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Curricula neu denken - Universität Rostock

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(3) Überschreitet die Kandidatin/der Kandidat die Frist, um die sie/er eine<br />

Modulprüfung verschieben kann, aus Gründen, die sie/er nicht zu vertreten hat, so<br />

hat sie/er die Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich mitzuteilen<br />

und glaubhaft zu machen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so<br />

benennt er eine <strong>neu</strong>e Frist für die Modulprüfung.<br />

(4) Fristüberschreitungen aufgrund der Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen<br />

und Elternzeit hat die Kandidatin/der Kandidat generell nicht zu vertreten.<br />

§ 7<br />

Mündliche Prüfungsleistungen<br />

(1) Die Modulprüfungen können aus mündlichen Prüfungsleistungen in Form einer<br />

mündlichen Prüfung und/oder in Form sonstiger mündlicher Prüfungsarten bestehen.<br />

Die sonstigen mündlichen Prüfungsarten regeln sich nach der Studienordnung zu<br />

diesem Studiengang in der jeweils gültigen Fassung. Sonstige mündliche<br />

Prüfungsarten können sein [hier sind die im Studiengang vorgesehenen und in der<br />

Studienordnung/Modulbeschreibung ausgewiesenen weiteren mündlichen<br />

Prüfungsarten aufzuzählen].<br />

In den mündlichen Prüfungsleistungen soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen,<br />

dass sie/er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle<br />

Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag.<br />

(2) Mündliche Prüfungsleistungen werden vor mindestens zwei Prüferinnen/Prüfern<br />

(Kollegialprüfung) oder einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen<br />

Beisitzerin/eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. Die Dauer der Prüfung beträgt<br />

mindestens [Anzahl] Minuten und höchstens [Anzahl] Minuten 27 .<br />

optional Regelung:<br />

(3) Mündliche Prüfungsleistungen können auch als Gruppenprüfung abgelegt<br />

werden. Es können bis zu [Anzahl] Kandidatinnen/Kandidaten gleichzeitig geprüft<br />

werden. Die Dauer der Prüfung der einzelnen Kandidatin/des einzelnen Kandidaten<br />

reduziert sich in der Gruppenprüfung gegenüber der Einzelprüfung (Absatz 2) um<br />

fünf Minuten 28 .<br />

(4) Mündliche Prüfungsleistungen werden in der Regel in [hier ist die in § 2 Absatz 2<br />

festgelegte Sprache aufzuführen] Sprache abgelegt. Werden in einem Modul gemäß<br />

Studienordnung Lehrveranstaltungen in einer anderen als in [hier ist die in § 2 Absatz<br />

2 festgelegte Sprache aufzuführen] Sprache abgehalten, kann die Kandidatin/der<br />

Kandidat beantragen, in dieser Sprache geprüft zu werden. Eine mündliche<br />

Prüfungsleistung ist in einer anderen als in [hier ist die in § 2 Absatz 2 festgelegte<br />

Sprache aufzuführen] Sprache abzulegen, wenn dies gemäß Anlage 1 dieser<br />

Prüfungsordnung vorgesehen ist 29 .<br />

27<br />

Hier ist der Rahmen für die Dauer der mündlichen Prüfung festzulegen. Es empfiehlt sich ein Zeitrahmen zwischen 20 und 60<br />

Minuten. Die konkrete Dauer für die einzelnen Prüfungsleitungen ist in Anlage 1 dieser Prüfungsordnung festzulegen.<br />

28<br />

Bei der Festlegung von Gruppenprüfungen handelt es sich um eine optionale Regelung: Gruppenprüfungen können<br />

vorgesehen werden.<br />

29<br />

Fremdsprachliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen können nach § 38 Absatz 5 LHG (verpflichtend) vorgesehen werden.<br />

Werden einzelne Module in einer anderen als in der in § 2 Absatz 2 festgelegten Sprache angeboten, sind die erforderlichen<br />

Sprachkenntnisse als besondere Zugangsvoraussetzung gemäß § 39 Absatz 3 LHG M-V in der Modulbeschreibung des<br />

jeweiligen Moduls auszuweisen. Werden die Lehrveranstaltungen im Studiengang ausschließlich in deutscher Sprache<br />

abgehalten und sind auch die Prüfungsleistungen ausschließlich in deutscher Sprache zu erbringen, ist dieser Absatz in der<br />

Fachprüfungsordnung ersatzlos zu streichen.

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