Curricula neu denken - Universität Rostock
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auf die Ableistung der Prüfung, die Benutzung von Hilfsmitteln oder -personen, die Fristen für den<br />
Freiversuch nach Absatz 3 sowie die terminlichen Voraussetzungen für das Nichtbestehen von Prüfungen<br />
nach § 37 Abs. 1 Satz 4 vorsehen. Der Nachteilsausgleich wird auf Antrag einzelfallbezogen gewährt; er soll<br />
sich, soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, auf alle im<br />
Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfungen erstrecken.<br />
(5) In den Prüfungsordnungen soll in geeigneten Fächern vorgesehen werden, dass<br />
1. Lehrveranstaltungen auch in anderen Sprachen als Deutsch abgehalten werden können,<br />
2. Studien- und Prüfungsleistungen auch in anderen Sprachen als Deutsch zu erbringen sind oder<br />
erbracht werden können.<br />
(6) Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung<br />
innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden kann.<br />
(7) Soweit in Hochschulprüfungsordnungen zu treffende Regelungen für den gesamten Bereich einer<br />
Hochschule oder für mehrere Bereiche getroffen werden können, so kann von der Hochschule eine<br />
gemeinsame Prüfungsordnung erlassen werden.<br />
(8) Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen<br />
der Elternzeit ermöglichen.<br />
(9) Für einen Studiengang kann ein obligatorischer Studienaufenthalt an einer ausländischen Hochschule<br />
vorgesehen werden, wenn dies aus fachlichen Gründen zweckmäßig erscheint. Der Aufenthalt ist mit den<br />
übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen. Die<br />
Lage und die Dauer des Auslandsaufenthaltes ist von der Hochschule in der Prüfungsordnung zu<br />
bestimmen.<br />
(10) In den jeweiligen Prüfungsordnungen sind die Zugangsvoraussetzungen für einen Masterstudiengang<br />
zu regeln.<br />
§ 39 Studienordnungen, Studienplan<br />
(1) Für jeden Studiengang stellt die Hochschule eine Studienordnung auf, die als Satzung zu erlassen ist.<br />
Diese regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich<br />
eingeordneter berufspraktischer Tätigkeiten (Praxisphasen), obligatorisch vorgesehene Studienaufenthalte<br />
an einer ausländischen Hochschule sowie die Schwerpunkte, die der Studierende nach eigener Wahl<br />
bestimmen kann.<br />
(2) Die Studieninhalte sind unter Berücksichtigung der fachlichen Entwicklung und der Anforderungen der<br />
beruflichen Praxis auszuwählen. Sie sind so zu begrenzen, dass das Studium einschließlich der<br />
Abschlussprüfung in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Der Aufbau des Studiums<br />
berücksichtigt didaktische Erfordernisse. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der<br />
Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums<br />
erforderlich sind. Sie bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen. Dieser<br />
ist so zu bemessen, dass den Studierenden Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des<br />
Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt. Bei<br />
modularisierten Studiengängen enthält die Studienordnung die nähere Beschreibung der Module.<br />
(3) Die Studienordnung kann die Voraussetzungen für die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen<br />
regeln, insbesondere die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen vom Nachweis ausreichender<br />
Vorkenntnisse oder Fertigkeiten abhängig machen.<br />
(4) Der Fachbereich soll auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung für jeden Studiengang einen<br />
Studienplan als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums aufstellen.<br />
Der Studienplan erläutert den empfohlenen Verlauf, beschreibt Art, Umfang und Reihenfolge von<br />
Lehrveranstaltungen, Studien- und Prüfungsleistungen.<br />
(5) Studienordnung und Studienplan sollen zusammen mit der Prüfungsordnung aufgestellt werden.<br />
Diese treten mit der hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft.