Curricula neu denken - Universität Rostock
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Prüfungszeitraum eines Semesters erstreckt sich auf [Anzahl] Wochen unmittelbar im<br />
Anschluss der Vorlesungszeit [Der erste Prüfungszeitraum eines Semesters erstreckt<br />
sich auf [Anzahl] Wochen unmittelbar im Anschluss der Vorlesungszeit. Der zweite<br />
Prüfungszeitraum erstreckt sich auf [Anzahl] Wochen [Lage exakt anzugeben] 17 .<br />
alternative Regelung zu Absatz 2 Satz 2:<br />
Der Prüfungszeitraum unterteilt sich in zwei Prüfungsphasen [das kann für alle<br />
Semester oder nur für einzelne Semester so geregelt werden] 18 . Die erste<br />
Prüfungsphase des Prüfungszeitraumes eines Semesters erstreckt sich auf [Anzahl]<br />
Wochen unmittelbar im Anschluss der Vorlesungszeit. Die zweite Prüfungsphase<br />
dieses Prüfungszeitraumes erstreckt sich auf [Anzahl] Wochen [Lage exakt<br />
anzugeben] 19 .<br />
optionale Ergänzung zu Absatz 2<br />
Abweichend davon können im Ausnahmefall Modulprüfungen in Form von [hier<br />
ist/sind die vorgesehene/n Prüfungsart/en explizit aufzuführen] 20<br />
vorlesungsbegleitend absolviert werden, wenn die Studierenden spätestens in der<br />
ersten Vorlesungswoche über die für sie geltende Prüfungsart, deren Umfang und<br />
den jeweiligen Abgabetermin in Kenntnis gesetzt werden.<br />
(3) Die Kandidatin/der Kandidat hat sich zu jeder Modulprüfung schriftlich beim<br />
Prüfungsamt anzumelden. Die Frist für die Meldung zu den Modulprüfungen eines<br />
Prüfungszeitraums endet vier Wochen vor dessen Beginn. Die Anmeldung zur<br />
Modulprüfung kann [in einzelnen Modulen] auch [ausschließlich/alternativ]<br />
elektronisch über ein vom Prüfungsausschuss dafür bestimmtes Web-Portal der<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> erfolgen. Der Eingang der Anmeldung ist der Anmeldenden/dem<br />
Anmeldenden in geeigneter Form zu bestätigen. Über die jeweils vorgesehene[n]<br />
Form[en] der Anmeldung sind die Studierenden spätestens in der ersten<br />
Vorlesungswoche zu unterrichten.<br />
Alternative Regelung zu Absatz 3:<br />
(3) Die Kandidatin/der Kandidat hat sich zu jeder Modulprüfung über ein vom<br />
Prüfungsausschuss dafür bestimmtes Web-Portal der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
anzumelden. Der Eingang der Anmeldung ist der Anmeldenden/dem Anmeldenden<br />
in geeigneter Form zu bestätigen. Die Frist für die Meldung zu den Modulprüfungen<br />
eines Prüfungszeitraums endet vier Wochen vor dessen Beginn.<br />
Es können aber auch zwei Prüfungsphasen innerhalb des Prüfungszeitraumes eines Semesters vorgesehen werden. Die erste<br />
Prüfungsphase muss gemäß § 38 Absatz 2 Ziffer 11 LHG M-V unmittelbar nach Abschluss der Vorlesungszeit eines Semesters<br />
beginnen. In diesem Fall können die Modulprüfungen des Semesters auf die beiden Prüfungsphasen verteilt werden.<br />
17 Wird ein zweiter Prüfungszeitraum oder eine zweite Prüfungsphase im Prüfungszeitraum eines Semesters vorgesehen, legt<br />
das Fach dafür einen angemessenen Zeitraum innerhalb des Semesters fest.<br />
18 Hier hat das Fach anzugeben, ob die Aufteilung in zwei Prüfungsphasen generell für alle Prüfungszeiträume des<br />
Studienganges gelten soll oder nur für bestimmte Semester.<br />
19 Wird ein zweiter Prüfungszeitraum oder eine zweite Prüfungsphase im Prüfungszeitraum eines Semesters vorgesehen, legt<br />
das Fach dafür einen angemessenen Zeitraum innerhalb des Semesters fest.<br />
20 Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Ausnahmeregelung. Gemäß § 38 Absatz 2 Ziffer 11 LHG M-V sind Zwischen-<br />
und Abschlussprüfungen an den dafür vorgesehenen Regelprüfungsterminen innerhalb der in der jeweiligen Prüfungsordnung<br />
festgelegten Prüfungszeiträumen durchzuführen. Die mit der Modularisierung verbundene Veränderung der Lehr- und<br />
Lernformen hat jedoch zunehmend zu einer Veränderung der Prüfungsarten geführt. Es werden mehr und mehr Prüfungsarten<br />
abgefordert, die nur lehrveranstaltungsbegleitend erbracht werden können. Mit dem Bildungsministerium M-V konnte dazu<br />
einvernehmlich die o.g. Kompromisslösung ausgehandelt werden. Sie ist jedoch ausschließlich den sonstigen Prüfungsarten<br />
wie z.B. Referaten, Präsentationen, Vorträgen, Hausarbeiten, Protokollen, Berichten u.a. vorbehalten. Klausuren und Mündliche<br />
Prüfungen als solche sind weiterhin in den dafür festzulegenden Prüfungszeiträumen abzulegen.