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Curricula neu denken - Universität Rostock

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(3) Den Studierenden wird durch die Partner unter Beachtung der Bestimmungen<br />

der Prüfungsordnungen der Partner ein Zeugnis über die bestandene<br />

Abschlussprüfung, eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades und<br />

ein englischsprachiges Diploma Supplement ausgestellt. Das Zeugnis, die Urkunde<br />

und das Diploma Supplement der Partner sind jeweils in der Weise zu verbinden,<br />

das deutlich wird, dass es sich um die Bewertung und den Abschluss nur eines<br />

Studienganges handelt. Die Ausgabe soll in der Regel an der <strong>Universität</strong> stattfinden,<br />

an der die Erstimmatrikulation erfolgte.<br />

(4) - (x) ggf. weitere Regelungen, die sich im konkreten Doppelabschlussprogramm<br />

aus dem Vergleich der einschlägigen Prüfungsordnungen ergeben<br />

III. Schlussbestimmungen<br />

§ 29<br />

Übergangsregelungen 59<br />

(1) Diese Prüfungsordnung gilt erstmals für Kandidatinnen/Kandidaten, die im<br />

Wintersemester/Sommersemester [Angabe des betreffenden Jahres] an der<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> für den Bachelorstudiengang [exakte Bezeichnung des<br />

Studienganges] immatrikuliert wurden.<br />

optionale Regelung 1:<br />

(2) Für Kandidatinnen/Kandidaten, die ihr Studium im Bachelorstudiengang [exakte<br />

Bezeichnung des Studienganges] vor dem Wintersemester/Sommersemester<br />

[Angabe des betreffenden Jahres] begonnen haben, finden die Vorschriften der<br />

Prüfungsordnung vom [Datum der entsprechenden PO] weiterhin Anwendung, dies<br />

jedoch längstens bis zum [Datum festsetzen].<br />

(3) Kandidatinnen/Kandidaten, die vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung im<br />

Bachelorstudiengang [exakte Bezeichnung] immatrikuliert wurden, können auf Antrag<br />

an den Prüfungsausschuss nach dieser Prüfungsordnung geprüft werden. Bereits<br />

erbrachte Prüfungs- und Studienleistungen werden nach § 16 angerechnet. Der<br />

Antrag ist unwiderruflich.<br />

optionale Regelung 2 (Zwangsübertritt):<br />

(2) Diese Prüfungsordnung gilt für Kandidatinnen und Kandidaten, die vor dem<br />

Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung im Bachelorstudiengang [exakte Bezeichnung<br />

des Studienganges angeben] immatrikuliert wurden, sofern sie nicht binnen zwei<br />

Wochen nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung schriftlich widersprechen; im<br />

Falle des Widerspruchs finden die Vorschriften der entsprechenden vorherigen<br />

Prüfungsordnungen weiterhin Anwendung. Ein Widerspruch gegen einzelne<br />

geänderte Regelungen ist ausgeschlossen; er erstreckt sich außerdem auf die<br />

zugehörige Studienordnung. Der Prüfungsausschuss informiert rechtzeitig vor dem<br />

Inkrafttreten dieser Ordnung durch ortsüblichen Aushang über das<br />

Widerspruchsrecht.<br />

59 Optionale Regelung: Dieser Paragraph regelt den Wechsel aus einem „alten“ Studiengang, der durch den <strong>neu</strong>en<br />

Bachelorstudiengang abgelöst wird. Ist ein Wechsel nicht vorgesehen, entfällt diese Vorschrift in der Fachprüfungsordnung.

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