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Curricula neu denken - Universität Rostock

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§ 7<br />

Mündliche Prüfungsleistungen<br />

(1) Die Modulprüfungen können aus mündlichen Prüfungsleistungen in Form einer<br />

mündlichen Prüfung und/oder in Form sonstiger mündlicher Prüfungsarten bestehen.<br />

Die sonstigen mündlichen Prüfungsarten regeln sich nach der Studienordnung zu<br />

diesem Studiengang in der jeweils gültigen Fassung. Sonstige mündliche<br />

Prüfungsarten können sein [hier sind die im Studiengang vorgesehenen und in der<br />

Studienordnung/Modulbeschreibung ausgewiesenen weiteren mündlichen<br />

Prüfungsarten aufzuzählen].<br />

In den mündlichen Prüfungsleistungen soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen,<br />

dass sie/er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle<br />

Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag.<br />

(2) Mündliche Prüfungsleistungen werden vor mindestens zwei Prüferinnen/Prüfern<br />

(Kollegialprüfung) oder einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen<br />

Beisitzerin/eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. Die Dauer der Prüfung beträgt<br />

mindestens [Anzahl] Minuten und höchstens [Anzahl] Minuten 23 .<br />

optionale Regelung:<br />

(3) Mündliche Prüfungsleistungen können auch als Gruppenprüfung abgelegt<br />

werden. Es können bis zu [Anzahl] Kandidatinnen/Kandidaten gleichzeitig geprüft<br />

werden. Die Dauer der Prüfung der einzelnen Kandidatin/des einzelnen Kandidaten<br />

reduziert sich in der Gruppenprüfung gegenüber der Einzelprüfung (Absatz 2) um<br />

fünf Minuten 24 .<br />

(4) Mündliche Prüfungsleistungen werden in der Regel in deutscher Sprache<br />

abgelegt. Werden in einem Modul gemäß Studienordnung Lehrveranstaltungen in<br />

einer anderen als in deutscher Sprache abgehalten, kann die Kandidatin/der<br />

Kandidat beantragen, in dieser Sprache geprüft zu werden. Eine mündliche<br />

Prüfungsleistung ist in einer anderen als in deutscher Sprache abzulegen, wenn dies<br />

gemäß Anlage 1 dieser Prüfungsordnung vorgesehen ist 25 .<br />

(5) Art und Dauer der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen sind in Anlage 1<br />

dieser Prüfungsordnung festgelegt.<br />

(6) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen<br />

Prüfungsleistungen sowie ggf. besondere Vorkommnisse werden in einem Protokoll<br />

festgehalten. Das Ergebnis wird der Kandidatin/dem Kandidaten im Anschluss an die<br />

mündliche Prüfungsleistung bekannt gegeben.<br />

optionale Regelung:<br />

(7) Studierende, die zu einem späteren Zeitpunkt die gleiche mündliche<br />

Prüfungsleistung ablegen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen<br />

23<br />

Hier ist der Rahmen für die Dauer der mündlichen Prüfung festzulegen. Es empfiehlt sich ein Zeitrahmen zwischen 20 und 60<br />

Minuten. Die konkrete Dauer für die einzelnen Prüfungsleitungen ist in Anlage 1 dieser Prüfungsordnung zu regeln.<br />

24<br />

Bei der Festlegung von Gruppenprüfungen handelt es sich um eine optionale Regelung: Gruppenprüfungen müssen nicht<br />

vorgesehen werden.<br />

25<br />

Fremdsprachliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen können nach § 38 Absatz 4 LHG (verpflichtend) vorgesehen werden.<br />

Werden lediglich einzelne Module in einer Fremdsprache angeboten, sind die erforderlichen Sprachkenntnisse als besondere<br />

Zugangsvoraussetzungen gemäß § 39 Absatz 3 LHG M-V in der Modulbeschreibung für das jeweilige Modul aufzuweisen.<br />

Werden die Lehrveranstaltungen im Studiengang ausschließlich in deutscher Sprache abgehalten und sind auch die<br />

Prüfungsleistungen ausschließlich in deutscher Sprache zu erbringen, ist dieser Absatz in der Fachprüfungsordnung ersatzlos<br />

zu streichen.

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