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Curricula neu denken - Universität Rostock

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optionale Regelung 52 :<br />

(4) Anstelle der in Anlage 1 dieser Prüfungsordnung genannten Wahlpflicht- oder<br />

Wahlmodule können weitere Module aus dem Modulangebot anderer Studiengänge<br />

der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> oder anderer Hochschulen nach den Vorschriften von § 16<br />

als vergleichbare Leistung anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet der<br />

Prüfungsausschuss im Einzelfall. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses soll<br />

auf Antrag der Studierenden/des Studierenden vor Beginn des Semesters erfolgen,<br />

in dem das anzurechnende Modul belegt werden soll. § 16 Absatz 5 gilt<br />

entsprechend.<br />

(5) Bei der Auswahl der Wahlpflicht- oder Wahlmodule eines Semesters soll der<br />

je Semester zulässige Studienumfang von 30 Leistungspunkten nicht wesentlich<br />

über- oder unterschritten 53 werden. Pro Studienjahr sind 60 Leistungspunkte zu<br />

erwerben.<br />

§ 25<br />

Ausgabe und Anfertigung der Masterarbeit<br />

(1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist,<br />

innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem/seinem Fach<br />

selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.<br />

(2) Die Arbeit soll im [Ordnungszahl] 54 Semester abgeschlossen und verteidigt<br />

werden. Für die Überschreitung dieser Frist gilt § 6 entsprechend.<br />

(3) Die Frist für die Bearbeitung der Masterarbeit beträgt 20 Wochen 55 Thema,<br />

Aufgabenstellung und Umfang sind von der Betreuerin/dem Betreuer so zu<br />

begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung eingehalten werden kann. Im Einzelfall<br />

kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungsfrist<br />

ausnahmsweise um höchstens [Anzahl] Wochen 56 verlängern.<br />

(4) Zur Masterarbeit wird zugelassen, wer<br />

1. für den Masterstudiengang [Bezeichnung] der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

eingeschrieben ist,<br />

2. den Erwerb von mindestens [Angabe der geforderten Leistungspunktzahl] 57<br />

Leistungspunkten in diesem Studiengang nachweisen kann.<br />

(5) Die Kandidatin/der Kandidat hat die Zulassung zur Masterarbeit schriftlich beim<br />

Prüfungsausschuss zu beantragen. Der Antrag ist spätestens bis [die Frist ist so zu<br />

setzen, dass bei planmäßigem Verlauf die Regelstudienzeit eingehalten werden<br />

52 Für den Fall, dass den Studierenden im Studiengang über das Modulangebot der Wahlpflichtbereiche und der vorgesehenen<br />

Wahlmodule hinaus weitere Wahlmöglichkeiten eröffnet werden sollen, ist diese optionale Regelung in der<br />

Fachprüfungsordnung vorzusehen.<br />

53 Das Bildungsministerium M-V hat vorbehaltlich der Entscheidung der Akkreditierungsagenturen eine Abweichung von jeweils<br />

sechs Leistungspunkten nach oben/unten pro Semester eingeräumt (Flexibilisierungsregelung), unter der Voraussetzung, dass<br />

der für ein Studienjahr geforderte Arbeitsaufwand von 60 Leistungspunkten eingehalten wird.<br />

54 In der Regel das letzte, also das zweite, dritte. oder vierte Semester.<br />

55 Entsprechend KMK-Vorgaben sind für die Masterarbeit einschließlich Kolloquium 15-30 LP zu vergeben. Lt. Beschluss des<br />

Akademischen Senats werden an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> Masterarbeiten einschließlich Kolloquium grundsätzlich nur mit 30 LP<br />

bewertet. Unter Beachtung der Bewertungs- und Vorbereitungsfrist ergibt sich daraus eine Bearbeitungszeit von 20 Wochen.<br />

56 Hier ist eine angemessene Fristverlängerung vorzusehen.<br />

57 Die Angabe hat in den Fachprüfungsordnungen nach fachspezifischen Gesichtspunkten zu erfolgen.

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