Curricula neu denken - Universität Rostock
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Verhältnisse als Zuhörerin/Zuhörer zugelassen, es sei denn, die zu prüfende<br />
Kandidatin/der zu prüfende Kandidat oder eine/einer der zu prüfenden<br />
Kandidatinnen/Kandidaten widerspricht. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen nicht bei<br />
der Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse teilnehmen.<br />
§ 8<br />
Schriftliche Prüfungsleistungen<br />
(1) Die Modulprüfungen können aus schriftlichen Prüfungsleistungen in Form von<br />
Klausuren und/oder in Form sonstiger schriftlicher Arbeiten bestehen. Die sonstigen<br />
schriftlichen Prüfungsarten regeln sich nach der Studienordnung zu diesem<br />
Studiengang in der jeweils gültigen Fassung. Sonstige schriftliche Prüfungsarten<br />
können sein [hier sind die im Studiengang vorgesehenen und in der<br />
Studienordnung/Modulbeschreibung ausgewiesenen weiteren schriftlichen<br />
Prüfungsarten aufzuzählen].<br />
In den schriftlichen Prüfungsleistungen soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen,<br />
dass sie/er auf der Basis des notwendigen Grundlagenwissens in begrenzter Zeit<br />
und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Faches Aufgaben<br />
lösen oder Themen bearbeiten kann.<br />
(2) Schriftliche Prüfungsleistungen sind in der Regel, zumindest aber im Fall der<br />
Wiederholungsprüfung, von zwei Prüferinnen/Prüfern zu bewerten. Das<br />
Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.<br />
(3) Die Dauer von Klausurarbeiten beträgt mindestens [Anzahl] Minuten und<br />
höchstens [Anzahl] Minuten 26 .<br />
(4) Der Arbeitsaufwand für sonstige schriftliche Arbeiten beträgt höchstens [Anzahl]<br />
Stunden 27 . Ausgabe des Themas der Arbeit und deren Abgabe werden aktenkundig<br />
gemacht.<br />
(5) Schriftliche Prüfungsleistungen werden in der Regel in deutscher Sprache<br />
abgelegt. Werden in einem Modul gemäß Studienordnung Lehrveranstaltungen in<br />
einer anderen als in deutscher Sprache abgehalten, kann die Kandidatin/der<br />
Kandidat beantragen, in dieser Sprache geprüft zu werden. Eine schriftliche<br />
Prüfungsleistung ist in einer anderen als in deutscher Sprache abzulegen, wenn dies<br />
in Anlage 1 dieser Prüfungsordnung vorgesehen ist 28 .<br />
(6) Art und Dauer der einzelnen schriftlichen Prüfungsleistungen sind in Anlage 1<br />
dieser Prüfungsordnung festgelegt.<br />
26 Hier ist der Rahmen für die Prüfungsdauer festzulegen; es empfiehlt sich ein Zeitrahmen von mindestens 60 Minuten und<br />
maximal 300 Minuten für Klausuren. Die konkrete Dauer der einzelnen Prüfungsleistung ist in Anlage 1 der<br />
Fachprüfungsordnung festzulegen.<br />
27 Der Arbeitsaufwand für sonstige schriftliche Arbeiten als Modulprüfung sollte 25% des für die Bachelorarbeit (gemäß KMK-<br />
Vorgaben sechs bis zwölf Leistungspunkte; d.h. 180 - 360 Stunden) vorgesehenen Arbeitsaufwandes nicht überschreiten.<br />
28 Fremdsprachliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen können nach § 38 Absatz 5 LHG (verpflichtend) vorgesehen werden.<br />
Werden einzelne Module in einer Fremdsprache angeboten, sind die erforderlichen Sprachkenntnisse als besondere<br />
Zugangsvoraussetzungen gemäß § 39 Absatz 3 LHG M-V in der Modulbeschreibung für das jeweilige Modul auszuweisen<br />
Werden die Lehrveranstaltungen im Studiengang ausschließlich in deutscher Sprache abgehalten und sind auch die<br />
Prüfungsleistungen ausschließlich in deutscher Sprache zu erbringen, ist dieser Absatz in der Fachprüfungsordnung ersatzlos<br />
zu streichen.