Curricula neu denken - Universität Rostock
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Muttersprachlerinnen und Muttersprachler sind von dieser Nachweispflicht<br />
befreit.<br />
Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben<br />
Deutschkenntnisse auf dem Niveau [entsprechende Niveaustufe angeben] des<br />
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen 5 .<br />
Muttersprachlerinnen und Muttersprachler sind von dieser Nachweispflicht<br />
befreit.<br />
und/oder<br />
weitere/andere Zugangsvoraussetzungen (s. Erläuterung Fußnote), wenn vom<br />
Fach gewollt<br />
(3) Die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 2 ist unter Vorlage<br />
beglaubigter Kopien der entsprechenden Zeugnisse mit dem Antrag auf Zulassung<br />
zum Studiengang nachzuweisen. Über das Gelingen des Nachweises entscheidet<br />
der Prüfungsausschuss. Über die Anerkennung anderer ausreichender<br />
Sprachkenntnisse gemäß Absatz 2 [Nummer] [und/bis] [Nummer] entscheidet der<br />
Prüfungsausschuss auf Antrag nach den Empfehlungen des Sprachenzentrums der<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>.<br />
(4) Liegt das Abschlusszeugnis bei Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht vor, sind<br />
sinngemäß die Vorschriften für das Zulassungsverfahren gemäß Satzung der<br />
<strong>Universität</strong> über die Zulassung zum Studium (URZS) in der jeweils gültigen Fassung<br />
anzuwenden.<br />
optionale Regelung:<br />
(5) Es können auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die eines der<br />
Kriterien [Nummer] [bis/und/oder] [Nummer] unter Absatz 2 nicht erfüllen, sofern sie<br />
eine besondere Eignung für das Masterstudium erwarten lassen. Entsprechende<br />
Immatrikulationsanträge sind von einem Schreiben (eine Seite) zu begleiten, in dem<br />
dargelegt wird, warum man sich für den Studiengang entschieden hat und sich dafür<br />
geeignet hält. Die Anträge werden dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung<br />
vorgelegt. Der Prüfungsausschuss kann die Einladung der Bewerberin oder des<br />
Bewerbers zu einem klärenden Gespräch beschließen. Auch kann eine Zulassung<br />
unter Auflagen erfolgen.<br />
§ 2<br />
Masterstudiengang, Abschluss und Regelstudienzeit<br />
(1) Der Masterstudiengang [Bezeichnung] ist ein vertiefender stärker<br />
forschungsorientierter 6 [stärker anwendungsorientierter 7 ] Studiengang und führt zu<br />
Fachprüfungsordnung mit aufzunehmen. Das gilt analog für fremdsprachige Studiengänge, in denen einzelne Module in einer<br />
weiteren Fremdsprache oder in deutscher Sprache angeboten werden.<br />
5 Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben gemäß § 17 Absatz 2 und 3 LHG M-V die für das Studium<br />
ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse nachzuweisen. Als Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse gilt an<br />
der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> generell die Niveaustufe DSH-2 (entspricht B 2 des GER). Für Studienangebote der<br />
Agrarwissenschaften, Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften und Mathematik wird die Niveaustufe DSH-1 (entspricht B<br />
1 des GER) anerkannt. Über die Anerkennung anderer ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entscheidet der<br />
Prüfungsausschuss auf Antrag nach den Empfehlungen des Sprachenzentrums der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>. Ob im Master-<br />
Studiengang von ausländischen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern generell der Nachweis ausreichender deutscher<br />
Sprachkenntnisse abzuverlangen ist, ist Auffassungssache, als besondere Zugangsvoraussetzung für bestimmte Studiengänge<br />
aber durchaus denkbar.<br />
6 forschungsorientiert