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Curricula neu denken - Universität Rostock

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§ 26 Abgabe, [Kolloquium] und Bewertung der Bachelorarbeit<br />

§ 27 Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement<br />

§ 28 Doppelabschluss<br />

III. Schlussbestimmungen<br />

§ 29 Übergangsregelungen<br />

§ 30 Inkrafttreten<br />

Anlage 1: Modulübersicht und Prüfungsplan<br />

Anlage 2: Diploma Supplement (deutsch)<br />

Anlage 3: Diploma Supplement (englisch)<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Allgemeine Zugangsvoraussetzungen<br />

(1) Als allgemeine Zugangsvoraussetzung für den Bachelorstudiengang<br />

[Bezeichnung] an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> gilt der erfolgreiche Abschluss einer auf<br />

das Studium vorbereitenden Bildung. Die für ein Studium an der <strong>Universität</strong><br />

erforderliche Qualifikation wird durch den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife<br />

oder einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder einer durch<br />

Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig<br />

anerkannte Zugangsberechtigung oder durch eine Zugangsprüfung für beruflich<br />

qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber ohne Hochschulreife nachgewiesen.<br />

(2) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen<br />

ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen 2 . Als Nachweis<br />

ausreichender deutscher Sprachkenntnisse gilt an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> die<br />

Niveaustufe [entsprechende Niveaustufe aufführen]. Über die Anerkennung anderer<br />

ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entscheidet der Prüfungsausschuss auf<br />

Antrag nach den Empfehlungen des Sprachenzentrums der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>.<br />

optionale Regelung 3 :<br />

(3) Vor Aufnahme des Studiums im Bachelorstudiengang [Bezeichnung] ist ein<br />

Praktikum von [Anzahl angeben] 4 Monaten Dauer in einem studiengangsrelevanten<br />

Einsatzgebiet zu absolvieren.<br />

2 Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben gemäß § 17 Absatz 2 und 3 LHG M-V die für das Studium<br />

ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Als Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse gilt an der<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> generell die Niveaustufe B 2 (DSH-2). Für Studienangebote der Agrarwissenschaften,<br />

Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften und Mathematik wird die Niveaustufe B 1 (DSH-1) anerkannt. Über die<br />

Anerkennung anderer ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag nach den<br />

Empfehlungen des Sprachenzentrums der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>.<br />

3 Grundsätzlich wird die für ein Studium an einer <strong>Universität</strong> oder Hochschule erforderliche Qualifikation durch den Erwerb der<br />

allgemeinen Hochschulreife oder durch eine vom Bildungsministerium M-V als gleichwertig anerkannte Vorbildung<br />

nachgewiesen. Darüber hinaus können lediglich für bestimmte Studiengänge berufspraktische Tätigkeiten, für<br />

Sportstudiengänge Eignungsnachweise und sportärztliche Bescheinigungen sowie für künstlerische Studiengänge künstlerische<br />

Eignungsprüfungen als besondere Zugangsvoraussetzung festgelegt werden.<br />

4 Nach den Vorschriften von § 18 Absatz 2 LHG M-V dürfen für eine berufspraktische Tätigkeit vor Beginn des Studiums<br />

höchstens drei Monate vorgesehen werden. Längere berufspraktische Tätigkeiten oder eine abgeschlossene Berufsausbildung<br />

vor dem Studium dürfen nur in besonders begründeten Fällen vorgesehen werden.

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