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Curricula neu denken - Universität Rostock

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Muttersprachlerinnen und Muttersprachler sind von dieser Nachweispflicht<br />

befreit.<br />

Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben<br />

Deutschkenntnisse auf dem Niveau [entsprechende Niveaustufe angeben] des<br />

Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen 5 .<br />

Muttersprachlerinnen und Muttersprachler sind von dieser Nachweispflicht<br />

befreit.<br />

und/oder<br />

weitere/andere Zugangsvoraussetzungen (s. Erläuterung Fußnote), wenn vom<br />

Fach gewollt<br />

(3) Die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 2 ist unter Vorlage<br />

beglaubigter Kopien der entsprechenden Zeugnisse mit dem Antrag auf Zulassung<br />

zum Studiengang nachzuweisen. Über das Gelingen des Nachweises entscheidet<br />

der Prüfungsausschuss. Über die Anerkennung anderer ausreichender<br />

Sprachkenntnisse gemäß Absatz 2 [Nummer] [und/bis] [Nummer] entscheidet der<br />

Prüfungsausschuss auf Antrag nach den Empfehlungen des Sprachenzentrums der<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>.<br />

(4) Liegt das Abschlusszeugnis bei Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht vor, sind<br />

sinngemäß die Vorschriften für das Zulassungsverfahren gemäß Satzung der<br />

<strong>Universität</strong> über die Zulassung zum Studium (URZS) in der jeweils gültigen Fassung<br />

anzuwenden.<br />

optionale Regelung:<br />

(5) Es können auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die eines der<br />

Kriterien [Nummer] [bis/und/oder] [Nummer] unter Absatz 2 nicht erfüllen, sofern sie<br />

eine besondere Eignung für das Masterstudium erwarten lassen. Entsprechende<br />

Immatrikulationsanträge sind von einem Schreiben (eine Seite) zu begleiten, in dem<br />

dargelegt wird, warum man sich für den Studiengang entschieden hat und sich dafür<br />

geeignet hält. Die Anträge werden dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung<br />

vorgelegt. Der Prüfungsausschuss kann die Einladung der Bewerberin oder des<br />

Bewerbers zu einem klärenden Gespräch beschließen. Auch kann eine Zulassung<br />

unter Auflagen erfolgen.<br />

§ 2<br />

Masterstudiengang, Abschluss und Regelstudienzeit<br />

(1) Der Masterstudiengang [Bezeichnung] ist ein vertiefender stärker<br />

forschungsorientierter 6 [stärker anwendungsorientierter 7 ] Studiengang und führt zu<br />

Fachprüfungsordnung mit aufzunehmen. Das gilt analog für fremdsprachige Studiengänge, in denen einzelne Module in einer<br />

weiteren Fremdsprache oder in deutscher Sprache angeboten werden.<br />

5 Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben gemäß § 17 Absatz 2 und 3 LHG M-V die für das Studium<br />

ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse nachzuweisen. Als Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse gilt an<br />

der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> generell die Niveaustufe DSH-2 (entspricht B 2 des GER). Für Studienangebote der<br />

Agrarwissenschaften, Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften und Mathematik wird die Niveaustufe DSH-1 (entspricht B<br />

1 des GER) anerkannt. Über die Anerkennung anderer ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entscheidet der<br />

Prüfungsausschuss auf Antrag nach den Empfehlungen des Sprachenzentrums der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>. Ob im Master-<br />

Studiengang von ausländischen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern generell der Nachweis ausreichender deutscher<br />

Sprachkenntnisse abzuverlangen ist, ist Auffassungssache, als besondere Zugangsvoraussetzung für bestimmte Studiengänge<br />

aber durchaus denkbar.<br />

6 forschungsorientiert

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