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Curricula neu denken - Universität Rostock

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unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.<br />

optionale Regelung:<br />

(10) § 8 Absatz 7 dieser Ordnung gilt für die Bachelorarbeit entsprechend.<br />

§ 26<br />

Abgabe, [Kolloquium] 52 und Bewertung der Bachelorarbeit<br />

(1) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss abzuliefern; der<br />

Abgabezeitpunkt wird aktenkundig gemacht. Bei der Abgabe hat die Kandidatin/der<br />

Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie/er ihre/seine Arbeit – bei einer<br />

Gruppenarbeit ihren/seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit –<br />

selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und<br />

Hilfsmittel benutzt hat.<br />

(2) Die Bachelorarbeit wird von zwei Prüferinnen/Prüfern, darunter die Betreuerin/der<br />

Betreuer, selbstständig bewertet. Das Bewertungsverfahren für die Bachelorarbeit<br />

soll vier Wochen ab Abgabe der Arbeit nicht überschreiten.<br />

(3) Die Benotung der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der<br />

durch die beiden Prüferinnen/Prüfer vergebenen Noten. Ist die Abweichung der<br />

beiden Bewertungen größer als 2,0 gilt § 9 Absatz 2 entsprechend. Für die Note der<br />

Bachelorarbeit wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt;<br />

alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Note wird der<br />

Kandidatin/dem Kandidaten nach Abschluss des Bewertungsverfahrens schriftlich<br />

mitgeteilt.<br />

4) Die Bachelorarbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als „ausreichend“<br />

(4,0) ist, nur einmal wiederholt werden; § 14 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.<br />

In diesem Fall ist eine Rückgabe des Themas in der in § 25 Absatz 8 genannten Frist<br />

jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin/der Kandidat bei der Anfertigung<br />

ihrer/seiner ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.<br />

(5) Der Arbeitsaufwand für die Bachelorarbeit beträgt [Anzahl] Stunden 53 . Für die<br />

bestandene Bachelorarbeit werden [Anzahl] 54 Leistungspunkte vergeben.<br />

alternative Regelung Absatz 1 bis 7, wenn ein Kolloquium vorgesehen ist:<br />

(1) Die Bachelorarbeit besteht aus dem schriftlichen Teil der Bachelorarbeit und<br />

einem Kolloquium.<br />

(2) Der schriftliche Teil der Bachelorarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss<br />

abzuliefern; der Abgabezeitpunkt wird aktenkundig gemacht. Bei der Abgabe hat die<br />

Kandidatin/der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie/er seine Arbeit – bei einer<br />

Gruppenarbeit ihren/seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit –<br />

52<br />

Optionale Regelung: Ob ein Kolloquium stattfinden soll, liegt im Ermessen des jeweils zuständigen Faches. Soll ein<br />

Kolloquium stattfinden, sind die entsprechenden Regelungen der Musterordnung in die Fachprüfungsordnung zu übernehmen.<br />

53<br />

Der Arbeitsaufwand für die Bachelorarbeit darf gemäß KMK-Vorgabe vom 10.10.2003 i.d.F. vom 18.09.2009 zwischen 180<br />

und 360 Stunden betragen.<br />

54<br />

Lt. KMK- Beschluss vom 10.10.2003 i.d.F. vom 18.09.2009 dürfen für Bachelorarbeiten mindestens sechs und höchstens<br />

zwölf Leistungspunkten vergeben werden.

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