Curricula neu denken - Universität Rostock
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§ 26 Abgabe, [Kolloquium] und Bewertung der Bachelorarbeit<br />
§ 27 Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement<br />
§ 28 Doppelabschluss<br />
III. Schlussbestimmungen<br />
§ 29 Übergangsregelungen<br />
§ 30 Inkrafttreten<br />
Anlage 1: Modulübersicht und Prüfungsplan<br />
Anlage 2: Diploma Supplement (deutsch)<br />
Anlage 3: Diploma Supplement (englisch)<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
Allgemeine Zugangsvoraussetzungen<br />
(1) Als allgemeine Zugangsvoraussetzung für den Bachelorstudiengang<br />
[Bezeichnung] an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> gilt der erfolgreiche Abschluss einer auf<br />
das Studium vorbereitenden Bildung. Die für ein Studium an der <strong>Universität</strong><br />
erforderliche Qualifikation wird durch den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife<br />
oder einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder einer durch<br />
Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig<br />
anerkannte Zugangsberechtigung oder durch eine Zugangsprüfung für beruflich<br />
qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber ohne Hochschulreife nachgewiesen.<br />
(2) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen<br />
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen 2 . Als Nachweis<br />
ausreichender deutscher Sprachkenntnisse gilt an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> die<br />
Niveaustufe [entsprechende Niveaustufe aufführen]. Über die Anerkennung anderer<br />
ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entscheidet der Prüfungsausschuss auf<br />
Antrag nach den Empfehlungen des Sprachenzentrums der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>.<br />
optionale Regelung 3 :<br />
(3) Vor Aufnahme des Studiums im Bachelorstudiengang [Bezeichnung] ist ein<br />
Praktikum von [Anzahl angeben] 4 Monaten Dauer in einem studiengangsrelevanten<br />
Einsatzgebiet zu absolvieren.<br />
2 Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben gemäß § 17 Absatz 2 und 3 LHG M-V die für das Studium<br />
ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Als Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse gilt an der<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> generell die Niveaustufe B 2 (DSH-2). Für Studienangebote der Agrarwissenschaften,<br />
Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften und Mathematik wird die Niveaustufe B 1 (DSH-1) anerkannt. Über die<br />
Anerkennung anderer ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag nach den<br />
Empfehlungen des Sprachenzentrums der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>.<br />
3 Grundsätzlich wird die für ein Studium an einer <strong>Universität</strong> oder Hochschule erforderliche Qualifikation durch den Erwerb der<br />
allgemeinen Hochschulreife oder durch eine vom Bildungsministerium M-V als gleichwertig anerkannte Vorbildung<br />
nachgewiesen. Darüber hinaus können lediglich für bestimmte Studiengänge berufspraktische Tätigkeiten, für<br />
Sportstudiengänge Eignungsnachweise und sportärztliche Bescheinigungen sowie für künstlerische Studiengänge künstlerische<br />
Eignungsprüfungen als besondere Zugangsvoraussetzung festgelegt werden.<br />
4 Nach den Vorschriften von § 18 Absatz 2 LHG M-V dürfen für eine berufspraktische Tätigkeit vor Beginn des Studiums<br />
höchstens drei Monate vorgesehen werden. Längere berufspraktische Tätigkeiten oder eine abgeschlossene Berufsausbildung<br />
vor dem Studium dürfen nur in besonders begründeten Fällen vorgesehen werden.