bei Zustimmung des Fakultätsrates/der Fakultätsräte wird der überarbeitete<br />

Antrag/Konzeptentwurf durch das Zentrum für Qualitätssicherung in Studium und<br />

Weiterbildung zur abschließenden juristischen Prüfung an den Justiziar der <strong>Universität</strong><br />

<strong>Rostock</strong> übergeben. Bestehen keine Einwände aus rechtlicher Sicht, wird der<br />

Antrag/Konzeptentwurf zur Beratung und Behandlung in die Senatskommission für Studium,<br />

Lehre und Evaluation gegeben. Erteilt diese ihre Zustimmung, reicht sie den Antrag zur<br />

Beratung und Beschlussfassung im Akademischen Senat der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> ein. Auf der<br />

Grundlage eines entsprechenden Senatsbeschlusses erfolgt die Genehmigung/Zustimmung<br />

durch den Rektor.<br />

§ 5<br />

Vereinfachtes Verfahren (B)<br />

(1) Das vereinfachte Verfahren (B) dient in der Regel der Beschleunigung des Verfahrens bei<br />

der Pflege und Änderung bestehender Prüfungs- und Studienordnungen. Bei akkreditierten<br />

Studiengängen soll es bevorzugt angewendet werden. Es wird angewendet für Änderungen, die<br />

hinsichtlich der aufzubringenden Lehrkapazität <strong>neu</strong>tral oder entlastend wirken, keine<br />

zusätzlichen personellen oder finanziellen Ausgaben erfordern, wenn Lehrimporte/Lehrexporte<br />

zwischen den Fakultäten verbindlich geregelt sind sowie Kapazitäts- und<br />

Haushaltsberechnungen nachvollziehbar und prüfbar dargelegt werden.<br />

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