Curricula neu denken - Universität Rostock
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§ 7<br />
Mündliche Prüfungsleistungen<br />
(1) Die Modulprüfungen können aus mündlichen Prüfungsleistungen in Form einer<br />
mündlichen Prüfung und/oder in Form sonstiger mündlicher Prüfungsarten bestehen.<br />
Die sonstigen mündlichen Prüfungsarten regeln sich nach der Studienordnung zu<br />
diesem Studiengang in der jeweils gültigen Fassung. Sonstige mündliche<br />
Prüfungsarten können sein [hier sind die im Studiengang vorgesehenen und in der<br />
Studienordnung/Modulbeschreibung ausgewiesenen weiteren mündlichen<br />
Prüfungsarten aufzuzählen].<br />
In den mündlichen Prüfungsleistungen soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen,<br />
dass sie/er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle<br />
Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag.<br />
(2) Mündliche Prüfungsleistungen werden vor mindestens zwei Prüferinnen/Prüfern<br />
(Kollegialprüfung) oder einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen<br />
Beisitzerin/eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. Die Dauer der Prüfung beträgt<br />
mindestens [Anzahl] Minuten und höchstens [Anzahl] Minuten 23 .<br />
optionale Regelung:<br />
(3) Mündliche Prüfungsleistungen können auch als Gruppenprüfung abgelegt<br />
werden. Es können bis zu [Anzahl] Kandidatinnen/Kandidaten gleichzeitig geprüft<br />
werden. Die Dauer der Prüfung der einzelnen Kandidatin/des einzelnen Kandidaten<br />
reduziert sich in der Gruppenprüfung gegenüber der Einzelprüfung (Absatz 2) um<br />
fünf Minuten 24 .<br />
(4) Mündliche Prüfungsleistungen werden in der Regel in deutscher Sprache<br />
abgelegt. Werden in einem Modul gemäß Studienordnung Lehrveranstaltungen in<br />
einer anderen als in deutscher Sprache abgehalten, kann die Kandidatin/der<br />
Kandidat beantragen, in dieser Sprache geprüft zu werden. Eine mündliche<br />
Prüfungsleistung ist in einer anderen als in deutscher Sprache abzulegen, wenn dies<br />
gemäß Anlage 1 dieser Prüfungsordnung vorgesehen ist 25 .<br />
(5) Art und Dauer der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen sind in Anlage 1<br />
dieser Prüfungsordnung festgelegt.<br />
(6) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen<br />
Prüfungsleistungen sowie ggf. besondere Vorkommnisse werden in einem Protokoll<br />
festgehalten. Das Ergebnis wird der Kandidatin/dem Kandidaten im Anschluss an die<br />
mündliche Prüfungsleistung bekannt gegeben.<br />
optionale Regelung:<br />
(7) Studierende, die zu einem späteren Zeitpunkt die gleiche mündliche<br />
Prüfungsleistung ablegen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen<br />
23<br />
Hier ist der Rahmen für die Dauer der mündlichen Prüfung festzulegen. Es empfiehlt sich ein Zeitrahmen zwischen 20 und 60<br />
Minuten. Die konkrete Dauer für die einzelnen Prüfungsleitungen ist in Anlage 1 dieser Prüfungsordnung zu regeln.<br />
24<br />
Bei der Festlegung von Gruppenprüfungen handelt es sich um eine optionale Regelung: Gruppenprüfungen müssen nicht<br />
vorgesehen werden.<br />
25<br />
Fremdsprachliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen können nach § 38 Absatz 4 LHG (verpflichtend) vorgesehen werden.<br />
Werden lediglich einzelne Module in einer Fremdsprache angeboten, sind die erforderlichen Sprachkenntnisse als besondere<br />
Zugangsvoraussetzungen gemäß § 39 Absatz 3 LHG M-V in der Modulbeschreibung für das jeweilige Modul aufzuweisen.<br />
Werden die Lehrveranstaltungen im Studiengang ausschließlich in deutscher Sprache abgehalten und sind auch die<br />
Prüfungsleistungen ausschließlich in deutscher Sprache zu erbringen, ist dieser Absatz in der Fachprüfungsordnung ersatzlos<br />
zu streichen.