Curricula neu denken - Universität Rostock
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optionale Regelung 52 :<br />
(4) Anstelle der in Anlage 1 dieser Prüfungsordnung genannten Wahlpflicht- oder<br />
Wahlmodule können weitere Module aus dem Modulangebot anderer Studiengänge<br />
der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> oder anderer Hochschulen nach den Vorschriften von § 16<br />
als vergleichbare Leistung anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet der<br />
Prüfungsausschuss im Einzelfall. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses soll<br />
auf Antrag der Studierenden/des Studierenden vor Beginn des Semesters erfolgen,<br />
in dem das anzurechnende Modul belegt werden soll. § 16 Absatz 5 gilt<br />
entsprechend.<br />
(5) Bei der Auswahl der Wahlpflicht- oder Wahlmodule eines Semesters soll der<br />
je Semester zulässige Studienumfang von 30 Leistungspunkten nicht wesentlich<br />
über- oder unterschritten 53 werden. Pro Studienjahr sind 60 Leistungspunkte zu<br />
erwerben.<br />
§ 25<br />
Ausgabe und Anfertigung der Masterarbeit<br />
(1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist,<br />
innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem/seinem Fach<br />
selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.<br />
(2) Die Arbeit soll im [Ordnungszahl] 54 Semester abgeschlossen und verteidigt<br />
werden. Für die Überschreitung dieser Frist gilt § 6 entsprechend.<br />
(3) Die Frist für die Bearbeitung der Masterarbeit beträgt 20 Wochen 55 Thema,<br />
Aufgabenstellung und Umfang sind von der Betreuerin/dem Betreuer so zu<br />
begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung eingehalten werden kann. Im Einzelfall<br />
kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungsfrist<br />
ausnahmsweise um höchstens [Anzahl] Wochen 56 verlängern.<br />
(4) Zur Masterarbeit wird zugelassen, wer<br />
1. für den Masterstudiengang [Bezeichnung] der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
eingeschrieben ist,<br />
2. den Erwerb von mindestens [Angabe der geforderten Leistungspunktzahl] 57<br />
Leistungspunkten in diesem Studiengang nachweisen kann.<br />
(5) Die Kandidatin/der Kandidat hat die Zulassung zur Masterarbeit schriftlich beim<br />
Prüfungsausschuss zu beantragen. Der Antrag ist spätestens bis [die Frist ist so zu<br />
setzen, dass bei planmäßigem Verlauf die Regelstudienzeit eingehalten werden<br />
52 Für den Fall, dass den Studierenden im Studiengang über das Modulangebot der Wahlpflichtbereiche und der vorgesehenen<br />
Wahlmodule hinaus weitere Wahlmöglichkeiten eröffnet werden sollen, ist diese optionale Regelung in der<br />
Fachprüfungsordnung vorzusehen.<br />
53 Das Bildungsministerium M-V hat vorbehaltlich der Entscheidung der Akkreditierungsagenturen eine Abweichung von jeweils<br />
sechs Leistungspunkten nach oben/unten pro Semester eingeräumt (Flexibilisierungsregelung), unter der Voraussetzung, dass<br />
der für ein Studienjahr geforderte Arbeitsaufwand von 60 Leistungspunkten eingehalten wird.<br />
54 In der Regel das letzte, also das zweite, dritte. oder vierte Semester.<br />
55 Entsprechend KMK-Vorgaben sind für die Masterarbeit einschließlich Kolloquium 15-30 LP zu vergeben. Lt. Beschluss des<br />
Akademischen Senats werden an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> Masterarbeiten einschließlich Kolloquium grundsätzlich nur mit 30 LP<br />
bewertet. Unter Beachtung der Bewertungs- und Vorbereitungsfrist ergibt sich daraus eine Bearbeitungszeit von 20 Wochen.<br />
56 Hier ist eine angemessene Fristverlängerung vorzusehen.<br />
57 Die Angabe hat in den Fachprüfungsordnungen nach fachspezifischen Gesichtspunkten zu erfolgen.