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Curricula neu denken - Universität Rostock

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vergibt, wird die Endnote aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen<br />

gebildet. Satz 3 gilt entsprechend.<br />

(3) Besteht eine Modulprüfung aus zwei Prüfungsleistungen, errechnet sich die<br />

Modulnote aus dem Durchschnitt der Noten dieser beiden Prüfungsleistungen. Die<br />

Noten der beiden Prüfungsleistungen gehen gleich gewichtet in die Modulnote ein.<br />

Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle<br />

weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet:<br />

Bei einem Durchschnitt<br />

bis einschließlich 1,5 = sehr gut;<br />

bei einem Durchschnitt<br />

von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut;<br />

bei einem Durchschnitt<br />

von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend;<br />

bei einem Durchschnitt<br />

von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend;<br />

bei einem Durchschnitt<br />

ab 4,1 = nicht ausreichend.<br />

alternative Regelung für Absatz 3 Satz 2:<br />

Die Noten der beiden Prüfungsleistungen gehen mit unterschiedlicher Gewichtung in<br />

die Modulnote ein. Die Gewichtung regelt sich gemäß Anlage 1 zu dieser<br />

Prüfungsordnung 33 .<br />

(4) Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Sie errechnet sich aus<br />

dem Mittelwert aller Modulnoten und der Note der Masterarbeit, dabei werden die<br />

Modulnoten und die Note der Masterarbeit mit den ihnen zugeordneten<br />

Leistungspunkten gewichtet. Für die Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle<br />

hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung<br />

gestrichen. Die Gesamtnote lautet entsprechend Absatz 3.<br />

(5) Zusätzlich zur deutschen Gesamtnote 34 erfolgt die Bewertung durch einen<br />

relativen ECTS-grade. Der ECTS-grade wird in Abhängigkeit von der Einordnung der<br />

erzielten Gesamtnote innerhalb einer Vergleichsgruppe aus allen Absolventinnen<br />

und Absolventen eines Prüfungsjahrganges dieses Studienganges oder bei weniger<br />

als [Anzahl] 35 Absolventinnen und Absolventen innerhalb einer Vergleichsgruppe<br />

eines Vergleichszeitraumes von [Definition des Vergleichszeitraumes] 36<br />

folgendermaßen vergeben:<br />

33 Die vorgesehene Gewichtung ist in der Fachprüfungsordnung abschließend zu regeln.<br />

34 An der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> wird der ECTS-grade wegen unzureichender Datenlage vorläufig nur für die Gesamtnote<br />

ausgewiesen.<br />

35 In der Fachprüfungsordnung ist hier eine vertretbare Gruppengröße anzugeben. Die KMK empfiehlt eine<br />

Mindestgruppengröße von 50 – 100 Studierenden.<br />

36 Erreicht die Zahl der Absolventinnen und Absolventen eines Prüfungsjahrganges nicht die für eine gesicherte statistische<br />

Aussage erforderliche Mindestgröße, empfiehlt die KMK die Festlegung eines Vergleichszeitraumes über drei bis fünf<br />

vorangegangene Studienjahre. Dabei gilt das Prinzip einer wandernden Kohorte, d.h. wenn ein weiteres Jahr dazu kommt, wird<br />

das älteste abgeschnitten. Ob die Aktualisierung der Vergleichskohorte dabei Stichtagbezogen erfolgt oder vom Tag der<br />

Prüfung an jeweils drei bis fünf Jahre zurück gerechnet wird, ist den <strong>Universität</strong>en frei gestellt. Alternativ wäre auch die Bildung<br />

einer Vergleichsgruppe aus allen Absolventinnen und Absolventen vergleichbarer Studiengänge eines Prüfungsjahrganges<br />

möglich. Wenn die Mindestgröße für eine Vergleichsgruppe auch dann nicht erreicht wird, ist keine ECTS-Note anzugeben,<br />

sondern nur ein Notenspiegel.

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