04.06.2013 Aufrufe

Curricula neu denken - Universität Rostock

Curricula neu denken - Universität Rostock

Curricula neu denken - Universität Rostock

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

auf die Ableistung der Prüfung, die Benutzung von Hilfsmitteln oder -personen, die Fristen für den<br />

Freiversuch nach Absatz 3 sowie die terminlichen Voraussetzungen für das Nichtbestehen von Prüfungen<br />

nach § 37 Abs. 1 Satz 4 vorsehen. Der Nachteilsausgleich wird auf Antrag einzelfallbezogen gewährt; er soll<br />

sich, soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, auf alle im<br />

Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfungen erstrecken.<br />

(5) In den Prüfungsordnungen soll in geeigneten Fächern vorgesehen werden, dass<br />

1. Lehrveranstaltungen auch in anderen Sprachen als Deutsch abgehalten werden können,<br />

2. Studien- und Prüfungsleistungen auch in anderen Sprachen als Deutsch zu erbringen sind oder<br />

erbracht werden können.<br />

(6) Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung<br />

innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden kann.<br />

(7) Soweit in Hochschulprüfungsordnungen zu treffende Regelungen für den gesamten Bereich einer<br />

Hochschule oder für mehrere Bereiche getroffen werden können, so kann von der Hochschule eine<br />

gemeinsame Prüfungsordnung erlassen werden.<br />

(8) Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen<br />

der Elternzeit ermöglichen.<br />

(9) Für einen Studiengang kann ein obligatorischer Studienaufenthalt an einer ausländischen Hochschule<br />

vorgesehen werden, wenn dies aus fachlichen Gründen zweckmäßig erscheint. Der Aufenthalt ist mit den<br />

übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen. Die<br />

Lage und die Dauer des Auslandsaufenthaltes ist von der Hochschule in der Prüfungsordnung zu<br />

bestimmen.<br />

(10) In den jeweiligen Prüfungsordnungen sind die Zugangsvoraussetzungen für einen Masterstudiengang<br />

zu regeln.<br />

§ 39 Studienordnungen, Studienplan<br />

(1) Für jeden Studiengang stellt die Hochschule eine Studienordnung auf, die als Satzung zu erlassen ist.<br />

Diese regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich<br />

eingeordneter berufspraktischer Tätigkeiten (Praxisphasen), obligatorisch vorgesehene Studienaufenthalte<br />

an einer ausländischen Hochschule sowie die Schwerpunkte, die der Studierende nach eigener Wahl<br />

bestimmen kann.<br />

(2) Die Studieninhalte sind unter Berücksichtigung der fachlichen Entwicklung und der Anforderungen der<br />

beruflichen Praxis auszuwählen. Sie sind so zu begrenzen, dass das Studium einschließlich der<br />

Abschlussprüfung in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Der Aufbau des Studiums<br />

berücksichtigt didaktische Erfordernisse. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der<br />

Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums<br />

erforderlich sind. Sie bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen. Dieser<br />

ist so zu bemessen, dass den Studierenden Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des<br />

Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt. Bei<br />

modularisierten Studiengängen enthält die Studienordnung die nähere Beschreibung der Module.<br />

(3) Die Studienordnung kann die Voraussetzungen für die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen<br />

regeln, insbesondere die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen vom Nachweis ausreichender<br />

Vorkenntnisse oder Fertigkeiten abhängig machen.<br />

(4) Der Fachbereich soll auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung für jeden Studiengang einen<br />

Studienplan als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums aufstellen.<br />

Der Studienplan erläutert den empfohlenen Verlauf, beschreibt Art, Umfang und Reihenfolge von<br />

Lehrveranstaltungen, Studien- und Prüfungsleistungen.<br />

(5) Studienordnung und Studienplan sollen zusammen mit der Prüfungsordnung aufgestellt werden.<br />

Diese treten mit der hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!