Curricula neu denken - Universität Rostock
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unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.<br />
optionale Regelung:<br />
(10) § 8 Absatz 7 dieser Ordnung gilt für die Bachelorarbeit entsprechend.<br />
§ 26<br />
Abgabe, [Kolloquium] 52 und Bewertung der Bachelorarbeit<br />
(1) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss abzuliefern; der<br />
Abgabezeitpunkt wird aktenkundig gemacht. Bei der Abgabe hat die Kandidatin/der<br />
Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie/er ihre/seine Arbeit – bei einer<br />
Gruppenarbeit ihren/seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit –<br />
selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und<br />
Hilfsmittel benutzt hat.<br />
(2) Die Bachelorarbeit wird von zwei Prüferinnen/Prüfern, darunter die Betreuerin/der<br />
Betreuer, selbstständig bewertet. Das Bewertungsverfahren für die Bachelorarbeit<br />
soll vier Wochen ab Abgabe der Arbeit nicht überschreiten.<br />
(3) Die Benotung der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der<br />
durch die beiden Prüferinnen/Prüfer vergebenen Noten. Ist die Abweichung der<br />
beiden Bewertungen größer als 2,0 gilt § 9 Absatz 2 entsprechend. Für die Note der<br />
Bachelorarbeit wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt;<br />
alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Note wird der<br />
Kandidatin/dem Kandidaten nach Abschluss des Bewertungsverfahrens schriftlich<br />
mitgeteilt.<br />
4) Die Bachelorarbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als „ausreichend“<br />
(4,0) ist, nur einmal wiederholt werden; § 14 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.<br />
In diesem Fall ist eine Rückgabe des Themas in der in § 25 Absatz 8 genannten Frist<br />
jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin/der Kandidat bei der Anfertigung<br />
ihrer/seiner ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.<br />
(5) Der Arbeitsaufwand für die Bachelorarbeit beträgt [Anzahl] Stunden 53 . Für die<br />
bestandene Bachelorarbeit werden [Anzahl] 54 Leistungspunkte vergeben.<br />
alternative Regelung Absatz 1 bis 7, wenn ein Kolloquium vorgesehen ist:<br />
(1) Die Bachelorarbeit besteht aus dem schriftlichen Teil der Bachelorarbeit und<br />
einem Kolloquium.<br />
(2) Der schriftliche Teil der Bachelorarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss<br />
abzuliefern; der Abgabezeitpunkt wird aktenkundig gemacht. Bei der Abgabe hat die<br />
Kandidatin/der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie/er seine Arbeit – bei einer<br />
Gruppenarbeit ihren/seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit –<br />
52<br />
Optionale Regelung: Ob ein Kolloquium stattfinden soll, liegt im Ermessen des jeweils zuständigen Faches. Soll ein<br />
Kolloquium stattfinden, sind die entsprechenden Regelungen der Musterordnung in die Fachprüfungsordnung zu übernehmen.<br />
53<br />
Der Arbeitsaufwand für die Bachelorarbeit darf gemäß KMK-Vorgabe vom 10.10.2003 i.d.F. vom 18.09.2009 zwischen 180<br />
und 360 Stunden betragen.<br />
54<br />
Lt. KMK- Beschluss vom 10.10.2003 i.d.F. vom 18.09.2009 dürfen für Bachelorarbeiten mindestens sechs und höchstens<br />
zwölf Leistungspunkten vergeben werden.